W228 2302948-1•Bundesverwaltungsgericht W228 2302948-1
W228 2302948-1Tribunal Administrativo Federal9 de dez. de 2024
Anspruchsvoraussetzungen Antragstellung Arbeitslosengeld Arbeitslosigkeit geringfügige Beschäftigung Rechtsanschauung des VwGH Vollversicherung
W228 2302948-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Kurt SCHEBESTA sowie Erwin GATTINGER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , SVNr: XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche I vom 29.08.2024 betreffend Abweisung des Antrags auf Arbeitslosengeld mangels Vorliegens von Arbeitslosigkeit zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, sodass der Bescheidspruch zu lauten hat:
„Aufgrund Ihres Antrags vom 07.06.2024 gebührt Ihnen Arbeitslosengeld ab dem 04.07.2024, in der Höhe von EUR 30,85 täglich.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 29.08.2024 sprach das Arbeitsmarkservice Wien Jugendliche I (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aus, dass dem Antrag von XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) vom 07.06.2024 auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm § 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben werde. Begründend wurde als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung seit 01.04.2019 laufend beim XXXX in einem vollversicherten Dienstverhältnis gestanden sei. Aufgrund seiner beiden Einkommen und Urlaubsersatzleistung aus geringfügigen Beschäftigungen bei den Firmen XXXX e.U. und XXXX GmbH, welche im Juli und August 2024 über der Geringfügigkeitsgrenze lagen, liege Arbeitslosigkeit bis einschließlich 31.08.2024 nicht vor. Diese wäre erst dann gegeben, wenn das geringfügige Dienstverhältnis bei der Firma XXXX e.U. beendet wird.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin beschrieb er im Wesentlichen die Abläufe im Zusammenhang mit seiner Arbeitslosmeldung beim AMS und führte aus, dass die Bescheidbegründung nicht nachvollziehbar sei. Er fühle sich vom AMS im Stich gelassen, da er stets alle Unterlagen zeitgerecht abgegeben habe, allen Forderungen seitens des AMS nachgekommen sei und sich zum ersten Mal nach knapp sechs Jahren in der Berufswelt arbeitslos gemeldet habe.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Bezug habendem Akt am 20.11.2024 ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung direkt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In einer beigefügten Stellungnahme führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass der Antrag nach den derzeit gültigen Bestimmungen des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG mangels Arbeitslosigkeit abgewiesen wurde.
Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 21.11.2024 legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 22.11.2024 für den Fall einer Stattgabe noch die Anspruchsberechnungen offen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hat sich am 07.06.2024 beim AMS arbeitslos gemeldet und hat einen Erstantrag auf Arbeitslosengeld gestellt.
Der Beschwerdeführer stand von 01.04.2023 bis 03.07.2024 beim XXXX in einem vollversicherten Dienstverhältnis.
Von 01.08.2023 bis 01.07.2024 war der Beschwerdeführer bei der Firma XXXX GmbH geringfügig beschäftigt. Er hat aus dieser geringfügigen Beschäftigung im Zeitraum von 02.07.2024 bis 05.08.2024 eine Urlaubsersatzleistung erhalten.
Im Juli 2024 hat der Beschwerdeführer von der XXXX GmbH Bezüge in Höhe von insgesamt brutto € 555,04 erhalten. Es handelte sich hierbei um das Gehalt für den 01.07.2024 in Höhe von € 17,08, Sonderzahlungen in Höhe von € 89,96 sowie einen Teil der Urlaubsersatzleistung in Höhe von € 448. Im August hat der Beschwerdeführer den zweiten Teil der Urlaubsersatzleistung in Höhe von € 74,67 ausbezahlt erhalten.
Seit 05.07.2024 ist der Beschwerdeführer bis laufend bei der Firma XXXX e.U. geringfügig beschäftigt. Im Juli 2024 hat der Beschwerdeführer von der XXXX e.U. ein Gehalt von € 466,60, im August in Höhe von € 451,54 sowie im September in Höhe von € 518,44 ausbezahlt bekommen.
Der festgestellte entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus der Aktenlage.
