W269 2284825-1•Bundesverwaltungsgericht W269 2284825-1
W269 2284825-1Tribunal Administrativo Federal10 de dez. de 2024
Anspruchsverlust Bewerbung E - Mail Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung
W269 2284825-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und Peter STATTMANN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Thomas MAJOROS, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 20.07.2023, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 10.10.2023, Zl. XXXX , betreffend den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 05.06.2023 bis 16.07.2023 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde, zu Recht erkannt:
A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stand zuletzt vom 03.11.2020 bis 31.07.2021 in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis. Seit dem 01.08.2021 steht er im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) vom 20.07.2023 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeit vom 05.06.2023 bis 16.07.2023 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich auf die vom AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX nicht beworben und dadurch eine Arbeitsaufnahme vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und äußerte Zweifel dahingehend, ob die zugewiesene Beschäftigung den gesetzlichen Anforderungen entspreche, es sich um eine fixe Anstellung handeln würde und ob er für diese Stelle überhaupt geeignet sei. Der Beschwerdeführer führte zudem aus, dass er eigentlich nur einen Teilzeitjob suche und sein bisheriges Einkommen EUR 2.800,- betragen habe. Die Angaben in der Stellenzuweisung würden zudem nicht mit den Informationen auf der Homepage des potentiellen Dienstgebers übereinstimmen. Der Beschwerdeführer äußerte ferner seinen Unmut über die Betreuung beim AMS. Zum Vorwurf der Nichtbewerbung führte der Beschwerdeführer aus, dass er die Bewerbung zweimal an den potentiellen Dienstgeber gesendet habe und seien die Bewerbungen von seinem E-Mail-Dienstanbieter als zugestellt deklariert worden.
Der Beschwerdeführer übermittelte zudem einen Screenshot, worauf Ausschnitte von zwei E-Mail-Header (Kopfzeile) zu sehen sind, welche nach Ansicht des Beschwerdeführers den Nachweis der Bewerbung darstellen würden.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.10.2023 wies das AMS die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.07.2023 ab. Begründend führte das AMS aus, der potentielle Dienstgeber habe bekannt gegeben, dass keine Bewerbung des Beschwerdeführers eingelangt sei. Der Beschwerdeführer sei damit konfrontiert worden, doch habe er sich dazu nicht weiter geäußert. Der im Zuge der Beschwerde mitgeschickte Screenshot liefere keinen Beweis für eine ordnungsgemäße Bewerbung. Die zugewiesene Beschäftigung habe den gesetzlichen Zumutbarkeitskriterien entsprochen und habe der Beschwerdeführer keine Anstrengungen unternommen, um die Arbeitsstelle zu erlangen. Es sei daher von einer Vereitelung durch den Beschwerdeführer auszugehen.
Die Beschwerdevorentscheidung vom 10.10.2023 konnte dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden und wurde wieder an das AMS retourniert.
5. Am 19.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen einer persönlichen Vorsprache eine Kopie der Beschwerdevorentscheidung vom 10.10.2023 ausgefolgt.
6. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 29.12.2023 die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, dass die ausgesprochene Bezugssperre nicht rechtmäßig sei. Der Beschwerdeführer äußerte erneut Zweifel hinsichtlich der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung. Er habe dem AMS bereits einen Nachweis für seine Bewerbung übermittelt. Es würden keine gegenteiligen Beweise vorliegen.
7. Am 22.01.2024 wurde die gegenständliche Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlageschreiben wurde dargelegt, dass eine Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 10.10.2023 durch Hinterlegung ohne Zustellversuch gemäß § 8 Abs. 2 ZustellG erfolgt sei. Es finde sich jedoch kein Poststempel mit dem Datum der Hinterlegung auf dem Rückschein. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 10.10.2023 sei daher fraglich und erfolge nunmehr eine Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
8. Am 05.06.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung befragt wurde. Seitens des Beschwerdeführers wurde zudem der Ausdruck eines Bewerbungsschreibens in Bezug auf die zugewiesene Beschäftigung vorgelegt, wobei auf dem Ausdruck ersichtlich ist, dass es sich um ein weitergeleitetes E-Mail handelt. Es wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von einer Woche für die Vorlage des original E-Mails mit der Bewerbung betreffend die verfahrensgegenständliche Stellenzuweisung gewährt.
