Bundesverwaltungsgericht G305 2298291-1

G305 2298291-1Tribunal Administrativo Federal10 de dez. de 2024

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Regest

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Bundesverwaltungsgericht G305 2298291-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:G305.2298291.1.00

Spruch

G305 2298291-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Mag. German BERTSCH, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom XXXX .2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.10.2024 zu Recht:

A.) Der Beschwerde wird mit der Maßgabe teilweise Folge gegeben, dass Spruchpunkt IV. des Bescheides vom XXXX .2024 wie folgt zu lauten hat:

„Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Ziffer 1 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid vom XXXX .2024, wurde gegen den Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 4 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.), weiter gemäß § 55 Abs 1 bis 3 eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt IV.).

2. Gegen diesen, dem BF am 06.08.2024 zugestellten Bescheid erhob dieser im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung die am 26.08.2024 übermittelte Beschwerde, die er mit den Anträgen auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, auf ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides und dem Begehren verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle von der erlassenen Rückkehrentscheidung und dem erlassenen, auf fünf Jahre befristeten Einreiseverbot absehen.

Begründend brachte er im Wesentlichen kurz zusammengefasst vor, dass er seit 8 ½ Jahren in Österreich lebe und hier mit Hauptwohnsitz gemeldet sei. Er habe 4 minderjährige Kinder, die allesamt in Österreich leben. Eine Rückkehrentscheidung würde die Familie „zerreißen“ und wären zu den Kindern keine regelmäßigen Kontakte mehr möglich - es wäre daher Art. 8 EMRK verletzt. Zudem legte er eine Bestätigung der XXXX AG vor, wonach er seit dem 01.07.2024 im Unternehmen beschäftigt sei.

3. Am 28.08.2024 legte die belangte Behörde die gegen den oben angeführten Bescheid erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.

4. Mit hg. Verfahrensanordnungen vom 16.10.2024 wurde eine mündliche Verhandlung für den 16.10.2024 anberaumt und der BF sowie die belangte Behörde zu dieser als Partei ordnungsgemäß geladen. Der mündlichen Verhandlung wurde eine Dolmetscherin für die Muttersprache des BF (bosnisch) beigezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX in XXXX (damals Republik Jugoslawien, nunmehr Bosnien und Herzegowina) geboren, Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina und damit Drittstaatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Bosnisch. Er hat Kenntnisse der deutschen Sprache und hat einen Deutschsprachkurs auf dem Niveau B1 absolviert.

In seinem Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina absolvierte er eine Schulbildung sowie eine Lehre als Maler, wobei er letztere mit einer Lehrabschlussprüfung beendete [Protokoll mündliche Verhandlung vom 16.10.2024].

1.2. Er ist seit dem XXXX .2016 durchgehend in Österreich aufhältig und hier mit Hauptwohnsitz gemeldet. [ZMR].

1.3. Erstmals wurde ihm von der Bezirkshauptmannschaft XXXX am XXXX .2016 der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ ausgestellt. Dieser Aufenthaltstitel wurde bis dato dreimal verlängert und war zuletzt bis XXXX .2024 gültig.

1.4. Im Jahr 2016 heiratete der Beschwerdeführer. Allerdings wurde die Ehe zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des April 2023 geschieden. Der BF ist für 4 mj Kinder (geb. 2016, 2017, 2019 und 2021) und für die von ihm geschiedene Ehegattin sorgepflichtig und hat er für alle einen Geldunterhalt in Höhe von 1.190,00 Euro zu leisten. Seine in der Vergangenheit zu leistende Unterhaltsverpflichtung in Höhe von 500,00 Euro musste im Wege der Gehaltsexekution einbringlich gemacht werden. Seine Kinder leben im Bundesgebiet bei der vormaligen Ehegattin, die drei weitere Kinder aus vorigen Beziehungen hat. Der BF hat ein eingeschränktes Kontaktrecht. Er darf seine Kinder nur alle 2 Wochen im Rahmen eines begleiteten Besuches in den Räumlichkeiten eines XXXX sehen. Es besteht ein aufrechtes Annäherungsverbot in Bezug auf seine vormalige Ehegattin [PV des BF in VH-Niederschrift vom 16.10.2024].

1.5. In Österreich sind neben seinen Kindern seine beiden Schwestern sowie Tanten und Cousinen wohnhaft. Eine finanzielle Abhängigkeit zu diesen Personen besteht nicht.

Er gehört keinem Verein als Mitglied an und hat außer seiner Arbeit keine nennenswerten sozialen Kontakte [PV des BF in VH-Niederschrift vom 16.10.2024].

