W255 2292746-1•Bundesverwaltungsgericht W255 2292746-1
W255 2292746-1Tribunal Administrativo Federal12 de dez. de 2024
Abwesenheit Beschwerdevorentscheidung Einkommen Frist Geringfügigkeitsgrenze Geschäftsführer Meldepflicht Nichtigerklärung Notstandshilfe rechtswirksame Zustellung Rückforderung selbstständig Erwerbstätiger Unzuständigkeit Verschweigung wesentlicher Umstände Widerruf Zustellung durch Hinterlegung
W255 2292746-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Natascha BAUMANN, MA und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Gerald VOGLER, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 09.03.2023, VN: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.10.2023, GZ: WF 2024-0566-1-001149, betreffend den Widerruf und die Rückforderung des im Zeitraum von 17.11.2020 bis 14.06.2021 empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 4.498,20 gemäß § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) sowie den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 09.03.2023, VN: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.10.2023, GZ: WF 2024-0566-1-001149, betreffend den Widerruf und die Rückforderung der im Zeitraum von 15.06.2021 bis 28.07.2021, von 17.08.2021 bis 24.04.2022, von 24.06.2022 bis 12.08.2022 und von 27.08.2022 bis 28.02.2023 empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 10.901,08 gemäß § 38 iVm. § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 AlVG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.12.2024 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerdevorentscheidung wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben.
II. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
III. Der Antrag auf Nichtigerklärung wird wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stand im Jahr 1992 erstmalig im Bezug von Arbeitslosengeld. Zuletzt bezog er ab 07.11.2016 Arbeitslosengeld und stand dann von 17.11.2020 bis 14.06.2021 im Bezug von Arbeitslosengeld sowie von 15.06.2021 bis 28.07.2021, von 17.08.2021 bis 24.04.2022, von 24.06.2022 bis 12.08.2022 und von 27.08.2022 bis 28.02.2023 im Bezug von Notstandshilfe.
1.2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) vom 09.03.2023, VN: XXXX , wurde die Zuerkennung des im Zeitraum von 17.11.2020 bis 14.06.2021 empfangenen Arbeitslosengeldes widerrufen und der BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 4.498,20 verpflichtet. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass Erhebungen der Polizei ergeben hätten, dass der BF Kontoinhaber und Verfügungsberechtigter der österreichischen Konten bei der XXXX der Firmen XXXX , XXXX und XXXX sei. Mehrere namentlich genannte Firmen seien Empfänger von Zahlungen auf die österreichischen Konten, wobei als Zahlungsgrund Verkaufsunterstützung, Beratungshonorare, Reparaturarbeiten, Vermittlungsprovisionen und Ähnliches angeführt würden. Tätigkeiten, Umsätze und Einkommen daraus seien wirtschaftlich dem BF zuzurechnen. Arbeitslosigkeit liege daher im Widerrufszeitraum nicht vor, da die monatlichen Geringfügigkeitsgrenzen sowohl beim Umsatz, als auch beim Einkommen bei weitem überschritten worden seien. Im Leistungsantrag vom 28.10.2022 habe der BF das Vorliegen einer Erwerbstätigkeit und den Zufluss von Einkommen verschwiegen. Daher sei das zu Unrecht zuerkannte Arbeitslosengeld zurückzufordern.
1.3. Mit Bescheid des AMS vom 09.03.2023, VN: XXXX , wurde die Zuerkennung der im Zeitraum von 15.06.2021 bis 28.07.2021, von 17.08.2021 bis 24.04.2022, von 24.06.2022 bis 12.08.2022 und von 27.08.2022 bis 28.02.2023 empfangenen Notstandshilfe widerrufen und der BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 10.901,08 verpflichtet. Begründend führte das AMS dieselben Umstände wie in der Begründung des unter Punkt 1.2. genannten Bescheides an und ergänzte, dass der BF auch in den Anträgen auf Notstandshilfe vom 14.06.2021 und vom 29.08.2022 das Vorliegen jeglicher Erwerbstätigkeit und den Zufluss von Einkommen verschwiegen habe. Mit E-Mail vom 03.10.2022 und vom 31.01.2023 habe er in einem Lebenslauf erstmals eine laufende Handelsvertretertätigkeit angeführt. Daher sei die zu Unrecht zuerkannte Notstandshilfe zu widerrufen, der laufende Bezug einzustellen und der Überbezug zurückzufordern gewesen.
1.4. Am 18.04.2023 brachte der BF Beschwerde gegen die unter Punkt 1.2. und Punkt 1.3. genannten Bescheide ein und brachte vor, die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung im maßgeblichen Zeitraum erfüllt zu haben. Er habe den Bezug weder durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt, noch habe er erkennen müssen, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Er sei zu diesen Zeiten in keinem Dienstverhältnis gestanden.
1.5. Am 14.06.2023 brachte der BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen die beiden Bescheide des AMS vom 09.03.2023.
1.6. Am 24.08.2023 wurde der BF vor dem AMS zur Verspätung und dem Antrag auf Wiedereinsetzung sowie zum Widerruf und der Rückforderung der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Zeitraum von November 2020 bis Februar 2023 niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde unter anderem aufgefordert, dem AMS eine Liste der Mitarbeitenden der drei slowakischen Unternehmen XXXX , XXXX und XXXX im Zeitraum von Jänner 2020 bis März 2023, Informationen über etwaige Steuerbescheide betreffend diese Unternehmen im Hinblick auf die Jahre 2020, 2021 und 2022 sowie Daten und eine Vollmacht der zuständigen Steuerberaterin betreffend diese Unternehmen bis 22.09.2023 vorzulegen.
1.7. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 02.10.2023, GZ: WF 2024-0566-1-001149, wurde die Beschwerde des BF als verspätet zurückgewiesen. Das AMS führte begründend im Wesentlichen aus, dass dem BF die beiden Bescheide des AMS vom 09.03.2023 mittels RSb-Brief spätestens am 14.03.2023 zugestellt worden seien. Die Rückscheine würden zwar nicht mehr existieren, da diese nach zwei Monaten vom Bundesrechenzentrum vernichtet würden; eine Mitarbeiterin des AMS habe aber am 14.03.2023 einen Aktenvermerk darüber angelegt, dass die Rückscheine eingelangt seien. Die Bescheide hätten eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthalten. Der BF habe keinen Auslandsaufenthalt gemeldet, weswegen die Zustellung am 14.03.2023 wirksam sei. Einen behaupteten Auslandsaufenthalt in den Vereinigten Arabischen Emiraten (in der Folge: VAE) habe der BF nicht näher konkretisieren können. Die Beschwerde vom 18.04.2023 sei sohin verspätet, da die vierwöchige Rechtsmittelfrist bei spätester Zustellung am 14.03.2023 mit 11.04.2023 verstrichen sei.
1.8. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 03.10.2023, VN: XXXX , wies das AMS den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 06.11.2023 Beschwerde, die am 29.05.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde. In der mündlichen Verhandlung am 03.12.2024 zog der BF seine Beschwerde gegen diesen Bescheid zurück, weswegen das Verfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.12.2024, zur GZ: W255 2292744-1/13E eingestellt wurde.
1.9. Am 02.11.2023 beantragte der BF die Nichtigerklärung der Beschwerdevorentscheidung, stellte fristgerecht einen Antrag zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, beantragte die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde und in eventu die Stattgabe der Beschwerde und ersatzlose Behebung der Beschwerdevorentscheidung.
1.10. Am 29.05.2024 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
1.11. Am 06.06.2024 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX zur GZ XXXX vorgelegt.
1.12. Am 12.06.2024 wurde dem Bundesverwaltungsgericht Akteneinsicht in den vom Landesgericht XXXX zur GZ XXXX geführten Akt gewährt.
1.13. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.12.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seines Rechtsvertreters und eines Vertreters des AMS durch.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1.1. Der BF ist am XXXX geboren und seit 25.08.2005 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet.
2.1.2. Der BF führt seit mehr als zehn Jahren eine Lebensgemeinschaft mit XXXX , geb. XXXX , und lebt mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt.
2.1.3. Der BF stellte am 09.11.2020 (ausgegeben am 28.10.2020) einen Antrag auf Arbeitslosengeld und bezog im Zeitraum von 17.11.2020 bis 14.06.2021 Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt EUR 4.498,20. Am 14.06.2021 (ausgegeben am 10.06.2021) und am 06.09.2022 (ausgegeben am 29.08.2022) stellte der BF jeweils Anträge auf Notstandshilfe. Er stand von 15.06.2021 bis 28.07.2021, von 17.08.2021 bis 24.04.2022, von 24.06.2022 bis 12.08.2022 und von 27.08.2022 bis 28.02.2023 im Bezug von Notstandshilfe und bezog Leistungen in Höhe von insgesamt EUR 10.901,08.
Auf dem Antrag auf Arbeitslosengeld vom 28.10.2020 beantwortete der BF die Frage, ob er derzeit in Beschäftigung stehe, mit „Ja“ und nannte als Art der Tätigkeit „Verkäufer.“ Die Frage, ob er ein eigenes Einkommen habe, beantwortete der BF mit „Nein.“ Seine Antwort „Ja“ als „Verkäufer“ bezog sich ausschließlich auf seine vorangehende, mit 31.10.2020 endende Tätigkeit bei XXXX . Auf den beiden Anträgen auf Notstandshilfe vom 14.06.2021 und 06.09.2022 gab der BF jeweils an, in keiner Beschäftigung zu stehen, nicht selbständig erwerbstätig zu sein und auch in Vergangenheit nicht selbständig erwerbstätig gewesen zu sein. Er gab an, über kein eigenes Einkommen zu verfügen. Dies bestätigte er jeweils mit seiner eigenhändigen Unterschrift.
