Bundesverwaltungsgericht W240 2303457-1

W240 2303457-1Tribunal Administrativo Federal5 de dez. de 2024

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Außerlandesbringung medizinische Versorgung real risk Rechtsschutzstandard Versorgungslage

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Bundesverwaltungsgericht W240 2303457-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W240.2303457.1.00

Spruch

W240 2303457-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Tanja FEICHTER über die Beschwerde von XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des BFA vom 22.10.2024, Zl. 1407912204/241246522, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge auch BF), eine syrische Staatsangehörige, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.08.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Eurodac-Abfrage ergab eine Treffermeldung der Kategorie 1 (Asylantragstellung am 14.08.2024) zu Kroatien.

Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.08.2024 gab die BF zusammengefasst an, ihre volljährige Schwester lebe in Österreich, sie selbst sei nach zehn Jahren in der Türkei ein paar Tage in Serbien, zwei Tage in Bosnien gewesen, durch Kroatien durchgereist, sei drei Tage in Slowenien gewesen, bevor sie nach Österreich gelangt sei. Sie habe in keinen der Länder einen Asylantrag gestellt. Sie sei gemeinsam mit ihrem Bruder nach Österreich gelangt, sie habe nach Österreich zu ihrer Schwester gelangen wollen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch BFA) richtete am 04.09.2024 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Folge: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien.

Mit Schreiben vom 17.09.2024 stimmte Kroatien der Wiederaufnahme der BF gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Am 17.10.2024 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem BFA, er gab im Wesentlichen an:

„(…)

F: Sie haben nun die Möglichkeit weitere Tatsachen und Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente anzuführen bzw. vorzulegen?

A: Ich habe nichts.

F: Sind Sie aktuell in medizinischer Behandlung, nehmen Sie Medikamente oder sind medizinische Behandlungen geplant?

A: Ich bin gesund.

F: Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet) bzw. sonstige Verwandte.

A: Meinen Bruder der mitgereist ist, meine Schwester (1364783203 XXXX ) und meinen Ehemann.

F: Seit wann sind Sie verheiratet?

A: Seit XXXX

F: Haben Sie Ihre Heiratsurkunde mit?

A: Wir müssen einen Termin machen, damit wir offiziell verheiratet sind.

F: Wie haben Sie geheiratet?

A: Islamisch, traditionell haben wir geheiratet. Nachgefragt: Wir haben bei meiner Schwester geheiratet, seine Geschwister und meine Geschwister haben eine kleine Feier gemacht.

F: Seit wann sind Sie in dieser Beziehung?

A: Seit 2020 kennen wir uns.

F: Wie haben sie sich kennengelernt?

A: Seine Familie und meine Familie kennen sich. Meine Familie hat mir gesagt, dass seine Familie mich gerne hätte. Ich war in der Türkei und er in Österreich und sind telefonisch in Kontakt getreten. Ich hatte ihn zuvor einmal gesehen, als ich 14 oder 15 war. Das erste Mal habe ich ihn dann wieder in Österreich am 18.08.2024 gesehen.

F: Wie hat Ihre Beziehung vor Ihrer Einreise in Österreich ausgesehen?

A:Es war alles gut, wir haben videotelefonie über whatsapp gemacht und telefonisch Kontakt gehalten.

F: Bestehen oder bestanden Abhängigkeiten zueinander?

A: in der Türkei nicht. Jetzt schon, da ich keine GVS bekomme. Sonst nichts.

F: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.

A: Nur mit meinem Ehemann.

F: Wie heißt er?

A: Er heißt XXXX .

F: Wer ist XXXX ?

A: Das ist sein Bruder. Bei ihm wohne ich.

F: Sie sagten vorhin Sie wohnen nur mit Ihrem Ehemann?

A: Er wohnt extra in Wien im 10ten Bezirk und kommt immer mich besuchen.

F: In Ihrer Erstbefragung am 18.08.2024 gaben Sie an, dass Sie ledig sind. Können Sie das erklären?

A: Da waren wir noch nicht verheiratet. Da war es noch nicht die Rede wert.

F: Gehen Sie derzeit einer Beschäftigung nach, wenn ja, beschreiben Sie diese näher, was verdienen Sie dabei bzw. wie lange üben Sie diese bereits aus?

A: Nein.

F: Haben Sie bereits Deutschkurse besucht?

A: Ich lerne über das Handy deutsch.

F: Sind Sie Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen?

A: Nein.

F: Wann sind Sie in Österreich eingereist?

A: Am 18.08.2024.

F: Wann sind Sie in Kroatien eingereist?

A:Ca. eine Woche davor. Mein Reiseziel war Österreich, aber sie haben mich gezwungen die Fingerabdrücke abzugeben.

F: Wie lang waren Sie in Kroatien?

A: 2 Tage lang.

Vorhalt: Ihnen wurde am 07.10.2024 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes gem. § 29/3/4 AsylG 2005 zugestellt, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass ein Konsultations- (Wieder –Aufnahme)verfahren mit Kroatien eingeleitet wurde, und das beabsichtigt wird Ihren Antrag zurückzuweisen. Weiters wird Ihnen heute mitgeteilt, dass die Zustimmung für die Übernahme durch Kroatien bereits vorliegt, weiters wird Ihnen diese auch vorgelegt. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes Stellung zu nehmen. Wollen Sie diesbezüglich etwas angeben?

A: Als ich in Kroatien war haben Sie ich schlecht behandelt und mir gedroht mich nach Syrien abzuschieben. Sie sagten mir dass mein Kopftuch ein Problem ist und ich hatte Angst. Sie haben mich angeschrien und mich gezwungen meine Fingerabdrücke abzugeben. Ich habe nur geweint und nichts gesagt.

F: Was meinen Sie mit schlecht behandelt?

A:Der Mann der mir die Fingerabdrücke abgenommen hat, hat die ganze Zeit bedroht und hat mich bedroht, dass er mich nach Syrien abschiebt. Er ist näher gekommen und hat mir ins Gesicht geschriehen. Nachgefragt: Angegriffen hat er mich nicht. Die restliche Polizei hat auch geschrien.

F: Was war das für ein Mann?

A: Er war zivil gekleidet. Nachgefragt: Er hat nicht arabisch gesprochen.

F: Woher wissen Sie dann dass er Ihnen mit der Abschiebung gedroht hat?

A: Er hat meine Fingerabdrücke genommen und gesagt: Go to Syria.

F: Sie haben die Fingerabdrücke abgegebn. Was ist dann passiert in Kroatien?

A: Sie haben uns vor die Gleise gestellt und meinten wir sollen ins Camp fahren. Nachgefragt: Ich bin nicht ins Camp gefahren. Wir sind zu Fuß zur Haltestelle gegangen und in den Zug eingestiegen richtung Slowenien.

F: Erzählen Sie mir chronologisch was in Kroatien war?

A: Ich bin aufgegriffen worden, sie haben durchsucht und Fingerabdrücke abgenommen. Wir haben eine Nacht in der Polizeistation übernachtet. Am zweiten Tag haben Sie uns geweckt und mit dem Auto zu den Gleisen gebracht.

F: Was steht einer Ausweisung Ihrer Person nach Kroatien entgegen?

A: Ich will nicht nach Kroatien, weil ich schlecht behandelt worden bin, außerdem sind mein Bruder und meine Schwester hier.

F: Möchten Sie dem noch etwas hinzufügen?

A: Nur das.

F: Sie haben die schriftlichen Länderfeststellungen zu Kroatien mit einer Frist zur Stellungnahme bekommen. Bis jetzt liegt dem Bundesamt keine Stellungnahme vor. Möchten Sie jetzt eine Stellungnahme abgeben?

A: Ich habe es übersetzt und gelesen, aber ich will dort nicht hin weil ich schlecht behandelt worden bin.

F: Was würden Sie im Falle einer negativen Entscheidung in Österreich machen?

A: Ich will nicht nach Kroatien, weil die Behandlung war sehr streng in Kroatien.

F: Warum wurden Sie gezwungen die Fingerabdrücke abzugeben?

