Bundesverwaltungsgericht G316 2298264-1

G316 2298264-1Tribunal Administrativo Federal13 de dez. de 2024

Abrir fonte

Regest

Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Herabsetzung Interessenabwägung öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Unzulässigkeit Zukunftsprognose Zurückweisung

Texto completo

Bundesverwaltungsgericht G316 2298264-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:G316.2298264.1.00

Spruch

G316 2298264-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. 13.03.1989, StA. Montenegro und Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2024, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 10 Jahre herabgesetzt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 01.08.2024 wurde dem serbischen bzw. montenegrinischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Montenegro bzw. Serbien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.), ihm gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen ihn gemäß § 53 Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

Die Erlassung des unbefristeten Einreiseverbotes wurde im Wesentlichen zusammengefasst mit der Verurteilung des BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten begründet.

2. Gegen Spruchpunkt VI. dieses Bescheides erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF erstmals straffällig geworden sei, bisher ein ordentliches Leben geführt habe und in Deutschland sowie der Slowakei gearbeitet habe. Auch nach seiner Haftentlassung wolle er in der Slowakei oder Montenegro arbeiten. Seine in XXXX lebende Tante und deren Sohn würden ihn regelmäßig besuchen. Der BF sei nie drogensüchtig gewesen und sei seine Reue und der Entschluss, künftig ein ordentliches Leben zu führen, zu berücksichtigen.

3. Die Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 29.08.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

4. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 13.08.2024 wurde die Rechtssache mit Wirksamkeit vom 16.09.2024 der Gerichtsabteilung G316 zugewiesen.

5. Am 13.11.2024 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Rechtsvertreters und im Beisein einer Dolmetscherin für die serbische Sprache durchgeführt. Der BF nahm mittels Videokonferenz aus der Justizanstalt an der Verhandlung teil.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF wurde am XXXX in XXXX (Montenegro) geboren und ist serbischer und montenegrinischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist serbisch. Er leidet an keinen schwerwiegenden Krankheiten und ist arbeitsfähig.

1.2. Seine Lebensgefährtin und die gemeinsamen drei minderjährigen Kinder des BF leben in Montenegro.

Verwandte des BF leben in Kroatien und Deutschland, seine Schwester lebt in Ungarn.

Eine Tante und der Cousin des BF leben in Österreich. Des Weiteren verfügt der BF in Österreich über Freunde und Bekannte.

1.3. Vor seiner Verhaftung war der BF in der Slowakei als Fliesenleger tätig und brachte etwa EUR 2.000,00 ins Verdienen. In der Slowakei verfügte der BF über einen Aufenthaltstitel und wohnte in einer kleinen Wohnung in XXXX .

1.4. In Österreich ist der BF – abgesehen von seiner Meldung in der Justizanstalt – seit dem XXXX .2020 mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet. Die Wohnung nutzte der BF als Unterkunft für seine Familie anlässlich von Besuchen, doch steht sie auch in Zusammenhang mit der Suchtmitteldelinquenz des BF. Er hielt sich nicht durchgehend in der Wohnung auf.

1.5. Der BF ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer gemeldeten Erwerbstätigkeit nach.

1.6. Im Strafregister der Republik Österreich scheint eine Verurteilung des BF auf:

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 01.07.2024, wurde der BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG, der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster Satz zweiter Fall, Abs. 2 und Abs. 3 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG nach dem Strafsatz des § 28a Abs. 4 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Zudem wurde ein Betrag von EUR 10.000,00 für verfallen erklärt.

Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift

A. als Mitglied einer kriminellen Vereinigung

I. in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überließ, und zwar am XXXX .2020 10 Gramm Kokain und am XXXX .2020 vier Kilogramm Kokain an unbekannte Abnehmer,

II. in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge (§ 28b SMG) mit dem Vorsatz erwarb und besaß, dass es in Verkehr gesetzt werde, nämlich im Zeitraum von November 2019 bis Dezember 2020 in mehreren Angriffen zumindest weitere 5.590 Gramm Kokain.

