W152 2296763-1•Bundesverwaltungsgericht W152 2296763-1
W152 2296763-1Tribunal Administrativo Federal13 de dez. de 2024
aufrechte Rückkehrentscheidung Ausreise Behebung der Entscheidung Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Teilbehebung freiwillige Ausreise Frist Gefährdungsprognose illegaler Aufenthalt Mittellosigkeit Teilrechtskraft Unzulässigkeit der Beschwerde Zurückweisung
W152 2296763-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , geb. XXXX , StA. Japan, gegen Spruchpunkt IV (Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise) des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2024, Zl. 1269271309-240842852:
A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , geb. XXXX , StA. Japan, gegen Spruchpunkt VI (Erlassung eines Einreiseverbotes) des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2024, Zl. 1269271309-240842852, zu Recht:
A) Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt VI wird stattgegeben und das Einreiseverbot ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) reiste legal auf dem Luftweg von Tokio aus am 04.07.2020 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 30.09.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
2. Zu diesem Antrag wurde die BF am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 05.03.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich einvernommen.
Zusammengefasst gab sie hinsichtlich ihrer Fluchtgründe im Wesentlichen an, dass ihr Vater mit der japanischen Yakuza-Mafia in Verbindung stehe. Sie selbst sei von Ende 2019 bis Juli 2020 in Südost-Asien herumgereist, habe am 25.11.2019 einen Anruf von ihrer Tante väterlicherseits erhalten, wonach sich ihr Vater verletzt habe und möglicherweise operiert werden müsse, und sei deshalb von Thailand nach Japan zurückgereist. Ein Mann habe sich bei ihr gemeldet und ihr mitgeteilt, dass er ihrem Vater Geld geborgt hätte und die BF dieses nun zurückzahlen müsste. Ihr Vater habe sie zum Zweck der Bezahlung der Schulden an ein Bordell verkaufen wollen und wäre sie auch von dem Gläubiger bedroht worden. Zudem leide die BF seit ihrer Jugend an Schizophrenie, sei deswegen in Japan bereits in Behandlung – auch stationär – gewesen, nehme täglich Medikamente und erhalte in Japan nach wie vor eine Behindertenpension, weswegen sie in Tokio weiterhin über eine Meldeadresse verfüge.
3. Mit Bescheid vom 08.03.2021, Zl. 1269271309-200936637, wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Japan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II) ab und erteilte der BF gemäß § 57 AsylG 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Japan zulässig sei (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung als Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VI).
4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge: BVwG) vom 29.06.2022, GZ: W236 2241288-1/12E, wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Beründend stellte das BVwG im Wesentlichen fest:
„[…] Die Beschwerdeführerin ist in Tokyo geboren und aufgewachsen. Sie besuchte in Tokyo für neun Jahre die Grundschule, arbeitete danach als Masseurin und als Model. Die Beschwerdeführerin lebte nach der Scheidung ihrer leiblichen Eltern im Familienverband mit ihrer Mutter sowie ihrem Adoptivvater, bis sie im Alter von 19 Jahren in eine eigene Wohnung zog. Die Beschwerdeführerin steht mit ihren leiblichen Eltern in keinem Kontakt mehr. Der Adpotivvater der Beschwerdeführerin starb im Jahr 2006.
Die Beschwerdeführerin hat in Österreich die Integrationsprüfung auf dem Niveau A1 erfolgreich absolviert. Sie führt seit Juli 2021 eine Beziehung mit einem österreichischen Staatsbürger, mit welchem sie nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin in Österreich einen kleinen Bekanntenkreis jedoch keine engen sozialen sowie keine familiären Anknüpfungspunkte. Sie bezieht aktuell Leistungen aus der Grundversorgung.
Die Beschwerdeführerin leidet an einer langjährigen schweren schizophrenen Erkrankung mit ausgeprägten paranoiden Ängsten. Die Beschwerdeführerin war bereits in Japan fünf Mal in stationärer psychiatrischer Behandlung. Die Beschwerdeführerin steht aufgrund ihrer schizophrenen Erkrankung aktuell in medikamentöser Behandlung. Sie befand sich aufgrund ihrer Erkrankung von 07.03.2021 bis 30.06.2021 in stationärer psychiatrischer Behandlung im XXXX . Eine adäquate Gesundheitsversorgung der Beschwerdeführerin ist im Hinblick auf ihre Erkrankung in Japan gewährleistet.
Die Beschwerdeführerin ist arbeitsfähig. Sie bezieht in Japan eine Behindertenpension in der Höhe von 780.100 JPY (dies entspricht etwa € 5.700,00) jährlich.
Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
[…]
Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Fluchtgrund wird der Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat aufgrund von Geldschulden ihres Vaters von Mitgliedern der YAKUZA-Mafia bedroht und verfolgt wurde. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel wurde.
Die Beschwerdeführerin war in ihrem Herkunftsstaat weder einer individuellen Gefährdung noch psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt und ist auch aktuell bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keiner wie immer gearteten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt.
Die Beschwerdeführerin ist im Fall einer Rückkehr nach Japan nicht gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden und ist nicht von der Todesstrafe bedroht. Sie würde bei einer Rückkehr nach Japan nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten. […]“
5. Die BF verblieb zunächst im Bundesgebiet, brachte am 08.08.2022 durch die BBU GmbH einen Antrag auf freiwillige Rückkehr ein, reiste am 12.08.2022 selbständig als Selbstzahler aus und kehrte in ihren Herkunftsstaat zurück.
6. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 18.08.2022, Ra 2022/20/0238-4, wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hinsichtlich der Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das oben genannte Erkenntnis des BVwG abgewiesen.
7. Am 21.01.2024 reiste die BF legal auf dem Luftweg erneut in das österreichische Bundesgebiet ein.
8. Am 28.05.2024 brachte die BF beim BFA den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ein. Dieser wurde im Wesentlichen mit ihrer aufrechten Lebenspartnerschaft zu einem österreichischen Staatsbürger begründet, den sie zu ehelichen plane. Im Fall einer Rückkehr sei sie davon bedroht, wegen der Schulden ihres Vaters entweder als Prostituierte arbeiten zu müssen oder in Kooperation mit Nordkorea als Organspenderin weiterverkauft zu werden.
9. Am 17.06.2024 wurde die BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Japanisch vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen an, sie befinde sich seit dem 21.01.2024 durchgehend im Bundesgebiet. Nach Ablauf der legalen sichtvermerksfreien Zeit (für japanische Staatsbürger 180 Tage) am 19.07.2024 beabsichtige die BF keine Ausreise, sie wolle nicht nach Japan. Zuletzt sei sie dort letztes Jahr im März oder April gewesen, um Dokumente zu holen und um dort für ihre Verwandte in Thailand etwas zu erledigen. Nach Österreich sei die BF mit ca. 300.000-400.000 Yen gekommen (ca. 1800€). Momentan habe sie ca. 200.000 Yen (ca. 1200€), weil derzeit ihr Partner für den Unterhalt aufkomme, bei dem sie auch mitversichert sei. Zusätzlich habe sie € 750.- Ersparnisse. Die BF lebe mit ihrem Partner und dessen Tochter in seinem eigenen Haus. Sie sei kinderlos, geschieden und wolle ihn im September heiraten. Ihr Lebenspartner sei Pensionist und bekomme ca. 1780€ im Monat. Der Lebensmittelpunkt der BF sei in Österreich. Familie oder Verwandte in Österreich bzw. in der Europäischen Union gebe es nicht. Die BF habe aus dem Deutschkurs Freunde und bereits ein A1-Level erreicht.