A: Ich habe mich geweigert sie abzugeben. Dann hat er meine Hand genommen und mich gezwungen. Dann haben Sie mich etwas unterschreiben lassen, ich habe nachgefragt was es ist, aber sie sagten nur: unterschreib! Ich wusste nicht was ich damals unterschreibe.

F: Haben Sie den Dolmetscher verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen und sich konzentrieren?

A: Ja.

F: Konnten Sie meinen Fragen folgen?

A: Ja.

F: Möchten sie noch etwas anfügen, haben sie alles gesagt?

A: Nein, ich will nur nicht nach Kroatien.

(…)“

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Zu Kroatien wurden folgende aktuelle Feststellungen getroffen (Stand: 14.04.2023):

Allgemeines zum Asylverfahren

Letzte Änderung 2023-04-14 14:28

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2 22.4.2022; USDOS 12.4.2022 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).

Im Jahr 2021 bestand die größte Herausforderung neben der anhaltenden Ausbreitung von COVID-19 weiterhin in einem strengen Grenzregime, das den Zugang zum Hoheitsgebiet und zum Verfahren für internationalen Schutz in Kroatien einschränkt und ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte von Personen, die internationalen Schutz beantragen, aufkommen lässt (HPC 22.42022).

Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vgl. MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).

Quellen:

AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023

Eurostat (23.3.2023): Asylum and first time asylum applicants - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/tps00191/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023

Eurostat (9.3.2023): Asylum applications of unaccompanied minors withdrawn by citizenship, age, sex and type of withdrawal - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/migr_asyumwita/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023

HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 25.1.2023

MoI - Ministry of Interior [Kroatien] (1.2.2023): Statistische Indikatoren von Antragstellern auf internationalen Schutz gemStaatsbürgerschaft und Geschlecht für den Zeitraum 01.01.-31.12.2022, https://mup.gov.hr/UserDocsImages/OTVORENI%20PODACI/Tra%C5%BEitelji%20me%C4%91unarodne%20za%C5%A1tite/web%20statistike%202022%20Q4%20TMZ.pdf, Zugriff 17.2.2023

USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 24.1.2023

VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail

Dublin-Rückkehrer

Letzte Änderung 2023-04-13 15:46

Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2021 insgesamt 54 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Allerdings müssen Personen, die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben und deren Verfahren daher ausgesetzt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Kroatien erneut ein Asylverfahren beantragen (wenn sie dies wünschen), und somit das ursprüngliche Verfahren wieder aufnehmen, wie es in Artikel 18 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung vorgesehen ist (AIDA 22.4.2022).

Andererseits gelten Personen, deren Antrag ausdrücklich zurückgezogen oder abgelehnt wurde, bevor sie Kroatien verlassen haben, als Folgeantragsteller, was im Widerspruch zur Dublin-Verordnung steht. Dublin Rückkehrer haben keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Aufnahmesystem und zu den materiellen Aufnahmebedingungen (AIDA 22.4.2022).

Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet Dublin-Rückkehrern, die in Aufnahmezentren für Antragsteller untergebracht sind, Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft an (IOM 30.3.2023).

Quellen:

AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023

IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf.

Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable

Letzte Änderung 2023-04-13 15:47

Als vulnerabel gelten unmündige Personen, Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, alte und gebrechliche Personen, ernsthaft Kranke, Behinderte, Schwangere, AlleinerzieherInnen mit minderjährigen Kindern, psychisch Kranke, Opfer von Menschenhandel, Folter, Vergewaltigung oder anderen Formen psychologischer, physischer und sexueller Gewalt. Für Vulnerable gibt es spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. Im Hinblick auf ihre persönlichen Umstände ist ihnen geeignete – auch medizinische - Unterstützung zu bieten. Speziell geschulte Beamte sollen Vulnerable identifizieren; ein institutionalisiertes Früherkennungssystem gibt es nicht (AIDA 22.4.2022).

In Gesetz und Praxis wird die Identifizierung spezieller Bedürfnisse als kontinuierlicher Prozess während des Verfahrens gesehen. Die frühzeitige Erkennung von Vulnerabilität erfolgt durch speziell ausgebildete Polizeibeamte, die dann das Aufnahmezentrum für Asylwerber je nach Bedarf entsprechend informieren. Die weitere Ermittlung besonderer Schutzbedürftigkeit erfolgt in der Unterbringung durch Sozialarbeiter oder Mitarbeiter von NGOs in Kooperation mit dem Innenministerium. Weniger offensichtliche Vulnerabilität wie z. B. im Zusammenhang mit Traumatisierten oder Opfern von Folter oder Menschenhandel oder auch von LGBTI-Personen werden in der gegenwärtigen Praxis viel seltener erkannt. Das Rehabilitationszentrum für Stress und Trauma berichtete, dass es noch immer keinen geeigneten Mechanismus zur Identifizierung von Folteropfern gibt (AIDA 22.4.2022).

Als "unbegleitete Minderjährige" gelten Drittstaatsangehörige bzw. staatenlose Personen, die jünger als 18 Jahre alt sind und ohne Begleitung verantwortlicher erwachsener Personen in die Republik Kroatien eingereist sind, aber auch alle Minderjährigen, die nach der Einreise unbegleitet verbleiben (AIDA 22.4.2022)

Nach Angaben des Ministeriums für Arbeit, Rentensystem, Familie und Sozialpolitik haben unbegleitete Minderjährige nach wie vor Schwierigkeiten beim Zugang zum Bildungswesen und stoßen auf den Widerstand der lokalen Gemeinden gegen ihre Integration. Sie können nur kurzzeitig in Sozialhilfeeinrichtungen untergebracht werden. Weitere Schwierigkeiten betreffen den Mangel an Dolmetschern, die fehlende Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Abteilungen und die unzureichende Kooperation von Sondervormunden mit Unterbringungseinrichtungen für unbegleitete Minderjährige. Im Jahr 2021 erhielt das Büro der Ombudsperson für Minderjährige weiterhin Informationen über Fälle, in denen Behörden Kinder von Migranten und Asylwerbern monatelang von ihren Familien trennten. Die Medien berichteten auch über zwei Fälle der Trennung von Eltern und Kindern durch kroatische Grenzschutzbeamte an den Außengrenzen, ohne dass Informationen über den Verbleib der Eltern vorlagen. Der Jesuitische Flüchtlingsdienst berichtete von einer zunehmenden Zahl von Familien, die an der Grenze getrennt werden, wenn Mütter und Kinder einen Asylantrag stellen dürfen, während die Väter nach Bosnien und Herzegowina zurückgeschoben werden (AIDA 22.4.2022).

Die Ombudsperson für Minderjährige berichtete, dass im Jahr 2021 laut NGO-Angaben 256 Minderjährige zurückgeschoben wurden. Es gibt auch Berichte über physische und psychische Gewalt gegen Minderjährige und Verweigerung des Rechts auf internationalen Schutz (HPC 22.4.2022).

Am 1. Januar 2019 trat ein neues Pflegeelterngesetz in Kraft, das die Möglichkeit des Aufenthalts unbegleiteter Minderjähriger in einer Pflegefamilie vorsieht. 2020 gab es noch keine Minderjährigen in Pflegefamilien, im Jahr 2021 waren es drei (AIDA 22.4.2022).

Gemäß dem Protokoll über Verfahren für unbegleitete und von ihren Eltern getrennte Minderjährige muss der Polizeibeamte bei Feststellung, dass ein Kind unbegleitet oder von seinen Eltern getrennt ist, Maßnahmen zur Sicherstellung des Identifizierungsverfahrens ergreifen. Hierzu gehört unter anderem die Verpflichtung, einen Sozialarbeiter des Zentrums für soziale Wohlfahrt und - wenn das Kind kein Kroatisch versteht - einen Dolmetscher hinzuzuziehen, sowie ein Schreiben an das zuständige Zentrum für soziale Wohlfahrt zu senden, in dem die Bestellung eines besonderen Vormunds beantragt wird. Vormunde sind in der Regel Mitarbeiter des zuständigen Zentrums für soziale Wohlfahrt, üblicherweise Juristen, Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen. Der Vormund hat im besten Interesse des Kindes alle notwendigen Abklärungen mit Behörden, NGOs, usw. zu treffen. Die Ombudsperson für Kinder berichtete, dass es im Jahr 2021 immer noch Probleme im Vormundschaftssystem gab. Einige spezielle Vormunde hatten keinen Kontakt zu ihren Mündeln, weshalb diese nicht ausreichend über ihre Rechte und Pflichten informiert wurden. Einige Vormunde sind Berichten zufolge auch nicht motiviert, was auf den Umfang der Arbeit zurückzuführen ist, die sie regelmäßig verrichten. Ist ein UMA über 16 Jahre alt und verheiratet, ist kein Vormund zu bestellen (AIDA 22.4.2022).

