W208 2292927-1•Bundesverwaltungsgericht W208 2292927-1
W208 2292927-1Tribunal Administrativo Federal6 de dez. de 2024
Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Demonstration Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Militärdienst mündliche Verhandlung politische Gesinnung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienst Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
W208 2292927-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 19.04.2024, Zl. 1321710407-222687905, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei (bP), ein syrischer Staatsbürger, Araber und Sunnit, stellte nach illegaler Einreise am 28.08.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am nächsten Tag durchgeführten Erstbefragung in der Muttersprache „Arabisch“ gab die bP zu den Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sie SYRIEN wegen des Bürgerkrieges verlassen habe (AS 23).
Die korrekte Rückübersetzung und die Verständlichkeit wurden bestätigt (AS 25).
2. Am 09.04.2024 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) in arabischer Sprache (AS 141).
Zu den Fluchtgründen gab die bP nunmehr zusammengefasst an, dass sie SYRIEN wegen des Krieges verlassen habe. Sie habe mehrmals versucht in die TÜRKEI auszureisen und sei im Zuge dessen von den Türken verhaftet und an die Freie Syrische Armee (in Folge: FSA) übergeben und von diesen gefangen gehalten und gefoltert worden (AS 147-149). Im Jahr 2019 sei ihr die Flucht in die TÜRKEI zu ihrem Vater gelungen (AS 149).
Die Übersetzung wurde laut der Niederschrift einwandfrei verstanden und gab es keine Einwendungen gegen die Rückübersetzung (AS 150-151)
Eine Kopie des syrischen Personenstandsregisterauszuges der bP und des syrischen Familienbuches des Vaters der bP wurden vorgelegt (AS 31, 121 ff).
3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA (AS 155) wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Begründung für die Abweisung war, dass die von der bP behauptete Gefahr einer möglichen Verfolgung bzw Bedrohung in SYRIEN nicht glaubhaft war und die bP daher im gesamten Verfahren keine konkrete oder drohende Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen glaubhaft machen konnte (AS 273 ff).
4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde mit Schriftsatz vom 23.05.2024 (AS 323), elektronisch eingebracht am selben Tag, durch ihre Rechtsvertretung Beschwerde erhoben.
5. Die Beschwerde sowie die Verwaltungsakten sind am 03.06.2024 beim BVwG eingelangt (OZ 1).
6. Am 18.11.2024 führte das BVwG eine mündliche Verhandlung durch (OZ 5).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
Die bP ist ein körperlich und geistig gesunder, 18 Jahre alter Mann, Staatsangehörige SYRIENS und gehört der Volksgruppe der Araber an. Sie ist Sunnit und spricht Arabisch.
Die bP stammt aus XXXX (auch: XXXX ), ein Dorf ca 25 km nördlich der Stadt IDLIB, in der gleichnamigen Provinz im Nordwesten SYRIENS. Sie ist dort geboren und in die Schule gegangen. Im Jahr 2019 verließ sie SYRIEN illegal und ging in die TÜRKEI, von wo sie im Jahr 2022 Richtung ÖSTERREICH ausreiste.
Die Eltern der bP leben in der TÜRKEI, in ISTANBUL. Der Vater ist bereits seit etwa 10 Jahren dort aufhältig und arbeitet in einer Schneiderei. Die Mutter ist einige Tage nach der bP im Jahr 2019 illegal in die TÜRKEI ausgereist und lebt mit ihrem Ehemann dort als Hausfrau. Die bP hat noch 3 Brüder und 3 Schwestern. Ein Bruder ist verstorben, der jüngere Bruder ( XXXX ) lebt ebenfalls in ISTANBUL und arbeitet auch in einer Schneiderei. Die jüngeren Schwestern der bP ( XXXX , XXXX und XXXX ) gehen in der TÜRKEI in die Schule. Der ältere Bruder der bP ( XXXX ), war ebenfalls in der TÜRKEI aufhältig, ist jedoch vor etwa einem halben Jahr nach SYRIEN zurückgekehrt und hat dort geheiratet (VHS 4). Er hatte keine Probleme bei bzw seit der Rückkehr und lebt im Heimatort der Familie, zumal diese dort noch ein Eigentumshaus und Grundstücke besitzen (VHS 5). Die bP hat regelmäßigen Kontakt zu ihrer Familie (AS 148) und ihnen geht es gut (VHS 4). Die bP hat außerdem noch einen Cousin mütterlicherseits (ms) in Deutschland (VHS 7).
Die bP hat 9 Jahre lang die Schule besucht und in den Ferien als Karosseriespengler und in der Landwirtschaft gearbeitet (AS 146; VHS 4). Im Jahr 2019 ist sie mit ihrem jüngeren Bruder illegal in die TÜRKEI zu ihrem Vater gereist und hat dort dann bis zu ihrer illegalen Ausreise Richtung ÖSTERREICH in einer Schneiderei gearbeitet. (AS 147; VHS 4, 6)
Die bP ist am 28.08.2022 illegal nach ÖSTERREICH gereist, wobei sie für die Schleppung geschätzt zwischen € 6.500,00 und € 8.000,00 (AS 23, 146) bezahlt hat. Sie ist in ÖSTERREICH subsidiär schutzberechtigt.
Gemäß Strafregisterauszug vom 18.11.2024 ist die bP strafrechtlich unbescholten.
Der asylrechtliche Heimatort der bP, das Dorf XXXX , ca 25 km nördlich der Stadt IDLIB, in der gleichnamigen Provinz IDLIB im Nordwesten SYRIENS, befindet sich derzeit nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung, sondern unter der Kontrolle oppositioneller Kräfte, insbesondere der islamistischen Gruppe Haiʾat Tahrir asch-Scham (HTS, ehemalig Al-Nusra).
Die bP verließ im Jahr 2019 ihren Heimatort XXXX wegen des Bürgerkrieges und ist zu ihrem Vater in die TÜRKEI gegangen.
Der bP droht in ihrem Heimatort XXXX mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine reale Gefahr zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden, da die syrische Regierung keine Kontrolle über ihre Herkunftsregion hat (siehe in Folge die Länderfeststellungen unter 1.3).
Es besteht auch keine Gefahr, dass der bP durch das syrische Regime bei einer Rückkehr wegen Militärdienstverweigerung eine gegenüber dem syrischen Regime eingenommene kritische Haltung und folglich zumindest eine oppositionsnahe Einstellung bzw Gesinnung unterstellt werden könnte.
Die bP hat den Wehrdienst bei der syrischen Armee nicht abgeleistet. Sie wurde noch keiner medizinischen Untersuchung (Musterung) unterzogen und erhielt auch kein Militär- bzw. Wehrdienstbuch.
Die bP war in SYRIEN zu keinem Zeitpunkt einem Rekrutierungsversuch für den Militärdienst ausgesetzt. Sie ist überdies nicht als Regimekritiker bei den syrischen Behörden bekannt und wird nicht von ihnen gesucht.
Die bP wird bzw wurde insbesondere durch das syrische Regime nicht konkret verfolgt oder bedroht.
Der bP ist es im Falle einer hypothetischen Einreise (hypothetisch, weil sie ohnehin subsidiären Schutz in ÖSTERREICH genießt) über den nicht vom syrischen Regime kontrollierten Grenzübergang BAB AL-HAWA möglich, ohne mit dem syrischen Regime in Kontakt zu kommen, in ihre Heimatregion bzw Heimatort zurückzukehren. Der Weg von der Grenze dorthin, ist unter Kontrolle der HTS und oppositioneller Gruppierungen. Der bP drohen daher weder beim Grenzübertritt auf syrisches Staatsgebiet noch bei der Weiterreise in die Heimatregion, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgungshandlungen seitens syrischer Behörden. Ihr ist daher ein sicheres Erreichen ihrer Herkunftsregion über nicht vom syrischen Regime kontrollierte Gebiete möglich.
Es gab in SYRIEN keinen konkreten Versuch oder Vorfall einer Zwangsrekrutierung der bP, weder seitens der syrischen Armee noch seitens der HTS, der FSA (bzw SNA) oder anderer Rebellengruppen.
Im Falle ihrer Rückkehr nach SYRIEN in ihre Herkunftsregion ist die bP keiner asylrelevanten Verfolgung durch bewaffnete Gruppen bzw Milizen, wie der HTS, der FSA (SNA) oder den türkischen Truppen ausgesetzt. Das diesbezügliche Vorbingen der bP über eine Verhaftung und Folter durch die FSA und Al-Nusra (nunmehr: HTS) und die Bedrohungen bzw Verletzungen an der Grenze durch die Al-Nusra und die türkischen Milizen bei ihren Ausreiseversuchen war nicht glaubhaft (vgl Beweiswürdigung 2.2.).
Die bP war in SYRIEN nicht politisch aktiv und ist nicht Mitglied einer oppositionellen Gruppierung. Die bP gab zudem bei ihren Einvernahmen bei der Polizei und dem BFA niemals an, politisch tätig gewesen zu sein.
Ebensowenig konnten konkret auf ihre Familienmitglieder abgezielte Verfolgungshandlungen bzw ein Bekanntheitsgrad ihrer Familie festgestellt werden, der sie zum Ziel einer individuellen Verfolgung in Syrien machen würde.
Die Ausführungen zur Teilnahme an Demonstrationen während ihrer Schulzeit und dass ihr Vater wegen der Teilnahme an Demonstrationen kurz nach Konfliktbeginn in SYRIEN verhaftet und zur Flucht in die TÜRKEI gezwungen worden sein soll, waren nicht glaubhaft bzw nicht geeignet darzulegen, dass die bP dadurch derart in das Visier des syrischen Regimes geraten sein könnte, dass ihr eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. 2.2.).
Es besteht auch keine Gefahr im Falle ihrer hypothetischen Rückkehr nach SYRIEN aufgrund der illegalen Ausreise oder der gegenständlichen Asylantragstellung in ÖSTERREICH sowie der Herkunft aus einem Oppositionsgebiet mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.
Der bP droht in SYRIEN daher aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung keine Verfolgung.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in SYRIEN und der Heimatregion der bP
1.3.1. Aus dem ins Verfahren eingeführten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation SYRIEN, (COI-CMS) https://staatendokumentation.at bzw https://ecoi.net, ergibt sich wie folgt (Auszug Version 10, 27.03.2024 – abgefragt am 29.11.2024):
Nordwest-Syrien
Während das Assad-Regime etwa 60 Prozent des Landes kontrolliert, was einer Bevölkerung von rund neun Millionen Menschen entspricht, gibt es derzeit [im Nordwesten Syriens] zwei Gebiete, die sich noch außerhalb der Kontrolle des Regimes befinden: Nord-Aleppo und andere Gebiete an der Grenze zur Türkei, die von der von Ankara unterstützten Syrischen Nationalarmee (Syrian National Army, SNA) kontrolliert werden, und das Gebiet von Idlib, das von der militanten islamistischen Gruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrolliert wird. Zusammen kontrollieren sie 10 Prozent des Landes mit einer Bevölkerung von etwa 4,4 Millionen Menschen, wobei die Daten zur Bevölkerungsanzahl je nach zitierter Institution etwas variieren (ISPI 27.6.2023).
[...]
Das Gebiet unter Kontrolle von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS)
In der nordwestlichen Provinz Idlib und den angrenzenden Teilen der Provinzen Nord-Hama und West-Aleppo befindet sich die letzte Hochburg der Opposition in Syrien (BBC 2.5.2023). Das Gebiet wird von dem ehemaligen al-Qaida-Ableger Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) [Anm.: übersetzt soviel wie: Komitee zur Befreiung der Levante] beherrscht, der nach Ansicht von Analysten einen Wandel durchläuft, um seine Herrschaft in der Provinz zu festigen (Alaraby 5.6.2023). Das Gebiet beherbergt aber auch andere etablierte Rebellengruppen, die von der Türkei unterstützt werden (BBC 2.5.2023). HTS hat die stillschweigende Unterstützung der Türkei, die die Gruppe als Quelle der Stabilität in der Provinz und als mäßigenden Einfluss auf die radikaleren, transnationalen dschihadistischen Gruppen in der Region betrachtet. Durch eine Kombination aus militärischen Konfrontationen, Razzien und Festnahmen hat die HTS alle ihre früheren Rivalen wie Hurras ad-Din und Ahrar ash-Sham effektiv neutralisiert. Durch diese Machtkonsolidierung unterscheidet sich das heutige Idlib deutlich von der Situation vor fünf Jahren, als dort eine große Anzahl an dschihadistischen Gruppen um die Macht konkurrierte. HTS hat derzeit keine nennenswerten Rivalen. Die Gruppe hat Institutionen aufgebaut und andere Gruppen davon abgehalten, Angriffe im Nordwesten zu verüben. Diese Tendenz hat sich nach Ansicht von Experten seit dem verheerenden Erdbeben vom 6.2.2023, das Syrien und die Türkei erschütterte, noch beschleunigt (Alaraby 5.6.2023).
Aufgrund des militärischen Vorrückens der Regime-Kräfte und nach Deportationen von Rebellen aus zuvor vom Regime zurückeroberten Gebieten, ist Idlib in Nordwestsyrien seit Jahren Rückzugsgebiet vieler moderater, aber auch radikaler, teils terroristischer Gruppen der bewaffneten Opposition geworden (AA 29.11.2021). Zehntausende radikal-militanter Kämpfer, insb. der HTS, sind in Idlib präsent. Unter diesen befinden sich auch zahlreiche Foreign Fighters (Uiguren, Tschetschenen, Usbeken) (ÖB Damaskus 12.2022). Unter dem Kommando der HTS stehen zwischen 7.000 und 12.000 Kämpfer, darunter ca. 1.000 sogenannte Foreign Terrorist Fighters (UNSC 25.7.2023). Viele IS-Kämpfer übersiedelten nach dem Fall von Raqqa 2017 nach Idlib - großteils Ausländer, die für den Dschihad nach Syrien gekommen waren und sich nun anderen islamistischen Gruppen wie der Nusra-Front [Jabhat al-Nusra], heute als HTS bekannt, angeschlossen haben. Meistens geschah das über persönliche Kontakte, aber ihre Lage ist nicht abgesichert. Ausreichend Geld und die richtigen Kontaktleute ermöglichen derartige Transfers über die Frontlinie (Zenith 11.2.2022). Der IS sieht den Nordwesten als potenzielles Einfallstor in die Türkei und als sicheren Rückzugsort, wo seine Anhänger sich unter die Bevölkerung mischen (UNSC 25.7.2023). Laut einem Bericht des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom Februar 2023 sind neben HTS und Hurras ad-Din unter anderem auch die zentralasiatischen Gruppierungen Khatiba at-Tawhid wal-Jihad (KTJ) - im März 2022 in Liwa Abu Ubayda umbenannt - und das Eastern Turkistan Islamic Movement (ETIM) - auch bekannt als Turkistan Islamic Party (TIP) - in Nordwestsyrien präsent (UNSC 13.2.2023).
Im Jahr 2012 stufte Washington Jabhat an-Nusra [Anm.: nach Umorganisationen und Umbenennungen nun HTS] als Terrororganisation ein (Alaraby 8.5.2023). Auch die Vereinten Nationen führen HTS als terroristische Vereinigung (AA 2.2.2024). Die Organisation versuchte, dieser Einstufung zu entgehen, indem sie 2016 ihre Loslösung von al-Qaida ankündigte und ihren Namen mehrmals änderte, aber ihre Bemühungen waren nicht erfolgreich und die US-Regierung führt sie weiterhin als "terroristische Vereinigung" (Alaraby 8.5.2023; vgl. CTC Sentinel 2.2023). HTS geht gegen den IS und al-Qaida vor (COAR 28.2.2022; vgl. CTC Sentinel 2.2023) und reguliert nun die Anwesenheit ausländischer Dschihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für die Einwohner von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. Die HTS versucht so, dem Verdacht entgegenzutreten, dass sie das Verstecken von IS-Führern in ihren Gebieten unterstützt, und signalisiert so ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft bei der Terrorismusbekämpfung (COAR 28.2.2022). Im Mai 2023 startete die HTS in den Provinzen Idlib und Aleppo beispielsweise eine Verhaftungskampagne gegen Hizb ut-Tahrir (HuT) als Teil der langfristigen Strategie, andere islamistische Gruppen in den von ihr kontrollierten Gebieten zu unterwerfen und die Streichung der HTS von internationalen Terroristenlisten zu erwirken (ACLED 8.6.2023; vgl. Alaraby 8.5.2023). Das Vorgehen gegen radikalere, konkurrierende Gruppierungen und die Versuche der Führung, der HTS ein gemäßigteres Image zu verpassen, führten allerdings zu Spaltungstendenzen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen (AM 22.12.2021). Im Dezember 2023 wurden diese Spaltungstendenzen evident. Nach einer Verhaftungswelle, die sich über ein Jahr hinzog, floh eine Führungspersönlichkeit in die Türkei, um eine eigene rivalisierende Gruppierung zu gründen. Die HTS reagierte mit einer Militäroperation in Afrin (Etana 12.2023). HTS verfolgt eine Expansionsstrategie und führt eine Offensive gegen regierungsnahe Milizen im raum Aleppo durch (UNSC 25.7.2023).
Anmerkung: s. das Unterkapitel "Syrische Interimsregierung und syrische Heilsregierung" des Kapitels "Politische Lage" für weitere Informationen zu den Regierungsstrukturen in Nordwestsyrien.
Konfliktverlauf im Gebiet
Im Jahr 2015 verlor die syrische Regierung die Kontrolle über Idlib und diverse rivalisierende oppositionelle Gruppierungen übernahmen die Macht (BBC 18.2.2020), wobei die Freie Syrische Armee (FSA) manche Teile der Provinz schon 2012 erobert hatte (KAS 4.2020). Während die syrische Regierung die gesamte Provinz zurückerobern will, versucht Ankara zu verhindern, dass Idlib an Damaskus fällt, und daraufhin noch mehr Syrer in die Türkei flüchten (ORF 14.3.2021; vgl. Alaraby 25.1.2023). Die Türkei hat HTS als terroristische Organisation eingestuft, doch hat sie die Rebellengruppe in den letzten Jahren nicht aktiv daran gehindert, die Verwaltungsmacht in Idlib zu übernehmen (USCIRF 11.2022). Im Mai 2017 einigten sich Russland, Iran und die Türkei im Rahmen der Astana-Verhandlungen auf die Errichtung vier sogenannter Deeskalationszonen (DEZ) in Syrien (KAS 6.2020), wobei Idlib Teil einer DEZ wurde, die sich von den nordöstlichen Bergen Lattakias bis zu den nordwestlichen Vororten von Aleppo erstreckt und sowohl durch Hama als auch durch Idlib verläuft (SOHR 2.12.2022). Gemeint waren damit kampffreie Räume, in denen Zivilisten vor Angriffen geschützt sein sollten (KAS 6.2020; vgl. SD 18.8.2019). Gemäß der Übereinkunft von Astana rückte die türkische Armee im Oktober 2017 in die DEZ Idlib ein und errichtete Beobachtungsposten zur Überwachung der Waffenruhe. Ankara hatte sich in Astana verpflichtet, die Rebellen zu entwaffnen und den freien Verkehr auf den Fernstraßen M4 und M5 zu gewährleisten. Im Gegenzug hatten Moskau und Damaskus zugesichert, die Provinz nicht anzugreifen. Zusagen, die letztlich keine Seite einhielt. Die syrische Regierung führte im Zeitraum 2018-2020 Offensiven in Idlib durch, die zur Flucht von rund einer Million Menschen führten (KAS 6.2020).
Das syrische Regime hat den Wunsch geäußert, die Provinz zurückzuerobern, doch seit einer Offensive im März 2020, die mit einer für die syrische Regierung katastrophalen Niederlage gegen die Türkei endete, hat das Gebiet den Besitzer nicht mehr gewechselt (Alaraby 5.6.2023). Im März 2020 vermittelten Russland und die Türkei einen Waffenstillstand, um einen Vorstoß der Regierung zur Rückeroberung von Idlib zu stoppen (BBC 26.6.2023). Die vereinbarte Waffenruhe in der DEZ Idlib wurde weitestgehend eingehalten (AA 2.2.2024), sie führte zu einer längeren Pause in der Gewalt, aber sporadische Zusammenstöße, Luftangriffe und Beschuss gehen weiter (BBC 26.6.2023). Der Konflikt ist derzeit weitgehend eingefroren, auch wenn es immer wieder zu Kämpfen kommt (AJ 15.3.2023). Durch den türkisch-russischen Waffenstillstand kam es an der Frontlinie zwischen den Regime-Truppen und HTS zu einem kleinen Rückgang der Gewalt. 2022 änderte sich die Intensität und Art der Vorfälle allerdings. Einerseits erhöhte HTS die Anzahl ihrer direkten Angriffe auf die syrische Regierung und andererseits kam es zu einem Anstieg an direkten bewaffneten Zusammenstößen, wobei Beschuss noch immer die häufigste Kampfart blieb (ACLED 26.7.2023).
Insbesondere im Süden der DEZ kommt es unverändert regelmäßig zu Kampfhandlungen zwischen Einheiten des Regimes und seiner Verbündeten und regimefeindlichen bewaffneten Oppositionsgruppen (AA 2.2.2024; vgl. UNSC 20.4.2023), inklusive schwerer Artillerieangriffe durch das syrische Regime und Luftschläge der russischen Luftwaffe (AA 2.2.2024; vgl. USDOS 20.3.2023). In der Region ist es beispielsweise im November (SOHR 2.12.2022) und Dezember 2022 (CC 1.5.2023) sowie Juni 2023 (Reuters 25.6.2023) zu einer spürbaren Eskalation der Militäroperationen durch russische und regimetreue Kräfte und den ihnen nahestehenden Milizen gekommen (CC 1.5.2023, SOHR 2.12.2022, Reuters 25.6.2023), einschließlich des täglichen Bombardements mit Dutzenden von Raketen und Artilleriegranaten und russischen Luftangriffen, die alle zu erheblichen menschlichen Verlusten und Sachschäden geführt haben (SOHR 2.12.2022). Die syrischen Weißhelme meldeten Ende 2022, dass sie im Laufe des Jahres auf mehr als 800 Angriffe des Assad-Regimes, russischer Streitkräfte und verbündeter Milizen im Nordwesten Syriens reagiert haben. Dabei wurden 165 Personen, darunter 55 Kinder und 14 Frauen, bei Luftangriffen sowie Artillerie- und Raketenangriffen auf mehr als 200 öffentliche Einrichtungen, darunter Wohnhäuser, landwirtschaftliche Felder, öffentliche Gebäude, Märkte, Schulen und ein Krankenhaus, getötet (USDOS 20.3.2023). Die HTS-Kämpfer greifen die Regierungskräfte dagegen vor allem mit Flugabwehrgeschossen an und sind hauptsächlich mit Maschinengewehren und Panzerfäusten ausgerüstet. Die Miliz hat jedoch auch improvisierte Sprengsätze gegen Assads Streitkräfte gelegt (Wilson 13.7.2022) und Selbstmordattentäter eingesetzt (Wilson 13.7.2022; vgl. CC 1.5.2023).
Zwar rechtfertigt insbesondere das syrische Regime sein militärisches Vorgehen als Einsatz gegen terroristische Akteure. Ziele der Angriffe des Regimes und seiner Verbündeten bleiben jedoch neben Stellungen der bewaffneten Opposition (AA 2.2.2024) nicht zuletzt die zivile Infrastruktur in den Zielgebieten, darunter auch für die humanitäre Versorgung kritische Einrichtungen (AA 2.2.2024; vgl. HRW 12.1.2023). Diese wurden teilweise mit Präzisionsraketen und zielgenauen Waffensystemen von Kampfflugzeugen unter Beschuss genommen. In ihrem Bericht vom September 2022 dokumentiert die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UNHRC) eingerichtete internationale unabhängige Untersuchungskommission zur Menschenrechtslage in Syrien (CoI=Commission of Inquiry) acht Angriffe, u.a. auf eine Wasserstation, mit insgesamt 39 getöteten oder verletzten Zivilpersonen (AA 2.2.2024). Im November 2022 dokumentierte die CoI den Einsatz von Streumunition durch die Regierungskräfte in einem dicht besiedelten Flüchtlingslager in Idlib, wodurch mindestens sieben Zivilisten getötet wurden (UNHRC 7.2.2023; vgl. AA 2.2.2024). Die CoI sieht zudem begründeten Anlass zu der Annahme, dass HTS-Mitglieder Menschen weiterhin willkürlich ihrer Freiheit beraubten und einige von ihnen in Isolationshaft und andere in einer Weise festhielten, die einem erzwungenen Verschwinden gleichkam. Darüber hinaus haben HTS-Mitglieder möglicherweise die Kriegsverbrechen der Folter und grausamen Behandlung sowie der Verhängung von Strafen ohne vorheriges Urteil eines regulär konstituierten Gerichts begangen (UNHRC 7.2.2023).
