L515 2291968-1•Bundesverwaltungsgericht L515 2291968-1
L515 2291968-1Tribunal Administrativo Federal9 de dez. de 2024
Asylantragstellung Bürgerkrieg gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Herkunftsort illegale Ausreise mangelnde Asylrelevanz Militärdienst politische Gesinnung staatliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
L515 2291968-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, am XXXX alias am XXXX geb., StA der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2024, Zl. XXXX, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher, syrischer Staatsangehöriger und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 19.07.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge kurz als „bB“ bezeichnet) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Begründend brachte die bP im Zuge der polizeilichen Erstbefragung am 20.07.2022 vor, aus Syrien zu stammen, der arabischen Volksgruppe und der islamisch-sunnitischen Glaubensrichtung anzugehören. Befragt nach dem Grund des Verlassens des Herkunftsstaates, brachte die bP vor, dass sie in Syrien den Militärdienst leisten hätten müssen und Angst davor gehabt hätte im Krieg zu sterben. Außerdem würde sie keine unschuldigen Menschen töten wollen. Im Falle einer Rückkehr hätte sie Angst im Krieg zu sterben.
I.2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die bP am 24.01.2024 von einem Organwalter der bB im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Arabisch einvernommen. Die Einvernahme gestaltete sich wie folgt (auszugsweise Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid, wobei die Formatierungen und Gliederungen nicht dem Original entsprechen):
„…
LA: Wo genau waren Sie zuletzt in Syrien wohnhaft?
VP: Ich war zuletzt in XXXX, bevor ich in die Türkei ging. Davor war ich in XXXX. Dort war ich ein Vertriebener, weil es in XXXX Probleme gab.
LA: Wo genau befindet sich XXXX?
VP: Das ist in XXXX. Das ist in der Nähe von meinem Heimatort. Ungefähr 25 Kilometer von Morek entfernt.
LA: Wie lange und wo genau lebten Sie in XXXX?
VP: Ich lebte in XXXX. Ich lebte dort ungefähr von Mitte Oktober bis November 2016.
LA: Kamen Sie während Ihrer Zeit in XXXXmit oppositionellen Gruppierungen in Kontakt?
VP: Nein.
Vermerk: Die VP zeigt ihren Herkunftsort auf der Syria-Live-Map (Link: Bürgerkrieg in Syrien - Syrische Nachrichten - syria.liveuamap.com/de).
LA: Wer hatte die Kontrolle über Ihren Heimatort, als Sie noch dort lebten?
VP: Das Regime hat die Kontrolle über meinen Heimatort.
LA: Wer hat aktuell die Kontrolle über Ihren Heimatort?
VP: Das Regime hat die Kontrolle über meinen Heimatort.
LA: Welche Staatsangehörigkeit besitzen Sie?
…
LA: Können Sie mir kurz Ihre bisherige Biografie schildern? Wo wurden Sie geboren, wo haben Sie wie gelebt, wo besuchten Sie die Schule, wo haben Sie gearbeitet, etc…!
VP: Ich wurde in XXXX geboren. Ich lebte dort bis zum Jahr 2014. Aufgrund des Krieges und der Probleme sind wir nach XXXX geflüchtet. Wir waren dort für einige Zeit. Dann mussten wir wieder zurück nach XXXX. Von dort bin ich dann nach Idlib. Dort war ich für einen Monat, bis ich in die Türkei ausgereist bin. Ich habe mich für das Studium Business Management in XXXX angemeldet, das war im Jahr 2015. Ich habe die Uni aber nicht besucht, aber die Studentenkarte bekommen. Ich bekam dann auch einen Aufschub für den Wehrdienst. Ich habe die Hauptschule und die AHS abgeschlossen. Am 16.11.2016 war ich in der Türkei in Istanbul. Dort blieb ich bis zur Ausreise im Jahr 2022. Ich habe in der Türkei für 6 Jahre als Bäcker gearbeitet. Sonst habe ich keine Berufserfahrungen. In Syrien habe ich den Beruf des Elektrikers erlernt.
LA: Wann genau schlossen Sie die Schule ab und begannen mit dem Studium?
VP: Das war im Jahr 2015. Ich wurde nicht im Gymnasium in XXXX aufgenommen, weil ich aus XXXX komme und die 10 und 11 Klasse nicht abgeschlossen. Deshalb habe ich mich für eine Art Abendmatura angemeldet und abgeschlossen. Das war im Jahr 2015 in XXXX.
…
LA: Seit wann wohnen Ihre Verwandten in XXXX?
VP: Seit dem Jahr 2016.
LA: Unter welchen Umständen lebt Ihre Familie in XXXX?
VP: Sie leben dort ausgezeichnet. Sie kauften dort ein Haus. Sie gehen alle arbeiten.
LA: Welche Verwandten wohnen dort aktuell?
VP: Meine Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern.
LA: Haben Sie Kontakt zu den oben genannten Familienangehörigen und wenn ja, wie häufig? Gibt es eine Telefonnummer, unter der Ihre Familie erreichbar ist?
VP: Ja, wir haben Kontakt.
LA: Unter welchen Umständen lebt Ihre Familie in Syrien? Wovon bestreiten Ihre Angehörigen den Lebensunterhalt, wer versorgt sie etc.?
VP: Sowohl die wirtschafts- als auch Sicherheitslage ist dort sehr gut.
LA: Könnten Sie im Falle einer Rückkehr grundsätzlich bei Ihren Verwandten in XXXX unterkommen?
VP: Nein.
LA: Warum nicht?
VP: Ich habe mein gesamtes Leben im Ausland verbracht. Ich kann mich dort nicht anpassen und unter der HTS leben. Wenn ich dort wäre, würde ich auch von der HTS unter Druck gesetzt werden. Ich würde Probleme bekommen.
LA: Laut den Länderinformationen führt die HTS keine Zwangsrekrutierungen durch. Was haben Sie also dort zu befürchten?
VP: Sie haben recht, dort wird niemand zwangsrekrutiert. Aber ich bin zivilisiert, meine Familie auch. Ich kann mich nicht an diese Situation anpassen. Wenn ich die Möglichkeit hätte, würde ich meine Familie auch gerne nachholen.
LA: Haben Sie außerhalb von Syrien noch Verwandte oder Bekannte?
VP: Nein, niemanden.
[…]
LA: Wann genau haben Sie sich entschlossen die Heimat zu verlassen?
VP: Das war 2014, als ich noch in XXXX war.
LA: Was war der konkrete Grund für den Entschluss zur Ausreise?
VP: Ich war Anfang 18. Auf dem Weg zur Universität wurde ich ein paar Mal bei den Checkpoints angehalten.
LA: Haben Sie Syrien legal oder illegal verlassen?
VP: Illegal. […]
LA: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben!
Vermerk: Beginn der freien Erzählung:
Mein Ziel war immer Österreich. Ich hatte die Möglichkeit nach Deutschland zu reisen, wollte aber hierbleiben.
Vermerk: Ende der freien Erzählung
LA: Sind dies nun alle Fluchtgründe bzw. wollen Sie in diesem Zusammenhang noch etwas vorbringen?
