Bundesverwaltungsgericht W185 2297021-1

W185 2297021-1Tribunal Administrativo Federal6 de dez. de 2024

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Regest

Außerlandesbringung medizinische Versorgung Mitgliedstaat Rückkehrsituation Zulassungsverfahren Zuständigkeit

Texto completo

Bundesverwaltungsgericht W185 2297021-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W185.2297021.1.00

Spruch

W185 2297019-1/6EW185 2297021-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan alias Iran und 2.) XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, der minderjährige Beschwerdeführer vertreten durch die Kindesmutter XXXX , diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2024, 1.) Zl. 1392495007-240640532 und 2.) Zl. 1392495203-240640567, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1, 57 AsylG 2005 sowie § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers (im Folgenden: BF2).

Die Beschwerdeführer (in der Folge: BF), Staatsangehörige Afghanistans alias des Iran, stellten am 19.04.2024 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

EURODAC-Treffermeldungen zufolge suchten die BF zuvor am 09.04.2024 in Italien um Asyl an. Laut einer BM.IAP-Anfrage verfügten die BF über italienische Visa vom 11.01.2024.

Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.04.2024 gab die BF1 zusammengefasst an, der Einvernahme folgen zu können. Sie nehme Blutdrucktabletten und wegen „Gebärmutterbeschwerden“ auch Schmerztabletten ein. Überdies sei sie Diabetikerin und nehme auch aufgrund dieser Krankheit Medikamente ein. Die BF1 sei gemeinsam mit ihren drei Kindern nach Österreich gekommen; ihr Ehemann sei bereits verstorben. Ein weiteres Kind der BF1, XXXX , geb. unbekannt, lebe seit etwa sieben Jahren in Österreich. Ihre Großcousine sei - so wie die BF auch - mit dem Flugzeug nach Italien und von dort aus mit demselben Zug nach Österreich weitergereist, um hier ebenfalls um Asyl anzusuchen. Der Ehemann der BF1 sei vor vier / fünf Jahren erkrankt und in dieser Zeit hätten „sie“ sich dazu entschlossen, einen Antrag bei den Vereinten Nationen zu stellen, um den Iran verlassen zu können. Dieser Antrag sei vor etwa einem Jahr genehmigt worden; sie habe jedoch erst vor kurzem erfahren, dass „sie“ nach Italien ausreisen könnten. Ihr Ehemann sei kurze Zeit nach der Einreichung des o.a. Antrags verstorben. Hinsichtlich des Reiseziels hätten „sie keine Wahl gehabt“. Italien sei ihnen „vorgegeben“ worden. Die BF1 gab an, dass „sie“ lieber nach Österreich gekommen wären. Die BF seien legal auf dem Luftweg – mit einem Zwischenstopp in Istanbul – von Teheran nach Rom gereist. In Italien seien sie von Mitarbeitern der Vereinten Nationen vom Flughafen abgeholt und in eine Wohnung gebracht worden. Dort hätten sie eine Nacht verbracht und anschließend seien sie zur Polizei gebracht worden, um Dokumente zu erhalten. Die Polizeibeamten hätten den Mitarbeitern der Vereinten Nationen dann mitgeteilt, dass sie in 14 Tagen wiederkommen sollten. Die BF1 würde nicht nach Italien zurückkehren, sondern wegen ihres Sohnes, der sich schon lange im Bundesgebiet aufhalte, in Österreich bleiben wollen. In Italien hätten die BF keinen Asylantrag gestellt, sie hätten von den Vereinten Nationen ein Visum für Italien erhalten. Zu dem vorliegenden Eurodac-Treffer zu Italien befragt erklärte die BF1, nichts von einem Asylantrag in Italien zu wissen. Die Mitarbeiter der Vereinten Nationen hätten mit der dortigen Polizei kommuniziert; sie habe nicht mitbekommen, dass ein Asylantrag in Italien gestellt worden sei. In Italien seien die BF vom 09.04.2024 bis zum 18.04.2024 aufhältig gewesen.

Der mj BF2 erstattete im Zuge seiner Erstbefragung am 19.04.2024 im Wesentlichen dieselben Angaben wie seine Mutter (BF1). Der BF2 gab an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können und keine Medikamente zu benötigen. Er wolle wegen seines hier aufhältigen Bruders XXXX in Österreich bleiben.

Am 03.05.2024 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Italien. Dies unter Hinweis auf die Eurodac-Treffer der Kategorie "1" zu Italien, die mitgereisten Familienangehörigen, die von den Vereinten Nationen ausgestellten Visa der BF sowie deren Reiseweg (AS 57 ff).

Mit Schreiben vom 13.05.2024 lehnte Italien das Wiederaufnahmeersuchen Österreichs mit der Begründung ab, dass den BF in Italien am 11.04.2024 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei und die italienische Dublin-Behörde nicht mehr zuständig sei, zumal deren Asylverfahren in Italien abgeschlossen seien (AS 67).

Am 27.05.2024 wurden die BF1 und der mjBF2 gemeinsam vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Die BF1 gab zusammengefasst an, vernehmungsfähig zu sein. Sie befinde sich in Österreich in medizinischer Behandlung. Sie sei Diabetikerin und leide an erhöhtem Blutdruck und Blutfettwerten. Zudem müsse sie aufgrund von Zysten in der Gebärmutter operiert werden; ein entsprechender OP-Termin sei bereits festgelegt worden. Ihre älteste (mitgereiste) Tochter leide unter Rheuma und habe in Iran regelmäßig Medikamente eingenommen. Ihre anderen beiden mitgereisten Kinder seien gesund. Die BF1 selbst müsse täglich vier verschiedene Medikamente einnehmen. Sie leide täglich unter Schwindel, Kopfschmerzen sowie Schmerzen aufgrund der Zysten. Ihr Sohn XXXX befinde sich seit ca sieben Jahren in Österreich; zu dem genannten Sohn bestünden keinerlei Abhängigkeiten. Im Bundesgebiet befänden sich ihre mitgereisten drei Kinder sowie ihre Nichte. Ihr Sohn habe in Österreich einen Flüchtlingsstatus und arbeite in einer Firma. Die hätten sich mit dem Genannten in Österreich bereits getroffen; zuvor hätten sie sich etwa sechs Jahre lang nicht gesehen. In Italien hätten sich die BF eine Woche bis zehn Tage aufgehalten. In Iran seien die BF seit dem Schlaganfall ihres Ehegatten armutsgefährdet gewesen, weshalb sie die Vereinten Nationen um Hilfe gebeten hätten. Italien sei bereit gewesen, die BF aufzunehmen und die Vereinten Nationen hätten die Visa sowie die Reise für die BF organisiert. Vom Flughafen in Rom seien sie abgeholt und in eine kleine Stadt in Süditalien gebracht worden. Die BF1 gab weiter an, sie habe dort keine medizinische Behandlung erhalten und seien die BF auch „nicht betreut“ worden. Die Medikamente der BF1 seien nach wenigen Tagen aufgebraucht gewesen und ihr sei von den Betreuern in der Unterkunft mitgeteilt worden, dass weder ein Dolmetscher noch ein Arzt zur Verfügung stünden. Die BF hätten Italien verlassen, da sie lieber nach Österreich zu ihrem Angehörigen gewollt hätten. Konkrete die BF betreffende Vorfälle habe es in Italien nicht gegeben, allerdings habe sich „niemand um sie gekümmert“ und sie hätten keine medizinische Hilfe erhalten. Über Vorhalt der Absicht des Bundesamtes, die Asylanträge der BF zurückzuweisen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung zu treffen, erklärte die BF1, sie würden aus den bereits genannten Gründen nicht nach Italien zurückkehren wollen.

Es wurden folgende medizinische Unterlagen vorgelegt:

-Befund eines Klinikums, Abteilung für Frauenheilkunde, datiert mit 17.08.2024:

Zuweisung einer Fachärztin; Zuweisungsgrund: Symptomatischer Uterus myomatosus magnus, gestieltes 66 mm großes Vorderwandmyom; operative Sanierung erbeten.

Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 19.07.2024 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die BF nach Italien zurückzubegeben hätten (Spruchpunkt I.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde den BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gegen die BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Die Feststellungen zur Lage von Schutzberechtigten in Italien, Stand 27.07.2023, wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (ungekürzt):

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 27.07.2023

Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus müssen sich beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann in Bezug auf medizinische Versorgung dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsbürger. Das gilt unabhängig davon, ob sie staatliche Versorgung genießen oder nicht. Das Recht auf medizinische Versorgung entsteht formell im Moment der Registrierung eines Asylantrags, wobei es aber in der Praxis Verzögerung von bis zu einigen Monaten geben kann, bis einige Quästuren den Steuer-Code (codice fiscale), welcher für den Zugang zur medizinischen Versorgung wichtig ist, zugewiesen haben. Bis dahin haben die betroffenen Asylsuchenden lediglich Zugang zu medizinischer Notfall- und Basisversorgung. Die Anmeldung beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst erfolgt im zuständigen Büro des lokalen Gesundheitsdienstes (Azienda Sanitaria Locale, ASL), in der Gemeinde, in der der Asylwerber seinen Wohnsitz (domicilio) hat. Im Zuge der Registrierung wird eine europäische Gesundheitskarte (tessera europea di assicurazione malattia) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen: freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.); Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung; und kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern. Das Recht auf medizinische Versorgung soll im Rahmen der Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis nicht erlöschen. Wenn die Aufenthaltserlaubnis abgelaufen ist, besteht keine Garantie auf Zugang zu nicht notwendiger medizinischer Versorgung bis zur Erneuerung derselben, was aufgrund bürokratischer Verzögerungen einige Zeit dauern kann. Wenn Asylwerber keine Wohnsitzmeldung (domicilio) vorweisen können, erhalten sie auch keine Gesundheitskarte. Eines der größten Hindernisse für den Zugang zu Gesundheitsdiensten ist jedoch die Sprachbarriere (AIDA 5.2023).

Asylwerber können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei den Büros des lokalen Gesundheitsdienstes (ASL) als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr („Ticket“) bezahlen. Die Befreiung gilt zunächst für zwei Monate ab Asylantragstellung (da in diesem Zeitraum kein Zugang zum Arbeitsmarkt besteht). Danach ist die Praxis landesweit uneinheitlich. In einigen Regionen sind Asylwerber nach den ersten zwei Monaten nicht mehr vom Ticket befreit, da sie nicht als arbeitslos gelten, sondern als inaktiv. In anderen Regionen wie dem Piemont und der Lombardei müssen sie sich offiziell arbeitslos melden, und dann wird die Ticket-Befreiung so lange verlängert, bis es den Asylwerbern gelingt, Zugang zum Arbeitsmarkt zu finden (AIDA 5.2023).

Asylwerber mit psychischen Problemen und Folteropfer haben dasselbe Recht auf Zugang zu medizinischer Versorgung wie italienische Bürger. In der Praxis haben sie die Möglichkeit von speziellen Leistungen des nationalen Gesundheitsdienstes, spezialisierter NGOs oder privater Stellen zu profitieren. Die NGOs ASGI und Ärzte ohne Grenzen betreiben in Rom seit April 2016 ein Zentrum zur Identifikation und Rehabilitation von Folteropfern (AIDA 5.2023).

In Italien haben alle Asylwerber und -berechtigte grundsätzlich Zugang zum nationalen Gesundheitssystem (Servizio sanitario nazionale) gem. Art. 32 der italienischen Verfassung i.V.m. Art. 34 des italienischen Einwanderungsgesetzes. Der Zugang zum nationalen Gesundheitssystem schließt auch den Zugriff auf notwendige Medikamente ein (VB 14.12.2022).

MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021).

Quellen:

•AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-IT_2022-Update.pdf, Zugriff 23.6.2023

•EUAA MedCOI – Medical COI (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI, per E-Mail

•VB des BMI (14.12.2022): Auskunft des Vertrauensarztes der ÖB Rom, per E-Mail

Schutzberechtigte

Letzte Änderung: 27.07.2023

Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltsgenehmigung für fünf Jahre. Um die Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, brauchen die Schutzberechtigten eine Meldeadresse, was manchmal ein Problem sein kann. Das Innenministerium hat gegenüber den Quästuren bereits 2015 klargestellt, dass ein Adressnachweis für die Ausstellung oder Verlängerung eines Aufenthalts nicht vorgesehen ist, und eine Erklärung der Betroffenen über seinen Wohnsitz als ausreichend angesehen wird, und dass auch Adressen von Hilfsorganisationen oder fiktive Adressen zu akzeptieren seien. Dies ist in der Praxis aber oft nicht der Fall. Verlängerungen des Aufenthalts müssen postalisch beantragt werden. Dies kann mehrere Monate in Anspruch nehmen. Anträge auf Familienzusammenführung sind für Schutzberechtigte ohne Zeitlimit möglich (AIDA 5.2023).

Schutzberechtigte dürfen nach Statuszuerkennung für sechs Monate (in Ausnahmefällen zwölf Monate oder länger) in SAI-Unterbringungen bleiben, die neben Unterbringung auch Integrationsleistungen bieten. Der Schutzstatus berechtigt hingegen nicht zum Verbleib in einer Erstaufnahme- oder CAS-Einrichtung. Das ist insofern problematisch, als die meisten Unterbringungsplätze in Italien im CAS organisiert sind. Mit Stand Feber 2023 umfasste das SAI insgesamt 934 kleinere dezentrale Projekte mit gesamt 43.923 Unterbringungsplätzen, davon 36.821 herkömmliche Plätze, 6.299 Plätze für unbegleitete Minderjährige und 803 Plätze für Menschen mit psychischen Problemen oder körperlichen Behinderungen. Dies wird als zu wenig für den vorhandenen Bedarf kritisiert (AIDA 5.2023). Mit Stand 15.7.2023 waren 35.075 Personen in SAI untergebracht (VB 18.7.2023).

Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben grundsätzlich Zugang zu öffentlichem Wohnraum bzw. Wohnbeihilfen wie italienische Bürger auch. In manchen Regionen ist dieser Zugang an bestimmte Bedingungen gebunden, die für Schutzberechtigte schwer oder gar nicht zu erfüllen sind, wie etwa eine bestimmte ununterbrochene Mindestmeldezeit in der Region, obwohl solche Praktiken vom italienischen Verfassungsgericht 2021 für unzulässig erklärt wurden. Personen, die sich keine Wohnung leisten können, können von ihrer Gemeinde Zugang zu sozialen Kommunalwohnungen (edilizia residenziale) erfragen. Öffentlicher Wohnraum macht 5-6 % des italienischen Wohnungsmarkts aus (AIDA 5.2023).

Die Regierung unternimmt begrenzte Versuche, Flüchtlinge in die Gesellschaft zu integrieren; mit gemischter Bilanz (USDOS 20.3.2023).

Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger. Der Zugang zu manchen Sozialleistungen ist an bestimmte Mindestmeldezeiten gebunden (AIDA 5.2023).

Wie Asylwerber müssen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung und Beitragszahlung wie italienische Staatsbürger. Die Registrierung gilt für die Dauer der Aufenthaltsberechtigung und erlischt auch nicht in der Verlängerungsphase. In einigen Regionen Italiens sind Schutzberechtigte nicht von der Beteiligung an ihren medizinischen Behandlungskosten ausgenommen, während in anderen Regionen die Befreiung gilt, bis die Schutzberechtigten einen Arbeitsplatz finden. Der Zugang von schutzberechtigten Folteropfern zu Unterstützung und Rehabilitation ist in den Richtlinien des Gesundheitsministeriums geregelt, diese wurden aber in der Praxis kaum umgesetzt. Schutzberechtigte haben Zugang zum COVID-19-Impfplan wie italienische Staatsbürger (AIDA 5.2023).

