Bundesverwaltungsgericht W261 2302957-1

W261 2302957-1Tribunal Administrativo Federal9 de dez. de 2024

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Behindertenpass Grad der Behinderung Neufestsetzung Sachverständigengutachten

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Bundesverwaltungsgericht W261 2302957-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W261.2302957.1.00

Spruch

W261 2302957-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 13.09.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin ist seit 08.08.2007 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (in der Folge v.H.).

2. Am 12.04.2024 (Datum des Einlangens) stellte sie beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.

3. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 22.07.2024 erstatteten Gutachten vom 24.07.2024 (vidiert am 25.07.2024) stellte der medizinische Sachverständige fest, dass bei Beschwerdeführerin an folgenden Leiden und Funktionseinschränkungen bestehen würden, welche länger als sechs Monate andauern würden:

1)Chronisches Schmerzsyndrom, Fibromyalgie, Abnützung der Wirbelsäule und des Bewegungsapparates, Position 02.01.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 40 %

  1. Schubförmige Multiple Sklerose, Position 04.08.01 der Anlage der EVO, GdB 30 %

3)Bipolare affektive Störung, Position 03.06.01 der Anlage EVO, GdB 20 %

4)Chronisch rezidivierende Harnwegsinfekte, Reizblase, V.a. Blasenentleerungsstörung, Position 08.01.06 der Anlage EVO, GdB 20 %

5)Arterielle Hypertonie, Position 05.01.01 der Anlage EVO, GdB 10 %

  1. Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Position 09.02.01 der Anlage EVO, GdB 10 %

Der Gesamtgrad der Behinderung würde 50 von Hundert (v.H.) betragen.

Das führende Leiden werde durch Leiden 2 bis 4 um eine Stufe erhöht, da eine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung vorliegen würde. Leiden 5 und 6 seien geringfügig und würden nicht weiter erhöhen.

4. Die belangte Behörde übermittelte das genannte Gutachten der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30.07.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumt ihr die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.09.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß §§ 41, 43 und 45 BBG ab. Mit einem Grad der Behinderung von 50 % sei keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten.

Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid das genannte medizinische Sachverständigengutachten in Kopie an.

6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass es bei ihr massive Krankheiten geben würde und es würden immer wieder neue Krankheiten dazukommen. Sie ersuche daher, den Antrag neu zu bearbeiten oder wie auch immer eine neue Lösung zu finden.

7. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 20.11.2024 vor, wo dieser am 21.11.2024 einlangte.

8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.11.2024 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 12.04.2024 bei der belangten Behörde ein.

Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.

Die Beschwerdeführerin ist seit 08.08.2007 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H.

Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Anamnese:

Schubförmig remittierende Multiple Sklerose - derzeit kein Hinweis für Kranheitsaktivität (12/2023). V.a. Blasenentleerungsstörung Diabetes mellitus Typ II - diätetisch eingestellt Bipolar affektive Störung, Vertebrostenose lumbal LWK4 / LWK 5.

Derzeitige Beschwerden:

MS schon seit 22 Jahren bekannt, ebenso die Depression Medikamente und regelmäßige Kontrollen erforderlich, sehr müde und abgeschlagen, macht wenig Bewegung, von Seiten des Zuckers keine Medikation, muss aber mit Essen aufpassen, hat 8 kg abgenommen, lebt eher zurückgezogen, kaum Kontakte, kann Harn kaum halten.

Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel:

Quilonorm, Purinol, Rosuvastatin, Fositens, Trittico ret., Inkontan, Rabeprazol.

Sozialanamnese: In Pension, war Landwirtin, verheiratet, zwei Kinder.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Befundkonvolut, es wurden alle Befunde eingesehen.

Sachverständigengutachten Dr. XXXX vom 30.09.2015: GdB 50%

Sachverständigengutachten Dr. XXXX vom 19.05.2020: GdB 50%

Röntgen LWS, Becken und Hüfte bds., Institut XXXX vom 26.02.2024: Spondylose

Arztbrief Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie vom 13.12.2023: schubförmig remittierende Multiple Sklerose - derzeit kein Hinweis für Krankheitsaktivität.

Arztbrief Dr. XXXX vom 16.05.2023: Bipolare Störung.

Arztbrief Dr. XXXX , Innere Medizin vom 21.02.2023: Herzecho – normale Linksventrikelfunktion

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: Gut. Ernährungszustand: Adipös. Größe: 150,00 cm Gewicht: 84,00 kg

Klinischer Status - Fachstatus:

Caput: unauffällig Collum: unauffällig Thorax: unauffällig. Cor: HA rein, rhythmisch, normofrequent Pulmo: VA bds, Basen frei Abdomen: adipös, weich, unauffällig.

Obere Extremitäten:

Schultergelenke: in S und F bds. bis 110 Grad, keine Funktionseinschränkung Ellenbogen: frei beweglich, keine Funktionseinschränkung Handgelenke: frei beweglich, keine Funktionseinschränkung Fingergelenke: frei beweglich, Faustschluss bds. möglich.

Wirbelsäule: Lasegue bds. negativ.

