Bundesverwaltungsgericht W145 2296852-1

W145 2296852-1Tribunal Administrativo Federal11 de dez. de 2024

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Beitragsgrundlagen Beitragsrückstand Beitragsschuld Exekutionskosten Nebengebühr selbstständig Erwerbstätiger Unfallversicherung unselbständige Tätigkeit Verzugszinsen

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Bundesverwaltungsgericht W145 2296852-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W145.2296852.1.00

Spruch

W145 2296852-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , SVNR XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Zl. VSNR: XXXX , vom 03.07.2024 betreffend (1.) Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur Unfallversicherung in Höhe von EUR 42,34, Verzugszinsen in Höhe von EUR 4,49, Nebengebühren in Höhe von EUR 2,00, Exekutionsgebühren in Höhe von EUR 70,44 zum 31.05.2024 sowie betreffend (2.) Verpflichtung zur Zahlung der ab 01.06.2024 anfallenden Verzugszinsen in Höhe von 7,88 % aus einem Kapital von EUR 42,34 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 03.07.2024 stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Hauptstelle (im Folgenden: „belangte Behörde“, „SVS“), gemäß §§ 194 GSVG iVm 410 ASVG fest, dass XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) zum 31.05.2024 verpflichtet gewesen sei, Beiträge zur Unfallversicherung in Höhe von EUR 42,34, Verzugszinsen in Höhe von EUR 4,49 sowie Nebengebühren in Höhe von EUR 2,00 zu leisten. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer verpflichtet, Exekutionsgebühren in Höhe von EUR 70,44, gesamt somit einen Betrag in Höhe von EUR 119,27, zu leisten. Weiters sei der Beschwerdeführer verpflichtet, ab 01.06.2024 Verzugszinsen in Höhe von 7,88% aus einem Kapital von EUR 42,34 zu leisten.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.02.2024 die bescheidmäßige Feststellung der Beitragsschulden laut Vorschreibung beantragt habe. Mit Bescheid vom 27.01.2023 sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer von 20.12.2021 bis 31.03.2022 der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG unterliege, wobei dieser Bescheid infolge der Abweisung der Beschwerde seitens des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig geworden sei. Im gegenständlichen Zeitraum sei der Beschwerdeführer weiters der Pflichtversicherung nach dem ASVG aufgrund seiner Tätigkeit für die XXXX (im Folgenden „M. KG“) unterlegen. Mit diesen Einkünften sei er in den Jahren 2021 und 2022 über der Versicherungsgrenze gelegen. Für die Tätigkeit als unbeschränkt haftender Gesellschafter gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG seien keine Einkünfte erzielt worden. Dies ergebe sich aus der Rückmeldung der Finanzbehörde vom 24.10.2023 (Anm.: datiert mit 20.10.2023). Mit 22.01.2022 seien dem Beschwerdeführer erstmals Beiträge vorgeschrieben worden, welche bis dato nicht beglichen worden seien. Aus diesem Grund seien mit 22.03.2022 sowie 22.06.2022 Mahnschreiben versandt worden. Mangels Zahlung sei mit 23.07.2022 Exekution eingeleitet worden. Bis dato sei keine Zahlung eingelangt.

Aufgrund der vorliegenden Unterlagen und mangels Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit neben der unselbständigen Erwerbstätigkeit seien gemäß § 26 GSVG die Bestimmungen über die Mindestbeitragsgrundlage nicht anzuwenden. Aus diesem Grund sei die Höhe der Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung mit EUR 0,00 festzusetzen, weshalb keine Beiträge vorzuschreiben seien.

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG unterlägen alle selbständigen Erwerbstätigen, die Mitglieder einer Wirtschaftskammer oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert seien, ferner die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft sei, der Unfallversicherung. Für die Unfallversicherung sei gemäß § 74 ASVG ein monatlicher Fixbetrag anzusetzen, der im Jahr 2021 EUR 10,42 sowie im Jahr 2022 EUR 10,64 betrage. Aus diesem Grund seien für den Zeitraum von 20.12.2021 bis 31.03.2022 Beiträge zur Unfallversicherung in Höhe von gesamt EUR 42,34 (EUR 10,42 für Dezember sowie 3 x EUR 10,64 für Jänner bis März) vorzuschreiben.

Gemäß § 35 Abs. 5 GSVG seien in all jenen Fällen, in denen die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt werden, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Aus diesem Grund sei die Vorschreibung der Verzugszinsen in Höhe von EUR 4,49 zurecht erfolgt. Weiters seien aufgrund der offenen Beitragsschuld auch ab dem 01.06.2024 Verzugszinsen im gesetzlichen Ausmaß vorzuschreiben.

Gemäß § 37 GSVG sei dem Versicherungsträger zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Eintreibung im Verwaltungswege gewährt. Mangels Zahlung zur Fälligkeit seien daher gemäß § 37 GSVG Nebengebühren in Höhe von gesamt EUR 72,44 angefallen. Hierin seien Exekutionsgebühren und Pauschalgebühren für die Exekutionen vom 23.07.2022 in Höhe von gesamt EUR 70,44 sowie Mahngebühren von gesamt EUR 2,00 enthalten.

Der Rückstand zum 31.05.2024 errechne sich demnach wie folgt:

Beiträge zur Unfallversicherung

EUR

42,34

Verzugszinsen

EUR

4,49

Nebengebühren

EUR

72,44

Gesamt

EUR

119,27

2. Mit Schreiben vom 25.07.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde hinsichtlich der vorgeschriebenen Nebengebühren und führte aus, dass dieser Bescheidbeschwerde durch eine Nachsicht der zu Unrecht angelasteten Nebengebühren in Höhe von EUR 72,44 seitens der SVS der Boden entzogen werden könnte.

Begründend gab der Beschwerdeführer an, durch seine Pflichtversicherung nach dem ASVG und mangels Entfaltung einer Tätigkeit als unbeschränkt haftender Gesellschafter, mit der Folge, dass er daraus auch keine Einkünfte erzielt habe, sei von Anfang an festgestanden, dass ausgenommen für die Unfallversicherung keine Beitragspflicht nach dem GSVG bestehen könne. Unbekümmert dieser eindeutigen Sach- und Rechtslage seien dennoch Beiträge für die Kranken- und Pensionsversicherung zur Vorschreibung gebracht worden, welche erst nach zahlreichen Interventionen mit Bescheid vom 03.07.2024 wieder in Abfall gekommen seien. Wiederholte Anträge auf Aussetzung des Zahlungsrückstandes vom 15.11.2022 und zuletzt vom 29.05.2024 seien seitens der SVS nicht nur unbeantwortet geblieben, sondern im Gegenteil seien – in Missachtung der Entscheidungspflicht – sogar Exekutionsmaßnahmen beantragt worden, welche mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichts vom 12.12.2022 über Antrag der SVS kurz danach wiederum eingestellt worden seien.

Die Nichtentscheidung über die wiederholt vorgebrachten Aussetzungsanträge und die Nichteingabe der Hemmung der Einbringung des geringen und sich nicht erhöhenden Zahlungsrückstandes hätte zur Folge gehabt, dass dem Beschwerdeführer infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften Nebengebühren in Höhe von EUR 72,44 zu Unrecht angelastet worden seien.

Sollten ihm die Nebengebühren in Höhe von EUR 72,44 im Nachsichtswege nicht gutgeschrieben werden, beantrage der Beschwerdeführer deren ersatzlose Aufhebung durch das Bundesverwaltungsgericht infolge Außerachtlassung der von ihm gestellten Aussetzungsanträge. Weiters werde beantragt, infolge der eindeutigen Aktenlage von einer mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen.

