Bundesverwaltungsgericht W112 2186804-2

W112 2186804-2Tribunal Administrativo Federal2 de jan. de 2025

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Regest

Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltsdauer Deutschkenntnisse Familienverfahren Integration Integrationsvereinbarung Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben

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Bundesverwaltungsgericht W112 2186804-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:W112.2186804.2.00

Spruch

W112 2186794-2/38E

W112 2186789-2/34E

W112 2186804-2/38E

W112 2186809-2/33E

W112 2186800-2/26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , StA RUSSISCHE FÖDERATION, 2.) XXXX , geb. XXXX , StA RUSSISCHE FÖDERATION, 3.) XXXX , geb. XXXX , StA RUSSISCHE FÖDERATION, 4.) XXXX , geb. XXXX , StA RUSSISCHE FÖDERATION und 5.) mj. XXXX , geb. XXXX , StA RUSSISCHE FÖDERATION, die Minderjährige vertreten durch ihre Mutter XXXX , alle vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , 1.) Zl. XXXX , 2.) Zl. XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX und 5.) XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.06.2024 und 08.08.2024 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 56 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat RUSSISCHE FÖDERATION gemäß § 10 Absatz 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

II. Der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird stattgegeben und XXXX gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Die Spruchpunkte II., III. und IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

III. Die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers wird gemäß § 4 Abs. 1 iVm § 8 AsylG-DV, § 56 iVm § 58 Abs. 1 AsylG 2005, §§ 52 Abs. 3, Abs. 9, 55 Abs. 1-3 FPG als unbegründet abgewiesen.

IV. Der Beschwerde der Viertbeschwerdeführerin wird stattgegeben und XXXX gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Die Spruchpunkte II., III. und IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

V. Der Beschwerde der Fünftbeschwerdeführerin wird stattgegeben und XXXX gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Die Spruchpunkte II., III. und IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Erstbeschwerdeführer, XXXX , Staatsangehöriger der RUSSISCHEN FÖDERATION, und die Zweitbeschwerdeführerin, XXXX , Staatsangehörige der RUSSISCHEN FÖDERATION, sind die Eltern des Drittbeschwerdeführers, XXXX , Staatsangehöriger der RUSSISCHEN FÖDERATION, der Viertbeschwerdeführerin, XXXX , Staatsangehörige der RUSSICHEN FÖDERATION sowie der Fünftbeschwerdeführerin, XXXX , Staatsangehörige der RUSSISCHEN FÖDERATION.

1.2. Der Erstbeschwerdeführer reiste mit seinem damals minderjährigen Sohn, dem Drittbeschwerdeführer, im Juli 2015 in das Bundesgebiet ein. Beide stellten am 06.07.2015 Anträge auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund wurde angeführt, dass der Drittbeschwerdeführer von KADYROV Leuten belästigt und geschlagen worden sei. Als Folge der Misshandlung habe er operiert werden müssen und leide seither ständig an Beschwerden. Die Personen, die ihn geschlagen haben, haben bald danach erneut nach ihm gesucht, deshalb habe der Erstbeschwerdeführer gemeinsam mit seinem Sohn das Land verlassen müssen.

Im September 2017 reisten die Zweit- sowie die (damals) minderjährige Viertbeschwerdeführerin und die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin mit von ITALIEN ausgestellten Schengen-Visa in das Bundesgebiet ein. Sie stellten am 05.06.2017 Anträge auf internationalen Schutz. Zum Fluchtgrund führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass unbekannte, maskierte, uniformierte Männer sie in ihrem Haus bedroht haben. Die Bedrohung sei vermutlich damit im Zusammenhang zu sehen, dass sie im Mai 2017 ein Schreiben betreffend den Vorfall mit ihrem Sohn aus dem Jahr 2015 an die örtliche Polizei geschickt.

Mit Bescheiden vom 15.01.2018 (betreffend den Erstbeschwerdeführer) bzw. 13.01.2018 (betreffend die übrigen Beschwerdeführer) wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat RUSSISCHE FÖDERATION ab, erteilte den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass ihre Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist. Es räumte ihnen gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ein.

Mit Erkenntnis vom 27.01.2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab.

Mit Beschluss vom 26.06.2020 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Revision wurde jedoch nicht erhoben.

1.3. Mit Straferkenntnissen vom 14.07.2020 bestrafte die Landespolizeidirektion XXXX die Beschwerdeführer (mit Ausnahme der Fünftbeschwerdeführerin), weil sie aus von ihren zu vertretenden Gründen der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen waren, gemäß § 120 Abs. 1b FPG iVm. § 52 Abs. 8 FPG.

Die Beschwerdeführer stellten am 17.08.2020 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und erhoben Beschwerde gegen die Straferkenntnisse. Der Antrag wurde mit Bescheiden vom 03.09.2020 abgewiesen. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Landesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 09.11.2020 als unbegründet ab.

1.4. Die Beschwerdeführer stellten am 29.12.2020 Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005.

Das Bundesamt wies diese Anträge mit Bescheiden vom 07.05.2021 gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht zurück, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer und stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig sei. Die Bescheide erwuchsen unbekämpft in Rechtskraft.

1.5. Der Erstbeschwerdeführer stellte am 12.07.2021 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005.

Dem Antrag wurden folgende Unterlagen beigelegt:

Wohnrechtsvereinbarung zwischen XXXX und den Beschwerdeführern vom 14.06.2021

Wohnrechtsvereinbarung zwischen XXXX und den Beschwerdeführern vom 16.06.2021

Unterstützungsschreiben XXXX betreffend die Beschwerdeführer vom 21.10.2019

Unterstützungsschreiben Familie XXXX und Familie XXXX betreffend die Beschwerdeführer vom 16.06.2020

Heiratsurkunde in Kopie (Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin)

Geburtsurkunde in Kopie (Erstbeschwerdeführer)

ÖSD Zertifikat Deutsch, Niveau A1 vom 16.10.2018

Teilnahmebescheinigung „Deutsch A2 Modul C“ betreffend Erstbeschwerdeführer vom 05.12.2018

Teilnahmebescheinigung „Deutsch Modul D Kommunikation A2“ vom 24.01.2019

Zeugnis zur Integrationsprüfung Deutsch, Niveau A2 vom 14.02.2019

Stellenangebot als LKW-Fahrer zw. XXXX GmbH und dem Erstbeschwerdeführer vom 14.01.2019

Unterstützungsschreiben XXXX vom 20.10.2019

Referenzschreiben SOMA SOZIALMARKT AUWIESEN (betreffend die ehrenamtliche Tätigkeit) vom 15.06.2020

Arbeitsvorvertrag zw. XXXX und den Erstbeschwerdeführer vom 15.02.2021

Die Zweitbeschwerdeführerin stellte am 21.07.2021 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK.

Dem Antrag wurden (zusätzlich zu den oben bereits angeführten) folgende Unterlagen beigelegt:

Arbeitsvorvertrag zwischen Ing. XXXX und der Zweitbeschwerdeführerin, als Reinigungskraft, vom 11.06.2021

Bestätigung Deutschkurs für Asylwerber A1, Teil 1 vom 15.11.2018

Bestätigung Deutschkurs für Asylwerber A1, Teil 2 vom 13.12.2018

ÖSD Zertifikat Deutsch, Niveau A1 vom 18.12.2018

Bestätigung Deutschkurs für Asylwerber A2, Teil 1 vom 10.04.2019

Bestätigung Deutschkurs für Asylwerber A2, Teil 2 vom 29.05.2019

Zeugnis zur Integrationsprüfung Deutsch, Niveau A2 vom 08.06.2019

Teilnahmebestätigung Bildungsveranstaltung A2/1 des Vereins Begegnung ARCOBALENO 2019

Teilnahmebestätigung Bildungsveranstaltung B1/1 des Vereins Begegnung ARCOBALENO 2019

Teilnahmebestätigung am laufenden Schwimmkurs vom 23.10.2019

Bestätigung Deutschkurs für Asylwerber B1, Teil 1 vom 25.05.2020

Unterstützungsschreiben von XXXX vom 18.06.2020

Bestätigung Deutschkurs für Asylwerber B1, Teil 2 vom 19.08.2020

Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau B1 vom 19.09.2020

Bewerbung als Praktikantin bei KEPLER UNIVERSITÄTSKLINIKUM GmbH vom 17.12.2020

Schreiben KEPLER UNIVERSITÄTSKLINIKUM GmbH bzgl. Bewerbung

Zertifikat „Vorqualifizierung zum Einstieg in Gesundheits- und Pflegeberufe für Migrantinnen“ vom 04.03.2021

Beglaubigte Übersetzung des Diploms „LABORDIAGNOSTIK“ vom 21.04.2021

Lebenslauf

Kopie Reisepass

Kopie Geburtsurkunde

Kopie Heiratsurkunde

Der Drittbeschwerdeführer stellte am 12.07.2021 wie der Erstbeschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005.

Dem Antrag wurden (zusätzlich zu den oben bereits angeführten) folgende Unterlagen beigelegt:

ÖSD Zertifikat A2 vom 08.05.2018

Deutschkurs für Asylwerber B1, Teil 1 vom 24.10.2018

Schreiben der Kepler Universitätsklinikum GmbH betreffend KREBSDIAGNOSE vom 23.10.2019

Deutschkurs Integrationskurs B1, Teil 1 vom 06.12.2019

Deutsch Integrationskurs B1, Teil 2 vom 15.01.2020

Zeugnis zur Integrationsprüfung Deutsch, Niveau B1 vom 08.02.2020

Unterstützungsschreiben XXXX vom 12.06.2020

Referenzschreiben SOMA SOZIALMARKT AUWIESEN vom 15.06.2020

Urkunde Fahrsicherheitstraining vom 14.09.2020

Beglaubigte Übersetzung Zeugnis über grundlegende Allgemeinbildung und Beilage zum Zeugnis über grundlegende Allgemeinbildung vom 19.10.2020

Unterstützungserklärung RESP@CT FOR YOUGEND vom 09.02.2021

Arbeitsvorvertrag XXXX , als Mitarbeiter zur Vorbereitung und Zustellung von Speisen vom 16.02.2021

Arbeitsvorvertrag XXXX , als Mitarbeiter im Verkauf und Beratung für Handys und Zubehör vom 12.02.2021

Bewerbungsschreiben vom 17.02.2021

Kopie Geburtsurkunde

Die Viertbeschwerdeführerin stellte am 21.07.2021 wie die Zweitbeschwerdeführerin einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK.

Dem Antrag wurden (zusätzlich zu den oben bereits angeführten) folgende Unterlagen beigelegt:

Urkunde WINTER CAMP 2018 vom Verein MJÖ

Teilnahmebestätigung „Deutsch/IKT für junge Migrantinnen“ des Vereins „DAS KOLLEKTIV“ vom 30.03.2018

Teilnahmebestätigung „Mathematik/IKT und Deutsch/Englisch“ des Vereins „DAS KOLLEKTIV“ vom 25.06.2018

Teilnahmebestätigung für junge Migrantinnen des Vereins „DAS KOLLEKTIV“ vom 10/2018

Teilnahmebestätigung „Diskriminierung und Rassismus im pädagogischen Raum“ des Vereins „DAS KOLLEKTIV“ vom 10/2018

Teilnahmebestätigung „Entwicklung von Strategien zur Selbstermächtigung“ des Vereins „DAS KOLLEKTIV“ vom 11/2018

Teilnahmebestätigung „INTER_ACTION“ des Vereins „DAS KOLLEKTIV“ vom 16.11.2018

Teilnahmebestätigung „Bildungs- und Berufswünsche“ des Vereins „DAS KOLLEKTIV“ vom 12/2018

Teilnahmebestätigung „Vorbereitungslehrgang externer Pflichtschulabschluss“ des Vereins „DAS KOLLEKTIV“ vom 29.01.2019

Teilnahmebestätigung „Selbstverteidigung für Frauen“ des Vereins „DAS KOLLEKTIV“ von April 2019

Teilnahmebestätigung „Erste-Hilfe-Kurs“ des Roten Kreuz vom 23.04.2019

Teilnahmebestätigung „Zugang zu höherer Bildung Entwicklung von Perspektiven“ des Vereins „DAS KOLLEKTIV“ vom 03.06.2019

Teilnahmebestätigung und Unterstützungserklärung des Vereines „DAS KOLLEKTIV“ vom 22.10.2019

Zeugnis über die bestandene Pflichtabschluss-Prüfung vom 20.12.2019

Teilnahmebestätigung „Mathematik: Fokus deutsche Sprache 2“ des Vereins „DAS KOLLEKTIV“ vom 13.02.2020

Teilnahmebestätigung „Einführung vorwissenschaftliches Arbeiten 2“ des Vereins „DAS KOLLEKTIV“ vom 13.02.2020

Teilnahmebestätigung „Fach- und Bildungssprache 2“ des Vereins „DAS KOLLEKTIV“ vom 17.02.2020

Teilnahmebestätigung „Kreatives Schreiben 2“ des Vereins „DAS KOLLEKTIV“ vom 17.02.2020

Teilnahmebestätigung „Lernstrategien 2“ des Vereins „DAS KOLLEKTIV“ vom 17.05.2020

Teilnahmebestätigung „Einführung vorwissenschaftliches Arbeiten 2“ des Vereins „DAS KOLLEKTIV“ vom 05.06.2020

Teilnahmebestätigung „Digitales Arbeiten 3“ des Vereins „DAS KOLLEKTIV“ vom 10.06.2020

Teilnahmebestätigung „Mathematik: Fokus Deutsche Sprache“ des Vereins „DAS KOLLEKTIV“ vom 04.12.2020

Bewerbung für die Lehrstelle als zahnärztliche Fachassistentin vom 19.02.2021

Schulbesuchsbestätigung Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für das Schuljahr 2020/21, vom 14.06.2021

Schreiben des Vereins „DAS KOLLEKTIV“ bezüglich Pflichtschulabschluss

Teilnahmebestätigung und Unterstützungserklärung des Vereines „DAS KOLLEKTIV“ vom 10.02.2021

Unterstüzungsschreiben DI XXXX vom 11.06.2021

Unterstützungsschreiben Mag. XXXX vom 13.06.2021 (Lehrer Abendgymnasium)

Unterstützungsschreiben XXXX , MA MA (DKG Lehrerin)

Unterstützungsschreiben XXXX (Lehrerin)

Unterschriftenliste zur Unterstützung

Unterstützungsschreiben Mag. XXXX (Lehrerin Abendgymnasium)

Unterstützungsschreiben XXXX

Kopie Reisepass

Kopie Geburtsurkunde

Die Fünftbeschwerdeführerin stellte wie die Zweit- und Viertbeschwerdeführerin am 21.07.2021 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK.

Dem Antrag wurden (zusätzlich zu den oben bereits angeführten) folgende Unterlagen beigelegt:

Schulbesuchsbestätigung der Volksschule für das Schuljahr 2018/19, über den Abschluss der vierten Schulstufe vom 05.07.2019

Ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung der Neuen Mittelschule vom 10.07.2020

Jahreszeugnis der Neuen Mittelschule, für das Schuljahr 2019/2020, über den Abschluss der fünften Schulstufe vom 10.07.2020

Schulnachricht der Neuen Mittelschule, für das Schuljahr 2020/21, sechste Schulstufe, vom 05.02.2021

Unterstützungsschreiben der Neuen Mittelschule vom 15.06.2021

Mit Schreiben des Bundesamtes vom 27.10.2021 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert ihren Reisepass in Original vorzulegen.

Mit Schreiben vom 09.11.2021 legte der Vertreter der Beschwerdeführer die Reisepässe der Zweit-, Viert- und Fünftbeschwerdeführerin vor. Zudem führte er aus, dass der Erstbeschwerdeführer bereits einen Termin beim Konsulat der RUSSISCHEN FÖDERATION zur Ausstellung eines Auslandsreisepasses vereinbart habe. Der Drittbeschwerdeführer habe ebenfalls bereits um einen Termin zur Antragstellung ersucht, diesen allerdings noch nicht erhalten.

1.6. Das Bundesamt trug dem Erst- und Drittbeschwerdeführer mit Verbesserungsauftrag vom 22.01.2022 auf, einen gültigen Reisepass in Original vorzulegen oder einen Antrag auf Heilung gemäß § 4 AsylG-DV Unter der Beilage einer Bestätigung der Botschaft der RUSSISCHEN FÖDERATION betreffend die Versagung der Ausstellung eines Reisepasses.

Mit Schreiben vom 01.02.2022 legte der Vertreters der Beschwerdeführer den RUSSISCHEN Reisepass des Erstbeschwerdeführers, ausgestellt am 29.11.2021, vor und teilte mit, dass dem Drittbeschwerdeführer auf sein Ansuchen hin vom Konsulat der RUSSISCHEN FÖDERATION noch kein Termin zur Antragstellung zugeteilt worden sei. Die Kopie des Terminansuchens legte er bei.

Mit Schreiben vom 27.02.2022 stellte der Drittbeschwerdeführer durch seinen Vertreter einen Antrag auf Heilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG-DV der Vorlage eines gültigen Reisepasses, da es dem Drittbeschwerdeführer nicht möglich sei, überhaupt einen Termin für die Ausstellung eines neuen Reisepasses zu erhalten.

1.7. Die Landespolizeidirektion XXXX verfällte die Beschwerdeführer mit Straferkenntnissen vom 11.07.2022 wegen von ihnen zu vertretender Verletzung der Ausreiseverpflichtung zu einer Geldstrafe: Die Beschwerdeführer seien der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, obwohl ihr Verfahren hinsichtlich des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen mit Bescheiden des Bundesamtes vom 07.05.2021 negativ entschieden und gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei.

Das Landesverwaltungsgericht gab den Beschwerden gegen diese Straferkenntnisse mit Erkenntnis vom 03.03.2023 Folge, hob die angefochtenen Straferkenntnisse auf und stellte die Strafverfahren ein.

1.8. Mit Schreiben vom 03.08.2022 übermittelte der Vertreter der Beschwerdeführer im Aufenthaltstitelverfahren folgende Unterlagen:

Bestätigung des SAMARITERBUNDES über die ehrenamtliche Mitarbeit der Viertbeschwerdeführerin vom 21.07.2022

Anwesenheitsliste betreffend die freiwillige Mitarbeit die Zweitbeschwerdeführerin im XXXX vom JUNI/JULI 2022

Bestätigung des XXXX über die ehrenamtliche Mitarbeit der Zweitbeschwerdeführerin vom 28.07.2022

Arbeitsvorvertrag zwischen XXXX GmbH und dem Drittbeschwerdeführer als Fahrer/Montagehelfer vom 26.07.2022

Mit Schreiben vom 02.09.2022 legte der Vertreter der Beschwerdeführer eine Bestätigung des ROTEN KREUZES OBERÖSTERREICH betreffend die Erwägung des Abschlusses eines Dienstverhältnisses mit der Viertbeschwerdeführerin vom 03.08.2022 vor.

Am 11.10.2022 vernahm das Bundesamt die Beschwerdeführer niederschriftlich ein.

Zu seinem bisherigen Integrationsfortschritt befragt führte der Erstbeschwerdeführer aus, ein Monat bei der CARITAS beschäftigt gewesen zu sein. Weiters sei er für SOMA SOZIALMARKT ehrenamtlich tätig gewesen und derzeit für „ESSEN AUF RÄDERN“ tätig. Zudem habe er einen neuen Arbeitsvorvertrag als Hilfsarbeiter mit der Firma XXXX vom 10.10.2022; er solle bei der Küchenmontage helfen. Zudem legte er eine Wohnrechtsvereinbarung (Mietvertrag) für ein Wohnobjekt in XXXX vor.

Die Zweitbeschwerdeführerin führte aus, zusätzlich zu den abgelegten Deutschprüfungen den Kurs „Vorqualifizierung zum Einstieg in Gesundheits- und Pflegeberufe für Migrantinnen“ abgeschlossen zu haben und Mitglied beim Verein MAIZ zu sein. Weiters sei sie in einem Seniorenheim ehrenamtlich tätig. Zusätzlich legte sie eine Korrektur hinsichtlich der Stunden sowie der Entlohnung betreffend den Arbeitsvorvertrag mit Ing. XXXX vor.

Der Drittbeschwerdeführer führte aus, Mitglied in einem RINGER-Verein zu sein. Er habe einen großen Bekannten- und Freundeskreis und Arbeitsvorverträge. Derzeit sei er nicht ehrenamtlich tätig. Er habe seit dem Jahr 2020 keine Kurse besucht bzw. Prüfungen bestanden.

Die Viertbeschwerdeführerin gab an, den Pflichtschulabschluss bestanden zu haben und nun die Abendschule ( BUNDESGYMNASIUM LINZ ) zu besuchen. Sie habe über einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet, sei ehrenamtlich tätig und habe eine Bestätigung über die Erwägung eines Dienstverhältnisses mit ihr.

Die Fünftbeschwerdeführerin führte aus, die NEUE MITTELSCHULE zu besuchen (vierte Klasse) und anschließend die Handelsakademie besuchen zu wollen. Langfristig wolle sie den Beruf der NEUROCHIRURGIN erlernen. Sie habe einen Freundeskreis in Österreich und wolle im Bundesgebiet bleiben. Im Falle einer Rückkehr könne sie den Beruf der Ärztin nicht erlernen und würde alle ihre Freunde verlieren. Sie legte weiters vor:

Jahreszeugnis der MITTELSCHULE für das Schuljahr 2021/2022, über den Abschluss der siebten Schulstufe vom 08.07.2022

Ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung der MITTELSCHULE vom 08.07.2022

Unterstützungsschreiben des Klassenvorstandes

Mit E-Mail vom 18.10.2022 übermittelte der Vertreter der Beschwerdeführer folgende Unterlagen:

Arbeitsvertrag unter aufschiebender Bedingung zwischen der XXXX GmbH und dem Drittbeschwerdeführer als Fahrer/Montagehelfer vom 10.10.2022

Bestätigung der CARITAS über ehrenamtliche Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers vom 12.10.2022

Bestätigung von OTELO über die ehrenamtliche Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers vom 07.10.2022

Mietvertrag zwischen XXXX und den Beschwerdeführern vom 14.10.2022

Dienstzeugnis des SAMARITERBUNDES betreffend den Erstbeschwerdeführer vom 13.10.2022

Bestätigung der XXXX APOTHEKE über die Schnuppertätigkeit der Viertbeschwerdeführer vom 08.10.2022

Mit Schreiben vom 22.11.2022 nahmen die Beschwerdeführer durch ihren Vertreter zu den Länderinformationen der Staatendokumentation zur RUSSISCHER FÖDERATION Stellung und führten im Wesentlichen aus, dass die Rückkehr den Beschwerdeführern nicht zumutbar sei und für sie eine ernsthafte Bedrohung des Lebens darstelle. Zum einen sei die Rückkehr aufgrund der Kriegssituation in der RUSSISCHEN FÖDERATION unmöglich. Zum anderen wende KADYROW unterschiedliche Formen von Gewalt gegen politische Gegner an. Auch eine Rückkehr in eine Region der RUSSISCHEN FÖDERATION außerhalb TSCHETSCHENIENS sei nicht möglich, da auch Verwandte, Freunde und Bekannte ins Visir der Behörden geraten würden.

1.9. Mit Bescheid vom 20.01.2023 wies das Bundesamt den Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG 2005 ab, erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG gegen ihn, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist und räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ein.

Begründend führte es im Wesentlichen Folgendes aus:

„[…] Im gegenständlichen Fall haben Sie nach zwei negativen Entscheidungen des BFA mit jeweilig einer gegen Sie erlassenen Rückkehrentscheidung durch Ihr Verbleiben im Bundesgebiet und Ihren Angaben beim Rückkehrberatungsgespräch am 14.06.2021 Ihre Rückkehrunwilligkeit kundgetan. Sie sind Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, sondern widerrechtlich im österreichischen Bundesgebiet verblieben. In beiden Verfahren, sowohl dem Asylverfahren auch dem vorigen Verfahren hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen war kein Abschiebungshindernis hinsichtlich Ihrer Person erkennbar. Es sprach somit nichts dagegen, dass Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung folgen, das österreichische Bundesgebiet verlassen und sich danach auf rechtmäßige Weise um einen Aufenthaltstitel für Österreich bemühen. Dazu waren Sie jedoch nicht bereit.

Sie wiesen für die Dauer Ihres mit Asylantragsstellung vom 06.07.2015 eingeleiteten Asylverfahrens bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung mit Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG am 30.01.2020 einen etwa 4 1/2-jährigen „rechtmäßigen“ Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet auf. Der darauffolgende Aufenthalt in Österreich war unrechtmäßig und auch nicht durch die Antragstellung gem. § 56 AsylG legalisiert. Sie halten sich bereits mehr als fünf Jahre iSv § 56 Abs. 1 Z. 1 AsylG im österreichischen Bundesgebiet auf. Während Ihres Asylverfahrens, das in Summe rund 4 ½ Jahre andauerten, kam Ihnen eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, weshalb die in § 56 Abs. 1 Z. 2 geforderte Frist als erfüllt erscheint.

Das Gewicht einer aus einem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist jedenfalls dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl. VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich (vgl. VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Zudem ist laut Judikatur des VwGH (Ra 2019/21/0032, 26.06.2019) der Gesetzesweck des § 56 AsylG die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen „Altfällen“ unter isolierter Bewertung allein des faktischen – notwendigerweise in näher bestimmtem Umfang rechtmäßigen – Aufenthaltes sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliege, könnten die in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art 8 EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte einfließen, und zwar in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkungen haben. Jedoch würden – mangels Bedeutung für den Integrationsgrad – allfällig vorhandene, aber auch fehlende Bindungen zum Heimatstaat oder die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus keine Rolle spielen. Zweck des § 56 AsylG sei es daher, bei Vorliegen eines besonders hohen Integrationsgrades „Altfälle“ mit einer fünf Jahre übersteigenden Aufenthaltsdauer zu „bereinigen“.

Diesbezüglich wird in Ihrem Fall festgehalten, dass von einem besonders hohem Integrationsgrad nicht die Rede sein kann: Ihre Deutschkenntnisse sind bis dato nur mäßig. In diesem Zusammenhang darf auch darauf hingewiesen werden, dass Sie zwar über eine Einstellungszusage bzw. einen Arbeitsvorvertrag verfügen, bis dato jedoch nie in Österreich erwerbstätig waren. Sie bestreiten Ihren Lebensunterhalt aus Leistungen der Grundversorgung, Sie waren auch während Ihres Asylverfahrens nicht im Rahmen der legalen Möglichkeiten erwerbstätig, z. B. als Erntehelfer oder Saisonnier. Auch Ihre Krankenversicherung besteht derzeit nur im Rahmen der Grundversorgung.

Selbst wenn Sie die Position als Hilfsarbeiter – Küchenmontage antreten sollten ist darauf hinzuweisen, dass der vereinbarte Bruttomindestlohn nur bei € 1600 pro Monat liegt. Selbst unter Hinzunahme des Gehalts Ihrer Gattin erscheint nicht nachvollziehbar, wie Sie davon den Unterhalt für Ihre Familie bestreiten wollen.

Eine Patenschaftserklärung wurde nicht vorgelegt.

Somit kann nicht ausreichend ausgeschlossen werden, dass Ihr Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen kann. Auch die vorgelegte Wohnrechtsvereinbarung vom 14.10.2022 für eine 72 m2 große Wohnung an der Adresse XXXX , erfüllt nicht die Voraussetzungen für ein[e] ortsübliche Unterkunft. Auf Nachfrage gaben Sie in der Einvernahme vom 11.10.2022 an, dass dort „die ganze Familie“ wohnen sollte, also Sie, Ihre Gattin, eine minderjährige Tochter, eine volljährige Tochter und der volljährige Sohn. Dies ist keinesfalls als ortsüblich zu bezeichnen.

Abschließend muss auch noch geprüft werden, ob es sich in Ihrem Fall um einen „besonders berücksichtigungswürdigen Fall“ handelt.

Ihr Privat- und Familienleben und somit Ihre Integration in Österreich wurden bereits im Asylverfahren […] geprüft, diese Prüfung führte zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen im Erkenntnis des BVwG vom 27.01.2020 […] verwiesen.

Im Zuge der Zurückweisung Ihres ersten Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen wurde erneut Ihr Privat- und Familienleben geprüft und mit Bescheid 07.05.2021 […] (RK 16.06.2021) eine Rückkehrentscheidung erlassen. Da Sie in Ihrer Einvernahme vom 11.10.2022 angaben, an Ihrem Privat- und Familienleben lediglich angegeben haben, Sie hätten einen Arbeitsvorvertrag, und auch seither keine Änderungen bekannt gegeben haben, kann alleine der weitere (illegale) Aufenthalt im Bundesgebiet nicht zu einer anderslautenden Beurteilung führen.

Dass Sie aufgrund Ihres langen Aufenthalts in Österreich über persönliche Kontakte verfügen, ist nicht außergewöhnlich. Auch Ihre vorübergehende ehrenamtliche Tätigkeit im SOMA stellt keine derart außergewöhnliche Integration vor, dass sie eine andere Einschätzung erforderlich machen würde. Da sich Ihr Privatleben in Österreich mehrheitlich während Ihres illegalen Aufenthalts entwickelt hat, erscheint dies in der Wertung auch nochmals gemindert.

In Zusammenschau war Ihr Antrag somit abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

[…]

Durch die gemeinsame Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung betreffend eine Familie wird nicht in das Familienleben der Fremden eingegriffen (VwGH 18.03.2010, 2010/22/0013; 19.09.2012, 2012/220143; 19.12.2012, 2012/22/0221; vgl. EGMR 09.10.2003, Fall Slivenko, NL 2003, 263).

[…]

Wie aus der Aktenlage ersichtlich sind Sie Staatsbürger der RUSSISCHEN FÖDERATION. Sie stellten am 06.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der sich als unberechtigt erwiesen hat. Sie waren seit Ihrer Einreise in Österreich nicht berufstätig und sowohl Sie als auch Ihre Familie leben seitdem von der Grundversorgung. Ihre seit 2015 erworbenen Deutschkenntnisse sind nur mäßig – Sie konnten ein A2-Zertifikat vorlegen und haben den Wertekurs absolviert. Sie verfügen über einen Arbeitsvorvertrag, Ihr Privatleben beschränkt sich laut Ihren Angaben in der Einvernahme vom 11.02.2021 im Wesentlichen auf Ihre Familie, auf Ihre ehrenamtliche Tätigkeit bei SOMA sowie die Freundschaft mit einer älteren Dame in Österreich.

Ihre soziale Integration in der RUSSISCHEN FÖDERATION ergibt sich aus dem Umstand, dass Sie den Großteil Ihres Lebens in Ihrem Heimatstaat verbracht haben und somit die Sprache Ihres Heimatlandes sprechen sowie mit den dortigen Sitten und Gebräuchen bestens vertraut sind. Sowohl Ihre Familie als auch die Familie Ihres Ehepartners lebt in der RUSSISCHEN FÖDERATION. Unabhängig davon kann aufgrund Ihrer bisherigen Aufenthaltsdauer in Ihrem Heimatstaat naturgemäß von sozialen Kontakten ausgegangen werden.

Aus den angeführten Umständen kann davon ausgegangen werden, dass Sie in Ihrem Heimatland über ein familiäres und soziales Netzwerk verfügen und somit ausgeschlossen werden kann, dass Sie dort völlig isoliert leben müssten. Folglich kann Ihnen von Seiten der ho. Behörde die Bindung zu Ihrem Heimatland nicht abgesprochen werden bzw. scheint eine Reintegration als zumutbar.

[…]

Sie halten sich seit Rechtskraft der negativen Entscheidung in Ihrem Asylverfahren mit 30.01.2020, also seit fast drei Jahren, illegal in Österreich auf. Bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt gefährdet die öffentliche Ordnung in hohem Maße (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 30.9.1993, Zl. 93/18/0419).

[…]

In einer Gesamtschau steht Ihrem persönlichen Interesse am Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als Ihre schwach ausgebildeten privaten Interessen am Verbleib in Österreich. Daher ist die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG hat zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig ist (§ 58 Abs. 2 AsylG).“

1.10. Mit Bescheid vom 20.01.2023 wies das Bundesamt den Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 ab, erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 3 FPG gegen sie, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass ihre Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist und räumte ihr gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ein.

Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen Folgendes aus:

„Sie leben mit Ihrem Ehemann und Ihren Kindern gemeinsam in Österreich. Es liegt somit ein iS von Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor, Ihre Familie ist jedoch im selben Umfang wie Sie potenziell von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb diesbezüglich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in Ihr Familienleben darstellt.

[…]

Im gegenständlichen Fall haben Sie nach zwei negativen Entscheidungen des BFA mit jeweilig einer gegen Sie erlassenen Rückkehrentscheidung durch Ihr Verbleiben im Bundesgebiet und Ihren Angaben beim Rückkehrberatungsgespräch am 14.06.2021 Ihre Rückkehrunwilligkeit kundgetan. Sie sind Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, sondern widerrechtlich im österreichischen Bundesgebiet verblieben.

In beiden Verfahren, sowohl dem Asylverfahren auch dem vorigen Verfahren hinsichtlich der Erteilung eine[s] Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, war kein Abschiebungshindernis hinsichtlich Ihrer Person erkennbar. Es sprach somit nichts dagegen, dass Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung folgen, das österreichische Bundesgebiet verlassen und sich danach auf rechtmäßige Weise um einen Aufenthaltstitel für Österreich bemühen. Dazu waren Sie jedoch nicht bereit.

Sie wiesen für die Dauer Ihres mit Asylantragsstellung vom 06.09.2017 eingeleiteten Asylverfahrens bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung mit Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG am 30.01.2020 einen weniger als 3 -jährigen „rechtmäßigen“ Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet auf. Der darauffolgende Aufenthalt in Österreich war unrechtmäßig und auch nicht durch die Antragstellung gem. § 5[5] AsylG legalisiert.

[…]

In diesem Zusammenhang darf auch darauf hingewiesen werden, dass Sie zwar über eine Einstellungszusage bzw. einen Arbeitsvorvertrag verfügen, bis dato jedoch nie in Österreich erwerbstätig waren. Sie bestreiten Ihren Lebensunterhalt seit Ihrer Einreise durchgehend aus Leistungen der Grundversorgung, Sie waren auch während Ihres Asylverfahrens nicht im Rahmen der legalen Möglichkeiten erwerbstätig, z. B. als Erntehelfer oder Saisonnier. Auch Ihre Krankenversicherung besteht derzeit nur im Rahmen der Grundversorgung. Somit haben Sie Ihre Selbsterhaltungsfähigkeit nicht ausreichend dargetan.

Ihr Privat- und Familienleben und somit Ihre Integration in Österreich wurden bereits im Asylverfahren […] geprüft, diese Prüfung führte zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen im Erkenntnis des BVwG vom 27.01.2020 […] verwiesen.

Im Zuge der Zurückweisung Ihres ersten Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen wurde erneut Ihr Privat- und Familienleben geprüft und mit Bescheid 07.05.2021 […] (RK 16.06.2021) eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Da Sie in Ihrer Einvernahme vom 11.10.2022 angaben, an Ihrem Privat- und Familienleben lediglich angegeben haben, Sie würden jetzt ehrenamtlich arbeiten, und auch seither keine Änderungen bekannt gegeben haben, kann alleine der weitere (illegale) Aufenthalt im Bundesgebiet nicht zu einer anderslautenden Beurteilung führen. Dass Sie aufgrund Ihres langen Aufenthalts in Österreich über persönliche Kontakte verfügen, ist nicht außergewöhnlich. Auch Ihre vorübergehende ehrenamtliche Tätigkeit im SOMA und seit einigen Monaten im Seniorenzentrum, stellt keine derart außergewöhnliche Integration [dar], dass sie eine andere Einschätzung erforderlich machen würde.

[…]

Wie aus der Aktenlage ersichtlich sind Sie Staatsbürgerin der RUSSISCHEN FÖDERATION. Sie stellten am 06.09.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, der sich als unberechtigt erwiesen hat. Sie waren seit Ihrer Einreise in Österreich nicht berufstätig und sowohl Sie als auch Ihre Familie leben seitdem von der Grundversorgung. Ihre seit 2017 erworbenen Deutschkenntnisse sind gut – Sie konnten ein B1-Zertifikat vorlegen und haben den Wertekurs absolviert. Sie verfügen über einen Arbeitsvorvertrag, Ihr Privatleben beschränkt sich laut Ihren Angaben in der Einvernahme vom 11.02.2021 im Wesentlichen auf Ihre Familie, auf Ihre ehrenamtliche Tätigkeit im Seniorenzentrum sowie die Freundschaften.

Ihre soziale Integration in der RUSSISCHEN FÖDERATION ergibt sich aus dem Umstand, dass Sie den Großteil Ihres Lebens in Ihrem Heimatstaat verbracht haben und somit die Sprache Ihres Heimatlandes sprechen sowie mit den dortigen Sitten und Gebräuchen bestens vertraut sind. Sowohl Ihre Familie als auch die Familie Ihres Ehepartners lebt in der RUSSISCHEN FÖDERATION. Unabhängig davon kann aufgrund Ihrer bisherigen Aufenthaltsdauer in Ihrem Heimatstaat naturgemäß von sozialen Kontakten ausgegangen werden.

Aus den angeführten Umständen kann davon ausgegangen werden, dass Sie in Ihrem Heimatland über ein familiäres und soziales Netzwerk verfügen und somit ausgeschlossen werden kann, dass Sie dort völlig isoliert leben müssten. Folglich kann Ihnen von Seiten der ho. Behörde die Bindung zu Ihrem Heimatland nicht abgesprochen werden bzw. scheint eine Reintegration als zumutbar.

[…]

Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als Ihre privaten Interessen am Verbleib in Österreich.

Daher ist die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG hat zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig ist (§ 58 Abs. 2 AsylG).

Da Ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wird und die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig ist, ist gem. § 10 Abs. 3 AsylG und § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

[…]“

1.11. Mit Bescheid vom 20.01.2023 wies das Bundesamt den Antrag des Drittbeschwerdeführers auf Mängelheilung vom 28.02.2022 gemäß § 4 Abs. 1 iVm § 8 AsylG-DV ab, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG 2005 iVm § 58 Abs. 11 AsylG 2005 zurück, erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG gegen ihn, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist und gewährte ihm gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen.

Begründend führte es im Wesentlichen Folgendes aus:

„Es war Ihnen möglich und zumutbar, ein[…] Reisedokument durch eine Vertretungsbehörde Ihres Heimatstaates zu erlangen. Sie konnten nicht glaubhaft darlegen, warum dies nicht möglich sein sollte. Ihr Asylverfahren wurde rechtskräftig negativ entschieden und es liegen keine Gründe vor, warum Sie nicht Kontakt mit den Behörden Ihres Heimatlandes aufnehmen können. Dass die RUSSISCHE Botschaft in Österreich Dokumente (Ersatzreisedokumente) ausstellt, ist bekannt. Ihre Rechtfertigung, Sie hätten zwar den Termin bei der RUSSISCHEN Botschaft wahrgenommen, jedoch kein Dokument erhalten, ist nicht ausreichend, um die Unmöglichkeit der Erlangung eines Reisedokuments zu belegen.

[…]

Sie wurden im gegenständlichen Verfahren ebenso wie im Vorverfahren nachweislich mehrfach über Ihre Mitwirkungspflicht belehrt, dieser sind Sie – wie in der Beweiswürdigung ausgeführt – nicht nachgekommen. Die ho. Behörde ist auch nicht dazu verpflichtet, einen nochmaligen Verbesserungsauftrag zu erteilen, vielmehr treten nach Ablauf der Frist die angekündigten negativen Folgen ein.

Sie haben kein gültiges Reisedokument vorgelegt. Ihr Heilungsantrag gem. § 4 Abs 1 AsylGDV wurde abgewiesen.

Dementsprechend ist Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückzuweisen.

