W118 2296538-1•Bundesverwaltungsgericht W118 2296538-1
W118 2296538-1Tribunal Administrativo Federal9 de dez. de 2024
Feststellungsantrag Feststellungsverfahren Grenzwert Gutachten Kumulierung mündliche Verhandlung Rodung Sachverständigengutachten Schwellenwert Umweltauswirkung Umweltverträglichkeitsprüfung UVP-Pflicht Voraussetzungen Vorhabensbegriff
W118 2296538-1/37E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gernot ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerden von
XXXX ,
XXXX ,
XXXX ,
XXXX ,
alle vertreten durch die LIST Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, gegen den Bescheid der XXXX Landesregierung vom XXXX , betreffend die Feststellung, dass für das Vorhaben XXXX keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist, zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 09.10.2023 beantragte die XXXX (im Folgenden: Projektwerberin) bei der XXXX Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) die Feststellung, dass das geplante Vorhaben XXXX nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege.
Inhalt des Vorhabens sollte im Wesentlichen die trassengleiche Generalsanierung der bestehenden Freileitung durch Abbau aller Masten, die Erneuerung der Fundamente am bisherigen Standort, der Aufbau höherer Masten (48,5 m gegenüber 39,1 m) und die Erneuerung der Beseilung sein. Leitungslänge und Spannungsebene sollten gleichbleiben.
2. Die belangte Behörde führte unter Beiziehung von Amtssachverständigen ein Ermittlungsverfahren durch.
3. Mit Bescheid vom XXXX , stellte die belangte Behörde fest, dass für das Vorhaben XXXX keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, beim geplanten Vorhaben handle es sich um kein Neuvorhaben iSv Z 16 lit. a) oder c) Anhang 1 UVP-G 2000. Diesbezüglich nahm die belangte Behörde Bezug auf das Rundschreiben „UVP-G 2000“ des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 10.07.2015, Zl. BMLFUW-UW. 1.4. 2/0052-1/1/2015, sowie auf das Erkenntnis des BVwG vom 20.08.2021, W270 2237688-1/40E, Bezug. Aus den angeführten Dokumente folge, dass ein Änderungsvorhaben vorliege, wenn 1. die bestehende Trasse beibehalten werde, 2. die Spannungsebene dieselbe bleibe und 3. die Einbindung in das übrige Netz und die netztechnische Funktion der Leitung gleich bleibe.
Dies sei hier der Fall. Mangels Änderung der Leitungslänge würden die angeführten Tatbestände auch in Verbindung mit § 3a Abs. 2 und 3 UVP-G 2000 nicht erfüllt.
Auch der spezifische Änderungstatbestand gemäß Z 16 lit. b) Anhang 1 UVP-G 2000 werde mangels Änderung der Spannungsebene und der Leitungslänge nicht erfüllt.
Die in Z 46 lit. b) Anhang 1 UVP-G 2000 genannte Bagatellgrenze von 5 ha werde durch die geplanten Rodungen im Ausmaß von 3,70 ha nicht erreicht.
Die Umsetzung des geplanten Vorhabens sei keine Voraussetzung für die Verwirklichung des XXXX . Die derzeit bestehenden Kraftwerksdirektleitungen verfügten auch ohne die Generalerneuerung der Freitleitung über die notwendigen Kapazitäten, um bis zum Jahr 2037 die in der Kraftwerksgruppe elektrisch erzeugte Energie abzutransportieren. Zwischen den beiden Vorhaben bestehe kein sachlicher Zusammenhang. Es handle sich um eigenständige Vorhaben im Sinn des UVP-G 2000.
Die Umsetzung des geplanten Vorhabens sei auch keine Voraussetzung für die Umstellung der Spannungseben in XXXX . Zwischen den beiden Vorhaben bestehe kein sachlicher Zusammenhang. Es handle sich um eigenständige Vorhaben im Sinn des UVP-G 2000.
4. Mit Schriftsatz vom 16.07.2024 erhoben eine Umweltorganisation und vier natürliche Personen als Nachbarn gemeinsam Beschwerde und brachten im Wesentlichen vor:
Die gegenständliche Stromleitung sei noch nie einer UVP unterzogen worden.
Z 16 lit. a) und lit. c) Anhang 1 UVP-G 2000 setzten keinen „(Neu-)Bau“ einer Stromleitung voraus.
In der Sache handle es sich beim geplanten Vorhaben allerdings sehr wohl um einen (Neu-)Bau iSd Z 16 Anhang 1 UVP-G 2000.
Beim geplanten Projekt handle es sich zumindest nach Maßgabe der Rechtsprechung des EuGH um den Neubau einer Hochspannungsfreileitung iSv Anhang I Z 20 der UVP-RL, weshalb das Vorhaben der Pflicht zur Durchführung einer UVP unterliege. In jedem Fall sei zur Klärung dieser Frage ein Gutachten iSd Erkenntnisses des VwGH vom 20.12.2022, Ra 2022/06/0040, einzuholen.
Im Fall der Beurteilung als Änderungsvorhaben sei das Vorhaben gemäß § 3a Abs. 2 Z 1 iVm Z 16 lit. a) Anhang 1 UVP-G 2000 einer Einzelfallprüfung zu unterziehen.
Vom Vorhaben seien zahlreiche Schutzgüter betroffen (Landschaftsbild, menschliche Gesundheit durch Lärm- und Staubbelastungen und elektromagnetische Felder, mehrere Schutzgebiete nach Kategorie A des Anhangs 2 UVP-G 2000).
Die Umsetzung der UVP-RL dürfe nach der Rechtsprechung des EuGH nicht in einer Art und Weise erfolgen, dass ganze Kategorien von Vorhaben ausgenommen würden.
Es bestehe sehr wohl ein sachlicher Zusammenhang mit dem Vorhaben XXXX sowie der geplanten Erhöhung der Übertragungskapazität von Freileitungen auf 380 kV in XXXX .
Abschließend wurde die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens angeregt.
5. Mit Datum vom 23.07.2024 legte die belangte Behörde den Verfahrensakt vor.
6. Mit Schreiben des BVwG vom 31.07.2024 erfolgte die Beschwerdemitteilung.
7. Mit Schriftsatz vom 19.08.2024 nahm die rechtliche Vertreterin der Projektwerberin zu den Beschwerden Stellung und brachte im Wesentlichen vor:
Die beschwerdeführende Umweltorganisation sei nicht beschwerdelegitimiert.
Hinsichtlich der beschwerdeführenden Nachbarn sei die Beschwerdelegitimation im Sinn einer persönlichen Betroffenheit nicht nachgewiesen worden.
Nach Maßgabe des UVP-G 2000 liege kein Neubau einer Starkstromleitung vor (mit Verweis auf BVwG 20.08.2021, W270 2237688-1/40E). Die beschwerdeführenden Parteien würden Inhalt und Systematik von Z 16 Anhang 1 UVP-G 2000 missinterpretieren.
Es liege keine UVP-pflichtige Änderung einer bestehenden Stromstromleitung iSd UVP-G 2000 vor.
Schließlich liege auch nach der Rechtsprechung des EuGH kein Neubau einer Starkstromleitung iSd UVP-RL vor. Mit den einschlägigen Judikaten sei der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Die geplanten Änderungen kämen aufgrund ihres Umfangs und der Modalitäten nicht einem (Neu-)Bau gleich (mit Verweis auf BVwG 20.08.2021, W270 2237688-1/40E, und VwGH 20.12.2022, Ra 2022/06/0040).
Der von den beschwerdeführenden Parteien behauptete sachliche Zusammenhang mit anderen Vorhaben liege ebenfalls nicht vor (untermauert durch eine gutachterliche Stellungnahme).
8. Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 21.08.2024 wurde den beschwerdeführenden Parteien und der belangten Behörde die Beschwerdebeantwortung zur Kenntnis gebracht und wurde diesen gemäß § 40 Abs. 5 UVP-G 2000 eine Frist von zwei Wochen eingeräumt, um allfällige Konkretisierungen der Beschwerden oder Stellungnahmen und Beweisanträge zu erstatten.
9. Mit Schriftsatz vom 03.09.2024 äußerten sich die beschwerdeführenden Parteien im Sinn ihrer bisherigen Ausführungen zur Beschwerdebeantwortung.
10. Mit Verbesserungsauftrag vom 09.09.2024 wurden die beschwerdeführenden Parteien dazu aufgefordert, ihre Beschwerdelegitimation zu konkretisieren.
11. Mit Schriftsatz vom 11.09.2024 konkretisierten die beschwerdeführenden Parteien ihre Beschwerdelegitimation.
12. Mit Beschluss vom 23.09.2024 bestellte das BVwG eine nichtamtliche Sachverständige und erteilte ihr den Auftrag, nach Maßgabe des Erkenntnisses des VwGH vom 20.12.2022, Ra 2022/06/0040, binnen vier Wochen Befund und Gutachten zur Frage zu erstellen, ob das geplante Vorhaben dem (Neu-)Bau einer Hochspannungsfreileitung iSv Z 20 Anhang 1 UVP-RL gleichzuhalten ist.