Sie hätte den gegenständlichen Antrag gestellt, damit sie in Österreich heiraten könne. Anfang Juni 2023 hätten sie ihren nunmehrigen Partner kennengelernt und sie lebten seit 26.04.2024 gemeinsam.
In Japan habe die BF ein Oberstufen-Zertifikat und jetzt besuche sie die Universität in XXXX , wo sie online Kunst studiere. In der Heimat habe sie als Modell gearbeitet, zu ihrer Familie in Japan bestehe lange kein Kontakt mehr.
10. Die BF legte am 17.06.2024 per E-Mail einen fachärztlichen Befundbericht– datiert mit 09.02.2024 – vor.
11. Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid des BFA vom 19.06.2024, Zl. 1269271309-240842852, wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 28.05.2024 gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Japan zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG, wurde gegen die BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI).
Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, die BF sei im Jänner 2024 im Rahmen ihrer sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer legal in das Bundesgebiet eingereist und halte sich seither durchgehend in der Republik auf. Sie sei bereits zum zweiten Mal bewusst nicht zu touristischen Zwecken in das Bundesgebiet eingereist und habe bereits in der Vergangenheit einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Mit ihrer Einreise habe sie keinen Aufenthalt zu touristischen Zwecken, sondern eine Niederlassung im Bundesgebiet beabsichtigt, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eingebracht, bewusst die Bestimmungen des SGK/SDÜ, des NAG sowie des FPG verletzt, und wolle sich rechtswidrig im Bundesgebiet niederlassen. Die BF sei im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten und habe eine gültige Krankenversicherung. Sie gehe im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und habe der Behörde keine finanziellen Mittel vorweisen können. Auch könne sie nicht aus Eigenem für ihren Unterhalt sowie ihre Ausreise sorgen und gelte somit als mittellos. Die BF sei auf finanzielle Mittel Dritter angewiesen und es bestehe der Verdacht, dass sie im Bundesgebiet der illegalen Beschäftigung nachginge. Im Bundesgebiet sei sie nicht sozialversichert, somit sei davon auszugehen, dass sie zu einer Belastung der Gebietskörperschaft werden könne. Die BF stelle, aufgrund ihres gesetzten Fehlverhaltens, eine Gefahr der öffentlichen Ordnung dar. Aufgrund ihrer Handlungen, Täuschung der Behörden, sowie Ihrer Mittellosigkeit könne sie jederzeit zur Last für die Gebietskörperschaft werden.
Die BF weise familiäre Bindungen im Bundesgebiet auf, zumal sie mit ihrem aktuellen Lebenspartner in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Ihr Familienleben im Bundesgebiet sei jedoch während eines unsicheren Aufenthaltsstauts begründet worden.Es sei ihr sowie ihrem Lebenspartner möglich und zumutbar, das Familienleben in Japan fortzusetzen, zumal dieser im Bundesgebiet Pensionsleistungen beziehe und demnach hier nicht gebunden sei. Darüber hinaus könnten sie den Kontakt zu Ihrem Lebenspartner durch moderne Kommunikationsmittel sowie Besuche in Japan aufrechterhalten und sich ferner um eine Familienzusammenführung nach dem NAG aus dem Ausland aus bemühen.
Die BF sei nicht sorgepflichtig, in Japan aufgewachsen, dort hauptsozialisiert und habe somit in Japan eine ausreichende Grundlage für eine Rückkehr. Sie könne sich dort wieder integrieren, weil sie dort ihre Wurzeln und ihr bisheriges Leben verbracht habe.
Das Bundesamt stellte hiebei basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA zur Lage in Japan Folgendes fest:
„Grundversorgung, Wirtschaft, Sozialleistungen und Rückkehr:
Den nachfolgend zitierten Quellen können unter anderem folgende Informationen zu Grundversorgung und Wirtschaft, Sozialleistungen und Rückkehr entnommen werden:
Japan ist die weltweit drittgrößte Volkswirtschaft. Es gibt seit 2012 durchgehendes Wirtschaftswachstum auf niedrigem Niveau. Japan gilt als entwickeltes Land mit hohem Einkommen. Die Arbeitslosenrate liegt bei 2,9 %. Die medizinische Versorgung ist vergleichbar mit Europa, bei Behandlungen besteht ein Selbstbehalt von 30 %. Das Sozialsystem ist gut organisiert und ausgebildet. Den Einzelquellen können Informationen zu Mindest- und Durchschnittsgehalt sowie Lebenshaltungskosten entnommen werden. Den Einzelquellen können weiters Informationen zu Sozialleistungen wie staatlicher Krankenversicherung, Alterspension und Arbeitslosenunterstützung entnommen werden. Es gibt nur wenige signifikante Einschränkungen für Reisen ins Ausland; das Recht auf Auswanderung und Rückkehr ist gesetzlich verankert und wird respektiert.
Einzelquellen:
Das Auswärtige Amt – das Außenministerium der Bundesrepublik Deutschland – beschreibt die Wirtschaft Japans:
Japan ist nach den USA und der VR China laut Weltbank die weltweit drittgrößte Volkswirtschaft. Das nominale Brutto Inlands Produkt (BIP) lag 2017 bei 4.873 Mrd. USD, damit erwirtschaftete Japan mit einer Bevölkerung von 126,7 Mio. Einwohnern rund 6 % des Welt-BIP. Das BIP pro Kopf (nominal) ist mit 38.449 USD (2017) eines der höchsten weltweit; das Land verfügt über eine breit aufgestellte, technologisch hoch entwickelte und exportorientierte Wirtschaftsstruktur.
(…)
Unter Premierminister Abe strebt die Regierung ein Ende der langjährigen Deflation und die Revitalisierung der Wirtschaft durch eine dreiteilige Strategie an, den sogenannten „Abenomics“ (expansive Geld-, flexible Fiskal- und Strukturreformpolitik). Seit 2012 befindet sich Japan in einer der längsten Wachstumsphasen der Nachkriegsgeschichte, wenn auch teilweise auf niedrigem Niveau. Das Wirtschaftswachstum lag 2015 und 2016 unter 1%. 2017 stieg die Wachstumsrate auf 1,7%; 2018 expandierte das BIP um geschätzt 1,1%, gedämpft durch den sich global abschwächenden Konjunkturzyklus. Prognosen gehen für 2019 von einem Wirtschaftswachstum von 0,9% aus. (…)
AA – Auswärtiges Amt (12.3.2019): Japan: Wirtschaft, https://www.auswaertigesamt.de/de/aussenpolitik/laender/japan-node/-/213034, Zugriff 26.7.2019
Das Auswärtige Amt – das Außenministerium der Bundesrepublik Deutschland – beschreibt die medizinische Versorgung Japans:
(…) Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa zu vergleichen und technisch, apparativ und hygienisch unproblematisch. (…)
AA – Auswärtiges Amt (9.7.2019): Japan: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/japannode/japansicherheit/213032, Zugriff 26.7.2019
Gov.uk, das zentrale Informationsportal aller Regierungseinrichtungen sowie vieler anderer Agenturen und Dienststellen der öffentlichen Verwaltung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland beschreibt in den Reisehinweisen zu Japan die Gesundheitseinrichtungen Japans als gut, jedoch die Behandlungskosten als hoch. Krankenhäuser und Kliniken sind gut ausgerüstet und das Personal ist sehr gut ausgebildet.
(…) Medical facilities are good, but the cost of treatment is high. Hospitals and clinics are well equipped and staff highly trained. (...)