Der Beschwerde sind Schreiben vom 15.11.2022, vom 09.02.2024, 11.03.2024 und vom 29.05.2024 sowie der Beschluss des zuständigen Bezirksgerichts vom 12.12.2022 beigelegt.

3. Mit Schreiben vom 01.08.2024 legte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte in einer beigefügten Stellungnahme aus, dass ein vergleichbarer Sachverhalt (Beeinspruchung der vorgeschriebenen Nebengebühren) auch bei der bei der SVS eingelangten Beschwerde betreffend XXXX vorliege. Daher erscheine nach Ansicht der SVS eine gemeinsame Entscheidung in den Beschwerden aus verwaltungsökonomischen Gründen angebracht und es werde ersucht, die gegenständlichen Fälle gemeinsam zu behandeln.

Es werde auf das bereits beendete Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu W145 2269342-1 verwiesen, mit dem am 25.07.2023 die Pflichtversicherung festgestellt worden sei. Gegenständlich würden die Nebengebühren von gesamt EUR 72,44 beeinsprucht werden, die sich aus folgenden Posten zusammensetzen würden: Mahnung vom 22.03.2022 iHv EUR 1,00; Mahnung vom 22.06.2022 iHv EUR 1,00; Exekutionsgebühren vom 23.07.2022 iHv EUR 70,44

Sofern der Beschwerdeführer nun ausführe, dass seine Anträge auf Aussetzung des Zahlungsrückstandes (ab 15.11.2022) unbeachtet geblieben seien, werde darauf hingewiesen, dass sämtliche vorgeschriebenen Nebengebühren bereits weit vor dem 15.11.2022 angefallen und damit jedenfalls rechtmäßig erfolgt seien. Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, bereits im Vorverfahren sei ersichtlich gewesen, dass keine Zahlungswilligkeit des Beschwerdeführers bestanden habe, was sich darin geäußert habe, dass die offenen Beiträge erst mit 29.07.2024 beglichen worden seien. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, durch die Pflichtversicherung nach dem ASVG hätte es zu keiner Beitragspflicht nach dem GSVG kommen können, entspreche nicht den gesetzlichen Regelungen, da nach dem ASVG keine Einkünfte über der Höchstbeitragsgrundlage erzielt worden seien. Hinsichtlich des Vorbringens, der Beschwerdeführer hätte zu keinem Zeitpunkt eine Tätigkeit als unbeschränkt haftender Gesellschafter ausgeübt, werde darauf hingewiesen, dass aufgrund der Stellung als unbeschränkt haftender Gesellschafter bereits Rechte und Pflichten erworben werden würden, die eine Tätigkeit nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich erscheinen lassen würden. Ob tatsächlich Einkünfte erworben worden seien, habe erst im Nachhinein festgestellt werden können und sei durch die Bestätigung der Finanz vom 24.10.2023 erfolgt. Aus Kulanz seitens der SVS sei durch diese Bestätigung der Finanzbehörde bereits die Versicherungserklärung vom 13.01.2022, die der Beschwerdeführer durchgestrichen und darauf „keine Versicherungspflicht mangels Einkünfte“ ausgeführt habe, nachträglich als Herabsetzungsbetrag im Sinne des § 25a GSVG gewertet und im Sinne des § 26 Abs. 3 ff GSVG die Beitragsgrundlage auf EUR 0,00 gesetzt worden, womit eine Beitragspflicht zur Selbständigenvorsorge entfallen sei. Unabhängig davon seien die Beiträge zur Unfallversicherung jedoch wie ausgeführt erst mit 29.07.2024 beglichen worden und seien daher sowohl die Mahnungen vom 22.03.2022 und vom 22.06.2022 sowie die Einleitung der Exekution am 23.07.2022 zurecht erfolgt. Zum Nachweis der Zeitpunkte der Buchungen würden die Kontoauszüge vom 2. und 3. Quartal übermittelt. Die SVS habe deshalb wie im Bescheid ersichtlich zu entscheiden gehabt und es werde daher der Antrag gestellt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

4. Mit Schreiben vom 02.08.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme der SVS vom 01.08.2024 an den Beschwerdeführer.

5. Mit am 09.09.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schreiben erstattete der Beschwerdeführer eine Gegenäußerung zur Stellungnahme der SVS vom 01.08.2024. Darin wurde ausgeführt, dass die Mahngebühren vom 22.03.2022 und vom 22.06.2022 in Höhe von je EUR 1,00 dem Beschwerdeführer erstmals mit der Stellungnahme der SVS vom 01.08.2024 zu Kenntnis gelangt seien und diese nicht Gegenstand der Beschwerde vom 25.07.2024 seien. Weiters habe er bereits aus Anlass der 1. Beitragsvorschreibung mit seiner Versicherungserklärung vom 13.01.2022 zum Ausdruck gebracht, dass mangels Einkünften keine Versicherungspflicht vorliege, was letztlich mit Bescheid vom 03.07.2024 tatsächlich zum Abfall der Beitragsvorschreibung – ausgenommen der Unfallversicherung – geführt habe. Die sich als zutreffend herausgestellte Erklärung sei jedoch von der SVS völlig ignoriert worden, obwohl sie konkludent auch die Aussetzung der Beitragsvorschreibung zum Ausdruck bringe. Ungeachtet dessen sei ein Rückstandsausweis ausgestellt und die Hereinbringung eines Rückstandes unnötig betrieben worden, der letztlich wieder in Abfall gekommen sei. In weiterer Folge habe die SVS mit Eingabe vom 02.12.2022 den Antrag auf Einstellung der Exekution gestellt. Offenbar sei der SVS ihr Fehlverhalten bewusst geworden. Mit dieser Exekutionseinstellung müsse wohl auch die Entlastung von den Gerichtskosten einhergehen. Die Begründung, dass die Exekutionsgebühr bereits vor dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung des Zahlungsrückstandes angefallen sei, könne nicht den Vorwurf entkräften, dass seitens der SVS in Missachtung des festgestellten Sachverhaltes, somit unrechtmäßig, gehandelt worden sei. Zudem sei die Einleitung des Exekutionsverfahrens mit Antrag vom 23.07.2022 überschießend gewesen, da die SVS bereits mit Schreiben vom 31.03.2022 festgestellt habe, dass die Pflichtversicherung mit diesem Tag ende. Es hätten somit keine weiteren Vorschreibungsbeträge mehr anfallen können.

Gegen die beantragte gemeinsame Behandlung der Beschwerde mit der inhaltsgleichen Beschwerde seines Bruders bestehe seitens des Beschwerdeführers kein Einwand.

6. Mit Schreiben vom 10.09.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht das Schreiben (Gegenäußerung) des Beschwerdeführers vom 03.09.2024 an die SVS.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer XXXX (SVNR XXXX ) übermittelte im Jänner 2022 ein von ihm handschriftlich mit 13.01.2022 datiertes und unterfertigtes SVS-Formular „VERSICHERUNGSERKLÄRUNG für Gewerbetreibende und Gewerbegesellschafter“ an die SVS, in welchem das Feld „Fragen zum Versicherungsverhältnis“ durchgestrichen und darunter handschriftlich die Wortfolge „keine Versicherungspflicht mangels Einkünfte“ hinzugefügt war.

1.2. Mit Schreiben vom 22.01.2022 wurden dem Beschwerdeführer seitens der SVS Beiträge vorgeschrieben. Am 22.03.2022 und am 22.06.2022 wurden an den Beschwerdeführer Mahnschreiben versendet. Am 23.07.2022 wurde seitens der SVS Exekution gegen den Beschwerdeführer eingeleitet, wogegen seitens des Beschwerdeführers kein Rechtmittel bzw. kein Rechtsbehelf gemäß Exekutionsordnung erhoben wurde.

