Bundesverwaltungsgericht W294 2303340-1

W294 2303340-1Tribunal Administrativo Federal27 de dez. de 2024

Abrir fonte

Regest

Abschiebung Anhaltung Ausreiseverpflichtung Familienleben Festnahme Fluchtgefahr Folgeantrag illegale Einreise Kostenersatz öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit Verzögerung Zurückweisung

Texto completo

Bundesverwaltungsgericht W294 2303340-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W294.2303340.1.00

Spruch

W294 2303340-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I)

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M, MBA, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX geb. am XXXX , StA. Irak, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen seine am 20.11.2024 erfolgte Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bis zum 22.11.2024, den folgenden Beschluss:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II)

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M, MBA, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2024, Zl. 1070661405/241789445, und seine Anhaltung in Schubhaft vom 22.11.2024 bis zum 27.11.2024, wie folgt zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Es wird festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 22.11.2024 bis zum 27.11.2024 rechtmäßig war.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

IV. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung der Republik Österreich (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 24.05.2015 den ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 15.03.2018, Zl. 1070661405/150560157, sprach die belangte Behörde aus, dass der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vom 24.05.2015 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG und der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen werde (Spruchpunkte I.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt II.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen werde und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Irak zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). Eine gegen den Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.12.2019, Zl. G305 2192367-1/9E, als unbegründet abgewiesen.

Ein Mitwirkungsbescheid gem. § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm. § 19 AVG wurde am 26.04.2021 zur Einholung eines Ersatzreisedokuments erlassen. Da der BF seiner Verpflichtung nicht nachkam, wurde gegen den BF am 07.07.2021 gem. § 34 Abs. 3 Z. 4 BFA-VG ein Festnahmeauftrag und ein Durchsuchungsauftrag gemäß § 35 Abs. 1 BFA-VG sowie ein Bescheid über Zwangsstrafe gem. § 5 VVG erlassen.

Am 19.01.2023 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.06.2023, Zl.: 1070661405/230151232, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 19.01.2023 abgewiesen, der Status des Asylberechtigten und der Status des Subsidiär Schutzberechtigten wurden nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Irak für zulässig erklärt. Der BF erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.05.2024, L532 2192367-2/10E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Eine außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des VwGH als unzulässig zurückgewiesen.

Am 20.11.2024 wurde der BF an seiner aktuellen Meldeadresse angetroffen und wurde am selben Tag aufgrund der Nichtbefolgung seiner Ausreiseverpflichtung gemäß § 34 Abs. 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen.

Am 21.11.2024 stellte der BF einen erneuten Antrag auf internationalen Schutz.

In einer Einvernahme vor dem BFA führte der BF am 21.11.2024 an, dass er keine Medikamente einnehme und keine Medikamente mehr einnehme. Auf Vorhalt, dass über seine Asylanträge bereits negativ entschieden worden sei und er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei, weshalb ein Festnahmeauftrag erlassen worden sei, brachte der BF vor, dass für ihn im Falle einer Abschiebung Gefahr für sein Leben bestehen könnte. Er habe von der Entscheidung nichts gewusst. Auf weiteren Vorhalt, dass sein Asylantrag geprüft worden sei und die Entscheidung vom Gericht bestätigt worden sei bzw. die Entscheidung nachweislich zugestellt worden sei und zur Frage, weshalb er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei, entgegnete der BF, dass seine alten Asylgründe aufrecht seien und er Gegner der irakischen Regierung sei, da er vor Kurzem der irakischen Bath Partei beigetreten sei. Seine Ehefrau habe zwei Kinder und neben seiner Ehefrau und deren Familie habe er keine weiteren Angehörigen. Seine Mutter sowie seine Schwestern seien nach wie vor im Irak wohnhaft. Auf die Frage, ob es seit seiner letzten Einvernahme vom 08.04.2024 wesentliche Änderungen gebe, erklärte der BF, dass er nunmehr arbeite.