Im Oktober 2023 kam es zu einer erneuten Eskalation, die vom Vorsitzenden der CoI als größte Eskalation von Kampfhandlungen in Syrien in vier Jahren bezeichnet (UNHRC 24.10.2023). Angefangen hat die Gewaltperiode am 5.10.2023 durch einen Drohnenangriff auf die Ausmusterungsveranstaltung der Militärakademie in Homs, bei dem 89 Personen getötet und 270 verletzt wurden. Die Hay'at Tahrir ash-Sham wird verdächtigt, hinter dem Anschlag zu stehen. Noch am selben Tag reagierten die syrische Regierung gemeinsam mit russischen Streitkräften vor Ort mit intensivem Beschuss der Provinzen Idlib und Aleppo. Weitere Drohnenangriffe folgten zwischen 7.10.2023 auf einen russisch geführten Militärflughafen in der Provinz Lattakia und 18.10. in der Stadt Aleppo. Die russischen Streitkräfte intensivierten ihre Luftangriffe und die Syrische Armee den Beschuss. Die HTS und ihre Verbündeten reagierten wiederum mit Artilleriebeschuss, Scharfschützen, Lenkflugkörpern und mutmaßlich auch weiteren Drohnenangriffen. Die Situation in Nordwestsyrien beruhigte sich im November wieder und die Kampfhandlungen gingen auf das Niveau vor der Eskalation im Oktober 2023 zurück, waren aber auch im Dezember 2023 noch unverändert evident (ICG 10.2023).
Im Februar 2023 wurde die Region von verheerenden Erdbeben heimgesucht, bei denen Tausende von Menschen ums Leben kamen [Anm.: s. Karte des betroffenen Gebiets samt Gebietskontrolle unten] (AJ 15.3.2023). Daraufhin wurde in Nordsyrien ein signifikanter, wenn auch zeitlich begrenzter, Rückgang der Kampfhandlungen verzeichnet (CC 12.6.2023; vgl. UNSC 20.4.2023). Der gegenseitige Beschuss und begrenzte Zusammenstöße zwischen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, der syrischen Regierung und regierungsnahen Kräften über die Front hinweg im Nordwesten der Arabischen Republik Syrien hielten jedoch an, wobei es in einigen Fällen zu Opfern unter der Zivilbevölkerung kam (UNSC 20.4.2023). Auch im Juni 2023 wurde ein Wiederaufflammen der Kampfhandlungen zwischen Regierungskräften und Rebellengruppen in den Provinzen Aleppo und Idlib vermeldet (NPA 2.7.2023; vgl. AN 28.6.2023).
[...]
Die Gebiete unter Kontrolle der Türkei und Türkei-naher Milizen
Die Opposition im Nordwesten Syriens ist in zwei große Gruppen/Bündnisse gespalten: HTS im Gouvernement Idlib und die von der Türkei unterstützte SNA im Gouvernement Aleppo. Die SNA setzt sich in erster Linie aus ehemaligen Gruppen der FSA zusammen, hat sich jedoch zu einer gespaltenen Organisation mit zahlreichen Fraktionen entwickelt, die zu internen Kämpfen neigen (CC 1.5.2023). Die SNA ist auf dem Papier die Streitkraft der syrischen Übergangsregierung (SIG), die rund 2,3 Millionen Syrer regiert. In Wirklichkeit ist die SNA allerdings keine einheitliche Truppe, sondern setzt sich aus verschiedenen Fraktionen zusammen, die unterschiedliche Legionen bilden und nicht unbedingt der Führung des Verteidigungsministers der SIG folgen (Forbes 22.10.2022). Eine hochrangige syrische Oppositionsquelle in Afrîn sagte, dass innerhalb der SNA strukturelle Probleme bestehen, seit die von der Türkei unterstützten Kräfte das Gebiet 2018 von kurdischen Kräften erobert haben (MEE 15.10.2022) und es wird von internen Kämpfen der SNA-Fraktionen berichtet (MEE 25.10.2022). Trotz der internen Streitigkeiten operieren die SIG-Verwaltungen und die bewaffneten Gruppen innerhalb der SNA innerhalb der von Ankara vorgegebenen Grenzen (Forbes 22.10.2022; vgl. Brookings 27.1.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden von bewaffneten Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Duldung des Missbrauchs und der Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023).
Die Lage in den von der Türkei und Türkei-nahen Milizen, darunter der Syrischen Nationalarmee (SNA, vormals "Freie Syrische Armee"), kontrollierten Gebieten im Norden um die Städte Afrîn und Jarabulus im Norden des Gouvernements Aleppo bleibt instabil. Auch kam es dort immer wieder zu teils umfangreichen Kampfhandlungen, insbesondere zwischen Türkei-nahen Milizen und der HTS einerseits, sowie Türkei-nahen Milizen, der kurdischen YPG (Yekîneyên Parastina Gel) und in der Region eingesetzten Truppen des Regimes andererseits (AA 2.2.2024). Durch den Beschuss eines Marktplatzes in der türkisch kontrollierten Stadt al-Bab (Gouvernement Aleppo) durch Regimetruppen wurden etwa im August 2022 mindestens 20 Zivilpersonen getötet und rund 40 verletzt. Anfang Oktober 2022 rückte HTS aus dem Nordwesten auf die Stadt Afrîn und Umgebung vor, nachdem es innerhalb der SNA nach dem Mord an einem zivilgesellschaftlichen Aktivisten zu teils gewalttätigen internen Auseinandersetzungen kam (AA 29.3.2023). Die Auseinandersetzungen standen dabei im Zusammenhang mit dem lukrativen und weitverbreiteten Drogenhandel in Syrien sowie konkurrierenden Interessen verschiedener Brigaden innerhalb der SNA (TWI 19.10.2022). Dies war der erste größere Gebietsaustausch zwischen den Kriegsparteien seit zwei Jahren (Forbes 22.10.2022). Nach rund zwei Wochen zogen sich die Kämpfer der HTS wieder aus Afrîn zurück (MEE 25.10.2022).
Um die Zahl der Todesopfer unter der Zivilbevölkerung durch die Kämpfe der SNA zu verringern, haben viele lokale Versammlungen und die örtliche Polizei versucht, Maßnahmen zu ergreifen, um die Gruppen daran zu hindern, mit automatischen oder schweren Waffen in die Städte einzudringen. Dennoch werden zivile Gebiete bei Zusammenstößen zwischen den Gruppen immer noch schwer getroffen und die häufigen Zusammenstöße zwischen den SNA-Gruppen, die in Gebieten wie Afrin, Jarabulus und Tal Abyad operieren, haben auch zu Opfern unter der Zivilbevölkerung geführt (MEE 25.10.2022). Im Norden Aleppos kommt es weiterhin zu Angriffen auf Zivilisten. Die CoI des UN-Menschenrechtsrats dokumentierte im zweiten Halbjahr 2022 fünf Angriffe, die 60 Todesopfer forderten. Trotz eines offensichtlichen Rückgangs der Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen in diesem Zeitraum wurden Zivilisten bei Bodenangriffen getötet oder verletzt, auch in ihren Häusern in einem Vertriebenenlager oder auf öffentlichen Märkten. Dem Untersuchungsbericht für das zweite Halbjahr 2022 zufolge hat die CoI des UN-Menschenrechtsrats begründeten Anlass zu der Annahme, dass Mitglieder der SNA weiterhin willkürlich Personen der Freiheit beraubten und Gefangene ohne Kontakt zur Außenwelt und einige in einer Weise festhielten, die einem Verschwindenlassen gleichkam. SNA-Mitglieder haben auch weiterhin Folter, einschließlich Vergewaltigung, und grausame Behandlung, Mord, Geiselnahme sowie Plünderung begangen, die allesamt als separate Kriegsverbrechen gelten können (UNHRC 7.2.2023). Nach Angaben der NGO Syrians for Truth and Justice (STJ) begehen SNA-Fraktionen ungestraft und unbehelligt vom türkischen Militär, das sie unterstützt und eine effektive Kontrolle in der Region ausübt, wiederholt und systematisch Verstöße. Seit 2018 haben mehrere unabhängige lokale und internationale Organisationen sowie die zuständigen UN-Gremien massive Menschenrechtsverletzungen dokumentiert, darunter Tötungen, willkürliche Verhaftungen, gewaltsames Verschwindenlassen, Misshandlungen, Folter, Plünderungen und Beschlagnahmungen von Eigentum sowie die Nötigung kurdischer Einwohner, ihre Häuser zu verlassen, und die Behinderung der Rückkehr von Einheimischen an ihre ursprünglichen Wohnorte nach Feindseligkeiten, demografischen Veränderungen und Versuche der Türkisierung (STJ 16.5.2023). Während des Jahres 2022 führten mit der Türkei verbundene Oppositionsgruppierungen angeblich außergerichtliche Tötungen durch (USDOS 20.3.2023).
Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes unter HTS- oder SNA-Dominanz
In Gebieten außerhalb der Kontrolle des syrischen Regimes ist die Lage von Justiz und Verwaltung von Region zu Region und je nach den örtlichen Herrschaftsverhältnissen unterschiedlich (AA 2.2.2024). In von oppositionellen Gruppen kontrollierten Gebieten wurden unterschiedlich konstituierte Gerichte und Haftanstalten aufgebaut, mit starken Unterschieden bei der Organisationsstruktur und bei der Beachtung juristischer Normen. Manche Gruppen folgen dem (syrischen) Strafgesetzbuch, andere folgen dem Entwurf eines Strafgesetzbuches auf Grundlage der Scharia, der von der Arabischen Liga aus dem Jahr 1996 stammt, während wiederum andere eine Mischung aus Gewohnheitsrecht und Scharia anwenden. Erfahrung, Expertise und Qualifikation der Richter in diesen Gebieten sind oft sehr unterschiedlich und häufig sind diese dem Einfluss der dominanten bewaffneten Gruppierungen unterworfen (USDOS 11.3.2020). Auch die Härte des angewandten islamischen Rechts unterscheidet sich, sodass keine allgemeinen Aussagen getroffen werden können (ÖB Damaskus 1.10.2021).
Doch werden insbesondere jene religiösen Gerichte, welche in (vormals) vom Islamischen Staat (IS) und von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) [Anm.: HTS wird von den Vereinigten Staaten aufgrund ihrer Verbindungen zu Al Qa'ida als ausländische Terrororganisation eingestuft (CRS 8.11.2022)] kontrollierten Gebieten Recht sprechen, als nicht mit internationalen Standards im Einklang stehend charakterisiert (ÖB Damaskus 1.10.2021). Die Gerichte extremistischer Gruppen verhängen in ihren religiösen Gerichten harte Strafen wegen in ihrer Wahrnehmung religiösen Verfehlungen (FH 9.3.2023). Urteile von Scharia-Räten der Opposition resultieren manchmal in öffentlichen Hinrichtungen, ohne dass Angeklagte Berufung einlegen oder Besuch von ihren Familien erhalten können (USDOS 20.3.2023).
Das Gebiet unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten syrischen Oppositionsgruppen wird von der "Syrischen Interimsregierung" (Syrian Interim Government - SIG) verwaltet. Das Justizsystem ist hauptsächlich mit erfahrenem Personal als Richter, Staatsanwälte und Anwälte besetzt, aber die Justiz gilt als direkt und indirekt unter Einfluss der türkischen Streitkräfte und ihrer lokalen syrischen Verbündeten stehend. Implizit werden Korruption und Schikanen durch diese von der Justiz toleriert. Gleichzeitig wird gegen jegliche Opposition zur SIG oder der türkischen Präsenz strikt vorgegangen. Neben einem zivilen Justizsystem gibt es auch eine Militärjustiz, welche für militärische Strafverfahren und für das Militärpersonal zuständig ist (NMFA 5.2022).
In Idlib übernehmen quasi-staatliche Strukturen der sogenannten „Errettungs-Regierung“ der HTS Verwaltungsaufgaben (AA 2.2.2024) und verfügen auch über eine Justizbehörde. Die Gruppe unterhält auch geheime Gefängnisse. Die HTS unterwirft ihre Gefangenen geheimen Verfahren, den sogenannten "Scharia-Sitzungen". In diesen werden die Entscheidungen von den Scharia- und Sicherheitsbeamten (Geistliche in Führungspositionen der HTS, die befugt sind, Fatwas [Rechtsgutachten] und Urteile zu erlassen) getroffen. Die Gefangenen können keinen Anwalt zu ihrer Verteidigung hinzuziehen und sehen ihre Familien während ihrer Haft nicht (NMFA 6.2021). Die COI (die von der UNO eingesetzte Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic) stellt in ihrem Bericht vom Februar 2022 fest, dass durch HTS und andere bewaffnete Gruppierungen eingesetzte, rechtlich nicht legitimierte Gerichte Urteile bis hin zur Todesstrafe aussprechen. Dies sei als Mord einzustufen und stelle insofern ein Kriegsverbrechen dar (AA 2.2.2024).
Für ganz Syrien gilt, dass nicht gewährleistet ist, dass justizielle und administrative Dienstleistungen allen Bewohnern und Bewohnerinnen in gleichem Umfang und ohne Diskriminierung zugutekommen (AA 2.2.2024). Willkürliche Verhaftungen, summarische Gerichtsverfahren und extralegale Strafen finden durch alle Kriegsparteien statt (FH 9.3.2023).
3. Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen
Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst
Rechtliche Bestimmungen
Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben (PAR 1.6.2011). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 2.2.2024). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die 25. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023).
Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind (ÖB Damaskus 12.2022). Einer vertraulichen Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge sollen Männer auch unabhängig ihres Gesundheitszustandes eingezogen und in der Verwaltung eingesetzt worden sein (NMFA 8.2023).
Die im März 2020, Mai 2021 und Jänner 2022 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetz, darunter Fahnenflucht. Die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (ÖB Damaskus 12.2022).
Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 2.2.2024). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 2.2.2024; vgl. ICWA 24.5.2022).[...]
Rekrutierung von Personen aus Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle
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Das Gouvernement Idlib befindet sich außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung, die dort keine Personen einberufen kann (Rechtsexperte 14.9.2022), mit Ausnahme einiger südwestlicher Sub-Distrikte (Nahias) des Gouvernements, die unter Regierungskontrolle stehen (ACLED 1.12.2022; vgl. Liveuamap 17.5.2023). Die syrische Regierung kontrolliert jedoch die Melderegister des Gouvernements Idlib (das von der syrischen Regierung in das Gouvernement Hama verlegt wurde), was es ihr ermöglicht, auf die Personenstandsdaten junger Männer, die das Rekrutierungsalter erreicht haben, zuzugreifen, um sie für die Ableistung des Militärdienstes auf die Liste der "Gesuchten" zu setzen. Das erleichtert ihre Verhaftung zur Rekrutierung, wenn sie das Gouvernement Idlib in Richtung der Gebiete unter Kontrolle der syrischen Regierung verlassen (Rechtsexperte 14.9.2022).
Die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army, SNA) ist die zweitgrößte Oppositionspartei, die sich auf das Gouvernement Aleppo konzentriert. Sie wird von der Türkei unterstützt und besteht aus mehreren Fraktionen der Freien Syrischen Armee (Free Syrian Army, FSA). Sie spielt nach wie vor eine wichtige Rolle in Nordsyrien, wird aber von politischen Analysten bisweilen als türkischer Stellvertreter gebrandmarkt. Die SNA hat die Kontrolle über die von der Türkei gehaltenen Gebiete (Afrin und Jarabulus) in Syrien und wird von der Türkei geschützt. Die syrische Regierung unterhält keine Präsenz in den von der Türkei gehaltenen Gebieten und kann keine Personen aus diesen Gebieten für die Armee rekrutieren, es sei denn, sie kommen in Gebiete, die von der syrischen Regierung kontrolliert werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Auch mit Stand Februar 2023 hat die syrische Armee laut einem von ACCORD befragten Syrienexperten keine Zugriffsmöglichkeit auf wehrdienstpflichtige Personen in Jarabulus (ACCORD 20.3.2023). […]
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Nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen (regierungsfreundlich und regierungsfeindlich)
Letzte Änderung 2024-03-13 15:02
Manche Quellen berichten, dass die Rekrutierung durch regierungsfreundliche Milizen im Allgemeinen auf freiwilliger Basis geschieht. Personen schließen sich häufig auch aus finanziellen Gründen den National Defense Forces (NDF) oder anderen regierungstreuen Gruppierungen an (FIS 14.12.2018). Andere Quellen berichten von der Zwangsrekrutierung von Kindern im Alter von sechs Jahren durch Milizen, die für die Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und die NDF (auch als "shabiha" bekannt) (USDOS 29.7.2022). In vielen Fällen sind bewaffnete regierungstreue Gruppen lokal organisiert, wobei Werte der Gemeinschaft wie Ehre und Verteidigung der Gemeinschaft eine zentrale Bedeutung haben. Dieser soziale Druck basiert häufig auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft (FIS 14.12.2018). Oft werden die Kämpfer mit dem Versprechen, dass sie in der Nähe ihrer lokalen Gemeinde ihren Einsatz verrichten können und nicht in Gebieten mit direkten Kampfhandlungen und damit die Wehrpflicht umgehen könnten, angeworben. In der Realität werden diese Milizen aber trotzdem an die Front geschickt, wenn die SAA Verstärkung braucht bzw. müssen die Männer oft nach erfolgtem Einsatz in einer Miliz trotzdem noch ihrer offiziellen Wehrpflicht nachkommen (EUAA 10.2023). In manchen Fällen aber führte der Einsatz bei einer Miliz tatsächlich dazu, der offiziellen Wehrpflicht zu entgehen, bzw. profitierten einige Kämpfer in regierungsnahen Milizen von den letzten Amnestien, sodass sie nach ihrem Einsatz in der Miliz nur mehr die sechsmonatige Grundausbildung absolvieren mussten um ihrer offiziellen Wehrpflicht nachzugehen, berichtet eine vertrauliche Quelle des niederländischen Außenministeriums (NMFA 8.2023).
Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vgl. DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer "regulären Armee" zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten "HTS-Wehrpflicht" in ldlib liebäugelte, damit dem "Staatsvolk" von ldlib eine "staatliche" Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Die HTS rekrutiert auch gezielt Kinder, bildet sie religiös und militärisch aus und sendet sie an die Front (SNHR 20.11.2023).
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4. Allgemeine Menschenrechtslage
Neben der Gefährdung durch militärische Entwicklungen, Landminen und explosive Munitionsreste, welche immer wieder zivile Opfer fordern, bleibt auch die allgemeine Menschenrechtslage in Syrien äußerst besorgniserregend (AA 2.2.2024).Von allen Akteuren agiert das Regime am meisten mit gewaltsamer Repression und die PYD am wenigsten - autoritär sind alle Machthaber nach Einschätzung der Bertelsmann-Stiftung (BS 23.2.2022). Die im August 2011 vom UN-Menschenrechtsrat eingerichtete internationale unabhängige Untersuchungskommission zur Menschenrechtslage in Syrien (Commission of Inquiry, CoI) benennt in ihrem am 13.9.2023 veröffentlichten Bericht (Berichtszeitraum Januar bis Juni 2023) zum wiederholten Male teils schwerste Menschenrechtsverletzungen, identifiziert Trends und belegt diese durch die Dokumentation von Einzelfällen. Nach Einschätzung der CoI dürfte es im Berichtszeitraum in Syrien weiterhin zu Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit gekommen sein. Dazu gehörten u. a. gezielte und wahllose Angriffe auf Zivilisten und zivile Ziele (z. B. durch Artilleriebeschuss und Luftschläge) sowie Folter. Darüber hinaus seien willkürliche und ungesetzliche Inhaftierungen, „Verschwindenlassen“, sexualisierte Gewalt sowie willkürliche Eingriffe in die Eigentumsrechte, unter anderem von Geflüchteten, dokumentiert. Obwohl die UN-Kommission die Verantwortung in absoluten Zahlen betrachtet für die große Mehrzahl der Menschenrechtsverletzungen bei Kräften der syrischen Regierung und ihrer Verbündeten sieht, wurden erneut für alle Konfliktparteien und alle Regionen des Landes Menschenrechtsverstöße dokumentiert (AA 2.2.2024).
Regierungsgebiete
Die CoI geht davon, dass die syrische Regierung weiterhin Morde, Folter und Misshandlungen begeht, die sich gegen Personen in Haft richten, darunter auch Praktiken, welche zum Tod in der Haft führen. Hinzukommen willkürliche Haft und Verschwindenlassen. Die UN-Kommission sieht hierin ein Muster von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. Im Berichtszeitraum wurden auch Fälle umfassender Verletzungen von Prozessrechten und des Rechts auf ein faires Verfahren im syrischen Justizstrafsystem dokumentiert (UNCOI 7.2.2023). Nach Einschätzung der UN-Kommission liegt die Verantwortung für die - in absoluten Zahlen betrachtet - große Mehrzahl der Menschenrechtsverletzungen bei Kräften des syrischen Regimes und seinen Verbündeten. Darüber hinaus verweist die CoI auf massive Behinderungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, sowohl durch die Verweigerung des Zugangs nach Syrien als auch durch erhebliche Sicherheitsbedenken für die zu Befragenden. In ihrem Bericht von September 2022 vermerkte die CoI eine Verschärfung des staatlichen Vorgehens gegen die Zivilgesellschaft. Herauszuheben sind ein im April 2022 verabschiedetes Gesetz gegen Cyberkriminalität, welches für regierungs- und verfassungskritische Äußerungen im Internet Haftstrafen von sieben bis 15 Jahren vorsieht und welches laut dem jüngsten Bericht der CoI vom August 2023 weiter zur Anwendung kommt (AA 2.2.2024). Mit dem Regime verbündete paramilitärische Gruppen begehen Berichten zufolge häufig Menschenrechtsverletzungen, darunter Massaker, willkürliches Töten, Entführungen von Zivilisten, sexuelle Gewalt und ungesetzliche Haft. Alliierte Milizen des Regimes, darunter die Hizbollah, führen etwa zahlreiche Angriffe aus, die Zivilisten töten (USDOS 20.3.2023).
Personen, welche glaubwürdig in Gewaltverbrechen involviert sind, Organisationen innerhalb oder verbunden mit der syrischen Regierung sowie auch der sogenannte Islamische Staat unterliegen weiterhin Sanktionen durch die Vereinigten Staaten, die Europäische Union und Großbritannien (HRW 11.1.2024). Die syrische Regierung nutzt die Erdbebenkatastrophe unterdessen, um für ein Ende westlicher Sanktionen zu werben (BAMF 13.2.2023). Die umfassenden Sanktionen gegen Syriens Machthaber, Unternehmer und Institutionen haben bislang nicht dazu geführt, dass Verhaltensänderungen eingetreten, politische Zugeständnisse erfolgt oder Menschenrechtsverletzungen abgestellt worden wären (SWP 4.2020). [Zu den Aus- und Nebenwirkungen der breiter gefassten Sanktionen auf die syrische Wirtschaft siehe Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft].
Die Verfassung bestimmt die Ba'ath-Partei als die herrschende Partei und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden wie den Arbeiter- und Frauenorganisationen hat. Die Ba'ath-Partei und neun kleinere Parteien in ihrem Gefolge bilden die Koalition der Nationalprogressiven Front, welche den Volksrat (das Parlament) dominiert. Die Wahlen 2020 wurden international nicht anerkannt und inmitten einer repressiven Ausgangslage und von Anschuldigungen von Wahlbetrug weder als fair noch frei eingestuft. Das Gesetz erlaubt die Bildung anderer politischer Parteien, jedoch nicht auf Basis von Religion, Stammeszugehörigkeit oder regionalen Interessen. Die Regierung zeigt wenig Toleranz gegenüber anderen politischen Parteien - auch jenen, die mit der Ba'ath-Partei in der Nationalprogressiven Front verbündet sind. Parteien wie die Communist Union Movement, die Communist Action Party und die Arab Social Union werden schikaniert. Die Polizei verhaftete Mitglieder der verbotenen islamistischen Parteien einschließlich der Hizb ut-Tahrir und der syrischen Muslimbruderschaft (USDOS 20.3.2023). - Siehe auch Kapitel Politische Lage und zur Muslimbruderschaft siehe Kapitel Todesstrafe und außergerichtliche Tötungen).
Die systematische Verfolgung von Oppositionsgruppen und anderen regimekritischen/-feindlichen Akteuren dauert unverändert an. Der Einsatz für eine Abschaffung des von Staatspräsident Assad geführten Baath-Regimes und die Neuordnung Syriens nach demokratischen, pluralistischen und rechtsstaatlichen Prinzipien werden vom Regime regelmäßig als „terroristische Aktivitäten“, „Verschwörung gegen den Staat“, „Hochverrat“ oder ähnlich gravierende Verbrechen behandelt und entsprechend geahndet. In der Anwendungspraxis der regimekontrollierten syrischen Justiz reicht der Verdacht hierauf aus, um willkürlich vor Militärgerichtshöfen oder gesonderten Gerichtshöfen der Anti-Terror-Gesetzgebung von 2012 verfolgt zu werden, in denen im Grunde keinerlei Rahmenbedingungen eines fairen Rechtsverfahrens bestehen. Die Anti-Terror-Gesetze werden unverändert auch dazu missbraucht, gegen in Syrien und im Ausland lebende Regimegegner und -gegnerinnen ohne Zugang zu einem Rechtsbeistand und auch in Abwesenheit höchste Strafen zu verhängen (AA 2.2.2024). Gesetze, welche die Mitgliedschaft in illegalen Organisationen verbieten, wurden auch verwendet, um Personen mit Verbindungen zu lokalen Menschenrechtsorganisationen, pro-demokratischen Studentenvereinigungen und anderer Organisationen zu verhaften, welche als Unterstützer der Opposition wahrgenommen werden - einschließlich humanitärer Organisationen (USDOS 20.3.2023). Gemäß dem Bericht der CoI von September 2022 sollen Mitarbeitende von zivilgesellschaftlichen Nichtregierungsorganisationen (NRO) verhaftet, die NROs selbst streng reguliert oder ohne ordentliches Verfahren aufgelöst und ihre Ressourcen eingefroren worden sein. Es bleibt dabei, dass sich die Risiken politischer Oppositionstätigkeit nicht auf eine mögliche strafrechtliche Verfolgung beschränken. Die seit Beginn des Konflikts dokumentierten zahllosen Fälle von willkürlicher Verhaftung, Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren, „Verschwindenlassen“, tätlichen Angriffen, sexualisierter Gewalt, Folter und Tötung im Gewahrsam der Sicherheitskräfte sowie Mordanschlägen, stehen immer wieder in offensichtlichen Zusammenhängen zu regimekritischen Tätigkeiten der Betroffenen. Gewaltsame Unterdrückung jeglichen Widerspruchs bleibt das Mittel der Wahl für den Machterhalt des Regimes (AA 2.2.2024).
