W290 2266640-1•Bundesverwaltungsgericht W290 2266640-1
W290 2266640-1Tribunal Administrativo Federal10 de dez. de 2024
Berechnung Entgeltfestlegung Feststellungsverfahren Finanzierungskosten Kostenbestimmungsbescheid Kostenbestimmungsbeschluss Mehrkosten Revision zulässig Risikotragung
W290 2266640-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christopher MERSCH über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan LAUSEGGER, gegen den Bescheid XXXX vom XXXX , Zl. XXXX betreffend die Feststellung der Kosten und des Mengengerüstes gemäß § 48 ElWOG 2010 für das Jahr 2023 (weitere Verfahrensparteien: Wirtschaftskammer Österreich und Bundesarbeitskammer) zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Vorauszuschicken ist, dass es in diesem Beschwerdeverfahren um den vierten Folgekostenbescheid der 4. Regulierungsperiode der Stromverteilernetzbetreiber (1. Jänner 2019 - 31. Dezember 2023) geht. Der ergangenene Erstkostenbescheid dieser Regulierungsperiode zur identen Beschwerdeführerin vom XXXX , GZ XXXX , idF der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , GZ XXXX , war hiergerichtlich unter der Zahl W295 2215006-1 anhängig, und wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 28.06.2024 entschieden.
Der in diesem Erstkostenbescheid vorgeschriebene Kostenpfad wurde im gegenständlich bekämpften vierten Folgekostenbescheid fortgeschrieben und entsprechend der Systematik angepasst.
Im genannten Erstkostenbescheid idF der Beschwerdevorentscheidung für die vierte „Regulierungsperiode Strom“ wurde erstmals der in den bisherigen Bescheiden XXXX als auch XXXX (letztere war der Erstkostenbescheid der vorangegangenen Regulierungsperiode) anerkannte regulatorische Firmenwert (resultierend aus einem Zusammenschluss mit der XXXX im Jahr 2011) von der belangten Behörde nicht mehr anerkannt. Dementsprechend rügt die Rechtsmittelwerberin sowohl in ihrer Beschwerde gegen den zitierten Erstkostenbescheid der „4. Regulierungsperiode Strom“ als auch gegen dessen (vorliegend angefochtenen) vierten Folgekostenbescheid die behördlicherseits erfolgte Aberkennung des Synergiefirmenwerts, welche die belangte Behörde im Wesentlichen damit begründet, dass die von der Beschwerdeführerin im Jahr 2011 in Aussicht gestellten Synergieeffekte aus der Fusion (weiterhin) nicht eingetreten sind.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Feststellung der Kosten und des Mengengerüsts der XXXX für das Jahr 2023, und der Zielvorgabe für den Zeitraum 1. Jänner 2019 bis 31. Dezember 2023 gemäß § 7 Abs. 1 Energie-Control-Gesetz (E-ControlG), BGBl I Nr 110/2010 idF BGBl I Nr 108/2017, iVm § 48 Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010), BGBl I Nr 110/2010 idF BGBl I Nr 108/2017, – nach Verständigung der Parteien über das (vorläufige) Ermittlungsergebnis – Nachstehendes aus:
„1. Die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems werden gemäß § 48 Abs. 1 iVm § 59 Abs. 1 ElWOG 2010 für das Jahr 2023 wie folgt festgestellt:
i. Kosten der Netzebene 3: EUR XXXX
ii. Kosten der Netzebene 4: EUR XXXX
iii. Kosten der Netzebene 5: EUR XXXX
iv. Kosten der Netzebene 6: EUR XXXX
v. Kosten der Netzebene 7: EUR XXXX
2. Die Kosten für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von angemessenen Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste werden gemäß § 48 Abs. 1 iVm § 59 ElWOG 2010 für das Jahr 2023 wie folgt festgestellt:
i. Kosten der Netzebene 3: EUR XXXX
ii. Kosten der Netzebene 4: EUR XXXX
iii. Kosten der Netzebene 5:EUR XXXX
iv. Kosten der Netzebene 6: EUR XXXX
v. Kosten der Netzebene 7: EUR XXXX
3. Das dem Netznutzungsentgelt und dem Netzverlustentgelt zu Grunde zu legende Mengengerüst wird – abgesehen von den in Spruchpunkt 4 festgelegten Mengen – gemäß § 48 Abs. 1 iVm § 61 ElWOG 2010 für das Jahr 2023 wie folgt festgestellt:
4. Die aus dem vorgelagerten Netz bezogenen Mengen werden gemäß § 48 Abs. 1 iVm § 59 Abs. 1 und § 61 ElWOG 2010 für das Jahr 2023 wie folgt festgestellt:
5. Die sonstigen vorgelagerten Netzkosten gemäß § 59 Abs. 6 ElWOG 2010, welche sich nicht auf Basis der in Spruchpunkt 4 festgestellten Mengen errechnen, werden für das Jahr 2023 gemäß § 48 Abs. 1 ElWOG 2010 mit EUR 6.583,22 festgestellt.
6. Die über die spruchgemäßen Feststellungen hinausgehenden Anträge werden abgewiesen.“
Dem angefochtenen Bescheid waren folgende Unterlagen beigeschlossen: 1.) Kostenüberleitung für das Jahr 2023, 2.) Regulierungssystematik für die vierte Regulierungsperiode Stromverteilernetzbetreiber 1. Jänner 2019 - 31. Dezember 2023, 3.) 03_FWS_Auwirkung Stn ZP und Leitungslängen.
