Bundesverwaltungsgericht L521 2304722-1

L521 2304722-1Tribunal Administrativo Federal27 de dez. de 2024

Abrir fonte

Regest

aufschiebende Wirkung Begründungsmangel EMRK Ermittlungsmangel Folgeantrag reale Gefahr

Texto completo

Bundesverwaltungsgericht L521 2304722-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:L521.2304722.1.00

Spruch

L521 2304722-1/6Z

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. im Verfahren über die Beschwerde des XXXX , Staatsangehörigkeiten Georgien und Russische Föderation, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2024, Zl. 1335499403-241705276, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache und Erlassung einer Rückkehrentscheidung den

BESCHLUSS

gefasst:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Georgiens und der Russischen Föderation, reiste am 10.11.2022 erstmals in das Bundesgebiet ein und stellte am 28.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung führte er aus, die Russische Föderation aufgrund seiner Furcht vor der Einberufung vom Wehrdienst verlassen zu haben.

2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 18.01.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Zum Ausreisegrund befragt legte er dar, er sei aufgefordert worden, eine freiwillige Meldung für einen militärischen Einsatz in der Ukraine zu unterfertigen. Er habe Bedenkzeit erbeten und sei daraufhin gleich ausgereist. Die Frage, ob er neben der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation auch die georgische Staatsangehörigkeit besitze, wurde seitens des Beschwerdeführers verneint.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2023, Zl. 1335499403-2237936069, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ebenso abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

4. Die gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 14.09.2023, W146 2275977-1/5E, als unbegründet ab. Diese Entscheidung erwuchs mit ihrer Zustellung am 15.09.2023 in Rechtskraft.

5. Am 11.07.2024 kehrte der Beschwerdeführer unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe von Wien ausgehend in die georgische Hauptstadt Tiflis zurück. Für die Ausreise verwendete der Beschwerdeführer einen georgischen Reisepass mit der Nummer XXXX .

6. Am 25.08.2024 reiste der Beschwerdeführer von Georgien in die Slowakei und dann weiter nach Österreich, wo er am 30.09.2024 Wien festgenommen wurde. Am 02.10.2024 wurde wider den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt.

7. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 05.11.2024, XXXX , wurde der Beschwerdeführer des Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs. 1 iVm § 84 Abs. 2 StGB, und der Vergehen des versuchten und des vollendeten Widerstands gegen die Staatsgewalt gemäß § 269 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Im Anschluss an die Hauptverhandlung am 05.11.2024 wurde der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft entlassen und aufgrund eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zunächst in Verwaltungsverwahrungshaft genommen.

8. Am 06.11.2024 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines rechtsfreundlichen Vertreters sowie eines Dolmetschers für die Sprache Russisch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes und zur Verhängung von Schubhaft niederschriftlich einvernommen. Dabei gestand er zu, neben der russischen auch und die georgische Staatsbürgerschaft zu besitzen und nunmehr einen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu wollen. Er befürchte, in der Russischen Föderation von den russischen Behörden „in die Ukraine zum Krieg“ geschickt zu werden. Bei einer Einreise nach Georgien würde er in die Russische Föderation abgeschoben.

9. Bei seiner im Anschluss daran vorgenommenen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass seine „alten Fluchtgründe .. immer noch aufrecht“ wären. Er befürchte die Auslieferung an die Russische Föderation, wo er „vom tschetschenischen Militär einberufen“ worden sei. Die Behörden würden noch heute nach ihm suchen und er wolle nicht in den Krieg ziehen. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation befürchte er die „Einberufung in den Krieg“, bei einer Rückkehr nach Georgien befürchte er die Auslieferung an die Russische Föderation.

10. Mit Mandatsbescheid vom 08.11.2024, Zl. 1335499403-241696587, wurde wider den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG 2005 die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.

Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20.12.2024, W150 2275977-2/10E, keine Folge und stellte unter einem fest, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen würden.

