Bundesverwaltungsgericht W263 2303735-1

W263 2303735-1Tribunal Administrativo Federal25 de dez. de 2024

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Regest

Arbeitslosengeld Arbeitslosigkeit Einstellung geringfügige Beschäftigung Rechtsanschauung des VwGH

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Bundesverwaltungsgericht W263 2303735-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W263.2303735.1.00

Spruch

W263 2303735-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a KERSCHBAUMER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Mag. NORTH MBA als Beisitzer sowie die fachkundige Laienrichterin Mag.a DE BUCK-LAINER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX vom 25.10.2024, Versicherungsnummer: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom 25.10.2024 wurde ausgesprochen, dass gemäß § 24 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 7 und 12 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, das Arbeitslosengeld des Beschwerdeführers mangels Arbeitslosigkeit ab dem 01.05.2024 eingestellt werde.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut Dachverband der Sozialversicherungsträger seit 16.08.2023 bei der Firma (Anm. BVwG: wohl XXXX ) laufend geringfügig angestellt sei. Laufe ein geringfügiges Dienstverhältnis parallel zu einem vollversicherten Dienstverhältnis oder Ersatzleistung (vom 01.04.2024 bis 08.04.2024, XXXX ), und die geringfügige Anstellung sei nach Ablauf des vollversicherten Zeitraums weiterhin aufrecht, gelte man aufgrund der neuen gesetzlichen Bestimmungen ab 01.04.2024 gemäß § 12 Abs. 3 lit. h AlVG nicht als arbeitslos.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.11.2024 fristgerecht Beschwerde.

3. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung direkt vorgelegt.

4. Mit Mitteilung vom 16.12.2024 wurde seitens des AMS vorgebracht, dass das AMS aufgrund der rezenten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG (vgl. VwGH 19.11.2024, Ra 2024/08/0103) nach neuerlicher Überprüfung davon ausgehe, dass die verfahrensgegenständliche Beschäftigung bei der XXXX zu keinem Ausschluss der Arbeitslosigkeit ab dem 01.05.2024 im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG führe und beantragte das AMS daher (u.a.) die Aufhebung des Bescheides.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist in XXXX wohnhaft.

Der Beschwerdeführer stand von 17.04.2023 bis zum 31.03.2024 in einem vollversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis zur XXXX und hat anschließend für den Zeitraum vom 01.04.2024 bis zum 08.04.2024 eine Urlaubsersatzleistung von 1.616,00 Euro für nicht verbrauchte Urlaubstage betreffend dieses Arbeitsverhältnis bezogen.

Seit 16.08.2023 stand der Beschwerdeführer daneben in einem Arbeitsverhältnis zur XXXX , wobei das Entgelt aus dieser Beschäftigung unter Außerachtlassung allfälliger Sonderzahlungen die Geringfügigkeitsgrenze nie – und insbesondere auch nicht im Mai 2024 – überschritt. Dieses Arbeitsverhältnis wurde mit dem 07.06.2024 beendet und erst am 10.07.2024 neuerlich aufgenommen.

Am 01.04.2024 beantragte der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld und wurde ihm dieses mit Mitteilung vom 08.04.2024 ab 09.04.2024 in der Höhe von 72,44 Euro täglich zuerkannt.

Mit gegenständlich bekämpften Bescheid des AMS vom 25.10.2024 wurde ausgesprochen, dass gemäß § 24 Abs. 1 iVm. den §§ 7 und 12 AlVG das Arbeitslosengeld des Beschwerdeführers mangels Arbeitslosigkeit ab dem 01.05.2024 eingestellt wird.

Der Beschwerdeführer stellte am 14.06.2024 einen neuerlichen Antrag auf Arbeitslosengeld und wurde ihm ab diesem Tag durch das AMS bereits (wieder) Arbeitslosengeld zuerkannt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergaben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden und soweit unbedenklichen wie unzweifelhaften Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Sachverhalt war nicht strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

3.2. Im vorliegenden Fall stellte die belangte Behörde das Arbeitslosengeld des Beschwerdeführers ab dem 01.05.2024 ein. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit Verweis auf die Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG und der daraus resultierenden mangelnden Arbeitslosigkeit.

3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten auszugsweise:

„Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

[…]

§ 12 (1) Arbeitslos ist, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

[...]

