Bundesverwaltungsgericht L517 2299453-1

L517 2299453-1Tribunal Administrativo Federal12 de dez. de 2024

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Behindertenpass Grad der Behinderung Neufestsetzung Sachverständigengutachten

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Bundesverwaltungsgericht L517 2299453-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:L517.2299453.1.00

Spruch

L517 2299453-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 19.03.2024, OB: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF iVm § 1 Abs 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, stattgegeben und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 50 v.H. beträgt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

17.05. 2023 - Antrag von XXXX (in Folge beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ genannt) auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (in Folge belangte Behörde bzw. „bB“ genannt)

07.01. 2024 - Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens, GdB 40 v.H.

26.01. 2024 – Parteiengehör / keine Stellungnahme der bP

19.03. 2024 – Bescheid der bB, Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass mit 40%

17.04. 2024 - Beschwerde der Ehegattin der bP

15.09. 2024 - Erstellung eines unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens, GdB 50 v.H., Zusatzeintragungen „Der Untersuchte ist Träger von Osteosynthesematerial“, „D1“ und „D3“, Dauerzustand

23.09. 2024 - Beschwerdevorlage am BVwG

10.10. 2024 – Mängelbehebungsauftrag

23.10. 2024 - Vollmachtsbekanntgabe

28.10. 2024 - Parteiengehör / keine Stellungnahme der bP

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Sachverhalt:

Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen Adresse im Bundesland XXXX wohnhaft.

Die bP ist seit 06.11.2011 im Besitz eines unbefristet gültigen Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50% und der Zusatzeintragung „D1“.

Am 17.05.2023 stellte die bP unter Vorlage von Befunden den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass bei der bB.

In der Folge wurde im Auftrag der bB ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten erstellt, welches im Ergebnis der durchgeführten Untersuchung für nachfolgende Leiden einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. feststellte:

„1 koronare Herzkrankheit, Zust.n.3-fach-Bypass-Operation 2010 - Mai 2010, Zustand nach Hinterwandinfarkt, Z.n. Stent, Mitralinsuffizienz;

Einschränkung der kardialen Leistungsfähigkeit in der Ergometrie, Beschwerden bei Hitze und Temperaturschwankungen, Belastbarkeit geringfügig eingeschränkt, unverändert zum Vorgutachten;

Pos.Nr. 05.05.02 GdB 40%

2 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus;

unter Medikation zufriedenstellender HbA1c-Wert;

Pos.Nr. 09.02.01 GdB 20%

3 Bluthochdruck;

erforderliche Mehrfachtherapie, in Kombination mit Nitro-Spray bei Bedarf;

Pos.Nr. 05.01.02 GdB 20%

4 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung/COPD I;

Monotherapie ausreichend, selten Steroid, gute Lungenfunktion 07/2023 (FEV1 101 % Soll), in der Spirometrie ohne relevante Ventilationsstörung bei diskreten Zeichen für eine obstruktive Atemflusslimitierung in den peripheren Atemwegen;

Pos.Nr. 06.06.01 GdB 20%

5 Funktionseinschränkung der rechten Schulter, Zustand nach Rotatorenmanschettenruptur, Zustand nach Bicepssehnenruptur;

entsprechend der funktionellen Einschränkungen und maßgeblichen Einschränkungen im Alltag;

Pos.Nr. 02.06.03 GdB 20%

6 Kraftminderung bei Zustand nach Bicepssehnenruptur links;

entsprechend der Funktionseinschränkung;

Pos.Nr. 02.06.01 GdB 10%

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Hauptleiden ist Nummer 1 mit 40 %. Die restlichen Leiden steigern wegen Geringfügigkeit nicht.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

koronare Herzkrankheit: unverändert 40%

Diabetes: Erhöhung um 10% aufgrund erforderlicher Medikation

COPD: Reduktion auf 20%, da nun GOLD I bei guter Lungenfunktion

Neu: Bluthochdruck, Schulter rechts, Bicepssehnenruptur links

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

Der Gesamtgrad der Behinderung wird von 50% auf 40% reduziert, weil sich bei Besserung des Lungenleidens (Herabsetzung COPD II auf COPD I bei zuletzt guter Lungenfunktion) dieses nicht mehr steigernd auf das Hauptleiden auswirkt.“

Mit Schreiben der bB vom 26.01.2024 wurde der bP Parteiengehör gewährt, eine Stellungnahme ist nicht eingelangt.