Quellen:

•AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-IT_2022-Update.pdf, Zugriff 23.6.2023

•USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089493.html, Zugriff 20.7.2023

•VB des BMI Italien [Österreich] (18.7.2023): Statistik der italienischen Behörden, per E-Mail

Die Behörde führte weiter aus, dass die Identität der BF nicht feststehe. Die BF1 sei volljährig und Mutter von vier Kindern. Der BF2 sei ein mündiger Minderjähriger. Die BF seien Staatsangehörige Afghanistans. Die BF1 leide an Symptomatischem Uterus myomatosus magnus. Die Genannten würden an keinen so schweren Erkrankungen leiden, die einer Überstellung nach Italien im Wege stünden. Die italienischen Behörden hätten bekanntgegeben, dass den BF in Italien am 11.04.2024 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. Es stehe somit fest, dass die BF in Italien Schutz vor Verfolgung gefunden hätten. Die BF1 sei gemeinsam mit ihrem Sohn, dem BF2, und ihren beiden volljährigen Töchtern in das Bundesgebiet eingereist und hätten hier Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Ein weiterer Sohn der BF lebe seit sieben Jahren in Österreich. Es bestünde keine Abhängigkeit von dem angeführten, in Österreich seit längerem Sohn. Die BF hätten in Österreich keine weiteren Angehörigen oder sonstigen Verwandten, zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestünde. Die BF hätten auch keine sozialen Kontakte, die sie an Österreich binden würden. Die BF1 sei in Österreich ärztlich untersucht worden, wobei das Erfordernis einer Akutbehandlung nicht festgestellt worden sei. Es sei nicht erkennbar, dass eine dringend notwendige Operation unmittelbar bevorstünde. Eine sofortige stationäre Aufnahme sei nicht erforderlich gewesen. Eine regelmäßige Medikation sei in keinem Befund bzw. Arztschreiben angeführt. Die BF1 sei nicht akut lebensbedrohlich erkrankt. Wie den Länderberichten zu entnehmen sei, könne die BF1 nach ihrer Überstellung nach Italien weiterhin medikamentös und ärztlich versorgt werden; sie hätten als Schutzberechtigte nach der Registrierung dieselben Rechte wie italienische Staatsangehörige. In Italien liege Verfolgungssicherheit und Drittstaatsicherheit vor. Aus den Angaben der BF hätten sich keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass sie konkret Gefahr liefen, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die mitgereisten Familienangehörigen der BF1 und des BF2 seien im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb die Anordnung zur Außerlandesbringung diesbezüglich keinen Eingriff in das Familienleben der BF darstelle. Mit dem seit dem Jahr 2015 aufhältigen Sohn der BF1, der in Österreich subsidiär schutzberechtigt sei, bestehe seit mehreren Jahren kein gemeinsames Familienleben mehr. Es liege keine finanzielle oder anderwärtige Abhängigkeit vor. Zudem bestehe keine besondere Integrationsverfestigung der BF in Österreich. Anhaltspunkte dafür, dass die BF nach ihrer Rückkehr nach Italien keinerlei Existenzgrundlage vorfinden und sich in einer Situation extremer materieller Not befinden würden, bestünden nicht. Anerkannte Flüchtlinge seien nach einer Übergangsphase der Unterstützung grundsätzlich gehalten, ihre Existenz, so wie auch alle anderen Staatsbürger eines Landes – selbst zu erwirtschaften. Es sei den BF zumutbar, sich nach ihrer Rückkehr nach Italien an die dortigen Behörden bzw an NGO`s vor Ort zu wenden, um dort jene Unterstützung zu erhalten, die erforderlich sei, ihre Grundbedürfnisse an Unterkunft, Verpflegung, Bildung usw zu decken. Es bestehe kein Grund, daran zu zweifeln, dass Italien seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass die BF dort Schutz vor Verfolgung gefunden hätten. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG sei nicht zu erteilen. Die Anordnung der Außerlandesbringung verletze die BF nicht im gemäß Art. 8 EMRK gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben. Die Abschiebung in den Zielstaat sei demnach zulässig.

Gegen die o.a. Bescheide des Bundesamtes richten sich die fristgerecht eingebrachten Beschwerden. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass ein Familienverfahren vorliege; die Mutter sei gemeinsam mit ihren drei Kindern nach Österreich eingereist. Die BF hätten in Italien den Status von Asylberechtigten erhalten, ihre dortige Situation sei jedoch, insbesondere aufgrund der mangelhaften medizinischen Versorgung und Unterstützung, “sehr schlecht“ gewesen. Ein weiterer Sohn der BF1, XXXX , geboren 1999, lebe bereits seit dem Jahr 2015 in Österreich und habe subsidiären Schutz erhalten. Dieser Angehörige spreche sehr gut Deutsch und arbeite auch. Deshalb hätten die BF nach Österreich gewollt, um Unterstützung von ihm zu erhalten. Er unterstütze die BF in sämtlichen Belangen und sei seine Unterstützung aufgrund des schlechten psychischen und physischen Gesundheitszustandes der BF1 sehr wichtig. Eine Überstellung der BF nach Italien würde bedeuten, dass dieses Privatleben de facto beendet würde. Die psychische Situation der BF würde sich dadurch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verschlechtern. Die BF1 sei eine alleinstehende (verwitwete) Frau mit mehreren gesundheitlichen Beschwerden. Sie leide unter Diabetes, erhöhtem Blutdruck und Blutfettwerten und müssen mehrere Medikamente einnehmen. Zudem habe sie einen gutartigen Tumor in der Gebärmutter, der mittels Operation entfernt werden müsse. Die Genannte leide unter ständigen Schmerzen. Mangels Verständigungsmöglichkeiten in Italien sei es der BF1 nicht möglich gewesen, die benötigten Medikamente sowie eine ärztliche Behandlung zu erhalten. Die BF1 sei in Österreich beim Arzt gewesen, wobei ein symptomatischer Uterus myomatosus magnus diagnostiziert; eine Operation sei erforderlich. Es sei bereits ein Termin bei einem Frauenarzt vereinbart worden. Die BF würde auch psychisch stark unter der derzeitigen Situation leiden. Die BF2 leide seit Geburt unter Rheuma und habe Schmerzen. Die übrigen BF seien gesund. Es gebe zahlreiche Berichte, wonach die Versorgung von Schutzbedürftigen in Italien nicht mehr gewährleistet sei. Die belangte Behörde hätte zumindest eine Einzelfallzusicherung einholen müssen, damit die Aufnahme und Versorgung der BF in Italien garantiert wäre. Bei einer Überstellung der BF nach Italien drohe diesen eine Verletzung ihrer gemäß Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte, da sie als vulnerabel anzusehen seien und eine Überstellung eine erhebliche Gesundheitsverschlechterung zur Folge haben könnte sowie der Zugang zu elementaren Versorgungsdienstleistungen in Italien nicht gewährleistet sei. Zudem sei das schützenswerte Privat- und Familienleben in Österreich zu beachten und würde eine Außerlandesbringung die BF in ihren gemäß Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechten verletzen. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Sie hätte feststellen müssen, dass es sich bei den BF um vulnerable Personen handle. Die BF wären in Italien komplett auf sich allein gestellt und hätten dort weder familiäre noch soziale Anknüpfungspunkte. Die BF hätten umfangreicher zu ihrer familiären Nahebeziehung zu ihrem in Österreich lebenden Familienangehörigen befragt werden müssen. Italien habe derzeit sämtliche Dublin-Überstellungen ausgesetzt und es würden systematische Mängel im italienischen Asylverfahren vorliegen. Die belangte Behörde hätte sich auch mit dem Kindeswohl auseinandersetzen müssen, da der BF4 minderjährig sei. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen seien unvollständig bzw. unrichtig und selektiv ausgewertet worden. Den BF würden in Italien Obdachlosigkeit sowie gravierende Konsequenzen aufgrund des mangelhaften Zugangs zu medizinischer Versorgung drohen. Da nach der Rückkehr auch kein effektiver Zugang zu einer Unterkunft sowie existenzsichernder Arbeit oder anderer Hilfe bestehe, drohe Verelendung und extreme materielle Not und damit ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK. Die belangte Behörde hätte eine Einzelfallprüfung durchführen müssen. Bei einer Rückkehr nach Italien würden die BF trotz ihres Schutzstatus in eine ausweglose Lage geraten, daher müsse von einer Verletzung ihrer nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte ausgegangen werden. Eine Rücküberstellung nach Italien sei sohin unzulässig. Die Anordnung zur Außerlandesbringung greife auch unverhältnismäßig in ihr gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben ein. Eine mündliche Verhandlung und die Einvernahme des in Österreich lebenden Familienangehörigen wurden beantragt. Zudem wurde angeregt, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Den Beschwerden beiliegend wurden medizinische Unterlagen betreffend die BF1 sowie ein Schreiben des in Österreich lebenden Sohnes der BF1 eingebracht. Der Genannte führte u.a aus, dass seine Geschwister noch zu jung seien, um sich um die BF1 zu kümmern, welche gesundheitlich angeschlagen sei.

Am 20.09.2024 langte eine Stellungnahme der BF beim Bundesverwaltungsgericht ein, worin im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Tumor der BF1 mittels Operation entfernt werden müsse und die Genannte zuletzt vermehrt unter Schmerzen gelitten habe. Sie habe nun einen Termin für die Operation bekommen, wobei die stationäre Aufnahme in einem Krankenhaus am 25.09.2024 erfolgen werde. Es sei noch nicht bekannt, wie lange die BF1 im Krankenhaus bleiben müsse. Eine Überstellung nach Italien bzw. eine Außerlandesbringung der BF1 sei unter diesen Umständen nicht möglich; die BF2 bis 4 dürften nicht von der Mutter getrennt werden. Die BF1 sei stark von der Unterstützung ihres Sohnes XXXX angewiesen. Die BF hätten sich seit ihrer Ankunft in Österreich sehr um ihre Integration bemüht Wäscherei; Reinigung der Unterkunft). Beiliegend wurden ärztliche Unterlagen betreffend die BF1 sowie Integrationsunterlagen eingebracht.

