W294 2293766-5•Bundesverwaltungsgericht W294 2293766-5
W294 2293766-5Tribunal Administrativo Federal16 de dez. de 2024
Abschiebung Ausreiseverpflichtung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Identität Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Schwarzarbeit Sicherungsbedarf Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit
W294 2293766-5/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M. in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung von XXXX alias XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit Algerien alias Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, in Schubhaft, IFA-Zahl XXXX , zu Recht:
A)
Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein algerischer Staatsangehöriger, wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom 16.02.2024 wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft wurde er auf Grund eines vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 22.12.2023 erlassenen Festnahmeauftrages am 20.02.2024 festgenommen und dem Bundesamt zur Einvernahme vorgeführt. Im Zuge dieser Einvernahme stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge der am 21.02.2024 durchgeführten Erstbefragung gab der BF an, dass er syrischer Staatsangehöriger sei und seit dem Jahr 2000 in Algerien gelebt habe.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.04.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Dieser Bescheid wurde dem BF am 11.04.2024 zugestellt und erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Am 20.05.2024 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen, wobei der BF versuchte, sich der Festnahme zu entziehen. Im Zuge der Verbringung des BF in ein Polizeianhaltezentrum verhielt sich der BF aggressiv, unkooperativ, schrie und schlug wiederholt mit dem Kopf gegen die Wand. Er wehrte sich gegen seine Fixierung durch Polizisten und versuchte auch noch am Boden liegend seinen Kopf gegen den Boden zu schlagen.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.05.2024, wurde über den BF gemäß Art 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG iVm. § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 21.05.2024 nachweislich zugestellt.
Am 31.05.2024 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 31.05.2024 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 AVG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 31.05.2024 nachweislich zugestellt, seither wird er in Schubhaft angehalten.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2024 wurde die Beschwerde des BF gegen den Schubhaftbescheid vom 31.03.2024 sowie seine Anhaltung in Schubhaft abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung vorliegen.
Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2024 und 24.10.2024 wurde jeweils festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen und seine Anhaltung auch verhältnismäßig ist.
Das Bundesamt legte den Verwaltungsakt am 11.11.2024 neuerlich gemäß § 22a Abs. 4 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab dazu eine Stellungnahme ab, aus der sich im Wesentlichen ergibt, dass der BF am 25.10.2024 der algerischen Vertretungsbehörde vorgeführt und als algerischer Staatsangehöriger identifiziert worden sei. Seine Unterlagen seien den algerischen Behörden zur Überprüfung weitergeleitet worden.
Die Stellungnahme des Bundesamtes wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt, woraufhin er durch seine Rechtsvertreterin mit Schriftsatz vom 15.11.2024 mitteilte, dass keine Beantwortung der Stellungnahme des Bundesamtes eingebracht werde.
In einer Stellungnahme zur Vorlage gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wurde vom BFA am 6.12.2024 ausgeführt, dass der BF nicht bereit sei, die österreichische Rechtsordnung zu respektieren und behördliche Anordnungen zu befolgen. Er habe sich bisher geweigert, seiner Ausreiseverpflichtung aus eigenem nachzukommen und seinen unrechtmäßigen Aufenthalt zu beenden. Der BF sei an seiner Meldeadresse nicht aufhältig, sondern untergetaucht sei und für die Behörden nicht greifbar gewesen sei. Er verfüge über kein Reisedokument und habe sich nicht um die Ausstellung eines solchen bemüht. Er sei einer Aufforderung zur Vorsprache bei seiner Vertretungsbehörde nicht nachgekommen. Der BF habe während seines Asylverfahrens gegenüber dem Bundesamt bewusst unrichtige Angaben bezüglich seiner Asylgründe gemacht, um sich durch Vorgabe einer Verfolgungsgefahr in seinem Heimatland einen Vorteil hinsichtlich der Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz zu verschaffen. Der BF habe sich im Verkehr mit Behörden einer falschen Identität bedient, um so seine richtige