9. Mit Eingabe vom 11.06.2024 wurde der Ausdruck eines Bewerbungsschreibens hinsichtlich der verfahrensgegenständlich zugewiesenen Beschäftigung vorgelegt.
10. Am 08.10.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers durchgeführt. Der Beschwerdeführer selbst ist trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde zudem der Geschäftsführer des potentiellen Dienstgebers als Zeuge einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer stand zuletzt vom 03.11.2020 bis 31.07.2021 in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis. Seit dem 01.08.2021 steht er im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit dem 27.02.2022 bezieht der Beschwerdeführer mit kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe.
Der Beschwerdeführer ist behördlich geprüfter Versicherungsagent und verfügt unter anderem über Berufserfahrung als Versicherungsvertreter.
Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung wiederholt über die Bedeutung von Vermittlungsvorschlägen belehrt. Zuletzt wurde mit dem Beschwerdeführer am 22.03.2023 eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, in der unter anderem festgehalten wurde, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Versicherungsvertreter bzw. Finanzdienstleistungskaufmann sowie weiteren gesetzlichen zumutbaren Stellen unterstützt.
Am 22.03.2023 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Innendienstmitarbeitender beim Dienstgeber XXXX Handelsagentur zugewiesen. Folgende Beschreibungen waren im Inserat angeführt:
„Aufgaben:
Gewinnung von Neukunden
Betreuung von Bestandskunden
zeitweise Betreuung unserer Verkaufsstände
[…]
Ihre Kenntnisse:
Computer Grundkenntnisse, Deutsch der Position entsprechend und Fremdsprachen vorteilhaft, selbstständige Arbeitsweise mit Abschlussstärke, fachspezifische Branchenkenntnisse von Vorteil
Unser Angebot:
Ein monatliches Fixum von EUR 2000 Brutto, zusätzlich Abschlussprovision als Einstiegsgehalt
Überzahlung nach Qualifikation ist selbstverständlich“
Weiters enthielt das Inserat den Hinweis, dass eine Bewerbung an die angeführte E-Mail Adresse XXXX zu erfolgen habe.
Im Begleitschreiben zum Inserat wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass er sich sofort und so wie im Inserat beschrieben bewerben solle. Weiters wurde auf die Folgen im Falle einer nicht durchgeführten Bewerbung hingewiesen.
Der Beschwerdeführer hat sich auf die zugewiesene Stelle beim Dienstgeber XXXX Handelsagentur nicht beworben und kam eine Beschäftigung nicht zustande.
Am 05.06.2023 gab der potentielle Dienstgeber gegenüber dem AMS bekannt, dass bislang keine Bewerbung des Beschwerdeführers eingelangt sei. Am 12.07.2023 wurde der Beschwerdeführer damit im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme beim AMS konfrontiert. Der Beschwerdeführer beendete von sich aus das Gespräch und verließ die Räumlichkeiten des AMS, ohne die Niederschrift zu unterschreiben.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.07.2023 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 05.06.2023 bis 16.07.2023 verloren habe.
In der dagegen gerichteten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer einen Screenshot über sein – dem Beschwerdeführer zufolge – gesendetes Bewerbungs-E-Mail. Auf diesem Screenshot sind Ausschnitte von zwei verschiedenen E-Mail-Kopfzeilen zu sehen, wobei eine Kopfzeile nichts mit der gegenständlich zugewiesenen Stelle zu tun hat. In der anderen Kopfzeile ist als Adressat die in der Stellenzuweisung angegebene E-Mail-Adresse XXXX und zusätzlich XXXX angeführt. Als Betreff ist „Bewerbung“ genannt und im Textfeld ist der Name, die Adresse und die Telefonnummer des Beschwerdeführers sowie die Anschrift samt E-Mail-Adresse des potentiellen Dienstgebers ersichtlich. Die Zeile „Gesendet“ weist den „Donnerstag, 23. März 2023“ aus, wobei die Uhrzeit mit „14“ erkennbar ist. Die Minuten sind auf dem Ausdruck nicht ersichtlich. Einen Bewerbungstext enthält der Screenshot nicht.