Gov.uk (o.D.): Foreign travel advice Japan | Health, https://www.gov.uk/foreign-traveladvice/japan/health, Zugriff 30.7.2019
Asia Fund Managers, eine Informationsplattform für Investoren in Asien mit Sitz in Frankfurt am Main, die
Informationen über Investments, Fonds, Analysen und Nachrichten zu Asien bietet und laut eigenen Angaben die Sichtweise des Internationalen Währungsfonds teilt, beschreibt in einem Artikel vom 14.6.2019 die Wirtschaftslage in Japan wie folgt:
Japan ist nach den Vereinigten Staaten von Amerika und China die drittgrößte Volkswirtschaft der Welt. Das BIP belief sich im Jahr 2018 auf 5 Bio. USD, das
Wirtschaftswachstum lag bei 0,7 Prozent. Für die nächsten fünf Jahre prognostiziert der Internationale Währungsfonds (IWF) eine Wachstumsrate des BIP von 0,3 bis 0,9 Prozent.
(...)
Mit einem Pro-Kopf-BIP von über 40.000 USD im Jahr 2018 gilt Japan als ein entwickeltes Land mit hohem Einkommen. (...)
Japan hat mit 2,9 Prozent eine niedrige Arbeitslosenquote. Nach Schätzungen des IWF wird sich die Zahl bis 2023 kaum verändern. (…)
Die Inflationsrate in Japan stieg 2018 auf 1,4 Prozent – der höchste Wert seit 2015. Unter der derzeitigen Regierung strebt die Bank of Japan eine jährliche Inflationsrate von zwei Prozent an. (…)
AFM – Asia Fund Managers (14.6.2019): Japan Wirtschaft – ein Überblick, https://www.asiafundmanagers.com/de/japan-wirtschaft-ueberblick/, Zugriff 26.7.2019
United States Social Security Administration, die staatliche Stelle für die Abwicklung Sozialleistungen der
Vereinigten Staaten von Amerika, beschreibt in einem Bericht für das Jahr 2018, erschienen 2019, die Sozialleistungen Japans; deren Arten, Höhe, Bezugsanforderungen. Dieser Bericht wird in Folge auszugsweise wiedergegeben: Eine Alterspension kann ab 65 Jahren mit mindestens 40 Beitragsjahren bezogen werden. Eine Frühpension kann ab 60 Jahren mit mindestens zehn Beitragsjahren bezogen werden. Eine staatliche Krankenversicherung besteht für alle Bewohner des Landes, die nicht durch den Dienstgeber versichert sind. Für den Leistungsbezug gibt es keine Mindestbeitragsdauer. Die Leistungen der staatlichen Krankenversicherung sind von der Wohnsitzgemeinde abhängig. Um Arbeitslosenunterstützung zu erhalten, müssen in den vorangegangenen 24 Monaten mindestens zwölf Monate beitragspflichtig gewesen sein. Die arbeitslose Person muss örtlichen Arbeitsamt melden und arbeitsfähig und -willig sein. Die Unterstützungsleistung beträgt je nach Beitragsdauer 50 bis 80 % des Durchschnittsgehalts der vorangegangenen sechs Monate: mindestens 1.948 Yen pro Tag; die Maximalunterstützung beträgt altersabhängig 6.750 bis 8.250 Yen pro Tag.
Old-age pension (national pension program): Age 65 with at least 40 years of paid contributions.
Partial pension: Age 65 with at least 10 years paid or cred-ited contributions.
Contributions may be credited for periods of low-income work and for years as a dependent spouse (including common-law spouse) of an insured person covered under the EPI program.
Employment may continue. There is no earnings test.
Early pension: Aged 60 to 64 with at least 10 years of contributions.
Deferred pension: The pension may be deferred until age 70.
Dependent’s supplement: Paid for a dependent spouse aged 65 or older who receives an NP old-age pension in his or her own right. The insured must be receiving an EPI dependent’s supplement.
Old-age pension (employees’ pension insurance):Age 62 (men, gradually rising to age 65 by 2025), age 61 (women, gradually rising to age 65 by 2030), or age 61 (seamen and miners) with at least 10 years of paid or cred-ited contributions (including any periods the insured was exempt from contributions, such as low-income periods).
Employment may continue.
Earnings test: The pension is reduced if the insured con-tinues working beyond the normal retirement age and his or her combined monthly earnings and old-age pension income exceeds 280,000 yen (if younger than age 65) or 460,000 yen (if aged 65 or older). (…)
National health insurance: Residents of Japan up to age 75 and not covered under the employees’ health insurance program.
Special national health insurance societies provide coverage for certain occupations.
Exclusions: Persons with disabilities aged 65 to 74 are covered under the health and medical care program for older people.
Employees’ health insurance
Society-managed health insurance: Members of an occupational health insurance society.
Association-managed health insurance: Employees of firms in industry and commerce with five or more employees who are not members of an occupational health insurance society.
Voluntary coverage for persons employed in private-sector workplaces with fewer than five regular employees and for agricultural, forestry, or fishery workers.
Exclusions: Self-employed persons.Special systems for seamen, private-school employees, and local and national government employees.
Health and medical care program for older people: Persons aged 75 or older and disabled persons aged 65 to 74. (…)
National health insurance: There is no minimum qualifying period.
Employees’ health insurance: Must be in covered employment. If an insured person leaves employment but was in covered employment in the previous two months, the insured may be covered on a voluntary basis for up to two years.
Sickness and injury allowance: Must be assessed with an incapacity for work that lasts more than three days and is not due to a work injury or occupational disease. Must be receiving medical treatment.
Maternity allowance: There is no minimum qualifying period.
Maternity grant: There is no minimum qualifying period.
Funeral grant: There is no minimum qualifying period.
Health and medical care program for older people: There is no minimum qualifying period. (…)
Sickness and Maternity Benefits
National health insurance: Each insurer may provide maternity allowances, child care allowances, and funeral grants. Benefit types and amounts vary by municipality.
Employees’ health insurance
Sickness and injury allowance: 66.67% of the insured’s average daily basic wage in the last 12 months is paid, depending on wage class. The benefit is paid after a three-day waiting period for up to 18 months. Health insurance societies may provide more generous benefits. If the insured receives wages, benefits are suspended or partially reduced.
Maternity allowance: 66.67% of the insured’s average daily basic wage in the last 12 months is paid, depending on wage class, for 42 days before (98 days for expected multiple births) and 56 days after the expected date of childbirth. If the insured receives wages, benefits are suspended or partially reduced.
Maternity grant: A lump sum of 420,000 yen is paid to an insured person or the dependent of an insured person for each newborn child.
Funeral grant: A lump sum of 50,000 yen is paid to a depen-dent who pays for the funeral. If there is no dependent, the actual cost is paid to the person who pays for the funeral, up to 50,000 yen.
Health and medical care program for older people: Each insurer provides funeral grants.
(...)
Unemployment benefit: Must have at least 12 months of coverage in the last 24 months before unemployment (in case of unemployment due to insolvency or dismissal, at least six months of insurance during the last 12 months). Must be registered with the Public Employment Security Office and be capable of, and willing to, work. The unem-ployed person must report to the Public Employment Secu-rity Office once every four weeks. Unemployment must not be due to voluntary leaving, serious misconduct, refusal of a suitable job offer, or nonattendance at vocational training (otherwise, the benefit may be limited to one to three months).
Special daily or monthly allowances: Must have at least three years (one year if receiving the benefit for the first time) of coverage to receive education and training benefits and must take designated educational and training courses.
Unemployment benefit for older workers: Must be aged 65 or older with at least six months of coverage in the last 12 months before unemployment, be registered with the Public Employment Security Office and be capable of, and be willing to, work.