2.1.4. Der BF meldete während des oben angeführten Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dem AMS nie eine unselbständige Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit. Er meldete dem AMS während des oben angeführten Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nie ein Einkommen.
2.1.5. Der BF hat im oben angeführten Zeitraum ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit in einem Ausmaß von monatlich weit über der Geringfügigkeitsgrenze, durchschnittlich etwa monatlich EUR 10.000,00 bezogen.
Dieses Einkommen bezog der BF aus seiner Erwerbstätigkeit als alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer der Unternehmen XXXX mit Sitz in XXXX XXXX , mit Sitz in XXXX , und XXXX . mit Sitz in XXXX .
Alle drei Unternehmen wurden vom BF gegründet und im Zuge der Gründung hierfür jeweils EUR 5.000,- vom BF als Kapital investiert.
Das Unternehmen XXXX wurde am 14.08.2020 gegründet und eine Summe von EUR 5.000,- vom BF als Kapital investiert.
Das Unternehmen XXXX wurde am 22.07.2020 gegründet und eine Summe von EUR 2.500,- vom BF und EUR 2.500,- von der XXXX . - deren Geschäftsführer der BF ist - als Kapital investiert.
Das Unternehmen XXXX . wurde am 10.05.2012 gegründet, eine Summe von EUR 5.000,- vom BF als Kapital investiert und am 12.10.2022 neuerlich eine Summe von EUR 5.000,- vom BF als Kapital investiert.
Der BF fuhr im Zeitraum von November 2020 bis März 2023 in etwa ein- bis zweimal pro Monat zum Sitz der drei Unternehmen in XXXX .
Der BF war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wirtschaftlicher Eigentümer und Verfügungsberechtigter des Kontos mit der Kontokarte XXXX , lautend auf XXXX , ausgestellt von der XXXX am 14.10.2020, für das Konto XXXX Offizieller Kontoinhaber des Kontos ist die XXXX , XXXX . Zeichnungsberechtigt ist abgesehen vom BF nur dessen langjährige Lebensgefährtin XXXX . Von diesem Konto wurden im verfahrensrelevanten Zeitraum regelmäßig Einnahmen und Ausgaben verbucht.
Es wurden im verfahrensrelevanten Zeitraum unter anderem von dem Unternehmen XXXX Überweisungen in Gesamthöhe von EUR 50.400,- auf das Konto der XXXX getätigt. Der BF war von 05.05.2023 bis 12.03.2024 offizieller Angestellter der XXXX .
Vom Konto der XXXX wurde im verfahrensrelevanten Zeitraum Bargeld in Höhe von insgesamt EUR 114.700,- entnommen.
Der BF war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wirtschaftlicher Eigentümer und Verfügungsberechtigter des Kontos mit der Kontokarte XXXX , lautend auf XXXX , ausgestellt von der XXXX am 14.10.2020, für das Konto XXXX . Offizieller Kontoinhaber des Kontos ist die XXXX Zeichnungsberechtigt ist abgesehen vom BF nur dessen langjährige Lebensgefährtin XXXX .
Der BF war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wirtschaftlicher Eigentümer und Verfügungsberechtigter des Kontos mit der Kontokarte XXXX , lautend auf XXXX , ausgestellt von der XXXX am 01.03.2015 für das Konto XXXX . Offizieller Kontoinhaber des Kontos ist die XXXX ., XXXX Zeichnungsberechtigt und verfügungsberechtigt ist abgesehen vom BF nur dessen langjährige Lebensgefährtin XXXX . Von diesem Konto wurden im verfahrensrelevanten Zeitraum die meisten Einnahmen und Ausgaben verbucht.
Es wurden im verfahrensrelevanten Zeitraum unter anderem vom Konto der XXXX . Auszahlungen in einer Gesamthöhe von EUR 288.145,00 sowie XXXX (Kreditkartenabrechnungen) in Höhe von EUR 33.038,19 getätigt.
Es wurden im Zeitraum von 23.08.2021 bis 19.10.2022 unter anderem von der Firma XXXX Überweisungen in Höhe von EUR 14.500,- auf das Konto der XXXX . getätigt. Dabei wurden oftmals Überweisungen in Höhe von EUR 1.500,- angewiesen und als Überweisungsgrund: „Verkaufsunterstützung und Neukundengewinnung für die Firma XXXX “ angeführt. Als Geschäftsführer der Firma XXXX fungiert XXXX . Bei XXXX handelt es sich um den Ehemann der Cousine des BF und ehemaligen offiziellen Arbeitgeber sowohl des BF als auch von dessen Lebensgefährtin.
Weiters wurden im verfahrensrelevanten Zeitraum unter anderem von XXXX Überweisungen in Höhe von EUR 2.500,- und EUR 2.000,- auf das Konto der XXXX . getätigt und als Überweisungsgrund: „Unterstützung im Backoffice und IT-Support für XXXX XXXX “, jeweils für das Monat September und Oktober 2021 angeführt. Als Geschäftsführer des XXXX . XXXX fungiert XXXX . Bei XXXX handelt es sich um den Ehemann der Cousine des BF und ehemaligen offiziellen Arbeitgeber bzw. Geschäftsführer der XXXX sowohl des BF als auch von dessen Lebensgefährtin.
Weiters wurde im verfahrensrelevanten Zeitraum unter anderem von der Firma XXXX eine Überweisung in Höhe von EUR 4.300,- auf das Konto der XXXX . getätigt und als Überweisungsgrund: „Vermittlungsprovision für die XXXX “ angeführt. Als Geschäftsführer der XXXX fungiert XXXX . Dieser ist ebenso Geschäftsführer der XXXX dessen offizieller Angestellter der BF von 05.05.2023 bis 12.03.2024 war.
Insgesamt wurden im Zeitraum von 15.05.2021 bis 29.06.2022 durch die XXXX . und XXXX anderen Unternehmen insgesamt EUR 264.559,78 für die nachstehend genannten behaupteten Leistungen:
• Verkaufsunterstützung und Neukundengewinnung
• Unterstützung im Backoffice und IT-Support
• Rechnung gemäß Auftragsvermittlung Provisionsvereinbarung
• Beratungs-und Betreuungsvertrag
• Honorarnote gemäß Beratungs-und Betreuungsvertrag
• Vermittlungsprovision
• Merchandising Aktivität und Kontrolle der Ausstellung Österreich, Provisionsabrechnung
• Reparaturarbeiten, Betreuung Werbeflächen
in Rechnung gestellt und von diesen Unternehmen auf die oben angeführten Konten der XXXX . und XXXX bei der XXXX überwiesen, deren Verfügungsberechtigter der BF ist.
Der BF benutzt unter anderem die folgenden E-Mailadressen und hat diese als Kontaktadressen seinen Online-Konten wie beispielsweise bei booking.com und/oder als seine Apple ID hinterlegt:
• XXXX
Der BF fährt einen weißen Mercedes Benz mit dem Kennzeichen XXXX der auf die XXXX . mit dem Sitz XXXX zugelassen ist.
Im Jahr 2021 kaufte der BF Münzen im Wert von EUR 12.736,-.
Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum hielt sich der BF zu folgenden Zeiten zwecks Urlaubs und Golfspielen in den VAE auf und übernachtete dort wiederholt (ua von 08.01.2021 bis 31.01.2021, von 25.03.2021 bis 15.04.2021 und von 14.11.2021 bis 15.12.2021) im XXXX :
•10.12.2020 bis 24.12.2020
•08.01.2021 bis 31.01.2021
•25.03.2021 bis 15.04.2021
•03.09.2021 bis 14.09.2021
•14.11.2021 bis 15.12.2021
•21.03.2022 bis 07.04.2022
•12.08.2022 bis 27.08.2022
•12.01.2023 bis 29.01.2023
•07.03.2023 bis 27.03.2023.
2.1.6. Der BF wurde seitens des AMS am 24.08.2023 aufgefordert, Einkommens-, Umsatz- und Körperschaftsbescheide der Jahre 2020 bis 2022 der XXXX , XXXX und XXXX . bis 22.09.2023 vorzulegen. Der BF kam dieser Aufforderung nicht nach.
2.1.7. Der BF wurde während seines Leistungsbezuges mehrfach über seine Meldepflichten gemäß § 50 AlVG belehrt.
2.1.8. Das Landesgericht XXXX führt zur GZ XXXX ein Strafverfahren gegen den BF wegen §§ 146 ff Strafgesetzbuch (StGB). Dies unterer anderem wegen des Verdachts, der BF habe im Zeitraum 17.11.2020 bis 28.02.2023 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte des AMS durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, nämlich jeweils zur Auszahlung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe im genannten Zeitraum, verleitet, die das AMS im Betrag von EUR 15.399,28 am Vermögen schädigte, indem er es unterließ (§ 2 StGB), der gemäß § 50 AlVG vorgeschriebenen Verpflichtung zur Meldung der Änderung der eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse und erheblicher Einkünfte im genannten Zeitraum an das AMS zu melden, das Verbrechen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB teils als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB begangen zu haben.
2.1.9. Mit Bescheid des AMS vom 09.03.2023, VN: XXXX , wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 17.11.2020 bis 14.06.2021 gemäß § 12 Abs. 1 und Abs. 3 und § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und der BF gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 4.498,20 verpflichtet.