Sie stellten am 06.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der sich als unberechtigt erwiesen hat. Sie waren seit Ihrer Einreise in Österreich nicht berufstätig und sowohl Sie als auch Ihre Familie leben seitdem von der Grundversorgung. Auch Ihre Krankenversicherung besteht ausschließlich als Leistung der Grundversorgung. Ihre seit 2015 erworbenen Deutschkenntnisse sind gut – Sie konnten ein B1-Zertifikat aus dem Jahr 2020 vorlegen. Sie verfügen über einen Arbeitsvorvertrag, Ihr Privatleben begründet sich im Wesentlichen auf Ihre Familie, auf Ihre ehemalige ehrenamtliche Tätigkeit bei SOMA sowie einen von Ihnen aufgebauten Freundeskreis.

Ihre soziale Integration in der RUSSISCHEN FÖDERATION ergibt sich aus dem Umstand, dass Sie den Großteil Ihres Lebens in Ihrem Heimatstaat verbracht haben und somit die Sprache Ihres Heimatlandes sprechen sowie mit den dortigen Sitten und Gebräuchen bestens vertraut sind. Sie verfügen über Verwandte in der RUSSISCHEN FÖDERATION. Unabhängig davon kann aufgrund Ihrer bisherigen Aufenthaltsdauer in Ihrem Heimatstaat naturgemäß von sozialen Kontakten ausgegangen werden.

Aus den angeführten Umständen kann davon ausgegangen werden, dass Sie in Ihrem Heimatland über ein familiäres und soziales Netzwerk verfügen und somit ausgeschlossen werden kann, dass Sie dort völlig isoliert leben müssten. Folglich kann Ihnen von Seiten der ho. Behörde die Bindung zu Ihrem Heimatland nicht abgesprochen werden bzw. scheint eine Reintegration als zumutbar.

[…]

Es ist anzumerken, dass gegen Sie bereits zwei rechtskräftige Rückkehrentscheidungen erlassen wurden. Sie halten sich seit Rechtskraft Ihrer negativen Entscheidung im Asylverfahren mit 30.01.2020 illegal in Österreich auf. Ihr Privatleben gründet sich ausschließlich auf den illegalen Verbleib im Bundesgebiet und ist daher schon erheblich gemindert.

[…]

Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als Ihre privaten Interessen am Verbleib in Österreich.“

1.12. Mit Bescheid vom 20.01.2023 wies das Bundesamt den Antrag der Viertbeschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 ab, erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 3 FPG gegen sie, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass ihre Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist und räumte ihr gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ein.

Begründend führte es im Wesentlichen Folgendes aus:

„Sie leben mit Ihren Eltern und Geschwistern gemeinsam in Österreich. Es liegt somit ein iS von Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor, Ihre Familie ist jedoch im selben Umfang wie Sie potenziell von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb diesbezüglich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in Ihr Familienleben darstellt.

[…]

Sie wiesen für die Dauer Ihres mit Asylantragsstellung vom 06.09.2017 eingeleiteten Asylverfahrens bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung mit Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG am 30.01.2020 einen weniger als 3-jährigen „rechtmäßigen“ Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet auf. Der darauffolgende Aufenthalt in Österreich war unrechtmäßig und auch nicht durch die Antragstellung gem. § 56 bzw. § 55 AsylG legalisiert.

[…]

In diesem Zusammenhang darf auch darauf hingewiesen werden, dass Sie zwar in Österreich den Pflichtschulabschluss nachgeholt haben und auch derzeit eine Schule besuchen, bis dato jedoch nie in Österreich erwerbstätig waren. Sie bestreiten Ihren Lebensunterhalt seit Ihrer Einreise durchgehend aus Leistungen der Grundversorgung, Sie waren auch während Ihres Asylverfahrens nicht im Rahmen der legalen Möglichkeiten erwerbstätig, z. B. als Erntehelfer oder Saisonnier. Auch Ihre Krankenversicherung besteht derzeit nur im Rahmen der Grundversorgung. Somit haben Sie Ihre Selbsterhaltungsfähigkeit nicht ausreichend dargetan. Ihr Privat- und Familienleben und somit Ihre Integration in Österreich wurden bereits im Asylverfahren […] geprüft, diese Prüfung führte zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen im Erkenntnis des BVwG vom 27.01.2020 […] verwiesen. Im Zuge der Zurückweisung Ihres ersten Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen wurde erneut Ihr Privat- und Familienleben geprüft und mit Bescheid 07.05.2021 […] (RK 16.06.2021) eine Rückkehrentscheidung erlassen.

[…]

Wie aus der Aktenlage ersichtlich sind Sie Staatsbürger[in] der RUSSISCHEN FÖDERATION. Sie stellten am 06.09.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, der sich als unberechtigt erwiesen hat. Sie waren seit Ihrer Einreise in Österreich nicht berufstätig und sowohl Sie als auch Ihre Familie leben seitdem von der Grundversorgung. Ihre seit 2017 erworbenen Deutschkenntnisse sind sehr gut, was auch auf Ihren Schulbesuch in Österreich zurückzuführen ist.

Ihr Privatleben ist der Aufenthaltsdauer in Österreich entsprechend ausgeprägt.

Ihre soziale Integration in der RUSSISCHEN FÖDERATION ergibt sich aus dem Umstand, dass Sie den Großteil Ihres Lebens in Ihrem Heimatstaat verbracht haben und somit die Sprache Ihres Heimatlandes sprechen sowie mit den dortigen Sitten und Gebräuchen bestens vertraut sind. Sie verfügen in der RUSSISCHEN FÖDERATION über familiäre Anknüpfungspunkte sowohl mütterlicher- als auch väterlicherseits. Unabhängig davon kann aufgrund Ihrer bisherigen Aufenthaltsdauer in Ihrem Heimatstaat naturgemäß von sozialen Kontakten ausgegangen werden, Sie haben die ersten 15 Jahre Ihres Lebens dort verbracht. Aus den angeführten Umständen kann davon ausgegangen werden, dass Sie in Ihrem Heimatland über ein familiäres und soziales Netzwerk verfügen und somit ausgeschlossen werden kann, dass Sie dort völlig isoliert leben müssten. Folglich kann Ihnen von Seiten der ho. Behörde die Bindung zu Ihrem Heimatland nicht abgesprochen werden bzw. scheint eine Reintegration als zumutbar.

[...]

Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als Ihre privaten Interessen am Verbleib in Österreich.

[…]“

1.13. Mit Bescheid vom 20.01.2023 wies das Bundesamt den Antrag der Fünftbeschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 ab, erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 3 FPG gegen sie, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass ihre Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist und räumte ihr gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ein.

Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen Folgendes aus:

„Sie leben mit Ihren Eltern und Geschwistern gemeinsam in Österreich. Es liegt somit ein iS von Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor, Ihre Familie ist jedoch im selben Umfang wie Sie potenziell von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb diesbezüglich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in Ihr Familienleben darstellt.

Durch die gemeinsame Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung betreffend eine Familie wird nicht in das Familienleben der Fremden eingegriffen (VwGH 18.03.2010, 2010/22/0013; 19.09.2012, 2012/220143; 19.12.2012, 2012/22/0221; vgl. EGMR 09.10.2003, Fall Slivenko, NL 2003, 263).

[…]

Im gegenständlichen Fall haben Sie und Ihre Eltern nach zwei negativen Entscheidungen des BFA mit jeweilig einer gegen Sie erlassenen Rückkehrentscheidung durch Ihr Verbleiben im Bundesgebiet und Ihren Angaben beim Rückkehrberatungsgespräch am 14.06.2021 Ihre Rückkehrunwilligkeit kundgetan. Sie sind Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, sondern widerrechtlich im österreichischen Bundesgebiet verblieben.

In beiden Verfahren, sowohl dem Asylverfahren auch dem vorigen Verfahren hinsichtlich der Erteilung eine[s] Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, war kein Abschiebungshindernis hinsichtlich Ihrer Person erkennbar. Es sprach somit nichts dagegen, dass Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung folgen, das österreichische Bundesgebiet verlassen und sich danach auf rechtmäßige Weise um einen Aufenthaltstitel für Österreich bemühen. Dazu waren Sie jedoch nicht bereit.

Sie wiesen für die Dauer Ihres mit Asylantragsstellung vom 06.09.2017 eingeleiteten Asylverfahrens bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung mit Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG am 30.01.2020 einen weniger als 3-jährigen „rechtmäßigen“ Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet auf. Der darauffolgende Aufenthalt in Österreich war unrechtmäßig und auch nicht durch die Antragstellung gem. § 56 bzw. § 55 AsylG legalisiert.

[…]

Sie sind XXXX Jahre alt und befinden sich damit nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter, welches der Rechtsprechung der Höchstgerichte zufolge jedenfalls bis zu elf Jahren angenommen wird (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 ua; VwGH 03.05.2018, Ra 2018/18/0195 bis 0199, mwN). Sie haben somit ein Alter erreicht, in dem Anpassungsschwierigkeiten durchaus denkbar sind. Angesicht dessen, stellen ein Wechsel des Lebensmittelpunktes und eine Integration/Reintegration in Ihrem Herkunftsstaat eine Herausforderung dar, die jedoch aufgrund folgender Erwägungen zumutbar und möglich ist. Es ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, dass Sie Ihre Heimat erst im Alter von 9 Jahren verlassen haben und demnach die überwiegende Zeit Ihres bisherigen Lebens im Herkunftsland verbracht und dort die grundsätzliche Sozialisierung erfahren haben, was eine Wiedereingliederung jedenfalls zumutbar erscheinen lässt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055; 23.06.2015, Ra 2015/22/0026).

[…]

Aus den angeführten Umständen kann davon ausgegangen werden, dass Sie in Ihrem Heimatland über ein familiäres und soziales Netzwerk verfügen und somit ausgeschlossen werden kann, dass Sie dort völlig isoliert leben müssten. Folglich kann Ihnen von Seiten der ho. Behörde die Bindung zu Ihrem Heimatland nicht abgesprochen werden bzw. scheint eine Reintegration als zumutbar.

[…]

Somit fällt auch aus dem Gesichtspunkt der Prüfung des Kindeswohls die Abwägung nicht zu Ihren Gunsten aus.

[…]

Sie halten sich seit dem 30.01.2020, also seit fast drei Jahren, illegal in Österreich auf. Bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt gefährdet die öffentliche Ordnung in hohem Maße (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 30.9.1993, Zl. 93/18/0419).

[…]

Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses–- ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als Ihre privaten Interessen am Verbleib in Österreich.“

1.14. Mit Schriftsatz vom 20.02.2023 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Bescheide. Darin führten sie im Wesentlichen aus, dass der Erst- und Drittbeschwerdeführer am 06.07.2015 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und somit 7,5 Jahre in Österreich aufhältig seien. Die Zweit-, Viert- und Fünftbeschwerdeführerin seien seit September 2017 – somit über fünf Jahre – in Österreich aufhältig. Die Beschwerdeführer haben die Zeit in Österreich für eine außerordentliche Integration genutzt:

Der Erstbeschwerdeführer habe die Deutsch- und Integrationsprüfung auf A2-Niveau erfolgreich absolviert, verfüge über einen Arbeitsvorvertrag als LKW-Fahrer beim Unternehmen XXXX und habe sich ehrenamtlich für den SOMA SOZIALMARKT, den SAMARITENBUND, die CARITAS und OTELO FAIRSCHENKT engagiert.

Die Zweitbeschwerdeführerin habe die Deutsch- und Integrationsprüfung auf B1-Niveau erfolgreich absolviert, verfüge über einen Arbeitsvorvertrag als Reinigungskraft bei XXXX , habe an zahlreichen Bildungsmaßnahmen teilgenommen und beabsichtige langfristig als Pflegerin tätig zu sein. Im Jänner 2023 sei bei der Zweitbeschwerdeführerin BRUSTKREBS diagnostiziert worden, sodass ihr diverse Arzttermine bevorstehen und mit einer Chemotherapie zu rechnen sei. Ein histologischer Befund des Instituts für Klinische Pathologie und Molekularpathologie vom 19.01.2023 sowie die Liste vorgesehener Kontrolltermine wurden beigelegt.

Der Drittbeschwerdeführer habe mit einer KREBSERKRANKUNG zu kämpfen gehabt, die Deutsch- und Integrationsprüfung auf B1-Niveau erfolgreich absolviert, den B-Führerschein erlangt, verfüge über Arbeitsvorverträge bei der XXXX , der XXXX OG und der XXXX GmbH und habe sich ehrenamtlich engagiert.

Die Viertbeschwerdeführerin spreche Deutsch auf sehr hohem Niveau, sei ehreamtlich beim SAMARITERBUND und ROTEN KREUZ tätig, dolmetsche ehrenamtlich für diverse Einrichtungen, habe erfolgreich den Pflichtschulabschluss absolviert und besuche derzeit das Abendgymnasium.

Die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin besuche die MITTELSCHULE, interessiere sich für den Lehrberuf „PHARMAZEUTISCH-KAUFMÄNISCHE ASSISTENZ“ und habe bereits in einer Apotheke Schnuppererfahrung gesammelt. Ihr Ziel sei es das Medizinstudium in Österreich zu absolvieren und den Beruf der NEUROCHIRURGIN auszuüben. Sie habe die prägenden Jahre ihres Lebens in Österreich verbracht und eine Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION entspreche – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – nicht dem Kindeswohl.

Die Beschwerdeführer haben einen großen Freundes- und Bekanntenkreis und seien im Bundesgebiet unbescholten. Vor diesem Hintergrund hätte eine Gesamtabwägung der in § 9 BFA-VG angeführten Interessen zu dem Ergebnis führen müssen, dass die Rückkehrentscheidung unzulässig in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer im Sinne des Art 8 EMRK eingreife.

Das Bundesamt legte die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten mit Anschreiben vom 27.02.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Die Akten langten am 02.03.2023 hg. ein.

1.15. Mit E-Mail vom 02.05.2023 leitete das Bundesamt den Abtretungs-Bericht der Landespolizeidirektion XXXX an die Staatsanwaltschaft XXXX vom 23.04.2023 weiter. Diesem zufolge wurden beim Drittbeschwerdeführer im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle diverse Suchtgiftsymptome festgestellt, der Urinschnelltest war positiv auf KOKAIN.

Mit Schreiben vom 05.09.2023 übermittelte der Drittbeschwerdeführer die Kopie seines russischen Reisepasses (Nr. XXXX , ausgestellt am 17.07.2023).

Mit E-Mail vom 20.10.2023 leitete das Bundesamt den Abtretungs-Bericht der Landespolizeidirektion XXXX an die Staatsanwaltschaft XXXX vom 23.04.2023 weiter. Diese zufolge war der Drittbeschwerdeführer verdächtig, aber nicht geständig, im Zeitraum von Anfang des Jahres 2023 bis vor dem 17.04.2023 im Stadtgebiet von XXXX vorschriftswidrig Suchtgift in Gestalt von insgesamt unbestimmten KOKAINMENGEN erworben, besessen und anderen überlassen zu haben.

Mit Schreiben vom 11.03.2024 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführer auf bekannt zu geben, ob sich seit der Beschwerdeerhebung gravierende Veränderungen an ihrem Gesundheitszustand ergeben haben und allfällige damit im Zusammenhang stehende Beweismittel vorzulegen. Zudem wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, Unterlagen und Dokumente betreffend ihre aktuellen Lebensverhältnisse und familiären Beziehungen in Österreich, die sie ihrem Verfahren zugrunde legen wollen, vorzulegen.

Mit Schreiben vom 25.03.2024 übermittelten die Beschwerdeführer folgende Unterlagen:

Konvolut an medizinischen Unterlagen betreffend die BRUSTKREBS-DIAGNOSE der Zweitbeschwerdeführerin

Kursteilnahmebestätigung Deutsch B2/Teil 1 der Zweitbeschwerdeführerin vom 21.02.2024

Schulbesuchsbestätigung des Bundesrealgymnasium LINZ für das Schuljahr 2023/24, in der Klasse 5MED vom 11.09.2023 bis 05.07.2024 betreffend die Fünftbeschwerdeführerin vom 19.03.2024

Unterstützungsschreiben von XXXX betreffend den Drittbeschwerdeführer

Unterstützungsschreiben von XXXX betreffend den Drittbeschwerdeführer

Mitvorvertrag zwischen XXXX und den Drittbeschwerdeführer vom 24.03.2024

Unterstützungsschreiben von XXXX betreffend den Drittbeschwerdeführer

Schulnachricht des Bundesrealgymnasium LINZ für das Schuljahr 2023/24, 9. Schulstufe, betreffend die Fünftbeschwerdeführerin

Teilnahmebestätigung „Deutsch als Fremdsprache B2/1“, im Zeitraum vom 08.09.2023 bis 26.01.2024, betreffend die Zweitbeschwerdeführerin vom 21.02.2024

Arbeitsvertrag unter aufschiebender Bedingung zwischen XXXX GmbH und dem Drittbeschwerdeführer vom 22.03.2024 betreffend die Beschäftigung als Servicekraft

Arbeitsvertrag unter aufschiebender Bedingung zwischen XXXX und der Zweitbeschwerdeführerin als Reinigungskraft, vom 22.03.2024

Bestätigung des Abendgymnasium LINZ über die vorgezogene Teilprüfung (Reifeprüfung) und bestandene Prüfungsgebiete (Ethik, Biologie und Umweltbildung) vom 20.03.2024 betreffend die Viertbeschwerdeführerin

Empfehlungsschreiben des SAMARITERBUNDES sowie die Bestätigung über die ehrenamtliche Mitarbeit der Viertbeschwerdeführerin vom 22.03.2024

Unterstützungsschreiben von XXXX betreffend den Drittbeschwerdeführer

Mit Anschreiben vom 05.04.2024 übermittelte die Landespolizeidirektion XXXX im Amtshilfeweg den Führerscheinakt des Erst- und Drittbeschwerdeführers.

Der SOMA Sozialmarkt teilte mit Eingabe vom 24.04.2024 auf die Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts hin mit, dass der Erstbeschwerdeführer diesem nicht bekannt sei und somit nicht bestätigt werden könne, dass dieser ehrenamtliche Tätigkeiten für den SOMA Sozialmarkt erbracht habe.

1.16. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.06.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an der die Beschwerdeführer und ihr rechtsfreundlicher Vertreter sowie ein Vertreter des Bundesamtes teilnahmen.

Die Befragung der Fünftbeschwerdeführerin (=BF5) gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

„R: Sie heißen XXXX , StA. RUSSISCHE FÖDERATION, tschetschenische Volksgruppenangehörige und Glaubensbekenntnis Islam. Ist das korrekt?

BF5: Ja.

R: Welche Sprache sprechen Sie auf welchem Niveau?

BF5: Ich spreche Deutsch, Russisch, Englisch, Tschetschenisch und Türkisch, aber nicht auf gutem Niveau. Ich kann auch Latein.

R: Auf welchem Niveau können Sie Russisch und Tschetschenisch?

B5: Russisch kann ich perfekt, aber Tschetschenisch nicht so gut.

R: Sehe ich es richtig, dass Sie bis SEPTEMBER 2017 in der RUSSISCHEN FÖDERATION gelebt haben?

BF5: Ja.

R: Sie reisten also im Alter von XXXX Jahren nach Österreich ein. Beschreiben Sie, wo Sie die ersten XXXX Jahre Ihres Lebens gelebt haben, mit wem Sie wo zusammengelebt haben, welche Schul- und Ausbildung Sie gemacht haben, was Sie dort in Ihrer Freizeit gemacht haben!

BF5: Ich habe in TSCHETSCHENIEN mit meiner Familie gelebt. haben in GUTERMES gelebt (nach Einsagen von BF2).

BF 2 wird ermahnt, nicht einzusagen.

BF5: Ich habe schlechte Erinnerungen an daheim. Ich habe bis zum 7. Jahr mit meiner Mutter, Schwestern, Vater und Bruder gelebt. Danach sind sie hierher gekommen und ich habe mit meiner Mutter und meiner Schwester gelebt. Ich habe dort die Schule bis zur 3. Klasse besucht. Dann sind wir hierher gekommen. Ich habe sehr schlechte Erinnerungen, wie wir hierher gekommen sind. In meiner Freizeit habe ich gezeichnet.

R: Welche Verwandten haben Sie noch in der RUSSICHEN FÖDERATION?

BF5: Meine Oma, meine Tanten vs. und ms., Onkel vs. und ms., Cousins und Cousinen.

R: Wenn Sie sagen, Sie haben schlechte Erinnerungen, meinen Sie, dass Sie sich an schlechte Sachen erinnern oder dass Sie sich schlecht erinnern?

BF5: Allgemein, ich kann mich schlecht erinnern.

R: Wie halten Sie mit Ihren Angehörigen in RUSSLAND Kontakt?

BF5: Wir telefonieren, aber nicht oft, vielleicht ein oder zwei Mal im Monat.

R: Wo leben die in der RF?

BF5: BELGATE.

R: Wo liegt BELGATE?

BF5: In TSCHETSCHENIEN, aber ich weiß nicht wo.

R: Was ist mit Ihren (Schul-) Freunden in der RUSSISCHEN FÖDERATION? Wie halten Sie mit ihnen Kontakt?

BF5: Ich hatte kein Handy und konnte nicht schreiben. Ich war sehr jung. Ich habe keinen Kontakt.

R: Welche Verwandten haben Sie in Österreich?

BF5: Ich habe zwei Cousins hier und deren Familien.

R: Wenn von einem Onkel XXXX gesprochen wird; wie sind Sie mit dem verwandt?

BF5: Nicht so eng, ich besuche den vielleicht ein bis zwei Mal im Jahr.

R: Wenn Sie sagen, Sie haben zwei Cousins, dann möchte ich wissen, wie Sie mit Ihrem Onkel XXXX in verwandt sind?

BF5: Ich habe hier nur die Cousins, keinen Onkel. Wir haben aber einen großen Altersunterschied.

R: Ist dieser Onkel XXXX in Wahrheit ein Cousin?

BF5: Ja.

R: Wie ist Ihre Beziehung zum anderen Cousin? Wie heißt er und wo wohnt er?

BF5: XXXX , er lebt auch hier in WIEN. Mit dem habe ich die gleiche Beziehung wie mit XXXX .

R: Hatten Sie Kontakt mit XXXX und XXXX , während Sie noch in der RF gelebt haben?

BF5: Eigentlich nicht.

R: Was ist mit dem Haus oder der Wohnung, wo Sie vor der Ausreise lebten, jetzt?

BF5: Es steht leer.

R: Haben Sie Österreich seit Ihrer Einreise 2017 jemals verlassen?

BF5: Nein.

R: Was ist Ihr Aufenthaltsstatus in Österreich?

BF5: Ich bin Asylwerberin.

R: Ihr Asylverfahren ist seit 2020 beendet. Was ist Ihr aktueller Aufenthaltsstatus?

BF5: Ich weiß es nicht.

R: Sehe ich es richtig, dass Sie 2016 bereits einmal in Österreich gewesen sind?

BF5: Nein.

R: Sie sind nicht mit Ihrer Mutter und Ihrer Schwester nach Österreich gekommen?

BF5: Doch, aber ich war im Jahr 2016 nicht in Österreich.

R: 2017 sind Sie das erste Mal in Österreich eingereist?

BF5: Ja.

R: Was ist Ihr aktueller Familienstand?

BF5: Wie meinen Sie das?

R erläutert die Frage.

BF5: Nein, ich bin nicht verheiratet, ich bin erst 16.

R: Sind Sie in einer Beziehung oder Lebenspartnerschaft?

BF5: Nein.

R: Ist das eine Frage, die Sie neben Ihrer Mutter nicht beantworten können?

BF5: Nein. Ich bin in keiner Beziehung.

R: Beschreiben Sie Ihre Lebensverhältnisse während des Asylverfahrens 2017 – 2020: Wo haben Sie gelebt? Mit wem zusammen? Welche Bildungsmaßnahmen haben Sie ergriffen? Wovon haben Sie gelebt? Was haben Sie gearbeitet? Bei welchen Vereinen etc. waren Sie?

BF5: Ich habe mit meiner ganzen Familie in LINZ gelebt. Ich habe die Volksschule besucht, die OTTO-GLÖCKL Schule, danach habe ich die Mittelschule besucht, die FERDINAND-HÜTTNER Schule. Die Oberstufe habe ich erst letztes Jahr begonnen zu besuchen.

R: Mit Bescheiden vom 13. bzw. 15.01.2018 wies das Bundesamt Ihre Anträge auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status von Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status von subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte Ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen Sie, stellte fest, dass Ihre Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist und räumte Ihnen eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung ein. Das Bundesverwaltungsgericht wies Ihre Beschwerde mit Erkenntnis vom 27.01.2020 als unbegründet ab. Das Erkenntnis wurde Ihnen am 29.01.2020 zu Handen Ihres Vertreters zugestellt. Mit Beschluss vom 26.06.2020 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung Ihrer Beschwerde ab. Er trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Die aufschiebende Wirkung erkannte er der Beschwerde nicht zu. Sie waren also auf Grund des am 29.01.2020 zugestellten Erkenntnisses zur Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet. Sie stellten am 29.12.2020, also 6 Monate nach der Entscheidung des VfGH, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht zurück, eine Rückkehrentscheidung gegen Sie und stellte fest, dass Ihre Abschiebung zulässig ist. Es räumte Ihnen eine Frist für die freiwillige Ausreise ein. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Sind Sie der Ausreiseverpflichtung nachgekommen?

R an RV: Revision wurde, wie ich sehe, nicht erhoben?

RV: Revision wurde nicht erhoben.

BF5: Ich bin der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen.

R: Warum nicht?

BF5: Weil ich Österreich nicht verlassen wollte wegen der Bildung.

R: Wie haben Sie sich vorgestellt, dass es weitergeht? Da waren Sie 13 Jahre alt!

BF5: Ich war da noch in der MITTELSCHULE, danach wollte ich das GYMNASIUM besuchen. Ich wollte danach ein MEDIZINSTUDIUM anfangen und hier als CHIRURG arbeiten.

R: Am 12.07.2021, sohin 6 Monate nach der Erlassung der letzten Rückkehrentscheidung, stellten Sie einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Was hat sich in diesen sechs Monaten geändert?

BF5: Können Sie bitte die Frage wiederholen.

R wiederholt die Frage.

BF5: Bei mir hat sich nicht viel geändert, ich war noch immer in einer MITTELSCHULE.

R: Sie geben im Antrag an, Ihr bisheriger Aufenthaltstitel sei die Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG. Dieses Aufenthaltsrecht endete mit der Entscheidung des BVwG mit 29.01.2020. Welches Aufenthaltsrecht hatten Sie nach dem 29.01.2020?

BF5: Ich weiß es nicht.

R: Wenn ich es richtig sehe, begannen Sie die Schulbildung in Österreich in der 3. Klasse VS als a.o. Schülerin und hatten auch Muttersprachenunterricht Russisch. 2022 waren Sie in der 3. Klasse NMS, hatten ein sehr gutes Zeugnis am Standard AHS. 2024 waren Sie in der 5. Klasse Oberstufengymnasium; Sie hatten in der Schulnachricht keinen 5er. Könnten Sie mir die Zeugnisse gesamt vorlegen? Wie schaut es aktuell aus?

BF5: Wir haben alles dabei.

R an RV: Ich bitte Sie, sobald Sie das aktuelle Zeugnis haben, mir dieses auch vorzulegen.

RV: Ja.

BF5 legt vor:

Gesammelte Schulzeugnisse, diese werden in Kopie als Beilage./1 zum Akt genommen.

R: Wann haben Sie mit dem Gymnasium begonnen?

BF5: letztes Jahr.

R: Wann haben Sie die Mittelschule abgeschlossen?

BF5: 2023 im Juli.

R erteilt den Auftrag, das Zeugnis des Schuljahres 2023/2024 umgehend nach Erhalt in Kopie vorzulegen.

R: Wo haben Sie seit Abschluss des Asylverfahrens gelebt? Mit wem zusammen? Welche Bildungsmaßnahmen haben Sie ergriffen? Wovon haben Sie gelebt? Was haben Sie gearbeitet? Bei welchen Vereinen etc. waren Sie?

BF5: Können Sie bitte die Frage wiederholen.

R wiederholt die Frage.

BF5: Ich habe mit meiner Familie in LINZ weiterhin gelebt. Ich habe die Schule weiter besucht. Ich konnte nicht irgendwas besuchen, weil ich keinen Ausweis für die Anmeldung hatte.

R: Sie sind in keinem Sportclub oder Turnvereinen?

BF5: Nein, aber ich wollte, falls wir hierbleiben habe ich schon Pläne.

R: Wie verbringen Sie Ihre Freizeit hier?

BF5: Ich verbringe die Freizeit mit meinen Freunden, wir gehen raus, essen oder einfach spazieren.

R: Sind das Ihre Schulkollegen?

BF5: Ja, aus meiner aktuellen und aus meiner alten Schule.

R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?

BF5: Mir geht es gut, ich habe keine großartigen Probleme.

R: Welche Behandlungen und Therapien brauchen Sie aktuell?

BF5: Nein.

R: Sie sind jetzt XXXX Jahre alt. Sie lebten sieben Jahre in Österreich und neun in der RUSSISCHEN FÖDERATION. Warum gehen Sie davon aus, dass Ihre Beziehungen zu Österreich schützenswerter sind, als die zur RUSSISCHEN FÖDERATION?

BF5: Weil ich den Großteil meines Lebens in Österreich gelernt habe. Zuhause habe ich keine Möglichkeit, wie hier, zu lernen. Außerdem muss ich von neu anfangen, wenn ich zurückmuss. Ich kann RUSSISCH gut sprechen, aber beim Schreiben und bei der Grammatik bin ich etwas schwach. Auch andere Fächer, wie Biologie habe ich auf Deutsch und nicht auf RUSSISCH gelernt.

R: Würden Sie auch ohne Ihre Geschwister Österreich bleiben wollen?

BF5: Ja.

R: Haben Sie Fragen an BF5?

BFV: Haben Sie noch soziale Kontakte nach RUSSLAND?

BF5: Nein.

BFV: Also die gesamten sozialen Kontakte sind in Österreich?

BF5: Ja.

BFV: Wissen Sie, wie die finanzielle Situation der in RUSSLAND lebenden Verwandten aussieht?

BF5: Nein, ich habe keine so engen Beziehungen mit ihnen. Wir telefonieren.

BFV: Keine weiteren Fragen.

BehV: Habe ich es richtig verstanden, Sie haben sehr wohl Kontakte in die RF? Laut Ihrer Angabe zu Oma, Tante und Onkeln.

BF5: Ja, ich habe Kontakt zur Oma, aber zu meinen Onkeln und Tanten nicht so wie zu meiner Oma.

BehV: Keine weiteren Fragen.

BF5 spricht sehr gut Deutsch, die Befragung konnte auf Deutsch durchgeführt werden.

BF5 wird die Niederschrift zur Durchsicht vorgelegt. BF5 bestätigt die Richtigkeit Ihrer Angaben.

BF5: Im nächsten Schuljahr fährt meine Schulklasse auf Sprachreise nach IRLAND. Aber ich kann nicht mitfliegen. Ich sollte im APRIL schon eine Antwort geben, ob ich mitkomme oder nicht. Bis Ende dieses Schuljahres kann ich entscheiden, ob ich mitkomme oder nicht.

R: Wurde alles richtig protokolliert?

BF5: Ja.“

Die Befragung der Viertbeschwerdeführerin (=BF4) gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

„R: Sie heißen XXXX , StA. RUSSISCHE FÖDERATION, tschetschenische Volksgruppenangehörige und Glaubensbekenntnis Islam. Ist das korrekt?

BF4: Ja.

R: Welchen Aufenthaltsstatus haben Sie in Österreich?

BF4: Ich schätze gar keinen.

R: Welche Sprache sprechen Sie auf welchem Niveau?

BF4: Ich kann Russisch, Tschetschenisch, Deutsch, Englisch, auch lerne ich Latein in der Schule. In Englisch bin ich im 6. Semester. In Deutsch bin ich im 5. Semester, Latein bin ich auch im 3. Semester.

R: Machen Sie eine Abendschule, wo man die Fächer einzeln macht oder wie funktioniert das?

BF4: Ganz am Anfang habe ich ein Vorbereitungssemester gemacht, weil ich nicht so gut Deutsch konnte. Das hat die Direktorin empfohlen. Dann habe ich das erste und dann das zweite Semester gemacht. Manchmal hat es funktioniert. Ich hatte Deutsch und Englisch gleichzeitig. Da musste ich dann ein Fach auslassen und im nächsten Semester buchen.

R: Haben Sie gesammelte Zeugnisse für mich?

BF4 legt vor:

Gesammelte Schulzeugnisse, diese werden in Kopie als Beilage./2 zum Akt genommen.

R: Sehe ich es richtig, dass Sie bis SEPTEMBER 2017 in der RUSSISCHEN FÖDERATION gelebt haben?

BF4: Bis 2017?

R: Ja.

BF4: Ja.

R: Sie reisten also im Alter von XXXX Jahren nach Österreich ein. Beschreiben Sie, wo und wie Sie die ersten 15 Jahre Ihres Lebens gelebt haben, mit wem Sie zusammengelebt haben, welche Schul- und Ausbildung Sie gemacht haben, was Sie gearbeitet haben, wovon Sie gelebt haben – also, geben Sie Ihren Lebenslauf an!

BF4: Ich habe mit meiner Familie in einem Haus gelebt, mit meiner Schwester, mit meinem Bruder, meinem Vater. Dann habe ich die VS besucht, dann die MITTELSCHULE. Ich habe neun Klassen in RUSSLAND abgeschlossen. In RUSSLAND ist es wie eine Matura. Man macht nach der neunten Schulstufe eine Prüfung, die habe ich gemacht. Dann sind wir nach Österreich. Geographie, Geschichte, Mathematik und Russisch habe ich so eine Art Matura in RUSSLAND gemacht. Nach der elften Schulstufe gibt es eine noch schwierigere Matura, die habe ich nicht. Wir sind dann nach Österreich umgezogen. Aber die mache ich jetzt in Österreich.

R: Was haben Sie in Ihrer Freizeit gemacht?

BF4: Ich habe mich mit Freunden getroffen, wir hatten in der Schule einen Hof, dort haben wir gespielt. Oft habe ich zuhause gelernt. Ich habe auch Nachhilfe bekommen. Eigentlich kann ich mich nicht so gut daran erinnern.

R: Welche Verwandten haben Sie noch in der RUSSICHEN FÖDERATION?

BF4: Meine Oma, Geschwister von meiner Mutter und meinem Vater. Damit meine ich meine Tanten und meine Onkel.

R: Wie halten Sie mit ihnen Kontakt?

BF4: Sehr selten, telefonisch.

R: Was ist mit Ihren Freunden in der RUSSISCHEN FÖDERATION? Wie halten Sie mit ihnen Kontakt?

BF4: Ich habe gar keine Kontakte mehr.

R: Welche Verwandten haben Sie in Österreich?

BF4: In Österreich habe ich zwei Cousins.

R: Beschreiben Sie Ihre Beziehung zu denen!

BF4: Wir telefonieren sehr selten.

R: Wie haben Sie von der RUSSISCHEN FÖDERATION aus Kontakt mit den zwei Cousins gehalten, bevor Sie nach Österreich einreisten?

BF4: Damals in TSCHETSCHENIEN, also in RUSSLAND hatte ich gar keinen Kontakt mit denen.

R: Was ist mit dem Haus oder der Wohnung, wo Sie vor der Ausreise lebten, jetzt?

BF4: Ich weiß es nicht, dort lebt niemand, glaube ich. Ich weiß es nicht.

R: Haben Sie Österreich seit Ihrer Einreise 2017 jemals verlassen?

BF4: Wie bitte?

R wiederholt die Frage.

BF4: Nein.

R: Was ist Ihr Familienstand?

BF4: Ich bin ledig.

R: Sind Sie in einer Beziehung oder Lebenspartnerschaft?

BF4: Nein.

R: Haben Sie Kinder?

BF4: Nein.

R: Sehe ich es richtig, dass Sie 2016 bereits einmal in Österreich gewesen sind?

BF4: 2016?

R: Ja.

BF4: Ich glaube seit 2017, ich kann mich nicht erinnern, […]ich weiß es nicht

R: Waren Sie einmal in Österreich auf Besuch und sind dann wieder nach RUSSLAND zurück und dann wieder eingereist?

BF4: Nein. Ich bin nach Österreich eingereist und habe seither Österreich nicht mehr verlassen.

R: Beschreiben Sie Ihre Lebensverhältnisse während des Asylverfahrens 2017 – 2020: Wo haben Sie gelebt? Mit wem zusammen? Welche Bildungsmaßnahmen haben Sie ergriffen? Wovon haben Sie gelebt? Was haben Sie gearbeitet? Bei welchen Vereinen etc. waren Sie?

BF4: Wir haben im Asylheim gelebt, wir leben dort immer noch mit meiner Familie, mit meinem Bruder, Schwestern, Vater und Mutter. Ich habe anfangs viele Deutschkurse besuch, weil ich die normale Schule nicht besuchen durfte, weil ich schon 15 war. Ich wollte dann eine Lehre machen, aber das durfte ich nicht. Ich habe dann beschlossen, dass ich noch weiterhin die Schule besuchen möchte. Dann bin ich ins Abendgymnasium gegangen, dort bin ich immer noch.

R: Mit Bescheiden vom 13. bzw. 15.01.2018 wies das Bundesamt Ihre Anträge auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status von Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status von subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte Ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen Sie, stellte fest, dass Ihre Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist und räumte Ihnen eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung ein. Das Bundesverwaltungsgericht wies Ihre Beschwerde mit Erkenntnis vom 27.01.2020 als unbegründet ab. Das Erkenntnis wurde Ihnen am 29.01.2020 zu Handen Ihres Vertreters zugestellt. Mit Beschluss vom 26.06.2020 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung Ihrer Beschwerde ab. Er trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Die aufschiebende Wirkung erkannte er der Beschwerde nicht zu. Sie waren also auf Grund des am 29.01.2020 zugestellten Erkenntnisses zur Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet. Sind Sie dieser Verpflichtung nachgekommen?

BF4: Können Sie bitte die Frage wiederholen.

R wiederholt und erläutert die Frage.

BF4: Ich weiß, dass wir das bekommen haben, aber wir können nicht nach RUSSLAND, es ist gefährlich.

R: Warum können Sie nicht nach RUSSLAND?

BF4: Dort besteht Gefahr für meine Familie, generell dürfen wir nicht.

R: Warum dürfen Sie nicht nach RUSSLAND?

BF4: Eigentlich entscheidet alles meine Familie. Soviel ich weiß, dürfen wir nicht nach RUSSLAND, es ist lebensbedrohlich.

R: Warum ist es für Sie in RUSSLAND lebensbedrohlich?

BF4: Mein Bruder und mein Vater werden in den Krieg geschickt. Meine Mama hat auch einen Pass, sie ist Ärztin.

R: Was meinen Sie mit „sie hat einen Pass“?

BF4: Sie muss als Ärztin medizinische Leistungen leisten.

R: Konkret, welche Gefahr besteht für Sie?

BF4: Für mich?

R: Ja.

BF4: Ich kann es nicht sagen.

R: Konkret, was würde passieren, wenn Sie in die RF zurückkehren?

BF4: Ich weiß es nicht. Also jetzt ist es sehr gefährlich.

R: Ihnen wurde 2016 ein Reisepass ausgestellt. Gab es dabei Probleme?

BF4: Wann? Ich war damals XXXX , glaube ich. Ich habe mich nicht ausgekannt.

R: Gab es Probleme bei der Ausstellung des Passes?

BF4: Ich weiß es nicht, das hat meine Mama gemacht.

R: Sie waren volljährig, Sie hatten einen RUSSISCHEN Reisepass. Warum sind Sie der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen?

BF4: Das hat meine Familie entschieden, meine Eltern.

R: Sie stellten am 29.12.2020, also 6 Monate nach der Entscheidung des VfGH, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht zurück, eine Rückkehrentscheidung gegen Sie und stellte fest, dass Ihre Abschiebung zulässig ist. Es räumte Ihnen eine Frist für die freiwillige Ausreise ein. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Sind Sie der Ausreiseverpflichtung nachgekommen?

