Bundesverwaltungsgericht G308 2299072-1

G308 2299072-1Tribunal Administrativo Federal16 de dez. de 2024

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Regest

Anspruchsverlust Dienstverhältnis Freiwilligkeit Notstandshilfe Sperrfrist vorzeitige Beendigung

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Bundesverwaltungsgericht G308 2299072-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:G308.2299072.1.00

Spruch

G308 2299072-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Michael WIESLER als Beisitzer und die fachkundige Laienrichterin Mag. Simone GREBENJAK als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS, XXXX vom XXXX 2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX 2024 zu Recht erkannt:

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid, XXXX vom XXXX 2024 sprach das AMS XXXX aus, dass XXXX (im folgenden Beschwerdeführerin oder kurz BF) ab XXXX 2024 bis XXXX 2024 gemäß § 38 iVm § 11 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF keine Notstandshilfe erhält. Sie habe ihr Dienstverhältnis bei der Firma XXXX während der Probezeit freiwillig gelöst.

1a. Am XXXX 2024 war mit der BF eine Niederschrift aufgenommen worden, in der sie angab, dass sie die längeren Dienstzeiten, konkret von 07:00 bis 18:00 Uhr nicht einhalten habe können wegen ihrer Betreuungspflichten. Sie habe das Gespräch mit der Chefin gesucht, diese habe aber gesagt sie könne gehen.

2. Mit Schreiben vom XXXX 2024 erhob die BF fristgerecht Beschwerde. Begründend führt sie aus, dass viel längere Arbeitszeiten von ihr gefordert wurden, was für sie aufgrund der Betreuungszeiten ihrer Kinder nur schwer zu bewältigen war. Die flexiblen Arbeitszeiten entsprachen nicht den vereinbarten Bedingungen. Diese Arbeitsbedingungen waren unzumutbar, so gab es keinen angemessenen Schutz vor Spritzmitteln, wie von Kollegen berichtet wurde. Der Spritzmittelkurs wurde von ihr selbst bezahlt, obwohl auf der AMS Seite angegeben ist, dass dieser vom Arbeitgeber übernommen wird. Als sie die schlechten Bedingungen ansprechen wollte, wurde ihr gesagt, dass sie den Betrieb sofort verlassen solle.

3. Das AMS forderte die Dienstgeberin zu einer Stellungahme auf, worin diese angab, dass die BF zwei Tage gearbeitet hat und bereits am zweiten ihren Kollegen mitteilte, dass sie nicht mehr kommen wolle, da ihr die Arbeit nicht gefällt. Die BF war für 40 Stunden angemeldet für je 8 Stunden pro Tag mit der Vereinbarung Mehrstunden zu leisten, wenn notwendig, wie es in der Landwirtschaft erforderlich sein kann. Der angebliche Arbeitsbeginn um 05:00 Uhr in der Früh ist schlichtweg eine Lüge. Am Montag wurde länger gearbeitet, es wurde jedoch vorher mitgeteilt. Ihr hätte die BF gesagt, dass die Kinder bei der Schwiegermutter seien, diese neben ihr wohne und auf die Kinder schaue.

4. Mit Bescheid vom XXXX 2024 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 56 AlVG die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid, Nachsicht wurde nicht erteilt. Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs sowie der gesetzlichen Bestimmungen führte das AMS aus, dass die BF eine zumutbare Beschäftigung in der Probezeit freiwillig gelöst habe. Sie führte in der Beschwerde an, dass sie Probleme mit den Betreuungspflichten habe, nach der Stellungnahme der Dienstgeberin ist jedoch davon auszugehen, dass sie nicht um 5:00 Uhr in der Früh zu arbeiten beginnen musste und längere Arbeitszeiten vorher abgesprochen waren. Sie habe auch angegeben, dass die Kinderbetreuung gewährleistet war. Das letzte längere Dienstverhältnis liege mehr als fünf Jahre zurück, wobei sich wobei die BF generell nie über einen längeren Zeitraum beschäftigt war.