2.1.10. Mit Bescheid des AMS vom 09.03.2023, VN: XXXX , wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 15.06.2021 bis 28.07.2021, von 17.08.2021 bis 24.04.2022, von 24.06.2022 bis 12.08.2022 und von 27.08.2022 bis 28.02.2023 gemäß § 38 iVm. § 12 Abs. 1 und Abs. 3 und § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und der BF gemäß § 38 iVm. § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 10.901,08 verpflichtet.
2.1.11. Die unter Punkt 2.1.10. und Punkt 2.1.11. genannten Bescheide wurden dem BF per RSb-Brief übermittelt. Am 13.03.2023 fand ein Zustellversuch statt. Die RSb-Briefe wurden in der Post-Geschäftsstelle hinterlegt und standen ab 13.03.2023, 16:30 Uhr, zur Abholung bereit. Eine Verständigung von der Hinterlegung wurde in das Postfach des BF eingelegt. Der BF war von 07.03.2023 bis 27.03.2023 in den VAE und kehrte am 27.03.2023 an seine Abgabestelle zurück, wo er Kenntnis von der Hinterlegung der beiden Bescheide des AMS vom 09.03.2023 erlangte. Der BF holte die beiden Bescheide am 29.03.2023 von der zuständigen Post-Abgabestelle ab.
2.1.12. Der BF brachte gegen die unter Punkt 2.1.10. und Punkt 2.1.11. genannten Bescheide am 18.04.2023 fristgerecht Beschwerde ein.
2.1.13. Die unter Punkt 2.1.13. genannte Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 02.10.2023, GZ: WF 2023-0566-1-001149, als verspätet zurückgewiesen.
2.1.14. Gegen die unter Punkt 2.1.14. genannte Beschwerdevorentscheidung brachte der BF fristgerecht einen Antrag zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht ein.
2.1.15. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 03.10.2023, VN: XXXX , wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Beschwerdefrist hinsichtlich der beiden Bescheide des AMS vom 09.03.2023, VN: XXXX , gemäß § 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid brachte der BF am 06.11.2023 fristgerecht Beschwerde ein, die am 29.05.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde. Am 03.12.2024 zog der BF seine Beschwerde gegen diesen Bescheid zurück, sodass das Verfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.12.2024, GZ: W255 2292744-1/13E, eingestellt wurde.
2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts, den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vom 03.12.2024 und der Einsichtnahme in den Akt des Landesgerichts XXXX .
2.2.2. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
2.2.3. Die Feststellung, dass der BF seit mehr als zehn Jahren eine Lebensgemeinschaft mit XXXX führt (Punkt 2.1.2.), stützt sich auf die Einsichtnahme in den am Landesgericht XXXX zur XXXX geführten Akt. In der Beschuldigtenvernehmung durch das Bundeskriminalamt am 13.10.2022 gab der BF an, dass es sich bei XXXX seit ca. zehn Jahren um seine Lebensgefährtin handeln würde. Auch XXXX bestätigte eine Lebensgemeinschaft mit dem BF in der Beschuldigtenvernehmung am 28.10.2022 und gab an, dass sie seit 12 Jahren mit dem BF liiert sei und bei ihm ihren Hauptwohnsitz habe. Der Abgleich der Auszüge aus dem Zentralen Melderegister von XXXX und dem BF ergab, dass sowohl der BF, als auch XXXX ihren Hauptwohnsitz an derselben Adresse haben und der BF ihr Unterkunftgeber ist. Konkret führte XXXX bereits seit 13.10.2006 ihren Nebenwohnsitz und seit 31.08.2020 ihren Hauptwohnsitz an derselben Adresse wie der BF. Der BF bestätigte in der Verhandlung, dass er sie seit mehr als 30 Jahren kennen würde. Soweit der BF daher in der mündlichen Verhandlung angab, dass es sich bei XXXX um eine „normale“ Freundin handelt und man auch als Freunde gemeinsam wohnen könne, ist dies unglaubhaft und widersprüchlich zu den übereinstimmenden Aussagen des BF und seiner Lebensgefährtin im Strafverfahren.
2.2.4. Die Feststellungen zum Antrag auf Arbeitslosengeld vom 09.11.2020 (ausgegeben am 28.10.2020) und die Anträge auf Notstandshilfe vom 14.06.2021 und vom 06.09.2022 (ausgegeben am 10.06.2021 und am 29.08.2022) sowie die Feststellungen zum Leistungsbezug und der Höhe (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf die im Verwaltungsakt einliegenden Anträge, die vorliegenden Bescheide des AMS vom 09.03.2023 und den Bezugsverlauf des AMS und sind überdies unstrittig.
2.2.5. Die Feststellungen zu den Angaben des BF auf dem Antragsformular vom 28.10.2020, dass er als Verkäufer tätig sei sowie das Verneinen der Frage nach eigenem Einkommen und die Feststellungen zur den beiden Anträgen auf Notstandshilfe, in denen der BF sowohl die Frage nach einer unselbstständigen oder selbstständigen Beschäftigung sowie eigenem Einkommen verneinte (Punkt 2.1.4.), ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Anträgen. Die Angabe des BF im Antrag auf Arbeitslosengeld vom 28.10.2020, dass er derzeit als Verkäufer in Beschäftigung stehe, bezieht sich seinen Angaben zufolge auf die - auch dem Auszug der Daten der Sozialversicherungsträger zu entnehmende - Beschäftigung bei XXXX , bei dem der BF von 01.01.2020 bis 31.03.2020 und von 18.04.2020 bis 14.07.2020 angestellt war. Von 15.07.2020 bis 31.10.2020 stand der BF im Bezug von Krankengeld. Der BF führte dazu auch in der mündlichen Verhandlung aus, die Frage bzw. seine Antwort auf seine Tätigkeit bei XXXX bezogen zu haben, da er zwar im Krankenstand, aber noch bei ihm angestellt gewesen sei. Das AMS ging ebenfalls nachvollziehbar davon aus, dass sich das „Ja“ auf die Frage nach einer Beschäftigung auf die Tätigkeit bei XXXX bezog, was vom BF sodann auch außer Streit gestellt wurde. Festzuhalten ist, dass der BF die Frage nach einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und nach einem eigenen Einkommen eindeutig verneinte, keine andere als die Beschäftigung bei XXXX anführte und auch in den darauffolgenden Anträgen auf Notstandshilfe sowohl die Frage nach einer unselbstständigen Beschäftigung, einer aktuellen oder früheren selbstständigen Erwerbstätigkeit oder einem eigenen Einkommen verneinte.
2.2.6. Dass der BF dem AMS während des angeführten Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nie eine unselbstständige Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit meldete (Punkt 2.1.5.), stützt sich auf die Einsichtnahme in den gesamten Verwaltungsakt und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung und wurde vom BF auch nicht substantiiert bestritten. Wie bereits unter Punkt 2.2.5. ausgeführt, bejahte der BF im Antrag auf Arbeitslosengeld vom 28.10.2020, dass er derzeit in einer Beschäftigung stehe und gab an, als Verkäufer tätig zu sein, bezog diese Angabe jedoch auf seine Tätigkeit bei XXXX ; zu einem Zeitpunkt, als er sich im Krankenstand befand und bezogen auf ein Dienstverhältnis, das am 31.10.2020, somit 3 Tage nach Ausfolgung des Antrages auf Arbeitslosengeld an den BF, erfolgte. Es ist unstrittig, dass der BF einerseits auch in diesem Antragsformular die Frage nach einer selbstständigen Erwerbstätigkeit verneinte; ebenso die Frage nach einem eigenen Einkommen. In den darauffolgen Anträgen auf Notstandshilfe verneinte der BF sowohl die Frage nach einer unselbstständigen Beschäftigung, einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und einem eigenen Einkommen. Kopien dieser Anträge liegen dem Bundeverwaltungsgericht vor. Die Beantwortung der Fragen ist eindeutig und lässt keine Zweifel offen, dass der BF diese Fragen allesamt mit „Nein“ ankreuzte. Der BF bestritt in der mündlichen Verhandlung auch insofern nicht, die Frage „Ich habe ein eigenes Einkommen.“ mit „Nein“ beantwortet zu haben, da er - seinen Angaben zufolge - kein Einkommen von den Unternehmen in der Slowakei erhalte, weswegen er auch kein eigenes Einkommen habe.
2.2.7. Die Feststellung, dass der BF in dem im Spruch genannten Zeitraum ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit von monatlich weit über der Geringfügigkeitsgrenze hatte, durchschnittlich etwa EUR 10.000,- (Punkt 2.1.6.), stützt sich auf die Einsichtnahme in den gesamten Verwaltungsakt, die Einsichtnahme in den am Landesgericht XXXX zur XXXX geführten Akt sowie den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 03.12.2024. Zu den dazu in Widerspruch stehenden Angaben des BF während des gesamten Verwaltungsverfahrens und insbesondere der gegenständlichen Beschwerde sowie der mündlichen Verhandlung ist beweiswürdigend auszuführen wie folgt:
Der BF war in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht von dessen Eröffnung bis zu dessen Schluss durchgehend bemüht, keine inhaltlichen Antworten auf die an ihn gestellten Fragen zu geben. Sofern Fragen von ihm beantwortet wurden, waren diese – wie nachstehend dargelegt – großteils nachweislich gelogen, falsch und verzerrt. Der BF machte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Person einen unglaubwürdigen Eindruck, der nicht im Geringsten daran interessiert war, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch wahrheitsgemäße Aussagen mitzuwirken.