Identität zu verschleiern und einer eventuellen Aufenthaltsberechtigung entgegenzuwirken. Bezüglich des BF würden in Österreich keine soziale Verankerung, kein gesicherter Wohnsitz, keine legale Erwerbstätigkeit und keine ausreichenden Existenzmittel vorliegen. Aufgrund des bisherigen Gesamtverhaltens des BF sei die getroffene Maßnahme zur Sicherung der zwangsweisen Außerlandesbringung als erforderlich anzusehen. Zusammengefasst werde festgehalten, dass erhebliche Fluchtgefahr bestehe, welcher lediglich durch Verhängung der Schubhaft wirksam zu begegnen gewesen sei. Der BF habe durch sein bisheriges unkooperatives Verhalten unter Beweis gestellt, dass er nicht gewillt sei, Mitwirkungspflichten im Verfahren sowie die fremdenrechtliche Rechtsordnung insgesamt zu respektieren. Die allfällige Anwendung gelinderer Mittel zur Sicherung der Abschiebung sei als nicht zielführend zu beurteilen gewesen, da anzunehmen sei, dass sich der BF einem solchen Verfahren nicht zur Verfügung halten werde. Der BF habe von der Möglichkeit, über die Schubhaftbetreuung/Rückkehrberatung seine Ausreise vorzubereiten, keinen Gebrauch gemacht. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens sei nicht anzunehmen, dass er bereit sein werde, den rechtmäßigen Zustand herzustellen, sondern dass in seinem Falle Fluchtgefahr bestehe und er versuchen werde, seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet weiterhin aufrechtzuerhalten. Bis dato hätten sich noch keinerlei Auffälligkeiten ergeben, welche auf eine psychische Auffälligkeit des BFs hinweisen würden, diese seien offensichtlich in der Beschwerdeschrift erstmals angeführt worden, um die Entlassung des Bfs. aufgrund Haftunfähigkeit zu begründen. Dem Vorwurf, dass der BF ohne Einvernahme in Schubhaft genommen worden sei, werde entgegengetreten, dass die Schubhaft mit Mandatsbescheid ohne vorherige Einvernahme erlassen werde und der BF aufgrund seines äußerst aggressiven Verhaltens nicht bereit gewesen sei, sich einer Einvernahme zuführen zu lassen. Eine nachträglich durchgeführte Einvernahme würde nichts an der Verhältnismäßigkeit oder Rechtmäßigkeit der Inschubhaftnahme ändern. Für die Behörde stehe fest, dass aufgrund des Gesamtverhaltens des BF eine Gefährdungsprognose zu erstellen sei. Außerdem bestehe an der Außerlandesbringung straffälliger Fremder im Sinne der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung eine erhöhte Priorität. Zur Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft werde festgehalten, dass aufgrund der strafrechtlichen Delinquenz des BF einerseits gem. Judikatur des VwGH das öffentliche Interesse an seiner raschen Außerlandesbringung als maßgeblich vergrößert anzusehen sei; andererseits sei das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates noch laufend und sei die Schubhaft bis dahin unbedingt notwendig, um die für die Abschiebung notwendige Ausstellung des erforderlichen Reisedokuments gem. § 97 FPG zu erlangen. Auch im Hinblick der Notwendigkeit, der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit entgegenzuwirken, liege ein besonders gewichtiges Interesse der Öffentlichkeit an einer Außerlandesbringung des Bfs. und der Beendigung seines Aufenthaltes. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates sei am 4.6.2024, 13.8.2024 und am 23.9.2024 bei der Botschaft der Demokratischen Republik Algerien urgiert worden. Der BF sei nach dem Interviewtermin am 25.10.2024 von der Algerischen Botschaft die Staatsangehörigkeit bestätigt, das Ergebnis einer Identitäts-Überprüfung in Algerien ist noch abzuwarten.
In einer Stellungnahme vom 11.12.2024 wurde vom BF ausgeführt, dass er bereit sei, mit den Behörden zu kooperieren und im Falle einer Entlassung nicht untertauchen würde. Da er in Österreich einige Freunde habe, könne er jedenfalls eine Wohnmöglichkeit für sich organisieren. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zum Verfahrensgangt (I.1 bis I.10)
Der unter Punkt I.1. bis I.10. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.1. Der BF hat keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt, er wurde von der algerischen Vertretungsbehörde als algerischer Staatsangehöriger identifiziert, seine Identität steht nicht fest. Der BF ist volljährig und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
2.2. Der BF wird seit 31.05.2024 in Schubhaft angehalten, er wurde davor bereits von 20.05.2024 bis 31.05.2024 in Schubhaft angehalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt mit Erkenntnis vom 20.11.2024 festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen, die Frist zur neuerlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft endet am 18.12.2024.