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:

[...]

h) wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.

[...]

(6) Als arbeitslos gilt jedoch,

a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;

[…]“

3.4. Der Verwaltungsgerichtshof entschied dazu jüngst (vgl. VwGH 19.11.2024, Ra 2024/08/0103):

„Die im vorliegenden Fall strittigen Auslegungsfragen ergeben sich aus der Aufhebung der Wortfolge „Abs. 2“ in § 1 Abs. 4 AlVG (betreffend die Abgrenzung des Kreises der in der Arbeitslosenversicherung Pflichtversicherten) durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2023, G 296/2022, mit Wirkung vom 1. April 2024. Diese Aufhebung hat dazu geführt, dass nun alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt, gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG arbeitslosenversichert sind (vgl. Rn. 44 des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes). Die Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung besteht also auch für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, wenn das daraus zustehende Entgelt zusammen mit dem Entgelt aus weiteren (geringfügigen oder vollversicherten) Beschäftigungsverhältnissen über der Geringfügigkeitsgrenze liegt.

Das bedeutet aber nicht, dass dem formell unveränderten § 12 Abs. 1 iVm Abs. 6 lit. a AlVG nun ein anderer Inhalt beizumessen wäre. Weiterhin steht daher eine (sei es nicht beendete, sei es neu aufgenommene) bloß geringfügige Beschäftigung der Arbeitslosigkeit grundsätzlich nicht entgegen (vgl. auch den Hinweis auf § 12 Abs. 6 lit. a AlVG in Rn. 39 des genannten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes). Es genügt somit, dass gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 AlVG (zumindest) eine anwartschaftsbegründende Erwerbstätigkeit beendet wird und gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr besteht sowie mit dem/den verbleibenden oder/und neu hinzukommenden Entgeltanspruch/Entgeltansprüchen insgesamt nicht (mehr) die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird (also gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 6 lit. a AlVG keine der Arbeitslosigkeit entgegenstehende „neue oder weitere“ Beschäftigung ausgeübt wird; vgl. zum Zusammenhang zwischen § 12 Abs. 1 Z 3 und Abs. 6 lit. h AlVG VwGH 2.5.2012, 2009/08/0155).

Davon zu unterscheiden ist die Frage, inwieweit Beitragsgrundlagen aus einer nicht beendeten geringfügigen Beschäftigung in die Bemessungsgrundlage des Arbeitslosengelds einzubeziehen sind (vgl. dazu Pfalz, ZAS 2024/25). Sie ist durch Auslegung des § 21 AlVG zu beantworten, berührt aber nicht die Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit im Sinn des § 12 AlVG. Im vorliegenden Fall kamen ohnedies noch keine nach der ab 1. April 2024 geltenden Rechtslage unter Einbeziehung von Beiträgen aus geringfügigen Beschäftigungen gebildeten Beitragsgrundlagen für die Bemessung des Anspruchs in Betracht.

Was § 12 Abs. 3 lit. h AlVG betrifft, so ist diese Bestimmung schon ihrem klaren Wortlaut nach nicht auf eine Konstellation wie die hier vorliegende anzuwenden. Die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber – also eine bestimmte vertragliche Gestaltung – kann nicht mit dem Wegfall der Vollversicherungspflicht wegen des Nichtüberschreitens der Geringfügigkeitsgrenze infolge der Beendigung einer anderen Beschäftigung gleichgesetzt werden.

