Bundesverwaltungsgericht W257 2289542-2

W257 2289542-2Tribunal Administrativo Federal13 de dez. de 2024

Abrir fonte

Regest

öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Rechtsanschauung des VwGH Voraussetzungen Wiederaufnahmeantrag Wiederaufnahmegrund

Texto completo

Bundesverwaltungsgericht W257 2289542-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W257.2289542.2.00

Spruch

W257 2289542-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über den Antrag von XXXX , geb. am XXXX auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.05.2024, Zl. W257 2289542-1/8E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens den Beschluss:

A)

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist zur Dienstleistung dem BMLV zugewiesen.

2. Der Beschwerdeführer richtete am 20.02.2024 ein Schreiben an den Disziplinarvorgesetzten im BMLV in welchem er ausführte, dass ihm im Sommer 2020 sein Heeresführerschein für Wasserfahrzeuge (HFSchWFZg) im Scheckkartenformat durch XXXX als Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant/Disziplinarvorgesetzter abgenommen worden sei. Sein HFSchWFZg in Papierform, sein Heeresfahrlehrerausweis für Wasserfahrzeuge in Papierform vom 05.05.2006 und der Heeresfahrlehrerausweis für Wasserfahrzeuge vom 12.05.2006 seien ihm allerdings nicht abgenommen worden. Die Abnahme sei rechtsgrundlos erfolgt, eine Ausfolgung habe seitdem nicht stattgefunden. Der Entzug des HFSchWFZg sei ihm nicht schriftlich mitgeteilt worden, insbesondere sei kein Bescheid ergangen, weswegen er keine Beschwerde erheben haben können. Für den Fall, dass eine rechtskonforme Entlassung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorliege, sei er der Annahme, dass ein Bescheid über das Erlöschen der Befugnisse zu ergehen habe, was aber nicht geschehen sei. Somit habe er ein rechtliches Interesse an einer bescheidmäßigen Feststellung, zumal diese der Beseitigung einer aktuellen wie zukünftigen Rechtsgefährdung dienen würde. Daher stellte er den Antrag, bescheidmäßig abzusprechen, auf welcher Grundlage ihm sein oben angeführter HFSchWFzg jedoch die Papierversionen nicht abgenommen worden seien; wieso ihm sein HFSchWFzg nicht ausgefolgt worden sei, obwohl keine Verfügung eines „Erlöschens der Befugnis“ vorliege sowie wie er wieder seinen HFSchWFzg bzw. seine Befugnisse wiedererlangen könne. Am 28.02.2024 stellte er überdies einen Antrag auf Akteneinsicht hinsichtlich des gesamten Verwaltungsakts bezüglich der Abnahme bzw. des Erlöschens seines HFSchWFzg.

3. Mit Bescheid vom 11.03.2024 wies die belangte Behörde als unzulässig zurück. Begründend führte sie hinsichtlich Spruchpunkt 1 (Anträge vom 20.02.2024) aus, dass keine gesetzliche Grundlage für die Zulässigkeit seines Antrages auf bescheidmäßige Absprache vorliege. Da sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgelöst worden sei, seien alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Rechte und Befugnisse erlöscht. Da sich seine Anträge auf Sachverhalte nach Auflösung des Dienstverhältnisses beziehen, könne eine Parteistellung nach § 8 AVG nicht zuerkannt werden, weshalb ein Recht auf bescheidmäßige Feststellung nicht vorliege. Die Zurückweisung in Spruchpunkt 2 wurde auch mit mangelnder Parteistellung begründet.

4. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.05.2024, Zl. W257 2289542-1/8E in allen Spruchpunkten abgewiesen.

5. Mit Schreiben vom 30.10.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht den vorliegenden Antrag auf Wiederaufnahme.

Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass die Disziplinarbehörde mittels Bescheid vom 11.03.2024, seine Anträge vom 20.02.2024 auf bescheidmäßige Feststellung und seinen Antrag auf Akteneinsicht vom 28.02.2024 mangels Zuständigkeit zurückgewiesen habe. Die Disziplinarbehörde habe die Unzuständigkeit im Wesentlichen mit dem Erkenntnis vom 12.01.2024, Zl. W208 2255608-2/45E begründet. Der VwGH habe mittels Erkenntnis vom 14.10.2024 zu Ra 2024/09/0033 das Erkenntnis vom 12.01.2024, Zl. W208 2255608-2/45E aufgehoben. Der Beschwerdeführer sei daher immer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestanden und die Zurückweisung rechtswidrig gewesen. Der Beschwerdeführer beantrage daher bei der zuständigen Disziplinarbehörde das Verfahren wiederaufzunehmen.