Bei Zweifeln am Alter einer Person sollen zuerst die vorhandenen Informationen, inklusive der Meinung der Experten, die mit dem Minderjährigen täglich arbeiten, bewertet werden. Wenn dies nicht genügt, ist mit schriftlichem Einverständnis des Minderjährigen und des Vormunds eine medizinische Altersfeststellung möglich. Diese besteht aus einer allgemeinen medizinischen Untersuchung und einem Röntgen der Zähne und/oder der Hand. Bei einem nicht eindeutigen Ergebnis ist im Zweifel Minderjährigkeit anzunehmen. Zuvor sind jedoch weitere Untersuchungen vorgesehen. Wird die Zustimmung zur Altersfeststellung verweigert, ist der Antragssteller als Erwachsener zu behandeln, der Antrag darf aber nicht ausschließlich deswegen abgelehnt werden. Im Zweifel wird zunächst eine zweite Meinung eingeholt, sofern die Zweifel fortbestehen, ist von der Minderjährigkeit auszugehen. Nach Angaben des Innenministeriums wurde das Altersfeststellungsverfahren in den Jahren 2017 und 2018 nicht durchgeführt. Für 2019 bis Ende 2021 liegen diesbezüglich keine Informationen vor (AIDA 22.4.2022).

Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet besondere Betreuung für vulnerable Gruppen wie insbesondere unbegleitete und von ihren Eltern getrennte Minderjährige, Frauen, Menschen mit gesundheitlichen und psychischen Problemen sowie Überlebende von Folter und Traumata. Médecins du Monde (MdM) betreibt unter anderem ein Projekt zur Befähigung von Frauen und Minderjährigen zur Bekämpfung sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt. Der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen kinderfreundlichen Raum im Aufnahmezentrum für Asylbewerber in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Aufenthaltsort bietet (MtC o.D.).

Bei der Unterbringung von Asylwerbern im Aufnahmezentrum werden insbesondere das Geschlecht, das Alter, die Stellung von schutzbedürftigen Personen, Asylwerbern mit besonderem Aufnahmebedarf und die Einheit der Familie berücksichtigt. Personen mit besonderen Aufnahmebedürfnissen können in einer geeigneten Einrichtung untergebracht oder zu einer Unterbringung nach den Vorschriften über die Sozialhilfe zugelassen werden, wenn eine ihren Bedürfnissen entsprechende Unterbringung in der Aufnahmeeinrichtung nicht möglich ist. Die Verordnung über die Verwirklichung der materiellen Aufnahmebedingungen schreibt vor, dass die Aufnahmebedingungen an die Bedürfnisse der Antragsteller angepasst werden, psychosoziale Unterstützung geleistet wird und Antragsteller mit besonderen Aufnahmebedürfnissen entsprechend spezialisiert betreut werden müssen. Der Prozess der Identifizierung von Personen mit besonderen Aufnahmebedürfnissen wird von Fachleuten durchgeführt, die im Aufnahmezentrum psychosoziale Unterstützung leisten, und bei Bedarf kann das zuständige Zentrum für soziale Wohlfahrt an der Bewertung teilnehmen. Das Zentrum für soziale Wohlfahrt unterrichtet das Aufnahmezentrum über alle getroffenen Maßnahmen und Aktionen. Antragstellern mit besonderen gesundheitlichen Bedürfnissen wird auf der Grundlage der Empfehlungen des Arztes eine spezielle Diät angeboten. Es gibt keinen Überwachungsmechanismus für die Maßnahmen zur Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der in den Zentren untergebrachten Bewerber. Allerdings stehen Sozialarbeiter des Innenministeriums und des Kroatischen Roten Kreuzes täglich in den Aufnahmezentren zur Verfügung und können Unterstützung leisten. In der Praxis können die Mitarbeiter des Kroatischen Roten Kreuzes bei ihrer regelmäßigen Arbeit und Kommunikation mit den Asylwerbern sowie bei der Einzel- und Gruppenbetreuung die Bedürfnisse schutzbedürftiger Gruppen beobachten und dem Leiter des Aufnahmezentrums bei Bedarf Änderungen bei der Aufnahme bestimmter Asylwerber vorschlagen (AIDA 22.4.2022).

UMA unter 14 Jahren werden in Kinderheimen und jene über 14 Jahren in Jugendunterkünften untergebracht. Die Mitarbeiter dieser Unterkünfte sind jedoch nicht speziell auf den Umgang mit UMA vorbereitet. Verschiedene NGOs haben Bedenken insbesondere hinsichtlich der Unterbringung in Kinderbetreuungseinrichtungen geäußert, da dort hauptsächlich Kinder mit Verhaltensauffälligkeiten betreut werden. Die Eignung dieser Einrichtungen für den Aufenthalt von UMA kann in Zweifel gezogen werden, insbesondere wenn man die besonderen Bedürfnisse dieser Minderjährigen sowie die Nichtverfügbarkeit von Dolmetschern in diesen Einrichtungen berücksichtigt (AIDA 22.4.2022). Die Zahl der unbegleiteten Minderjährigen, die internationalen Schutz beantragten, stieg von 115 im Jahr 2020 auf 195 im Jahr 2021 (Eurostat 23.3.2023).

Quellen:

AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023

Eurostat (24.3.2023): Asylum applicants considered to be unaccompanied minors - annual data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/tps00194/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023

HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 25.1.2023

MtC - Moving to Croatia (o.D.): Reception centers and other helpful services, https://movingtocroatia.com/asylum-in-croatia, Zugriff 26.1.2023

Non-Refoulement

Letzte Änderung 2023-04-13 15:49

Seit 2016 gibt es eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten. Diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei. Auf die Türkei wird das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis allerdings nicht angewandt. Im Jahr 2018 wurde das Konzept in insgesamt 76 Fällen umgesetzt, die sich wie folgt verteilen: bei Algeriern (39), Marokkanern (13), Tunesiern (13), Kosovaren (5), Serben (4) und Bosniern (2). Entsprechende Zahlen für den Zeitraum ab 2019 liegen nicht vor. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind (AIDA 22.4.2022).

Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vgl. SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).

Am 8.6.2021 schloss das Innenministerium eine Vereinbarung zur Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an "anderen geeigneten Orten" wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Einige NGOs kritisierten den Mechanismus wegen mangelnder öffentlicher Informationen über die Einzelheiten des Abkommens und unzureichender Überwachung an der grünen Grenze, wo ihrer Meinung nach die meisten Menschenrechtsverletzungen stattfanden (USDOS 12.4.2022).

Seit geraumer Zeit gibt es nun keine (VB 6.2.2023) bzw. weniger Berichte und Beschwerden über Pushbacks (FH 2023). Insbesondere seit der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum am 1. Jänner 2023 hat es kaum mehr Berichte über Pushbacks gegeben (DF 1.2.2023).

Anfang April 2023 sind Kopien angeblicher polizei-interner WhatsApp-Chatverläufe aufgetaucht, welche nahelegen sollen, dass die Pushbacks systematisch und mit dem Wissen höherer kroatischer Stellen erfolgt sein könnten. Das kroatische Innenministerium bestätigt die berichteten Inhalte nicht und nennt Pushbacks weiterhin Einzelfälle (ORF 6.4.2023).