Weiterhin besteht laut deutschem Auswärtigem Amt in keinem Teil des Landes ein umfassender, langfristiger und verlässlicher Schutz für verfolgte Personen und Rückkehrende. Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar. Auch erschienen Berichte über erneute Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben von Rückkehrenden. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können. Vergleichbare Menschenrechtsverletzungen und Repressionen durch lokale Akteure wurden im Berichtszeitraum, in absoluten Zahlen betrachtet in geringerem Umfang, auch in Nicht-Regimegebieten dokumentiert (AA 2.2.2024). Im Rahmen der systematischen Gewalt, die von allen bewaffneten Akteuren gegenüber der Zivilbevölkerung angewandt wurde, wurden insbesondere Frauen Opfer sexueller Gewalt. Regierungstruppen und der Regierung zurechenbare Milizkräfte übten bei Hausdurchsuchungen, im Rahmen von Internierungen sowie im Rahmen von Kontrollen an Checkpoints Vergewaltigungen und andere Formen sexueller Gewalt an Frauen und teilweise auch Männern aus (ÖB Damaskus 1.10.2021).
Personen, die unter dem Verdacht stehen, sich oppositionell zu engagieren, oder als regimekritisch wahrgenommen werden, unterliegen einem besonders hohen Folterrisiko. Daneben sind zahllose Fälle dokumentiert, in denen Familienmitglieder, nicht selten Frauen oder Kinder, oder auch Nachbarn als vermeintliche Mitwisser oder für vermeintliche Verbrechen anderer inhaftiert und gefoltert werden. Solche Kollektivhaft wird Berichten zufolge in einigen Fällen auch angewendet, wenn vom Regime als feindlich angesehene Personen Zuflucht im Ausland gesucht haben (AA 2.2.2024). Außerdem sind Fälle von verhafteten Personen wegen ihres Kontakts zu Verwandten oder Freunden in von der Opposition kontrollierten Gebieten bekannt, bzw. wegen des Reisens zwischen den Gebieten der Regierung und anderer Organisationen. Es gibt auch Beispiele für Verhaftungen zwecks Rekrutierung (SNHR 17.1.2023).
Die Methoden der Folter, des Verschwindenlassens und der schlechten Bedingungen in den Haftanstalten sind keine Neuerung der letzten Jahre seit Ausbruch des Konflikts, sondern waren bereits zuvor gängige Praxis der unterschiedlichen Nachrichtendienste und Sicherheitsbehörden in Syrien (SHRC 1.2019). Ungeachtet des in der syrischen Verfassung verankerten Verbots von Folter wenden Polizei, Justizvollzugsorgane und vor allem Sicherheits- und Geheimdienste systematisch Folterpraktiken an. Der bei Weitem größte Teil dokumentierter Anwendung von Folter wurde in Einrichtungen des Regimes begangen. Besonders hoch ist dabei die Gefahr körperlicher und seelischer Misshandlung, inklusive sexualisierter Gewalt, in den Verhöreinrichtungen der Sicherheitsdienste. Die CoI und das SNHR dokumentierten indes Fälle von Folter für den gesamten Konfliktzeitraum einschließlich des Berichtszeitraums auch durch oppositionelle bewaffnete Gruppierungen und terroristische Organisationen. Laut dem jüngsten Bericht von SNHR zu Folter von Juni 2022 und daran anschließenden Erhebungen sind seit Beginn des Konflikts mindestens 15.301 Menschen unter Folter zu Tode gekommen (AA 2.2.2024).
Syrische Sicherheitskräfte und regierungsnahe Milizen nehmen weiterhin willkürlich Menschen im ganzen Land fest, lassen sie verschwinden und misshandeln sie (HRW 11.1.2024). Willkürliche Verhaftungen mit häufig daran anschließender Isolationshaft und sogenanntes „Verschwindenlassen“ von Personen bleiben im Syrienkonflikt ein allgegenwärtiges Phänomen. Ungefähr 87 Prozent dieser Fälle werden dem syrischen Regime zugeschrieben. Bei den Fällen von „Verschwindenlassen“, deren Zahl seit Beginn des Konflikts auf über 110.000 geschätzt wird, handelt es sich um Personen, deren Spuren sich bereits vor einer - nie erfolgten - offiziellen Bestätigung der Inhaftierung verliert. In aller Regel erhalten Angehörige jedoch nur in Ausnahmefällen Gewissheit, häufig erst nach Entlassung aus der Haft oder durch plötzlich erteilte Todesmeldungen, die jedoch nicht in jedem Fall belastbar sind. Wiederholt kam es nach Angaben verschiedener Menschenrechtsorganisationen zu Fällen, in denen für tot erklärte Personen aus der Haft entlassen wurden (AA 2.2.2024). Willkürliche Verhaftungen blieben eine gezielte Vergeltungsmaßnahme u. a. für Kritik am Regime. Dieses macht in diesen Fällen wie auch bei Verhaftungen von Wehrdienstverweigerern regelmäßig Gebrauch von der umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung (Dekret Nr. 19/2012) (AA 29.11.2021). Die Anti-Terror-Gesetze werden unverändert auch dazu verwendet, gegen in Syrien und im Ausland lebende Regimegegner und -gegnerinnen ohne Zugang zu einem Rechtsbeistand und auch in Abwesenheit höchste Strafen zu verhängen (AA 2.2.2024). Auch die genannten Amnestiedekrete führten nicht zu einem Rückgang willkürlicher Verhaftungen. Für die erste Jahreshälfte 2023 dokumentierte das SNHR bereits 1.047 solche Fälle. Einige dieser Verhaftungen seien durch Regimekräfte an der syrisch-libanesischen Grenze erfolgt, nachdem die Betroffenen durch libanesische Sicherheitskräfte dorthin verbracht worden waren. Willkürliche Verhaftungen gehen dabei von einer Vielzahl von Akteuren aus, insbesondere der Polizei, einer Vielzahl von konkurrierenden Geheimdiensten sowie von staatlich organisierten Milizen. Die Dokumentation von Einzelfällen zeigt auch, dass es auch bei aus dem Ausland Zurückkehrenden trotz positiver Sicherheitsüberprüfung zu Verhaftungen kommen kann. Häufiger werden die Festgenommenen in Haftanstalten der Geheimdienste oder des Militärs überstellt, oft in den Raum Damaskus, zu denen Familienangehörige und Anwälte in der Regel keinen oder nur eingeschränkten Zugang haben. In vielen Fällen bleiben die Personen auch nach Ablauf der verhängten Strafmaße verschwunden. Unterrichtungen über den Tod in Haft erfolgen häufig nicht oder nur gegen Zahlung von Bestechungsgeldern, eine Untersuchung der tatsächlichen Todesumstände erfolgt in aller Regel nicht. Die VN und das Rote Kreuz haben unverändert keinen Zugang zu Gefangenen in Haftanstalten des Militärs und der Sicherheitsdienste und erhalten keine Informationen zum Verbleib von Verschwundenen (AA 2.2.2024).
Weitere schwere Menschenrechtsverletzungen, derer das Regime und seine Verbündeten beschuldigt werden, sind unter anderem willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten und medizinische Einrichtungen, darunter auch der Einsatz von chemischen Waffen; Tötungen von Zivilisten und sexuelle Gewalt; Einsatz von Kindersoldaten sowie Einschränkungen der Bewegungs-, Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit, einschließlich Zensur (USDOS 20.3.2023). Es kommt auch weiterhin zu Beschlagnahmungen von Eigentum und Einschränkungen des Zugangs für Rückkehrende in ihre Herkunftsgebiete (HRW 11.1.2024).
Für das Jahr 2021 (USDOS 12.4.2022) und 2022 lagen keine bestätigten Berichte über den Einsatz von verbotenen Chemiewaffen vor, wobei Syrien weiterhin über reichlich Chemiewaffen sowie über das Knowhow zu deren Produktion und Einsatz verfügt (USDOS 20.3.2023). Die Organization for the Prohibition of Chemical Weapons (OPCW) kam zum Schluss, dass stichhaltige Gründe vorliegen, dass das Regime z. B. im Jahr 2018 in Saraqib einen Angriff mit chemischen Waffen durchführte und ebenso in drei Fällen in Ltamenah im Jahr 2017, kurz vor dem tödlicheren Einsatz von Sarin in Khan Shaykhun (USDOS 12.4.2022).
Das Regime übt weiterhin strikte Kontrolle über die Verbreitung von Informationen, auch über die Entwicklung der Kämpfe zwischen dem Regime und der bewaffneten Opposition und die Verbreitung des COVID-19-Virus und der Cholera sowie über Menschenrechtsverletzungen seitens des Regimes aus. Es verbietet die Kritik am Regime und die Diskussion über konfessionelle Spannungen und Probleme, mit denen religiöse und ethnische Minderheiten konfrontiert sind. Kritik wird auch durch den breiten Einsatz von Gesetzen gegen Konfessionalismus erstickt (USDOS 20.3.2023).
Im April 2022 aktualisierte das syrische Regime sein Cyberkriminalität-Gesetz, Gesetz Nr. 20 (2022), welches nun alle online getätigten Äußerungen unter schwere Strafen stellt, die verschiedene vage Strafbestände wie z. B. die Untergrabung 'des Ansehens des Staates' oder 'der nationalen Einheit' betreffen (FH 9.3.2023). Es bleibt zwar vage, welche Tatbestände genau unter das Gesetz fallen, doch die möglichen Strafen wurden drastisch erhöht: Nach Angaben der staatlich-syrischen Nachrichtenagentur Sana können Gefängnisstrafen von bis zu 15 Jahren oder Geldstrafen von bis zu 15 Millionen syrischen Pfund verhängt werden. Menschenrechtsgruppen vermuten, dass der einzige Zweck dieses Gesetzes darin besteht, abweichende Meinungen zu verbieten (Qantara 28.6.2022). Die syrischen Behörden überwachen Online-Aussagen z. B. in Blogs und sozialen Medien sowohl von SyrerInnen im Land als auch außerhalb Syriens. Das Ausmaß der Überwachung der 'normalen BürgerInnen' soll im Jahr 2021 im Vergleich zu Beginn der Krise abgenommen haben, weil die Behörden sich aufgrund ihres (wiedererlangten) Einflusses weniger vor deren Aussagen fürchten. Kritik im Internet über die Wirtschaftskrise verbreitete sich so (NMFA 5.2022) - besonders auch in eigentlich loyalen Kreisen (FH 9.3.2023). Aber dies kann später trotzdem für die Betreffenden zum Problem werden. Gefangene werden teilweise nach ihren Konten in den Sozialen Medien befragt oder sogar zur Erlangung der Zugangsdaten gefoltert (NMFA 5.2022). Die Bestrafung abweichender Aussagen ist auch bei variierendem Einsatz des Überwachungsinstrumentariums hart (FH 9.3.2023).
Die Regierung weitete im Jahr 2022 die Manipulation von Internet-Diensten und -Inhalten wie auch Textnachrichten aus, einschließlich Falschnachrichten zur Unterminierung der Glaubwürdigkeit von Menschenrechtsgruppen und anderen humanitären Organisationen. Die Regierung setzt ausgereifte Technologien und Hunderte von Computerspezialisten für Überwachungszwecke z. B. von E-Mails und Sozialen Medien von Gefangenen, AktivistInnen und anderen ein. Die Syrian Electronic Army (SEA) ist eine regimetreue Hackergruppe, die regelmäßig Cyberattacken auf Websites, Hackangriffe und Überwachungen ausführt. Sie, weitere Gruppen und das Regime schleusen auch Software zum Ausspionieren und andere Schadsoftware auf Geräte von Menschenrechtsaktivisten, Oppositionsmitgliedern und Journalisten ein. Verhaftungen schüren die Sorge, dass die Behörden InternetbenutzerInnen jederzeit für Online-Aktivitäten, die als Bedrohung der Regimekontrolle wahrgenommen werden, verhaften könnten (USDOS 20.3.2023). Meta, der Firma zu der Facebook und WhatsApp gehören, z. B. entdeckte und entfernte im Oktober 2021 drei Hackergruppen der Syrian Electronic Army. Diese hatten Zugangsdaten zu Facebook-Konten und weitere sensible Informationen (z. B. Fotos, Kontaktlisten, Informationen über die verwendeten Geräte) gesucht (NMFA 5.2022)
Am 28.3.2022 erließ die syrische Regierung das Gesetz Nr. 15, welches Teile des Strafgesetzbuches novelliert und unter anderem den Artikel 287 erweitert, der einen Zusatz bezüglich der Schädigung des Ansehens Syriens im Ausland beinhaltet. SNHR erklärt in einer Analyse zum Gesetz Nr. 15, dass das Gesetz früher diejenigen bestraft hatte, die angebliche falsche oder übertriebene Nachrichten im Ausland verbreitet hätten, die das Ansehen des Staates oder seine finanzielle Position untergraben würden. Gemäß der Änderung ist nun jede Person strafbar, die jegliches Ansehen des Staates untergräbt, sei es finanziell, sozial, kulturell, historisch oder anderweitig. Vorgesehen ist eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und drei Jahren. Darüber hinaus ist Artikel 287 um ein neues Verbrechen erweitert worden, das die Verbreitung von Nachrichten bestraft, die als Imageverbesserung eines feindlichen Staates angesehen werden könnten, um den Status des syrischen Staates zu kompromittieren (SNHR 28.4.2022). Das Gesetz verbietet überdies die Publikation jeglicher Informationen über die Streitkräfte (USDOS 20.3.2023).
Die syrische Regierung hat auch die Artikel 285 bis 287 des Strafgesetzbuches verwendet, um Journalisten, Medienschaffende und Blogger anzuklagen und zu inhaftieren (NMFA 15.5.2020).
Die Verfassung garantiert nominell die Pressefreiheit, aber in der Praxis werden die Medien stark eingeschränkt, und JournalistInnen, die kritisch über den Staat berichten, sind Ziele der Zensur sowie von Verhaftungen, Folter und Tod in Gefangenschaft. Alle Medien benötigen eine Erlaubnis des Innenministeriums. Private Medien im Regierungsgebiet gehören generell Personen mit Verbindungen zum Regime (FH 9.3.2023).
Schwerste Repressionen gegen Medienschaffende blieben in Syrien alltäglich. In der Rangliste der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen (RSF) steht Syrien 2022 auf Rang 171 von 180. JournalistInnen sind in Syrien allgemein gefährdet, besonders durch Regimekräfte und extremistische Gruppen (AA 2.2.2024). Laut dem Committee to Protect Journalists (CPJ) wurden zwischen 2011 und 2022 142 MedienmitarbeiterInnen im Zusammenhang mit ihrer Arbeit getötet. Weitere fünf wurden verhaftet und acht Personen gelten mit Stand Dezember 2022 als vermisst (FH 9.3.2023).
Die akademische Freiheit ist stark eingeschränkt. UniversitätsprofessorInnen im Regierungsgebiet werden wegen abweichender Meinungen entlassen oder inhaftiert und einige wurden aufgrund ihrer Unterstützung von Oppositionellen getötet (FH 9.3.2023).
Staatliche und nicht-staatliche Akteure begehen Akte sexueller Gewalt gegen Männer, Buben, Transgender-Frauen und non-binäre Menschen. Gemäß Artikel 520 des syrischen Strafrechts ist 'unnatürlicher Geschlechtsverkehr' mit bis zu drei Jahren Gefängnis strafbar (HRW 11.1.2024; vgl. FH 9.3.2023).
Nichtstaatliche bewaffnete Oppositionsgruppen
Die Zahl der Übergriffe und Repressionen durch nichtstaatliche Akteure einschließlich der de-facto-Autoritäten im Nordwesten und Nordosten Syriens bleibt unverändert hoch. Bei Übergriffen regimetreuer Milizen ist der Übergang zwischen politischem Auftrag, militärischen bzw. polizeilichen Aufgaben und mafiösem Geschäftsgebaren fließend. In den Gebieten, die durch regimefeindliche bewaffnete Gruppen kontrolliert werden, kommt es auch durch einige dieser Gruppierungen regelmäßig zu Übergriffen und Repressionen (AA 2.2.2024). In ihrem Bericht von März 2021 betont der Bericht der UNCOI, dass das in absoluten Zahlen größere Ausmaß der Menschenrechtsverletzungen durch das Regime und seine Verbündeten andere Konfliktparteien ausdrücklich nicht entlastet. Vielmehr ließen sich auch für bewaffnete Gruppierungen (u. a. Free Syrian Army, Syrian National Army [SNA], Syrian Democratic Forces [SDF]) und terroristische Organisationen (u.a. HTS - Hay'at Tahrir ash-Sham, bzw. Jabhat an-Nusra, IS - Islamischer Staat) über den Konfliktzeitraum hinweg zahlreiche Menschenrechtsverstöße unterschiedlicher Schwere und Ausprägung dokumentieren. Hierzu zählen für alle Akteure willkürliche Verhaftungen, Praktiken wie Folter, grausames und herabwürdigendes Verhalten und sexualisierte Gewalt sowie Verschwindenlassen Verhafteter. Im Fall von Free Syrian Army, HTS, bzw. Jabhat an-Nusra, sowie besonders vom IS werden auch Hinrichtungen berichtet (UNCOI 11.3.2021)
Bewaffnete terroristische Gruppierungen, wie z. B. HTS, sind verantwortlich für weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen, darunter rechtswidrige Tötungen und Entführungen, rechtswidrige Inhaftierungen, körperliche Misshandlungen und Tötungen von Zivilisten und Rekrutierungen von Kindersoldaten (USDOS 20.3.2023). Personen, welche in Verdacht geraten, gleichgeschlechtliche Beziehungen zu haben, sind in Gebieten extremistischer Gruppen der Gefahr von Exekutionen ausgesetzt (FH 9.3.2023).
HTS ging teils brutal gegen politische Gegner vor, denen z. B. Verbindungen zum Regime, Terrorismus oder die „Gefährdung der syrischen Revolution“ vorgeworfen würden. Weiterhin legen die Berichte nahe, dass Inhaftierten Kontaktmöglichkeiten zu Angehörigen und Rechtsbeiständen vorenthalten werden. Auch sei HTS, laut Berichten des SNHR, für weitere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, vor allem in den Gefängnissen unter seiner Kontrolle (AA 2.2.2024).
In der Region Idlib war 2019 ein massiver Anstieg an willkürlichen Verhaftungen und Fällen von Verschwindenlassen zu verzeichnen, nachdem HTS dort die Kontrolle im Jänner 2019 übernommen hatte. Frauen wurden bzw. sind in den von IS und HTS kontrollierten Gebieten massiven Einschränkungen ihrer Freiheitsrechte ausgesetzt. Angehörige sexueller Minderheiten werden exekutiert (ÖB Damaskus 1.10.2021). Berichtet wurden zudem Verhaftungen von Minderjährigen, insbesondere Mädchen. Als Gründe werden vermeintliches unmoralisches Verhalten, wie beispielsweise das Reisen ohne männliche Begleitung oder unangemessene Kleidung angeführt. Mädchen soll zudem in vielen Fällen der Schulbesuch untersagt worden sein. HTS zielt darüber hinaus auch auf religiöse Minderheiten ab. So hat sich HTS laut der CoI im März 2018 zu zwei Bombenanschlägen auf den schiitischen Friedhof in Bab as-Saghir bekannt, bei dem 44 Menschen getötet, und 120 verletzt wurden. Versuche der Zivilgesellschaft, sich gegen das Vorgehen der HTS zu wehren, werden zum Teil brutal niedergeschlagen. Mitglieder der HTS lösten 2020 mehrfach Proteste gewaltsam auf, indem sie auf die Demonstrierenden schossen oder sie gewaltsam festnahmen. Laut der UNCOI gibt es weiterhin Grund zur Annahme, dass es in Idlib unverändert zu Verhaftungen und Entführungen durch HTS-Mitglieder (AA 29.11.2021), auch unter Anwendung von Folter, kommt (AA 29.11.2021; vgl. AA 2.2.2024). Zusätzlich verhaftete HTS eine Anzahl von IDPs unter dem Vorwand, dass diese sich weigerten, in Lager für IDPs zu ziehen, und HTS verhaftete auch BürgerInnen für die Kontaktierung von Familienangehörigen, die im Regierungsgebiet lebten (SNHR 3.1.2023).
Auch in den von der Türkei bzw. von Türkei-nahen SNA kontrollierten Gebieten im Norden Syriens kam es laut CoI vielfach zu Übergriffen und Verhaftungen sowie Folter, die insbesondere die kurdische Zivilbevölkerung beträfen. Auch sei es zu sexuellen Übergriffen durch Angehörige der SNA gekommen (AA 2.2.2024). Die Festnahme syrischer Staatsangehöriger in Afrin und Ra's al 'Ayn sowie deren Verbringung in die Türkei durch die SNA könnte laut CoI das Kriegsverbrechen einer unrechtmäßigen Deportation darstellen (AA 29.11.2021). In vielen Fällen befänden sich Kurdinnen und Kurden laut der UN-Kommission in einer doppelten Opferrolle: Nach einer früheren Zwangsrekrutierung durch die kurdischen SDF in vorherigen Phasen des Konflikts mit der Türkei würden sie nun für eben diesen unfreiwilligen Einsatz von der SNA verfolgt und inhaftiert. Auch darüber hinaus sind in SNA-Gebieten Fälle von willkürlichen Verhaftungen, Isolationshaft ohne Kontakt zur Außenwelt sowie Fälle von Folter in Haft von der UN-Kommission verzeichnet. Der grundsätzlich bestehende Rechtsweg, um sich gegen ungerechtfertigte Inhaftierungen rechtlich zur Wehr zu setzen, ist laut UN-Einschätzung aufgrund langer Verfahrensdauern nicht effektiv (AA 29.3.2023).
Teile der SDF, einer Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheiten, zu der auch Mitglieder der Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) gehören, sollen ebenfalls für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sein, darunter Angriffe auf Wohngebiete, willkürliche Inhaftierungen, Misshandlungen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten sowie Einschränkungen der Versammlungs- und Redefreiheit wie auch die willkürliche Zerstörung von Häusern. Die SDF untersuchen die meisten gegen sie vorgebrachten Klagen, und einige SDF-Mitglieder werden wegen Misshandlungen angeklagt, wozu aber keine Statistiken vorliegen (USDOS 20.3.2023). Die SDF führten im Jahr 2023 willkürliche Verhaftungen von Zivilisten, darunter Journalisten durch (HRW 11.1.2024). Die menschenrechtliche Situation in den kurdisch kontrollierten Gebieten stellt sich insgesamt jedoch laut Einschätzung des Auswärtigen Amtes erkennbar weniger gravierend dar als in den Gebieten, die sich unter Kontrolle des syrischen Regimes oder islamistischer und dschihadistischer Gruppen befinden (AA 29.3.2023). Im Nordosten Syriens dokumentierte die CoI im Berichtszeitraum mehrere Todesfälle in den Zentralgefängnissen von Hasakeh und Raqqa und stellt fest, dass diese möglicherweise auf schlechte Behandlung oder Folter zurückzuführen sein könnten. Laut SNHR seien im Gewahrsam der SDF / Partei der Demokratischen Union (PYD) seit März 2011 insgesamt 96 Menschen durch Folter zu Tode gekommen. Kontakte der Botschaft berichteten zudem von Repressionen durch die kurdische sogenannte „Selbstverwaltung“ (AANES) gegen politische Gegner, wie z.B. Angehörige von Oppositionsparteien. Daneben kritisiert die CoI in ihrem jüngsten Bericht auch die, ihrer Einschätzung nach, menschenrechtswidrige Inhaftierung und Behandlung zehntausender IS-Affiliierter in nordostsyrischen Haftanstalten und lagerähnlichen Camps (AA 2.2.2024). Obwohl der Spielraum der Redefreiheit etwas größer ist, als in Gebieten unter Kontrolle der Regierung oder extremistischer Gruppierungen, schränkt die PYD und einige andere Oppositionsfraktionen Berichten zufolge auch die Redefreiheit ein. So suspendierte die PYD-geführte Verwaltung im Februar 2022 die Lizenz der im Nordirak ansässigen Rudaw-Mediengruppe unter dem Vorwurf der Falschinformation und Aufhetzung. Mitte März 2022 verlangte dieselbe Verwaltung von JournalistInnen den Beitritt zur Union of Free Media, welche sich unter ihrem Einfluss befindet (FH 9.3.2023).
