Bundesverwaltungsgericht W135 2302031-1

W135 2302031-1Tribunal Administrativo Federal12 de dez. de 2024

Abrir fonte

Regest

Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung

Texto completo

Bundesverwaltungsgericht W135 2302031-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W135.2302031.1.00

Spruch

W135 2302031-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter DI Herbert KASBERGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 10.09.2024, Zl. XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin brachte am 20.03.2024 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz ein. Diesen begründete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass in Folge ihrer dritten Impfung mit dem Impfstoff Comirnaty (gegen Covid-19) eine Reihe von Nebenwirkungen (Dysarthrie, Dysphagie, Feinmotorikstörung, Tetraparese inklusive Sprachverlust) aufgetreten seien.

Nach Einholung sämtlicher medizinischer Unterlagen wurde seitens der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie eingeholt, welches ergab, dass kein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen der angeschuldigten Impfung und der Beschwerdesymptomatik der Beschwerdeführerin gegeben sei.

Das Gutachten wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.08.2024 zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen eingeräumt, welche die Beschwerdeführerin ungenutzt verstreichen ließ.

Mit Bescheid vom 10.09.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Entschädigung gemäß §§ 1b und 3 Impfschadengesetz ab.

Gegen diesen Bescheid langte bei der belangten Behörde am 31.10.2024 eine vom Ehemann der Beschwerdeführerin verfasste Beschwerde ein.

Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 07.11.2024 zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben vom 07.11.2024 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verspätungsvorhalt an die Beschwerdeführerin. Darin wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der vorliegenden Aktenlage als verspätet darstelle, da der mit 10.09.2024 datierte Bescheid der belangten Behörde laut der Übernahmebestätigung am 12.09.2024 zugestellt worden sei. Ausgehend davon habe die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 24.10.2024 geendet. Demnach wäre die bei der belangten Behörde am 31.10.2024 per E-Mail eingelangte Beschwerde entsprechend der Aktenlage verspätet eingebracht worden und daher als verspätet zurückzuweisen.

Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Es wurde ihr weiters zur Kenntnis gebracht, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.

Mit Schreiben vom 16.11.2024, eingelangt am 21.11.2024, brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihres Ehemannes eine Stellungnahme ein. Darin führte der Ehemann der Beschwerdeführerin aus, dass er innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist eine Operation mit sieben Krankenhausterminen gehabt habe und zusätzlich noch bei der Betreuung seiner Frau mithelfen habe müssen. Seine Frau habe die Pflegestufe 7 und könne weder schreiben noch sprechen. Diese Zeit sei für ihn psychisch sehr belastend gewesen, weshalb er nicht dazu in der Lage gewesen sei, auch noch alle Büroarbeiten zu erledigen. Wahrscheinlich aufgrund eines Rechenfehlers im Kalender dürfte er die Beschwerde verspätet eingebracht haben. Im Sinne seiner Frau ersuche der deshalb, dass die Beschwerde nicht zurückgewiesen und eine neuerliche Überprüfung durchgeführt werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin brachte am 20.03.2024 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz ein.

Mit Bescheid vom 10.09.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Entschädigung gemäß §§ 1b und 3 Impfschadengesetz ab. Der Bescheid wurde am 12.09.2024 zugestellt.

Am 31.10.2024 langte bei der belangten Behörde per E-Mail eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.09.2024 ein.

Mit Schreiben vom 07.11.2024 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verspätungsvorhalt an die Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 21.11.2024 im Wege ihres Ehemannes zum Verspätungsvorhalt Stellung. Die verspätete Einbringung der Beschwerde wurde mit dieser Stellungnahme allerdings nicht bestritten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Antragstellung, zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung des abweisenden Bescheides sowie zur Beschwerdeeinbringung und zum Verspätungsvorhalt beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt.

Die Feststellung zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung gründet sich auf die im Akt einliegende Übernahmebestätigung. In Bezug auf das entgegenstehende Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz, wonach der Bescheid erst am 19.09.2024 zugestellt worden sei, brachte die Beschwerdeführerin im Verfahren hingegen keine Beweismittel in Vorlage und trat damit den Angaben in der gegenständlichen Übernahmebestätigung nicht ausreichend entgegen.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die verspätete Einbringung ihrer Beschwerde nicht bestritten hat, ergibt sich ebenfalls aus dem Aktinhalt, insbesondere aus der vom Ehemann der Beschwerdeführerin verfassten Stellungnahme, eingelangt am 21.11.2024, in der der Ehemann der Beschwerdeführerin lediglich darauf hinwies, dass die in Rede stehende Zeit sehr stressig und belastend gewesen sei; die verspätete Einbringung der Beschwerde an sich wurde in der Stellungnahme vom 21.11.2024 hingegen nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

In Bezug auf die durch den Ehemann der Beschwerdeführerin verfasste Beschwerdeschrift und die Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt ist zunächst festzuhalten, dass für das erkennende Gericht keine Zweifel am Bestand und Umfang der diesbezüglichen Vertretungsbefugnis obwalten (vgl. § 10 Abs. 4 AVG). Beim Ehemann der Beschwerdeführerin handelt es sich zweifelsfrei um einen Haushaltsangehörigen der Beschwerdeführerin, zumal auch in dem im Verwaltungsakt einliegenden Pflegegeldgutachten vom 23.02.2023 festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Gatten betreut bzw. gepflegt werde.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Gemäß § 3 Abs. 3 Impfschadengesetz iVm § 88 Abs. 3 HVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes sechs Wochen.

Im vorliegenden Fall wurde der mit 10.09.2024 datierte Bescheid der belangten Behörde der Beschwerdeführerin nachweislich am 12.09.2024 zugestellt.

Ausgehend davon endete im Beschwerdefall die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 24.10.2024.

Demzufolge erweist sich die bei der belangten Behörde am 31.10.2024 eingelangte Beschwerde als verspätet eingebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050).

Wie oben bereits ausgeführt, brachte die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zwar eine Stellungnahme ein, die verspätete Einbringung der Beschwerde wurde darin allerdings nicht bestritten.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall stand aufgrund der Aktenlage fest, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, weshalb eine öffentliche Verhandlung entfallen konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sich die wesentlichen Fragen des gegenständlichen Beschlusses hinsichtlich der Fristberechnung, des Verspätungsvorhalts sowie der Wirksamkeit einer Prozesserklärung auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen können (siehe dazu die in der Begründung angeführte Judikatur). Der gegenständliche Beschluss fußt auf dieser Judikatur und weicht nicht von ihr ab. Es ergeben sich aus dem gegenständlichen Verfahren auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.