Im Zuge des Beschwerdevorverfahrens übermittelte das AMS den Screenshot an den potentiellen Dienstgeber und ersuchte um Stellungnahme, ob und wann eine Bewerbung des Beschwerdeführers eingelangt sei. Seitens des potentiellen Dienstgebers erfolgte die Auskunft, dass keine Bewerbung unter dem Namen oder der E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers gefunden worden sei.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2024 legte der Beschwerdeführer den Ausdruck eines E-Mails samt Bewerbungstext hinsichtlich der zugewiesenen Beschäftigung vor. Aus der Kopfzeile ist ersichtlich, dass dieses E-Mail von der E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers XXXX an dieselbe E-Mail-Adresse XXXX am 08.08.2023, um 10:51 Uhr, weitergeleitet wurde. Das E-Mail selbst beinhaltet ein Bewerbungsschreiben betreffend die verfahrensgegenständliche Stellenzuweisung, wobei in der Zeile „Gesendet“ der „Donnerstag, 23. März 2023“ sowie die Uhrzeit „14:33 Uhr“ ausgewiesen ist. Als Adressat ist die in der Stellenzuweisung angegebene E-Mail-Adresse XXXX angeführt. In der Betreffzeile ist das Wort „Bewerbung“ zu lesen. Im Textfeld ist zunächst der Name, die Adresse und die Telefonnummer des Beschwerdeführers ersichtlich. Darunter findet sich die Anschrift des potentiellen Dienstgebers. Unmittelbar darunter befinden sich folgende zwei Zeilen:
XXXX
office“
Im Textfeld ist weiters das Datum „Wien, am 23.03.2023“ angegeben. Darunter beginnt schließlich das eigentliche Bewerbungs- bzw. Motivationsschreiben.
Nach Aufforderung durch das Gericht, der Beschwerdeführer möge keine weitergeleiteten E-Mails, sondern einen Ausdruck seines gesendeten Bewerbungsmails vorlegen, brachte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11.06.2024 nunmehr einen Ausdruck in Vorlage, bei dem es sich laut Beschwerdeführer um das von ihm an den potentiellen Dienstgeber gesendete Bewerbungs-E-Mail handeln würde. In der Kopfzeile ist als Absenderadresse XXXX und als Adressat die E-Mail-Adresse XXXX angeführt. Das Datum ist mit „23.03.2023 14:33:22“ beziffert. Eine Betreffzeile ist auf dem vorgelegten Ausdruck nicht ersichtlich. Im Textfeld ist zunächst der Name, die Adresse und die Telefonnummer des Beschwerdeführers erkennbar. Unmittelbar darunter befindet sich folgende Zeile:
XXXX
Im Textfeld ist weiters das Datum „Wien, am 23.03.2023“ angegeben. Darunter beginnt schließlich das eigentliche Bewerbungs- bzw. Motivationsschreiben.
Der Beschwerdeführer nahm innerhalb der Ausschlussfrist keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung auf.
Die mit 10.10.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäß zugestellt.
Am 19.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdevorentscheidung vom 10.10.2023 ausgefolgt.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 29.12.2023 die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt.
Die Feststellungen zum letzten Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers und zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung basieren auf dem Versicherungsverlauf sowie dem Datenauszug des AMS.
Die Feststellungen zur Berufserfahrung des Beschwerdeführers ergeben sich aus der zwischen ihm und dem AMS abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung.
Dass der Beschwerdeführer zuletzt am 22.03.2023 eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen hat und ihm am 22.03.2023 das verfahrensgegenständliche Stellenangebot als Innendienstmitarbeitender beim Dienstgeber XXXX Handelsagentur zugewiesen wurde, ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Feststellungen zu den Inhalten der Betreuungsvereinbarung und des Vermittlungsvorschlages ergeben sich aus eben diesen.