VP: Ja, das ist alles. Ich habe alles gesagt.
…
LA: Stimmen Ihre bisherigen Angaben und wurde alles korrekt und vollständig protokolliert?
VP: Ja, es ist alles vollständig und korrekt. Ich möchte nur noch sagen, dass ich Syrien verlassen habe, weil das Regime kriminell ist und ich nicht zum Militär will.
LA: Ich werde Ihnen nun Fragen zu Ihrem Fluchtvorbringen stellen.
LA: Sie sagten heute, Syrien wegen des drohenden Wehrdienstes verlassen zu haben. Woraus schließen Sie, dass Sie eingezogen hätten werden können?
VP: Ich werde gesucht und muss den Wehrdienst leisten.
LA: Kam es jemals zu konkreten Rekrutierungsversuchen vom syrischen Regime, den Kurden, der FSA oder sonstigen Gruppierungen?
VP: Nein. Als ich ins wehrfähige Alter kam, reiste ich aus. Es gab einmal einen Vorfall bei einem Checkpoint, dann bin ich gegangen.
…
LA: Sie lebten vor Ihrer Ausreise aus Syrien in XXXX. Dieses Gebiet wird nicht vom Regime kontrolliert und verfügt das syrische Regime dort nicht über die Möglichkeit, Sie einzuziehen. Auch führt die HTS keine Zwangsrekrutierungen durch.
VP: Ich kann nicht unter der HTS leben. Das stimmt schon, dass man dort nicht zwangsrekrutiert wird. Ich will nicht unter denen Leben. Wir sind Zivilisten, die HTS sind Terroristen.
LA: Was spricht konkret gegen die Leistung des Wehrdienstes?
VP: Ich will auf keiner Seite kämpfen, egal mit wem. Ich werde keine Unschuldigen töten.
LA: Angenommen Sie würden in Syrien angetroffen und zum Wehrdienst eingezogen werden. Würden Sie den Wehrdienst dann leisten?
VP: Dann müsste ich fliehen.
LA: Würde man dennoch davon ausgehen, dass Ihnen die Ableistung Ihres Wehrdienstes bzw. Reservedienstes noch bzw. tatsächlich bevorsteht, so ist darauf hinzuweisen, dass das syrische Militärdienstgesetz syrischen Männern erlaubt im Militärdienstalter (18-42 Jahre) und mit Wohnsitz im Ausland, eine Gebühr zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht (wieder) einberufen zu werden. Das Wehrersatzgeld ist nach der Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 gestaffelt nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthalts und beträgt 10.000 USD (ein Jahr), 9.000 USD (zwei Jahre), 8.000 USD (drei Jahre) bzw. 7.000 USD (vier Jahre). Vor diesem Hintergrund könnten Sie in Anbetracht dessen, dass Sie sich seit 2016 außerhalb von Syrien aufhalten, auch eine Befreiungsgebühr entrichten. Was sagen Sie dazu?
VP: Erstens kostet der Freikauf € 10.000,00. Das Geld habe ich nicht. Zweitens möchte ich das Geld nicht an das Regime zahlen, die würden damit Waffen kaufen. Drittens vertraue ich dem Regime nicht. Ich bin nicht sicher, dass wenn ich mich freikaufe, dass ich nicht doch eingezogen werde.
LA: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Idlib, wo sich Ihre Familie aufhält? Wovor haben Sie konkret Angst?
VP: Ich habe Angst vor den bewaffneten Gruppierungen. Es gibt viele Unschuldige, die getötet werden. Es gibt auch Bombardierungen vom Regime.
…“
I.3. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gleichzeitig gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
I.3.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf den noch nicht abgeleisteten Wehrdienst ob ihres Alters als glaubhaft und stellte auch fest, dass die bP keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung aufweise. Die bP habe keine als oppositionell anzusehenden Handlungen gesetzt, die sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ins Blickfeld der syrischen Regierung gebracht hätten. Selbst wenn die bP eine Einberufung befürchte, stünde ihr die Möglichkeit offen, sich als Person mit Wohnsitz im Ausland gegen Bezahlung einer Gebühr befreien zu lassen.
I.3.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die bB ausführliche und schlüssige Feststellungen.
I.3.3. Rechtlich führte die bB aus, dass mangels Glaubhaftmachung kein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Allerdings käme iSd § 8 Abs. 1 AsylG - aufgrund der prekären Sicherheitslage in weiten Teilen Syriens und den nach wie vor bürgerkriegsähnlichen Zuständen - eine Rückkehr nicht in Betracht, weshalb der bP eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt wurde.
I.4. Gegen Spruchpunkt I. des og. Bescheides wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
I.4.1. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. So habe es die bB verabsäumt, sich mit der konkreten Situation der bP unter Zugrundelegung der relevanten Länderfeststellungen auseinanderzusetzen. Die bP stamme aus einem Gebiet, welches sich laut ‚syria live map‘ in der roten Zone, somit unter Regierungskontrolle befinden würde. Im Falle einer Rückkehr befürchte die sich im wehrpflichtigen Alter befindende bP aufgrund ihrer Weigerung den Wehrdienst zu leisten, ihrer Herkunft aus einem ehemaligen Oppositionsgebiet, ihrer illegalen Ausreise sowie der Asylantragstellung in Österreich, als Gegner der Regierung angesehen zu werden und asylrelevant verfolgt zu werden. Hinsichtlich der Möglichkeit des ‚Freikaufs‘ wolle und könne die bP das syrische Regime nicht unterstützen.
I.4.2. Nach Einlangen und Überprüfung der Administrativakte ordnete das ho. Gericht für den 29.10.2024 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP sowie der bB Berichte zur aktuellen Lage in Syrien übermittelt bzw. namhaft gemacht, welche das ho. Gericht in die Entscheidung miteinbezieht. Eine Stellungnahmemöglichkeit wurde dazu eingeräumt. Weiters wurde die bP eingeladen, an der Feststellung des Sach-verhalts, insbesondere der persönlichen Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen mitzu-wirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten. Dahingehend wurde der bP ein Fragenkatalog übermittelt.
I.4.3. Am 07.08.2024 legte die bP im Zuge ihres Parteiengehörs eine Stellungnahme (OZ 6) zum übermittelten Fragenkatalog vor, welche wie folgt lautet:
„…
• Keine Änderungen.
• XXXX
• Gesund und in keiner medizinischen Behandlung.
leben und an welcher Wohnanschrift.
• Keine Familienangehörigen in Ö.
• In Syrien habe ich als Elektriker gearbeitet.
• Ich besuche aktuell einen Alphabetisierungskurs. Ich habe noch keine Prüfungen abgelegt.
• Ansonsten habe ich keine etwaigen Kurse besucht.
• Ich hatte im Asylverfahren eine Beschäftigungsbewilligung des AMS und habe in XXXX als Maler gearbeitet.
• Ich war in Ö nie selbstständig.
• In Ö habe ich in meinem Camp in XXXX freiwillig ausgemalt.
• In derartigen Organisationen war ich bislang nicht ehrenamtlich tätig. Aber beim
Magistrat habe ich freiwillig ausgeholfen (Blumen pflanzen, begießen etc…).
