W261 2300852-1•Bundesverwaltungsgericht W261 2300852-1
W261 2300852-1Tribunal Administrativo Federal9 de dez. de 2024
Asylgewährung Flüchtlingseigenschaft gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung
BF1: W261 2300853-1/8EBF2: W261 2300852-1/8EBF3: W261 2300854-1/8EBF4: W261 2300855-1/8E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 22.11.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerden von
1. XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien,
2. XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien
3. mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch ihre Eltern XXXX und XXXX
4. mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch ihre Eltern XXXX und XXXX
alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, BBU GmbH, jeweils gegen die Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz vom
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Den Beschwerden des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerinnen wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer und den Beschwerdeführerinnen wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer und den Beschwerdeführerinnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Die gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.11.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die beschwerdeführenden Parteien, nach Belehrung über die Folgen des Verzichts gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und § 82 Abs. 3b VfGG, ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet haben und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Antrag gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift stellte.
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