3. Gegen diesen Bescheid erhebt das betroffene Unternehmen (im Folgenden auch: „Beschwerdeführerin“) mit Schriftsatz vom 04.11.2022 Rechtsmittel und ficht den Bescheid hinsichtlich seines gesamten Inhaltes, insbesondere aber in Ansehung des Spruchpunktes 1. sowie implizit damit auch zusammengefasst Spruchpunkt 6. an. Geltend gemacht wird der Beschwerdegrund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit (materielle Rechtswidrigkeit), jener der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, jener der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, sowie jener der Nichtigkeit aufgrund willkürlichen Vorgehens. „Die Beschwerde betrifft im gegenständlichen Verfahren somit - neben der Berücksichtigung historisch nicht zugebilligter Beträge bei der Berechnung des Regulierungskontos sowie der Aufrollung der nicht beeinflussbaren Kosten im Zusammenhang mit dem schiefen Wirtschaftsjahr der Beschwerdeführerin in der Überleitung im Betrag XXXX - insbesondere die Thematik, dass der in den bisherigen Bescheiden der Behörde XXXX sowie XXXX anerkannte regulatorische Firmenwert (resultierend aus einem Zusammenschluss mit der XXXX im Jahr 2011) – trotz identer Sachlage und somit Erreichen der Kriterien für die Anerkennung des regulatorischen Firmenwertes – im Bescheid XXXX nicht (mehr) anerkannt wird.“ (Beschwerde, S. 10)
Das Begehren des Rechtsmittels lautet (wortwörtlich) wie folgt:
„Das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, die angebotenen Beweise aufnehmen, und hiernach
I. den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass angemessene Kosten anerkannt werden, insbesondere dahingehend, dass
1. die Netzkostenbasis (K2023) für das Jahr 2023 anstelle mit einem Betrag von XXXX mit einem Betrag von XXXX festgestellt wird, sowie
2. Spruchpunkt 1. des bekämpften Bescheides jedenfalls zu lauten hat wie folgt:
‚1. Die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems werden gem § 48 Abs. 1 iVm § 59 Abs. 1 ElWOG 2010 für das Jahr 2023 wie folgt festgestellt:
i. Kosten der Netzebene 3: € XXXX
ii. Kosten der Netzebene 4: € XXXX
iii. Kosten der Netzebene 5: € XXXX
iv. Kosten der Netzebene 6:€ XXXX
v. Kosten der Netzebene 7: € XXXX
II. In eventu, so betreffend einzelne oder alle der oben genannten Begehren meritorisch nicht entschieden werden kann (§ 28 VwGVG), den angefochtenen Bescheid dem bekämpften Umfang nach aufheben, und zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen.“
4. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt samt Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 06.02.2023 vor, erstattete keine Gegenschrift noch stellte sie Anträge.
5. Mit Schriftsatz vom 21.02.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des betroffenen Unternehmens an die Legalparteien zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme.
6. Mit gesonderten Schreiben ergingen Ladungen für eine am 08.03.2023 anberaumte mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an die belangte Behörde, die Beschwerdeführerin und die weiteren Verfahrensparteien.
7. Mit Schreiben vom 02.03.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin ein umfangreiches Vorbringen, in welchem sie unter anderem zur Thematik Synergiemaßnahmen mehrere Maßnahmen darstellte, welche mittelfristig bereits zu entsprechenden Synergievorteilen geführt haben. Zudem sprach sich die Beschwerdeführerin gegen die Beiziehung einer organisatorisch der belangten Behörde zuzuordnenden amtssachverständigen Person aus.
Überdies legt die Beschwerdeführerin folgende Urkunden vor: 1.) Vergleichsweise Darstellung historische/aktuelle Belegschaft XXXX , 2.) Antrag Beschwerdeführerin Zuerkennung Firmenwert 2011, 3.) Bescheid XXXX sowie 4.) Bescheid XXXX .
8. In weiterer Folge wurde die für 08.03.2023 anberaumte Beschwerdeverhandlung – um vor dem Hintergrund der umfangreichen und erst kurz davor eingelangten Stellungnahme der Beschwerdeführerin eine angemessene Vorbereitung aller Parteien zu gewährleisten –abberaumt.
9. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte mit Schreiben vom 24.03.2023 Ladungen für eine mündliche Beschwerdeverhandlung am 04.05.2023 an die Verfahrensparteien.
10. Am 04.05.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeverhandlung zum Erstkostenbescheid XXXX durch, in der XXXX als Amtssachverständige für den Bereich Kostenberechnung/Tarifierung im Bereich der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft mit verkündetem Beschluss dem Verfahren beigezogen wurde. Der erkennende Richter des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens war während dieser Verhandlung zum Erstkostenbescheid durchgehend anwesend. In der Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin zum Sachverhalt befragt und mit den Verfahrensparteien Rechtsfragen erörtert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zunächst wird Punkt 2. des Verfahrensganges und damit der Spruchinhalt des angefochtenen Bescheides festgestellt.
2. Die Rechtsmittelwerberin ficht den Spruchpunkt 1., sowie damit einhergehend auch Spruchpunkt 6. an.
3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes in anderer Zusammensetzung vom 28.06.2024, Zahl W295 2215006-1/76E, wird die Beschwerde der Rechtsmittelwerberin gegen den Erstkostenbescheid der vorliegenden Regulierungsperiode, XXXX , als unbegründet abgewiesen.
4. Nachstehende Feststellungen dieses formell und materiell rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.06.2024, Zahl W295 2215006-1/76E, werden auch der vorliegenden Entscheidung als entscheidungswesentlich zugrunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin betreibt ein Stromverteilernetz in der Steiermark.
4.2.1. Mit Wirkung 01.07.2011 fusionierte die Beschwerdeführerin mit der XXXX .
4.2.2. Mit Schreiben vom 13.10.2011 beantragte die Beschwerdeführerin die fusionsbedingte Anerkennung einer erhöhten Kapitalbasis gemäß § 60 Abs. 4 ElWOG 2010. Den durch den Zusammenschluss der Verteilernetze bedingten Synergiefirmenwert bezifferte die Beschwerdeführerin mit TEUR XXXX (als „Barwert der Fusion“) und beantragte Finanzierungskosten iHv TEUR XXXX sowie Abschreibungskosten iHv TEUR XXXX ; die geplanten jährlichen Kostensenkungen (Einsparpotential) bezifferte die Beschwerdeführerin pauschal mit TEUR XXXX .
4.2.3. Die dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 13.10.2011 zugrunde gelegte Planungsrechnung ist nicht mehr nachvollziehbar.