13. Mit E-Mail vom 21.10.2024 ersuchte die beauftragte nichtamtliche Sachverständige um Beantwortung mehrerer Fragen zum geplanten Vorhaben.
14. Mit Schreiben des BVwG vom 21.10.2024 forderte das BVwG die Projektwerberin auf, die geforderten Informationen binnen einer Frist von einer Woche zur Verfügung zu stellen.
15. Mit Beschluss vom 22.10.2024, W118 2296538-1/16Z, wies das BVwG die Beschwerde der beschwerdeführenden Umweltorganisation mangels Beschwerdelegitimation zurück.
16. Mit Schriftsatz vom 28.10.2024 stellte die Projektwerberin die begehrten Informationen zur Verfügung.
17. Mit Datum vom 11.11.2024 erstattete die nichtamtliche Sachverständige ihr Gutachten. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass – trotz in der Bauphase teilweise größeren Auswirkungen – das geplante Vorhaben einem Neubau nicht vergleichbar sei.
18. Mit Ladung vom selben Tag wurde eine mündliche Verhandlung für den 06.12.2024 anberaumt. Mit der Ladung wurde das angeführte Gutachten den Parteien zur Kenntnis gebracht. Darüber hinaus wurde ein Amtssachverständiger für Elektrotechnik dem Verfahren beigezogen. Den Parteien wurde gemäß § 40 Abs. 5 UVP-G 2000 eine Frist für allfällige Stellungnahmen bis zum 29.11.2024 eingeräumt.
19. Mit Schriftsatz vom 19.11.2024 nahmen die beschwerdeführenden Parteien zum Gutachten der nichtamtlichen Sachverständigen Stellung und führten im Wesentlichen aus, dass nach Maßgabe des angeführten Gutachtens das Ausmaß der zu erwartenden Umweltauswirkungen der gegenständlichen Generalerneuerung jenem eines Neubaus am selben Standort vergleichbar sei, da es in der Bauphase zu höheren Umweltauswirkungen und in der Betriebsphase bei einigen Wirkfaktoren zu einem vergleichbaren Ausmaß an Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter komme. Ferner wurde moniert, dass die Auswirkungen auf das Landschaftsbild nicht hinreichend gewürdigt worden seien.
Darüber hinaus komme es durch das Vorhaben zu einer wesentlichen Änderung im elektrotechnischen Sinn gemäß Elektrotechnikgesetz 1992 (ETG 1992). Vor diesem Hintergrund sei vom Vorliegen eines Neubaus auszugehen.
Darüber hinaus wurde im Wesentlichen das Vorbringen zum sachlichen Zusammenhang mit anderen Vorhaben wiederholt.
20. Mit Schriftsatz vom 19.11.2024, eingelangt am 28.11.2024, führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, den beschwerdeführenden Parteien mangle es an der Beschwerdelegitimation. Eine Beeinträchtigung durch magnetische Felder sei denkunmöglich. Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes könne nicht eingewandt werden. Im Übrigen wurde im Wesentlichen auf das Erkenntnis des BVwG vom 20.08.2021, W270 2237688-1, sowie auf die Begründung des angefochtenen Bescheids verwiesen. Schließlich entspreche die Technologie von Freileitungen sehr wohl dem aktuellen Stand der Technik. Ein Anspruch auf Erdverkabelung bestehe nicht.
21. Mit Schriftsatz vom 29.11.2024 brachte die Projektwerberin im Wesentlichen vor, im Rahmen der Bauphase des geplanten Vorhabens komme es – im Gegensatz zu den Ausführungen der nichtamtlichen Sachverständigen – zu geringeren Umweltauswirkungen als im Rahmen eines Neubaus. Darüber hinaus seien die Auswirkungen im Rahmen der Betriebsphase deutlich höher zu gewichten als jene in der Bauphase. Zur Untermauerung wurde ein Gutachten einer Privatsachverständigen vorgelegt. Zur Vorhabensabgrenzung wurde im Wesentlichen auf die Aussagen des Amtssachverständigen im Behördenverfahren verwiesen. Schließlich wurde bekräftigt, dass eine Erhöhung der Spannungsebene auf 380 kV nicht geplant sei.
22. Mit Datum vom 06.12.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt. Im Rahmen der Verhandlung wurde das angeführte Gutachten von der nichtamtlichen Sachverständigen erläutert. Darüber hinaus nahm der Amtssachverständige zu den an ihn gerichteten Fragen Stellung. Am Ende der Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren geschlossen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu den beschwerdeführenden Parteien:
Bei den beschwerdeführenden Parteien handelt es sich um natürliche Personen, die in einer Entfernung von rund 300 m zum geplanten Vorhaben ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und zumindest in der Bauphase von Belastungen in von Form von Lärm oder Staub potenziell betroffen sein können.
Zum Vorhaben selbst:
Die Projektwerberin betreibt die 220-kV-Freileitung zwischen XXXX und XXXX . Die 220-kV-Freileitung XXXX wurde im Jahr XXXX mit Bescheiden der XXXX Landesregierung vom XXXX , vom XXXX , und vom XXXX , energierechtlich genehmigt und ist seither im Betrieb. Bei der Leitung handelt es sich um eine Kraftwerksdirektleitung, die am Abspannportal der Umspannanlage XXXX beginnt und am letzten Mast in XXXX endet. Die Leitung wurde über die Betriebsdauer hinweg mit entsprechend sorgfältiger Instandhaltung gepflegt und betriebstüchtig erhalten. Nach nunmehr fast 100 Jahren hat die Anlage das Ende ihrer technischen Lebensdauer erreicht.
Die 220-kV-Freileitung erstreckt sich über eine Distanz von 70,9 km und besteht aus 259 Masten, davon sind 76 Abspannmaste und 183 Tragmaste. Einen Bestandteil der bestehenden 220-kV-Leitung XXXX bildet auch der Stich in das Umspannwerk XXXX , der das Abspannportal, die Portalmaste 1 und 2 sowie den Donaumast 3 umfasst.
Das Vorhaben berührt folgende schutzwürdige Gebiete der Kategorie A im Sinne des Anhangs 2 UVP-G 2000:
XXXX gemäß der Verordnung der Landesregierung über den XXXX idF LGBl. Nr. 2/2020
Naturschutzgebiet XXXX gemäß der Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet XXXX in Lustenau idF LGBl. Nr. 46/2021
Pufferzone XXXX gemäß der Verordnung der Landesregierung über Pufferzonen zum Schutz von Gebietsteilen außerhalb des Natura 2000 Gebietes XXXX idF LGBl. Nr. 41/2013
Naturschutzgebiet XXXX gemäß der Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet XXXX idF LGBl.Nr. 42/1992
Europaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet) XXXX gemäß der Verordnung der Landesregierung über das Europaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet) XXXX in XXXX idF LGBl. Nr. 43/2018
Die Projektwerberin beabsichtigt die Generalerneuerung der 220 kV-Leitung XXXX , des Abspannportals samt Schaltfeldern in der Umspannanlage (UA) XXXX sowie des Stichs beim Umspannwerk (UW) XXXX bestehend aus den Portalmasten 1 und 2, dem Donaumast 3 und den Abspannportalen inklusive der Schaltfelder.
Im Zuge der Generalerneuerung sollen alle Maste abgebaut, die Fundamente entfernt, neu betoniert und im Anschluss neue Maste wiederaufgebaut und neu beseilt werden. Die Mindestgesamthöhe der neuen Masten bei einem Standard-Tragmast beträgt zukünftig ca. 48,5 m gegenüber 39,1 m im derzeitigen Bestand. Die Leitung wird trassengleich generalerneuert. Alle Maststandorte bleiben gleich. Die Leitungslänge ändert sich nicht. Die Strecke für die Generalerneuerung umfasst die komplette Länge der Leitung von der Umspannanlage XXXX bis zum letzten Mast in XXXX . Die Einführungen in die Umspannanlage XXXX sowie der Stich ins Umspannwerk XXXX sind ebenfalls Teil der Generalerneuerung.
Die Spannungsebene UN = 220 kV bleibt gleich. Die zulässige Stromstärke wird mit Blick auf die Steigerung der Versorgungssicherheit (n-1-Sicherheit) erhöht. Im Rahmen der Generalerneuerung erfolgt ein Umstieg von einem Einfachseil auf ein so genanntes Viererbündel. Dies ermöglicht Vorteile im Stromtransport und bei den Geräuschemissionen.
Die Austrittsmaße der Maste an der Erdoberflächenkante orientieren sich an denen der Bestandsmaste. Der Schutzstreifen bleibt gleich. Es müssen für den Betrieb der Leitung keine neuen Flächen in Anspruch genommen werden.
