W270 2287194-1•Bundesverwaltungsgericht W270 2287194-1
W270 2287194-1Tribunal Administrativo Federal10 de dez. de 2024
Beitragspflicht Beitragszahlungen Berechnung Einnahmenerzielung Rechtsgrundlage Rettungsdienst Revision zulässig Vorschreibung
W270 2287194-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Günther GRASSL über die Beschwerde des Vereins XXXX , gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 13.11.2023, Zl. 2023-0.717.838, betreffend Beitrag zum überbetrieblichen Grubenrettungswesen für das Jahr 2024, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der finanzielle Beitrag zum überbetrieblichen Grubenrettungswesen für das Jahr 2024 in der Höhe von EUR 1.120,00 binnen eines Monats ab Zustellung dieses Erkenntnisses an die Hauptstelle für das Grubenrettungs- und Gasschutzwesen GmbH, wie im angefochtenen Bescheid näher angegeben, zu entrichten ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. FESTSTELLUNGEN:
1. Die beschwerdeführende Partei ist ein am 15.03.2009 gegründeter und im Zentralen Vereinsregister unter der Registerzahl 851048928 eingetragener Verein. Sein Obmann ist XXXX (im Folgenden: Obmann). Dieser vertritt den Verein nach außen. Seine Funktionsperiode dauert bis zum 12.03.2027.
2.1. In den Jahren 1791 bis 1861 wurde in der Katastralgemeinde 83119 Thierbach, Gemeinde Wildschönau, politischer Bezirk Kufstein, im ursprünglich aus zwei Stollensystemen bestehenden „ XXXX “ untertägig Silber und Kupfer abgebaut. Der Obmann und XXXX , die auch unter der Bezeichnung „ XXXX “ firmieren, richteten im Jahr 1990 Gruben dieses historischen Bergwerks her. Sie eröffneten im darauffolgenden Jahr das „ XXXX “.
2.2. Mit Schreiben vom 03.06.2009 teilte der Obmann dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit, dass das Schaubergwerk nunmehr von der beschwerdeführenden Partei betrieben werde. Er machte sich auch als Bergbaubevollmächtigter nahmhaft.
2.3. Mit Bescheid vom 14.08.2019 genehmigte die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2023 einen Schaubergwerks-Betriebsplan für das Schaubergwerk „ XXXX “.
2.4. Mit Eingabe vom 29.05.2023 teilte der Obmann der belangten Behörde mit, dass die neue Saison für das Schaubergwerk vor der Türe stehe, jedoch kein „geeignetes, freiwilliges Personal“ habe gefunden werden können, weshalb man beschlossen habe, das Schaubergwerk im Jahr 2023 trotz noch vorhandener „Betriebsbewilligung“ komplett „geschlossen zu lassen“. Ab dem Jahr 2024 sei wieder eine neue „Betriebsbewilligung“ erforderlich. Möglichweise könne die Gemeinde oder der Fremdenverkehrsverband für eine Weiterführung im erforderlichen gesetzlichen Rahmen „überredet“ werden.
3.1. Mit Erledigung vom 14.06.2023 teilte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei die Ergebnisse ihrer Sachverhaltsermittlungen – in Form bereits vorausgefüllter Erhebungsblätter – betreffend den für das Jahr 2024 zu leistenden Grubenrettungsbeitrag mit. Sie forderte die beschwerdeführende Partei gleichzeitig auf, sich bis zum 01.09.2023 zu den ermittelten Tatsachen zu „Vorhandenen Mitteln“ bzw. „Bewertungskriterien“ zu äußern bzw. zu diesem Zweck die Erhebungsblätter zu ergänzen. Ferner wies sie auch darauf hin, dass wenn die ausgefüllten Erhebungsblätter nicht fristgerecht übermittelt würden, davon ausgegangen werde, dass die von ihr bisher erhobenen Angaben richtig und vollständig seien.
In einem dieser Aufforderung beigelegten Informationsblatt legte die belangte Behörde u.a. die „Erfordernisse“ für das überbetriebliche Rettungswesen dar. Diese würden sich für ein funktionierendes überbetriebliches Grubenrettungswesen im Jahr 2024 aus der im Jahr 2022 vorgelegenen „Gefahrengeneigtheit“ bei den betroffenen Bergbauen und der sich daraus ergebenden „Gesamtgefahrensituation“, dem daraus resultierenden Bedarf an faktischen und finanziellen Mitteln, um die Durchführung von Rettungswerken bei Unglücksfällen sicherzustellen, sowie dem Bedarf der Hauptstelle für das Grubenrettungs- und Gasschutzwesen, um auch im Jahr 2024 ihre in § 187a MinroG genannten Aufgaben wahrnehmen zu können, ergeben. Dabei werde auf den „Stichtag 1. Oktober 2023“ abgestellt.
Zu den „Mittel für Aufgaben der Hauptstelle“ wies das Informationsblatt auf die gesetzliche Aufgabenstellung hin und führte aus, dass daher auch zu erheben sei, welche Mittel erforderlich seien, um der Hauptstelle auch im kommenden Jahr die Wahrnehmung ihrer gesetzlich festgelegten Koordinierungs- und Überwachungsaufgaben zu ermöglichen. Die Hauptstelle sei daher im Juni 2023 um die Beantwortung der Frage, welche finanziellen Mittel im Jahr 2024 erforderlich sein würden, damit die Hauptstelle für das Grubenrettungs- und Gasschutzwesen ihre in § 187a MinroG genannten Aufgaben ausreichend wahrnehmen könne, ersucht worden.
Der erwähnten Erledigung lag auch eine schriftliche Äußerung der Hauptstelle u.a. zum finanziellen Bedarf für die Aufgabenwahrnehmung für das Jahr 2024 bei.
3.2. Die beschwerdeführende Partei äußerte sich in der Folge gegenüber der belangten Behörde nicht.
3.3. Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die belangte Behörde nach Setzung von Ermittlungstätigkeiten der beschwerdeführenden Partei als Betreiberin des als „ XXXX “ bezeichneten Schaubergwerks vor, durch finanzielle Mittel zum überbetrieblichen Grubenrettungswesen für das Jahr 2024 beizutragen. Ihr wurde aufgetragen, einen Betrag in der Höhe von EUR 1.120,00 binnen eines Monats ab Zustellung des Bescheides auf ein angegebenes Konto der Hauptstelle für das Grubenrettungs- und Gasschutzwesen GmbH zu überweisen.