4.2.4. Die Kollektivertragsumstellung des übernehmenden Unternehmens blieb bei der Planungsrechnung unberücksichtigt.
4.2.5. Die Altersstruktur der Belegschaft des übernommenen Unternehmens blieb bei der Planungsrechnung unberücksichtigt.
4.3. Arbeitsrechtliche Due Diligence Prüfung:
4.3.1. Die Beschwerdeführerin hat im Vorfeld der Fusion keine arbeitsrechtliche Due Diligence Prüfung durchgeführt.
4.3.2. Die Beschwerdeführerin hat es im Vorfeld der Fusion unterlassen, mögliche interne Risiken im Zusammenhang mit kollektivvertraglichen Anpassungen zu prüfen.
4.3.3. Die Beschwerdeführerin hat es im Vorfeld der Fusion unterlassen, im Zusammenhang mit der Altersstruktur der Belegschaft des übernommenen Unternehmens die maßgeblichen Kündigungsbestimmungen zu prüfen.
4.4. Fusionsbedingte Anerkennung einer erhöhten Kostenbasis (ab XXXX ):
Mit Bescheid vom 14.10.2011, XXXX , erkannte die belangte Behörde gemäß § 60 Abs. 4 ElWOG 2010 eine um den Synergiefirmenwert in Höhe von TEUR XXXX erhöhte Kapitalbasis an. Gleichzeitig kündigte sie an, dass der tatsächliche Eintritt der gemäß § 60 Abs. 4 ElWOG 2010 für eine derartige Anerkennung vorausgesetzten Reduktion der Gesamtkosten in den kommenden Ermittlungsverfahren überprüft werde (vgl XXXX , S 32).
4.5. Berechnungsmethode zur Überprüfung des Synergieeffekts/Gesamtkostenreduktion:
Die Überprüfung des Eintritts der Reduktion der Gesamtkosten bzw. der angekündigten Einsparungen (Synergieeffekt) aus der Fusion erfolgte mittels Plan-/Ist-Abgleich der operativen Gesamtkosten (OPEX).
4.6. Kollektivertragsumstellung 2013:
4.6.1. Mit 01.07.2013 nahm die Beschwerdeführerin eine Umstellung auf den Kollektivvertrag für Beschäftigte von Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU-KV) vor.
4.6.2. Die Umstellung betraf die Beschäftigten des übernehmenden Unternehmens. Im übernehmenden Unternehmen kamen bereits vor der Fusion verschiedene Kollektiverträge zur Anwendung.
4.6.3. Die Umstellung erfolgte nach entsprechendem Hinweis des Betriebsrats an die Beschwerdeführerin am 12.10.2012.
4.6.4. Auf die Beschäftigten des übernommenen Unternehmens fand der EVU-KV bei der Fusion bereits Anwendung.
4.6.5. Durch die Kollektivvertragsumstellung entstanden der Beschwerdeführerin im Jahr 2013 zusätzliche Personalkosten im Ausmaß von TEUR XXXX .
4.6.6. Die zusätzlich entstandenen Personalkosten wurden von der belangten Behörde im Bescheid XXXX vollumfänglich kostenbasiserhöhend berücksichtigt (vgl XXXX , S 15; siehe dazu auch Tabelle unter Pkt. 5.8.).
4.7.1. Überprüfung des Eintritts des Synergieeffekts und Festlegung einer Kosteneinsparvorgabe:
Im Kostenverfahren XXXX überprüfte die belangte Behörde erstmals den Eintritt des angekündigten Synergieeffekts aus der Fusion. Nach Durchführung des Plan-/Ist-Abgleichs der OPEX (zur festgestellten Berechnungsmethode siehe Pkt 5.5.) lagen die Kosten der Beschwerdeführerin im Jahr 2013 TEUR XXXX über dem Kostenpfad. Im Hinblick auf die für die Anerkennung der erhöhten Kapitalbasis vorausgesetzte Reduktion der Gesamtkosten ergab sich daraus ein Kosteneinsparerfordernis iHv TEUR XXXX :
4.7.2. Simulation des Synergieeffekts:
4.7.2.1. Im Kostenverfahren XXXX kündigte die Beschwerdeführerin das voraussichtliche Erreichen der Einsparungen im Jahr 2014 an.
4.7.2.2. Um die Anerkennung der erhöhten Kapitalbasis bis zum im Laufe der Regulierungsperiode erwarteten Eintritt des Synergieeffekts fortzusetzen, simulierte die Behörde im Bescheid XXXX vom 29.10.2013 die erforderlichen Kosteneinsparungen. Konkret wurden die Kosten des Unternehmens um die Kosteneinsparvorgabe iHv TEUR XXXX reduziert und die um den Synergiefirmenwert erhöhte Kapitalbasis weiterhin anerkannt, als wäre die dafür gemäß § 60 Abs. 4 letzter Satz ElWOG 2010 notwendige Reduktion der Gesamtkosten bereits eingetreten.
4.8. Kostenverfahren XXXX , Überprüfung des Eintritts des Synergieeffekts:
Im Kostenverfahren XXXX überprüfte die belangte Behörde erneut den Eintritt des Synergieeffekts aus der Fusion. Nach Durchführung des Plan-/Ist-Abgleichs der OPEX (vgl Pkt 5.5.) lagen die Kosten der Beschwerdeführerin im Jahr 2016 (noch) TEUR XXXX über dem Kostenpfad. Im Hinblick auf die für die Anerkennung der erhöhten Kapitalbasis vorausgesetzte Reduktion der Gesamtkosten ergab sich daraus ein verbleibendes Kosteneinsparerfordernis iHv TEUR XXXX :
4.9. Reduktion der Gesamtkosten:
Die Beschwerdeführerin hat seit der Fusion mit der XXXX am 01.07.2011 bis zum 30.06.2016 (Ende des Geschäftsjahres 2015/2016) ihre Gesamtkosten nicht reduziert.
1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten, insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde, alle eingebrachten Schriftsätze und vorgelegten Beweismittel.
2. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden Entscheidungen der Verwaltungsgerichte mit ihrer Erlassung (formell und materiell) rechtskräftig. Damit ist das ihnen jeweils zugrundeliegende Beschwerdeverfahren beendet. Dass noch die Frist zur Erhebung einer Revision an den VwGH offen ist, ändert daran nichts. (vgl. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0111, mHa 24.5.2016, Ra 2016/03/0050). Im Lichte dieser Rechtsprechung konnten die auch hier festgestellten Sachverhaltselemente des formell und materiell rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.06.2024, Zahl W295 2215006-1/76E, zum Erstkostenbescheid der Rechtsmittelwerberin gleichermaßen der vorliegenden Entscheidung als entscheidungswesentlich zugrunde gelegt werden.
Zu Spruchpunkt A):
Das Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010), BGBl I 110/2010 idF BGBl I 108/2017, lautet auszugsweise wie folgt:
„5. Teil
Systemnutzungsentgelt
Verfahren zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte
Feststellung der Kostenbasis
§ 48. (1) Die Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Netzbetreibern mit einer jährlichen Abgabemenge an Entnehmer von mehr als 50 GWh im Kalenderjahr 2008 von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen. Die Kosten und das Mengengerüst der übrigen Netzbetreiber können von Amts wegen mit Bescheid festgestellt werden.
(2) Der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ist vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Regulierungsbehörde hat deren Vertretern Auskünfte zu geben und Einsicht in den Verfahrensakt zu gewähren. Wirtschaftlich sensible Informationen, von denen die Vertreter bei der Ausübung ihrer Einsichtsrechte Kenntnis erlangen, sind vertraulich zu behandeln. Die Wirtschaftskammer Österreich sowie die Bundesarbeitskammer können gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde gemäß Abs. 1 wegen Verletzung der in § 59 bis § 61 geregelten Vorgaben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie in weiterer Folge gemäß Art. 133 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
[…]
Grundsätze der Kosten- und Mengenermittlung
Kostenermittlung
§ 59. (1) Die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen und sind differenziert nach Netzebenen zu ermitteln. Dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten sind zu berücksichtigen. Der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz ist Rechnung zu tragen. Die Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen ausgeht, ist zulässig. Investitionen sind in angemessener Weise ausgehend von den ursprünglichen Anschaffungskosten sowie den Finanzierungskosten zu berücksichtigen. Außerordentliche Aufwendungen oder Erträge können über einen mehrjährigen Zeitraum anteilig verteilt werden. Die bei einer effizienten Implementierung neuer Technologien entstehenden Kosten sind in den Entgelten unter Berücksichtigung der beschriebenen Grundsätze und der Nutzung von Synergieeffekten angemessen zu berücksichtigen. Internationale Transaktionen und Verträge für den Transport von Energie gemäß § 113 Abs. 1 sind bei der Kostenermittlung zu berücksichtigen.
(2) Für die Ermittlung der Kosten sind Zielvorgaben zugrunde zu legen, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren. Dabei sind die festgestellten Kosten sowohl um generelle Zielvorgaben, die sich an Produktivitätsentwicklungen orientieren, als auch um die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate anzupassen. Individuelle Zielvorgaben können aufgrund der Effizienz der Netzbetreiber berücksichtigt werden. Die dabei anzuwendenden Methoden haben dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen. Bei der Ermittlung der individuellen Zielvorgaben können neben einer Gesamtunternehmensbetrachtung bei sachlicher Vergleichbarkeit auch einzelne Teilprozesse herangezogen werden. Dabei ist sicher zu stellen, dass für die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber Anreize bestehen, die Effizienz zu steigern und notwendige Investitionen angemessen durchführen zu können.
(3) Der Zeitraum zur Realisierung der Zielvorgaben (Zielerreichungszeitraum) kann durch die Regulierungsbehörde im jeweiligen Kostenbescheid in ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden unterteilt werden. Zum Ende einer Regulierungsperiode können die unternehmensindividuellen Effizienzfortschritte einer Evaluierung unterzogen werden. Nach einer Regulierungsperiode kann neuerlich ein Effizienzvergleich oder ein alternatives dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Regulierungssystem zur Ermittlung der Netznutzungsentgelte umgesetzt werden.
(4) Beeinflusst das vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen die Kosten des Netzbetreibers durch Verrechnungen, muss der Netzbetreiber diese Kosten ausreichend belegen. Auf Verlangen der Regulierungsbehörde hat das vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen die Kalkulationsgrundlage für die Verrechnungen vorzulegen.
(5) Zur Abdeckung der netzbetreiberspezifischen Teuerungsrate ist ein Netzbetreiberpreisindex zu berücksichtigen. Dieser setzt sich aus veröffentlichten Teilindices zusammen, die die durchschnittliche Kostenstruktur der Netzbetreiber repräsentieren.
(6) Zielvorgaben gemäß Abs. 2 sowie die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate gemäß Abs. 5 wirken ausschließlich auf die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten. Nicht beeinflussbare Kosten sind insbesondere Kosten:
1. die mit der Umsetzung von Maßnahmen entstehen, die auf Grund von Netzentwicklungsplänen von der Regulierungsbehörde genehmigt worden sind;
2. für die Nutzung funktional verbundener Netze im Inland;
3. zur Deckung von Netzverlusten auf Basis transparenter und diskriminierungsfreier Beschaffung;
4. für die Bereitstellung von Primär- und Sekundärregelung auf Basis transparenter und diskriminierungsfreier Beschaffung;
5. für Landesabgaben zur Nutzung öffentlichen Grundes (Gebrauchsabgabe);
6. aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Zuge von Ausgliederungen, welche dem Grunde nach zum Zeitpunkt der Vollliberalisierung des Elektrizitätsmarktes mit 1. Oktober 2001 bestanden haben. Die näheren Kostenarten sind spätestens nach Ablauf von 3 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes durch eine Verordnung der Regulierungskommission festzulegen.
(7) Die Kosten für die Bestimmung der Netzverlust- und Netznutzungsentgelte sind bezogen auf die jeweiligen Netzebenen auf Basis der festgestellten Gesamtkosten abzüglich vereinnahmter Messentgelte, Entgelte für sonstige Leistungen sowie der anteiligen Auflösung von passivierten Netzbereitstellungs- und Netzzutrittsentgelten sowie unter angemessener Berücksichtigung etwaiger Erlöse aus grenzüberschreitenden Transporten zu ermitteln. Die festgestellten Gesamtkosten sind um vereinnahmte Förderungen und Beihilfen zu reduzieren.