Die 220-kV-Leitung XXXX wird in zwei Bauabschnitten nacheinander erneuert und wird daher zu keinem Zeitpunkt für eine länger andauernde Zeitspanne vollständig abgeschaltet oder vollständig demontiert. Die netzdienliche Funktion [Gewährung der (n-1)-Sicherheit für das UW XXXX ] des in Betrieb befindlichen Abschnitts ist stets sichergestellt und notwendig. Die Funktion und Nutzung der Leitung als Kraftwerksdirektleitung bleibt durch die Generalerneuerung unverändert. Ebenfalls bleibt die netztechnische Einbindung [UA- XXXX – Stich UW XXXX – Anschlusspunkt deutsches Übertragungsnetz nach Mast 232 (neue Bezeichnung Mast 259)] gleich.
Für das Vorhaben sind befristete Rodungen im Ausmaß von 3,70 ha notwendig.
Es sind keine Rodungen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A im Sinne des Anhangs 2 zum UVP-G 2000 beabsichtigt.
Die Trassenaufhiebe im Bestand wurden in den elektrizitätsrechtlichen Stammbescheiden mitgenehmigt.
Zur Frage, ob es sich beim geplanten Vorhaben um einen Neubau iSd UVP-RL handelt:
Zur Art der zu erwartenden Umweltauswirkungen:
In der Bauphase ist die Art der zu erwartenden Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens mit jenen eines (Neu-)Baus vergleichbar. In der Betriebsphase ist dies nur teilweise der Fall (keine neue dauerhafte Flächeninanspruchnahme und Bodenveränderung/Versiegelung bei der Generalerneuerung).
Zum Ausmaß der zu erwartenden Umweltauswirkungen:
Im Rahmen der Bauphase ergeben sich bei einer Generalsanierung wie der geplanten bei Abfällen und Rückständen im Vergleich zu einem Neubau geringfügig höhere Umweltauswirkungen, in zwei Bereichen (baubedingte Emissionen, Baustellenverkehr) halten sich die Auswirkungen die Waage. Im Hinblick auf die vorübergehende Flächeninanspruchnahme kommt es bei der Generalsanierung zu einem geringeren Ausmaß der Umweltauswirkungen.
In der Betriebsphase zeigt sich, dass das geplante Vorhaben durchgängig geringere Umweltauswirkungen im Vergleich zu einem Neubau zeitigt, wobei in drei von sechs relevanten Bereichen (dauerhafte Flächeninanspruchnahme/Nutzungsänderung, Trenn- und Barrierewirkung, visuelle Wirkung) ein Neubau deutlich höhere Umweltbelastungen bewirkt als die Generalerneuerung. In den drei übrigen Bereichen (Bodenveränderung/Versiegelung, elektromagnetische Felder, Schallemissionen) hat ein Neubau lediglich geringfügig höhere Umweltauswirkungen.
Im Hinblick auf die Relevanz aller betrachteten Umweltauswirkungen kommt jenen im Bereich der visuellen Veränderungen und jenen durch dauerhafte Flächeninanspruchnahme/Nutzungsänderung besondere Relevanz zu.
Die Relevanz der Auswirkungen in der Bauphase tritt aufgrund der kurzen Dauer hinter die Relevanz der Auswirkungen in der Betriebsphase zurück.
In schematischer Darstellung präsentiert sich ein Vergleich der Umweltauswirkungen wie folgt:
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20241209_W118_2296538_1_00/hauptdokument.img1is.jpg
Zur Abgrenzung zu anderen Vorhaben:
Die Projektwerberin beabsichtigt, in den nächsten Jahren das Vorhaben XXXX umzusetzen. Beim Vorhaben XXXX ist die Errichtung eines neuen Pumpspeicherkraftwerkes geplant, bei dem Wasser des XXXX , das schon bisher energiewirtschaftlich genutzt wurde, in einem neuen Kavernenkraftwerk zur Erzeugung von Spitzen- und Regelenergie nutzbar gemacht werden soll. Vom Kavernenkraftwerk erfolgt der Energietransport zur Umspannanlage XXXX . Des Weiteren plant die Projektwerberin neben dem Neubau des XXXX Leistungserhöhungen in den bestehenden Anlagen in der Kraftwerksgruppe XXXX durchzuführen. Insgesamt ist in Planung, die installierte Leistung in der Kraftwerksgruppe XXXX bis zum Jahr 2037 um 1.200 MW zu erhöhen. Mit Stand 2023 beträgt die installierte Leistung der Wasserkraftwerke 2.189 MW. Diese soll somit bis zum Jahr 2037 auf 3.389 MW erhöht werden.
Die 220-kV-Freileitung überquert bei XXXX . XXXX plant generell die Abschaffung der 220-kV-Ebene. Deshalb sollen auch in XXXX die aktuell noch bestehenden 220-kV-Stromkreise durch 380-kV-Stromkreise ersetzt werden. Konkret im Bereich XXXX und XXXX ist daher ein Leitungsneubau zur Erhöhung der Übertragungskapazität und Spannungserhöhung von 220 kV auf 380 kV geplant. Aufgrund dieser Umstellung von 220 kV auf 380 kV ist auch die Errichtung einer neuen Anlage im Raum XXXX durch den deutschen Übertragungsnetzbetreiber notwendig, während auf österreichischer Seite die Spannungsebene von 220 kV unverändert beibehalten bleibt.
Die Generalerneuerung der 220 kV-Freileitung XXXX ist keine notwendige Voraussetzung für die Errichtung und den Betrieb des XXXX . Die im XXXX erzeugte elektrische Energie könnte auch über die derzeit bestehenden Kraftwerksdirektleitungen abtransportiert werden.
Die Umsetzung des Vorhabens XXXX ist keine notwendige Voraussetzung für die Generalerneuerung der 220 kV-Freileitung XXXX .
Die Generalerneuerung der 220 kV-Freileitung XXXX ist auch keine notwendige Voraussetzung für die Umstellung von den derzeit noch bestehenden 220 kV-Stromkreisen auf 380 kV-Stromkreise in XXXX oder umgekehrt.
Die Feststellungen zu den beschwerdeführenden Parteien ergeben sich aus deren Angaben, die von der Projektwerberin nicht entscheidungswesentlich bestritten wurden.
Die angeführten Feststellungen zum geplanten Vorhaben ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid und sind unbestritten.
Die Feststellungen zur Frage, ob es sich beim geplanten Vorhaben um einen Neubau handelt, ergeben sich aus dem Gutachten der nichtamtlichen Sachverständigen vom 11.11.2024, insbesondere aus der Zusammenfassung auf S. 25 f..
Auf Basis der Ausführungen der Projektwerberin in ihrer Stellungnahme vom 29.11.2024 hat die nichtamtliche Sachverständige in der Verhandlung am 06.12.2024 die Beurteilung der Auswirkungen der Bauphase geringfügig modifiziert.
Das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien stellt in diesem Zusammenhang die fachliche Beurteilung durch die nichtamtliche Sachverständige nicht substanziell in Frage. Vielmehr wurde versucht, abweichende Schlussfolgerungen aus bestimmten, inhaltlich nicht bestrittenen Aussagen der nichtamtlichen Sachverständigen zu ziehen. In diesem Zusammenhang kann auf die Klarstellungen der nichtamtlichen Sachverständigen in der Verhandlung vom 06.12.2024, Beilage ./3, verwiesen werden.
Für den erkennenden Richter erscheint es nachvollziehbar, dass die nichtamtliche Sachverständige auf Basis der Einwendungen der Projektwerberin hinsichtlich der Bauphase in Teilaspekten zu einer geänderten Beurteilung gefunden hat. Auf konkrete Merkmale des geplanten Vorhabens brauchte die nichtamtliche Sachverständige vor dem Hintergrund des angeführten Erkenntnisses des VwGH nicht einzugehen. Letztlich kommt es auf die Beurteilung der Bauphase aber nicht wirklich an, da diese in ihrer Relevanz hinter die Betriebsphase zurücktritt (vgl. dazu auch gleich unten sowie Pkt. „Rechtliche Würdigung“).
Die Feststellungen zu den Auswirkungen in der Betriebsphase wurden nicht substanziell bestritten. Die Ausführungen der nichtamtlichen Sachverständigen haben sich darüber hinaus als plausibel und nachvollziehbar erwiesen.
Dass bei linearen Vorhaben typischerweise die Umweltauswirkungen in der Bauphase nicht über die gesamte Dauer lokal an derselben Örtlichkeit auftreten, sondern sich lagemäßig mit der Baustelle weiterbewegen, und dass auch die Umweltauswirkungen an den einzelnen Maststandorten nicht über die jeweilige Bauzeit pro Maststandort durchgehend in derselben Intensität auftreten, wird auf S. 16 f. des Gutachtens näher erläutert. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass sowohl bei der Generalerneuerung als auch bei einem (Neu-)Bau die Umweltauswirkungen der Bauphase schon aufgrund ihrer Dauer und der nur punktuellen Eingriffe (Maststandorte) gegenüber der Betriebsphase von untergeordneter Bedeutung sind (Gutachten S. 26).
Die Feststellungen zur Vorhabensabgrenzung ergeben sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen für Elektrotechnik vom 22.03.2024, S. 9, sowie aus seiner Stellungnahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Diesen Feststellungen konnte von den beschwerdeführenden Parteien nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien erschöpft sich vielmehr im Wesentlichen in Behauptungen und Vermutungen.