Die belangte Behörde stellte zusammengefasst auf das Wesentliche Folgendes fest:
Die beschwerdeführende Partei hat den in § 187 Abs. 3 MinroG festgelegten Mindestbeitrag zu leisten, also pro Jahr 1.000 Euro und zusätzlich 20 Cent pro Besucher. Sie kann nicht mit "faktischen Mitteln" zum Grubenrettungswesen beitragen.
Im Übrigen wird auf den unter Pkt. 2 der Bescheidbegründung festgestellten Sachverhalt verwiesen.
3.4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom 07.12.2023 datierende Beschwerde, die vom Obmann im Namen der beschwerdeführenden Partei erhoben wurde.
3.5. Mit Mitteilung vom 23.02.2023 legte die belangte Behörde das Rechtsmittel zusammen mit den Akten ihres Verfahrens und einer Äußerung zu den Beschwerdeausführungen dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vor, wo diese Dokumente am selben Tag einlangten.
II. BEWEISWÜRDIGUNG:
Die Feststellungen unter I. ergeben sich aus den in den Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens einliegenden Urkunden, insbesondere der Erledigung der Ermittlungsergebnisse sowie dem angefochtenen Bescheid, dem Beschwerdeschriftsatz sowie dem der Aktenvorlage an das BVwG angeschlossenen Schreiben der belangten Behörde. Die Tatsachen können als unstrittig gesehen werden.
Das BVwG schloss sich dabei insbesondere – weil auch die dazugehörige Beweiswürdigung als im Ergebnis nicht unrichtig zu befinden war – dem von der belangten Behörde unter Pkt. 2 des Bescheids getroffenen Feststellungen an; bzw. verweist auch auf diese.
III. RECHTLICHE BEURTEILUNG:
ZU A)
1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
1.1. Die vorliegende Beschwerde wurde vom Obmann im Namen der beschwerdeführenden Partei erhoben. Da dieser mit der „Vertretung nach außen schlechthin“ betraut ist, konnte er die beschwerdeführende Partei vertreten (vgl. dazu auch VwGH 28.11.2013, 2012/03/0150).
1.2. Da auch sonst keine Umstände hervorkamen, die gegen die Zulässigkeit sprachen, war die Beschwerde inhaltlich in Behandlung zu nehmen.
2.1. Die belangte Behörde begründete die Vorschreibung des Grubenrettungsbeitrags für das Jahr 2024 im Bescheid insbesondere damit, dass die beschwerdeführende Partei Bergbauberechtigter im Sinne der §§ 2 Abs. 3 i.V.m. 187 Abs. 3 MinroG sei. Als solche habe sie zum Grubenrettungswesen beizutragen. Sie ging davon aus, dass die beschwerdeführende Partei keinen faktischen Beitrag zum überbetrieblichen Grubenrettungswesen leisten könne und schrieb (nur) einen finanziellen Ersatzbeitrag vor. Sie stützte sich dabei auf die Regelungen des § 187 Abs. 3 letzter Satz MinroG zum Mindestbeitrag und zum zusätzlichen Beitrag pro Besucher bei der Nutzung von Grubenbauen für Besichtigungszwecke.
2.2. In ihrer Beschwerde legte die beschwerdeführende Partei dar, dass der „weitere Betrieb“ des Schaubergwerkes „ XXXX “ mit 31.12.2023 „beendet werde“ und eine Verlängerung der „laufenden Betriebsbewilligung“, die zu dem genannten Zeitpunkt ende, „nicht mehr verlängert werde“ sei. Der Verein werde ruhend gemeldet. Die „Bergbaubehörde“ und der „Leiter der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen“ seien im Sommer 2023 über diesen Schritt informiert worden.
2.3. Im Vorlageschreiben äußerte sich die belangte Behörde zum Beschwerdevorbringen dahingehend, dass ihr in der E-Mail vom 29.05.2023 lediglich mitgeteilt worden sei, dass das Schaubergwerk im Jahr 2023 „komplett geschlossen“ bleiben solle. Weder sei mitgeteilt worden, dass die vom gegenständlichen Schaubergwerk erfassten Grubenbaue tatsächlich nicht mehr (zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe) benützt werden, noch ein Abschlussbetriebsplan vorgelegt worden. Beides – sowie die Durchführung der im Abschlussbetriebsplan genannten Arbeiten und Maßnahmen – wäre jedoch erforderlich, damit von einer „endgültigen Stilllegung“ des Schaubergwerks gesprochen werden könne. Nach der Begriffsbestimmung von § 2 Z 2 der Schaubergwerkeverordnung komme es darauf an, ob die Grubenbaue des stillgelegten Bergwerks für Besichtigungen im Rahmen eines organisierten Besucherverkehrs „bestimmt“ seien – und nicht darauf, ob gerade aktuell ein Besucherbetrieb stattfinde oder dieser etwa für eine Saison lang eingestellt sei. Es seien auch Erhaltungsarbeiten, Ausbesserungsarbeiten etc. in den Grubenbauen, um allenfalls später einmal (wieder) Besucherführungen anbieten zu können oder die Grubenbaue sonst zu nutzen, eine Tätigkeit im Sinne § 2 Abs. 2 Z 5 MinroG. Derzeit würden aber durch die beschwerdeführende Partei Grubenbaue eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe „benutzt“, auch wenn seit 2023 insbesondere mangels Personals keine Führungen stattfinden würden.
Die belangte Behörde führte auch noch dazu aus, dass hinsichtlich der der Beitragsvorschreibung zu unterstellenden Besucheranzahl auf das Jahr abgestellt werde, dass dem Ermittlungsverfahren vorangehe – gegenständlich sohin das Jahr 2022. Falls im gesamten Jahr 2023 keine Besucherführungen im Schaubergwerk „Wildschönauer Erlebnisbergwerk Thierbach-Lehenlahn“ angeboten wurden, könne und werde dies erst bei der Festsetzung des Beitrages zum Grubenrettungswesen für das Jahr 2025 berücksichtigt werden.
2.4. Die belangte Behörde vertrat sohin erkennbar die Auffassung, dass die Beitragspflicht nach § 187 Abs. 3 MinroG für das Jahr 2024 aufgrund eines vor bzw. bei Erlassung des Bescheids gegebenen Sachverhalts zu beurteilen und im Vorhinein vorzuschreiben war.
Sie ging dabei insbesondere davon aus, dass – damit von einer Beitragsvorschreibung abzusehen gewesen wäre – (bis) zu diesem Zeitpunkt eine Anzeige der Auflösung des Bergbaubetriebs i.S.d. § 108 MinroG hätte erfolgt haben müssen. Ebenso lag dem Bescheid die Auffassung zugrunde, dass ein Abschlussbetriebsplan vorgelegt und – falls erforderlich – darin enthaltene (und genehmigte) Arbeiten und Maßnahmen umgesetzt hätten sein müssen.