Employment continuation benefit for older workers:
Must be aged 60 to 64 with more than five years of cover-age and have experienced a wage reduction of at least 15% since age 60.Child care leave benefit: Paid to insured persons who take child care leave to care for a newborn child up to age 1; up to age 24 months under certain conditions.
Nursing care leave benefit: Paid to insured persons who take leave to provide nursing care for family members.Unemployment Benefits
Unemployment benefit: 50% to 80% of the insured’s average daily wages (higher percentages are awarded to lower-wage earners) in the six months before unemployment is paid; 45% to 80% if aged 60 to 64. The benefit is paid after a seven-day waiting period for 90 to 330 days, depending on the length of coverage, age, and reasons for unemployment.
The minimum daily unemployment benefit is 1,984 yen.
The maximum daily unemployment benefit is 6,750 yen if aged under 30; 7,495 yen if aged 30 to 44; 8,250 yen if aged 45 to 59; and 7,083 yen if aged 60 to 64 (August 2018).
Special daily or monthly allowances: Allowances are paid to cover the cost of vocational training, transportation for job search activities, moving, and lodging expenses while seeking employment in the wider area.Unemployment benefit for older workers: A lump sum of 50 times (30 times with less than one year of coverage) the insured’s average daily wage in the six months before unemployment is paid.
USSSA – United States Social Security Administration (3.2019): Social Security Programs
Throughout the World: Asia and the Pacific, 2018 | Japan, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/asia/japan.pdf, Zugriff
Gehaltsvergleich, eine Internetplattform für Informationen zu Entlohnung mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, beschreibt die Situation Japans bezüglich Gehalt, Sozialleistungen und Bildungswesen wie folgt. Anmerkung der Staatendokumentation: Zu beachten ist, dass die Information zwar für Ausländer zusammengestellt wurde, die planen, temporär oder permanent in Japan zu leben und zu arbeiten, jedoch in weiten Teilen – nach Ansicht der Staatendokumentation – auch für Japaner gültig sind. Hervorhebungen im Text wie im Original.
(...)
Kennzahlen: Arbeiten in Japan
•Einwohnerzahl: 126,7 Mio.
•Währung: Yen (JPY)
•Durchschnittlicher Verdienst: 39.900 € im Jahr (= monatlich 3.325 € umgerechnet auf 12 Monate)
•Gehaltsbestandteile: Grundgehalt plus variable Gehaltsbestandteile wie Überstundenabgeltungen, betriebliche Altersvorsorge, Fahrtkosten, Boni (in vielen japanischen Unternehmen sind Bonuszahlungen zweimal jährlich üblich). Neben Lohn- und Kommunalsteuer werden Sozialbeiträge in Höhe von etwa 15,5 % des Gehalts einbehalten. Dazu gehören Beiträge zur Krankenversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung. Inkl. der Steuern liegen die Abzüge im Durchschnitt zwischen 27,4 % (vierköpfige Familie) und 32,6 % (Ein-Personen-Haushalt) des Bruttogehalts.
•Steuersatz/Steuersystem: Die Lohnsteuer wird direkt vom Lohn einbehalten und liegt, je nach Einkommen, zwischen 5 und 45 % des Bruttogehalts (7 Steuerklassen). Hinzu kommen für Ortsansässige, also auch für nach Japan eingewanderte Ausländer, Kommunalsteuern (Präfektursteuer und Gemeindesteuer) in Gesamthöhe von 10 % des zu versteuernden Einkommens sowie ein kommunaler Wohnzuschlag in Höhe von 1.000 Yen (aktuell ca. 8 €). Zudem wird bis 2037 eine Sondersteuer für die Hilfe zum Wiederaufbau nach dem Tsunami 2011 in Höhe von 2,1 % der Einkommenssteuer einbehalten. Ein Teil der Lohnsteuer darf übrigens an eine Kommune der eigenen Wahl abgeführt werden. Die so genannte Heimatsteuer soll strukturschwache ländliche Bereiche stärken, da viele Steuerzahler von dort in die Städte abgewandert sind.
•Krankenkasse Co: Jeder längerfristig (über ein Jahr) in Japan lebende Mensch muss sich bei der Nationalen Krankenversicherung, einer Art
Volkskrankenversicherung bzw. Bürgerversicherung, registrieren. Da sich die
Art der Mitgliedschaft nach der Art des Arbeitgebers und der zuständigen Kommune richtet, muss auch nach jedem Umzug oder Arbeitgeberwechsel eine neue Gesundheitskarte bei der örtlichen Behörde beantragt werden. In der Regel trägt jeder Versicherte 30 % der Behandlungs- und Medikamentenkosten selbst, bei Kindern und Menschen im Rentenalter ist die Selbstbeteiligung geringer. Die Gesundheitsversorgung ist nicht wie in Deutschland nach dem Hausarztprinzip organisiert, sondern wird von den Krankenhäusern übernommen.
•Rente: Das offizielle Renteneintrittsalter liegt aktuell bei 65 Jahren. Es besteht aber auch die Möglichkeit, in Verbindung mit einer niedrigeren Rente bereits ab 60 Jahren in den Ruhestand zu gehen oder mit einer später höheren Rente bis 70 weiterzuarbeiten. Generell ist das Rentensystem in Japan zweigeteilt. Neben der Volksrente, in die jeder zwischen 20 und 60 einen einheitlichen Beitrag einzahlt, gibt es noch das Arbeitnehmerrentensystem bzw. die Sozialrentenversicherung, in die alle Arbeitnehmer bis zum 65. Lebensjahr zusätzlich einzahlen. Der vom Einkommen abhängige Beitragssatz wird zur Hälfte vom Arbeitgeber übernommen und von diesem auch abgeführt. Ansprüche auf Volksrente hat jeder, der mindestens 25 Jahre Versicherungszeit vorweisen kann; zusätzliche Ansprüche auf die Sozialrente, wer mindestens einen Monat in diese eingezahlt hat. Deutsche Versicherungszeiten sind in der Regel anrechenbar.
•Babypause/Erziehungszeit: (Werdende) Mütter haben ein Anrecht auf 14 Wochen Mutterschutz und nach der Geburt steht ihnen und Vätern gesetzlich die Möglichkeit zu, bis zum ersten Geburtstag des Kindes
Kinderbetreuungsurlaub zu nehmen. Während dieser Zeit erhalten sie 25 % ihres Gehalts. Aufgrund der eher traditionellen Rollenverteilung in der japanischen Gesellschaft und der stark hierarchisch strukturierten Arbeitswelt nehmen diese Auszeit in aller Regel ausschließlich Mütter wahr. Der (Fach-)Kräftemangel auf dem japanischen Arbeitsmarkt sorgt aktuell dafür, dass langsam ein Umdenken in Sachen Vereinbarkeit von Familie und Beruf beginnt.
•Wochenarbeitszeit: Offiziell gibt es in Japan eine 40-Stunden-Woche, die von den meisten Arbeitnehmern jedoch nicht eingehalten wird. Überstunden, die in weiten Bereichen der japanischen Arbeitswelt üblich sind, werden mit einem Aufschlag von 25 % vergütet, allerdings nur, wenn diese auch dokumentiert und angegeben werden.