1.6. Der einzige familiäre Bezug zu seinem Herkunftsstaat besteht in seiner dort lebenden und aufhältigen Mutter. Diese bewohnt im Herkunftsstaat eine Eigentumswohnung und bezieht eine Witwenrente [PV des BF in VH-Niederschrift vom 16.10.2024].

1.7. In Österreich war der BF ab dem XXXX .2016 (unterbrochen durch Zeiten von Krankengeldbezug und Arbeitslosengeldbezug) erwerbstätig.

Arbeitslosengeld wurde bezogen in den Zeiträumen XXXX -2023 bis XXXX .2023, XXXX .2022 bis XXXX .2022, XXXX .2021 bis XXXX .2022, XXXX .2019 bis XXXX .2019, XXXX .2019 bis XXXX .2019 und XXXX .2018 bis XXXX .2019 [AJ-Web-Auszug]

Der BF ist seit dem XXXX .2024 als Arbeiter bei der XXXX beschäftigt [Bestätigung der Arbeitgeberin].

1.8. Der BF leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und ist arbeitsfähig. Unterlagen über eine angebliche Asthmaerkrankung brachte der BF während des gesamten Beschwerdeverfahrens nicht zur Vorlage. Zudem bekräftigte er in der vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgehabten mündlichen Verhandlung, dass er aktuell in einem Drogenentzug wegen vormaligem Drogenkonsums sei [PV des BF in VH-Niederschrift vom 16.10.2024].

1.9. Bei ihm scheinen in Österreich folgende strafgerichtlichen Verurteilungen auf:

  • Urteil des BG XXXX vom XXXX .2018 (RK XXXX .2018), GZ XXXX , wegen § 83 Abs. 1 StGB, Geldstrafe 80 TGS zu je 6,00 Euro, Probezeit 3 Jahre

  • Urteil des BG XXXX vom XXXX .2022 (RK XXXX .2022) GZ XXXX , § 83 StGB Abs. 1 StGB, Geldstrafe 120 TGS zu je 4,00 Euro

  • Urteil des BG XXXX vom XXXX .2023 (RK XXXX .2023), GZ XXXX , § 83 Abs. 1 StGB, Geldstrafe 200 TGS zu je 4,00 Euro

  • Urteil des BG XXXX vom XXXX .2024 (RK XXXX .2024), GZ XXXX , Vergehen § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG, Geldstrafe 100 TGS zu je 4,00 Euro

  • Urteil des LG XXXX vom XXXX .2024 (RK XXXX .2024), GZ XXXX , § 107 Abs. 1 StGB, Geldstrafe 260 TGS zu je 4,00 Euro

  • Urteil des LG XXXX vom XXXX .2024 (RK XXXX .2024), GZ XXXX , §§ 107 Abs 1 StGB, 125 StGB, Zusatz-Geldstrafe zu GZ XXXX und GZ XXXX 100 TGS zu je 4,00 Euro [Strafregister der Republik Österreich].

Dem Urteil des BG XXXX vom XXXX .2018 lag der Sachverhalt zugrunde, dass der BF am XXXX .2018 in einem Treppenhaus im Zusammenwirken mit einer weiteren Person im Zuge einer tätlichen Auseinandersetzung zwei namentlich im Urteil genannte Personen vorsätzlich am Körper verletzt hat (Hämatome, Rippenprellung). Als mildernd wurde die Unbescholtenheit erkannt.

Dem Urteil des BG XXXX vom XXXX .2022 lag der Sachverhalt zugrunde, dass der BF am XXXX 2021 an seiner Wohnadresse seine damalige Ehefrau vorsätzlich am Körper verletzte, dass er ihr mit einem Schuhlöffel einen Schlag in den Nacken versetzte, sodass sie Rötungen und eine Beule erlitt. Milderungsgründe wurden keine erkannt, erschwerend war eine einschlägige Vorstrafe.

Dem Urteil des BG XXXX vom XXXX .2023 liegt folgender Sachverhalt zugrunde: der BF hat am XXXX .2022 an seiner Wohnadresse seine damalige Ehefrau dadurch vorsätzlich am Körper verletzt, dass er sie würgte und ihr in den rechten Zeigefinger biss. Als mildernd wurde das Geständnis einbezogen, als erschwerend die zwei einschlägigen Vorstrafen.

Dem Urteil des BG XXXX vom XXXX .2024 lag der Sachverhalt zugrunde, dass der BF im Zeitraum XXXX /2023 bis XXXX /2023, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt einen Schlagstock besessen hat, obwohl ihm der Besitz aufgrund eines unbefristeten Waffenverbotes nicht erlaubt war. Als Milderungsgrund war das Geständnis heranzuziehen.

