I413 2302015-1•Bundesverwaltungsgericht I413 2302015-1
I413 2302015-1Tribunal Administrativo Federal27 de dez. de 2024
Bescheiderlassung Bescheidnachholung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Entscheidungsfrist Entscheidungspflicht Klaglosstellung Säumnisbeschwerde Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtsschutzinteresses Wegfall rechtliches Interesse
I413 2302015-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Arabische Republik Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 07.10.2022 gestellten Antrag auf internationalen Schutz:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 16 Abs 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX , geboren am XXXX , im Weiteren: Beschwerdeführer oder kurz BF, ein Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet in Österreich am 07.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 30.10.2024 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) eine Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers ein. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er am 07.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Somit seien bereits länger als sechs Monate seit der Antragstellung vergangen und treffe die Behörde das ausschließliche, jedenfalls aber das überwiegende Verschulden an der Verzögerung. Das Verwaltungsgericht möge nach Durchführung der hiermit beantragten mündlichen Beschwerdeverhandlung in Stattgebung dieser Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und dem gegenständlichen Antrag stattgeben.
3. Mit Eingabe vom 06.11.2024 wurde die Säumnisbeschwerde samt dem Protokoll der Erstbefragung und dem Vermerk, dass ein Ladungstermin für den Beschwerdeführer am 26.11.2024 anberaumt wurde.
4. Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 11.11.2024 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die BBU-Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH amtswegig als Rechtsberaterin zur Seite gestellt.
5. Am 26.11.2024 wurde der Beschwerdeführer vom BFA zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Das Protokoll stellte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht zu, welches dieses wiederum dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers zur Kenntnis mit Schreiben vom 27.11.2024 übermittelte.
6. Am 03.12.2024 beraumte das Bundesverwaltungsgericht7. eine mündliche Verhandlung zur Befragung des Beschwerdeführers für den 17.02.2024, 08:15 Uhr, an.
7. Am 27.11.2024 erließ das BFA den Bescheid vom 27.11.2024, Zl. XXXX , mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesem gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
8. Mit Eingabe vom 03.12.2024 übermittelte das BFA diesen Bescheid dem Bundesverwaltungsgericht, worauf am 04.12.2024 die anberaumte mündliche Verhandlung abberaumt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet in Österreich am 07.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 30.10.2024 erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde mit der Begründung, dass seit Antragstellung mehr als sechs Monate vergangen seien.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen, Regionaldirektion Niederösterreich-Außenstelle Wiener Neustadt vom 27.11.2024, Zl. XXXX , wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ab, erkannte diesem den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr.
Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes. Aus dem mit dem Antrag vom 30.10.2024 vorgelegten Protokoll der Ersteinvernahme ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 07.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Aus dem Antragsvorbringen und den vorgelegten Unterlagen zeigt sich, dass innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist keine Schritte der Erledigung durch das BFA gesetzt wurden. Allerdings informierte das BFA das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Vorlage des Antrages darüber, dass für den 28.11.2024 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vorgesehen sei. Aus dem mit Eingabe vom 03.12.2024 vorgelegten Bescheid vom 29.11.2024 ergibt sich unzweifelhaft, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 07.10.2022 mit diesem Bescheid dahin erledigt worden ist, dass der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Asylberechtigten abgewiesen wurde, dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist und ihm eine auf die Dauer von einem Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte zuerkannt worden ist.
Zu A) Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens:
Gemäß § 8 Abs 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
§ 16 VwGVG regelt die "Nachholung des Bescheides". Nach § 16 Abs. 1 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
Wird der Bescheid innerhalb der Nachfrist von der säumigen Behörde nachgeholt, so ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gemäß § 16 Abs 1 zweiter Satz VwGVG einzustellen. Ergänzend ist festzuhalten, dass dies sowohl bei fristgerechter als auch bei verspäteter Bescheiderlassung gilt, weil das Gesetz als Tatbestandsvoraussetzung für die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens die Erlassung des Bescheides bestimmt, ohne in diesem Zusammenhang zu differenzieren, ob der nachgeholte Bescheid noch innerhalb oder erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist erlassen wurde (VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).
Auch mit einem nach Ablauf der Nachfrist erlassenen Bescheid hat die Partei zunächst den von ihr mit ihrer Säumnisbeschwerde verfolgten Anspruch auf Entscheidung durchgesetzt, auch wenn dabei eine gesetzliche Bestimmung - nämlich, die zwischenzeitig eingetretene Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung in der Sache - verletzt wurde. Diese Gesetzesverletzung geltend zu machen, ist in erster Linie der Disposition der Partei überlassen, als ihr die Entscheidung darüber offensteht, ob sie den Bescheid in Rechtskraft erwachsen lässt oder Beschwerde gegen den nachgeholten Bescheid erhebt. Die Gesetzesverletzung ist in dem allfälligen Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht zu klären, während das Säumnisbeschwerdeverfahren als Rechtsschutzziel (nur) die Herbeiführung einer Entscheidung in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit vor Augen hat und nicht die Richtigkeit der Entscheidung (vgl VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).
Über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.10.2022 wurde mit Bescheid des BFA vom 29.11.2024, Zl. XXXX entschieden. Da das BFA damit die Erlassung des Bescheids gemäß § 16 VwGVG nachgeholt hat, liegt keine Verletzung der Entscheidungspflicht (mehr) vor. Das eingeleitete Säumnisbeschwerdeverfahren ist daher gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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