Mit dieser Ansicht war die belangte Behörde angesichts des nun auch vom BVwG oben unter I. festgestellten Sachverhalts im Ergebnis im Recht:
2.5. Die entscheidungswesentliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
2.5.1. Das Bundesgesetz über mineralische Rohstoffe (im Folgenden: MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, BGBl. I Nr. 63/2002 i.d.F. BGBl. I Nr. 60/2022, lautet auszugsweise:
„Anwendungsbereich
§ 2. […]
(2) Dieses Bundesgesetz gilt weiters nach Maßgabe des Abs. 3 für die bergbautechnischen Aspekte
[…]
5. der Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe.
(3) […] Für die bergbautechnischen Aspekte der in Abs. 2 Z 5 angeführten Tätigkeiten gelten - mit der Maßgabe des Abs. 4 - das VII. Hauptstück, der I., IV. und V. Abschnitt des VIII. Hauptstückes, das IX., X. und XV. Hauptstück und die §§ 187 bis 187e dieses Bundesgesetzes sowie die Bestimmungen der in den §§ 195 Abs. 1 Z 1, 4, 6 und 7 und 196 Abs. 1 Z 7 und 8 dieses Bundesgesetzes angeführten Bergpolizeiverordnungen sinngemäß.
(4) Natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, die eine der in Abs. 2 angeführten Tätigkeiten ausüben, sind hinsichtlich dieser Tätigkeit einem Bergbauberechtigten gleichgestellt.
[…]
Bergbaubevollmächtigte
§ 143. (1) Bergbauberechtigte, die gemeinsam Inhaber einer Bergbauberechtigung sind oder denen gemeinsam die Ausübung solcher Berechtigungen überlassen worden ist, ferner alleinige Bergbauberechtigte, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Ausland haben oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes sind, haben eine im Inland wohnhafte eigenberechtigte Person zu bestellen, die ermächtigt ist, für sie, bei mehreren Teilhabern für alle gemeinsam, rechtswirksam Aufträge der Behörden entgegenzunehmen und Schriftstücke der Behörden zu empfangen (Bergbaubevollmächtigter).
[…]
Anzeige über die Errichtung und Auflösung eines Bergbaubetriebes
§ 108. Der Bergbauberechtigte hat der Behörde unter Angabe der Bezeichnung die Errichtung eines Bergbaubetriebes oder einer selbständigen Betriebsabteilung zeitgerecht vorher bekannt zu geben. Die Anzeige hat die dazugehörigen Betriebsstätten zu enthalten. Für jede Betriebsstätte ist anzugeben:
3. die Lage nach Grundstücken und Katastralgemeinde (Nummer und Name).
Weiters sind der Behörde die Änderung und die Auflösung eines Bergbaubetriebes oder einer selbständigen Betriebsabteilung bekannt zu geben.
[…]
Betriebspläne
§ 112. (1) Gewinnungsbetriebspläne beziehen sich auf den Aufschluß und Abbau von mineralischen Rohstoffen, ausgenommen Kohlenwasserstoffe, sowie auf das Speichern und haben in großen Zügen die vorgesehenen Arbeiten, die hiefür notwendigen Bergbauanlagen und das erforderliche Bergbauzubehör zu bezeichnen sowie die beabsichtigten Maßnahmen anzugeben, die für die im Rahmen der behördlichen Aufsicht zu beachtenden Belange von Bedeutung sind. Handelt es sich um Gewinnungsbetriebspläne für die Gewinnung bergfreier und bundeseigener mineralischer Rohstoffe, für die untertägige und für die unter- und obertägige Gewinnung von grundeigenen mineralischen Rohstoffen, im letzten Fall nur, wenn eine wechselseitige Beeinflussung der unter- und obertägigen Gewinnung gegeben ist, sind die Gewinnungsbetriebspläne für die Dauer von fünf Jahren aufzustellen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einzelfall diese Frist durch Bescheid bis auf ein Jahr zu verkürzen, wenn Verhältnisse vorliegen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der sicherheitstechnischen und bergtechnischen Erfordernisse eine kürzere Frist erfordern, wie etwa geringe Standfestigkeit des Gebirges, Umstellung oder Änderung des Abbauverfahrens, Auffahrung neuer Feldesteile, geologisch oder geotechnisch unbekannte Verhältnisse. Nach der erstmaligen Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den Bergbauberechtigten auf Antrag für Bergbaue geringer Gefährlichkeit (Abs. 4) ganz oder teilweise oder für einen bestimmten Zeitraum von der Verpflichtung, nachfolgende Gewinnungsbetriebspläne aufzustellen, entbinden, wenn die Schutzinteressen des § 116 Abs. 1 Z 4 bis 8 auch ohne Betriebsplanpflicht sichergestellt werden können. Die Befreiung von der Verpflichtung zur Aufstellung von Gewinnungsbetriebsplänen ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu widerrufen, wenn sich die für die Befreiung maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben oder wenn eine Änderung dieser Umstände absehbar ist.
(2) Abschlußbetriebspläne beziehen sich auf die Einstellung der Gewinnung in einem Bergbau oder auf die Einstellung der Tätigkeit eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen Betriebsabteilung oder eines größeren Teiles davon.
(3) – (4) […]
[…]
Gewinnungsbetriebsplan
§ 113. (1) Der Bergbauberechtigte oder die in § 80 Abs. 1 genannten Personen haben die beabsichtigte Aufnahme sowie nach einer länger als fünf Jahre dauernden Unterbrechung die Wiederaufnahme des Aufschlusses und Abbaues von Vorkommen mineralischer Rohstoffe oder des Speicherns der Behörde, sofern nicht § 112 Abs. 1 zweiter Satz gilt, anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Gewinnungsbetriebsplan beizufügen, der unter Bedachtnahme auf § 112 Abs. 1 insbesondere
2. die Beschreibung des beabsichtigten Aufschlusses, des vorgesehenen Abbaus und des vorgesehenen Abtransportes der mineralischen Rohstoffe, sowie des vorgesehenen Speicherns,
3. die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen,
4. Angaben über die zu erwartenden Emissionen durch den vorgesehenen Aufschluß und/oder Abbau und Angaben zu deren Minderung,
5. die Beschreibung der Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus (§ 159) samt Angaben über die für diese Maßnahmen erforderlichen Kosten sowie
6. Angaben über die vorgesehene Nutzung des Tagbaugeländes nach Einstellung der Bergbautätigkeit
enthalten muß.