B. besaß, und zwar am XXXX .2024 0,5 Gramm brutto Kokain und ein Gramm Cannabiskraut.

Spätestens im November 2019 fasste der BF den Entschluss, sich durch den illegalen Handel mit Suchtgiften in Großmengen in XXXX eine fortlaufende und beträchtliche Einnahmequelle zu verschaffen, wobei er darauf abzielte, größtmöglichen Gewinn aus diesen kriminellen Geschäften zu erzielen. In Umsetzung dieses Tatplans schloss er sich zumindest konkludent einer bestehenden, international agierenden serbisch-montenegrinischen Tätergruppierung an, die darauf ausgerichtet war, Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz zu begehen. Zur Abwicklung der Suchtgiftgeschäfte nutzten die Mitglieder dieser hierarchisch aufgebauten Tätergruppe Kryptomobiltelefone bzw. den Krypto-Messenger-Dienst „ XXXX “, um auf diesem Weg Suchtgiftübergaben zu koordinieren und demgemäß entsprechende Aufträge an Mitglieder zu erteilen. Die Aufgabe des BF innerhalb dieser Tätergruppe bestand vor allem darin, Suchtübernahmen und –weitergaben vorzunehmen. Dies erfolgte in professioneller Weise, indem in der Regel die Suchtgiftlieferungen in Gruppenchats organisiert wurden. Entsprechend seiner Funktion in der Gruppierung bediente sich auch der BF zur Kommunikation zwecks Vereinbarung der näheren Suchtgiftmodalitäten des Krypto-Messenger-Dienstes XXXX , nämlich, jedenfalls im Zeitraum zwischen November 2019 und Dezember 2020.

Die vom BF überlassene Menge von insgesamt 4.010 Gramm Kokain (A.I.) übersteigt die in § 28b SMG angeführte Grenzmenge um das rund 213-fache. Die Menge von weiteren 5.590 Gramm (A.II.) übersteigt die in § 28b SMG angeführte Grenzmenge um das rund 319-fache.

Im tatrelevanten Zeitraum erhielt und übergab der BF enorm hohe Geldbeträge, die im Zusammenhang mit Suchtgiftdeals stehen. Durch seine Suchtgiftdelinquenz erhielt der BF zumindest einen Geldbetrag in Höhe von EUR 10.000,00, der ihm faktisch und wirtschaftlich zur Verfügung stand.

Das am XXXX .2024 in der Wohnung des BF aufgefundene Suchtgift, war nicht für den persönlichen Gebrauch bestimmt.

Schuldsteigernd wertete das Strafgericht die aus der Verwendung von Kryptokommunikationsdiensten erhellende hochprofessionelle Vorgehensweise sowie die arbeitsteilige Vorgehensweise innerhalb einer international agierenden Tätergruppe. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und einem Vergehen, der lange Deliktszeitraum, das mehrfache Überschreiten des Fünfundzwanzigfachen (Punkt A.I.) bzw. des Fünfzehnfachen der Grenzmenge (Punkt A.II.), die mehrfache Deliktsqualifikation und das Gewinnstreben gewertet. Als mildernd der bisher ordentlichen Lebenswandel sowie die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts. Der Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses kam dem BF nicht zu Gute.

1.7. Die Festnahme des BF erfolgte am XXXX .2024 im Bundesgebiet und befand sich der BF ab XXXX .2024 in Untersuchungshaft. Seit dem XXXX .2024 befindet sich der BF im Stande der Strafhaft und fällt das errechnete Strafende auf den XXXX .2028. Bedingte Entlassungen sind am XXXX .2026 und XXXX .2017 möglich.

Im Rahmen der Strafhaft erhielt der BF unter anderem mehrmals Besuch von seiner Lebensgefährtin sowie einmal von seinem Cousin.

Im Rahmen der Strafhaft arbeitet der BF im Schlossereibetrieb der Justizanstalt. Er befindet sich nicht in Therapie.

1.8. Der BF zeigt keine Reue und fehlt es ihm an einer Verantwortungsübernahme im Sinne einer Distanzierung von seinen Taten.