(8) Sofern die angewandte Regulierungssystematik für ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden gemäß Abs. 1 bis Abs. 6 einen Zeitverzug in der Abgeltung durch die Systemnutzungsentgelte bewirkt, können entsprechende Differenzbeträge im Rahmen des Jahresabschlusses aktiviert werden bzw. sind diese im Rahmen des Jahresabschlusses als Rückstellung zu passivieren. Die Bewertung der Posten richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften.
Finanzierungskosten
§ 60. (1) Finanzierungskosten haben die angemessenen Kosten für die Verzinsung von Eigen- und Fremdkapital zu umfassen, wobei die Verhältnisse des Kapitalmarktes und die Kosten für Ertragsteuern zu berücksichtigen sind. Geförderte Finanzierungen sind angemessen zu berücksichtigen.
(2) Die Finanzierungskosten sind durch Multiplikation des angemessenen Finanzierungskostensatzes mit der zu verzinsenden Kapitalbasis zu ermitteln. Hierbei ist der verzinsliche Rückstellungsbestand unter Berücksichtigung der Finanzierungstangente, welche im Personalaufwand verbucht ist, kostenmindernd anzusetzen.
(3) Der Finanzierungskostensatz ist aus einem gewichteten durchschnittlichen Kapitalkostensatz unter Zugrundelegung einer Normkapitalstruktur sowie der Ertragsteuer zu bestimmen. Die Normkapitalstruktur hat sowohl generelle branchenübergreifende als auch signifikante unternehmensindividuelle Faktoren zu berücksichtigen, welche den Eigenkapitalanteil um mehr als 10% unterschreiten. Eine marktgerechte Risikoprämie für das Eigen- und Fremdkapital, die Rahmenbedingungen des Kapitalmarktes sowie ein risikoloser Zinssatz sind zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des risikolosen Zinssatzes kann ein mehrjähriger Durchschnitt herangezogen werden.
(4) Die verzinsliche Kapitalbasis ist durch die der Kostenfestlegung zugrunde liegende Bilanz im Sinne des § 8 für die Übertragungs- und Verteilungstätigkeit zu bestimmen. Sie ergibt sich aus dem für den Netzbetrieb nötigen Sachanlagevermögen und dem immateriellen Vermögen abzüglich passivierter Netzzutritts- und Netzbereitstellungsentgelte (Baukostenzuschüsse) und etwaiger Firmenwerte. Im Falle von Zusammenschlüssen von Netzbetreibern kann eine erhöhte Kapitalbasis anerkannt werden, sofern aus diesem Zusammenschluss erzielte Synergieeffekte unmittelbar zu einer Reduktion der Gesamtkosten führen.
Ermittlung des Mengengerüsts
§ 61. Die den Entgelten zugrunde liegenden Mengen sind auf Basis der Abgabe- und Einspeisemengen in kWh, des arithmetischen Mittels der im Betrachtungszeitraum monatlich ermittelten bzw. gemessenen höchsten einviertelstündlichen Leistungen in kW und Zählpunkte des zuletzt verfügbaren Geschäftsjahres pro Netzebene zu ermitteln. Aktuelle oder erwartete erhebliche Effekte bei der Mengenentwicklung, sowohl bei der Mengen- als auch bei der Leistungskomponente sowie bei der Anzahl der Zählpunkte, können berücksichtigt werden.“
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des ElWOG 2010 führen zu § 60 Abs. 4 ElWOG 2010 Folgendes aus (ErläutRV 994 BlgNR XXIV. GP, S 25):
„Als verzinsliche Kapitalbasis ist grundsätzlich das langfristig im Unternehmen gebundene Kapital zu berücksichtigen. Die Orientierung an den ursprünglich getätigten Investitionen führt dazu, dass durch die Netzbenutzer nur die tatsächlich angefallenen Kosten im Zusammenhang mit der Investition abgegolten werden. Um dieses Ziel auch zu erreichen sind bereits jene Beträge von dieser Basis abzuziehen, die bereits vor der direkten Nutzung in Form von Bauskostenzuschüssen durch die Netzbenutzer bezahlt wurden. Ohne diesen Abzug würden Teile der Investitionen mehrfach abgegolten. Um eine alternative mehrfache Berücksichtigung derselben Investition zu verhindern, sind auch Firmenwerte nicht in der Kapitalbasis aufzunehmen, da diese nur aufgrund von Aufwertung von bereits bestehenden Netzanlagen gebildet werden können.
Ein Abgehen von der reinen Orientierung an Netzanlagen ist nur für den Fall vorgesehen, dass durch Zusammenschlüsse von Netzbetreibern Synergien gehoben werden können und somit Kosteneinsparungen aus der nun nur mehr durch ein Unternehmen durchgeführten Netztätigkeit erreicht werden können. Durch die Regulierungsbehörde ist darauf zu achten, dass die Transaktion kurz- und langfristig einen Vorteil für die Netzbenutzer bietet. In weiterer Folge obliegt die Verpflichtung und das Risiko, die vorab festgestellten Synergien tatsächlich zu erreichen, den Netzbetreibern und im Falle einer Nichterreichung sind keine zusätzlichen Kosten im Rahmen der Ermittlung zu berücksichtigen.“
3.2. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
3.2.1. § 60 ElWOG 2010 regelt die Bestimmung der Finanzierungskosten im Rahmen der Ermittlung der Kosten gemäß § 59 Abs. 1 ElWOG 2010. Die zu berücksichtigenden Finanzierungskosten müssen angemessene Kosten für die Verzinsung von Eigen- und Fremdkapital umfassen (Abs. 1). Dabei ist ein Finanzierungskostensatz aus einem gewichteten durchschnittlichen Kapitalkostensatz zu bestimmen (Abs. 3). Die Finanzierungskosten sind sodann durch die Multiplikation des angemessenen Finanzierungskostensatzes mit der zu verzinsenden Kapitalbasis zu ermitteln (Abs. 2). Die verzinsliche Kapitalbasis ist durch die der Kostenfestlegung zugrundeliegende Bilanz im Sinne des § 8 ElWOG 2010 für die Übertragungs- und Verteilungstätigkeit zu bestimmen (Abs. 4). Sie ergibt sich aus dem für den Netzbetrieb nötigen Sachanlagevermögen und dem immateriellen Vermögen, wobei Firmenwerte (ebenso wie passivierte Baukostenzuschüsse) abzuziehen sind. Lediglich im besonderen Fall von Zusammenschlüssen von Netzbetreibern kann nach § 60 Abs. 4 letzter Satz ElWOG 2010 eine erhöhte Kapitalbasis anerkannt werden, sofern aus diesem Zusammenschluss erzielte Synergieeffekte unmittelbar zu einer Reduktion der Gesamtkosten führen.