Mit Bescheid der bB vom 19.03.2024 wurde der Grad der Behinderung mit 40% neu festgesetzt.

Gegen den Grad der Behinderung erhob die Ehegattin der bP am 17.04.2024 Beschwerde und führte aus, dass sich die bP zurzeit in stationärer Behandlung im Krankenhaus befinde und die entsprechenden Befunde nachgereicht würden. Die im Vorgutachten festgestellten Beschwerden hätten sich nicht geändert, hinzu gekommen seien die Schultergelenksbeschwerden, weshalb die Reduktion von 50% auf 40% nicht verständlich sei.

Nach Befundvorlage wurde am 15.09.2024 im Auftrag der bB im Beschwerdevorentscheidungsverfahren ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie erstellt und ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. mit den Zusatzeintragungen „Der Untersuchte ist Träger von Osteosynthesematerial“, „D1“ und „D3“ festgestellt. Das Gutachten weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:

„[…]

Derzeitige Beschwerden:

Er habe hauptsächlich Beschwerden von Seiten des linken Beines, es seien einerseits Schmerzen, welche von der LWS ins linke Bein ausstrahlen, weiters bestünde eine gewisse Schwäche des linken Beines und manchmal lasse das Knie links auch aus, und vor allem beim Bergabgehen über die Stiegen habe er Probleme.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Behandlungen: Zurzeit führt er eine Physiotherapie wegen seiner Wirbelsäulen OP durch.

Medikation: Lutamax, Pantoprazol, Metformin, Neurolingual, Lisinopril, Rosuass, Brimica Genuair, Novolizer Budeso.

Hilfsmittel: Schuheinlagen, Korrekturbrille.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Arztbrief, Klinik XXXX , vom 18.05.2024

Diagnose:

Discusprolaps L/3/L4 links mit kranial intraforaminellem Sequester

Hochgradige knöcherne Wirbelkanalstenose L3/L4

Massive Exazerbation der bekannten Radikulopathie L3 und L4 links mit diskreter sensomotorischer Wurzelläsion L4 und mit hochgradiger neuropathischer Komponente

Breitbasiger Discusprolaps L4/L5 mit hochgradigen Facettegelenksarthrosen und höhergradigen Neuroforamenstenosen bds.

Discusprotrusion L5/S1 mit Neuroforamenstenosen bds., re. mehr als li., li. ohne Beschwerden

COPD

Diabetes mellitus Typ II (HbAlc 6,4% im April 2024)

KHK - Z. n. 3-fach ACBG im Jahr 2010 -Z. n. Hinterwandinfarkt 2005 -Z.n. Stentimplant. RCA 2005

Z. n. Hernia inguinalis dext.

Z. n. Stimmbandpolyp-Entfernung 1990

Arterielle Hypertonie

Carotisplaques

Hypercholesterinämie

Geringe Ektasie der infrarenalen Aorta mit semizirkulärem Thrombosesaum - Kontrolle ist geplant

Nebennierenadenom li. (15 mm)

Benigne Leberraumforderung Segment 6 (3 mm), MRT vom April 2024

Untersuchungsbefund:

Klinischer Status – Fachstatus:

AEZ, er kommt gehend zur Untersuchung, ohne Gehbehelf, trägt normales Schuhwerk. Die Haut und die sichtbaren Schleimhäute normal durchblutet.

HWS: Es besteht eine Knickbildung am Brust-Hals-Übergang. Beweglichkeit: Der Kinn-Jugulum-Abstand beträgt bei Inklination 5 cm, bei Reklination 15 cm, Seitwärtsneigung nach rechts und links 15 °, Rotation nach rechts und links 20 °.

BWS: Zeigt eine deutliche Rechtsskoliose, bei vermehrter Gibbusbildung und Abflachung im mittleren BWS Abschnitt. Beweglichkeit: Seitwärtsneigung nach rechts und links 20 °, Rotation nach rechts und links 30 °.

LWS: Zeigt eine blande Narbe nach Bandscheibenoperation, weiters eine vermehrte Streckhaltung und leichte Rechtsskoliose. Der Fingerspitzenbodenabstand beträgt ca. 20 cm.

Obere Extremitäten: Das Strecken der Finger und der Faustschluss sind seitengleich frei. Der Nackengriff ist mit etwas Mühe möglich. Rechts besteht ein schnellender Mittelfinger.

Thorax: Zeigt eine blande Narbe nach Sternotomie bei Bypass OP.

