G305 2298486-1•Bundesverwaltungsgericht G305 2298486-1
G305 2298486-1Tribunal Administrativo Federal10 de dez. de 2024
Verfahrenseinstellung Zurückziehung
G305 2298486-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , vertreten durch ABSENGER/Dr. RATHAUSKY Steuerberatungsgesellschaft mbH in 8160 Weiz, Dr.-Karl-Widdmann-Straße 55, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom XXXX , VSNR: XXXX , b e s c h l o s s e n:
A) Das Verfahren wird nach erfolgter Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX , VSNR: XXXX , stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden kurz: SVS) bei XXXX , geb. XXXX , (in der Folge Beschwerdeführerin oder kurz: BF) die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem GSVG für den Zeitraum vom XXXX .2019 bis XXXX .2019 mit EUR 6.090,00 fest.
2. Gegen diesen, der BF am XXXX 2024 mittels RSb-Briefs persönlich zugestellten Bescheid richtete sich deren, im Wege ihrer ausgewiesenen steuerlichen Vertretung am XXXX .2024 übermittelte Beschwerde.
3. Am XXXX .2024 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid vom XXXX .2024, die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
4. Mit Eingabe vom XXXX .2024 erklärte die BF im Wege ihrer steuerlichen Vertretung, dass sie die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2024 bezüglich der monatlichen Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem GSVG, den Zeitraum vom XXXX .2019 bis XXXX .2019 betreffend, zurückziehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).
Die Annahme, dass eine Partei das von ihr erhobene Rechtsmittel zurückziehe, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Dabei kommt es auf das Vorliegen einer in diese Richtung abzielenden eindeutigen Erklärung an (siehe dazu VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601 und vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049).
Mit Schriftsatz vom 05.12.2024 erklärte die Beschwerdeführerin gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht, dass sie ihre Beschwerde gegen den Bescheid der SVS vom 18.07.2024 zurückziehe.
In Anbetracht dieser eindeutigen Erklärung der BF ist davon auszugehen, dass damit die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde als zurückgezogen gelten soll.
Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen ist damit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht in der über den Bescheid vom 18.07.2024 anhängig gemachten Beschwerdesache jegliche Grundlage entzogen, weshalb das anhängige Beschwerdeverfahren einzustellen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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