2.3. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Beim BF wurden eine Anpassungsstörung und anamnestischer Substanzkonsum diagnostiziert. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf:
3.1. Der BF reiste erstmals im Mai bzw. Juni 2023 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seit Juli bzw. August 2023 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er stellte am 20.02.2024 einen – unbegründeten – Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er nach seiner Entlassung aus der Strafhaft vom Bundesamt einvernommen wurde.
3.2. Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesamtes vom 06.04.2024 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem BF nicht gewährt. Es liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen.
3.3. Der BF verfügte in Österreich zu keinem Zeitpunkt über eine Meldeadresse außerhalb einer Justizanstalt bzw. eines Polizeianhaltezentrums. Dadurch entzog er sich bereits unmittelbar nach seiner unrechtmäßigen Einreise dem Zugriff der Fremdenbehörden, die vom illegalen Aufenthalt des BF in Österreich erst erfuhren, als er am 20.12.2023 bei der Begehung einer Straftat auf frischer Tat betreten und nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung festgenommen wurde. Der BF tauchte insbesondere auch nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 17.05.2024 unter und erschwerte dadurch seine Abschiebung.
3.4. Der BF versuchte sich seiner Festnahme am 20.05.2024 durch Flucht zu entziehen. Während seiner Überstellung in ein Polizeianhaltezentrum am 20.05.2024 verhielt sich der BF aggressiv und unkooperativ. Er trat von 04.07.2024 bis 12.07.2024 und von 08.08.2024 bis 12.08.2024 in den Hungerstreik um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erpressen. Am 10.08.2024 behauptete er, eine Rasierklinge verschluckt zu haben.
3.5. Am 28.06.2024 stellte der BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr, den er jedoch am 15.07.2024 zurückzog. In Rückkehrberatungen am 12.07.2024 und am 31.10.2024 gab der BF an, dass er nicht rückkehrwillig sei.
3.6. Der BF hat in Österreich weder familiäre noch substantielle soziale Anknüpfungspunkte. Er verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Der BF geht in Österreich keiner legalen beruflichen Tätigkeit nach und verfügt über kein Vermögen. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF hat seinen Aufenthalt durch Schwarzarbeit finanziert.
4. Zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft:
4.1. Der BF weist in Österreich folgende strafgerichtliche Verurteilung auf:
Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 16.02.2024 wurde der BF wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall Strafgesetzbuch – StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon ein Teil von 10 Monaten bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
Der BF hat am 20.12.2023 fremde bewegliche Sachen, nämlich zwei Venenkniestrümpfe, ein Mikrofasertuch, ein Shampoo, ein Duschgel, eine Hose und eine Decke im Gesamtwert von EUR 41,13 einem Dritten mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er bei seiner Betretung auf frischer Tat durch einen Kassier dadurch, dass er sich wiederholt durch vehementes Herumwinden, Stöße und einen Fußtritt aus dem Festhaltegriff des Genannten sowie weiterer in der Folge einschreitender unbekannter Personen zu befreien versuchte, Gewalt gegen Personen anwendete, um sich die weggenommen Sachen zu erhalten.
Dabei wurden mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel, das umfassende reumütige Geständnis sowie die Sicherstellung der Diebesbeute, erschwerend die Gewalt gegen mehrere Personen gewertet.
4.2. Der BF hat keine Unterlagen vorgelegt, die seine Identität bescheinigen, insbesondere verfügt der BF über kein Reisedokument. Der BF hat sich im Verkehr mit Behörden einer falschen Identität bedient, um so seine wahre Identität zu verschleiern. Das Bundesamt hat die Ausstellung eines Heimreisezertifikates sowohl am 4.6.2024, 13.8.2024 und am 23.9.2024 für den BF bei der algerischen Vertretungsbehörde beantragt. Am 25.10.2024 wurde der BF Vertretern der algerischen Vertretungsbehörde vorgeführt. Dabei konnte er als algerischer Staatsangehöriger identifiziert werden. Derzeit werden seine Angaben von den algerischen Behörden überprüft.
