Bundesverwaltungsgericht W101 2249277-1

W101 2249277-1Tribunal Administrativo Federal16 de dez. de 2024

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Regest

Asylgewährung Flüchtlingseigenschaft gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung

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Bundesverwaltungsgericht W101 2249277-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W101.2249277.1.00

Spruch

W101 2249277-1/10E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 27.11.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Christine AMANN über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2021, Zl. 1281998507-211085462, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.11.2024:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 27.11.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 27.11.2024 ausdrücklich verzichtet wurde.

Entscheidungsgründe in der mündlich verkündeten Form

1. Feststellungen:

Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Syriens und gehört der Volksgruppe der Araber an. Sie bekennt sich zum muslimischen Glauben (Sunnit).

Die Beschwerdeführerin stammt aus XXXX (Provinz XXXX ), das derzeit unter der Kontrolle der kurdischen Milizen steht.

Die Beschwerdeführerin ist ledig und hat keine Kinder.

In Syrien leben keine Familienangehörigen mehr, zumal der Vater der Beschwerdeführerin im September 2023 verstorben ist und sich die anderen Familienangehörigen – die Mutter und der Bruder Antar mit seiner Familie – in die Türkei im Dezember 2023 begeben haben.

In Österreich leben derzeit zwei Brüder und 1 Schwester der Beschwerdeführerin. Ihrem Bruder XXXX , geb. XXXX , welcher seit Sommer 2020 am längsten in Österreich aufhältig ist, wurde mit Bescheid vom 15.12.2020, Zl. 1266755309-200657550, rechtskräftig der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Die Asylverfahren des anderen Bruders XXXX , geb. XXXX , und der Schwester XXXX , geb. XXXX , laufen noch bzw. sind beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerden anhängig.

Die Beschwerdeführerin stammt aus einer muslimischen Familie und ihre Familie wollte sie mit einem Mann von ihrem Familienstamm zwangsverheiraten. Die Beschwerdeführerin liebte damals einen anderen Mann namens Hashem und dieser hat bei ihren Eltern um ihre Hand angehalten. Dies hat der gewalttätige Vater abgelehnt und die Beschwerdeführerin daraufhin gezwungen, einen 30 Jahre älteren Cousin väterlicherseits namens XXXX zwangszuverheiraten. Das wollte die Beschwerdeführerin unter keinen Umständen, weil sie den 30 Jahre älteren Mann nicht liebte und auch Gewalt befürchtete. Weil sie des Öfteren ungehorsam war, ist sie schon von ihrem eigenen Vater geschlagen worden. Um der Zwangsverheiratung zu entfliehen, ist die Beschwerdeführerin mit Hashem gemeinsam (10 Tage nach der Androhung der Zwangsverheiratung) aus Syrien geflohen.

Die Beschwerdeführerin hat rund 2 Jahre in XXXX Rechtswissenschaften studiert, musste dieses aber auf Grund der Bürgerkriegsgeschehnisse abbrechen. Die Beschwerdeführerin hat schon in Syrien versucht, als Frau selbstbestimmt zu leben, aber es ist ihr letztlich nicht gelungen. Ihre arabische Familie lebte nach muslimischen Regeln, wonach eben eine Frau nur das machen darf, was von den Männern in der Familie vorgegeben wird.

Als alleinstehende Frau ist die Beschwerdeführerin in Syrien schutzlos, d.h. ohne männlichen Schutz.

Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigte und ist laut aktuellem Strafregisterauszug unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Die Beschwerdeführerin hat ihre Identität durch Vorlage ihres Personalausweises in Kopie und ihres Studentenausweises in Kopie glaubhaft gemacht. Die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin steht daher fest.

Die Feststellung, dass XXXX (Provinz XXXX ) unter der Kontrolle der kurdischen Milizen steht, ergibt sich aus der Einsichtnahme in die Karte https://syria.liveuamap.com/ und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.

Dass dem Bruder der Beschwerdeführerin rechtskräftig der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, folgt aus dem vom Bundesverwaltungsgericht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeholten Akt des Bruders, IFA-Zahl 1266755309.

Die Beschwerdeverfahren des Bruders XXXX und der Schwester XXXX sind unter Zlen W101 2292085-1 und 2292514-1 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig und wurde auch in diesen Akten Einsicht genommen.

Die in Österreich aufhältigen Geschwister haben zu den Familienangehörigen dieselben Angaben wie die Beschwerdeführerin gemacht, was bereits grundsätzlich für die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin spricht.

Die Beschwerdeführerin hat die Umstände ihrer Zwangsverheiratung erstmalig in der Beschwerde genannt. Nachdem sie in der Verhandlung nun im Detail über die bevorstehende Zwangsverheiratung berichtet hat, wurde ihr von der Richterin vorgehalten, weshalb sie dieses Fluchtvorbringen nicht bereits vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl genannt hat. Die Beschwerdeführerin hat diesen Umstand damit begründet, dass sowohl der Einvernehmende als auch der gerichtlich beeidete Dolmetscher bei der Einvernahme am 04.11.2021 Männer waren. Insbesondere vor dem arabischen Mann (Dolmetscher) hat sie sich geschämt und auch nicht getraut über die Zwangsverheiratung zu sprechen, weil sie vermutlich nicht wusste, welche Einstellung dieser Mann zu einer Zwangsverheiratung hat. Diese Argumentation der Beschwerdeführerin war für die Richterin nachvollziehbar, sodass das oben festgestellte Vorbringen zur Zwangsverheiratung von ihr als glaubhaft angesehen wird.

Das übrige Vorbringen, einerseits von den kurdischen Milizen zwangsrekrutiert zu werden und andererseits wegen eines namensgleichen oppositionellen Onkels verfolgt zu werden, war hingegen nicht glaubhaft.

Laut der herangezogenen aktuellen LIB zu Syrien sind alleinstehende Frauen in Syrien aufgrund des Konflikts einem besonderen Risiko von Gewalt oder Belästigung ausgesetzt. Das obige glaubwürdige Vorbringen der Beschwerdeführerin steht somit auch mit den herangezogenen aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation in Einklang (siehe insbesondere LIB, S. 189 dritter Absatz und S. 192f „Alleinstehende Frauen“).

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Beschwerdeführerin wäre bei einer Rückkehr nach Syrien XXXX alleinstehend, das heißt ohne männlichen Schutz.

In Syrien ist es laut den Länderfeststellungen fast undenkbar, als Frau alleine zu leben, weil eine Frau ohne Familie keine gesellschaftlichen und sozialen Schutzmechanismen besitzt.

Es ist daher im Ergebnis glaubhaft, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in § 6 Abs. 1 Z 1 bis Z 4 Asylgesetz genannten Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Hinweis:

Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird.

Dementsprechend verfügt die Beschwerdeführerin nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung.

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