L501 2293930-1•Bundesverwaltungsgericht L501 2293930-1
L501 2293930-1Tribunal Administrativo Federal9 de dez. de 2024
Anspruchsvoraussetzungen Arbeitslosengeld Ermittlungspflicht geringfügige Beschäftigung Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Rechtsanschauung des VwGH
L501 2293930-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Markus BRANDNER und Dr. Andreas GATTINGER als Beisitzer über die Beschwerde von Frau XXXX , vertreten durch Frau XXXX , p.A. Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, gegen den Bescheid des AMS Bischofshofen vom 14.05.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 29.05.2024, GZ. LGS SBG/2/0566/2024, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice Bischofshofen zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.05.2024 wurde dem Antrag der beschwerdeführenden Partei (in der Folge mitunter „bP“) vom 05.05.2024 gemäß §§ 7 und 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei nach der am 05.05.2024 erfolgten Beendigung des vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses zu der Firma XXXX (in der Folge „Firma F.“) ihr geringfügiges Dienstverhältnis zu der Firma XXXX (in der Folge „Firma N.“) weitergeführt habe. Gemäß § 12 Abs. 3 lit. h AlVG liege Arbeitslosigkeit nicht vor, wenn eine geringfügige Beschäftigung nach Beendigung einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung weiterlaufe.
In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde erklärte die beschwerdeführende Partei, es liege verfahrensgegenständlich kein Anwendungsfall des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG vor, da sie kein geringfügiges Dienstverhältnis mit jenem Dienstgeber geschlossen habe, bei dem ihr vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis am 05.05.2024 beendet worden sei. Es liege folglich Arbeitslosigkeit ab 06.05.2024 vor.
Mit Bescheid vom 29.05.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab. Nach ausführlicher Schilderung des Verfahrensganges wurde begründend ausgeführt, dass der Verfassungsgerichtshof den Ausschluss mehrfach geringfügig Beschäftigter, deren Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze überschreite, von der Arbeitslosenversicherungspflicht als unsachlich erkannt habe; die Bestimmung sei daher aufgehoben worden (vgl. VfGH 6.3.2023, G 296/2022). Da die Arbeitslosenversicherung der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung folge, ergebe sich ab 01.04.2024 für eine geringfügige Beschäftigung, die neben einer vollversicherten Beschäftigung ausgeübt werde, gleichfalls eine Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung. Die geringfügige Beschäftigung sei für den Zeitraum der Überschneidung mit der vollversicherten Beschäftigung auch arbeitslosenversichert. Dies bedeute, dass das Dienstverhältnis der beschwerdeführenden Partei zur Firma N. im Zeitraum 25.12.2023 bis 05.05.2024 arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen sei, weil es parallel zu einem ohnehin vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bestanden habe. Im direkten Anschluss an dieses arbeitslosenversicherungspflichtige Dienstverhältnis habe die beschwerdeführende Partei ab dem 06.05.2024 wieder ein geringfügiges Dienstverhältnis zur Firma N. aufgenommen. Die beschwerdeführende Partei gelte daher nach § 12 Abs. 3 lit.h AlVG nicht als arbeitslos und sei dem Antrag daher zu Recht nicht Folge geleistet worden.
Mit Schreiben vom 11.06.2024 beantragte die beschwerdeführende Partei die Vorlage ihrer Beschwerde.
Mit Schreiben vom 18.06.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Die beschwerdeführende Partei stand vom 25.12.2023 bis 05.05.2024 sowie 20.05.2024 bis 03.10.2024 in einem vollversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis zur Firma F., ihr monatliches Einkommen aus dieser Beschäftigung lag über der Geringfügigkeitsgrenze.
Im Zeitraum 05.04.2023 bis 30.09.2024 stand die beschwerdeführende Partei überdies in einem Arbeitsverhältnis zur Firma N., ihr monatliches Einkommen aus dieser Beschäftigung lag - soweit aus dem AJ-WEB ersichtlich - stets unter der Geringfügigkeitsgrenze.
Mit Wirkung 06.05.2024 meldete sich die beschwerdeführende Partei beim AMS arbeitslos.
II.2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Gerichtsakt sowie den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG lautet auszugsweise:
[...]
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. [...]
Zu A)
II.3.2.Maßgebliche gesetzliche Grundlagen im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG):
§ 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF lautet auszugsweise:
Arbeitslosigkeit
§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
[…]
(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
a) wer in einem Dienstverhältnis steht;
[…]
a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
[…]
h)
wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
II.3.3.Zum gegenständlichen Verfahren:
Die belangte Behörde lehnte den Arbeitslosengeldanspruch mit dem Hinweis auf § 12 Abs. 3 lit. h AlVG ab, wonach ein an die Vollversicherung (unmittelbar) anschließendes geringfügiges Dienstverhältnisse zum selben Dienstgeber die Arbeitslosigkeit ausschließe, und begründete dies wie folgt:
Mit Beendigung des über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnten Arbeitsverhältnisses der bP zur Firma F. mit 05.05.2024 ende auch die aufgrund der Parallelität zu diesem Arbeitsverhältnis gegebene Arbeitslosenversicherungspflicht des eigentlich stets und weiterhin unter der Geringfügigkeitsgrenze entlohnten Arbeitsverhältnisses zur Firma N., welches folglich als nunmehr geringfügiges – nicht mehr der Vollversicherungspflicht unterliegenden – Dienstverhältnis nahtlos im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG beim selben Dienstgeber, nämlich der Firma N., aufgenommen worden sei.