1.9. Der BF weist eine – nach österreichischem Recht bereits getilgte – Vorverurteilung in Montenegro auf.

1.10. Der BF ist nicht drogenabhängig.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Identität des BF ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt. Zwar befindet sich im Akt keine Kopie eines Lichtbildausweises, doch ist im Zentralen Melderegister (ZMR) sowie im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) ein bis 2028 gültiger montenegrinischer Reisepass des BF dokumentiert. Dass der BF montenegrinischer und serbischer Staatsangehöriger ist kann dem Urteil des Landesgerichtes für XXXX , und den Konstatierungen der belangten Behörde, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, entnommen werden. Die Muttersprache des BF war aufgrund seiner Herkunft festzustellen und erfolgte die Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Serbisch. Der BF brachte nicht vor an einer schwerwiegenden Krankheit zu leiden, sondern lediglich blutverdünnende Medikamente gegen Thrombose aufgrund eines schweren Unfalls im Jahr 2009 zu nehmen. Dass der BF arbeitsfähig ist ergibt sich schon daraus, dass er in der Slowakei als Fliesenleger arbeitete und auch im Rahmen der Strafhaft arbeitet.

2.2. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF ergeben sich aus seinem Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen.

2.3. Dass der BF vor seiner Inhaftierung in der Slowakei als Fliesenleger tätig war und etwa EUR 2.000,00 ins Verdienen brachte konnte den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen im Urteil des Strafgerichtes entnommen werden und brachte der BF derartiges auch in der Beschwerdeverhandlung vor. Nicht festgestellt werden konnte, ob der BF die Tätigkeit – so wie vom Strafgericht festgestellt – unangemeldet ausübte, zumal er in der Beschwerdeverhandlung gegenteiliges angab.

Dass der BF in der Slowakei über einen Aufenthaltstitel verfügte wurde in der Beschwerde sowie der Beschwerdeverhandlung vorgebracht. In Zusammenschau mit dem Vorbringen zur Erwerbstätigkeit und dem Wohnsitz in der Slowakei erwies sich das Vorbringen als plausibel.

2.4. Die Feststellungen zur Wohnsitzmeldung des BF basiert auf den Eintragungen im ZMR.

Der BF brachte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor, dass er seine Wohnung in Österreich zum Empfang seiner Lebensgefährtin und Kinder angemietet habe und er sich deswegen immer wieder – mehrmals im Jahr, manchmal auch ein Monat lang – in Österreich aufgehalten habe und basiert die Feststellung zur Nutzung der Wohnung hierauf. Dass er sich in der Wohnung nicht durchgehend aufhielt geht ebenfalls hieraus hervor. Da aus dem Urteil des Strafgerichtes, hervorgeht, dass der BF zwischen November 2019 und Dezember 2020 zumindest 5.590 Gramm Kokain übernahm und verwahrte und es am XXXX .2024 zur Sicherstellung von geringen, nicht für den persönlichen Gebrauch bestimmten Mengen Kokain und Cannabiskraut in der Wohnung des BF kam, war festzustellen, dass die Wohnung des BF in Zusammenhang mit seiner Suchtmitteldelinquenz stand.

2.5. Im gesamten Verfahren wurde weder vorgebracht noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF in Österreich einer legalen Erwerbstätigkeit nachging.

2.6. Die Feststellung zur Verurteilung des BF sowie dem zu Grunde liegenden Verhalten basieren auf der aktenkundigen Strafregisterauskunft sowie dem aktenkundigen Urteil des Landesgerichtes XXXX .

2.7. Die Feststellungen zur Festnahme, Untersuchungs- und Strafhaft des BF basieren auf der aktenkundigen Personeninformation vom XXXX .2024, der Verständigung des Landesgerichtes für XXXX vom XXXX .2024 sowie der Verständigung der Justizanstalt XXXX vom XXXX .2024.

Die Besuche im Rahmen der Strafhaft konnten der Besucherliste der Justizanstalt Wien-Josefstadt vom 03.10.2024 entnommen werden.