Demgegenüber erscheint es plausibel und nachvollziehbar, dass eine Stromleitung, die das Ende ihrer Lebensdauer erreicht hat, durch eine zeitgemäße, leistungsfähige Leitungsanlage ersetzt wird.
Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG iVm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senate, ausgenommen in Verfahren nach § 3 Abs. 7.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung:
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 26/2023:
„Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. […]
(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, die Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (§ 39) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren). Ausgenommen davon sind Vorhaben der Z 18 lit. a bis d und f des Anhanges 1.
(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(4a) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 andere als in Abs. 4 genannte besondere Voraussetzungen festgelegt sind, hat die Behörde bei Zutreffen dieser Voraussetzungen unter Anwendung des Abs. 7 im Einzelfall festzustellen, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist. Bei Vorhaben der Z 18 lit. f, 19 lit. d, 19 lit. f und 21 lit. c des Anhanges 1 hat sich diese Prüfung darauf zu beschränken, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Schutzgüter Fläche und Boden zu rechnen ist. Stellt sie solche fest, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(5) Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien, soweit relevant, zu berücksichtigen:
1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, vorhabensbedingte Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle und von Naturkatastrophen, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, Risiken für die menschliche Gesundheit),
2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender oder genehmigter Landnutzung, Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen einschließlich des Bodens, der Fläche, des Wassers und der biologischen Vielfalt des Gebietes und seines Untergrunds, Belastbarkeit der Natur, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Anhang 2 angeführten Gebiete),
3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Art, Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, erwarteter Zeitpunkt des Eintretens, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen, Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermeiden oder zu vermindern) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens.
Bei in Spalte 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich. Bei Vorhaben der Z 18 lit. f, 19 lit. d, 19 lit. f und 21 lit. c des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf die Schutzgüter Fläche und Boden maßgeblich. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die Durchführung der Einzelfallprüfung regeln.
[…]
(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Abs. 8 anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
[…].
(9) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.
(10) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung jene Gebiete (Kategorie D des Anhanges 2) des jeweiligen Bundeslandes festlegen, in denen die Immissionsgrenzwerte des Immissionsschutzgesetzes-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung wiederholt oder auf längere Zeit überschritten werden.
Änderungen
§ 3a. (1) Änderungen von Vorhaben,
1. die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für Schwellenwerte in spezifischen Änderungstatbeständen;
2. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.
(2) Für Änderungen sonstiger in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn
1. der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder
2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 1 des Anhanges 1 kein Schwellenwert angeführt ist,
und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.
(3) Für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn
1. der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder
2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist,
und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.
(4) Bei der Feststellung im Einzelfall hat die Behörde die in § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. § 3 Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung gemäß Abs. 1 Z 2, Abs. 2, 3 und 6 entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(5) Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.
(6) Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Änderungsvorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.
(7) Die Genehmigung der Änderung hat auch das bereits genehmigte Vorhaben soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in § 17 Abs. 1 bis 5 angeführten Interessen erforderlich ist.“
Anhang 1 UVP-G 2000 lautet auszugsweise: „Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben.In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die „Neuerrichtung“, der „Neubau“ oder die „Neuerschließung“ erfasst.In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.
UVP
UVP im vereinfachten Verfahren
Spalte 1
Spalte 2
Spalte 3
[…]
Z 16
a)Starkstromfreileitungen mit einer Nennspannung von mindestens 220 kV und einer Länge von mindestens 15 km;
b)Änderungen von Starkstromfreileitungen mit einer Nennspannung von mindestens 110 kV auf Trassen einer bestehenden Starkstromfreileitung durch Erhöhung der Nennspannung, wenn diese über 25 %, aber nicht um mehr als 100 %, und die bestehende Leitungslänge um nicht mehr als 10 % erhöht werden;
c)Starkstromfreileitungen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder B mit einer Nennspannung von mindestens 110 kV und einer Länge von mindestens 20 km.
Berechnungsgrundlage für Änderungen (§ 3a Abs. 2 und 3) von lit. a und c ist die Leitungslänge.
[…]
Z 46
a)Rodungen 14a) auf einer Fläche von mindestens 20 ha;
b)Erweiterungen von Rodungen 14a), wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen 15) und der beantragten Erweiterung mindestens 20 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 5 ha beträgt;
c)Trassenaufhiebe14b) auf einer Fläche von mindestens 50 ha;
d)Erweiterungen von Trassenaufhieben14b), wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen und der beantragten Erweiterung mindestens 50 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 12,5 ha beträgt;
e)Erstaufforstungen mit nicht standortgerechten Holzarten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A auf einer Fläche von mindestens 15 ha;
f)Erweiterungen von Erstaufforstungen mit nicht standortgerechten Holzarten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen und der beantragten Erweiterung mindestens 15 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 3,5 ha beträgt;
g)Rodungen 14a) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A auf einer Fläche von mindestens 10 ha;
h)Erweiterungen von Rodungen 14a) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen 15) und der beantragten Erweiterung mindestens 10 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 2,5 ha beträgt;
i)Trassenaufhiebe14b) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A auf einer Fläche von mindestens 25 ha;
j)Erweiterungen von Trassenaufhieben14b) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen und der beantragten Erweiterung mindestens 25 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 6,25 ha beträgt;
sofern für Vorhaben dieser Ziffer nicht die entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen der Bodenreform zur Anwendung kommen. Ausgenommen von Z 46 sind Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer (Renaturierungen) sowie alle Maßnahmen, die zur Herstellung der Durchgängigkeit vorgenommen werden. Bei Z 46 sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten 10 Jahre genehmigt wurden, einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist sowie, dass bei Vorhaben der lit. a und b andere Vorhaben mit bis zu 1 ha, bei Vorhaben der lit. c und d andere Vorhaben mit bis zu 2,5 ha, bei Vorhaben der lit. e bis h andere Vorhaben mit bis zu 0,5 ha und bei Vorhaben der lit. i und j andere Vorhaben mit bis zu 1,25 ha unberücksichtigt bleiben.. Beinhaltet ein Vorhaben sowohl Rodungen als auch Trassenaufhiebe, so werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Flächeninanspruchnahmen addiert, ab einer Summe von 100 % ist eine UVP bzw. eine Einzelfallprüfung durchzuführen..
[…]
[…]14a) Rodung ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur gemäß § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975.14b) Trassenaufhiebe sind gemäß § 81 Abs. 1 lit. b des Forstgesetzes 1975 Fällungen hiebsunreifen Hochwaldes, die zum Zweck der Errichtung und für die Dauer des rechtmäßigen Bestandes einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage erforderlich sind.[…]“
Anhang 2 UVP-G 2000 lautet: „Einteilung der schutzwürdigen Gebiete in folgende Kategorien:
Kategorie
schutzwürdiges Gebiet
Anwendungsbereich
A
besonderes Schutzgebiet
nach der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2009 S. 7 zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 S. 193, sowie nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 S. 193, in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannte Schutzgebiete; Bannwälder gemäß § 27 Forstgesetz 1975; bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark 1) oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde; in der Liste gemäß Artikel 11 Abs. 2 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. Nr. 60/1993) eingetragene UNESCO-Welterbestätten
B
Alpinregion
Untergrenze der Alpinregion ist die Grenze des geschlossenen Baumbewuchses, dh. der Beginn der Kampfzone des Waldes (siehe § 2 ForstG 1975)
C
Wasserschutz- und Schongebiet
Wasserschutz- und Schongebiete gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959
D
belastetes Gebiet (Luft)
gemäß § 3 Abs. 8 festgelegte Gebiete
E
Siedlungsgebiet
in oder nahe Siedlungsgebieten.
Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke wie folgt festgelegt oder ausgewiesen sind:
1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen reine Gewerbe-, Betriebs- oder Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten),
2. Gebiete für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder, Garten- und Kleingartensiedlungen.
Die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (im Folgenden: UVP-RL), ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1, lautet auszugsweise:
„Artikel 4(1) Projekte des Anhangs I werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.(2) Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten treffen diese Entscheidung anhanda) einer Einzelfalluntersuchungoderb) der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien.Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a und b genannten Verfahren anzuwenden. (3) Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien für die Zwecke des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten können Schwellenwerte oder Kriterien festlegen, bei deren Erfüllung Projekte weder der Feststellung gemäß den Absätzen 4 und 5 noch einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, und/oder Schwellenwerte oder Kriterien, bei deren Erfüllung Projekte in jedem Fall einer Umweltverträglichkeitsprüfung ohne Durchführung einer Feststellung gemäß den Absätzen 4 und 5 unterliegen.[…]“
Z 20 Anhang I UVP-RL lautet: „20. Bau von Hochspannungsfreileitungen für eine Stromstärke von 220 kV oder mehr und mit einer Länge von mehr als 15 km.“
Z 3 lit. b) Anhang II UVP-RL lautet: „b) Anlagen der Industrie zum Transport von Gas, Dampf und Warmwasser; Beförderung elektrischer Energie über Freileitungen (nicht durch Anhang I erfasste Projekte);“
b) Rechtliche Würdigung:
Zur Verfahren:
Die beschwerdeführenden Parteien können durch das geplante Vorhaben als Nachbarn zumindest in der Bauphase in ihren subjektiven öffentlichen Rechten durch Belastungen in Form von Lärm und Staub potenziell betroffen sein (vgl. etwa VwGH 23.09.2004, 2004/07/0055). Vor diesem Hintergrund sind sie gemäß § 3 Abs. 9 iVm § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 beschwerdelegitimiert.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes demgegenüber keine Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts darstellt; vgl. zum Gesagten Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00 § 19 Rz. 99 ff. (Stand 1.7.2024, rdb.at).
