W207 2295065-1•Bundesverwaltungsgericht W207 2295065-1
W207 2295065-1Tribunal Administrativo Federal13 de dez. de 2024
Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
W207 2295065-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 17.05.2024, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 16.10.2023 im Wege seiner Vertretung beim Sozialministeriumservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) zunächst einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der genannten Zusatzeintragung gilt. Dem Antrag legte er eine Vollmacht und ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.
Am 08.11.2023 stellte der Beschwerdeführer zudem auch den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz bei der belangten Behörde. Dem Antrag legte er medizinische Unterlagen und eine Kopie seines österreichischen Reisepasses bei.
Mit Eingabe vom 12.12.2023 reichte der Beschwerdeführer im Verfahren betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses einen Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 29.11.2023 nach.
Die belangte Behörde holte in der Folge im Verfahren betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 27.02.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.02.2024, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:
„[…]
Anamnese:
TE, 2x Hämorrhoiden, Nasenseptumkorrektur, Bechterew seit Anfang 90er Jahre.Kreuzbandriss links, konservativ.
Derzeitige Beschwerden:
"Die Gelenke schmerzen, Handgelenke beidseits, reli. Auch die Finger. Die Mittelfinger sind geschwollen, für einige Tage.
Für das Handgelenk mach ich Ergotherapie. Das Kreuz schmerzt auch, immer wieder, die gesamte Ws schmerzt dann."
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Liste Dr. H. 6.2.2024: Humira.Halcion,Diclofenac,Dorzo Vision gtt, Mometason Nasenspray,Hysan Spray und Salbe.
Dauerdg: M.Bechterew,
Sozialanamnese:
Bürotätigkeit, verheiratet
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
mitgebracht: MRT XXX: Erguß Radioulnargelenk rechts, Alteration Discus ohne Ruptur.
Bericht Kh XXX 11/2023: beginnende Radiocarpalarthrose rechts.
Bericht Orthopädiezentrum XXX 9/2023: Diagnose(n): chron. intermitt. Lumbago bei bekanntem NI. Bechterew, chron. Muskelschmerzen NI.
biceps femoris sin. (DD: Fasziensyndrom), ausgepr. Senkfuß bds., Fersensporn bds.Status: Kraft, Motorik und Sensorik ist in den Segmenten L3-S1 seitengleich intakt, Lasegue bds. negativ,
Conus/Cauda Sympt. neg.
Hauptbeschwerden dzt. ziehende Schmerzen OSCH li. ausgehend vom Sitzbeinhöcker
Bericht Kh XXX 9/2023:Diagnose:
AS mit peripherer Gelenksbeteiligung, Augenmitbeteiligung
HLA-B 27 pos.
Incip. Fingerpolyarthrosen
Fasziensyndrom OSCH
Ganglion im Bereich des li. PIP III medial
Hyperuricämie
St. p. Hämorrhoiden-OP
Dekurs:
Rezenter MRT 04/2023 zeigte keine aktuellen Entzündungen, auch nur wenige chron. Veränderungen im Bereich TH12 mit Fettmarkskonversion.
Physiotherapie und Faszienmassagen sind hilfreich.
Bezüglich Gelenke bei stärkerer Anstrengung (5 Tage bei Hausbau geholfen); dann schon einige Zeit für Erholung gebraucht.
Insgesamt derzeit laufende Therapie idem, Humira wirkt weiterhin anhaltend bei guter Verträglichkeit.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
gut
Größe: 183,00 cm Gewicht: 98,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput unauffällig,Collum o.B., HWS in R 45-0-45, KJA 1 cm, Reklination 16 cm. BWS-drehung 30-0-30, normale Lendenlordose, FKBA 15 cm, Seitneigung bis 5 cm ober Patella. Kein rel.Beckenschiefstand. Thorax symmetrisch, Abdomen unauffällig.