6. Mit Schreiben vom 30.10.2024 äußerte sich die Behörde zum Verfahren und den Antrag des Beschwerdeführers.

7. Der Antrag auf Wiederaufnahme langte mitsamt dem bezughabenden Verwaltungsakt am 31.10.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde entsprechend der Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer beantragte am 20.02.2024 die bescheidmäßige Feststellung betreffend die Abnahme seines Heeresführerscheines für Wasserfahrzeuge. Am 28.02.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Akteneinsicht.

Mit Bescheid vom 11.03.2024 wurden die Anträge von der belangten Behörde mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

Mit Erkenntnis W257 2289542-1/8E vom 16.05.2024 wurde die Beschwerde rechtskräftig abgewiesen.

Am 30.10.2024 erhob der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme und stützte sich – begründend auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Ra 2024/09/0033 vom 14.10.2024, welche das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes W208 2255608-2/45E aufhob – auf sein aufrecht bestehendes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden. Der Sachverhalt ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme:

3.2. Nach § 32 Abs. 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

Die Wiederaufnahmegründe entsprechen jenen des § 69 AVG (zur Maßgeblichkeit des Verständnisses der dazu ergangenen Rsp siehe VwGH 28. 6. 2016, Ra 2015/10/0136, vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 32 VwGVG Anmerkung 7 (Stand 1.10.2018, rdb.at)

3.2.1. Gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Bei Anwendung dieser Bestimmungen ergibt sich, dass der Antrag auf Wiederaufnahme rechtzeitig innerhalb der in § 32 Abs. 2 erster Satz VwGVG normierten zweiwöchigen „subjektiven“ Frist beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurde.

Zusätzlich zur zweiwöchigen subjektiven Frist ordnet § 32 Abs. 2 dritter Satz VwGVG an, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Ablauf der „objektiven“ Frist von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses nicht mehr gestellt werden kann. Die objektive Frist von drei Jahren beginnt in jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bescheid mündlich verkündet oder zugestellt (vgl. VwGH 15.9.2004, 2004/09/0131) bzw. ausgefolgt wurde. Der Antrag auf Wiederaufnahme wurde daher auch rechtzeitig innerhalb der in § 32 Abs. 2 dritter Satz VwGVG normierten dreijährigen „objektiven“ Frist eingebracht.

Das mittels Bescheidbeschwerde eingeleitete Verfahren vom 15.03.2024 im Verfahren zur Zl. W257 2289542-1 protokollierte Verfahren wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.05.2024, Zl. W257 2289542-1/8E, (rechtskräftig) abgeschlossen. Der Antrag vom 30.10.2024 langte am 31.10.2024 und somit innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller vom potentiellen Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (die Entscheidung des VwGH vom 14.10.2024, Ra 2024/09/0033, wurde dem Beschwerdeführer von seinem rechtsfreundlichen Vertreter am 25.10.2024 übermittelt) beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Da somit die Voraussetzungen des § 32 VwGVG gegeben sind, ist der Antrag auf Wiederaufnahme des angeführten Verfahrens jedenfalls zulässig.

3.2.2. Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, das durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.05.2024, Zl. W257 2289542-1/8E, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren des Antragstellers aufgrund § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG wiederaufzunehmen.

Der vorgebrachte Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG liegt vor, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.

Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann nur auf solche Tatsachen oder Beweismittel gestützt werden, die erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Die Wiederaufnahme dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (vgl. Müller in Köhler/Brandtner/Schmelz, Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz § 32 Rz 21).

Nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" - d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089, mwN).

Der Wiederaufnahmewerber hat den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, in seinem Antrag aus eigenem Antrieb konkretisiert und schlüssig darzulegen. Sein Antrag kann nur dann zur Wiederaufnahme führen, wenn er Tatsachen vorbringt, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass sie im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einem anderen Bescheid geführt hätten (vgl. zu § 69 Abs. 1 Z 2 AVG VwGH 19.02.2014, 2013/08/0275; 26.04.2013, 2011/11/0051, mwN; zur Übertragbarkeit der zu § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergangenen Judikatur auf den wortgleichen § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG siehe VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089).

Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das BVwG entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (vgl. VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159).

Wiederaufnahmegründe sind nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Sachen, die später hervorkommen (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) sind keine Wiederaufnahmegründe.

Bei Tatsachen iSd § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG wird auf sogenannte nova reperta abgestellt, die bereits vor Abschluss des Verfahrens vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind. Auch „neu entstandene“ Beweismittel können zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen, sofern sie sich auf „alte“, also nicht ebenfalls neu entstandene Tatsachen beziehen. […] Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund generell nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf die das Verwaltungsgericht entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat. […] Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist. Ob das Verfahren tatsächlich einen neuen Ausgang nimmt, ist im wieder aufgenommenen Verfahren zu klären (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 32 VwGVG (Stand 1.10.2018, rdb.at).