Cor: Die Herzaktion ist rhythmisch, normofrequent, die Lungen sind seitengleich belüftet, normales Vesikuläratmen beidseits. Das Atemvolumen leicht reduziert.

Untere Extremitäten - Untersuchung im Liegen in Rückenlage: Die Großzehenhebermotorik ist seitengleich kräftig, Lasegue beidseits negativ. Am Unterschenkel rechts findet sich innenseitig eine längsgestellte Narbe vom Innenknöchel bis zum Kniegelenk reichend, nach Venenentnahme. Die Kniekonturen sind beidseits nicht auffallend verstrichen, keine auffallende Instabilität, oder Ergussbildung. Beweglichkeit: Zehenbeweglichkeit, oberes und unteres Sprunggelenk seitengleich endlagig eingeschränkt. Knie rechts S 0 0 125, links S 0 0 125, Hüftgelenk rechts S 0 0 80, R 30 0 15, links S 0 0 80, R 30 0 20.

Die Muskulatur am Oberschenkel und Unterschenkel linksseitig, gegenüber rechts, etwas vermindert, keine auffallenden Sensibilitätsstörungen an den unteren Extremitäten.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

1 Koronare Herzkrankheit;

Zust.n.3-fach-Bypass-Operation 2010, Zustand nach Hinterwandinfarkt, Z.n. Stent, Mitralinsuffizienz, kein aktueller Fachbefund vorliegend, unveränderte Einschätzung zum Vorgutachten;

Pos.Nr.05.05.02 GdB 40%

2 Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades

Discusprolaps L/3/L4 links mit kranial intraforaminellem Sequester, Z.n. Dekompression und Entfernung des Sequesters (05/2024), anhaltende radikuläre Symptomatik, kein neurologisches Defizit, Physiotherapie, keine Dauermedikation;

Pos.Nr.02.01.02 GdB 30%

3 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus;

Medikamentös eingestellt, HbA1C zuletzt 6,4%

Pos.Nr.09.02.01 GdB 20%

4 Arterielle Hypertonie;

mit Kombinationstherapie eingestellt;

Pos.Nr.05.01.02 GdB 20%

5 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung - COPD I;

kein aktueller Fachbefund vorliegend, keine angegebene Beschwerdesymptomatik, unveränderte Eischätzung zum Vorgutachten;

Pos.Nr.06.06.01 GdB 20%

6 Schultergürtel - Funktionseinschränkung geringen Grades beidseits;

Zustand nach Rotatorenmanschettenruptur rechts, Zustand nach Bicepssehnenruptur links, nur endlagige Bewegungseinschränkung, keine aktuellen Befunde vorliegend;

Pos.Nr. 02.06.02 GdB 20%

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 40 %. Das Leiden Nummer 2 steigert da es das Gesamtbild verschlechtert um eine Stufe. Die restlichen Leiden steigern aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter. Somit ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 %.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Neu hinzugekommen ist das jetzige Leiden Nummer 2 (Wirbelsäule) mit 30%.

Die übrigen Leiden sind unverändert.

Die ehemaligen Leiden Nummer 5 und 6 wurden unter Leiden Nummer 6 zusammengefasst.

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

Steigerung des Gesamtgrades der Behinderung von 40% auf 50% aufgrund der neu hinzugekommenen Leiden Nr 2.

[X] Dauerzustand

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:[X] ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial

Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen:

[X] Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03.

GdB: 20 v.H.

[X] Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07.

GdB: 20 v.H.

Begründung:

Di: Diabetes mellitus

D3: Koronare Herzkrankheit

Osteosynthese: Z.n. Thorakotomie“

Nach Beschwerdevorlage und der - entsprechend dem Mängelbehebungsauftrag – nachträglich erteilten Vollmacht der bP an seine Gattin zur Erhebung der Beschwerde wurde der bP mit Schreiben des BVwG vom 28.10.2024 Parteiengehör gewährt, eine Stellungnahme ist nicht erfolgt.

1.2. Feststellungen:

Das im Zuge des Beschwerdeverfahrens eingeholte Gutachten weist nunmehr einen Grad der Behinderung von 50 v.H. auf.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z.B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das im Beschwerdevorentscheidungsverfahren eingeholte, aktuellste medizinische Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.

Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden Begründung.

Im angeführten Gutachten wurde vom Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen. Insbesondere erfolgte die Auswahl und Begründung weshalb nicht eine andere Positionsnummer mit einem höheren Prozentsatz gewählt wurde, schlüssig und nachvollziehbar (VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7).