Die Beschwerden erweisen sich auch als rechtzeitig.
Zum Inhalt:
Gegenstand des UVP-Feststellungsverfahrens ist die Klärung der Frage, ob für ein bestimmtes Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und welcher Tatbestand des UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird; vgl. aus der jüngeren Vergangenheit VwGH 11.12.2019, Ra 2019/05/0013.
Im vorliegenden Fall steht die Frage im Vordergrund, ob es sich beim geplanten Vorhaben um den (Neu-)Bau einer Starkstromleitung oder um ein Änderungsvorhaben handelt. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage nach Inhalt und Systematik der Regelungen des UVP-G 2000; darüber hinaus ist zu hinterfragen, ob – im Fall der Verneinung einer UVP-Pflicht auf dem Boden des UVP-G 2000 – von einer UVP-Pflicht des geplanten Vorhabens auf Basis der UVP-RL auszugehen ist.
Zur UVP-Pflicht auf Basis der Z 16 Anhang 1 UVP-G 2000:
Der Pflicht zur Durchführung einer UVP unterliegen Vorhaben gemäß § 3 Abs. 1 UVP G 2000 nur dann, wenn sie unter einen Tatbestand fallen, der in Anhang 1 angeführt ist. Vorhaben, die in Spalte 1 des Anhangs aufgelistet sind und die dortigen Schwellenwerte erreichen, sind in jedem Fall einer UVP zu unterziehen. Vorhaben laut Spalte 2 sind einer UVP im vereinfachten Verfahren zu unterziehen, Vorhaben laut Spalte 3 (Vorhaben in einem schutzwürdigen Gebiet) sind einer Einzelfallprüfung zur Feststellung einer allfälligen UVP Pflicht zu unterziehen.
Die beschwerdeführenden Parteien bringen vor, Z 16 lit. a) und c) Anhang 1 UVP-G 2000 sprächen nicht vom Bau von Starkstromfreileitungen, sondern bezeichneten nur den Vorhabenstyp, sodass sowohl Neubauten als auch Änderungen erfasst seien.
Diese Auffassung kann nicht geteilt werden. Schon aus dem Umstand, dass in Z 16 lit. b) Anhang 1 UVP-G 2000 explizit auf „Änderungen“ Bezug genommen wird, ist der Schluss zu ziehen, dass es nach der Intention des Gesetzgebers bei Z 16 lit. a) und c) Anhang 1 UVP-G 2000 um Neubauten geht (vgl. idZ auch die Erläuterungen 1456 der Beilagen XXV. GP zur UVP-G-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 58/2017).
Soweit vorgebracht wird, dass die geplanten Maßnahmen ihrem Wesen nach einen Neubau darstellen würden, kann auf die Ausführungen des BVwG in seinem Erkenntnis vom 20.08.2021, W270 2237688-1/40E, XXXX , verwiesen werden, dem ein im Wesentlichen gleichartiges Vorhaben zugrunde lag. Das BVwG führte auf Basis des eingangs zitierten Rundschreibens „UVP-G 2000“ des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie einschlägiger Rechtsprechung und Literatur auszugsweise aus: „2.3.7.15. Für die Einstufung des geplanten Vorhabens als Änderung eines Vorhabens´ i.S.d. § 3a UVP-G 2000 sprechen im Wesentlichen die folgenden Umstände: Es sollen die dem geplanten Vorhaben zuzurechnenden Maßnahmen exakt der bereits jetzt für das bewilligte bestehende Vorhaben genutzten Trasse verwirklicht werden. Lediglich ein einzelner Maststandort soll geringfügig verschoben werden (um 80 m), ein weiterer gänzlich wegfallen. Dadurch kommt es bei den nachfolgenden Masten um Erhöhungen im Ausmaß von 12 bis 18 m. Ansonsten bleibt das Mastbild im Wesentlichen gleich und die neuen Masten werden – mit nur einzelnen Ausnahmen, wo es um eine Erhöhung auch um 10 m kommen kann – um vier Meter erhöht. In einzelnen Bereichen – wo es landwirtschaftliche Gegebenheiten erfordern – soll die Erhöhung fünf Meter betragen, wobei dort gegenüber der Bestandsanlage auch die Lage der untersten Seile um bis zu fünf Meter angehoben werden. Die Aufstandsflächen der Maste sollen auch jeweils gleichbleiben. Schließlich soll auch die Spannungsebene (220 kV) beibehalten werden.2.3.7.16. Allein die Tatsache, dass die bestehende technische Infrastruktur (insbesondere die Bauteile) der bestehenden Leitungsanlage (II.1.2. und II.1.3.) gänzlich ersetzt wird (also insbesondere die Fundamente ersetzt und die Masten und Beseiligung getauscht werden) spricht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne obiger Rechtsprechungslinie – und wie auch die Oberösterreichische Landesregierung in ihrer erwähnten Entscheidung aus 2013 zu diesem Aspekt richtig erwog – wiederum für sich gesehen noch nicht für ein Neuerrichtungsvorhaben.2.3.7.17. Auch die von der Beschwerdeführerin ersehene Kapazitätsänderung im Ausmaß von 10 % – sollte eine solche tatsächlich durch das geplante Vorhaben bewirkt werden – veranlasst ebenfalls noch nicht dazu, im geplanten Vorhaben keine Änderung eines Vorhabens´ im Verständnis des § 3a UVP-G 2000 mehr zu sehen.2.3.7.18. Sachlich (d.h. funktionell) besteht jedenfalls ein Zusammenhang mit dem – rechtskräftig genehmigten – Bestand, geht es doch (weiterhin und dies praktisch ausschließlich) um den Transport elektrischer Energie vom EP XXXX bis zum UW XXXX . Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass es der weitere Transport nach Fertigstellung des Vorhabens Salzburgleitung vom EP XXXX nicht mehr vom bzw. zum UW Tauern (Kaprun) erfolgen soll, sondern zum UW Pongau (und der dortigen Anbindung bzw. Umspannung an bzw. für den Transport über das Vorhaben Salzburgleitung).2.3.7.19. Legt man (gedacht) die Bestandteile des bestehenden Vorhabens und des neuen Vorhabens übereinander so zeigt sich deutlich, dass – würde man diese Vorhaben gemeinsam planen und zu einer Genehmigung einreichen – von einem Vorhaben iSd § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 auszugehen ist.2.3.7.20. Auch der örtliche Zusammenhang des geplanten Vorhabens und des Bestands ist – und nichts Gegenteiliges wurde von einer Partei auch nur im Ansatz behauptet – zwanglos zu bejahen.2.3.7.21. Nicht für ein relevantes Kriterium iSd oben dargestellten Rechtsprechung zur Abgrenzung einer Neuerrichtung hält das erkennende Gericht hingegen das im Rundschreiben (bzw. zuvor von der Oberösterreichischen Landesregierung) herausgearbeitete – und von der Beschwerdeführerin kritisierte – Kriterium, dass es darauf ankommt, ob die Leitungsanlage jemals gänzlich demontiert wird bzw. immer in Betrieb bleibt. Auch im gegenteiligen Fall würde dies noch – bei Betrachtung bei Neuplanung – noch nicht gegen den sachlichen Zusammenhang (i.S. eben eines funktionellen Zusammenhangs) sprechen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass nach der Rechtsprechung die Änderung auch einen aufrechten Konsens – je nach den für das jeweilige Vorhaben geltenden gesetzlichen Vorgaben verlangt (oben IV.2.3.7.8). Wird etwa eine Starkstromfreileitungsanlage für längere Zeit gar nicht mehr betrieben, so sehen materienbehördliche Vorschriften etwa ein Erlöschen des Konsenses vor (s. dazu z.B. § 10 Abs. 2 Starkstromwegegesetz 1968 betreffend elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken). Liegt aber die erforderliche behördliche Zulassung gar nicht mehr vor stellt sich die Frage, ob es sich (bloß) i.S.d. § 3a UVP-G 2000 um eine Änderung eines Vorhabens´ handelt nicht mehr.2.3.7.22. Sohin ist davon auszugehen, dass es sich beim geplanten Vorhaben bezogen auf die Type Starkstromfreileitung´ um eine `Änderung eines Vorhabens´ i.S.d. §§ 3 Abs. 1 bzw. 3a UVP-G 2000 und nicht um ein Neuvorhaben handelt.“
Der erkennende Richter schließt sich den obigen Ausführungen an. Diese können im Wesentlichen auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Auch wenn es im vorliegenden Fall zu einer größeren Erhöhung der Masten kommt, ändert dies am Ergebnis der Einstufung als Änderungsvorhaben nichts.