Am 15.10.2024 wurden weitere Unterlagen betreffend die Integration der BF beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht (Absolvierung der Grundregelkurse für AW).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. I. dargelegte Verfahrensgang.

Die BF1 und ihr minderjähriger Sohn, der BF2, Staatsangehörige Afghanistans, stellten am 19.04.2024 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich; dies ebenso, wie die gemeinsam mit den BF eingereisten volljährigen Töchter der BF1 bzw Schwestern des mj BF2 (Anm: es ergehen aufgrund deren Volljährigkeit gesonderte Entscheidungen)

EURODAC-Treffermeldungen zufolge suchten die BF1 und BF2 zuvor am 09.04.2024 in Italien um Asyl an. Die BF verfügten über italienische Visa vom 11.01.2024. Diese wurden, ebenso wie die Reise aus dem Iran nach Italien, von den Vereinten Nationen organisiert.

Den BF wurde in Italien am 11.04.2024 der Flüchtlingsstatus zuerkannt; dieser Schutzstatus wurde nicht widerrufen. Die BF haben somit in Italien Schutz vor Verfolgung gefunden.

In Italien waren die BF in einer Wohnung untergebracht und wurden auch mit Nahrung versorgt.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Situation von Schutzberechtigten im Mitgliedstaat Italien an und zieht ergänzend die (untenstehenden) aktualisierten Länderberichte vom 27.09.2024, Version 6, heran, denen keine Hinweise auf eine relevante Verschlechterung der Situation für Schutzberechtigte in Italien zu entnehmen ist:

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 27.09.2024

Asylwerber haben Anspruch auf eine eingehende medizinische Untersuchung unmittelbar nach der medizinischen Erstuntersuchung. Insbesondere in den Hotspot-Zentren, wo Identifizierung, Erste Hilfe und die Aufnahme stattfinden, werden alle Migranten in Zusammenarbeit mit den örtlichen Diensten eingehend medizinisch untersucht, wenn besondere Bedürfnisse vorliegen. Nach ihrer Überstellung in die Erstaufnahmezentren haben Asylwerber Zugang zu medizinischen Untersuchungen sowohl durch den zuständigen Arzt des Zentrums als auch durch den nationalen Gesundheitsdienst, bei dem sie sofort einzuschreiben sind. Antragsteller haben durch die Registrierung beim nationalen Gesundheitsdienst Anspruch auf die vom nationalen Gesundheitsdienst bereitgestellte Versorgung, wie italienische Staatsbürger. In Erstaufnahmeeinrichtungen (CAS und CPA) ist das Vorhandensein eines Krankenreviers und eines Arztes vorgesehen und im Notfall können dort Untergebrachte in ein Krankenhaus gebracht werden (EUAA/MdI 12.4.2023).

Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus müssen sich beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann in Bezug auf medizinische Versorgung dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsbürger. Das gilt unabhängig davon, ob sie staatliche Versorgung genießen oder nicht. Das Recht auf medizinische Versorgung entsteht formell im Moment der Registrierung eines Asylantrags, wobei es aber in der Praxis Verzögerung von bis zu einigen Monaten geben kann, bis einige Quästuren den Steuer-Code (codice fiscale), welcher für den Zugang zur medizinischen Versorgung wichtig ist, zugewiesen haben. Bis dahin haben die betroffenen Asylsuchenden lediglich Zugang zu medizinischer Notfall- und Basisversorgung. Die Anmeldung beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst erfolgt im zuständigen Büro des lokalen Gesundheitsdienstes (Azienda Sanitaria Locale, ASL), in der Gemeinde, in der der Asylwerber seinen Wohnsitz (domicilio) hat. Im Zuge der Registrierung wird eine europäische Gesundheitskarte (tessera europea di assicurazione malattia) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen: freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte usw.); Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung; und kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern. Das Recht auf medizinische Versorgung soll im Rahmen der Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis nicht erlöschen. In der Praxis besteht bei abgelaufener Aufenthaltserlaubnis bis zur Erneuerung derselben, was aufgrund bürokratischer Verzögerungen einige Zeit dauern kann, keine Garantie auf Zugang zu nicht notwendiger medizinischer Versorgung. Wenn Asylwerber keine Wohnsitzmeldung (domicilio) vorweisen können, erhalten sie auch keine Gesundheitskarte. Es herrscht unter medizinischem Personal ein Informationsdefizit und mangelndes Training bezüglich internationalen Schutzes und der Krankheiten, welche Asylwerber und Flüchtlinge typischerweise befallen. Eines der größten Hindernisse für den Zugang zu Gesundheitsdiensten ist jedoch die Sprachbarriere (ASGI/ECRE 1.7.2024).

Asylwerber können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei den Büros des lokalen Gesundheitsdienstes (ASL) als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr („Ticket“) bezahlen. Die Befreiung gilt zunächst für zwei Monate ab Asylantragstellung (da in diesem Zeitraum kein Zugang zum Arbeitsmarkt besteht). Danach ist die Praxis landesweit uneinheitlich. In einigen Regionen sind Asylwerber nach den ersten zwei Monaten nicht mehr vom Ticket befreit, da sie nicht als arbeitslos gelten, sondern als inaktiv. In anderen Regionen wie dem Piemont und der Lombardei müssen sie sich offiziell arbeitslos melden, und dann wird die Ticket-Befreiung so lange verlängert, bis es den Asylwerbern gelingt, Zugang zum Arbeitsmarkt zu finden (ASGI/ECRE 1.7.2024).

Asylwerber mit psychischen Problemen und Folteropfer haben dasselbe Recht auf Zugang zu medizinischer Versorgung wie italienische Bürger. In der Praxis haben sie die Möglichkeit, von speziellen Leistungen des nationalen Gesundheitsdienstes, spezialisierter NGOs oder privater Stellen zu profitieren (ASGI/ECRE 1.7.2024).

In Italien haben alle Asylwerber und -berechtigte grundsätzlich Zugang zum nationalen Gesundheitssystem (Servizio sanitario nazionale) gem. Art. 32 der italienischen Verfassung i.V.m. Art. 34 des italienischen Einwanderungsgesetzes. Der Zugang zum nationalen Gesundheitssystem schließt auch den Zugriff auf notwendige Medikamente ein (VB Rom 14.12.2022).

MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021).

Quellen:

•ASGI/ECRE - Associazione per gli Studi Giuridici sull’Immigrazione (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (1.7.2024): Country Report: Italy; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-IT_2023-Update.pdf, Zugriff 14.8.2024

•EUAA/MdI - European Union Agency for Asylum (Herausgeber), Ministero dell'Interno (Autor) (12.4.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Italy, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-04/factsheet_dublin_transfers-it.pdf, Zugriff 30.8.2024

•EUAA MedCOI - Medical Country of Origin Information by EUAA (European Agency for Asylum) (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI

•VB Rom - Verbindungsbeamter des BMI in Italien (14.12.2022): Auskunft des VB, per E-Mail

Schutzberechtigte

Letzte Änderung: 27.09.2024

Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltsgenehmigung für fünf Jahre. Um die Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, brauchen die Schutzberechtigten eine Meldeadresse. Wenn Schutzberechtigte eine solche nicht haben, geben sie oft fiktive Adressen oder Adressen von Hilfsorganisationen an, was oft zu Ablehnungen durch Behörden führt. Das Innenministerium hat gegenüber den Quästuren bereits 2015 klargestellt, dass ein Adressnachweis für die Ausstellung oder Verlängerung eines Aufenthalts nicht vorgesehen ist, und eine Erklärung der Betroffenen über seinen Wohnsitz als ausreichend angesehen wird. Dennoch verlangen Behörden in ganz Italien weiterhin Adressnachweise (ASGI/ECRE 1.7.2024).

