Bundesverwaltungsgericht W140 2279416-1

W140 2279416-1Tribunal Administrativo Federal10 de dez. de 2024

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Regest

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Bundesverwaltungsgericht W140 2279416-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W140.2279416.1.00

Spruch

W140 2279416-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft von XXXX bis XXXX zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, wurde am XXXX gemäß § 34 iVm § 40 BFA-VG im Bundesgebiet wegen des Verdachts der Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit (Schwarzarbeit) festgenommen.

Mit angefochtenem Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX , wurde über den BF die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der BF wurde von XXXX bis XXXX in Schubhaft angehalten. Am XXXX reiste der BF nach entsprechender Zustimmung des BFA freiwillig aus dem Stande der Schubhaft auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina aus.

Mit Eingabe vom 05.10.2023, beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 12.10.2023 eingelangt, erhob der BF Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom XXXX sowie die Anhaltung in Schubhaft von XXXX bis XXXX .

Mit Bescheid vom 09.10.2023 erließ das BFA gemäß § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.) und erließ gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III.).

Am 12.10.2023 ersuchte das BVwG das BFA um Übermittlung aller Bezug habenden Verwaltungsakte.

Am 13.10.2023 übermittelte das BFA den Verwaltungsakt und erstattete eine Stellungnahme, in welcher die Abweisung der Beschwerde und der Ersatz näher bezeichneter Kosten beantragt und im Wesentlichen ausgeführt wurde:

„[…]

Zu den Ausführungen der Dolmetscherin sowie den Angaben in der Niederschrift ist entgegenzuhalten, dass es zu keinerlei Verständigungsschwierigkeiten während der Einvernahme kam. Der BF wurde gefragt ob es irgendwelche Einwände gegen die Dolmetscher bzw. dem Leiter der Amtshandlung gibt, dies wurde verneint. Ebenso wurde dem BF am Beginn der Einvernahme erklärt, dass er jederzeit rückfragen soll, im Falle von Verständigungsschwierigkeiten. Auch am Ende der Niederschrift mehrfach befragt, ob er alles Verstanden habe in Bezug auf die Dolmetscherin. Der BF beantworte daraufhin insgesamt 4 einzelne Fragen dazu mit „JA“. Weiters ist die Dolmetscherin im Dolmetscherregister des Bundes verzeichnet.

[…]

Weiters ist anzumerken, dass eine vollständige Rückübersetzung von 14:57 Uhr bis 15:14 Uhr (protokolliert auf Seite 5/5 der Niederschrift) stattfand. Es wurden keinerlei Einwendungen gegen die Niederschrift nach der Rückübersetzung vorgebracht.

Aufgrund des geschilderten Sachverhalts („Schwarzarbeit“, kein gemeldeter Wohnsitz im Bundesgebiet) der Finanzpolizei sowie der XXXX wurde der BF am XXXX um 12:27 Uhr nach § 34 Abs. 3 Z 1 BFAVG und ins XXXX überstellt. Die Einvernahme seitens des Bundesamtes fand direkt nach der Einlieferung des BF im XXXX um 14:30 Uhr statt. Durch die Schubhaftverhängung (17:45 Uhr laut Übernahmebestätigung) wurde auch, wie in der Beschwerde vorgebracht, die 72-stündige Festnahmezeit nicht überschritten.

Der BF brachte in der Beschwerde vor, dass er, obwohl er von der Finanzpolizei betreten wurde und auch dies in der Niederschrift vor dem Bundesamt angegeben hat, nie auf der Baustelle gearbeitet hat. In diesem Zusammenhang wird auf das Kontrollprotokoll der Finanzpolizei sowie auf die Angabe in der Niederschrift des Bundesamtes (Seite 3/5 erster Absatz) verwiesen.

Der Beschwerdeführer reiste am XXXX freiwillig, unterstützt durch die BBU, nach Bosnien aus. Aufgrund der Mittellosigkeit des BF wurde die Heimreisekosten, vollständig, seitens des Bundesamtes übernommen.