Das wird durch auch vom Bundesverwaltungsgericht ins Treffen geführte teleologische Überlegungen gestützt: Die genannte, durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, (damals als lit. i) eingefügte Bestimmung sollte nämlich nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (72 BlgNR 20. GP 234 f) Missbrauchsmöglichkeiten hintanhalten, seien doch vermehrt Fälle aufgetreten, in denen ein Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber von einem vollversicherten Dienstverhältnis in ein geringfügiges Dienstverhältnis wechsle und daneben Arbeitslosengeld beziehe. In einem solchen Fall solle der Anspruch auf Arbeitslosengeld daher ausgeschlossen sein, wenn zwischen dem Vollarbeitsverhältnis und der geringfügigen Beschäftigung nicht ein Zeitraum von mehr als einem Monat liege. Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die vom Gesetzgeber angenommene Missbrauchsmöglichkeit des vom jeweiligen Bedarf des Arbeitgebers abhängigen Wechsels des Arbeitnehmers in ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bei (teilweiser) Substitution des Entgeltausfalles durch Arbeitslosengeld indiziert ist, wenn zwischen einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis und einer späteren geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber ein Zeitraum von weniger als einem Monat liegt (vgl. VwGH 6.3.2018, Ra 2017/08/0048). Wird aber ein Beschäftigungsverhältnis unverändert fortgeführt, während der Wegfall der Vollversicherungspflicht nur die Folge der Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses mit einem anderen Dienstgeber ist, dann ist die Möglichkeit eines Missbrauchs von vornherein ausgeschlossen (vgl. auch VwGH 23.5.2012, 2011/08/0138, wo der Verwaltungsgerichtshof mangels Missbrauchsmöglichkeit die Anwendung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG auf selbständige Erwerbstätigkeiten ablehnte).“

Nunmehr hat der Verwaltungsgerichtshof auch die Amtsrevision gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zl. BVwG 30.08.2024, W209 2296790-1/10E, mit Hinweis auf das zitierte Erkenntnis zurückgewiesen. In diesem Fall wurde die geringfügige Beschäftigung nicht unverändert fortgesetzt, sondern karenziert. Dies führte aber zu keinem anderen Ergebnis. Durch die Aufgabe der vollversicherungspflichtigen Beschäftigung lag nämlich auch in diesem Fall keine anwartschaftsbegründende Beschäftigung mehr vor und bestand gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr. Zwar stellt eine bloße Karenzierung eines dem Eintritt der Arbeitslosigkeit entgegenstehenden Beschäftigungsverhältnisses keine Beendigung der Erwerbstätigung im Sinn von § 12 Abs. 1 Z 1 AIVG dar und führt daher nicht zum Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der aufrechte Bestand eines bloß geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses stand dem Eintritt der Arbeitslosigkeit aber nicht entgegen, sodass auch die Karenzierung dieses Dienstverhältnisses nicht schädlich war (vgl. VwGH 03.12.2024, Ra 2024/08/0102-8, mHa VwGH 19.11.2024, Ra 2024/08/0103).

Auch im Falle der Überschneidung des (fortbestehenden) geringfügigen Dienstverhältnisses mit der Urlaubsersatzleistung des (beendeten) vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses ging das Bundesverwaltungsgericht von einer bestehenden Arbeitslosigkeit aus und wurde die dagegen erhobene Amtsrevision vom Verwaltungsgerichtshof ebenso mit Hinweis auf das oben zitierte Erkenntnis zurückgewiesen (vgl. VwGH 03.12.2024, Ra 2024/08/0119-5, mHa VwGH 19.11.2024, Ra 2024/08/0103).

3.5. Gegenständlich wurde die vollversicherte Erwerbstätigkeit zur XXXX mit 31.03.2024 beendet, gebührte dem Beschwerdeführer dann für den Zeitraum 01.04.2024 bis 08.04.2024 noch eine Urlaubsersatzleistung von 1.616,00 Euro, aber bestand mit 01.05.2024 jedenfalls keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr. Mit dem verbleibenden Entgeltanspruch gegenüber der XXXX wurde die Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 518,44 Euro brutto im Jahr 2024 insbesondere im Mai 2024 nicht überschritten.

Zutreffenderweise ging das AMS daher zuletzt in seiner Mitteilung vom 16.12.2024 davon aus, dass die verfahrensgegenständliche geringfügige Beschäftigung bei der XXXX zu keinem Ausschluss der Arbeitslosigkeit ab dem 01.05.2024 im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG führte und beantragte (u.a.) die Aufhebung des Bescheides vom 25.10.2024. Der angefochtene Einstellungsbescheid war daher (ersatzlos) zu beheben. Die Behebung des Bescheides wirkt sich bis zum 13.06.2024 aus, weil der Beschwerdeführer mit 14.06.2024 einen neuerlichen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt hat und ihm ab diesem Tag durch das AMS bereits Arbeitslosengeld zuerkannt wurde.

3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung u.a. dann entfallen, wenn – wie gegenständlich – bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die zitierte aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage.

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