Die Aufschlüsselung der vom Beschwerdeführer von der XXXX GmbH erhaltenen Zahlungen ergibt sich aus dem Sozialversicherungsauszug (Auskunftsverfahren Detail) in Zusammenschau mit der im Akt einliegenden Lohn-Gehaltsabrechnung für Juli 2024.
Das vom Beschwerdeführer von der XXXX e.U. erhaltene Entgelt ergibt sich ebenso aus dem Sozialversicherungsauszug (Auskunftsverfahren Detail).
Mit seinem Beschwerdevorbringen wendet sich der Beschwerdeführer ausschließlich gegen die von der belangten Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung.
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Jugendliche I.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
Folgende maßgeblichen Bestimmungen des AlVG gelangen zur Anwendung:
„Umfang der Versicherung
§ 1. (1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind
a) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind,
[…]
soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.
[…]
(4) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung als geringfügig gilt, ist § 5 Abs. 2 ASVG sinngemäß anzuwenden. Eine Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes,
BGBl. Nr. 16/1970 , gilt jedoch dann als geringfügig, wenn das Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht überschreitet.
[…]
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
[…]
Arbeitslosigkeit
§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
[…]
(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
a) wer in einem Dienstverhältnis steht;
[…]
h) wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
[…]
(6) Als arbeitslos gilt jedoch,
a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
[…]
Anwartschaft
§ 14. (1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. […]
(2) Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz erfüllt.
[…]
Beginn des Bezuges
§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltend-machung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
[…]
Bemessung des Arbeitslosengeldes
§ 21. (1) Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen.
[…]
(3) Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.
[…]
Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
[…]
Ausnahmen von der Vollversicherung.
§ 5.
(1) Von der Vollversicherung nach § 4 sind – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – ausgenommen:
[…]
2. Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);
[…]
(2) Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € (gemäß BGBl. II Nr. 407/2023 für 2024: 518,44 €) gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.
(3) Kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn
1. das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Abs. 2 genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde;
[…]“
Daraus folgt:
Im vorliegenden Fall erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld nicht zu. Begründet wurde dies unter Verweis auf die Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG mit der mangelnden Arbeitslosigkeit.
Zu klären ist daher die Frage, ob der Beschwerdeführer ab 04.07.2024 arbeitslos gemäß § 12 AlVG war.
Den Feststellungen folgend endete das vollversicherte Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers zum Dienstgeber XXXX mit Ablauf des 03.07.2024.
Von 01.08.2023 bis 01.07.2024 war der Beschwerdeführer bei der Firma XXXX GmbH geringfügig beschäftigt. Er hat aus dieser geringfügigen Beschäftigung im Zeitraum von 02.07.2024 bis 05.08.2024 eine Urlaubsersatzleistung erhalten. Seit 05.07.2024 ist der Beschwerdeführer bis laufend bei der Firma XXXX e.U. geringfügig beschäftigt.
Das fallgegenständliche Entgelt des Dienstgebers XXXX GmbH überschritt im Juli 2024 mit € 17,08 nicht die Geringfügigkeitsgrenze von € 518,44.
Zu den vom Beschwerdeführer von der XXXX GmbH erhaltenen Sonderzahlungen und zur Urlaubsersatzleistung aus dem geringfügigen Dienstverhältnis ist festzuhalten, dass diese Beträge gegenständlich in Bezug auf das Erreichen der Geringfügigkeitsgrenze außer Betracht bleiben, zumal eine Unterscheidung dahingehend zu machen ist, aus welcher Art der Beschäftigung (vollversicherungspflichtig oder geringfügig) der Anspruch auf die Ersatzleistung resultiert.
Nach § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG sind Personen, die Aufgrund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. l) trotz des Vorliegens der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung, arbeitslos. Durch diese ausdrückliche Anordnung hat der Gesetzgeber diese Personen dem Kreis der Arbeitslosen zugeordnet, weshalb diese bis zur Einführung des § 16 Abs. 1 lit l AlVG auch neben dem Bezug einer Urlaubsersatzleistung Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen konnten.