BF4: Nein.

R: Warum nicht? Da waren Sie schon volljährig!

BF4: Warum wir nicht nach RUSSLAND zurückgekehrt sind?

R erläutert die Frage.

BF4: Das hat meine Familie entschieden.

R: Wie haben Sie sich vorgestellt, dass es weitergeht?

BF4: Ich will nicht nach RUSSLAND. Wir haben dort gar keine Rechte. Ich möchte eine Situation aus der Schule erklären. Wir müssen immer einen langen Rock anziehen, ein Kopftuch tragen. Einmal bin ich mit kurzen Rock zur Schule gegangen, die Direktorin hat mich nach Hause geschickt und sagte, ich muss einen langen Rock anziehen. Ich hatte aber gar keinen langen Rock. Ich habe dann meine Mama angerufen, sie war in der Arbeit. Sie musste am Abend in ein Geschäft, um einen langen Rock zu kaufen.

R: War das Ihr erstes Schuljahr?

BF4: Nein.

R: Warum hatten Sie dann keinen langen Rock, wenn das Ihre Schuluniform ist?

BF4: Das war am Anfang, ich wusste es nicht. Sie haben die Regeln immer wieder geändert. Es wurde immer länger und länger. Ich wollte mich auch nicht so… Mein Rock war nicht so kurz. Knielang ungefähr. Die Direktorin hat mich nach Hause geschickt und sagte, dass ich so nicht zur Schule kommen darf.

R: Wo haben Sie die Schule besucht?

BF4: Im Dorf XXXX .

R: Wenn Sie die Schule oder ein Studium wo anders in RUSSLAND machen würden, gibt es dort andere Bekleidungsvorschriften in Schulen?

BF4: Ja, aber wir haben eine Schuluniform, meistens ist es so, dass ein weißes Hemd und entweder Hosen oder Röcke getragen werden. Ich glaube, dass das meistens so ist. Bei uns wird ein Rock getragen. Aber in TSCHETSCHENIEN wird fast überall ein Rock getragen.

R: Am 12.07.2021, sohin 6 Monate nach der Erlassung der letzten Rückkehrentscheidung, stellten Sie einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Was hat sich in diesen sechs Monaten geändert?

BF4: Ich hatte erstens Schule. Ich habe freiwillig gearbeitet. Ich arbeite immer noch beim SAMARITER BUND. Ich habe beim ROTEN KREUZ als Dolmetscherin für UKRAINISCHE Flüchtlinge gearbeitet. Außerdem habe ich für Waisenkinder aus der UKRAINE im Krankenhaus übersetzt, bei der PSYCHIATRIE und generell. Ein Kind mit XXXX Jahren hatte DIABETES und musste eingeschult werden. Ich habe eine Woche lang für ihn übersetzt.

R: Sie geben im Antrag an, Ihr bisheriger Aufenthaltstitel sei die Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG. Dieses Aufenthaltsrecht endete mit der Entscheidung des BVwG mit 29.01.2020. Welches Aufenthaltsrecht hatten Sie nach dem 29.01.2020?

BF4: Nachdem die weißen Karten weggenommen wurden, war es sehr schwierig Post abzuholen oder mich für Deutschkurse oder irgendwelche Kurse anzumelden oder eine Arbeit zu finden. Aber ich hatte Glück, dass ich zuvor schon beim SAMARITER BUND gearbeitet habe und dort gemeldet war. Ich habe immer versucht mit dem Lebenslauf mich freiwillig für eine Arbeit anzustellen.

R: Sie haben im DEZEMBER 2019 – wenn ich es richtig sehe als Externistin – den Pflichtschulabschluss „vertieft“ bestanden. Wenn ich es richtig sehe, begannen Sie die 1. Klasse Abendgymnasium am 15.02.2021. In der Einvernahme am 11.10.2022 gaben Sie an, in zwei Jahren fertig sein zu können und noch keine Klasse wiederholt zu haben. Haben Sie das Abendgymnasium abgeschlossen?

BF4: Nein. Wenn ich ein Semester nicht schaffe, muss ich nachholen. Ich muss das Semester wiederholen. Ich habe die Möglichkeit ein Colloqium zu machen, das ist wie eine Nachschularbeit, aber etwas schwieriger.

R: Wie viel fehlt Ihnen auf den Abschluss?

BF4: Ich habe schon in Biologie und Ethik maturiert. In Biologie hatte ich sehr gut, in Ethik gut. Dieses Semester, Ende dieses Monats oder Anfang nächsten Monats werde ich mündlich in Philosophie und Psychologie maturieren. Das wird dann die dritte mündliche Matura. Nächstes Jahr werde ich in Englisch, Mathe und Deutsch maturieren.

R: Haben Sie etwas wiederholen müssen?

BF4: Ich habe Englisch wiederholen müssen.

R: Sie haben vorgelegt, dass Sie seit Dezember 2021 bei „ESSEN AUF RÄDERN“ ehrenamtlich tätig sind. In welchem Ausmaß?

BF4: Am Anfang habe ich zwei Mal in der Woche gearbeitet. Dann habe ich beschlossen, dass ich mich mehr auf meine Schule konzentrieren will und ich hatte die Maturavorbereitung. Ich habe beschlossen, dass ich sonntags arbeiten möchte. Ich arbeite jetzt jeden Sonntagabend dort. Außerdem wurde mir gesagt, dass zwei Mal die Woche genug ist, mehr brauchen sie nicht, sie haben genug Arbeiter. Ich wollte drei Mal in der Woche arbeiten.

R: Ist das die Tätigkeit für den SAMARITERBUND?

BF4: Ja.

R: Laut dem Empfehlungsschreiben des SAMARITERBUNDES wünscht Ihnen dieser einen positiven Abschluss Ihres Asylverfahrens. Läuft parallel ein Asylverfahren?

RV: Nein, das aktuelle Verfahren ist damit gemeint.

BehV: Davon wüssten wir nichts.

R: Sie haben vorgelegt, dass Sie seit MÄRZ 2022 als „Dolmetscherin“ für Vertriebene aus der UKRAINE als Freiwillige tätig waren. In welchem Ausmaß?

BF4: Es war unterschiedlich. Es waren viele Dolmetscher dort. Sie haben mich oft angerufen, ob ich ins Krankenhaus oder so kommen kann. Ich bin zwei Mal in der Woche, je nachdem, ob jemand nicht kommen konnte, dann habe ich diese Person ersetzt. Wenn jemand nicht kommen konnte, dann bin ich gegangen.

R: Ungefähr pro Monat? Wie oft haben Sie gedolmetscht?

BF4: Ich war jede Woche dort sogar zwei Mal in der Woche. Manchmal haben sie mich angerufen und gefragt, ob ich im Krankenhaus übersetzen kann. Ich bin dann schnell ins KH und habe schnell übersetzt. Wir haben auch einen Dienstplan, aber auf dem bin ich dann nicht draufgestanden, wenn ich im KH übersetzt habe.

R: Verstehe ich Sie richtig, dass Sie diese Tätigkeit immer noch machen?

BF4: Nein. Das Flüchtlingslager ist schon geschlossen, es gibt dort keine Flüchtlinge mehr. Aber auf freiwilliger Basis übersetze ich manchmal immer noch für Ärzte, wenn ich angerufen werde.

R: Sind Sie in Österreich jemals der Schwarzarbeit nachgegangen? Haben Sie unangemeldet und unversteuert gearbeitet?

BF4: Nein.

R: Haben Sie in Österreich Verwaltungsstrafen bekommen?

BF4: Nein.

R: Wurde in Österreich jemals ein Strafverfahren gegen Sie geführt?

BF4: Nein. Das Einzige, wir haben diese Strafe bekommen, weil wir nicht ausgereist sind. Sonst habe ich gar keine Strafen.

RV: Da hat es ein Beschwerdeverfahren gegeben. Das Straferkenntnis wurde aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

R: Können Sie das Erkenntnis vorlegen?

R: Erging ein dementsprechendes Erkenntnis nur im Verfahren von BF4 oder allen Angehörigen?

RV: Alle Angehörigen, bis auf BF5, weil diese noch minderjährig war.

RV legt vor:

Erkenntnis vom 03.03.2023, wird in Kopie als Beilage./3 zum Akt genommen.

R: Wo haben Sie seit Abschluss des Asylverfahrens gelebt? Mit wem zusammen? Welche Bildungsmaßnahmen haben Sie ergriffen? Wovon haben Sie gelebt? Was haben Sie gearbeitet? Bei welchen Vereinen etc. waren Sie?

BF4: Wir sind noch im selben Asylheim, mit meiner Familie, Bruder, Schwester, Vater, Mutter. Wir wohnen immer noch dort.

R: Was haben Sie gemacht in den vier Jahren?

BF4: Ich habe im Jahr 2022 mich als Zahnarztassistentin beworben. Aber man darf keine Lehre machen, aber ich habe es zumindest versucht. Ich bin immer noch in die Schule gegangen. Da ich keine weiße Karte, eine Asylkarte hatte, konnte ich mich nicht für Deutschkurse anmelden. Aber bei „DAS KOLLEKTIV“ habe ich weiterhin Deutschkurse und Projekte besucht. Ich arbeite immer noch beim SAMARITERBUND, ich habe gearbeitet. Ich habe vor Kurzem einen Englischkurs besucht, einen Kommunikationskurs, drei Tage, einmal in der Woche. Ich gehe arbeiten, Schule, das mache ich immer noch. Ich habe vor Kurzem ein Projekt „Overcomming“ besucht.

RV legt vor: Teilnahmebestätigung, diese wird in Kopie als Beilage./4 zum Akt genommen.

BF4: Es gibt beim BFI eine Organisation, die OLC heißt. Ich gehe dort hin, um zu lernen. Es gibt Platz zum Lernen, wo man sich konzentrieren kann. Wenn ich z.B. in Deutsch Unterstützung, Hilfe brauche, dann bekomme ich sie von den Lehrern dort. Dafür muss man sich einen Termin dort ausmachen, das mache ich auch.

R: Wovon leben Sie seit Abschluss Ihres Asylverfahrens?

BF4: Von der GVS.

R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?

BF4: Mir geht es gut.

R: Welche Behandlungen und Therapien brauchen Sie aktuell?

BF4: Gar keine.

R: Ihr Bruder legte einen Mietvorvertrag vom 24.03.2024 vor – das ist fast drei Monate her. Ist denn die Wohnung noch frei?

BF4: Ja.

R: Will er dort alleine einziehen oder Sie alle miteinander?

BF4: Alle.

R: Sie sind jetzt 22 Jahre alt. Sie lebten sieben Jahre in Österreich und 15 in der RUSSISCHEN FÖDERATION. Warum gehen Sie davon aus, dass Ihre Beziehungen zu Österreich schützenswerter sind, als die zur RUSSISCHEN FÖDERATION?

BF4: In RUSSLAND habe ich keinen Kontakt zu meinen alten Freunden. In Österreich habe ich viele Freunde hier, auch in der Schule. Ich bin fast am Ziel, ich mache die Matura. Danach möchte ich studieren. Ich habe mich schon in Österreich engagiert und integriert und auch adaptiert. Ich kann mir ein Leben nur hier in Österreich vorstellen. Ich will mich nicht von meinen Freunden verabschieden.

R: Haben Sie Fragen an BF4?

BFV: Sie sagten, Sie wollten nach der Matura studieren, Abschluss glaube ich 2025. Was möchten Sie studieren?

BF4: Ich möchte ZAHNMEDIZIN studieren.

BFV: Sie haben mir heute einen Arbeitsvorvertrag gegeben. Was ist da geplant?

BF4: Wenn ich eine Arbeitserlaubnis bekomme, werde ich an der Tankstelle arbeiten. Ich werde an der Kassa sein oder Lebensmittel einsortieren. Das ist eine gute Möglichkeit für mich, weil es nicht weit weg ist von der Schule.

BFV: Keine weiteren Fragen.

R: Beschreiben Sie mir, wie Sie an diesen Arbeitsvertrag unter aufschiebenden Bedingung gekommen sind.

BF4: Mein Bruder hat mir geholfen. Er kennt die Chefin, die Chefin hat mir das dann gegeben. Sie ist erreichbar, aber sie ist jetzt im Krankenstand. Sie können jederzeit, ab nächster Woche ist sie wieder erreichbar, bei ihr anrufen. Wenn Sie ihre Privatnummer brauchen, kann ich Ihnen diese geben.

[…]

R: Sehe ich das richtig, das wären 2 Tage pro Woche?

BF4: Das ist ein Teilzeit Job. Das ist gut, weil ich nebenbei die Schule besuchen kann.

BehV: Die Tätigkeiten, die Sie ausgeführt haben, waren die immer auf freiwilliger Basis?

BF4: Ja, auf freiwilliger Basis.

BehV: Waren Sie oder gehen Sie einer Tätigkeit nach, wo Sie einmal angemeldet waren?

BF4: Wir haben eine Sozialversicherungsnummer, aber von der Arbeit nein.

BehV: Keine weiteren Fragen.

R hält fest, dass BF4 sehr gut Deutsch kann und die Befragung auf Deutsch durchgeführt werden konnte.

BF4 wird die Niederschrift zur Durchsicht vorgelegt. BF4 bestätigt die Richtigkeit Ihrer Angaben.

R: Ich erteile Ihnen den Auftrag umgehend nach Erhalt der Zeugnisse betreffend der von Ihnen angegebenen mündlichen Matura Ende Juni / Anfang Juli die entsprechenden Bestätigungen vorzulegen.

Betreffend den Arbeitsvertrag unter aufschiebender Bedingung: Der Arbeitgeber ist die XXXX GmbH, die gibt es nicht. Laut Stempel auf der letzten Seite ist die XXXX GmbH. Allerdings ist die Unterschrift des DG unleserlich und über der Steuernummer, sodass man auch diese nicht lesen kann. Auch der Firmenbuchstempel ist nicht leserlich, weil genau darüber ein Fleck ist.

Ich erteile Ihnen daher den Auftrag binnen 14 Tage, den Namen den DG, die Firmenbuchnummer der DG und den Namen der Person bekannt zu geben, der den Arbeitsvertrag unterschrieben hat.

BF4: In meiner Schule gibt es ein Projekt Erasmus, das ist ein Schüleraustausch. Vor Kurzem sind einige Schüler aus meiner Schule nach FRANKREICH geflogen. Solche Angebote gibt es immer. Ich möchte auch daran teilnehmen mit meinen Klassenkameraden. Ich weiß nicht, wann genau es sein wird. Letztes Mal war es im FEBRUAR, ich würde auch gerne daran teilnehmen.“

Die Befragung des Drittbeschwerdeführers (=BF3) gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

„R: Sie heißen XXXX , StA. RUSSISCHE FÖDERATION, tschetschenischer Volksgruppenangehöriger und Glaubensbekenntnis Islam. Ist das korrekt?

BF3: Ja.

R: Welche Sprache sprechen Sie auf welchem Niveau?

BF3: Russisch, Tschetschenisch und Deutsch kann ich. Russisch und Tschetschenisch kann ich perfekt.

R: Und was ist der Stand in Deutsch?

BF3: Deutsch kann ich auch nicht schlecht.

R: Welche Deutschprüfung haben Sie gemacht?

BF3: B1, aber das war vor Jahren, jetzt spreche ich noch besser.

R: DH ein aktuelles Sprachzertifikat haben Sie nicht?

BF3: Nein, weil ich konnte keine Deutschkurse mehr besuchen, weil ich keinen Ausweis mehr hatte und mich nicht anmelden konnte.

R: Dh seit wann besuchen Sie keine Deutschkurse mehr?

BF3: Seitdem Asylstatus zu ist, seit der negativen Entscheidung.

R: Haben Sie den österreichischen Schulabschluss?

BF3: Ich habe den Schulabschluss in RUSSLAND fertiggemacht und übersetzen lassen.

R: Sehe ich es richtig, dass Sie bis APRIL 2015 in der RUSSISCHEN FÖDERATION gelebt haben?

BF3: Ja. Bis 2015 war ich in RUSSLAND, in TSCHETSCHENIEN.

R: Sie reisten also im Alter von XXXX Jahren nach Österreich ein. Beschreiben Sie, wo Sie die ersten 15 Jahre Ihres Lebens gelebt haben, mit wem Sie zusammengelebt haben, welche Schul- und Ausbildung Sie gemacht haben, was Sie in Ihrer Freizeit gemacht haben – also, geben Sie Ihren Lebenslauf an!

BF3: Ich bin Schule gegangen, trainiert noch. Außer Schule habe ich nichts mehr gemacht. Gearbeitet habe ich nicht. Trainiert habe ich Ringen, hobbymäßig, Fußball habe ich auch gespielt.

R: Haben Sie die neun Klassen Grundschule in RUSSLAND abgeschlossen?

BF3: Ja.

R: Auch diese Abschlussprüfung nach der neunten Klasse?

BF3: Habe ich. Ich habe es hier in Österreich übersetzen lassen. Nach der neunten Klasse haben wir Prüfungen gehabt, ich habe das abgeschlossen, hier habe ich es übersetzen lassen.

R: Welche Verwandten haben Sie noch in der RUSSICHEN FÖDERATION?

BF3: Ich habe es nicht verstanden.

R wiederholt die Frage.

BF3: Tanten und Onkel habe ich von Mutter und Vaterseite. Oma habe ich von Mutterseite.

R: Wie halten Sie mit ihnen Kontakt?

BF3: Ich habe eigentlich nicht so engen Kontakt, ich habe schon Kontakt. Ich habe ein bis zwei Mal Kontakt mit ihnen.

R: Was ist mit Ihren Freunden in der RUSSISCHEN FÖDERATION? Wie halten Sie mit ihnen Kontakt?

BF3: Nachdem ich nach Österreich gekommen bin, hatte ich Kontakt zu ein paar Freunden noch. Jetzt habe ich nur mehr zu einem Kontakt.

R: Welche Verwandten haben Sie in Österreich?

BF3: In Österreich habe ich zwei Cousins.

R: Beschreiben Sie Ihre Beziehung zu ihnen!

BF3: Zu denen habe ich auch nicht so engen Kontakt. Letztens habe ich die vor 1 ½ Jahren besucht.

R: Wie haben Sie von der RUSSISCHEN FÖDERATION aus Kontakt mit Ihnen gehalten, bevor Sie nach Österreich einreisten?

BF3: Da habe ich keinen Kontakt gehabt.

R: Was ist mit dem Haus oder der Wohnung, wo Sie vor der Ausreise lebten, jetzt?

BF3: Ist leer. Keiner lebt dort.

R: Haben Sie Österreich seit Ihrer Einreise 2015 jemals verlassen?

BF3: 2015 habe ich… Entschuldigung.

R wiederholt die Frage.

BF3: Ich bin über DEUTSCHLAND gefahren nach INNSBRUCK.

R: Sind Sie sonst jemals von Österreich aus ausgereist?

BF3: Ich kann mich nicht erinnern.

R: Was ist Ihr Familienstand?

BF3: Ich bin ledig. Ich habe eine Freundin gehabt, jetzt habe ich sie nicht mehr.

R: Sind Sie aktuell in einer Partnerschaft mit jemandem?

BF3: Nein, momentan nicht.

R: Haben Sie Kinder?

BF3: Habe ich nicht.

R: Waren Sie traditionell verheiratet oder ist die beendete Beziehung nur so eine Beziehung gewesen?

BF3: Es war eine Beziehung, verheiratet war ich noch nicht.

R: Sie und Ihr Vater stellten am 06.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im SEPTEMBER 2017 reisten Ihre Mutter mit Ihren Schwestern XXXX und XXXX nach Österreich ein. Wie haben Sie in der Zwischenzeit den Kontakt mit Ihrer Mutter und Ihren Schwestern den Kontakt aufrechterhalten?

BF3: Meine Mutter habe ich schon regelmäßig angerufen, fast jeden zweiten, dritten Tag. Wenn ich meine Mutter angerufen habe, waren meine Schwestern manchmal dabei. So habe ich mit ihnen telefoniert.

R: Sind diese jemals in Österreich besuchen gekommen?

BF3: Meine Mutter ist gekommen.

R: Wann ist Ihre Mutter Sie besuchen gekommen?

BF3: Ich kann mich nicht erinnern, das war 17/18, 2017 oder 2018, ich kann mich nicht genau erinnern.

R: Wie lange war Ihre Mutter damals bei Ihnen?

BF3: Ich kann mich nicht genau erinnern, aber nicht lange.

R: Warum kehrten Ihre Mutter und Ihre Schwestern dann wieder zurück in die RUSSISCHE FÖDERATION?

BF3: Das weiß ich nicht.

R: Beschreiben Sie Ihre Lebensverhältnisse während des Asylverfahrens: Wo haben Sie gelebt? Mit wem zusammen? Welche Bildungsmaßnahmen haben Sie ergriffen? Wovon haben Sie gelebt? Was haben Sie gearbeitet? Bei welchen Vereinen etc. waren Sie?

BF3: Bis 2020?

R: 2015 – 2020.

BF3: Von 2015 – 2018 habe ich um mein Leben gekämpft, ich war an KREBS erkrankt. Ich und mein Vater haben in einem Asylheim gelebt. 2018, nach meiner Genesung, habe ich mich bemüht mich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Ich habe Deutschkurse besucht. 2019 habe ich den Führerschein gemacht. Ehrenamtlich habe ich mich auch engagiert. Hobbymäßig Fitness habe ich auch nach meiner Genesung trainiert.

R: Haben Sie in dem Zeitraum in Österreich eine Ausbildung gemacht?

BF3: Und war Mitglied von RESPECT. Das war Unterstützungshilfe aus der Vorbereitung in der Schule. Beruflich haben die mir geholfen. Deutsch haben wir da gelernt, Englisch haben wir da gehabt, Mathematik haben wir auch gehabt. Das war so Unterstützung und Vorbereitung.

R: Unterstützung und Vorbereitung wofür? Welche Ausbildung haben Sie danach gemacht?

BF3: Da habe ich keine Ausbildung gemacht.

BF3 legt vor:

Konvolut an Unterlagen, unter anderem Integrationsprüfung 2020, Vorverträge 2020 und 2021, diese werden in Kopie als Beilage./5 zum Akt genommen.

RV legt vor:

Unterstützungsschreiben von XXXX und einem Ringerverein „ XXXX “, diese werden in Kopie als Beilage./6 zum Akt genommen.

R: Was heißt XXXX ?

BF3: Das ist auf IRANISCH glaube ich. Mein Trainer lebt hier in Österreich, aber ursprünglich kommt er aus dem Iran. Was das genau heißt, weiß ich nicht.

R: Zurück zu meiner Frage: Welche Ausbildung haben Sie in Österreich gemacht?

BF3: Ausbildung habe ich nicht gemacht. Ich habe es versucht, ich wollte als Rettungssanitäter Ausbildung machen, das war vor 4 oder 5 Jahren. Ich habe einen Termin gehabt, aber ich wurde nicht aufgenommen, weil ich nicht so gut Deutsch konnte.

R: Sie haben also, abgesehen von der Integrationsprüfung keinen Schul- oder Berufsausbildung in Österreich gemacht. Ist das richtig?

BF3: Das ist richtig.

R: Sie wurden bereits während des Verfahrens volljährig. Mit Bescheiden vom 13. bzw. 15.01.2018 wies das Bundesamt Ihre Anträge auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status von Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status von subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte Ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen Sie, stellte fest, dass Ihre Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist und räumte Ihnen eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung ein. Das Bundesverwaltungsgericht wies Ihre Beschwerde mit Erkenntnis vom 27.01.2020 als unbegründet ab. Das Erkenntnis wurde Ihnen am 29.01.2020 zu Handen Ihres Vertreters zugestellt. Mit Beschluss vom 26.06.2020 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung Ihrer Beschwerde ab. Er trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Die aufschiebende Wirkung erkannte er der Beschwerde nicht zu, Sie waren also zur Ausreise verpflichtet. Sind Sie der Ausreiseverpflichtung seit Jänner 2020 nachgekommen?

BF3: Ich habe die Frage nicht verstanden.

R wiederholt und erläutert die Frage.

BF3: Nein.

R: Warum nicht?

BF3: Weil mein Land ist nicht mehr sicher, weil es herrscht volle Mobilisierung momentan und ich bin nicht bereit, am Krieg teilzunehmen.

R: Im Jänner 2020 herrschte welcher Krieg?

BF3: Also ich rede von 2022 – jetzt, ist RUSSISCH-UKRAINISCHER Krieg.

R: Sie gaben bei der Rückkehrberatung vor Kriegsbeginn an, dass Sie nicht rückkehrwillig sind. Wie haben Sie sich vorgestellt, dass es weitergeht?

BF3 antwortet nicht.

R wiederholt die Frage.

BF3: Ich wollte nochmals versuchen, dass wir einen Aufenthaltstitel bekommen.

R: Sie stellten am 29.12.2020, also 6 Monate nach der Entscheidung des VfGH, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht zurück, eine Rückkehrentscheidung gegen Sie und stellte fest, dass Ihre Abschiebung zulässig ist. Es räumte Ihnen eine Frist für die freiwillige Ausreise ein. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Sind Sie der Ausreiseverpflichtung nachgekommen?

BF3: Ich bin nicht nachgekommen.

R: Warum nicht?

BF3: Ja, weil mein Land ist nicht mehr sicher.

R: Jänner 2021 war welcher Krieg?

BF3: Aso, ich könnte kurz vor… vor Krieg auch nicht zurückreisen, weil ich wurde, also, weil ich ja politische Probleme gehabt habe, musste ich mein Land verlassen und bin hierhergekommen.

R: Welche politischen Probleme hatten Sie in RUSSLAND?

BF3: Ich wurde entführen und geschlagen. Ich und mein Freund. Wegen der alten Geschichte musste ich mein Land verlassen. Jetzt kann ich nicht zurück…

R unterbricht.

R: Meinen Sie damit Ihr Fluchtvorbringen, dass bereits im Asylverfahren bis 2020 geprüft wurde?

BF3: Ich habe es nicht verstanden.

R wiederholt und erläutert die Frage.

BF3: Eh dasselbe meine ich.

R: Waren Sie seither exilpolitisch oder als Blogger oder als Menschenrechtsverteidiger aktiv?

BF3: Nein, war ich nicht.

R: Wurde KREBS schon in der RF diagnostiziert?

BF3: Ja.

R: Wann?

BF3: Nach dieser Geschichte, nach dieser Entführung, da wurde ich geschlagen, dann wurde das diagnostiziert in RUSSLAND.

R: In welchem Jahr erhielten Sie Ihre KREBSDIAGNOSE?

BF3: 2015.

R: Wurden Sie in der RF noch aus diesem Grund behandelt?

BF3: Ja, ich wurde behandelt, in MOSKAU.

R: Hatten Sie einen Nebenwohnsitz in MOSKAU oder wie hat das funktioniert?

BF3: Wenn ich mich nicht irre… Wir haben Wohnung gemietet

R: Wen meinen Sie mit „wir“?

BF3: Ich und mein Vater.

R: Wie lange waren Sie da in MOSKAU?

BF3: Nicht lang. Ein Monat oder so, oder zwei Monate oder so, nicht lang.

R: Gab es Probleme bei DER Behandlung in MOSKAU?

BF3: Glaube ich… ich weiß nicht, ich kann mich nicht an das erinnern. Weil ich war 15 in MOSKAU.

R: Waren Sie sonst in MOSKAU Problemen ausgesetzt?

BF3: Ich kann mich an das auch nicht erinnern.

R: Sind Sie von MOSKAU noch mal nach TSCHETSCHENIEN oder von MOSKAU ausgereist?

BF3: Nach TSCHETSCHENIEN und von dort nach Österreich.

R: Zurück zu meiner Frage: 2021 wurden Sie erneut zur Ausreise verpflichtet, Sie sind der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Wie haben Sie sich vorgestellt, dass es weitergeht?

BF3: Das kann ich nicht beantworten.

R: Am 12.07.2021, sohin 6 Monate nach der Erlassung der letzten Rückkehrentscheidung, stellten Sie einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen. Was hat sich in diesen sechs Monaten geändert?

BF3 denkt lange nach.

R: Keine Antwort?

BF3: Nichts.

R: Ihr erster Antrag auf einen Aufenthaltstitel wurde zurückgewiesen, weil Sie keinen Reisepass hatten. Was haben Sie in den 6 Monaten gemacht, dass Sie einen Reisepass bekommen?

BF3: Um einen Reisepass zu bekommen? Ich war in SALZBURG bei der RUSSISCHEN Botschaft, man wartet 2 Jahre. Ich habe es versucht, immer angerufen und dann habe ich einen Reisepass bekommen.

R: Wann haben Sie einen Reisepass bekommen?

BF3: Ca. vor einem Jahr.

R: Können Sie mir den vorlegen?

RV: Die Kopie haben wir Ihnen geschickt.

R: Ich möchte bitte ein Original.

RV legt vor:

Reisepass im Original des BF3. Reisepass ausgestellt am 17.07.2023, keine Reisestempel.

R: Wo wurde Ihnen der Reisepass ausgestellt?

BF3: In SALZBURG bei der Botschaft.

R: Waren Sie da Problemen ausgesetzt?

BF3: Nein.

R: Aufgrund welcher Dokumente wurde Ihnen ein Reisepass ausgestellt?

BF3: Einen Inlandsreisepass musste ich haben, der ist abgelaufen.

R: Haben Sie Ihren Inlandsreisepass in Österreich? Ich verstehe Ihre Aussage nicht.

BF3: Ich weiß nicht, wo der Inlandsreisepass ist. Ich habe es nicht vorgelegt, glaube ich.

R: Mir oder der Botschaft? Von wem sprechen Sie?

BF3: Die Botschaft hat das von mir nicht einmal verlangt.

R: Sie geben im Antrag an, Ihr bisheriger Aufenthaltstitel sei die Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG. Dieses Aufenthaltsrecht endete mit der Entscheidung des BVwG mit 29.01.2020. Welches Aufenthaltsrecht hatten Sie nach dem 29.01.2020?

BF3: Keinen Aufenthalt.

R: Von wann bis wann haben Sie in welchem Ausmaß im SOMA gearbeitet?

BF3: Das war 2019, wenn ich mich nicht irre. 1 ½ Jahre.

R: Arbeiten Sie seither ehrenamtlich?

BF3: Nein, seither habe ich nicht mehr gearbeitet. Ich arbeite nicht mehr ehrenamtlich.

R: Wie verbringen Sie Ihre Zeit seit 2020?

BF3: Ich habe es sehr oft versucht. Ich wollte eine Firma gründen, das habe ich versucht. Und öfters haben verschiedene Firmen versucht, mich anzumelden. Das AMS hat es versucht. Weil ich keinen Status habe, wurde es mir nicht erlaubt.

R: Sind Sie Mitglied in dem Ringerverein?

BF3: Ja.

R: Seit wann?

BF3: Ich trainiere seit vorigem Jahr.

R: Wie oft in der Woche trainieren Sie da?

BF3: Drei, vier Mal.

R: Da bleibt immer noch sehr viel Freizeit über. Was machen Sie in der Zeit in Österreich?

BF3: Ich kann nichts machen. Ich habe keinen Status. Ich kann mich nirgends anmelden. Ich würde sehr gerne arbeiten oder eine Lehre machen.

R: Was machen Sie den ganzen Tag?

BF3: Ich trainiere, ich treffe mich mit Freunden, schwimmen, Fitness gehen, zuhause trainieren. Es bleibt mir nichts über, deswegen gehe ich nur trainieren.

R: Sind Sie noch in anderen Sportvereinen?

BF3: Nein, außer dem.

R: Wovon bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?

BF3: Ich habe nicht verstanden.

R wiederholt die Frage.

BF3: GVS.

R: Sehe ich es richtig, dass Sie in Österreich den Führerschein gemacht haben?

BF3: Ja.

R: Wer hat das bezahlt?

BF3: Das hat mein Cousin bezahlt. Wegen dem war ich auch Landesregierung. Nach Führerschein habe ich kein Geld mehr bekommen, ich musste dorthin gehen und beweisen, dass mir mein Cousin Geld ausgeborgt hat. Ich wollte bei ihm arbeiten, er hat damals eine Firma gehabt, er hat das für mich finanziert.

R: Haben Sie ihm das Geld zurückgegeben?

BF3: Nein, noch immer nicht.

R: Was haben Sie im Gegenzug XXXX Gutes getan? Haben Sie für ihn gearbeitet?

BF3: Nein. Er hatte damals eine Transportfirma gehabt. Er wollte mich damals einstellen und hat auch versucht, dass ich eine Arbeitsbewilligung bekomme.

R: Sehe ich es richtig, XXXX hat diese Firma nicht mehr?

BF3: Hat nicht mehr.

R: Sie haben in Österreich keine Ausbildung und keine Berufsbildung gemacht. Warum haben Sie bei der Ausbildung mit dem Führerschein begonnen? Haben Sie ein Auto?

BF3: Er wollte mich einstellen, dass ich bei ihm arbeite. Er hat mir das finanziert. Wenn ich bei ihm in der Arbeit angefangen hätte, hätte ich ihm das zurückbezahlt. Grund für den Führerschein war, dass ich bei ihm arbeiten kann. Wir haben auch versucht eine Arbeitserlaubnis zubekommen. Das habe ich leider nicht bekommen.

R: Haben Sie ein Auto?

BF3: Nein.

R: Sie sind seit 2019 nicht gefahren?

BF3: Ich fahre schon ab und zu auch.

R: Mit wessen Auto?

BF3: Mit einem Freund. Es gibt Freunde, die haben Autos.

R: Haben Sie in Österreich eine Lehre gemacht?

BF3: Es war von 2015 – 2017, wenn ich mich nicht irre, erlaubt, eine Lehre zu machen. Da war ich leider krank, ich habe da um mein Leben gekämpft, da habe ich keine Lehre gemacht.

R: Sie legten einen Arbeitsvorvertrag vom 16.02.2021 mit einer Pizzeria, 30 Stunden pro Woche, und einen Arbeitsvorvertrag vom 12.02.2021 mit einem Callshop, 38 Stunden pro Woche, vor. Wie hätte sich das zeitgleich ausgehen sollen?

BF3: Das war so geschrieben, wenn ich mich nicht irre, entweder dort oder dort arbeiten. Er hat mir gesagt, er sucht Mitarbeiter. Ich hätte mich entscheiden können für das eine oder das andere zu arbeiten.

R: Da mache ich aber keinen Arbeitsvorvertrag, wenn man sich nicht sicher ist, ob man die Arbeit annehmen kann. Das klingt eher nach sich etwas lose ausmachen. Ich verstehe diese Arbeitsvorverträge nicht: Die sind laut Schreiben ein Jahr ab Ausstellung gültig, aber nur bei Erteilung einer Aufenthaltskarte. Brauchen diese Unternehmen keinen Mitarbeiter, sodass sie Ihnen die Stelle ein Jahr lang freihalten?

BF3: Das habe ich nicht geschrieben. Ich habe Arbeit gesucht, bin überall hingegangen, habe hingeschrieben und nachgefragt.

R: Beschreiben Sie, wie Sie an diese beiden Arbeitsvorträge kamen!

BF3: Durch Freunde und Bekannte.

R: Wie kamen Sie zu dem Arbeitsvorvertrag mit dem Callshop?

BF3: Wie ich zu ihm gekommen bin?

R: Ja. Beschreiben Sie mir konkret, wie der Arbeitsvorvertag zustande kam.

BF3: Ich habe einen Freund gehabt, ich habe ihm gesagt, ob er jemanden kennt, der mich mit Aufenthaltstitel aufnehmen kann. Der hat geschaut. Das Geschäft ist am Bhf LINZ. Er sagte mir, ich soll dorthin gehen. Er hat schon mit ihm geredet. Er würde mich aufnehmen.

R: Wie kamen Sie an den Vorvertrag mit der PIZZERIA? Beschreiben Sie mir das.

BF3: Zu ihm wurde mir auch der Kontakt gegeben. Ich habe ihn persönlich nicht gekannt.

R: Konkret, beschreiben Sie mir das, wie das zustande kam.

BF3: Freund hat mir den Kontakt gegeben. Freund wusste, dass ich Arbeit suche. Ich habe meine Situation erklärt. Ich habe mich für Gericht vorbereitet, er hat mir geholfen, mein Freund.

R: Was meinen Sie mit Sie haben sich ‚für das Gericht vorbereitet‘?

BF3: Falls ich einen Aufenthaltstitel bekommen hätte, dass ich eine Arbeit habe, ich habe mich bemüht, eine Wohnung zu finden.

R: Weiters legten Sie einen dritten Arbeitsvorvertrag vor, vom 26.07.2022, als Fahrer und Montagehelfer, aber in WIEN. Sie leben in LINZ. Wie kamen Sie an das Jobangebot in WIEN?

BF3: Zu dieser Firma… Entschuldigung welche Firma war das?

R: XXXX GmbH.

BF3: Der Firmensitz ist in WIEN, die haben in OÖ und in vielen Bundesländern gearbeitet. Mein Freund hat dort gearbeitet und ja.

R: Wer hat das ausgefüllt?

BF3: Firmenchef vielleicht.

R: Ich frage nur, weil das mit derselben Handschrift ausgefüllt wurde, wie die Einstellungszusage Ihrer Schwester. Wer hat den Arbeitsvertrag der XXXX GmbH ausgefüllt?

BF3: XXXX GmbH ist komplett eine andere Firma.

R: Wer hat das bei Ihnen ausgefüllt?

BF3: Die Firma XXXX .

R: Warum gibt die Firma XXXX als Abfertigungskasse die ÖGK an?

BF3: Das weiß ich nicht.

R: Laut Unterstützungsschreiben wollten Sie die Ausbildung zum Sanitäter machen. Haben Sie das gemacht?

BF3: Habe ich nicht, weil ich konnte mich nicht anmelden, weil ich keinen Status gehabt habe.

R: Sie legten einige Unterstützungsschreiben vor. Wurde eine Patenschaftserklärung für Sie abgegeben?

BF3: Ich habe es nicht verstanden.

R wiederholt und erläutert die Frage.

BehV: Gibt es generell Verständigungsprobleme?

R erläutert die Frage.

BF3: Nein, aber ich kann mich selber finanzieren und arbeiten gehen.

R: Sind die drei alten Arbeitsvorverträge noch aufrecht oder nicht mehr?

BF3: Nein, ich habe eine neue Arbeit gefunden, das ist ein Restaurant von meinem Freund. Wenn ich eine Aufenthaltsberechtigung hätte, könnte ich sofort anfangen.

R: Haben Sie Erfahrung in der Gastronomie?

BF3: Nein, habe ich nicht. Aber ich würde das schnell lernen.

R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?

BF3: Gut.

R: Brauchen Sie aktuell Therapien oder Behandlungen?

BF3: Nein, nur Untersuchungskontrollen, einmal im Jahr.

R: Welche sind das?

BF3: Röntgen, CT, MR und Blutkontrolle.

R: Sind Sie aufgrund Ihrer damaligen Krebserkrankung in der Arbeitswelt eingeschränkt?

BF3: Nein, ich habe keine gesundheitlichen Einschränkungen.

R: Warum bekamen Sie Ihren Reisepass später als Ihre Familienmitglieder?

BF3: Meine Mutter und meine Schwestern haben schon einen Reisepass gehabt.

R: Sie wiesen sich laut Prüfungsprotokoll bei der Führerscheinprüfung mit der weißen Asylkarte und der Kopie des Reisepasses aus. Wie geht das, wenn Sie keinen Reisepass haben? Welchen Reisepass hatten Sie damals?

BF3: Ich glaube das war eine Kopie.

R: Von welchem Reisepass?

BF3: Vom Inlandsreisepass.

R an BehV: Hat der BF3 eine Kopie des Inlandsreisepasses im Verfahren vorgelegt?