Bewegungsfreiheit innerhalb Syriens
Die Verfassung sieht Bewegungsfreiheit vor, 'außer eine gerichtliche Entscheidung oder die Umsetzung von Gesetzen' schränken diese ein. Das Regime, HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) und andere bewaffnete Gruppen sehen Restriktionen bei der Bewegungsfreiheit in ihren jeweiligen Gebieten vor und setzen dazu zur Überwachung Checkpoints ein (USDOS 20.3.2023).
Regierungsangriffe auf die Provinz Idlib und Teile Südsyriens schränkten die Bewegungsfreiheit ein und führten zu Todesfällen, Hunger und schwerer Mangelernährung, während die Angst vor der Vergeltung der Regierung zur Massenflucht von ZivilistInnen und dem Zusammenbruch u. a. der humanitären Hilfe führte. Im Februar 2022 ergab eine UN-Umfrage, dass 51 Prozent der geprüften Gemeinschaften von Bewegungseinschränkungen betroffen waren (USDOS 20.3.2023).
Checkpoints werden sowohl von Regimesicherheitskräften sowie lokalen und ausländischen Milizen unterhalten (USDOS 20.3.2023). In den Städten und auf den Hauptverbindungsstraßen Syriens gibt es eine Vielzahl militärischer Kontrollposten der syrischen Sicherheitsbehörden und bewaffneter Milizen, die umfassende und häufig ungeregelte Kontrollen durchführen. Dabei kann es auch zu Forderungen nach Geldzahlungen oder willkürlichen Festnahmen kommen. Insbesondere Frauen sind in diesen Kontrollen einem erhöhten Risiko von Übergriffen ausgesetzt (AA 8.12.2023). Auch können Passierende gewaltsam für den Militärdienst eingezogen werden (NFMA 5.2022).
Überlandstraßen und Autobahnen sind zeitweise gesperrt. Reisen im Land ist durch Kampfhandlungen vielerorts weiterhin sehr gefährlich. Es gibt in Syrien eine Reihe von Militärsperrgebieten, die allerdings nicht immer eindeutig gekennzeichnet sind. Darunter fallen auch die zahlreichen Checkpoints der syrischen Armee und Sicherheitsdienste im Land. Für solche Bezirke gilt ein absolutes Verbot, sie zu betreten. Der Begriff der militärischen Einrichtung wird von den syrischen Sicherheitsdiensten umfassend ausgelegt und kann neben klar erkennbaren Kasernen, Polizeistationen und Militärcheckpoints auch schwerer zu identifizierende Infrastruktur wie z. B. Wohnhäuser hochrangiger Personen, Brücken, Rundfunkeinrichtungen oder andere staatliche Gebäude umfassen (AA 8.12.2023). Zudem wurden Kontrollpunkte eingerichtet, um diejenigen, die außerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete leben, am Zugang zu ihren Grundstücken oder Eigentumsdokumenten zu hindern. Es gibt auch Berichte über die Beschlagnahmung von Eigentumsdokumenten und anderen Ausweispapieren an Kontrollpunkten, einschließlich Heiratsurkunden. Dies birgt für Frauen ein besonders hohes Risiko, den Zugang zu ihrem Eigentum zu verlieren, falls das Eigentum auf den Namen des Ehemannes eingetragen ist (AA 2.2.2024). Die Regimesicherheitskräfte erpressen Leute an den Checkpoints (USDOS 20.3.2023) für eine sichere Passage durch ihre Kontrollpunkte. So werden z. B. an den Checkpoints an der Straße von der jordanisch-syrischen Grenze nach Dara'a üblicherweise Bestechungsgelder eingehoben (HRW 20.10.2021).
Die Kontrollpunkte grenzen die Stadtteile voneinander ab. Sie befinden sich auch an den Zugängen zu Städten und größeren Autobahnen wie etwa Richtung Libanon, Flughafen Damaskus, und an der M5-Autobahn, welche von der jordanischen Grenze durch Dara'a, Damaskus, Homs, Hama und Aleppo bis zur Grenze mit der Türkei reicht. Zurückeroberte Gebiete weisen eine besonders hohe Dichte an Checkpoints auf (HRW 20.10.2021). Die Vierte Division, angeführt von Maher al-Assad, dem Bruder von Bashar al-Assad, übernahm die Kontrolle über alle Transportrouten Richtung Libanon und Jordanien sowie alle Hauptverkehrswege in West- und Süd-Syrien. Eine große Rekrutierungskampagne für die Besatzungen der Kontrollpunkte ist im Gang. Die Checkpoints sichern die Drogentransitrouten [Anm.: Siehe Informationen zu Ceptagon in den jeweiligen Kapiteln] und sind dabei ein Monopol auf Bestechungsgelder für Reisen durch das Land zu schaffen (FP 1.2.2023).
Passierende müssen an den vielen Checkpoints des Regimes ihren Personalausweis und bei Herkunft aus einem wiedereroberten Gebiet auch ihre sogenannte 'Versöhnungskarte' vorweisen. Die Telefone müssen zur Überprüfung der Telefonate übergeben werden. Es mag zwar eine zentrale Datenbank für gesuchte Personen geben, aber die Nachrichtendienste führen auch ihre eigenen Suchlisten. Seit 2011 gibt es Computer an den Checkpoints und bei Aufscheinen (in der Liste) wird die betreffende Person verhaftet (HRW 20.10.2021). Personen können beim Passieren von Checkpoints genaueren Kontrollen unterliegen, u. a. wenn sie z. B. aus früher oppositionell-kontrollierten Gebieten stammen oder auch wenn sie Verbindungen zu Personen in Oppositionsgebieten wie Nordsyrien oder zu bekannten oppositionellen Familien haben. Männer im wehrfähigen Alter werden auch hinsichtlich des Status ihres Wehrdienstes gesondert überprüft. Auch eine Namensähnlichkeit mit einer gesuchten Person kann zu Problemen an Kontrollpunkten führen (DIS/DRC 2.2019). Die Behandlung von Personen an einem Checkpoint kann sehr unterschiedlich sein, je nachdem, wer ihn kontrolliert. Auch die Laune und die Präferenzen des Kommandanten können eine Rolle spielen (DIS 9.2019).
Die Regimesicherheitskräfte halten in einigen Fällen ZivilistenInnen von der Flucht aus belagerten Städten ab (USDOS 20.3.2023). Im Fall von Dara’a al-Balad im Jahr 2021 verletzte laut UN Commission of Inquiry for Syria die Belagerungstaktik der Pro-Regimekräfte die Bewegungsfreiheit und könnte auf eine Kollektivbestrafung hinauslaufen (USDOS 20.3.2023).
Ausländischen DiplomatInnen - einschließlich von der UNO und dem OPCW Investigation and Identification Team (IIT) (OPCW - Organization for the Prohibition of Chemical Weapons) - wurde von der syrischen Regierung der Besuch vieler Landesteile untersagt, und sie erhielten selten die Erlaubnis, außerhalb von Damaskus zu reisen (USDOS 20.3.2023). [...]
Betreten und Verlassen des Regimegebiets
Zum Betreten und Verlassen des Regimegebiets ist eine Sicherheitsfreigabe durch das Regime nötig, was ein Hindernis für Flüchtlinge und Binnenvertriebene darstellt, welche in ihre Heimatorte zurückkehren möchten. Personen, die vom Regime als kritisch wahrgenommen werden, erhalten diese Genehmigung oft nicht - ebenso ihre Verwandten, frühere Oppositionelle sowie ehemalige BewohnerInnen von als Hochburgen der Opposition wahrgenommen Gebieten (USDOS 20.3.2023).
Laut niederländischem Außenministerium ist es unmöglich, einen Überblick zu vermitteln, welche Übergänge zwischen den Oppositionsgebieten und dem Regimegebiet im Berichtszeitraum offen waren - und zu welchem Zeitpunkt und für welche Personen und Reisezwecke. Es wird aber auf die potenzielle Gefahr von Reisen für ZivilistInnen innerhalb Syriens allgemein und besonders bei Einreisen aus den Oppositionsgebieten in das Regimegebiet wegen der Notwendigkeit des Passierens von Checkpoints der syrischen Geheimdienste, des Militärs und anderer Pro-Regime-Milizen hingewiesen (NMFA 6.2021).
Es ist laut niederländischem Außenministerium nicht möglich, frei vom Regimegebiet in die Gebiete der sog. Errettungsregierung (Anm.: mit HTS als dominante Kraft) oder in das Gebiet der Syrischen Interimsregierung (Anm.: mit den pro-türkischen Einheiten der Syrian National Army) zu reisen und in umgekehrter Richtung. Das gilt für alle BürgerInnen ungeachtet ihres Geschlechts, Alters, ethnischer Zugehörigkeit und Religion, und hat nichts mit der Corona-Pandemie zu tun. Es ist auch nicht möglich, vom kurdischen Selbstverwaltungsgebiet ins Gebiet der Syrischen Interimsregierung zu gelangen. Reisen zwischen dem Gebiet der sog. Errettungsregierung und der Syrischen Interimsregierung sind möglich. Manche Reisen zwischen dem Regimegebiet und dem Selbstverwaltungsgebiet (der SDF) sind möglich, aber die genauen Konditionen sind unbekannt. BewohnerInnen von al-Hassakah und Qamishli sowie Personen, die dort geboren sind, gehören zu den Personengruppen, welche vom Regimegebiet aus in diese beiden Städte reisen können, weil die Behörden dort eine gewisse Präsenz haben. Auch Leute, die im Regimegebiet wohnen, aber aus Teilen von Raqqa und Deir az-Zour stammen, die nun unter Kontrolle der Selbstverwaltung stehen, können Berichten zufolge hin und her reisen, um ihre Besitztümer zu überprüfen oder Land zu kultivieren (NMFA 5.2022).
Die Situation bezüglich des Warenverkehrs stellt sich anders dar als bei Personen - landwirtschaftliche Produkte können vom Regimegebiet aus in andere Landesteile gebracht werden (NMFA 5.2022). […]
Ein- und Ausreise, Situation an Grenzübergängen
Die syrische Regierung kann die Ausstellung von Reisepässen oder anderen wichtigen Dokumenten aufgrund der politischen Einstellung einer Person, deren Verbindung zu oppositionellen Gruppen oder der Verbindung zu einem von der Opposition dominierten geografischen Gebiet verweigern (USDOS 20.3.2023). Das syrische Regime hat zudem Erfordernisse für Ausreisegenehmigungen eingeführt. Die Regierung verbietet durchgängig die Ausreise von Mitgliedern der Opposition oder Personen, die als solche wahrgenommen werden oder mit diesen oder mit Oppositionsgebieten in Verbindung stehen. Deshalb zögern diese sowie ihre Familien, eine Ausreise zu versuchen, aus Angst vor Angriffen/Übergriffen und Festnahmen an den Flughäfen und Grenzübergängen. Auch JournalistInnen und MenschenrechtsaktivistInnen sowie Personen, die sich in der Zivilgesellschaft engagieren, sowie deren Familien und Personen mit Verbindungen zu ihnen werden oft mit einem Ausreiseverbot belegt. Viele Personen erfahren erst von einem Ausreiseverbot, wenn ihnen die Ausreise verweigert wird. Berichten zufolge verhängt das Regime Reiseverbote ohne Erklärung oder explizite Nennung der Dauer. Erhalten AktivistInnen oder JournalistInnen eine Ausreiseerlaubnis, so werden sie bei ihrer Rückkehr verhört (USDOS 20.3.2023). Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten, und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt (AA 2.2.2024).
In Syrien betragen die Kosten für einen Reisepass aktuell 7 USD im regulären Verfahren und 56 USD im sogenannten „Expressverfahren“, welches dennoch mehrere Wochen dauern kann. Im Ausland liegen die Kosten bei 300 USD für das Regel- und 800 USD für das Expressverfahren. Die Gültigkeit beträgt in der Regel nur zwei Jahre. Damit ist der syrische Pass einer der teuersten der Welt. Seit Ende 2022 lässt sich beobachten, dass Ämter in Aleppo und Hama wieder Reisepässe für vertriebene syrische Staatsangehörige aus Oppositionsgebieten ausstellen, bei denen als Ausstellungsort „Idlib Center“ angegeben wird. Eine (nicht-repräsentative) Preisermittlung durch Forschungspartner des Auswärtigen Amts hat ergeben, dass etwa die Gebühren für Reisepässe für syrische Staatsangehörige in den Oppositionsgebieten nahe an den im Ausland erhobenen Preisen liegen (Idlib: 700 USD, Azaz 600 USD) und selbst einfache Auszüge um ein Vielfaches teurer sind als in den Regimegebieten (Idlib 60 USD, Azaz 50 USD). Eine Ausnahme bildet al-Qamishli im Nordosten, wo das Regime in Abstimmung mit den sogenannten Selbstverwaltungsbehörden ein Sicherheits- und Verwaltungszentrum unterhält, in dem entsprechende Dienstleistungen günstiger ausfallen (Reisepass: 300 USD, Registerauszug 6 USD). Die Selbstbeschaffung durch Passieren informeller Checkpoints an der Front ist sowohl lebensgefährlich als auch teuer (1.000 USD/Strecke) (AA 2.2.2024).
Flüchtlingsbewegungen finden in die angrenzenden Nachbarländer statt. Die Grenzen sind zum Teil für den Personenverkehr geschlossen, bzw. können ohne Vorankündigung kurzfristig geschlossen werden, und eine Ausreise aus Syrien unmöglich machen (AA 16.5.2023). Das Regime schließt regelmäßig den Flughafen von Damaskus sowie Grenzübergänge und begründet dies mit Gewalt, bzw. drohender Gewalt (USDOS 20.3.2023) (Anm.: Bzgl. der Schließung von zivilen Flughäfen wegen israelischer Luftangriffe siehe auch Kapitel Sicherheitslage). Im Anschluss an israelische Luftschläge auf die Flughäfen Aleppo und Damaskus musste der Flugverkehr teilweise eingestellt werden (AA 2.2.2024).
Die auf Grund von COVID-19 verhängten Sperren der Grenzübergänge vom regierungskontrollierten Teil in den Libanon, nach Jordanien (Nasib) und in den Irak (Al-Boukamal) für den Personenverkehr wurden zwischenzeitig aufgehoben. Neue Einschränkungen seitens des Libanon sind mehr der Vermeidung illegaler Migration aus Syrien in den Libanon als COVID-Maßnahmen geschuldet. Der libanesische Druck zur freiwilligen Rückkehr einer wachsenden Zahl syrischer Flüchtlinge steigt. Die Grenzen zwischen der Türkei und den syrischen kurdisch besetzten Gebieten sind geschlossen; zum Irak hin sind diese durchlässiger (ÖB Damaskus 12.2022) (Anm.: bzgl. Personenverkehr zwischen Türkei und Syrien seit 6.2.2023 siehe auch Kapitel Rückkehr).
Minderjährige Kinder können nicht ohne schriftliche Genehmigung ihres Vaters ins Ausland reisen, selbst wenn sie sich in Begleitung ihrer Mutter befinden (STDOK 8.2017). Außerdem gibt es ein Gesetz, das Ehemännern erlaubt, ihren Ehefrauen per Antrag an das Innenministerium die Ausreise aus Syrien zu verbieten, auch wenn Frauen, die älter als 18 Jahre sind, eigentlich das Recht haben, ohne die Zustimmung männlicher Angehöriger zu verreisen (USDOS 20.3.2023).
Einige in Syrien aufhältige PalästinenserInnen brauchen für eine legale Ausreise aus Syrien eine Genehmigung und müssen sich zusätzlich einer weiteren Sicherheitskontrolle unterziehen. Dies hängt jedoch von ihrem rechtlichen Status in Syrien ab (STDOK 8.2017).
Rückkehr
Die Regierung erlaubt SyrerInnen, die im Ausland leben, ihre abgelaufenen Reisepässe an den Konsulaten zu erneuern. Viele SyrerInnen, die aus Syrien geflohen sind, zögern jedoch, die Konsulate zu betreten, aus Angst, dass dies zu Repressalien gegen Familienangehörige in Syrien führen könnte (USDOS 20.3.2023). [...]
Die Behandlung von Einreisenden nach Syrien ist stark vom Einzelfall abhängig, über den genauen Kenntnisstand der syrischen Behörden gibt es keine gesicherten Kenntnisse. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die syrischen Nachrichtendienste über allfällige exilpolitische Tätigkeiten informiert sind, ebenso ist von vorhandenen 'black lists' betreffend Regimegegner immer wieder die Rede. Je nach Sachlage kann es aber (z.B. aufgrund von Desertion oder Wehrdienstverweigerung oder früherer politischer Tätigkeit) durchaus zu Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden kommen. Seit 1.8.2020 wurde – bedingt durch den Devisenmangel – bei Wiedereinreise ein Zwangsumtausch von 100 USD pro Person zu dem von der Regierung festgelegten Wechselkurs eingeführt. Damit einher geht ein Kursverlust gegenüber Umtausch zum Marktkurs von mittlerweile bereits mehr als 50 Prozent (ÖB Damaskus 12.2022).
Auch länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (z. B. illegale Ausreise) können von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen. Z.B. müssen deutsche männliche Staatsangehörige, die nach syrischer Rechtsauffassung auch die syrische Staatsangehörigkeit besitzen, sowie syrische Staatsangehörige mit Aufenthaltstitel in Deutschland auch bei nur besuchsweiser Einreise damit rechnen, zum Militärdienst eingezogen oder zur Zahlung eines Geldbetrages zur Freistellung vom Militärdienst gezwungen zu werden. Eine vorab eingeholte Reisegenehmigung der syrischen Botschaft stellt keinen verlässlichen Schutz vor Zwangsmaßnahmen seitens des syrischen Regimes dar. Auch aus Landesteilen, die aktuell nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehen, sind Fälle zwangsweiser Rekrutierung bekannt (AA 16.5.2023). Die Dokumentation von Einzelfällen zeigt immer wieder, dass es insbesondere auch bei aus dem Ausland Zurückkehrenden trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung kommen kann. Häufiger werden die Festgenommenen an Haftanstalten der Geheimdienste oder des Militärs überstellt, oft in den Raum Damaskus (AA 2.2.2024).
Es ist nicht Standard, dass SyrerInnen bei der legalen Ein- und Ausreise nach ihren Login-Daten für ihre Konten für soziale Medien gefragt werden, aber für Einzelfälle kann das nicht ausgeschlossen werden, z. B. wenn jemand - aus welchem Grund auch immer - auf dem Flughafen das Interesse der Behörden bei der Ausreise - erweckt (NMFA 5.2022) (Anm.: bzgl. Abfrage derartiger Daten bei Verhören siehe Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage).
Durch das Fehlen klarer Informationen über das Prozedere für eine Rückkehr, durch das Zurückhalten der Gründe für die Ablehnung einer Rückkehr, bzw. durch das Fehlen einer Einspruchsmöglichkeit enthält die syrische Regierung ihren BürgerInnen im Ausland das Recht auf Einreise in ihr eigenes Land vor (UNCOI 7.2.2023).
Seit 2011 waren 12,3 Millionen Menschen in Syrien gezwungen, zu flüchten - 6,7 Millionen sind aktuell laut OCHA (United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) Binnenvertriebene (HRW 11.1.2024).
Die offizielle politische Position des Regimes hinsichtlich der Rückkehr von Geflüchteten wurde im Berichtszeitraum angepasst. In einem anlässlich des UNHCR-Exekutivkomitees am 12.10.2023 veröffentlichten Statement versicherte das syrische Regime, dass es sichere Rückkehrbedingungen schaffe. Die Versprechungen, z. B. zum Wehrdienst, bleiben jedoch vage. Nach Einschätzung vieler Beobachter könne kaum mit großangelegter Flüchtlingsrückkehr gerechnet werden (AA 2.2.2024).
Die UNO konstatiert im Bericht der von ihr eingesetzten Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (COI) vom 7.2.2023 landesweit schwere Verstöße gegen die Menschenrechte sowie das humanitäre Völkerrecht durch verschiedene Akteure, welche Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen darstellen könnten, und sieht keine Erfüllung der Voraussetzungen für nachhaltige, würdige Rückkehr von Flüchtlingen gegeben (UNCOI 7.2.2023). Eine UNHCR-Umfrage im Jahr 2022 unter syrischen Flüchtlingen in Ägypten, Libanon, Jordanien und Irak ergab, dass nur 1,7 Prozent der Befragten eine Rückkehr in den nächsten 12 Monaten vorhatten (CNN 10.5.2023). Obwohl sich am Bestehen der Fluchtursachen, insbesondere im Hinblick auf verbreitete Kampfhandlungen sowie die in weiten Teilen des Landes katastrophale humanitäre, wirtschaftliche und Menschenrechtslage nichts geändert hat, erhöhen manche Aufnahmestaaten in der Region gezielt den politischen, rechtlichen und sozioökonomischen Druck auf syrische Geflüchtete, um eine „freiwillige Rückkehr“ zu erwirken (AA 2.2.2024).
RückkehrerInnen nach Syrien müssen laut Human Rights Watch mit einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen rechnen, von willkürlicher Verhaftung, Folter, Verschwindenlassen (HRW 12.1.2023; vgl. Al Jazeera 17.5.2023) bis hin zu Beschränkungen beim Zugang zu ihren Herkunftsgebieten (HRW 11.1.2024). Vergleichbare Menschenrechtsverletzungen und Repressionen durch lokale Akteure wurden im Berichtszeitraum, in absoluten Zahlen betrachtet in geringerem Umfang, auch in Nicht-Regimegebieten dokumentiert. Unverändert besteht somit in keinem Teil Syriens ein umfassender, langfristiger und verlässlicher Schutz für verfolgte Personen und Rückkehrende. Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar. Auch erschienen Berichte über erneute Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben von Rückkehrenden. Menschenrechtsorganisationen und Rückkehrende berichten von zahlreichen Fällen, in denen Rückkehrende verhaftet, gefoltert oder eingeschüchtert wurden. Nach entsprechenden Berichten von Amnesty International (AI) und Human Rights Watch (HRW) von September bzw. Oktober 2021 präsentierten der Zusammenschluss von Zivilgesellschaftsorganisationen Voices for Displaced Syrians Forum und der Think Tank Operations and Policy Center im Frühjahr 2022 eine gemeinsame Studie (Stand November 2022) zu Rückkehrenden aus Europa (Deutschland, Dänemark, Niederlande), der engeren Nachbarschaft (Türkei, Libanon, Jordanien, Irak, Ägypten) und anderen Regionen Syriens. Diese dokumentiert innerhalb eines Jahres schwierigste Rückkehrbedingungen in allen Regionen Syriens, darunter in einigen Fällen physische Gewalt und Verhaftungen der Betroffenen oder von Angehörigen sowie weitgehende Bewegungsbeschränkungen. Sie kommt zu dem Schluss, dass die Rückkehrbedingungen nach Syrien in keiner Hinsicht erfüllt seien. UNHCR, IKRK und IOM vertreten unverändert die Auffassung, dass die Bedingungen für eine freiwillige Rückkehr von Geflüchteten nach Syrien in Sicherheit und Würde angesichts der unverändert bestehenden, signifikanten Sicherheitsrisiken in ganz Syrien nicht erfüllt sind. Eine sichere Rückkehr Geflüchteter kann derzeit insofern für keine Region Syriens und für keine Personengruppe gewährleistet, vorhergesagt oder gar überprüft werden (AA 2.2.2024).
Darüber hinaus können belastbare Aussagen oder Prognosen zu Rückkehrfragen nach geografischen Kriterien laut Auswärtigem Amt weiterhin nicht getroffen werden. Insbesondere für die Gebiete unter Kontrolle des Regimes, einschließlich vermeintlich friedlicherer Landesteile im äußersten Westen Syriens sowie in der Hauptstadt Damaskus, gilt unverändert, dass eine belastbare Einschätzung der individuellen Gefährdungslage aufgrund des dortigen Herrschaftssystems, seiner teilweise rivalisierenden Geheimdienste sowie regimenaher Milizen ohne umfassende zentrale Steuerung nicht möglich ist (AA 2.2.2024).
Laut UNHCR sind von 2016 bis Ende 2020 170.000 Flüchtlinge (40.000 2020 gegenüber 95.000 im Jahr 2019) zurückgekehrt, der Gutteil davon aus dem Libanon und Jordanien (2019: 30.000), wobei die libanesischen Behörden weit höhere Zahlen nennen (bis 2019: 187.000 rückkehrende Flüchtlinge). COVID-bedingt kam die Rückkehr 2020 zum Erliegen. Die Rückkehr von Flüchtlingen wird durch den Libanon und die Türkei mit erheblichem politischem Druck verfolgt. Als ein Argument für ihre Militäroperationen führt die Türkei auch die Rückführung von Flüchtlingen in die von der Türkei kontrollierten Gebiete an. Die Rückkehrbewegungen aus Europa sind sehr niedrig. Eine von Russland Mitte November 2020 initiierte Konferenz zur Flüchtlingsrückkehr in Damaskus (Follow-up 2021 sowie 2022), an der weder westliche noch viele Länder der Region teilnahmen, vermochte an diesen Trends nichts zu ändern (ÖB Damaskus 12.2022).
Laut Vereinten Nationen (u. a. UNHCR) sind die Bedingungen für eine nachhaltige Flüchtlingsrückkehr in großem Umfang derzeit nicht gegeben (ÖB Damaskus 12.2022).
[...]