Zur Unterbringung von Schutzberechtigten sind die SAI-Zentren [siehe dazu Versorgung / Unterbringung] vorgesehen. Wenn Schutzberechtigte zum Zeitpunkt der Statuszuerkennung in einem CAS untergebracht sein sollten, sollen sie in ein SAI verlegt werden. Zwar könnte man ihnen den Verbleib im CAS noch für einige Monate darüber hinaus erlauben, aber die meisten Präfekturen erlauben dies nur für einige Tage. Es kommt daher oft vor, dass Schutzberechtigte aus der Asylwerber-Unterbringung entlassen werden, ohne dass ihr Wechsel in ein SAI arrangiert ist. Bei den SAI handelt es sich um kleine Unterbringungsstrukturen, betrieben von lokalen Behörden, oft in Zusammenarbeit mit NGOs, die weitreichende Unterstützung bieten. Nutznießer können dort bis zu sechs Monate untergebracht werden, in Ausnahmefällen auch zwölf Monate oder länger (ASGI/ECRE 1.7.2024). Ende November 2023 umfasste das SAI-System insgesamt 914 Projekte mit gesamt 37.920 Unterbringungsplätzen, davon 31.155 herkömmliche Plätze, 6.006 Plätze für unbegleitete Minderjährige und 759 Plätze für Menschen mit psychischen Problemen oder körperlichen Behinderungen. Dies wird als zu wenig für den vorhandenen Bedarf kritisiert (ASGI/ECRE 1.7.2024).

Betreffend Wohnunterstützung haben Flüchtlinge dem Gesetz nach dieselben Rechte wie italienische Staatsbürger. In Italien können Menschen unter einer gewissen Einkommensgrenze bei ihrer Gemeinde den Zugang zu öffentlichem Wohnraum (Sozialwohnungen) beantragen. Die Möglichkeit, sich um die Zuteilung solcher Wohnungen zu bewerben, haben Italiener, EU-Bürger sowie ausländische Staatsangehörige, die sich rechtmäßig in Italien aufhalten. Personen mit internationalem Schutzstatus sind italienischen Staatsbürgern beim Zugang zu Sozialwohnungen gleichgestellt. Die Antragsvoraussetzungen variieren von Region zu Region und manchmal sogar von Gemeinde zu Gemeinde. Einige Regionen haben spezielle Zugangskriterien für Flüchtlinge. Die Anträge werden anhand einer Rangliste bewertet. Als weitere Voraussetzung für die Beantragung von Sozialwohnungen verlangen einige Regionen und Gemeinden einen mehrjährigen Wohnsitz oder eine mehrjährige Arbeitstätigkeit in dem betreffenden Gebiet. Das Verfassungsgericht hat 2020 festgestellt, dass die Dauer des Wohnsitzes nicht als Kriterium für die Vergabe von Sozialwohnungen herangezogen werden darf. Der Anteil öffentlichen Wohnbaus am Wohnungsmarkt liegt in Italien bei 5-6 % (ASGI/ECRE 1.7.2024).

UNHCR, IOM und NGOs berichten von Flüchtlingen, die in verlassenen, unzureichenden oder überfüllten Gebäuden in Rom und anderen Großstädten des Landes leben, mit begrenztem Zugang zu medizinischer Versorgung, Rechtsberatung, Bildung und anderen öffentlichen Dienstleistungen. Viele Flüchtlinge, die in der informellen Wirtschaft arbeiten, können es sich, insbesondere in Großstädten, nicht leisten, Wohnungen zu mieten (USDOS 23.4.2024).

Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger. Der Zugang zu manchen Sozialleistungen ist an bestimmte Mindestmeldezeiten gebunden (ASGI/ECRE 1.7.2024).

Wie Asylwerber müssen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung und Beitragszahlung wie italienische Staatsbürger. Die Registrierung gilt für die Dauer der Aufenthaltsberechtigung und erlischt auch nicht in der Verlängerungsphase. In einigen Regionen Italiens sind Schutzberechtigte nicht von der Beteiligung an ihren medizinischen Behandlungskosten ausgenommen, während in anderen Regionen die Befreiung gilt, bis die Schutzberechtigten einen Arbeitsplatz finden. Leitlinien des Gesundheitsministeriums vom März 2017 für die Planung von Hilfs- und Rehabilitationsmaßnahmen sowie der Behandlung von Schutzberechtigten mit psychischen Störungen und Folteropfern, legen fest, dass jede örtliche Gesundheitsbehörde ein multidisziplinäres Therapie- und Hilfsprogramm betreiben soll. Doch zu den wenigen bereits bestehenden Diensten sind kaum Neue hinzugekommen (ASGI/ECRE 1.7.2024).

Quellen:

•ASGI/ECRE - Associazione per gli Studi Giuridici sull’Immigrazione (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (1.7.2024): Country Report: Italy; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-IT_2023-Update.pdf, Zugriff 14.8.2024

•EUAA/MdI - European Union Agency for Asylum (Herausgeber), Ministero dell'Interno (Autor) (12.4.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Italy, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-04/factsheet_dublin_transfers-it.pdf, Zugriff 30.8.2024

•EUAA MedCOI - Medical Country of Origin Information by EUAA (European Agency for Asylum) (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI

•VB Rom - Verbindungsbeamter des BMI in Italien (14.12.2022): Auskunft des VB, per E-Mail

Den Länderinformationen zu Italien ist insbesondere zu entnehmen, dass anerkannte Flüchtlinge in SAI-Zentren untergebracht werden. Bei den SAI handelt es sich um kleine Unterbringungsstrukturen, betrieben von lokalen Behörden, oft in Zusammenarbeit mit NGOs, die weitreichende Unterstützung bieten. Nutznießer können dort bis zu sechs Monate untergebracht werden, in Ausnahmefällen auch zwölf Monate oder länger.

Flüchtlinge haben betreffend Wohnunterstützung dem Gesetz nach dieselben Rechte wie italienische Staatsbürger. In Italien können Menschen unter einer gewissen Einkommensgrenze bei ihrer Gemeinde den Zugang zu öffentlichem Wohnraum (Sozialwohnungen) beantragen. Die Möglichkeit, sich um die Zuteilung solcher Wohnungen zu bewerben, haben Italiener, EU-Bürger sowie ausländische Staatsangehörige, die sich rechtmäßig in Italien aufhalten. Personen mit internationalem Schutzstatus sind italienischen Staatsbürgern beim Zugang zu Sozialwohnungen gleichgestellt. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger. Wie Asylwerber müssen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung und Beitragszahlung wie italienische Staatsbürger. Die Registrierung gilt für die Dauer der Aufenthaltsberechtigung und erlischt auch nicht in der Verlängerungsphase.

Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass die BF bei einer Überstellung nach Italien als anerkannte Flüchtlinge dort in eine existenzielle Notlage geraten könnten (siehe auch unten).

Konkrete, in der Person der BF gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen würden, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Überstellung nach Italien Gefahr laufen würden, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Eine Verletzung der nach Art 3 EMRK gewährleisten Rechte ist bei einer Überstellung der BF nach Italien mit maßgeblicher Sicherheit nicht zu erwarten.

Die BF leiden an keinen schwerwiegenden, lebensbedrohlichen Krankheiten.

Die BF1 leidet an hohem Blutdruck, an erhöhten Cholesterinwerten sowie Diabetes. Diese Erkrankungen werden medikamentös behandelt; die BF ist nicht insulinpflichtig. Es wurde ein symptomatischer Uterus myomatosus magnus festgestellt. Es handelt sich um ein gutartiges Geschwür in der Gebärmutter. Für den 25.09.2024 war einen Termin in einem Krankenhaus zur Durchführung einer Exstirpation (Operation) vereinbart. Über den Erfolg der durchgeführten Operation wurden keine medizinischen Unterlagen vorgelegt. Nach eigenen, unbelegten Angaben geht es der BF1 „psychisch nicht gut“. Diesbezüglich wurden keine Befunde oder sonstige medizinische Unterlagen vorgelegt. Die BF1 ist nicht in psychotherapeutischer Behandlung. Sie ist nicht lebensbedrohlich erkrankt. In Italien sind alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich.

Der BF2 ist gesund.

In Italien besteht Zugang zu medizinischer Versorgung für Schutzberechtigte, der auch in der Praxis zugänglich ist. Nach Registrierung beim nationalen Gesundheitsdienst haben Schutzberechtigte, wie bereits dargelegt, dieselben Rechte in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. Die Registrierung gilt für die Dauer der Aufenthaltsberechtigung und erlischt auch nicht in der Verlängerungsphase (der fünfjährigen Aufenthaltserlaubnis für Asylberechtigte).

In Österreich halten sich noch zwei volljährige Töchter der BF1 bzw. Schwestern des mj BF2 auf. Diese sind gemeinsam mit BF1 und BF2 von Italien in das Bundesgebiet eingereist und stellten hier ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz. Auch diesen Angehörigen wurde in Italien der Flüchtlingsstatus zuerkannt. Sie leben in Österreich im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter (BF1) und ihrem Bruder (BF2) in einer Flüchtlingsunterkunft in Salzburg.