BehV: Ich komme ins System nicht rein. Ich reiche die Antwort nach.

R: Sie wurden am 23.01.2023 mit KOKAIN und TRAMADOL am Steuer eines PKW betreten, der Führerschein wurde Ihnen abgenommen. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF3: Nein.

R: Wann haben Sie den Führerschein wieder zurückbekommen?

BF3: Vor neun Monaten ca. Voriges Jahr im SEPTEMBER.

R: Mussten Sie eine Nachschulung machen?

BF3: Nein, es wurde gleich eingestellt, sobald die Probezeit vorbei war.

R: Wie lange hatten Sie keinen Führerschein?

BF3: Ca. sechs Monate. Sperre habe ich eigentlich nur einen Monat bekommen.

R: Laut verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen wurde das Strafverfahren nicht eingestellt, Sie wurden zu einer Geldstrafe von € 800 bestraft.

BF3: Das weiß keiner von meiner Familie oder mein Anwalt.

R: Eine Verwaltungsstrafe gem. § 99 Abs. 1b STVO ist sogar ein Grund für die Erlassung eines Einreiseverbotes für fünf Jahre gem. § 53 Abs. 2. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF3: Ein Einreiseverbot wegen?

R erläutert die Frage.

BF3: Wegen dem, weil ich das genommen habe… ich bin nicht mit dem Auto gefahren. Ich wurde nach zwei Tagen erwischt. Wo ich das konsumiert habe, war ich auch nicht nüchtern. Wäre ich nüchtern gewesen, hätte ich das nicht gemacht. Ich bereue das, ich habe das auch damals gesagt. Ich habe mich entschuldigt. Seitdem habe ich nicht mehr sowas gemacht. Es war ein Probekonsum.

R: Was haben Sie probeweise konsumiert?

BF3: Ich meine, ich war nicht abhängig oder sonst was. Wo ich nicht nüchtern war, habe ich das einmal gemacht. Das war ganz wenig. Seitdem, ich habe es sehr bereut, und sowas nicht mehr gemacht.

R: Was haben Sie nur einmal ausprobiert?

BF3: Drogen.

R: Welche?

BF3: Die Tablette habe ich gar nicht gewusst, das war wegen Rückenschmerzen. Das habe ich vom Freund bekommen. Das andere, wo ich nicht nüchtern war, habe ich konsumiert.

R: Was haben Sie da konsumiert?

BF3: Ich will das nicht vor meinen Schwestern reden. Ich schäme mich dafür. Das weiß keiner.

Die BF5 und BF4 werden ins Nachbarzimmer gebeten.

BF4 und BF5 kommen der Aufforderung nach.

R: Was haben Sie konsumiert?

BF3: KOKAIN habe ich konsumiert.

R: Sind Sie suchtmittelabhängig?

BF3: Nein, bin ich nicht. Ist nur einmal passiert. Seitdem fasse ich keine Drogen an.

R: Ihren Angaben zufolge nehmen Sie seit November 2022 regelmäßig TRAMADOL, das Sie von einem Freund bekommen, Sie haben kein Rezept dafür. TRAMADOL ist ein Opioid mit hohem Suchtpotential. Bei Medikamentenabhängigkeit durch TRAMADOL ist eine Entzugstherapie nötig. Sind Sie von TRAMADOL abhängig?

BF3: Nein, bin ich nicht.

R: Von wann bis wann haben Sie TRAMADOL konsumiert?

BF3: Nicht lange, ich weiß nicht genau, ich habe es nur paar Mal genommen. Ich habe es vom Freund bekommen.

R: Sind Sie bereit, einen Drogentest abzugeben?

BF3: Bin ich bereit.

R: Ich erteile Ihnen den Auftrag innerhalb eines Monats einen Drogentest, der unter Aufsicht abgegeben wurde, vorzulegen.

BF3: Ich werde das machen.

R: Laut Abschlussbericht vom 19.10.2023 sind Sie einschlägig vorbestraft. Weswegen sind Sie vorbestraft?

BF3: Ich weiß nicht.

RV: Ich habe keine Kenntnis davon.

R: Sie wurden auf Grund einer gerichtlich genehmigten Rufdatenerfassung verdächtigt, mit den Suchtgiftgeschäften von Jebran SAFI in Verbindung zu stehen. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF3: Ja, das war ein Bekannter von mir. Ich war nicht befreundet, ab und zu haben wir uns gesehen. Wegen Anrufen wurde ich eingeladen, aber es wurde eingestellt und mir wurde gesagt, dass ich damit nichts zu tun habe.

R: Ich habe nur zwei PAD-Zahlen ermitteln können: Eine Einstellung gemäß § 190 Z 2 StPO und einen Rücktritt von der Verfolgung gemäß § 35 Abs. 9 SMG. Möchten Sie dazu etwas angeben?

RV: Steht das in Zusammenhang mit dem Führerscheinentzug?

R: Da gab es keinen Besitz, „nur“ den Drogennachweis.

BF3: Wegen Jebran SAFI. Ich habe damit nichts zu tun gehabt.

RV: Wurden Sie von oder Polizei oder vom Gericht wegen dem Suchtmittelkonsum befragt?

BF3: Ja, ich wurde gefragt. Es wurde eingestellt. Ich habe damit nichts zu tun.

Einsicht genommen wird in OZ 3 und OZ 4.

R: Sie haben heute ein Erkenntnis vom 03.03.2023 vorgelegt betreffend ein Straferkenntnis vom 11. Juli. Ich sehe in der Verwaltungsstrafliste zwei weitere Strafen wegen unrechtmäßigem Aufenthalts. Wurden diese angefochten, ja oder nein?

RV: Von denen weiß ich nichts.

BF3: Nein, wegen dem haben Gericht gehabt.

R: Nein, das ist eine andere Geschäftszahl. Das war eine Strafe, ein Jahr später.

R: Haben Sie die Strafen in Höhe von € 100 und € 1.000 bezahlt?

BF3: Das war die erste Strafe glaube ich.

R: Die erste und die dritte Strafe.

BF3: Ich glaube, das hat meine Freundin damals bezahlt.

R: Ich weise Sie darauf hin, dass eine Verwaltungsstrafe von € 1.000 ein weiterer Grund für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gem. § 53 Abs. 2 ist. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF3 schweigt.

RV: Die Begründung für die Aufhebung war die gute Integration. Für die Strafe, die danach erteilt wurde, hätte das dann auch gelten müssen.

RV legt vor:

Auszug aus dem kriminalpolizeilichen Aktenindex, die PAD Zahlen zur ersten Eintragung entspricht OZ 4, die PAD Zahl zu OZ 3 findet sich nicht im Aktenindex wieder.

BehV legt vor:

Abschlussbericht vom 06.06.2024.

Der Abschlussbericht wird verlesen.

R: Das ist ein laufendes Strafverfahren, Sie haben ein Aussageverweigerungsrecht.

BF3: Das Verfahren ist eingestellt.

R: Der Abschlussbericht ist vom 06.06.2024.

BF3: Ich habe vorige Woche einen Brief bekommen, ich habe damit nichts zu tun.

R: Ich erteile Ihnen den Auftrag dieses Schreiben binnen 14 Tagen vorzulegen.

R: Gibt es sonst noch Verwaltungsstrafdelikte, die Ihnen zur Last gelegt werden?

BF3: Nein.

R: Sie legten einen Arbeitsvorvertrag vom 22.03.2024 vor, betreffend die XXXX GmbH. Was ist das für ein Lokal?

BF3: Das ist ein BURGER Restaurant.

R: Laut Google befindet sich an der Adresse XXXX ein Lokal –das XXXX . Meinen Sie dieses Lokal?

BF3: Ich meine das XXXX .

R: Die XXXX GmbH suchte laut AMS im Oktober 2023 einen Mitarbeiter – aber einen Hilfskoch. Laut Arbeitsvorvertrag sollen Sie als Servicekraft beginnen. Eine Servicekraft hat das Unternehmen laut AMS aber nicht gesucht. Können Sie mir das erklären?

BF3: Ja. Er wird jetzt um zwei, drei Uhr da sein. Es ist ein Freund von mir. Er hat das für mich gemacht. Ich kann bei ihm arbeiten, wenn ich eine Arbeitserlaubnis habe. Ganz genau, wie es auch am Arbeitsvorvertrag steht, es stimmt alles.

R: Sind Sie in Österreich jemals der Schwarzarbeit nachgegangen? Haben Sie unangemeldet und unversteuert gearbeitet?

BF3: Ja, privat habe ich damals bei Freunden gearbeitet.

R: Was konkret haben sie bei Freunden gearbeitet?

BF3: Verschiedenes, für Freunde habe ich es gemacht.

R: Was?

BF3: Umziehen, Tragen.

R: Reden wir von Freunden, die umgezogen sind oder haben Sie Freunden geholfen, Übersiedlungen durchzuführen?

BF3: Ich habe es nicht verstanden.

R wiederholt die Frage.

BF3: Für meine Freunde. Vor Kurzem ist zum Beispiel ein Freund umgezogen, ich habe ihm geholfen.

R: Sie haben also nicht Freunden geholfen, Umzüge von anderen Personen durchzuführen?

BF3: Nein, nur für meinen Freund persönlich.

R: Was haben Sie sonst noch geholfen?

BF3: Egal, bei was meine Freunde Hilfe brauchten, ich habe es gemacht.

R: Ist der Arbeitsvorvertrag noch aufrecht?

BF3: Ja.

R: Beschreiben Sie, wie Sie an den Arbeitsvortrag kamen!

BF3: Ich kenne den Besitzer schon lange, ich wusste, dass er ein Restaurant hat und ich habe ihn einfach angerufen.

R: Sie legten einen Mietvorvertrag vom 24.03.2024 vor – das ist fast drei Monate her. Ist denn die Wohnung noch frei?

BF3: Das ist ein Haus, er ist ein guter Freund von mir.

R: Ist dieser gute Freund nicht auf die Vermittlung angewiesen oder warum steht das Haus leer?

BF3: Das ist ein zweistöckiges Haus, ein Stock steht frei.

R: Seit wann steht dieser Stock frei?

BF3: Das weiß ich nicht. Er wird selbst vorbeikommen und es beantworten.

R: Bezieht sich das nur auf Sie oder wollen Sie dort mit den anderen BFs einziehen?

BF3: Das ist für meine ganze Familie.

R: Sie sind 24 Jahre alt. Wie stellen Sie sich vor, dass es weitergeht?

BF3: 25.

R: Sie sind 25 Jahre alt. Wie stellen Sie sich vor, dass es weitergeht?

BF3: Nur für die Anfangszeit, später werden wir etwas Anderes suchen.

R: Ich meine, wie stellen Sie sich vor, dass es mit Ihrem Leben weitergeht?

BF3: Mit meinem Leben? Ich habe die Frage nicht klar verstanden.

R wiederholt die Frage.

BF3: Ich würde gern nochmal die Ausbildung, die ich machen wollte, machen. Als RETTUNGSSANITÄTER und nebenbei im RESTAURANT arbeiten. Arbeiten, weiterbilden.

R: Waren Sie in der RF bei der Stellungskommission?

BF3: Nein, war ich nicht, ich bin mit 16 hergekommen, ich war zu jung.

R: Haben Sie einen Wehrpflichtsstempel im Inlandsreisepass?

BF3: Nein, für das haben wir einen Militärpass, einen Militärausweis. Das steht nicht im Inlandsreisepass. Ich habe das nicht, ich war zu jung.

R: Haben Sie ein Wehrdienstbuch?

BF3: Ich kenne das nicht.

R: Nachdem, was Sie sagen, waren Sie nicht bei der Stellung, wurden also nicht gemustert und können daher nicht im Militärregister aufscheinen. Es gibt in der RF die Möglichkeit Grundwehrdienst zu leisten und nach den aktuellen Länderberichten werden Grundwehrdiener nicht im UKRAINE Krieg eingesetzt. Was konkret befürchten Sie im Falle der Rückkehr?

BF3: Es schaut keiner, ob man Erfahrung hat oder ob man einen Militärpass hat. Es werden einfach Leute in die UKRAINE geschickt, ohne Erfahrung, ohne gar nichts.

R: Sprechen Sie von TSCHETSCHENIEN oder Russland im Allgemeinen?

BF3: Im Allgemeinen.

R: Sie lebten neun Jahre in Österreich, und fast XXXX Jahre in der RUSSISCHEN FÖDERATION, wo Sie die Grundschulbildung abgeschlossen haben. Warum gehen Sie davon aus, dass Ihre Beziehungen zu Österreich schützenswerter sind als die zur RUSSISCHEN FÖDERATION?

BF3: Ich habe das nicht verstanden.

R wiederholt und erläutert die Frage.

BF3: Ich bin praktisch hier aufgewachsen, ich habe in RUSSLAND, außer zu einem Freund, keinen Kontakt, ich habe dort niemanden. Ich bin praktisch hier aufgewachsen. Ich habe mich bemüht hier die Sprache zu lernen und mich zu integrieren, zur österreichischen Gesellschaft.

R: Gibt es ein paralleles Asylverfahren?

BF3: Nein.

R folgt BFV das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 12.06.2024 aus und räumt eine Stellungnahmefrist von 2 Wochen ein.

R: Haben Sie Fragen an BF3?

BFV: Im Falle einer Rückkehr in die RF müssten Sie den Wehrdienst noch ableisten, oder?

BF3: Ich habe es öfters, von vielen gehört und im Internet gesehen, es werden Leute eine Woche oder paar Tage trainiert, man zeigt ihnen, wie man eine Waffe hält. Sie werden dann in die UKRAINE geschickt, ohne den Wehrdienst abzuleisten. Es schaut keiner, ob man Erfahrung hat oder nicht.

BFV: Würden Sie den Wehrdienst ableisten?

BF3: Ich bin nicht bereit am Krieg teilzunehmen, ich will das nicht.

BFV: Wissen Sie, wie die finanzielle Situation Ihrer Verwandten in RUSSLAND aussieht?

BF3: Nein, das weiß ich nicht.

[…]

BehV: Würden Sie in Österreich den Wehrdienst ableisten?

BF3: Das weiß ich nicht.

BehV: Haben Sie einmal sozialversicherungspflichtig gearbeitet?

BehV: Ich glaube der BF3 konnte der Einvernahme nicht folgen, er gab, glaube ich, 15 Mal an, die Frage nicht verstanden zu haben.

R: Haben Sie, die an Sie gerichteten Fragen verstanden?

BF3: Wo ich sie nicht verstanden habe, habe ich es gesagt.

R: Haben Sie die Fragewiederholung verstanden?

BF3: Ja.

R: Haben Sie sich ausdrücken können? Konnten Sie die Fragen beantworten?

BF3: Ich hätte schon was dazu gesagt, zum Thema mit den Suchtmitteln, und wegen dem Chatverlauf. Das war kein TRAMADOL und ich habe auch einen Beweis. Mich stört das.

RV verweist auf das Aussageverweigerungsrecht, weil nicht klar ist, ob das Ermittlungsverfahren eingestellt ist.

R: Möchten Sie sonst noch etwas angeben?

BF3: Wenn ich die Möglichkeit bekommen hätte, hätte ich gerne gearbeitet. Ich will beschäftigt sein, ich will nicht zu Hause sein, den ganzen Tag spazieren und Sport machen. Ich würde nochmal arbeiten und versuchen, eine Ausbildung als Rettungssanitäter zu machen.

R hält fest, dass BF3 gut Deutsch kann, wenn auch mit Abstand nicht so gut wie seine beiden Schwestern.

BF3 wird die Niederschrift zur Durchsicht vorgelegt. BF3 bestätigt die Richtigkeit seiner Angaben.

[…]

R: Ist das Vorbringen betreffend Ukraine Krieg und Wehrpflicht als Asylantrag zu werten?

RV: Vorerst nein.“

Die Befragung des Erstbeschwerdeführers gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

„R fragt BF1: Haben Sie das Gefühl, dass Sie die Dolmetscherin gut verstehen?

BF: Ja.

[…] Ich verstehe auch Deutsch, aber nicht so gut.

[…]

R: Sie heißen XXXX , StA. RUSSISCHE FÖDERATION, tschetschenischer Volksgruppenangehöriger und Glaubensbekenntnis Islam. Ist das korrekt?

BF1: Ja.

R: Was ist Ihr aktueller Aufenthaltsstatus?

BF1: Keinen. Ich hatte eine weiße Karte, aber sie wurde mir abgenommen.

R: Welche Sprache sprechen Sie auf welchem Niveau?

BF1: Russisch als Muttersprache, auch Tschetschenisch. Das ist alles.

R: Wie schätzen Sie Ihre Deutschkenntnisse ein?

BF1: A2.

R: Sehe ich es richtig, dass Sie bis APRIL 2015 in der RUSSISCHEN FÖDERATION gelebt haben?

BF1: Ich meine, ich weiß es nicht, ob TSCHETSCHENIEN zu der Zeit als eigenes Land bezeichnen oder nicht. Ja, das stimmt.

R: Sie reisten also im Alter von fünfzig Jahren nach Österreich ein. Um mir einen Eindruck Ihrer Deutschkenntnisse verschaffen zu können: Beschreiben Sie auf Deutsch, wo Sie die ersten 50 Jahre Ihres Lebens gelebt haben, mit wem Sie zusammengelebt haben, welche Schul- und Ausbildung Sie gemacht haben, was Sie gearbeitet haben, wovon Sie gelebt haben – also, geben Sie Ihren Lebenslauf an!

BF1: Ich habe in der TSCHETSCHENISCHEN REPUBLIK gewohnt. Echte Beruf ist Geschichte. Letzter Beruf war Tischler, ich hatte eine kleine MÖBELFABRIK.

R hält fest, dass der BF1 einige Deutschkenntnisse aufweist, aber die Verdolmetschung in der Verhandlung notwendig ist.

R: Bitte beschreiben Sie mir Ihre Lebensverhältnisse auf Russisch.

BF1: Ich habe schon gesagt, dass wir zum Schluss MÖBEL hergestellt haben. Der richtige Beruf ist, wie soll ich das sagen, ich habe die Weltgeschichte gelernt. Ich musste ausreisen. Ich glaube, das ist alles.

R: Wo haben Sie in der RF gelebt?

BF1: Ich habe an verschiedenen Stellen gelebt.

R: Nämlich?

BF1: Die letzte Zeit habe ich in TSCHETSCHENIEN gelebt.

R: Und davor?

BF1: Ich habe auch in SIBIRIEN gelebt, im Gebiet ASTRACHAN.

R: Seit wann haben Sie in TSCHETSCHENIEN gelebt?

BF1: Nach der zehnten Schulklasse da bin ich zu meinem Onkel gefahren, er hat in ROSTOW gelebt. Nach ROSTOW wurde ich für zwei Jahre in die Armee eingezogen. Ich habe in der DDR meinen Dienst abgeleistet. Nach der Armee bin ich zu einer großen Baustelle in ASTRACHAN gekommen, das war eine Baustelle von der Organisation KOMSOMOL gekommen. Danach bin ich ausgereist, nach SIBIRIEN. Ich bin dann wieder von SIBIRIEN nach ASTRACHAN zurück. Dann, als der erste TSCHETSCHENISCHE Krieg begonnen hat, bin ich nach Hause nach TSCHETSCHENIEN gegangen.

R: Ist es nicht seltsam in ein Gebiet zu ziehen, in dem Krieg geführt wird?

BF1: Das war vor dem Krieg. Ich wusste nicht, dass es einen Krieg geben wird.

R: D.h. ab den 90er Jahren haben Sie in TSCHETSCHENIEN gelebt?

BF1: 1994 bin ich dorthin gezogen.

R: Haben Sie an einem der Tschetschenienkriege als Kämpfer teilgenommen?

BF1: Darf ich die Frage nicht beantworten?

R: Welchen Grund für die Aussageverweigerung gibt es?

RV: Ich weiß es nicht.

R: Sie können sich mit dem BF1 vor dem Verhandlungssaal besprechen.

RV bespricht sich mit BF1 unter Beiziehung der D.

R: Möchten Sie zu dieser Frage eine Aussage machen?

BF1: Nein, ich habe nicht gekämpft.

R: Haben Sie gekämpft?

BF1: Ich habe nicht gekämpft.

R: In keinen der beiden TSCHETSCHENIENKRIEGE?

BF1: Ja.

R: Sie sagten, Sie haben Ihren Militärdienst in der DDR abgeleistet. Was haben Sie da gemacht? Was waren Ihre Aufgaben?

BF1: Panzerfahrer.

R: Wenn Sie zwei Jahre in der DDR waren; was haben Sie da gemacht?

BF1: Wir haben eine militärische Ausbildung bekommen, so wie man kämpfen soll. Das war ein gewöhnlicher Dienst der sowjetischen Armee, das war eine Verpflichtung, zwei Jahre.

R: Waren Sie jemals am Grenzschutz eingesetzt?

BF1: Wir haben die Grenze nicht bewacht, aber wir standen an der Elbe.

R: Wenn Sie Panzerfahrer waren, waren Sie jemals an der Niederschlagung eines Aufstandes in der DDR oder in einem der Brüderstaaten beteiligt?

BF1: Sie meinen wenn es Kundgebungen gegeben hat oder solche Sachen Wir haben nur den Dienst ableistet.

R: Mussten Sie, außerhalb eines Trainings, eine Waffe abfeuern?

BF1: Nein, das war sehr streng dort.

R: Ich weise Sie darauf hin, dass, falls ein Aufenthaltstitel erteilt wird und einer dieser Aussagen falsch ist, das Verfahren neu aufgerollt wird. Bleiben Sie bei Ihren Aussagen.

BF1: Sie meinen, dass ich in DEUTSCHLAND gedient hab?

BF1: Alles, was Sie bisher gesagt haben, dass Sie nirgends gekämpft haben.

BF1: Nein, ich war unter Bombardierung. Die Dörfer wurden bombardiert.

R: Sprechen Sie von der DDR oder von TSCHETSCHENIEN?

BF1: Nein, dort war alles sehr friedlich. Ich denke es, ich weiß es nicht.

R: Sie haben also ab 1994 in TSCHETSCHENIEN gelebt. Wovon haben Sie gelebt und wo haben Sie gelebt?

BF1: Ich habe schon gesagt, dass ich eine Fabrik hatte.

R: Die MÖBELFABRIK war in TSCHETSCHENIEN.

BF1: Ja.

R: Sie sagten, Sie sind Historiker. Haben Sie studiert?

BF1: Es gab ein Technikum, das war eine Lehranstalt. Das ist zwischen der mittleren Ausbildung und einer höheren Ausbildung, das ist dazwischen. Mir gefiel die Geschichte auch sehr gut.

R: Sie haben die Grundschule und das Technikum gemacht?

BF1: Ja.

R: Wie lange haben Sie das Technikum gemacht? Drei Jahre?

BF1: Ja. 3 ½.

R: Wo haben Sie das gemacht?

BF1: In GROSNY, das war früher dort.

R: Das war auch ab 1994?

BF1: Das war nach der Armee, das war ein Fernlehrgang.

R: Welche Verwandten haben Sie noch in der RUSSICHEN FÖDERATION?

BF1: Brüder und Schwestern.

R: Wie viele Brüder?

BF1: Zwei.

R: Wie viele Schwestern?

BF1: Vier.

R: Wo leben Ihre sechs Geschwister?

BF1: Im Rayon GUDERMES, in der Stadt GUDERMES.

R: Sie haben vorhin angegeben, dass Sie bei einem Verwandten in ROSTOW gelebt haben.

BF1: Dort hat mein Onkel gelebt, er ist schon gestorben.

R: Lebt seine Familie noch dort?

BF1: Nein, seine Familie ist übersiedelt.

R: Wohin?

BF1: Auch nach TSCHETSCHENIEN.

R: Wie halten Sie mit Ihren Angehörigen in TSCHETSCHENIEN Kontakt?

BF1: Über WhatsApp.

R: Wie geht es Ihren Angehörigen in TSCHETSCHENIEN?

BF1: Ich weiß nicht, sie sagen, dass es ihnen nicht besonders gut geht. Seit dem Beginn des Krieges mit der UKRAINE gibt es dort überhaupt nichts.

R: Welche Probleme gibt es?

BF1: Ich habe nicht einmal gefragt. Wir fragen nur nach der Gesundheit und wie es einem geht.

R: Was ist mit dem Haus und Ihrer Firma in TSCHETSCHENIEN?

BF1: Das Haus steht leer und die Firma gibt es nicht mehr. Als ich mit meinem Bruder das letzte Mal geredet habe, sagte er, dass das Haus noch steht.

R: Was ist mit Ihren Freunden in der RUSSISCHEN FÖDERATION? Wie halten Sie mit ihnen Kontakt?

BF1: Nein, fast nicht. Viele sind ums Leben gekommen.

R: Wann?

BF1: Während des Krieges.

R: Welcher Krieg?

BF1: In TSCHETSCHENIEN hat es auch den zweiten Krieg gegeben. Bei der Bombardierung sind sie ums Leben gekommen. Aber nicht alle sind ums Leben gekommen.

R: Mit denen, die noch leben, haben Sie auch keinen Kontakt?

BF1: Das letzte Mal hatte ich mit meinem ehemaligen Nachbarn Kontakt, das war ca. vor einem halben Jahr.

R: Welche Verwandten haben Sie in Österreich?

BF1: Hier in WIEN gibt es zwei Neffen.

R: Beschreiben Sie Ihre Beziehung zu Ihren Neffen in Österreich!

BF1: Wir telefonieren oft miteinander. Das Fahren kostet Geld.

R: Besteht ein Abhängigkeitsverhältnis von oder zu Ihnen?

BF1: Sie können von mir gar nicht abhängig sein.

R: Und umgekehrt?

BF1: Auch nicht.

R: Einer Ihrer Neffen hat Ihren Führerschein bezahlt?

BF1: Ja, er hat mir das ausgeborgt, ich muss das Geld künftig zurückzahlen.

R: Warum hat er das gemacht?

BF1: Ich habe meinen Neffen darum gebeten, da hat er nicht nein gesagt. Ich hätte selbst keine Möglichkeit dazu.

R: Haben Sie ein Auto in Österreich?

BF1: Nein.

R: Warum haben Sie dann den Führerschein machen wollen?

BF1: Weil ich arbeiten werde, wenn ich ein Aufenthaltsrecht bekomme. Mit meinen Sprachkenntnissen kommt eigentlich nur eine Liefertätigkeit in Frage.

R: Liefertätigkeit ist körperlich anstrengend, Sie sind über 50 Jahre alt. Geht das noch?

BF1: Ich habe schon verstanden. Sie meinen ich bin schon älter und wie sollte das gehen? Ich bin für die Sicherheit meiner Kinder verantwortlich und dass sie hier in Sicherheit sind. Ich kann arbeiten.

R: Sie sind uneingeschränkt arbeitsfähig?

BF1: Ich bin sehr aktiv.

R: Das heißt ja?

BF1: Ja.

R: Haben Sie jemals für Ihren Neffen gearbeitet? Der hatte ja eine Firma.

BF1: Nein, er hatte früher eine Firma, jetzt nicht mehr.

R: Sie haben nie für ihn gearbeitet?

BF1: Ich nicht, nein.

R: Sonst jemand aus Ihrer Familie?

BF1: Ja, mein Sohn käme in Frage. Ich weiß es nicht. Meinen Sohn sehe ich jetzt wie einen Nachbarn.

R: Was heißt das?

BF1: Wir leben in einem Heim und wir haben jeder ein eigenes Zimmer, er hat ein eigenes Zimmer.

R: Ihre Töchter auch?

BF1: Das ist direkt nebeneinander.

R: Haben Ihre Töchter auch Einzelzimmer?

BF1: Es ist so: Die Töchter haben ein eigenes Zimmer, ich und meine Frau auch und mein Sohn hat auch ein eigenes Zimmer. Die Zimmer von mir und den Töchtern sind zusammenhängend, das Zimmer meines Sohnes ist ein Extra Zimmer.

R: Wie haben Sie von der RUSSISCHEN FÖDERATION aus Kontakt mit Ihren Neffen gehalten, bevor Sie nach Österreich einreisten?

BF: Ich hatte Kontakt per Telefon.

R: Haben Sie Österreich seit Ihrer Einreise 2015 jemals verlassen?

BF1: Nie, nein.

R: Habe ich Ihren Sohn richtig verstanden, dass Sie mit Ihrem Sohn in MOSKAU in Behandlung waren, bevor Sie in Österreich eingereist sind?

BF1: Ja.

R: Wie lange waren Sie da in MOSKAU?

BF1: Ehrlich gesagt, kann ich mich daran nicht mehr erinnern, das ist schon lange her. Seit Corona ist mein Gedächtnis auch nicht mehr das, was es einmal war.

R: Hatten Sie dort eine Wohnung?

BF1: Nein, wir haben dort etwas gemietet.

R: Waren Sie und Ihr Sohn dort Problemen ausgesetzt?

BF1: Nein, in MOSKAU nicht.

R: Wie, wo und wann haben Sie XXXX geheiratet?

BF1: Sie hat im Krankenhaus gearbeitet. Ich glaube, wir haben uns dort kennengelernt, das ist schon lange her.

R: Ist die Ehe weiterhin aufrecht?

BF1: Ja, ja. Wir haben eine offizielle Heiratsurkunde.

R: Sie sind nicht nur traditionell, sondern auch standesamtlich verheiratet?

BF1: Ja. Bei uns ist das jetzt verpflichtend.

R: Sie stellten Sie und Ihr Sohn XXXX am 06.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im September 2017 reisten Ihre Gattin mit Ihren Töchtern XXXX und XXXX nach Österreich ein. Warum reisten Sie getrennt nach Österreich ein?

BF1: Weil mein Sohn ein Problem hatte mit der Obrigkeit. Das musste gleich gehen, es war dringend.

R: Bei dem Problem handelt es sich nicht um die Krebsbehandlung, die in MOSKAU behandelt wurde?

BF1: Nein, ich kann es nicht genau sagen. Aber vorher gab es ja keine Erkrankung, als er die Probleme hatte. Er war noch klein. Er hat sich mit Sport beschäftigt, dann gab es ein Problem. Sie sind am Abend rausgekommen…

R: Das heißt, Ihr Sohn hatte ein Problem, dann gab es die Krebserkrankung, Sie gingen nach MOSKAU, von MOSKAU nach TSCHETSCHENIEN und dann nach Österreich?

BF1: Nein, wir sind von MOSKAU hierhergekommen.

R: Ihr Sohn sagte, dass Sie von MOSKAU nach TSCHETSCHENIEN zurück sind und dann nach Österreich.

BF1: Nein. Ich kann mich nicht an sowas erinnern.

R: Warum sind Sie und Ihr Sohn und die Frau und die Töchter getrennt voneinander ausgereist?

BF1: Ich habe Ihnen gesagt, dass eine dringende Ausreise wegen der Probleme notwendig war. Die Suche hat begonnen.

R: Warum haben Sie dann Ihre Frau und Ihre Töchter dort gelassen?

BF1: Ich habe schon gesagt, dass es dringend war und ich musste meinen Sohn retten.

R: Warum haben Sie Ihre Frau und Ihre Töchter dort gelassen?

BF1: Ich habe gehofft, dass man den Kindern nichts tut und der Frau.

R: Wie haben Sie den Kontakt zu Ihrer Frau und den Töchtern aufrechterhalten, während Sie in Österreich waren und sie in der RF?

BF1: WHATSAPP.

R: Kamen sie diese nie besuchen?

BF1: Meine Frau ist gekommen.

R: Wann?

BF1: Ich kann mich jetzt nicht mehr erinnern, das ist schon lange her.

R: Wie lange blieb sie?

BF1: Ich glaube ca. drei Wochen.

R: Wo waren Ihre Töchter in der Zwischenzeit?

BF1: Sie hatten Schwestern dort, sie haben sich um die Kinder gekümmert. Ihre Schwester und meine Schwester.

R: Warum ist Ihre Frau wieder nach RUSSLAND zurückgekehrt, wenn sie schon hier war?

BF1: U[nd] die Kinder?

R: Beschreiben Sie Ihre Lebensverhältnisse während des Asylverfahrens: Wo haben Sie gelebt? Mit wem zusammen? Welche Bildungsmaßnahmen haben Sie ergriffen? Wovon haben Sie gelebt? Was haben Sie gearbeitet? Bei welchen Vereinen etc. waren Sie?

BF: Ich habe 1 ½ Jahre beim Sozialmarkt gearbeitet. Dort gibt es noch eine Organisation für Flüchtlinge, sie heißt ORTELA (phonetisch). Aber dann, als ich bei der CARITAS gearbeitet habe, haben sie erfahren, dass ich nicht einmal die weiße Karte habe. Dann sagte man mir, dass ich nicht weiter dort sein darf. Aber ich habe dort gearbeitet.

R: Der SOZIALMARKT hat 2020 zu gemacht?

BF1: Ja.

R: Von wann bis wann haben Sie bei der CARITAS gearbeitet?

BF1: Ich habe dort nicht lange gearbeitet. Als man erfahren hat, dass ich keine weiße Karte mehr habe, hat man mir gesagt, dass man mich leider dort nicht mehr beschäftigen kann.

R: Waren Sie jemals sozialversichert erwerbstätig?

BF1: Nein. Das wird uns ja nicht erlaubt. Deswegen wollte ich eine Arbeitsbewilligung.

R: Welche Bildungsmaßnahmen haben Sie in der Zeit gemacht?

BF1: A2.

R: Haben Sie außer der Deutschprüfung A2 sonst noch Ausbildungen gemacht?

BF1: Die letzten drei Jahre konnte ich überhaupt nichts machen, ich hatte keine Dokumente.

R: Sie hatten 5 Jahre lang ein Asylverfahren. Darum die Frage nach den Ausbildungen.

BF1: Nein, man hat uns nur die Deutschkurse erlaubt, keine andere Bildung.

R: Haben Sie Ihre Bildung aus Ihrem Herkunftsstaat in Österreich anerkennen lassen?

BF1: Nein, ich bin ja schon älter.

R: Mit Bescheiden vom 13. bzw. 15.01.2018 wies das Bundesamt Ihre Anträge auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status von Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status von subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte Ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen Sie, stellte fest, dass Ihre Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist und räumte Ihnen eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung ein. Das Bundesverwaltungsgericht wies Ihre Beschwerde mit Erkenntnis vom 27.01.2020 als unbegründet ab. Das Erkenntnis wurde Ihnen am 29.01.2020 zu Handen Ihres Vertreters zugestellt. Mit Beschluss vom 26.06.2020 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung Ihrer Beschwerde ab. Er trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Die aufschiebende Wirkung erkannte er der Beschwerde nicht zu. Revision wurde nicht erhoben. Sie waren also aufgrund des Erkenntnisses des BVwG vom 27.01.2020 zur Ausreise verpflichtet. Sind Sie dieser Ausreiseverpflichtung nachgekommen?

BF1: Ich habe schon gesagt, wegen der Zukunft meiner Kinder und wegen dem Schutz meiner Kinder.

R: Sie gaben bei der Rückkehrberatung an, dass Sie nicht rückkehrwillig sind, Sie waren aber zur Ausreise verpflichtet. Wie haben Sie sich vorgestellt, dass es weitergeht?

BF1: Ich wiederhole mich: Ich bin hier wegen der Zukunft und dem Schutz meiner Kinder.

R: Im AUGUST 2020 wurde eine Geldstrafe von € 1.000 wegen unrechtmäßigen Aufenthalts gestellt. Haben Sie die Strafe bezahlt?

BF1: Ich bin 4 Tage gesessen.

R: Sie haben eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt. Wie dachten Sie, dass es weitergeht?

BF1: Ich habe nichts gedacht.

R: Sie stellten am 29.12.2020, also 6 Monate nach der Entscheidung des VfGH, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht zurück, eine Rückkehrentscheidung gegen Sie und stellte fest, dass Ihre Abschiebung zulässig ist. Es räumte Ihnen eine Frist für die freiwillige Ausreise ein. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Sind Sie dieser Ausreiseverpflichtung nachgekommen?

BF1: Nein, ich bin nicht ausgereist. Ich habe die Entscheidung angefochten.

R: Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

RV: Sie haben dann nochmal einen Antrag gestellt.

R: Anfang 2021 gab es eine Rückkehrentscheidung. Wie haben Sie sich vorgestellt, dass es weitergeht?

BF1: Ich habe nur an meine Kinder gedacht, sonst an nichts.

R: Am 12.07.2021, sohin 6 Monate nach der Erlassung der letzten Rückkehrentscheidung, stellten Sie einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen. Was hat sich in diesen sechs Monaten geändert?

BF1: Nichts.

R: Am 29.11.2021 wurde Ihnen ein Auslandsreisepass ausgestellt. Wo?

BF1: In SALZBURG.

R: Am RUSSISCHEN Konsulat?

BF1: Ja.

R: Hatten Sie dabei Probleme?

BF1: Nein, aber ich habe lange gewartet.

R: Sie konnten jedenfalls ab 29.11.2021 der Ausreiseverpflichtung nachkommen. Warum haben Sie das nicht gemacht?

BF1: Ich wiederhole mich wieder: Wegen dem Leben meiner Kinder. Ich sehe derzeit keine Zukunft für meine Kinder dort.

R: Welche Probleme hätten Ihre Kinder in der RF?

BF1: Das ist schwer, die Frage zu beantworten. Ich weiß, wenn mein Sohn zurückkehrt, man ihn sofort in die UKRAINE schicken wird, weil er schon im Ausland war und da wird man ihn absichtlich, als Bestrafung dorthin schicken. Das wird sofort passieren. Es gibt solche Vorfälle. Man wird sagen, dass es freiwillig war, aber es wäre zwangsweise.

R: Welche Probleme hätten Ihre Kinder noch?

BF1: Das ist schon lange her, das weiß ich nicht. Ich weiß nicht einmal, wie die Lage dort zurzeit ist. Wenn ich mit meinem Bruder rede, haben wir Angst über die Lage zu sprechen, wir reden nur wenig. Alles wird abgehört.

R: Sie gaben in der Einvernahme an, für „ESSEN AUF RÄDER“ zu arbeiten. Sehe ich das richtig?

BF1: Ich habe beim SOZIALMARKT gearbeitet.

R: Nicht bei „ESSEN AUF RÄDER“?

BF1: Ich habe mit einem Auto das Essen ausgeliefert, weil ich einen Führerschein hatte. Das war für den SOZIALMARKT… Ich kann mich erinnern. Das war beim SAMARITERBUND. Aber nicht lange. Zwei, drei Wochen.

R: Machen Sie seit 2020 noch ehrenamtliche Arbeit?

BF1: Nachdem mir die Papiere weggenommen wurden, hat man mir das nicht erlaubt. Ich habe bei der CARITAS gearbeitet, als ich keine Dokumente mehr hatte. Als man erfahren hat, dass ich keine Dokumente mehr habe, durfte ich dort nicht mehr arbeiten.

R: Was haben Sie bei der CARITAS gemacht? Wie lange?

BF1: Ein paar Wochen, ich habe den Hof gereinigt.

R: Wurden Sie dafür bezahlt?

BF1: Ich habe für das alles € 17 bekommen.

R: Sind das Remunerationstätigkeiten von der GVS?

BF1: Man bekommt die Bewilligung für kleine Tätigkeit.

R: Machen Sie aktuell auch noch Remunerationstätigkeiten für die GVS?

BF1: Ich werde im Moment nicht aufgenommen.

R: Sie legten mit dem Antrag zwei Wohnrechtsvereinbarungen vor, für die XXXX und für die XXXX . Wollten Sie sich trennen?

BF1: Nein, wir haben nach einer billigeren Möglichkeit gesucht.

R: Sie legten mit dem Antrag einen Arbeitsvorvertrag als Kraftfahrer vor. Ist dieser Arbeitsvorvertrag noch aufrecht?

BF1: Ja, man kann ihn anrufen.

R: Er hat die Stelle seit 2021 nicht besetzt?

BF1: Das ist ein alter Vorvertrag. Vielleicht werde ich dort oder dort arbeiten.