• Teils durch die Grundversorgung und teils durch unselbstständige Tätigkeit. Derzeit gehe ich einer geringfügigen Tätigkeit nach und besuche den besagten Kurs.
• Ich würde einer Arbeit nachgehen und meinen Lebensunterhalt selbst verdienen. Vorab möchte ich allerdings die Sprache lernen, bevor es in die Vollzeittätigkeit geht.
• Nein.
• Ich versuche selbstständig Deutsch zu lernen.
Wurden Sie in Österreich von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht rechtskräftig bestraft? Wenn ja, wann, von welcher Behörde/welchem Gericht, wegen welchem Delikt und zu welcher Strafe. Wurde eine Straftat, die Sie rechtswidrig und schuldhaft begingen auf andere Art als durch eine Bestrafung beendet (z. B. Schuldspruch ohne Strafe, Diversion, etc.)• Nein, ich bin sowohl verwaltungsstrafrechtlich als auch strafrechtlich unbescholten.
Haben Sie seit der Asylantragstellung das Bundesgebiet der Republik Österreich einmal verlassen? Wenn ja, geben Sie den Zeitraum an, in welches Land Sie gereist sind und für welche Zwecke.
• Nein.
• Einen Reisepass habe ich nie besessen.
• Aktuell keine.
…“
I.4.4. Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung (OZ 7) wird wie folgt wiedergegeben:
„…
RI: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?
P: Es sind die gleichen Gründe.
…
RI: Würden Sie im Falle der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft den Wehrdienst beim Österreichischen Bundesheer ableisten oder einer Mobilmachung nachkommen?
P: Ja, sicher.
RI: Wenn man Sie danach fragen würde, welcher Ort in Syrien Ihre Heimat ist, was würden Sie antworten?
P: Murak.
RI: Wie waren Ihre Wohnverhältnisse in XXXX, hatten Sie dort ein eigenes Haus, eine eigene Wohnung?
P: Wir haben dort ein Elternhaus.
RI: Was wurde aus diesem Haus nach Ihrer Ausreise?
P: Es wohnt niemand mehr in diesem Haus. Alle von der Familie sind geflüchtet, weil das Gebiet unter der Kontrolle des Regimes ist. Unser Haus ist auch beschädigt.
RI: Wie lange haben Sie in Idlib gelebt?
P: Zwischen 1-2 Monaten, danach bin ich weitergereist.
RI: Warum sind Sie nicht in Idlib geblieben?
P: Dort war die Lage auch total unsicher. Gleichzeitig war da eine brutale kriegerische Auseinandersetzung zwischen der syrischen Armee und den antisyrischen Milizen.
RI: Warum ist es Ihnen wichtig, Asyl zu bekommen, wenn Ihnen subsidiärer Schutz gewährt wurde?
P: Ich komme von einem Kriegsgebiet und durch meine Aussagen bei den österreichischen Behörden, glaube ich, dass ich ein Recht auf Asyl habe.
RI: Geben Sie den wesentlichen Inhalt Ihrer Beschwerde zusammengefasst wieder!
P: Beim BFA, glaube ich, hat der Dolmetscher nicht ganz die Wahrheit übersetzt. Wenn Sie meine Aussagen überprüfen, habe ich ein Recht auf Asyl, wenn nicht, ist es auch ok.
RI: Warum glauben Sie, dass der Dolmetscher teilweise nicht wahrheitsgemäß übersetzt hat?
P: Bei meiner Anwältin hat sie mir etwas erzählt, was im Protokoll steht, was ich aber nicht gesagt habe.
RI: Was ist das konkret?
P: Ich kann mich nicht genau erinnern. Meine Reiseroute innerhalb von Syrien wurde falsch protokolliert.
RI: Sie haben jetzt die Möglichkeit das richtig zu stellen.
P: Mein Vertreter hat gesagt, dass solche Sachen nicht so relevant sind und ich kann mich nicht mehr genau erinnern.
RI: Ihr Antrag wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen.
P: Ich habe das Protokoll oder den Bescheid nicht gelesen.
RI: Sind Sie tatsächlich am 01.01. geboren oder ist der genaue Geburtstag unbekannt und deshalb der 01.01. angenommen worden?
P: Ich bin am XXXX geboren.
RI: Wieso wurde dann der XXXX protokolliert?
P: Das funktioniert so in Syrien, es wird der 01.01. protokolliert.
RI: Sie durchreisten zwischen Syrien und Österreich verschiedene Länder, in denen Sie bereits vor Verfolgung sicher gewesen sind. Haben Sie in einem dieser Länder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt?
P: Nein, nirgendwo.
RI: Warum nicht?
P: Dort gibt es kein Asyl und seit der Türkei war mein Zielland Österreich.
RI: Woher wissen Sie das, dass in diesen Ländern kein Asyl gibt?
P: Seit ich in der Türkei war, war ich gut informiert. Bei diesen Ländern gibt es kein Asyl, es gibt nicht genug Arbeitsplätze, man kriegt keine gute Unterstützung.
RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr nach Murak konkret erwarten?
P: Ich muss zum Militärdienst einrücken.
RI: Wann haben Sie sich zur Ausreise entschlossen?
P: Seit 2014.
RI: Und wann sind Sie tatsächlich ausgereist?
P: 2016.
RI: Was warum sind Sie ausgerechnet am Tag Ihrer Ausreise ausgereist?
P: Ich habe mich vorher entschieden Syrien zu verlassen. Mein Vater war dagegen, ich war sehr jung. Irgendwann habe ich gesagt, dass ich jetzt ausreisen muss.
RI: Unter wessen Kontrolle stand Ihr Heimatort in Syrien bei Ihrer Ausreise (syrisches Regime, Kurden, SNA/FSA, HTS, IS)?
P: Das syrische Regime.
RI stellt fest, dass sich die Herkunftsregion unter der Kontrolle des syrischen Regimes liegt (Map of Syrian Civil War - Syria news and incidents today - syria.liveuamap.com)
P: Ja.
RI: Weshalb war gerade Österreich Ihr Zielland?
P: Meine Freunde, die hier in Österreich leben, haben mir empfohlen nach Österreich zu kommen.
RI: Wie bestreiten Sie aktuell in Österreich Ihr Lebensunterhalt?
P: Ich habe ca. 6 Monate Vollzeit gearbeitet, bis Dezember 2022. Dann habe ich subsidiären Schutz bekommen und ich habe aufgehört zu arbeiten. Jetzt besuche ich einen Deutschkurs. Ich bin zurzeit geringfügig für zwei Stunden angemeldet. Nach meinem Deutschkurs möchte ich wieder Vollzeit arbeiten gehen.
Nach Rückübersetzung: Ich habe bis Dezember 2023 Vollzeit gearbeitet.
RI: (ohne Dolmetsch) Stellen Sie sich auf Deutsch kurz vor.
P: Auf Arabisch: Ich verstehe Sie nicht.
RI: Weshalb wollen Sie Ihren Militärdienst nicht in der Armee des Assad-Regimes ableisten?
P: Ich will nicht zum Militärdienst in einem kriminellen Regime gehen.