•Urlaubsanspruch im Jahr: Gesetzlich festgelegt ist ein Mindestanspruch von 10 Urlaubstagen, der mit steigendem Alter bis auf 20 Urlaubstage steigt. Darüber hinaus gibt es unternehmensinterne Regelungen mit deutlich höherem Urlaubsanspruch. Bemerkenswert ist, dass im Schnitt weniger als die Hälfte des Urlaubsanspruchs genutzt wird, häufig Arbeitnehmer ihre Urlaubstage sogar für krankheitsbedingte Ausfälle aufsparen und diese zum Jahresende verfallen lassen.
•Arbeitspausen: Bei einem 8-Stunden-Tag sieht der Gesetzgeber eine Pause von mindestens 60 Minuten vor. Eine Pausenkultur ist in Japan verbreiteter als hierzulande: So wird, wie auch nach Feierabend, auf gemeinschaftliche Unternehmungen im Kollegenkreis Wert gelegt. Gleichzeitig sind aber auch Ruheräume für einen kurzen Erholungsschlaf verbreitet.
Japan im Ländervergleich – Lebenshaltungskosten und Mindestlohn
Die Höhe des Mindestlohns in Japan ist regional unterschiedlich, anders als in Deutschland. So ist er in wirtschaftsstarken Regionen mit hohen Lebenshaltungskosten wie z. B. Tokio oder Osaka deutlich höher als in ländlichen und günstigeren Gebieten wie z. B. Hokkaido oder Okinawa. Im landesweiten Schnitt beträgt der Mindeststundenlohn aktuell 874 Yen, was nach derzeitigem Wechselkurs rund 7 Euro entspricht. Dabei fällt auf: Der Mindestlohn in Japan liegt deutlich unter dem deutschen, obwohl Japan weithin als ein Land gilt, in dem das Leben teuer ist. Da lohnt sich ein genauerer Blick.
Die Lebenshaltungskosten sind in Japan wie in Deutschland auch stark von der Region abhängig. In der Metropolregion Tokio/Yokohama muss man mit deutlich höheren Ausgaben als in weiten Teilen Deutschlands rechnen. Oder man bekommt deutlich weniger fürs Geld. So kostet hier z. B. ein 20-Quadratmeter-Appartement mit kleiner Nasszelle und Kochgelegenheit ca. 600 bis 700 Euro Miete (+ Nebenkosten von 150–200
Euro). Hinzu kommen bei einer Neuanmietung Kosten in Höhe von drei bis sechs Monatsmieten. In Japan sind nicht nur Courtage und Kaution üblich, der neue Vermieter bekommt zudem bei der Schlüsselübergabe eine Art Dankesgeld oder Schlüsselgeld (Reikin genannt) in Höhe von ein bis zwei Monatsmieten. Auch bei der Verlängerung eines bestehenden Mietvertrags ist es in Japan nicht unüblich, eine Gebühr zu berechnen. Wenn es ums Wohnen geht, sind die Japaner – im Vergleich zu anderen wohlhabenden Industrienationen – Meister in Sachen Pragmatismus und Effektivität. Hier wird jedes bisschen Platz genutzt und man gibt sich mit wenig Wohnraum zufrieden.
Auch die Kosten für Lebensmittel sind in der Regel höher als in der Bundesrepublik. Besonders Obst, Milchprodukte, Brot etc. sind teurer. Wer heimische Lebensmittel wie Reis und regionales, saisonales Gemüse kauft, kann bei den Lebensmittelausgaben sparen. Auch landestypische Gerichte wie Nudelsuppen, Sushi oder Reisbällchen sind in der Regel günstig und schonen das Portemonnaie.
Auch andere Dinge des täglichen Bedarfs wie das überregionale öffentliche Transportsystem oder Telekommunikation sind im Schnitt teurer als in Deutschland. Hinzu kommt die grundsätzliche Selbstbeteiligung an Kosten für Arztbesuche und Medikamente, in der Regel in Höhe von 30 Prozent, die den Geldbeutel erheblich belasten kann. Abgesehen davon können sich die Einwohner Japans auf ein gut organisiertes und ausgebildetes Sozialsystem verlassen. Persönliche Rücklagen sind also nicht von derart existenzieller Bedeutung wie in anderen Staaten, z. B. den USA. Allerdings hat das Sozialsystem vermehrt mit Finanzierungsproblemen zu kämpfen, sodass abzuwarten bleibt, wie lange der Standard noch aufrechterhalten werden kann. Der Hauptgrund ist die Überalterung der Gesellschaft. Bereits jetzt sind mehr als ein Viertel der Japanerinnen und Japaner im Rentenalter und 2025 wird dies bereits auf ein
Drittel der Menschen zutreffen. Versuche der japanischen Regierung, die ältere Bevölkerung zu einem freiwillig späteren Renteneintritt zu bewegen, sind bisher nur bedingt erfolgreich. Dies könnte dazu führen, dass Japan perspektivisch über seine traditionell eher strenge Einwanderungspolitik nachdenken und die Zuwanderung von Arbeitskräften, die nicht nur die anfallenden Aufgaben erledigen sondern auch Beiträge in die Sozialkassen spülen, erleichtern muss.
Wirtschaftslage und Arbeitsmarkttrends
Japan ist nach den USA und China die drittgrößte Volkswirtschaft der Welt und hat mit knapp 38.500 US-Dollar eines der höchsten Bruttoinlandsprodukte pro Kopf weltweit. Die stark auf Export ausgerichtete Wirtschaft hatte zwar unter der globalen Finanzkrise zu leiden, wächst aber seit 2012 kontinuierlich, wenn auch nur leicht. 2018 lag das Wirtschaftswachstum bei etwa 1 %.
Wichtigste Wirtschaftspartner sind die Volksrepublik China, die USA und Südkorea, auf europäischer Ebene Deutschland. Die Hauptexportgüter sind Automobile und Automobilteile, Maschinen, Elektronik und Elektrotechnik, aber auch chemische Erzeugnisse. Hauptimportgüter sind, neben Elektronik und chemischen Erzeugnissen, entsprechend der Rohstoffarmut des Landes, Erdöl und andere Brennstoffe sowie Nahrungsmittel.
Japan konnte sich lange nahezu mit Vollbeschäftigung rühmen und nach wie vor sind die Arbeitslosenzahlen sehr niedrig. Nachdem die Zahl während der Wirtschaftskrise stieg, liegt die offizielle Arbeitslosenquote aktuell bei 2,9 % und ist damit so niedrig wie seit 20 Jahren nicht mehr. Im Umkehrschluss heißt dies aber nicht, dass es der Wirtschaft auch so gut geht wie vor 20 Jahren. Die niedrige Quote ist aktuell auch ein Resultat des Mangels an Fachkräften und generell arbeitsfähigen Personen. Viele Unternehmen können bei Weitem nicht alle Stellen besetzen – der Markt ist leergefegt. Dennoch steigen die Löhne nicht angemessen und viele Arbeitsverträge sind befristet und/oder gelten nur für Teilzeitbeschäftigungen. Die daraus resultierende Unsicherheit und verminderte Kaufkraft führt bei vielen Japanern eher zu Sparsamkeit und häufig auch zu ausbleibenden Familiengründungen. Die Geburtenrate von durchschnittlich ca. 1,4 Kindern pro Frau ist so niedrig wie kaum woanders – die Überalterung der
Gesellschaft setzt sich fort.
(...)
Das japanische Bildungssystem
Das Bildungssystem in Japan ist klassischerweise in bis zu fünf Abschnitte unterteilt:
•3 Jahre Kindergarten
•6 Jahre Grundschule
•3 Jahre Mittelschule
•3 Jahre Oberschule
•4 Jahre Universität
Die insgesamt neun Jahre Grund- und Mittelschule sind verpflichtend für alle Kinder bzw. Jugendlichen im Alter von 6 bis 15 Jahren. Genau wie für Einheimische sind die öffentlichen Schulen in diesem Zeitraum auch für alle ausländischen in Japan lebenden Kinder kostenfrei. Diese werden im Übrigen in der Schule auch gezielt dabei unterstützt, Japanisch zu lernen.