Diese gesetzlich als Ausnahme vorgesehene Berücksichtigung des Synergiefirmenwerts trägt den besonderen betriebswirtschaftlichen Effekten in der Konstellation eines Netzbetreiber-Zusammenschlusses Rechnung (zB. Reduzierung des Verwaltungsaufwands, Reduzierung der Gemeinkosten durch gemeinsame Verwendung von Infrastruktur, Erhöhung der Produktqualität). Damit bietet eine sorgfältige Netzbetreiber-Zusammenlegung mit Hebung von Synergien den Vorteil, dass die Gesamtkosten des Systems sinken.
Ohne Ausnahmeregelung wären bei unmittelbaren Kostenreduktionen aus einer Fusion zweier Netzbetreiber nur diese – gesenkten – Kosten angemessen iSd § 59 Abs. 1 ElWOG 2010. Wenn aber die Kostenreduktion unmittelbar in die Feststellung der Netzkosten – und damit auch in die Festlegung der Entgelte gemäß §§ 49 iVm 51 ff ElWOG 2010 – Eingang fände, käme der erzielte Kostenvorteil - ohne Vorteil für den Netzbetreiber - unmittelbar und vollständig der Kundenseite zu Gute. Mangels entsprechenden Anreizes zur Fusion würde das gesamtwirtschaftliche Optimum durch rational agierende Netzbetreiber nicht erreicht.
Die Anerkennung des Synergiefirmenwerts gemäß § 60 Abs. 4 letzter Satz ElWOG 2010 bietet den Netzbetreibern den ansonsten fehlenden Anreiz, indem (bei kostensenkenden Zusammenschlüssen) dem Netzbetreiber bei den Finanzierungskosten ein begrenzter Vorteil zugestanden wird. Daneben deckt die Anerkennung eines Synergiefirmenwerts die Finanzierungsaufwendungen im Zusammenhang mit einer Unternehmensübernahme in einem angemessenen Ausmaß ab. Mit Abschreibung des anerkannten Synergiefirmenwerts in Folge einer Fusion wird dieser zusätzliche Finanzierungsvorteil schrittweise reduziert, bis er gänzlich zur Kundenseite übergeht.
3.2.2. In vorliegender Regulierungsperiode (und somit auch im angefochtenen vierten Folgekostenbescheid gemäß § 59 ElWOG 2010; genauso wie bereits im zuvor ergangenen Erstkostenbescheid GZ XXXX , idF der zugehörigen Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , GZ XXXX ) erkannte die belangte Behörde jenen als erhöhte Kapitalbasis berücksichtigten Synergiefirmenwert nicht länger an, den sie ursprünglich ab 2012 infolge der Fusion der Beschwerdeführerin mit einem anderen Netzbetreiber anerkannt hatte. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die gemäß § 60 Abs. 4 ElWOG 2010 für die Anerkennung erforderliche unmittelbare Reduktion der Gesamtkosten der Beschwerdeführerin selbst nach Ablauf einer gesamten Regulierungsperiode (noch immer) nicht eingetreten sei.
3.2.3. Die vorliegende Beschwerde bringt – auf das Wesentliche zusammengefasst – vor, dass die belangte Behörde den fusionsbedingten Synergiefirmenwert trotz identer Sachlage wie 2013 und 2017 nicht (mehr) kapitalbasiserhöhend berücksichtigt habe, obwohl die erforderlichen Synergieeffekte (Kosteneinsparungen) seit der Fusion nachweislich eingetreten seien.
Insbesondere richtet sich die Beschwerde gegen die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass sich die Kosteneinsparvorgabe zur Reduktion der Gesamtkosten ab 2013 um jene Personalkosten erhöhte, die erst nach dem Zusammenschluss fusionsunabhängig zusätzlich durch einen Kollektivvertragswechsel bei der Beschwerdeführerin angefallen seien. Die belangte Behörde habe diese Mehrkosten zwar zunächst kostenbasiserhöhend berücksichtigt, durch die gleichzeitige Erhöhung der Kosteneinsparvorgabe seien die Mehrkosten aus der Kollektivvertragsumstellung allerdings beim Plan-Ist-Abgleich gleichsam unberücksichtigt geblieben. Diese Vorgangsweise stehe in klarem Widerspruch zu § 59 Abs. 1 ElWOG 2010 und stelle im Ergebnis auch eine Ungleichbehandlung zu anderen Netzbetreibern ohne regulatorischen Firmenwert dar.
3.2.4. Dem hält die belangte Behörde entgegen, dass die fusionsbedingte Anerkennung einer erhöhten Kapitalbasis gemäß § 60 Abs. 4 ElWOG 2010 eine Reduktion der Gesamtkosten voraussetze. Wenn nun, wie im vorliegenden Fall, diese Gesamtkostenreduktion bzw. die dazu erforderlichen Kosteneinsparungen bis zum tatsächlichen Eintritt behelfsmäßig simuliert werde(n), müsse sich bei einer nachträglichen Kostenerhöhung jedenfalls auch die Kosteneinsparvorgabe entsprechend erhöhen. Ohne die von der Beschwerdeführerin bekämpfte Erhöhung der Kosteneinsparvorgabe hätte der Synergiefirmenwert mangels Vorliegen der vorausgesetzten Gesamtkostenreduktion bereits ab Anfall der Mehrkosten nicht weiter kapitalbasiserhöhend anerkannt werden können. Die Beschwerdeführerin habe jedoch an den angekündigten Einsparungen festgehalten. Um Verwerfungen während der Regulierungsperiode zu verhindern, habe sich die belangte Behörde für die Variante der Simulation entschieden.