Mit „Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Anhaltung“ vom 22.11.2024 wurde festgehalten, dass im Sinne des § 40 Abs. 5 BFA-VG Gründe zur Annahme bestünden, dass der am 21.11.2024 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei und die Anhaltung aufgrund des Festnahmeauftrags für insgesamt bis zu 72 Stunden aufrechterhalten werde. Dieser Aktenvermerk wurde dem BF am 22.11.2024 um 13:00 Uhr persönlich ausgehändigt.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 22.11.2024, Zl. 1070661405/241789445, wurde über den BF gemäß § § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet (Spruchpunkt I.).

Begründend wurde ausgeführt, dass gegen den BF seit 23.05.2024 eine rechtskräftige und somit durchführbare Rückkehrentscheidung bestehe. Seither befinde er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet. Er sei nicht fristgerecht ausgereist und habe sich weder um die Erlangung eines Reisedokuments noch um eine freiwillige Ausreise nachweislich eigenständig gekümmert. Er sei offenkundig nach wie vor rückkehrunwillig. Mit dem Wissen, dass seine Abschiebung drohe, habe er im Zuge seiner Einvernahme am 21.11.2024 einen weiteren Asylantrag gestellt. Sein gegenwärtiger Folgeantrag vom 21.11.2024 sei als reine Verzögerungstaktik anzusehen, um seine geplante Abschiebung zu erschweren bzw. zu verhindern. Es sei davon auszugehen, dass sich der BF auch in der Zukunft weiterhin nicht an die behördlichen Auflagen halten werde bzw. behördliche und gerichtliche Entscheidungen respektieren und versuchen werden würde, sich dem behördlichen Zugriff (durch Untertauchen) zu entziehen, um illegal in Österreich (bzw. im Schengen Raum) verbleiben zu können. Es bestehe erhebliche Fluchtgefahr bzw. die erhebliche Gefahr des Untertauchens auf freien Fuß und könne daher bei Ihnen mit keiner anderweitigen Sicherungsmaßnahme das Auslangen gefunden werden. Ziffer 1 sei erfüllt. Der BF habe keine ausreichenden legalen beruflichen und sozialen Bindungen in Österreich. Laut Aktenlage sei er seit 30.04.2023 nach islamischem Ritus mit einer russischen Staatsangehörigen verheiratet, welche im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt sei. Festzuhalten sei, dass er eine Beziehung zu einem Zeitpunkt eingegangen sei, als er sich seines unsicheren Aufenthaltes in Österreich bewusst sein habe müssen.

In der gegen den Bescheid vom 22.11.2024 fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 26.11.2024 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Behörde durch die Ausführungen des BF bereits bekannt sei, dass der BF gerade nicht untertaucht sei, sondern stets behördlich gemeldet gewesen sei. Der BF sei seit mehr als einem Jahr an der Adresse, XXXX in 1070 Wien, gemeldet gewesen, wo der BF mit seiner Lebensgefährtin, mit der er traditionell verheiratet sei und ihren beiden Kindern zusammengewohnt habe. Eine Fluchtgefahr sei daher nicht gegeben. Das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren sei grob mangelhaft gewesen, da diese ihrer nach §§ 37, 39 Abs 2 AVG bestehenden und in § 18 Abs 1 AsylG konkretisierten Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nicht nachgekommen sei. Der von der Behörde ausgestellte Aktenvermerk beziehe sich im Wesentlichen auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung, ohne sich jedoch konkret auf das Fluchtvorbringen des BF zu beziehen. Anzuführen sei weiters, dass der BF die Abschiebung die Rückkehr, bzw. Abschiebung weder umgeht noch behindert. Ganz im Gegenteil sei der BF im Bundesgebiet durchgehend gemeldet gewesen, sodass die Behörde über seinen Aufenthaltsort immer Bescheid gewusst habe und postalische Zustellungen möglich gewesen seien. Demnach habe die alleinige Tatsache, dass der BF über viele Jahre hinweg seine Ausreiseverpflichtung missachtet habe, im gegenständlichen Fall, aufgrund des Vorliegens eines gefestigten Wohnsitzes und der Tatsache, dass sich der BF niemals einem Verfahren entzogen habe, die Fluchtgefahr nicht zu rechtfertigen vermocht. Im Falle des BF würden jedenfalls gelindere Mittel in Betracht kommen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie der Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, inklusive den Ersatz der Eingabegebühr iHv 30,00 Euro.