Dass der BF alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer der Unternehmen XXXX XXXX und der XXXX . ist und diese Unternehmen jeweils den Sitz in XXXX haben, stützt sich auf die Auszüge des slowakischen Unternehmensregisters des slowakischen Justizministeriums vom 12.12.2022, die in dem zur GZ XXXX geführten Akt des Landesgerichts XXXX einliegen. Der BF hat in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt, Geschäftsführer dieser Unternehmen zu sein. Seine Alleinvertretungsbefugnis stützt sich ebenfalls auf die Auszüge des slowakischen Unternehmensregisters, laut denen der BF jeweils als einziger Geschäftsführer aufscheint: Bei der XXXX und der XXXX ist der BF jeweils als einziger Geschäftsführer eingetragen, bei der XXXX . war von 10.05.2012 bis 14.02.2017 die Lebensgefährtin des BF, XXXX , Geschäftsführerin. Seit 15.02.2017 ist der BF Alleingeschäftsführer der XXXX ..
Die Gründung der Unternehmen durch den BF sowie die Investitionen des Startkapitals in Höhe von jeweils EUR 5.000,- (bzw. bei der XXXX . zweimal EUR 5.000,- und bei der XXXX EUR 2.500,- durch den BF und EUR 2.500,- durch die XXXX .) ergibt sich ebenfalls aus dem Auszug des slowakischen Unternehmensregisters. Der BF gab zwar in der Verhandlung an, dass er die drei Unternehmen gemeinsam mit XXXX gegründet habe; das Stammkapital wurde allerdings jeweils vom BF selbst geleistet. Zudem war dieser – mit der oben dargelegten Ausnahme bei der XXXX ., deren Geschäftsführerin XXXX bis 14.02.2017 war – auch ab der Gründung der Geschäftsführer der Unternehmen.
Der BF argumentierte die Gründung gleich mehrerer Unternehmen in der Slowakei, von denen zwei ( XXXX und XXXX seinen eigenen Angaben zufolge keinen Zweck verfolgen würden, damit, dass diese lediglich gegründet worden seien „dass man eine Firma hat, wenn man eine braucht in der Slowakei.“ Es ist nicht nachvollziehbar, warum der BF gleich drei Unternehmen in der Slowakei braucht, wenn seinen Angaben zufolge zwei davon gar nicht aktiv sein sollten. Auch ist eine Argumentation dahingehend, dass die drei Unternehmen deshalb in der Slowakei gegründet worden wären, da dies dem Wunsch seiner Lebensgefährtin entsprochen hätte, insofern nicht nachvollziehbar, da diese familiäre Anknüpfungspunkte in Ungarn, nicht aber in der Slowakei. Der BF hatte zudem in Vergangenheit bereits Firmen in Ungarn gegründet bzw. als dessen Geschäftsführer fungiert, so etwa für die XXXX , die er ebenso weiterführen hätte können bzw. seiner Lebensgefährtin zur Verfügung gestanden wären. Er brachte auch vor, dass es in der Slowakei nichts koste, ein Unternehmen zu gründen. Festzuhalten ist, dass das unzutreffend ist und für die Gründung einer slowakischen s.r.o. (deutsch: Gesellschaft beschränkter Haftung) EUR 5.000,- an Stammkapital zu entrichten sind. Laut den bereits zitierten Auszügen des slowakischen Unternehmensregisters wurden diese EUR 5.000,- jeweils, das heißt für die XXXX , die XXXX und die XXXX ., vom BF (bzw. bei der XXXX zur Hälfte von der XXXX .) entrichtet. Bei der XXXX . entrichtete der BF im Jahr 2022 erneut EUR 5.000,-. Es ist sohin gänzlich unglaubhaft und widersprüchlich, wenn der BF in der mündlichen Verhandlung einerseits sagt, eine Unternehmensgründung in der Slowakei koste nichts, und auf den Vorhalt, dass bei einer Gründung einer s.r.o. EUR 5.000,- als Startkapital zu überweisen seien, diesen Umstand schlicht verneinte und erst auf den Vorhalt, dass der BF dies selbst gemacht habe, meinte: „Dann hat es die Frau XXXX gemacht, das kann sein.“ Festzuhalten ist, dass aus den Auszügen eindeutig hervorgeht, dass der BF (und nicht dessen Lebensgefährtin) das Stammkapital entrichtet hat. Der BF ist Gründer und auch Geschäftsführer aller drei Unternehmen, weswegen auch unabhängig davon, dass die Überweisungen von ihm vorgenommen wurden, davon auszugehen ist, dass er von der Entrichtung des Stammkapitals informiert ist.
Die Feststellung, dass der BF zwischen November 2020 und März 2023 einmal bis zweimal pro Monat an den Sitz der drei Unternehmen in XXXX fuhr, basiert auf seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung. Der BF gab in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS am 24.08.2023 an, dass es sich bei der Adresse um ein altes Einfamilienhaus handle, in dem er einen Raum zur Verfügung habe. Er kenne das Haus nur von Fotos. Als er in der mündlichen Verhandlung gefragt wurde, wie oft er sich zwischen November 2020 und März 2023 an der Adresse XXXX aufgehalten habe, antworte der BF: „Keine Ahnung, einmal im Monat, alle zwei Wochen?“ Er habe dort Post abgeholt, teilweise mit seiner Lebensgefährtin XXXX . Der BF verstrickte sich mehrmals in Widersprüche, indem er beispielsweise sagte, er habe nicht lesen können, von wem die Post gewesen sei. Meistens habe es sich um Kontoauszüge gehandelt. Später sagte der BF, dass er sich die Briefe erst übersetzen lassen habe müsse. Seine Lebensgefährtin XXXX zahle eine Monatsgebühr für ein Büro in der Slowakei, „[…] die nehmen die Post an, übersetzen sie und kümmern sich um sie. […]“ Gefragt, warum der BF dann selber regelmäßig in die XXXX fahre, wenn sich dort ohnehin um die Post gekümmert werde, antworte er lediglich kryptisch: „Weil sie das nicht machen.“ Es ist gänzlich unklar, wieso der BF zunächst angibt, an die Adresse der drei Unternehmen zu fahren, um die Post abzuholen, später sagt, dass „irgendwelche Bürofrauen“ die Post annehmen würden und sie übersetzen, und gleich darauf sagt, dass sie das (doch) nicht machen würden. Darüber hinaus revidierte der BF in der Folge seine Aussage dahingehend, dass er sagte, er sei nie in der XXXX gewesen. Er habe bei der diesbezüglichen Frage die Adresse XXXX verstanden; wobei anzumerken ist, dass zu diesem Zeitpunkt in der mündlichen Verhandlung die Adresse XXXX noch nie erwähnt wurde. Der BF betonte auch in weiterer Folge mehrmals, er sei noch nie bei der XXXX gewesen und nie dort hingefahren, widersprach sich aber erneut, indem er die Frage: „Wie oft sind Sie seit der Ummeldung 2024 dorthin gefahren?“ mit „Ich gar nicht. Wir sind bis 2020 zur XXXX [Anm: XXXX ] und der XXXX gefahren.“ Dadurch, dass der BF intuitiv „wir“ (gemeint: er und seine Lebensgefährtin XXXX ) sagte und auf Nachfrage erneut verneinte, zur XXXX gefahren zu sein, entstand der Eindruck, dass der BF vehement versuchte, abzustreiten, je zum Sitz der Unternehmen gefahren zu sein. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben des BF hinsichtlich seiner Fahrten dorthin waren sein diesbezügliches Vorbringen nicht glaubhaft.
Die Feststellungen dazu, dass der BF wirtschaftlicher Eigentümer und Verfügungsberechtigter des Kontos der XXXX war, basieren auf der Einsichtnahme in den zur GZ: XXXX geführten Akt des Landesgerichts XXXX , insbesondere der Anordnung der Auskunftserteilung über Bankkonten und Bankgeschäfte vom 22.10.2022, dem Zwischenbericht des Bundeskriminalamtes vom 29.11.2022, dem Amtsvermerk vom 24.01.2023 und den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, in der der BF nicht bestritten hat, Verfügungsberechtigter dieses Kontos gewesen zu sein. Zeichnungsberechtigt war dem Zwischenbericht des Bundeskriminalamtes zufolge auch XXXX . Dass von diesem Konto regelmäßig Einnahmen und Ausgaben verbucht wurden, stützt sich auf die detaillierte Kontoauswertung der drei Konten der drei slowakischen Firmen des BF durch das Bundeskriminalamt im Akt des Landesgerichts XXXX sowie auf den Amtsvermerk des Bundeskriminalamtes vom 24.01.2023, der im Verwaltungsakt einliegt. Der dortigen Kontoauswertung sind alle Eingänge und Ausgänge samt Namen, IBAN, Datum, Umsatz, Währung und Verwendungszweck zu entnehmen (dortige ON 69.27; nunmehr Teil der OZ 11 im gegenständlichen Verfahrensakt). Daraus ist ersichtlich, dass beispielsweise das Unternehmen XXXX Überweisungen in einer Gesamthöhe von zumindest EUR 50.400,- an die XXXX vorgenommen hat. Zu den im Zwischenbericht des Bundeskriminalamtes vom 29.11.2022 (auf den sich die Feststellung hinsichtlich der Bargeldentnahmen stützt) angeführten Überweisungen der XXXX an die XXXX in Höhe von EUR 84.000,- und dem davon abweichenden Betrag von zumindest EUR 50.400,-, der aus dem bereits genannten Amtsvermerk vom 24.01.2023 hervorgeht, ist auszuführen, dass in dem (zeitlich später erstellten) Amtsvermerk lediglich Überweisungen der XXXX an die XXXX in Höhe von EUR 50.400,- angeführt werden und diese 50.400,- auch den dem Akt des Landesgerichts XXXX einliegenden Kontoauswertungen zur entnehmen sind. Die Divergenz von EUR 33.600,- zwischen den beiden Beträgen konnte nicht festgestellt werden, weswegen das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich von der geringeren Summe von EUR 50.400,- ausgeht.