1.3. Mit Schreiben vom 15.11.2022 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Bescheides betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht und die Aussetzung des Zahlungsrückstandes bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung.

1.4. Am 02.12.2022 brachte die SVS als betreibende Partei zu XXXX beim Bezirksgericht XXXX einen Antrag auf Einstellung der Exekution gemäß den §§ 142 Z 2, 282 Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896 idgF bzw. auf Aufschiebung der Exekution gemäß § 45a EO ein, der mit Beschluss des Bezirksgerichts vom 12.12.2022 zu XXXX bewilligt wurde.

1.5. Mit Bescheid der SVS vom 27.01.2023 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 20.12.2021 bis 31.03.2022 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG unterlegen ist. Der Bescheid ist nach Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.07.2023, W145 2269342-1 in Rechtskraft erwachsen.

1.6. Im Zeitraum von 20.12.2021 bis 31.03.2022 unterlag der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit für die M. KG zudem der Pflichtversicherung nach dem ASVG. Mit diesen Einkünften lag der Beschwerdeführer in den Jahren 2021 und 2022 über der Versicherungsgrenze. Für die Tätigkeit als unbeschränkt haftender Gesellschafter gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG wurden keine Einkünfte erzielt.

1.7. Mit Schreiben vom 09.02.2024 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung der Beitragsschulden sowie die Aussetzung der Einhebung des Rückstandes bis zur Rechtskraft des seitens des Beschwerdeführers bestrittenen Vorschreibungsbetrages. Am 03.07.2024 erging der angefochtene Bescheid, mit welchem der Beschwerdeführer zum 31.05.2024 verpflichtet wurde, Beiträge zur Unfallversicherung in Höhe von EUR 42,34, Verzugszinsen in Höhe von EUR 4,49, Nebengebühren in Höhe von EUR 2,00, Exekutionsgebühren in Höhe von EUR 70,44 sowie ab 01.06.2024 Verzugszinsen in Höhe von 7,88% aus einem Kapital von EUR 42,34 zu leisten.

1.8. Am 29.07.2024 wurden die offenen Beiträge zur Unfallversicherung seitens des Beschwerdeführers beglichen.

1.9. Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt im Verfahren hinsichtlich seines Antrages vom 15.11.2022 auf Aussetzung des Zahlungsrückstandes eine Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG in Verbindung mit § 8 VwGVG erhoben.

2. Beweiswürdigung:

Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid, die Beschwerde und die Stellungnahme – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein.

2.1. Die Feststellungen zum Inhalt der Versicherungserklärung vom 13.01.2022 können dieser entnommen werden.

2.2. Die Feststellungen zur mit 22.01.2022 erfolgten Vorschreibung von Beiträgen, zu den Mahnschreiben vom 22.03.2022 und vom 22.06.2022 sowie zur Einleitung der Exekution gegen den Beschwerdeführer am 23.07.2022 durch die SVS können auf den Umstand, dem zufolge der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht monierte, sowie auf den Kontoauszug vom 23.07.2022 zu den SVS-Beiträgen des Beschwerdeführers gestützt werden. Dass im Zusammenhang mit der Exekution seitens des Beschwerdeführers ein Rechtmittel bzw. ein Rechtsbehelf gemäß Exekutionsordnung erhoben worden wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.

2.3. Die Feststellungen zum Inhalt des Schreibens vom 15.11.2022, mit dem der Beschwerdeführer unter anderem auch die Aussetzung des Zahlungsrückstandes bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung beantragte, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Schreiben.

2.4. Die Feststellungen zum Inhalt des Antrags auf Einstellung der Exekution bzw. auf Aufschiebung der Exekution vom 02.12.2022 sowie zum Inhalt des – diesen Antrag bewilligenden – Beschlusses des zuständigen Bezirksgerichts vom 12.12.2022 können auf den Antrag und den Beschluss, welche beide im Akt einliegen, gestützt werden.

2.5. Die Feststellungen zum Bescheid der SVS vom 27.01.2023, mit dem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 20.12.2021 bis 31.03.2022 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG unterlegen ist, sowie zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.07.2023, W145 2269342-1 fußen auf einer entsprechenden Einsichtnahme in den Bescheid und das Erkenntnis.

2.6. Die Feststellungen dazu, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 20.12.2021 bis 31.03.2022 aufgrund seiner Tätigkeit für die M. KG zudem der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlag, er mit diesen Einkünften im relevanten Zeitraum über der Versicherungsgrenze lag, und für die Tätigkeit als unbeschränkt haftender Gesellschafter gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG keine Einkünfte erzielt wurden, fußen auf im Akt einliegenden, in Folge einer Anfrage der SVS vom 25.08.2023 ergangenen Bestätigung des Finanzamts Österreich (datiert mit 20.10.2023) sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer den entsprechenden Ausführungen der SVS nicht widersprochen hat.

2.7. Die Feststellungen zum Inhalt des Schreibens vom 09.02.2024, mit dem die bescheidmäßige Feststellung der Beitragsschulden und die Aussetzung der Einhebung des Rückstandes bis zur Rechtskraft des seitens des Beschwerdeführers bestrittenen Vorschreibungsbetrages beantragt wurde, sowie zum Inhalt des angefochtenen Bescheides vom 03.07.2024 können auf das Schreiben und den Bescheid gestützt werden.

2.8. Die Feststellung, dass die offenen Beiträge zur Unfallversicherung am 29.07.2024 seitens des Beschwerdeführers beglichen wurden, ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer diesbezüglich nicht widersprochenen Stellungnahme der SVS vom 01.08.2024 (S. 2).

2.9. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt im Verfahren eine Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG in Verbindung mit § 8 VwGVG erhoben hat, fußt auf dem Umstand, dem zufolge sich diesbezüglich keinerlei Anhaltspunkte im Akt, etwa ein entsprechendes Vorbringen des Beschwerdeführers, finden.

2.10. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Bei der Feststellung einer gesetzlichen Pflichtversicherung handelt es sich um "civil rights" im Sinn des Art. 6 EMRK (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 2002, G124/02). Auf die Relevanz des Verfahrensmangels der Unterlassung der Durchführung einer Verhandlung kommt es in diesen Fällen, in denen der rechtserhebliche Sachverhalt umstritten ist, nicht an (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 4. November 2016, Ra 2016/05/0014, und vom 14. Oktober 2016, Ra 2016/09/0052, jeweils mwN; VwGH 15.11.2017, Ra 2017/08/0075).

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (vgl. EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z. 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1985, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall beantragte der Beschwerdeführer, von einer mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen, und es ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).

Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 194 GSVG gelten (soweit hier maßgeblich) hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, wobei § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden ist (§ 194 Z 5 GSVG).

Da § 414 Abs. 2 ASVG auf ein Verfahren zur Durchführung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden ist, obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

„§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 39 Abs. 2 AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht auch für die Verwaltungsgerichte die in § 39 Abs. 2 AVG für die Verwaltungsbehörden vorgesehene Möglichkeit, den Gang des Verfahrens dahingehend zu bestimmen, mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und sie wieder zu trennen. Dabei hat sich das Verwaltungsgericht – wie auch die Verwaltungsbehörden – von den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen (vgl. VwGH 03.02.2022, Ra 2019/17/0115 mHa VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058).

Von der Verbindung der beiden Verfahren W145 2296852-1 und W145 2296855-1 konnte unter Berücksichtigung der oben angeführten Erwägungen abgesehen werden.

Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde

3.2. Für die Beurteilung der Versicherungspflicht ist das GSVG in der im jeweiligen zu beurteilenden Zeitraum in Geltung stehenden Fassung – zeitraumbezogen – anzuwenden; dies betrifft die materiell die Versicherungspflicht regelnden Bestimmungen, nicht jedoch – sofern nicht anderes angeordnet ist oder sich aus Übergangsbestimmungen ergibt – jene Bestimmungen, die das von der Behörde einzuhaltende Verfahren regeln (vgl. VwGH 24.01.2006, 2003/08/0231).

Die Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG ist grundsätzlich nach der Rechtslage zu ermitteln, die in dem Zeitraum in Geltung stand, für den die Beitragsgrundlage ermittelt werden soll (vgl. VwGH 18.02.2009, 2008/08/0162, mwN).

Vorliegend gelangen folgende maßgebende Bestimmungen zur Anwendung:

3.2.1. Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978,

in der Fassung BGBl. I Nr. 162/2015 (in Kraft von 01.01.2016 bis 31.12.2023):

„Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. […]

2. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind;

3. – 4. […]

(2) – (3) […]“,

in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2017 (in Kraft seit 01.01.2017):

„Beitragsgrundlage

§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015)

2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;

3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.

(3) Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.

(4) Die Beitragsgrundlage nach Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach § 5 Abs. 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage).

(Anm.: Abs. 4a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015)

(5) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß § 48 jeweils festgesetzte Betrag.

(6) Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.

(6a) Auf Antrag sind die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung im Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren auf die für diese Kalenderjahre geltenden Höchstbeitragsgrundlagen zu erhöhen (Höchstbeitragsgrundlagen aus Anlass von Betriebsgründungsinvestitionen). Ein solcher Antrag ist vom/von der Versicherten bzw. Hinterbliebenen spätestens gleichzeitig mit dem Pensionsantrag bzw. innerhalb einer vom Versicherungsträger eingeräumten längeren Frist zu stellen, wobei eine der zeitlichen Lagerung der Beitragszahlung entsprechende Aufwertung (§ 108c ASVG) zu erfolgen hat.

(7) Vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß § 25a, die gemäß Abs. 6 zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 2.

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben.)

(9) Beitragsgrundlage für die gemäß § 3 Abs. 2 und 5 Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages gemäß § 44 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

(10) Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den Beiträge zu entrichten sind.“,

in der Fassung BGBl. I Nr. 162/2015 (in Kraft seit 01.01.2016):

„Vorläufige Beitragsgrundlage

§ 25a. (1) Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 4,

1. wenn eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz im drittvorangegangenen Kalenderjahr nicht bestanden hat, die monatliche Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 4. Bestehen in einem Kalendermonat Pflichtversicherungen nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie nach § 2 Abs. 1 Z 4, so ist § 359 Abs. 3a anzuwenden.

2. in allen anderen Fällen die Summe der gemäß § 25 Abs. 2 für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (§ 47) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (§ 25 Abs. 10) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Dieser Betrag ist auf Cent zu runden. Konnte die Beitragsgrundlage gemäß § 25 für das drittvorangegangene Kalenderjahr noch nicht festgestellt werden, weil der für die Beitragsbemessung maßgebende Einkommensteuerbescheid oder Einkommensnachweis noch nicht vorliegt, sind die Beitragsgrundlagen des Kalenderjahres heranzuziehen, in dem die Beitragsbemessung gemäß § 25 Abs. 6 erfolgt ist. Bei der Vervielfachung ist das Produkt der Aufwertungszahlen entsprechend zu ergänzen.

Die vorläufige Beitragsgrundlage darf die in § 25 Abs. 4 und 5 genannten Beträge nicht unter- oder überschreiten.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004)

(3) Die vorläufige Beitragsgrundlage ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, in Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Beitragsgrundlage gemäß § 25 gleichzuhalten.

(4) Für die ersten beiden Kalenderjahre einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 gilt der Betrag nach § 25 Abs. 4 als vorläufige und endgültige Beitragsgrundlage (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung), wenn innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat. § 25 Abs. 6 ist nicht anzuwenden.

(5) Die vorläufige Beitragsgrundlage ist auf Antrag der versicherten Person zu ändern (Herab- oder Hinaufsetzung), wenn sie glaubhaft macht, dass ihre Einkünfte im laufenden Kalenderjahr wesentlich von den Einkünften im drittvorangegangenen Kalenderjahr abweichen. Eine Herabsetzung ist nur so weit zulässig, als dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der versicherten Person gerechtfertigt erscheint. Die herabgesetzte Beitragsgrundlage darf die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsgrundlage nach den §§ 25 Abs. 4 und 359 Abs. 3a nicht unterschreiten, die hinaufgesetzte Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nach § 48 nicht überschreiten. Der Antrag auf Änderung der vorläufigen Beitragsgrundlage kann bis zum Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres gestellt werden. Eine neuerliche Antragstellung ist zulässig, wenn sich die Einschätzung der Höhe der Einkünfte ändert.“,

in der Fassung BGBl. I Nr. 132/2005 (in Kraft seit 01.01.2006):

„Beitragsgrundlage in besonderen Fällen

„§ 26. (1) - (2) […]

(3) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die

1. die Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder

1a. die Pflichtversicherung nach dem B KUVG oder

2. die Pflichtversicherung nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz oder

3. die Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz begründen, so sind bei Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 25 und § 25a die Vorschriften des § 25 Abs. 4 und des § 236 nicht anzuwenden.

(4) Erreicht in den Fällen des Abs. 3 Z 1 die Summe

1. aus dem Teil der Beitragsgrundlagensumme für Zeiten einer Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach dem ASVG (§ 11 Abs. 1 Z 1 APG), der auf einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit entfällt (anteilige Beitragsgrundlage nach dem ASVG), und

2. aus der Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 2

nicht den Betrag nach § 25 Abs. 4 oder nach § 236, so ist Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz der Unterschiedsbetrag zwischen der anteiligen Beitragsgrundlage nach dem ASVG und dem Betrag nach § 25 Abs. 4 oder nach § 236.

(5) Erreicht in den Fällen des Abs. 3 Z 2 und 3 die Summe

1. aus der Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz nach § 25 Abs. 2,

2. aus der Beitragsgrundlage nach dem FSVG und

3. aus dem Teil der anteiligen Beitragsgrundlage nach dem ASVG (Abs. 4 Z 1)

nicht den in Betracht kommenden Betrag nach § 25 Abs. 4, so sind die Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz nach § 25 Abs. 2 und die Beitragsgrundlage nach dem FSVG verhältnismäßig entsprechend dem Anteil der maßgeblichen Einkünfte aus diesen versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten so weit zu erhöhen, bis die Summe aller Beitragsgrundlagen den in Betracht kommenden Betrag nach § 25 Abs. 4 ergibt. Für die Ermittlung dieser Erhöhung ist der Betrag nach § 25 Abs. 4 heranzuziehen, wenn er auch nur in einer der beteiligten Versicherungen anzuwenden war. Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz und nach dem FSVG ist der anteilsmäßig erhöhte Betrag.

(6) Erreicht in den Fällen des Abs. 3 Z 1a die Summe

1. aus der Beitragsgrundlage nach dem B-KUVG und

2. aus der Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 2

nicht den Betrag nach § 25 Abs. 4 oder nach § 236 lit. b, so ist Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz der Unterschiedsbetrag zwischen der Beitragsgrundlage nach dem B-KUVG und dem Betrag nach § 25 Abs. 4 oder nach § 236 lit. b.