RI: Sie haben die Möglichkeit, sich von der Wehrpflicht des syrischen Regimes freizukaufen (LIB S. 123: 10.000 USD bei mind. einjährigem Auslandsaufenthalt, sinkt pro weiterem Jahr um 1.000 USD ab).
P: Ich will das aus drei Gründen nicht machen. Erstens will ich nicht ein kriminelles Regime unterstützen, zweitens habe ich das Geld auch nicht, drittens vertraue ich dem Regime nicht.
RI: Seit März 2020 herrscht im Großen und Ganzen eine Pattsituation zwischen den Bürgerkriegsparteien und hat sich die Situation in den letzten Monaten nicht wesentlich verändert. Die Zahl und die Intensität der Kampfhandlungen hat stark nachgelassen und ist inzwischen die Wahrscheinlichkeit, dass sie als Rekrut an Kampfhandlungen teilnehmen müssen, gering (Map of Syrian Civil War - Syria news and incidents today - syria.liveuamap.com)
P: Das stimmt, die Lage ist nicht so brutal wie früher. Aber trotzdem ist es gleichzeitig auch total unsicher und es kann jederzeit eskalieren. Solange Assad an der Macht ist, bin ich nicht bereit zum Militärdienst zu gehen.
RI: Gibt es noch weitere Rückkehrhindernisse nach Syrien als jene, welche Sie beim BFA und im Beschwerdeverfahren bzw. auch heute schilderten?
P: Nur aus diesen Gründen, sonst nichts.
RI: Wären Sie in Syrien geblieben, wenn der Bürgerkrieg nicht ausgebrochen wäre?
P: Sicher.
RI: Zwischen Syrien und Israel gibt es nach wie vor keinen Friedensvertrag. Was würden die im Falle eines hypothetischen Aufenthalts in Syrien machen, wenn Syrien großflächig von Israel angegriffen werden würde?
P: Ja, sicher, ich würde Syrien verteidigen.
…“
I.4.6. Mit verfahrensleitendem Beschluss wurde das Ermittlungsverfahren am Ende der Verhandlung gem. §§ 17, 31 VwGVG iVm § 39 Abs. 3 AVG für geschlossen erklärt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführende Partei
Bei der bP handelt es sich um einen syrischen Staatsangehörigen, der sich zur Volksgruppe der Araber zählt und zum islamisch-sunnitischen Glauben bekennt.
Die volljährige bP ist ein junger, gesunder, anpassungs- und arbeitsfähiger Mensch und beherrscht die arabische Sprache auf Mutterspracheniveau.
Die bP ist ledig und kinderlos.
Die bP leidet an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankungen und bedarf auch keiner lebensnotwendigen medikamentösen Behandlung.
Die bP stammt aus dem Westen Syriens, aus XXXX, des Gouvernements XXXX. Die bP verbrachte den Großteil ihres Lebens in besagter Region, welche sich bis vor wenigen Tagen unter der Kontrolle des syrischen Regimes befand. Aktuell befindet sich die Region unter der Kontrolle der HTS (https://syria.liveuamap.com/, Zugriff am 02.12.2024).
Die bP lebte ca. 2,5 Jahre in XXXX, einer Ortschaft ca. 25 km südwestlich von XXXX. Kurz vor ihrer Ausreise war die bP gemeinsam mit ihrer Familie in XXXX, Ortschaft XXXX für ein bis zwei Monate aufhältig, welche sich zu jenem Zeitpunkt unter der Kontrolle der Opposition befand. Die Familie der bP (Eltern, zwei Brüder, zwei Schwestern) lebt nach wie vor im eigenen Haus in XXXX.
Die Familienmitglieder gehen einer Arbeit nach und und leben unter wirtschaftlich gesichderten Verhältnissen sowie in einer Umgebung, in denen sich die Sicherheitslage als unbedenklich darstellt. Die bP hat Kontakt zu ihren Angehörigen.
Es bestehen keine Hinweise, dass es der bP nicht möglich (gewesen) wäre, bei ihrer Familie in Idlib zu leben.
Die bP hat in Syrien Schulbildung genossen und Elektriker gelernt.
Die bP hat Syrien in Richtung Türkei verlassen, wo sie sich einige Jahre lang aufhielt und als Bäcker arbeitete.
Die bP ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Mit Bescheid der bB vom 11.04.2024 wurde der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Syrien zuerkannt und eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.
Die Identität der bP steht nach Dafürhalten der bB fest.
Die bP ging bereits während des Asylverfahrens einer Vollzeitbeschäftigung nach und war sichtlich selbsterhaltungsfähig. Mit Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzbe-rechtigten beendete sie ihr Beschäftigungsverhältnis bzw. geht sie nunmehr einer Beschäftigung im sehr eineschränkten Geringfügigkeitsbereich nach, um –ihren Angaben zufolge nunmehr einen Deutschkurs zu besuchen. In der Beschwerdeverhandlung stellten sich die Deutschkenntnisse als allenfalls rudimentär vorhanden dar (es sei angemerkt, dass die Fähgkeit des sich selbst Vorstellens auf einfachem Niveau zu jenen Themenbereichen gehört, welche im Rahmen von Sprachkursen in den ersten Unterreichtseinheiten erörtert werden und die bP hierzu nicht einmal ansatzweise in der Lage war).
II.1.2. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat
Die bP gehört keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an.
Die bP hatte vor ihrer Ausreise keine Nachteile aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe und ihres sunnitischen Religionsbekenntnisses zu gewärtigen.
Aktuell befindet sich das Heimatgebiet der bP XXXX unter der Kontrolle der Hayat Tahir Al-Sham (HTS). HTS setzt im Allgemeinen keine Zwangsrekrutierungen durch. HTS ist nicht auf Rekruten angewiesen, da eine große Anzahl von Männern der Organisation freiwillig beitritt. Es ist möglich, in von der HTS kontrollierten Gebieten zu leben, ohne in der HTS dienen zu müssen.
Der bP droht im Falle einer Rückkehr nicht die (Zwangs-)Rekrutierung durch oppositionelle Kräfte in ihrem Heimatgebiet.
Die bP nimmt gegenüber der Ableistung eines Militärdienstes im Allgemeinen keine ablehnende Haltung an.
Die bP hat bislang keinen Wehrdienst abgeleistet. Die bP konnte einen Aufschub aufgrund ihrer Ausbildung erwirken. Die bP war in Syrien wegen der Nichtableistung des Militärdienstes keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt.
Für männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren war die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren im vom ehemaligen Regime kontrollierten Gebiet gesetzlich verpflichtend. Die bP befindet sich mit ihren 27 Jahren im wehrdienstpflichtigen Alter.
Der bP ist es jedenfalls möglich, über die Türkei und die von der Türkei kontrollierten Gebiete im Nordwesten Syriens an Ihren Heimatort zu gelangen. Als Grenzübergang käme der Grenzübergang Bab al-Hawa in Frage.
Weder war die bP im Herkunftsstaat einer individuellen gegen sie gerichtete Verfolgung durch eine der Kriegsparteien ausgesetzt, noch wäre sie im Falle einer Rückkehr nach Syrien einer solchen ausgesetzt.