Quellen:

AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023

DF – Deutschlandfunk (1.2.2023): Sind Pushbacks jetzt Geschichte? https://www.deutschlandfunkkultur.de/kroatiens-grenzen-100.html, Zugriff 28.3.2023

FH - Freedom House: Freedom in the World (2023): Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088503.html, Zugriff 28.3.2023

HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 26.1.2023

ORF - Österreichischer Rundfunk (6.4.2023): Kroatien: Polizeichats erhärten Pushback-Vorwürfe, https://orf.at/stories/3311677/, Zugriff 13.4.2023

SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (13.9.2022): Polizeigewalt in Bulgarien undKroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Juristische_Themenpapiere/220913_Polizeigewalt_final.pdf, Zugriff 26.1.2023

USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 26.1.2023

VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail

Versorgung

Letzte Änderung 2023-04-14 14:28

Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, wo sie den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln (AIDA 22.4.2022). Das Innenministerium (MOI) betreibt die Aufnahmezentren für Asylwerber in Zagreb und Kutina und ist für die Erbringung von Leistungen durch NGOs verantwortlich. Derzeit hat das Innenministerium Verträge mit dem Kroatischen Roten Kreuz und Médecins du Monde (UNHCR o.D.).

Der Jesuitische Flüchtlingdienst (JRS Croatia) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen Bereich im Aufnahmezentrum für Asylsuchende in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Ort zum Verweilen bietet (JRS o.D.).

Die monatliche finanzielle Unterstützung wird ab der Unterbringung in einem Aufnahmezentrum gewährt und beläuft sich per 31.12.2021 auf 100 Kuna (EUR 13,30) pro Person. Auch wenn sich der Betrag bei abhängigen Familienmitgliedern erhöht, gilt er als sehr gering bemessen. Asylwerber, deren Verfahren nach neun Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten und können auf freiwilliger Basis etwa auch innerhalb der Aufnahmezentren mitarbeiten. Auch können sie bei gemeinnützigen Tätigkeiten oder bei der Arbeit humanitärer Organisationen mitwirken. Die NGO Are You Syrious (AYS) berichtete, dass sie im Jahr 2021 Asylwerber über das Recht auf Arbeit informiert und bei der Arbeitssuche unterstützt hat (z.B. beim Verfassen von Lebensläufen und bei der Kontaktaufnahme mit Arbeitgebern). Als ein Manko der derzeitigen gesetzlichen Lösung wurde die neunmonatige Frist für die Umsetzung des Rechts auf Arbeit genannt, die eine frühzeitige Integration in den Arbeitsmarkt verhindert (AIDA 22.4.2022).

Begünstigte des IOM-Projekts "Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA", in dessen Rahmen Migranten aus Italien nach Kroatien umgesiedelt werden (bis März 2023 10 Personen), erhalten Unterstützung von IOM Kroatien. Diese Unterstützung umfasst u. a. Reiseunterstützung inkl. Flugticketbuchung. IOM Kroatien schließlich sorgt für den Empfang der Begünstigten des RELITA-Projekts am Flughafen (IOM 30.3.2023).Quellen:

AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023

IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf.

JRS – Jesuit Refugee Service (o.D.): Our work in Croatia, https://jrs.net/en/country/croatia/, Zugriff 31.3.2023

UNHCR – the UN-Refugee-Agency (o.D.): Reception centers and other helpful services, https://help.unhcr.org/croatia/reception-centers/, Zugriff 28.3.2023

Unterbringung

Letzte Änderung 2023-04-14 14:39

Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vgl. VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vgl. AIDA 22.4.2022).

Der Plan, in Mala Gorica ein neues Aufnahmezentrum zu bauen, wurde nach Protesten der lokalen Bevölkerung wieder verworfen und das veranschlagte Geld in die Renovierung der bestehenden Zentren investiert (AIDA 22.4.2022).

In Slavonski Brod/Bjeliš besteht ein angemietetes Objekt für eventuelle zukünftige Migrationswellen (VB 6.2.2023).

In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten (AIDA 22.4.2022).

Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern sowie Unterstützung für schwangere und stillende Mütter bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können (UNICEF o.D.).

Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, endet das Recht, sich dort aufzuhalten (AIDA 22.4.2022).

Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vgl. VB 6.2.2023).

Quellen:

AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023

UNICEF - Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (o.D.): Helping child refugees and migrants, https://www.unicef.org/croatia/en/helping-child-refugees-and-migrants, Zugriff 25.1.2023

VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung 2023-04-14 14:39

Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vgl. SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022).

Aufgrund restriktiver Vorschriften haben Asylwerber nur eingeschränkt Zugang zur regulären Gesundheitsversorgung: Nach dem Gesetz wird ihnen "medizinische Notbetreuung und notwendige Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen" gewährt. Die psychiatrische und psychologische Behandlung von Asylwerbern ist daher nur bei medizinischer Notversorgung und notwendiger Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen abgedeckt. Dies ist meist der Fall, wenn eine Person in ein Krankenhaus eingewiesen werden muss. Abgesehen davon gibt es keine klaren Kriterien für die Feststellung eines Notfalls. Um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen des Gesetzes erfüllt werden, finanziert das kroatische Gesundheitsministerium zusammen mit dem Asyl- und Migrationsintegrationsfonds AMIF der Europäischen Union ein medizinisches Projekt, das von Médicins du Monde (MdM) durchgeführt wird. Die Vereinbarung lief bis Ende 2022 (SRC 12.2021).

Teams von Medecins du Monde - bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher - bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. MdM kümmert sich sofern erforderlich auch um den Transport und die Begleitung in Krankenhäuser. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Zweimal im Monat sind ein Psychiater, ein Kinderarzt und ein Gynäkologe bei den Konsultationen anwesend. Sie ermöglichen Frauen und Kindern eine fachärztliche Betreuung. Schließlich wird auch die Impfung von Kindern gefördert, indem diese zu den entsprechenden Einrichtungen begleitet werden (MdM o.D.).

Schwangere oder Wöchnerinnen, die eine Überwachung von Schwangerschaft und Geburt benötigt, haben Anspruch auf Gesundheitsversorgung im gleichen Umfang wie Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Kindern bis zum Alter von 18 Jahren wird das gesamte Recht auf Gesundheitsversorgung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften über das Recht auf Gesundheitsversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung garantiert (AIDA 22.4.2022).

MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021).

Quellen:

AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023

MdM - Médecins du Monde (o.D.): Soigner et soutenir les demandeurs d'asile à Zagreb Kutina. Croatie, https://medecinsdumonde.be/projets/soigner-et-soutenir-les-demandeurs-dasile-a-zagreb-kutina#Notreaction, Zugriff 27.1.2023

SRC - Swiss Refugee Council (12.2021): Situation of asylum seekers and beneficiaries of protection with mental health problems in Croatia, https://www.refugeecouncil.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Dublinlaenderberichte/211220_Croatia_final.pdf, Zugriff 27.1.2023

EUAA MedCOI - Medical COI (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI, per E-Mail

Schutzberechtigte

Letzte Änderung 2023-04-14 14:27

Anerkannte Flüchtlinge erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für fünf Jahre, subsidiär Schutzberechtigte eine solche für drei Jahre. Alle Schutzberechtigten dürfen sich im Land frei bewegen. Sowohl anerkannte Flüchtlinge als auch subsidiär Schutzberechtigte haben grundsätzlich ein Recht auf Familienzusammenführung. In der Praxis sind die Verfahren zur Familienzusammenführung nach wie vor langwierig und ziehen sich über mehrere Jahre hin (AIDA 22.4.2022).

Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, die nicht über die Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, haben das Recht auf Unterbringung für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Statuszuerkennung. Dazu ist ein Antrag bei der zuständigen Sozialfürsorgestelle nötig. Nach der zweijährigen Integrationsphase wird die Unterbringung nach dem Gesetz über Sozialleistungen geregelt. In der Praxis dürfen Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz in den entsprechenden Aufnahmezentren bleiben, bis eine angemessene Unterkunft bzw. Wohnung für sie gefunden ist. Alle Schutzberechtigten haben denselben Anspruch auf Sozialhilfe wie kroatische Bürger. Einige Ansprüche aus dem Sozialsystem können jedoch je nach lokaler und regionaler Selbstverwaltung variieren (AIDA 22.4.2022).