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich aufgrund der ihm anzulastenden Missachtung der Ausreiseverpflichtung sowie der neuerlichen illegalen Einreise als vertrauensunwürdig erwiesen. Eine Grobprüfung des nunmehrigen Vorbringens zeige, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des zweiten Antrages auf internationalen Schutz keine neuen Gründe im Vergleich zu jenen Gründen vorgebracht habe, die er seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz zugrunde gelegt habe. Insoweit sich der Beschwerdeführer auf aktuelle Unruhen in Georgen beziehe, sie eine persönliche Betroffenheit davon nicht erkennbar.

11. Zuvor wurde der Beschwerdeführer am 27.11.2024 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Er legte dabei zu dessen Begründung dar, dass er „nicht in den Krieg eingezogen werden wolle“. Es handle sich dabei „im Grunde“ um denselben Grund, wie bei der ersten Asylantragstellung. Ein weiteres Vorbringen wolle er nicht erstatten.

12. Mit den hier angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2024, Zl. 1335499403-241705276, wurden der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG 2005 bestehe keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte in der angefochtenen Entscheidung fest, der Beschwerdeführer habe im nunmehrigen verfahren keinen glaubhaben Sachverhalt vorgebracht, der nach rechtskräftigem Abschluss des ersten durchlaufenen Asylverfahrens entstanden sei. Der Beschwerdeführer verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat und es sei seine elementare Grundversorgung dort gewährleistet. Die maßgebliche allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers habe sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten durchlaufenen Asylverfahrens nicht geändert.

13. Gegen die den Beschwerdeführern am 09.12.2024 eigenhändig zugestellten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2024 richtet sich die im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

In dieser wird vorgebracht, das Bundesamt habe trotz konkreter Hinweise – insbesondere der erzwungenen Teilnahme nordkoreanischer Soldaten am bewaffneten Konflikt in der Ukraine aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen und der Annäherung Georgiens an die Russische Föderation – der Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes nicht entsprochen. Seit dem ukrainischen Einmarsch in die Oblast Kursk sei auch der Einsatz von Grundwehrdienern bei Kampfhandlungen dokumentiert, was sich als relevante Neuerung im Vergleich zum abgeschlossenen Asylverfahren darstelle. Darüber hinaus halte sich die Mutter des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation auf, in Georgien verfüge der Beschwerdeführer über kein soziales Netzwerk.

14. Die Beschwerdevorlage langte am 19.12.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 17 Abs 1 Z. 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder eine solche bereits besteht, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen.

Wenn das das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (VwGH 18.12.2019, Ro 2019/14/0006 mwN).

3. Im vorliegenden Fall ist im Sinn des § 17 Abs. 1 BFA-VG anzunehmen, dass eine umgehende Abschiebung des Beschwerdeführers eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 und Art. 8 EMRK sowie seine durch die Verwaltungsverfahrensvorschriften gewährleisteten Rechtes auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bedeuten würde. Zunächst ist festzuhalten, dass die im Instanzenzug mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.09.2023, W146 2275977-1/5E, wider den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation noch aufrecht ist (§ 12a Abs. 6 AsylG 2005), sodass bei der folgenden Abwägung nicht nur eine Abschiebung nach Georgien, sondern auch die Möglichkeit einer Abschiebung in die Russische Föderation in Betracht zu ziehen ist.

4. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang in seinem Rechtsmittel erfolgreich bescheinigt, dass sich die allgemeine Lage in seinem Herkunftsstaat Russische Föderation zu seinem Nachteil geändert haben könnte. Er verweist dazu auf den Einsatz von Rekruten bei Kampfhandlungen in der Oblast Kursk. Das erhobene Rechtsmittel zeigt ferner gravierende Mängel des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf, die im Rechtsmittelverfahren zu sanieren sind. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl trifft zwar im angefochtenen Bescheid explizit die Feststellung, dass sich die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht geändert habe. Auf welchen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens diese Feststellung beruht, kann indes weder dem angefochtenen Bescheid, noch dem vorgelegten Verwaltungsakt entnommen werden.