Die bP hat in der Vergangenheit kein Verhalten gesetzt, aufgrund dessen ihr eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde, geschweige denn die bP in den Fokus von oppositionellen Gruppierungen gerückt wäre.
Die bP ist wegen ihrer Ausreise aus Syrien, wegen des Aufenthalts in Österreich, wegen der Asylantragstellung und/oder wegen ihrer allgemeinen Wertehaltung in Syrien keinen psychischen oder physischen Eingriffen in ihre körperliche Integrität ausgesetzt. Sie ist auch nicht aus sonstigen Gründen bedroht, von einer der syrischen Konfliktparteien als politischer Gegner angesehen zu werden.
Die bP verließ ihre Herkunftsregion um nicht während der Bürgerkriegssituation in Syrien den Wehrdienst ableisten zu müssen, sowie aufgrund der in der Herkunftsregion herrschenden allgemeinen Lage.
II.1.3. Die Lage im Herkunftsstaat Syrien
Es ist als notorisch bekannt anzusehen, dass die oppositionellen Kräfte rund um die HTS inzwischen die Stadt Aleppo einnahmen, in Richtung Süden weiter vorrücken und inzwischen auch die Einnahme von Damaskus, staatfand https://syria.liveuamap.com/, Zugriff am 09.12.2024).
Es wird als notorisch bekannt angesehen, dass das Regime von Präsidenten Baschar al-Assad gestürzt wurde. Der entmachtete syrische Präsident und seine Familie sind laut einem Bericht der russischen Staatsagentur TASS nach Moskau geflüchtet. „Russland hat ihnen aus humanitären Gründen Asyl gewährt“, zitierte die Agentur einen Vertreter des Kreml. Sonntagfrüh hatten die syrischen Rebellen im Fernsehen erklärt, dass sie Damaskus befreit und das Regime gestürzt hätten. Sowohl die Rebellen rund um die HTS als auch der in Syrien verbliebene Premierminister bekundeten ihren Willen zum friedlichen Machtwechsel (vgl. etwa für viele im Wesentlichen gleichlautende Quellen: Nach Sturz: Assad nach Moskau geflüchtet - news.ORF.at; Syrien: Wie Assad gestürzt wurde - und was das nun bedeutet | tagesschau.de [in beiden Fällen Zugriff am 9.12.2024]).
Aus der Berichtlage über die Lage in jenen Gebieten, welche von den oppositionellen Kraften rund um die HTS kontrolliert wurden und im Rahmen des Länderinformationsblatts der bB der bP zur Kenntnis gebracht wruden, ergibt sich, dass in diesen Gebieten keine allgemeine Wehrpflicht herrscht. Ebenso ergeben sich keine Hinweise, dass in diesen Gebieten der Auslandsaufenthalt und die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz im Ausland als oppositionelle Gesinnung betrachtet wird.
II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) – welcher sich im antragsbedürftigen Verfahren im Wesentlichen aus der Begründung des Antrages ergibt, insbesondere durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der bB und der Einsichtnahme in die vom ho. Gericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die Lage im Herkunftsstaat der bP sowie die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks der bP im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 29.10.2024 - ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und dem seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form eines - nach Dafürhalten der bB - authentischen syrischen Zivilregisterauszugs mit Lichtbild.
Die Feststellungen zur Abstammung der bP und den persönlichen und familiären Lebensumständen im Herkunftsstaat beruhen auf den insoweit stringenten Angaben der bP im Beweisverfahren. Substantielle Zweifel an den diesbezüglichen Angaben bestehen nicht.
Der Gesundheitszustand wurde aufgrund der gleichlautenden diesbezüglichen Angaben der bP gegenüber der bB und dem ho. Gericht festgestellt.
Eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Araber sowie aufgrund des Glaubens legte die bP selbst nicht dar, wurde in der Beschwerde nicht vorgebracht und ergaben sich auch sonst aus einer amtswegigen Sichtung des gesamthaften Fluchtvorbringens keine konkreten Hinweise darauf.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die bP vor ihrer Ausreise in Idlib über eine Existenzugrundlage in einem sicheren Umfeld verfügte und für sie dort auch nicht die Gefahr bestand rekrutiert zu werden. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Vorbrinen der bP. Wenn sie im Rahmen der Beschwerdeverhandlung diesen Umstand –zumindest in Bezug auf die allemeine Lage- zu relativieren versucht, wird dies seitens des ho. Gerichts als eine nicht glaubhafte Steigerung des Vorbringens im fortgeschrittenen Verfahrensstadium gesehen.
II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asylrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen.
Hervorgehoben werden die jüngsten Entwicklungen in der Herkunftregion der bP, insbesondere der Vormarsch der oppositionellen Gruppierungen im Nordwesten des Landes in Richtung Süden, welche sich auf öffentlich zugängliche Quellen stützen (https://orf.at/stories/3377602/; https://www.tagesschau.de/ausland/asien/syrien-buergerkrieg-assad-dschihadisten-aufstaendische-rebellen-aleppo-100.html, Zugriff am 02.12.2024; https://www.zdf.de/nachrichten/politik/ausland/syrien-krieg-rebellen-assad-100.html; https://www.tagesschau.de/ausland/asien/syrien-hama-vorstoss-100.html, https://www.derstandard.at/story/3000000247737/russland-und-usa-streiten-bei-uno-sitzung-252ber-eskalation-in-syrien, Zugriff am 05.12.2024; sowie den weiteren genannten Quellen) zudem für die bP als syrischen Staatsbürger, der Kontakt zu Angehörigen in Syrien pflegt, als notorisch bekannt anzusehen sind.
Unter Berücksichtigung auf die jüngsten Ereignisse in der Heimatregion der bP wird darauf hingewiesen, dass der bP die landeskundlichen Feststellungen hinsichtlich der Lage in den Regionen, die unter Kontrolle der oppositionellen Gruppierungen (HTS) stehen, vorgehalten wurden, welche Feststellungen über die dortige Lage, des Fehlens eines allgemeinen Wehrdienstes, sowie der Erreichbarkeit dieses Gebietes umfasste und der bP aus eigenen Erfahrungen die Situation in den durch die HTS kontrollierten Gebieten bekannt ist. Die Familie der bP (als auch die bP selbst kurz vor ihrer Ausreise) lebt nach wie vor in einem durch die Opposition kontrollierten Gebiet. Es bestehen keine Hinweise, dass sich die allgemeine Lage in den weiteren nunmehr von der HTS kontrollierten Gebieten anders darstellen würde.
II.2.4. Unstrittig ist die Herkunftsregion der bP. Die bP brachte gleichbleibend unter Zugrundelegung von Beweismitteln vor, in XXXX (auch XXXX im Gouvernement XXXX) geboren zu sein und den Großteil des Lebens dort und in der unmittelbaren Umgebung – ua. in XXXX ca. 25 km südwestlich von XXXX – verbracht zu haben.