Schultern in S 40-0-170, F 170-0-50, R bei F90 70-0-70, Ellbögen 0-0-130, Handgelenke 45-0-45 zu links 50-0-50, Faustschluß beidseits frei, Finger nicht verdickt. Nacken-und Kreuzgriff möglich. Hüftgelenke in S 0-0-110, R 30-0-10, Kniegelenke 0-0-130 zu links 0-0-125 mit + Schublade, Sprunggelenke 10-0-45. Lasegue negativ.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Status Psychicus:
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Bechterewerkrankung
oberer Rahmensatz, da Mehrgelenksschmerzen; Wahl der Position, da gute Beweglichkeit
40
2
beginnende Abnützung rechtes Hndgelenk
fixer Rahmensatz
10
3
Kreuzbandschaden links
unterer Rahmensatz, da einseitig
10
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch die Leiden 2 und 3 nicht erhöht, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
[…]
X
Dauerzustand
Nachuntersuchung -
[…]“
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.02.2024 (BBG-Verfahren) und vom 28.03.2024 (BEinstG-Verfahren) setzte die belangte Behörde den Beschwerdeführer sowohl im Verfahren betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses als auch im Verfahren betreffend den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis. Das eingeholte Gutachten vom 27.02.2024 wurde dem Beschwerdeführer mit diesen Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung der jeweiligen Schreiben eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer brachte keine Stellungnahme ein.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.03.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, da er mit einem Grad der Behinderung von 40 % die Voraussetzungen nicht erfülle. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei, wonach der Grad der Behinderung 40 % betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Das eingeholte Gutachten vom 27.02.2024 wurden dem Beschwerdeführer als Beilage gemeinsam mit dem Bescheid nochmals übermittelt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.04.2024 fristgerecht Beschwerde, in der er einwendete, er leide auch an folgenden Gesundheitsschädigungen: Zustand nach Septumplastik 2015, Re-Deviato septi nasi, Concha Bullosa rechts, Chronischer Polysinusitis bds., chron. Nasenatmungsbehinderung, Schiefnase, Spannungsnase. Diese Gesundheitsschädigungen wären ebenfalls einzustufen gewesen. Es liege eine Nasenatmungsbehinderung und eine rezidivierende Epistaxis vor. Im Zusammenwirken wäre daher mindestens ein Grad der Behinderung von 50 v.H. gerechtfertigt. Der damaligen Beschwerde wurden ein Überweisungsschein an einen Arzt/eine Ärztin für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 22.03.2024, ein Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 02.04.2024, ein CT-Befund der Nasennebenhöhlen vom 20.03.2024 sowie der bereits vorgelegte hals-, nasen- und ohrenfachärztliche Befundbericht vom 29.11.2023 beigelegt.
Mit Vollmachtsbekanntgabe vom 12.04.2024, eingelangt am 15.04.2024, gab der Beschwerdeführer unter Vorlage einer unterfertigten Vollmacht im Wege seiner Vertretung bekannt, dass er die Vertretung ermächtigt habe, ihn u.a. in Verfahren nach dem BBG und dem BEinstG bei der Geltendmachung von Ansprüchen zu vertreten.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.04.2024 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Verfahren betreffend den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erneut das eingeholte Gutachten vom 27.02.2024 und räumte ihm nochmals die Gelegenheit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Auch in diesem Zusammenhang brachte der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ein.
Aufgrund der im Rahmen der Beschwerdeerhebung betreffend die mit Bescheid vom 28.03.2024 ergangene Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses neu vorgelegten Befunde holte die belangte Behörde im Zuge eines in diesem Behindertenpassverfahren durchgeführten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens ein weiteres Sachverständigengutachten, nunmehr eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 13.05.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.05.2024, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:
„[…]
Anamnese:
es besteht ein Zustand nach Septumplastik und Radiofrequenztherapie der Nasenmuscheln 2015 an der HNO Abteilung des LKH XXX, in den letzten Jahren neuerliche zunehmend Behinderung der Nasenatmung, chronische Mundatmung, gestörte Nachtruhe, Stimme wenig belastbar, neuerlicher Abusus abschwellender Nasentropfen, die operative Revision der Nasenscheidewand zur Sanierung der Nasenatmung ist für September 2024 bereits terminisiert
Derzeitige Beschwerden:
behinderte Nasenatmung
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Momethason, Hysan Pflegespray
Sozialanamnese:
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Befundbericht des HNO Facharztes Dr.W. vom 02.04.2024: Zustand nach Septumplastik 2015, Re-Deviatio septi nasi, Concha bullosa rechts, chronische Polysinusitis beidseits, chronische Naseatmungsbehinderung, Schiefnase, Spannungsnase;
Überweisungsschein der HNO XXX vom 22.03.2024: Zustand nach Septumplastik mit Re Deviation nach links, Nasenmuschelhyperplasie rechts, chronische Sinusitis beidseits, Concha bullosa rechts, Reseptumplastik + FESS beidseits + Conchabullosaabtragung rechts;
Befundbericht des HNO Facharztes Dr. K. vom 29.11.2023: chronische Rhinosinusitis, Nasenmuschelhyperplasie, Zustand nach Septumplastik und Muschelchirurgie;
ärztliches Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. S. vom 26.02.2024: die Leiden und deren Einschätzungen inklusive Zusatzeintragungen werden in dieses Gutachten übernommen
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Ernährungszustand:
Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Nase: ausgeprägte Septumdeviation nach links, Hyperplasie der unteren Nasenmuschel links, die Nase für das Endoskop nicht passierbar, das verbliebene Restlumen beidseits verborkt, Nasenatmung behindert
Gesamtmobilität – Gangbild:
Status Psychicus:
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Bechterewerkrankung
oberer Rahmensatz, da Mehrgelenksschmerzen; Wahl der Position da gute Beweglichkeit
40
2
beginnende Abnützung rechtes Handgelenk
fixer Rahmensatz
10
3
Kreuzbandschaden links
unterer Rahmensatz da einseitig
10
4
Redeviatio septi nasi
unterer Rahmensatz bei behinderter Nasenatmung und chronischer Entzündung der Nasennebenhöhlen
10
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2,3 und 4 nicht erhöht, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
im Vorgutachten des Dr. S. vom 27.02.2024 wurde das Leiden "behinderte Nasenatmung" nicht berücksichtigt
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
die in der Beschwerde vom 11.04.2024 angeführten Leiden werden nunmehr mit berücksichtigt, eine Veränderung des Gesamtgrades der Behinderung ergibt sich daraus nicht, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht
X
Dauerzustand
Nachuntersuchung -
[…]“
Mit Bescheid vom 13.05.2024 erließ die belangte Behörde im Verfahren betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses eine Beschwerdevorentscheidung, worin sie die Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.03.2024 abwies, da der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers 40 % betrage. Das HNO-fachärztliche Sachverständigengutachten vom 13.05.2024 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage zu diesem Bescheid übermittelt.
Der Beschwerdeführer beantragte nicht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die im Behindertenpassverfahren ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 13.05.2024 erwuchs somit in Rechtskraft.
In der Folge wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 17.05.2024 auch den Antrag des Beschwerdeführers vom 08.11.2023 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Begründend wurde ausgeführt, im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 40 v.H. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme bis zum angegebenen Zeitpunkt nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 27.02.2024 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage zum Bescheid (abermals) übermittelt.
Mit Schriftsatz vom 26.06.2024, eingelangt am Folgetag, brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.05.2024, mit dem der Antrag vom 08.11.2023 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen worden war, ein. Darin wird – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:
„[…]
Diese Entscheidung ist rechtswidrig und wird dazu nachstehendes ausgeführt:
Das Sozialministeriumsservice kommt aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens von Dr. S. zum Ergebnis, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 40 v.H. festzulegen sei.
Das Sozialministeriumservice verkennt hierbei allerdings, dass aufgrund der bestehenden massiven Schmerzen- sowie Funktionsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin der Grad der Behinderung mit zumindest 50% festzulegen ist. Es wurde seitens des Sozialministeriumservice nicht ausreichend auf die Schmerzen und die erheblichen Funktionsbeeinträchtigungen durch die Morbus Bechterew Erkrankung eingegangen.
Im Sachverständigengutachten auf Seite 4 von 6 wurde unter dem Punkt „Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung“ angegeben, dass Leiden 1 durch Leiden 2 nicht erhöht wird, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Die Schmerzen, die Funktionseinschränkungen und das Anschwellen des Handgelenks hängen jedoch mit dem Morbus Bechterew zusammen, dies wurde nicht ausreichend berücksichtigt.
Der Beschwerdeführer leidet unter starken Schwellungen und einer stark verringerten Kraft in den Finger und dem Handgelenk, bei alltäglichen Tätigkeiten kommt es zu Schmerzen.