Ein besonders schwerwiegendes Problem ist der Mangel an Wohnraum für Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde. Die Kosten für die Unterbringung werden für zwei Jahre ab dem Tag der Gewährung von internationalem Schutz aus dem Staatshaushalt finanziert. Derzeit stehen für die Unterbringung von Schutzberechtigten zehn staatliche Wohnungen zur Verfügung. Die Unterbringung von unbegleiteten Minderjährigen bis zu einem Alter von 14 Jahren erfolgt in einem Kinderheim und für Minderjährige zwischen 14 und 18 Jahren in einem Zentrum für die Erziehung und Bildung von Kindern und Jugendlichen. 22 Personen wurden in das Bildungssystem einbezogen (2 in Vorschulen, 10 in Grundschulen, 7 in Gymnasien und 3 an Universitäten) (MUP 8.12.2022).

Personen mit internationalem Schutzstatus haben das Recht, in der Republik Kroatien zu arbeiten, ohne dass sie eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis oder eine Bescheinigung über die Anmeldung einer Beschäftigung benötigen. Schutzberechtigte haben unterschiedslos Zugang zum Arbeitsmarkt. Das Haupthindernis hierbei ist das Erlernen der kroatischen Sprache, deren Beherrschung eine Voraussetzung für eine erfolgreiche Integration und den Zugang zum Arbeitsmarkt ist. Das Ministerium für Wissenschaft und Bildung organisierte hierzu in Kooperation mit dem Innenministerium ein Integrationsprojekt mit Sprachkursen in Zagreb, Slavonski Brod und in Sisak und Karlovac. NGOs berichten über anhaltende Probleme mit den Kroatischkursen, da sie weder kontinuierlich durchgeführt noch auf die spezifische Gruppe, für die sie gedacht sind, zugeschnitten werden (AIDA 22.4.2022).

Nach Angaben des Kroatischen Roten Kreuzes (CRC) unterstützen dessen Mitarbeiter sowie Freiwillige alle Personen mit internationalem Schutz während der Integrationsphase. In Bezug auf die Beschäftigung bieten sie Unterstützung bei der Arbeitssuche, der Herstellung von Kontakten und der Organisation von Treffen mit (potenziellen) Arbeitgebern sowie bei der Koordinierung mit den einschlägigen Einrichtungen und des kroatischen Arbeitsamtes (CES). Das CRC hat ein Netzwerk von Arbeitgebern aufgebaut, mit denen es zusammenarbeitet und die bereit sind, Personen mit internationalem Schutzstatus einzustellen. Im Jahr 2021 gelang es, für 16 Personen mit internationalem Schutzstatus mithilfe des CRC eine Beschäftigung zu finden, darunter drei Frauen (AIDA 22.4.2022).

Nach Angaben des Arbeitsamtes (CES) waren Ende 2021 88 Schutzberechtigte (mit gewährtem Asyl) (davon 41 Frauen), 8 Schutzberechtigte mit subsidiärem Schutz 7 Familienangehörige von Personen mit internationalem Schutz und 2 Antragsteller auf internationalen Schutz als arbeitslos registriert. Vom 1. Januar bis Dezember 2021 wurden aus dem genannten Personenkreis 46 Personen im Rahmen von insgesamt 68 individuellen Konsultationen beim CES individuell beraten, während 6 Asylwerber in aktive beschäftigungspolitische Maßnahmen aufgenommen wurden. Die meisten der registrierten Personen stammten aus Syrien (40), Afghanistan (17), Irak (13), Türkei (8) und Iran (8) (AIDA 22.4.2022).

Schutzberechtigte sind zwar keine krankenversicherte Personengruppe, sie haben jedoch vollen Zugang zu medizinischer Versorgung, wobei der kroatische Staat analog zu Pflichtversicherten die Kosten zu tragen hat (AIDA 22.4.2022). Sie haben somit dasselbe Recht auf medizinische Versorgung wie kroatische Staatsbürger (SRC 12.2021). Es gibt einen Unterschied zwischen arbeitslosen und erwerbstätigen Personen, die internationalen Schutz genießen. Arbeitslose Personen, die internationalen Schutz genießen, sind nicht in der kroatischen Krankenkasse versichert, aber die Kosten für ihre medizinische Versorgung werden aus dem Staatshaushalt vom Gesundheitsministerium übernommen (AIDA 22.4.2022; vgl. SRC 12.2021). Diese Personengruppe hat keine Krankenversicherungskarte, sondern weist ihren Status mit einer Aufenthaltsgenehmigungskarte nach (AIDA 22.4.2022). Außerdem haben sie keine persönliche Identifikationsnummer und sind nicht im zentralen Gesundheitsinformationssystem der Republik Kroatien erfasst (AIDA 22.4.2022; vgl. SRC 12.2021). Dieser Personenkreis erhält oft keinen Zugang zu Behandlung. Außerdem kommt es zu erheblichen Verzögerungen bei der Zahlung durch den Staat, was für die behandelnden Ärzte problematisch ist. In einigen Fällen haben die Betroffenen Zugang zu einer Behandlung erhalten, aber aufgrund mangelnder Kenntnisse eine Rechnung für ihre Behandlung erhalten, die sie nicht bezahlen konnten (und auch nicht mussten, was aber auch voraussetzen würde, dass sie ihre Rechte kennen) (SRC 12.2021).

Wenn eine Person, die internationalen Schutz genießt, eine Arbeit findet und Krankenversicherungsbeiträge zahlt, wird sie zur versicherten Person (AIDA 22.4.2022; vgl. SRC 12.2021). Im Gegensatz zu kroatischen Staatsbürgern können deren Familienangehörige jedoch nicht über den Versicherten das Recht auf eine obligatorische Krankenversicherung erwerben; stattdessen werden die Kosten weiterhin vom Staatshaushalt über das Gesundheitsministerium getragen. Verliert eine Person, die internationalen Schutz genießt, ihren Arbeitsplatz, wird sie nicht mehr von der kroatischen Krankenkasse versichert (AIDA 22.4.2022).

IOM konzentriert sich grundsätzlich auf operative Aspekte der Neuansiedlung (Projekt "Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA") und auf Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten für Behörden und andere Integrationsakteure in Kroatien (Projekt "Technical Support for the Integration of Third Country Nationals in Croatia"), wobei die Maßnahmen im Bereich der Integration von Asylwerbern und Personen, die internationalen Schutz genießen, von anderen Akteuren wie insbesondere dem Kroatischen Roten Kreuz (CRC) durchgeführt werden. Das CRC bietet hierbei insbesondere Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft, die sich nach den Besonderheiten, individuellen Bedürfnissen, Schwachstellen und Fähigkeiten dieser Personen richtet. Weitere wichtige Akteure im Bereich der Integration von Migranten in Kroatien sind der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS) und das "Zentrum für die Kultur des Dialogs" (IOM 30.3.2023).

Der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS) widmet sich der Verbesserung des Zugangs zur Sekundärbildung und bietet hierbei Programme an, die insbesondere die benachteiligte Gruppe der Mädchen bei ihrem Fortschritt in der Grundschule und beim Übergang in die Sekundarstufe unterstützen. Zudem bietet JRS Programme an, die Bildungs- und Berufsziele für Jugendliche und Erwachsene fördern und Sprachkurse und Berufsschulungen zur Förderung nachhaltiger Lebensgrundlagen beinhalten (JRS o.D.).

Quellen:

AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 27.1.2023

IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf.