Syrische Rückkehrende aus Europa
Eine sichere Rückkehr Geflüchteter kann laut deutschem Auswärtigen Amt für keine Region Syriens und für keine Personengruppe gewährleistet, vorhergesagt oder gar überprüft werden. Auch UNHCR und andere Menschenrechtsorganisationen haben keinen freien und ungehinderten Zugang zu Rückkehrenden in Syrien, sodass eine Nachverfolgung und Überwachung des Rückkehrprozesses sowie des Schicksals der Rückkehrenden nicht möglich ist. UNHCR kann unverändert weder ein umfassendes Monitoring zur Lage von zurückgekehrten Binnenvertriebenen und Flüchtlingen sicherstellen, noch einen Schutz ihrer Rechte gewährleisten. Dennoch bemüht sich UNHCR, Beispiele von Rechtsbrüchen zu sammeln, nachzuverfolgen und gegenüber dem Regime zu kommunizieren (AA 2.2.2024).
Die verfügbaren Informationen über SyrerInnen, die aus Europa nach Syrien zurückkehren, sind begrenzt (Rechtsexperte 14.9.2022, DIS 5.2022). Zur Situation von rückkehrenden Flüchtlingen aus Europa gibt es auch aufgrund deren geringer Zahl keine Angaben (ÖB Damaskus 12.2022): Im Jahr 2020 kehrten 137 syrische Flüchtlinge freiwillig und mit Unterstützung der dänischen Behörden aus Dänemark nach Syrien zurück. Im selben Jahr suchten zehn SyrerInnen bei den niederländischen Behörden um Hilfe für eine Rückkehr nach Syrien an. In Dänemark leben rund 35.000 Syrer und Syrerinnen, in den Niederlanden ca. 77.000 (EASO 6.2021). Nach Angaben des deutschen Innenministeriums kehrten von 2017 bis Juni 2020 über 1.000 SyrerInnen mit finanzieller Unterstützung Deutschlands aus Deutschland nach Syrien zurück (Daily Sabah 15.6.2020). Die meisten syrischen Flüchtlinge in der EU erwägen nicht, in (naher) Zukunft nach Syrien zurückzukehren, wie Umfragen aus verschiedenen europäischen Staaten illustrieren. Diejenigen, die nicht nach Syrien zurückkehren wollten, wiesen auf verschiedene Hindernisse für eine Rückkehr hin, darunter das Fehlen grundlegender Dienstleistungen (wie Bildung, Gesundheitsversorgung und soziale Sicherheit) und die derzeitige syrische Regierung, die an der Macht geblieben ist (Rechtsexperte 14.9.2022).
Die meisten Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die Europäische Union selbst sowie der UN High Commissioner for Refugees (UNHCR), bleiben bei ihrer Einschätzung, dass Syrien nicht sicher für eine Rückkehr von Flüchtlingen ist. Im Juli 2022 entschied das Netherlands Council of State, dass syrische Asylsuchende nicht automatisch nach Dänemark transferiert werden dürften angesichts der dortigen Entscheidung, Teile Syriens für 'sicher' zu erklären (HRW 12.1.2023). Auch die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) kommt zum Schluss, dass die Bedingungen für eine sichere Rückkehr in Würde nicht gegeben sind, auch angesichts von Fällen von Rückkehrverweigerungen, willkürlichen Verhaftungen und der Verhinderung der Rückkehr zu ihren Heimen in Regierungsgebieten (UNCOI 7.2.2023). Das deutsche Auswärtige Amt weist darauf hin, dass UNHCR, das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) und die International Organization for Migration (IOM) unverändert die Auffassung vertreten, dass die Bedingungen für eine freiwillige Rückkehr von Geflüchteten nach Syrien in Sicherheit und Würde angesichts der unverändert bestehenden, signifikanten Sicherheitsrisiken in ganz Syrien nicht erfüllt sind. UNHCR bekräftigte, dass sich seine Position und Politik nicht geändert hätten. Im Einklang mit dieser Einschätzung führt laut deutschem Auswärtigem Amt weiterhin kein Mitgliedsstaat der Europäischen Union Rückführungen nach Syrien durch (AA 2.2.2024). Auch der UNO-Hochkommissar für Menschenrechte, Volker Türk, sieht nicht die menschenrechtlichen Voraussetzungen für Abschiebungen nach Syrien gegeben (Die Presse 5.6.2023).“
1.3.2. Den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik SYRIEN fliehen; 6. Aktualisierte Fassung – März 2021, (HCR/PC/SYR/2021/02), ist zu entnehmen (Auszug Seite 10):
„[…]
Die Annahme, dass eine Person eine bestimmte politische Meinung hat oder eine bestimmte Konfliktpartei unterstützt, basiert oft auf wenig mehr als der physischen Anwesenheit dieser Person in einem bestimmten Gebiet (oder auf ihrer Abstammung aus einem bestimmten Gebiet) oder auf ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund. In solchen Fällen ist die Verletzungsgefahr schwerwiegend und real und keineswegs durch den Umstand gemindert, dass die betreffende Person möglicherweise nicht individuell und gezielt angegriffen würde. UNHCR bleibt bei seiner Einschätzung, dass Syrer und Personen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in SYRIEN hatten und unter die nachfolgend genannten Risikoprofile fallen, wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen
1. Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Demonstrierende; Aktivisten aus der Zivilgesellschaft und politische Aktivisten; (ehemalige) Mitglieder oppositioneller lokaler Räte; Journalisten und Bürgerjournalisten aus der Zivilbevölkerung; Mitarbeiter humanitärer Hilfsorganisationen und Freiwillige der Zivilverteidigung; Ärzte und sonstige medizinische Fachkräfte; Verteidiger der Menschenrechte; Hochschulangestellte; Personen, die als Mitglieder bewaffneter, regierungsfeindlicher Gruppen angesehen werden; und Zivilpersonen (insbesondere Männer und Jungen im kampffähigen Alter) aus derzeit oder ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten;
2. Wehrdienstentzieher und Deserteure der syrischen Streitkräfte;
[…]
5. Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von Hay’at Tahrir Al-Sham (HTS) und bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen sind und sich in Idlib und angrenzenden Gegenden in Gebieten aufhalten, die de facto unter Kontrolle dieser Gruppen stehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf politische Aktivisten und Menschenrechtsaktivisten, Mitarbeiter humanitärer Hilfsorganisationen, medizinische Fachkräfte sowie Journalisten und Bürgerjournalisten aus der Zivilbevölkerung;
[…]“
1.3.3. In den April 2024 - EUAA - European Union Agency for Asylum Leitlinien zu SYRIEN, https://www.ecoi.net/en/file/local/2107183/2024_Country_Guidance_Syria_EN.pdf ist angeführt:
„4.2.1 Military service: overview Last update: April 2024
Male citizens between the age of 18 and 42 are obliged by law to perform their military service for a duration of between 18 and 21 months, depending on their level of education. Career soldiers can be called to service up to the age bracket of 48 to 62, depending on the rank. Registered Palestinians residing in Syria are also subject to conscription and usually serve in the ranks of the SAA-affiliated Palestinian Liberation Army.
After completing compulsory military service, former soldiers can be called up for reserve service until 42 years of age [Country Focus 2023, 1.2.1, p.22; Targeting 2022, 2.1, p. 37; Military service, 2, p. 13]. The age limit is less dependent on the universal draft than on the government’s mobilising efforts and local developments [Military service, 2.1, p. 13]. Sources have reported in previous years on cases where men past the age of 42 were conscripted or called up for reserve service. A source interviewed in July 2023 stated that they were not aware of conscripts serving in the SAA past the age of 42 but knew numerous cases of persons over 42 serving in SAA-affiliated militias [Country Focus 2023, 1.2.1, p.22].
Recruitment of conscripts and reservists
All Syrian men must report for military service and get their military booklet at a local recruitment division office after turning 18. Syrians living abroad have to report to a Syrian embassy or consulate to fill in a specific form which would serve as a substitute for the military booklet until their return to Syria. Military exemptions and deferrals are recorded in the military booklet. [Country Focus 2023, 1.2.2, p. 23]. Failure to report to the military recruitment division within the period specified results in a fine and a potential extension of additional months of the military service period. Those who do not report within one year of becoming eligible for military service or do not start their military service, are registered in a national database as draft evaders. [Country Focus 2023, 1.2.2, p. 23].
The SAA is also recruiting conscripts through reconciliation agreements/settlement of status which are announced periodically. These conscripts are either incorporated directly in the SAA or in affiliated militias [For more information on these agreements see below the section Regional specifics]. According to one source, new conscripts will get a maximum of 45 days training and are then considered ready for deployment, while another source stated that training of conscripts lasts six months. [Country Focus 2023, 1.2.2, p. 24]
In practice, an alternative to the military service in the SAA is joining a SAA-affiliated militia. Those who join militias reportedly do so for better salaries and incentives, such as being promised that they would be serving in their area of origin and be exempted from military service.
However, according to a source, when the SAA is involved in active fighting and has a need for manpower, militias would also be deployed to the frontlines to take part in the confrontations as auxiliary forces to the SAA. Moreover, once their service in the militias is completed, individuals still risk being conscripted by the SAA under the pretext that they had avoided mandatory military service. [Country Focus 2023, 1.2.2, p. 25]
Reservists continue to be called up for service, albeit in smaller numbers compared to previous years due to the reduction of armed confrontations. Individuals with specific skills such as tank crewmen are more likely to be called up for reserve service. It has also been reported that reservists from former opposition-held areas are increasingly called up for service, as the GoS wants to assert more control over these areas. If those who are called up for reserve service do not report within the given deadline, their name will be added to wanted lists and they would risk being arrested by the authorities. Between August 2022 and August 2023, sources reported that GoS security forces arrested men wanted for reserve service, including in Rural Damascus and Idlib governorates. [Country Focus 2023, 1.2.2, p. 25-26]
Conscientious objection
According to Article 46 of the Syrian Constitution of 2012, ‘compulsory military service shall be a sacred duty’ and ‘defending the territorial integrity of the homeland and maintaining the secrets of the state shall be a duty of every citizen’. The right to conscientious objection is not legally recognised and there are no provisions for substitute or alternative service. Only Christian and Muslim religious leaders continued to be exempted from the military based on conscientious objection, although Muslim religious leaders were required to pay an exemption fee. [Country Focus 2023, 1.2.5, p.29; Targeting 2022, 2.2, p. 14]
Exemptions and deferrals
The law permits exemptions from military service for the categories of individuals described below. Generally, the exemptions from military service are being enforced in practice by the GoS. However, sources noted that, at times, the GoS resorts to blackmail and extortion of individuals seeking to obtain or renew exemptions. [Country Focus 2023, 1.2.5, p. 29; Military service, 3, p. 28]
[…]
Paying an exemption fee:
the law also allows for the payment of an exemption fee; however, this only applies for people residing abroad. The amount of the exemption fee is between 7 000 to 10 000 USD and depends on the length of stay abroad [Country Focus 2023, 1.2.5, p. 31; Targeting 2022, 2.1, p. 37]. It was reported that many conscripts residing abroad had made use of the option of paying an exemption fee, but the rules change regularly [Targeting 2022, 2.6, p. 45; Military service, 3.4, p. 31]. Exemption from reserve service is also acquirable by Syrians who have been residing abroad for at least one year upon payment of a fee of USD 5 000 [Country Focus 2023, 1.2.5, p. 30]. The exemption fee can be paid either from abroad at a Syrian embassy or consulate, or by a proxy (for instance a family member) in Syria. In both cases, the exemption will have to be registered in the military booklet of the person by approaching the military recruitment division either through the proxy or in person upon return to Syria, in the case of persons paying the exemption fee themselves from abroad. While several sources stated that the GoS does not forcibly conscript persons who paid the exemption fee, some returnees have reportedly expressed concerns that either them, friends or relatives were at risk of forced conscription in the SAA despite the fact that in some cases they had served in the SAA prior to the current conflict or paid the exemption fee. [Country Focus 2023, 1.2.5, pp. 30-31]
[…]
4.2. 2 Draft evaders Last update: April 2024
This profile refers to men who have refused or evaded conscription, including those who have not yet been confronted with conscription. It also includes reservists.
For information on military service and definition of ‘draft evader’ and ‘reservist’ see 4.2.1. Military service: overview.
COI summary
As of August 2023, recruitment of conscripts and reservists in the SAA continued to take place according to the existing laws regarding compulsory and reserve service. The need for reservists is at its minimum because SAA’s need for manpower is low and the GoS also relies on affiliated militias for operations, who are more efficient and cheaper. As a result, conscripts are reportedly called up for military service in much higher numbers than reservists. [Country Focus 2023, 1.2.2, p. 22-23]
It has been reported that the names of men called up for military service were recorded in so called ‘wanted lists’ and in central databases, which were also accessible to officers at checkpoints and at the border and most of draft evaders were recruited at checkpoints, for example when travelling between or around cities. Paying bribes was reportedly a common method of evading military service, e.g. to have one’s name removed from wanted lists or to be waved through checkpoints. [Targeting 2022, 2.3, p. 39; Military service, 2.4, p. 21] According to recent reports, draft evaders were mainly apprehended at checkpoints where their identification documents and military booklet are verified or when applying for a service at state institutions. According to a source, the authorities do not carry out house raids to search for draft evaders. Those who are caught are sent to the military police and from there to military bases for training and deployment. During the period August 2022 – August 2023, sources reported arrests of men wanted for conscription at checkpoints in Rural Damascus, Dar’a and Deir Ez-Zor governorates, as well as on certain occasions in Damascus city. Arrest campaigns targeting persons wanted for military service were also reported in reconquered areas in Idlib governorate [Country Focus 2023, 1.2.7, p. 33]. In November 2023, arrests of persons wanted for military and reserve service reportedly took place in Aleppo, Homs and Hama governorates. Moreover, it was reported that from its controlled areas in Hasaka and Qamishli cities, the GoS was also trying to recruit conscripts from areas outside its control [COI Update 2023, 3, p. 12]. Draft evaders who are apprehended by the authorities will ultimately be sent to military service [Country Focus 2023, 1.2.7, p. 33]. It has been reported that they would not be treated differently in the army than regularly recruited soldiers, as the individual qualification of the conscript is more important. However, there is further information that arrested draft evaders as well as returnees who did not pay their exemption fee were immediately sent to the army and most often to an active war zone. Furthermore, it is reported that conscripts who did not pay their exemption fee were first detained for a few weeks and then sent to the army.
Evaders returning after some years abroad were reported to be punished with imprisonment. According to various sources, it was likely that people were first detained for some time and sometimes even tortured before being recruited and sent to fight. [Targeting 2022, 2.4, p. 42]
Conflicting information exists on how the GoS considers draft evasion. On the one hand, it was reported that draft evasion was seen as disloyalty or even political dissent towards the GoS and that persons who refuse military service are considered cowards and traitors by the authorities. In a war situation, military field tribunals with summary execution are possible, as draft evasion is regarded as betrayal of the nation. On the other hand, a source noted that the GoS does not necessarily consider draft evaders to be opponents of the government in general, knowing that many people have fled only to avoid death and not because of an oppositional attitude. [Targeting 2022, 2.7, p. 46]
According to the Syrian Military Penal Code (Articles 98, 99), draft evaders are punished with one to six months of imprisonment in peacetime, after which they have to complete their military service in full. In wartime, draft evasion is a criminal offence, punishable by up to five years in prison and individuals have to complete their military service. Military conscription has been reported as a reason for arrest. In April 2022, there was information that draft evaders who had not been involved in any opposition activities were detained for a short period and then sent to military service.
Returnees were reportedly also at risk of being detained and/or being re-enlisted. It is also assumed that all prisoners in Syria are tortured and that soldiers could be treated worse. According to one source, even a conviction under the anti-terror law for draft evaders is possible. Regarding the personal background of draft evaders, it was reported that the sanctions, such as the risk of being imprisoned and drafted into the army, are similar for all of them, even for the privileged ones, for example those from Alawite families or with contacts to the regime. [Targeting 2022, 2.7, p. 48]
Recent sources indicated that draft evaders could make use of the reconciliation/settlement deals that the GoS initiates regularly, whereby if they report for military service within a period of time prescribed by the settlement and do not have additional security issues, they will not incur any punishment. The treatment of draft evaders who have other security issues pending with the GoS apart from evading military service would depend on the nature and gravity of the issues. Those who do not solve their security issues, especially prominent figures, would risk arrest and enforced disappearance. It has also been reported that draft evaders originating from former opposition-held areas would be viewed with suspicion and be more likely to be imprisoned or sent to the front. [Country Focus 2023, 1.2.7, p. 34] Men who have evaded compulsory military service and have not paid the exemption fee before reaching the age of 43, must pay a fee of USD 8 000 or they risk having their property seized without notification or the opportunity to challenge the decision. If they do not have any property or real estate, the reserve seizure will be executed on the properties of their family members. While previous reports noted the freeze of assets of draft evaders and their family members, more recent information indicated that asset seizure of individuals under the relevant law has not been implemented in practice because most men either have not reached the age of 43 yet, have paid the exemption fee or have already completed their military service. [Country Focus 2023, 1.2.5, p. 31].
There were also reports that family members of those evading military service and deserters faced retaliation by GoS. Concerning family members of draft evaders, reports ranged from pressure and harassment to house searches, interrogations and arrests, with sources noting that family members of draft evaders from former opposition-held areas had been more severely harassed [Military service, 4.1.2, pp. 34-35, 4.2.1, p. 38]. Recent sources indicated that issues related to military service (e.g. draft evasion, desertion, defection) do not currently lead to direct repercussions for family members. However, according to a source, in cases where the persons wanted by the GoS are higher profile, their family members would also be at risk [Country Focus 2023, 1.2.7, p. 35].“
„Idlib (Seite 156 ff)
General information
Idlib is located in north-west Syria, bordering Türkiye to the north, Hama governorate to the south, Aleppo governorate to the east, and Latakia governorate to the west. The governorate is divided into five districts: Idlib, Ariha, Jisr-Ash-Shugur, Harim and Al Mara. Idlib city is the capital of the governorate, is located in the strategic road between Aleppo and Damascus governorates and is also a ‘cross border operation point from Türkiye, through the Bab Al Hawa crossing’. In 2011, Idlib city population amounted to over two million inhabitants. As of February 2022 report, UNOCHA estimated the population of Idlib governorate to be of 2 858 020 inhabitants. According to UNOCHA, the total population of Idlib area is 3.16 million of whom 2.01 million are IDPs.
[…]
Actors: control and presence
Idlib governorate is divided into areas controlled by the GoS and areas controlled by anti-GoS armed groups. The GoS controls the southern and eastern parts of Idlib governorate, including the Damascus-Aleppo highway (M5) and its immediate surroundings. GoS’s allies Russia and Iran as well as Lebanese ally Hezbollah also have presence in GoS-controlled parts of the governorate.
Anti-GoS armed groups control the western and northern parts of the governorate, which cover all the areas north and immediately south of M4 highway. HTS, described as the dominant and military superior armed group in the governorate, controls those parts of Idlib governorate under the control of anti-GoS armed groups and has almost complete control over the wider Idlib de-escalation area. The SNA has presence in Idlib governorate and a headquarters in Idlib city. The SNA-affiliated National Liberation Front (NLF) is fighting alongside HTS in the frontlines. Turkish forces have been present in Idlib since 2017 and were, during the reporting period, reinforced in order to deter the potential GoS advancement.
Other anti-GoS armed groups were present in Idlib governorate and the wider Idlib deescalation area. HTS’s rival, al-Qaida-affiliated jihadist group Hurras al-Din merely has ‘a residual presence’ due to the crackdown by HTS and airstrikes by the US-led Coalition. Other jihadist groups consisting mainly of foreign fighters, such as Jund al-Sham and Jund Allah, and Ansar Abu Bakr al-Siddiq, an alleged HTS splinter group, were also present. Most attempts by ISIL to establish an active network in the governorate were quelled by HTS. However, the de-escalation zone provides a limited safe haven and continues to be a strategic location for ISIL. […]”
1.3.4. Aus dem ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: ecoi.net-Themendossier zu SYRIEN: Military service, 29.09.2024 https://www.ecoi.net/de/dokument/2115257.html#alert geht hervor:
„Wehrdienst Syrien
1. Wehr- und Reservedienst der syrischen Streitkräfte
Die Ableistung des Wehrdienstes ist für männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 42 Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 umfasst dies den Zeitraum vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Erreichen des Alters von 42 Jahren (Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007, Artikel 4). Gemäß Gesetz Nr. 35 von 2011, mit dem das Wehrpflichtgesetz Nr. 30 von 2007 abgeändert wurde, dauert der Militärdienst je nach Bildungsgrad zwischen 18 und 21 Monaten (Gesetzesdekret Nr. 35 von 2011, Artikel 1-2). Auch für männliche Nachkommen palästinensischer Flüchtlinge, die zwischen 1948 und 1956 nach Syrien kamen und als solche bei der General Administration for Palestinian Arab Refugees (GAPAR) registriert sind, gilt der verpflichtende Wehrdienst (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 52).
Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS, April 2023, S. 26).
Jeder Mann ist verpflichtet, sich in dem Jahr, in dem er 18 Jahre alt wird, sein Wehrdienstbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen (Syrisches Verteidigungsministerium, ohne Datum a). Die Behörden geben regelmäßig öffentlich das Geburtsjahr und den Geburtsmonat der Männer bekannt, die sich bei der Rekrutierungsabteilung zu melden haben. Die Fristen bis zu der sich Männer zu melden haben, werden auf der Homepage des Verteidigungsministeriums, im Büro des örtlichen Bürgermeisters sowie im offiziellen staatlichen Fernsehen veröffentlicht. Die einberufene Person muss sich an die militärische Rekrutierungsabteilung der Stadt wenden, in der sie lebt (DIS, Juli 2023, S. 5).
Leidet eine Person an einer Krankheit, die nach Einschätzung der Rekrutierungsabteilung ein Hindernis für den Wehrdienst darstellt, ist sie entweder von der Wehrpflicht befreit oder wird für administrative Tätigkeiten eingeteilt (weitere Informationen über Tauglichkeit finden Sie unter Aufschub/Befreiung aus medizinischen Gründen) (DIS, Jänner 2024, S.12). Wenn eine Person als tauglich eingestuft wird, wird der Person mitgeteilt, wann sie sich zum Zweck der militärischen Ausbildung bei einem Ausbildungszentrum zu melden hat (DIS, Juli 2023, S. 5-6).
Beim Antritt des Militärdienstes muss der Wehrpflichtige seinen Personalausweis bei der Rekrutierungsabteilung abgeben, den er nach Ableistung des Militärdienstes zurückerhält. Im Gegenzug erhält er einen Militärausweis ( Netherlands Ministry of Foreign Affairs, August 2023, S.58). (Weitere Informationen über die Ausstellung von Militärausweisen finden Sie hier). Laut einer von ACCORD erhaltenen informellen Auskunft, die ein syrischer Forscher von einer Person, die in einem Rekrutierungszentrum in Damaskus tätig ist, erhalten hat, kann ein Rekrut seinen Militärausweis nicht behalten und muss ihn zurückgeben, wenn er offiziell entlassen wird. Einem entlassenen Soldaten, der seinen Militärausweis verloren hat, drohen ein Verhör und möglicherweise 15 Tage Gefängnis (ACCORD, 20. April 2022). Reisepässe müssen nicht abgegeben werden. Ohne eine offizielle Ausreisegenehmigung des Rekrutierungsamtes dürfen Wehrpflichtige jedoch während ihres Wehrdienstes nicht ins Ausland reisen (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 55).
In einem Urteil des BVwG werden Quellen der BFA Staatendokumentation aus dem COI-CMS (Version 9 vom Juli 2023) angeführt, denen zufolge Rekruten eine 45-tägige militärische Grundausbildung durchlaufen müssen. Männer mit geringer schulischer Bildung werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit höherer Bildung mit größerer Wahrscheinlichkeit Positionen bekleiden, in denen sie anderen Bericht erstatten oder disziplinäre Maßnahmen verhängen müssen (BVwG, 2. Oktober 2023, S. 20-21).
Laut von DIS im Oktober und November 2023 interviewten ExpertInnen, dienen Wehrpflichtige unter sehr schlechten Bedingungen. Zur Verfügung gestellte Nahrung ist begrenzt und von schlechter Qualität. Der Monatslohn liegt zwischen 3 und 8 US-Dollar und manche Wehrpflichtige erhalten überhaupt keinen Lohn. Viele Wehrdienstpflichtige werden erniedrigend behandelt und Korruption ist weit verbreitet (DIS, Jänner 2024, S.6-7).
Sollte ein junger Mann es verabsäumen, innerhalb der gesetzten Fristen bei der Rekrutierungsabteilung oder in weiterer Folge beim Ausbildungszentrum zu erscheinen, wird sein Name in einer nationalen Datenbank von Männern, die für den Militärdienst gesucht werden, registriert und der Mann wird als Wehrdienstverweigerer betrachtet. Manchmal werden junge Männer vom Bürgermeister oder der Militärpolizei benachrichtigt, dass sie zum Militärdienst einberufen sind, bevor sie auf die Liste der Wehrdienstverweigerer kommen (DIS, Juli 2023, S. 6-7).