Personen die eine geringfügige Tätigkeit ausüben, unterliegen nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung. Daran ändert auch der Bezug einer Urlaubsersatzleistung aus einem solchen geringfügigen Dienstverhältnis nichts. Ausschlaggebend für die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ist nämlich die Höhe des Entgelts. Würde § 16 Abs. 1 lit l AlVG auch für diese Konstellationen angewendet werden, wären diese Personen dahingehend schlechter gestellt, als sie für die Dauer der Urlaubsersatzleistung keine Pensionsversicherungszeiten erwerben, da die Leistung ruht, wobei diejenigen, die weiterhin der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegen naturgemäß Pensionsversicherungszeiten für diese Zeit erwerben.
Aus diesen dargelegten Erwägungen lässt sich ableiten, dass die Urlaubsersatzleistung, welche der Beschwerdeführer von der XXXX GmbH in den Monaten Juli und August 2024 erhalten hat, nicht zu dem für die Geringfügigkeitsgrenze maßgeblichen Entgelt hinzuzuzählen ist.
Das fallgegenständliche Entgelt des Dienstgebers XXXX e.U. überschritt im Juli 2024 mit € 466,60, im August 2024 mit € 451,54 und im September 2024 mit € 518,44 ebenso nicht die Geringfügigkeitsgrenze von € 518,44.
Auch bei Kumulierung der genannten Beträge (im Juli 2024 € 17,08 plus € 466,60) wird die Geringfügigkeitsgrenze von € 518,44 nicht überschritten.
Das AMS hat nicht offengelegt, wie es somit bei Vorliegen zweier geringfügiger Dienstverhältnisse im hier relevanten Zeitraum ab Juli 2024, welche somit unter die Bestimmung des § 12 Abs. 6 lit. a AlVG fallen, zur Verneinung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit gelangt.
Die Anwendbarkeit des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG ist schon nach dem äußersten Wortsinn ausgeschlossen, da weder vom selben Dienstgeber – die XXXX GmbH oder XXXX e.U. sind nicht das XXXX – „ein Entgelt erzielt“ wurde, „das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge“ übersteigt noch die geringfügige Beschäftigung zum Dienstgeber XXXX GmbH innerhalb des Monatszeitraums neu war, da es diesbezüglich einer Entgeltänderung, im Sinne eines höheren Entgelts, bedurfte (vgl. näher VwGH 20.2.2008, 2005/08/0217; 29.4.2002, 99/03/0070; vgl. VwGH 13.10.2020, Ro 2016/08/0005). Fallgegenständlich kam es zwar im Juli 2024 zu einer Entgeltänderung, jedoch im Sinne eines niedrigeren Entgelts, da die Beschäftigung in diesem Monat beendet wurde. Neu war die geringfügige Beschäftigung zur XXXX e.U. mit 05.07.2024. Fallgegenständlich kam es jedoch nur im Juli 2024 zu einer Entgeltänderung, und noch dazu im Sinne eines niedrigeren Entgelts, da die Beschäftigung in diesem Monat begonnen wurde, was jedoch an der Geringfügigkeit im weiteren Verlauf nichts ändert.
Dem Akt ist ein BMAW Dokument mit dem Titel „Endgültige Durchführungsweisung zu den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2023, G296/2022 wonach ab 1. April 2024 mehrfach geringfügig Beschäftigte von der Arbeitslosenversicherungspflicht umfasst werden“ welche in „Wien“ erstellt wurde und undatiert ist. Darin findet sich folgender Text:
„4. § 12 Abs. 3 lit. h AlVG
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und 3 AlVG ist Voraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit, dass keine weitere Beschäftigung ausgeübt wird und somit alle Beschäftigungen beendet wurden. In § 12 Abs. 3 wird diese Voraussetzung konkretisiert („insbesondere“). § 12 Abs. 1 umfasst grundsätzlich auch bestehende geringfügige Dienstverhältnisse, wobei für diese Erleichterungen nach § 12 Abs 3 lit h AlVG gelten (diese sind nur beim bisherigen Dienstgeber im ersten Monat nach Beendigung der Vollversicherung schädlich). § 12 Abs. 6 gilt somit nicht für bereits bestehende Dienstverhältnisse, die der Arbeitslosenversicherung unterliegen. Anzumerken ist weiters, dass aufgrund der Aufhebung der Wortfolge „Abs. 2“ nun parallel bestehende Dienstverhältnisse nach AlVG nicht