(2) […]
(3) Gewinnungsbetriebspläne nach Abs. 1 und aufzustellende Gewinnungsbetriebspläne in den Fällen des § 112 Abs. 1 zweiter Satz bedürfen hinsichtlich der vorgesehenen Arbeiten und beabsichtigten Maßnahmen der Genehmigung der Behörde.
Abschlußbetriebsplan
§ 114. (1) Der Bergbauberechtigte hat bei Einstellung der Gewinnung in einem Bergbau oder bei der Einstellung der Tätigkeit eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen Betriebsabteilung oder eines größeren Teiles davon einen Abschlußbetriebsplan aufzustellen, der insbesondere
1. eine genaue Darstellung der technischen Durchführung der Schließungs- und Sicherungsarbeiten,
2. Unterlagen darüber, wie für den Schutz der Oberfläche im Interesse der Sicherheit für Personen und Sachen Sorge getragen ist,
3. Unterlagen darüber, wie die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche (§ 159) in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist,
4. Angaben über die Auflassung von Bergbauanlagen und Betriebseinrichtungen sowie über deren anderweitige Verwendung,
5. die wesentlichen geologisch-lagerstättenkundlichen und bergtechnischen Unterlagen sowie
6. ein Verzeichnis des vorhandenen, den Bergbaubetrieb oder die selbständige Betriebsabteilung betreffenden Bergbaukartenwerkes
enthalten muß. Bezieht sich der Abschlußbetriebsplan auf die Einstellung der Tätigkeit hinsichtlich bergfreier mineralischer Rohstoffe, hat er auch eine Bergbauchronik zu enthalten.
[…]
(4) Abschlußbetriebspläne bedürfen hinsichtlich der vorgesehenen Arbeiten und beabsichtigten Maßnahmen der Genehmigung der Behörde.
[…]
Hauptstellen für das Grubenrettungs- und das Gasschutzwesen
§ 187. (1) Die Wirtschaftskammer Österreich hat als Beauftragter der Bergbauberechtigten, die Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art unter Tag ausüben, zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben auf dem Gebiet des Grubenrettungswesens eine Hauptstelle für das Grubenrettungswesen (Hauptstelle) zu errichten und zu unterhalten.
[…]
(3) Die Bergbauberechtigten haben insbesondere durch Bereitstellung von Grubenwehren, Arbeitstrupps für technische Hilfeleistung, Bergbauzubehör, Logistik und Management u. dgl. oder ersatzweise durch finanzielle Mittel zum Grubenrettungswesen beizutragen. Über die Art und das Ausmaß des Beitrages entscheidet der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nach Maßgabe der Erfordernisse und Möglichkeiten mit Bescheid. Der Mindestbeitrag beträgt 1 000 Euro pro Jahr, bei Fremdenbefahrungen (§ 189) und bei den im § 2 Abs. 2 Z 5 angeführten Tätigkeiten zusätzlich 20 Cent pro Besucher.
(4) – (5) […]
[…]
Aufgaben der Hauptstellen für das Grubenrettungs- und das Gasschutzwesen
§ 187a. Die Hauptstellen haben durch ihre Organe besonders folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. Beratung der Bergbauberechtigten in Fragen des Grubenrettungs- und Gasschutzwesens.
2. Treffen geeigneter Vorkehrungen zur Unterstützung der Durchführung von Rettungswerken. Hiezu zählt insbesondere:
a) ein Inventar der bei den Bergbaubetrieben verfügbaren Ausrüstungsgegenstände für Grubenwehren bzw. Gasschutzwehren zu erstellen,
b) nötigenfalls Kooperations- und Hilfeleistungsverträge mit Einrichtungen des österreichischen Bundesheeres, Feuerwehren, Tunnelwehren, Rettungsdiensten, Katastrophenschutzeinrichtungen sowie ausländischen Grubenwehren oder Gasschutzwehren u. dgl. abzuschließen,
c) einen Plan für die gegenseitige Unterstützung und Durchführung von Rettungswerken (Hauptrettungsplan) auszuarbeiten und diesen nach Erfordernis, mindestens aber einmal jährlich, zu aktualisieren,
d) bei der Erstellung des Hauptrettungsplanes nach den Regeln der Technik und nach Maßgabe der Erfordernisse (Möglichkeit und Ausmaß eines Schadensereignisses, Anzahl der sich untertage aufhaltenden Personen, Dimension des Grubengebäudes, Gebirgsverhalten) und der Möglichkeiten (Grubenwehrtrupps bzw. Gasschutzwehrtrupps, Arbeitstrupps, Bergbauzubehör, Logistik, Management u. dgl.) die gegenseitige Hilfeleistung bei Unglücksfällen vorzubereiten.
3. Sich wenigstens jährlich vom Zustand des Rettungswesens zu überzeugen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hierüber zu berichten und Gutachten zu erstatten.
4. Nach den Regeln der montanistischen Wissenschaften und der Technik und nach Maßgabe des § 187d die Grundsätze insbesondere für
a) die Organisation von Grubenwehren und Grubenrettungsstellen bzw. Gasschutzwehren und Gasrettungsstellen, die Trupps für technische Hilfeleistung, die ortskundigen Führer und ortskundigen Auskunftspersonen,
b) die Aufnahme, die Mitgliedschaft und das Ausscheiden aus der Grubenwehr bzw. der Gasschutzwehr,
c) die Ausbildung und Weiterbildung der mit dem Grubenrettungswesen bzw. Gasschutzwesen befassten Personen,
d) den Übungsbetrieb von Grubenwehren bzw. Gasschutzwehren,
e) die Alarmierung, Dienstanweisungen,
f) den Einsatz und die Vorgangsweise beim Rettungswerk sowie
g) das notwendige Bergbauzubehör
festzusetzen und den gemäß den zur Verfügung gestellten Notfallplänen (§ 187b) am Grubenrettungswesen bzw. Gasschutzwesen Beteiligten sowie der Behörde und dem Landeshauptmann zur Kenntnis zu bringen.
5. Überprüfung von Ausrüstungsgegenständen auf ihre Gebrauchsfähigkeit.“
2.5.2. Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit von Personen bei der Einrichtung und beim Betrieb von Schaubergwerken, Fremdenbefahrungen oder vergleichbaren Benützungen von Grubenbauen von stillgelegten Bergwerken (im Folgenden: Schaubergwerkeverordnung), BGBl. II Nr. 209/2000 i.d.F. BGBl. II Nr. 208/2022, lautet auszugsweise:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind
[…]
2. ein Schaubergwerk, ein für Zwecke der Besichtigung im Rahmen eines organisierten Besucherverkehrs bestimmtes stillgelegtes Bergwerk, in dem die Aufsuchung oder Gewinnung von mineralischen Rohstoffen untertägig betrieben wurde,
[…]“
2.6. Für die Lösung der strittigen Fragen ist voranzustellen, dass – wie die belangte Behörde zu Recht annahm – gemäß § 2 Abs. 2 Z 5 MinroG, der inhaltlich der Vorgängerbestimmung des § 2 BergG 1975 entspricht (vgl. dazu ErläutRV 1428 BlgNR 20. GP, S. 77), das MinroG nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 MinroG auch für die bergbautechnischen Aspekte der Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe gilt.