Auch wenn die dreijährige Oberschule nicht zum Pflichtzeitraum gehört, besuchen praktisch alle Schülerinnen und Schüler nach Abschluss der Mittelschule auch diese weiterführende Schulform. Um eine Oberschule oder später auch eine Universität besuchen zu können, ist das Bestehen einer Aufnahmeprüfung erforderlich, zu der jeder mit einem Mittelschul- bzw. einem Oberschulabschluss zugelassen wird.
Zusätzlich gibt es sogenannte Fachoberschulen. Hier werden Jugendliche im Mittelschul- oder Oberschulalter zum Facharbeiter ausgebildet. Für Kinder und Jugendliche mit Behinderung gibt es Sonderschulen mit spezifischer Förderung.
(…)
Gehaltsvergleich (5.2.2019): Ländervergleich Japan: Arbeit, Gehalt und Leben, https://www.gehaltsvergleich.com/news/laendervergleich-japan-arbeit-gehalt-undleben, Zugriff 26.7.2019
USDOS – United States Department of State – das US-amerikanische Außenministerium, beschreibt die
Menschenrechtslage in Japan im Berichtszeitraum 2018, erschienen 11.3.2019: Das Gesetz garantiert die Freiheit, im Land zu reisen, ins Ausland zu reisen, Emigration und Repatriierung. Diese Rechte werden generell respektiert.
(…) The law provides for freedom of internal movement, foreign travel, emigration, and repatriation, and the government generally respected these rights. (…)
USDOS – United States Department of State (11.3.2019): 2018 Country Reports on Human Rights Practices: Japan, https://www.state.gov/reports/2018-country-reportson-human-rights-practices/japan/, Zugriff 25.7.2019
Freedom House beschreibt Japan im Jahresbericht „Freedom of the World“ 2019 (Berichtszeitraum 2018) wie folgt: Es gibt nur wenige signifikante Einschränkungen für Reisen im Inland oder ins Ausland oder beim Wechsel des Wohnorts, Beschäftigung und Ausbildung.
G1. Do individuals enjoy freedom of movement, including the ability to change their place of residence, employment, or education? 4 / 4
There are few significant restrictions on internal or international travel, or on individuals’ ability to change their place of residence, employment, and education.
FH – Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2018 | Japan Profile, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/japan, Zugriff 26.7.2019
12. Gegen die Spruchpunkte IV und VI dieses Bescheides erhob die BF fristgerecht Beschwerde, wobei im Wesentlichen releviert wurde, sie habe vorgehabt, als Touristin bis zu sechs Monate legal im Bundesgebiet zu bleiben. Sie und ihr Lebensgefährte/Verlobter hätten das Standesamt kontaktiert und einen Heiratstermin im September dieses Jahres vereinbart. Vom BFA hätten sie, offenbar irrtümlich, die Info erhalten, dass sie auf der Grundlage von Artikel 8 EMRK einen Antrag auf ,,Verlängerung ihres Aufenthalts‘‘ stellen könnte (da sie seit Januar dieses Jahres in Österreich gewesen sei). Wie sich später herausgestellt habe, sei dies ein Fehler gewesen, der ihr Leid tue. Zu keinem Zeitpunkt hätte sie die Absicht gehabt, die österreichischen Behörden zu täuschen. Darüber hinaus sei sie seit Anfang dieses Jahres sozialversichert und leiste private Beiträge für Gesundheitseinrichtungen. Da der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen worden sei, habe die BF umgehend Maßnahmen ergriffen, um diese Entscheidung zu respektieren, und mit ihren eigenen privaten Ersparnissen und mit Unterstützung ihres Lebensgefährten/Verlobten am 11.07.2024, in Abstimmung mit BBU und BFA, das Euro 700,00 teure Ticket zur Ausreise gekauft (Kopie des Tickets im Anhang). Da die Maßnahmen der Grenzpolizei jedoch länger gedauert hätten als erwartet, habe sie die Möglichkeit verpasst, an diesem Tag zu reisen, noch eine Woche bei ihrem Lebensgefährten/Verlobten in Wien bleiben und auf eigene Kosten ein weiteres Ticket buchen müssen, dieses Mal für das Datum 18.07.2024 (Kopie des Tickets im Anhang). Das BFA sei darüber informiert und habe der Ausreise/freiwilligen Rückkehr vollkommen zugestimmt. Die BF habe nie illegal in Österreich gearbeitet und sei unbescholten. Eine Einreise nach Österreich sei notwendig, um ihre Familien- und Privatbeziehungen aufrecht zu erhalten. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, das Bestehen eines Privat- und Familienlebens zu überprüfen und dieses bei der Erlassung des Einreiseverbotes zu berücksichtigen. Die Wiedereinreise und der Aufenthalt der BF in Österreich gefährde weder die öffentliche Ruhe oder Ordnung noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl. Im Verfahren vor dem BFA sei zudem der Grundsatz des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG verletzt worden, weil die Behörde den Lebensgefährten/Verlobten der BF nicht einvernommen habe. Beantragt wurde dessen Einvernahme als Zeuge im Rahmen einer mündlichen Verhandlung. Die Beziehung der BF zu ihrem Lebensgefährten/Verlobten sei ein zentrales Element ihres Vorbringens und essenziell für die Beurteilung ihres schützenswerten Privatlebens. Der Zeuge sei geeignet, zum Beweisthema des in Österreich bestehenden Familien- und Privatlebens und zum Umstand, dass ein Familienleben im Herkunftsland seit Jahren nicht (mehr) möglich wäre, entsprechend auszusagen. Der Lebensgefährte/Verlobte der BF lebe in Österreich. Nach derzeitigem Stand würde ihr basierend auf dem gegenständlichen Bescheid keine Möglichkeit eingeräumt, ihn zu besuchen und einen regelmäßigen persönlichen Kontakt mit ihm aufrechtzuerhalten, weil dem das Einreiseverbot entgegenstehe. Darüber hinaus verliere die BF auch die Möglichkeit, gemäß § 60 Abs. 2 FPG zukünftig eine Reduzierung des Einreiseverbotes erfolgreich zu beantragen, weil dem die Nicht-Gewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise entgegenstehe, welche aber zu erfolgen habe, sofern der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei. Festzuhalten sei, dass auch bei Nichtbekämpfung der Rückkehrentscheidung die Rechtmäßigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht obsolet werde, weil zum einen die Rechtswirkungen des Einreiseverbotes trotz fehlender Rechtskraft eintreten und dieser Umstand zum anderen auch relevant für einen allfälligen Antrag auf Aufhebung, in eventu Verkürzung, des Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs. 1 FPG sei, weil ein solcher Antrag nur bei fristgerechter Ausreise zulässig sei und eine fristgerechte Ausreise die Setzung einer solchen Frist voraussetze.
13. Am 18.07.2024 reiste die BF auf dem Luftweg aus Österreich in Richtung Vietnam aus.
14. Die Beschwerde langte am 01.08.2024 beim BVwG ein.
15. Am 04.09.2024 langte beim BVwG ein japanisches „Certificate of Acceptance“ (Bestätigung der Entgegennahme einer Heiratsmeldung) in Kopie samt englischer Übersetzung ein, wonach die in Tokio gemeldete BF am 16.08.2024 die Heirat mit ihrem österreichischen Partner notifiziert hatte.