In der Beschwerde sowie der Beschwerdeverhandlung wurde vorgebracht, dass der BF im Rahmen der Strafhaft im Schlossereibetrieb der Justizanstalt arbeitet. Selbiges gilt für die Feststellung, dass sich der BF nicht in Therapie befindet.

2.8. Bereits aus den Erwägungen des Strafgerichtes geht hervor, dass dem BF der Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses mangels Verantwortungsübernahme nicht zu Gute kommt und ließ er auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Gericht jegliche Verantwortungsübernahme und Einsicht vermissen, wenngleich er angab, dass er seine Strafe absitzen werde. So führte er unter anderem aus, dass er es nicht gemacht habe, wegen der Applikation „ XXXX “ zu der Strafe verurteilt worden sei, dies in manchen europäischen Ländern gar nicht als Beweis gelte und er hoffe, dass das Urteil irgendwann widerrufen werde. Er sei alleine verhaftet worden und habe keine Mittäter bzw. Kooperationspartner gehabt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen, wonach die Reue des BF zu berücksichtigen sei, war somit festzustellen, dass der BF keine Reue zeigt und es ihm an einer Verantwortungsübernahme im Sinne einer Distanzierung von seinen Taten fehlt.

2.9. Dass der BF eine – nach österreichischem Recht bereits getilgte – Vorverurteilung in Montenegro aufweist, konnte den Erwägungen des Strafgerichtes zur Strafbemessung entnommen werden. Nähere Informationen zur damaligen Straftat sind nicht aktenkundig.

2.10. Die Feststellung, dass der BF nicht drogenabhängig ist basiert auf dem Beschwerdevorbringen und findet dieses Deckung in den Erwägungen des Strafgerichtes, denen zufolge den Angaben des BF in der Hauptverhandlung, wonach er selbst konsumiert habe, kein Glauben zu schenken sei, da er im Glauben der sicheren Anonymität die Nachricht „Ich habe nie Drogen genommen […]“ verschickte und neben dem Suchtgift auch eine Feinwaage und Verpackungsmaterial vorgefunden wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde des BF lediglich gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides und somit gegen das unbefristete Einreiseverbot richtet. Damit sind die übrigen Spruchpunkte bereits in Rechtskraft erwachsen und ist über diese nicht mehr abzusprechen.

3.2. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (…)

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn (…)

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; (…)

Gemäß § 53 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Art 8 Abs. 2 EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann gemäß § 53 Abs. 3 FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist (soweit hier relevant) insbesondere dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt wurde (§ 53 Abs. 3 Z 5 FPG). Hier könnte gemäß § 53 Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden.

In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, sowie dass dabei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449).

3.2.2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Der BF ist serbischer bzw. montenegrinischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG, weshalb der Anwendungsbereich der §§ 52, 53 FPG eröffnet ist. Mit bereits in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen.

Die belangte Behörde gründete das Einreiseverbot auf den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG, da der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten strafgerichtlich verurteilt wurde. Insofern sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG dem Grunde nach erfüllt.

Ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (vgl. dazu auch VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).

Im Mittelpunkt der im Falle des BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht dessen Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetzt bzw. dass dieser zu Grunde liegende Verhalten. Zur gegenständlichen Straftat des BF ist zunächst auszuführen, dass es sich beim Suchtgifthandel um ein besonders verpöntes Verhalten handelt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006).

Der BF wurde von einem Landesgericht wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels und der Vorbereitung von Suchtgifthandel sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften rechtskräftig verurteilt. Der BF agierte als Mitglied einer kriminellen Vereinigung und überließ im Februar und April 2020 zwei Abnehmern Kokain in einer insgesamt das 213-fache (insgesamt 4.010 Gramm) übersteigenden Grenzmenge. Hierzu ist auszuführen, dass die Grenzmenge nach § 28b SMG die Untergrenze jener Menge darstellt, die bezogen auf die Reinsubstanz des Wirkstoffes des einzelnen Suchtgiftes geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen. Weitere 5.590 Gramm Kokain – sohin eine die Grenzmenge um das rund 319-fache übersteigende Menge – erwarb und besaß der BF im Zeitraum zwischen November 2019 und Dezember 2020 mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde. Im tatrelevanten Zeitraum erhielt und übergab der BF enorm hohe Geldbeträge, die im Zusammenhang mit Suchtgiftdeals standen und erwirtschaftete durch sein Handeln einen Betrag von zumindest EUR 10.000,00.