R: Ha[ben] Sie einen aufrechten Vertrag?

BF1: Sie meinen einen neuen Vertrag?

R: Ich meine den ersten.

BF1: Ich weiß es nicht.

R: In welcher Beziehung stehen Sie zu XXXX ?

BF BF1: Das ist ein Bekannter, ein Freund meines Sohnes. Sie können dort auch anrufen.

RV legt vor:

Arbeitsvorvertrag von XXXX , dieser wird in Kopie als Beilage./7 zum Akt genommen.

R: Sie legten die Kopie des Inlandsreisepasses, einer Heiratsurkunde vor und eine zweite Urkunde AS 45- AS 47. Worum handelt es sich dabei?

D: Das ist eine Geburtsurkunde.

R: Sie legten einige Unterstützungsschreiben vor. Wurde eine Patenschaftserklärung für Sie abgegeben?

BF1: Nein. Ich würde arbeiten.

R: Beschreiben Sie, Ihre Lebensverhältnisse seit Erlassung der letzten Rückkehrentscheidung im DEZEMBER 2020! Was machen Sie den ganzen Tag?

BF1: Graue Tage, so kann man es sagen.

R: Aber was machen Sie?

BF1: Was kann ich machen? Man erlaubt mir so vieles nicht, wenn es möglich wäre, würde ich gleich arbeiten. Sehr gern.

R: Sind Sie aktuell bei irgendwelchen Vereinen?

BF1: Nein, nirgends.

R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?

BF1: Ich?

R: Ja.

BF1: Normal. Meine Bekannten sagen, dass ich sehr aktiv bin. Noch etwas: Nach Corona habe ich einen Herzinfarkt erlitten. Mein Arzt sagte mir, ich soll aktiv bleiben und arbeiten usw.

R: Sie legten 2022 einen Arbeitsvorvertrag als Möbelmonteur – Hilfsarbeiter vor. Wer hat den ausgefüllt?

BF1: Ich kann mich nicht erinnern. Ich habe ja sehr viele Bekannte.

R: Hat Ihnen ein Bekannter von Ihnen den Arbeitsvorvertrag ausgefüllt?

BF1: Ja.

R: In welchem Verhältnis stehen Sie zu dem Bekannten?

BF1: Ich glaube, dass er bei DHL gearbeitet hat, ich weiß es nicht genau. In Österreich gibt es kein Problem, eine Arbeit als Zusteller zu finden.

R: ist dieser Vertrag noch aufrecht?

BF1: Das kann ich nicht sagen. Ich habe einen neuen Arbeitsvertrag. Ich habe auch noch andere Bekannte.

R: Sie haben heute einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt, wer hat den ausgestellt?

BF1: Der gleiche. Nein, es ist ein neuer Vertrag, das ist ein Bekannter meines Sohnes. Dort steht die Telefonnummer, man kann dort anrufen.

R: Das Gericht ruf niemanden an.

BF1: Nur als Überprüfung meine ich.

R: Beschreiben Sie mir, wie Sie an diesen Vertrag kamen.

BF1: Was meinen Sie?

R: Wie wurde der Vertrag ausgestellt?

BF1: Das ist ein Bekannter meines Sohnes, er sagte, er hätte eine Arbeit für mich.

R: Sind Sie hingegangen und haben sich beworben?

BF1: Er ist mit meinem Sohn befreundet. Mein Sohn hat gefragt, ob es für mich eine Arbeitsstelle gäbe. Er sagte ja.

R: Sie sind aktuell XXXX Jahre alt, das gesetzliche Pensionsantrittsalter ist XXXX Jahre […], aber Sie haben keine Versicherungszeiten in Österreich. Wie stellen Sie sich vor, dass Sie künftig Ihren Lebensunterhalt sichern werden?

BF1: Ich brauche keine österreichische Pension.

R: Wovon wollen Sie Ihren Lebensunterhalt bestreiten?

BF1: Arbeiten. Das ist eine sehr interessante Frage.

R: Haben Sie in der RF Anspruch auf Pension?

BF1: Nein, ich habe es niemals bekommen.

R: Hätten Sie künftig einen Anspruch darauf?

BF1: Das weiß ich nicht.

R: Warum haben alle von Ihrer Familie vorgelegten Arbeitsvorverträge dasselbe Layout?

RV: Das Formular bekommen die Mandanten von unserem Büro. Sie geben es dann an die Arbeitgeber weiter.

R: Ihr Sohn legte einen Mietvorvertrag vom 24.03.2024 vor – das ist fast drei Monate her. Ist denn die Wohnung noch frei?

BF1: Ja.

R: In welchen Verhältnis stehen Sie zu dem Vermieter?

BF1: Ein Bekannter von ihm. (BF1 zeigt auf den Sohn)

R: Ist der Vermieter nicht auf die Vermietung angewiesen oder warum ist sie noch frei?

BF1: Ich weiß es nicht, aber er ist mit meinem Sohn befreundet, das ist ein guter Freund.

R: Bezieht sich das nur auf Ihren Sohn oder wollen Sie dort alle miteinander einziehen?

BF1: Die Familie. Es ist schwierig für eine Person eine Wohnung zu mieten.

R: Sind Sie in Österreich jemals der Schwarzarbeit nachgegangen? Haben Sie unangemeldet und unversteuert gearbeitet?

BF1: Nein.

R: Hatten Sie jemals Probleme mit Verwaltungsstrafen?

BF1: Nein.

R: Hatten jemand aus Ihrer Familie mit strafpolizeilichen Ermittlungen oder Verwaltungsstrafen?

BF1: Nein. Mein Sohn hat eine Strafe bekommen.

R: Welche Strafe?

BF1: Von der Polizei, weil er mit dem Auto seines Freundes gefahren ist. Aber er hat mir da keine Einzelheiten erzählt. Daran kann ich mich erinnern.

R: Haben Sie da keine so enge Beziehung, sodass Sie darüber reden?

BF1: Schon, aber er ist nicht sehr gesprächig. Für Sie ist das vielleicht lustig, aber es ist wirklich so.

R: Sie sind jetzt XXXX Jahre alt. Sie lebten neun Jahre in Österreich, zwei als UDSSR-Soldat in der DDR und 48 in der RUSSISCHEN FÖDERATION. Warum gehen Sie davon aus, dass Ihre Beziehungen zu Österreich schützenswerter sind, als die zur RUSSISCHEN FÖDERATION?

BF1: Ich habe das nicht verstanden.

R wiederholt und erläutert die Frage.

BF1: Sie wissen, dass es einen Krieg gibt. 300.000 meiner Leute kamen dabei ums Leben. 42.000 Kinder.

R: Reden wir jetzt vom TSCHETSCHENIENKRIEG?

BF1: Welchen Bezug kann ich zu diesem Land haben?

R: Haben Sie Fragen an BF1?

BFV: Ihre sozialen Kontakte; sind die vorwiegend in Österreich oder in RUSSLAND?

BF1: Jetzt, die meisten in Österreich.

BFV: Wie sieht die finanzielle Situation Ihrer Verwanden in RUSSLAND aus?

BF1: Fast keine Ressourcen.

BFV: Wenn Sie zurückkehren, könnte die Familie Sie nicht aufnehmen?

BF1: Sie versuchen selbst, durchzukommen.

BFV: Sie sagten, Ihr Sohn würde für den UKRAINEKRIEG eingezogen werden. Befürchten Sie das auch für sich selbst?

BF1: Mich nicht. Ich bin ja schon in einem bestimmten Alter. Bei uns ist man bis zum 55 Lebensjahr militärpflichtig, ich meine als Reservist.

BFV: Keine weiteren Fragen.

BehV: Keine Fragen.

R: Möchten Sie die Niederschrift zur Durchsicht oder rückübersetzt bekommen?

BF1: Ich möchte eine Rückübersetzung.

R: Haben Sie die D gut verstanden?

BF1: Ja.

R an D: Haben Sie den BF1 gut verstanden?

D: Ja.

R: Wurde alles richtig protokolliert?

BF1: Ja.“

Die Befragung der Zweitbeschwerdeführerin gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

R: Sie heißen XXXX , StA. RUSSISCHE FÖDERATION, tschetschenische Volksgruppenangehörige und Glaubensbekenntnis Islam. Ist das korrekt?

BF2: Ja.

R: Was ist Ihr aktueller Aufenthaltsstatus?

BF2: Keiner.

R: Welche Sprache sprechen Sie auf welchem Niveau?

BF2: Ich spreche Russisch, Tschetschenisch und Deutsch B1.

R: Sehe ich es richtig, dass Sie bis SEPTEMBER 2017 in der RUSSISCHEN FÖDERATION gelebt haben?

BF2: Ja.

R: Sie reisten also im Alter von XXXX Jahren nach Österreich ein. Damit ich mir ein Bild von Ihren Deutschkenntnissen verschaffen kann. Beschreiben Sie mit bitte auf Deutsch, wo Sie die ersten XXXX Jahre Ihres Lebens gelebt haben, mit wem Sie zusammengelebt haben, welche Schul- und Ausbildung Sie gemacht haben, was Sie gearbeitet haben, wovon Sie gelebt haben – also, geben Sie Ihren Lebenslauf an!

BF2: Ich habe in der Stadt mit meiner ganzen Familie bis 2015 gelebt. 2015 – 2017 bin ich mit meinen zwei Töchtern, ich habe über 20 Jahre im Krankenhaus gearbeitet.

R: Welche Ausbildung haben Sie?

BF2: Medizinische Laborantin auf Deutsch: Labordiagnostik.

R hält fest, dass BF2 über bessere Deutschkenntnisse verfügt als ihr Mann.

Die Verhandlung wird in der russischen Sprache fortgeführt.

R: Welche Verwandten haben Sie noch in der RUSSICHEN FÖDERATION?

BF2: Mama, vier Schwestern und zwei Brüder.

R: Wie halten Sie von Österreich aus mit ihnen Kontakt?

BF2: Per Telefon.

R: Wie geht es ihnen aktuell? Gibt es Probleme?

BF2: Nein. Sie leben normal.

R: Was ist mit Ihren Freunden in der RUSSISCHEN FÖDERATION? Wie halten Sie mit ihnen Kontakt?

BF2: Ich habe sehr selten Kontakt zu meinen drei Kollegen.

R: Haben Sie Ihre Ausbildung in Österreich nostrifizieren lassen?

BF2: Ich wollte, aber jetzt zurzeit konnte ich das nicht machen, weil mein Pass beim BFA ist. Ich brauche dazu meinen Reisepass. Vor 2 Wochen habe ich einen Kurs gefunden. Blutabnahme und Blutuntersuchung in LINZ in einer Ordination. Ich wollte diesen Kurs machen, aber dazu muss ich erst mein Diplom anerkennen lassen.

R: Ihr Mann hat an verschiedenen Orten in RUSSLAND gelebt. Haben Sie immer in TSCHETSCHENIEN gelebt oder auch an anderen Orten?

BF2: Bis 2017 immer in TSCHETSCHENIEN.

R: Welche Verwandten haben Sie in Österreich?

BF2: Ich habe keine Verwandte, nur Freunde und meine Familie.

R: Was ist mit dem Haus, wo Sie vor der Ausreise lebten, jetzt?

BF2: Ich glaube, dass es weiterhin dort steht.

R: Haben Sie Österreich seit Ihrer Einreise 2017 jemals verlassen?

BF2: Nein.

R: Wie, wo und wann haben Sie XXXX geheiratet?

BF2: In TSCHETSCHENIEN. 2005.

R: Standesamtlich oder traditionell?

BF2: 1997 traditionell und standesamtlich 2005.

R: Ist die Ehe weiterhin aufrecht?

BF2: Ja.

R: Ihr Mann und Ihr Sohn XXXX stellten bereits am 06.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, Sie und Ihre Töchter erst Im September 2017. Warum reisten Sie getrennt nach Österreich ein?

BF2: Mein Sohn war in Gefahr. Sie sind ausgereist und ich dachte mir dann, dass alles zur Ruhe kommt und sie zurückkommen können.

R: Sehe ich es richtig, dass LITAUEN Ihnen die Ausstellung eines Visums 2015 verweigerte, weil nicht glaubhaft war, dass Sie wieder ausreisen würden, während Ihnen ITALIEN 2016 und 2017 ein Visum ausstellte?

BF2: Ja. Ich weiß nicht, warum die LITAUER den TSCHETSCHENEN die Visaausstellung verweigert.

R: Wen hat LITAUEN aller die Ausstellung eines Visums verweigert? Nur Ihnen oder auch Ihren Familienangehörigen?

BF2: Mir und meinen Töchtern. Ich glaube, dass es im Winter war.

R: Sie wollten doch auch schon 2015 ausreisen, sonst hätten Sie kein Visum beantragt?

BF2: 2016 war ich hier mit einem ITALIENISCHEN Visum, ich bin wieder zurückgekehrt.

R: Sehe ich es richtig, dass Sie mit einem totalgefälschten BELARUSSISCHEN Reisepass nach Österreich eingereist sind?

BF2: Nein, das ist nicht wahr.

R: Wie sind Sie nach Österreich eingereist?

BF2: Mit dem Reisepass.

R: Mit Ihrem Reisepass aus RUSSLAND?

BF2: Ja.

R: Mit welchen Reisepässen reisten Ihre Töchter ein?

BF2: Mit russischen Auslandspässen. Mit den gleichen Pässen.

R: Hatten Sie auch einen echten russischen Reisepass, der 2016 ausgestellt wurde (AS 2)? Sehe ich es richtig, dass Sie mit einem ITALIENISCHEN Schengenvisum nach Österreich eingereist sind?

BF2: 2016 bin ich mit einem ITALIENISCHEN Visum gekommen. Ich bin gekommen und bin wieder ausgereist. Dann bin ich wieder mit einem ITALIENISCHEN Schengenvisum hierhergekommen, das war 2017.

R: Das Schengenvisum datiert bereits von Oktober 2016, Sie haben auch Stempel aus BRATISLAVA und VENEDIG 2016 sowie TÜRKISCHE Stempel aus ISTANBUL 2015. Können Sie mir das erklären?

BF2: Der Stempel aus ISTANBUL ist aus 2017. BRATISLAVA war 2016. Ich bin mit dem Flugzeug nach VENEDIG gekommen und über BRATISLAVA ausgereist.

R: Wie lange waren Sie 2016 in Österreich?

BF2: 1 Monat.

R: Wo waren Ihre Töchter in der Zeit?

BF2: Bei meiner Mama und der Schwester meines Mannes.

R: Warum kehrten Sie 2016 nach RUSSLAND zurück, aber stellten 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich?

BF2: Weil im Sommer 2017, als ich von der Arbeit nach Hause kam, Leute gekommen sind und nach meinem Sohn gefragt haben. Auch nach meinem Mann.

R: Warum reisten Sie nicht mit einem österreichischen, sondern mit einem ITALIENISCHEN Visum ein?

BF2: Weil man ein ITALIENISCHES Visum schneller bekommt. 2016 hatte ich schon ein ITALIENISCHES Visum, das Visum wurde verlängert. Ich wollte kommen und wieder wegfahren.

R: Hatten Sie jemals vor, sich in ITALIEN oder LITAUEN aufzuhalten?

BF2: Ich wollte mir die Länder dort anschauen, aber nicht dort leben.

R: Waren Sie während des Aufenthalts 2016 in VENEDIG oder sind Sie nur über den Flughafen eingereist?

BF2: Ich bin nur in VENEDIG angekommen und von dort weitergereist.

R: Beschreiben Sie Ihre Lebensverhältnisse während des Asylverfahrens: Wo haben Sie gelebt? Mit wem zusammen? Welche Bildungsmaßnahmen haben Sie ergriffen? Wovon haben Sie gelebt? Was haben Sie gearbeitet? Bei welchen Vereinen etc. waren Sie?

BF2: Ich habe mit meiner Familie zusammengelebt. Ich habe Kurse besucht. Was noch? Was war dann noch?

R: Welche Kurse?

BF2: A1 Kurs und B1 Kurs.

R: Haben Sie, abgesehen von Deutschkursen, noch eine Ausbildung gemacht?

BF2: Ich habe eine Orientierung für Gesundheits- und Pflegeberufe gemacht mit einem Abschlusszertifikat. Bis 2021 habe ich diesen Kurs besucht. Bis 2022 habe ich die Deutschkurse besucht.

R: Wovon haben Sie gelebt?

BF2: GVS.

R: Waren Sie sozialversichert erwerbstätig?

BF2: Ich will das, aber wir haben kein Recht dazu. Wir haben keine Arbeitserlaubnis.

R: Waren Sie ehrenamtlich tätig?

BF2: Ich war im SENIORENZENTRUM ehrenamtlich tätig, KÄFERFELD.

R: Von wann bis wann?

BF2: 2021, JUNI bis OKTOBER.

R: Waren Sie während des Asylverfahrens ehrenamtlich tätig?

BF2: Nein, ich habe Kurse besucht. Täglich von Montag bis Freitag von 8 – 13 Uhr. Das war der Kurs für die Gesundheits- und Pflegeberufe.

R: Waren Sie in einem Verein?

BF2: Ja, bei MAIZ.

R: Was ist das für ein Verein?

BF2: Ich habe an einem Videoprojekt teilgenommen in LINZ im Jahr 2021.

R: Was haben Sie in diesem Projekt gemacht?

BF2: Das war ein Film über Pflege.

R: Mit Bescheiden vom 13. bzw. 15.01.2018 wies das Bundesamt Ihre Anträge auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status von Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status von subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte Ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen Sie, stellte fest, dass Ihre Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist und räumte Ihnen eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung ein. Das Bundesverwaltungsgericht wies Ihre Beschwerde mit Erkenntnis vom 27.01.2020 als unbegründet ab. Das Erkenntnis wurde Ihnen am 29.01.2020 zu Handen Ihres Vertreters zugestellt. Mit Beschluss vom 26.06.2020 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung Ihrer Beschwerde ab. Er trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Die aufschiebende Wirkung erkannte er der Beschwerde nicht zu. Sie waren also auf Grund des am 29.01.2020 zugestellten Erkenntnisses zur Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet. Sind Sie dieser Verpflichtung nachgekommen? Sehe ich es richtig, dass Sie keine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben haben?

BF2: Nein.

R: Warum nicht?

BF2: Weil ich nicht ausreisen konnte. Ich habe Angst um meine Kinder gehabt. Wenn ich alleine wäre, wäre ich zurückgekehrt. Aber ich wollte kein Risiko in Bezug auf die Kinder eingehen.

R: Welchem Risiko sind Ihre Kinder in RUSSLAND ausgesetzt?

BF2: Jetzt meinen Sie?

R: Ja, jetzt.

BF2: Es geht um die Obrigkeit, die es auch 2020 gegeben hat. Ich kann meine Kinder dort nicht beschützen. Sie sind dort gegen junge Leute. Die wurden mitgenommen und umgebracht. Manchmal kam es vor, dass nicht einmal die Leichen gefunden wurden.

R: Sie gaben bei der Rückkehrberatung an, dass Sie nicht rückkehrwillig sind, sind aber zur Ausreise verpflichtet. Wie haben Sie sich vorgestellt, dass es weitergeht?

BF2: Ich habe gehofft, dass alles gut sein wird. Ich wusste, dass meine Kinder hier in Sicherheit sind, egal wie. Auch, wenn sie arm sind, aber sie sind hier in Sicherheit.

R: Wenn Sie von einer Gefährdung Ihrer Kinder sprechen, meinen Sie die Gefährdung über die Sie bereits im Asylverfahren gesprochen haben oder eine andere Gefährdung?

BF2: Das war der Beginn, ich weiß nicht, was noch weiter passieren würde.

R: Sie stellten am 29.12.2020, also 6 Monate nach der Entscheidung des VfGH, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht zurück, eine Rückkehrentscheidung gegen Sie und stellte fest, dass Ihre Abschiebung zulässig ist. Es räumte Ihnen eine Frist für die freiwillige Ausreise ein. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Sind Sie der Ausreiseverpflichtung nachgekommen?

BF2: Warum wurde das abgelehnt? Was haben wir nicht gemacht.

R: Wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht, Sie haben keine Dokumente vorgelegt.

BF2: Wir haben die Dokumente übergeben.

R: Der Bescheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Sind Sie der Ausreiseverpflichtung nachgekommen?

BF2: Wir konnten nicht wegfahren.

R: Wie haben Sie sich vorgestellt, dass es weitergeht?

BF2: Wir haben uns bemüht, hier zu integrieren. Wir haben alles gemacht, um hier zu bleiben.

R: Haben Sie den im Jahr 2016 ausgestellten Reisepass im Asylverfahren vorgelegt?

BF2: Als wir gekommen sind?

R: Ja.

BF2: Ich hatte Angst, dass man uns zurückschicken wird.

R: Am 12.07.2021, sohin 6 Monate nach der Erlassung der letzten Rückkehrentscheidung, stellten Sie einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Was hat sich in diesen sechs Monaten geändert?

BF2: Weil mein Mann schon fünf Jahre da war und ich glaube, dass man nach fünf Jahren so einen Antrag stellen kann.

R: Sie legten einen Arbeitsvorvertrag von Herrn XXXX als Putzfrau vor. Beschreiben Sie, wie Sie an den Arbeitsvortrag kamen!

BF2: Eine Bekannte von meiner Freundin hat bei ihm gearbeitet. So haben wir uns kennengelernt. Ich habe ihm gesagt, dass ich eine Arbeit brauche. Und so habe ich den Vertrag bekommen. Das war 2021.

R: In welchem Beschäftigungsausmaß hätten Sie 2021 bei ihm arbeiten können?

BF2: 80 Stunden im Monat. Aber es kann sein, dass ich mich irre.

R: Haben Sie während Ihres rechtmäßigen Aufenthalts auf Basis von Dienstleistungschecks gearbeitet?

BF2: Nein. Ich weiß, was das ist, aber ich habe nicht gearbeitet.

R: Sind Sie in Österreich jemals der Schwarzarbeit nachgegangen? Haben Sie unangemeldet und unversteuert gearbeitet?

BF2: Ich habe nicht gearbeitet, aber ich habe geholfen.

R: Wem haben Sie geholfen?

BF2: Meinen Bekannten. Ich habe viele Bekannte.

R: Wobei haben Sie geholfen?

BF2: Gearbeitet habe ich nicht, ich bin nicht wöchentlich hingegangen.

R wiederholt die Frage.

BF2: Ich habe zum Beispiel eine Freundin, sie hat einen kleinen Garten. Ich habe zum Beispiel Rosen dort geschnitten, weil ich selbst mal Rosen hatte. Mir hat es gefallen. Ansonsten habe ich nicht gearbeitet.

R: Haben Sie Geld für Ihre Tätigkeiten bekommen?

BF2: Ich habe im Altersheim gearbeitet und habe kein Geld bekommen.

R: Sie legten ein Zertifikat zur Vorqualifizierung zum Einstieg in den Gesundheits- und Pflegeberuf für Migrantinnen vor – SEPT. bis MÄRZ 2021. Welche weiteren Ausbildungsschritte haben Sie in diese Richtung gemacht?

BF2: Mehr habe ich nicht geschafft, weil ich eine negative Entscheidung hatte und keinen Pass. Ich hatte keinen Status, um mich weiterbilden lassen zu können.

R: Was würde Ihnen fehlen, damit Sie einen Job im Gesundheits- und Pflegebereich annehmen könnten?

BF2: Ich habe gehört, dass man im ALTENHEIM Pflegekräfte braucht. Ich habe Erfahrung, ich habe im Krankenhaus gearbeitet. Um im Krankenhaus zu arbeiten, müsste ich B2 haben, B1 hat für die ALTENPFLEGE gereicht.

R: Sie legten einige Unterstützungsschreiben vor. Wurde eine Patenschaftserklärung für Sie abgegeben?

BF2: Nein. Ich habe die Leute auch nicht gefragt.

R: Beschreiben Sie, Ihre Lebensverhältnisse seit Erlassung der Rückkehrentscheidung im DEZEMBER 2020!

BF2: Derzeit besuche ich einen Kurs B2 und arbeite auch als ehrenamtlich als Freiwillige beim SAMARITERBUND.

R: Was machen Sie beim SAMARITERBUND?

BF2: Besuchsdienst.

R: Was heißt das?

BF2: Ich spiele und rede mit den Kundinnen. Ich verbringe ein, zwei Stunden am Nachmittag mit ihnen. Wenn sie Hilfe brauchen, zum Beispiel ins Geschäft gehen, um etwas zu kaufen.

R: Wie oft machen Sie das?

BF2: Das ist ein neuer Vertrag. Ca. zwei Mal pro Woche, je nachdem, was man mir sagt.

R: Seit wann machen Sie das?

BF2: Ca. einen Monat.

R: Sind Sie aktuell bei Vereinen?

BF2: Nein.

R: Sie arbeiteten ab DEZEMBER 2021 bei „ESSEN AUF RÄDERN“. Ist das richtig?

BF2: Mein Mann und meine Tochter.

R: Sie arbeiteten von 29.06.2022 bis 06.10.2022 im Seniorenzentrum LINZ im Ausmaß von insgesamt 124 Stunden unentgeltlich. Sehe ich richtig, dass diese Tätigkeit beendet ist?

BF2: Ich bin krank geworden. Dann bin ich nicht mehr hingegangen, weil ich behandelt wurde. Ich habe die Veränderung gesehen und dann habe ich mich behandeln lassen.

R: Wie geht es Ihnen aktuell gesundheitlich?

BF2: Gut.

R: Sie hatten eine KREBSBEHANDLUNG?

BF2: Ja, ich hatte BRUSTKREBS.

R: Brauchen Sie deswegen aktuell Behandlungen oder Therapien?

BF2: Ich muss jeden Tag Tabletten einnehmen. Es ist jetzt ein Jahr vergangen, ich muss insgesamt fünf Jahre lang die Tabletten nehmen. Alle zwei Monate muss ich zur Kontrolle. Auch zur BRUSTAMBULANZ, dort gibt es auch eine Kontrolle.

R: Haben Sie sonst noch gesundheitliche Beschwerden?

BF2: Nein, nur kleine. Es ist nicht so, dass ich nicht arbeiten kann. Es ist auch nicht so, dass ich deswegen keine Ausbildung machen kann.

R: Das heißt, Sie sind trotzdem uneingeschränkt arbeitsfähig?

BF2: Ich kann nicht zuhause sitzen.

R wiederholt die Frage.

BF2: Ja, mit dem heutigen Gesundheitszustand ja. Was morgen sein wird, weiß ich nicht.

R: Ist der Arbeitsvorvertrag von der Fa. XXXX noch aktuell?

BF2: Ich hoffe schon, aber ich habe einen anderen.

R: Wenn man diesen Verträgliche rechtliche Verbindung zumisst. Wie [werten] Sie, dass man gleichzeitig mit [mehreren] Firmen bedingte Arbeitsverträge unterschreibt?

RV: Indem ich dann entscheiden kann, bei welcher Firma ich anfangen kann. Die BFs sind sehr bemüht, eine Arbeit zu finden, bei der sie dann auch anfangen können.

RV legt vor:

Dienstvertrag mit einer Arztpraxis Allgemeinmedizinerin vom 25.04.2024, wird in Kopie als Beilage./9 zum Akt genommen.

R: Ist der Vorvertrag noch aktuell?

BF2: Ja.

R: Bis wann können Sie diese Arbeit antreten?

BF2: Ich kann es nicht sagen. Das ist eine neue Ordination, sie hat erst aufgemacht. Aber es ist eine gute Bekannte von mir. Sie wird mir jedenfalls helfen so gut sie kann.

R: Ihr Sohn legte einen Mietvorvertrag vom 24.03.2024 vor – das ist drei Monate her. Ist denn die Wohnung noch frei?

BF2: Ja.

R: In welchem Verhältnis stehen Sie zum Vermieter?

BF2: Das ist ein Freund meines Sohnes.

R an RV: Sehe ich es richtig, dass alle Arbeitsvorverträge und Mietvorverträge von Bekannten und Freunden der Familie ausgestellt wurden?

RV: Jedenfalls über Bekannte wurden sie ausgestellt.

R: Will Ihr Sohn dort alleine einziehen oder Sie alle miteinander?

BF2: Wir werden zusammen dort leben, solange wir nicht auf eigenen Beinen stehen.

R: Wie groß ist die Wohngelegenheit dort?

BF2: CA. 70 m2 oder über 60 m2.

R: Sie sind jetzt 51 Jahre alt. Sie lebten sieben Jahre in Österreich und 44 in der RUSSISCHEN FÖDERATION. Warum gehen Sie davon aus, dass Ihre Beziehungen zu Österreich schützenswerter sind als die zur RUSSISCHEN FÖDERATION?

BF2: Ich mach das alles wegen meiner Kinder.

R: Sie haben ein Unterstützungsschreiben vorgelegt. Sehe ich es richtig, dass das vom Gatten der Frau ist, die den Dienstvertrag ausgestellt hat?

BF2: Ja, das stimmt. XXXX ist der Ehemann von XXXX .

R: In welchem Verhältnis stehen Sie zu XXXX ?

BF2: Meine beste Freundin in Österreich.

R: Haben Sie Fragen an BF2?

BFV: Sind Ihre sozialen Kontakte hauptsächlich in Österreich oder in der RF?

BF2: In Österreich.

BFV: Können Sie zur finanziellen Situation Ihrer Familie in RUSSLAND etwas sagen?

BF2: Sie leben und arbeiten dort.

BFV: Könnte die Familie Sie aufnehmen, wenn Sie zurückmüssten?

BF2: Meine Mutter bekommt eine Pension. Ich denke nicht, warum soll ich bei ihr sein?

BehV: Keine weiteren Fragen.

[…]

R: Haben sie die D gut verstanden?

BF2: Ja.

R an D: Haben Sie die BF2 gut verstanden?

D: Ja.

[Nach der Rückübersetzung der Niederschrift]

R: Haben Sie Einwände gegen die Protokollierung?

BF2: Nein.“

Die Befragung des Zeugen XXXX (=Z2) gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

„R: Bitte geben Sie Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Staatsangehörigkeit an.

Z2: Mein Name ist XXXX , geboren am XXXX . Ich bin österreichischer Staatsangehöriger.

R: In welcher Beziehung stehen Sie zu den BF?

Z2: Ich werde sein zukünftiger Chef, ich meine von XXXX (BF3).

[…]

R: Wenn ich es richtig sehe, haben Sie eine Firma, die XXXX GmbH. Beschreiben Sie, was für ein Unternehmen das ist, wo es ist, was Sie machen, wie viele Mitarbeiter, wie viele Standorte etc.

Z2: Das ist nicht meine Firma, ich bin der Geschäftsführer. In LINZ, ÖSTERREICH, XXXX , das ist ein Restaurant, es ist ein 50% veganes und auch ein Fleischrestaurant. Ich habe momentan 4 Mitarbeiter, mit ihm sind es 5.

R: Wie viele Tische haben Sie in Ihrem Lokal?

Z2: Ich habe um die 60 Sitzplätze.

R: Liefern Sie auch aus?

Z2: Ich liefe auch aus.

R: Als was soll der BF3 bei Ihnen arbeiten?

Z2: Ich habe ihm als Kellner vorgesehen.

R: Wie viele Servicekräfte haben Sie aktuell beschäftigt?

Z2: Momentan ich und noch ein Kollege.

R: Sie schlossen am 22.03.2024 einen Arbeitsvorvertrag mit BF3. Beschreiben Sie, wie es dazu kam!

Z2: BF3 kenne ich flüchtig. Ich suche einen Mitarbeiter und jetzt gerade stelle ich fallweise we[n] ein, fürs Wochenende. Das hat sich auch gut ergeben, weil der BF3 scheint ein ordentlicher Mensch zu sein, so wie ich ihn kenne. Deswegen möchte ich ihn bei mir als Kellner arbeiten lassen.

R: Der Arbeitsvorvertrag ist drei Monate alt. Ist er noch aufrecht?

Z2: Ja, ich würde ihn schon noch… Ja.

R: Benötigen Sie niemanden im Service oder warum haben Sie die Stelle noch nicht besetzt?

Z2: Wie gesagt, fallweise rufe ich noch we[n] fürs Wochenende. Ich arbeite Großteiles selbst dort. Sobald der BF3 bei mir beschäftigt ist, arbeitet er am Wochenende bzw. Teilzeit oder Vollzeit.

R: Der Vertrag ist Vollzeit oder Teilzeit?

Z2: Teils, teils. Im Sommer ist weniger Geschäft. Wenn mehr Geschäft ist, arbeitet er Vollzeit. Je nachdem, wie es passt.

R: Wer hat den Arbeitsvertrag ausgefüllt?

Z2: Ich.

R: Warum sind da zwei verschiedene Schriftarten und zwei verschiedene Schreibmittel?

Z2: Die eine Schrift ist von mir, die andere Schrift ist vom BF3. Seinen Namen sollte er selbst schreiben.

Z2 gibt an, dass die dicker geschriebenen Stellen von ihm ausgefüllt wurden. Die heller geschriebenen von BF3.

R: Schließen Sie üblicherweise Arbeitsvorverträge?

Z2: Nein.

R: Warum haben Sie das dann in diesem Fall gemacht?

Z2: Der BF3 scheint ein aufrichtiger Mensch zu sein und darum habe ich das gemacht.

R: Suchen Sie niemanden mit Erfahrung in der Gastro?

Z2: Bei mir ist das so einfach, das kann eigentlich jeder machen.

R: Es gibt aus gutem Grund eine Lehre für diesen Beruf.

Z2: Ich habe sehr einfache Spei[s]en und Getränke, ich verkaufe keine Cocktails. Bei mir ist alles sehr einfach.

R: Sie haben gesagt, dass Sie den BF3 bedarfsweise Vollzeit und Teilzeit anstellen wollen. Laut dem vorliegenden Vertrag ist der Vertrag Vollzeit und er ist unbefristet.

Z2: Genau.

R: Was ist dieser Arbeitsvertrag unter aufschiebender Bedingung? Sehen Sie sich daran gebunden und verpflichtet oder ist das etwas loses?

Z2: Ich gebe dem BF3 die Chance. Es ist für mich verpflichtend.

R: Wenn der BF3 einen Aufenthaltstitel erhält, erachten Sie sich als verpflichtet diesen Vertrag einzuhalten?

Z2: Ja.

R: Was ist, wenn er einen Aufenthaltstitel bekommt und nicht bei Ihnen anfängt?

Z2: Dann suche ich mir einen anderen Mitarbeiter, ich kann ihn ja nicht zwingen, dass er bei mir anfängt.

R: Die XXXX GmbH suchte laut AMS im Oktober 2023 einen Mitarbeiter – aber einen Hilfskoch. Laut Arbeitsvorvertrag soll der BF3 als Servicekraft beginnen. Eine Servicekraft haben Sie laut AMS aber nicht gesucht. Können Sie mir das erklären?

Z2: Weil ich selbst viel arbeite. Servicekraft kann jeder arbeiten. Als Koch brauche ich jemanden mit Erfahrung. Er muss Obst und Gemüse schneiden und kochen können.

R: Was wären für Sie Ausschlussgründe, unter denen der BF3 nicht bei Ihnen beginnen könnte?

Z2: Die typischen Sachen, Unpünktlichkeit, Unordentlichkeit, kein gutes Verhalten.

R: Es ist alles unglaublich flexibel. Was bedeutet kein gutes Verhalten?

Z2: Frech zu meinen guten Kunden, zu mir, usw. Ungehorsam.

R: Was wäre bei einer Vorstrafe?

Z2: Ich denke, jeder macht Fehler. Aus Fehlern kann man lernen. Den Menschen keine Chance zu geben, so einer bin ich nicht.

R: Sie haben diese Aussagen jetzt unter Wahrheitspflicht gemacht, bleiben Sie dabei?

Z2: Ja.

BFV: Ist es derzeit einfach in der Gastro Personal zu finden?

Z2: Gutes Personal ist schwierig. Momentan will gar keiner arbeiten, daher ist es sehr schwer Leute in der Gastro zu finden. Ich bin froh, dass er sich bei mir gemeldet hat und sagte, dass er es fix haben will.

BehV: Keine Fragen.

[…]

R: Möchten Sie Kostenersatz geltend machen?

Z2: Ich bin mit dem Herrn XXXX mitgefahren. Ich glaube aber nicht.

R: Kennen Sie Herrn XXXX ?

Z2: Eigentlich nicht, das hat der BF3 organisiert. Jetzt kenne ich ihn sehr gut, in den zwei Stunden habe ich ihn kennengelernt.

BF3: Ich habe das organisiert.

R: Dem Zeugen wird die Protokollierung seiner Aussagen vorgelegt. Wurde alles richtig protokolliert?

Z2: Ja.“

Die Befragung des Zeugen XXXX (=Z3) gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

„R: Bitte geben Sie Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Staatsangehörigkeit an.

Z3: Mein Name ist XXXX , geboren am XXXX , österreichischer Staatsangehöriger.

R: In welcher Beziehung stehen Sie zu den BF?

Z3: Ich bin ein Freund vom BF3.

[…]

R: Ich habe hier einen Mietvorvertrag vorliegen. Wie kam es dazu.

Z3: Der BF3 hat mit mir gesprochen wegen dem heutigen Termin, dass da einige Punkte erfüllt werden müssen, damit alles positiv verläuft. Er hat mir daraufhin gesagt, er braucht einen Mietvorvertrag. Da ich ein Haus besitze, habe ich mit ihm einen Mietvorvertrag gemacht. Ich habe da auch einen Auszug aus dem Hauptbuch.

Vorgelegt wird:

Auszug aus dem Grundbuch, wird als Beilage./10 zum Akt genommen.

R: Dementsprechend gehört die Liegenschaft XXXX , Sie haben ein Vorkaufsrecht. Nach dem Auszug gehört Ihnen die Liegenschaft nicht.

Z3: Die Liegenschaft ist von mir und meiner Mutter. Der Grund wurde aufgeteilt auf mich und meine Schwester. Das ist die Frau XXXX . Sie hat den Namen ihres Ehemannes angenommen. Der Grund wurde auf Grund A und Grund B aufgeteilt.

R: Frau XXXX ist also Ihre Mutter?

Z3: Ja.

R: Wer lebt aktuell in diesem Haus?

Z3: Ich, meine Mutter und meine Verlobte.

R: Wie groß ist das Haus?

Z3: Grundfläche 150 m2.

R: Wie ist es aufgeteilt? Sind es getrennte Wohnungen?

Z3: Es sind getrennte Wohnungen, da geht eine Stiege hinauf. Oben sind es 82 m2, unten ungefähr gleich, vielleicht weniger.

R: Wer von Ihnen wohnt wo?

Z3: Ich und meine Verlobte oben, meine Mutter unten.

R: Wo sollen die BF leben?

Z3: Weil im Haus genug Platz ist, können die BF die obere Wohnung nehmen.

R: Verstehe ich es richtig, aktuell vermieten Sie nicht?

Z3: Nein.

R: Mich verwirrt, dass der Mietvertrag bis 2027 gültig ist. Sie sind auf das Geld anscheinend nicht angewiesen.

Z3: Zuvor lebte meine Schwester mit ihrem Mann im oberen Stock. Da hat sie mitbezahlt. Dann wurde das Grundstück aufgeteilt, sie hat daneben ein eigenes Haus gebaut. Seitdem ist es so wie es ist. Ich bin mit meiner Verlobten und meiner Mutter da.

R: Wann ist Ihre Schwester ausgezogen?

Z3: Das war vor ungefähr 3 Jahren.

R: Ich frage Sie deshalb, weil es bereits einmal einen Mietvertrag, nicht bloß einen Vormietvertag betreffend diese Adresse gibt, allerdings von Ihrer Mutter abgeschlossen. Unterzeichnet am 14.10.2022. Sind die BF jemals eingezogen?

Z3: Nein.

R: Sie hatten einen Mietvertrag aus dem Jahr 2022, der wurde aber nie umgesetzt. Das heißt, die BF sind nie eingezogen. Sie haben keine Miete erhalten. Jetzt 2024 machen Sie einen Mietvorvertrag. Was bedeuten diese Verträge für Sie?