Die Machtverhältnisse in der Herkunftsregion der bP sind unstrittig. Diese ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, der aktuellen Berichterstattung und dem oa. tagesaktuellen Kartenauszug (siehe https://syria.liveuamap.com/, Zugriff am 09.12.2024) und ist davon auszugehen, dass sich der Heimatort XXXX und auch XXXX unter der Kontrolle der HTS befinden. Ausdrücklich befragt, sieht die bP Morek als ihre Heimatregion in Syrien an (mündl. Vhdlg Seite 5).
Gleichbleibend brachte die bP vor, dass ihre Familie seit 2016 in Idlib in der Ortschaft XXXX (auch XXXX) - nur wenige Kilometer nördlich von XXXX entfernt - lebt und auch die bP vor ihrer Ausreise für ein bis zwei Monate gemeinsam mit ihrer Familie in XXXX aufhältig war. Zum Zeitpunkt der Ausreise der bP im Jahr 2016 war die Ortschaft unter oppositioneller Führung. Zwischenzeitig - bis vor wenigen Tagen - lag die Ortschaft im Regimegebiet, bevor sie wieder von der Opposition zurückerobert wurde (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html, Zugriff am 05.12.2024). Eigenen Angaben zufolge geht es der Familie ‚ausgezeichnet‘. Die Angehörigen (Eltern, 2 Brüder, 2 Schwestern) leben dort in einem eigenen Haus und gehen einer Erwerbstätigkeit nach (AS 129).
II.2.5. Dass die bP in ihrem Herkunftsstaat keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung angehört und im Syrienkrieg weder für eine Konfliktpartei an Kampfhandlungen mitwirkte noch Mitglied einer bewaffneten Organisation war, sohin weitgehend apolitisch zu leben pflegte, war aus ihren eigenen Angaben, insbesondere gegenüber der bB (AS 135) zu erschließen. Eine gegenteilige Ansicht wurde weder in der Beschwerdeschrift noch in der mündlichen Verhandlung substantiiert dargelegt.
II.2.6. Zum Verlassensgrund brachte die bP im Zuge der Erstbefragung vor, nicht zum Militär zu wollen und aufgrund des Krieges ausgereist zu sein. Befragt, was die bP im Falle der Rückkehr befürchten würde, gab diese an, Angst um ihr Leben zu haben (AS 34).
II.2.6.1. Vorauszuschicken ist, dass es im Lichte der Aussagen der bP sowie der Feststellungen zur Lage in Syrien als prinzipiell glaubhaft erachtet wird, dass die bP ihren Herkunftsstaat wegen des (Bürger-)Kriegszustandes und der damit verbundenen prekären Sicherheitslage sowie wegen der schlechten Zukunftsperspektiven verließ. Insoweit besteht allerdings kein Konnex zu einem Verfolgungsgrund iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Die Befürchtungen der bP im Hinblick auf den Krieg reichen mangels maßgeblicher Verfolgungswahrscheinlichkeit im Entscheidungszeitpunkt nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
II.2.6.2. Im Rahmen der Einvernahme vor der bB führte die bP dazu näher aus, dass sie gesucht werde, weil sie den Wehrdienst ableisten müsse. Einerseits berichtete die bP, dass sie ausgereist sei, als sie das wehrfähige Alter erreicht habe (AS 133), andererseits schilderte die bP, dass sie aufgrund des beabsichtigten Studiums einen Aufschub erhalten habe (AS 129). Eigenen Angaben zufolge habe die bP ihr Wehrdienstbuch, den Studentenausweis als auch den Personalausweis verloren. Fotos habe sie nur vom Personalausweis (AS 128).
Eine glaubhafte, konkrete Bedrohung - ausgehend von welchem Akteur auch immer in Syrien - schilderte die bP nicht. Zwar berichtete die bP im Laufe des Verfahrens von Kontrollen an Checkpoints, allerdings konnte daraus auf keine glaubhafte, individuelle Gefahrensituation geschlossen werden. Die bP verneinte ausdrücklich, jemals an Kampfhandlungen teilgenommen zu haben, vorbestraft zu sein oder Probleme mit Behörden gehabt zu haben (AS 135). Sie bejahte die Fragestellung, ob sie von Behörden in ihrer Heimat gesucht werde und konkretisierte, dass sie von der Militärbehörde gesucht werde, worauf in den nachfolgenden Passagen näher eingegangen wird.
II.2.6.3. Hinsichtlich einer befürchteten Rekrutierung durch das syrische Regime/ durch bewaffnete Gruppierungen ist Folgendes auszuführen:
II.2.6.3.1. Die bislang unterbliebene Ableistung des Wehrdienstes brachte die bP hinreichend zum Ausdruck und besteht daran angesichts ihres Alters und den gleichbleibenden Angaben hinsichtlich ihres langjährigen Aufenthalts in der Türkei keinerlei Zweifel.
Wie den hier zugrunde gelegten Länderfeststellungen zu entnehmen ist, war für männliche syrische Staatsangehörige im Alter zwischen 18 und 42 Jahren im vom syrischen Regime kontrollierten Gebiet die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend.
Angesichts der jüngsten Entwicklungen im Heimatgebiet der bP und der aktuellen Machtverschiebung bzw. Gebietseroberung von oppositionellen Gruppierungen wird festgestellt, dass das Herkunftsgebiet der bP nicht (mehr) unter der Kontrolle des syrischen Regimes, sondern unter der Kontrolle der bewaffneten, oppositionellen Gruppierung HTS (Hayat Tahir Al-Sham) steht. Demnach kann das syrische Regime am Herkunftsort auf die bP nicht zugreifen und sie auch nicht zwangsweise rekrutieren. Die Rekrutierung von Wehrpflichtigen ist durch die syrische Regierung an deren Zugriffsmöglichkeit gebunden. Dies ergibt sich aus den in das Verfahren eingeführten Länderberichte die im Erkenntnis auch auszugsweise wiedergegeben werden.
II.2.6.3.2. Im Rahmen ihres Vorbringens versuchte die bP im Laufe ihres Verfahrens ihre Angaben mit der Vorlage eines Schreibens der Generalstaatsanwaltschaft Damaskus vom 08.07.2023 zu untermauern (AS 115f), wonach handschriftlich auf der Rückseite festgehalten wird, dass die bP vom Wehrdienst ferngeblieben sein soll. Dabei ist kein Stempel der Militärbehörde, sondern ein Stempel des Kriminalamtes angebracht. Unabhängig von der Authentizität des Schreibens, konnte festgestellt werden, dass eine Textzeile überschrieben wurde und nicht leserlich ist (AS 133), was wiederum auf einen manipulierten Inhalt hindeuten könnte. Auf Nachfrage hin, was das vorgelegte Schreiben beweisen soll, entgegnete die bP, dass sie ‚keinen straffreien Strafregisterauszug‘ erhalten würde, weil sie ihren Wehrdienst nicht abgeleistet habe und deswegen gesucht werde. Dass die bP bislang keinen Wehrdienst abgeleistet hat, wurde sowohl von der bB als auch dem ho. Gericht unter Zugrundelegung der gleichbleibenden Angaben der bP festgestellt. Einen darüberhinausgehenden Sachverhalt vermochte das Schreiben nicht darzulegen und war auch nicht geeignet eine anderslautende Entscheidungsfindung hervorzurufen. Vielmehr ergibt sich daraus, dass die bP offenkundig Kontakt zu Angehörigen im Regimegebiet hat (Onkel mütterlicherseits), die sich unbehelligt im Auftrag der bP an syrische Behörden wenden können, zumal die bP zum Zeitpunkt der Dokumentenausstellung (Zivilregisterauszug in Original vorgelegt, ausgestellt in Damaskus am 10.07.2023 und Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 08.07.2023) bereits im Bundesgebiet aufhältig war.