In einer Stellungnahme zur Beschwerdevorlage wurde vom BFA am 02.12.2024 ausgeführt, dass der Beschwerde entgegengehalten werden müsse, dass im Schubhaftbescheid die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet worden seien. Der zweite Antrag auf internationalen Schutz sei bereits mit 23.05.2024 rechtskräftig negativ mit einer Rückkehrentscheidung beschieden worden sei. Trotz dieser Entscheidung sei der BF im Bundesgebiet verblieben. Es sei ihm bereits mit Erkenntnis des BVwG sowie mit 10.10.2024 eine Information bzw. eine Verfahrensanordnung zur Rückkehrberatung zugestellt worden und sei er dieser bis zur Festnahme am 20.11.2024 nicht nachgekommen. Er sei an seiner Meldeadresse festgenommen worden, habe jedoch während seiner Einvernahme am 21.11.2024 einen Folgeantrag gestellt. Er habe jedoch bereits seit 23.05.2024 gewusst, dass er in den Irak auszureisen habe. An diesem Antrag ist tatsächlich erkennbar, dass er alles daransetze, um sich einer Abschiebung in den Irak zu entziehen. Er habe auch bis auf, dass er Mitglied der Bath Partei sei, keine neuen Asylgründe genannt. Er sei traditionell verheiratet und habe seine Frau zwei Kinder, jedoch seien dies nicht seine bzw. habe er auch keine Obsorge. Aufgrund seines Verhaltens habe er auch gezeigt, dass er nicht bereit gewesen sei, abgeschoben zu werden. Beantragt wurde die Verpflichtung des BF zum Ersatz der Kosten in Höhe des Vorlageaufwandes, des Schriftsatzaufwandes sowie des Verhandlungsaufwandes.

Am 27.11.2024 wurde der BF auf dem Luftweg nach Bagdad (Irak) abgeschoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist irakischer Staatsangehöriger. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

In Österreich hält sich die russische Ehefrau des BF und deren Kinder auf. Der BF ist nach islamischem Ritus verheiratet. Eine standesamtliche Hochzeit erfolgte nicht. Der BF hat keine Kinder. Die Mutter und die beiden Schwestern des BF sind nach wie vor im Irak wohnhaft.

Der BF ist in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der BF reiste zum Zweck der Arbeitsaufnahme ins österreichische Bundesgebiet.

Der BF hatte während seines Aufenthaltes kein Einkommen und keine Ersparnisse. Besondere Integrationsschritte sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der BF befand sich von 22.11.2024 bis zum 27.11.2024 in Schubhaft. Er war im zu prüfenden Zeitraum gesund sowie haftfähig.

Der BF stellte am 24.05.2015 den ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, mit Bescheid des BFA am 15.03.2018, Zl. 1070661405 – 150560157, wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Am 19.01.2023 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.06.2023, Zl.: 1070661405/230151232, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 19.01.2023 abgewiesen, der Status des Asylberechtigten und der Status des Subsidiär Schutzberechtigten wurden nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Irak für zulässig erklärt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.05.2024, L532 2192367-2/10E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Gegen den BF besteht nunmehr eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung.

Am 20.11.2024 wurde der BF aufgrund eines Festnahmeauftrags des BFA von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen.

Am 21.11.2024 beantragte der BF im Rahmen seiner Einvernahme zur beabsichtigten Schubhaftverhängung – im Wesentlichen unter Berufung auf seine vormaligen Fluchtgründe – zum dritten Mal internationalen Schutz in Österreich.