Zum Urteil des LG XXXX vom XXXX .2024 ist Grund für die Verurteilung, dass der BF seine Ex-Frau am XXXX .2024 gefährlich bedroht hatte, indem er drohte, er würde „sie alle“ verbrennen und dafür sorgen, dass sie gemeinsam in das Gefängnis kommen würden. Als mildernd wurde ein Teilgeständnis angesehen, als erschwerend die drei einschlägigen Vorstrafen.

Dem Urteil des LG XXXX vom XXXX .2024 lag der Sachverhalt zugrunde, dass der BF am XXXX .2023 eine im Urteil namentlich genannte Person gefährlich bedroht habe, unter anderem drohte er mit dem Brechen der Beine und Abschneiden der Finger und dass er den PKW dieser Person beschädigt hat, indem er die Heckscheibe eingeschlagen hat. Als mildernd wurde das teilweise Geständnis und die verminderte Zurechnungsfähigkeit durch Alkoholkonsum, als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen erkannt.

1.10. Gegen den BF wurde mit Bescheid der BH XXXX vom XXXX .2017 ein unbefristetes Waffenverbot erlassen [Bescheid GZ: XXXX ].

1.11. Er wurde von der BH XXXX wegen 11 Verwaltungsübertretungen rechtskräftig bestraft (so z.B. wegen § 99 Abs 1 lit a StVO – Geldstrafe 1.900,00 und wegen § 81 Abs 1 SPG – Geldstrafe 150,00 Euro) – [Verwaltungsstrafregister BH XXXX ].

Hervorzuheben sind auszugsweise Verwaltungsstrafen wegen

-§ 81 Abs 1 SPG (Störung der öffentlichen Ordnung), Tatzeit XXXX .2023, Geldstrafe 150,00 Euro

-§ 99 Abs 1 lit a StVO (Lenken eines Fahrzeuges, obwohl der Alkoholgehalt des Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt), Tatzeit XXXX .2023, Geldstrafe 1.900,00 Euro

-§ 84 Abs 1b Z 3 erster Fall SPG (Zuwiderhandeln einer mit Verordnung gemäß § 49 Abs. 1 getroffenen Maßnahme), Tatzeit XXXX .2022, Geldstrafe 250,00 Euro

1.12. Von der BH XXXX erfolgten wider ihn Bestrafungen wegen zwei Verwaltungsübertretungen [Verwaltungsstrafregister BG XXXX ].

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu dessen Vorbringen:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum) und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, ergeben sich die entsprechenden Grundlagen aus dem unstrittigen Akteninhalt.

Die Feststellung, dass der BF an keiner lebensbedrohenden Erkrankung leidet und arbeitsfähig ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Soweit der BF angibt, sich derzeit in einer Drogensubstitution zu befinden, ist die Feststellung zu treffen, dass einer aktuellen Internetrecherche zufolge auch in Bosnien und Herzegowina (in größeren Städten) Anstalten für derartige Entzugsprogramme existieren. Auch die vorgebrachte, aber nicht durch Befunde belegte Asthmaerkrankung des BF ist in Bosnien behandelbar.

Der Familienstand des BF ergibt sich aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung. Ebenso die Feststellungen zu den 4 minderjährigen Kindern, welche bei der Kindesmutter (zugleich die Ex-Frau des BF) leben. Die Angaben zum Besuchsrecht und dem Annäherungsverbot stammen vom BF aus der mündlichen Verhandlung.

Die Konstatierungen Wohnsitz des BF im Bundesgebiet sind auf der Grundlage der eingeholten Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) zu treffen.

Die Konstatierungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich gründen auf dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug. Die zu den einzelnen Straftaten und zu den Strafzumessungsgründen getroffenen Feststellungen gründen auf den im Gerichtsakt einliegenden Urteilen der Bezug habenden Strafgerichte.

Die oben genannten Verwaltungsübertretungen, wegen derer der BF rechtskräftig bestraft wurden, ergeben sich aus dem Verwaltungsstrafregister der beiden obgenannten Bezirksverwaltungsbehörden.

Die Feststellung zum rechtskräftigen und unbefristeten Waffenverbot gegen den BF ergibt sich aus dem oben genannten Bescheid.

Die derzeitige berufliche Tätigkeit des BF ergibt sich aus einer Arbeitsbestätigung.

Es waren daher die getroffenen Konstatierungen zu treffen, deren Grundlagen im Anschluss an die Feststellungen wiedergegeben wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I.:

Als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina ist der BF Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Gemäß § 52 Abs. 4 Z 4 FPG ist gegen Drittstaatsangehörige unter anderem dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht.

