W117 2302536-1•Bundesverwaltungsgericht W117 2302536-1
W117 2302536-1Tribunal Administrativo Federal12 de dez. de 2024
Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Kostenersatz Schubhaft
W117 2302536-1/20E
Gekürzte Ausfertigung der in der Verhandlung am 20.11.2024 mündlich verkündeten Entscheidung:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX , StA. Usbekistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die bisherige Anhaltung wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, Artikel 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO, § 76 Abs. 2 Z 3 FPG, § 76 Abs. 3 Z 1, Z 6c, Z 9 FPG abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, Artikel 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO, § 76 Abs. 2 Z 3 FPG, § 76 Abs. 3 Z 1, Z 6c, Z 9 FPG wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird.
Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter wurde die Niederschrift in der Verhandlung vom 20.11.2024 ausgefolgt; der (entschuldigt) bei der Verhandlung nicht erschienenen Verwaltungsbehörde am 21.11.2024 zugestellt.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.11.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
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