Die Einschränkungen im HNO Bereich und die wechselseitige Leidensbeeinflussung mit Leiden 1 wurden ebensowenig ausreichend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer hat eine verkrümmte Nasenscheidenwand und Verwachsungen im HNO Bereich. Dies führt zu Atemproblemen und im weiteren Sinne zu einer geringeren Belastbarkeit, was sich wiederum negativ auf die Beschwerden des Morbus Bechterew auswirkt, da der Beschwerdeführer sich auf diese Diagnose bezogen vorbeugend viel bewegen sollte.
Zur richtsatzgemäßen Einstufung, entsprechend der erheblichen Funktionseinschränkungen hätte die belangte Behörde ein Gutachten aus dem Fachbereich der inneren Medizin/Rheumatologie einholen müssen, da das orthopädische Gutachten für die Beurteilung der Morbus Bechterew nicht ausreichend ist.
Beweis:
bereits aufliegende/vorgelegte Befunde
Befundbericht- Dr. W. vom 02.04.2024
CT der Nasennebenhöhlen- MR/CT Institut XXX GmbH. Vom 20.03.2024
MRT des re. Handgelenks- Diagnose Zentrum XXX vom 11.01.2024
Durchführung einer mündlichen Verhandlung
einzuholende Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der
inneren Medizin/Rheumatologie
Aus genannten Gründen wird daher der
ANTRAG
gestellt,
1. der Beschwerde Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten stattzugeben.
2. In eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Name des Beschwerdeführers“
Der Beschwerde wurden eine Vollmacht zugunsten der Vertretung, ein MRT-Befund des rechten Handgelenks vom 11.01.2024, der bereits vorliegende Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 02.04.2024 sowie der ebenfalls vorliegende CT-Befund der Nasennebenhöhlen vom 20.03.2024 beigelegt.
Die belangte Behörde legte am 08.07.2024 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Mit Beweismittelvorlage vom 24.07.2024 reichte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung einen ambulanten Patientenbrief einer näher genannten Klinik vom 19.07.2024 nach.
Mit Schreiben vom 27.11.2024, der Vertretung des Beschwerdeführers im ERV zugestellt ebenfalls am 27.11.2024, informierte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auch im gegenständlichen, nach den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) geführten Verfahren über das Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu dem von der belangten Behörde eingeholten (und dem Beschwerdeführer von dieser ansich bereits im Verfahren betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses übermittelten) HNO-fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 13.05.2024, das gemeinsam mit diesem Schreiben übermittelt wurde, eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, sollte er eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Der Beschwerdeführer wurde weiters darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert.
Der Beschwerdeführer brachte innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellte am 08.11.2023 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG beim Sozialministeriumservice.
Der Beschwerdeführer besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er steht aktuell in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.
Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
Der Beschwerdeführer leidet unter den folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:
1. Bechterew-Erkrankung mit Mehrgelenksschmerzen bei guter Beweglichkeit;
2. beginnende Abnützung des rechten Handgelenks;
4. Redeviatio septi nasi bei behinderter Nasenatmung und chronischer Entzündung der Nasennebenhöhlen.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 27.02.2024 und eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 13.05.2024 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Die Feststellung zur Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt.
Die österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Antragstellung, bestätigt durch den vom Beschwerdeführer vorgelegten österreichischen Reisepass in Kopie und dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer derzeit in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.
Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf die oben wiedergegebenen, von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 27.02.2024 und eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 13.05.2024. In diesen medizinischen Sachverständigengutachten wird unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie auf Grundlage von persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers und auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Mit dem oben vollständig wiedergegebenen Beschwerdevorbringen werden keine Rechtswidrigkeiten der von den medizinischen Sachverständigen in ihren Gutachten vorgenommenen Einstufungen der vorliegenden Leiden ausreichend substantiiert behauptet und sind solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten schlüsseln konkret, nachvollziehbar und umfassend auf, welche Funktionseinschränkungen aktuell beim Beschwerdeführer vorliegen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden. Aufgrund der vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen und auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers konnte gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 40 v.H. objektiviert werden.