4. Mit Schreiben vom XXXX 2024 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin führte sie aus, dass sie keineswegs um eine Chance gebeten habe. Die Arbeitszeiten wurden strikt von 08:00 bis 15:30 Uhr vereinbart, zu keinem Zeitpunkt wurde mitgeteilt, dass es notwendig sei länger oder früher zu arbeiten. Es ist jedoch bekannt, dass die Arbeit bereits um fünf Uhr begann, das entspreche nicht den Absprachen die sie getroffen habe. Auch die Betreuungssituation bezüglich ihrer Kinder werde falsch dargestellt, es ging lediglich um das Wochenende konkret am Samstag, sei die Schwiegermutter verfügbar, unter der Woche trifft dies jedoch nicht zu. Es entspreche nicht der Wahrheit, dass sie freiwillig gegangen sei, sie habe sich über die Arbeitszeiten erkundigt und klargestellt dass die Bedingungen nicht akzeptabel sind, woraufhin ihr nahegelegt wurde den Betrieb zu verlassen. Mittlerweile hätten fünf Mitarbeiter den Betrieb verlassen und es wäre wichtig diese zu befragen. In diesem Fall sei sie nicht freiwillig gegangen, sondern dazu gedrängt worden. Sie habe nie einen Arbeitsvertrag oder eine Kündigung unterschrieben.

5. Mit Schreiben vom XXXX 2024 legte das AMS den Vorlageantrag mitsamt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo er am selben Tag eingetroffen ist.

6. Für den XXXX 2024 wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt. Da die Ladung von der BF als nicht behoben retour kam, wurde per Mail am XXXX 2024 nachgefragt ob sie zur Verhandlung kommt und versucht die Ladung per E-Mail auf die am Arbeitslosengeld/Notstandshilfeantrag angegebene E-Mail-Adresse zuzustellen. Es langte daraufhin eine E-Mail-Nachricht ein, dass es eine verzögerte Zustellung gibt. Am XXXX 2024 langte eine E-Mail ein, dass keine Zustellung möglich war, weil keine Kapazität im E-Mail Postfach vorhanden war. Daraufhin wurde die BF von einer Mitarbeiterin des BVwG telefonisch kontaktiert. Daraufhin teilte sie bezüglich des Verhandlungstermins am XXXX 2024 mit, dass sie nicht sagen kann ob sie wegen der Herbstferien eine Kinderbetreuung organisieren kann.

7. Am XXXX 2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, an der eine Vertreterin des AMS sowie die Dienstgeberin als Zeugin teilnahmen. Die BF erschien jedoch nicht. In dieser schilderte die Behördenvertreterin den Verfahrensgang. Die BF habe Berufserfahrung als Einzelkauffrau und eine Ausbildung zur medizinischen Verwaltungskraft im Juni 2023 abgeschlossen, jedoch in diesem Bereich nicht gearbeitet. Zwischenzeitig wurde keine Beschäftigung angetreten. Bei der gegenständlichen Stelle sei eine Arbeitszeit von 40 Stunden ausgeschrieben, generell wäre die Arbeitszeit wäre von 07:00 bis 15:30 Uhr gewesen. Die BF habe zwei Kinder und habe dem AMS gegenüber vorgebracht, dass die Schwiegermutter auf sie aufpassen könne. Die Kinder wurden 2008 bzw. 2018 geboren. Das letzte Dienstverhältnis habe drei Monate gedauert, davor war die BF das letzte Mal 2018 beschäftigt.

Die Zeugin gab an, dass sie sich sehr gut an die BF erinnern könne. Diese habe angegeben, dass sie als Traktorfahrerin keine Chance bekommen. Sie habe Mitleid gehabt und gesagt, wenn sie den Spritzkurs absolviert hat und der Bedarf gegeben sei könne sie gerne anfangen. Die BF gab an, dass sie Gartenfachfrau wäre und schon früher beginnen könne und froh wäre Arbeit zu haben. Sie ist von selbst gekommen. Am XXXX 2024 habe sie von 07:00 bis 17:00 Uhr Uhr gearbeitet, damals waren die Heidelbeeren reif und mussten gepflückt werden. Am nächsten Tag konnte erst um 10:00 Uhr begonnen werden, da es geregnet hatte und wurde bis 16:30 Uhr gearbeitet. Am Mittwoch habe die BF nur kurz hereingeschaut und gesagt die Arbeitszeiten und das Betriebsklima gefalle ihr nicht und komme sie nicht mehr. Die Vorarbeiterin habe ihr berichtet, dass es vom ersten Tag an Probleme gab. Sie könne den Dienstvertrag und Stundenaufzeichnungen vorlegen, die zum Akt genommen werden. Mit der BF wurde auch im Vorstellungsgespräch besprochen, das geerntet werden muss, damit die Sachen nicht kaputt werden. Es sei für sie war selbstverständlich, wenn eine Frau sage sie müsse nach Hause wegen der Kinder, dass sie diese ermögliche. Die BF habe jedoch nichts zu ihr gesagt. Sie schreibe in der Früh ein mail an ihre Mitarbeiterinnen wann Dienstbeginn sei, damit diese gegebenenfalls die Zeit zu Hause nützen können. Sie habe zwischen 40 und 45 Mitarbeiter, wobei manche nur geringfügig beschäftigt sind. Zu der Anschuldigung die BF sei zwei Tage nicht bezahlt worden, führte die Zeugin aus, dass die BF die falsche Kontonummer vorgelegt hat und selbstverständlich bezahlt wurde. Diesbezüglich liegen Nachweise vor. Die Verhandlungsschrift wurde der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme übermittelt, eine Stellungnahme erfolgte jedoch nicht.