Ein von ACCORD kontaktierter Syrienexperte erklärt in einer E-Mail Auskunft vom November 2023, dass es auf der Webseite des syrischen Verteidigungsministeriums eine öffentlich zugängliche Datenbank der Wehrpflichtigen gibt. Laut dem Experten werden die Listen der Wehrpflichtigen und Reservisten regelmäßig aktualisiert. Wenn eine Person ihren Namen nicht auf der Webseite finden kann, bedeute dies, dass sie nicht zum Militärdienst einberufen wurde. Das Fehlen des Namens einer Person auf der Website mache es laut dem Experten unwahrscheinlich, dass sie auf anderen Listen für den Militärdienst in Betracht gezogen wird (Syrienexperte, 21. November 2023). Im Gegensatz dazu erklärt Muhsen Al-Mustafa, Forscher am Omran Center for Strategic Studies, in einem Online-Meeting mit ACCORD im November 2023, dass man sich nicht auf die Online-Liste verlassen könne, weil nicht alle Angaben zu syrischen Staatsbürgern online zu finden seien. Er kennt Beispiele von Familien, die Briefe erhalten haben, dass ihr Sohn zum Reservedienst einberufen wurde, obwohl der Name des Sohnes nicht auf der Online-Liste aufscheint. Wenn ein Name nicht in der Datenbank gefunden werden kann, bedeute das laut Al-Mustafa nicht automatisch, dass die syrische Regierung die Person nicht für den Militärdienst sucht (Al-Mustafa, 21. November 2023). Laut vom niederländischen Außenministerium befragten ExpertInnen, ist es unklar, ob Listen von Wehrdienstverweigerern auf einer zentralen Datenbank zu finden sind (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, August 2023, S.57)
Männer, die für den Militärdienst gesucht werden, werden eingezogen, wenn sie einen Kontrollpunkt passieren, oder sie werden von der örtlichen Polizeistation in jedem Gebiet einberufen. Darüber hinaus werden sie rekrutiert, wenn sie aus verschiedenen Gründen mit den Behörden in Kontakt kommen, z. B. bei der Ausstellung/Verlängerung von Dokumenten, der Registrierung neuer Informationen im Bevölkerungsregister oder bei der Kontaktaufnahme mit staatlichen Gesundheitsdienstleistern. Rekrutierungen durch Razzien können stattfinden, variieren jedoch je nach Gebiet und Umständen (DIS, Jänner 2024, S.6). Es gibt weiterhin zahlreiche Kontrollpunkte im gesamten Land (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, August 2023, S.40). Ein syrischer Wissenschaftler erklärt gegenüber der Asylagentur der Europäischen Union (EUAA), dass es sich bei den meisten Kontrollpunkten in Damaskus um mobile Checkpoints handelt, die hauptsächlich von der Militärpolizei besetzt und häufig in Gebieten positioniert sind, wo sich viele junge Männer aufhalten (EUAA, August 2022, S. 19). [...]
1. 5 Wehrdienstverweigerung/Desertion
In einem Urteil des BVwG werden Informationen der BFA Staatendokumentation aus dem COI-CMS (Version 9 vom Juli 2023) angeführt. Diese enthalten eine Aussage des deutschen Auswärtigen Amtes, laut der es in Syrien keine Möglichkeit zur legalen Verweigerung des Wehrdienstes gibt. Es existiert auch keine Option für einen zivilen Ersatzdienst. Es gebe in Syrien keine reguläre beziehungsweise gefahrlose Möglichkeit, dem Militärdienst durch Umzug in andere Landesteile zu entkommen. Wenn Wehrpflichtige versuchen, dem Militärdienst zu entkommen, indem sie in Regionen flüchten, die nicht unter Kontrolle der Regierung stehen, müssten sie zahlreiche militärische und paramilitärische Kontrollpunkte passieren, wobei das Risiko bestehe, zwangsweise eingezogen zu werden, entweder durch die syrischen Streitkräfte, Geheimdienste oder regimetreue Milizen. Männer im wehrpflichtigen Alter dürfen das Land nicht verlassen (BVwG, 2. Oktober 2023, S. 26-27).
Die Strafe für Wehrdienstverweigerung ist in Artikeln 98 und 99 des Militärstrafgesetzes (Gesetzesdekret 61 des Jahres 1950) geregelt. Wehrdienstverweigerung liegt vor, wenn ein wehrpflichtiger Mann sich nicht innerhalb einer bestimmten Frist zur Einberufung meldet oder wenn er sich zwar meldet, aber nicht in die ihm zugewiesene militärische Einheit einrückt. In Friedenszeiten werden Wehrdienstverweigerer mit ein bis sechs Monaten Haft bestraft und in Kriegszeiten mit einem Monat bis fünf Jahren Haft. In beiden Fällen müssen sie nach der Beendigung der Haftstrafe ihren Wehrdienst vollständig ableisten (Militärstrafgesetz Nr. 61 von 1950, Artikel 98-99).
Die Strafe für Desertion ist in den Artikeln 100 und 101 des Militärstrafgesetzes (Gesetzesdekret 61 des Jahres 1950) festgelegt. Als „intern“, also innerhalb des Landes, desertiert gilt in Friedenszeiten jeder Wehrdienstleistende, der länger als sechs Tage abwesend ist oder sich nicht innerhalb von 15 Tagen nach Ende seines Urlaubs zum Dienst gemeldet hat. Ein Soldat, der noch keine drei Monate im Dienst ist, gilt erst nach einer Abwesenheit von einem Monat als „flüchtig“. Deserteure werden in den genannten Fällen mit einer Freiheitsstrafe von ein bis 5 Jahren bestraft. Mit mindestens zwei Jahren Freiheitsentzug wird jeder Deserteur bestraft, der zum Beispiel eine Waffe, Ausrüstung oder Fahrzeug aus dem Armeebesitz mitgenommen hat oder bereits zuvor desertiert ist. In Kriegszeiten werden die festgelegten Fristen auf ein Drittel verkürzt, während sich das Strafmaß verdoppeln kann.
Artikel 101 legt fest, dass in Friedenszeiten jeder Soldat oder Militärangehörige nach drei Tagen als ins Ausland desertiert gilt, der ohne Erlaubnis die syrische Grenze überquert, seine Truppe verlässt und ausländisches Staatsgebiet erreicht. In Kriegszeiten verkürzt sich die Frist von drei Tagen auf einen Tag. Der ins Ausland Geflohene wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren belegt. Die Freiheitstrafe wird auf 15 Jahre angehoben, wenn der Deserteur zum Beispiel eine Waffe, Ausrüstung oder Fahrzeug aus dem Armeebesitz mitgenommen hat oder bereits zuvor desertiert ist. Auch in Kriegszeiten wird externe Desertion mit 15 Jahren Freiheitsentzug bestraft. Artikel 102 und 103 des Militärstrafgesetzes legen das Strafmaß für die Verbrechen des Überlaufens zum Feind bzw. der gemeinsamen Desertion mehrerer Soldaten fest (Militärstrafgesetz Nr. 61 von 1950, Artikel 100-101).
STJ erklärte gegenüber DIS, dass die Rechtsfolgen der Flucht und des Desertierens zehn Jahre nach Erhebung der Strafanzeige gegen den Täter verjähren (DIS, Jänner 2024, S.25).
Ein westlicher Diplomat in Syrien geht davon aus, dass Deserteure auch mit Bestimmungen des Anti-Terror-Gesetzes von 2012 geahndet werden. Auch Rückkehrer befürchten, Verbrechen, die unter das Anti-Terror-Gesetz fallen, beschuldigt zu werden, welche nicht unter mögliche Amnestien fallen (weitere Informationen finden Sie unter „Amnestien“) (DIS, Mai 2020, S. 84).
Weitere Bestimmungen bei Nichtableistung des Wehrdienstes
Alle Wehrdienstverweigerer oder Deserteure über 42 müssen eine Gebühr von 4.800 USD für den versäumten Militärdienst entrichten. Wird diese Gebühr nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten bezahlt, beginnend mit dem Tag, an dem die Person das 43. Lebensjahr erreicht hat, muss der Wehrdienstverweigerer eine Geldstrafe von 200 US-Dollar für jedes Jahr der Verzögerung zahlen, vorausgesetzt, die Strafe übersteigt nicht 2.000 US-Dollar. Zusätzlich zur Gebühr für versäumten Dienst muss ein Wehrdienstverweigerer über 42 eine Geldstrafe zahlen, die von der Anzahl der Monate abhängt, in denen er den Militärdienst nicht geleistet hat. In der Praxis bedeutet dies, dass ein Wehrdienstverweigerer über 42, der die Gebühr für den versäumten Dienst nicht bezahlt, mit der Beschlagnahmung seiner finanziellen Vermögenswerte rechnen muss. Zwei von DIS befragte Quellen gaben an, dass sowohl Wehrdienstverweigerer als auch Deserteure über 42 eine Gefängnisstrafe erhalten, wenn sie erwischt werden. Laut STJ wird ein Wehrdienstverweigerer oder Deserteur über 42 Jahren vom Militärgericht zu einer Gefängnisstrafe zwischen drei und sieben Jahren verurteilt. Zwei andere Quellen gaben jedoch an, dass Wehrdienstverweigerer über 42 Jahren wahrscheinlich nicht wegen Wehrdienstverweigerung strafrechtlich verfolgt werden, sondern dass sie vermutlich wegen eines anderen Verbrechens, wie Hochverrat oder Unterstützung terroristischer Gruppen, vor Gericht gestellt werden (DIS, Jänner 2024, S.26-27).
Gesetz Nr. 39 des Jahres 2019 zur Änderung des Militärdienstgesetzes erlaubt laut einem Artikel des Malcolm H. Kerr Carnegie Middle East Center die exekutive Beschlagnahmung von Vermögenswerten des Wehrdienstverweigerers ohne vorherige Ankündigung/Benachrichtigung der Person, wenn sie das 43. Lebensjahr erreicht hat, sowie die vorläufige Beschlagnahmung von Kapital, das sich im Besitz von Ehefrauen oder Kindern befindet, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass es sich nicht um das Kapital der betroffenen Person handelt. Dies gilt in all jenen Fällen, in denen das Kapital der Person nicht ausreicht, um die festgelegte Ausgleichszahlung zu decken. Durch die Novellierung hat sich die Art der Beschlagnahmung der eigenen Vermögenswerte der betroffenen Person von einer „vorläufigen Beschlagnahmung“ zu einer „exekutiven Beschlagnahmung“ geändert (Malcolm H. Kerr Carnegie Middle East Center, 20. Februar 2020). Zur Änderung von einer „vorläufigen Beschlagnahmung“ zu einer „exekutiven Beschlagnahmung“ erläuterte Human Rights Watch (HRW) im Februar 2021, dass Artikel 97 bisher vorgesehen habe, dass die Beschlagnahmung von Vermögenswerten für diejenigen, die die Freistellungsgebühr nicht bezahlt haben, bis zu einem Gerichtsurteil unter Vorbehalt erfolgt. Die Änderung ermächtigt das Finanzministerium nun jedoch, das Eigentum einer Person sofort zu beschlagnahmen und zu verkaufen, ohne die Person zu benachrichtigen oder ihr die Möglichkeit zu geben, die Entscheidung anzufechten (HRW, 9. Februar 2021).
Es gibt an den Grenzen, sowie zwischen allen syrischen Städten eine Reihe von Kontrollpunkten, die von den Geheim- und Militärdiensten der syrischen Regierung kontrolliert werden. Die Kontrollpunkte werden genutzt, um Regierungsgegner·innen und Wehrdienstverweigerer ausfindig zu machen (Al-Araby Al-Jadeed, 22. Jänner 2023).
Von DIS interviewte Expert·innen erklärten im Oktober und November 2023, dass Wehrdienstverweigerer oft direkt zum Militärdienst geschickt, anstatt strafrechtlich verfolgt zu werden. Wenn ein Wehrdienstverweigerer an einem Kontrollpunkt gefasst wird, wird er zu einer Geheimdienstabteilung gebracht. Wenn es den Anschein hat, dass er keine Sicherheitsprobleme mit den Behörden hat, wird er der Armee übergeben, um seinen Militärdienst anzutreten. Einigen Quellen zufolge werden Wehrdienstverweigerer direkt an die Front bzw. in Gebiete mit Konfrontationen geschickt. Es besteht jedoch das Risiko, vor der Zuweisung zum Militärdienst inhaftiert zu werden. Es wurde berichtet, dass die Konsequenzen der Wehrdienstverweigerung in der Praxis von den Umständen des Einzelfalls abhängen. Eine weitere Konsequenz für Wehrdienstverweigerer – sowie Deserteure – ist, dass sie keine offiziellen Dokumente erhalten dürfen (DIS, Jänner 2024, S. 24). Im Falle von Desertion komme es in der Praxis zu gerichtlichen Verurteilungen, deren Härte situationsabhängig sei (DIS, Jänner 2024, S. 25).
Um einer Gefängnisstrafe wegen Flucht und Desertion zu entgehen, kann eine Person ihre Angelegenheiten regeln (Arabisch: وضع تسوية, taswiyet wadaa) oder sich einer Versöhnung unterziehen (Arabisch: مصالحة, musalaha), um für ihre Desertion begnadigt zu werden und dann wieder in die Armee einzutreten. Dies geschieht in Statusregelungs-/Versöhnungszentren, die in vielen Dörfern und Gebieten im regierungskontrollierten Syrien eröffnet wurden. Der Deserteur oder Wehrdienstverweigerer muss jedoch nach Abschluss dieses Verfahrens seinen Militärdienst ableisten. Es ist möglich, dass die Behörden den Antrag auf Statusregelung/Versöhnung ablehnen. Ebenso ist eine positive Bearbeitung des Antrags keine Garantie dafür, dass die Person in Zukunft sicher vor Inhaftierung sein wird (DIS, Jänner 2024, S.26).
Laut einem von ACCORD kontaktieren Syrienexperten werden mit August 2022 die im Gesetz vorgesehenen Haftstrafen bei Wehrdienstverweigerung und Desertion in von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten implementiert. Die tatsächliche Verhängung und Dauer der Strafe für Wehrdienstverweigerung hängen laut dem Experten von verschiedenen Faktoren ab. Zum einen ist die Behandlung oder Bestrafung von Wehrdienstverweigerern davon abhängig, woher eine Person kommt und in welcher Region sie festgenommen wird. In Gebieten, in denen die syrische Regierung eine schwache Kontrolle ausübt, ist es weniger wahrscheinlich, dass die Regierung einen Wehrdienstverweigerer festnimmt. Dies liegt vor allem daran, dass ein solcher Akt gewaltsame kollektive Aktionen seiner Gemeinschaft auslösen kann. Andererseits operieren die syrischen Sicherheitsapparate sehr unkoordiniert (ACCORD, 8. September 2022, S. 8-10).
Der von ACCORD kontaktierte Syrienexperte betont zudem, dass die Straftatbestände der Wehrdienstverweigerung, der Desertion und des Überlaufens („defection“) hinsichtlich ihrer Wahrnehmung und Bestrafung klar voneinander abgegrenzt werden müssen. Mit Deserteuren wird grundsätzlich härter verfahren als mit Wehrdienstverweigerern, doch auch hier kommt es darauf an, wo diese ihren Wehrdienst abgeleistet und welche Umstände und Folgen ihre Desertion gehabt haben (ACCORD, 8. September 2022, S. 10). Angehörigen bestimmter Bevölkerungsgruppen drohen im Zusammenhang mit Wehrdienstverweigerung oder Desertion potenziell härtere Bestrafungen. Muhsen Al-Mustafa ergänzt diesbezüglich, dass dies vor allem dann der Fall sein kann, wenn die Wehrdienstverweigerer oder Deserteure keine (informellen) Beziehungen zu Armeeoffizieren haben – was in vielerlei Hinsicht auf diejenigen zutreffe, die der sunnitischen Glaubensrichtung angehören, im Gegensatz zu denjenigen, die der alawitischen Glaubensrichtung angehören (ACCORD, 8. September 2022, S. 12-13).
Laut dem Think Tank Jusoor for Studies wird den Deserteuren und Wehrdienstverweigerern eine gewisse Zeit eingeräumt, bevor sie ohne Bestrafung sofort zu den Militäreinheiten geschickt werden, da die syrische Regierung dringend auf Personal angewiesen ist. Diese Personen werden allerdings eher als andere in sehr gefährliche Kampfsituationen eingebunden oder müssen den Offizieren und Beamten der Regierung Geld zahlen, um nicht in derartige Situationen verwickelt zu werden (ACCORD, 8. September 2022, S. 9). (Weitere Details der Auskünfte der genannten Expert·innen finden Sie hier.)
[...]“
1.3.5. Zur Erreichbarkeit, wird im Themenbericht der Staatendokumentation SYRIEN – GRENZÜBERGÄNGE, zur Einreise aus der TÜRKEI nach Nordwestsyrien angeführt https://www.ecoi.net/en/file/local/2100231/2023-10-25_COI_CMS_Themenberichte_SYRIEN_-_Grenz%C3%BCberg%C3%A4nge%2C_Version_1-00c9.pdf (S. 56 -61):
„Nordwestsyrien: Gebiet unter Kontrolle der Syrischen Heilsregierung (SSG) und Syrischen Interimsregierung (SIG)
Die insgesamt 911 km lange Grenze zwischen der Türkei und Syrien (Jasim/STDOK 10.10.2023) ist seit den Republiksgründungen der beiden Länder in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts ein Streitpunkt und hat wesentlichen Einfluss auf die zwischenstaatlichen Beziehungen Syriens und der Türkei (CMEC 30.3.2022). Eine Konfliktursache ist hierbei die Grenzziehung im äußersten Nordwesten, nachdem sich die Türkei den ehemaligen syrischen Sandschak von Alexandretta (heute die türkische Provinz Hatay) [in den 1930er Jahren] einverleibte (Jasim/STDOK 10.10.2023). Syrien hat seinen Gebietsanspruch auf Hatay bis jetzt formal nicht aufgegeben (DOĞAKA o.D.). Zudem verläuft die Grenze [weiter östlich] durch mehrere kurdische urbane Zentren, die einst direkt miteinander verbunden waren, wie zum Beispiel Ceylanpınar und Ra’s al-’Ain, Şenyurt und ad-Darbasiyah sowie Nusaybin und Qamishli [Anm.: für Informationen zu den Grenzübergängen von Qamishli und ad-Darbasiyah s. Abschnitt „Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES)“] (Jasim/STDOK 10.10.2023). Der 2011 ausgebrochene Syrienkonflikt machte die Grenze zu einem viel genutzten Übertrittsgebiet für die Einreise von Flüchtlingen aus Syrien in die Türkei sowie für das Einsickern von Geld, Waffen, ausländischen Kämpfern und sogar der türkischen Armee nach Syrien (CMEC 30.3.2022). Im Nordwesten wurden die Grenzübergänge zur Türkei zum wichtigsten Tor zur Außenwelt, was die Mobilität von Menschen, humanitärer Hilfe und Handelsgütern angeht. Die wirtschaftlichen Aktivitäten verlagerten sich ab Ende 2012 von Aleppo, dem vormals bedeutsamsten wirtschaftlichen und administrativen Zentrum im Nordwesten Syriens, in die nördlichen Grenzgebiete. Die Türkei wurde für Nordwestsyrien zur Hauptquelle oder -durchzugsstraße für Handelsaktivitäten (CMEC/Tokmajyan/Khaddour 27.3.2023). Die Internationale Organisation für Migration (IOM) bezeichnete die Türkei hinsichtlich der konfliktbezogenen Vertreibungen aus Syrien in ihrem Jahresbericht zu Migration im Jahr 2022 als den „zweitgrößten Fluchtkorridor“ weltweit (IOM 1.12.2021). Während die türkischen Grenzkontrollen in Nordwestsyrien zu Beginn des Konflikts vergleichsweise lax waren (CMEC 30.3.2022), wurde der Grenzübertritt insbesondere seit 2015/2016 von der türkischen Seite stärker reguliert (CMEC/Tokmajyan 3.10.2023 vgl. CMEC 30.3.2022) und das Grenzgebiet ist inzwischen erheblich militarisiert. Zwischen 2015 und 2018, als sich der bewaffnete Konflikt in Syrien zunehmend entlang der türkischen Grenze konzentrierte, errichtete die türkische Regierung eine Grenzmauer, die in ihrer Länge weltweit nur von der Chinesischen Mauer und dem Grenzwall zwischen den USA und Mexiko übertroffen wird [Anm.: s. Karte im Kap. „Allgemeine Bemerkungen zu den syrischen Grenzen und Ausblick“ für eine grafische Darstellung der Grenzmauer] (CMEC 30.3.2022). Die verstärkte Befestigung der Grenze erfolgte unter anderem, um die Einreise von Kämpfer:innen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) in die Türkei zu unterbinden, sowie nach einer Serie von jihadistischen Anschlägen in der Türkei im Jahr 2015 auch, um eine Infiltration durch den Islamischen Staat (IS) zu stoppen. Ebenso sollten Flüchtlinge an der Einreise gehindert werden, nachdem die Türkei rund 3,6 Mio. Syrer:innen auf- genommen hatte (TWI/Balanche 10.2.2021). Die Türkei betrachtet Immigration und die Einreise von Flüchtlingen als eine wichtige sicherheitspolitische Frage (FNWS 13.9.2023). Menschenrechtsorganisationen dokumentierten Übergriffe türkischer Sicherheitskräfte auf Personen, die versuchen, die Grenze illegal zu überqueren (HRW 27.4.2023). So wurde beispielsweise von willkürlichem Beschuss von Zivilist:innen berichtet (HRW 27.4.2023; vgl. SOHR 10.9.2023) sowie von Fällen von Folter und dem Einsatz überschießender Gewalt von Grenzbeamt: innen gegenüber aufgegriffenen Migrant:innen (HRW 27.4.2023; vgl. NH 25.7.2023). Hierbei kam es auch zu Todesopfern (SOHR 10.9.2023; vgl. HRW 27.4.2023, SNHR 7.7.2023), laut Human Rights Watch (HRW) im Zeitraum Oktober 2015 bis April 2023 mindestens 234. Während in den meisten Fällen Personen betroffen waren, die versuchten, die Grenze zu überqueren, wurden auch Fälle dokumentiert, in denen Anwohner:innen von türkischen Grenzwachen in grenznahen Gebieten auf der syrischen Seite erschossen wurden. Eine nicht namentlich genannte Organisation zählte insgesamt 277 Übergriffe von türkischen Grenzbeamt:innen im genannten Zeitraum, welche von HRW auf der nachfolgend dargestellten Karte lokalisiert wurden (HRW 27.4.2023). Dem gegenüber gab der ständige Repräsentant der Türkei bei den Vereinten Nationen (UN) kürzlich an, dass die türkischen Grenzbeamt:innen seit Jahresbeginn rund 5.200 illegal von Syrien in die Türkei eingereiste Personen aufgegriffen hätten, bei rund 141.000 dokumentierten versuchten Grenzübertritten, wobei manche Personen möglicherweise mehrfach versucht haben, die Grenze zu überqueren, und die Statistik auch mit dem Caveat zu sehen ist, dass die Zahlen von offizieller türkischer Seite stammen (FNWS 13.9.2023). Nach Angaben des türkischen Verteidigungsministers vom Mai 2023 haben die türkischen Grenzwachen in den vergangenen fünf Jahren rund 3.300.000 Personen davon abgehalten, die türkischen [Land-] Grenzen illegal zu überqueren [Anm.: wobei die Grenze zu Syrien fast ein Drittel der Gesamtlänge der Landgrenzen ausmacht] (TC-MSB 24.5.2023; vgl. Enab 13.7.2023). Die Angaben deuten auf jeden Fall darauf hin, dass die Anzahl der Übertrittsversuche für ein Gebiet mit rund vier Millionen Einwohner:innen sehr hoch ist. Da nicht bekannt ist, wie viele Syrer:innen die Grenze unentdeckt überqueren, ist es schwierig, Aussagen zum Ausmaß der Übergriffe zu treffen. Ein Interviewpartner, der auch selbst schon im Grenzgebiet war, bezeichnete die Region jedoch als „ziemlich schwieriges Gebiet“ (FNWS 13.9.2023). Misshandlungen finden oftmals durch türkische Grenzbeamt:innen statt, die willkürlich mit syrischen Flüchtlingen verfahren. Die Art und Weise der Interaktion hat die Tendenz, je nach politischer Orientierung der handelnden Beamt:innen zu variieren. Aus rechtlicher Sicht kann ein Flüchtling in der Türkei jedoch nur verhaftet werden, wenn ein Sicherheitsansuchen des türkischen Staatsapparats gegen ihn oder sie vorliegt (FSLA 19.9.2023). […]
Der zivile und kommerzielle Grenzübergang Bab al-Hawa verbindet die syrische Provinz Idlib mit der türkischen Provinz Hatay und wird von der Allgemeinen Behörde für den Grenzübergang Bab al-Hawa (General Authority of the Bab al-Hawa Crossing) verwaltet (FSLA 19.9.2023), die in der Praxis der Grenzverwaltung der Syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government, SSG) untersteht. Bab al-Hawa ist gemäß Resolution 2672 (9.1.2023) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (UN) der einzige Grenzübergang, welcher für humanitäre Hilfslieferungen der UN verwendet werden kann [Anm.: s. dazu weiter unten] (FSLA 19.9.2023; vgl. FNWS 13.9.2023). Während in der Verwaltung des Grenzübergangs Zivilist:innen tätig sind, wird der Grenzübergang bezüglich der Einhebung von Abgaben und Steuern eigentlich von der HTS kontrolliert (FNWS 13.9.2023). Bab al-Hawa ist der größte Grenzübergang im Nordwesten Syriens, was humanitäre Hilfsgüter wie auch Personen- und Warenverkehr betrifft (FNWS 13.9.2023; vgl. Jusoor 10.2.2023). Der Grenzübergang ist die wichtigste Einnahmequelle der HTS (FNWS 13.9.2023). Die Besteuerung von Hilfsorganisationen ist dabei eine sensible Angelegenheit. UN-Hilfslieferungen werden von der HTS nicht besteuert, die Konvois manch anderer Hilfsorganisationen allerdings schon (FNWS 13.9.2023; vgl. ECFR o.D.). Besitzer:innen einer türkischen temporären Schutzkarte können zu bestimmten Anlässen über diesen Grenzübergang nach Syrien ein- und wieder ausreisen. Die Türkei verbietet es Syrer:innen mit türkischem Pass, den Grenzübergang Bab al-Hawa zu benutzen (FSLA 19.9.2023).“
Daraus ergibt sich, dass eine Einreise über den genannten Grenzübergang für syrische Rückkehrer möglich ist, ohne mit dem Regime in Berührung zu kommen.