Der relative Wiederaufnahmegrund der „Neuerungen“ bezieht sich auf neue Tatsachen oder Beweise. Solche nova reperta rechtfertigen die Wiederaufnahme nur, wenn sie voraussichtlich zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 70, Rz 42 (Stand 1.1.2020, rdb.at); m.w.N.).

Zum behaupteten Vorliegen der Voraussetzungen des § 32. Abs. 1 Z 2 VwGVG:

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können Tatsachen und Beweismittel iSd § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens bereits vorhanden waren und deren Verwertung der Partei jedoch ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde, nicht jedoch, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt. Dieser Wiederaufnahmegrund ermöglicht nicht die neuerliche Aufrollung eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens in Fragen, die im früheren Verfahren hätten vorgebracht werden können. Der Wiederaufnahmegrund des Hervorkommens neuer Tatsachen oder Beweismittel kann von vornherein nur ein Umstand sein, der den Sachverhalt betrifft, der dem das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheid / Erkenntnis zugrunde gelegt wurde. Eine in einem anderen Verfahren geäußerte Rechtsansicht kann niemals einen solchen Wiederaufnahmegrund darstellen. Auch das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde vorgelegen seien, bildet keinen Wiederaufnahmegrund nach dieser Bestimmung (vgl. etwa VwGH 25.01.2024, Ra 2023/09/0182; 06.09.2023, Ra 2022/09/0144; 30.04.2019, Ra 2018/10/0064; 17.02.2006, 2006/18/0031).

Tatsache kann nur ein Element jenes Sachverhalts sein, der von der Behörde (oder dem Verwaltungsgericht) des wiederaufzunehmenden Verfahrens zu beurteilen war (VwGH 20.11.2003, 2002/09/0153). Es muss sich um neue Tatsachen oder Beweismittel handeln und diese müssen entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, eine im Hauptinhalt des Spruchs anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde (oder das Verwaltungsgericht) entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrags bildenden Bescheid (das Erkenntnis) oder (zumindest) die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (vgl. VwGH 19.4.2007, 2004/09/0159).

Der Wiederaufnahmegrund des Hervorkommens neuer Tatsachen oder Beweismittel kann von vornherein nur ein Umstand sein, der den Sachverhalt betrifft, der dem das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheid/Erkenntnis zugrunde gelegt wurde. Das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgelegen seien, bildet keinen Wiederaufnahmegrund nach dieser Bestimmung (VwGH 30.4.2019, Ra 2018/10/0064, mwN).

Umgelegt auf unseren Fall bedeutet das:

Der Antragsteller begehrt die Wiederaufnahme des ho Verfahrens, welches mit Erkenntnis W257 2289542-1/8E vom 16.05.2024 rechtskräftig entschieden wurde.

Die Beschwerdeführer beruft sich dabei auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Ra2024/09/0033 vom 14.10.2024, die das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes W208 2255608-2/45E betreffend die Entlassung des Beschwerdeführers wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob. Der Beschwerdeführer vermeint, dass er dadurch immer Beamter gewesen sei und das gegenständliche Verfahren mit dem im ua die Akteneinsicht verwehrt wurde, wiederaufzunehmen sei.

Dies allein bildet jedoch noch keinen Wiederaufnahmegrund, denn die neuen Tatsachen müssen geeignet sein, ein Anderslauten der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.05.2024 herbeizuführen. Gerade das ist nicht der Fall. Selbst wenn der Beschwerdeführer Beamter gewesen wäre, bleibt der Spruch des Erkenntnisses W257 2289542-1/8E vom 16.05.2024 gleichlautend und bringt dies der Beschwerdeführer auch nicht vor. Er beschränkt sich somit lediglich auf die Vorlage der Aufhebung der Entlassung, die keine ausreichende Begründung darzustellen vermag.

Der Spruch des Erkenntnisses W257 2289542-1/8E vom 16.05.2024 hätte – selbst bei Bestehen eines durchgehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses – nicht anders gelautet und wäre die Abweisung daher auch bei einem aufrechten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis korrekt gewesen.

Im gegenständlichen Fall fehlt daher ein tauglicher Wiederaufnahmegrund auf den der Wiederaufnahmeantrag gestützt werden kann, da höchstgerichtliche Erkenntnisse nach der oben zitierten Rechtsprechung keine Tatsachen darstellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).

Da sich im vorliegenden Verfahren der Sachverhalt aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von der Durchführung einer – von der Partei auch nicht beantragten – mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.