Es sind keine Hinweise darauf hervorgekommen das die BF die Arbeit nicht in der Probezeit von sich aus beendet hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin war bei der Firma XXXX vom XXXX 2024 bis XXXX 2024 als Arbeiterin vollversichert beschäftigt. Das Dienstverhältnis wurde durch eine Kündigung der Beschwerdeführerin in der Probezeit beendet.

Seit 2018, unterbrochen durch ein dreimonatiges Beschäftigungsverhältnis Ende 2023/ Anfang 2024, bezieht die Beschwerdeführerin Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Die Beschwerdeführerin hat keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Es liegen keine Nachsichtsgründe vor.

Die Beschwerdeführerin hat ihr letztes Dienstverhältnis freiwillig gelöst.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellung zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und der vollversicherungspflichtigen Beschäftigung sowie dass die Beschwerdeführerin bis dato keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger.

Von der Beschwerdeführerin wurde nicht bestritten, dass sie das Beschäftigungsverhältnis selbst beendet hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

„Arbeitslosengeld:

§7 BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2020:

Voraussetzung des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitswilligkeit zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Die Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Arbeitswilligkeit

§9 BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […]

§ 11 BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007

§ 11. (1) Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.

(2) Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese Bestimmungen Anwendung wie folgt:

Die Sperrfrist des § 11 AlVG setzt zunächst voraus, dass das Dienstverhältnis aus dem Verschulden der arbeitslosen Person geendet hat oder dass dieses von ihr freiwillig aufgelöst wurde, sohin, dass ihr der Eintritt in die Arbeitslosigkeit in einer bestimmten Weise zurechenbar ist (Pfeil in Pfeil, Der AlVG-Komm, Rz. 1 zu § 11 AlVG).

Endet das Dienstverhältnis durch Zeitablauf oder kraft gesetzlicher Anordnung, kann es von vornherein zu keiner Sperre gemäß § 11 AlVG kommen, woraus folgt, dass diese Bestimmung nur die Auflösung eines Dienstverhältnisses auf Grund einer unmittelbaren Willenserklärung erfasst (Pfeil in Pfeil, der AlVG-Komm, Rz. 2 zu § 11 AlVG). Darüber hinaus setzt § 11 AlVG eine tatsächliche Beendigung des Dienstverhältnisses voraus und dass Arbeitslosigkeit während dieses Dienstverhältnisses nicht bestanden hat (VwGH vom 17.10.2007, Zl. 2006/08/0260 und vom 15.05.2002, Zl. 2002/08/0040).

Der erste Anwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist des § 11 AlVG ist die Beendigung des Dienstverhältnisses auf Grund eigenen Verschuldens der nunmehr arbeitslos gewordenen Person; ein solches Verschulden wird bei einer zuvor als Dienstnehmerin beschäftigten Person dann angenommen, wenn sie einen wichtigen Grund gesetzt hat, der die Dienstgeberin zum Ausspruch einer Entlassung veranlasst hat. Dagegen kommt die Verhängung einer Sperrfrist nicht in Betracht, wenn die Entlassung auf Dienstunfähigkeit beruht oder eine ungerechtfertigte Entlassung ausgesprochen wurde (Pfeil in Pfeil, der AlV-Komm, Rz. 4 zu § 11 AlVG). Auch kann eine von der Dienstgeberin ausgesprochene Kündigung die Sperrfrist auslösen, wenn die Dienstnehmerin ein Verhalten gesetzt hat, dass die Dienstgeberin zum Ausspruch einer Entlassung berechtigt hätte.

