Bundesverwaltungsgericht G304 2303544-1

G304 2303544-1Tribunal Administrativo Federal9 de dez. de 2024

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Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit strafgerichtliche Verurteilung Teilerkenntnis

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Bundesverwaltungsgericht G304 2303544-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:G304.2303544.1.00

Spruch

G304 2303544-1/3Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2024, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht erkannt:

A)Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 14.11.2024 wurde gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 3 gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

2. Mit fristgerecht eingebrachtem Beschwerdeschreiben wurde ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt I. Beschwerde erhoben. Die Spruchpunkte II. und III. waren untrennbar mit Spruchpunkt I. verbunden, sodass diese beiden Spruchpunkte mit Spruchpunkt I. als mitangefochten gelten.

3. Am 02.12.2024 langte die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist rumänischer Staatsangehöriger und befindet sich seit September 2018 in Österreich.

1.2. Er hat in Österreich eine Lebensgefährtin und eine im Jahr 2019 geborene Tochter aus seiner Ehe davor, für welche er sorgepflichtig ist.

1.3. Der BF wurde in Österreich rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, und zwar mit

Urteil von Dezember 2021 wegen versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 15, 269 Abs. 1 1. Fall StGB und wegen versuchter schwerer Körperverletzung nach § 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren, wobei mit Gerichtsbeschluss von Dezember 2022 die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert wurde, dann mit

Urteil wegen fahrlässiger Körperverletzung nach §§ 88 Abs. 1 und Abs. 3 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,- (EUR 320,-). Im Nichteinbringungsfall 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und dann mit

Urteil von Juli 2023 wegen Diebstahls nach § 127 StGB, und wegen schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 2 1. Satz StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren, wobei die dem BF mit rechtskräftigem Strafrechtsurteil von Dezember 2021 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen wurde.

1.3.1. Beim letzten Strafrechtsurteil von Juli 2023 wurde bei der Strafbemessung kein Umstand mildernd und der rasche Rückfall, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen und zwei einschlägige Vorstrafen erschwerend berücksichtigt.

Der BF wurde unter anderem wegen schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 2 1. Satz StGB rechtskräftig strafrechtlich verurteilt.

Nach § 143 Abs. 2 1. Satz StGB ist der Täter, wenn durch die ausgeübte Gewalt jemand schwer verletzt (§ 84 Abs. 1) wird, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.

Der BF wurde zu einer insgesamt siebenjährigen unbedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig strafrechtlich verurteilt.

1.3.2. Er befindet sich bis voraussichtlich 08.01.2031 (errechnetes Strafende) in Haft und hat während seines bisherigen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet strafbare Handlungen begangen, wegen welcher er rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde, und wurde am 22.11.2024 vorzeitig aus der Haft in Österreich wegen weiterer Strafvollstreckung in seinem Herkunftsland entlassen.

1.4. Der BF ging vor seiner Inhaftierung in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt.

Dass der BF am 22.11.2024 vorzeitig aus der Haft in Österreich wegen weiterer Strafvollstreckung in seinem Herkunftsland entlassen wurde und nach Rumänien ausgereist ist, konnte nach heutiger Einsicht in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister aufgrund der diesbezüglichen Feststellung im angefochtenen Bescheid festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen das unbefristete Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

3.2. Im gegenständlichen Fall war nicht anzunehmen, dass eine Abschiebung des BF nach Rumänien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde, hatten doch bei einer Abwägung die privaten Interessen des BF gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen in den Hintergrund zu treten, zumal der BF die durch seine Inhaftierung erfolgte Trennung von seiner Lebensgefährtin und seiner minderjährigen Tochter aus seiner Ehe davor, zu welchen er laut seinem Beschwerdevorbringen regelmäßigen Kontakt habe, selbst zu verantworten hat, dem Strafrechtsurteil von Juli 2023 neben Diebstahl auch schwerer Raub, demnach somit neben einem Vergehen auch ein Verbrechen, zugrunde liegt und durch die vom BF ausgeübte Gewalt die im Strafrechtsurteil namentlich genannte Person schwer verletzt wurde, dem rechtskräftigen Strafrechtsurteil von Juli 2023 zudem zwei rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen vorangingen, und der BF auch von seinem Herkunftsstaat aus den Kontakt zu Bezugspersonen in Österreich über deren Besuche und moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten und für seine minderjährige Tochter Alimente zahlen kann, weshalb in Gesamtbetrachtung seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit für unbedingt erforderlich zu halten war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

3.3. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.

4. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.

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