Z3: Soweit ist es nicht gekommen, das stimmt. Es sollte nur ein Nachweis sein, falls es zu dieser Situation kommt, dass es zu einer Situation kommt.

R: Was meinen Sie damit? Was wollten Sie mir damit jetzt sagen?

Z3: Falls es dazu kommt, dass Asyl gewährt wird, dass die Personen eine Unterkunft haben, wo sie leben können.

R: Dazu haben Sie den Vertrag geschlossen?

Z3: Genau.

R: Das Asylverfahren ist seit 2020 negativ abgeschlossen. Verstehe ich Sie richtig, wenn den BF Aufenthaltstitel erteilt würden, würden die in der Wohnung einziehen und Sie würden mit der Verlobten bei Ihrer Mutter einziehen? Ihre Verlobte hält das für eine gute Idee?

Z3: Ja, das ist so. Meine Verlobte hat damit kein Problem.

R: Was wären für Sie Ausschlussgründe? Was wären Gründe, dass Sie sagen, sie könnten nicht einziehen.

Z3: Wenn gröbere Delikte begangen wären, dass man sagt, ok davon distanziere ich mich.

R: Was meinen Sie mit grob? Wäre ein Drogendelikt für Sie ein Ausschlussdelikt?

Z3: Eigentlich nicht, kommt drauf an.

R: Worauf?

Z3: Wenn wer sagt, ich möchte Drogen verkaufen, KOKAIN… Ich kenne mich da selber nicht aus. Wenn man Suchtmittel dort verkaufen würde, wäre das für mich ein Ausschuss.

R: Haben Sie Fragen an den Zeugen?

BFV: Nein.

BehV: Nein.

R: Dem Zeugen wird die Protokollierung seiner Aussagen vorgelegt. Wurde alles richtig protokolliert?

Z3: Ja.“

Die Befragung des Behördenvertreters gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

„R: Welche Beschwerdeführer haben bereits im Asylverfahren Pässe vorgelegt?

BehV: Alle außer dem BF3.

R: Im Aufenthaltstitelverfahren oder im Asylverfahren?

BehV: Im Aufenthaltstitelverfahren.

R: Wissen Sie, ob die im Asylverfahren schon aufgelegen sind?

BehV: Davon weiß ich nichts. Ich glaube im Nachhinein.

R: Was hat das BFA nach der Entscheidung des BVwG vom 27.01.2020 gemacht, um die Rückkehrentscheidung zu effektuieren?

BehV: Das Verfahren zur Erlangung der Heimreisezertifikate wurde geführt, weil die Reisepässe noch nicht vorgelegen sind. Die BF wurden auf einen Charter angemeldet, mussten jedoch aufgrund Priorisierung wieder vom Charter genommen werden.

R: Das war 2021. Was passierte seither?

BehV: Wir haben die Vorgabe von der Direktion in WIEN bekommen. Die Vorgabe war, solange das erste Aufenthaltstitelverfahren nicht abgeschlossen ist, darf die Abschiebung nicht durchgeführt werden.

R: Was war nach Abschluss des ersten Aufenthaltstitelverfahrens?

BehV: Ich kann leider nicht ins System.

R: Warum wurden die Beschwerdeführer bis dato nicht abgeschoben?

BehV: Aufgrund der derzeitigen Situation gewisse Charter Termine nicht durchgeführt wurden.

R: Möchten Sie Fragen an den BehV stellen?

BFV: Nein.

R: Ich erteile Ihnen den Auftrag binnen 14 Tagen, die Sachen, die Sie jetzt nicht vorbringen können, weil Sie nicht ins System können, schriftlich zu erstatten.“

1.17. Mit E-Mail vom 20.06.2024 legte die Landespolizeidirektion XXXX folgende Verwaltungsstraferkenntnisse vor:

XXXX , wegen § 120 Abs. 1 FPG (Aufenthalt im Bundesgebiet ohne im Besitz eines gültigen Reisedokuments zu sein), Geldstrafe iHv. € 100,00, vom 11.01.2024

XXXX , wegen § 99 Abs. 1b StVO (Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt), Geldstrafe iHv. € 1962,82, vom 06.03.2023

XXXX , wegen § 120 Abs. 1b FPG (Pflicht zur Ausreise nicht nachgekommen) Geldstrafe iHv. € 1.000,00, vom 14.07.2020

XXXX , wegen § 120 Abs. 1b FPG (Pflicht zur Ausreise nicht nachgekommen) Geldstrafe iHv. € 1.000,00, vom 14.07.2020

XXXX , wegen § 120 Abs. 1b FPG (Pflicht zur Ausreise nicht nachgekommen) Geldstrafe iHv. € 1.000,00, vom 14.07.2020

XXXX , wegen § 120 Abs. 1b FPG (Pflicht zur Ausreise nicht nachgekommen) Geldstrafe iHv. € 1.000,00, vom 14.07.2020

1.18. Mit Schriftsatz vom 27.06.2024 erstatteten die Beschwerdeführer durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter eine Stellungnahme zu den aktuellen Länderberichten. Im Wesentlichen führten sie darin aus, dass die Sicherheitslage durch die militärischen Aggressionen der RUSSISCHEN FÖDERATION gegen die UKRAINE zunehmend unberechenbar sei. Die Rechtsstaatlichkeit werde von der politischen Führung oft untergraben. Die Menschenrechtssituation in der RUSSISCHEN FÖDERATION habe sich im Laufe der vergangenen Jahre sukzessive verschlechtert. Auch die Haftbedingungen entsprechen nicht den allgemein anerkannten Mindeststandards. Eine durchzuführende Interessensabwägung habe jedenfalls zu ihren Gunsten auszufallen. Zudem legten sie folgende Unterlagen vor:

Labor-Befund vom 18.06.2024 (negativer Drogentest betreffend den Drittbeschwerdeführer)

Arbeitsvertrag unter aufschiebender Bedingung zwischen der XXXX GMBH und der Viertbeschwerdeführerin als Tankstellenmitarbeiterin, vom 12.06.2024

die Verständigung der Staatsanwalschaft LINZ vom 22.05.2024 vom endgültigen Rücktritt von der Verfolgung wegen § 27 Abs. 2 SMG gemäß § 38 Abs. 3 SMG gegen den Drittbeschwerdeführer (zu PAD/23/00163465)

die Benachrichtigung durch die Staatsanwaltschaft LINZ vom 08.11.2023 über die Einstellung des Verfahrens gemäß § 190 Z 2 StPO gegen den Drittbeschwerdeführer (zu PAD/23/01406793)

1.19. Das Bundesverwaltungsgericht setzte am 08.08.2024 die öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache RUSSISCH fort, an der die Beschwerdeführer, ihr rechtsfreundlicher Vertreter und ein Vertreter des Bundesamtes teilnahmen.

Die Fortsetzung der Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

„R: Sie wurden in der Verhandlung am 13.06.2024 aufgefordert, das aktuelle Jahreszeugnis unaufgefordert nach Erhalt vorzulegen. Dies ist nicht passiert. Warum nicht?

BFV legt vor:

Jahreszeugnis, Schuljahr 2023/2024 BF5, 5. Klasse bestanden

Jahreszeugnis, Schuljahr 2023/2024 BF4, 5. Semester nicht bestanden, Berechtigung zur Ablegung einer Nachprüfung in Mathematik und Englisch

Strafregisterauszug BF3 vom 11.07.2024

Benachrichtigung betreffend Einstellung des Verfahrens BF3 vom 01.07.2024 betreffend Verdacht Vergehen SMG

Mitteilung ROTES KREUZ vom 06.08.2024, dass der BF3 künftig als freiwilliger Mitarbeiter tätig sein möchte und im SEPTEMBER 2024 die Rettungssanitäter-Ausbildung beginnen wird, er wolle sich als freiwilliger Mitarbeiter engagieren

Ausbildungsplan zum Rettungssanitäter ab 07.09.2024

Allgemeine Information des AMS über Erreichbarkeit der Dienststelle mit Warteticket

R: BF4 gab in der VH 06/2024 an, dass sie in manchen Fächern schon maturiert hat. Können Sie Belege dazu vorlegen? Und was wurde aus der Nachprüfung in Englisch? Und gibt es ein aktuelles Semesterzeugnis? Es liegt nichts vor!

BF4 legt vor:

Bestätigung Abendgymnasium LINZ betreffend vorgezogene Teilreifeprüfung in ETHIK und BIOLOGIE

R: Ist seit der letzten VH 06/2024 einer der BF eine Beziehung eingegangen, die davor nicht bestand?

BFV: Nein.

R: Ist betreffend ehrenamtliche Tätigkeit bei einem der BF eine Änderung seit der letzten VH 06/2024 eingetreten?

BFV: Nein.

R: Sind seit der letzten Verhandlung sonstige Änderungen eingetreten, von denen das Gericht nichts weiß?

BFV: Nein.

R: Sie haben in der VH 06/2024 angegeben, dass Sie die Information nachreichen werden, ob BF3 in seinem Verfahren die Kopie seines Inlandsreisepasses vorlegte, die er bei Absolvierung seiner Führerscheinprüfung in Österreich verwendete. Die langte nicht ein. Was ist das Ergebnis Ihrer Prüfung?

BehV: Ich habe das weitergeleitet bei der Behörde.

R: Hat Ihnen die WIENER Dienststelle etwas geschickt?

BehV: Ich habe leider nichts bekommen.

R: Was ist mit den übrigen Informationen, die Sie laut VH 06/2024 nachreichen wollten? Betreffend die Bemühungen des BFA betreffend die Außerlandesbringung der BF seit 2021!

BehV: Ich verweise auf die bereits vorgelegte Stellungnahme. Eine weitere Stellungnahme wird heute nicht abgegeben.

R: Was ist der Stand des Ermittlungsverfahrens betreffend den Abschlussbericht 06/2024? Ist das Strafverfahren eingestellt worden?

BehV: Es dürfte eingestellt worden sein.

R: Sind weitere Strafverfahren gegen BF3 bekannt?

BehV: Meines Wissens nach nicht.

R: Laut AB 2023, wobei das Verfahren offenbar eingestellt wurde, war der BF3 vorbestraft. Ich sehe keine Vorstrafe im Strafregisterauszug.

BehV: Er ist nicht vorbestraft gewesen.

R: Sie gaben an, dass Sie in der DDR Panzerfahrer waren und an der ELBE standen: Wo an der ELBE?

BF1: In der Stadt SCHÖNEBERG [SCHÖNEBECK an der ELBE]. In der Nähe von ALTENGRABOR [Truppenübungsplatz ALTENGRABOW].

R: Haben Sie in der DDR nie von der Schusswaffe Gebrauch gemacht?

BF1: Ja, das war nur eine Ausbildung.

R: Sie waren zwei Jahre lang auf Ausbildung?

BF1: Ja.

R: Warum wurden Sie in der DDR ausgebildet?

BF1: Ich habe den Dienst dort abgeleistet.

R: Sie waren schon ausgebildet, als Sie hinkamen?

BF1: Nein, ich war erst 18 Jahre alt. Nur dort.

R: Warum wollten Sie das letzte Mal die Frage, ob Sie in einem der Tschetschenienkriege gekämpft haben erst nach Ihrer Rücksprache mit Ihrem Anwalt beantworten. Warum eigentlich?

BF1: Ich habe die Frage nicht verstanden.

R: Sie haben die Frage, ob Sie in einem von den Kriegen gekämpft haben, nicht verstanden?

BF1: Ich habe nicht verstanden, ob ich dort war während des Krieges bei Bombardierungen. Das habe ich nicht verstanden, ob Sie das gemeint haben.

R: Sehe ich es richtig, dass Sie zu alt sind, um in der RF noch Reservist zu sein?

BF1: Ich glaube, dass das jetzt verlängert worden ist. Heuer wurde eine Mobilisierung verkündet von ½ Million bis 800.000.

R: Waren Sie Oberst, Kapitän zur See oder höherer Offizier?

BF1: Ich war einfacher Soldat.

R: Dann liegt die Altersgrenze [bei] 40 in der ersten Kategorie.

BF1: Ja, aber es gibt auch die zweite und die dritte Kategorie.

R: In der dritten Kategorie liegt die Altersgrenze bei 55 und in der zweiten bei 50.

BF1: Ich glaube jetzt ist es bis 60, da wird man immer noch in die UKRAINE geschickt. Aber ich bin mir nicht sicher.

R: Sehe ich es richtig, dass XXXX ein Freund Ihres Sohnes ist?

BF3: Ja.

BF1: Ja.

R: Warum hat XXXX die Ladung nicht behoben?

BF3: Ich habe ihn gestern angerufen. Ihm geht es psychisch nicht gut. Er hat Schwierigkeiten und ist sich nicht sicher, dass er ihn einstellen kann jetzt.

R: Sehe ich es richtig, dass XXXX nicht an der heutigen Verhandlung teilnehmen wird?

BF3: Ja.

R: Sie haben eine Einstellungszusage des XXXX vorgelegt. Sehe ich es richtig, dass Sie aufgrund dessen bevorstehender Insolvenz dort nicht arbeiten können?

BF1: Es gibt auch viele andere Arbeitsstellen.

R: Habe ich einen anderen Arbeitsvorvertrag vorliegen?

BFV: Wir haben erst gestern von dem Umstand erfahren. Hätte der BF1 früher davon erfahren, hätte er eine neue Einstellungszusage aufzutreiben. Aber in der kurzen Zeit ist uns das nicht gelungen.

R: Es geht nicht darum, Einstellungszusage aufzutreiben, sondern um die Frage, ob der BF1 hier eine nur aufschiebebedingte Arbeit hat oder nicht!

R: Wird auf die Einvernahme von XXXX bestanden oder kann die Einvernahme unterbleiben?

BFV: Wird unterbleiben. Ich weise aber darauf hin, dass aufgrund der vielen Einstellungzusagen der Familie sie jedenfalls selbst erhaltungsfähig wären und es zu keiner Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde.

R: Gehen Sie davon aus, dass die vorgelegten Schreiben bisher nur Einstellungzusagen waren oder Arbeitsverträge unter aufschiebender Bedingung?

BFV: Es handelt sich bei sämtlichen Arbeitsvorverträgen unter Arbeitsverträgen unter aufschiebender Bedingung. Jeder Arbeitgeber wird bestätigen, dass eine Einstellung erfolgen wird, sobald ein Aufenthaltstitel vorliegt. Sämtliche BF waren in der Vergangenheit darum bemüht, einer Beschäftigung nachzugehen. Dies ist leider aufgrund des fehlendes Aufenthaltstitel gescheitert. Sämtliche BF sind gewillt ehestmöglich einer Beschäftigung nachzugehen, dies mit Ausnahme der jüngsten BF, die zuerst ihre Schule abschließen will.

R: Von der Einvernahme des Zeugen XXXX wird abgesehen.

Die Befragung der Zeugin XXXX (=Z3) gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

R: Bitte geben Sie Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Staatsangehörigkeit an.

Z3: Mein Name ist XXXX , geboren am XXXX , ursprünglich komme ich aus AFGHANISTAN, ich bin österreichische Staatsbürgerin.

R: Kann ich Sie auf Deutsch befragen?

Z3: Natürlich.

R: In welcher Beziehung stehen Sie zu den BF?

Z3: Ich kenne die XXXX . Ich kenne die gesamte Familie durch meinen Bruder. Mein Bruder XXXX arbeitet am LG LINZ und ist befreundet mit dem Bruder von XXXX .

[…]

R: Möchten Sie Kostenersatz beantragen?

Z3: Nicht unbedingt, ich mit dem Firmenauto hierher.

R: Wenn ich es richtig sehe, sind Sie die Geschäftsführerin der XXXX GMBH – Tankstelle XXXX Stimmt das?

Z3: Ich bin die Stationsleiterin von der XXXX .

R: Beschreiben Sie Ihr Unternehmen! Was ist der Unternehmensgegenstand, wie viele Mitarbeiter haben Sie, was machen die…?

Z3: Wir gehören zur XXXX GmbH, früher hat sie XXXX GmbH geheißen, jetzt gehört sie zur XXXX . Wir haben insgesamt 260 Tankstellen, davon 70 mit einem SPAR Shop. Zwei habe ich davon, für zwei bin ich verantwortlich. Ich bin für den gesamten Tankstellenbereich, innen und außen zuständig. Für die Technik, Mitarbeiter, Waren und auch die Buchhaltung. Momentan habe ich auf beiden Stationen 16 Mitarbeiter. Das sind normale Tankstellenmitarbeiter. Zu den Aufgaben gehören kassieren, Regalbetreuung, Reinigungsarbeiten kommen dazu, ich habe auch Arbeiter, die schlichten. Das ist eine wichtige Hauptaufgabe.

R: Sie haben den befristeten bedingten Arbeitsvorvertrag vom 12.06.2024 ausgestellt, ist das korrekt?

Z3: Ja.

R: Beschreiben Sie wie es dazu kam!

Z3: Wie Sie wissen, ist es im Einzelhandel sehr schwierig, dass man gute Mitarbeiter findet, wie auch in der Gastro. Ich suche nach guten Mitarbeitern. Ich habe auch zuhause mit der Familie gesprochen. Ich bekomme, dadurch, dass ich 24 Stunden Station habe, zuhause Anrufe von den Mitarbeitern, dass sie nicht kommen. Das bekommt auch meine Familie mit, dass ich Probleme mit Mitarbeitern habe. Mein Bruder hat mir XXXX empfohlen, dass sie sehr vertrauenswürdig ist. Wenn ich ihr eine Chance geben würde, kann sie dann bei mir arbeiten.

R: Stellen Sie üblicherweise solche bedingten Arbeitsverträge aus, die aufschiebend bedingt sind?

Z3: Ich hatte einen Mitarbeiter, in der gleichen Situation. Aber nicht an dieser Tankstelle, sondern in SATTLETT. Das war meine damalige Station. Der Mitarbeiter arbeitet immer noch bei uns und ist sehr fleißig und vertrauenswürdig.

R: Was bedeutet dieser Vertrag für Sie?

Z3: Das ist ein Vorvertrag, dass ich die Dame einstellen kann und einstellen will, falls sie eine Arbeitserlaubnis erhält.

R: Sehen Sie sich verpflichtet die BF4 auf Grund dieses Vertrages umgehend nach Erteilung eines Aufenthaltstitels einzustellen?

Z3: Natürlich, ich brauche Mitarbeiter. Eine bessere als XXXX kann ich nicht finden.

R: Was ist, wenn BF4 die Stelle nicht antritt?

Z3: Ich glaube nicht, dass das der Fall ist. Ich habe gesehen, dass sie gerne einen eigenen Lebensunterhalt verdienen will, sie hat das Interesse für die Arbeit.

R: Ist die Stelle noch offen? Der Vertrag ist aus JUNI?

Z3: Genau, die Stelle ist noch offen.

R: Welche Aufgaben hätte BF4 in Ihrer Firma?

Z3: Wie alle anderen Mitarbeiter: Kassieren, Regalbetreuen und auch die Reinigung, was vorkommt im Alltag. Ich habe schon eine Putzfrau, aber es kommt im Alltag immer etwas dazu.

R: In welchem Zeitumfang soll die BF4 für Sie arbeiten?

Z3: Ich habe zwei Schichten, eine fängt in der Früh an und eine am Nachmittag. XXXX würde bei mir am Vormittag arbeiten, von in der Früh bis 13.30 Uhr.

R: Wie oft pro Woche?

Z3: Drei Mal pro Woche.

R: Wer verrichtet diese Aufgaben, die die BF4 in der Zukunft verrichten soll, aktuell?

Z3: Ich habe auch andere Mitarbeiter. XXXX würde noch dazukommen.

R: Haben Sie Fragen an die Zeugin?

BFV: Wie wird das Gehalt ausbezahlt?

Z3: Es gibt im Einzelhandel einen Kollektivvertrag.

BFV: Keine weiteren Fragen

BehV: Hat sich Frau XXXX die Arbeit vor Ort schon einmal angesehen?

Z3: Wir haben darüber gesprochen. Vielleicht zum Einkaufen, da war sie bei mir. Aber ich weiß nicht genau, ob sie bei mir war und ich nicht bei der Station war. Ich kann nicht einen Mitarbeiter dort haben, wenn der nicht angemeldet ist.

R: Wenn XXXX nie bei Ihnen war, außer zum Einkaufen, wie kam der Arbeitsvertrag zustande?

Z3: Wir haben das im Büro gemacht, aber sie war nicht direkt bei der Arbeit sich das anschauen. Probegearbeitet hat sie noch nicht.

BehV: Keine weiteren Fragen.

Z3: Zum Arbeitsvertrag möchte ich angeben, dass es nicht meine Unterschrift ist, sondern die meiner Stellvertreterin, weil ich damals eine Operation hatte.

R: Wie waren Sie da im Arbeitsvertrag eingebunden?

Z3: Wir haben über den Arbeitsplatz mit XXXX Bruder und XXXX gesprochen. Wir haben den Arbeitsvertrag vorbereitet. Aber zum Unterschreiben war ich nicht dabei.

R: Wann haben Sie ihn dann vorbereitet?

Z3: Zum Zeitpunkt, wo er unterschrieben wurde, war ich im Ausland. Aber ich kann gerne nochmal, wenn Sie möchten, das selbst persönlich nochmals unterschreiben.

R: Ich habe Sie am Anfang der Befragung gefragt, ob Sie diesen bedingt abgeschlossenen Arbeitsvorvertrag vom 12.06.2024 ausgestellt haben, Sie haben die Frage bejaht. Verstehe ich das richtig, dass nicht Sie den ausgestellt haben?

Z3: Ich habe nur die Unterschrift gemeint. Vorbereitet über die Stunden und die Tätigkeit habe alles ich gemacht. Aber beim Unterschreiben war ich nicht dabei, da war ich im Ausland.

R: Kommen Sie bitte nach vor. Ist das Ihre Handschrift oder hat das wer anderer ausgefüllt?

Z3: Das ist die Handschrift meiner Stellvertreterin, sie hat das ausgefüllt.“

Die Befragung des Zeugen XXXX (=Z1) gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

„R: Bitte geben Sie Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Staatsangehörigkeit an.

Z1: Mein Name ist XXXX , geboren am XXXX , ich bin österreichischer Staatsbürger.

R: In welcher Beziehung stehen Sie zu den BF?

Z1: Bekannte.

[…]

R: Warum sind Sie der Ladung für den 13.06.2024 nicht nachgekommen?

Z1: Das habe ich leider Gottes übersehen, weil die Ladung noch an meine alte Adresse gegangen ist in die XXXX . Ich bin aber übersiedelt. Ich habe den Verständigungszettel nicht bald genug bekommen.

R: Hat einer der BF jemals für Sie gearbeitet – in welchem Rechtsverhältnis auch immer?

Z1: Nein.

R: Sie sagten, Sie sind mit den BF bekannt. Mit welchen BF und wie?

Z1: Mit Frau XXXX und über eine weitere Bekannte, die einmal für mich gearbeitet hat, so ist sie zu mir gekommen.

R: Beschreiben Sie Ihr Unternehmen! Was ist der Unternehmensgegenstand? Wie viele Mitarbeiter haben Sie?

Z1: Mein Unternehmen ist ein Unternehmen für das BAUMEISTERGEWERBE. Der Ausschnitt aus dem Berufsbild deines BAUMEISTERS ist der Sachverständige. Ich habe eine Vollzeit Mitarbeiterin und einen unter Werkvertrag mitarbeitenden Büropartner. Ich habe ein Büro mit ca. 80 m2.

R: Haben Sie den Arbeitsvertrag unter aufschiebender Bedingung (AS 15) ausgestellt?

Z1: Ja.

R: Stellen Sie üblicherweise Arbeitsverträge unter aufschiebender Bedingung wie diesen aus?

Z1: Nein, das war ein Einzelfall für die Frau XXXX .

R: Warum?

Z1: Weil ich sie von einer Bekannten empfohlen bekommen habe, dass sie sehr verlässlich ist.

R: Als was hat die Bekannte für Sie gearbeitet?

Z1: Als Reinigungskraft.

R: Was bedeutet dieser Vertrag aus Ihrer Sicht?

Z1: Sobald sie eine Aufenthaltsberechtigung und Arbeitsberechtigung hat, würde ich sie einstellen. Wie sie auf Seite 2 des Vertrages angegeben sind, wobei sich zwischenzeitlich eine Kollektivvertragsanpassung ergeben hat.

R: Sehen Sie sich, aufgrund des Vertrages, verpflichtet Sie einzustellen?

Z1: Ich sehe mich verpflichtet.

R: Beschreiben Sie, wie es zu diesem Vertrag kam! Haben Sie in der Zeitung inseriert, beim AMS gesucht…

Z1: Frau XXXX kam zu mir und ersuchte mich, den Vertrag auszufüllen, weil ich sagte, ich hätte sie gerne als Arbeitskraft eingestellt. Nachdem das nicht möglich war, habe ich den präventiven, nein fiktiven, nein bedingten Arbeitsvertrag abgeschlossen.

R: Dieser Vertrag, da sind zwei verschiedene Handschriften, welche davon ist Ihre?

Z1: Die untere.

R: Dieser Vertrag ist vom?

Z1: 22.03.2024.

R: Wenn Sie eine Reinigungskraft suchen, wer putzt dann seit März 2024 bei Ihnen?

Z1: Meine Gattin und die Gattin des Büropartners.

R: In welchem Arbeitsumfang sollte die Beschwerdeführerin für Sie arbeiten?

Z1: 80 Stunden pro Monat.

R: Ich habe nach dem vom März noch zwei Arbeitsvorverträge, beide vom 11.06.2021 (AS 15 und 155) vorliegen, einen für 40 Stunden/Monat und einen für 80 Stunden/Monat. Können Sie mir das erklären? Haben Sie beide unterschrieben?

Z1: Wir haben beide unterschrieben. Gültig ist der mit mehr Stunden, da wurde der andere nicht vernichtet.

R: Können Sie mir das erklären? Sie machen einen bedingt abgeschlossenen Arbeitsvorvertrag im MÄRZ, dann machen Sie im Juni 2021 zwei und die haben unterschiedliche Stundenausmaße, obwohl die am gleichen Tag abgeschlossen waren?

Z1: Ich habe die Kopie vernichtet, offenbar hat die BF sie nicht vernichtet.

R: Sie sind Geschäftsmann, erklären Sie mir, warum Sie am selben Tag zwei verschiedene Verträge unterschreiben.

Z1: Es ist darum gegangen, dass sie aufgrund der Bürogröße eine bestimmte Stundenanzahl als Reinigungskraft braucht. Wir haben Baustellen, es ist sehr schmutzig im Büro. Das war der Grund für die 80 Stunden. Bei 40 Stunden hätte es eine zweite Reinigungskraft geben müssen.

R: Sie suchen seit 2021 eine Reinigungskraft und haben weiterhin keine?

Z1: Ich habe weiterhin keine, weil die zwei Damen das machen. Ich habe in meinem Sachverständigenbüro sensible Sachen, die eine vertrauenswürdige Person erfordern.

R: Seit 2021 finden Sie keine vertrauenswürdige Person, sodass Ihre Gattin und die Gattin Ihres Partners putzen?

Z1: Genau.

R: Dienstzeiten sind keine angegeben, wie sollen sich die 80 Stunden verteilen?

Z1: 80 Stunden im Monat würden 20 Stunden in der Woche bedeuten. Samstag wäre auch eine Möglichkeit am Vormittag zu reinigen. Grundsätzlich soll die Reinigung täglich am Abend stattfinden.

R: Eine Reinigungskraft wird bei Ihnen als Angestellte eingestellt?

Z1: Ich habe das bei meinem Steuerberater erfragt, das wird wahrscheinlich nicht so sein. Nachdem sie sich alle nicht so gut auskennen und das nicht genau nachgeschaut haben, ist das meiner Erfahrung nach, eher der Hilfsarbeiter. Es gibt keine Reinigungskraft im Kollektivvertrag. Ich habe die Lohntafel mit.

R: Mittlerweile gibt es einen vierten Arbeitsvertrag unter aufschiebender Bedingung mit der BF2 von 2024. Wie kam es dazu, dass Sie drei Jahre später noch einmal einen Arbeitsvertrag unter aufschiebender Bedingung ausstellen?

Z1: Frau XXXX sagte mir, sie wäre bereit weiterhin für mich zu arbeiten. Sie hat nach wie vor keine Arbeitsbewilligung. Sie fragte mich, ob ich bereit wäre, noch einen Vertrag auszustellen und ihr das zu bestätigen.

R: Können Sie mir Folgendes erklären: Wenn der Arbeitsvorvertrag nach Kollektivvertrag läuft, wie kann dann das Entgelt für dieselbe Stundenanzahl (80 Stunden/Monat) 2021 und 2024 exakt gleich hoch sein, trotz der Lohnanpassungen wegen der Inflation?

Z1: Wie gesagt… Das ist komisch, ja. Im Kollektivvertrag der Reinigungskräfte habe ich gelesen, dass jetzt erst der Sprung von brutto € 2.000 in diesem Jahr passiert ist. Damals war es wahrscheinlich ein Fehler des Steuerberaters.

R: Das ist exakt der gleiche Betrag.

Z1: Jetzt finde ich es angemessen. Damals habe ich das meinem Steuerberater einfach so glauben müssen.

R: Die zwei Verträge sind 1:1 gleich, jeder Buchstabe und jede Zahl sind gleich geschrieben. Das einzige, was sich unterscheidet ist die Unterschrift und das Datum. Wurde das Formular mehrfach unterschrieben?

Z1: Mehrfach verwendet heißt, für die Frau XXXX zwei Mal.

R: Das AMS TRAUN hat mitgeteilt, dass Sie weder aktuell noch „ruhend“ eine Reinigungskraft suchen oder gesucht haben. Sie haben also kein Ersatzkraftverfahren geführt. Daher verstehe ich diese Arbeitsvorverträge, ohne dass es bisher zu Arbeitsverträgen kam, und das über einen Zeitraum von drei Jahren, nicht! Können Sie mir das erklären?

Z1: Richtig. Ich habe auch nicht übers AMS gesucht, nur privat.

R: Sie haben drei Jahre lang privat eine Putzfrau gesucht und niemanden gefunden?

Z1: Ja, der oder die mir so vertrauenswürdig erscheint.

R: Beschreiben Sie mir Ihre Beziehung zur BF2.

Z1: Die BF2 ist mir durch die Bekannte vorgestellt worden. Sie hat mir beschrieben, was sie in ihrer Heimat gearbeitet hat, dass sie Pflegekraft war und eine Ausbildung hat, das ist bei Reinigungskräften eher selten. Ich habe die Familie kennengelernt. Vor allem die Tochter hat bemüht ausgesehen und sehr sorgfältig in ihrer schulischen Laufbahn. Die BF2 selbst war immer sehr korrekt in ihrem Auftreten. Ich würde sagen, aufgrund der Kenntnis der gesamten Familie, was auch nicht immer der Fall ist bei Mitarbeitern, muss ich sagen, dass ich der Meinung bin, dass sie die geeignetste ist.

R. Wie oft haben Sie sich getroffen?

Z1: Vielleicht treffen wir uns vier bis fünf Mal pro Jahr.

R legt vor: Lohnordnung Baugewerbe und den Arbeitsvorvertrag, wobei das Datum nicht eingesetzt ist, dieser die Unterschrift des Z1 trägt. Der Name des Arbeitnehmers ist nicht eingefüllt und auch keine Unterschrift ist vorhanden.

Z1: Ich habe einfach eine Kopie ausgedruckt, ob das die Richtige ist, weiß ich nicht.

Wird in Kopie zum Akt genommen.

R: Haben Sie Fragen an den Zeugen?

BFV: Keine Fragen.

BehV: Sie sagten, Ihr Büro enthält sensible Bereiche. Wie oft sahen Sie Frau XXXX persönlich?

Z1: Genau weiß ich es nicht. Ca. 10 – 20 Mal.

BehV: Ab wann ist für Sie jemand vertrauenswürdig?

Z1: Wenn ich die privaten Umstände kenne.

BehV: Wenn Sie eine Person 10 – 20 Mal in drei Jahren sehen, zeichnet das eine Vertrauenswürdigung aus?

Z1: Ja.

BehV: Hat sie einmal für Sie probegearbeitet?

Z1: Nein.

BehV: Keine weiteren Fragen.

R: Sehen Sie die BF2 verpflichtet aufgrund dieses Vertrages bei Ihnen anzufangen, sobald sie eine Arbeitsbewilligung hat?

Z1: Ich kenne mich zu wenig aus, um zu sagen, ob sie eine Verpflichtung hat.

R: Da Sie mehrmals pro Jahr Kontakt zu BF2 haben, hat sie Ihnen gesagt, ob Sie die Arbeitsstelle antreten wird?

Z1: Ja, sie wird antreten.

R: BF2 legte im April 2024 einen Arbeitsvorvertrag mit einem anderen Arbeitgeber vor.

Z1: Ja, das ist mir bekannt, aber dadurch sie bei mir nicht Vollzeit angestellt ist, sehe ich das als kein Hindernis an.

R: Die BF2 arbeitet mittwochs bis 20 Uhr in der Zahnarztpraxis und putzt bei Ihnen am Nachmittag/Abend?

Z1: Von dem anderen Vorvertrag weiß ich nicht.

BFV: Ist es geplant, täglich zu reinigen oder ist das flexibel?

Z1: Es ist geplant die Arbeitszeit flexibel zu gestalten. Wenn nicht am Abend, dann am nächsten Tag in der Früh.

R: Was bedeutet in der Früh?

Z1: Ich beginne morgens um 5 Uhr und dann kann jemand auch reinigen.

BFV: Keine weiteren Fragen.

[…]

R: Dem Zeugen wird die Protokollierung seiner Aussagen vorgelegt. Wurde alles richtig protokolliert?

Z1: Ja.“

Die ergänzende Befragung der Zweitbeschwerdeführerin (=BF2) gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

„R: Sie haben also zwei Arbeitsverträge unter aufschiebender Bedingung. Wie soll sich das au[s]gehen?

BF2: Der erste Arbeitsvertrag bezieht sich auf die Ordination, Mo bis Fr 8-14 Uhr, am Mittwoch ab 15 Uhr bis 20 Uhr, in der Woche 30 Stunden.

R: Wann arbeiten Sie für Herrn XXXX ?

BF2: Nachmittag oder ab 17 Uhr, 80 Stunden im Monat.

R: Wie lange kennen Sie sein Büro?

BF2: Ich habe dort nicht gearbeitet, ich weiß es nicht, ich weiß nur, dass es ein Büro ist. Ich glaube nicht, dass das dort so schwierig sein wird. Dort sind ja nicht 20 oder 30 Personen. Dort gibt es Unterlagen. Ich meine, ich weiß, dass die Arbeit dort nicht kompliziert ist.

R: Von wann bis wann sollen Sie bei Herrn XXXX arbeiten?

BF2: Wenn ich die Arbeitsbewilligung bekomme, dann fange ich an. Ich bin immer wieder auf ihn zugekommen, dass ich eine Arbeit brauche. Ich habe ihm gesagt, dass ich dann arbeiten werde, wenn ich eine Arbeitsbewilligung bekomme. Er wusste das, er wusste, dass ich keine Arbeitsbewilligung habe.

R: Sollen Sie jeden Tag bei ihm arbeiten? Einmal in der Woche? Was sollen Sie dort machen?

BF2: Mehrmals in der Woche und das, was er entscheiden wird, das weiß ich nicht genau. Vielleicht drei oder vier Mal die Woche, je nachdem. Er wird bestimmen, wie lange ich arbeite.

R: Beschreiben Sie mir Ihre Beziehung zu Herrn XXXX . Wie oft sehen sie sich?

BF2: Nicht so oft, vielleicht einmal in zwei Monaten oder. LINZ ist nicht so eine große Stadt. Einmal in zwei Monaten oder so.

R: Was machen Sie da miteinander?

BF2: Wir haben Kaffee getrunken und miteinander gesprochen. Ich habe ihm erzählt, dass ich hiergekommen bin. Als wir uns das erste Mal getroffen haben und uns gesehen haben, habe ich damals einen Kurs für Pflegeberufe, einen Beratungskurs gemacht. Ich habe ihm erzählt, dass ich in meinem Land in einem Labor gearbeitet habe. Ich habe ihm auch gesagt, wenn er es steril haben will, ich schon Erfahrung habe, dass ich besser als eine Putzfrau für das Büro bin.

R: Sehe ich es richtig, dass Sie seit dem ersten Arbeitsvorvertrag 2021 nie für ihn gearbeitet haben?

BF2: Ja, ich habe nicht gearbeitet.

R: Weiß Frau XXXX von Ihrem zweiten Arbeitsvorvertrag?

BF2: Ja.

R: Was sagt sie dazu?

BF2: Sie weiß alles.

BFV: Keine Fragen.

BehV: Wie oft waren Sie im Büro, welches Sie putzen müssten?

BF2: Einmal oder zweimal, einmal. Das zweite Mal, als wir den Arbeitsvertrag unterschrieben haben, war das nicht im Büro. Das war bei ihm zuhause.

BehV: Sehen Sie sich verpflichtet in der Ordination zu arbeiten?

BF2: Verpflichtet?

BehV: Es besteht ein Vertrag.

BF2: Ja, ich will dort arbeiten, ja. Das ist mein Wunsch.

BehV: Sie sehen sich im selben Ausmaß auch verpflichtet, für Herrn XXXX zu arbeiten?

BF2: Ich kann dort arbeiten, weil ich ja 30 Wochenstunden dort arbeite. Beim Herrn XXXX habe ich nicht so viele Wochenstunden, das würde zusammenpassen.

BehV: Keine weiteren Fragen.“

Die Befragung der Zeugin XXXX (=Z2) erfolgte über ZOOM und gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

„R: Bitte geben Sie Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Staatsangehörigkeit an.

Z2: Mein Name ist XXXX , geboren am XXXX , ich bin österreichische Staatsbürgerin.

R: In welcher Beziehung stehen Sie zu den BF?

Z2: Freundschaftlich. Wir haben uns kennengelernt. Nicht verwandt oder verschwägert.

[…]

R: Ich habe hier einen Arbeitsvertrag, haben Sie diesen ausgestellt?

Z2: Ich sehe aufgrund der Distanz nicht, ob das der gleiche ist, den ich ausgestellt habe, aber das Datum stimmt mit dem überein, den ich ausgestellt habe. Aber ich habe hier die Kopie. Ich habe mich im MAI selbstständig gemacht. XXXX ist ausgebildete LABORMITARBEITERIN und ARZTHELFERIN, wir brauchen dringend solche Menschen. Ich möchte ergänzen: Mir geht es als Medizinerin wirklich um diese Qualifikation und gute Ausbildung. Das ist mir ein großes Anliegen, wenn ich hier schon Raum habe, das anzugeben.

R: Wenn ich es richtig sehe, haben Sie eine Zahnarztpraxis in XXXX . Beschreiben Sie diese: Seit wann betreiben Sie die Praxis, wie viele Mitarbeiter haben Sie mit welcher Ausbildung?

Z2: Leider keinen Mitarbeiter, deswegen suche ich dringend. Es ist sehr schwierig im medizinischen Bereich. Wir suchen händeringend Mitarbeiter im niedergelassenen Bereich, Sie kennen wahrscheinlich die Medienberichterstattung dazu. Mein Mann, XXXX , ist Ihnen auch bekannt, er hat ein Schreiben verfasst. Über ihn kenne ich auch die Situation im Spitalsbereich. Das war der Grund für den Arbeitsvertrag.

R: Wie kam es zur Ausstellung des Arbeitsvertrages? Kam die BF2 auf Sie zu, haben Sie gesucht?