(7) Bezieht eine nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG oder diesem Bundesgesetz oder eine der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b B-KUVG genannten Leistungen, so sind bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach § 25 und § 25a die Vorschriften des § 25 Abs. 4 und des § 236 lit. b nicht anzuwenden. Die Abs. 4 und 6 sind so anzuwenden, dass als Beitragsgrundlage nach dem ASVG die Pension nach § 73 ASVG und nach diesem Bundesgesetz die Pension nach § 29 heranzuziehen ist.“,

in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2024 (in Kraft seit 20.07.2024):

„Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Verzugszinsen

§ 35. (1) Die Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Solange nicht alle Beitragsschulden abgestattet sind, werden Zahlungen anteilsmäßig und auf die Beitragsschuld für den jeweils ältesten Beitragszeitraum angerechnet.

(2) – (2a) […]

(3) Ergibt die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 eine Beitragsschuld der versicherten Person, so ist diese in dem Kalenderjahr, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten. Abweichend davon ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse die Beitragsschuld auf Antrag der versicherten Person in den der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgenden drei Kalenderjahren in zwölf gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten, soweit die endgültige Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 für das Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung und die darauf folgenden zwei Kalenderjahre festgestellt wird; der Antrag kann bis zum 31. März des Kalenderjahres, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, gestellt werden. Solche Beiträge sind jedenfalls mit Ablauf jenes Kalendermonates fällig, der dem Ende der Pflichtversicherung folgt oder in dem der Stichtag einer Pension aus eigener Pensionsversicherung liegt. Auf Antrag der versicherten Person kann, soweit dies nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, die Beitragsschuld gestundet bzw. deren Abstattung in Raten bewilligt werden. Eine Stundung der Beitragsschuld ist bis zum Ablauf eines Jahres nach Fälligkeit zulässig. Die Abstattung in Raten hat innerhalb eines Jahres zu erfolgen.

(4) – (4a) […]

(5) Werden die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich vier Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden. Der Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch die Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.

(5a) – (7) […]“ sowie

in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2010 (in Kraft seit 01.08.2010):

„Verfahren zur Eintreibung der Beiträge

§ 37. (1) Dem Versicherungsträger ist zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991).

(2) Der Versicherungsträger hat zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des Beitragsschuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, den Beitragszeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen und sonstige Nebengebühren sowie den Vermerk des Versicherungsträgers zu enthalten, daß der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung. Im Rückstandsausweis können, wenn dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung angezeigt erscheint, die Beiträge zur Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung und zur Selbständigenvorsorge als einheitliche Summe und die darauf entfallenden Verzugszinsen und Nebengebühren ebenfalls als einheitliche Summe ausgewiesen werden.

(3) Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der rückständige Betrag einzumahnen. Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens (Postauftrages) vollzogen, in dem der Beitragsschuldner unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, den Beitragsrückstand binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen. Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich; bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.

(4) Als Nebengebühren kann der Versicherungsträger in den Rückstandsausweis einen pauschalierten Kostenersatz für die durch die Einleitung und Durchführung der zwangsweisen Eintreibung bedingten Verwaltungsauslagen mit Ausnahme der im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten aufnehmen; der Anspruch auf die im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten wird hiedurch nicht berührt. Der pauschalierte Kostenersatz beträgt ein Halbes vom Hundert des einzutreibenden Betrages, mindestens jedoch 1,45 €. Der Ersatz kann für dieselbe Schuldigkeit nur einmal vorgeschrieben werden. Allfällige Anwaltskosten des Verfahrens zur Eintreibung der Beiträge dürfen nur insoweit beansprucht werden, als sie im Verfahren über Rechtsmittel auflaufen. Die vorgeschriebenen und eingehobenen Verwaltungskostenersätze verbleiben dem Versicherungsträger.“

3.2.2. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,

in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2024, (in Kraft von 01.01.2020 bis 31.08.2022):

„Sonstige Teilversicherung.

§ 8. (1) Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):

1. – 2. […]

3. in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse):

a) alle selbständig Erwerbstätigen, die

–Mitglieder einer Wirtschaftskammer oder

–in der Kranken- oder Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert oder

–in der Krankenversicherung gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG pflichtversichert

sind; ferner die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft, die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft und die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind;

c) – m) […]

4. – 5. […]

(1a) – (6) […]“ sowie

in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2024 (in Kraft seit 01.01.2020):

„Beiträge für Teilversicherte in der Unfallversicherung.

§ 74. (1) Der Beitrag beläuft sich für den Kalendermonat

1. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a teilversicherten selbständig Erwerbstätigen auf 6,93 € (Anm. 1);

2. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. e, g und j teilversicherten Personen auf 1,75 € (Anm. 2).

An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge.

(2) – (6) […]

Anm. 1: […]

gemäß BGBl. II Nr. 576/2020 für 2021: 10,42 €

gemäß BGBl. II Nr. 590/2021 für 2022: 10,64 €

[…]“

3.3. Für den Beschwerdefall bedeutet dies:

3.3.1. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt wurde mit Bescheid der SVS vom 27.01.2023, welcher nach Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.07.2023, W145 2269342-1 in Rechtskraft erwachsen ist, festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 20.12.2021 bis 31.03.2022 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG unterlegen ist. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der SVS vom 03.07.2024 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, Beiträge zur Unfallversicherung in Höhe von EUR 42,34, Verzugszinsen in Höhe von EUR 4,49, Nebengebühren in Höhe von EUR 2,00, Exekutionsgebühren in Höhe von EUR 70,44 sowie ab 01.06.2024 Verzugszinsen in Höhe von 7,88% aus einem Kapital von EUR 42,34 zu leisten.

Der Beschwerdeführer bestreitet in der Beschwerde vom 25.07.2024 zusammengefasst, zur Bezahlung eines von ihm als „Nebengebühren“ bezeichneten Betrages in Höhe von insgesamt EUR 72,44 verpflichtet zu sein. Mit Schreiben vom 09.09.2024 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die ihm am 22.03.2022 und am 22.06.2022 vorgeschriebenen Mahngebühren in Höhe von je EUR 1,00 erstmals mit der Stellungnahme der SVS vom 01.08.2024 zu Kenntnis gelangt seien und diese nicht Gegenstand der Beschwerde vom 25.07.2024 seien.

Zu klären ist somit, ob die Vorschreibung eines Betrages in Höhe von insgesamt EUR 70,44 zurecht erfolgte oder nicht.

3.3.2. Kranken- und Pensionsversicherung:

Hinsichtlich der Kranken- und Pensionsversicherung wird seitens des Beschwerdeführers in der Beschwerde ausgeführt, es sei von Anfang an festgestanden, dass durch seine Pflichtversicherung nach dem ASVG und mangels Entfaltung einer Tätigkeit als unbeschränkt haftender Gesellschafter bzw. mangels Erzielung von Einkünften daraus – ausgenommen für die Unfallversicherung – keine Beitragspflicht nach dem GSVG bestehen könne. Dennoch seien zuerst Beiträge für die Kranken- und Pensionsversicherung vorgeschrieben und hiervon erst nach zahlreichen Interventionen mit Bescheid vom 03.07.2024 abgesehen worden. Ein inhaltlich ähnliches Vorbringen enthält auch das Schreiben (Gegenäußerung) des Beschwerdeführers vom 09.09.2024 (vgl. S. 1, Pkt. 1, erster Satz).