Gemäß § 11 Abs 2 NAG darf einem Fremden ein Aufenthaltstitel nur dann erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.

Dies ist dann der Fall, wenn der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde. Dies ist im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt (ausführlich dazu später unter 3.4.).

Eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat-oder Familienleben eingreift, ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).

Dabei sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen. Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Auch die Auswirkungen der Maßnahme auf das Kindeswohl sind zu bedenken und müssen bei der Interessensabwägung berücksichtigt werden, obwohl es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt (siehe VwGH 19.04.2023, Ra 2022/17/0232). Kinder haben grundsätzlich Anspruch auf verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen (siehe VwGH 17.11.2022, Ra 2020/21/0049). Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen aber lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar und ist bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0294).

Der BF hält sich seit dem XXXX .2016 in Österreich auf und verfügte in dieser Zeit durchgehend über einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Er ist in Bosnien aufgewachsen, spricht die dortige Landessprache und lebt seine Mutter im Herkunftsstaat. Der BF war in den vergangenen Jahren immer wieder zu Besuchszwecken in seinem Herkunftsstaat.

Mit seiner Aufenthaltsberechtigung war es ihm möglich, in dieser Zeit einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen.

In der Beschwerde brachte er auch ein Vorbringen zu einem bestehenden Familienleben nach Art 8 EMRK vor. Unstrittig, ist, dass seine 4 minderjährigen Kinder im Haushalt seiner vormaligen Ehegattin leben und der BF für die Genannten unterhaltspflichtig ist. Allerdings hat sich auch gezeigt, dass er den Unterhaltszahlungen, zu denen er verpflichtet gewesen wäre, nicht bzw. nicht im vollen Umfang nachgekommen ist, sodass diese mittels gegen ihn geführten Gehaltsexekutionen einbringlich gemacht werden mussten.

Das Verhältnis zu seinen Kindern ist durch den Umstand abgeschwächt, dass er seine Kinder nur alle 2 Wochen für eine kurze Zeit und unter Aufsicht in den Räumlichkeiten eines XXXX treffen kann. Es ist auch festzustellen, dass sich aus seinem bisherigen Verhalten (Gewalt gegen die Kindesmutter, Alkoholsucht, Drogensucht, weitere Straftaten) kein nachhaltig positiver Einfluss als Vater auf die Kinder ergibt, zumal er in den letzten Jahren wiederholt wegen Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit in Erscheinung getreten ist und dabei auch die Mutter seiner Kinder am Körper verletzte und gefährlich bedrohte. Aus diesem Verhalten resultiert auch das gegen ihn bestehende Annäherungsverbot in Bezug auf seine vormalige Ehegattin.

Jene Umstände, die schon in Vergangenheit zu einer Schwächung der Vater-Kinder-Beziehung geführt haben, sind daher überwiegend der Sphäre des BF zuzurechnen.

Obwohl persönliche Kontakte insbesondere angesichts des geringen Alters der Kinder besonders wichtig sind, um die Eltern-Kind-Beziehung zu stärken, können diese auch bei möglichen wechselseitigen Besuchen außerhalb des Bundesgebiets aufrechterhalten werden.

Da die Kinder in ihrem gewohnten Umfeld bei der Mutter leben, die schon bisher ihre Hauptbetreuungsperson war, sind von der Aufenthaltsbeendigung des BF keine wesentlichen negativen Auswirkungen für das Kindeswohl zu befürchten. Mit seinen Kindern kann der BF auch mit Hilfe von Kommunikationsmitteln, wie Telefon und Internet, in Kontakt bleiben.

Ihm ist es während seines mehrjährigen Inlandsaufenthalts nicht gelungen, eine nachhaltige und tiefgreifende Integration zu erreichen. Der BF war zwar über Jahre in Österreich aufhältig und hat sich bemüht, die deutsche Sprache zu erlernen, jedoch hat er außerhalb seines Arbeitsumfeldes keine nennenswerten sozialen Kontakte geknüpft. Demgegenüber steht seine wiederholte Straffälligkeit und die Begehung einer Vielzahl von Verwaltungsübertretungen, darunter auch das Lenken von Fahrzeugen unter Alkoholeinfluss, im Vordergrund.

Die vom BF genannten weiteren familiären Kontakte im Bundesgebiet (Schwestern, Tanten, Cousinen) erreichen nicht die Schwelle, die ein Familienleben iSd Art 8 EMRK nahelegen würde.