Somit verbleibt die Prüfung, ob durch das geplante Vorhaben die Schwellenwerte für Änderungsvorhaben gemäß § 3a UVP-G 2000 iVm Z 16 Anhang 1 lit. a) und c) UVP-G 2000 überschritten werden. Berechnungsgrundlage für Änderungen nach § 3a Abs. 2 und 3 UVP-G 2000 ist nach Z 16 Anhang 1 lit. c) UVP-G 2000 die Leitungslänge.
Der Änderungstatbestand der Z 16 lit. b) Anhang 1 UVP-G 2000 liegt nicht vor, weil die Nennspannung nicht erhöht wird.
Eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100 % des in Spalte 1 Anhang 1 UVP-G 2000 festgelegten Schwellenwertes iSd § 3a Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 liegt nicht vor. § 3a Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000 kommt nicht zur Anwendung, da der Änderungstatbestand der Z 16 lit. b) Anhang 1 UVP-G 2000 nicht erfüllt wird.
Eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % des Schwellenwertes in Spalte 1 Anhang 1 UVP-G 2000 iSd § 3a Abs. 2 Z 1 UVP-G 2000 liegt nicht vor, da die Leitungslänge unverändert bleibt.
Eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % des Schwellenwertes in Spalte 3 Anhang 1 UVP-G 2000 iSd § 3a Abs. 3 Z 1 UVP-G 2000 liegt ebenfalls nicht vor, da die Leitungslänge unverändert bleibt.
Ein Anwendungsfall des § Abs. 6 UVP-G 2000 liegt ebenfalls nicht vor.
Damit erweist sich aber, dass das geplante Vorhaben nach Maßgabe der Z 16 Anhang 1 UVP-G 2000 nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer UVP unterliegt.
Zur UVP-Pflicht auf Basis der UVP-RL:
Im vorliegenden Fall wurde auch die Frage aufgeworfen, ob sich eine UVP-Pflicht des geplanten Vorhabens auf Basis der UVP-RL ergibt.
Unmittelbar UVP-pflichtig ist gemäß Art 4 Abs. 1 iVm Anhang I Z 20 UVP-RL der „Bau von Hochspannungsfreileitungen für eine Stromstärke von 220 kV oder mehr und mit einer Länge von mehr als 15 km“.
In der Vergangenheit wurde wiederholt hinterfragt, ob Änderungen an bestehenden Vorhaben als „(Neu-)Bau“ iSd UVP-RL iSd angeführten Bestimmung zu betrachten sind, wenn Umfang und Auswirkungen der Arbeiten an jene eines Neubaus heranreichen. Zu verweisen ist aus der jüngeren Vergangenheit auf BVwG 20.08.2021, W270 2237688-1/40E, XXXX ; BVwG 26.01.2022, W118 2241924-1/53E, XXXX ; sowie BVwG 19.05.2022, W118 2244708-1/70E, XXXX . Die Diskussion erfolgte auf Basis der bis dahin vorliegenden Rechtsprechung des EuGH und des VwGH.
Im Gefolge der Entscheidung des BVwG 28.01.2022, W104 2240490-1/135E, XXXX , erfolgte in der jüngsten Vergangenheit seitens des VwGH schließlich eine vertiefte Einlassung in diese Problematik. Mit seinem Erkenntnis vom 20.12.2022, Ra 2022/06/0040-14, führte der Verwaltungsgerichtshof auszugsweise aus: „[…]Der Auflistung verschiedener Vorhabenstypen (teilweise ab einem bestimmten Schwellenwert bzw. Größenkriterium) in zwei Anhängen der UVP Richtlinie liegt die Annahme zugrunde, dass die in Anhang I angeführten Vorhaben typischerweise geeignet sind, erhebliche Umweltauswirkungen zu verursachen, während bei jenen des Anhanges II nicht mit derselben hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass bei ihrer Verwirklichung regelmäßig erhebliche Umweltauswirkungen auftreten. Demnach ist der Bau´ von Autobahnen in Anhang I angeführt, während die Änderung oder Erweiterung von bereits genehmigten Projekten des Anhanges I in Ziffer 13 lit. a des Anhanges II genannt wird.Der EuGH stellte in seiner Judikatur jedoch klar, dass - in Hinblick auf das Ziel der UVP Richtlinie, jene Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer UVP zu unterziehen - auch Ausbaumaßnahmen von bereits vorhandenen Projekten diese Kriterien erfüllen und somit unter einen Tatbestand des Anhanges I subsumiert werden können (vgl. C 227/01, Rn. 47 und 48, betreffend den zweigleisigen Ausbau einer Eisenbahnstrecke, der von Anhang I Z 7 UVP Richtlinie umfasst ist). Kommt ein Projekt zur Erneuerung einer Straße aufgrund seines Umfangs und seiner Art einem Bau´ gleich, kann es als Bau´ im Sinne des Anhanges I der UVP Richtlinie betrachtet werden (vgl. C 142/07, Rn. 36, mwN).Verursacht somit der Ausbau einer Autobahn insbesondere aufgrund seiner Art, seiner Größe oder seines Standortes erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt, erfüllt dieses Änderungsvorhaben den Tatbestand Bau von Autobahnen und Schnellstraßen´ in Anhang I Z 7 lit. b der UVP Richtlinie.11Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des EuGH sind die Tatbestände des § 23a UVP G 2000 unionsrechtskonform auszulegen. Einer Prüfung, ob ein Änderungsvorhaben einen Bau´ im Sinne des Anhanges I der UVP Richtlinie darstellt, ist beispielsweise dann erforderlich, wenn wie im Fall der den Ausbau einer Eisenbahnstrecke betreffenden Angerschluchtbrücke, VwGH 12.9.2006, 2005/03/0131, eine Engstelle beseitigt, ein Projekt in mehrere aufeinander folgende kürzere Abschnitte aufgeteilt (vgl. C 227/01, Rn. 53; soweit nicht ohnehin von § 23a Abs. 2 Z 2 UVP G 2000 erfasst) oder eine Verbindung zwischen zwei oder mehreren Autobahnen hergestellt wird.[…]Die Prüfung, ob das verfahrensgegenständliche Vorhaben der Erweiterung der A 22 einem Bau´ gleichkommt, erfordert zunächst konkrete Feststellungen der Merkmale des Vorhabens und in weiterer Folge eine Bewertung der typischerweise damit verbundenen Umweltauswirkungen. Dafür ist beispielsweise der mit der Ausbaumaßnahme verbundene Flächenverbrauch bzw. der durch diese verursachte Verkehr dem üblichen Flächenverbrauch bei der Neuerrichtung einer Autobahn oder den durchschnittlichen Lärm- und Schadstoffemissionen aus dem Verkehr gegenüber zu stellen. Dies wird regelmäßig die Einbindung von Sachverständigen erfordern.Diese Prüfung unterscheidet sich jedoch von der Einzelfallprüfung gemäß § 24 Abs. 5 UVP G 2000 insofern, als nicht die konkreten Umweltauswirkungen auch nicht im Rahmen einer Grobprüfung zu beurteilen sind, sondern die Merkmale des Änderungsvorhabens in Hinblick auf ihre typischerweise zu erwartenden Umweltauswirkungen.[…]“
Die angeführten Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofs können auf Vorhaben nach Z 16 Anhang I UVP-RL übertragen werden. Vor diesem Hintergrund wurde seitens des BVwG ein Sachverständigengutachten eingeholt.
Aus den daraus abgeleiteten Feststellungen ergibt sich, dass die Art der Auswirkungen des geplanten Vorhabens und eines (Neu-)Baus vergleichbar ist. Im Hinblick auf das Ausmaß der Umweltauswirkungen ergeben sich im Rahmen der Bauphase bei einer Generalsanierung wie der geplanten bei Abfällen und Rückständen im Vergleich zu einem Neubau geringfügig höhere Umweltauswirkungen. In zwei Bereichen (baubedingte Emissionen, Baustellenverkehr) halten sich die Auswirkungen die Waage. Im Hinblick auf die vorübergehende Flächeninanspruchnahme kommt es bei der Generalsanierung zu einem geringeren Ausmaß der Umweltauswirkungen.
In der Betriebsphase ist die Art der Auswirkungen nicht vergleichbar. Im Hinblick auf das Ausmaß der Umweltauswirkungen zeitigt das geplante Vorhaben durchgängig geringere Umweltauswirkungen als ein Neubau. Dabei bewirkt ein Neubau in drei von sechs relevanten Bereichen (dauerhafte Flächeninanspruchnahme/Nutzungsänderung, Trenn- und Barrierewirkung, visuelle Wirkung) deutlich höhere Umweltbelastungen als die Generalerneuerung. In den drei übrigen Bereichen (Bodenveränderung/Versiegelung, elektromagnetische Felder, Schallemissionen) hat ein Neubau lediglich geringfügig höhere Umweltauswirkungen.