Aufgrund des nicht gemeldeten Wohnsitzes in Verbindung mit der festgestellten „Schwarzarbeit“ sowie der Mittellosigkeit des BF konnte auch trotz der Ausreisewilligkeit, kein gelinderes Mittel verhängt werden. Vor allem war die angegeben Beziehung mit einer gewissen Frau XXXX (whft. in XXXX ) als nicht glaubhaft anzusehen aufgrund der bisherigen Meldedaten nach dem ZMR. Zumal auch trotz angegebener 2-jähriger Beziehung zu dieser Frau, nie ein gemeinsamer Wohnsitz laut ZMR vorhanden war.

Mit Bescheid des BFA vom 09.10.2023 unter GZ: XXXX wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen. Weiters wurde die Abschiebung gem. § 52 Abs. 9 FPG als zulässig erklärt und ein Einreiseverbot gem. § 53 Abs. 2 Z 7 FPG für die Dauer von 3 Jahren erlassen. Diese Entscheidung befindet sich derzeit in der Zustellung an die bosnische Heimatadresse des BF.

[…]“

Mit Schriftsatz vom 21.11.2023 erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde an das BVwG ausschließlich gegen Spruchpunkt III. des Bescheides vom 09.10.2023.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 15.12.2023, GZ: XXXX , wurde der Beschwerde des BF vom 21.11.2023 insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf ein Jahr herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Am 19.06.2024 übermittelte das BVwG dem BF an seine bosnische Heimatadresse die Stellungnahme des BFA vom 13.10.2023 zum Parteiengehör. Der BF gab keine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt die im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum). Er ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

Der BF wurde von XXXX bis XXXX auf Grundlage des Mandatsbescheides vom XXXX in Schubhaft angehalten. Am XXXX reiste der BF nach entsprechender Zustimmung des BFA freiwillig aus dem Stande der Schubhaft auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina aus.

Mit Bescheid vom 09.10.2023 erließ das BFA gemäß § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.) und erließ gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III.). Mit Erkenntnis des BVwG vom 15.12.2023, GZ: XXXX , wurde der Beschwerde des BF vom 21.11.2023 insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf ein Jahr herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der BF war zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft sowie während der Anhaltung in Schubhaft haftfähig. Es lagen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hatte in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.

Der BF reiste erstmals im Jahr 2020 in das österreichische Bundesgebiet ein. Ihm wurden im Bundesgebiet insgesamt 13 Visa der Kategorie C und D für Saisoniers im Zeitraum von 2020 bis 2023 erteilt. Am XXXX wurde der BF gemäß § 34 iVm § 40 BFA-VG im Bundesgebiet wegen des Verdachts der Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit (Schwarzarbeit) festgenommen.

Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Der BF verfügte in Österreich über keine familiären, beruflichen bzw. sozialen Anknüpfungspunkte. Er war nicht legal erwerbstätig, nicht selbsterhaltungsfähig und beruflich in Österreich nicht verankert. Er verfügte über keinen gesicherten Wohnsitz. Zudem verfügte er nicht über ausreichende Existenzmittel.

Der BF achtete die österreichische Rechtsordnung nicht und war nicht vertrauenswürdig.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA und in den Akt des BVwG betreffend den BF XXXX sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (Anhaltedatei).

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie dem Gerichtsakt des BVwG bezüglich des BF sowie aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister, das Zentrale Fremdenregister sowie die Anhaltedatei.

Die Identität des BF sowie seine Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina, ergibt sich aus seinen Angaben sowie der im Akt vorliegenden Kopie des Reisepasses des BF. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht aufgrund des Ausweisdokumentes ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist, ergibt sich aus der Aktenlage.

Der Schubhaftbescheid vom XXXX liegt im Akt ein. Die Feststellung, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den BF besteht, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Erkenntnis des BVwG XXXX vom 15.12.2023 sowie aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister.

Die Feststellungen zur Anhaltung des BF in Schubhaft sowie zu seiner freiwilligen Rückkehr aus dem Stande der Schubhaft nach Bosnien und Herzegowina ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei.

Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit vorlag und wurde eine solche auch in der Beschwerde des BF nicht behauptet. Dass der BF während der Anhaltung in Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hatte, ist unzweifelhaft.

Dass der BF erstmals im Jahr 2020 in das österreichische Bundesgebiet einreiste und ihm im Bundesgebiet Visa der Kategorie C und D für Saisoniers erteilt wurden, ergibt sich aus dem Akteninhalt und den eigenen Angaben des BF in seiner Einvernahme am XXXX . Dass der BF am XXXX im Bundesgebiet wegen des Verdachts der Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit (Schwarzarbeit) festgenommen wurde, ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Unbescholtenheit des BF in Österreich ergeben sich aus dem Strafregisterauszug.

Dass der BF über keine familiären, beruflichen bzw. sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich verfügte, er nicht erwerbstätig, nicht selbsterhaltungsfähig und in Österreich beruflich nicht verankert war und auch über keinen gesicherten Wohnsitz und ausreichende Existenzmittel verfügte, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben. Schon angesichts des Umstandes, dass der BF einer Schwarzarbeit nachgegangen ist, ist nicht vom Vorliegen einer beruflichen Verankerung oder Integration des BF auszugehen. Aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Einsicht in das Zentrale Melderegister geht hervor, dass der BF in Österreich ab dem 24.07.2023 über keine Meldeadresse verfügte und der BF in seiner Einvernahme angab, bei seiner Lebensgefährtin gewohnt, sich jedoch nicht gemeldet zu haben. Das Parteiengehör vom 19.06.2024 blieb vom BF unbeantwortet, sodass die Angaben des BF in der Einvernahme vom XXXX vom BFA zugrunde zu legen waren. Dass er über keine ausreichenden Existenzmittel verfügte, ergibt sich aus seiner Einvernahme, in der er angab, Schulden für einen Kredit von etwa EUR 5.000,00 zu haben und aus einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei, aus der kein verfügbarer Geldbetrag hervorgeht.

Dass der BF nicht vertrauenswürdig war, ergibt sich aus seinem Gesamtverhalten. Der BF ging der Schwarzarbeit nach und hielt sich nicht an Meldevorschriften.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid vom XXXX sowie Anhaltung in Schubhaft von XXXX bis XXXX

§§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) und § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und Art. 2 und 15 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:

Schubhaft (FPG)

§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1.ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a.ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;2.ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;3.ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;4.ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;5.ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;6.ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna.der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b.der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;7.ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;8.ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9.der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

Gelinderes Mittel

§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Dauer der Schubhaft (FPG)

§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,

1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;

2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,

1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,

3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder

4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

[…]

Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.

Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie)

Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.

Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie)

Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)

(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.

(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a.mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b.Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH vom 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).

Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).

Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. VwGH vom 22.05.2007, 006/21/0052; und daran anknüpfend VwGH vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008).

Gemäß § 76 Abs 2 Z 2 FPG darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.

Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.

Gemäß § 76 Abs 3 FPG liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei sind insbesondere die Kriterien des § 76 Abs 3 Z 1 bis 9 zu berücksichtigen.

Dabei ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Hierzu ist festzuhalten, dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtete und nicht vertrauenswürdig war. Er hielt sich nicht an Meldevorschriften und ging der Schwarzarbeit nach.

Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Das BFA hat zutreffend ausgeführt, dass der BF im Bundesgebiet über keine gefestigten familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte verfügt. Der BF gab zwar an über eine Freundin im Bundesgebiet zu verfügen, wies aber sonst keine verfahrensrelevanten Bindungen oder sonstige nachhaltige Verfestigungen in Österreich auf. Er übte keine legale Erwerbstätigkeit aus und hatte keine ausreichenden Mittel, um seine Existenz zu sichern. Ebenso wenig verfügte er über einen eigenen gesicherten Wohnsitz. Sofern der BF in der Beschwerde vom 05.10.2023 ausführte, dass es sich um ein Versehen handeln würde, dass er sich bei seiner Freundin nicht gemeldet habe, ist dem entgegenzuhalten, dass diese dem BF einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte. Es lagen für das BFA keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hat um nicht sein Verfahren zu erschweren und unterzutauchen.