Z2: Im Laufe des Gespräches mit ihr. Ich sagte, es wäre super, wenn sie bei mir anfangen könnte. Dass ich aber einmal zunächst alleine anfange. Das war jetzt eher auf die Kollegin gemeint. Es ist so, dass von Beginn an klar war, dass ich jemanden brauche. Mittlerweile läuft das so gut, dass ich dringend mehr Mitarbeiter bräuchte, nicht nur sie. Dass ich einen Mitarbeiter brauche, das war ziemlich schnell klar. Deswegen habe ich da an sie gedacht. Ich glaube im April oder ich weiß nicht genau wann, bin ich auf sie zurückgekommen. Sie sagte mir, dass sie im Asylstatus ist und daher leider nicht arbeiten darf.

R: Die BF2 ist rechtswidrig aufhältig und darf deswegen nicht arbeiten.

R: Stellen Sie üblicherweise Arbeitsverträge aus, die aufschiebend bedingt sind oder war das jetzt hier eine Ausnahme?

Z2: Ich habe davor noch keinen Dienstvertrag ausgestellt. Ich bin zum ersten Mal selbstständig. Ich habe deswegen keinen Dienstvertrag ausgestellt, ich kenne sie persönlich, es ist ein freundschaftliches Verhältnis, sie ist sehr freundlich und wirkt kompetent, sie ist fachlich kompetent und ich konnte ihr auch aus meiner beruflichen Praxis erzählen. Immer in den Gesprächen, egal ob von früheren Tätigkeiten oder jetzt, kann ich mit ihr sprechen, sie kennt sich da aus. Sie ist einfach eine freundliche Person, ist aber auch fachlich gut. Was will man mehr?

R: Was bedeutet dieser Vertrag für Sie?

Z2: Dass ich hoffe, dass sie einen positiven Bescheid bekommt und ich sie endlich anstellen darf. Ich habe bis jetzt noch keinen Ersatz gefunden. Wie gesagt, wir suchen, es ist in Österreich eine sehr schlechte Situation.

R: Sehen Sie sich verpflichtet die BF2 auf Grund dieses Vertrages umgehend nach Erteilung eines Aufenthaltstitels einzustellen?

Z2: Ja, ich hoffe schon, dass ich das kann.

R: Was ist, wenn BF2 die Stelle nicht antritt?

Z2: Meine Arbeitsstelle?

R: Ja.

Z2: Wie meinen Sie, wenn sie die Stelle nicht antritt? Ich glaube, sie will es ja auch. Ich verstehe die Frage jetzt nicht. Ich will sie, sie will arbeiten. Warum sollte sie sie nicht annehmen?

R: Welche Aufgaben genau hätte BF2 in Ihrer Praxis?

Z2: Sie würde mich unterstützen im betrieblichen Ablauf, bei den medizinischen Geräten, wie es im Dienstvertrag steht. Ich muss für die Behandlungen vieles vorbereiten, da könnte sie helfen, im Bereich der Patientenbetreuung, in der Materialbesorgung, eigentlich bei allem. Sie dürfte, da sie Labormedizinerin ist, meine Praxis erweitern.

R: Hat die BF2 die Ausbildung in Österreich nostrifizieren lassen?

Z2: Mir ist ein notarielles Schreiben bekannt. Da stehen ihre Qualifikationen mit Noten drinnen, sie hat Bestnoten.

R: Stehen die Noten als Ziffern?

Z2: Ja. Sie hat Fünfer, das war für mich zunächst auch verwirrend, aber Fünfer sind in RUSSLAND die Bestnoten.

R: Wer verrichtet diese Aufgaben, für die Sie die BF2 vorsehen, aktuell?

Z2: Ich.

R: Haben Sie Fragen an die Zeugin?

BFV: Keine Fragen.

BehV: Hätten Sie etwas dagegen, wenn die BF2 ein zweites Dienstverhältnis parallel zu dem Dienstverhältnis zu Ihnen eingehen würde?

Z2: Nein, natürlich nicht, solange sie die Arbeit bei mir schafft.

R: Sind im Arbeitsverhältnis mit Ihnen Überstunden vorgesehen?

Z2: Bei Bedarf, wenn nötig. Ja.

R: Von wann bis wann wären die Arbeitszeiten?

Z2: Ich habe es momentan so, dass ich Mo bis Fr geöffnet habe. Mo, Di, Do, Fr von 9 – 14 Uhr sind die Öffnungszeiten. Wenn es um die Uhrzeit geht, wann sie bei mir sein müsste, würde ich jeweils eine Stunde davor und danach für die Vor- und Nachbereitung dazu brauchen. Wobei die Nachbereitung auch länger dauern kann, abhängig von der Zahl der Patienten und davon wie es ausschaut.

R: Mittwochs?

Z2: Nachmittag von 15 – 19 Uhr.

R: Haben Sie eine E-Mail?

Z2: Ja.

R: Wir schicken Ihnen das Protokoll per E-Mail zur Durchsicht. Bitte geben Sie an, ob alles richtig protokolliert wurde.

Z2: Betreffend die Arbeitszeiten möchte ich ergänzen, dass ich sie voraussichtlich ändern werde wegen der Betreuung meines Kindes, ich habe eine Privatordination und Termine nach Vereinbarung.

[…]

Z2: Die protokollierten Aussagen stimmen, ich bestätige die Richtigkeit.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. Sie sind russische Staatsangehörige, Angehörige der TSCHETSCHENISCHEN Volksgruppe und muslimischen Glaubens.

2.1.1. Zum Verfahren:

Der Erst- und Drittbeschwerdeführer reisten unter Verwendung von 18.06.2015 bis 29.07.2015 gültigen, von TSCHECHIEN ausgestellten Schengen-Visa am 02.07.2015 aus der RUSSISCHEN FÖDERATION aus und in TSCHECHIEN ein. Sie reisten von dort in das Bundesgebiet ein und stellten am 06.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Zweit- und Viertbeschwerdeführerin beantragten mit ihrem am 22.08.2015 bzw. 13.08.2015 ausgestellten RUSSISCHEN Auslandsreisepass am 30.11.2015 bei der Botschaft LITAUENS ein Touristenvisum, das ihnen am 17.12.2015 verweigert wurde, weil nicht glaubhaft war, dass sie aus der Europäischen Union wieder ausgereist wären.

Die Zweitbeschwerdeführerin beantragte mit einem neuen, bis 26.07.2026 gültigen RUSSISCHEN Reisepass am 30.09.2016 ein Touristenvisum bei der Botschaft ITALIENS, das ihr am 03.10.2016 ausgestellt wurde und 26 Tage gültig war. Die Zweitbeschwerdeführerin hielt sich 2016 auf Grund dieses Schengen-Visums in Österreich auf und kehrte nach einem Besuch beim Erst- und Drittbeschwerdeführer in die RUSSISCHE FÖDERATION zurück. Die Viert- und Fünftbeschwerdeführerin waren währenddessen bei ihren Verwandten mütterlicherseits.

Die Beschwerdeführerinnen beantragten am 11.08.2017 bei der ITALIENISCHEN Botschaft Touristenvisa. Diese wurden ihnen am 11.08.2017 erteilt und waren von 20.08.2017 bis 20.02.2018 für 90 Tage gültig.

Die Zweit-, Viert- und Fünftbeschwerdeführerin reisten mit den ITALIENISCHEN Schengen-Visa C in das Bundesgebiet ein und stellten am 06.09.2017 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

Mit Bescheiden vom 13.01.2018 wies das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat RUSSISCHE FÖDERATION ab, erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ Rückkehrentscheidungen gegen die Beschwerdeführer, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist und räumte ihnen eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 27.01.2020 als unbegründet ab und stellte fest, dass der Erstbeschwerdeführer gemeinsam mit dem Drittbeschwerdeführer nach dessen Operation im APRIL 2015 und den zwei Blöcken CHEMOTHERAPIE im JUNI 2015 in MOSKAU den Herkunftsstaat im JULI 2015 verlassen hatten, um für den Drittbeschwerdeführer eine qualitativ bessere medizinische Behandlung in Österreich zu erhalten. Es stellte weiterhin fest, dass die Zweitbeschwerdeführerin mit der Viert- und der Fünftbeschwerdeführerin im AUGUST 2017 eingereist war, um die Familieneinheit herzustellen und bessere Lebensbedingungen vorzufinden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Drittbeschwerdeführer im Herkunftsstaat einer gezielten staatlichen oder privaten Verfolgung aufgrund eines unterstellten Naheverhältnisses zu einer als Regimegegner bzw. als Terroristen angesehenen Person ausgesetzt sein würde, die Behauptung des Drittbeschwerdeführers, von Leuten des KADYROV verschleppt und misshandelt worden zu sein, war nicht glaubhaft, die Behauptungen der Zweitbeschwerdeführerin, Angehörige der Sicherheitskräfte haben sie bedroht und nach dem Erstbeschwerdeführer und dem Zweitbeschwerdeführer gefragt, ebensowenig. Es konnte auch sonst nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wären.

Mit Beschluss vom 26.06.2020 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung ihrer Beschwerde gegen dieses Erkenntnis ab; er hatte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Er trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Revision wurde jedoch nicht erhoben.

Das Erkenntnis war daher mit Zustellung am 30.01.2020 rechtskräftig. Damit endete das Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens gemäß § 51 AsylG 2005. Seither sind die Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Die Beschwerdeführer kamen ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach.

Bei der Rückkehrberatung waren die Beschwerdeführer nicht rückkehrwillig.

Mit Straferkenntnissen vom 14.07.2020 verhängte die Landespolizeidirektion XXXX Straferkenntnisse gegen die Beschwerdeführer mit Ausnahme der Fünftbeschwerdeführerin, weil sie der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen waren und verhängte gegen sie jeweils gemäß § 120 Abs. 1b FPG iVm § 52 Abs. 8 FPG eine Geldstrafe iHv € 1000. Die Beschwerdeführer beantragten am 17.08.2020 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhoben Beschwerde gegen die Straferkenntnisse. Die Anträge wurden mit Bescheiden vom 03.09.2020 abgewiesen, die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 09.11.2020 als unbegründet ab.

Am 05.02.2020 wurden die Beschwerdeführer zur Erlangung von Heimreisezertifikaten einvernommen. Am 24.09.2020 sagte die RUSSSICHE FÖDERATION die Ausstellung von Heimreisezertifikaten für die Beschwerdeführer zu. Die Zusicherung galt bis 22.04.2021.

Die Heimreisezertifikate wurden am 26.03.2021 ausgestellt. Die bereits organisierte Abschiebung der Beschwerdeführer wurde nicht durchgeführt, weil statt den Beschwerdeführern andere Personen in die RUSSISCHE FÖDERATION abgeschoben wurden. Weitere Abschiebeversuche fanden seither nicht statt.

Die Beschwerdeführer stellten am 23.12.2020, nach der Zusicherung der Ausstellung von Heimreisezertifikaten, Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005. Mit Bescheiden vom 07.05.2021 wies das Bundesamt die Anträge wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht zurück, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen sie und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist. Es räumte ihnen eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ein. Der Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die Beschwerdeführer kamen ihrer Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nach.

Am 12.07.2021 stellten der Erst- und Drittbeschwerdeführer Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG 2005; die Zweit-, Viert- und Fünftbeschwerdeführerin stellten Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005. Den Antrag des Zweitbeschwerdeführers wies das Bundesamt mit Bescheid vom 20.01.2023 wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht zurück und den Antrag auf Mängelheilung ab, die Anträge der übrigen Beschwerdeführer wies das Bundesamt mit Bescheiden vom selben Tag ab. Unter einem erließ das Bundesamt Rückkehrentscheidungen gegen alle Beschwerdeführer, stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist, und räumte ihnen eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein.

Mit Straferkenntnissen vom 11.07.2022 verhängte die Landespolizeidirektion XXXX Straferkenntnisse gegen die Beschwerdeführer mit Ausnahme der Fünftbeschwerdeführerin, weil sie der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen waren. Das Landesverwaltungsgericht gab den Beschwerden gegen diese Straferkenntnisse mit Erkenntnis vom 03.03.2023 Folge, hob die angefochtenen Straferkenntnisse auf und stellte die Strafverfahren ein.

Während des Verfahrens über ihre Anträge vom 12.07.2021 stellte keiner der Beschwerdeführer einen Asylantrag. In diesem Verwaltungsverfahren legten alle Beschwerdeführer abgesehen vom Drittbeschwerdeführer dem ihre Reisepässe vor; der Drittbeschwerdeführer tat dies erst während des hg. Verfahrens.

Der Erst- und der Drittbeschwerdeführer halten sich seit 06.07.2015, sohin seit fast neuneinhalb Jahren durchgehend im Bundesgebiet auf. Ihr Aufenthalt war von 06.07.2015 bis 30.01.2020 während des Asylverfahrens, sohin 4,5 Jahre, im Rahmen des Asylverfahrens gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 2005 rechtmäßig. Seit 30.01.2020 – somit fast fünf Jahre – ist der Aufenthalt des Erst- und Drittbeschwerdeführers unrechtmäßig.

Die Zweit-, Viert- und Fünftbeschwerdeführerin halten sich seit 06.09.2017, sohin sieben Jahre durchgehend im Bundesgebiet auf. Ihr Aufenthalt war von 06.09.2017 bis 30.01.2020 während des Asylverfahrens, sohin fast 2,5 Jahre, im Rahmen des Asylverfahrens gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 2005 rechtmäßig. Seit 30.01.2020 – somit fast fünf Jahre – ist der Aufenthalt der Zweit-, Viert- und Fünftbeschwerdeführerin unrechtmäßig.

Der Drittbeschwerdeführer reiste zwar zu einem unbekannten Zeitpunkt nach TSCHECHIEN und am 23.10.2023 bei WULLOWITZ unrechtmäßig wieder nach Österreich ein; es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass er das Gebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat.

Im November 2021 leitete das Bundesamt ein neues Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Drittbeschwerdeführer ein. Urgenzen erfolgten nicht. Es wurde bis dato kein Heimreisezertifikat für ihn ausgestellt.

Seit der im MÄRZ 2021 stornierten Abschiebung fand kein Abschiebeversuch mehr statt.

Die Beschwerdeführer verfügen über keinen verbindlichen Mitvorvertrag. Sie legten diesbezüglich ein Gefälligkeitsschreiben vor.

Für die Beschwerdeführer wurde keine Patenschaftserklärung abgegeben.

2.1.2. Zum Erstbeschwerdeführer:

Der Erstbeschwerdeführer ist XXXX Jahre alt, lebte – abgesehen von seiner Militärdienstzeit – bis zu seinem 50. Lebensjahr in der RUSSISCHEN FÖDERATION, spricht Russisch und Tschetschenisch und verfügt über Deutschkenntnisse auf Anfängerniveau. Er ist mit der Zweitbeschwerdeführerin aufrecht verheiratet und Vater der minderjährigen Fünftbeschwerdeführerin, der volljährigen Viertbeschwerdeführerin und des volljährigen Drittbeschwerdeführers.

In der RUSSISCHEN FÖDERATION schloss er die Grundschule sowie ein Technikum als HISTORIKER ab. Er war als TISCHLER erwerbstätig und hatte eine kleine MÖBELFABRIK in TSCHETSCHENIEN. Abgesehen von TSCHETSCHENIEN lebte der Erstbeschwerdeführer in der RUSSISCHEN FÖDERATION in SIBIRIEN, ASTRACHAN und ROSTOW; dort arbeitete er auch. Vor seiner Ausreise zog er mit dem Drittbeschwerdeführer wegen dessen Krebsbehandlung wenigstens drei Monate lang nach MOSKAU. Von dort aus kehrten sie nach TSCHETSCHENIEN zurück und reisten danach nach Österreich aus.

Der Erstbeschwerdeführer leistete seinen Militärdienst als Soldat der UdSSR in der DDR ab. Er war Panzerfahrer und einfacher Soldat in SCHÖNEBECK an der ELBE nahe dem Truppenübungsplatz ALTENGRABOW und nie an Kampfhandlungen beteiligt; er wurde dort nur ausgebildet. Als einfacher Soldat gehört er mit XXXX Jahren nicht mehr der aktiven Reserve an (Altersgrenze in der 3. Kategorie: 55 Jahre). Er kann daher nicht mehr mobilisiert werden.

Der Erstbeschwerdeführer kämpfte weder im ersten, noch im zweiten Tschetschenienkrieg. Er ist in Österreich weder exilpolitisch noch journalistisch tätig, weder Blogger noch Menschenrechtsverteidiger oder aus sonstigen Gründen ins Blickfeld der RUSSISCHEN Behörden gerückt.

In der RUSSISCHEN FÖDERATION, in der Stadt und im Bezirk GUDERMES, leben weiterhin seine zwei Brüder sowie vier Schwestern. Mit diesen hat er regelmäßig telefonischen Kontakt. Sein Haus in TSCHETSCHENIEN steht leer, die MÖBELFABRIK gibt es nicht mehr. Im Bundesgebiet leben zwei Neffen des Erstbeschwerdeführers, zu diesen hat er nur selten Kontakt. Es besteht kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Erstbeschwerdeführer und seinen Neffen.

Während des Aufenthalts in MOSKAU von jedenfalls drei Monaten sowie von JULI 2015 bis SEPTEMBER 2017 lebten der Erst- und Drittbeschwerdeführer getrennt von den Beschwerdeführerinnen. Seit deren Einreise nach Österreich im SEPTEMBER 2017 leben die Beschwerdeführer im selben Grundversorgungsquartier. Der Erstbeschwerdeführer lebt nunmehr mit der Zweitbeschwerdeführerin in einem Zimmer; ihr Zimmer ist mit dem der Viert- und Fünftbeschwerdeführerin verbunden. Der Drittbeschwerdeführer lebt nunmehr in einer eigenen Einheit im selben Grundversorgungsquartier wie seine Eltern und ist für den Erstbeschwerdeführer wie ein Nachbar. Ein Abhängigkeitsverhältnis besteht zwischen den volljährigen Beschwerdeführern nicht.

Der Erstbeschwerdeführer beantragte im NOVEMBER 2017 die Umschreibung seinen 2010 ausgestellten, russischen Führerschein für die Fahrzeugklassen B und C; dieser wurde ihm für die Fahrzeugklasse B im OKTOBER 2018 ausgestellt. Er legte die Integrationsprüfung DEUTSCH auf dem Niveau A2 am 14.02.2019 ab und hat grundlegende Kenntnisse der Deutschen Sprache. Weitere Kurse bzw. Ausbildungen absolvierte der Erstbeschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht. Er ließ seine Ausbildung im Herkunftsstaat auch nicht in Österreich nostrifizieren.

Der Erstbeschwerdeführer war in Österreich noch nie erwerbstätig und bezieht seit seiner Einreise Leistungen aus der Grundversorgung; er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er verfügt auch über keinen Arbeitsvorvertrag.

Der Erstbeschwerdeführer war 1,5 Jahre lang, zuletzt 2020 für den Sozialmarkt SOMA ehrenamtlich tätig. Seit 2020 arbeitete er nur 15 Stunden lang ehrenamtlich für die CARITAS bei der Unterstützung im Innenhof und im Garten und zwei Monate lang für den SAMARITER-Bund bei „ESSEN auf RÄDERN“; darüber hinaus war er nicht mehr ehrenamtlich tätig. Er rettet im Rahmen von OTELO, einem Projekt für die Belebung des eigenen Sozialraumes, Lebensmittel; es kann nicht festgestellt werden, dass es sich dabei um ehrenamtliche Tätigkeit handelt. Davon abgesehen ist er in keinem Verein tätig.

Er ist strafgerichtlich unbescholten; gegen ihn wurde am 14.07.2020 eine Verwaltungsstrafe wegen § 120 Abs. 1b FPG iHV € 1000 verhängt; der Erstbeschwerdeführer verbüßte die Ersatzfreiheitsstrafe. Dennoch setzte er das pönalisierte Verhalten fort.

Der Erstbeschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

2.1.3. Zur Zweitbeschwerdeführerin:

Die Zweitbeschwerdeführerin ist XXXX Jahre alt und lebte bis zu ihrem 44. Lebensjahr in der RUSSISCHEN FÖDERATION. Sie spricht Russisch und Tschetschenisch und hat fortgeschrittene Kenntnisse in Deutsch als Fremdsprache. Sie ist mit dem Erstbeschwerdeführer aufrecht verheiratet und Mutter der minderjährigen Fünftbeschwerdeführerin sowie des volljährigen Drittbeschwerdeführers und der volljährigen Viertbeschwerdeführerin. In der RUSSISCHEN FÖDERATION hat sie die Ausbildung für LABORDIAGNOSTIK abgeschlossen und war über 20 Jahre in einem KRANKENHAUS tätig.

In der RUSSISCHEN FÖDERATION leben weiterhin die Mutter, vier Schwestern sowie zwei Brüder der Zweitbeschwerdeführerin. Mit diesen hat sie regelmäßig Kontakt per Telefon.

Der Zweitbeschwerdeführerin droht bei Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION keine Verfolgung: Sie ist in Österreich weder exilpolitisch noch journalistisch tätig, weder Bloggerin noch Menschenrechtsverteidigerin oder aus sonstigen Gründen ins Blickfeld der RUSSISCHEN Behörden gerückt. Ihr droht auch keine Einziehung zum UKRAINE-Krieg, da sie bisher nicht im Militärdienst war und die Teilmobilisierung beendet ist.

Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte im Bundesgebiet mehrere Sprachkurse auf dem Niveau A1 bis B1 und bestand das ÖSD Zertifikat Deutsch Niveau A1 am 18.12.2018, die Integrationsprüfung Deutsch Niveau A2 am 08.06.2019 sowie die Integrationsprüfung Deutsch Sprachniveau B1 am 19.09.2020. 2023/2024 besuchte sie den Deutschkurs auf dem Niveau B2 (selbständige Sprachverwendung). Ihre Ausbildung in der RUSSISCHEN FÖDERATION ließ sie nicht nostrifizieren, aber ihr notariell beglaubigtes Diplom übersetzen. Zudem absolvierte sie in Österreich Kurse zum Einstieg in den Arbeitsmarkt in ihrer Ausbildung nahen Berufen: Kurs zur Orientierung für Gesundheits- und Pflegeberufe, Zertifikat zur Vorqualifizierung zum Einstieg in den Gesundheits- und Pflegeberuf für Migrantinnen (2021).

Die Zweitbeschwerdeführerin war im Jahr 2021 Mitglied in einem Unterstützungsverein für Migrantinnen und von 29.06.2022 bis 06.10.2022 im Seniorenzentrum LINZ ehrenamtlich tätig. Diese Tätigkeit musste sie nach ihrer BRUSTKREBSERKRANKUNG beenden. Nach der Operation 2023 benötigt sie für weitere fünf Jahre eine adjuvante Chemotherapie und eine Kontrolluntersuchung alle zwei Monate. Sie ist dennoch arbeitsfähig und nicht pflegebedürftig.

Derzeit verrichtet die Zweitbeschwerdeführerin zweimal wöchentlich je zwei Stunden ehrenamtliche Tätigkeit als Freiwillige beim SAMARITERBUND im Besuchsdienst.

Die Zweitbeschwerdeführerin war in Österreich noch nie erwerbstätig. Sie bezieht seit ihrer Einreise Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Sie hat einen bedingten Arbeitsvorvertrag als Helferin in der Wahlarztpraxis einer Zahnärztin. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie einen mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels bedingten Arbeitsvorvertrag als Reinigungskraft im Büro eines Baumeisters und Sachverständigen hat.

Die Zweitbeschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten; gegen sie wurde am 14.07.2020 eine Verwaltungsstrafe wegen § 120 Abs. 1b FPG iHv € 1000 verhängt. Dennoch setzte sie das pönalisierte Verhalten fort.

Zum Drittbeschwerdeführer:

Der Drittbeschwerdeführer ist XXXX Jahre alt und lebte bis zu seinem 16. Lebensjahr in der RUSSISCHEN FÖDERATION. Er spricht Russisch und Tschetschenisch sowie Deutsch. In der RUSSISCHEN FÖDERATION hat der Drittbeschwerdeführer die Grundschule abgeschlossen. Das Grundschulzeugnis hat er in Österreich übersetzen lassen. Er war in der RUSSISCHEN FÖDERATION Mitglied in einem RINGER-Verein und spielte Fußball. Mit einem seiner Freunde von damals steht er auch von Österreich aus immer noch in Kontakt.

Der Drittbeschwerdeführer hielt sich vor seiner Ausreise im Jahr 2015 zumindest drei Monate lang gemeinsam mit seinem Vater (dem Erstbeschwerdeführer) zwecks KREBSBEHANDLUNG in MOSKAU auf, von dort kehrte er nach TSCHETSCHENIEN zurück, bevor er mit seinem Vater nach Österreich ausreiste, wo er die Krebsbehandlung auf Grund der Versicherung im Rahmen der Grundversorgung 2017 abschloss. Seither benötigt er nur noch jährliche Kontrolluntersuchungen. Er ist uneingeschränkt arbeitsfähig.

In Österreich machte der Drittbeschwerdeführer 2019 den Führerschein in den Fahrzeugklassen AM und B und 2020 die Integrationsprüfung auf dem Niveau B1. Er wurde von RESPECT unterstützt, dem niederschwelligen Angebot von PRO MENTE für Jugendliche im NEET-Status (not in education, employment or training). Er beabsichtigt, seit SEPTEMBER 2024 den Sanitäterkurs zu besuchen. Davon abgesehen absolvierte er keine Schul-, Berufs- oder Fortbildung in Österreich. Er machte auch den Hauptschulabschlusskurs nicht.

Der Drittbeschwerdeführer lebte mit seinem Vater 2015 in MOSKAU, seit JULI 2015 lebte er mit seinem Vater in Österreich, bis im SEPTEMBER 2017 die Beschwerdeführerinnen nach Österreich kamen: Seither leben alle Beschwerdeführer im selben Grundversorgungsquartier, der Drittbeschwerdeführer jedoch in einer eigenen Einheit, während die Zimmer der übrigen Beschwerdeführer zusammenhängen. Der Drittbeschwerdeführer ist für den Erstbeschwerdeführer nunmehr wie ein Nachbar. Es besteht weder ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Drittbeschwerdeführer und den übrigen Beschwerdeführern, noch eine intensive Nahebeziehung. Diese wissen auch nichts von den Drogenexperimenten des Drittbeschwerdeführers.

Die Beziehung zu den übrigen Beschwerdeführern kann der Drittbeschwerdeführer wie 2015-2017 per Telefon, Messenger-Dienste, Soziale Medien und Besuche aufrechterhalten.

Der Drittbeschwerdeführer ist ledig und kinderlos und hat auch keine Lebensgefährtin in Österreich, auch keinen Lebensgefährten.

Seit ca. einem Jahr ist der Drittbeschwerdeführer Mitglied in einem RINGERVEREIN, bei dem er regelmäßig trainiert. Er verfügt über einen großen Freundeskreis im Bundesgebiet.

Der Drittbeschwerdeführer arbeitete bis 2019 ca. 1,5 Jahre lang ehrenamtlich beim SOMA-Sozialmarkt. Darüber hinaus war und ist er nicht mehr ehrenamtlich tätig.

Der Drittbeschwerdeführer war in Österreich noch nie erwerbstätig. Er machte auch keine Lehre in Österreich, obwohl ihm der Antritt einer Lehre bis HERBST 2018 möglich gewesen wäre, sohin einem Zeitpunkt, in dem er bereits genesen war.

Er bezieht seit seiner Einreise Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Er verfügt über keinen rechtsgültigen Arbeitsvorvertrag.

Der Drittbeschwerdeführer legte im Verfahren für sich und seine Familienmitglieder Arbeitsvorverträge vor, die allerdings Gefälligkeitsschreiben sind, die er von seinen Freunden in Vorbereitung der Verhandlung organisierte. Weiters legte er einen Mietvorvertrag für alle Beschwerdeführer vor, der ebenso ein Gefälligkeitsschreiben eines seiner Freunde ist, das er in Vorbereitung der Verhandlung organisierte.

Die Landespolizeidirektion XXXX verhängte gegen den Drittbeschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 06.03.2023 eine Verwaltungsstrafe wegen § 99 Abs. 1b StVO, weil er in durch Suchtmittel beeinträchtigtem Zustand – KOKAIN und TRAMADOL – nicht fahrtauglich ein Kraftfahrzeug gelenkt hatte. Der Beschwerdeführer konsumierte seit NOVEMBER 2022 TRAMADOL, ein Opiod, das er von einem Freund bekam. Es wurde ihm nicht verschrieben. Die verhängte Strafe betrug auf Grund des von ihm angegebenen Einkommens iHv € 250 pro Monat nur € 800. Sein Geständnis wurde mildernd berücksichtigt. Der Führerschein war ihm bis SEPTEMBER 2023 entzogen.

Von der Verfolgung des Drittbeschwerdeführers wegen Besitzes und Konsum von Suchtgift im Zeitraum beginnend vor einigen Jahren bis zumindest Jänner 2023 trat die Staatsanwaltschaft gemäß § 35 Abs. 8 SMG unter Setzung einer Probezeit zurück. Am 22.05.2024 trat die Staatsanwaltschaft gemäß § 38 Abs. 3 SMG endgültig von der Verfolgung zurück.

Strafgerichtlich ist er infolge Einstellung der wider ihn geführten Strafverfahren unbescholten.

Mit Strafverfügung vom 11.01.2024 verhängte die Landespolizeidirektion XXXX eine Verwaltungsstrafe iHv € 100 wegen unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich gemäß § 120 Abs. 1 FPG gegen ihn, nachdem er am 23.10.2023 von TSCHECHIEN kommend bei WULLOWITZ nach Österreich einreiste, ohne ein gültiges Reisedokument zu verfügen.

Dem Drittbeschwerdeführer wurde am 17.07.2023 am Konsulat der RUSSISCHEN FÖDERATION in SALZBURG ein russischer Reisepass ausgestellt. Er war dabei keinen Problemen ausgesetzt. Der Drittbeschwerdeführer hätte sich auf Grund der Ausreiseverpflichtung seit JÄNNER 2020 und der Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit Bescheid vom 07.05.2021 wie die übrigen Beschwerdeführer bereits früher und daher mit Blick auf den zu prüfenden Bescheid rechtzeitig um die Ausstellung eines Reisepasses bemühen können und müssen, da sein am 30.04.2015 ausgestellter RUSSISCHER Reisepass am 30.04.2020 abgelaufen war. Hinzu kommt, dass er über einen am 23.05.2013 ausgestellten RUSSISCHEN Inlandsreisepass verfügt.

Der Drittbeschwerdeführer hat seinen Militärdienst noch nicht abgeleistet. Er gehört nicht der aktiven Reserve an. Daher droht ihm keine Einziehung im Rahmen einer Teilmobilisierung.

Er ist im wehrpflichtigen Alter. Er war in der RUSSISCHEN FÖDERATION nicht bei der Musterung verfügt über keinen Wehrpflichtstempel im Inlandsreisepass und es kann daher nicht festgestellt werden, dass er im Wehrregister aufscheint. Selbst wenn er nach der Rückkehr noch zur Musterung geladen wird, besteht die Möglichkeit, Zivildienst zu leisten. Selbst wenn er zum Grundwehrdienst eingezogen wird, droht ihm nicht, im Rahmen des Militärdienstes zu Kampfhandlungen in der UKRAINE herangezogen zu werden.

Dem Drittbeschwerdeführer droht jedenfalls außerhalb TSCHETSCHENIENS keine Zwangsrekrutierung zu Freiwilligenbataillonen. Er kann sich wie vor seiner Ausreise 2015 in MOSKAU ansiedeln, dort wieder eine Mietwohnung nehmen und seinen Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit sichern.

Dem Drittbeschwerdeführer droht bei Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION auch sonst keine Verfolgung: Sein Fluchtvorbringen war nicht glaubhaft, er reiste mit seinem Vater wegen der besseren medizinischen KREBSBEHANDLUNG und wegen besserer Lebensbedingungen aus. Er ist in Österreich weder exilpolitisch noch journalistisch tätig, weder Blogger noch Menschenrechtsverteidiger oder aus sonstigen Gründen ins Blickfeld der RUSSISCHEN Behörden gerückt.

In der RUSSISCHEN FÖDERATION leben weiterhin Tanten, Onkeln sowie die Großmutter des Drittbeschwerdeführers. Mit seinen Angehörigen in der RUSSISCHEN FÖDERATION hat er Kontakt per Telefon. Im Bundesgebiet leben zwei Cousins des Drittbeschwerdeführers, zu diesen hat er nur selten Kontakt. Es besteht kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Drittbeschwerdeführer und seinen Cousins.

Zur Viertbeschwerdeführerin:

Die Viertbeschwerdeführerin ist XXXX Jahre alt und lebte bis zu ihren 15. Lebensjahr in der RUSSISCHEN FÖDERATION. Sie spricht Russisch, Tschetschenisch, sehr gut Deutsch und Englisch.

In der RUSSISCHEN FÖDERATION hat sie die Grundschule abgeschlossen.

In der RUSSISCHEN FÖDERATION leben weiterhin Tanten, Onkeln sowie die Großmutter der Viertbeschwerdeführerin. Mit diesen hält sie sporadisch Kontakt per Telefon.

Im Bundesgebiet leben zwei Cousins der Viertbeschwerdeführerin; mit diesen hat sie nur wenig Kontakt. Es besteht kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Viertbeschwerdeführerin und ihren Cousins, ebensowenig von ihrem Bruder.

Während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet absolvierte die Vierbeschwerdeführerin mehrere Deutschkurse und sonstige Kurse und – auf Grund ihres Alters als Externistin – am 20.12.2019 den Pflichtschulabschluss „vertieft“. Derzeit besucht sie das fünfte von acht Semestern des Abendgymnasiums und hat bereits in zwei Fächern maturiert.

Die Viertbeschwerdeführerin ist in Österreich ehrenamtlich tätig: Sie arbeitet seit DEZEMBER 2021 ehrenamtlich zwei Tage pro Woche für den SAMARITER-Bund für ESSEN AUF RÄDERN, derzeit wegen der Schule nur noch sonntags. Ab MÄRZ 2022 arbeitete sie ehrenamtlich als Dolmetscher für UKRAINE-Vertriebene für das ROTE KREUZ zwei Tage pro Woche, bis das Grundversorgungsquartier, für das sie zuständig war, geschlossen wurde; seither dolmetscht sie nur noch bei Bedarf, zB im Spital.

Sie hat sich einen Freundeskreis im Bundesgebiet aufgebaut.

Die Viertbeschwerdeführerin war in Österreich noch nie erwerbstätig. Sie bezieht seit ihrer Einreise Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Sie legte Gefälligkeitsschreiben von Freunden des Drittbeschwerdeführers vor, hat aber keinen bindenden Arbeitsvorvertrag. Es ist aber glaubhaft, dass sie zukünftig in der 24-Station der Tankstelle der XXXX GmbH im Ausmaß von drei Vormittagsschichten pro Woche arbeiten können wird.

Die Viertbeschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig. Sie bedarf keiner Behandlung.

Die Viertbeschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten; gegen sie wurde, kurz nachdem sie volljährig wurde, am 14.07.2020 eine Verwaltungsstrafe wegen § 120 Abs. 1b FPG iHv € 1000 verhängt. Dennoch setzte sie das pönalisierte Verhalten fort.

Zur Fünftbeschwerdeführerin:

Die Fünftbeschwerdeführerin ist XXXX Jahre alt und lebte bis zu ihrem XXXX . Lebensjahr in der RUSSISCHEN FÖDERATION. Sie spricht sehr gut Russisch, sehr gut Deutsch sowie ausreichend TSCHETSCHENISCH.

In der RUSSISCHEN FÖDERATION besuchte sie die Schule bis zur 3. Klasse.

In der RUSSISCHEN FÖDERATION leben weiterhin Tanten, Onkeln, Cousins, Cousinen sowie die Großmutter der Fünftbeschwerdeführerin. Mit diesen hat sie sporadisch Kontakt per Telefon.

Im Bundesgebiet leben zwei Cousins der Fünftbeschwerdeführerin, zu denen sie nur wenig Kontakt hat. Es besteht kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und ihren Cousins. Ebensowenig besteht ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Bruder.

Während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet besuchte die Fünftbeschwerdeführerin die Volksschule und Mittelschule, wobei sie sehr gute Noten auf dem Niveau der AHS hatte. Derzeit besucht sie die sechste Klasse des Gymnasiums. Sie hat sich einen Freundeskreis im Bundesgebiet aufgebaut.

Sie ist nicht erwerbstätig und bestreitet seit ihrer Einreise den Lebensunterhalt durch Grundversorgung.

Die Fünftbeschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig. Sie bedarf keiner Behandlung.

Sie ist unbescholten; ihr liegen auch keine Verwaltungsübertretungen zur Last.

Die Lage in der RUSSISCHEN FÖDERATION gestaltet sich im Allgemeinen wie folgt:

Sicherheitslage

Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA 26.3.2024). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 5.4.2024). In Russland gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren und Beschlagnahmung von Privateigentum führen können (GOV.UK o.D.). Die Anzahl ukrainischer Drohnenangriffe auf russischem Territorium in verschiedenen russischen Regionen nimmt zu. Ziel dieser Drohnenangriffe ist die russische Öl- und Militärinfrastruktur (ACLED 9.5.2024). Von Drohnenangriffen ist auch Moskau betroffen (EDA 26.3.2024). Kurz vor der russischen Präsidentenwahl (März 2024) drangen russische freiwillige Kämpfer, welche aufseiten der Ukraine stehen, in die russischen Grenzregionen Belgorod und Kursk ein (ACLED 5.4.2024). In den russischen Grenzregionen steigt die Gewaltintensität. Innerrussische Widerstandsbewegungen (Partisanen) sind für mehrere Vorfälle wie Zugentgleisungen verantwortlich (ACLED 9.11.2023). Bislang wurde in Russland nicht das Kriegsrecht ausgerufen. Jedoch hat Russland das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vgl. EPEK RUSS 19.10.2022, AA 26.3.2024). In Bezug auf den Ukraine-Krieg vermeidet Russland den Begriff Krieg und spricht stattdessen von einer „militärischen Spezialoperation“ (VMR RUSS 2.2.2024).

In der Russischen Föderation sind wiederholt Terrorakte verübt worden. Betroffen waren vor allem der Großraum des nördlichen Kaukasus und die Großstädte (EDA 26.3.2024). Am 22.3.2024 ereignete sich ein Terroranschlag in einer Konzerthalle in der Moskauer Region, welcher in etwa 150 Personen tötete und zahlreiche Personen verletzte. Zu diesem Terroranschlag bekannte sich der „Islamische Staat der Provinz Khorasan“ (ISKP), ein zentralasiatischer Ableger des „Islamischen Staats“. Dennoch versuchten die russischen Behörden, der Ukraine eine Beteiligung an dem Anschlag zu unterstellen. Dutzende Verhaftungen in Russland und Tadschikistan folgten auf den Terroranschlag (ACLED 5.4.2024). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko weiterer Terrorakte nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 26.3.2024). Einige Flughäfen in Südrussland sind geschlossen (AA 26.3.2024).

Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index (2024), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 35. von insgesamt 89 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf niedrigem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 2.2024).