Schon durch diese Darstellung der Taten des BF – insbesondere aufgrund der enormen Menge an Suchtgift, welches durch die Hände des BF wanderte und des Deliktszeitraumes von über einem Jahr – kommt die dem BF innewohnende massive kriminelle Energie zum Ausdruck. Verdeutlicht wird dies dadurch, dass der BF diese Taten beging, um sich fortlaufend eine beträchtliche Einnahmequelle zu verschaffen, wobei er darauf abzielte, größtmöglichen Gewinn aus seinen kriminellen Geschäften zu erzielen.

Des Weiteren schloss er sich einer international agierenden Tätergruppierung an, die darauf ausgerichtet war Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz zu begehen. Wenngleich der BF lediglich in Österreich agierte, indem er vor allem Suchmittelübernahmen und –weitergaben durchführte ist darauf hinzuweisen, dass auch grenzüberschreitender Suchtgiftschmuggel ein besonders verpöntes Verhalten darstellt (vgl. VwGH 19.05.2022, Ra 2019/21/0396).

Das dem BF zu attestierende hohe Maß an krimineller Energie wird des Weiteren durch sein professionelles Vorgehen unterstrichen. So bediente er sich – wie im Rahmen der Tätergruppe üblich – über ein Jahr hinweg eines Krypto-Messenger-Dienstes, um sein delinquentes Handeln zu koordinieren.

Die dargestellte Vorgangsweise des BF zeigt unmissverständlich, dass die Straftaten nicht aufgrund einer sich plötzlich bietenden Gelegenheit spontan, sondern in überlegter, wohl geplanter und tatsächlich umgesetzter Weise begangen wurden.

Zwar liegt der verurteilte Tatzeitraum hinsichtlich der vom BF begangenen Verbrechen schon mehrere Jahre zurück, doch wurde der BF auch wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften verurteilt, da im April 2024 geringe – nicht zum Eigenkonsum bestimmte – Mengen Kokain und Cannabiskraut in seiner Wohnung vorgefunden worden. Hierdurch wird die Aktualität der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit verdeutlicht. Zumal aufgrund des Tatzeitpunktes im Jahr 2024 nicht ausgeschlossen werden kann, dass der BF auch in den Jahren 2021 – 2023 Umgang mit Suchtmitteln pflegte, kann der genannte Zeitraum nicht als Wohlverhaltenszeitraum gewertet werden.

Aktuell befindet sich der BF in Strafhaft und entspricht es – wie auch in der Beschwerde ausgeführt wird – der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass für die Frage, ob ein Einreiseverbot erlassen werden darf, auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen ist (vgl. VwGH 20.12.2022, Ra 2022/21/0127; VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Bei der Gefährdungsprognose ist auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung aus der Strafhaft abzustellen (VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088; VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0297; VwGH 9.6.2022, Ra 2021/21/0238).

Der BF wurde zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt und errechnet sich das Strafende mit XXXX .2028. Allfällige bedingte Entlassungen sind zum XXXX .2026 und XXXX .2027 möglich.

Im gegenständlichen Fall bestehen jedoch keinerlei Zweifel daran, dass unter Einbeziehung der weiteren Entwicklung des BF während der Strafhaft (vgl. VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113) auch zum maßgeblichen Entlassungszeitpunkt im Jahr 2028 nach wie vor von einer vom BF ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie die öffentliche Gesundheit auszugehen ist. Der BF ließ – wie den Feststellungen in Zusammenschau mit der Beweiswürdigung entnommen werden kann – in der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht sowie auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung jegliche Verantwortungsübernahme im Sinne einer Distanzierung von seinen Taten vermissen. Des Weiteren erfolgt – wie er selbst im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ausführte – im Rahmen der Strafhaft keine Auseinandersetzung mit seinen Straftaten im Rahmen einer Therapie. Insofern kann begründet davon ausgegangen werden, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe nicht zu einer maßgeblichen Gefährdungsminderung führen wird.

