W121 2298403-1•Bundesverwaltungsgericht W121 2298403-1
W121 2298403-1Tribunal Administrativo Federal12 de dez. de 2024
Dienstverhältnis Meldepflicht Notstandshilfe Rückforderung Überbezug Widerruf
W121 2298403-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Elke DE BUCK-LAINER (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Ing. Robert FODROCZI (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX vom XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS, belangte Behörde) vom XXXX wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX gemäß § 24 Abs. 2 AlVG iVm § 38 AlVG widerrufen und die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 AlVG iVm § § 38 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € XXXX verpflichtet. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom XXXX bis XXXX zu Unrecht Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen habe, da sie gleichzeitig in einem vollversicherten Dienstverhältnis gestanden sei.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass sie im verfahrensrelevantem Zeitraum beim Arbeitgeber XXXX geringfügig zum Arbeiten begonnen habe. Sie habe nicht gewusst, dass sie in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden sei. Der Arbeitgeber habe sie ohne ihr Wissen angemeldet. Sie habe am XXXX einen Termin bei der Arbeiterkammer und würde daher darum bitten, bis dahin die Rückforderung zu stoppen.
Der bezughabende Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage gebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin stand seit XXXX überwiegend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Die Beschwerdeführerin meldete dem AMS, beim Arbeitgeber XXXX ab dem XXXX geringfügig beschäftigt zu sein.
Am XXXX wurde das AMS durch eine Überlagerungsmeldung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger darauf aufmerksam gemacht, dass die Beschwerdeführerin von XXXX bis XXXX beim selben Arbeitgeber einer vollversicherungspflichtigen Tätigkeit nachging und gleichzeitig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezog.
Die Beschwerdeführerin hat das vollversicherungspflichtige Dienstverhältnis dem AMS nicht gemeldet und somit eine Verletzung der Meldepflicht billigend in Kauf genommen und damit – bedingt vorsätzlich – maßgebende Tatsachen verschwiegen. Die Beschwerdeführerin war über ihre Meldepflicht ausreichend informiert.
Die Beschwerdeführerin bezog vom XXXX bis XXXX Leistungen der Notstandshilfe in Gesamthöhe von € XXXX .
Die Feststellungen ergeben sich aus der soweit unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie aus dem diesbezüglich im Wesentlichen gleichlautenden Parteienvorbringen.
Die Feststellungen betreffend den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie das vollversicherungspflichtige Dienstverhältnis sind unstrittig. Diese ergeben sich auch aus dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf des AMS in Zusammenschau mit der Einsichtnahme in die beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten, wonach die Beschwerdeführerin nach wie vor als Arbeiterin bei dem in den Feststellungen näher genannten Arbeitgeber gespeichert ist. Aufgrund dieser im Akt einliegenden Unterlagen bzw. nachvollziehbaren Auskünfte geht der erkennende Senat davon aus, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stand.
Dass die Beschwerdeführerin über ihre Meldung ausreichend informiert war, ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit bereits mehrfach Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten hat, wodurch davon auszugehen ist, dass sie über ihre Meldepflichten gemäß § 50 AlVG ausreichend informiert war.
Die Feststellungen zum Bezug der Leistungen vom XXXX bis XXXX ergeben sich aus dem Bescheid und dem Bezugsverlauf vom XXXX in Zusammenschau mit der weiteren Aktenlage und bestreitet die Beschwerdeführerin den Bezug in dieser Höhe auch nicht substantiiert.
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Beschwerdegegenstand:
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist. Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1.der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2.die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht
selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten samt Überschriften auszugsweise:
„Arbeitslosigkeit
§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
[…]
(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
a) wer in einem Dienstverhältnis steht;
[…]
(6) Als arbeitslos gilt jedoch,
a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
[…]
Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2) - (7) […]
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Anzeigen
§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(2) […]
Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe
§ 58. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.“
§§ 24 Abs. 2 AlVG iVm. 38 AlVG ermöglicht die rückwirkende Korrektur der zuerkannten Leistung von Notstandshilfe ohne Bindung an die strengen Voraussetzungen des § 69 AVG. Nach § 24 Abs. 2 erster und zweiter Satz AlVG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen (vgl. VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0036).