Die algerische Vertretungsbehörde stellt grundsätzlich Heimreisezertifikate aus, es finden auch Abschiebungen nach Algerien statt. Im Jahr 2024 wurden bisher 11 HRZ ausgestellt und fanden zehn Abschiebungen nach Algerien statt. Da der BF keine identitätsbezeugenden Unterlagen vorgelegt hat, ist die Überprüfung seiner Angaben in Algerien erforderlich. Die Dauer des Überprüfungsprozesses durch Behörden in Algerien variiert stark von Fall zu Fall und nimmt jedenfalls mehrere Monate in Anspruch. Da der BF bereits als algerischer Staatsangehöriger identifiziert wurde, ist von der Feststellung seiner Identität aufgrund seiner Angaben auszugehen. Zum Zwecke der endgültigen Identifizierung des BF wurden die notwendigen Unterlagen nach Algier übermittelt und nimmt die Überprüfung in der Regel 3 bis 4 Monate in Anspruch. Es ist nachvollziehbar, dass das Prozedere bezüglich der Ausstellung von Heimreisezertifikaten einige Zeit in Anspruch nehmen kann.
Die Identifizierung des BF, die Ausstellung eines Heimreisezertifikates und die anschließende Abschiebung des BF ist innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer maßgeblich wahrscheinlich.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes die bisherige Anhaltung des BF in Schubhaft betreffend sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
1. Zum Verfahrensgang, zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:
1.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes, dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die bisherige Anhaltung des BF in Schubhaft betreffend, aus den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
1.2. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der BF bisher keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Angaben zu seiner Identität bescheinigen. Er führte insbesondere in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 23.10.2024 aus, dass er seinen Reisepass in der Türkei verloren habe. Aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Protokoll über die Vorführung des BF vor eine Delegation der algerischen Vertretungsbehörde am 25.10.2024 ergibt sich, dass der BF als algerischer Staatsangehöriger identifiziert worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da sein Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen wurde, konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist.
1.3. Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 31.05.2024 ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Dass er davor bereits von 20.05.2024 bis 31.05.2024 in Schubhaft angehalten wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Dass über die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.11.2024 entschieden wurde, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Gerichtsakt.
1.4. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass beim BF Haftunfähigkeit vorliegt. Aus einem amtsärztlichen Gutachten vom 22.10.2024 ergibt sich überdies, dass der BF haftfähig ist. Auch in der mündlichen Verhandlung am 23.10.2024 gab der BF an, an keinen physischen und psychischen Beschwerden zu leiden. Vielmehr vermeinte er, dass es ihm gut gehe und er keiner Behandlung bedürfe. Nur bei Kälte müsse er öfter auf die Toilette gehen und sei die Schubhaft für ihn seelisch und psychisch belastend. Darüber hinaus wurde vom BF kein Leiden und/oder eine Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes vorgebracht. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass eine Haftsituation Auswirkungen auf die Psyche eines Menschen haben kann und dem BF sohin insofern Glauben geschenkt werden kann, dass ihn die Schubhaft belastet. Aber allein daraus lässt sich keinesfalls ableiten, dass der BF durch die Schubhaft unverhältnismäßig gesundheitlich beeinträchtigt wird. Seitens des amtsärztlichen Dienstes wurde dem BF ein guter Allgemeinzustand und Beschwerdefreiheit diagnostiziert. Auch im Hinblick auf die psychische Gesundheit lässt sich dem amtsärztlichen Gutachten entnehmen, dass diese stabil ist, was sich schon daraus ergibt, dass aktuell keine besonderen Auffälligkeiten beschrieben wurden. Auch aus der Anhaltedatei ergeben sich keine Anhaltspunkte auf gesundheitliche, insbesondere psychische Beeinträchtigungen des BF und wurden solche im gegenständlichen Verfahren vom BF nicht vorgebracht. Dass es in der Zwischenzeit zu wesentlichen Änderungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes gekommen wäre, ist im Verfahren jedenfalls nicht hervorgekommen.
2. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr:
2.1. Die Feststellungen zur illegalen Einreise des BF in das österreichische Bundesgebiet und seinem Aufenthalt in Österreich konnten auf Grund der diesbezüglichen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2024 getroffen werden. Die Feststellungen zur Asylantragstellung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem rechtskräftigen Bescheid des Bundesamtes vom 06.04.2024, mit dem der Antrag vom 21.02.2024 vollinhaltlich als unbegründet abgewiesen wurde.
2.2. Die Feststellung zum Vorliegen einer rechtskräftigen, durchsetzbaren und durchführbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergibt sich aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister sowie aus dem Bescheid des Bundesamtes vom 06.04.2024. Dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam steht insofern fest, als er am 20.05.2024 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet aufgegriffen wurde.