Das Bundesverwaltungsgericht ging in seinem den Maßstab der Rechtskraftwirkung bildenden Erkenntnis vom 14.09.2023, W146 2275977-1/5E, von der Russischen Föderation als (alleinigem) Herkunftsstaat des Beschwerdeführers aus. Wenn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nunmehr – als erforderliche Voraussetzung einer Zurückweisung des zweiten Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz – feststellt, dass sich die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht geändert habe, kann sich diese Feststellung nur auf die Lage in der Russischen Föderation beziehen. Zur Lage in Georgien wurden im ersten Asylverfahren nämlich keine Feststellungen getroffen, da trotz greifbarer Hinweise auf die georgische Staatsangehörigkeit (der Beschwerdeführer brachte einen georgischen Personalausweis in Vorlage) dahingehende Ermittlungen unterblieben.

Im nunmehrigen zweiten Asylverfahren hat sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl allerdings mit der allgemeinen Lage in der Russischen Föderation gar nicht beschäftigt. Weder wurden dahingehende Beweise aufgenommen, noch umfasst der angefochtene Bescheid Feststellungen oder beweiswürdigende Ausführungen in Bezug auf die Lage in der Russischen Föderation. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist somit ein wesentlicher Ermittlungsmangel unterlaufen, der auf die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides durchschlägt. Alleine das maßgebliche Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – mithin einer Organisationeinheit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde – zur Lage in der Russischen Föderation wurde seit der Erlassung des Erkenntnisses vom 14.09.2023, W146 2275977-1/5E, mehrfach geändert, was als allgemein bekannte Tatsache im Sinn der obigen Rechtsprechung anzusehen ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wäre verpflichtet gewesen, aktuelle Länderinformationen in das Verfahren einzubringen, dem Beschwerdeführer dazu Gehör zu gewähren und anschließend im angefochtenen Bescheid eine vergleichende Beurteilung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat in Bezug auf allfällige Verschlechterungen vorzunehmen, was jedoch nicht erfolgt ist.

5. Das Ermittlungsverfahren und daran anschließend die Beweiswürdigung bedürfen daher einer nachprüfenden Kontrolle in einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht, wobei davon auszugehen ist, dass die unterlaufenen Ermittlungs- und Begründungsmängel ohne größeren Aufwand vom Bundesverwaltungsgericht saniert werden können. Im Einklang mit der Rechtsprechung ist daher von einer Erledigung gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens im Rechtsmittelverfahren durchzuführen. Die vorhandenen Ermittlungsmängel können zweckmäßigerweise durch eine im Rahmen der beantragten Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahme beseitigt werden (zu alledem VwGH 20.04.2023, Ra 2021/19/0481 mwN). Zudem ist der Aktenlage nach – insbesondere aufgrund der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nunmehr mit dem Zielstaat Georgen, sodass das Bundesamt insoweit auch vor dem Hintergrund des § 59 Abs. 5 FPG 2005 von einer geänderten Sachlage ausgegangen ist – auch im Hinblick auf das Privat- und Familienleben die Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geboten (vgl. dazu VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang erkannt, dass trotz Erfüllung des Tatbestandes des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des Verwaltungsgerichts geboten ist , wenn für die Zulässigkeit des das vorangehende Verwaltungsverfahren einleitenden Antrages relevante Sachverhaltsfragen zu klären sind (statt aller VwGH 25.09.2024, Ra 2022/17/0094). Ein solcher Fall liegt hier aufgrund der Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens vor, weshalb der nicht offenbar unbegründeten Beschwerde zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und der Durchführung einer mündlichen Verhandlung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist.

Dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen würden, ist aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer wird derzeit in Schubhaft angehalten, die in diesem Verfahren durchzuführende mündliche Verhandlung wird zeitnahe anberaumt und durchgeführt werden. Die maßgeblichen öffentlichen Interessen – insbesondere am ordnungsgemäßen Vollzug der asyl- und fremdenpolizeilichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit – sind daher gewahrt.

6. Eine öffentliche mündliche Verhandlung im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen.

7. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Darüber hinaus liegt bei Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.