Das BFA stützte die weitere Anhaltung des BF auf § 40 Abs. 5 BFA-VG, händigte dem BF noch am selben Tag einen entsprechend begründeten Aktenvermerk aus und verhängte mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid über den BF die Schubhaft.

Der BF ist gesund und strafgerichtlich unbescholten.

Am 27.11.2024 wurde der BF auf dem Luftweg nach Bagdad/Irak abgeschoben.

Gegen den BF besteht eine aufrechte, rechtskräftige Rückkehrentscheidung.

Die verfahrensgegenständliche Anordnung und Anhaltung des BF in Schubhaft erfolgte zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über seinen – im Rahmen der der Schubhaft vorangegangenen Anhaltung gestellten – Antrag auf internationalen Schutz vom 21.11.2024.

Das BFA ging zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft zu Recht davon aus, dass der BF seinen (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz vom 21.11.2024 ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung der gegen ihn vorliegenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme stellte.

Der BF verhielt sich im Verfahren bislang nicht kooperativ, sondern hat vielmehr – in Verzögerungsabsicht seiner bevorstehenden Außerlandesbringung – während seiner Anhaltung gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG einen weiteren Asylantrag gestellt, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (in Form einer aufrechten, rechtskräftigen Rückkehrentscheidung) gegen ihn vorlag.

Der BF war nicht ausreisewillig und es war davon auszugehen, dass er auch künftig versuchen wird, sich dem Verfahren zu entziehen und seine Abschiebung zu vereiteln.

Der BF verfügt zwar über eine Ehefrau und Stiefkinder im Bundesgebiet, eine intensive Nahebeziehung oder wechselseitige Abhängigkeiten liegen jedoch nicht vor.

Das BFA hat das Verfahren zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insofern zügig betrieben, als dass der BF bereits am 27.11.2024 – sohin nur fünf Tage nach Inschubhaftnahme abgeschoben wurde.

2. Beweiswürdigung

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zu der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen.

Dass der BF über keinen Aufenthaltstitel für Österreich verfügt, ergibt sich aus den diesbezüglichen Registerauskünften (IZR).

Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten des BF sowie seiner Ehe beruhen auf seinen Angaben im Verfahren, insbesondere im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 21.11.2024. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass der BF seit 07.07.2023 in Österreich eine Meldeadresse aufweist, dieser Umstand indiziert jedoch nicht automatisch, dass der BF deshalb seiner Ausreiseverpflichtung nachkommen und nicht untertauchen würde.

Die fehlende Vertrauenswürdigkeit ergibt sich aus dem bisherigen Verhalten des BF, der nicht gewillt war, abschlägige Entscheidungen zu akzeptieren und insgesamt drei unberechtigte Anträge auf internationalen Schutz stellte.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand des BF beruht aus seinen eigenen Aussagen im Verfahren und der fehlenden Vorlage medizinischer Befunde oder Unterlagen. Die Frontex-Charterabschiebung des BF nach Bagdad am 27.11.2024 geht aus einem Bericht der Landespolizeidirektion Kärnten vom 29.11.2024 hervor.

Die Feststellung über die fehlenden Barmittel zur Existenzsicherung ergeben sich aus der Anhaltedatei.

Die Feststellungen betreffend die Beurteilung des Fluchtvorbringens des BF in seinem ersten Asylverfahren in Österreich resultieren aus der Einsichtnahme in das hg. Erkenntnis G305 2192367-1/9E.

Der Zweck der Anordnung der gegenständlich in Beschwerde gezogenen Anhaltung in Schubhaft wird ausdrücklich im Spruch des bekämpften Bescheides bezeichnet; das Vorliegen des entsprechenden Sicherungsbedarfes („Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“) ergibt sich – mit Blick auf die (Folge-)Antragstellung des BF auf internationalen Schutz am 21.11.2024 – aus der Aktenlage.