Diese Vorgabe wurde durch die Berggesetznovelle 1990, BGBl. I Nr. 355/1990, in den Anwendungsbereich des Berggesetzes 1975 aufgenommen. Den diesbezüglichen Erläuterungen ist auszugsweise zu entnehmen (vgl. ErläutRV 1290 BlgNR 17. GP, S. 14):
„Zu Art. I Z 2 (§ 2 Abs. 1):
Seit einiger Zeit besteht in Österreich die verstärkte Tendenz zur Einrichtung von Schaubergwerken in Grubenbauen stillgelegter Bergwerk allen diesen Fällen bedarf es der fortdauernden Anwendung von für den Bergbau typischen Techniken und Sicherheitsvorkehrungen. Auch werden solche Grubenbaue als Heilstollen und anderes mehr benützt. Es geht hiebei vor allem um die ständige Überwachung der Sicherheit der Grubenbaue und den Schutz ihrer Benützer. Die Bergbehörden werden zwar immer wieder zur Beratung herangezogen, eine bergrechtliche Eingriffsmöglichkeit besteht jedoch nicht; insbesondere haben die für den Bergbau maßgebenden Sicherheitsvorschriften keine Geltung. Es empfiehlt sich daher, auch für diese Fälle hinsichtlich der bergbautechnischen Aspekte die Anwendung des Berggesetzes 1975 vorzusehen.
[…]“
Die Erläuterungen zur Stammfassung des MinroG führen – jedenfalls bezogen auf die §§ 112 Abs. 2 und 114 – aus (auszugsweise):
„Zu § 112:
[…]
Im Abs. 2 des § 112 wird der Abschlußbetriebsplan näher dargelegt. Ein solcher wird aufzustellen sein, wenn der Bergbau insgesamt oder die Tätigkeit eines Bergbaubetriebes (siehe § 108) eingestellt werden soll.
[…]
Zu § 114. Abschlußbetriebsplan:
Mit der Einstellung der Tätigkeiten eines Bergbaubetriebes oder einer selbständigen Betriebsabteilung sind erfahrungsgemäß die von diesen Tätigkeiten ausgehenden Einwirkungen, besonders auf die Tagesoberfläche, noch nicht beendet. Ohne vorkehrende Maßnahmen und ohne Kontrolle des Bergbaugeländes würden nach Einstellung der Bergbautätigkeit weitere Gefahrenquellen auftreten. Ein geeignetes Mittel dagegen ist die Verfassung eines hinsichtlich der vorgesehenen Arbeiten und beabsichtigten Maßnahmen der behördlichen Genehmigung unterliegenden Abschlußbetriebsplans. Nach diesem sind die Arbeiten und Maßnahmen durchzuführen.
[…]“
2.7. Der Verfassungsgerichtshof erachtete in seinem Ablehnungsbeschluss vom 01.12.2012, B 255/11, die Bestimmung des § 187 Abs. 3 MinroG nicht als derart unbestimmt, dass sie gegen Art. 18 B-VG verstoßt. Er erachtete die darin angeführten Gesetzesbegriffe vor dem Hintergrund des auf Geld- und Sachleistungen beruhenden Systems einerseits und im Hinblick auf den Adressatenkreis andererseits jedenfalls einer systematischen und teleologischen Interpretation zugänglich (vgl. VwGH 26.02.2014, 2013/04/0002).
Bei der Auslegung einer Gesetzesnorm ist auf den Wortsinn und insbesondere auch den Zweck der Regelung, auf den Zusammenhang mit anderen Normen sowie die Absicht des Gesetzgebers abzustellen. Erläuterungen zur Regierungsvorlage können im Rahmen der Interpretation des Gesetzes einen Hinweis auf das Verständnis des Gesetzes bieten. Dabei bewirkt die Bindung der Verwaltung nach Art. 18 B-VG einen Vorrang des Gesetzeswortlautes, wobei § 6 ABGB auf die Bedeutung des Wortlauts in seinem Zusammenhang verweist (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 28.02.2024, Ro 2022/06/0008, Rn. 18, m.w.N.).
2.8. Die Erläuterungen zu § 187 Abs. 3 MinroG (ErläutRV 833 BlgNR 21. GP, S. 51) sprechen davon, dass das Grubenrettungswesen auf einer möglichst breiten Basis die jeweils lokal vorhandenen Mittel und Möglichkeiten ausschöpfen soll. Die darüber hinausgehenden Erfordernisse sollen mit der Einhebung des Beitrages, der der Unterhaltung der Hauptstelle zukommen soll, übergreifend abgedeckt werden. Die Bemessung des Beitrages soll sich neben den Erfordernissen auch nach den Möglichkeiten des Betriebs richten. Der Mindestjahresbeitrag soll für alle EUR 1.000,00 jährlich betragen. Für die Nutzung von Grubenbauen für Besichtigungszwecke soll jedoch darüber hinaus ein Beitrag pro Besucher zu entrichten sein. Als „Besucher“ im Sinne dieser Bestimmung werden daher Besucher eines unter § 2 Abs. 2 MinroG fallenden Schaubergwerks und Besucher im Rahmen von Fremdenbefahrungen, nicht aber Personen, die Grubenbaue (Heilstollen) zu Heilzwecken aufsuchen, anzusehen sein (zur Heranziehung dieser Erläuterungen zur Auslegung von § 187 Abs. 3 MinroG vgl. neuerlich das erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 26.02.2014).
Der Verfassungsgerichtshof hat zur Leistung des Grubenrettungsbeitrags durch einen Bergbauberechtigten § 2 Abs. 2 Z5 MinroG in seinem Erkenntnis vom 26.09.2005, B109/05, Folgendes erwogen (Hervorhebungen durch das BVwG):
„[…]
1. 3 Die beschwerdeführende Partei bringt weiters vor, dass Bergbauberechtigte im Sinne von §2 Abs2 Z5 MinroG einen Beitrag zum überbetrieblichen Rettungswesen zu leisten haben, obwohl sie keinen Anspruch auf Hilfeleistung hätten. Dem ist entgegenzuhalten, dass §2 Abs3 ausdrücklich die Anwendung des §111 auf die bergbautechnischen Aspekte der Benützung von Grubenbauten zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe für anwendbar erklärt hat. Aus der Systematik der Bestimmungen zum Grubenrettungswesen im MinroG ist unzweifelhaft abzuleiten, dass der Gesetzgeber einer Verpflichtung zur Leistung eines Beitrages zum überbetrieblichen Grubenrettungswesen auch einen Anspruch auf Hilfeleistung im Falle eines Unfalles gegenüberstellen wollte.