mehr als geringfügig gelten, wenn alle Beitragsgrundlagen insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Aufgrund dieser Systematik des § 12, also der Verknüpfung von Abs. 1 und Abs. 3 und der nunmehrigen Zusammenrechnung aller Beitragsgrundlagen für die Frage der Geringfügigkeit, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Abs. 1 die Beendigung sämtlicher Dienstverhältnisse, die der Arbeitslosenversicherung unterliegen, für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit verlangt. Folglich kommt auch § 12 Abs. 3 lit. h AlVG zur Anwendung. Erst nach einer Unterbrechung von einem Monat kann beim jeweiligen (ehemaligen) Arbeitgeber wiederum eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen werden. Als Beginn der Monatsfrist wird auf die Beendigung des der Vollversicherung unterlegenen gfg DV bzw. auf das Ende der Vollversicherung bei einem fortlaufenden gfg DV abgestellt.“
Diese behördliche Argumentation, die auf den gegenständlichen Fall zutrifft, ist vor dem Hintergrund des Gesetzestextes jedoch denkunmöglich. Sie verletzt den äußersten Wortsinn des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG, gleich an mehreren Stellen. Erstens handelt es sich nicht um denselben Dienstgeber, bei dem das Entgelt zur Vollversicherung führte. Zweitens handelt es sich um kein neues geringfügiges Dienstverhältnis. Drittens stellt die Bestimmung gerade nicht auf irgendeine Pflichtversicherung, sondern auf die Höhe des Entgelts, ab. Auch § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG stellt gerade nicht konkret auf die Arbeitslosenversicherungspflicht ab, sondern auf die Pensionsversicherung. Es wird auch nicht dargetan, weshalb § 12 Abs. 6 AlVG nicht Anwendung finden soll. Abschließend scheint aufgrund dieser Ausführungen behördenintern hinterfragenswert, ob die Mitarbeiter der belangten Behörde durch solche Handlungsanleitungen oder die aktenkundige Durchführungsweisung des BMAW überhaupt bei der Durchführung ihrer Arbeitstätigkeit gebunden werden können.
Dies bestätigt auch die jüngste Entscheidung des VwGH vom 19.11.2024, Ra 2024/08/0103, welche die Revision des AMS zwar zugelassen, jedoch inhaltlich als unbegründet abwiesen hat.
Der Beschwerdeführer war daher bereits ab 04.07.2024 arbeitslos gemäß § 12 AlVG.
Anhaltspunkte, dass die übrigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gegeben sind, liegen nicht vor.
Den Feststellungen folgend hat der Beschwerdeführer bisher keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen; sohin war zur Erfüllung der Anwartschaft aufgrund der am 04.07.2024 noch nicht eingetretenen Vollendung des 25. Lebensjahres gemäß § 14 Abs. 1 zweiter Satz AlVG grundsätzlich vorausgesetzt, dass er in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war („kleine Anwartschaft“). Mit einer vollversicherten Beschäftigung im Zeitraum 01.04.2023 bis 03.07.2024 wurde dieses Kriterium eindeutig erfüllt.
Vor dem Hintergrund der neu erworbenen Anwartschaft war gegenständlich auch die Bezugsdauer nicht erschöpft.
Im Ergebnis erfüllte der Beschwerdeführer daher bereits ab 04.07.2024 sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 7 AlVG, weshalb ihm bereits ab diesem Datum Arbeitslosengeld zuzuerkennen war.
Zur Höhe des täglichen Arbeitslosengeldanspruchs:
Da es dem Beschwerdeführer um die Grundsatzfrage des Bezugs oder Nichtbezugs des Arbeitslosengelds ging, wurde die Höhe des Bezugs durch die vorgelegte Berechnung des AMS nachgewiesen und vom Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Bemessungsgrundlage (samt Sonderzahlungsanteil) von € 1.941,30 nur plausibilisiert und für richtig befunden. Daraus abgeleitet ergibt sich der Tagsatz € 30,85. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Der Gesetzestext enthält dem Wortlaut nach eine eindeutige Regelung, wie auch die jüngste Entscheidung des VwGH vom 19.11.2024, Ra 2024/08/0103, aussprach.
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