Führendes Leiden des Beschwerdeführers ist eine Bechterew-Erkrankung. Der von der belangten Behörde beigezogene Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie ordnete diesen Leidenszustand in seinem Gutachten vom 27.02.2024 nachvollziehbar und zutreffend der Positionsnummer 02.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades betrifft. Auch die Zuordnung zum oberen Rahmensatz dieser Positionsnummer mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. erweist sich unter Berücksichtigung der Mehrgelenksschmerzen bei allerdings guter Beweglichkeit als zutreffend. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 26.02.2024 zwar Schmerzen im Bereich der Gelenke, beider Handgelenke, der Finger und der gesamten Wirbelsäule an. Doch konnten in der persönlichen Untersuchung am 26.02.2024 weder im Bereich der Gelenke der oberen und unteren Extremitäten über bloß geringe Bewegungseinschränkungen hinausgehende Funktionsdefizite festgestellt werden – und damit in Verbindung stehend auch keine erheblichen Schmerzzustände -, noch zeigte sich die Wirbelsäule in der Beweglichkeit maßgeblich eingeschränkt.
Nun wendete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zwar ein, es sei nicht ausreichend auf die Schmerzen und die erheblichen Funktionsbeeinträchtigungen durch die Morbus Bechterew-Erkrankung eingegangen worden. Aufgrund der bestehenden massiven Schmerzen sowie der Funktionsbeeinträchtigungen sei der Grad der Behinderung mit zumindest 50 % festzulegen. Die vom Beschwerdeführer geforderte Einschätzung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. – entsprechend einer Zuordnung zur nächsthöheren Positionsnummer 02.02.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen fortgeschrittenen Grades betrifft („02.02.03 … 50 %: Dauernde erhebliche Funktionseinschränkungen, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität, Notwendigkeit einer über mindestens 6 Monate andauernden Therapie“) – erweist sich vor dem Hintergrund der vorliegenden Untersuchungsergebnisse, denen keine über bloß gering- bzw. mittelgradige Einschränkungen hinausgehende Funktionseinschränkungen zu entnehmen sind, allerdings als rechtlich nicht möglich. Das Vorliegen dauernder erheblicher Funktionseinschränkungen ist damit anhand der im Rahmen der persönlichen orthopädischen Untersuchung erhobenen guten Beweglichkeit der Gelenke nicht ausreichend begründbar. Überdies sind auch in den im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen keine erheblichen Funktionseinschränkungen dokumentiert. So werden in den vorgelegten medizinischen Unterlagen einer näher genannten orthopädischen Gruppenpraxis betreffend den Zeitraum Jänner bis September 2023 zwar anhaltende Schmerzen im Bereich des linken Oberschenkels beschrieben. Anhand der in den Befunden wiedergegebenen Statuserhebungen sind jedoch keine Funktionsdefizite objektivierbar, insbesondere stellte sich auch die Motorik und Kraft in den Segmenten L3 bis S1 seitengleich intakt dar. Besonders hingewiesen sei im Übrigen auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer in der persönlichen Begutachtung am 26.02.2024 selbst anführte, dass das Kreuz „immer wieder“ schmerzen würde, was ebenfalls nicht auf das Vorliegen dauernder erheblicher Funktionseinschränkungen schließen lässt.
Auch das weitere unter der Leidensposition 2 eingeordnete Leiden des Beschwerdeführers, „beginnende Abnützung rechtes Handgelenk“, wurde vom beigezogenen Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie zutreffend der Positionsnummer 02.06.20 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche Funktionseinschränkungen im Handgelenk geringen Grades einseitig betrifft, und nach dem fixen Rahmensatz von 10 v.H. bewertet. Die Zuordnung erweist sich vor dem Hintergrund der im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.02.2024 festgestellten lediglich geringen Einschränkung der Beweglichkeit des rechten Handgelenks mit einem Bewegungsumfang von 45-0-45° als zutreffend und wurde auch vom vertretenen Beschwerdeführer nicht ausdrücklich beanstandet. Insofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift aber einwendet, er leide unter starken Schwellungen sowie einer stark verringerten Kraft in den Fingern und dem Handgelenk, ist ihm der im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 26.02.2024 erhobene Fachstatus entgegenzuhalten, dem keine Hinweise für eine Schwellung oder eine höhergradigere Funktionseinschränkung im Bereich des Handgelenks oder der Finger zu entnehmen sind. Auch brachte der Beschwerdeführer im Verfahren keine medizinischen Unterlagen in Vorlage, anhand derer eine andere Beurteilung abzuleiten wäre. Was den gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten MRT-Befund des rechten Handgelenks vom 11.01.2024 betrifft, ist festzuhalten, dass dieser vom Beschwerdeführer schon im Rahmen der persönlichen Begutachtung am 26.02.2024 vorgelegt wurde und dementsprechend bereits Eingang in das eingeholte orthopädische Gutachten fand.