Die Bargeldentnahmen in Höhe von EUR 114.700,- ergeben sich aus dem Zwischenbericht des Bundeskriminalamtes vom 29.11.2022, der als Beilage ua die Kontoverdichtung mit Soll- und Habenbuchungen ab einem Betrag von EUR 200,- seit 15.06.2021 beigefügt ist.
Die Angaben des BF sowohl in der Beschuldigtenvernehmung im Strafverfahren, als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass die XXXX derzeit nicht aktiv sei, sind insofern unglaubhaft und widersprüchlich. Es ist nicht nachvollziehbar, wie der BF EUR 114.700,- von einem Unternehmenskonto abheben kann, wenn das Unternehmen angeblich nicht aktiv sein soll. Der Aussage, dass die XXXX nicht aktiv sei, kann demnach nicht gefolgt werden.
Die Feststellung, dass der BF wirtschaftlicher Eigentümer und Verfügungsberechtigter des Kontos des Unternehmens XXXX mit Sitz in XXXX war, ergibt sich ebenfalls aus der Einsichtnahme in den zur GZ: XXXX geführten Akt des Landesgerichts XXXX , insbesondere dem Zwischenbericht des Bundeskriminalamtes vom 29.11.2022, der Anordnung der Auskunftserteilung über Bankkonten und Bankgeschäfte vom 22.10.2022, dem Amtsvermerk des Bundeskriminalamtes vom 24.01.2023 und den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Der BF hat nicht bestritten, Verfügungsberechtigter dieses Kontos gewesen zu sein. Zeichnungsberechtigt war dem Zwischenbericht des Bundeskriminalamtes zufolge auch die Lebensgefährtin des BF, XXXX .
Die Feststellung, dass der BF wirtschaftlicher Eigentümer und Verfügungsberechtigter des Kontos der XXXX . ist, stützt sich auf die Einsichtnahme in den zur GZ: XXXX geführten Akt des Landesgerichts XXXX , insbesondere dem Zwischenbericht vom 29.11.2022, der Anordnung der Auskunftserteilung über Bankkonten und Bankgeschäfte vom 22.10.2022, dem Amtsvermerk des Bundeskriminalamtes vom 24.01.2023 und den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Der BF hat in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten, Verfügungsberechtigter des Kontos der XXXX . zu sein und begründete dies damit, dass XXXX das so gewollt habe. Soweit der BF ausführte, dass die XXXX . seiner Lebensgefährtin XXXX gehört habe, sie ihm das Unternehmen für EUR 1,- verkauft habe und er verpflichtet sei, das Unternehmen wieder an XXXX zurückzugeben, ist festzuhalten, dass dieser Umstand nichts daran ändert, dass der BF im verfahrensgegenständlich relevanten Zeitraum Alleingeschäftsführer und -gesellschafter der XXXX . war.
Die Feststellungen zur den Barbehebungen und den Abbuchungen der XXXX in Höhe von EUR 288.145,- und EUR 33.038,19 ergeben sich aus der Kontoauswertung des Landesgerichts XXXX und dem Amtsvermerk des Bundeskriminalamtes vom 24.01.2023. Hinsichtlich der Barbehebungen in Höhe von EUR 288.145,- ist festzuhalten, dass der BF den ihn in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gestellten Fragen nach den Barbehebungen auswich und diese nur knapp beantwortete, wobei er die Verantwortung für die Abbuchungen erneut auf seine Lebensgefährtin XXXX schob. So gab er in der mündlichen Verhandlung an, er habe „hin und wieder“ etwas mit dem Konto gemacht, wenn XXXX nicht da gewesen sei, wobei er Geld vom Konto abgehoben habe, wenn sie ihm dies aufgetragen habe. Der BF konnte weder sagen, wie oft das zwischen November 2020 und März 2023 vorgekommen sei, noch, wie oft sie ihm aufgetragen habe, Geld abzuheben. Sein Vorbringen, er habe jeden Euro, den er abgehoben habe, seiner Lebensgefährtin XXXX übergeben, ist angesichts des Lebensstils des BF und des Umstandes, dass er alleiniger Geschäftsführer der XXXX . ist und diese seinen eigenen Angaben zufolge „nicht so schlecht“ laufe, nicht glaubhaft. Der BF stand im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und gab an, lediglich davon seinen Lebensunterhalt bestritten zu haben, was insbesondere angesichts der wiederholten Reisen des BF in die VAE Dubai und der Münzkäufe im Wert von mehr als EUR 12.000,- alleine im Jahr 2021 faktisch nicht möglich war. Zu dem Gesamtbetrag der XXXX Abbuchungen, die im Zwischenbericht vom 29.11.2022 mit EUR 41.257,- und im Amtsvermerk vom 24.01.2023 mit EUR 33.038,19 beziffert werden, ist auszuführen, dass der erkennende Senat – wie bei den Überweisungen der XXXX - von der zeitlich später genannten und konkreten Summe ausgeht, welche sich aus mit den vorliegenden Kontoauswertungen deckt.
Die Feststellungen zu den einzelnen Überweisungen der XXXX , des XXXX und der XXXX stützen sich ebenfalls auf die Einsichtnahme in den zur GZ: XXXX geführten Akt des Landesgerichts XXXX , insbesondere den Kontoauswertungen, den Zwischenbericht vom 29.11.2022 und dem Amtsvermerk vom 24.01.2023. Dass XXXX der Ehemann der Cousine des BF ist, ergibt sich aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Wie bereits bei der oben genannten Überweisung der XXXX bei der der BF anschließend als Angestellter beschäftigt war, stand der BF mit den Geschäftsführern dieser Unternehmen in Verbindung: Der BF war von 01.01.2020 bis 31.10.2020 Angestellter von XXXX , der wiederum der Geschäftsführer der XXXX ist. Dass auch die Lebensgefährtin XXXX bei XXXX beschäftigt war, stützt sich auf den Auszug der Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.
Als Überweisungsgrund dieser Überweisungen an die XXXX . werden „Verkaufsunterstützung und Neukundengewinnung für die Firma XXXX “, „Unterstützung im Backoffice und IT-Support für XXXX XXXX “ jeweils für die Monate September und Oktober 2021 und „Vermittlungsprovision für die Winzer XXXX 2021“ angeführt. Dabei handelt es sich um klassische Dienstleistungen, die die XXXX . für die jeweiligen Unternehmen verrichtete. Der BF bestritt, je Leistungen für das Unternehmen XXXX . erbracht zu haben und vertrat in der mündlichen Verhandlung auch die Ansicht, dass die Vermittlung von Kunden aus Italien keine Erwerbstätigkeit, sondern „Freundschaft“ sei. Seine Ausführungen dazu sind nicht glaubhaft, widersprüchlich und aufgrund der vorliegenden Rechnungen und Überweisungen nicht nachvollziehbar. Es ist offensichtlich, dass der BF bereits seit der Gründung des Unternehmens XXXX . für dieses tätig war und zum Teil in Absprache mit Bekannten, die Geschäftsführer anderer Unternehmen waren, zum Teil von sich aus, Leistungen für die XXXX . erbracht hat.
Die Feststellungen zu den im Zeitraum von 15.05.2021 bis 29.06.2022 gestellten Rechnungen der XXXX . und XXXX in Höhe von insgesamt EUR 264.559,78 über Leistungen wie unter anderem Beratung und Betreuung, Verkaufsunterstützung, Provisionsvereinbarungen und Vermittlungsprovisionen stützen sich auf den Amtsvermerk vom 24.01.2023. Die Unternehmen XXXX . und XXXX haben im genannten Zeitraum Dienstleistungen erbracht, wobei der BF als Alleingeschäftsführer und Alleingesellschafter auch Verfügungsberechtigter der Bankkonten der XXXX . und der XXXX war.
An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der BF laut Auszug der Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger im Zeitraum von 05.05.2023 bis 12.03.2024 Angestellter der XXXX war. Auffällig ist, dass der BF mehrfach bei Unternehmen angestellt war, die entweder vor seiner Anstellung oder unmittelbar danach Überweisungen an die XXXX oder die XXXX . getätigt haben. Neben der XXXX betrifft dies beispielsweise auch die XXXX . Zudem war der BF auch bereits im Jahr 2006 bei der XXXX angestellt, auch wenn er dies in der mündlichen Verhandlung abstritt und dann meinte, er sei dort nicht angestellt, sondern Geschäftsführer gewesen. Die XXXX hatte überdies ihren Sitz in XXXX ; der BF hat seit 2001 seinen Hauptwohnsitz in XXXX , sohin direkt daneben. Daraus folgt, dass der BF seit mehreren Jahren und insbesondere weit über den verfahrensrelevanten Zeitraum hinaus mit den Unternehmen XXXX in Verbindung steht.