Im Hinblick auf die Relevanz aller betrachteten Umweltauswirkungen kommt jenen im Bereich der visuellen Veränderungen und jenen durch dauerhafte Flächeninanspruchnahme/Nutzungsänderung besondere Relevanz zu.
Die Relevanz der Auswirkungen in der Bauphase tritt wiederum aufgrund der kurzen Dauer hinter die Relevanz der Auswirkungen in der Betriebsphase zurück.
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die geplante Generalerneuerung einem Neubau iSd Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom VwGH 20.12.2022, Ra 2022/06/0040-14, bei gesamthafter Betrachtung nicht (annähernd) gleichkommt, zumal es schon in den beiden relevantesten Bereichen zu deutlichen Unterschieden in der Auswirkungsbetrachtung kommt. Aus diesem Grund besteht auch keine unmittelbare Verpflichtung zur Durchführung einer UVP auf Basis von Anhang 1 der UVP-RL.
Zum Argument der unzureichenden Umsetzung der UVP-RL:
Die UVP-RL legt gemäß Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang I Z 20 in Bezug auf den Bau von Hochspannungsfreileitungen fest, dass ein solches Projekt (erst) für eine Stromstärke von 220 kV (oder mehr und mit einer Länge von mehr als 15 km) – jedenfalls – einer UVP zu unterziehen ist. Die UVP-RL räumt den Mitgliedstaaten für Projekte iSd Anhangs II der UVP-RL einen Wertungsspielraum ein, der durch die in Art. 2 Abs. 1 festgelegte Pflicht begrenzt ist, die Projekte, bei denen u.a. auf Grund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Untersuchung ihrer Auswirkungen zu unterziehen. Anhand der in Art. 4 Abs. 2 lit. b) UVP-RL erwähnten Kriterien und/oder Schwellenwerte soll die Beurteilung der konkreten Merkmale eines Projektes erleichtert werden, damit bestimmt werden kann, ob es der Prüfungspflicht unterliegt (VwGH 09.10.2014, 2013/05/0078, mit Verweis auf EuGH 21.03.2013, Salzburger Flughafen).
Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es unzulässig, bei der Festlegung von Kriterien und Schwellenwerten nur bestimmte Auswahlkriterien (wie die Größe eines Vorhabens) nach Anhang III UVP-RL zu berücksichtigen. Darüber hinaus entspricht die mitgliedstaatliche Umsetzung der UVP-RL nicht den europarechtlichen Vorgaben, wenn in der Praxis alle Projekte einer bestimmten Art von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen wären (vgl. zuletzt im Detail EuGH 25.05.2023, C-575/21, Wertinvest, Rz. 37 ff.).
Das UVP-G 2000 stellt eine differenzierte Betrachtung des Tatbestands der Starkstromleitung an und unterscheidet grundsätzlich zwischen Neubauten und Änderungsvorhaben. An entscheidender Stelle stellt das UVP-G 2000 auf die auch nach Maßgabe der UVP-RL maßgeblichen Kriterien Leitungslänge und Spannungsebene ab. Darüber hinaus wird die Belegenheit von Vorhaben in schutzwürdigen Gebieten berücksichtigt. Der Verwaltungsgerichtshof hat idZ darauf hingewiesen, dass der Richtliniengeber durch die Normierung des Tatbestandes in Anhang I Z 20 der UVP-RL klar zum Ausdruck gebracht habe, dass die Stromstärke einer Starkstromfreileitung ein relevantes Abgrenzungskriterium bei der Festlegung von Schwellenwerten im Zusammenhang mit dem Bau von Stromleitungen darstellt. Durch die Festlegung ökologisch besonders sensibler Gebiete im Anhang 2 des UVP-G 2000 habe der österreichische Gesetzgeber auch dem Erfordernis entsprochen, auf die Belastbarkeit der Natur Rücksicht zu nehmen. Vor diesem Hintergrund hatte der Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit keine Bedenken gegen die Richtlinienkonformität des Tatbestands (VwGH 11.05.2017, Ro 2017/04/0002, Rz. 32).
Wie sich im Rahmen des Gutachtens der nichtamtlichen Sachverständigen gezeigt hat, halten sich die Umweltauswirkungen von Änderungsvorhaben wie dem vorliegenden summarisch betrachtet in Grenzen, sodass auch nach Maßgabe der oben zitierten jüngsten EuGH-Judikatur kein Umsetzungsdefizit erkannt werden kann.
Zum Rodungstatbestand:
Beim vorliegenden Vorhaben handelt es sich um ein Änderungsvorhaben. Die Schwellenwerte des § 3a iVm Z 46 Anhang 1 UVP-G 2000 werden im vorliegenden Fall nicht überschritten. Dies wurde von den beschwerdeführenden Parteien auch nicht substanziiert bestritten.
Zum Argument „einheitliches Vorhaben“:
Gem § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 ist ein Vorhaben die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen.
Der Vorhabensbegriff des UVP-G 2000 ist weit. Er macht es erforderlich, ein oder mehrere Projekt(e) in seiner (ihrer) Gesamtheit und unter Einbeziehung jener Anlagen und Anlagenteile, die für sich nicht UVP-pflichtig wären, zu beurteilen (vgl. VwGH 18.12.2012, 2009/07/0179, sowie insbesondere VwGH 29.11.2018, Ro 2016/06/0024, Rz. 17).
Die Frage, ob der von § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 geforderte sachliche (funktionelle) Zusammenhang vorliegt, ist nicht allgemein, sondern nur individuell von Fall zu Fall zu beurteilen, weswegen stets auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen ist. Der weite Vorhabensbegriff des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Verkleinerung eines UVP-pflichtigen Vorhabens mit dem Ziel, mit dem Vorhaben in einem sachlichen und räumlichen Zusammenhang stehende Vorhabensteile vorweg realisieren zu können, verhindert werden soll [vgl. VwGH 17.05.2024, Ra 2022/04/0014; vgl. zur Rsp ferner aktuell BVwG 23.04.2024, W138 2281821, sowie Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00 § 2 (Stand 1.7.2024, rdb.at)].
Von einem sachlichen Zusammenhang wird ausgegangen, wenn ein funktioneller Zusammenhang zwischen den betroffenen Vorhabensteilen vorliegt (vgl. VwGH 08.10.2020, Ra 2018/07/0447, Rz. 39 und die dort angeführten Beispiele). Dies trifft etwa zu, wenn ein einheitlicher Betriebszweck (vgl. VwGH 29.03.2006, 2004/04/0129) vorliegt oder wenn die Verwirklichung des einen Vorhabenteils die Verwirklichung des anderen erfordert (vgl. VwGH 23.06.2010, 2007/03/0160). Als konkrete Beispiele aus der Rechtsprechung können genannt werden:
Ein Vorhaben kann auch mehrere Anlagen mit verschiedenen Betreibern umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und ein einheitlicher Betriebszweck wie bei einem Shopping-Center besteht (VwGH 29.03.2006, 2004/04/0129).
Bei einem Windpark, der nach seinem bestimmungsgemäßen Zweck eine Anschlussleitung zu einem Umspannwerk aufweist, ist auch diese Anschlussleitung vom Vorhaben umfasst ist (VwGH 29.03.2017, Ro 2015/05/0022).
Bei einem Hotel mit Wassererlebniswelt, Themenpark/Kinderwelt u.a. liegt aufgrund der Synergieeffekte, dem wirtschaftlichen Gesamtkonzept und einheitlicher Vermarktung ein einheitliches Vorhaben vor (VwGH 07.09.2004, 2003/05/0218).
Berg- und Talstation und die sie verbindenden Teile einer Seilbahn stellen ein einheitliches Vorhaben dar, wenn der Betrieb der Seilbahn die Anlage in ihrer Gesamtheit, nicht bloß von Teilen davon, erfordert (VwGH 26.04.2011, 2008/03/0089).
Maßnahmen, die dem Lawinenschutz dienen, sind einer Schigebietserweiterung zuzurechnen (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066).
Werden zu Zwecken der Errichtung einer (für sich genommen nicht UVP-pflichtigen) Freileitung mehrere Rodungen vorgenommen, so handelt es sich um ein einziges Vorhaben, bei dem die Rodungen in einem sachlichen Zusammenhang stehen (VwGH 29.09.2015, 2012/05/0073).
Eine durch Neuerrichtung einer Straße „verbesserte Anbindung“ führt dazu, dass die Neuerrichtung der Straße als Teil des zu prüfenden Städtebauvorhabens zu betrachten ist, selbst wenn die Straße nicht für das Städtebauprojekt errichtet wird (VwGH 25.09.2018, Ra 2018/05/0061).
Erstreckt sich eine 380-KV-Leitung über mehrere Bundesländer, handelt es sich um ein einheitliches Vorhaben (VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021; mit Verweis auf VfGH 02.07.2011, V 167/10).