2.3. Die Feststellungen zu den Meldedaten des BF ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister, dem keine Wohnsitzmeldungen des BF außerhalb einer Justizanstalt oder eines Polizeianhaltezentrums zu entnehmen ist. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft nahm der BF entsprechend seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2024 neuerlich unangemeldet Unterkunft. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der BF seit seiner Einreise nach Österreich noch nie über einer Meldeadresse außerhalb einer Justizanstalt bzw. einem Polizeianhaltezentrum verfügt hat und er in der Einvernahme durch das Bundesamt falsche Angaben zu seinem Wohnort machte, indem er behauptete, dass er in Abbruchhäusern nächtige, obwohl er in der mündlichen Verhandlung am 23.10.2024 angab, bei einer Freundin bzw. einem Freund und nicht in Abbruchhäusern gewohnt zu haben, konnte die Feststellung getroffen werden, dass sich der BF bereits seit seiner Einreise dem Zugriff der Fremdenbehörden entzogen und seine Abschiebung erschwert hat.
2.4. Die Feststellungen das unkooperative Verhalten des BF betreffend – Fluchtversuch, aggressives Verhalten während der Überstellung in das Polizeianhaltezentrum, Hungerstreik und behauptetes Verschlucken einer Rasierklinge – beruhen auf den diesbezüglich im Verwaltungsakt einliegenden Berichten bzw. Maßnahmenmeldungen sowie auf den Eintragungen in der Anhaltedatei.
2.5. Die Feststellungen den Antrag des BF auf unterstützte freiwillige Rückkehr sowie dessen Zurückziehung betreffend sowie seine Angabe nicht rückkehrwillig zu sein, beruhen auf den diesbezüglich im Verwaltungsakt einliegenden Dokumenten, insbesondere dem Rückkehrberatungsprotokoll vom 31.10.2024.
2.6. Die Feststellungen zu den mangelnden familiären oder sozialen Anknüpfungspunkten des BF in Österreich beruhen auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2024. Der BF behauptete zwar über Freunde in Österreich zu verfügen, war jedoch weder in der Lage die vollständigen Namen noch die Wohnadressen seiner vermeintlichen Freunde zu nennen. In seiner Stellungnahme vom 11.12.2024 deutete er in einem allgemeinen Stehsatz zwar ebenfalls an, sich über Freunde eine Wohnmöglichkeit organisieren zu können, nähere Details bezüglich der Identität oder der genauen Wohnadresse dieser Freunde blieben vom BF jedoch zur Gänze unerwähnt. Dass der BF über kein Vermögen verfügt, steht insofern fest, als er in sämtlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt angab, über keine Barmittel zu verfügen. In der mündlichen Verhandlung behauptete er zwar, dass sich ein größerer Geldbetrag bei einem Freund befinde, nähere Angaben zum tatsächlichen Verbleib des Geldes konnte er jedoch nicht machen, sodass diese Behauptung insgesamt nicht glaubhaft ist. Das Vorliegen eines gesicherten Wohnsitzes wurde vom BF im Verfahren nicht vorgebracht. Er gab zwar an, dass er bei einem Freund wohne, nähere Angaben zu diesem Freund bzw. der Wohnung konnte er in der mündlichen Verhandlung jedoch nicht machen. Dass er einer legalen beruflichen Tätigkeit nachgegangen sei, verneinte der BF in der mündlichen Verhandlung, er gab vielmehr an, dass er seinen Aufenthalt durch Schwarzarbeit finanziert habe.
3. Zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft
3.1. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF beruhen auf der im Verwaltungsakt einliegenden Ausfertigung des betreffenden Urteils vom 16.02.2024.
3.2. Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie der Stellungnahme der HRZ-Fachabteilung vom 22.10.2024 und dem Bericht über die Vorführung des BF vor eine Delegation der algerischen Vertretungsbehörde vom 25.10.2024.
Festzuhalten ist insbesondere, dass das Verfahren zur Identifizierung des BF in Algerien noch läuft. Eine Rückmeldung der algerischen Behörden, dass eine Identifizierung des BF nicht möglich war ist bisher nicht erfolgt. Da sich aus den Stellungnahmen des Bundesamtes und insbesondere der für die Erlangung der Heimreisezertifikate zuständigen Abteilung ergibt, dass die algerische Vertretungsbehörde Heimreisezertifikate ausstellt und Abschiebungen nach Algerien stattfinden, ist vor dem Hintergrund, dass die Dauer der Verfahren von Fall zu Fall verschieden ist, davon auszugehen, dass der BF, der im Rahmen seines Interviews bereits als algerischer Staatsangehöriger identifiziert worden ist, maßgeblich wahrscheinlich identifiziert werden kann. Durch seine Mitwirkung am Verfahren könnte der BF insbesondere durch die Vorlage identitätsbezeugender Dokumente die Dauer dieses Verfahrens maßgeblich beschleunigen.