Am 11.09.2024 folgte ein weiteres japanisches „Certificate of Acceptance“ in Kopie samt englischer Übersetzung, wonach die BF nunmehr den Familiennamen ihres Ehegatten angenommen hat, am 26.09.2024 langte beim BVwG ein japanisches Personenstandsdokument (Familienregisterauszug) in Kopie samt englischer Übersetzung ein, das im Wesentlichen die Eheschließung und die Namensänderung bestätigt, am 07.10.2024 folgten die deutsche Übersetzung der Bestätigung der Entgegennahme einer Heiratsmeldung sowie des Familienregisterauszugs und die Apostillen der beiden Dokumente (jeweils in Kopie).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Auf Grundlage der Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Gerichtsakten des BVwG und der Einsichtnahmen in das Zentrale Melderegister (ZMR), das Zentrale Fremdenregister, das Betreuungsinformationssystem (GVS), das Strafregister (SA), das AJ-WEB Auskunftsverfahren sowie der Einvernahme der BF vor dem BFA und der im Verfahren vorgelegten Schriftsätze wird Folgendes festgestellt:
Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Verfahrensgang fest, wie dieser unter Punkt I wiedergegeben ist.
1.2. Zur Person und dem Verhalten der BF:
Die BF führt die im Kopf dieser Entscheidung genannten Personalien; ihre Identität steht fest. Sie ist Staatsangehörige von Japan, geschieden und kinderlos und hat keine Sorgepflichten.
Die BF ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig. Sie befand sich wegen einer langjährigen schweren schizophrenen Erkrankung mit ausgeprägten paranoiden Ängsten in Japan fünf Mal in stationärer psychiatrischer Behandlung und in medikamentöser Behandlung, in Österreich wurde sie von 07.03.2021 bis 30.06.2021 stationär behandelt. Laut aktuellerem fachärztlichem Befundbericht vom 09.02.2024 (AS 84) ist sie nunmehr psychopathologisch unauffällig, es konnten keine Einschränkungen der kognitiven Fähigkeiten festgestellt werden und weist sie zum aktuellen Zeitpunkt keinerlei Anzeichen auf eine Psychose auf.
Die BF reiste am 04.07.2020 legal auf dem Luftweg von Tokio aus in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 30.09.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Begründet wurde dieser im Wesentlichen damit, ihr Vater habe sie zum Zweck der Bezahlung seiner Schulden bei der Yakuza an ein Bordell verkaufen wollen und wäre sie auch von dem Gläubiger bedroht worden.
Mit Bescheid vom 08.03.2021, Zl. 1269271309-200936637, wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Japan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II) ab und erteilte der BF gemäß § 57 AsylG 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Japan zulässig sei (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft als Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VI).
Mit Erkenntnis des BVwG vom 29.06.2022, GZ: W236 2241288-1/12E, zugestellt am selben Tag, wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die BF verblieb nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise zunächst illegal im Bundesgebiet, brachte am 08.08.2022 durch die BBU GmbH einen Antrag auf freiwillige Rückkehr ein, reiste am 12.08.2022 selbständig als Selbstzahler aus Österreich aus und kehrte in ihren Herkunftsstaat zurück.
Am 21.01.2024 reiste die BF erneut legal auf dem Luftweg in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 28.05.2024 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ein. Dieser wurde im Wesentlichen mit ihrer aufrechten Lebenspartnerschaft zu einem österreichischen Staatsbürger begründet, den sie zu ehelichen plane.
Mit Bescheid des BFA vom 19.06.2024, Zl. 1269271309-240842852, zugestellt am 21.06.2024, wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 28.05.2024 gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Japan zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI).
Am 18.07.2024 reiste die BF auf dem Luftweg aus Österreich in Richtung Vietnam aus.
Eine maßgebliche Änderung der abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz der BF wurde nicht substantiiert vorgebracht und lässt sich eine solche der Aktenlage auch nicht entnehmen.
Die BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten und hat in Österreich die Integrationsprüfung auf dem Niveau A1 erfolgreich absolviert. Sie verfügt im Bundesgebiet nicht über einen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltsbewilligung, ist nicht zur Arbeitsaufnahme berechtigt und war im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig. Es besteht keine begründete Aussicht, dass sie eine Arbeitsstätte findet. Ihre frühere Beziehung zu einem österreichischen Staatsbürger ist beendet.
Die BF führt seit Juni 2023 eine (neue) Partnerschaft mit einem österreichischen Staatsangehörigen und lebte während ihres jüngsten Aufenthaltes im Bundesgebiet mit ihm im gemeinsamen Haushalt. Er kam dabei auch für ihren Unterhalt auf und sie war bei ihm mitversichert. Am 16.08.2024 schlossen sie in Japan die Ehe.
Darüber hinaus hat die BF in Österreich einen kleinen Bekanntenkreis jedoch keine engen sozialen sowie keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte.
2.1. Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der Verwaltungsakten des BFA und den Gerichtsakten des BVwG die BF betreffend.
2.2. Die Identität und Staatsangehörigkeit der BF steht aufgrund ihres vorgelegten japanischen Reisepasses fest, die Feststellungen zum Familienstand beruhen auf den diesbezüglich durchwegs einheitlichen Angaben der BF in den beiden Verfahren und den vorgelegten Dokumenten (Scheidungsbestätigung, Ehefähigkeitszeugnis, AS 46 ff).
Die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit basieren auf den jüngsten Angaben der BF vor dem BFA (AS 64, AS 70ff), wonach es ihr mittlerweile sehr gut gehe, und dem fachärztlichen Befundbericht vom 09.02.2024 (AS 84).
Die Feststellung zum Sprachniveau der BF resultiert aus dem vorgelegten Zeugnis zur Integrationsprüfung (AS 49) und den Angaben der BF vor dem BFA (AS 32, AS 68).
Dass die BF ansonsten keine Verwandten oder Familienangehörigen im Bundesgebiet hat, ergibt sich – ebenso wie die sonstigen Feststellungen zur Integration – aus ihren eigenen einheitlichen und diesbezüglich plausiblen Angaben in den Verfahren.
Festzuhalten ist, dass die BF im gegenständlichen Antrag selbst angegeben hatte, über keine eigenen Mittel für die Aufenthaltsdauer zu verfügen (AS 31).
Die Feststellungen zu ihrer Lebenspartnerschaft resultieren aus den Angaben der BF vor der Behörde (AS 66ff), wo sie vorbrachte, dass ihr Lebensgefährte für ihren Unterhalt aufkomme, die beiden eine Heirat im September planten, sie mit ihm und dessen Tochter in seinem Haus zusammenlebe (AS 66), sie ihn Anfang Juni 2023 über Tinder kennengelernt habe, die beiden seit Juni 2023 ein Paar seien und in Österreich zusammenleben wollen, sowie dass er ihr monatlich Geld überwiesen habe (AS 68f). Auch der Lebensgefährte und nunmehrige Ehegatte bestätigte in einem dem gegenständlichen Antrag beigefügten Schreiben, mit der BF ein gemeinsames Leben in Wien führen zu wollen (AS 36) und wurde die BF bereits im Juni 2023 bei ihm wohnsitzgemeldet.