1. 4 Die beschwerdeführende Partei bringt weiters vor, dass es ungleich sei, bei Benützung eines stillgelegten Bergwerkes eine Gebühr vorzuschreiben, nicht aber bei Schauhöhlen. §109 MinroG sieht für den Bergbauberechtigten umfassende Sicherungspflichten während des Betriebes einer Grube, aber auch nach Beendigung der Bergbautätigkeit vor. Dies ergibt sich daraus, dass der Bergbau einen massiven Eingriff in die Umwelt darstellt und unter und über Tage verschiedenartige Gefahrenpotentiale schafft, die ohne Bergbautätigkeit nicht bestehen würden. Viele der Gefahren, die der Gesetzgeber bei der Schaffung des MinroG vor Augen hatte, ergeben sich speziell aus der Bergbautätigkeit (Einbrüche, Verschüttungen, mangelnde Stabilität des Gebirges), sind aber bei natürlichen Höhlen in derselben Form nicht gegeben bzw. nicht vom Eigentümer der Höhle geschaffen worden, weshalb eine differenzierte Behandlung der Sicherungspflichten sachlich gerechtfertigt erscheint.
[…]“
2.9. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat ein Verwaltungsgericht grundsätzlich – sofern es in der Sache selbst entscheidet – seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. dazu etwa VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0031; sh. auch VwGH 24.03.2015, Ro 2014/09/0066). Dies bedeutet dann auch, dass auch im Beschwerdeverfahren vor einem Verwaltungsgericht hervorgekommene Sachverhaltselemente zugrunde zu legen sind (dazu etwa VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230, Rn. 18, m.w.N.).
Ein Abweichen von dem Grundsatz zum Zeitpunkt der maßgeblichen Sach- und Rechtslage ist jedoch dann geboten, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war. Ob ein solches Abweichen geboten ist, ist aus der Bestimmung selbst zu ermitteln (vgl. VwGH 09.10.2024, Ra 2024/09/0054, Rn. 16, m.w.N.; 19.02.1991, 90/08/0177). Die Frage, welches Recht anzuwenden ist, kann sich aus dem Regelungstatbestand der Norm, um deren Anwendung es geht, explizit ergeben, etwa, wenn auf einen bestimmten Zeitpunkt oder einen bestimmten Zeitraum abgestellt wird. Ergibt sich hieraus keine Lösung (im Sinne der Anwendung einer im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr in Geltung stehenden Rechtsnorm), gilt die Zweifelsregel, dass das im Entscheidungszeitpunkt in Geltung stehende Recht anzuwenden ist (vgl. VwGH 18.03.1992, 91/12/0077; 23.02.2017, Ro 2015/07/0008).
2.10. Die Verwaltungsbehörde (wie auch das Verwaltungsgericht) haben im Entscheidungszeitpunkt grundsätzlich auch jeweils nicht konkret absehbare Entwicklungen außer Acht zu lassen (vgl. etwa VwGH 21.06.2021, Ra 2019/04/0017 bis 0018, Rn. 19, m.w.N.).
2.11. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.06.2007, 2006/04/0189, ist zu § 187 Abs. 3 MinroG auszugsweise Folgendes zu entnehmen (Hervorhebungen durch das BVwG):
„Die angefochtenen Bescheide stützen die Vorschreibung des Beitrages zum Grubenrettungswesen dem Grunde nach auf die Mindestbeitragsregel des § 187 Abs. 3 letzter Satz MinroG. Nach dieser beträgt der Beitrag 1.000 Euro pro Jahr und bei Fremdenbefahrungen (§ 189) sowie bei den im § 2 Abs. 2 Z 5 MinroG angeführten Tätigkeiten zusätzlich 20 Cent pro Besucher.
Den angefochtenen Bescheiden treten die Beschwerdeführer nur insofern entgegen, als sie vorbringen, die belangte Behörde habe konkrete Erhebungen über die tatsächliche Verweildauer bzw. Anzahl der Besucher nicht durchgeführt. Verweildauer und Besucheranzahl seien tatsächlich jeweils deutlich niedriger als von der belangten Behörde angenommen.
Die Beschwerdeführer übersehen mit diesem Vorbringen jedoch, dass gerade diese Frage auch Gegenstand des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahren gewesen ist und die der belangten Behörde auf Grund der ihr aus der Vollziehung des Bergrechts einschlägigen amtsbekannten Daten den Beschwerdeführern jeweils zur Stellungnahme, allfälligen Überprüfung und Ergänzung übermittelt worden sind. Mangels Äußerung der Beschwerdeführer ist die Vorgangsweise der belangten Behörde nicht zu beanstanden, diese bekannt gegebenen Zahlen ihren Berechnungen zu Grunde zu legen. Auf die Verweildauer kommt es nicht an.
Davon ausgehend begegnet die Vorschreibung des Mindestbeitrages im Sinne des § 187 Abs. 3 dritter Satz MinroG keinen Bedenken.“
2.12. Wenn nun die belangte Behörde den Grubenrettungsbeitrag für das nächstfolgende Kalenderjahr (hier das Jahr 2024) im Vorhinein vorschrieb, war dies für das BVwG im Lichte des Vorgesagten nicht als rechtswidrig zu erkennen. Ebenso war es als rechtsrichtig zu befinden, dass die belangte Behörde hinsichtlich des für Art und Umfang des vorzuschreibenden Beitrags zu ermittelnden Tatsachensubstrats – zu den gegenständlich für die Beitragspflicht für das Jahr 2024 relevanten Umständen unten III.2.15. – auf einen vor Beginn dieses Jahres liegenden Stichtag (hier konkret den 01.10.2023) bzw. jedenfalls auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung abstellte.