Im erstinstanzlichen Verfahren wurde ein Grad der Behinderung von 40% festgestellt. Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde das Beweisverfahren erneut eröffnet und im Auftrag der bB ein unfallmedizinisches Gutachten erstellt.

Das der Entscheidung des Gerichts zugrundeliegenden Gutachten stellte einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. fest.

Der Unfallchirurg schätzte die Koronare Herzkrankheit nachvollziehbar unter der Lfd.Nr. 1 und der Pos.Nr. 05.05.02 („Keine bis geringe Einschränkung der Herzleistung, Signifikante Herzkranzgefässverengung (Intervention), Abgelaufener Myocardinfarkt, 30-40%“) mit einem Grad der Behinderung von 40% („40%: Erhaltene Linksventrikelfunktion (maximal NYHA II) bei abgelaufenem Myocardinfarkarkt, Belastbarkeit geringfügig eingeschränkt“) als führendes Leiden ein und begründete die Wahl mit dem Zustand nach 3-fach-Bypass-Operation 2010, dem Zustand nach Hinterwandinfarkt, Z.n. Stent, der Mitralinsuffizienz, sowie damit, dass kein aktueller Fachbefund vorliegend ist und daher eine unveränderte Einschätzung zum Vorgutachten vorgenommen wird.

Die unter der Lfd.Nr. 2 und der Pos.Nr. 02.01.02 eingeschätzten Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule mittleren Grades beurteilte der Sachverständige nachvollziehbar mit einem Grad der Behinderung von 30% (30 % bei: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika) ein, und führte als Begründung schlüssig aus: „Discusprolaps L/3/L4 links mit kranial intraforaminellem Sequester, Z.n. Dekompression und Entfernung des Sequesters (05/2024), anhaltende radikuläre Symptomatik, kein neurologisches Defizit, Physiotherapie, keine Dauermedikation“.

Den Gesamtgrad der Behinderung von 50% begründete der Unfallchirurg damit, dass das Leiden Nummer 1 führend ist und das Leiden Nummer 2 aufgrund der Verschlechterung des Gesamtbildes um eine Stufe steigert. Die weiteren eingeschätzten Leiden – Lfd.Nr. 3: Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus; medikamentös eingestellt, HbA1C zuletzt 6,4%, unter der Pos.Nr.09.02.01; Lfd.Nr. 4 Arterielle Hypertonie; mit Kombinationstherapie eingestellt, unter der Pos.Nr.05.01.02; Lfd.Nr. 5: COPD I, kein aktueller Fachbefund vorliegend, keine angegebene Beschwerdesymptomatik, unveränderte Eischätzung zum Vorgutachten, unter der Pos.Nr.06.06.01; sowie schließlich Lfd.Nr. 6: Schultergürtel - Funktionseinschränkung geringen Grades beidseits, Zustand nach Rotatorenmanschettenruptur rechts, Zustand nach Bicepssehnenruptur links, nur endlagige Bewegungseinschränkung, keine aktuellen Befunde vorliegend, unter der Pos.Nr. 02.06.02, alle jeweils mit einem GdB 20% - steigern, so der Sachverständige schlüssig, aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter.

Aufgrund des erhobenen Untersuchungsbefundes kam der Facharzt zu dem Schluss, dass sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% ergibt.

Die Steigerung des Gesamtgrades der Behinderung von 40% auf 50% begründete der Unfallchirurg schlüssig mit dem neu hinzugekommenen Leiden Nummer 2 (Wirbelsäule) mit 30%.

Nach Ansicht des ho. Gerichts erfolgten die Einstufungen und Beurteilungen schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei.

Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

In dem Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt.

Der Sachverständige erläuterte nachvollziehbar die Wahl der jeweiligen Positionsnummer, den Rahmensatz und den daraufhin eingeschätzten Grad der Behinderung, sowie, welche Gesundheitsschädigungen keinen Grad der Behinderung erreichen. Zudem legte der Mediziner schlüssig die Änderung des Grades der Behinderung im Vergleich zum Gutachten 1. Instanz.

Die von der bP erhobenen Einwände waren somit geeignet, die gutachterliche Einschätzung im Erstverfahren in Zweifel zu ziehen und wurde daher im Beschwerdevorentscheidungsverfahren ein unfallchirurgisches Sachverständigengutachten eingeholt, welches, wie bereits erörtert, nachvollziehbar zu dem Schluss kam, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% vorliegt.