1.3.6. Zu den Entwicklungen auf Grund der Offensive der Rebellen der HTS ab dem 27.11.2024 ist der Kurzinformation der Staatendokumentation SYRIEN Sicherheitslage Dezember 2024: HTS nimmt Städte in Nordsyrien ein vom 03.12.2024 das Folgende zu entnehmen:
„Am 27.11.2024 starteten islamistische Rebellen eine Großoffensive im Nordwesten Syriens (ORF 29.11.2024) unter dem Namen „Abschreckung der Aggression“ (auf Arabisch ونلعدا نر - Rad’a al-‘Adwan) (AJ 2.12.2024). Der Operation gingen Monate an Training und Vorbereitungen voraus (NYT 1.12.2024b). Bereits im Oktober hatten die Angriffe zwischen Regierungstruppen und ihren russischen Verbündeten auf der einen und Oppositionsgruppierungen auf der anderen Seite stark zugenommen. Schon damals stand eine mögliche militante Operation der Oppositionskräfte gegen die Regierungsgebiete im Nordwesten Syriens im Raum (TNA 31.10.2024). Die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) hatte mit Artillerie und Raketen Stellungen der Syrischen Arabischen Armee angegriffen (NPA 11.10.2024), woraufhin die Regierung zahlreiche Ortschaften in den Provinzen Aleppo und Idlib mit Artillerie, Raketen und Drohnen angegriffen hatte und ihre russischen Verbündeten Luftangriffe geflogen waren (Enab 31.10.2024).
Den Regierungsgegnern unter der Führung der islamistischen Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), einem ehemaligen syrischen Ableger des Terrornetzwerkes Al-Qa’ida (Standard 1.12.2024), gelang es ab 27.11.2024 schnell und ohne große Gegenwehr im Zuge ihrer aktuellen Offensive die zweitgrößte syrische Stadt Aleppo unter ihre Kontrolle zu bringen. Innerhalb weniger Tage konnten die Rebellen ihr Herrschaftsgebiet verdreifachen (NZZ 1.12.2024). Die HTS kontrolliert damit weite Teile der Region Idlib im Nordwesten Syriens sowie Teile der benachbarten Provinzen Aleppo, Hama und Latakia (DAST 1.12.2024). Mit Stand 2.12.2024 waren die Islamisten bis in die nördlichen und östlichen Landesteile von Hama vorgedrungen, wo es zu Zusammenstößen zwischen HTS und Regierungskräften gekommen ist. Die Terroristen setzen bei ihren Kämpfen in großem Umfang Drohnen ein, um militärische Stellungen und Fahrzeuge anzugreifen (SOHR 2.12.2024a).
Die Regierungstruppen entsandten große Verstärkung zur Errichtung einer Verteidigungslinie im Norden und Westen der Stadt Hama (SOHR 2.12.2024b) und starteten Luftangriffe in Aleppo (NYT 1.12.2024). Die syrischen Streitkräfte geben an, bereits einige Städte wieder zurück unter ihre Kontrolle gebracht zu haben (FT 2.12.2024). Syriens Präsident Bashar al-Assad bemühte sich um Unterstützung seiner Verbündeten. Der iranische Außenminister reiste am 1.12.2024 nach Damaskus und erklärte vor seiner Abreise, dass Teheran die syrische Regierung und Armee fest unterstützen werde. Auch das russische Militär bestätigte, dass es den syrischen Regierungstruppen dabei helfe, die Terroristen in den Provinzen Idlib, Hama und Aleppo abzuwehren (al-Mon 1.12.2024; vgl. France24 2.12.2024).
Die drei wichtigsten Verbündeten Iran, die Terrororganisation Hizbollah und Russland sind durch den Krieg mit Israel einerseits und den Ukraine-Krieg andererseits geschwächt (NZZ 1.12.2024). Dennoch wurden erstmals seit 2016 wieder Ziele in Aleppo durch russische Streitkräfte aus der Luft angegriffen (Standard 1.12.2024). Die syrische Regierung erwartet weitere militärische Unterstützung aus Russland (Presse 30.11.2024). Syrische Quellen berichteten, dass Kämpfer schiitischer, bewaffneter und vom Iran unterstützter Gruppierungen der sogenannten Popular Mobilisation Forces (PMF) aus dem Irak zur Hilfe im Kampf gegen die Oppositionsgruppen eingetroffen wären (Al-Hurra 2.12.2024; vgl. Arabiya 2.12.2024, REU 2.12.2024).
Neben der Operation der HTS verkündeten die von der Türkei unterstützten Rebellen der Syrian National Army (SNA) am 30.11.2024 den Start der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch فجر الحريةيلرحجةا ف - Fajr al-Hurriya) im Nordosten der Stadt Aleppo (NPA 30.11.2024; vgl. AA 1.12.2024). Sie drangen in den Ort Tal Rifaat vor und übernahmen die Kontrolle der Stadt, die zuvor von der kurdischen Miliz YPG kontrolliert wurde (FAZ 1.12.2024; vgl. Zeit 1.12.2024) beziehungsweise von den Syrian Democratic Forces (SDF) (FT 2.12.2024). Letztere sollen syrischen staatlichen Medien zufolge im Norden Dörfer im Norden der Provinz Deir ez-Zour angegriffen haben. Die Syrische Arabische Armee (SAA) wehrte diese Angriffe ab (REU 3.12.2024b).“
(AS bezeichnet die Seitenzahl der Fundstelle im Akt des BFA, VHS der Verhandlungsschrift beim BVwG und OZ die Ordnungszahl des BVwG-Aktes.)
2.1. Zu den Feststellungen zur Person
Die Feststellungen zur Identität und des Alters gründen sich auf die diesbezüglich unstrittigen Angaben der bP sowie auf die ins gegenständliche Verfahren eingebrachten Unterlagen, insbesondere auf die Kopie der Auszüge aus dem syrischen Personenstandsregister und des syrischen Familienbuches des Vaters der bP (AS 31, 121, 127; VHS 8). Dabei wird nicht außer Acht gelassen, dass das Ausstellungsdatum des Auszuges aus dem Personenstandsregister aus dem Jahr 2022 stammt. Zu diesem Zeitpunkt hat sich die bP bereits in Österreich befunden. Als ihr dies vorgehalten wurde gab sie an, dass der Auszug über eine Person in ALEPPO oder DAMASKUS ausgestellt worden sei und ihre Familie dafür bezahlt hätte, da es nicht möglich gewesen sei in das Regimegebiet zu gehen (VHS 9). Dies zeigt die in SYRIEN vorherrschende Korruption auf, wonach es dort möglich ist gegen Geld Dokumente jeglicher Art und Inhalt durch Zahlung eines Geldbetrages zu beschaffen, sodass diesen nur geringer bis kein Beweiswert zukommen kann.
Die Feststellungen zu den Familienangehörigen der bP und deren Aufenthaltsorten basieren auf den im Wesentlichen gleichbleibenden Aussagen der bP selbst (AS 146; VHS 4, 6).
Die Feststellungen der Volksgruppenzugehörigkeit, der Sprachkenntnisse, des Heimatortes, des Gesundheitszustandes als auch der Schulbildung und Berufstätigkeit der bP basieren auf ihren diesbezüglich glaubhaften und im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben sowie des direkt von ihr gewonnenen Eindrucks im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (VHS 4).
Die Feststellungen zur Kontrolle in der Herkunftsregion stützen sich auf die Einsicht in die genannten Länderberichte und die dort abgebildeten Karten und die tagesaktuelle Nachschau auf der Website https://syria.liveuamap.com/. Die bP hat dies durch ihre Angaben schließlich auch bestätigt (VHS 10, 15).
Die aktuellen Entwicklungen aufgrund der Offensive der HTS haben an dieser Kontrolle nichts geändert. Im Gegenteil diese wurde noch ausgeweitet.
Sowohl bei der Erstbefragung als auch vor dem BFA wurde die korrekte Übersetzung bestätigt (AS 25, 150-151). Dies auch erneut vorm BVwG (VHS 4). Missverständnisse oder Verständigungsprobleme wurden nicht geltend gemacht und der bP ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Darlegung ihrer Fluchtgründe geboten.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Dabei wird nicht außer Acht gelassen, dass dem Akt zwei Abschlussberichte (Landespolizeidirektion XXXX vom 07.11.2022, wegen des Verdachtes auf Raufhandel und der Landespolizeidirektion XXXX vom 13.08.2024, wegen des Verdachtes auf Körperverletzung und Nötigung) beiliegen. Das Verfahren wegen Raufhandels wurde gemäß der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Mitteilung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 03.07.2024, GZ: XXXX eingestellt. Zu den Vorfällen betreffend den zweiten Abschlussbericht gibt es aktuell noch keine weitergehenden Informationen (VHS 10).
Der subsidiäre Schutz ergibt sich aus dem vorliegenden Bescheid bzw der unverändert volatilen Sicherheitslage in SYRIEN gemäß EUAA.
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen
2.2.1. Als konkretes Fluchtvorbringen hat die bP zunächst bei ihrer Asylantragstellung lediglich angegeben, dass sie ihr Heimatland wegen des Bürgerkriegszustandes verlassen habe (AS 23).
In weiterer Folge machte sie in ihrer Einvernahme vor dem BFA geltend, dass sie im Zuge ihrer illegalen Ausreiseversuche in die TÜRKEI von den Türken verhaftet und an die FSA übergeben gefangen gehalten und gefoltert worden sei (AS 147-149).
In der Beschwerde wurde dieses Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und ergänzend vorgebracht, dass der bP aufgrund ihrer Familienzugehörigkeit zu ihrem Vater seitens des syrischen Regimes eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde, zumal ihr Vater wegen der Teilnahme an Demonstrationen im Jahr 2012 vom syrischen Regimes festgenommen und für 14 Tage inhaftiert worden sei. Nach seiner Freilassung sei er sofort in die TÜRKEI geflohen (AS 325). Außerdem drohe der bP bei einer Rückkehr die Einziehung zum syrischen Wehrdienst bzw relevante Repressalien aufgrund einer Verweigerung desselben (AS 334).
In der mündlichen Verhandlung wurde die bP sodann ebenfalls zu ihren Fluchtgründen befragt und führte eingangs auch aus, dass ihr Vater am Anfang des Bürgerkrieges wegen der Teilnahme an Demonstrationen 14 Tage inhaftiert gewesen und nach seiner Freilassung sofort in die TÜRKEI geflohen sei (VHS 5). Sie sei bei ihren zahlreichen Versuchen aus SYRIEN auszureisen von der Al-Nusra entführt, gefoltert und erst gegen Lösegeld freigelassen worden. Sie sei dabei mit einem Spieß verbrannt worden, um sie zu markieren, wenn sie abermals versuche illegal auszureisen (VHS 11).
Die TÜRKEI habe die bP dann im Jahr 2022 verlassen, weil dort Diskriminierung herrsche und die Familie ihren Zustand habe verbessern wollen (VHS 14).
2.2.2. Zur behaupteten Verfolgung durch bewaffnete Gruppen bzw Milizen, wie der HTS, der FSA/SNA oder den türkischen Truppen:
In der Einvernahme vor dem BFA gab die bP an, dass sie Syrien verlassen habe, da zu dieser Zeit mehrere Organisationen in IDLIB präsent gewesen seien (FSA, Al-Nusra und andere), welche immer eine Zielscheibe der Regierung gewesen seien und sie als Zivilisten mitgelitten hätten. Sie habe mehrmals versucht in die TÜRKEI auszureisen und sei im Zuge dessen von den Türken verhaftet und an die FSA übergeben und von diesen gefangen gehalten und gefoltert worden. Nach 16 Tagen sei sie auf Kaution entlassen worden. Schließlich sei ihr die Flucht im Jahr 2019 gelungen, so wie ihrer ganzen Familie kurz davor und danach (AS 147-149).
Auf die Frage wann und in welchem Zusammenhang sie von den türkischen Behörden an die FSA übergeben worden sei, führte sie aus, dass es sich dabei um den ersten Versuch gehandelt habe, um in die TÜRKEI auszureisen. Sie sei verhaftet und zurückgebracht worden, dies sei im August 2019 gewesen. Danach habe sie über 27 Mal versucht in die TÜRKEI zu gelangen und sei immer wieder von den Türken erwischt und zurückgebracht worden. Sie hätten sie auch mit einer heißen Eisenstange am Handrücken verbrannt und gesagt, dass sie das tun würden, um sie zu markieren, um zu wissen, dass sie das schon einmal versucht habe. Auf die Frage wann der bP dann die Flucht gelungen sei, gab sie an, dies sei erst dann der Fall gewesen, als sie die Grenze regulär passiert habe, indem sie einem Grenzposten 6.000,00 USD gegeben hätte (AS 149).
In der mündlichen Verhandlung wiederholte sie auf die Frage, nach dem Machthaber in ihrem Heimatgebiet zum Zeitpunkt ihrer Ausreise, dass die dort machthabende Al-Nusra (nunmehr: HTS) die bP angehalten und geschlagen hätte. Sie habe noch Narben davon an den Händen und sei auch mit einem Spieß verbrannt worden und nach 14 Tagen aus deren Gewahrsam frei gelassen worden. Auffällig ist, dass die bP dabei widersprüchlich zu ihren Angaben vor dem BFA (AS 149) angab, sie sei nach 14 und nicht nach 16 Tagen frei gelassen worden und, dass sie von der Al-Nusra – und nicht von den Türken – verbrannt worden sei. Weiters führte sie aus, dass sie Geld habe zahlen müssen, um frei zu kommen. Ihr sei gesagt worden: „Wenn du das nächste Mal versuchst, über die Grenze zu gehen, werden wir deine Hände abschneiden. Dieses Mal haben wir sie verbrannt und beim nächsten Mal schneiden wir sie ab.“ (VHS 10-11).
Auf Nachfrage beim wievielten Versuch diese Verbrennung stattgefunden habe, verwickelte sie sich in einen weiteren Widerspruch, indem sie angab, dass es ca beim zwanzigsten Versuch gewesen sei, da die letzten sieben Versuche auszureisen, nicht aus IDLIB, sondern aus den Gebieten unter der Kontrolle der SNA stattgefunden hätten und die bP dann nämlich über AZAZ und eine Schlepperroute in die TÜRKEI ausgereist sei. Da die bP vor dem BFA – wie oben dargestellt – noch angeführt hatte, dass dieser Vorfall sich beim ersten Ausreiseversuch zugetragen habe, wurde noch einmal nachgefragt und sie bestätigte, dass Festnahme und Verbrennung beim zwanzigsten Versuch stattgefunden hätten, und zwar im Jahr 2018 (VHS 11).
Die unterschiedlichen Angaben betreffend die Anzahl der Versuche stellen nicht die einzige Ungereimtheit in diesen Aussagen dar, zumal auch nicht chronologisch plausibel ist, wie der erste Versuch im August 2019 und der zwanzigste Versuch im Jahr 2018 stattgefunden haben kann. Diese unlogischen Angaben deuten darauf hin, dass der Vorfall nicht tatsächlich stattgefunden hat, sondern sich die bP einer konstruierten Geschichte bediente.
Um dieses Vorbringen weiter zu überprüfen wurde sie aufgefordert, den Vorfall so detailliert wie möglich zu beschreiben und führte daraufhin aus, dass sie bei den Türken aufgegriffen und zur FSA (die ihren Angaben nach auch als Al-Nusra Front bekannt seien, weshalb sie in ihren Ausführungen auch immer wieder von der Al-Nusra, der heutigen HTS spricht, auch wenn dies zwei verschiedene Organisationen mit unterschiedlichen Agenden und Kontrollgebieten sind und die mangelnde Unterscheidung der bP darauf hinweist, dass sie nicht selbst in Kontakt mit den jeweiligen Machthabern gewesen ist, sondern sich einer gehörten Geschichte bedient hat und deshalb die Konfliktparteien durcheinander bringt) in einen Ort namens HAREM gebracht worden sei. Dort habe es viele Autos gegeben und es sei so eine Art Bauernhof mit einem Zimmer gewesen. Sie sei 14 Tage dort geblieben bzw gezwungen gewesen dort zu bleiben und dort nicht nur verbrannt, sondern auch geschlagen worden. Nach 14 Tagen hätten sie Geld verlangt, nämlich 100,00 USD, und dann sei sie freigekommen (VHS 11).
Die bP wurde aufgrund der vagen Ausführungen aufgefordert weiter zu erzählen, was sich in diesen 14 Tagen zugetragen habe. Daraufhin führte sie aus, es seien in diesen 14 Tagen 5 Frauen zu ihnen gekommen, die 2-3- Tage dort in ihrem Zimmer und dann wieder weg gewesen wären. Nach 14 Tagen sei sie freigekommen, da ihr Vater aus der TÜRKEI 100,00 USD überwiesen habe. Sie gab an, sie hätten „nur Geld gewollt, mehr nicht“ (VHS 11).
Mit dieser Aussage, wonach „sie nur Geld gewollt“ hätten, räumte die bP, ein, dass sie – selbst bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens – nicht aus politischen Gründen bzw aufgrund einer ihr unterstellten politischen Gesinnung festgenommen worden ist, sondern eine Erpressung aus rein finanziellen Gründen stattgefunden hat und ihre Festnahme nicht auf einem in der in der GFK genannte Gründe basierte.
Sie beschreibt des Weiteren auf Nachfrage noch, wie und wann diese Forderung nach 100,00 USD entstanden sein soll und gab dabei an, die Forderung sei von Beginn an, also gleich nach ihrer Ankunft erhoben worden (VHS 13). Damit widersprach sie sich ein weiteres Mal, da sie noch kurz zuvor (VHS 11) ausgeführt hat, dass „nach 14 Tagen“ Geld verlangt worden sei, nämlich 100,00 USD, und dann sei sie freigekommen (VHS 11).
Auch nach Aufforderung zu einer weiteren Beschreibung, wie die Erpressung stattgefunden hätte, betonte sie wiederum „Sie wollten von Tag 1 Geld haben.“ Die weiteren Ausführungen, wonach sie zu viert in einer Ecke gestanden seien und jemand gesagt hätte „Von dir will ich 100 USD haben“ und sie danach brutal geschlagen und verbrannt worden sei (VHS 13), stellt keine bildhafte und von eigenen Emotionen getragene Beschreibung eines individuell erlebten Vorfalls dar, welche überzeugend wahrscheinlich macht, dass die bP diesen genauso erlebt hat.
Dass – um das Geld zu erlangen – nicht die bP aufgefordert worden sei ihren Vater zu kontaktieren, sondern sich die Entführer selbst an ihn gewandt hätten, konnte sich die bP selbst nicht erklären, sie betonte aber, dass sie ihn gekannt und gewusst hätten, dass er sich in der TÜRKEI befinde. Auch diese Schilderung überzeugt nicht, zumal es absolut unplausibel ist und keinen Hinweis darauf gibt, dass die bP und ihr Vater dermaßen bekannt wären, dass die FSA über die Grenze hinweg mit dem seit Jahren ausgereisten Vater Kontakt aufgenommen haben soll. Insbesondere ist dies auch vor dem Hintergrund der geringen Forderung von 100,00 USD nicht überzeugend, da davon auszugehen ist, dass bei einer Festnahme und Erpressung von einer angeblichen „high-profile“ Person (denn nur dann wäre plausibel, dass die bP und deren Vater der FSA namentlich inkl Aufenthaltsort bekannt sind), mehr als 100,00 USD verlangt würden. Dies steht auch vor dem Hintergrund, dass die bP nach eigenen Angaben den Grenzposten mit einem Betrag von 6.000,00 USD bestochen hat, um die Grenze zu passieren (AS 149) in keinem Verhältnis.
In der Folge wurde die bP sodann ersucht einige Details zu beschreiben – wie z.B. das Zimmer, in dem sie inhaftiert gewesen sei – was sich in pauschalen und oberflächlichen Angaben erschöpfte: Sie gab an, es sei ein Zimmer ohne Tür gewesen und die Fenster hätten feine Gitter gehabt. Die Hälfte des Zimmers sei mit einem Teppich bedeckt gewesen, es habe zwei Stoffmatratzen in jeweils einer Ecke gegeben und es sei ein Bauernhof mit einem großen Pool draußen gewesen (VHS 11). Auf die Frage, ob es keinen Türflügel gegeben habe oder die Türe ständig offen gewesen sei, gab sie an, dass es ständig offen gewesen sei und immer Männer dort gewesen wären. Es sei in einer bergigen Region gewesen, wo unten die Hauptstraße vorbeigegangen sei (VHS 11).
Die bP führte daraufhin aus, dass sie von AZMARIN nach HAREM gebracht worden sei, das an der Grenze zur TÜRKEI liege, und von dort aus direkt zu diesem Bauernhof. Weitere Angaben traf die bP nicht, weshalb sie nach der Organisation des Transportes ab dem Zeitpunkt der Übergabe an die Al-Nusra Front befragt wurde. Auch diese Frage beantwortete die bP nur oberflächlich, indem sie angab in einen Wagen gebracht und mit diesem direkt zum Bauernhof in das Zimmer geführt worden zu sein (VHS 12).
Selbst bei Aufforderung, dies ganz genau zu beschreiben, wiederholte die bP ihr Vorbringen ohne Details oder spontane Präzisierungen dabei vorzunehmen: „Hier ist die türkische Grenze. Sie übergaben mich an die Gebiete, wo die Al-Nusra Front die Kontrolle hat. Hier ist ein Grenzübergang dazwischen. Sie übergaben mich an die andere Seite und von dort aus sind wir mit dem Auto weitergefahren. Die Übergabe fand in AZMARIN statt. Dieser Ort ist Teil von HAREM.“ (VHS 12).
Gleichermaßen verhielt sich die bP, als sie dann ersucht wurde, den Zeitpunkt zu beschreiben als sie aus dem Van ausgestiegen sei, indem auch ihr diesbezügliches Vorbringen in einer strengen Chronologie geschildert wurde, ohne die bisher dargelegten Umstände mit ungesteuerten Erinnerungen zu ergänzen: „Ich bin mit diesem Van von HAREM bis zum Bauernhof gefahren. Ich bin dann ausgestiegen. Wir sind von AZMARIN nach HAREM gefahren. Dieser Bauernhof war in HAREM, aber in einem bergigen Gebiet. Die Hauptstraße war weiter unten. Hier verbrachte ich 14 Tage, ich wurde auch gefoltert. Ich sah 5 Frauen, die in diesen 14 Tagen gekommen sind. Nach den 14 Tagen wurde ich freigelassen.“ (VHS 12).
Schließlich wurde die bP auch aufgefordert die Folterungen zu beschreiben, woraufhin sie in der mündlichen Verhandlung ihre linke und rechte Hand zeigte, auf der sich kaum sichtbare, längliche Narben befanden, und sie dazu ausführte, dass sie geschlagen worden sei, gemeinsam mit drei weiteren jungen Männern aus DEIR-EZ-ZOUR, GOLAN und IDLIB. Sie seien gleich nach ihrer Ankunft verprügelt worden, am nächsten Tag in der Früh sei es gleich losgegangen mit den Schlägen, immer morgens und abends. Dann ergänzte sie noch, dass sie am sechsten Tag mit dem Spieß verbrannt worden sei (VHS 12) und widersprach damit wiederum ihrer Aussage, wonach sie im Zuge der Geldforderung am ersten Tag bereits brutal geschlagen und verbrannt worden wäre (VHS 13).
Als die bP dann auf Nachfrage über das Geschehen im Anschluss nach ihrer Freilassung berichtete, gab sie an, dass sie alleine in ihr Heimatdorf gefahren sei, indem sie Autos aufgehalten habe. Danach sei sie nach AZAZ gegangen und habe beim sechsten Versuch die TÜRKEI erreicht (VHS 12).
Schließlich wurde noch gefragt, wie ihre Mutter nach der Rückkehr der bP von der Festnahme reagiert habe, wobei daraufhin lediglich oberflächlich ausgeführt wurde, dass die Mutter sich gesorgt und der bP gesagt habe, dass sie so schnell wie möglich aus IDLIB weg müsse (VHS 14). Mit diesem vagen und wenig bildhaften Vorbringen zur Reaktion der Mutter, konnte die bP nicht überzeugen.