Zu diesem Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides vom 03.07.2024 ausschließlich die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zur Unfallversicherung, Nebengebühren, Exekutionsgebühren sowie Verzugszinsen in der jeweils angeführten Höhe ist, nicht jedoch die Vorschreibung von Beiträgen für die Kranken- und Pensionsversicherung. In der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides wird hinsichtlich der Kranken- und Pensionsversicherung (lediglich) ausgeführt, dass mangels Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit neben der unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 26 GSVG die Bestimmungen über die Mindestbeitragsgrundlage nicht anzuwenden seien und begründet, warum betreffend Kranken- und Pensionsversicherung die Höhe der Beitragsgrundlage mit EUR 0,00 festzusetzen sei und somit keine Beiträge vorzuschreiben seien. Dies ändert jedoch nichts daran, dass Gegenstand des bekämpften Bescheides lediglich der Abspruch über die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zur Unfallversicherung ist. Die Ausführungen zur Kranken- und Pensionsversicherung in der Beschwerde als auch im Schreiben (Gegenäußerung) des Beschwerdeführers vom 09.09.2024 sind dementsprechend dahin zu deuten, dass der Beschwerdeführer zwar die Vorgehensweise der SVS im Vorfeld der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides kritisiert, aber die darin zum Ausdruck gebrachte Ansicht der SVS, der zufolge in der Kranken- und Pensionsversicherung keine Beiträge vorzuschreiben sind, teilt.

Im Ergebnis ist den – auch seitens des Beschwerdeführers unwidersprochen gebliebenen – Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheids zur Kranken- und Pensionsversicherung, wonach gemäß § 26 Abs. 3 GSVG die Bestimmungen über die Mindestbeitragsgrundlage nicht anzuwenden sind, da kein Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit neben der unselbständigen Erwerbstätigkeit vorliegt, die Höhe der diesbezüglichen Beitragsgrundlage mit EUR 0,00 festzusetzen war und deshalb keine Beiträge vorzuschreiben waren, jedenfalls zuzustimmen.

3.3.3. Unfallversicherung:

Hinsichtlich der Beiträge zur Unfallversicherung ist auszuführen, dass – wie festgestellt – die offenen Beiträge seitens des Beschwerdeführers am 29.07.2024 bezahlt wurden. Aufgrund dessen und auf Grund des ausschließlich die Vorschreibung der Exekutionsgebühren monierenden Beschwerdevorbringens kann angenommen werden, dass die Vorschreibung der Beiträge zur Unfallversicherung bzw. deren vorgeschriebene Höhe seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten wird.

Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit der Unfallversicherung unterliegt (vgl. § 8 Abs. 1 Z 3 lit a ASVG), ist hierfür der gemäß § 74 Abs. 1 lit a) ASVG vorgesehene monatliche Betrag anzunehmen, der im Jahr 2021 EUR 10,42 (vgl. BGBl. II Nr. 576/2020) und im Jahr 2022 EUR 10,64 (vgl. BGBl. II Nr. 590/2021) betragen hat. Für den Zeitraum von 20.12.2021 bis 31.03.2022 errechnet sich sohin ein Gesamtbetrag von EUR 42,34 für die Unfallversicherung (EUR 10,42 für Dezember 2021 plus 3 x EUR 10,64 für die Monate Jänner, Februar und März 2022).

3.3.4. Verzugszinsen:

Werden die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind gemäß § 35 Abs. 5 erster Satz GSVG von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich vier Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen.

Die im angefochtenen Bescheid erfolgte Berechnung der vorgeschriebenen Verzugszinsen in Höhe von EUR 4,49 wurde seitens des Beschwerdeführers ebenso wenig in Zweifel gezogen wie die erfolgte Vorschreibung von Verzugszinsen ab 01.06.2024 in Höhe von 7,88% aus einem Kapital von EUR 42,34 aufgrund der – zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung – offenen Beitragsschuld (vgl. zur Berechnung ua. Kontoauszug v. 23.07.2022 und zum Basiszinssatz https://www.oenb.at/isawebstat/stabfrage/createReport?lang=DEreport=2.1, abgerufen am 10.09.2024). Dass die Berechnung der Verzugszinsen falsch wäre, ist auch sonst nicht hervorgekommen.

3.3.5. Exekutionsgebühren und Nebengebühren:

3.3.5.1. Den folgenden Ausführungen zur seitens des Beschwerdeführers bestrittenen Vorschreibung der „Nebengebühren“ sei zum Zwecke einer terminologischen Übersicht vorangestellt, dass im Spruch des angefochtenen Bescheids „Nebengebühren von € 2,00“ sowie „Exekutionsgebühren in Höhe von € 70,44“ zur Zahlung vorgeschrieben werden, woraus sich ein Betrag von gesamt EUR 72,44 errechnet. In der Beschwerde wird dieser Gesamtbetrag in Höhe von EUR 72,44 durchgehend als „Nebengebühren“ bezeichnet. In der Stellungnahme der SVS vom 01.08.2024 wird dargelegt, dass sich die „Nebengebühren von gesamt € 72,44“ aus den folgenden Posten zusammensetzen: Mahnung vom 22.03.2022 iHv € 1,00, Mahnung vom 22.06.2022 iHv € 1,00 sowie Exekutionsgebühren vom 23.07.2022 iHv € 70,44. Im Schreiben (Gegenäußerung) vom 09.09.2024 führte der Beschwerdeführer aus, dass die Mahngebühren vom 22.03.2022 und vom 22.06.2022 in Höhe von je EUR 1,00 ihm erstmals mit der Stellungnahme der SVS vom 01.08.2024 zu Kenntnis gelangt seien und diese nicht Gegenstand der Beschwerde vom 25.07.2024 seien. Im Folgenden wird seitens des erkennenden Gerichts der Begriff „Exekutionsgebühren“ für die Bezeichnung des strittigen Betrages in Höhe von EUR 70,44 verwendet.

Dass die Höhe der Exekutionsgebühren (=EUR 70,44), deren Vorschreibung seitens des Beschwerdeführers bestritten wird, falsch berechnet worden wäre, wurde im Beschwerdevorbringen nicht behauptet bzw. ergaben sich im Verfahren dahingehend auch sonst keine Anhaltspunkte.

3.3.5.2. Zum Begehren des Beschwerdeführers, ihm die Exekutionsgebühren im Nachsichtswege zu erlassen (vgl. Beschwerde, S. 2), ist auszuführen, dass sich diesbezüglich weder in § 35 Abs. 3 GSVG noch in § 35 Abs. 5 GSVG eine Rechtsgrundlage findet:

§ 35 Abs. 3 vierter Satz GSVG sieht vor, dass auf Antrag der versicherten Person, soweit dies nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, die Beitragsschuld gestundet bzw. deren Abstattung in Raten bewilligt werden kann. Gemäß § 35 Abs. 5 siebter Satz GSVG kann der Versicherungsträger die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch die Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.

Es gibt keine Rechtsnorm, durch die der Gesetzgeber dem Versicherungsträger freistellen würde, in Einzelvereinbarungen mit Pflichtversicherten zu deren Vorteil, und dadurch zum Nachteil der Versichertengemeinschaft rechtsverbindlich auf Beiträge zu verzichten (VwGH 2007/08/0082). Eine Ermäßigung oder Nachsicht von Pflichtbeiträgen ist dem Versicherungsträger daher nicht gestattet. Der Versicherungsträger ist daher in letzter Konsequenz dazu verpflichtet, einen Antrag auf Insolvenzeröffnung zu stellen. Dies ist weder im Sinne des Versicherungsträgers noch des Versicherten [vgl. Vollmost in Sonntag (Hrsg), GSVG/SVSG, 13. Aufl. (2024), § 35, VII. Fälligkeit/Verzug/Zahlung (Abs 5, 5a und 5b), Rz 26].

Da nur hinsichtlich der Verzugszinsen eine gesetzliche Grundlage für eine Nachsicht besteht (s. § 35 Abs. 5 siebter Satz GSVG), kann die SVS die vorgeschriebenen Exekutionsgebühren nicht – wie vom Beschwerdeführer begehrt – nachsehen.