Was die Rückforderung der zu Unrecht empfangenen Leistung anlangt, ist eine solche gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG zulässig, wenn die Beschwerdeführerin den Überbezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder erkennen hätte müssen, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs folgt aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen und Erkennenmüssen, dass die Leistung nicht oder nicht in voller Höhe gebühre), dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz – dolus eventualis – voraussetzen, während es für die Anwendung des dritten Tatbestandes (Erkennenmüssen, dass die Leistung nicht oder nicht in voller Höhe gebühre) genügt, dass Fahrlässigkeit gegeben war. Die sich aus der in § 25 Abs. 1 AlVG (iVm. § 38 AlVG) vorgesehenen Sanktionierung ergebende Verpflichtung von Antragstellern auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, hinsichtlich maßgebender Tatsachen wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen, soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen (vgl. VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0036, mwH).
Die Verletzung der Meldepflicht gemäß § 50 AlVG rechtfertigt in der Regel die Annahme einer (bedingt vorsätzlichen) Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinn des § 25 Abs. 1 AlVG und damit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (vgl. VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0036; VwGH 16.02.2011, 2007/08/0150; VwGH 03.10.2002, 97/08/0611).
Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Nach dem Zweck der Meldepflichten gemäß § 50 Abs. 1 AlVG soll die Behörde in die Lage versetzt werden, jede Änderung in den Verhältnissen der arbeitslosen Person, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat der Arbeitslose dem AMS eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag. Das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem heraus ein Arbeitsloser meint, bestimmte Meldungen nicht erstatten zu müssen, ist somit insoweit von ihm zu tragen. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass eine arbeitslose Person hinsichtlich der Steigerung der Arbeitszeit bzw. der Leistung von Mehrarbeit eine Pflicht zur Meldung auch dann trifft, wenn diese Mehrleistung ihrer Auffassung nach hinsichtlich eines Dienstverhältnisses kein Überschreiten der Grenze der Geringfügigkeit bewirkt und damit den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (vgl. wiederum VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0036, mwH).
Für die Meldepflicht kommt es demnach nicht darauf an, ob die Änderung den Anspruch auf eine Leistung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht (vgl. zB VwGH 04.10.2022, Ra 2022/08/0088, mwH). Erforderlich ist nur, dass der Leistungsbezieher die Umstände gekannt hat, die zu melden gewesen wären (vgl. VwGH 14.04.1988, 88/08/0022). Es spielt also keine Rolle, ob er auch das Vorliegen eines Überbezuges gekannt hat oder hätte kennen müssen (vgl. VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208). Der auch für den Tatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen erforderliche bedingte Vorsatz (dolus eventualis) liegt nur dann nicht vor, wenn der betroffenen Person der richtige Sachverhalt und das Erfordernis der Meldung an das AMS ohne ihr Verschulden (betrachtet nach dem Maßstab einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“) nicht bekannt gewesen sind (vgl. VwGH 11.07.2012, 2010/08/0088, mwH).
Da die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit bereits mehrfach Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten hat, ist davon auszugehen, dass sie über ihre Meldepflichten gemäß § 50 AlVG ausreichend informiert war. Zudem wurde sie auch bei Antragstellung nochmals darauf hingewiesen. Die Beschwerdeführerin hatte das vollversicherungspflichtige Dienstverhältnis dem AMS nicht gemeldet und somit eine Verletzung der Meldepflicht billigend in Kauf genommen und damit – bedingt vorsätzlich – maßgebende Tatsachen verschwiegen (vgl. VwGH 28.09.2022, Ra 2018/08/0255, mwH). Weiters war das Verschweigen dieser maßgebenden Tatsachen für den Leistungsbezug auch kausal.
Sohin ist der Tatbestand des Verschweigens maßgebender Tatsachen im Sinn des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG erfüllt.
Im Ergebnis war das AMS daher zur Rückforderung der vom XXXX bis XXXX zu Unrecht ausbezahlten Leistungen von € XXXX berechtigt.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.
Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.