Zwar bestritt der BF in der mündlichen Verhandlung, das Geld aus diesen Dienstverhältnissen bzw. den Überweisungen von Unternehmen, mit deren Geschäftsführern der BF bekannt war, je erhalten zu haben und verwies wiederum darauf, dass XXXX dafür verantwortlich sei; seine Ausführungen waren jedoch angesichts der Bargeldentnahmen, dem Umstand, dass der BF der alleinige Geschäftsführer dieser Unternehmen sowie Verfügungsberechtigter der österreichischen Konten dieser Unternehmen und seine konstanten und ebenso unsubstantiierten und unglaubhaften Verweise darauf, dass XXXX für alles zuständig gewesen sei, nicht nachvollziehbar. XXXX gab in der Beschuldigteneinvernahme am 28.10.2022 an, zeichnungsberechtigt für das Konto des Unternehmens XXXX zu sein, damit sie Geld abheben könne, wenn der BF nicht da sei. Für die XXXX gelte dasselbe wie für die XXXX zu der sie aussagte, dass der BF Geld von diesem Unternehmen beziehe, da sie ihm gehören. Sie selbst würde kein Geld von der XXXX erhalten. Die Angaben von XXXX stehen sohin in Widerspruch zu sämtlichen Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung, dass XXXX alles Bargeld, dass er (als Verfügungsberechtigter) vom Konto der Unternehmen behob, erhalten habe.
Der BF tritt auch als Vertreter der XXXX . nach außen hin in Erscheinung; so benutzt er mehrere E-Mailadressen, in denen „ XXXX “ enthalten ist. Aus dem Akt des Landesgerichts für Strafsachen geht hervor, dass auch für die anderen beiden Unternehmen E-Mailadressen existieren, die der BF beispielsweise für Buchungen über die Plattform booking.com oder als seine Apple ID hinterlegt hat und benutzt ( XXXX ).
Die Feststellungen zu dem Auto des BF mit dem Kennzeichen XXXX und der Zulassung des Autos auf den Sitz der XXXX . stützen sich auf den Bericht des Bundeskriminalamtes über die Hausdurchsuchung, die beim BF stattfand. Der BF gab bei der Hausdurchsuchung an, sein Auto sei derzeit in einer namentlich genannten Werkstatt. Das Auto konnte sodann bei einer Nachschau in dieser namentlich genannten Werkstatt gefunden werden. Dazu in der mündlichen Verhandlung befragt gab der BF an, dass seine Lebensgefährtin XXXX ihm dieses Auto gegeben habe. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso der BF ein Auto, welches auf die XXXX . zugelassen ist, fährt, wenn er für die XXXX . seinen Angaben zufolge nie tätig war und sich nie am Sitz der XXXX . aufgehalten haben soll; und er gleichzeitig der Geschäftsführer dieses Unternehmens und Verfügungsberechtigter der österreichischen Konten ist.
Die Feststellungen zum Münzkauf stützen sich auf die Einsichtnahme in den Akt des Landesgerichts XXXX zur GZ: XXXX , insbesondere dem Abschlussbericht vom 02.10.2023. Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass die Gesamteinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des BF für das Jahr 2021 EUR 9.010,60 betragen, wenn die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von EUR 5.748,65 laut Einkommensteuerbescheid 2021 und das Einkommen durch die österreichische Gesundheitskasse in Höhe von EUR 3.261,95 berücksichtigt werden. Es ist faktisch unmöglich, dass der BF, der nach eigenen Angaben auch keinerlei Vermögen besitzt, bei einem Gesamteinkommen von EUR 9.010,60 im selben Jahr Münzen um EUR 12.736,00 kauft und mehrfach jährlich in die VAE verreist.
Die wiederholten Reisen des BF in die VAE im Zeitraum von 10.12.2020 bis 27.03.2023 ergeben sich aus dem Auszug der Flugline Emirates vom 29.02.2024, den Stempeln im Reisepass des BF sowie der Auswertung der sichergestellten, elektronischen Geräte des BF, insbesondere den dortigen Outlook-Kalendereinträgen des BF sowie dem Amtsvermerk vom 24.01.2023. Zumindest während seiner Aufenthalte in den VAE vom 08.01.2021 bis 31.01.2021, von 25.03.2021 bis 15.04.2021 und von 13.11.2021 bis 15.12.2021 nächtigte der BF im Hotel XXXX . Soweit der BF in der mündlichen Verhandlung ausführte, ab 2020 meistens bei Freunden gewohnt zu haben, ist dem entgegenzuhalten, dass die Reservierungen des BF für das Hotel XXXX im Zuge der Auswertung der beim BF sichergestellten elektronischen Geräte gefunden wurden und aufgrund des Umstandes, dass diese Reservierungen mit den vom BF gebuchten Flügen übereinstimmen und auf seinen Namen als Gast lauten, angenommen werden kann, dass der BF auch selbst im XXXX wohnte. Es kann dahingestellt bleiben, ob der BF während einiger seiner Aufenthalte in den VAE auch bei Freunden - die er in der mündlichen Verhandlung teils namentlich nennen konnte - wohnte; das vermag aber nichts daran zu ändern, dass es einerseits unzutreffend ist, dass er ab 2020 meistens bei Freunden gewohnt haben soll, wenn er jedenfalls drei dieser Aufenthalte in einem Hotel nächtigte, und andererseits, dass der BF auch ohne der Ausgaben für ein Hotel die Flugkosten tragen musste, welche sich seinen (sich wohl eher am unteren Preisrahmen orientierenden) Angaben zu Folge auf EUR 300,- bis EUR 400,- beliefen. Alleine im Jahr 2021 flog der BF viermal von Wien in die VAE und retour. Selbst bei der Annahme, dass jeder dieser Flüge nur EUR 300,- gekostet hätte, betrügen die Flugkosten insgesamt mindestens EUR 1.200,- zuzüglich der Hotelkosten für zumindest drei dieser vier Aufenthalte. Selbst wenn der BF wie von ihm behauptet, seit seinem Unfall im Jahr 2020 nicht mehr in der Lage sein sollte, Golf zu spielen, ist es dennoch unzweifelhaft, dass es sich bei den Reisen in die VAE um Reisen auf einem gehoberen Niveau handelt.
Zusammengefasst ergibt sich aus der Einsichtnahme in den zur GZ: XXXX geführten Akt des Landesgerichts XXXX , insbesondere aus den Kontoauswertungen, den Auswertungen der elektronischen Geräte des BF, dem Zwischenbericht vom 29.11.2022 und dem Amtsvermerk vom 24.01.2023, den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vom 03.12.2024 und dem Verwaltungsakt des AMS, dass der BF als alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer und Verfügungsberechtigter der zugehörigen Konten der Unternehmen XXXX , XXXX und XXXX . im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein Einkommen weit über der Geringfügigkeitsgrenze bezog, wobei die genaue Höhe des monatlichen Einkommens nicht exakt feststellbar war. Es ist jedoch unzweifelhaft, dass der BF insbesondere aus der XXXX . Einkünfte weit über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze bezog. In Summe wurden im Zeitraum von 15.05.2021 bis 29.08.2021 Rechnungen in Höhe von EUR 264.559,78 erstellt und von mehreren, namentlich genannten Unternehmen auf die Konten der XXXX und der XXXX ., deren Verfügungsberechtigter der BF ist, überwiesen. Zudem wurden vom Konto der XXXX EUR 114.700,- in bar behoben und vom Konto der XXXX . EUR 288.145,- in bar behoben und EUR 56.643,- eingezahlt. Mit einer XXXX Kreditkarte wurde im Zeitraum 01.09.2021 bis 03.10.2022 Abbuchungen Höhe von EUR 33.038,19 vom Konto der XXXX . vorgenommen. Der BF kaufte im Jahr 2021 Münzen im Wert von EUR 12.736,-. Er hielt sich zwischen 10.12.2020 bis 27.03.2023 wiederholt in den VAE auf und übernachtete zum Teil im XXXX . Zusammengefasst ergibt sich daraus, dass der BF im verfahrensrelevanten Zeitraum ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von durchschnittlich etwa EUR 10.000,- monatlich bezog.
2.2.8. Die Feststellung zur Aufforderung zur Vorlage der Einkommens-, Umsatz- und Körperschaftssteuerbescheide der Jahre 2020 bis 2022 für die Unternehmen XXXX , XXXX und XXXX . (Punkt 2.1.7.) stützt sich auf die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem AMS am 24.08.2023. Dass der BF dieser Aufforderung nicht nachkam, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wurde vom BF in der mündlichen Verhandlung auch insofern nicht bestritten, als dieser angab, die Jahresabschlüsse vorgelegt zu haben, aber keine Bescheide vorlegen habe können, da er diese von XXXX nicht bekommen habe. Vor dem Hintergrund, dass der BF der Geschäftsführer dieser Unternehmen ist, ist nicht nachvollziehbar, wieso der BF nicht in der Lage sein sollte, Steuerbescheide dieser Unternehmen vorzulegen.
2.2.9. Die Feststellung, dass der BF während seines Leistungsbezuges über die Meldepflichtigen gemäß § 50 AlVG belehrt wurde (Punkt 2.1.8.), ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Allen Leistungsanträgen ist eine Belehrung über die dem BF obliegenden Meldepflichten enthalten und explizit angeführt, dass unter anderem der Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung), jede Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, jeder Aufenthalt im Ausland und jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß des Anspruchs maßgebende Änderung sofort dem AMS mitzuteilen ist.