3.2.5. Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 25.11.2024 – unter Aufrechterhaltung der Beschwerde – selbst darauf hinwies, dass die Bezug habenden Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes, die die Aberkennung des Firmenwertes durch die jeweiligen Kostenbescheide XXXX und XXXX als rechtmäßig beurteilen (BVwG 28.06.2024, W295 2215006-1/76E; 18.07.2024, W179 2227924-1/46E) rechtskräftig seien. Insofern habe die Beschwerdeführerin auch gegen den gegenständlichen Bescheid keine Einwände mehr; dessen Herleitung sei richtig.
3.2.6. Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das (ursprüngliche) Beschwerdevorbringen keine Deckung in § 60 Abs. 4 ElWOG 2010 findet, ist auch im gegenständlichen Verfahren maßgeblich und zutreffend:
Während § 60 Abs. 1 ElWOG 2010 den Grundsatz der reinen Orientierung an Netzanlagen postuliert, bietet § 60 Abs. 4 ElWOG 2010 den Netzbetreibern Anreize für Fusionen durch die ausnahmsweise Berücksichtigung von Finanzierungskosten in Form eines Synergiefirmenwerts. Dieser Vorteil, von dem auch die Beschwerdeführerin profitiert hat, ist allerdings durch die klare Vorgabe der Gesamtkostenreduktion begrenzt.
Sinken die Gesamtkosten in weiterer Folge nicht, kann entweder der Firmenwert nicht länger anerkannt werden oder die zur Gesamtreduktion erforderlichen Kosteneinsparungen müssen zunächst behelfsmäßig simuliert werden. Zusätzliche Kosten können konsequenterweise ebenfalls nur dann anerkannt werden, wenn sie letztlich zu einer Gesamtkostenreduktion führen. Ein Abgehen von dieser Logik wäre angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts und der Intention des Gesetzgebers (vgl. dazu die Ausführungen unter Pkt. 3.2.1) wohl nur bei einer nachweislich signifikanten Ausweitung der betrieblichen Tätigkeit denkbar.
Wenn nun die Beschwerdeführerin (ursprünglich) vorbringt, dass beim dargelegten Rechtsverständnis „sämtliche außerordentliche, vom Netzbetreiber nicht beeinflussbare Kostenerhöhungen und somit nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Fusion stehende Kostenerhöhungen […] durch ein erhöhtes Kosteneinsparerfordernis einfach gekürzt“ würden, und darin einen Widerspruch zu § 59 Abs. 1 ElWOG 2010 und eine Ungleichbehandlung gegenüber Netzbetreibern ohne anerkannten Synergiefirmenwert erblickt, übersieht sie, dass sie als Netzbetreiberin die alleinige Verpflichtung und das Risiko trifft, die vorab festgestellten Synergien tatsächlich zu erreichen. Fehleinschätzungen in Bezug auf die angekündigte Synergieerreichung können daher nicht auf die Netzkunden abgewälzt werden. Vielmehr ist es Aufgabe der Regulierungsbehörde sicherzustellen, dass eine Fusion kurz- und langfristig einen Vorteil für die Netzbenutzer bietet.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts hat die Beschwerdeführerin die möglichen Kosteneinsparungen aus der Fusion überschätzt. Diese Fehleinschätzung wäre durch eine gebotene arbeitsrechtliche Due Diligence Prüfung vermeidbar gewesen. Dabei wäre nicht nur hervorgekommen, dass sich die Altersstruktur der Belegschaft des übernommenen Unternehmens und die anzuwendenden Kündigungsbestimmungen zumindest bei der kurz- und mittelfristigen Planungsrechnung negativ auswirken würden. Insbesondere wäre auch – spätestens zu diesem Zeitpunkt – der Verstoß gegen das Primat der Tarifeinheit und der daraus folgende kollektivvertragliche Vereinheitlichungsbedarf im übernehmenden Unternehmen erkannt worden.
Dabei ist es im Hinblick auf § 60 Abs. 4 ElWOG 2010 letztlich auch unerheblich, ob sich der kollektivvertragliche Anpassungsbedarf aus der Fusion selbst ergab, oder ob dieser – wie die Beschwerdeführerin zunächst meinte – in der historisch gewachsenen Unternehmensstruktur der Beschwerdeführerin begründet war. Denn nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts bietet § 60 Abs. 4 ElWOG 2010 für Fehleinschätzungen des Netzbetreibers bei der Synergieplanung generell keinen Spielraum. Solange der Netzbetreiber vom gewährten Vorteil profitiert, trifft ihn die Verpflichtung und das Risiko, die angekündigten Synergien tatsächlich zu erreichen und die Gesamtkosten zu reduzieren. Daraus kann auch schon per definitionem keine Ungleichbehandlung im Vergleich zu Netzbetreibern abgeleitet werden, die nicht in den Genuss einer kapitalbasiserhöhenden Anerkennung eines Synergiefirmenwerts kommen.
Die belangte Behörde hat den von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 01.07.2011 deklarierten Synergiefirmenwert samt angemeldetem Einsparpotential vollumfänglich anerkannt. Wären die Mehrkosten durch die Kollektivvertragsumstellung bereits in die Synergieplanungsrechnung miteingeflossen, hätte sich das jährliche Einsparpotenzial entsprechend reduziert, und es wäre nur ein geringerer Synergiefirmenwert anerkannt worden. Da das Unternehmen jedoch erst nach der Fusion von den Zusatzkosten Kenntnis erlangte, mussten diese zur fortgesetzten Anerkennung des deklarierten Synergiefirmenwerts nachträglich in die Berechnung der Kosteneinsparvorgabe zur Synergieerreichung miteinbezogen werden. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts war diese Vorgangsweise geboten, um gesetzlich nicht vorgesehene, zusätzliche Vorteile des Netzbetreibers zu Lasten der Netzkunden aus dem Zusammenschluss zu vermeiden.