Hingegen bildet ein für sich nicht UVP-pflichtiges Vorhaben dann keine Einheit mit einem anderen Projekt, wenn es (auch) einen mit jenem nicht zusammenhängenden Zweck verfolgt und keinen engeren Zusammenhang mit jenem aufweist, als er bei bloßen, nicht UVP-pflichtigen Vorarbeiten zu sehen ist (VwGH 08.10.2020, Ra 2018/07/0447, Rz. 40 mit Verweis auf VwGH 29.3.2017, Ro 2015/05/0022; 25.9.2018, Ra 2018/05/0061 bis 0154). Beispiele aus der Rechtsprechung bilden:
Die Verlegung einer Straße vor dem Zufahrtstor zum Brenner Basistunnel sowie die Errichtung des Brenner Basistunnels. Die Verlegung der Straße diente zwar u.a. der Schaffung von Raum für Baustelleneinrichtungen für den Bau des Tunnels. Es wurde aber auch der mit dem Brenner Basistunnel nicht zusammenhängende Zweck verfolgt, eine neue Brücke über die Sill zu errichten (VwGH 17.08.2010, 2009/06/0019).
Bei der Beurteilung, ob ein sachlicher Grund für die Stückelung eines größeren Eisenbahnprojektes besteht, ist beispielsweise zu bedenken, ob das Vorhaben in technischer und betrieblicher Hinsicht für sich bestehen kann bzw. ob das Vorhaben für sich allein verkehrswirksam ist (VwGH 25.08.2010, 2007/03/0027).
Eine zeitlich sukzessive (Anschluss-)Trassenplanung, die unter voller Berücksichtigung der Vorkehrungen des UVP-G stattfand, stellt keine willkürliche Stückelung dar (VfGH 28.06.2001, V51/00).
Die Zwecke von Laufkraftwerken und Pumpspeicherkraftwerken können vollkommen unabhängig erreicht werden. Bestehen auch keine betrieblichen Verbindungen (gemeinsam genutzte Infrastruktur oder dergleichen) oder ein sonstiger funktioneller Zusammenhang, liegen unterschiedliche Vorhaben vor (VwGH 08.10.2020, Ra 2018/07/0447).
Im vorliegenden Fall hat sich gezeigt, dass die Generalerneuerung der 220 kV-Freileitung XXXX keine notwendige Voraussetzung für die Errichtung und den Betrieb des XXXX ist. Die Umsetzung des Vorhabens XXXX ist wiederum keine notwendige Voraussetzung für die Generalerneuerung der 220 kV-Freileitung XXXX .
Die Generalerneuerung der 220 kV-Freileitung XXXX ist schließlich auch keine notwendige Voraussetzung für die Umstellung von den derzeit noch bestehenden 220 kV-Stromkreisen auf 380 kV-Stromkreise in XXXX oder umgekehrt.
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass zwischen den angeführten Vorhaben kein hinreichender sachlicher Zusammenhang besteht, sodass es bei der isolierten Betrachtung des beantragten Vorhabens bleiben kann.
Die beschwerdeführenden Parteien behaupteten in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG Synergieeffekte zwischen den angeführten Vorhaben und bezogen sich dabei offensichtlich auf das bereits oben zitierte Erkenntnis des VwGH vom 07.09.2004, 2003/05/0218 (jüngst verwiesen in VwGH 11.06.2024, Ra 2024/04/0328). Im Anlassfall ging es im Wesentlichen um die Errichtung eines Hotels mit einer Wassererlebniswelt und eines Freizeitparks, der unmittelbar anschließen sollte. In diesem Zusammenhang monierte der Verwaltungsgerichtshof, dass beide Projekte offenbar auf ein wirtschaftliches Gesamtkonzept abzielten. Der Freizeit- und Vergnügungspark sollte von Touristen, die den direkt benachbarten Beherbergungsbetrieb in Anspruch nahmen, frequentiert werden. Die qualitativ hochwertige Übernachtungsmöglichkeit im Beherbergungsbetrieb sei als wesentliche Voraussetzung dafür anzusehen, dass der Freizeit- und Vergnügungspark über Tagesgäste hinaus auch von länger bleibenden Feriengästen, insbesondere Familien, besucht würde. Die gemeinsame Nutzung wesentlicher Teile beider Projekte durch den mit einer gemeinsamen Vermarktung angesprochenen Personenkreis sei offenkundig beabsichtigt. Ausgehend von den „Projektsgrundlagen“ sei davon auszugehen, dass die Projekte der mitbeteiligten Parteien eine funktionelle Einheit bildeten und somit als ein Vorhaben im Sinn des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 anzusehen seien. Die Einreichung als getrennte Projekte hätte offenbar nur den Zweck, das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung durch Aufsplittung zu entziehen.
Ein vergleichbarer Fall liegt hier aus den angeführten Gründen aber nicht vor. Die bloß behaupteten Synergieeffekte verdichten sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht in der Weise, dass vom Vorliegen eines einheitlichen Vorhabens auszugehen wäre. Vielmehr erscheint es – wie bereits ausgeführt – plausibel und nachvollziehbar, dass eine Stromleitung, die das Ende ihrer Lebensdauer erreicht hat, durch eine zeitgemäße, leistungsfähige Leitungsanlage ersetzt wird. Darüber hinaus wurde von der belangten Behörde offensichtlich zu Recht – zumal von den beschwerdeführen Parteien unbestritten – darauf hingewiesen, dass sich die von ihnen ins Treffen geführten Vorhaben erst im Planungsstadium befinden.
Zum Argument „Es wurde noch nie eine UVP durchgeführt“:
Die UVP-RL musste bis zum 03.07.1988 umgesetzt werden. Vor diesem Hintergrund ergab sich die Frage, ob die Richtlinie auch auf Verfahren zur Anwendung zu bringen war, die bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist eingeleitet worden waren. Der EuGH stellte in diesem Zusammenhang auf die förmliche Einleitung des Verfahrens ab. In der Sache ging es darum, zu vermeiden, dass Verfahren, die bereits auf nationaler Ebene komplex sind und vor dem genannten Zeitpunkt förmlich eingeleitet wurden, durch die spezifischen Anforderungen der Richtlinie noch erschwert und verzögert werden („pipeline-Judikatur“; VwGH 25.04.2019, Ra 2018/07/0380). Auch wenn diese Rechtsprechung in der Folge eingeschränkt wurde, gilt dieser Grundsatz umso mehr für Verfahren, die lange vor Inkrafttreten der UVP-RL abgeschlossen wurden. Änderungen an solchen Vorhaben führen nicht per se zur Verpflichtung, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nachzuholen, auch wenn durch das Vorhaben als solches die vorgesehenen Schwellenwerte überschritten werden. Daran ändert auch die Rechtsprechung zur (unzulässigen) Genehmigungsfiktion in § 46 Abs. 20 Z 4 UVP-G 2000 nichts (VwGH 26.01.2017, VwGH Ro 2014/07/0108).
Sonstiges:
Soweit die beschwerdeführen Parteien im Schriftsatz vom 19.11.2024 ausführen, durch das Vorhaben komme es zu einer wesentlichen Änderung im elektrotechnischen Sinn gemäß ETG 1992, entfernen sie sich vom Inhalt des UVP-Feststellungsverfahrens. Eine fachliche Fehlbeurteilung konnte durch dieses Vorbringen nicht aufgezeigt werden. Rechtlich ist festzuhalten, dass es vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Regelungszwecke nicht verfängt, wenn das geplante Vorhaben als „wesentliche Änderung eines elektrischen Betriebsmittels“ gemäß § 1 Abs. 3 ETG 1992 eingestuft wird. Regelungsinhalt des ETG 1992 ist die Gewährleistung der Sicherheit elektrischer Anlagen durch – im Wesentlichen – Vorschreibung verbindlicher Sicherheitsstandards (vgl. idZ auch die auf Basis des ETG 1992 erlassene Elektrotechnikverordnung 2020, BGBl. II Nr. 308/2020). Regelungsinhalt der UVP-RL und – darauf aufbauend – des UVP-G 2000 ist die gesamthafte Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen von Anlagen. An dieser Beurteilung ändert sich auch dann nichts, wenn das geplante Vorhaben als „neue elektrische Anlage“ iSd § 2 ETG 1992 eingestuft wird. Eine solche liegt nach den Ausführungen des Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG mit dem geplanten Vorhaben nämlich vor.
Soweit von den beschwerdeführenden Parteien in den Raum gestellt wurde, die Projektwerberin plane eine Erhöhung der Spannung auf 380 kV, entfernt sie sich neuerlich vom Inhalt des Feststellungsverfahrens. Prüfungsmaßstab ist das geplante Vorhaben und nur in diesem Umfang kann die Feststellungsentscheidung Bindungswirkung entfalten. Es wurde von der Projektwerberin aber auch – wie oben aufgezeigt – plausibel dargelegt, dass eine solche Spannungserhöhung nicht geplant und auch nicht erforderlich ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil zu den entscheidungswesentlichen Fragen die oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, insbesondere das Erkenntnis VwGH 20.12.2022, Ra 2022/06/0040-14, vorliegt. Im Übrigen erscheint zum einen die Textierung des UVP-G 2000 hinreichend klar; zum anderen bewegt sich der Fall in vielen Punkten auf Ebene der Sachverhaltsermittlung, die einer Revision nicht zugänglich ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.