Im Bundesgebiet lebt zudem seit dem Jahr 2015 ein weiterer Sohn der BF1 bzw. Bruder der BF2 4. Der Genannte ist in Österreich subsidiär schutzberechtigt. Es besteht kein gemeinsamer Haushalt mit den BF1 bis BF4 in Österreich; ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu dem genannten Angehörigen besteht nicht. Die BF nehmen in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch. Es besteht kein schützenswertes Familienleben der BF mit dem oben angeführten Angehörigen im Sinne des Art 8 EMRK.

Durch eine Überstellung der BF nach Italien wird das Kindeswohl (den mj BF2 betreffend) nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigt (siehe auch weiter unten).

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

2. Beweiswürdigung

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unstrittigen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes.

Die Feststellungen zu den Asylantragstellungen am 09.04.2024 in Italien ergeben sich aus den vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie „1“ mit Italien. Dass die BF über italienische Visa vom 11.01.2024 verfügten, geht aus einer BM.IAP-Anfrage hervor und wurde von den BF im Verfahren auch bestätigt. So gaben sie übereinstimmend an, dass ihre Visa und in der Folge auch die Reise vom Iran nach Italien von den Vereinten Nationen organisiert und durchgeführt wurde.

Dass den BF in Italien der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde, ergibt sich aus der diesbezüglichen Mitteilung der italienischen Dublin-Behörde an das Bundesamt vom 13.05.2024. Anhaltspunkte dafür, dass der Schutzstatus der BF in Italien inzwischen widerrufen worden wäre, liegen nicht vor. Das Asylverfahren der BF in Italien ist abgeschlossen.

Die Feststellungen zur Lage von Schutzberechtigten in Italien beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten aktuellen Quellen. Bei diesen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zur Situation von Schutzberechtigten in Italien ergeben. Insbesondere werden auch die Rechte und Versorgungsleistungen, die Schutzberechtigten in Italien zukommen – Zugang zu öffentlichem Wohnraum, zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen und zur medizinischen Versorgung – ausreichend dargelegt. Zusätzlich hiezu hat das erkennende Gericht noch die aktuellste Fassung der Länderfeststellungen vom 27.09.2024, Version 6, herangezogen, welchen keine relevante Verschlechterung der Situation in Italien zu entnehmen ist.

Die BF, insbesondere die volljährigen BF3 und BF4, haben in der Einvernahme vor dem Bundesamt übereinstimmend angegeben, nach ihrer Ankunft in Italien von Mitarbeitern der UNO abgeholt und in eine Unterkunft gebracht worden zu sein. Sie hätten ausreichend Verpflegung erhalten und auch selbst Essen zubereiten können. Die BF1 monierte, dass sich davon abgesehen niemand um die BF „gekümmert“ hätte; „sie“ hätten in Italien „keine Betreuung“ erhalten. Darin ist jedenfalls keine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung, dem der Gedanke des Folterverbots zugrunde liegt, zu erblicken. Wenn in den Länderberichten auch durchaus auf Schwierigkeiten, die auf Schutzberechtigte in Italien unter Umständen zukommen könnten, verwiesen wird, ist dennoch klar festzuhalten, dass es der „Familie“ zumutbar ist, sich allfälligen Schwierigkeiten zu stellen und für die Deckung ihrer Bedürfnisse durch Annahme einer Erwerbsarbeit zu sorgen (wie die übrigen Staatsbürger auch). Neben demselben Zugang zum Arbeitsmarkt wie für italienische Staatsangehörige kommt Schutzberechtigten nach den aktuellen Länderberichten grundsätzlich auch derselbe Zugang zu Sozialleistungen und medizinischer Versorgung wie italienischen Staatsangehörigen zu. Aus den Länderinformationen ergeben sich somit keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass die BF im Falle einer Überstellung nach Italien als dort Schutzberechtigte in eine existenzielle Notlage geraten würden, wie dies die Beschwerde darzulegen versucht.

Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, die den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, wurden nicht dargetan. Allfällige Schwierigkeiten in den Lebensbedingungen, die die BF veranlasst haben könnten, Italien zu verlassen, wurden nicht substantiiert vorgebracht. Die BF hielten sich eigene Angaben zufolge etwa zehn Tage lang in Italien auf. Über allfällige Vorfälle gegen die BF in Italien wurde nicht berichtet. Abgesehen davon ist jedenfalls von der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der italienischen Sicherheitsorgane auszugehen; weder Asylwerber noch Schutzberechtigte sind in Italien allfälligen Übergriffen von welcher Seite auch immer schutzlos ausgesetzt.

Schutzberechtigte müssen sich beim Nationalen Gesundheitsdienst Italiens registrieren lassen und haben dann dieselben Rechte in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. Neben der Gewährleistung von ausreichendem Schutz und medizinischer Versorgung für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte ermöglicht Italien auch den Zugang zu Sozialleistungen wie für italienische Staatsbürger, sodass auch unter diesem Aspekt eine konkrete Gefahr einer Art 3 EMRK-Verletzung nicht ersichtlich ist. Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die BF weder „menschenunwürdige Zustände“ für Schutzberechtigte in Italien konkret geltend machen konnten, noch sich solche aus den vorliegenden Länderberichten ergeben. Die BF begründeten ihren Wunsch nach einem Verbleib in Österreich demnach auch primär mit dem Wunsch, bei dem in Österreich aufhältigen Sohn bzw Bruder bleiben zu wollen.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF1 beruhen auf deren eigenen Angaben sowie den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Nach der vorgelegten Terminbestätigung war die stationäre Aufnahme zur Durchführung der Myom-Operation für 25.09.2024 geplant. Dass die Operation etwa nicht durchgeführt worden wäre oder nicht erfolgreich gewesen wäre, wurde nicht berichtet. In der Stellungnahme der BF vom 15.10.2024 wurde kein Vorbringen hiezu erstattet. Ein Entlassungsbericht wurde bis dato nicht vorgelegt. Das Gericht geht davon aus, dass im Falle einer relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes der BF1 entsprechende Unterlagen nachgereicht worden wären. Hinsichtlich allfälliger psychischer Probleme der BF1 wurde weder ein substantiiertes Vorbringen erstattet noch wurden diesbezügliche Befunde oder Arztschreiben in Vorlage gebracht. Es wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.

Die Feststellungen zur familiären und privaten Situation der BF in Österreich ergeben sich aus deren plausiblen Angaben und der damit in Einklang stehenden Aktenlage. Dass die BF in Österreich gemeinsam in einer Betreuungseinrichtung in Salzburg leben, geht aus vom Gericht veranlassten ZMR-Auszügen hervor. Mit dem seit dem Jahr 2015 in Österreich aufhältigen Sohn XXXX , geboren 1999, welcher in Vorarlberg lebt, wurde kein gemeinsamer Haushalt begründet. Ein solcher bestand bereits seit der Ausreise des Genannten aus dem Iran vor etwa 9 bis 10 Jahren nicht mehr.

Sämtlich BF haben über Nachfrage seitens des Bundesamtes explizit angeführt, in keiner Weise von XXXX abhängig zu sein. Eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit ergibt sich auch aus der Aktenlage nicht. Ein allfälliger Pflegebedarf wurde weder substantiiert vorgebracht noch wurden Nachweise erbracht. Aus einem vom Gericht veranlassten GVS-Auszug geht hervor, dass sämtliche BF Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nehmen. Die Integrationsbemühungen der BF sind den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen (Reinigung der Unterkunft; Mitarbeit in der do Wäscherei; Besuch von Grundregelkursen für Asylwerber). Eine besondere Integrationsverfestigung der BF in Österreich ist daraus aber nicht ableitbar.

Soweit in der Beschwerde angeführt wird, dass das Kindeswohl in der Entscheidung des Bundesamtes keine ausreichende Berücksichtigung gefunden hätte, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

Zum Kindeswohl als – laut VwGH vom 19.4.2023, Ra 2022/17/0232-9, Rz 21 – (lediglich) einem Aspekt der anzustellenden Gesamtbetrachtung:

Dem Kindeswohl kommt grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu. Jedoch kann aus der UN-Konvention über die Rechte des Kindes vom 26.01.1990 (Kinderrechtskonvention) nicht abgeleitet werden, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls so weit geht, dass sich Beschwerdeführer im Wissen um ihren unsicheren Aufenthalt den bevorzugten Mitgliedsstaat quasi "frei wählen" könnten.