In der Beschwerde wird auf die rezente Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach es in gewissen Konstellationen wegen der nicht absehbaren Entwicklungen bis zu einem noch nicht bekannten Haftentlassungszeitpunkt unmöglich sein kann, eine auf den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme bezogene Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot vorzunehmen, was die Konsequenz hat, dass diese Maßnahmen nicht schon in einem frühen Stadium der Strafhaft, sondern erst zeitnah zu deren Beendigung zu erlassen wären (vgl. VwGH 23.05.2024, Ra 2022/21/0224). Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die genannte Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht einschlägig ist, zumal im Falle des Revisionswerbers eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Jahren verhängt wurde. Im gegenständlichen Fall wurde hingegen keine derart lange, sondern lediglich eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Jahren und 6 Monaten verhängt. Der Haftentlassungszeitpunkt ist bekannt und erfolgt die Entlassung innerhalb absehbarer Zeit.

Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Reue des BF sowie sein Entschluss sein Leben künftig ordentlich zu leben zu berücksichtigen sei ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Da sich der BF in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen. Im Übrigen stellt das im Strafurteil dargestellte Verhalten des BF ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht (vgl. VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008). Im Hinblick auf die im Falle des BF anzunehmende Wiederholungsgefahr ist zudem anzumerken, dass er in Montenegro bereits eine Vorverurteilung aufweist.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung der Straffälligkeit bzw. des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine schwerwiegende Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie am Schutz der öffentlichen Gesundheit, aber auch an der Nichtbegehung von Straftaten, als gegeben angenommen werden.

Nach Würdigung seines durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose kommt das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass vom BF – auch im Zeitpunkt seiner künftigen Haftentlassung – eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Einreiseverbot dem Grunde nach zu rechtfertigen vermag. In Zusammenschau mit seiner fehlenden Verantwortungsübernahme und der im Falle von Suchtmitteldelinquenz evidenten Wiederholungsgefahr konnte im Falle des BF keine positive Zukunftsprognose erstellt werden.

Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).

Was den Aufenthalt des BF in Österreich anbelangt ist auszuführen, dass sich dieser aufgrund seiner Delinquenz und der damit einhergehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als unrechtmäßig erweist, was diesen maßgeblich relativiert. Was die privaten und familiären Interessen des BF betrifft, bleibt festzuhalten, dass der BF in Österreich lediglich über eine Tante und einen Cousin verfügt und keine zu diesen bestehende Abhängigkeit hervorkam. Die Familie des BF lebt hingegen in Montenegro. Der Kontakt zu seinen Verwandten im Bundesgebiet und in den anderen EU-Mitgliedstaaten bzw. seinen Freunden kann mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Darüber hinaus liegen beim BF keine maßgeblichen Integrationsschritte in Österreich vor. Die Verbindung des BF zu Österreich ist vor allem durch seine Straftaten geprägt. Auch die in der Slowakei festgestellten Bezugspunkte waren nicht ausreichend, um dem öffentlichen Interesse einer Aufenthaltsbeendigung entgegenzuwirken. Zudem bestehen aufrechte Verbindungen zu seinem Herkunftsstaat Montenegro, zumal dort seine Familie wohnt und in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass er bei seiner Familie in Montenegro leben möchte.

Die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) ist dringend geboten und wird das persönliche Interesse des BF durch das strafbare Verhalten stark gemindert.

Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten ist und somit den Interessen des BF überwiegen.

Daher ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten als erforderlich, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.