Die Urgenzen bezüglich der Erlangung von Heimreisezertifikaten am 4.6.2024, 13.8.2024 und am 23.9.2024 geht aus der aktuellen Stellungnahme des BFA vom 6.12.2024 hervor.
Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass es nicht möglich ist, den BF zeitnah nach Erlangung eines Heimreisezertifikats auch tatsächlich in sein Heimatland zu verbringen. Nach der Ausstellung eines Heimreisezertifikats kann somit eine zeitnahe Abschiebung des BF nach Algerien erfolgen. Die Erlangung eines Heimreisezertifikats und die Abschiebung des BF nach Algerien ist somit innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer von 18 Monaten maßgeblich wahrscheinlich.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
§ 77 FPG lautet:
„Gelinderes Mittel
§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
§80 FPG lautet:
„Dauer der Schubhaft
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
§ 22a Abs. 4 BFA-VG lautet:
„(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“
3.1.2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.
3.1.3. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, der BF wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten.
3.1.4. Das Gericht geht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hielt sich durchgehend im Verborgenen auf und hat sich damit dem Zugriff der Behörden entzogen, wodurch er seine Abschiebung verhindert bzw. zumindest erschwert hat. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist daher erfüllt.
Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Gegen den BF liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung vor. Einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme hat er sich insofern entzogen, als er seit seiner unrechtmäßigen Einreise untergetaucht war und erst auf Grund einer gerichtlich strafbaren Handlung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen wurde. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist daher insgesamt erfüllt.
Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG zudem der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337).
Der BF geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und ist nicht gemeldet, sondern war durchgehend unbekannten Aufenthaltes. Weiters verfügt der BF über keine finanziellen Mittel zur Finanzierung seines Unterhaltes, über keine familiären oder berücksichtigungswürdige soziale Anknüpfungspunkte in Österreich und auch über keine gesicherte Unterkunft. In einer Gesamtbetrachtung sind daher keine Hinweise auf eine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des BF in Österreich hervorgekommen (vgl. VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher erfüllt.
Sowohl das Vorverhalten des BF (wobei er sich nicht rückkehrwillig zeigte, bestehende behördliche Anordnungen negierte, sich bereits dem Zugriff der Behörden durch Untertauchen entzogen hat, wiederholt in Hungerstreik trat und das Schlucken einer Rasierklinge vortäuschte) als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben beim BF ein besonderes hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. Dies vor allem auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der BF von der algerischen Vertretungsbehörde als algerischer Staatsangehöriger identifiziert wurde und somit eine erfolgreiche Identifizierung des BF und damit einhergehend die Möglichkeit seiner Abschiebung nach Algerien näher rückt. In diesem Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist. Zudem hat der BF bereits versucht, sich durch wiederholten Hungerstreik aus der Schubhaft freizupressen.
Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.
3.1.5. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Der BF verfügt weder über familiäre noch berücksichtigungswürdige soziale Beziehungen in Österreich. Er verfügt über keine gesicherte Wohnmöglichkeit, ist mittellos und geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, vielmehr finanzierte er seinen Aufenthalt durch Schwarzarbeit. Sein bisheriges Verhalten zeigt, dass der BF nicht bereit ist, sich der österreichischen Rechtsordnung unterzuordnen und behördliche Anordnungen – insbesondere die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung – zu beachten. Darüber hinaus ist der BF nicht bereit, freiwillig nach Algerien zurückzukehren.
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
Der BF wurde mit Urteil vom 16.02.2024 wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls in Österreich verurteilt. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass der bisherige ordentliche Lebenswandel, das umfassend reumütige Geständnis und die Sicherstellung der gestohlenen Waren als mildernd gewertet wurden. Aus dem Erschwerungsgrund, nämlich Gewalt gegen mehrere Personen, wird jedoch die Schwere der Tat deutlich.