Dass die beiden nunmehr die Ehe geschlossen haben, wurde durch folgende Dokumente belegt: Laut in unbedenklicher Kopie vorgelegtem japanischem „Certificate of Acceptance“ (Bestätigung der Entgegennahme einer Heiratsmeldung) bzw. dessen englischer Übersetzung wurde am 16.08.2024 die Heirat der in Tokio gemeldeten BF mit ihrem österreichischen Partner notifiziert (OZ 5). Zudem langte am 11.09.2024 beim BVwG ein weiteres japanisches „Certificate of Acceptance“ in Kopie samt englischer Übersetzung, wonach die BF nunmehr den Familiennamen ihres Ehegatten angenommen hat (OZ 6 und 7), am 26.09.2024 folgte ein japanisches Personenstandsdokument (Familienregisterauszug) in Kopie samt englischer Übersetzung, das im Wesentlichen die Eheschließung und die Namensänderung bestätigt (OZ 8), am 07.10.2024 wurden schließlich die deutsche Übersetzung der Bestätigung der Entgegennahme einer Heiratsmeldung sowie des Familienregisterauszugs und die Apostillen der beiden Dokumente (jeweils in Kopie) übermittelt (OZ 9).
Eine Einvernahme des nunmehrigen Ehegatten der BF als Zeugen erwies sich als zur Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes somit als nicht erforderlich und war dem diesbezüglich in der Beschwerde gestellten Antrag folglich nicht zu entsprechen.
Zudem nahm das BVwG Einsicht in das Betreuungsinformationssystem (GVS), das AJ-WEB Auskunftsverfahren, das Zentrale Fremdenregister und das Zentrale Melderegister (ZMR).
Die Unbescholtenheit der BF basiert auf einem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug (SA).
Festzuhalten ist, dass auch im gegenständlichen Verfahren bezüglich einer Rückkehr nach Japan lediglich das – im Asylverfahren rechtskräftig als unglaubwürdig festgestellte – Vorbringen wiederholt wurde, die BF wäre wegen der Schulden ihres Vaters bei einer kriminellen Organisation bedroht (AS 36, AS 70) und die BF zudem zwischenzeitlich auch in Japan aufhältig war (AS 10ff, AS 65f, AS 70).
Eine maßgebliche Änderung der abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz der BF wurde nicht einmal behauptet und lässt sich eine solche der Aktenlage auch nicht entnehmen.
2.3. Die zur Lage im Herkunftsstaat vom BFA getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens der BF dar. Die verwendeten Länderberichte weisen für die gegenständliche Entscheidung ausreichende Aktualität auf. Ein substantiiertes Beschwerdevorbringen, das geeignet ist, die Länderberichte in Zweifel zu ziehen, wurde – wie ausgeführt – im Verfahren nicht erstattet.
Zu A)
3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz; BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz; BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz; VwGVG), BGBl. I Nr. 22/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 idgF, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950 idgF, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 idgF, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß Abs. 5 leg.cit. sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.
3.3.1. Zu Spruchpunkt IV des bekämpften Bescheides – Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise:
§ 18 Abs. 2 BFA-VG lautet:
„Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
Im vorliegenden Fall blieben sowohl die Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II) als auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG (Spruchpunkt V) unbekämpft und erwuchsen daher (die Beschwerdefrist ist bereits abgelaufen) in Rechtskraft.
Somit bleibt kein Raum für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und einer damit verbundenen Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Insofern in der Beschwerde releviert wurde, dass auch bei Nichtbekämpfung der Rückkehrentscheidung der „Anspruch“ über die Rechtmäßigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht obsolet werde, weil dieser Umstand auch relevant für einen allfälligen Antrag auf Aufhebung, in eventu Verkürzung, des Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs. 1 FPG wäre, indem ein solcher Antrag nur bei fristgerechter Ausreise zulässig sei und eine fristgerechte Ausreise die Setzung einer solchen Frist voraussetze, ist darauf hinzuweisen, dass in einem solchen Falle fristgerecht eben unverzüglich bedeutet und eine Setzung einer) Frist hiefür folglich nicht notwendig ist.
Zu Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides – Einreiseverbot:
Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Einreiseverbot erlassen werden (§ 53 Abs. 1 FPG).
Die Rückkehrentscheidung des BFA erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Gemeinsam mit dieser wurde ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot gegen die BF erlassen.
§ 53 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet auszugsweise wie folgt:
„Einreiseverbot
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige1.wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;2.wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;3.wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;4.wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;5.wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)7.bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;8.eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder9.an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
[…]
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
[…]“
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 15.12.2011, 2011/21/0237, zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 ausgeführt, dass unter Beachtung der Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle (ErlRV 1078 BlgNR 24. GP, 29 ff) bei Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht (vgl. zum Erfordernis einer Einzelfallprüfung aus der ständigen Rechtsprechung auch etwa VwGH 10.04.2014, 2013/22/0310, 30.07.2014, 2013/22/0281).
Die Beurteilung, ob der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, erfordert im jeweiligen Einzelfall eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist (vgl. §§ 9 Abs. 2 Z 2 und 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005; §§ 53 und 66 Abs. 1 FPG). Bei dieser Einzelfallprüfung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar (vgl. VwGH 02.03.2023, Ra 2021/18/0006; sowie VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155, Rn. 18, sowie VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0246, Rn. 26, jeweils in Bezug auf die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005).
Ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se rechtfertigt noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125; VwGH 12.08.2019, Ra 2018/20/0514). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von § 53 Abs. 2 FPG erfasst, was jedenfalls auch von Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192). Ob Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie – anders als die innerstaatliche Rechtslage – auch ohne eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG in jedem Fall einer Verletzung der Ausreiseverpflichtung zwingend die Erlassung eines Einreiseverbots verlangt, kann dahingestellt bleiben, weil eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie zu Lasten eines Einzelnen von vornherein nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006; VwGH 22.03.2023, Ra 2021/18/0100).
Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. E 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; E 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, sondern auch für das – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige – Einreiseverbot iSd § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 MRK angesprochen wird (vgl. B 03.09.2015, Ra 2015/21/0111; B 30.06.2016, Ra 2016/21/0179; VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).
Im konkreten Fall verhängte das BFA ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot. Auch wenn das BVwG nicht verkennt, dass die Aufzählung in Abs. 2 leg.cit. demonstrativ ist und die BF – wie ausgeführt – nach ihrer ersten Rückkehrentscheidung zunächst noch illegal im Bundesgebiet verblieb, so reiste sie doch zeitnah selbstständig aus und zunächst legal wieder ein. Auch nach Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides verließ sie Österreich zwar nicht unverzüglich – wie es mangels Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise notwendig gewesen wäre – jedoch wiederum freiwillig und zeitnah. Auch ist die wesentliche Begründung der Behörde bezüglich der Verhängung des Einreiseverbots – die BF sei bereits zum zweiten Mal bewusst nicht zu touristischen Zwecken in das Bundesgebiet eingereist, habe ihren Aufenthalt bis dato nicht zu touristischen Zwecken benutzt, sondern eine unrechtmäßige Niederlassung beabsichtigt, somit gegen Art. 6 des SGK verstoßen und stelle aufgrund ihres gesetzten Fehlverhaltens, eine Gefahr der öffentlichen Ordnung dar – im Lichte der zitierten Judikatur im konkreten Fall zu vage und bezog das BFA die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ansonsten hauptsächlich auf die – nunmehr in die Prognose nicht mehr einzubeziehenden – fehlenden Mittel zum Unterhalt, weshalb das verhängte Einreiseverbot zu beheben war.
3.5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.
Dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung war daher im konkreten Fall nicht zu entsprechen.
Zu B) I und II:
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich stets auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR/EuGH stützen; diesbezügliche Zitate finden sich in der rechtlichen Beurteilung. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Im konkreten Fall ging das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und ist diese auch nicht uneinheitlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.