2.2.10. Die Feststellungen zum Strafverfahren, welches am Landesgericht XXXX zur GZ XXXX wegen §§ 146 ff StGB geführt wird (Punkt 2.1.9.), ergeben sich aus der Einsichtnahmen in den seitens des Landesgerichts XXXX geführten Akt, der im Zuge der mündlichen Verhandlung in das gegenständliche Verfahren einbezogen wurde.
2.2.11. Die Feststellungen hinsichtlich der ergangenen Bescheide (Punkt 2.1.10. und Punkt 2.1.11.) und der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.14.) sowie der Beschwerde des BF (Punkt 2.1.13.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
2.2.12. Die Feststellungen zur Zustellung der beiden Bescheide des AMS vom 09.03.2023 (Punkt 2.1.11.) stützen sich auf den Verwaltungsakt. Es ist unstrittig, dass diese Bescheide dem BF per RSb-Brief übermittelt wurden. Den nachvollziehbaren Ausführungen des AMS in der Beschwerdevorentscheidung vom 02.10.2023 zufolge sei am 14.03.2023 der Rückschein eingelangt, da an diesem Tag ein Aktenvermerk darüber angelegt und der Rückschein dem Bundesrechenzentrum übergeben worden sei. Er sei jedoch in der Folge nicht in den elektronischen Akt des AMS eingespielt wurden und auf Nachfrage des AMS beim Bundesrechenzentrum zwei Monate nach dem Scannen vernichtet worden, weswegen der Rückschein nicht mehr vorläge. Die daraus resultierende Annahme des AMS, es müsse daher spätestens am 14.03.2023 ein Zustellversuch beim BF stattgefunden haben, stimmt mit der seitens der Österreichischen Post am 15.11.2023 übermittelten Kopie der Hinterlegungsanzeige und der Übernahmebestätigung überein, derzufolge am 13.03.2023 ein Zustellversuch stattgefunden habe und, da der BF nicht angetroffen worden sei, ein behördliches Dokument (RSb-Brief) hinterlegt worden und ab dem 13.03.2023 in der Post-Geschäftsstelle XXXX zur Abholung bereitgestanden sei. Den diesbezüglichen Ausführungen des AMS ist daher nicht entgegenzutreten.
Die Feststellung, dass der BF von 07.03.2023 bis 27.03.2023 in den VAE war und erst am 27.03.2023 an die Abgabestelle zurückkehrte, stützt sich auf die Einvernahme des BF vor der AMS am 24.08.2023, in der der BF angab, in den VAE gewesen zu sein und mit Emirates geflogen zu sein sowie auf die von der Fluglinie Emirates übermittelten Aufstellungen über die Abflüge und Ankünfte des BF aus Österreich. Aus diesen ist ersichtlich, dass der BF am 07.03.2023 von XXXX nach XXXX flog und am 27.03.2023 von XXXX nach XXXX flog, wobei sein Flug die Nummer XXXX aufwies, welcher in der Regel abends in Wien landet. Die Angaben des BF, zum Zeitpunkt der Zustellung der RSb-Briefe im Ausland gewesen zu sein, sind daher nachvollziehbar und stimmen mit den Auskünften von Emirates überein. Damit übereinstimmend ergibt sich auch aus der bereits oben beschriebenen Hinterlegungsanzeige und der Übernahmebestätigung, dass der BF den RSb-Brief am 29.03.2023 bei der zuständigen Geschäftsstelle der Post behoben hat.
2.2.13. Dass der BF fristgerecht einen Antrag zur Vorlage einbrachte (Punkt 2.1.15.), stützt sich auf den Verwaltungsakt und ist unstrittig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A)
2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Zustellgesetzes (ZustG) lautet:
„Hinterlegung
§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
2.3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:
„Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Anzeigen
§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. […]
Entscheidung
§ 56. […]
(2) Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen. […]“
2.3.3.1. Entscheidend ist für eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung, dass das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden konnte und der Zusteller Grund zur Annahme hatte, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte (vgl. VwGH 08.11.2012, 2010/04/0112). Eine rechtswirksame Zustellung durch Hinterlegung setzt voraus, dass die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen nach Hinterlegung zur Abholung bereitgehalten wird (vgl. VwGH 26.06.2007, 2004/13/0093). Der erste Tag der Abholfrist - an dem die Sendung gem § 17 Abs. 3 ZustG als zugestellt gilt - ist vom Zusteller festzusetzen (vgl. VwGH 19.05.2004, 2004/18/0106).
Im vorliegenden Fall erfolgte ein Zustellversuch der beiden Bescheide des AMS vom 09.03.2023 am 13.03.2023, die RSb-Briefe wurden nach erfolglosen Zustellversuch am 13.03.2023 hinterlegt. Der erste Tag der Abholfrist war der 13.03.2023, 16:30 Uhr.
2.3.3.2. Gemäß § 17 Abs. 3 4. Satz ZustG gelten Dokumente nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger (oder dessen Vertreter) wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Der BF war, wie feststellt und beweiswürdigend ausgeführt, von 07.03.2023 bis 27.03.2023 abwesend. Ob jemand rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, hängt davon ab, ob der Empfänger auf die Sendung zum selben Zeitpunkt reagieren konnte wie ein Empfänger üblicherweise reagieren kann, dem nach dem Willen des Gesetzgebers durch Hinterlegung zugestellt werden durfte (vgl. Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 § 17 ZustG Rz 21 (Stand 1.7.2016, rdb.at)), wobei stets auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen ist (vgl. VwGH 01.09.2021, Ro 2019/03/0027; Vwgh 30.08.2023, Ra 2023/10/0336).
Rechtzeitig im Sinne des § 17 Abs. 3 vierter Satz ZustG ist dahingehend zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung steht, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so muss die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden (Hinweis E vom 25. April 2014, 2012/10/0060, mwN). Wird durch die Zustellung der Beginn einer Rechtsmittelfrist ausgelöst, so erlangt der Empfänger noch rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis, wenn ihm ein für die Einbringung des Rechtsmittels angemessener Zeitraum verbleibt. Es ist nicht erforderlich, dass dem Empfänger in den Fällen einer Zustellung durch Hinterlegung stets die volle Frist für die Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels zur Verfügung stehen muss (Hinweis E vom 8. November 2012, 2010/04/0112, und B vom 28. Februar 2007, 2006/13/0178, mwN; VwGH 22.12.2016, Ra 2016/16/0094; VwGH 01.09.2021, Ro 2019/03/0027).
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Einbringung der Beschwerde vier Wochen. Sie beginnt mit dem Tag der Zustellung des Bescheides, gegen den Beschwerde erhoben wird.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Ausgehend vom Beginn der Abholfrist am 13.03.2023 beträgt die Frist zur Einbringung der Beschwerde – wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides des AMS vom 09.03.2023 richtig ausgeführt – vier Wochen. Das Ende der Beschwerdefrist wäre daher gemäß § 32 Abs. 2 AVG iVm. § 17 VwGVG Montag, der 10.04.2023.
Im gegenständlichen Fall hat der BF aufgrund seiner Abwesenheit erst am 27.03.2023 von Zustellvorgang Kenntnis erlangt und die beiden Bescheide am 29.03.2023 behoben. Die Beschwerdefrist war sohin um einen nicht unwesentlichen Teil verkürzt und weniger als halb so lang. Eine „rechtzeitige“ Kenntnis vom Zustellvorgang kann daher nicht angenommen werden, da dem BF eine signifikant kürzere Beschwerdefrist als jenem Teil der berufstätigen Bevölkerung, der am Tag der Hinterlegung selbst von der Hinterlegung erfährt und bedingt durch die Berufstätigkeit die Sendung einige Tage später behebt, zur Verfügung stand (vgl. VwGH 01.09.2021, Ro 2019/03/0027; VwGH 30.08.2023, Ra 2023/10/0336).
Der BF hat sohin zusammengefasst wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt, sodass die Zustellung gemäß § 17 Abs. 3 4. Satz ZustG an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam wurde, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden konnte. Die beiden Bescheide des AMS vom 09.03.2023 wurden dem BF daher am 28.03.2023 wirksam zugestellt, sodass die Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG und § 32 Abs. 2 AVG iVm. § 17 VwGVG am Dienstag, 25.04.2023 endete. Die vom BF am 18.04.2023 eingebrachte Beschwerde ist sohin rechtzeitig eingebracht.
Das AMS hat daher zu Unrecht die Beschwerde des BF vom 18.04.2023 mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.10.2023 als verspätet zurückgewiesen.
2.3.3.3. Ist die Beschwerde zulässig, wurde sie mit der Beschwerdevorentscheidung aber zurückgewiesen, so hat das Verwaltungsgericht inhaltlich über die Beschwerde zu erkennen (und den Ausgangsbescheid zu bestätigen, zu beheben oder abzuändern), wobei seine Entscheidung auch hier an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt, ohne dass diese explizit behoben werden muss. (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Gegenständlich ist allerdings zu berücksichtigen, dass gemäß § 56 Abs. 2 AlVG die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung 10 Wochen beträgt. Die Frist beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Behörde zu laufen. Der BF erhob am 18.04.2023 Beschwerde gegen die Bescheide des AMS vom 09.03.2024, die auch am 18.04.2023 beim AMS einlangte. Die Frist des AMS zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung endete sohin am Dienstag, 27.06.2023. Die Beschwerdevorentscheidung wurde jedoch erst am 02.10.2023 erlassen. Mit Fristablauf endet auch die Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung und geht auf das Verwaltungsgericht über, sodass der Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) von einer (im Entscheidungszeitpunkt) unzuständigen Behörde stammt, der zwar rechtswidrig, aber trotzdem gültig und wirksam ist. Diese Beschwerdevorentscheidung ist vom Verwaltungsgericht (amtswegig) aufzugreifen und zu beheben (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421).