II.2.6.3.3. Soweit sich das Vorbringen der bP auf die Gefahr einer Rekrutierung durch das Regime im Falle einer Rückkehr bezieht, geht dieses nunmehr aufgrund dessen Entmachtung ins Leere.
II.2.6.3.4. In Bezug auf eine Rekrutierung durch die bewaffnete Gruppierung im Herkunftsgebiet der bP darf der Vollständigkeit halber angemerkt werden, dass sich aus den zitierten Länderberichten ergibt, dass die HTS generell keine Zwangsrekrutierungen durchführen, da sich ausreichend Männer freiwillig der HTS anschließen. Zudem sollen die Kämpfer die islamistische Ideologie der HTS teilen.
Die bP brachte nicht vor, dass es Rekrutierungsversuche in Bezug auf ihre Person gegeben haben soll. Nicht verkannt wird, dass die bP zu einem Zeitpunkt ihr Heimatgebiet verlassen hatte, als das syrische Regime noch die Kontrolle und den Einfluss in der Region hatte. Allerdings brachte die bP gleichbleibend und glaubhaft vor, dass sie kurz vor ihrer Ausreise gemeinsam mit ihrer Familie in Idlib aufhältig war, wo sich die Familie auch niedergelassen hat, nach wie vor dort lebt und wo die oppositionelle Gruppierung bereits zum damaligen Zeitpunkt, wie auch gegenwärtig die Vormachtstellung hat. Die bP zeigte nicht auf, dass sie in der Vergangenheit einer (mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit) drohenden Verfolgung ausgesetzt gewesen war. Noch weniger lässt sich dem Vorbringen entnehmen, dass die bP im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ernstlich Gefahr liefe, einer zwangsweisen Rekrutierung durch Milizen oder bewaffneten Gruppierungen ausgesetzt zu sein.
Die bP brachte zu keinem Zeitpunkt vor, eine oppositionelle Gesinnung selbst verinnerlicht zu haben, sondern machte sie – im Übrigen niemals persönlich, sondern im Zuge der eingebrachten Schriftsätze - durch die Rechtsvertretung geltend, eine solche würde ihr unterstellt werden (AS 427f).
II.2.6.3.5Dass die bP ernstlich Gefahr liefen, (allein deshalb) aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung Verfolgung durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein, ergibt sich weder (schlüssig) aus dem Vorbringen noch aus den Länderinformationen und ebenso wenig aus UNHCR- und EUAA- bzw. EASO-Richtlinien. Die gegenteilige Auffassung wäre zudem rechtlich verfehlt; vgl. Art. 4 EMRK.
Dass die bP den Wehrdienst aus Gewissensgründen bzw. aus politischen Gründen nicht antreten wollte, insbesondere weil sie als Rekrut gegen ihren Willen gezwungen wäre, sich an Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht, das Völkerstrafrecht und internationale Menschenrechte zu beteiligen, vermochte die bP nicht glaubhaft zu machen. Eine dem Wehrdienst für die Arabische Republik Syrien entgegenstehende individuelle, innere Überzeugung bzw. dass sie jegliche militärische Gewalt aus Gewissensgründen ablehne, brachte die bP nicht (glaubhaft) vor.
II.2.6.3.6. Aus den Angaben der bP in der Beschwerdeverhandlung ergibt sich, dass sie nicht per se nicht bereit ist, Wehrdienst zu leisten („RI: Würden Sie im Falle der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft den Wehrdienst beim Österreichischen Bundesheer ableisten oder einer Mobilmachung nachkommen? P: Ja, sicher.“ Mündl. Vhdlg Seite 5; „RI: Zwischen Syrien und Israel gibt es nach wie vor keinen Friedensvertrag. Was würden die im Falle eines hypothetischen Aufenthalts in Syrien machen, wenn Syrien großflächig von Israel angegriffen werden würde? P: Ja, sicher, ich würde Syrien verteidigen.“ Mündl. Vhdlg Seite 9).
Vor diesem Hintergrund machte die bP im Ergebnis keine politischen oder religiösen Überzeugungen, insbesondere einen verinnerlichten Pazifismus, geltend. Zwar ist offenkundig, dass Österreich in keine kriegerischen Auseinandersetzungen verwickelt ist (und zumindest in absehbarer Zukunft auch nicht sein wird), jedoch darf keinesfalls übersehen werden, dass auch das österreichische Bundesheer (und damit im Ergebnis seine Soldaten im Aktiv-, Miliz- und Reservestand in ihrer Gesamtheit) die Aufgabe hat, die Republik im Kriegsfall mit dem Einsatz von (naturgemäß mitunter letaler) Waffengewalt zu verteidigen, was einer pazifistischen Grundeinstellung gänzlich widerspricht und die Einführung der Möglichkeit der Ableistung des Wehrersatzdienstes für überzeugte Pazifisten nach sich zog. Hieraus ergab sich die ho. Feststellung, die bP lehnt nicht den Grundwehrdienst im Allgemeinen oder aus oppositionell-politischer oder religiöser Überzeugung ab, sondern würde aus Angst den Wehrdienst bei den syrischen Streitkräften verweigern wollen. In weiterer Folge war aus Sicht des ho. Gerichts zu erkennen, dass die bP in der Vergangenheit kein Verhalten gesetzt hat, aufgrund dessen ihr seitens der syrischen Regierung eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. Die bP konnte auch nicht glaubhaft vorbringen, dass eine dem Wehrdienst für die Arabische Republik Syrien entgegenstehende individuelle, innere Überzeugung zugrunde liegen würden bzw. dass die bP jegliche militärische Gewalt aus Gewissensgründen ablehnen würde. Substantiierte Hinweise, die auf eine gegenteilige Auffassung schließen würden, konnten weder aus den Angaben der bP noch aus der Beschwerdeschrift entnommen werden.
Der Grund für das Verlassen Syriens liegt somit nicht in der ablehnenden Haltung gegenüber des Militärdienstes an sich, sondern sichtlich in der erhöhten militärischen Gefahrenlage im Rahmen der Ableistung des Wehrdienstes.
II.2.7. Gegen die dargestellte Bedrohungslage spricht ferner, dass die bP bereits in der Türkei Fuß fassen konnten, mehrere Jahre in der Türkei lebte, einer Berufstätigkeit als Bäcker nachging und dennoch ihre Reisebewegung – wohl auch in Erwartung einer Verbesserung der Lebensqualität - nach Europa fortsetzte. Im Zuge ihrer Reisebewegung durchquerte die bP mehrere Länder (ua. Griechenland, Ungarn, Slowakei) ohne die sich bietende Gelegenheit zu nutzen, um einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Als Reiseziel habe die bP stets Österreich vor Augen gehabt (AS 132). Das konkrete Aussuchen der Wunschdestination zur Schutzsuche steht im deutlichen Widerspruch zu einem fluchtartigen Verlassen der Heimat und somit einer konkreten, aktuellen Bedrohungssituation. Nach Ansicht des ho. Gerichts müsste es im Falle einer tatsächlichen Bedrohung irrelevant sein, welches Land letztlich Schutz gewährt.