Dieser Rechtsansicht ist im Hinblick auf das nunmehr zur dieser Frage ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.11.2024, Ra 2024/08/0103, nicht zu folgen:
„Die im vorliegenden Fall strittigen Auslegungsfragen ergeben sich aus der Aufhebung der Wortfolge „Abs. 2“ in § 1 Abs. 4 AlVG (betreffend die Abgrenzung des Kreises der in der Arbeitslosenversicherung Pflichtversicherten) durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2023, G 296/2022, mit Wirkung vom 1. April 2024. Diese Aufhebung hat dazu geführt, dass nun alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielen, dass die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt, gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG arbeitslosenversichert sind (vgl. Rn. 44 des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes). Die Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung besteht also auch für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, wenn das daraus zustehende Entgelt zusammen mit dem Entgelt aus weiteren (geringfügigen oder vollversicherten) Beschäftigungsverhältnissen über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Das bedeutet aber nicht, dass dem formell unveränderten § 12 Abs. 1 iVm Abs. 6 lit. a AlVG nun ein anderer Inhalt beizumessen wäre. Weiterhin steht daher eine (sei es nicht beendete, sei es neu aufgenommene) bloß geringfügige Beschäftigung der Arbeitslosigkeit grundsätzlich nicht entgegen (vgl. auch den Hinweis auf § 12 Abs. 6 lit. a AlVG in Rn. 39 des genannten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes). Es genügt somit, dass gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 AlVG (zumindest) eine anwartschaftsbegründende Erwerbstätigkeit beendet wird und gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr besteht sowie mit dem/den verbleibenden oder/und neu hinzukommenden Entgeltanspruch/Entgeltansprüchen insgesamt nicht (mehr) die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird (also gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 6 lit. a AlVG keine der Arbeitslosigkeit entgegenstehende „neue oder weitere“ Beschäftigung ausgeübt wird; vgl. zum Zusammenhang zwischen § 12 Abs. 1 Z 3 und Abs. 6 lit. h AlVG VwGH 2.5.2012, 2009/08/0155). […]
Was § 12 Abs. 3 lit. h AlVG betrifft, so ist diese Bestimmung schon ihrem klaren Wortlaut nach nicht auf eine Konstellation wie die hier vorliegende anzuwenden. Die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber - also eine bestimmte vertragliche Gestaltung - kann nicht mit dem Wegfall der Vollversicherungspflicht wegen des Nichtüberschreitens der Geringfügigkeitsgrenze infolge der Beendigung einer anderen Beschäftigung gleichgesetzt werden.
Das wird durch auch vom Bundesverwaltungsgericht ins Treffen geführte teleologische Überlegungen gestützt: Die genannte, durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, (damals als lit. i) eingefügte Bestimmung sollte nämlich nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (72 BlgNR 20. GP 234 f) Missbrauchsmöglichkeiten hintanhalten, seien doch vermehrt Fälle aufgetreten, in denen ein Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber von einem vollversicherten Dienstverhältnis in ein geringfügiges Dienstverhältnis wechsle und daneben Arbeitslosengeld beziehe. […]
Wird aber ein Beschäftigungsverhältnis unverändert fortgeführt, während der Wegfall der Vollversicherungspflicht nur die Folge der Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses mit einem anderen Dienstgeber ist, dann ist die Möglichkeit eines Missbrauchs von vornherein ausgeschlossen (vgl. auch VwGH 23.5.2012, 2011/08/0138, wo der Verwaltungsgerichtshof mangels Missbrauchsmöglichkeit die Anwendung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG auf selbständige Erwerbstätigkeiten ablehnte).“
Die Nichtgewährung des beantragten Arbeitslosengeldes mangels Vorliegen von Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 lit h AlVG erweist sich daher vor dem Hintergrund des jüngst ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes als rechtswidrig.
Da die belangte Behörde die Antragsablehnung im bekämpften Bescheid auf § 12 Abs. 3 lit h AlVG stützte, ging sie auf das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes bzw. die Bemessungsgrundlagen folglich nicht mehr ein und können diese daher auch dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht konkret entnommen werden.
Das Verwaltungsgericht hätte sohin nicht nur Ergänzungen des im behördlichen Verfahren erhobenen Sachverhalts vorzunehmen, sondern sehr viel weitreichendere Erhebungen zu pflegen. Ausgehend von dieser Überlegung ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückzuverweisen, welches das Ermittlungsverfahren unter Beachtung des zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.11.2024, Ra 2024/08/0103, durchzuführen und sodann neuerlich in der Sache zu entscheiden hat.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil - wie im Erkenntnis angeführt - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfrage in der Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurde und in der vorliegenden Entscheidung von dieser höchstrichterlichen Entscheidung auch nicht abgewichen wurde.
Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. Da dem Entfall der Verhandlung zudem weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.
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