3.2.3. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings der Umstand, dass das Einreiseverbot unbefristet erlassen wurde, als nicht angemessen:

Die von der belangten Behörde gewählte Höhe eines unbefristeten Einreiseverbotes, welches die Ausschöpfung des gesamten gesetzlichen Rahmens des auf den § 53 Abs. 3 FPG gestützten Einreiseverbotes bedeutet, ist – unter Anwendung von § 53 Abs. 3 Z 5 FPG – grundsätzlich zwar zulässig. Allerdings darf bei der Verhängung eines Einreiseverbots das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 bzw. des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt (vgl. etwa VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002 mwH).

Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH, 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).

Betrachtet man nun die vom BF begangene Straftat, für die er verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche Strafsatz des § 28a Abs. 4 SMG einen Strafrahmen von bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht ausgeschöpft, sondern wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe liegt somit im unteren Bereich. Hinzukommt, dass es sich um die erste Verurteilung des BF in Österreich handelt, wenngleich bereits eine nach österreichischem Recht bereits getilgte Verurteilung in Montenegro vorliegt. Zudem ist zu beachten, dass die als massiv zu qualifizierende Suchtgiftdelinquenz des BF im Zeitraum von November 2019 bis Dezember 2020 stattfand, im April 2024 jedoch nur mehr geringe Mengen an Suchtgift vorgefunden wurden. Somit kam es zu keiner Delinquenzsteigerung.

Im gegenständlichen Fall steht somit die von der belangten Behörde verhängte unbefristete Dauer des Einreiseverbotes nach Ansicht des erkennenden Gerichtes bei Abwägung aller dargelegten Umstände nicht in angemessener Relation, weshalb die Dauer des Einreiseverbotes auf 10 Jahre herabzusetzen war.

Eine Reduktion des Einreiseverbotes unter 10 Jahre war jedoch aufgrund der Schwere der Delinquenz des BF, der Gewinnerzielungsabsicht, der organisierten, arbeitsteiligen und professionellen Vorgehensweise in Zusammenschau mit der fehlenden Reue bzw. Verantwortungsübernahme im Sinne einer Distanzierung von der Tat nicht anzudenken. Auch die nicht besonders ausgeprägten privaten und familiären Interessen des BF vermochten keine weitergehende Reduktion zu rechtfertigen. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit seine Freunde und Verwandten in Österreich und in der restlichen EU zu besuchen, ist im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von schweren Suchtgiftdelikten und einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war daher mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe stattzugeben.

Zum Vorbringen des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wonach er sich hauptsächlich beschwert habe, da er ein Verbot für den gesamten Schengenraum bekommen habe, wird der Vollständigkeit halber angemerkt, dass es für die allenfalls angestrebte Einschränkung des räumlichen Geltungsbereichs des Einreiseverbots auf Österreich keine gesetzliche Grundlage gibt (vgl VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Das Einreiseverbot erstreckt sich gemäß § 53 Abs. 1 zweiter Satz FPG auf das "Gebiet der Mitgliedstaaten", also auf jene Staaten, für die die Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) gilt (VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021). Eine Einschränkung der Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthalts gilt, ist nicht möglich. Gemäß Art 11 Abs. 4 Rückführungsrichtlinie kann ein Mitgliedstaat aber einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige ausstellen, gegen die ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedstaats besteht.

Zum dem in der Beschwerde gestellten Antrag, den Cousin des BF, zur Bindung des BF zu Österreich sowie dessen Persönlichkeitsbild und Verhalten als Zeugen einzuvernehmen, ist auszuführen, dass die Einvernahme des beantragten Zeugen zu den angeführten Beweisthemen für die Klärung des gegenständlichen Sachverhaltes nicht erforderlich war. Für die Feststellung der Bindung des BF zu Österreich erwies sich dessen Einvernahme als ausreichend. Selbiges gilt für dessen Persönlichkeitsbild und Verhalten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

In Bezug auf die zentrale Frage – die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots – konnte sich das erkennende Gericht auf eine klare Judikaturlinie des VwGH in Zusammenschau mit einer eindeutigen Rechtslage stützen.

Im Ergebnis war daher die Revision nicht zuzulassen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.