3.3.5.3. Sofern der Beschwerdeführer vorbringt (vgl. Beschwerde, S. 2), seine Anträge auf Aussetzung des Zahlungsrückstandes vom 15.11.2022 und zuletzt vom 29.05.2024 seien unbeantwortet geblieben und in Verletzung der Entscheidungspflicht seien Exekutionsmaßnahmen beantragt worden, wodurch ihm zu Unrecht der strittige Betrag vorgeschrieben worden seien und er für den Fall, dass dieser Betrag nicht im Nachsichtswege gutgeschrieben werden würden, begehrt, die Vorschreibung dieses Betrags bzw. der Bescheid sollte hinsichtlich dieses Teiles ersatzlos seitens des Bundesverwaltungsgerichtes infolge der Außerachtlassung der Aussetzungsanträge des Beschwerdeführers, aufgehoben werden, ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 35 Abs. 3 vierter bis sechster Satz GSVG kann auf Antrag der versicherten Person, soweit dies nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, die Beitragsschuld gestundet bzw. deren Abstattung in Raten bewilligt werden. Eine Stundung der Beitragsschuld ist bis zum Ablauf eines Jahres nach Fälligkeit zulässig. Die Abstattung in Raten hat innerhalb eines Jahres zu erfolgen.

In diesem Zusammenhang wird auf die zur Herabsetzung oder Nachsicht von Verzugszinsen nach § 35 Abs. 5 GSVG ergangene VwGH-Rechtsprechung hingewiesen, der zufolge eine Herabsetzung oder Nachsicht auch von Amts wegen erfolgen kann und eine solche im pflichtgemäßen Ermessen des Versicherungsträgers liegt [vgl. VwGH 27.01.2016, 2013/08/0126 mit Hinweis auf Aminger-Solich in Sonntag (Hrsg.), GSVG 4, Rz 25 zu § 35 GSVG sowie zur vergleichbaren Regelung nach § 59 Abs. 2 ASVG Derntl in Sonntag, ASVG 6, Rz 29 zu § 59 ASVG; weiters Resch, aaO, Rz 29, jeweils mwN]. Auch wenn – soweit ersichtlich – eine vergleichbare Rechtsprechung hinsichtlich Stundung der Beitragsschuld bzw. Abstattung in Raten nicht besteht, kann wohl davon ausgegangen werden, dass die angeführten Erwägungen, insbesondere zum pflichtgemäßen Ermessen entsprechend anzuwenden sind.

Gemäß § 73 Abs. 1 erster Satz AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Schreiben (Gegenäußerung) vom 09.09.2024, mit der von ihm erstatteten Versicherungserklärung vom 13.01.2022 sei konkludent auch die Aussetzung der Beitragsvorschreibung beantragt worden, ist in Anbetracht der zu § 863 ABGB ergangenen Rechtsprechung, der zufolge bei der Beurteilung von Handlungen auf ihren konkludenten Aussagegehalt zu bedenken ist, dass dieser im Sinne des § 863 ABGB eindeutig in eine bestimmte Richtung weisen muss und kein vernünftiger Grund übrig sein darf, daran zu zweifeln, dass ein Rechtsfolgewille in bestimmter Richtung vorliegt (RS0014150 mit Hinweis auf Koziol - Welser I 3. Auflage 67), nicht zu folgen. Das Durchstreichen des Feldes „Fragen zum Versicherungsverhältnis“ und die handschriftlich beigefügte Wortfolge „keine Versicherungspflicht mangels Einkünfte“ im SVS-Formular „VERSICHERUNGSERKLÄRUNG für Gewerbetreibende und Gewerbegesellschafter“ weisen nicht eindeutig in die Richtung, dass dadurch stillschweigend ein Antrag auf Aussetzung der Beitragsvorschreibung gestellt worden wäre. Die Versicherungserklärung vom 13.01.2022 stellt somit keinen Antrag auf Stundung der Beitragsschuld im Sinne des § 35 Abs. 3 GSVG dar, über den im Sinne von § 73 AVG bescheidmäßig abzusprechen gewesen wäre.

Demgegenüber ist das Schreiben des Beschwerdeführers vom 15.11.2022 zum einen als Antrag auf Ausstellung eines Bescheides zur Feststellung der Versicherungspflicht, zum anderen als Antrag auf Stundung der Beitragsschuld im Sinne des § 35 Abs. 3 GSVG zu werten.

Über den Antrag auf Ausstellung eines Bescheides zur Feststellung der Versicherungspflicht vom 15.11.2022 wurde unstrittig mit dem Bescheid der SVS vom 27.01.2023, der nach Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.07.2023, W145 2269342-1 in Rechtskraft erwachsen ist, im Sinne des § 73 AVG abgesprochen.

Über den Antrag auf Stundung der Beitragsschuld vom 15.11.2022 im Sinne des § 35 Abs. 3 GSVG wurde mit dem genannten Bescheid der SVS vom 27.01.2023 nicht abgesprochen.

Mit Schreiben vom 09.02.2024 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung der Beitragsschulden und die Aussetzung der Einhebung des Rückstandes bis zur Rechtskraft des seitens des Beschwerdeführers bestrittenen Vorschreibungsbetrages. Hierauf erging der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 03.07.2024, mit welchem der Beschwerdeführer zum 31.05.2024 verpflichtet wurde, Beiträge zur Unfallversicherung, Nebengebühren, Exekutionsgebühren sowie ab 01.06.2024 Verzugszinsen in der jeweils angeführten Höhe zu leisten.

Mit diesem Bescheid vom 03.07.2024 wurde somit über den Antrag des Beschwerdeführers vom 09.02.2024 als auch über jenen vom 15.11.2022, welche beide im Wesentlichen gleichlautend jeweils die Aussetzung des Zahlungsrückstandes bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung zum Inhalt hatten, entschieden.

3.3.5.4. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, in Folge der von ihm behaupteten Verletzung der Entscheidungspflicht seien Exekutionsmaßnahmen beantragt worden, wodurch ihm zu Unrecht die Exekutionsgebühren vorgeschrieben worden seien, ist den folgenden Ausführungen voranzustellen, dass der Versicherungsträger gemäß § 37 Abs. 2 GSVG – nach vorangehender Mahnung (Abs. 3) – zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge einen Rückstandsausweis auszustellen hat, der einen Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung darstellt (vgl. VwGH 09.12.2020, Ra 2016/08/0059; siehe § 1 Z 13 Exekutionsordnung). Für die Exekution ist somit ein Rückstandsausweis als Exekutionstitel ausreichend, ein Bescheid ist nicht erforderlich.

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt wurde die Exekution gegen den Beschwerdeführer am 23.07.2022 eingeleitet. Am 12.12.2022 wurde der von der SVS am 02.12.2022 eingebrachte Antrag auf Einstellung der Exekution gemäß den §§ 142 Z 2, 282 EO bzw. auf Aufschiebung der Exekution gemäß § 45a EO mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichts bewilligt.

Sofern der Beschwerdeführer im Schreiben (Gegenäußerung) vom 09.09.2024 zusammengefasst ausführt, unter anderem ungeachtet seiner Versicherungserklärung vom 13.01.2022, welche der Ansicht des Beschwerdeführers zufolge ein stillschweigender Antrag auf Aussetzung der Beitragsvorschreibung gewesen sei, sei ein Rückstandsausweis ausgestellt und die Hereinbringung eines Rückstandes unnötig betrieben worden, von dem letztlich abgesehen worden wäre, und mit der Exekutionseinstellung müsste die Entlastung von den Gerichtskosten einhergehen, ist zum einen darauf zu verweisen, dass – wie ausgeführt – die Versicherungserklärung keinen konkludenten Antrag auf Aussetzung/Stundung darstellt.