II.2.8. In der Beschwerde wurde erstmals – und damit gesteigert – vorgebracht, dass der bP wegen ihres Auslandsaufenthaltes, der Asylantragstellung in Österreich und der damit verbundenen (zumindest unterstellten) oppositionellen Einstellung staatliche Verfolgung drohe. Dieses Vorbringen geht aufgrund der Änderung der Lage in Syrien ins Leere.
Der Beschwerdeschrift waren keine stichhaltigen Argumente zu entnehmen, warum gerade die bP aufgrund ihres Auslandsaufenthalts und der Asylantragstellung bei einer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, ins Visier der nunmehrigen Machthaber zu geraten. Diesbezüglich darf festgehalten werden, dass eine Asylantragstellung in Österreich für sich alleine für eine Asylzuerkennung nicht ausreicht, weil die Antragstellung den syrischen Behörden nicht bekannt ist, da es den österreichischen Behörden gemäß § 33 BFA-VG untersagt ist, diesbezügliche Daten an die syrischen Behörden weiterzugeben.
In Summe bestehen keine begründeten Anhaltspunkte dafür, dass der bP ‚bloß‘ wegen ihrer Ausreise, der Asylantragstellung oder ihres Auslandsaufenthaltes im Rahmen der Einreiseformalitäten von den syrischen Staatsorganen eine illoyale kritische Haltung unterstellt werden sollte.
II.2.9. In Bezug auf die Einreisemöglichkeiten steht der bP im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr der Luft- und Landweg zur Verfügung. Auf dem Landweg über die türkisch-syrische Grenze Bab al-Hawa hätte die bP auch keine Gebiete zu durchqueren, die vom syrischen Regime kontrolliert werden.
II.2.10. Im Lichte der oa. Ausführungen ergab das Ermittlungsverfahren keine Anhaltspunkte dafür, dass die bP vor ihrer Ausreise und/oder im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer aktuellen unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt (gewesen) wäre.
II.2.11. Soweit die bP Mängel im behördlichen Ermittlungsverfahren monierte, ist festzuhalten, dass diese – soweit sie tatsächlich vorlagen - durch das ergänzende Ermittlungsverfahren des ho. Gerichts saniert wurden.
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht
II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.
II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.) und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zu A)
II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
II.3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist im Übrigen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).
Unter „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche Maßnahmen, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie; vgl. VwGH 27.09.2022, Ra 2021/01/0305).
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.05.2021, Ra 2019/19/0428, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss; auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist demnach zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Antragsteller im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde beziehungsweise des Verwaltungsgerichtes) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN).
Geht die auf einem Konventionsgrund beruhende Verfolgung von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen aus, kommt ihr nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden ist dabei grundsätzlich daran zu messen, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob die betroffenen Parteien unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage sind, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0126, mwN).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Der Umstand, dass im Heimatland des Asylwerbers Bürgerkrieg herrscht, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK dar. Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt (VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472).
Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466).
Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP hinsichtlich der Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime und des Interesses der Militärbehörde an der bP insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb der behauptete Sachverhalt nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden kann.
II.3.2.2. Im gegenständlichen Fall wurde das Ortsgebiet Morek (auch Murak) als Heimatgebiet der bP festgestellt, welches sich angesichts der jüngsten Ereignisse und des Vormarschs der oppositionellen Gruppen in Richtung Süden aktuell unter der Kontrolle der HTS befindet. Von eine maßgeblich wahrschinlich vorliegenden Gefahr einer Zwansgsrekrutierung ist daher nicht auszugehen.
In Bezug auf die oppositionellen Gruppen, die aktuell die Kontrolle im Heimatgebiet der bP haben, wird wiederholt hervorgehoben, dass die HTS im Allgemeinen keine Zwangsrekrutierungen durchsetzt, zumal sie nicht auf Rekruten angewiesen sind, da eine große Anzahl von Männern der Organisation freiwillig beitritt.
Zur Abrundung sei darauf verwiesen, dass die die bP den Wehrdienst nicht aus politischen oder religiösen Überzeugungen ablehnt und auch sonst keine anderen Konventionsgründe für ihre Wehrdienstverweigerung glaubhaft gemacht wurden oder solche im Verfahren hervorgekommen sind, kann mangels Verknüpfung mit einem Konventionsgrund nicht zur Zuerkennung des Asylstatus führen. Möglichen (bzw. nach der Lage in Syrien wahrscheinliche) Gefahren der Verletzung der bP in den in § 8 AsylG genannten Rechten ist durch die (rechtskräftige) Einräumung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits Rechnung getragen worden.
II.3.2.3. Auch aus der allgemeinen Lage in Syrien lässt sich konkret für die bP kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Denn um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Eine solche Gefährdung konnte die bP nicht glaubhaft machen.
Bezüglich der Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder unruhebedingten Lebensbedingungen zurückzuführen sind, bleibt festzuhalten, dass diese keine Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes darstellen, da alle Bewohner gleichermaßen davon betroffen sind. Bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur sind hinzunehmen, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe hat, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die etwa in Folge des Kriegs, Bürgerkriegs, Revolution oder sonstiger Unruhen entstehen, ein Standpunkt den beispielsweise auch das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in Punkt 164 einnimmt, vgl. VwGH 14.03.1995, 94/20/079. Dementsprechend konnte der in Syrien herrschende (Bürger-)Kriegszustand nicht die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zur Folge haben. Darüber hinaus wurde aufgrund der allgemeinen Gefährdung der bP durch die derzeitige Lage in Syrien bereits mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 durch die belangte Behörde Rechnung getragen.
II.3.2.4. Dass der bP wegen ihres Auslandsaufenthaltes und des in Österreich gestellten Antrags auf internationalen Schutz mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung droht, konnte die bP nicht glaubhaft darlegen und ergaben sich auch sonst keine –auch nicht im Lichte der geänderten Lage- substantiierten Anhaltspunkte dafür.
II.3.2.5. Im Lichte der oa. Ausführungen kann nicht erkannt werden, dass der bP im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. in der Folge als unbegründet abzuweisen.
II.3.3. Abschließend sei darauf verwiesen, dass der es bP wohl bereits zum Zeitpunkt des Verlassens ihrer Herkunftsregion möglich und zumutbar gewesen wäre, in jener Region, in welcher auch ihre Familie verweilt, sich weiterhin innerhalb Syriens aufzuhalten. Da dieser Umstand seitens der bB nicht aufgegriffen und ihr bereits seitens der bB zwiwchenzeitig rechtskräftig der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, war dieser Umstand im Beschwerdeverfahren nicht weiter zu Verfolgen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, abgeht. Das ho. Gericht konnte sich bei sämtlichen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.
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