JRS – Jesuit Refugee Service (o.D.): Our work in Croatia, https://jrs.net/en/country/croatia/, Zugriff 31.3.2023

MUP - Ministarstvo unutarnjih poslova (Innenministerium) [Kroatien] (8.12.2022): Nacionalni Program – AMIF, https://mup.gov.hr/UserDocsImages/2022/12/Program%20AMIF%202014-2020%20-%20UA%20-%20CLEAN%20%2025%2005%202022.pdf, Zugriff 26.1.2023

SRC - Swiss Refugee Council (12.2021): Situation of asylum seekers and beneficiaries of protection with mental health problems in Croatia, https://www.refugeecouncil.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Dublinlaenderberichte/211220_Croatia_final.pdf, Zugriff 27.1.2023

Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, es ergebe sich aus dem Vorbringen der BF und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren, dass Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO formell erfüllt sei. Im Verfahren hätten sich keine Hinweise ergeben, dass die BF an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Die BF verfüge über keine derartigen familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich, welche eine Überstellung nach Kroatien unzulässig erscheinen lassen würden. Auch eine besondere Integrationsverfestigung der BF könne nicht festgestellt werden. Auch könne nicht festgestellt werden, dass die BF in Kroatien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder sie diese dort zu erwarten hätte. Einen zwingenden Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO habe sich nicht ergeben.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in dieser wurde insbesondere ausgeführt, die BF sei traditionell verheiratet und habe keine Kinder. Im Jahr 2012 sei sie mit ihrer gesamten Familie aus Syrien in die Türkei geflüchtet, wo sie bis zu ihrer Ausreise nach Österreich gelebt habe. Im Jahr 2020 habe die BF ihren Lebensgefährten Herrn XXXX , einen asylberechtigten Syrer, in Österreich kennengelernt. Die BF und Herr XXXX hätten ihre zunächst freundschaftliche, später gefühlsmäßige Beziehung per Telefon begonnen. Die traditionelle Eheschließung habe am XXXX in Österreich stattgefunden. Die Liebesbeziehung zwischen der BF und ihrem Lebensgefährten bestand aber bereits zu der Zeit, als sie in der Türkei gelebt habe. Die BF sei gemeinsam mit ihrem Bruder aus der Türkei über Kroatien nach Österreich geflüchtet. Die Familie der BF befinde sich bis auf den Bruder und der Schwester, die in Österreich leben, noch in der Türkei. In Kroatien habe die BF ihre Fingerabdrücke abgegeben und habe laut der Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die BF weise die Vorwürfe der Behörde, sie habe in Kroatien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, kategorisch zurück. Die BF sei in Kroatien bedroht und beleidigt worden. Im Rahmen der Einvernahme in Österreich habe die BF vorgebracht, dass ihr Ehemann in Österreich aufenthaltsberechtigt sei und deswegen Österreich ihr Zielland gewesen sei. Sie hätte in Kroatien keinen Asylantrag stellen wollen. Ihre Fingerabdrücke seien ihr gegen ihren Willen abgenommen worden. Die BF sei eine junge, verletzliche und emotional involvierte Frau, die bereits in Kroatien schlecht durch die Behörden behandelt worden sei und daher extreme Angst habe, dorthin zurückzukehren. Die BF führe in Österreich ein aufrechtes Privat- und Familienleben mit ihrem Ehemann, es besteheeine sehr enge Beziehung und ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen. Er könne sie emotional und finanziell unterstützen und sie wolle ihr Familienleben hier in Österreich weiterführen. Auch mit ihrer Schwester, die in Österreich subsidiär schutzberechtigt sei, stehe die BF in regelmäßigem Kontakt. In Kroatien habe die BF niemanden. Das BFA gehe nicht ausreichend auf die Situation der BF in Kroatien ein. Sie wäre bei einer Rückkehr nach Kroatien de facto eine alleinstehende junge und vulnerable Frau. Die BF sei erst 18 Jahre alt und durch ihre Erlebnisse in Kroatien bereits traumatisiert. Das BFA habe es versäumt diese besonderen Vulnerabilitäten festzustellen. Das BFA erkenne die Ehe und die frühere Liebesbeziehung nicht an und gehe zudem davon aus, dass zwischen der BF und ihrem Ehemann kein Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestehe. Dabei verkenne es jedoch, dass die BF und ihr Ehemann seit längerer Zeit in regelmäßigem Kontakt gestanden seien. Es bestehe jedenfalls eine besonders enge Beziehung zwischen der BF und ihrem Mann, zudem besteht ein Abhängigkeitsverhältnis und seien sie traditionell verheiratet. Die BF stehe auch in regelmäßigem Kontakt mit der in Österreich lebenden Schwester. Es wurde der Antrag gestellt zum Beweis der besonders engen Beziehung und des bestehenden Privat- und Familienlebens zwischen der BF und ihrem Ehemann diesen einzuvernehmen. Es bestehe jedenfalls ein enges Näheverhältnis zwischen ihnen. Sie seien täglich in Kontakt gewesen, als sie nicht im selben Land gelebt hätten. Ihr Ehemann habe vor kurzem eine neue Wohnung bekommen und sie würden so schnell wie möglich zusammenziehen. Die BF habe auch noch ihre Schwester in Österreich, mit welcher sie regelmäßig in Kontakt steht. Die BF führe somit ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich gem. Art. 8 EMRK.

4. Laut den aktuellen ZMR Auszügen ist die BF an der Adresse ihres nach muslimischem Ritus angetrauten Ehemann, einem in Österreich asylberechtigten Syrer, seit 11.11.2024 gemeldet.

5. Der volljährige Bruder der BF, der mit ihr gemeinsam nach Österreich gelangt war und der ebenso am 18.08.2024 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, hatte gegen seinen die Zuständigkeit Kroatiens feststellenden Bescheid des BFA vom 14.10.2024 ebenfalls Beschwerde erhoben. Mit Entscheidung des BVwG vom 15.11.2024 zu W125 2301863-1 wurde die Zuständigkeit Kroatiens bestätigt und die Beschwerde des Bruders als unbegründet zurückgewiesen, am 27.11.2024 wurde der Bruder der BF nach Kroatien überstellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.08.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Eurodac-Abfrage ergab eine Treffermeldung der Kategorie 1 (Asylantragstellung am 14.08.2024) zu Kroatien.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 04.09.2024 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien.

Mit Schreiben vom 17.09.2024 stimmte Kroatien der Wiederaufnahme der BF gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat Kroatien an.

Konkrete, in der Person der beschwerdeführenden Partei liegende Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Ein konkretes Risiko, dass die BF in Kroatien ohne inhaltliche Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz nach Syrien abgeschoben würde, besteht nicht.

Die BF hat sich nach ihrer erkennungsdienstlichen Behandlung und der Antragstellung in Kroatien dazu entschieden, illegal weiterzureisen, den dortigen Verfahrensausgang nicht abzuwarten und die in Kroatien zur Verfügung stehenden Versorgungsleistungen nicht in Anspruch zu nehmen.

Die BF leidet an keinen schwerwiegenden oder gar lebensbedrohenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Die BF ist an der Adresse ihres nach muslimischem Ritus angetrauten Ehemann, einem in Österreich asylberechtigten Syrer, seit 11.11.2024 gemeldet. Es befindet sich auch eine volljährige subsidiär schutzberechtigte Schwester der BF in Österreich, zu dieser bestehen keine besondere Beziehungsintensität oder Abhängigkeit, welche einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehen könnten.

Der volljährige Bruder der BF, der mit ihr gemeinsam nach Österreich gelangt war und der ebenso am 18.08.2024 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, hatte gegen seinen die Zuständigkeit Kroatiens feststellenden Bescheid des BFA vom 14.10.2024 ebenfalls Beschwerde erhoben. Mit Entscheidung des BVwG vom 15.11.2024 zu W125 2301863-1 wurde die Zuständigkeit Kroatiens bestätigt und die Beschwerde des Bruders als unbegründet zurückgewiesen, am 27.11.2024 wurde der Bruder der BF nach Kroatien überstellt.

Die Beschwerdeführerin führt im Bundesgebiet eine Beziehung mit Herrn XXXX , einem in Österreich asylberechtigten Syrer; am XXXX fand eine Trauung nach islamischem Recht in Österreich statt. Eine standesamtliche Trauung hat bisher nicht stattgefunden. Seit 11.11.2024 besteht ein gemeinsamer Wohnsitz. Dass die Beschwerdeführerin vor ihrer illegalen Einreise nach Österreich bereits verlobt war, lässt sich nicht feststellen; zusammengelebt haben die beiden zuvor jedenfalls nicht, es ist auch darauf hinzuweisen, dass der Lebensgefährte der BF seit Dezember 2020 durchgehend in Österreich gemeldet ist. Eine gegenseitige Abhängigkeit - etwa in Form einer Pflegebedürftigkeit - zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten besteht nicht. Es bestehen in Summe keine entscheidungsrelevanten privaten, familiären oder beruflichen Bindungen der BF im österreichischen Bundesgebiet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur illegalen Einreise der BF und zu ihrer Asylantragstellung in Österreich und Kroatien ergibt sich aus den vorliegenden Eurodac-Treffern zu Kroatien vom 14.08.2024.