Das Sachverständigengutachten wurde im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

  • Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF

  • Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF

  • Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF

  • Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF

  • Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF

  • Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF

  • Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

3.4. Gemäß § 1 Abs. 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.

Gemäß § 1 Abs 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen

Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr.104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 41 Abs 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

Gemäß § 42 Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 43 Abs 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

Gemäß § 43 Abs 2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.

Gemäß § 45 Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Abs 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Gemäß § 1 der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 2 Abs 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Gemäß § 2 Abs 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

Gemäß § 2 Abs 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gemäß § 3 Abs 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Gemäß § 3 Abs 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

Gemäß § 3 Abs 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn

  • sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

  • zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

Gemäß § 3 Abs 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Gemäß § 4 Abs 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

Gemäß § 4 Abs 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG gemäß § 27 Abs 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v. H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGH vom 24.09.2003, 2003/11/0032; VwGH vom 21.08.2014, Ro 2014/11/0023-7).

Wie der VfGH in seinem Beschluss vom 24.09.2018, E 2304/2018, festgestellt hat, ist es nicht in gesetzwidriger Weise unsachlich, wenn der Verordnungsgeber für die Bewertung des Gesamtgrades der Behinderung – statt einer Addition der einzelnen Beeinträchtigungen – auf die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander abstellt. Durch die Berücksichtigung der Wechselwirkungen wird sichergestellt, dass die Auswirkungen der Beeinträchtigungen jedenfalls in ihrer Gesamtheit beurteilt werden, unabhängig davon, ob sich die Behinderung aus einer oder mehreren Beeinträchtigungen zusammensetzt.

Es wird in dem Gutachten festgestellt, dass die Behinderung iSd § 1 Abs 2 BBG mehr als 6 Monate gegeben sein wird.

Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im § 4 Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.

Der VwGH führte in seinem Erkenntnis Ra 2017/11/0040 vom 21.06.2017 sinngemäß aus, dass sich der Sachverständige in seinem Gutachten ausreichend mit den vorgelegten Befunden auseinanderzusetzen hat, und das Gutachten eine eingehende die Rahmensätze vergleichende Begründung für die gewählte Positionsnummer zu enthalten hat.

Bei Fehlen einer ausreichenden Begründung hätte das BVwG gegebenenfalls, ergänzende Ermittlungen oder eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH Ra 2015/11/0036 vom 08.07.2015, vgl. VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7).

Das Sachverständigengutachten wurde im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.

Die in dem Gutachten angeführten Positionsnummern entsprechen den von der bP vorgelegten Befunden und ist es seinem Inhalt nach schlüssig und nachvollziehbar betreffend Einschätzung der Behinderung mit 50 v.H.

Aufgrund der festgestellten Einschätzung der Behinderung mit 50 v.H. liegen die Voraussetzungen zur Neufestsetzung des Grades der Behinderung mit 50 v.H. auf Grundlage des BBG vor.

3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß § 24 Abs 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Verfahrensgegenständlich erwies sich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als nicht erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt hinreichend durch die Aktenlage geklärt war und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist.

Es steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt aufgrund der Sachverständigengutachten, der eingebrachten Unterlagen und des Vorbringens der bP in ihrer Beschwerde fest und bedarf dieser keiner Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht von der Durchführung einer Verhandlung Abstand nimmt.

Weiters liegt auch kein Rechtsschutzdefizit für die bP – auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen (Sachverständigengutachten in Verbindung mit der klinischen Untersuchung und den vorgelegten Befunden, Parteiengehör und dergleichen) – vor und würde auch eine mündliche Verhandlung, bedingt durch die vorliegenden Tatsachen, keinen anderen ergänzenden Sachverhalt ergeben.

3.6. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030)

Nach Art. 133 Abs. 4 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, vom 06.12.2017 Ra 2015/11/0046-8, vom 11.12.2017 Ra 2015/11/0102-5).

Nach ständiger Judikatur sind Rechtsfragen des Verfahrensrechts nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in der Zulassungsbegründung dargelegt werden muss (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, VwGH vom 23.01.2017 Ra 2017/11/0001, mwN).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.

Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Zu dieser Frage liegt umfangreiche und einheitliche Judikatur des VwGH vor. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Einstufung bzw. der Feststellung des Grades der Behinderung erfuhr keine substanzielle Änderung.

Im Hinblick auf die außerordentliche Revision ist bei den gem. § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht ausreicht (VwGH vom 06.12.2017, Ra 2015/11/0046-8, vgl. Beschluss Ra 2017/11/0225, mwN).

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

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