Im Ergebnis hat die belangte Behörde daher die Kosten der kollektivvertraglichen Umstellung bei der Berechnung der Kosteneinsparvorgabe zu Recht berücksichtigt und ändert auch ein allfälliger mangelnder Kausalzusammenhang zwischen den Mehrkosten und dem Zusammenschluss nichts an dem Ermittlungsergebnis, dass die Beschwerdeführerin bis zum Ende des Geschäftsjahres 2015/2016 die Gesamtkosten nicht reduzieren konnte.
Zur Erreichung der Synergie-Zielvorgaben nach dem Geschäftsjahr 2015/2016:
Die Beschwerdeführerin erstattete im Laufe des Beschwerdeverfahrens umfangreiches Vorbringen zu Einsparungen nach dem Geschäftsjahr 2015/2016 (Stichtag 30.06.2016).
Dem ist allerdings schon grundsätzlich entgegenzuhalten, dass gemäß § 60 Abs. 4 ElWOG 2010 die aus dem Zusammenschluss erzielten Synergieeffekte unmittelbar zu einer Reduktion der Gesamtkosten führen müssen. Der Beschwerdeführerin ist zwar soweit zu folgen, dass der von § 60 Abs. 4 ElWOG 2010 verwendete Begriff „unmittelbar“ nicht mit dem Begriff „sofort“ gleichzusetzen ist. Wenn allerdings die erforderlichen Synergien auch – nach fünf Jahren und damit einem wettbewerblich relevanten Zeitraum – noch nicht nachgewiesen werden können, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls nicht länger von einem unmittelbaren Eintreten solcher auszugehen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es der Beschwerdeführerin im Laufe der 3. Regulierungsperiode gelang, die Kosteneinsparvorgabe von TEUR XXXX auf TEUR XXXX zu reduzieren und sie sich damit zum Stichtag 30.06.2016 nur noch knapp über der Zielvorgabe befand.
Für eine von der Beschwerdeführerin argumentierte Kongruenz der Reduktion der Kosten einerseits und der Auflösung des Synergiefirmenwerts andererseits sind dem Gesetz ebenso keine Anhaltspunkte zu entnehmen wie für eine Interpretation des Begriffs „unmittelbar“ lediglich im Sinne einer „conditio sine qua non“. Vielmehr habe die Regulierungsbehörde nach den Erläuterungen darauf zu achten, dass die Transaktion kurz- und langfristig einen Vorteil für die Netzbenutzer bietet. Die Verpflichtung und das Risiko, die vorab festgestellten Synergien tatsächlich zu erreichen, obliegt den Netzbetreibern.
Die Beschwerdeführerin führte wiederholt aus, dass durch die Simulation der Kosteneinsparung aus Netzkundensicht ohnehin eine „unmittelbare“ Reduktion der Kostenbasis durchgeführt worden sei. Dabei verkennt sie jedoch den Zweck des § 60 Abs. 4 ElWOG 2010. Demnach ist es eben nicht gleichbedeutend, ob Kosteneinsparungen zwecks Erhalts des Firmenwertes von der Behörde lediglich simuliert, oder vom Netzbetreiber tatsächlich erzielt werden. Die Anerkennung des Firmenwertes wirkt sich letztlich auch auf die Summe an Netzkosten aus, die von den Kunden bezahlt werden müssen.
Zur Änderung der Vorgangsweise der belangten Behörde:
Die Beschwerdeführerin brachte im Laufe des Beschwerdeverfahrens vor, dass ihr durch die „alternierende Vorgehensweise“ der belangten Behörde hinsichtlich der Berücksichtigung des Synergiefirmenwerts seit der Fusion letztlich mehr Nachteile erwachsen seien als bei einer durchgängigen Berücksichtigung bzw. Nichtberücksichtigung.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist das auf hypothetischen Berechnungen beruhende Vorbringen der Beschwerdeführerin bereits vom Ansatz her verfehlt. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die Aberkennung eines Synergiefirmenwerts für das vierte Folgejahr auf den Beginn der 4. Regulierungsperiode, der bereits auch für das erste Jahr der Regulierungsperiode nicht mehr anerkannt wurde, jedoch zuvor während der gesamten 3. Regulierungsperiode anerkannt gewesen war. Die von der Beschwerdeführerin selbst im Jahr 2011 beantragte Anerkennung eines Synergiefirmenwerts, die zum Vorteil Beschwerdeführerin über die gesamte 3. Regulierungsperiode kapitalbasiserhöhend erfolgte, ist hingegen (unbekämpft) in Rechtskraft erwachsen.
Der Beschwerdeführerin musste klar sein, dass die in § 60 Abs. 4 ElWOG 2010 vorgesehene Anerkennung des Synergiefirmenwerts eine Ermessensentscheidung der belangten Behörde darstellt (arg „kann“) und einer allfälligen Anerkennung eine zeitliche Komponente innewohnt. Beides ergibt sich schon aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut. Die erst rückblickend kritisierte „alternierende“ Vorgangsweise der belangten Behörde ist letztlich nichts anderes, als das rechtlich nicht zu beanstandende Ergebnis der unter Pkt 3.2.5. beurteilten Fehleinschätzung der Beschwerdeführerin bei der Synergieplanung.
3.2.7. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Thematik der periodengerechten Aufrollung der Netzerlöse über das Regulierungskonto und der nicht beeinflussbaren Kosten (NBK) bereits zur Zufriedenheit der Beschwerdeführerin adressiert wurde (so auch die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 25.11.2024).
Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Die von der Beschwerdeführerin beantragte Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben. Demgemäß kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Die belangte Behörde hat den Sachverhalt vollständig ermittelt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen, da die gegenständliche Rechtsfrage bereits in den Beschwerdeverfahren zu den zuvor erlassenen Kostenbescheiden dieser Regulierungsperiode geklärt wurde.
Zu C) Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es sich bei der Frage, ob eine Netzbetreiberin gemäß § 60 Abs. 4 letzter Satz ElWOG 2010 das Risiko für erst nach der Anerkennung anfallende Mehrkosten trägt, sowie bei der Frage der Auslegung von „unmittelbar“ in der genannten Gesetzesbestimmung um Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG handelt, zu der – soweit ersichtlich - noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergangen ist.
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