Zwar enthalten weder § 187 Abs. 3 MinroG noch eine im gegenständlichen Zusammenhang sonst anzuwendende Vorschrift eine Vorgabe (Ermächtigung) zur Vorschreibung des Beitrags im Vorhinein. Ebenso wenig gibt es eine Anordnung eines Stichtags bzw. sonstigen Zeitpunkts, zu welchem der maßgebende Sachverhalt zu beurteilen ist. Doch entspricht die gewählte Vorgangsweise dem erkennbaren Sinn dieser Vorschrift, was sich auch aus den Ausführungen zur Aufgabenerfüllung der Hauptstelle und dem diesbezüglichen Finanzierungsbedarf erschließt:
Zunächst ersucht die belangte Behörde den Bergbauberechtigten, Angaben in Erhebungsblättern einzutragen. Sofern bereits Daten vorhanden sind, werden diese von der belangten Behörde eingetragen und die Erhebungsblätter mit der Aufforderung zur Ergänzung bzw. Korrektur an den Bergbauberechtigten zusammen mit einem Informationsblatt übermittelt. Zur Erhebung des tatsächlichen Bedarfs an faktischen und finanziellen Mitteln richtet die Hauptstelle sodann eine Stellungnahme an die belangte Behörde, in der sie zuerst die konkreten „faktischen Mittel“, die zur Durchführung des dann aktuellen Hauptrettungsplanes erforderlich sein werden auflistet. Diese werden dann den „faktischen Mitteln“ die voraussichtlich bereitgestellt werden können, gegenübergestellt. Abschließend nimmt die Hauptstelle eine monetäre Bewertung der „faktischen Mittel“ vor und zusätzlich, welche finanziellen Mittel erforderlich sein werden, damit die Hauptstelle ihre in § 187a MinroG genannten Aufgaben ausreichend wahrnehmen kann.
Der eine gewisse Zeit vor Beginn des Beitragsjahrs liegende Stichtag – der in weiterer Folge mit der angeordneten Leistungsfrist im Bescheid dazu führen sollte, dass jedenfalls auch die finanziellen Mittel der Hauptstelle i.d.R. bis zum Beginn des Beitragsjahrs zufließen – dient somit sowohl der Gewährleistung der erforderlichen budgetären als auch der allgemeinen Planungssicherheit, die für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen (überbetrieblichen) Grubenrettungswesens, einschließlich der Tätigkeit der Hauptstelle, unabdingbar sind. Im Rahmen ihrer Aufgaben hat diese Stelle das Grubenrettungswesen zu organisieren und dabei auch die Aufsicht über weitere Gruben sicherzustellen.
I.d.Z. war auch nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde hinsichtlich der der Beitragsvorschreibung für das Jahr 2024 zugrunde zu legenden Besucherzahl auf das letzte vollständig abgeschlossene Kalenderjahr – dies war 2022 – zurückgriff.
Zu beurteilen war aber auch, aufgrund welcher Sachlage über die Beitragspflicht zu entscheiden war:
2.13. Das MinroG trifft de lege lata keine ausdrückliche Vorkehrung, aufgrund welcher Sach- oder Rechtslage für ein Beitragsjahr kein Beitrag nach seinem § 187 Abs. 3 (hier: mehr) vorzuschreiben ist.
Doch knüpft die Beitragspflicht – sh. § 187 Abs. 3 erster Satz MinroG – daran an, dass eine Person „Bergbauberechtigter“ ist. Einem „Bergbauberechtigten“ ist nach § 2 Abs. 4 MinroG auch eine juristische Person, die die Tätigkeit der Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe „ausübt“, gleichgestellt.
Fraglich war nun, ob der belangten Behörde dahingehend zu folgen ist, dass erst nach Bekanntgabe der Auflösung des Bergbaubetriebs nach § 108 MinroG und der Vorlage eines Abschlussbetriebsplanes gemäß § 114 leg. cit., bzw., sofern dieser Plan (erforderliche) Arbeiten und Maßnahmen vorsieht, nach Setzung dieser (dann auch genehmigten) Arbeiten und Maßnahmen, davon ausgegangen werden kann, dass für den danach liegenden Beitragszeitraum (Beitragsjahr) kein Beitrag (mehr) vorzuschreiben gewesen wäre. Die belangte Behörde vertrat also, in anderen Worten, die Auffassung, dass erst, bei Zusammenschau der Vorschriften der §§ 2 Abs. 2 bis 4 und 187 Abs. 3 MinroG, aufgrund der beschriebenen Sachlage nicht mehr von einer „Ausübung“ der Tätigkeit der Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe, in einem relevanten Zeitraum, für den der Beitrag zu leisten ist, ausgegangen werden kann. Auch diese Rechtsauffassung der belangten Behörde war vom BVwG nicht als unrichtig zu erkennen:
Ein gesetzmäßiges Ausüben der von der beschwerdeführenden Partei durchgeführten Tätigkeit erfordert die Erteilung eines Gewinnungsbetriebsplans nach den §§ 112 Abs. 1 und 113 Abs. 1 MinroG – aufgrund der „sinngemäßen“ Anwendung dieser Bestimmung gemäß § 2 Abs. 4 leg. cit. als „Schaubergwerks-Betriebsplan“ bezeichnet. Mit einem solchen Plan werden nach § 113 Abs. 3 MinroG die vorgesehenen Arbeiten, aber auch die beabsichtigten Maßnahmen genehmigt.
Zwar war im Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde davon auszugehen, dass der der beschwerdeführenden Partei im Jahr 2019 erteilte Schaubergwerks-Betriebsplan nur mehr bis zum 31.12.2019 gilt.
Jedoch wies die belangte Behörde in nachvollziehbarer Weise und unter Bezugnahme auf die Schaubergwerkeverordnung auch darauf hin, dass es für die Qualifikation eines Bergwerkes als Schaubergwerk nach dieser Verordnung nicht darauf ankomme, ob ein Besucherbetrieb stattfinde, sondern ausschließlich darauf, ob die Grubenbaue des stillgelegten Bergwerkes für Besucherzwecke genutzt werden (sollen). Ebenso führte sie auch noch folgenden – aus Sicht des BVwG wesentlichen und die im Vorabsatz dargelegte Rechtsauffassung stützenden – Umstand ins Treffen: Bis zur Umsetzung eines genehmigten Abschlussbetriebsplans (durch die Durchführung der in diesem Plan vorgesehenen bzw. beabsichtigten Arbeiten oder Maßnahmen) könnten laufende Sanierungsmaßnahmen notwendig sein und sich Personal bzw. Auftragnehmer untertage aufhalten. Dabei würden bzw. könnten sich potentiellen Gefahren, denen das Grubenrettungswesen entgegenwirken soll, verwirklichen. Der Einsatz einer Grubenwehr könnte auch bei der Durchführung von Sanierungsarbeiten und Kontrollbefahrungen erforderlich sein, dies entspricht auch dem Verständnis des Gesetzgebers mit dem in § 2 Abs. 2 Z 5 MinroG angestrebten Ziel der Sicherheit der Grubenbaue und des Schutzes ihrer Benützer (wobei die belangte Behörde hier vor allem die Gesetzesmaterialien ErläutRV 1290 BlgNR 17. GP, S. 15, hervorhob).