Dass sich der Beschwerdeführer auf die zugewiesene Stelle nicht beworben hat, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Soweit der Beschwerdeführer behauptet, sich beworben zu haben und diesbezüglich auf die vorgelegten Ausdrucke bzw. den Screenshot verweist, so sind diese für sich betrachtet nicht geeignet, die Vornahme einer Bewerbung nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen:
Vor dem Hintergrund, dass es sich dem Beschwerdeführer zufolge bei dem in der Verhandlung vom 05.06.2024 vorgelegten Ausdruck lediglich um die Weiterleitung des gesendeten Original-Bewerbungsmails (Eingabe vom 11.06.2024) handle und der mit der Beschwerde vorgelegte Screenshot hinsichtlich des gesendeten Bewerbungsmails angefertigt worden sei, müssten die Dokumente inhaltlich übereinstimmen. Dem ist jedoch nicht so, zumal einige Abweichungen ins Auge fallen:
Im Ausdruck über das weitergeleitete E-Mail sind unter den Empfängerdaten im Textfeld zwei Zeilen zu lesen sind, und zwar:
XXXX
office“
Demgegenüber findet sich im Original-Bewerbungsmail lediglich die erste Zeile; die Zeile mit dem Wortlaut „office“ befindet sich in diesem E-Mail jedoch nicht.
Ebenso sind in der Kopfzeile Unterschiede bei den vorgelegten Ausdrucken ersichtlich. Im Ausdruck, der in der Verhandlung vom 05.06.2024 vorgelegt wurde, ist eine Betreffzeile ersichtlich, während eine solche in dem mit Eingabe vom 11.06.2024 vorgelegten Bewerbungsmail komplett fehlt.
Schließlich ist auf dem Sceenshot, welcher mit der Beschwerde in Vorlage gebracht wurde, ersichtlich, dass das Bewerbungsmail demnach gleichzeitig an zwei E-Mail-Adressen ( XXXX und XXXX ) versendet wurde, während sich auf den anderen beiden Ausdrucken jeweils nur eine E-Mail-Adresse XXXX im Adressatenfeld befindet. Auch dieser Unterschied ist für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar und lässt sich das Verschwinden eines (zweiten) Adressaten in der Kopfzeile nicht durch Änderungen bei der Formatierung erklären.
Es gilt festzuhalten, dass sich sohin eine Reihe an Ungereimtheiten bei den vorgelegten Ausdrucken zeigten, welche seitens des Beschwerdeführers auch nicht schlüssig erklärt werden konnten. Diese Umstände führen schließlich dazu, dass die vorgelegten Ausdrucke nicht als Nachweise für eine vorgenommene Bewerbung gewertet werden konnten.
Augenscheinlich ist auch, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens durch die erst späte Vorlage von Bewerbungsmails steigerte. So hat es der Beschwerdeführer etwa unterlassen, entsprechende Nachweise einer durchgeführten Bewerbung bereits früher im Verfahren vorzulegen. Es erfolgte etwa am 12.07.2023 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers beim AMS zum Vorwurf der Nichtbewerbung bei der XXXX Handelsagentur. Im Rahmen dessen hätte der Beschwerdeführer die Bewerbungsmails als potentielle Belege für eine durchgeführte Bewerbung vorzeigen können, stattdessen hat er die Aufnahme der Niederschrift von sich aus beendet und die Räumlichkeiten des AMS ohne Unterschrift der Niederschrift verlassen.
Den – bereits für sich genommen nicht glaubhaften – Angaben des Beschwerdeführers stehen die Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers sowie die zeugenschaftlichen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung gegeben über. Nach der Auskunft des Dienstgebers ist keine Bewerbung des Beschwerdeführers eingelangt. Der befragte Zeuge führte in der mündlichen Verhandlung dazu stimmig und glaubhaft aus, dass es sich bei dem damals für die Bewerbungen zuständigen Mitarbeiter um eine zuverlässige und genau arbeitende Person gehandelt habe (VH-Protokoll vom 08.10.2024, S. 7). Das Gericht konnte diesen Angaben ohne Zweifel am Wahrheitsgehalt folgen und haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass die Rückmeldung an das AMS nicht den wahren Gegebenheiten entsprechen würden.