Die Feststellung bezüglich der ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme der BF seitens Kroatiens basiert auf dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der kroatischen Dublinbehörde; der Schriftverkehr ist Teil des Verwaltungsaktes.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat Kroatien resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen (Stand: 14.04.2023), die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegen. Die Länderinformationen gehen auf alle entscheidungsrelevanten Fragen ein: Neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Kroatien beinhalten die Berichte auch Informationen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg. Die Staatendokumentation, welche sich für die Zusammenstellung der Länderinformationen verantwortlich zeigt, ist zur Objektivität verpflichtet. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Aus den dargestellten Länderinformationen ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass das kroatische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat die BF nicht dargelegt.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus seinen eigenen Angaben. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.

Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der BF ergeben sich aus seinen eigenen Angaben.

Insgesamt ist zur Versorgungssituation in Kroatien auf die aktuellen Länderberichte zu verweisen, aus denen sich ergibt, dass Asylwerber in Kroatien das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens haben. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, in dem sie den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln. Asylwerber haben während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren bzw. können auf Antrag auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten. Asylwerber werden auch medizinisch versorgt: Sie haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung. Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können Asylwerber an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden.

Dass der Standard der kroatischen Unterbringungseinrichtungen möglicherweise nicht immer dem österreichischen entspricht, ist unerheblich, solange grundlegende Versorgungsgarantien und menschenwürdige Bedingungen gewährleistet sind. Davon ist anhand der Berichte auszugehen. Es wird nicht verkannt, dass die Situation für Asylsuchende in Österreich vergleichsweise besser ist, doch liegen angesichts der Umstände keine Hinweise dafür vor, dass die BF im Falle ihrer Rückverbringung nach Kroatien im Hinblick auf ihre Unterbringung und Existenzsicherung in eine ausweglose Lage im Sinne des Art. 3 EMRK geriete.

Die BF hat seinen Aussagen zufolge zudem nur eine kurze Zeit in Kroatien verbracht, weshalb davon auszugehen ist, dass sie überhaupt kein Interesse daran hatte, ihr dortiges Asylverfahren abzuwarten oder jene Unterstützungsleistungen, die Asylwerbern in Kroatien zustehen, in Anspruch zu nehmen. Die BF hat trotz Vorhalt des Eurodac Treffers der Kategorie 1 zu Kroatien bestritten, in Kroatien einen Asylantrag gestellt zu haben, sie habe immer nach Österreich gelangen wollen zu ihrer Schwester bzw. zu ihrem nunmehr nach muslimischem Ritus angetrauten Ehemann. Es liegt jedenfalls nicht an der BF, sich das Zielland seiner Wahl auszusuchen, sondern ist der zuständige Mitgliedstaat nach den in der Dublin-III-VO festgesetzten Kriterien zu bestimmen. Diese ergeben klar die Zuständigkeit Kroatiens.

Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, man habe sie in Kroatien dazu gezwungen, ihre Fingerabdrücke abzugeben, ist festzuhalten, dass die Behörden der Mitgliedstaaten grundsätzlich dazu gehalten sind, bei schutzsuchenden Personen auf eine rasche Antragstellung hinzuwirken. Ein derartiges Behördenverhalten ist nicht zu beanstanden und würde der Beschwerdeführerin auch in anderen Mitgliedstaaten widerfahren.

Seitens der BF wurde somit insgesamt kein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.

Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der BF ergeben sich aus ihren eigenen Angaben und nach Einsicht in die aktuellen Auszüge.

Dass die BF und ihr Lebensgefährte in der Vergangenheit bereits einen gemeinsamen Wohnsitz gehabt hätten, ist jedenfalls auszuschließen, auch da der Lebensgefährte der BF seit Dezember 2020 durchgehend in Österreich gemeldet ist. durchgehend über aufrechte Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet verfügt, wohingegen die BF erst im August 2024 illegal in Österreich einreiste.

Anhaltspunkte für eine gegenseitige Abhängigkeit zwischen der BF und ihrem Lebensgefährten sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Zwar lebt die BF nun seit 11.11.2024 im gemeinsamen Haushalt, ihre existentiellen Grundbedürfnisse könnten aber auch im Rahmen der Grundversorgung abgedeckt werden. Eine etwaige Pflegebedürftigkeit wurde nicht vorgebracht. Ebenso wenig wurden etwaige finanzielle Leistungen zwischen den Lebensgefährten vorgebracht; solche könnten im Übrigen auch von Österreich aus nach Kroatien geleistet werden. Zu einer etwaigen emotionalen Abhängigkeit ist festzuhalten, dass der Kontakt zwischen Erwachsenen problemlos innerhalb der EU etwa durch regelmäßige Telefonate oder gelegentliche Besuche aufrechterhalten werden kann. Der in Österreich aufhältige Lebensgefährte wurde im angefochtenen Bescheid im Rahmen der dort vorgenommenen Güterabwägung nach Art. 8 EMRK auch bereits berücksichtigt, sodass hier nun kein Verfahrensmangel mehr erkennbar ist.

Es befindet sich auch eine volljährige subsidiär schutzberechtigte Schwester der BF in Österreich, zu dieser bestehen keine besondere Beziehungsintensität oder Abhängigkeit, welche einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehen könnten.

Der volljährige Bruder der BF, der mit ihr gemeinsam nach Österreich gelangt war und der ebenso am 18.08.2024 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, hatte gegen seinen die Zuständigkeit Kroatiens feststellenden Bescheid des BFA vom 14.10.2024 ebenfalls Beschwerde erhoben. Mit Entscheidung des BVwG vom 15.11.2024 zu W125 2301863-1 wurde die Zuständigkeit Kroatiens bestätigt und die Beschwerde des Bruders als unbegründet zurückgewiesen, am 27.11.2024 wurde der Bruder der BF nach Kroatien überstellt.

Konkrete Anhaltspunkte für eine Integrationsverfestigung haben sich im Verfahren ebenso wenig ergeben und waren angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet auch nicht zu erwarten.

Zur Feststellung, dass eine Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstelle, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu Art. 8 EMRK verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten:

„§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.“

„§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.“

§ 9 Abs. 2 BFA-VG lautet:

„§ 9 (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO lauten:

„Artikel 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Artikel 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 [Anm.: gemeint wohl 16] genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Artikel 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Artikel 16

Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 17

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

Artikel 18

Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.

In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

Artikel 19

Übertragung der Zuständigkeit

(1) Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegen diesem Mitgliedstaat die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1.

(2) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.

Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

(3) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c und d erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, nach Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat.

Ein nach einer vollzogenen Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

Artikel 20

Einleitung des Verfahrens

(1) Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(2) Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.

(4) Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde.

Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.

(5) Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.

Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat.

Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

Artikel 23

Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat

(1) Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.

(2) Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen.

Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.

(3) Erfolgt das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist, so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde.

(4) Für ein Wiederaufnahmegesuch ist ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Artikel 22 Absatz 3 und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist.

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Wiederaufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 gennanten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 25

Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch

(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.

(2) Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.“

In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO begründet, da die BF aus einem Drittstaat kommend die Landesgrenze Kroatiens illegal überschritten hat. Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme der BF ist in Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO begründet, da die BF während der Prüfung seines Antrags in Kroatien in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich in Österreich, einen weiteren Asylantrag gestellt hat. Zudem besagt Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO, dass der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde (Kroatien), gehalten ist, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (Österreich), nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Kroatien hat der Wiederaufnahme der BF ausdrücklich zugestimmt.

Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Kroatiens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Insbesondere ist die Zuständigkeit nicht nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erloschen, da die BF das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht für mindestens drei Monate verlassen hat.

Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrags der BF.

Nach der Rechtsprechung des VfGH (z.B. 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (z.B. 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.

Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei, Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Art. 19).

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich (Rz 60) aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann.

Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. u.a./Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rz 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des EuGH vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Kaveh Puid/Bundesrepublik Deutschland, zu verweisen (Rz 36, 37).