Dass durch die Überstellung der BF nach Italien - in Hinblick auf den minderjährigen BF2 - eine Gefährdung des Kindeswohls nicht zu erkennen ist, ergibt sich bereits daraus, dass die Familie nicht getrennt wird und der minderjährige BF2 wie bisher im Familienverband mit seiner Mutter und seinen älteren Schwestern leben und von diesen weiterhin betreut und versorgt werden wird. Eine besondere emotionale Nahebeziehung zu seinem in Österreich lebenden Bruder XXXX , den er zuletzt vor etwa 6 Jahren im Iran gesehen hat - ist nicht zu erkennen und wurde eine solche auch nicht einmal behauptet. Nach den Länderberichten zu Italien wird der Grundsatz der Einheit der Familie beachtet, sodass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass es – wie auch im Rahmen des Voraufenthaltes - zu keiner Trennung der Angehörigen kommen wird. Es ist davon auszugehen, dass die Familie gemeinsam in einer adäquaten Einrichtung (zu Beginn in einer SAI-Unterkunft) untergebracht werden wird. Alle Kinder/Jugendlichen im entsprechenden Alter haben in Italien Zugang zu öffentlichen Schulen wie italienische Kinder/Jugendliche. Der Zugang zu Bildung wird dem minderjährigen BF2 in Italien somit, gleich wie in Österreich, offenstehen. Nach dem Gesagten war festzustellen, dass eine Verletzung des Kindeswohls den mj. BF betreffend gegenständlich nicht erkannt werden kann.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 57/2018, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:

"§ 4a Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird, […]

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

[…]

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

[…]

§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

[…]"

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:

"§ 61. (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

[...]

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH Ra 2016/19/0072, 30.06.2016 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016).

Zur Frage der Unzulässigkeit der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ist davon auszugehen, dass das Bundesamt zu Recht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 vorgenommen hat, zumal den BF in Italien der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist und diese somit Schutz vor Verfolgung gefunden haben.

Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich eindeutig, dass die BF in Italien als Begünstigte internationalen Schutzes anerkannt wurden und deren Verfahren dort beendet sind. Aus diesem Grund kommt zweifelsfrei § 4a AsylG zur Anwendung.

Der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2016/18/0049, 03.05.2016) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 – im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG 2005 – keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß § 4 AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom 06.10.2010, 2008/19/0483; vgl. auch ErlRV 952 BlgNR 22. GP 33), stellt § 4a AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könnte, ist daher gemäß § 4a AsylG 2005 nicht zu prüfen.

Fallgegenständlich verfügen die BF in Italien seit dem 11.04.2024 über Flüchtlingsstatus und als Folge dessen über eine (verlängerbare) Aufenthaltsberechtigung; die Asylverfahren, in denen ihnen dieser Status zuerkannt wurde, sind zur Gänze abgeschlossen.

Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Sie sind auch nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher fallgegenständlich nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch behauptet wurde.

Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs wäre lediglich dann als unzulässig anzusehen, wenn die BF dadurch in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würden. Dies trifft, wie im Folgenden dargelegt wird, im vorliegenden Fall jedoch nicht zu.

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall erwogen:

Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Sofern keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung etwa im Fall, dass der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben.

Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (vgl. EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06).

Vom Vorliegen systemischer Mängel ist dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylwerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylwerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (EuGH 21.12.2011, Rs C-411/10 und C-493/10. N.S./Vereinigtes Königreich). Es sind zwar auch die Lebensumstände in Betracht zu ziehen, die einen nach Abschluss des Asylverfahrens als international Schutzberechtigter erwarten würden. Der Umstand, dass schutzberechtigten Personen in einem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, würde einer Überstellung nur dann entgegenstehen, wenn die betreffende Person dem Risiko ausgesetzt wäre, sich aufgrund ihrer besonderen Verletzbarkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not zu befinden (vgl. EuGH 19.03.2019, C-297/17 ua, Ibrahim).

Wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, haben die BF mit ihrem Vorbringen keine Art 3 EMRK widersprechende Behandlung in Italien aufgezeigt.

Wenn auch die Lage für Schutzberechtigte in Italien unter Umständen weniger vorteilhaft als etwa in Österreich sein könnte, so stellt dies für sich genommen keinen Umstand dar, der die hohe Schwelle des Art 3 EMRK, dem der Gedanke des Folterverbots zugrunde liegt, erreichen würde. Aus dem Gesagten kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass Italien seinen unionsrechtlichen Verpflichtungen in rechtswidriger Weise nicht nachgekommen wäre bzw. nicht nachkommen würde. Die BF haben übereinstimmend angegeben, in Italien nach ihrer Ankunft in eine eigene Wohnung gebracht und dort auch adäquat versorgt worden zu sein. Sie hätten ausreichend zu Essen und auch die Möglichkeit gehabt, selbst zu kochen. Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die BF nach ihrer Rückkehr nach Italien erneut adäquat untergebracht und versorgt werden. Als Schutzberechtigte werden sie zu Beginn in einer SAI-Unterkunft untergebracht werde; dies für zumindest 6 Monate mit der Möglichkeit einer Verlängerung auf 12 Monate. In weiterer Folge werden sie sich, wie italienische Staatsbürger auch, um eine Wohnmöglichkeit und Arbeit bemühen müssen. Dies ist nicht nur (rechtlich) möglich, sondern den BF auch zumutbar. Im Verfahren haben die BF nicht substantiiert und glaubhaft dargetan, während ihres Aufenthaltes in Italien einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt gewesen zu sein. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die BF nach Rückkehr in Italien keinerlei Existenzgrundlage vorfänden und in eine ausweglose existenzbedrohende Lage geraten würden. Dass in Italien möglicherweise geringere Integrationsmöglichkeiten bzw. ein schwächer ausgeprägtes Sozialsystem bestehen als in anderen europäischen Ländern, verletzt die BF nicht in ihren Grundrechten.

Was die der BF1 angeblich vorenthaltene medizinische Unterstützung in Italien betrifft, so kann dieses Vorbringen mit den Länderfeststellungen nicht in Deckung gebracht werden. Schutzberechtigte müssen sich beim Nationalen Gesundheitsdienst Italiens registrieren lassen und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. Dem Vorbringen der BF kann auch nicht entnommen werden, dass in Italien ein medizinischer Notfall aufgetreten wären, hinsichtlich derer notwendige medizinische Versorgung verweigert worden wäre. In Österreich wurde die Myom-Operation der BF1 erst durchgeführt, als sich diese bereits mehr als neun Monate lang im Bundesgebiet aufgehalten hat, was klar gegen eine bereits im Zeitpunkt des Aufenthaltes in Italien akuten Behandlungsbedarf spricht.

Nach den Länderberichten zu Italien kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger, dem seitens der italienischen Behörden der Status eines anerkannten Flüchtlings zuerkannt worden ist, im Fall einer Überstellung konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden.

Den Länderinformationen zu Italien ist insbesondere zu entnehmen, dass Flüchtlinge betreffend Wohnunterstützung dem Gesetz nach dieselben Rechte wie italienische Staatsbürger haben. In Italien können Menschen unter einer gewissen Einkommensgrenze bei ihrer Gemeinde den Zugang zu öffentlichem Wohnraum (Sozialwohnungen) beantragen. Die Möglichkeit, sich um die Zuteilung solcher Wohnungen zu bewerben, haben Italiener, EU-Bürger sowie ausländische Staatsangehörige, die sich rechtmäßig in Italien aufhalten. Personen mit internationalem Schutzstatus sind italienischen Staatsbürgern beim Zugang zu Sozialwohnungen gleichgestellt. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger. Wie Asylwerber müssen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung und Beitragszahlung wie italienische Staatsbürger. Die Registrierung gilt für die Dauer der Aufenthaltsberechtigung und erlischt auch nicht in der Verlängerungsphase.

Jedenfalls hätten die BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Italien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geltend zu machen.

Medizinische Versorgung von Schutzberechtigten in Italien:

Nach der Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken haben im Allgemeinen Fremde kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden oder selbstmordgefährdet seien. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).

Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind („a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling“). Diese „anderen ganz außergewöhnlichen Fälle“ hat der EGMR in seiner Rechtsprechung im Fall Paposhvili (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, Rn. 183-192) nunmehr präzisiert.