Gerade an der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumsdelikten besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse, dem der BF zuwidergehandelt hat. (vgl. VwGH vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0474) Allein aus dem Umstand, dass der BF nunmehr seit seiner Entlassung aus der Strafhaft am 20.02.2024 keine Straftaten mehr begangen hat, kann aufgrund der Kürze des Zeitraums noch nicht auf ein Wohlverhalten des BF in Zukunft geschlossen werden (vgl. VwGH vom 26.02.2024, Ra 2024/17/0008). Sein Aufenthalt gefährdet daher die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich, sodass ein hohes öffentliches Interesse an der baldigen Außerlandesbringung des BF besteht. Das strafrechtswidrige Verhalten des BF untermauert zudem den – wie oben ausgeführt – vom BF bereits gezeigten Unwillen zur Achtung der Rechtsordnung.
Maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden solche auch nicht behauptet. Zudem unterliegt der BF bei seiner Anhaltung in Schubhaft – wie sich den vorgelegten medizinischen Unterlagen entnehmen lässt – einer medizinischen Kontrolle und Behandlung.
Den persönlichen Interessen des BF kommt daher insgesamt ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet, die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten ändert. Durch die gegen den BF bestehende aufenthaltsbeendende Maßnahme hat die Republik Österreich bereits ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland auf keiner rechtlichen Grundlage basiert. Daraus lässt sich insgesamt ein hohes öffentliches Interesse an der gesicherten Außerlandesbringung des BF klar erkennen. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF.
Der BF wird seit 20.05.2024 in Schubhaft angehalten. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist insbesondere auf seine mangelnde Mitwirkung im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zurückzuführen, da er bisher weder ein identitätsbezeugendes Dokument noch eine Kopie eines derartigen Dokumentes vorgelegt hat. Es gibt keine Anhaltspunkte für Verzögerungen seitens des Bundesamtes. Die Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF, der nunmehr bereits im Interview vor der Vertretungsbehörde als algerischer Staatsangehöriger identifiziert worden ist, erscheint maßgeblich wahrscheinlich. Da die Feststellung der Identität des BF bisher nicht möglich war, kann er gemäß § 80 Abs. 4 Z 1 FPG für höchstens 18 Monate in Schubhaft angehalten werden.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Überprüfung der Daten bei Nichtvorlage identitätsbezeugender Dokumente mehrere Monate in Anspruch nehmen kann und Verzögerungen nicht ausgeschlossen werden können.
Da gemäß § 80 Abs. 4 Z 1 FPG die Schubhaft 18 Monate lang aufrechterhalten werden kann und der BF seit 20.05.2024 in Schubhaft angehalten wird, fehlen somit zur Erreichung der Höchstdauer noch ca. 11 weitere Monate und ist eine Identifizierung des BF aufgrund der Feststellung seiner algerischen Staatsangehörigkeit, die Ausstellung des Heimreisezertifikates sowie die Abschiebung des BF innerhalb dieses Zeitraums maßgeblich wahrscheinlich.
Da eine Identifizierung des BF mehrere Monate in Anspruch nehmen kann und bisher keine Mitteilung der algerischen Vertretungsbehörde erfolgte, dass der BF nicht identifiziert werden konnte, ist unter Berücksichtigung der Tatsache, dass seit dem Interview des BF durch die algerische Vertretungsbehörde noch nicht einmal zwei Monate verstrichen sind, derzeit davon auszugehen, dass eine Abschiebung des BF innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer möglich sein wird.
Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.
3.1.6. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllen würde. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF gezeigten, nicht kooperativen und nicht vertrauenswürdigen Verhaltens (Leben im Verborgenen, Nichtbeachtung gültiger Normen und hoheitlicher Anordnungen, Unwilligkeit zur Ausreise, Hungerstreik) nicht zum Ziel der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des neuerlichen Untertauchens des BF besteht. Durch sein Verhalten hat der BF explizit gezeigt, dass bei ihm keinerlei Vertrauenswürdigkeit bzw. Kooperationswille vorliegt, die jedoch zwingendes Kriterium für die Anwendung eines gelinderen Mittels sind.
Mit der Verhängung eines gelinderen Mittels kann im gegenständlichen Fall daher weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden.
3.1.7. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.
Dem Vorwurf in der Beschwerde, dass der BF ohne Einvernahme in Schubhaft genommen worden sei und somit das Parteiengehör verletzt worden sei, ist entgegenzuhalten, dass die Einvernahme bereits aufgrund des aggressiven Verhaltens des BF nicht durchgeführt werden konnte.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
3.1.8. Es konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat.
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben.
Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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