Bundesverwaltungsgericht W267 2204012-2

W267 2204012-2Tribunal Administrativo Federal27 de dez. de 2024

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Regest

Asylgewährung gekürzte Ausfertigung Revisionsverzicht

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Bundesverwaltungsgericht W267 2204012-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W267.2204012.2.00

Spruch

W267 2204012-2/6E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 05.12.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ESSL als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.12.2024 wie folgt zu Recht erkannt:

A)

I.Der Beschwerde wird stattgegeben und der XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II.Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass der XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a leg. cit. eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 leg. cit. von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 leg. cit. nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des in der mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG aufgrund des vom Beschwerdeführer im Rahmen der erwähnten Tagsatzung ausdrücklich erklärten Verzichtes auf die Revision beim VwGH und die Beschwerde beim VfGH (siehe VH-Protokoll Seiten 31f) sowie aufgrund des Umstandes, dass vom BFA binnen zweiwöchiger Frist keine Ausfertigung des Erkenntnisses begehrt wurde.

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