Zum anderen sind die Exekutionsgebühren zweifelsfrei im Zuge der seitens der SVS (betreibende Partei) gegen den Beschwerdeführer (verpflichtete Partei) betriebenen Exekution aufgelaufen. Diesbezüglich ist auf die Bestimmung des § 74 Abs. 1 EO hinzuweisen, demnach – sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist – der Verpflichtete dem betreibenden Gläubiger auf dessen Verlangen alle ihm verursachten, zur Rechtsverwirklichung notwendigen Kosten des Exekutionsverfahrens zu erstatten hat; welche Kosten notwendig sind, hat das Gericht nach sorgfältiger Erwägung aller Umstände zu bestimmen [s. näher zB Jakusch in Angst/Oberhammer, EO3 § 74 EO (Stand 1.7.2015, rdb.at)]. Im gegenständlichen Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer einen ihm -) gegen die am 23.07.2022 erfolgte Einleitung der Exekution und/oder -) gegen die mit Beschluss vom 12.12.2022 erfolgte Einstellung der Exekution iSd §§ 142 Z 2, 282 EO bzw. auf Aufschiebung der Exekution iSd § 45a EO und/oder -) gegen einen etwaigen, die Exekutionskosten bestimmenden Beschluss (s. § 74 Abs. 4 EO) allenfalls gemäß Exekutionsordnung zur Verfügung stehenden Rechtsbehelf eingebracht hätte. Klarzustellen ist, dass das Absprechen über einen solchen Rechtsbehelf bzw. über die Rechtmäßigkeit der Einleitung und/oder der Einstellung der Exekution jedenfalls nicht in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gefallen wäre bzw. fallen würde, da gemäß § 3 EO zur Bewilligung und zum Vollzug der Exekution auf Grund der in §§ 1 und 2 EO angeführten Exekutionstitel, soweit die EO nichts anderes bestimmt, die Bezirksgerichte in Zivilsachen zuständig sind (Exekutionsgericht).

Angesichts dessen sowie mangels gesetzlicher Grundlage für eine Nachsicht der vorgeschriebenen Exekutionsgebühren (s. § 35 Abs. 5 siebter Satz GSVG) ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Einleitung des Exekutionsverfahrens mit Antrag vom 23.07.2022 sei überschießend gewesen, weil die SVS bereits mit Schreiben vom 31.03.2022 festgestellt habe, dass die Pflichtversicherung mit diesem Tage ende, weshalb somit keine weiteren Vorschreibungsbeträge mehr anfallen könnten (vgl. Schreiben vom 09.09.2024, S. 2, Pkt. 4), nicht zutreffend.

Festzuhalten ist weiters, dass die – die in Rede stehenden Exekutionsgebühren auslösende – Exekution gegen den Beschwerdeführer bereits am 23.07.2022, sohin über drei Monate vor Einbringung des erstmaligen Antrages auf Stundung der Beitragsschuld am 15.11.2022, eingeleitet wurde.

Aufgrund dieser chronologischen Abfolge und in Anbetracht des ausgeführten Umstandes, dass mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 03.07.2024 über die jeweils auf eine Aussetzung des Zahlungsrückstandes bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung gerichteten Anträge des Beschwerdeführers vom 09.02.2024 als auch vom 15.11.2022 iSd § 73 AVG entschieden wurde, kann das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Nichtentscheidung über seine wiederholt, erstmals am 15.11.2022 eingebrachten Aussetzungsanträge zur Folge gehabt hätte, dass ihm bedingt durch eine Verletzung der Entscheidungspflicht die – durch die bereits am 23.07.2022 eingeleitete Exekution ausgelösten – Exekutionsgebühren zu Unrecht angelastet worden seien, nicht verfangen.

Dem Begehren des Beschwerdeführers, den Bescheid hinsichtlich der Vorschreibung der Exekutionsgebühren infolge Außerachtlassung der Aussetzungsanträge ersatzlos aufzuheben, ist somit nicht zu entsprechen.

3.3.5.5. Für den Fall, dass mit dem Beschwerdevorbringen der SVS unterstellt werden sollte, durch das vom Beschwerdeführer behauptete Außerachtlassen seiner Aussetzungsanträge sei schuldhaft vorgegangen worden und ihm seien daraus aufgrund der eingeleiteten Exekution Kosten in Form der seiner Ansicht nach zu Unrecht vorgeschriebenen Exekutionsgebühren entstanden, ist darauf hinzuweisen, dass für das Geltendmachen etwaiger Amtshaftungsansprüche im Zusammenhang mit einer allenfalls behaupteten Verletzung der Entscheidungsfrist (s. § 73 AVG; OGH 13.07.2023, 1Ob232/22g) der Beschwerdeführer auf den entsprechenden Rechtsweg zu verweisen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht ist dahingehend nicht zuständig (vgl. § 9 AHG; VwGH 17.10.2023, Ra 2021/21/0241). Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang zudem, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Antrages vom 15.11.2022 zu keinem Zeitpunkt im Verfahren eine Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG in Verbindung mit § 8 VwGVG erhoben hat [vgl. Liebhart/Herzog, Fristsäumnis im Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahren (2013), S.360, RZ 1645 ff; Weigel, Säumnis von Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, S. 67].

3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Bestand der GSVG-Pflichtversicherung für den Zeitraum von 20.12.2021 bis 31.03.2022 rechtskräftig festgestellt wurde.

Die Höhe der seitens der belangten Behörde ermittelten Beiträge zur Unfallversicherung in Höhe von EUR 42,34, der Nebengebühren in Höhe von EUR 2,00, der Exekutionsgebühren in Höhe von EUR 70,44 und der Verzugszinsen in Höhe von EUR 4,49 bzw. der Verzugszinsen in Höhe von 7,88% aus einem Kapital von EUR 42,34 ab 01.06.2024 wurde nicht substantiiert bestritten und es traten keine Anhaltspunkte zutage, an deren Richtigkeit zu zweifeln.

Seitens des erkennenden Gerichts sind keine Fehlberechnungen erkennbar. Die Beitragsschulden bestanden (beglichen am 29.07.2024) und die Verzugszinsen sowie die Nebengebühren bestehen nachvollziehbar in der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Höhe.

Eine – seitens des Beschwerdeführers begehrte – Nachsicht der mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der SVS vom 03.07.2024 vorgeschriebenen Exekutionsgebühren kommt mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht. Da die Exekutionsgebühren im Zuge der am 23.07.2022 gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Exekution entstanden sind, besteht – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – weder ein zeitlicher noch ein sachlicher Zusammenhang zu den erst zu späteren Zeitpunkten, erstmals am 15.11.2022, seitens des Beschwerdeführers gestellten Anträgen auf Aussetzung (Stundung) der Beitragsschuld. Über diese Anträge auf Stundung wurde iSd § 73 AVG bescheidmäßig abgesprochen. Eine diesbezügliche Säumnisbeschwerde wurde nicht eingebracht. Die Entscheidung über einen allfällig dem Beschwerdeführer als Verpflichtetem gemäß Exekutionsordnung eingeräumten Rechtsbehelf als auch über etwaige Amtshaftungsansprüche fällt nicht in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts.

Die mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der SVS vom 03.07.2024 getroffene Feststellung, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, die in den Spruchpunkten 1. und 2. angeführten Beträge zu leisten, erfolgte somit dem Grunde und der Höhe nach zurecht.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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