Aufgrund der von ihm wiederholt begangenen Straftaten in Zusammenschau mit erheblichen Verwaltungsübertretungen, überwiegt im Endergebnis das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung trotz starker familiärer Anknüpfungen im Inland sein persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig ist und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen war.

3.2. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II.:

Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH vom 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist eine Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3).

Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina zulässig, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat handelt. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation dort und der Lebensumstände des BF, der in einem erwerbsfähigen Alter ist, über eine Ausbildung und Berufserfahrung verfügt und keine besonderen Vulnerabilitäten aufweist, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Er kann sich in Bosnien - allenfalls unter Mithilfe seiner dort lebenden Mutter, wo er zumindest vorübergehend wohnen kann - eine Existenz aufbauen und ist auch nicht hervorgekommen, dass eine mögliche Fortsetzung des Drogenentzuges in Bosnien unmöglich wäre. Auch die Behandlung der vom BF vorgebrachten Asthmaerkrankung ist in Bosnien möglich.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. war daher als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III.:

Mit diesem Spruchpunkt wurde dem BF gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine 2-wöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.

Da fallbezogen keine besonderen Umstände hervorgekommen sind und auch der BF einen Nachweis derselben nicht erbringen konnte, war die festgesetzte Frist rechtlich nicht zu beanstanden und die gegen Spruchpunkt III. gerichtete Beschwerde abzuweisen.

3.4. Zur Teilstattgebung der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV.:

Als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina ist der BF Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

§ 53 FPG, welcher die Bestimmungen zum Einreiseverbot enthält, lautet auszugsweise wie folgt:

„(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

[…..]

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

[…..]

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

[…..]“

Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH 06.04.2021, Ra 2020/21/0453).

Der BF wurde im Zeitraum 2018 bis 2024 in insgesamt 5 Fällen rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Drei dieser Verurteilungen erfolgten wegen Körperverletzung nach § 83 StGB und zwei wegen gefährlicher Drohung nach § 107 StGB.

Es ist daher eine dreimalige Verurteilung wegen der gleichen schädlichen Neigung, nämlich wegen Körperverletzung und zweimal wegen gefährlicher Drohung vorliegen. Daher ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG (doppelt) erfüllt.

In der mündlichen Verhandlung zeigte er sich nur teileinsichtig. Für ihn waren seine Handlungen - wegen denen er rechtskräftig verurteilt wurde - keine Körperverletzung. Es zeigt sich somit ein Persönlichkeitsbild, das eine Neigung des BF offenlegt, die von ihm begangenen Straftaten zu bagatellisieren, wobei ihn auch mehrmalige Verurteilungen nicht von der Begehung weiterer - gegen dasselbe Rechtsgut gerichteten - Straftaten abhalten konnte. In Verbindung mit seiner (damaligen) Alkohol- und Drogensucht ergibt sich daher eine erhöhte Gefahr, dass der BF in Zukunft wieder rückfällig werden und gleichgelagerte Straftaten begehen könnte. Auch zeigt die Vielzahl seiner Verwaltungsübertretungen, dass er offenbar nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten.

Ein Zeitraum des Wohlverhaltes seit seiner letzten Verurteilung ist bei ihm noch nicht ausreichend lange vorhanden, dass eine positive Zukunftsprognose möglich wäre.

Im Gesamtbild ist daher das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gegeben, auch wenn er in der Beschwerde vermeint, dass seine Taten nur „minderschwer“ gewesen seien.

Es ist dem BFA dahingehend beizupflichten, dass der Aufenthalt des BF geeignet ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit schwerwiegend zu gefährden, der ein Einreiseverbot erforderlich macht. Die wiederholten strafrechtlichen Verurteilungen gegen dasselbe Rechtsgut verdeutlichen die Notwendigkeit der Erlassung eines Einreiseverbots. Der in der Beschwerde gewünschte gänzliche Entfall des Einreiseverbotes ist in Anbetracht der oben näher beschriebenen Umstände nicht möglich.

Aufgrund des Umstandes, dass in allen Fällen der Verurteilung mit einer Geldstrafe das Auslangen gefunden werden konnte und der BF durch seinen Drogenentzug versucht, sein Leben wieder in geordnete Bahnen zu lenken sowie aufgrund der starken familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet erscheint die Verhängung eines kürzeren Einreiseverbotes ausreichend und war das über ihn verhängte Einreiseverbot auf vier Jahre zu verkürzen.

Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids war in teilweiser Stattgabe der Beschwerde dahingehend abzuändern.

3.4. Zum Spruchteil B.) - Unzulässigkeit der Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Einreiseverboten und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

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