Es steht somit unzweifelhaft fest, dass der BF – trotz des Vorliegens einer aufrechten, rechtskräftigen Rückkehrentscheidung gegen ihn – während seiner Anhaltung gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG einen weiteren Asylantrag stellte.

Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Es geht aus dem Verwaltungsakt hervor, dass das Bundesamt mit Aktenvermerk vom 22.11.2024 gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG die Schubhaft aufrechterhalten hat und die Gründe für die weitere Anhaltung anführte. Weiters ist durch die Unterschrift des BF erkennbar, dass der Aktenvermerk vom BF persönlich übernommen wurde.

Eine überzeugende Rechtfertigung, warum der BF den Asylantrag erst in der Schubhaft stellte, hat das Ermittlungsverfahren nicht ergeben. Im vorliegenden Fall spricht der Zeitpunkt der Antragstellung für die Annahme, dass der BF den eingebrachten Antrag ausschließlich in einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht stellte. In der Begründung des Asylantrages sind keine Anhaltpunkte für eine asylrelevante Verfolgungsgefahr hervorgekommen.

Es steht somit unzweifelhaft fest, dass der BF – trotz des Vorliegens einer aufrechten, rechtskräftigen Rückkehrentscheidung gegen ihn – während seiner Anhaltung gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG einen weiteren Asylantrag stellte.

Das BFA durfte weiters zu Recht davon ausgehen, dass der BF seinen (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz vom 21.11.2024 lediglich in Verzögerungsabsicht (der Durchsetzung der zum Zeitpunkt der Antragstellung gegen ihn bereits bestehenden, rechtskräftigen Rückkehrentscheidung) stellte und wendete folgerichtig die Bestimmung des § 40 Abs. 5 BFA-VG an.

Die Gründe für die Annahme von Verzögerungsabsicht legte das BFA in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise – sowohl in seinem Aktenvermerk vom 22.11.2024 als auch in seiner Stellungnahme vom 02.12.2024 – dar. Das erkennende Gericht vermag sich daher der von der Behörde vorgenommenen Würdigung der ins Treffen geführten Tatsachen vollinhaltlich anzuschließen.

Dass er nicht ausreisewillig ist, geht bereits aus den Angaben des BF in seiner letzten Einvernahme am 21.11.2024 hervor. Daraus wiederum folgt – in Zusammenschau mit dem bisherigen Verhalten des BF – dass dieser mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch in Hinkunft versuchen wird, seine Abschiebung zu vereiteln. Das BFA hat daher bereits richtigerweise festgehalten, dass der BF nicht vertrauenswürdig ist und sich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Verfahren auch künftig nicht kooperativ verhalten wird.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu I)

Spruchteil A)

Gesetzliche Grundlagen

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“

Gelinderes Mittel (FPG)

§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

§ 40 Abs. 5 BFA-VG normiert, dass, wenn ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, diese aufrechterhalten werden kann, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Die Materialien (RV 2009 der Beilagen XXIV. GP S. 4) zu dieser Bestimmung enthalten folgende Ausführungen:

„Zu § 9:

Der vorgeschlagene § 9 regelt den Inhalt der Beschwerde. Gemäß Abs. 1 soll die Beschwerde den angefochtenen Bescheid (die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die angefochtene Weisung) und die belangte Behörde bezeichnen. Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat. Die Beschwerde hat die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, zu enthalten.

Diese Angaben sind deshalb erforderlich, weil das Verwaltungsgericht gemäß dem vorgeschlagenen § 27 im Prüfungsumfang beschränkt sein soll. Die Anforderungen an die Beschwerde sind demnach höher als die Anforderungen an eine Berufung gemäß § 63 Abs. 3 AVG. Es darf jedoch nicht verkannt werden, dass schon das vorangegangene Verwaltungsverfahren den Parteien besondere Achtsamkeit abverlangt; so etwa die rechtzeitige Erhebung zulässiger, auf subjektive Rechte bezogener Einwendungen, um die Parteistellung nicht zu verlieren (§ 42 Abs. 1 AVG). Mangelhafte Beschwerden sind unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 AVG einer Verbesserung zugänglich.“