Nach der jüngeren Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 16.02.2017 in der Rechtssache C-578/16 PPU, C.K. u.a./Slowenien, ist Art. 4 GRC dahingehend auszulegen, dass die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin-III-VO, auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen (vgl. Art. 3 Abs. 2 zweiter Unterabsatz Dublin-III-VO), nur unter Bedingungen vorgenommen werden darf, die es ausschließen, dass mit seiner Überstellung eine tatsächliche und erwiesene Gefahr verbunden ist, dass er eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieses Artikels erleidet (Tenor wiedergegeben in VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 28)).

Zuletzt hat sich der EuGH im Urteil vom 19.03.2019 in der Rechtssache C-163/17, Jawo/Bundesrepublik Deutschland, u.a. mit dem Umgang mit potentiellen Verletzungen von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK - dort konkret im Kontext mit Überstellungen nach Italien - befasst und ausgeführt, dass Überstellungen im Rahmen der Dublin-III-VO im Lichte des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK nur im Falle „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte, unzulässig sind; dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Rz 93). Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Art 3 EMRK Prüfung in Bezug auf Nicht-Mitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, Căldăraru, hatte der EuGH ein - von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges und auch für Verfahren nach der Dublin-III-VO gültiges - mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt (Rz 90); ausgeführt wurde dort, dass in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel [hier: im Asylverfahren und/oder in der Unterbringungs- und Versorgungssituation] vorliegen (Rz 89), und in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird (Rz 92). Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnliche Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann.

Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber (objektiv) vorherrschen, und zum anderen aus unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob der BF im Falle der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und der Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - (subjektiv) in seinen Rechten gemäß Art. 3 EMRK und/oder Art. 8 EMRK verletzt würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.

In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann (vgl. aktuell dazu auch VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 33, 35); 09.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273 (Rz 10); 04.09.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.04.2019, Ra 2019/01/0109 (Rz 8) mit Verweis auf EuGH 19.03.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens).

Der angefochtene Bescheid enthält umfangreiche Feststellungen zum kroatischen Asylwesen. Die Feststellungen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, welche zur Objektivität verpflichtet ist. Zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt und es wurden dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt.

Den von der Staatendokumentation zusammengestellten Länderberichten lässt sich entnehmen, dass in Kroatien ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit existiert (AIDA 22.4.2022, USDOS 12.4.2022). Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren, haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Allerdings müssen Personen, die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben und deren Verfahren daher ausgesetzt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Kroatien erneut ein Asylverfahren beantragen (wenn sie dies wünschen), und somit das ursprüngliche Verfahren wieder aufnehmen, wie es in Art. 18 Abs. 2 der Dublin-III-VO vorgesehen ist (AIDA 22.4.2022). Dublin Rückkehrer haben keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Aufnahmesystem und zu den materiellen Aufnahmebedingungen (AIDA 22.4.2022). Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet Dublin-Rückkehrern, die in Aufnahmezentren für Antragsteller untergebracht sind, Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft an (IOM 30.3.2023). Wie den Länderberichten zu entnehmen ist, haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren und werden dort versorgt. Ebenso haben Asylwerber das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung. Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar (AIDA 4.2022).

Schon vor diesem Hintergrund kann somit nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, aufgrund der dortigen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestehen würde.

Relevant wären im vorliegenden Fall bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung Dritter, kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel - die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 - sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar.

Die Einholung einer Einzelfallzusicherung betreffend Unterbringung und Versorgung war nach dem oben Gesagten nicht erforderlich. Im Übrigen sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass sich dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen ließe, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublin-Staaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien) einzuholen wären (vgl. VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159). Besondere Vulnerabilitätsaspekte oder dass die BF speziellen Wohnbedarf hätte, der eine außergewöhnliche Unterbringung der BF notwendig erscheinen ließe, sind bei der BF nicht ersichtlich.

Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Kroatien im Hinblick auf Asylwerber aus Syrien unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist von der BF nicht erstattet worden. Zum übrigen Vorbringen der BF ist an dieser Stelle auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2. zu verweisen.

Die BF ist gesund und ergibt sich kein Anhaltspunkt, dass sie aktuell konkrete medizinische Behandlung benötigt. Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass der Zugang zu medizinischer Versorgung in Kroatien gesichert ist, zumal Asylwerber in Kroatien das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung haben. Von daher ist davon auszugehen, dass die BF dort ärztliche Behandlung erhalten wird, sofern sie eine solche benötigen sollte.

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.

Insgesamt gesehen konnte die BF keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Jedenfalls hätte die BF die Möglichkeit, etwaige ihm drohenden oder eingetretenen Verletzungen seiner Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Kroatien und letztlich beim EGMR, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.

Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Art 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32; 12.1.2010, 47486/06, A.W. Khan; 10.7.2003, 53441/99, Benhebba Rn 36). Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit, an.

Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt wurde gegen den volljährigen Bruder der BF, der mit ihr gemeinsam nach Österreich gelangt war und der ebenso am 18.08.2024 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, durch das BFA ein die Zuständigkeit Kroatiens feststellender Bescheid am 14.10.2024 erlassen, dagegen wurde ebenfalls Beschwerde erhoben. Mit Entscheidung des BVwG vom 15.11.2024 zu W125 2301863-1 wurde die Zuständigkeit Kroatiens bestätigt und die Beschwerde des Bruders als unbegründet zurückgewiesen, am 27.11.2024 wurde der Bruder der BF nach Kroatien überstellt.

Weiters befindet sich auch eine volljährige subsidiär schutzberechtigte Schwester der BF in Österreich, zu dieser bestehen keine besondere Beziehungsintensität oder Abhängigkeit, welche einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehen könnten. Entscheidungsrelevante wechselseitige Abhängigkeiten wurden diesbezüglich nicht vorgebracht. Die Bindung zu zur Schwester geht nicht über ein gewöhnliches Maß an Nahebeziehung zwischen erwachsenen Geschwistern hinaus. Der Beschwerdeführerin muss zudem nach ihrer Einreise nach Österreich bewusst gewesen sein, dass ihr Aufenthalt ein unsicherer ist, zumal ihr die Konsultationen mit Kroatien zur Kenntnis gebracht wurden. Der Kontakt zwischen den Geschwistern kann - wie bisher - durch soziale Medien oder telefonisch aufrechterhalten werden.

Die Beschwerdeführerin verfügt zudem im Bundesgebiet über Anknüpfungspunkte in Form ihres Lebensgefährten, mit dem sie nunmehr seit September 2024 nach islamischem Recht in Österreich verheiratet ist und mit dem sie erstmals seit 11.11.2024 im gemeinsamen Haushalt lebt. Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis besteht nicht, zumal die existentiellen Grundbedürfnisse der Beschwerdeführerin auch im Rahmen der Grundversorgung abgedeckt werden könnten. Auch eine notwendige Unterstützung - etwa im Sinne einer Pflegebedürftigkeit - des Lebensgefährten durch die Beschwerdeführerin oder umgekehrt ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Festzuhalten ist zudem, dass ein allenfalls nunmehr begründetes Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich alle Beteiligten der unsicheren Situation der BF bewusst sein mussten und nicht davon ausgehen durften, dieses in Österreich fortführen zu können. Der Kontakt zwischen den Lebensgefährten kann zudem auch - wie bisher - durch soziale Medien oder telefonisch aufrechterhalten werden. Ein unzulässiger Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK ist somit auszuschließen.

Ebenso wenig sind - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer der BF seit August 2024 - weitere schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u.a.). Vor dem Hintergrund der kurzen Aufenthaltsdauer der BF in Österreich können ihre ersten Integrationsbemühungen noch keine schützenswerte Integrationsverfestigung aufzeigen.

Der kurze Zeitraum des Aufenthaltes der BF war gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).

Die privaten und familiären Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.

Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs. 6a leg. cit. indiziert, dass im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des § 21 Abs. 3 BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vgl. dazu auch die Entscheidung des VwGH vom 5.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). In dem vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es ergaben sich keine Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern.

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie in der Bewertung der Intensität seiner privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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