Das BFA konnte daher aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 9 FPG von Fluchtgefahr ausgehen.

Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprachen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche ergeben hat, dass der BF aufgrund seines Vorverhaltens nicht vertrauenswürdig war. Sowohl das Vorverhalten des BF als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose, haben beim BF ein hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben.

Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF verfügte im Bundesgebiet über keine verfahrensrelevanten sozialen, familiären, beruflichen und sozialen Anknüpfungspunkte und hatte auch keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Der BF ging während seines Aufenthaltes in Österreich der Schwarzarbeit nach und hielt sich nicht an Meldevorschriften. Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist das BFA verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf Schubhaft stets nur "ultima ratio" sein. Dem entspricht nicht nur die in § 80 Abs. 1 FPG ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass das Bundesamt schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so ist die Schubhaft unverhältnismäßig (VwGH vom 15.10.2015, Ro 2015/21/0026 mwN). Die in der Beschwerde des BF vom 05.10.2023 monierte Verletzung der Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens verfängt nicht, da der BF in der Einvernahme am XXXX angab, dass er alles vollinhaltlich verstanden habe und die von ihm gemachten Angaben in der Niederschrift vollständig und richtig festgehalten wurden. Auch ist der BF den Fragen in der Einvernahme, ob er den Dolmetsch die gesamte Befragung über verstanden und dieser rückübersetzt hat, was der BF gesagt hat, nicht entgegengetreten. Das BFA hat auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hingewirkt, zumal ein Anspruch auf eine bestimmte Art der Abschiebung (mittels Flugzeug oder auf dem Landweg) nicht besteht. Die Anhaltung des BF in Schubhaft in der Dauer von sieben Tagen, war bei Durchführung einer Einzelfallbetrachtung als verhältnismäßig anzusehen. Wie schon die belangte Behörde ausführte, kommt einem geordneten Fremdenwesen im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europäischen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Bei der Interessenabwägung wurde das private Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintangestellt. Auch der Gesundheitszustand des BF stand der Anordnung der Schubhaft nicht entgegen. Es war daher davon auszugehen, dass die angeordnete Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.

Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Eine Sicherheitsleistung kam schon auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht in Betracht. Auch mit einer Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten sowie einer periodischen Meldeverpflichtung konnte nicht das Auslangen gefunden werden. Aufgrund des vom BF gesetzten Vorverhaltens konnte ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllen. Der BF erwies sich als nicht vertrauenswürdig und hielt sich nicht an die österreichischen Rechtsvorschriften. Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde daher zu Recht ausgeschlossen.

Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine „ultima ratio“ dar, da von Fluchtgefahr, Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit ausgegangen werden konnte, weiters davon, dass ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu A) – Spruchpunkt II. – Kostenersatz

§ 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwGAufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:

Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGVG)

§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV)

§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei

737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei

922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei

57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei

368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei

461,00 Euro

(…)

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Es gibt keine Inhaltserfordernisse oder Formvorgaben für einen Kostenantrag. Der Antrag muss so genau gehalten sein, dass erkennbar wird, für welche Aufwendungen Kostenersatz begehrt wird. Aufgrund der Pauschalierung der Kostenbeträge durch die VwG-AufwErsV ist es ausreichend, diesbezüglich schlichtweg den Ersatz bzw. Zuspruch des Pauschalbetrages zu begehren. Reisekosten und Barauslagen müssen jedoch genau beziffert und belegt werden (VwGH vom 09.09.2003, 2002/01/0360).

Wird ausdrücklich weniger begehrt als gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525).

Im gegenständlichen Verfahren beantragte das BFA die Abweisung der Beschwerde. Der BF hat keinen Antrag auf Kostenersatz gestellt. Das BFA stellte einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 3 VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV); sohin insgesamt EUR 426,20.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zudem wurde Parteiengehör gewährt.

3.4. Zu B) – Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

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