Die bP traf während ihrer gesamten Befragung keinerlei ungesteuerte Angaben zu weiteren Details. Konkrete Angaben, wie sich die Festnahme oder die Haft zugetragen habe, wurden nicht vorgebracht. Ebensowenig schilderte sie selbst empfundene Emotionen im Rahmen dieser Situation, was ebenfalls dafür spricht, dass die bP nicht von selbst Erlebtem erzählt, sondern sich einer gehörten Geschichte bedient hat. Bei einem selbsterlebten Ereignis ist nämlich zu erwarten, dass zumindest die für sie emotionalen Umstände (etwa die eigene Rolle und Aktivität im Geschehen und die am Kerngeschehen beteiligten Personen) im Gedächtnis haften geblieben und widerspruchsfrei, plausibel, bildhaft und detailreich wiedergegeben werden können. Das war aber – wie oben dargestellt – nicht der Fall.
Dabei wird insgesamt nicht verkannt, dass es sich bei der bP um einen 18-jährigen handelt und die behaupteten Vorfälle schon einige Zeit zurückliegen und deshalb Erinnerungslücken einer vollkommen detaillierten Erzählung entgegenstehen können. Insbesondere wird nicht verkannt, dass die bP nach ihren eigenen Angaben, bei ihrer Flucht erst etwa 13 Jahre und bei ihrer zweiten Einvernahme erst 16 Jahre alt gewesen ist und Erlebnisse eines Minderjährigen keinesfalls mit denen eines Erwachsenen gleichzusetzen sind.
Da die bP die Ereignisse jedoch in einer derart oberflächlichen Weise wiederholend und ohne ungesteuerte Ergänzungen schilderte, ist nicht anzunehmen, dass sich das Geschilderte tatsächlich zugetragen hat. Es ist vielmehr wahrscheinlich, dass sich die bP hier einer konstruierten Geschichte bedient hat, um eine persönliche Bedrohung, nämlich, dass sie aufgrund ihrer illegalen Ausreise in die TÜRKEI bereits im Visier der oppositionellen Gruppierungen stand und ihr eine abermalige Festnahme bzw Folter drohen würde, glaubhaft zu machen.
Insbesondere ist auch einem 18-jährigen, der als 13-jähriger eine Verhaftung und Folter erlebt haben soll, zuzumuten, über diese Ereignisse konkreter und bei verschiedenen Einvernahmen zumindest annähernd gleichlautend zu berichten, zumal es sich dabei gerade aufgrund seines jugendlichen Alters, um ein besonders einschneidendes und damit bildhaft in Erinnerung gebliebenes Erlebnis handeln muss.
Das Vorbringen der bP zu einer angeblichen Verhaftung und Folter, ist daher insgesamt vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen nicht glaubhaft.
In weiterer Folge wurde sie in der mündlichen Verhandlung noch gefragt, was bei einer Rückkehr nach SYRIEN, z.B. zu ihrem Bruder, passieren würde, woraufhin sie lediglich pauschal angab, dass dann ihr Leben in Gefahr wäre, da es keine Sicherheit gebe (VHS 15). Die bP räumt auch damit – wie bereits in zahlreichen Aussagen im Laufe des Verfahrens – vielmehr selbst ein, dass sie aufgrund der allgemeinen Bürgerkriegslage geflüchtet ist (VHS 14).
2.2.3. Zur behaupteten Verfolgung durch das syrische Regime
Der bP droht auch keine Verfolgung aufgrund ihrer Eigenschaft als Familienangehörige ihres in der TÜRKEI lebenden Vaters oder verstorbener und angeblich oppositioneller Onkel und Cousins (VHS 14).
Den Länderfeststellungen kann lediglich entnommen werden, dass es zu Repressalien gegen Familienangehörige von „high-profile“ Desserteuren (etwa Deserteure, die befreundete Soldaten getötet haben) kommen kann. Dass der Onkel bzw die Cousins eine solche Fluchtgeschichte aufweisen, wurde jedoch nicht geltend gemacht, zudem stehen die Onkel der bP auch nicht in einem sehr engen Verwandtschaftsverhältnis zu ihr.
Dass der Vater der bP aufgrund regimekritischen Verhaltens vor über 10 Jahren wegen der Teilnahme an Demonstrationen inhaftiert wurde und deshalb noch bei den syrischen Behörden bekannt ist, war aus folgenden Gründen nicht glaubhaft:
Die bP führte aus, dass ihr Vater am Anfang der Krise in SYRIEN 14 Tage im zentralen Gefängnis in ALEPPO in der Sicherheitsabteilung der Luftwaffe inhaftiert gewesen und nach seiner Freilassung sofort in die TÜRKEI geflohen sei. Er sei zuerst Nachhause gekommen und von den Beamten kontaktiert worden, welche ihm gesagt hätten, dass er sein Mobiltelefon, seinen Ausweis und persönliche Gegenstände abholen solle, da er als Buchhalterassistent in ALEPPO gearbeitet habe. Auf Nachfrage bzw in Ergänzung gab die bP an, dass zu diesem Zeitpunkt sehr viele Fotos und Aufnahmen von Demonstranten gemacht worden seien und auf YouTube sein Vater und Onkel bei der Teilnahme an Demonstrationen zu sehen wären. Wenn der Vater zurückgegangen wäre, um sein Handy zu holen, wäre er nie wieder zurück nach Hause gekommen (VHS 5-6).
Daraufhin wurde die bP noch einmal aufgefordert alles zu erzählen, was sie noch von der Flucht ihres Vaters wisse, wohlwissend, dass sie damals noch sehr jung gewesen wäre. Sie schilderte in Folge, dass sie sich an Soldaten erinnern könne, die ins Büro ihres Vaters gekommen seien und ihn von dort mitgenommen hätten. Er sei daraufhin beinahe hingerichtet worden und habe davon noch eine Narbe am Kopf. Er habe ihr auch über seinen Gefängnisaufenthalt erzählt und die bP erinnere sich noch, dass er ganz dünn und mit einem Hautausschlag aus der Haft zurückgekommen sei (VHS 6).
Weites führte die bP auf Nachfrage an, dass ihr Vater drei Tage nach der Freilassung zu Hause gewesen sei (in Widerspruch zu ihrer Aussage davor, wonach er „sofort“ in die TÜRKEI geflüchtet wäre). Ihr Vater habe ihr dies im Jahr 2019 erzählt, als die bP in die TÜRKEI gekommen sei. Dass die bP auf Nachfrage angab, sie sei zur Zeit der Freilassung ihres Vaters in der dritten oder vierten Schulstufe gewesen, stimmt mit den Jahresangaben zur Verhaftung des Vaters 2014 zwar überein (VHS 6), ist allein für sich jedoch nicht geeignet um diesem Vorbringen Glaubhaftigkeit zu verleihen.
Dabei wird nicht verkannt, dass die bP bereits vor dem BFA angegeben hat, dass ihr Vater vom Regime vor seiner Ausreise in die TÜRKEI 14 Tage festgehalten worden sei (AS 148), dennoch mangelt es dem diesbezüglichen Vorbringen der bP – abgesehen von ihrer Aussage, dass es Videos auf YouTube geben würde (welche sie jedoch nicht konkretisiert hat) – an nachvollziehbaren Details und kann aufgrund der vagen und pauschalen Erzählung nicht davon ausgegangen werden, dass der Vater durch die angebliche Teilnahme an Demonstrationen derart ins Visier der syrischen Regierung geraten wäre, dass er selbst und seine ganze Familie vom Regime konkret verfolgt und bedroht werden würde.
Es ist nämlich vor den oben dargestellten Ausführungen und den insgesamt im Laufe des Verfahrens vorgebrachten Schilderungen der bP vielmehr wahrscheinlich, dass der Vater der bP ebenfalls wegen der Bürgerkriegssituation aus SYRIEN in die TÜRKEI gegangen ist.
Die bP hat nicht substantiiert und damit nicht überzeugend dargelegt, wieso ihr Vater beim syrischen Regime derart bekannt sei, dass deswegen auch die bP und ihre Familie als Familienangehörige konkret vom syrischen Regime verfolgt würden. Eine asylrelevante Bedrohung für die bP hat sich daher aus diesem Erzählstrang nicht ergeben.
Hinsichtlich des befürchteten Wehrdienstes des syrischen Regimes ist Folgendes auszuführen:
Wie sich aus den Länderberichten unzweifelhaft ergibt, können die syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen in den von der HTS kontrollierten Gebieten IDLIBS durchführen. Deswegen ist im gegenständlichen Fall mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass der bP in ihrem Herkunftsort XXXX von Seiten der syrischen Armee die Gefahr einer Einberufung zum Wehrdienst droht.
Die bP kann ihren Herkunftsort bei einer hypothetischen Rückkehr erreichen, ohne Checkpoints der Regierung zu passieren, das geht aus den Themenbericht der Staatendokumentation aus dem COI-CMS „Syrien-Grenzübergänge“ vom 25.10.2023 (Seite 56 - 61, vgl. 1.3.4.) eindeutig hervor.
Aus den Länderberichten und dem in das Verfahren eingebrachte Kartenmaterial ergibt sich, dass die Heimatregion der bP unmittelbar an das türkische Staatsgebiet angrenzt und von dort auch zumindest über den Grenzübergang BAB AL HAWA, der von oppositionellen Kräften kontrolliert wird, grundsätzlich erreichbar ist (vgl insbesondere die Infografik Türkiye | Syria: Border Crossings Status in Punkt 1.3.5.). Einschränkungen und Sperren bei Grenzübergängen sowie Risikofaktoren auf den Reiserouten sind im Wesentlichen der allgemeinen Bürgerkriegssituation geschuldet, weshalb damit im Zusammenhang stehenden Risiken bereits durch die Gewährung von subsidiärem Schutz hinreichend Rechnung getragen wurde. Die Machtverhältnisse in jenem Gebietsabschnitt, den die bP für den Fall ihrer Wiedereinreise zu durchqueren hätte, ergeben sich aus der Einsichtnahme in aktuelles Kartenmaterial. Der bP wäre es daher – angesichts des rechtskräftig gewährten subsidiären Schutzes: hypothetisch – möglich, ohne Kontakt mit dem syrischen Regime in seine Heimatregion zu gelangen und dort zu leben. Sie wäre daher selbst im Falle einer Rückkehr nach SYRIEN keiner vom syrischen Regime ausgehenden Verfolgung ausgesetzt, was entsprechend festzustellen war.
Die zuvor erwähnten Hoheitsgebiete des syrischen Regimes in IDLIB liegen weit genug entfernt vom Herkunftsort der bP (aufgrund einer aktuellen Offensive der HTS vergrößert sich deren Kontrollgebiet immer mehr, insbesondere Richtung Süden), sodass kein maßgebliches Risiko für die bP besteht, bei der Rückkehr in den Herkunftsort mit Vertretern des syrischen Regimes in Kontakt zu kommen.
Vor diesem Hintergrund ist von einer Verfolgung der bP durch das syrische Regime in ihrer Heimatregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht auszugehen.
2.2.4. Die Feststellung, dass der bP im Falle einer Rückkehr nach SYRIEN keine Verfolgung wegen der illegalen Ausreise droht, ergibt sich aus den aktuellen Länderinformationen. Die keinen Hinweis enthalten, dass Rückkehrer aus dem Ausland ins HTS-Gebiet, wegen ihrer Ausreise verfolgt werden.
Ebenso wenig genügt eine Asylantragstellung in Österreich für die Asylzuerkennung, da diese Antragstellung den Behörden der Heilsregierung nicht bekannt ist, zumal es den österreichischen Behörden auch untersagt ist, diesbezüglich Daten an diese weiterzuleiten.
Aus den Länderberichten geht zwar hervor, dass es nach wie vor willkürliche Verhaftungen und andere Repressionen gegenüber Rückkehrern gibt und verschiedene Quellen immer wieder von derartigen Einzelfällen berichten, allerdings lässt sich daraus nicht ableiten, dass Rückkehrer per se als politisch oppositionell angesehen würden oder der weitaus überwiegende Teil aller Rückkehrer systematischen Repressionen ausgesetzt wäre.
Schließlich hat die bP auch nicht substantiiert behauptet, dass sie in ÖSTERREICH einer exilpolitischen Tätigkeit oder Aktivitäten nachgegangen wäre.
Die bP ist bereits in jungen Jahren (13) aus SYRIEN ausgereist und hat bisher eine allfällige politische Meinung gegen die syrische Regierung nicht kundgetan (VHS 13), sodass gesamtheitlich betrachtet nicht davon auszugehen ist, dass sie ins Visier der syrischen Regierung geraten ist. Ihre Angaben, wonach sie von der Schule aus an friedlichen Demonstrationen teilgenommen habe, wo alle mitgegangen wären, vermag daran nichts zu ändern, zumal nicht ersichtlich ist, dass sie dabei individuell ins Blickfeld der syrischen Regierung (als maximal 13-jährige) gekommen sein soll und wie festgestellt, das Regime keine Kontrolle mehr im Herkunftsgebiet hat.
Darüber hinaus konnte die bP auch keine verinnerlichte eigene oppositionelle Gesinnung der syrischen Regierung gegenüber glaubhaft machen.
Im HTS-Gebiet droht ihr deswegen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ohnehin keine Verfolgung.
Das Vorbringen der bP, wonach ihr bei Rückkehr aufgrund einer Weigerung des drohenden Militärdienstes, wegen der Flucht aus einem von Rebellen kontrollierten Gebietes und schon allein aufgrund ihrer illegalen Ausreise eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde, war insgesamt daher nicht geeignet eine aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr der bP durch das syrische Regime oder die syrische Heilsregierung (HTS) aus einem in der GFK genannten Gründen darzustellen.
2.3. Zu den Feststellungen zur Situation in SYRIEN und zur Heimatregion
Diese stützen sich auf die zitierten Quellen, insb auf eine Abfrage von Liveuamap - Live Universal Awareness Map: Map of Syrian Civil War, https://syria.liveuamap.com/ (Zugriff 29.11.2024).
Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das BVwG kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Zu A)
3.1. Rechtliche Grundlagen zur Gewährung von Asyl
Gemäß § 3 Abs 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG, die auf Art 9 und Art 10 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist). Gemäß § 3 Abs 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Art 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (Statusrichtlinie) lautet wie folgt:
„(1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung
a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder
b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.
(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen. Artikel 10 Statusrichtlinie lautet wie folgt:
(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes:
a) Der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
b) der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
c) der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
d) eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Als sexuelle Orientierung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten. Geschlechtsbezogene Aspekte, einschließlich der geschlechtlichen Identität, werden zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe angemessen berücksichtigt;
e) unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.
(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.“
Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN; 31.10.2023, Ro 2023/19/0002, mwN).
Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist im Übrigen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht. Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113).
Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in der konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350, mwN). Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN; 14.07.2021, Ra 2021/14/0066 mwN).
Nach der ständigen Judikatur des VwGH liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird. Auch kommt einer von Privatpersonen oder privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (VwGH vom 18.11.2015, Ra 2014/18/0162, mwN). Eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat hingegen nur dann asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/20/0030). Ob in diesem Zusammenhang eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, kommt darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 08.09.2009, 2008/23/0027, mwN). Eine mangelnde staatliche Schutzgewährung setzt nicht voraus, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erreichen, müssen konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden (VwGH 10.03.1994, 94/19/0056). In diesem Zusammenhang hat der Betroffene die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darzustellen (EGMR 07.07.1987, Nr. 12877/87, Kalema/Frankreich). Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art 9 Abs 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN).
Das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Hinblick auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 erst dann zu prüfen, wenn glaubhaft ist, dass einem Asylwerber „in der Heimatregion seines Herkunftsstaats“ Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. etwa VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192). Eine „innerstaatliche Fluchtalternative" (§ 3 Abs. 3 Z 1 AsylG und § 11 AsylG) ist im Beschwerdefall jedoch schon deshalb nicht zu bejahen, weil dies im Widerspruch zu der erfolgten Gewährung von subsidiärem Schutz stünde (vgl. etwa VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054, mwN).
Der Umstand, dass im Heimatland des Asylwerbers Bürgerkrieg herrscht, stellt für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK dar. Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Es kann aber auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt (VwGH 11.12.2023, Ra 2023/19/0142).
Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße" Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (Hinweis E vom 27. April 2011, 2008/23/0124, mwN oder VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001,). Gemäß Art 3 MRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat unmenschliche oder erniedrigende Haftbedingungen wiederholt unter dem Gesichtspunkt des Art 3 MRK gewürdigt (vgl. dazu das den Iran betreffende Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0496, mwN; VwGH 25.03.2015, Ra 2014/20/0085).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste. Das BVwG bzw die entscheidende Behörde hat sich mit der zum Entscheidungszeitpunkt herrschenden Einberufungssituation zu beschäftigen (vgl. VwGH 26.11.2020, Ra 2020/18/0384, mwN; VwGH 03.05.2022 Ra 2021/18/0250).
Es ist darauf hinzuweisen, dass für sich genommen weder das Verlangen eines Staates auf finanzielle Kompensation für das Nichtableisten des Wehrdienstes noch staatliche Handlungen, die darauf abzielen, eine finanzielle Schuld, deren Begleichung nicht vorgenommen wurde, durch Zugriff auf Vermögenswerte des Verpflichteten hereinzubringen, als Verfolgungshandlungen im Sinn des Art. 9 Statusrichtlinie, auf den die Legaldefinition des Begriffs „Verfolgung" in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 verweist, anzusehen sind (VwGH 28.03.2023, Ra 2023/20/0027).
Die Asylgewährung an Wehrdienstverweigerer erfordert neben der Prüfung, ob die schutzsuchende Person bei Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich „Verfolgung" im asylrechtlichen Sinne zu gewärtigen hätte, auch den Konnex dieser Verfolgungshandlung mit einem der fünf in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Konventionsgründe ("Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung"), die in Art. 10 Statusrichtlinie näher umschrieben werden. In den Worten des Art 9 Abs 3 Statusrichtlinie muss eine Verknüpfung zwischen den in Art 10 genannten Gründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen (VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108).
Als Verfolgungshandlungen gegen Wehrdienstverweigerer kommen - im Lichte des Unionsrechts - insbesondere solche nach Art 9 Abs 2 lit b, c und e Statusrichtlinie in Betracht, also etwa eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung des Wehrdienstverweigerers (Art 9 Abs 2 lit c) oder eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Art 12 Abs 2 fallen (Art 9 Abs 2 lit e); Letzteres betrifft ua Fälle, in denen der Militärdienst die Begehung von Kriegsverbrechen umfassen würde, einschließlich solcher, in denen der Asylwerber nur mittelbar an der Begehung solcher Verbrechen beteiligt wäre, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass er durch die Ausübung seiner Funktionen eine für die Vorbereitung oder Durchführung der Verbrechen unerlässliche Unterstützung leisten würde (EuGH 26.02.2015, C-472/13, Rs. Shepherd). Hätte der Wehrpflichtige seinen Militärdienst im Kontext eines allgemeinen Bürgerkriegs abzuleisten, der durch die wiederholte und systematische Begehung von Verbrechen oder Handlungen im Sinne von Art 12 Abs 2 Statusrichtlinie durch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen gekennzeichnet ist, so besteht nach den Ausführungen des EuGH eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass ein Wehrpflichtiger unabhängig von seinem - allenfalls noch nicht bekannten - Einsatzgebiet dazu veranlasst sein würde, unmittelbar oder mittelbar an der Begehung der betreffenden Verbrechen teilzunehmen (EuGH 19.11.2020, C-238/19, Rs. EZ). Selbst die Bejahung von Verfolgungshandlungen der geschilderten Art erübrigt es nicht, das Bestehen einer Verknüpfung zwischen (zumindest) einem der in Art 10 Statusrichtlinie bzw Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Verfolgungsgründe und den Verfolgungshandlungen individuell zu prüfen (VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108).
Die Verweigerung des Militärdienstes ist in vielen Fällen Ausdruck politischer Überzeugungen (sei es, dass sie in der Ablehnung jeglicher Anwendung militärischer Gewalt oder in der Opposition zur Politik oder den Methoden der Behörden des Herkunftslandes bestehen), religiöser Überzeugungen oder sie hat ihren Grund in der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. In diesen Konstellationen können die Verfolgungshandlungen aufgrund der Verweigerung des Wehrdienstes den einschlägigen Verfolgungsgründen zugeordnet werden. Die Verweigerung des Militärdienstes kann allerdings auch aus Gründen erfolgen, die in den Verfolgungsgründen von Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw Art 10 Statusrichtlinie keine Deckung finden. Sie kann u.a. durch die Furcht begründet sein, sich den Gefahren auszusetzen, die die Ableistung des Militärdienstes im Kontext eines bewaffneten Konflikts mit sich bringt. Ginge man davon aus, dass die Verweigerung des Militärdienstes in jedem Fall mit einem der von der GFK vorgesehenen Verfolgungsgründe verknüpft ist, würde dies somit in Wirklichkeit darauf hinauslaufen, diesen Gründen weitere Verfolgungsgründe hinzuzufügen, was weder mit der GFK noch mit der Statusrichtlinie in Einklang stünde (EuGH Rs. EZ, Rn. 47 ff; VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108).
3.2. Zur Anwendung der rechtlichen Voraussetzungen auf den konkreten Fall
Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, erweisen sich die von der bP als „Fluchtgründe“ vorgebrachten möglichen Verfolgungsszenarien vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen als nicht glaubhaft bzw als maßgeblich unwahrscheinlich, weshalb es ihr insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung mit maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist u.a., dass eine „Verfolgung“ mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
3.2.1. Zur Nichtverfolgung durch das Regime
Es ist trotz des Alters der bP und ihrer Nichtableistung des Militärdienstes nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach SYRIEN den mit der potentiellen Verübung von Menschenrechtsverletzungen einhergehenden Militärdienst antreten müsste oder dass ihr im Falle der Verweigerung der Ableistung desselben, für das syrische Regime Gefahr droht, unverhältnismäßig dafür bestraft zu werden, oder wegen einer unterstellten oppositionellen Gesinnung (aufgrund ihrer Herkunft), asylrelevante Verfolgung droht.
Die bP ist von der syrischen Regierung niemals konkret aufgefordert worden, einen Wehrdienst abzuleisten. Sie hat kein Militärbuch und keinen Einberufungsbefehl erhalten.
Entscheidend ist, dass die Herkunftsregion der bP vollständig unter der Kontrolle der HTS und oppositioneller Gruppierungen steht und das syrische Regime (GoS) dort keine Rekrutierungs- und Zugriffsmöglichkeiten hat. Aus diesem Grund konnte keine Verfolgung durch das syrische Regime festgestellt werden (vgl zur mangelnden Verfolgungsgefahr im Gebiet der HTS, VwGH 08.08.2024, Ra 2024/19/0061; 20.11.2023, Ra 2023/14/0408-6; 25.05.2023, Ra 2023/19/0082).
3.2.2. Dass der bP bei einer Rückkehr nach Syrien individuell und konkret Lebensgefahr bzw ein Eingriff in die körperliche Integrität durch Angehörige der HTS bzw im Herkunftsgebiet operierende oppositionelle Grupperungen (FSA/SNA, Türken) drohen würde, wurde nicht nachvollziehbar dargelegt, zumal die diesbezüglich vorgebrachte Schilderung über eine erfolgte Festnahme und Folter der bP nicht glaubhaft war (vgl 2.2.).
3.2.3. Wie ebenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, droht einer politisch nicht exponierten Person wie der bP (auch die vorgebrachte oppositionelle Gesinnung ihres Vaters und ihrer Onkel oder Cousins hat sie nicht exponiert) bei einer Rückkehr in das Herkunftsgebiet in SYRIEN auch nicht bloß wegen ihrer illegalen Ausreise, der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in ÖSTERREICH oder der Abstammung aus einem als oppositionell angesehenen Gebiet Lebensgefahr oder ein Eingriff in ihre körperliche Integrität durch die syrische Regierung. Wobei auch hier ergänzend wieder auf die mangelnde Zugriffsmöglichkeit im HTS-Gebiet zu verweisen ist.
3.2.4. Eine aufgrund der herrschenden Willkür dennoch mögliche Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung, ist nicht maßgeblich wahrscheinlich, wurde diesem Risiko durch die Gewährung des subsidiären Schutzes Rechnung getragen und ist eine allfällige Bedrohung bei der Rückkehr ohnehin nur theoretischer Natur, weil der bP subsidiärer Schutz mit dem bekämpften Bescheid eingeräumt wurde. Damit ist auch ein bis zum Ende der aktuellen Situation in SYRIEN befristetes Aufenthaltsrecht in ÖSTERREICH verbunden.
Der VwGH hat im Zusammenhang mit syrischen Staatsangehörigen, die ihren Militärdienst nicht abgeleistet haben, zudem bereits darauf hingewiesen, dass dem Schutz vor (mit realem Risiko drohenden) willkürlichen Zwangsakten bei Fehlen eines kausalen Konnexes zu einem in der GFK genannten Grund die – dem Mitbeteiligten ohnedies zuteil gewordene – Gewährung subsidiären Schutzes dient (vgl VwGH 23.5.2023, Ra 2023/20/0110 sowie jüngst VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619).
Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass die bP eine drohende Verfolgung, die in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen im Sinn des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK steht, nicht glaubhaft machen konnte. Als Flüchtling im Sinn dieses Abkommens ist nur anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH - die oben wiedergegeben wurde -bzw auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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