Zusammengefasst wurde die Zustellung der Bescheide des AMS vom 09.03.2023 aufgrund der Abwesenheit von der Abgabestelle erst nach der Rückkehr des BF am 28.03.2023 wirksam. Die Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde endete am 25.04.2023, weswegen die Beschwerde vom 18.04.2023 als rechtzeitig eingebracht zu betrachten ist. Die Beschwerde ist daher zulässig, weswegen das Bundesverwaltungsgericht meritorisch über die Beschwerde zu erkennen hat. Die Entscheidung tritt jedoch nicht an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung, da diese von einer (im Entscheidungszeitpunkt) unzuständigen Behörde stammt, weswegen diese vom Bundesverwaltungsgericht zu beheben war.
Die Beschwerdevorentscheidung war sohin wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde im Entscheidungszeitpunkt zu beheben.
2.3.4.1. Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. Auf ein Verschulden des Leistungsempfängers kommt es dabei genauso wenig an wie darauf, ob der Arbeitslose hätte erkennen können, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt (vgl. VwGH 17.03.2004, 2003/08/0236).
2.3.4.2. Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht im Sinne des § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf, und arbeitsfähig (§ 8 AlVG), arbeitswillig (§ 9 AlVG) und arbeitslos (§ 12 AlVG) ist.
Arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG ist, wer eine unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt und keine neue oder weitere (unselbstständige oder selbstständige) Erwerbstätigkeit ausübt. Insbesondere gilt nicht als arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 1 oder Abs. 2 AlVG, wer selbstständig erwerbstätig ist.
Als Ausnahme von dieser Regel sieht § 12 Abs. 6 lit. c AlVG vor, dass jedoch als arbeitslos gilt, wer selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt.
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer dreier Unternehmen in der Slowakei, XXXX , XXXX und XXXX ., Einkünfte deutlich über der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG bezogen. Er war Verfügungsberechtigter der Unternehmenskonten der XXXX und XXXX ., auf die im Zeitraum von 15.05.2021 bis 29.08.2022 Überweisungen in Höhe von insgesamt EUR 264.559,78 getätigt wurden. Zudem wurde vom Konto der XXXX Bargeld in Höhe von EUR 114.700,00 sowie vom Konto der XXXX . Bargeld in Höhe von EUR 288.145,00 ausgezahlt und EUR 33.038,19 mit einer XXXX Kreditkarte abgebucht. Der BF verfügte über ein Einkommen in Höhe von durchschnittlich monatlich EUR 10.000,-und war somit gemäß § 12 Abs. 3 lit. b AlVG nicht arbeitslos.
2.3.4.3. Überdies hat der BF auch trotz der Aufforderung des AMS am 24.08.2023 keine Einkommens-, Umsatz- und Körperschaftssteuerbescheide der Unternehmen vorgelegt; dies mit der Begründung, er habe diese nicht erhalten. Gemäß § 36c Abs. 6 AlVG ist für den Leistungsbezieher kein geringfügiges Einkommen anzunehmen bzw. kein Anspruch auf Notstandshilfe gegeben, wenn der Leistungsbezieher (oder dessen Angehörigen, obsolet seit BGBl. I Nr. 2017/157) keine Nachweise nah § 36a Abs. 5 AlVG oder § 36b Abs. 2 vorgelegt hat bzw. keine Erklärung nach § 36a Abs. 6 AlVG und § 36b Abs. 2 abgibt (vgl. Pfeil in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 36c AlVG Rz 5 (Stand 1.12.2023, rdb.at)).
2.3.4.4. Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger einer Leistung auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
2.3.4.5. Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatsachen. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Die Verletzung der Meldepflicht gemäß § 50 AlVG rechtfertigt in der Regel die Annahme einer (bedingt vorsätzlichen) Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinn des § 25 Abs. 1 AlVG und damit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (vgl. VwGH 28.9.2022, Ra 2018/08/0255, mwN). Der BF wäre gemäß § 50 AlVG verpflichtet gewesen, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.
Ebenso wie beim Rückforderungstatbestand der „unwahren Angaben“ sind bedingter Vorsatz und Kausalität erforderlich.
Mit der Ausnahme des ersten Antrags auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld, auf dem der BF angab, als Verkäufer beschäftigt zu sein und damit sein am 31.10.2020 beendetes Dienstverhältnis meinte, unterließ es der BF, dem AMS seine selbstständige Tätigkeit als Geschäftsführer dreier Unternehmen in der Slowakei, aus denen er Einkünfte bezieht, zu melden. Zudem verneinte er auf jedem seiner Anträge auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe die Frage nach einem eigenen Einkommen. Das AMS erlangte erst im Zuge des Ermittlungsverfahrens von der Polizei Kenntnis von den Einkünften des BF bzw. dessen selbstständiger Tätigkeit.
Sofern der BF im Verfahren vorbrachte, die Frage nach einem eigenen Einkommen verneint zu haben, da er kein Einkommen von den Unternehmen in der Slowakei beziehe, ist auf die beweiswürdigenden Ausführungen zu verweisen. Es ist unzweifelhaft, dass der BF Einkünfte in Höhe von monatlich durchschnittlich ca. EUR 10.000,- aus seiner selbstständigen Tätigkeit für die XXXX , die XXXX und die XXXX . bezog. Weder meldete er dem AMS eine selbstständige Tätigkeit, noch sonst eine Form von Einkommen.
Der BF hat das AMS über seine selbstständige Erwerbstätigkeit als Geschäftsführer der drei genannten Unternehmen nicht informiert und somit maßgebende Tatsachen verschwiegen. Zudem hat der BF dem AMS auch mehrere Auslandsaufenthalte in den VAE verschwiegen. Es ist aufgrund der Unternehmenskonstruktion, die der BF offensichtlich gewählt hat, um Einkünfte aus der Tätigkeit zu verschleiern, unzweifelhaft, dass dem BF bewusst war, dass er Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit melden muss.
2.3.4.6. Weiters ist im vorliegenden Fall der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG, nämlich das „Erkennenmüssen", dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt, erfüllt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zum dritten Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG darauf abgestellt, ob der Leistungsbezieher (erkannt hat oder doch) unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (VwGH vom 07.04.2016, Ra 2016/08/0037 mwN).
Aus der Gegenüberstellung mit den zwei anderen in § 25 Abs 1 Satz 1 genannten Rückforderungstatbeständen (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen) wird jedoch deutlich, dass für die Anwendung des dritten Rückforderungstatbestandes eine gegenüber den beiden anderen Tatbeständen abgeschwächte Verschuldensform, nämlich Fahrlässigkeit, genügt. Fahrlässige Unkenntnis davon, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (iSd § 1297 ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei jedoch der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen (Julcher in AlV-Komm § 25 AlVG, Rz 14).
Schlechtgläubig im Sinne des dritten Rückforderungstatbestandes des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ist ein Leistungsbezieher, der nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles ohne Weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Dem Leistungsbezieher muss der Umstand, dass er den Überbezug tatsächlich nicht erkannt hat - ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen - nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein (VwGH 16.03.2011, 2009/08/0260 und vom 28.06.2006, 2006/08/0017 mwN).
2.3.4.7. Der BF gründete im Juli bzw. im August 2020 zwei Unternehmen, die seinen eigenen Angaben zufolge keinen Zweck hätten. Er ist seit Oktober 2020 Verfügungsberechtigter der dazugehörigen Unternehmenskonten und stellte im Oktober 2020 den (ersten) gegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld. Er erbrachte in der Folge wiederholt Dienstleistungen für befreundete und bekannte Unternehmen, wobei die Überweisungen für diese Tätigkeiten insbesondere auf das Konto der XXXX . getätigt wurden. Aus dieser Tätigkeit bezog der BF ein Einkommen von durchschnittlich monatlich EUR 10.000,-. Vor diesem Hintergrund ist auszuführen, dass der BF erkennen hätte müssen, dass ihm die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt.
2.3.4.8. Aus diesem Grund hat die belangte Behörde die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe gemäß § 24 Abs. 2 (iVm. § 38) AlVG zu Recht widerrufen und den BF gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zu Recht zur Rückzahlung der empfangenen Leistung verpflichtet.
Die Beschwerde gegen den Bescheid war daher abzuweisen.
2.3.5.1. Der BF stellte am 02.11.2023 einen Antrag auf Nichtigerklärung des Bescheides des AMS vom 02.10.2023 gemäß § 57 AlVG. Begründend führte der BF aus, dass das AMS aufgrund des Ablaufes der 10-wöchigen Frist gar nicht mehr berechtigt gewesen sei, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen, weswegen diese mit Nichtigkeit behaftet sei, da das AMS unzuständig gewesen sei. Der BF beantragte die Nichtigerklärung des Bescheides (Beschwerdevorentscheidung) durch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
Zuständig für eine Nichtigerklärung gemäß § 57 AlVG iVm. § 68 Abs. 4 Z 4 AVG ist die in Betracht kommende Oberbehörde, dh. die im Weisungszusammenhang übergeordnete Oberbehörde. Zuständig für eine Nichtigerklärung ist daher der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher unzuständig, weswegen der Antrag auf Nichtigerklärung zurückzuweisen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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