Aus dem Datenauszug des AMS ergab sich, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Ausschlussfrist keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufnahm.
Die nicht erfolgte Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 10.10.2023 ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Rückschein in Zusammenschau mit dem Vorbringen des AMS im Vorlageschreiben vom 22.01.2024, wonach die Zustellung fraglich sei. Demnach wurde versucht, die mit 10.10.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung ohne Zustellversuch zuzustellen. Das Poststück wurde jedoch an das AMS retourniert und findet sich darauf kein Poststempel mit dem Datum der Hinterlegung.
Dass dem Beschwerdeführer am 19.12.2023 die Beschwerdevorentscheidung vom 10.10.2023 persönlich ausgefolgt wurde, ergibt sich unstrittig aus dem vorliegenden Akteninhalt.
Die Einbringung des Vorlageantrages mit 29.12.2023 beruht ebenfalls auf dem Akteninhalt.
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerdevorentscheidung:
Nach § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Abweichend davon beträgt gegenständlich die Frist für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen (vgl. § 56 Abs. 2 AlVG).
Der Beschwerdeführer erhob am 14.08.2023 Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.07.2023. Laut vorliegendem Akteninhalt wurde versucht, die mit 10.10.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung ohne Zustellversuch gemäß § 8 Abs. 2 ZustellG zuzustellen.
Im gegenständlichen Verfahren bestreitet der Beschwerdeführer, die Beschwerdevorentscheidung vom 10.10.2023 erhalten zu haben, und wurde das Poststück an das AMS retourniert, wobei sich darauf kein Poststempel mit dem Datum der Hinterlegung findet.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Behörde die Folgen dafür auf sich nehmen muss, wenn der Behauptung der Partei, sie hätte ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. Mangels Zustellnachweises muss der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, ist die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig anzunehmen. Kann das Arbeitsmarktservice für die Tatsache der Zustellung keinen Urkundenbeweis erbringen, sind die für und gegen den Zugang sprechenden Umstände vollständig darzulegen und zu würdigen (VwGH 07.09.2011, 2008/08/0131 mwN: 20.12.2007, 2007/16/0175; 02.07.2008, 2007/08/0254).
Es war gegenständlich daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Beschwerdevorentscheidung vom 10.10.2023 nicht zugestellt worden ist. Erst am 19.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdevorentscheidung vom 10.10.2023 ausgefolgt. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Einbringung des Vorlageantrages mit 29.12.2023 sohin als rechtzeitig.
Zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung, nämlich mit Ausfolgung an den Beschwerdeführer am 19.12.2023, war die in § 56 Abs. 2 AlVG festgelegte zehnwöchige Frist jedenfalls abgelaufen.
Im Zeitpunkt, in dem die Kompetenz zur Erledigung der Beschwerde infolge Fristablaufs auf das Verwaltungsgericht übergeht, verliert die belangte Behörde, deren Bescheid angefochten wurde, die Zuständigkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung.
Eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung erübrigte sich jedoch, weil die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (vgl. VwGH 22.01.2024, Ra 2023/08/0159; 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Gegenstand des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes war die Beschwerde vom 14.08.2023 gegen den Ausgangsbescheid des AMS vom 20.07.2023. Dieser war Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
3.3. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise:
„Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) – (8) …
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) …
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) …
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“
3.4. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
3.5. Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung
Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).
Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).
Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).
Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).
Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).
Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer vom AMS eine Stelle als Innendienstmitarbeitender zugewiesen. Als Anforderung für die angebotene Beschäftigung wurde im Stelleninserat „Computer Grundkenntnisse, Deutsch der Position entsprechend und Fremdsprachen vorteilhaft, selbstständige Arbeitsweise mit Abschlussstärke, fachspezifische Branchenkenntnisse von Vorteil“ festgehalten. Ausgehend von der Profilanforderung in der mit dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung, seiner vorliegenden Berufserfahrung als Versicherungsvertreter und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer behördlich geprüfter Versicherungsagent ist, entsprach die zugewiesene Beschäftigung den Fähigkeiten und Kenntnissen des Beschwerdeführers. Die angebotene Beschäftigung war unter diesen Gesichtspunkten sohin jedenfalls zuweisungstauglich.
Sofern der Beschwerdeführer Zweifel hinsichtlich der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung äußerte, ist dazu festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine substantiierten Einwendungen vorbrachte, sondern lediglich allgemeine „Forderungen“ formulierte (z.B. „Fordere die vorlagen der Beweise, dass die Zeitvorgabe den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Fordere die vorlagen der Beweise, dass die Räumlichkeiten gewerblich genehmigt wurden / sind. […] Fordere die vorlagen der Beweise, dass es sich hier nicht um einen Provisionsarbeitsplatz handelt, sondern um eine FIXE – Anstellung. Weise darauf hin, dass es lt Homepage der Firma XXXX nur um Provisionsarbeitsplätze handelt!!!“). In der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2024 führte der Beschwerdeführer diesbezüglich aus, dass auf der Homepage des potentiellen Dienstgebers hinsichtlich der zu vergebenden Jobs im Vergleich zur Stellenzuweisung andere Angaben stehen würden, demnach würden die Arbeiten nur an Selbständige vergeben werden (VH-Protokoll vom 05.06.2024, S. 5). Demgegenüber bestätigte der Zeuge allerdings in der mündlichen Verhandlung, dass – im Einklang mit der Stellenzuweisung – eine Beschäftigung als Angestellter gegenständlich gewesen sei (VH-Protokoll vom 08.10.2024, S. 7 und 8).
Die verfahrensgegenständliche Stelle entsprach somit den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG.
3.6. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (vgl. VwGH 20.09.2000, 2000/08/0056).
Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).
Wie festgestellt, hat sich der Beschwerdeführer nicht auf die zugewiesene Stelle beworben und ist darin eindeutig eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu erkennen.
Zu den vom Beschwerdeführer geäußerten Zweifeln hinsichtlich seiner Eignung für die zugewiesene Beschäftigung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch diesbezüglich keine substantiierten Einwendungen vorbrachte (z.B. „Fordere die vorlagen von Beweise, dass ich eine Innendienstmitarbeitende bin.“). Abgesehen davon liegt es nicht am Beschwerdeführer, seine Eignung im Hinblick auf die zugewiesene Stelle zu beurteilen, sondern wäre es Sache des potentiellen Dienstgebers gewesen, sich einen Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen und zu entscheiden, ob er diesen für ausreichend qualifiziert hält oder nicht. Es liegt am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit in einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 15.05.2013, 2010/08/0257).
3.7. Zu Kausalität und Vorsatz
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).
Der Beschwerdeführer äußerte Bedenken dahingehend, ob es seitens des potentiellen Dienstgebers zu einer Einstellung gekommen wäre („Fordere die vorlagen der Beweise, dass mich die Firma XXXX eingestellt hätte.“).
Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).
In Anbetracht der Judikatur des VwGH gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zu der Feststellung, dass im gegenständlichen Fall Kausalität gegeben ist, da das Verhalten des Beschwerdeführers ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses war, indem dieser keine Bewerbung vornahm.
Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal der Beschwerdeführer es jedenfalls ernstlich für möglich hielt und sich damit abgefunden hat, dass ein Beschäftigungsverhältnis durch seine Nichtbewerbung nicht zustande kommt.
3.8. Zur Rechtsfolge der Vereitelung
Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 10 Abs. 1 AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.
Der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust im Ausmaß von sechs Wochen war demnach zulässig.
3.9. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht
Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).
Im Verfahren sind keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorgebracht worden und auch nicht zu Tage getreten. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen, sind der Judikatur entsprechend nicht zu berücksichtigen.
Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruches vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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