Untere Extremitäten:

Hüftgelenke: bds. in S 0 - 0 - 110, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung Kniegelenke: bds. in S 0 - 0 - 120, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung Sprunggelenke: bds. in S 30 - 0 - 40, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung Neurologisch: grob neurologisch unauffällig.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Frei, sicher, keine Gehhilfe, keine Fallneigung.

Status Psychicus:

Kooperativ, gut auskunftsfähig, bewusstseinsklar.

Die Beschwerdeführerin hat folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1)Chronisches Schmerzsyndrom, Fibromyalgie, Abnützung der Wirbelsäule und des Bewegungsapparates

2)Schubförmige Multiple Sklerose

3)Bipolare affektive Störung

4)Chronisch rezidivierende Harnwegsinfekte, Reizblase, V.a. Blasenentleerungsstörung

5)Arterielle Hypertonie

6)Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v. H.

Das führende Leiden wird durch Leiden 2 bis 4 um eine Stufe erhöht, da eine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung vorliegt. Leiden 5 und 6 sind geringfügig und erhöhen nicht weiter.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführerin im Inland basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 24.07.2024 (vidiert am 25.07.2024), basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 22.07.2024. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der medizinische Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.

Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, dass sie unter massiven Krankheiten leidet, dies wird durch das vorliegende medizinische Sachverständige auch bestätigt. Es ist Aufgabe des medizinischen Sachverständigen, diese Leiden nach den Kriterien des Anhanges der EVO einzuschätzen, und dies hat der Gutachter richtig, schlüssig und nachvollziehbar in seinem Gutachten gemacht. Die Beschwerdeführerin hingegen brachte nicht vor, welches ihrer vielen Leiden unrichtig eingeschätzt worden wäre, bzw. legte sie auch keine neuen medizinischen Befunde vor, welche eine neue Einschätzung ihrer Leiden und Funktionseinschränkungen erforderlich machen würde.

Die Beschwerdeführerin ist damit den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgericht bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 24.07.2024 (vidiert am 25.07.2024). Es wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 43 (1) Treten Änderungen ein, durch die behördlichen Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

(1a) Liegt die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ oder ein gültiger Behindertenpass nicht mehr vor, hat der Inhaber oder die Inhaberin den gemäß § 29b Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der jeweils geltenden Fassung ausgestellten Ausweis (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen) dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unverzüglich abzuliefern; kommt der Inhaber oder die Inhaberin dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen nach Maßgabe des § 29b Abs. 1a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der jeweils geltenden Fassung vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzuziehen.

(2) Der Besitzer des Behindertenpasses ist verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpaß vorzulegen.

§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:

"Behinderung

§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung

§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

-sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

-zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Grundlage der Einschätzung

§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

...“

Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.

Beim Leiden 1 der Beschwerdeführerin handelt es sich um ein chronisches Schmerzsyndrom, eine Fibromyalgie, eine Abnützung der Wirbelsäule und des Bewegungsapparates, welches der medizinische Sachverständige richtig im oberen Rahmensatz der Position 02.01.02 der Anlage der EVO mit einem GdB von 40 % einstuft, wobei dieser die Abnützungserscheinungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule und die vorliegenden radiologischen Veränderungen berücksichtigte, wobei die Bewegungsumfänge bei der Beschwerdeführerin gut erhalten sind.

Das Leiden 2 ist die schubförmige Multiple Sklerose, welches der medizinische Sachverständige richtig eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Position 04.08.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 % einstufte, wobei berücksichtigt wird, dass eine Restsymptomatik nach den MS Schüben besteht.

Beim Leiden 3 handelt es sich um eine bipolare affektive Störung, welche der medizinische Sachverständige richtig eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Position 03.06.01 der Anlage EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, da eine laufende medikamentöse Therapie erforderlich ist.

Das Leiden 4 sind chronisch rezidivierende Harnwegsinfekte, Reizblase, V.a. Blasenentleerungsstörung, welche der medizinische Sachverständige richtig eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Position 08.01.06 der Anlage EVO mit einem GdB von 20 % esintufte, da eine minimale Restharnbildung besteht.

Beim Leiden 5 handelt es sich um eine arterielle Hypertonie, welches der medizinische Sachverständige richtig nach dem fixen Rahmensatz der Position 05.01.01 der Anlage EVO mit einem GdB von 10 % einstufte.

Das Leiden 6 ist ein nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, welches der medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 09.02.01 der Anlage EVO mit einem GdB von 10 % einstufte, wobei berücksichtigt wird, dass eine Kostbeschränkung besteht und bisher keine Medikamente notwendig waren.

Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).

Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin zu Grunde gelegt.

Der medizinische Sachverständige stellt in diesem Sachverständigengutachten fest, dass das führende Leiden durch Leiden 2 bis 4 um eine Stufe erhöht wird, da eine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung vorliegt. Leiden 5 und 6 sind geringfügig und erhöhen nicht weiter, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ergibt.

Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdegründe waren nicht geeignet, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen.

Nachdem die Beschwerdeführerin bereits bisher Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. gewesen ist, liegen die Voraussetzungen für die beantragte Neufestsetzung nicht vor.

Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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