Was nun aber den im Rahmen der Beweismittelvorlage vom 24.07.2024 an das Bundesverwaltungsgericht nachgereichten, zeitlich nach der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht datierten ambulanten Patientenbrief einer näher genannten Klinik vom 19.07.2024 betrifft, so unterliegt dieser Befund der Neuerungsbeschränkung des § 19 Abs. 1 BEinstG, wonach im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Dieser nachgereichte Befund ist daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu berücksichtigen. Aber selbst bei hypothetischer Berücksichtigung dieses nachgereichten Befundes wäre daraus ebenfalls keine geänderte medizinische Beurteilung abzuleiten. Nun wird darin zwar ausgeführt, dass aktuell bei Wetterwechsel Schmerzen im Handgelenk rechts und zusätzlich auch wieder mehr Rückenbeschwerden bestehen würden. Eine maßgebliche Verschlechterung der Funktionseinschränkungen ist daraus insgesamt aber nicht abzuleiten, zumal der gegenständliche Patientenbrief keine hinreichende Statuserhebung beinhaltet, anhand derer eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung der Beweglichkeit oder Belastbarkeit und sohin der Funktionsfähigkeit abzuleiten wäre. Im Übrigen ergibt sich aus dem nunmehr vorgelegten Patientenbrief gegenüber dem Vorbefund vom 11.09.2023 auch keine Änderung der medikamentösen Therapie, was ebenfalls nicht auf eine eingetretene maßgebliche Verschlechterung des Leidenszustandes schließen lässt.
Das als „Kreuzbandschaden links“ bezeichnete Leiden 3 des Beschwerdeführers wurde seitens des beigezogenen orthopädischen Sachverständigen nachvollziehbar und rechtsrichtig dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 02.05.24 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche muskulär kompensierte Knieinstabilitäten betrifft. Diese Zuordnung erweist sich im Hinblick auf den einseitigen Kreuzbandschaden als zutreffend und wurde seitens des vertretenen Beschwerdeführers auch nicht beanstandet.
Der von der belangten Behörde beigezogene Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde ordnete in seinem Gutachten vom 13.05.2024 schließlich auch das Leiden 4, „Redeviatio septi nasi“, zutreffend dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 12.04.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche Verengungen der Nasengänge betrifft. Die Zuordnung erweist sich vor dem Hintergrund der vorliegenden behinderten Nasenatmung und der chronischen Entzündung der Nasennebenhöhlen als nicht zu beanstanden und wurde auch seitens des vertretenen Beschwerdeführers nicht bestritten. Bezüglich der gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten Befunde – der Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 02.04.2024 und der CT-Befund der Nasennebenhöhlen vom 20.03.2024 – sei noch angemerkt, dass der Befundbericht vom 02.04.2024, in dem überdies auch die Ergebnisse des CT-Befundes vom 20.03.2024 wiedergegeben sind, im HNO-Gutachten vom 13.05.2024 bereits berücksichtigt wurde.
In Bezug auf die im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 06.05.2024 angekündigte, für September 2024 terminierte operative Revision der Nasenscheidenwand ist der Vollständigkeit halber schließlich noch festzuhalten, dass eine allfällig stattgefunden habende Operation nicht als Indiz für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu werten ist, zumal eine Operation in erster Linie auf die Behebung oder zumindest die Besserung eines bestehenden Leidenszustandes abzielt. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer auch keine medizinischen Unterlagen in Vorlage, welche eine diesbezüglich eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes belegen würde.
