G309 2288737-1•Bundesverwaltungsgericht G309 2288737-1
G309 2288737-1Tribunal Administrativo Federal13 de dez. de 2024
Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung
G309 2288737-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie die Richterin Mag. Beatrix LEHNER und die fachkundige Laienrichterin Maria HIERZER als Beisitzerinnen, im Beschwerdeverfahren des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark vom 05.02.2024, OB: XXXX in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.03.2024, betreffend Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der BF (im Folgenden: BF) brachte einlangend mit 09.10.2023 im Wege der zentralen Poststelle des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ ein. Dem Antrag waren medizinische Beweismittel (Befunde) angeschlossen.
2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde zur Überprüfung der Angaben ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie beigeschafft.
3. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde dem BF im Rahmen eines Parteiengehörs am 18.12.2023 übermittelt. Der BF brachte dazu eine Stellungnahme ein und zeigte sich mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zufrieden.
4. Die belangte Behörde veranlasste die Einholung einer Stellungnahme der Fachärztin für Psychiatrie zu den Einwendungen des BF.
5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.02.2024 wurde der Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung im Wesentlichen auf das eingeholte Sachverständigengutachten.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
7. Die belangte Behörde befasste den ärztlichen Dienst mit dem Vorbringen und den vom BF vorgelegten Befunden und es erging am 04.03.2024 eine Stellungnahme.
8. Am 11.03.2024 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründet wurde die Abweisung im Wesentlichen mit dem Ergebnis des ärztlichen Ermittlungsverfahrens.
9. Der BF brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein.
10. Der Beschwerdeakt wurde seitens der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt und langte mit 21.03.2024 beim erkennenden Gericht ein.
11. Vom BVwG wurde ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin auf der Basis einer persönlichen Begutachtung des BF eingeholt.
12. Das Ergebnis der Beweisaufnahme in Form des Sachverständigengutachtens vom 14.10.2024 wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs seitens des erkennenden Gerichtes gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG mit Schreiben vom 22.10.2024 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
13. Der BF brachte binnen offener Frist eine umfangreiche Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF hat seinen Wohnsitz im Inland. Er ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 von Hundert.
Er leidet an folgenden Erkrankungen:
-Depression und chronisches Schmerzsyndrom
-Degenerative Wirbelsäulenveränderungen
Erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten liegen nicht vor. Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche psychische oder intellektuelle Einschränkungen, eine schwere anhaltende Immunerkrankung bzw. Blindheit oder Taubblindheit konnten nicht festgestellt werden.
Der BF ist in der Lage kurze Wegstrecken zurückzulegen und die in öffentlichen Verkehrsmittel vorhandenen üblichen Niveauunterschiede zu überwinden. Der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist gewährleistet. Der BF ist zum Termin der Begutachtung mit öffentlichen Verkehrsmitteln angereist.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar“ in den Behindertenpass liegen nicht vor.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt den vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung zum Wohnsitz des BF ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Das im Beschwerdeverfahren vom BVwG eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.10.2024, ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen sowie zu deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf den vorgelegten Befunden und den im Rahmen der persönlichen Untersuchung des BF erhobenen Befund.
Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gelangte die Sachverständige zum Ergebnis, dass dem BF die Benützung zumutbar ist. Der BF kann demnach kurze Wegstrecken selbständig zurücklegen, das Ein- und Aussteigen bei üblichen Niveauunterschieden und der sichere Transport ist unter üblichen Transportbedingungen möglich. Auch bestehen keine Hinweise auf eine erhebliche Einschränkung der Herz- oder Lungenbelastbarkeit.
Der BF brachte eine Stellungnahme zum Sachverständigengutachten ein und zeigte sich mit den Ausführungen nicht zufrieden. Zwar hat der BF umfangreiche Einwände gegen das Ergebnis der Befundaufnahme der Amtssachverständigen eingebracht, jedoch stellen diese im Wesentlichen seine subjektive Wahrnehmung dar. Es ist daher festzustellen, dass der BF dem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist und auch kein Vorbringen erstattet hat, welche den Schluss zuließen, dass das Gutachten nicht mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis vereinbar wäre.
Es konnten keine Anhaltspunkte für die vom BF vermeinte Befangenheit der medizinischen Sachverständigen festgestellt werden. Alleine der Umstand, dass die Amtssachverständige auch für das Sozialministeriumsservice als Gutachterin tätig ist, ist nicht geeignet eine Befangenheit aufzugeigen. Das Sachverständigengutachten wird der Entscheidung des erkennenden Gerichtes daher in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetz) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 BBG genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 BBG anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine „technische“ Natur – also medizinisches Fachwissen – gekennzeichnet. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen.
Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 42 Abs. 1 BBG zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderungen in den Voraussetzungen zu erwarten sind. Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird.
Gemäß § 1 Abs. 4 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078 ua.).
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche sowie bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080).
Gemäß § 29b Abs. 1 StVO (Straßenverkehrsordnung 1960) ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen.
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
Die vom BF geäußerte Unzufriedenheit mit dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens reicht zur Annahme einer mangelnden Objektivität einer Amtssachverständigen jedenfalls nicht aus. Wird daher ganz allgemein eine mögliche Befangenheit der auch für die belangte Behörde tätig gewordenen Sachverständigen lediglich auf Grund dieses Umstandes in den Raum gestellt, so ist dies für sich alleine keinesfalls als wichtiger Grund im Sinn des § 7 Abs 1 Z 4 AVG zu werten (vgl. VwGH 25.09.1992, 92/09/0198). Die Tatsache, dass die im Beschwerdeverfahren tätig gewordene Amtssachverständige auch für die Behörde erster Instanz tätig ist, vermag keine Bedenken gegen ihre volle Unbefangenheit zu begründen (vgl. VwGH 19.01.1994, 92/03/0226), insbesondere auch, weil ihre allein auf ihrer fachlichen Qualifikation beruhende Begutachtung keinem Weisungsrecht unterliegt. Zudem war die vom BVwG herangezogene Amtssachverständige in das erstinstanzliche Verfahren des BF in keiner Weise involviert.
Aus dem Sachverständigengutachten vom 14.10.2024 ist ersichtlich, dass die medizinische Sachverständige alle ihr zum Untersuchungszeitpunkt vorliegenden Befunde hat einfließen lassen (Seite 3 und 4).
Auch ist ersichtlich, dass der BF die Möglichkeit hatte, seine Beschwerdebilder und körperlichen Einschränkungen ausführlich zu schildern (Seite 2) – auch diese Angaben sind in die Beurteilung eingeflossen, ebenso wie die Ergebnisse seiner körperlichen Untersuchung.
Es sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass das Sachverständigengutachten vom 14.10.2024 nicht mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis vereinbar wäre. Die vom BF auf nicht gleicher fachlicher Ebene erhobenen Einwendungen sind nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der im Sachverständigengutachten getätigten Ausführungen hervorzurufen.
Hinsichtlich der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" wurde im Sachverständigengutachten vom 14.10.2024, schlüssig und nachvollziehbar festgestellt, dass erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nicht vorliegen.
In seiner Beschwerde vermochte der BF keine Einwände vorzubringen, welche den Schluss nahegelegt hätten, dass die Aussagen der ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind.
Es kommt entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung des BF und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; VwGH 27.05.2014, Zl. 2014/11/0030).
Somit können die vom BF vorgebrachten Umstände, wie etwa die Entfernung zur nächsten Haltestelle, oder ob solche überhaupt verkehren, nicht berücksichtigt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde hinsichtlich der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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