Fallbezogen liegen bei den BF keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit jenem außergewöhnlichen Ausmaß an Leidenszuständen vor, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK gefordert wird. Wie bereits festgestellt, sind die BF nicht akut lebensbedrohlich erkrankt. Der mj BF2 und seine Schwester (BF3) sind gesund; die volljährige BF4 Rheuma und wird medikamentös behandelt. Die BF1 leidet an Bluthochdruck, hohen Blutfettwerten und Diabetes; diese Erkrankungen werden medikamentös behandelt. In der Folge wurde bei der Genannten auch Symptomatischer Uterus myomatosus magnus diagnostiziert (gutartiger Tumor in der Gebärmutter). Im September 2024 erfolgte ein operativer Eingriff in einem Klinikum. Über den Erfolg der Operation wurde nicht berichtet. Die angeblichen psychischen Probleme der BF1 wurden weder näher konkretisiert noch wurden medizinische Unterlagen hiezu vorgelegt. Die Notwendigkeit einer Psychotherapie wurde nicht einmal behauptet. Sie könnte eine entsprechende Behandlung oder Therapie auch in Italien in Anspruch nehmen, sollte eine solche künftig erforderlich sein. In Italien sind alle Krankheiten behandelbar und alle Therapien erhältlich. Ein Überstellungshindernis aufgrund des Gesundheitszustandes der BF besteht sohin nicht; Transportfähigkeit ist nach derzeitigem Stand jedenfalls gegeben und wird im Falle der Durchführung vom Amtsarzt vor Ort bewertet.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Dies ist fallgegenständlich, wie ausgeführt, jedoch nicht hervorgekommen. Wie bereits erwähnt, besteht in Italien für Schutzberechtigte Zugang zu medizinischer Versorgung, welcher auch in der Praxis zugänglich ist.

Nach dem Maßstab der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte handelt es sich zweifellos um keinen „ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind“ („a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling“). Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen der Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.

Zusammenfassend können keine Erkrankungen der BF angenommen werden, die typischerweise in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK fallen bzw. eine Überstellung nach Italien unzumutbar erscheinen lassen würden.

Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.

Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines „effektiven Familienlebens“, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. Urteil Marckx, Ziffer 45 sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. gegen Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin: „Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise“, Mai 1997, Seite 46).

Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR vom 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR vom 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR vom 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR vom 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR vom 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Art. 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32; 12.01.2010, 47486/06, A.W. Khan; 10.07.2003, 53441/99, Benhebba, Rn 36). Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und ihrem erwachsenen Kind wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit, an.

Vorweg ist festzuhalten, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung beide BF gleichermaßen betrifft und die BF somit nicht getrennt werden. Auch gegen die beiden mitgereisten volljährigen BF3 und BF4 ergehen mit heutigem Tag gleichlautende Entscheidungen, sodass im Falle der Überstellung nach Italien die Familieneinheit gewahrt bleibt und kein unzulässiger Eingriff in ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben stattfindet.

Im Bundesgebiet hält sich seit dem Jahr 2015 ein weiterer, inzwischen volljähriger Sohn der BF1 bzw. Bruder des BF2 auf, der in Österreich subsidiär schutzberechtigt ist. Ein gemeinsamer Haushalt bestand seit der Ausreise des Genannten aus dem Iran, sohin seit zumindest 9 bis 10 Jahre, nicht mehr. Ein solcher wurde auch nach der Einreise der BF nach Österreich nicht begründet. Die BF nehmen Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch, welche die existenziellen Grundbedürfnisse jedenfalls abdeckt. Eine finanzielle Abhängigkeit zu oben genannten Sohn besteht nicht. Es konnte auch kein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis festgestellt werden. Die BF gaben im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt über Nachfrage explizit an, dass kein Abhängigkeitsverhältnis zu dem genannten Sohn der BF1 bestehe. Die BF sind auch vor ihrer Einreise nach Österreich ohne die Unterstützung des angeführten Angehörigen (somit seit zumindest 2015) zurechtgekommen; es ist davon auszugehen, dass dies auch nach einer Überstellung nach Italien wieder möglich ist. Die BF können auch nach einer Rückkehr nach Italien den Kontakt zu dem Familienangehörigen, etwa telefonisch oder über soziale Medien, aufrechterhalten und von diesem bei Bedarf auch Unterstützung erhalten.

Eine, über die üblichen Bindungen hinausgehende Beziehungsintensität zwischen (erwachsenen) Angehörigen besteht nicht. Zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit, die über die üblichen Bindungen hinausgehen, waren nicht feststellbar. Dass es den BF zumutbar ist, zukünftig ohne die Unterstützung des Familienangehörigen zu leben, zeigt sich auch darin, dass es der BF1 möglich war, ihre drei mitgereisten Kinder nach dem Tod ihres Ehemannes längere Zeit alleine zu betreuen. Zudem sind ihre beiden Töchter bereits volljährig. Dies relativiert auch die Beteuerung in der Beschwerde, dass die Unterstützung durch den in Österreich subsidiär schutzberechtigten Familienangehörigen sehr wichtig für die BF wäre. Nicht unerwähnt bleiben soll, dass das diesbezügliche Schreiben des XXXX eher „allgemein gehalten“ ist und keine spezifisch erforderlichen Unterstützungsleistungen des Angesprochenen für die BF1 erkennen lässt. Dies ergibt sich auch bereits aus der räumlichen Trennung der BF1 vom angesprochenen Sohn, was eine intensive Betreuung nicht plausibel erscheinen lässt. Überdies sind wohl auch die beiden volljährigen Töchter der BF1, die BF3 und 4, wie wohl auch bisher, in der Lage und willens, ihre Mutter zu unterstützen bzw zu betreuen.

Sowohl die BF als auch ihr Familienangehöriger mussten sich des bloß vorläufigen Aufenthaltsstatus der BF bewusst gewesen sein. Die BF durften von Anfang an nicht damit rechnen, dass ihnen unabhängig vom Ausgang ihres Asylverfahrens eine weitere Niederlassung im Bundesgebiet bewilligt würde (vgl. VwGH vom 21.01.2010, Zl. 2009/18/0258). Die BF konnten unter diesen Umständen zu keiner Zeit vernünftigerweise erwarten, ein allfälliges Privat- oder Familienleben aufgrund der hier gestellten Asylanträge in Österreich begründen zu können.

Es bestehen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration der BF in Österreich (siehe auch oben). Die Überstellung nach Italien würde folglich keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Privatleben darstellen. Der durch die Ausweisung der BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in deren Privatleben ist jedenfalls durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.

Es ist in diesem Zusammenhang auch auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach sogar die – hier eindeutig nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720 sowie vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Der Umstand der strafrechtlichen Unbescholtenheit stellt gemäß der Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (vgl. VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/18/0420).

Die Aufenthaltsdauer der BF in Österreich beträgt lediglich einige Monate, wobei der Aufenthalt nur ein vorläufig berechtigter war. Die genannte Aufenthaltsdauer der BF in Österreich ist, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, als keine ausreichend lange zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124), was jedoch im gegenständlichen Fall eindeutig verneint werden kann. Eine Verpflichtung Österreichs zu einem Selbsteintritt ergibt sich aus der Dauer des gegenständlichen Verfahrens nicht (siehe vergleichend auch VwGH 28.02.2018, Ra 2018/20/0062 bis 0064-4).

Da die BF bereits in einem Mitgliedstaat der Union einen internationalen Schutzstatus besitzen, stellt sich die fortgesetzte Befassung der Asylbehörden in weiteren Mitgliedstaaten mit neuerlichen Asylanträgen als in besonderem Maße rechtsmissbräuchlich dar.

Der durch die normierte Außerlandesbringung der BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Die Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird. Wie bereits ausgeführt stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung der BF keinen unzulässigen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Ferner wurde von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird und auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen einer Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG ersichtlich sind.

Festzuhalten bleibt noch, dass das Bundesverwaltungsgericht die zeugenschaftliche Einvernahme des XXXX zum Beweis des Privat- und Familienlebens der BF in Österreich nicht als erforderlich erachtet, zumal sämtliche diesbezügliche Ausführungen der BF der gegenständlichen Entscheidung bereits zu Grunde gelegt wurden und weitere relevante Ausführungen zum Verhältnis zu ihrem Angehörigen nicht zu erwarten sind (welche im Verfahren jederzeit möglich gewesen wären, jedoch nicht erstattet wurden). Es bedarf dann keines Ermittlungsverfahrens und keiner weiteren Feststellungen durch ein Beweisverfahren, wenn die Entscheidungsgrundlagen außer Streit stehen oder die den Sachverhalt bildenden Tatsachen sichtbar zutage liegen und offenkundig sind, was gegenständlich der Fall ist (vgl. VwGH 27.09.2013, 2012/05/0212).

Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG sind gegenständlich erfüllt). Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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