Der zweite Anwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist beruht auf der freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses durch den arbeitslos gewordenen Dienstnehmer. Da diese Bestimmung sehr weit und unpräzise gefasst ist und nach dem Zweck der Norm nur eine dem Dienstnehmer zurechenbare Arbeitslosigkeit sanktioniert werden soll, ist bereits bei der Auslegung dieses Tatbestandes ein engeres Verständnis geboten (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 9 zu § 11 AlVG). Daraus folgt, dass das Ende eines befristeten Dienstverhältnisses durch (bloßen) Zeitablauf oder die Einwilligung des Dienstnehmers in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nicht zur Verhängung der Sperrfrist nach § 11 AlVG führen kann. Der Hauptanwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist aus dem angeführten Grund liegt in der Regel in den Fällen der Selbstkündigung oder bei Erklärung des vorzeitigen Austrittes durch den Dienstnehmer vor (vgl. VwGH vom 22.04.2015, Zl. 2012/10/0218) und führen diese Anlassfälle auch nur dann zur Sperre, wenn kein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, in dem der Ausschluss vom Leistungsbezug nach Abs. 2 ganz oder teilweise nachzusehen ist. Gleiches gilt für die Auflösung eines Dienstverhältnisses während der (idR. einmonatigen) Probezeit (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 11 zu § 11 AlVG).

Unstrittig stand die Beschwerdeführerin bei der Firma XXXX vom XXXX 2024 bis XXXX 2024 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.

Das Dienstverhältnis wurde unstrittig von der Beschwerdeführerin beendet. Der Grund für die Beendigung des Dienstverhältnisses war laut der Beschwerdeführerin die unzumutbaren Arbeitsbedingungen, die jedoch nicht verifiziert werden konnten.Wird eine Beschäftigung von der Dienstnehmerin ohne Vorliegen wichtiger Gründe freiwillig gelöst, greift die Rechtsfolge des § 11 AlVG (VwGH vom 06.06.2012, Zl. 2012/08/0140).

Damit liegen die für die Verhängung der Sperrfrist iSd. § 11 Abs. 2 AlVG notwendigen Voraussetzungen vor.

Selbst für den Fall, dass ein Tatbestand gemäß § 11 Abs. 1 AlVG vorliegt, ist die Rechtsfolge der Sperre gemäß § 11 Abs. 2 AlVG nachzusehen, wenn ein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt.

Als Nachsichtsgründe werden im Gesetz ausdrücklich die Aufnahme einer anderen Beschäftigung sowie gesundheitliche Gründe demonstrativ angeführt.

Wie bei der analogen Bestimmung des § 10 Abs. 3 AlVG muss es sich beim Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung um eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit handeln, die auch selbständiger Natur sein kann (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 18 zu § 11 AlVG mit Hinweis auf VwGH vom 13.04.1999, Zl. 97/08/0025 und vom 04.09.2013, Zl 2012/08/0305). Die bloße Vorbereitung auf ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Dienstverhältnis bzw. auf eine (ebenfalls die Arbeitslosigkeit ausschließende) selbständige Erwerbstätigkeit genügt nicht (BVwG vom 04.05.2016, Zl. L404 2123665-1).

Die Nachsichtserteilung kommt auch dann in Betracht, wenn die Aufnahme einer neuen Beschäftigung bzw. die Aufnahme einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden (nichtselbstständigen bzw. selbstständigen) Erwerbstätigkeit nach Ablauf der Vier- Wochen-Frist des § 11 Abs. 1 AlVG, aber noch in zeitlicher Nähe zur vorangegangenen Auflösung des frühreren Dienstverhältnisses und – vor allem – noch vor der Entscheidung über die Nachsicht erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund sah der Verwaltungsgerichtshof die Aufnahme einer Tätigkeit innerhalb von acht Wochen nach der Beendigung der vorherigen Tätigkeit gerade noch als ausreichend an (VwGH vom 01.06.2001, Zl. 200/19/00136; VwSlg. 15.621 A).

Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG (analog zu § 11 Abs. 2 AlVG) sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen härter träfe, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist (VwGH vom 24.02.2016, Zl. Ra 2016/08/0001 mwN). Solche Gründe, die dazu führen, dass konkret sie der Ausschluss vom Bezug der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung härter träfe, als dies ganz allgemein der Fall ist, hat die Beschwerdeführerin anlassbezogen jedoch nicht aufgezeigt.

Die Beschwerdeführerin hat bis zum Entscheidungszeitpunkt keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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