Weiters durfte nicht übersehen werden, dass nach Einstellung einer bergbaulichen Tätigkeit ohne die Setzung vorkehrender Maßnahmen sowie ohne Kontrolle des Bergbaugeländes – hier ebene eines Schaubergwerks – grundsätzlich vom Auftreten weiterer Gefahrenquellen ausgegangen wird. Dabei sieht auch § 112 Abs. 2 i.V.m. § 114 MinroG für den Fall der Betriebseinstellung eine Prüfung insbesondere auf erforderliche (letztmalige) Vorkehrungen vor. Da es sich zweifellos um einen „bergbautechnischen Aspekt“ handelt, gilt diese Prüfpflicht nach § 2 Abs. 3 leg. cit. – auch für ein Schaubergwerk. Ebenso besteht, wie vom Verfassungsgerichtshof in der oben zitierten Entscheidung hervorgehoben, bis zur tatsächlichen Beendigung der Tätigkeit ein Anspruch auf Hilfeleistung im Falle eines Unfalls.
Es würde jedoch aus Sicht des BVwG jedoch ausreichend sein, wenn die Umsetzung der (genehmigten) Arbeiten und Maßnahmen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Grubenrettungsbeitrag für das kommende Jahr konkret absehbar ist (unbeschadet dessen, dass die Umsetzung gemäß § 117 Abs. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 MinroG dann noch anzuzeigen sein wird).
2.14. Sohin wäre es i.S.d. oben erwähnten Rechtsprechung an der – zur Äußerung zu den vorläufigen Ermittlungsergebnissen aufgeforderten – beschwerdeführenden Partei gelegen gewesen, allfällige wesentliche Sachverhaltselemente der belangten Behörde bis zu dem nicht beanstandeten Stichtag (bzw. jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids) mitzuteilen. Dann hätte dies bei der Beitragsvorschreibung für das Jahr 2024 berücksichtigt werden können.
2.15. Fallbezogen konnte – auch unter Berücksichtigung der den Akten zu entnehmenden Äußerungen der beschwerdeführenden Partei – davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt der bescheidmäßigen Beitragsvorschreibung weder eine Anzeige nach § 108 vorlag, noch ein Abschlussbetriebsplan zumindest genehmigt war.
2.16. Auch sonst ergaben sich nach dem oben festgestellten Sachverhalt, insbesondere auch unter Pkt. I.3.3., und den zuvor angestellten Erwägungen keine weiteren maßgeblichen Umstände, die zu einer anderen (abweichenden) Entscheidung betreffend die Frage, ob betreffend das Jahr 2024 von einem „Ausüben“ einer Tätigkeit i.S.d. §§ 2 Abs. 2 bis 4 i.V.m. § 187 Abs. 3 MinroG auszugehen war oder nicht, hätten führen können.
2.17. Die Beschwerde war sohin im Ergebnis nicht als berechtigt anzusehen und gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Doch hatte diese Abweisung mit der Maßgabe zu erfolgen, dass die Frist zur Entrichtung der Abgabe neu festzulegen war (vgl. zur Pflicht zur Neufestlegung von Leistungsfristen im Fall von Rechtsmittelentscheidungen VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077); die übrigen Daten (insbesondere die Kontonummer) waren unverändert zu belassen.
3. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
3.1. Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.
Gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
3.2. Die gegenständliche Entscheidung konnte ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfolgen, weil die beschwerdeführende Partei ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in seiner Beschwerde verzichtete. Die belangte Behörde stellte im Rahmen der Vorlage der Beschwerde samt Verwaltungsakt (dies stellt die erste Gelegenheit für die Beantragung der Verhandlung dar, vgl. VwGH 19.10.2021, Ra 2021/22/0017) keinen Antrag auf eine mündliche Verhandlung, was – weil auch keinerlei Anträge auf eine unmittelbare Beweisaufnahme gestellt wurden – einem impliziten Verzicht gleichkommt.
Auch das BVwG selbst sah sich im Übrigen nicht veranlasst, von Amts wegen eine Verhandlung durchzuführen.
ZU B)
4.1. Die Revision war zuzulassen, weil bei der Entscheidungsfindung Rechtsfragen zu lösen waren, denen grundsätzliche Bedeutung i.S.d. Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt:
So war die Frage zu beantworten, zu welchem Zeitpunkt die maßgebende Sachlage rechtlich zu beurteilen war. Das BVwG ging davon aus, dass es rechtmäßig war, auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung abzustellen; sohin also allfällige Sachverhaltsänderungen danach als nicht mehr entscheidungswesentlich für die Vorgabe des Beitrags dem Grunde und der Höhe nach zu erachten.
Eine weitere zu lösende Frage betraf die Voraussetzungen dafür, dass für ein Beitragsjahr kein Beitrag nach § 187 Abs.3 MinroG (mehr) vorgeschrieben wird: Das BVwG schloss sich dabei der Rechtsauffassung der belangten Behörde, wonach insbesondere die Vorlage (bzw. sodann auch die Genehmigung) eines Abschlussbetriebsplans und die Umsetzung darin vorgesehener Arbeiten und Maßnahmen zwingend erforderlich sei, um davon ausgehen zu können, dass (keine) Beitragspflicht mehr gegeben sei bzw. keine Tätigkeit bei Zusammenschau der §§ 2 Abs. 2 bis 4 und 187 Abs. 3 MinroG in einem Beitragszeitraum (Beitragsjahr) mehr ausgeübt wird.
Hinsichtlich beider Fragen war der Wortlaut der anzuwendenden Rechtslage, insbesondere der § 187 Abs. 3 MinroG, nicht bereits für sich genommen so eindeutig und klar zu sehen, dass gar kein Raum (bzw. keine Notwendigkeit) für eine Auslegung besteht. Auch hat die Lösung der dargestellten Rechtsfragen durch den Verwaltungsgerichtshof eine über den bloßen Einzelfall hinausgehende Bedeutung.
4.2. Die getroffene Entscheidung hängt auch von der Lösung der dargestellten Rechtsfragen ab bzw. ist sie für eine zu treffende Revisionsentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs von Relevanz: Sollte der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsfragen anders lösen, etwa die Voraussetzungen für den Entfall der Beitragspflicht anders sehen oder die Rechtsauffassung des BVwG zu der im Entscheidungszeitpunkt des BVwG relevanten Sachlage nicht teilen, könnte dies dazu führen, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben wäre.
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