Die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 27.02.2024 und vom 13.05.2024 sind auch nicht zu beanstanden, wenn sie eine besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung nicht gegeben sehen. So führten die beigezogenen medizinischen Sachverständigen diesbezüglich in ihren Gutachten übereinstimmend aus, dass zwischen dem Leiden 1 und den Leiden 2 und 3 bzw. 2 bis 4 keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Nun wendete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zwar ein, dass die Schmerzen, die Funktionseinschränkungen und das Anschwellen des Handgelenks mit dem Morbus Bechterew zusammenhängen würden, was nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. In diesem Zusammenhang sei aber nochmals darauf hingewiesen, dass sich im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 26.02.2024 keine Hinweise für eine Schwellung oder eine höhergradigere Funktionseinschränkung im Bereich des Handgelenks oder der Finger ergaben und der Beschwerdeführer diesbezüglich auch keine belegenden medizinischen Unterlagen in Vorlage brachte. Im nachgereichten – der Neuerungsbeschränkung des § 19 Abs. 1 BEinstG unterliegenden – ambulanten Patientenbrief einer näher genannten Klinik vom 19.07.2024 werden zwar aktuell bei Wetterwechsel Schmerzen im rechten Handgelenk beschrieben. Darin werden aber auch ein zurückliegender Sturz bei Glätte mit Abstützung auf der rechten Hand und eine daraus resultierende deutliche Schwellung sowie lange bestehende Beschwerden erwähnt. Der nachgereichte Befund spricht damit nicht für einen Zusammenhang der vom Beschwerdeführer eingewendeten Schmerzen und der behaupteten Schwellung des Handgelenks mit dem Morbus Bechterew.
Darüber hinaus wendete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ein, dass auch die wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen dem HNO-Leiden und dem Leiden 1 nicht berücksichtigt worden sei. Das HNO-Leiden führe zu Atemproblemen und im weiteren Sinne zu einer geringeren Belastbarkeit, was sich wiederum negativ auf die Beschwerden des Morbus Bechterew auswirke, da er sich auf diese Diagnose bezogen vorbeugend viel bewegen solle. Eine Atembehinderung in einem Ausmaß, welches die Belastbarkeit einschränken würde, ist allerdings nicht befundbelegt. Insbesondere betrifft die vom beigezogenen hals-, nasen- und ohrenfachärztlichen Sachverständigen vorgenommene – vom Beschwerdeführer unbestritten gebliebene – Zuordnung des Nasenleidens zum unteren Rahmensatz der Positionsnummer 12.04.03 Verengungen der Nasengänge mit lediglich leichten bis mäßigen Atembehinderungen. Eine höhergradigere Einschränkung der Atmung und eine daraus resultierende Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist damit nicht ausreichend nachvollziehbar. Zudem sind gemäß § 3 Abs. 2 letzter Satz der Einschätzungsverordnung bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht; dies ist aber nicht ersichtlich. Zudem wurde das HNO-fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 13.05.2024 vom Beschwerdeführer im Rahmen des ihm vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht bestritten.
Das Vorbringen in der Beschwerde ist daher nicht geeignet, die von den medizinischen Sachverständigen vorgenommenen Einstufungen zu widerlegen. Der vertretene Beschwerdeführer ist den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen sohin keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 27.02.2024 und eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 13.05.2024. Diese medizinischen Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), lauten:
„Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
…
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
…
§ 19. (1) Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
…“
§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung:
„Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt wurde – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, werden der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 27.02.2024 und das unbestritten gebliebene Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 13.05.2024, zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 40 v.H. beträgt.
Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers und auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten sind auch nicht zu beanstanden, wenn sie im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sehen.
Der vertretene Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der Beschwerde nicht ausreichend substantiiert und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend substantiiert die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Der der Beschwerde nachgereichte ambulante Patientenbrief einer näher genannten Klinik vom 19.07.2024 unterliegt, wie bereits oben ausgeführt, der Neuerungsbeschränkung des § 19 Abs. 1 BEinstG, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Aber selbst bei hypothetischer Berücksichtigung vermag dieser Befund nicht zu einem anderen Ermittlungsergebnis zu führen; diesbezüglich wird auf die obigen, bereits im Rahmen der Beweiswürdigung getätigten Ausführungen verwiesen.
Das HNO-fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 13.05.2024 blieb zudem vom Beschwerdeführer im Rahmen des ihm vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs unbestritten.
Beim Beschwerdeführer liegt mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger – oder diesen gleichgestellte Personen – mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben.
Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Inneren Medizin/Rheumatologie nicht Folge zu geben, zumal bereits medizinische Sachverständigengutachten eingeholt wurden und der Entscheidung zugrunde gelegt werden.
In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Fachrichtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes (vgl. VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114).
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung – allerdings nach Maßgabe des § 14 Abs. 5 BEinstG – in Betracht kommt.
Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war.
Im Rahmen des Parteiengehörs vom 27.11.2024 wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, sollte er eine mündliche Verhandlung nicht beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Der Beschwerdeführer wurde weiters darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte innerhalb der gesetzten Frist nicht ein. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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