Aus den Ausschussfeststellungen (AB 2112 BlgNR XXIV. GP S.7) ergibt sich Folgendes:

„Der Verfassungsausschuss geht davon aus, dass die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG jenen des § 63 Abs. 3 AVG materiell entsprechen. Aus der Beschwerdebegründung muss der Wille des Beschwerdeführers erkennbar sein, im Beschwerdeverfahren ein für ihn vorteilhafteres Verfahrensergebnis zu erreichen. Die inhaltlichen Anforderungen sind so zu verstehen, dass ein durchschnittlicher Bürger sie auch ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann.“

Gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Im gegenständlichen Verfahren hat der BF im Wege seiner gewillkürten Rechtsvertretung, eine Beschwerde gegen eine Schubhaft (ausdrücklich als „Schubhaftbeschwerde“ bezeichnet) beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht.

Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich gegen eine Schubhaft und werden mit dieser, wie oben dargelegt, auch zweifellos Beschwerdegründe betreffend ein Schubhaftverfahren ausgeführt.

Aufgrund dieser wiederholten klaren und unmissverständlichen Bezeichnungen in der Beschwerde als auch aufgrund der ausgeführten Beschwerdegründe liegt auch kein verbesserungsfähiger Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG vor, da offenkundig die Erhebung einer Schubhaftbeschwerde beabsichtigt war.

Auch eine etwaige Beschwerdeerhebung auf „Vorrat“, um einem Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuvorzukommen, wäre unzulässig, zumal dies auch missbräuchlich zu einer Verkürzung der gerichtlichen Entscheidungsfrist führen würde. Eine Rechtsvertretung muss in der Lage sein, die korrekte Beschwerdebezeichnung im Hinblick auf das angefochtene Verwaltungshandeln zu wählen.

Verbesserungsaufträge nach § 13 Abs. 3 AVG dienen zur Verbesserung von fehlerhaften, nicht hingegen zur Behebung von verfehlten Anbringen. Bei einem Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG kann es sich nämlich nur um ein Defizit des eingebrachten Dokuments handeln, also um ein Hindernis für eine Sachentscheidung, das durch eine „äußere“ Veränderung des Schriftsatzes und nicht erst durch die Änderung des Begehrens selbst (des Antrags ieS) oder überhaupt nicht (mehr) behoben werden kann (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 27, Stand 1.1.2014, rdb.at).

Da die vorliegende Beschwerde jedoch zweifellos gegen die – nicht bestehende – Anhaltung in Schubhaft gerichtet war, war folglich auch nicht mit einem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen.

Die ausdrücklich gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft erhobene und insofern verfehlte Beschwerde, die sich auf den Zeitraum vom 20.11.2024 bis 22.11.2024 richtete, war daher zurückzuweisen.

Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Zu II)

Spruchteil A)

Spruchpunkte I. und II.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördlichen Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527).

Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114; 02.08.2013, 2013/21/0008).

Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Die Bestimmung des § 40 Abs. 5 BFA-VG 2014, welche der Aufrechterhaltung einer schon in Vollzug befindlichen Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder Z 3 BFA-VG 2014 gegenüber einem Fremden dient, der durch Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nach seiner Festnahme zum Asylwerber wurde, findet grundsätzlich in der Aufnahme-RL Deckung. Einerseits ist nämlich davon auszugehen, dass der Vollzug eines in § 40 Abs. 5 BFA-VG 2014 genannten Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG 2014 eine Maßnahme zur Vorbereitung der Umsetzung einer […] Rückkehrentscheidung darstellt und andererseits knüpft § 40 Abs. 5 BFA-VG 2014 an die Absicht an, diese Umsetzung zu verzögern. § 40 Abs. 5 BFA-VG 2014 erfasst damit Antragsteller, die sich "zur Vorbereitung [ihrer] Rückführung und/oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft" befinden und bei denen "berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass [sie] den Antrag auf internationalen Schutz nur [stellen], um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln". Insoweit wird mit § 40 Abs. 5 BFA-VG 2014 also die Anordnung des Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL abgebildet. Somit können auch die zur gleichfalls diese Richtlinienbestimmung umsetzenden Norm des § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 angestellten Überlegungen des VwGH (vgl. VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009; VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204; VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0116) auf die in § 40 Abs. 5 BFA-VG 2014 geregelte Konstellation übertragen werden. Es spricht dann aber auch grundsätzlich nichts dagegen, in einem weiteren Schritt – über die nach § 40 Abs. 5 BFA-VG maximale Anhaltedauer von 72 Stunden hinaus – im Sinne des § 76 Abs. 2 Z 1 iVm dem letzten Satz des § 76 Abs. 2 FPG unter Bezugnahme auf § 40 Abs. 5 BFA-VG und damit aus unionsrechtlichem Blickwinkel ebenfalls auf Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL gestützt (demnach ohne dass es einer Gefährdung nach § 67 FPG bedürfte) Schubhaft zu verhängen (VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0003).

Im vorliegenden Fall richtete sich die Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 22.11.2024, Zl. 1070661405/241789445, sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft. Der BF befand sich von 22.11.2024 bis zum 27.11.2024 in Schubhaft.

Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist.

Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet und auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 40 Abs. 5 BFA-VG gestützt.

Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, ging das BFA bei der Anordnung der Schubhaft zutreffenderweise davon aus, dass der BF seinen – während der vorangegangen Anhaltung gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG gestellten – Folgeantrag auf internationalen Schutz ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer gegen ihn vorliegenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme stellte; dies aus folgenden Erwägungen:

Die Begründung des Antrages war von vornherein aussichtslos, zumal keine maßgebliche Sachverhaltsänderung behauptet wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass das anhängige Verfahren über den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 21.11.2024 zulasten des BF entschieden, bzw. gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen werden wird.

Dies wiederum hat zur Folge, dass es für die (rechtmäßige) Anordnung der – auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG (iVm § 40 Abs. 5 BFA-VG) gestützte – Anordnung der Schubhaft auf eine vom Aufenthalt des BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht ankam.

Bei der Beurteilung des Vorliegens eines Sicherungsbedarfs ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen.

Der BF reiste 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragte internationalen Schutz. Der (infolge der negativen Entscheidung über diesen Antrag) gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung leistete er nicht Folge, sondern vereitelte vielmehr seine geplante Abschiebung, indem er – im Rahmen der der geplanten Abschiebung vorangegangenen) Festnahme – flüchtete, untertauchte, und seinen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet im Verborgenen fortsetzte. Nachdem er im Rahmen einer Hauserhebung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und dem BFA vorgeführt wurde, stellte er – aus dem Stande der Anhaltung – in Verzögerungsabsicht (und damit rechtsmissbräuchlich) einen Asylfolgeantrag, ohne dabei ein maßgebliches, neues Fluchtvorbringen zu erstatten. Der BF ist weder familiär, noch sozial oder beruflich im Bundesgebiet verankert und nicht ausreisewilllig.

Es ist daher insgesamt von einem erheblichen Sicherungsbedarf auszugehen.

Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 4, Z 5 und Z 9 FPG vom Vorliegen von Fluchtgefahr aus.

Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.

Wie bereits festgestellt, verhielt sich der BF im gegenständlichen Verfahren bislang nicht kooperativ, sondern versuchte vielmehr, seine Abschiebung zu vereiteln, indem er – während seiner Anhaltung gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG – in Verzögerungsabsicht einen weiteren Asylantrag stellte, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn vorlag.

Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist somit – wie auch das BFA bereits richtigerweise ins Treffen führte – erfüllt.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder ob der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat.

Wie bereits festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, besteht gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (rechtskräftige Rückkehrentscheidung) und hat dieser bereits in der Vergangenheit eine ihm zukommende Ausreiseverpflichtung verletzt.

Auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist sohin gegenständlich erfüllt.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 4 FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag aufgehoben wurde oder ob diesem dem Fremden nicht zukommt. Der faktische Abschiebeschutz wurde dem BF mit Mandatsbescheid vom 22.11.2024 nicht zuerkannt und die Entscheidung wurde dem BF noch am selben Tag zugestellt.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 5 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde.

Wie bereits weiter oben dargelegt, bestand gegen den BF zum Zeitpunkt seiner (dritten) Antragstellung auf internationalen Schutz bereits eine aufrechte, rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Zudem wurde er zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG angehalten.

§ 76 Abs. 3 Z 5 FPG ist somit gegenständlich ebenfalls erfüllt.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG sind bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.

Wie bereits festgestellt und ausführlich beweiswürdigend dargelegt, verfügt der BF zwar über eine Ehefrau im österreichischen Bundesgebiet, der BF konnte mangels Aufenthaltsberechtigung jedoch nicht davon ausgehen, dauerhaft im Bundesgebiet verbleiben zu können. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und konnte nachweislich auch keine integrativen Schritte in Österreich vorweisen.

Insgesamt ist daher auch § 76 Abs. 3 Z 9 FPG als erfüllt anzusehen.

Das BFA ist daher insgesamt zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr ausgegangen.

Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit gegeneinander abzuwägen.

Der BF ist in Österreich nicht (wesentlich) sozial oder familiär verankert. Er hat zwar eine Ehefrau im österreichischen Bundesgebiet, Hinweise auf ein intensives Naheverhältnis oder wechselseitige Abhängigkeiten sind jedoch nicht hervorgekommen. Die Ehe wurde jedenfalls zu einem Zeitpunkt begründet, als der BF sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste. Er ging überdies keiner legalen beruflichen Tätigkeit nach und konnte keine besondere Integration in Österreich nachweisen.

Der BF ist gesund und strafgerichtlich unbescholten.

Als weitere Voraussetzung war die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei waren das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Zur Dauer der Schubhaft ist anzumerken, dass das BFA – wie bereits ausgeführt – das Verfahren zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zügig betrieben hat, zumal der BF bereits am sechsten Tag seiner Anhaltung in Schubhaft in den Irak abgeschoben wurde.

Des Weiteren waren keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen hervorgekommen. Gegenteilige Befunde wurden nicht vorgelegt. Der BF war beruflich nicht verwurzelt, verfügte über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung und stellte mehrere unberechtigte Folgeanträge.

Insgesamt ist die Anordnung der Schubhaft sowie die darauffolgende Anhaltung des BF in Schubhaft von 22.11.2024 bis zum 27.11.2024 sohin als verhältnismäßig zu qualifizieren.

Den persönlichen Interessen des BF kam daher ein deutlich geringerer Stellenwert zu als dem weit überwiegenden öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung zu.

Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung hätte auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung des Verfahrens und der anschließenden Abschiebung führen können, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF bestanden hätte. Bei der allfälligen plötzlichen Aufbringung einer hohen Sicherheitsleistung wäre zudem die Herkunft des Betrages angesichts der Vermögenssitutation des BF nicht nachvollziehbar und die Herkunft nicht unbedenklich.

Die Verhängung eines gelinderen Mittels kam daher nicht in Betracht.

Die hier zu prüfende Schubhaft stellte daher eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorlagen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllte. Das Verfahren ergab keine andere Möglichkeit, eine Sicherung des Verfahrens und allfällige gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.

Die Beschwerde war daher gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

Spruchpunkte III. und IV.

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet wie folgt:

"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:

"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."

Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch die belangte Behörde haben einen Antrag auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt, dass die Anhaltung des BF im Zeitraum vom 22.11.2024 bis zum 27.11.2024 rechtmäßig war, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 3 VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z. 3 VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z. 4 VwG-AufwErsV), insgesamt sohin EUR 426,20.

Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen, konnte auf die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben:

Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben.

Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.