Die folgende Karte stellt sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands im Zeitraum 17.5.2023-17.5.2024 dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: Kampfhandlungen (gelb) und Explosionen/„remote violence“ (rot). Die dunkelgrauen Punkte beinhalten sowohl Kämpfe als auch Explosionen/„remote violence“. Wie auf der Karte zu sehen ist, konzentrieren sich die sicherheitsrelevanten Ereignisse auf westliche Teile Russlands (ACLED o.D.):

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20250102_W112_2186804_2_00/hauptdokument.img1is.pngSicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands im Zeitraum 17.5.2023-17.5.2024

Quelle: ACLED o.D. [Quellenbeschreibung siehe Kapitel Länderspezifische Anmerkungen]

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (26/3/2024): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertigesamt.de/de/service/laender/russischefoederationnode/russischefoederationsicherheit/201536, Zugriff 24.5.2024;

ACLED – Armed Conflict Location and Event Data (n.d): Dashboard – Russia – Point view – Time period: 17/05/2023-17/05/2024, https://acleddata.com/dashboard/#/dashboard, Zugriff 24.5.2024;

ACLED – Armed Conflict Location and Event Data (9/5/2024): Regional Overview – Europe Central Asia – April 2024, https://acleddata.com/2024/05/09/regional-overview-europe-central-asia-april-2024, Zugriff 22.5.2024;

ACLED – Armed Conflict Location and Event Data (5/4/2024): Regional Overview – Europe Central Asia – March 2024, https://acleddata.com/2024/04/05/regional-overview-europe-central-asia-march-2024, Zugriff 22.5.2024;

ACLED – Armed Conflict Location and Event Data (9/11/2023): Importing Instability – How the War Against Ukraine Makes Russia Less Secure, https://acleddata.com/2023/11/09/importing-instability-how-the-war-against-ukraine-makes-russia-less-secure, Zugriff 22.5.2024;

EAMFR – Europa- und Außenministerium Frankreichs [Frankreich] (5/4/2024): Conseils aux Voyageurs Conseils parpays/destination – Russie – Sécurité [Reiseratgeber – Ratgeber nach Land/Destination – Russland – Sicherheit], https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/russie/#securite, Zugriff 23.5.2024;

EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (26/3/2024): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html#edaf0fab5, Zugriff 22.5.2024;

EPEK RUSS – Erlass des Präsidenten: Einführung des Kriegsrechts in Ostukraine [Russland] (19/10/2022): Указ Президента Российской Федерации (№ 756): О введении военного положения на территориях Донецкой Народной Республики, Луганской Народной Республики, Запорожской и Херсонской областей [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation: Über die Einführung des Kriegsrechts in den Territorien der Volksrepubliken Donezk und Luhansk sowie in den Regionen Cherson und Saporischschja], http://static.kremlin.ru/media/events/files/ru/ GpOBhI8BCp0AY2mM2rySdADMy466EWzg.pdf, Zugriff 5.2.2024;

GOV.UK – Government Digital Service [United Kingdom] (n.d): Foreign travel advice – Russia – Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/russia/safety-and-security, Zugriff 23.5.2024;

IEP – Institute for Economics and Peace (2.2024): Global Terrorism Index 2024: Measuring the Impact of Terrorism, https://www.economicsandpeace.org/wp-content/uploads/2024/02/GTI-2024-web-290224.pdf, Zugriff 24.5.2024;

Lenta – Lenta (25/10/2023): Совфед одобрил отмену информирования генсека Совета Европы о военном положении [Föderationsrat billigte Aufhebung der Benachrichtigung des Generalsekretärs des Europarats über Kriegsrecht], https://lenta.ru/news/2023/10/25/sovfed-odobril-otmenu-inf ormirovaniya-genseka-soveta-evropy-o-voennom-polozhenii, Zugriff 5.2.2024;

VMR RUSS – Verteidigungsministerium [Russland] (2/2/2024): Сводка Министерства обороны Российской Федерации о ходе проведения специальной военной операции (по состоянию на 02 февраля 2024 г.) [Bericht des Verteidigungsministeriums der Russischen Föderation über den Verlauf der speziellen Militäroperation (Stand 02. Februar 2024)], https://z.mil.ru/spec_mil_oper/news/more.htm?id=12498705@egNews, Zugriff 2.2.2024;

Nordkaukasus

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem „Islamischen Staat“ (IS) in Verbindung gebracht werden (ÖB Moskau 30.6.2023). Im Nordkaukasus nehmen Angriffe auf Polizisten zu (KR 4.5.2024). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte sowie die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB Moskau 30.6.2021). Gemäß dem Online-Medienportal „Kaukasischer Knoten“ fielen zwischen Jänner 2023 und April 2024 insgesamt 34 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Fünf dieser Personen wurden in Tschetschenien und zwei in Dagestan getötet (KK 6.5.2024; vgl. KK 29.4.2024b, KK 5.1.2024, KK 4.10.2023, KK 5.7.2023, KK 5.4.2023). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI/Zhirukhina 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 22.4.2024).

Tschetschenien

Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022). Tschetschenische Strafverfolgungsorgane werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 26.10.2021). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Antiterroroperationen durchgeführt (KK 29.3.2023a). Tschetschenische Behörden wenden regelmäßig kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen an, beispielsweise indem Familienangehörige dazu gezwungen werden, die Republik zu verlassen (USDOS 22.4.2024). In Tschetschenien gibt es eine Antiterrorismus-Kommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist (NAK o.D.a). Im September 2018 wurde ein Grenzziehungsabkommen zwischen Tschetschenien und der Nachbarrepublik Inguschetien unterzeichnet, was in Inguschetien zu Massenprotesten der Bevölkerung führte und in der Gegenwart noch für gewisse Spannungen zwischen den beiden Republiken sorgt (KK 15.11.2021).

Quellen:

Dekoder – Dekoder (10/2/2022): Warum Ramsan Kadyrow (fast) alles darf, https://www.dekoder.org/de/article/ramsan-kadyrow-kritiker, Zugriff 9.4.2024;

KK - Kaukasischer Knoten (6/5/2024): В апреле 2024 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе 11 человек убиты [Im April 2024 wurden im Laufe des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus 11 Personen getötet], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/400278, Zugriff 27.5.2024;

KK – Kaukasischer Knoten (29/4/2024b): В ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе в I квартале 2024 года 9 человек убито и один ранен [Im Laufe des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus wurden im 1. Quartal 2024 9 Personen getötet und eine Person verletzt], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/400279, Zugriff 27.5.2024;

KK – Kaukasischer Knoten (31/3/2024): Дагестан: хроника террора (1996-2024 годы) [Dagestan: Chronik des Terrors (1996-2024)], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/73122, Zugriff 27.5.2024;

KK – Kaukasischer Knoten (5/1/2024): В ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе в IV квартале 2023 года погиб один и ранено трое человек [Im Laufe des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus wurden im 4. Quartal 2023 eine Person getötet und drei verletzt], https://www. kavkaz-uzel.eu/articles/395957, Zugriff 27.5.2024;

KK – Kaukasischer Knoten (4/10/2023): В III квартале 2023 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе жертв зафиксировано не было [Im 3. Quartal 2023 gab es im Laufe des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus keine Opfer zu beklagen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/393113, Zugriff 27.5.2024;

KK – Kaukasischer Knoten (5/7/2023): В ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе во II квартале 2023 года убито 6 человек [Im Laufe des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus wurden im 2. Quartal 2023 6 Personen getötet], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/390298, Zugriff 27.5.2024;

KK – Kaukasischer Knoten (5/4/2023): В I квартале 2023 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе погибли 7 человек [Im 1. Quartal 2023 wurden im Laufe des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus 7 Personen getötet], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/387466, Zugriff 27.5.2024;

KK – Kaukasischer Knoten (29/3/2023a): Чечня после КТО: диверсии, теракты, похищения [Tschetschenien nach der Anti-Terror-Operation: Sabotagen, Terroranschläge, Entführungen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/155726, Zugriff 24.5.2024;

KK – Kaukasischer Knoten (15/11/2021): Угрозы Кадырова отнять землю возмутили ингушских пользователей сети [Drohungen Kadyrows, sich Land anzueignen, riefen bei Inguscheten online Empörung hervor], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/370165, Zugriff 24.5.2024;

KR – Kawkas.Realii (4/5/2024): Военное подразделение для главы МЧС по Чечне. Итоги недели [Bann über Leiter Katastrophenschutzministeriums in Tschetschenien. Wochenbilanz], https://www. kavkazr.com/a/voennoe-podrazdelenie-dlya-glavy-mchs-po-chechne-itogi-nedeli/32931800.html, Zugriff 17.5.2024;

NAK – Nationales Antiterrorismus-Komitee [Russland] (n.da): Чеченская Республика [Republik Tschetschenien], http://nac.gov.ru/subekty-federacii/chechenskaya-respublika.html, Zugriff 24.5.2024;

NAK – Nationales Antiterrorismus-Komitee [Russland] (n.db): Республика Дагестан [Republik Dagestan], http://nac.gov.ru/subekty-federacii/respublika-dagestan.html, Zugriff 24.5.2024;

OSAC – Overseas Security Advisory Council [USA] (8/2/2021): Russia Country Security Report, https://www.osac.gov/Content/Report/f312a926-0723-427a-947f-1c391b3776e8, Zugriff 24.5.2024;

RUSI/Zhirukhina – Zhirukhina, Elena (Autor), Royal United Services Institute (Herausgeber) (30/7/2021): Identifying an Integration Model for the North Caucasus (RUSI Newsbrief, volume 41, issue 6), https://rusi.org/explore-our-research/publications/rusi-newsbrief/identifying-integration-model-north-caucasus, Zugriff 24.5.2024;

USCIRF – United States Commission on International Religious Freedom [USA] (26/10/2021): Issue Update Russia – Religious Freedom Violations in the Republic of Chechnya, https://www.uscirf.gov/sites/default/files/2021-10/2021%20Chechnya%20Issue%20Update.pdf, Zugriff 1.3.2024;

USDOS – United States Department of State [USA] (22/4/2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices: Russia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2024/03/528267_RUSSIA-2023-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 8.5.2024;

ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30/6/2023): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098380/RUSS_%C3%96B-Bericht_2023_06.pdf, Zugriff 27.12.2023 [Login erforderlich];

ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30/6/2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 9.4.2024 [Login erforderlich];

Wehrdienst und Rekrutierungen

Überblick über die Armee

Ab einem Alter von 16 Jahren ist der freiwillige Besuch einer Militärschule möglich (EBCO 12.5.2023). Gemäß dem föderalen Gesetz „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einberufung zum Grundwehrdienst. Die Entscheidung, ob eine Person einberufen wird oder nicht, darf erst dann getroffen werden, wenn die betreffende Person mindestens 18 Jahre alt ist (FGWW RUSS 25.12.2023). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. FGWW RUSS 25.12.2023). Für gewöhnlich findet zweimal jährlich eine Stellung/Einberufung statt (FGWW RUSS 25.12.2023). Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden sollen. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer (ÖB Moskau 30.6.2023). Für Herbst 2022 wurden 120.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen (EPEMD11-12/22 RUSS 30.9.2022), für das Frühjahr 2023 147.000 (EPEMD4-7/23 RUSS 30.3.2023) und für Herbst 2023 130.000 Personen (EPEMD10-12/23 RUSS 29.9.2023). Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB Moskau 21.2.2024). Die Tschetschenen werden über das ganze Land verteilt und verschiedenen Militäreinheiten zugewiesen (VQ RUSS1 4.12.2023).

Es existieren folgende Tauglichkeitskategorien (FGWW RUSS 25.12.2023):

A [A]: tauglich

Б [B]: tauglich mit geringfügigen Einschränkungen В [W]: eingeschränkt tauglich

Г [G]: vorübergehend untauglich Д [D]: untauglich

Gemäß dem föderalen Gesetz zur Aus- und Einreise dürfen zum Wehrdienst einberufene Staatsbürger das Land bis zur Beendigung des Wehrdiensts nicht verlassen (FGAE RUSS 4.8.2023). Darüber wird der Grenzschutz des Inlandsgeheimdienstes FSB (Föderaler Sicherheitsdienst) direkt informiert (BAMF 31.7.2023). Nach Ableistung des Grundwehrdiensts werden die Wehrpflichtigen als Reservisten registriert (EUAA 16.12.2022a; vgl. BBC 21.9.2022) und dürfen somit mobilisiert werden (MBZ 31.3.2023; vgl. FGMB RUSS 25.12.2023). Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte (vor allem staatliche) berufliche Laufbahnen (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. VMR RUSS o.D.a).

Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind unter anderem Personen vom Wehrdienst befreit, welche wegen ihres Gesundheitszustands untauglich oder eingeschränkt tauglich sind; Söhne oder Brüder von Personen, welche infolge der Ausübung ihrer militärischen Dienstpflichten verstarben; sowie Personen, die einer Straftat verdächtigt werden. Folgende Staatsbürger dürfen den Wehrdienst aufschieben: wer aus gesundheitlichen Gründen als vorübergehend untauglich eingestuft wurde (Aufschub bis zu einem Jahr); pflegende Angehörige; Alleinerziehende; Familien mit mehreren Kindern; Parlamentsabgeordnete; Studierende usw. (FGWW RUSS 25.12.2023). Viele junge Männer, insbesondere wohlhabenderen Gesellschaftsschichten entstammend, sowie Bewohner von Großstädten versuchen, dem Wehrdienst zu entgehen (EUAA 16.12.2022a).

Die russische Armee bietet die Möglichkeit eines Freiwilligendiensts auf Vertragsbasis (ÖB Moskau 30.6.2023). Seit mehreren Jahren sind Bemühungen im Gang, die Armee in Richtung eines Berufsheeres umzugestalten (ISW 5.3.2022; vgl. SWP/Klein/Schreiber 7.12.2022, GS o.D.).

Mehr als 39.000 Frauen gehören den russischen Streitkräften an (Wedomosti 7.3.2023). Frauen sind nicht militärdienstpflichtig (Connection 8.10.2023), doch weiblichen Staatsbürgern steht ein freiwilliger Armeedienst auf Vertragsbasis offen (ÖB Moskau 30.6.2023). Frauen mit bestimmten beruflichen Spezialisierungen gehören [automatisch; Anm. der Staatendokumentation] der Reserve an (FGWW RUSS 25.12.2023). Arbeiten sie in kriegswichtigen Berufen, wie beispielsweise im medizinischen Bereich, können sie für einen Kriegseinsatz herangezogen werden (Connection 8.10.2023).

Gemäß dem föderalen Gesetz „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ werden Einberufungsbefehle in schriftlicher Form und zusätzlich elektronisch übermittelt (FGWW RUSS 25.12.2023). Die elektronische Zustellung erfolgt über das Online-Portal Gosuslugi (VB Moskau 15.9.2023), was eine Registrierung auf https://www.gosuslugi.ru/ erfordert (Gosuslugi o.D.). Die Registrierung geschieht auf freiwilliger Basis (objasnjaem 3.9.2023). Die Einberufungsbefehle werden vom Militärkommissariat per eingeschriebenem Brief verschickt. Möglich ist auch die persönliche Aushändigung des Einberufungsbefehls durch Mitarbeiter des Militärkommissariats oder durch andere für Militärregistertätigkeiten verantwortliche Personen. So die Zustellung eines Einberufungsbefehls auf die hier dargestellte Art und Weise nicht möglich ist, gilt der Einberufungsbefehl spätestens sieben Tage nach dessen Eintragung ins Einberufungsbefehlsregister als zugestellt. Verweigert ein Bürger den Erhalt des per Post zugestellten oder persönlich ausgehändigten Einberufungsbefehls des Militärkommissariats, gilt der Einberufungsbefehl am Tag der Verweigerung als zugestellt (FGWW RUSS 25.12.2023). Das einheitliche Militärregister sollte ab dem Jahr 2025 voll funktionsfähig sein (RBK 19.9.2023).

Prinzipiell erhalten alle Personen, welche den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch. Es häufen sich Aussagen, dass immer mehr Männer, die nie gedient haben, mit Vollendung des 25. Lebensjahres ein Militärbuch erhalten. Dieses besagt dann jedoch, dass sie nie dienten und daher auch nicht zur Reserve zählen (ÖB Moskau 21.2.2024). Die Ausstellung eines Militärbuchs (woennyj bilet) erfolgt per Antrag. Das Militärbuch erhält man beim örtlichen Militärkommissariat (Armyhelp 24.3.2023). Es wird nicht zugestellt, sondern muss abgeholt werden. Meist werden Militärbücher zur Vorlage an einen Arbeitgeber benötigt (VB Moskau 15.9.2023).

Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet (USDOS 20.3.2023; vgl. SWP/Klein/Schreiber 7.12.2022, MoD@DefenceHQ 2.2.2024). Die Teilmobilmachung in Russland hat zu Kleinkorruption in Form von Manipulationen des Wehrpflichtigenregisters sowie in Form von Bestechung an Grenzübergängen geführt (FH 24.5.2023). Es wird über mehrere Fälle russischer Soldaten berichtet, welche ihre Kommandanten bestochen haben, um nicht in den Ukraine-Krieg ziehen zu müssen (WG 30.10.2023). In den russischen Militäreinheiten, welche in der Ukraine kämpfen, ist Bestechung weitverbreitet. Für Soldaten besteht die Möglichkeit, Verwundungen, Urlaub, Rotationen und die Nichtteilnahme an Angriffen zu „kaufen“ (NGE 28.11.2023). 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. In diesem Zusammenhang ist auch die sogenannte Dedowschtschina („Herrschaft der Großväter“) zu nennen. Hierbei handelt es sich um ein System der Erniedrigung bis hin zur Vergewaltigung von sich ausgeliefert fühlenden Rekruten durch dienstältere Mannschaften in Verbindung mit abgelegenen Standorten und keinem Ausgang bzw. kaum Urlaub. Es ist zu vermuten, dass es nach wie vor zu Delikten kommt, jedoch nicht mehr in dem Ausmaß wie in der Vergangenheit (AA 28.9.2022). NGOs gehen von Hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshaben- den unterstützt bzw. geduldet (ÖB Moskau 30.6.2023). Die Diskreditierung der Armee kann gemäß dem Strafgesetzbuch unter anderem zu Geldstrafen, Zwangsarbeit oder Freiheitsentzug von bis zu sieben Jahren führen (StGB RUSS 14.2.2024). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, welche in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Militärvergehen sind ebenso wie gewöhnliche Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 28.9.2022).

Laut der Verfassung ist der Präsident der Russischen Föderation Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß einem präsidentiellen Erlass vom 1.12.2023 wurde die russische Armee auf einen Personalstand von 2.209.130 Bediensteten aufgestockt, davon 1.320.000 bewaffnete Kräfte (EPPS RUSS 1.12.2023). Bis 2026 ist eine Erhöhung der Anzahl der bewaffneten Kräfte auf 1,5 Millionen geplant (Iswestija 17.1.2023). Die genauen Zahlen über die Stärke und Neuaufstellungen der russischen Armee sind schwer zugänglich (BAMF 7.8.2023). Im Jahr 2022 betrugen die Militärausgaben 4,1 % des Bruttoinlandsprodukts (SIPRI o.D.). Für das Jahr 2024 sind 38,6 % des Gesamtbudgets für die Bereiche Sicherheit und Verteidigung vorgesehen (Iswestija 13.11.2023). Die Militarisierung der Gesellschaft schreitet schnell voran (ÖMZ/Goiser/Riemer 1.2024).

Quellen:

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Armyhelp – Armyhelp.ru (24/3/2023): Военный билет [Militärbuch], https://armyhelp.ru/voennyiy-bilet, Zugriff 9.2.2024;

BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (7/8/2023): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw32-2023.pdf?blob=publicationFilev=2, Zugriff 12.1.2024;

BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (31/7/2023): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw31-2023.pdf? blob=publicationFilev=6, Zugriff 25.1.2024;

BBC – British Broadcasting Corporation (21/9/2022): Ukraine war: Putin orders partial mobilisation after facing setbacks, https://www.bbc.com/news/world-europe-62984985, Zugriff 29.1.2024;

Connection – Connection e. V. (8/10/2023): Länderportrait Russland – Militärdienst und Kriegsdienstverweigerung, https://de.connection-ev.org/article-3879, Zugriff 8.2.2024;

EBCO – European Bureau for Conscientious Objection (12/5/2023): Annual Report on Conscientious Objection to Military Service in Europe 2022/23, https://ebco-beoc.org/sites/ebco-beoc.org/files/attachments/2023-05-12-EBCO_Annual_Report_2022-23.pdf, Zugriff 29.9.2023;

EPEMD10-12/23 RUSS – Erlass des Präsidenten: Einberufung von Bürgern zum Militärdienst im Oktober-Dezember 2023 [Russland] (29/9/2023): Указ Президента Российской Федерации от 29.09.2023 № 735 „О призыве в октябре - декабре 2023 г. граждан Российской Федерации на военную службу и об увольнении с военной службы граждан, проходящих военную службу по призыву“ [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation vom 29.09.2023 № 735 „Über die Einberufung im Oktober-Dezember 2023 von Bürgern der Russischen Föderation zum Militärdienst und über die Entlassung aus dem Militärdienst von Bürgern, die nach der Einberufung den Militärdienst absolvieren“], http://publication.pravo.gov.ru/document/0001202309290005, Zugriff 29.1.2024;

EPEMD11-12/22 RUSS – Erlass des Präsidenten: Einberufung von Bürgern zum Militärdienst im November-Dezember 2022 [Russland] (30/9/2022): Указ Президента Российской Федерации от 30.09.2022 № 691 „О призыве в ноябре – декабре 2022 г. граждан Российской Федерации на военную службу и об увольнении с военной службы граждан, проходящих военную службу по призыву“ [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation vom 30.09.2022 № 691 „Über die Einberufung im November-Dezember 2022 von Bürgern der Russischen Föderation zum Militärdienst und über die Entlassung aus dem Militärdienst derjenigen Bürger, die nach der Einberufung den Militärdienst absolvieren“], http://publication.pravo.gov.ru/Document/View/0001202209300077, Zugriff 29.1.2024;

EPEMD4-7/23 RUSS – Erlass des Präsidenten: Einberufung von Bürgern zum Militärdienst im April-Juli 2023 [Russland] (30/3/2023): Указ Президента Российской Федерации от 30.03.2023

№ 220 „О призыве в апреле – июле 2023 г. граждан Российской Федерации на военную службу и об увольнении с военной службы граждан, проходящих военную службу по призыву“ [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation vom 30.03.2023 № 220 „Über die Einberufung im April-Juli 2023 von Bürgern der Russischen Föderation zum Militärdienst und über die Entlassung aus dem Militärdienst derjenigen Bürger, die nach der Einberufung den Militärdienst absolvieren“], http://publication.pravo.gov.ru/Document/View/0001202303300022, Zugriff 29.1.2024;

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SWP/Klein/Schreiber – Stiftung Wissenschaft und Politik (Herausgeber), Klein, Margarete (Autor), Schreiber, Nils Holger (Autor) (7/12/2022): Der Angriff auf die Ukraine und die Militarisierung der russischen Außen- und Innenpolitik (SWP-Aktuell 76), https://www.swp-berlin.org/10.18449/2022A76, Zugriff 14.11.2023;

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VB Moskau – Verbindungsbeamter des BMI in Russland [Österreich] (15/9/2023): Auskunft des VB, per E-Mail;

VMR RUSS – Verteidigungsministerium [Russland] (n.da): Служба по призыву: Информация для призывника [Dienst nach Einberufung: Informationen für Einberufene], https://recrut.mil.ru/career/conscription.htm, Zugriff 29.1.2024;

VQ RUSS1 – Vertrauliche Quelle 1 (4/12/2023): Informationen, die einem Vortrag der vertraulichen Quelle entnommen wurden; Verfassung RUSS - Verfassung [Russland] (6/10/2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446, Zugriff 27.2.2024;

WG – Wichtige Geschichten (30/10/2023): Мобилизованные и контрактники дают взятки от 10 до 400 тысяч рублей за возможность не ехать на войну в Украине, выяснили „Важные истории“ [Mobilisierte und Vertragssoldaten bestechen mit Summen von RUB 10-400.000, um nicht in Ukraine-Krieg zu ziehen, fanden „Wichtige Geschichten“ heraus], https://istories.media/n ews/2023/10/30/mobilizovannie-i-kontraktniki-dayut-vzyatki-ot-10-do-400-tisyach-rublei-za-voz mozhnost-ne-yekhat-na-voinu-v-ukraine-viyasnili-vazhnie-istorii, Zugriff 5.1.2024;

Wedomosti – Wedomosti (7/3/2023): Шойгу назвал число участвующих в СВО женщин- военнослужащих [Schojgu nannte Anzahl weiblicher Teilnehmer an spezieller Militäroperation], https://www.vedomosti.ru/politics/news/2023/03/07/965566-shoigu-nazval-chislo-uchastvuyuschih-v-svo-zhenschin-voennosluzhaschih, Zugriff 23.1.2024;

objasnjaem – objasnjaem.rf [Russland] (3/9/2023): Есть ли закон, обязывающий регистрироваться на „Госуслугах“? [Gibt es ein Gesetz, das zur Registrierung auf „Gosuslugi“ verpflichtet?], https://объясняем.рф/articles/questions/internet-mobile/internet/est-li-zakon-obyazyvayushchiy-registrirovatsya-na-gosuslugakh-/, Zugriff 2.2.2024;

ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (21/2/2024): Auskunft der Botschaft, per E-Mail; ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30/6/2023): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098380/RUSS_%C3%96B-Bericht_2023_06.pdf, Zugriff 27.12.2023 [Login erforderlich];

ÖMZ/Goiser/Riemer – Österreichische Militärische Zeitschrift [Österreich] (Herausgeber), Goiser, F. (Autor), Riemer, P. (Autor) (1.2024): Internationale Rundschau: Russische Föderation und postsowjetischer Raum: Eine erneute Pattsituation an der Front in der Ukraine und die Fortsetzung des Abnutzungskrieges, (1), S. 94-97;

Mobilisierung

Teilmobilisierung

Am 21.9.2022 verkündete ein Erlass des Präsidenten Putin eine Teilmobilmachung in der Russischen Föderation. Mobilisierte genießen denselben Status wie Vertragssoldaten der Streitkräfte und sind auch hinsichtlich der Entlohnung gleichgestellt. Verträge der Vertragssoldaten behalten bis zum Abschluss der Teilmobilmachung ihre Gültigkeit. Während des Zeitraums der Teilmobilmachung dürfen gemäß dem präsidentiellen Erlass vom 21.9.2022 die Dienstverhältnisse des militärischen Vertragspersonals sowie mobilisierter Personen nur aus folgenden Gründen aufgelöst werden (EPVT RUSS 21.9.2022):

aus Altersgründen - nach Erreichen der Altersgrenze

aus gesundheitlichen Gründen

im Falle des Vorliegens eines rechtskräftigen Gerichtsurteils über Verhängung einer Freiheitsstrafe (EPVT RUSS 21.9.2022)

Punkt 7 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 enthält ausschließlich den Hinweis „für den Dienstgebrauch“ (EPVT RUSS 21.9.2022). [Der Inhalt des Punkts 7 ist für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Der für die Öffentlichkeit zugängliche Teil des Erlasses enthält keinerlei Informationen über die Anzahl der zu mobilisierenden Personen, keine Altersgrenzen und auch keine präzise Definition der zu Mobilisierenden; Anm. der Staatendokumentation] Im Rahmen eines Fernsehinterviews konkretisierte am 21.9.2022 der [damalige; Anm. der Staatendokumentation] Verteidigungsminister Sergej Schojgu, dass die Teilmobilmachung auf eine Einberufung von300.000 Reservisten abzielt (RG 21.9.2022). Die zu Mobilisierenden sollten nach Angaben von Präsident Putin in den russischen Streitkräften gedient und bestimmte militärische Spezialisierungen erworben haben (RBK 28.9.2022; vgl. EUAA 16.12.2022a).

Personen, welche der Reserve angehören, werden im Allgemeinen in drei Kategorien unterteilt, für welche jeweils unterschiedliche Altersgrenzen gelten (FGWW RUSS 25.12.2023). [Eine genaue Darstellung der Reservisten-Kategorien findet sich im Anhang; Anm. der Staatendokumentation]. Im Falle einer Mobilisierung werden zuerst die Reservisten der Kategorie 1 einberufen (RIA Nowosti 19.10.2022). Die ab September 2022 in Russland durchgeführte Teilmobilisierung betraf in erster Linie Reservisten der Kategorie 1 (TASS 21.9.2022). Gemäß der unabhängigen russischen Zeitung Nowaja gaseta, welche sich auf eine Quelle innerhalb der Präsidialverwaltung beruft, erlaubt der geheim gehaltene Punkt 7 des Erlasses vom 21.9.2022 dem Verteidigungsministerium eine Mobilisierung von bis zu einer Million Personen (NGE 22.9.2022). Den Subjekten (Regionen) der Russischen Föderation wird vom Erlass die Einberufung der zu Mobilisierenden auferlegt (EPVT RUSS 21.9.2022).

Punkt 9 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 gewährt Staatsbürgern, die im Rüstungsindustriesektor beruflich tätig sind, das Recht auf einen Mobilisierungsaufschub (EPVT RUSS 21.9.2022). Das föderale Mobilisierungsgesetz gewährt unter anderem folgenden Bürgern ein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub: Bürgern, deren Gesundheitszustand vorübergehend eine Mobilisierung nicht gestattet (Aufschub für eine Dauer von bis zu sechs Monaten); pflegenden Angehörigen; kinderreichen Familien und Alleinerziehenden; Kindern alleinerziehender, kinderreicher Mütter; Senatoren der Russischen Föderation und Duma-Abgeordneten; sowie Mitgliedern von Freiwilligenformationen. Weiteren Personen oder Personengruppen kann durch präsidentielle Erlässe ein Mobilisierungsaufschub gewährt werden (FGMB RUSS 25.12.2023). Der Herausgabe des präsidentiellen Erlasses zur Einleitung der Teilmobilisierung folgten diverse Erlässe und offizielle Verlautbarungen, welche die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen definierten (MBZ 31.3.2023). Ein Mobilisierungsaufschub wurde durch präsidentiellen Erlass Studierenden gewährt (EPGM RUSS 5.10.2022). Ausgeschlossen von der Mobilmachung wurden außerdem Mitarbeiter im Finanz- und Telekommunikationssektor, IT- Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Garant 23.9.2022). Die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen waren örtlichen Rekrutierungsstellen nicht immer bekannt, oder aber sie standen in einem Widerspruch zur Gesetzgebung (MBZ 31.3.2023). Mehrmals wurden die Bedingungen für Mobilisierungsfreistellungen und -aufschübe geändert. Dies führte dazu, dass Rekrutierungsstellen landesweit uneinheitliche Mobilisierungskriterien anwandten (EUAA 16.12.2022a). Gemäß weitverbreiteten Berichten wurden Einberufungsbefehle durch die Behörden willkürlich zugestellt (Landinfo 10.8.2023). Es erfolgten Einberufungen von Personen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen waren, darunter Schwerkranke (Kommersant 26.9.2022; vgl. UN News 27.9.2022b). Söhne der russischen Elite zahlten Berichten zufolge hohe Bestechungssummen, um nicht an die Front geschickt zu werden (Standard 28.9.2022). Der Kreml räumte Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung ein (Kommersant 26.9.2022).

Mit Stand März 2023 nahmen gemäß dem Verteidigungsminister 1.100 Frauen am Ukraine-Krieg teil (Wedomosti 7.3.2023). Nur wenige Frauen werden auf russischer Seite im Ukraine-Krieg als Frontkämpfer eingesetzt (MoD@DefenceHQ 30.10.2023). Frauen befinden sich hauptsächlich als Ärztinnen und Köchinnen im Kriegseinsatz (WG 23.10.2023).

Mit 28.10.2022 erklärte der Verteidigungsminister die Teilmobilmachung für beendet (TASS 28.10.2022). Am 31.10.2022 bestätigte Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung (Kreml 31.10.2022). Jedoch ist gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom 30.12.2022 der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung (21.9.2022) nach wie vor in Kraft (Jabloko 17.1.2023). Auch Dmitrij Peskow, der Kreml-Pressesprecher, bestätigte dies (ISW 20.1.2023). [Der präsidentielle Erlass vom 21.9.2022 enthält keinerlei Hinweise auf das zeitliche Ende der Teilmobilmachung. Bis zum heutigen Tag veröffentlichte die russische Regierung keinen Erlass zur Beendigung der Teilmobilisierung; Anm. der Staatendokumentation].

Die Mobilmachung führte in Russland zu Protesten, Festnahmen (UN News 27.9.2022b) sowie zu einer Ausreisebewegung. Im Zuge der Teilmobilmachung verließen mindestens 700.000 Bewohner Russlands ihr Land (ISW 23.12.2023). Manche Personen, die während der Mobilisierung die Flucht versuchten, trafen an der Grenze auf Sicherheitspersonal, welches ihnen Einberufungsbefehle aushändigte (FH 2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen im Militärregister aufscheinende Bürger ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (FGMB RUSS 25.12.2023).

Bei Gerichten eingebrachte Beschwerden gegen Mobilisierungsentscheidungen entfalten keine aufschiebende Wirkung (EUAA 16.12.2022a).

Verdeckte Mobilisierung

Wegen der Unpopularität der Teilmobilmachung und der folgenden Massenemigration sind die russischen Behörden von einer Teilmobilmachung zu einer bis heute andauernden sogenannten verdeckten Mobilisierung übergegangen. Unter den Begriff der verdeckten Mobilisierung fallen die Rekrutierung Freiwilliger sowie Zwangseinberufungen von Migranten und kürzlich eingebürgerter russischer Staatsbürger (ISW 23.12.2023). Lokale Behörden führen umfassende Kampagnen, um für den Vertragsdienst in der Armee zu werben. Beispielsweise wenden sich Rekrutierungsstellen direkt telefonisch an die Zielgruppen. Zudem finden sich Plakate in verschiedenen Städten, Werbung auf Social-Media-Plattformen usw. (EUAA 3.10.2023). Es werden verschiedene Anreize geschaffen, um Freiwillige als Kämpfer für den Ukraine-Krieg zu gewinnen. In der Moskauer Region wird Freiwilligen eine Summe von einer Million Rubel [ca. EUR 10.133] geboten, außerdem wird mit Steuerbefreiungen, Arbeitsplatzerhalt und der Aussetzung von Gerichtsverfahren gelockt (RIA Nowosti 20.11.2023). Mit dem Ziel der Planerfüllung konkurrieren Regionen miteinander und werben Vertragssoldaten mit attraktiven finanziellen Angeboten an (NGE 3.8.2023). Seit Beginn des Ukraine-Kriegs wurde der Militärdienst im Rahmen der russischen Streitkräfte immer lukrativer (MoD@DefenceHQ 29.8.2023). Gemäß einem behördeninternen Dokument werden Regionalbehörden angehalten, unter anderem folgende Personen als Vertragssoldaten für den Ukraine-Krieg zu gewinnen: Migranten, zahlungsunfähige Personen, Erwerbslose und andere vulnerable Bevölkerungsschichten (WG 2.11.2023).

Bewohner besetzter ukrainischer Gebiete sind Zwangsrekrutierungen durch die russische Besatzungsmacht ausgesetzt (ISW 6.11.2023). Russland ruft Bürger benachbarter Staaten dazu auf, sich den Kämpfen in der Ukraine anzuschließen (MoD@DefenceHQ 3.9.2023). In der Ukraine kämpfen auf russischer Seite Staatsangehörige verschiedener Länder, darunter von russischen Behörden angeworbene serbische Staatsbürger (ISW 12.1.2024) und Kubaner (ISW 30.9.2023). Auch syrische Söldner wurden zur Unterstützung Russlands für den Kampf in der Ukraine rekrutiert (Rat der EU 22.7.2022).

Nichtregierungsorganisationen (NGOs) bieten juristische Beratung für Soldaten an (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. KK 12.10.2022).

Quellen:

EPGM RUSS – Erlass des Präsidenten: Gewährung eines Mobilisierungsaufschubs [Russland] (5/10/2022): Указ Президента Российской Федерации (№ 712): О внесении изменения в Указ Президента Российской Федерации от 24 сентября 2022 г. N 664 „О предоставлении отсрочки от призыва на военную службу по мобилизации“ [Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation: Über Änderungen des Erlasses des Präsidenten der Russischen Föderation vom 24. September 2022 N 664 „Über Gewährung eines Mobilisierungsaufschubs“], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_428245, Zugriff 23.2.2024;

EPVT RUSS – Erlass des Präsidenten: Verkündung der Teilmobilmachung [Russland] (21/9/2022): Указ Президента Российской Федерации от 21.09.2022 № 647 „Об объявлении частичной мобилизации в Российской Федерации“ [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation vom 21.09.2022 № 647 „Über die Verkündung der Teilmobilmachung in der Russischen Föderation“], http://publication.pravo.gov.ru/Document/View/0001202209210001?index=1, Zugriff 9.11.2023;

EUAA – European Union Agency for Asylum (3/10/2023): COI Query Response – The Russian Federation: Major developments in the Russian Federation in relation to military service (15 February 2023 to 30 September 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2098391/2023_10_EUAA_COI_Query_Response_Q47_Russian_Federation_Military_service.pdf, Zugriff 13.2.2024;

EUAA – European Union Agency for Asylum (16/12/2022a): The Russian Federation – Military service, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Russia_Military_Service.pdf, Zugriff 9.11.2023;

FGMB RUSS – Föderales Gesetz zur Mobilisierung [Russland] (25/12/2023): Федеральный закон (N 31-ФЗ): О мобилизационной подготовке и мобилизации в Российской Федерации [Föderales Gesetz: Über die Mobilisierungsvorbereitung und Mobilisierung in der Russischen Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_13454, Zugriff 4.3.2024;

FGWW RUSS – Föderales Gesetz zu Wehrpflicht und Wehrdienst [Russland] (25/12/2023): Федеральный закон (N 53-ФЗ): О воинской обязанности и военной службе [Föderales Gesetz: Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_18260, Zugriff 4.3.2024;

FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088552.html, Zugriff 11.1.2024;

Garant – Garant.ru (23/9/2022): Минобороны России: частичной мобилизации не подлежат сотрудники финансовой сферы, IT и СМИ [Verteidigungsministerium Russlands: Teilmobilisierung unterliegen nicht Mitarbeiter des Finanzbereichs, IT und Massenmedien], https://www.garant.ru/news/1567774, Zugriff 23.2.2024;

ISW – Institute for the Study of War (12/1/2024): Russian Offensive Campaign Assessment, https://understandingwar.org/sites/default/files/2024-01-12-PDF-Russian%20Offensive%20Campaign%20Assessment.pdf, Zugriff 15.1.2024;

ISW – Institute for the Study of War (23/12/2023): Russian Offensive Campaign Assessment, https://www.understandingwar.org/sites/default/files/Russian%20Offensive%20Campaign%20Assessment%2C%20December%2023%2C%202023%20%28PDF%29.pdf, Zugriff 27.12.2023;

ISW – Institute for the Study of War (6/11/2023): Russian Offensive Campaign Assessment, https://www.understandingwar.org/sites/default/files/Nov%206%20Russian%20Offensive%20Campaign%20Assessment%20PDF.pdf, Zugriff 4.1.2024;

ISW – Institute for the Study of War (30/9/2023): Russian Offensive Campaign Assessment, https://www.understandingwar.org/sites/default/files/Sept%2030%20Russian%20Offensive%20Campaign%20Assessment%20PDF.docx_.pdf, Zugriff 23.1.2024;

ISW – Institute for the Study of War (20/1/2023): Russian Offensive Campaign Assessment, https://www.understandingwar.org/sites/default/files/Russian%20Operations%20Assessments%20January%2020%202023.pdf, Zugriff 22.12.2023;

Jabloko – Jabloko (17/1/2023): „Действие Указа об объявлении частичной мобилизации продолжается“ — ответ администрации президента депутату Артуру Гайдуку [„Erlass (Ukas) über Verkündung der Teilmobilisierung weiterhin gültig“ - Antwort der Präsidialverwaltung an Abgeordneten Artur Gajduk], https://www.yabloko.ru/regnews/Pskov/2023/01/17, Zugriff 22.12.2023;

KK – Kaukasischer Knoten (12/10/2022): Правозащитники о мобилизации: куда обратиться [Menschenrechtsverteidiger über Mobilisierung: wohin man sich wenden kann], https://www.caucasianknot.com/articles/381622, Zugriff 8.1.2024;

Kommersant – Kommersant (26/9/2022): Кремль рассчитывает на более активное устранение ошибок при мобилизации [Kreml baut auf aktivere Beseitigung von Fehlern bei Mobilisierung], https://www.kommersant.ru/doc/5581793, Zugriff 27.12.2023;

Kreml – Kreml [Russland] (31/10/2022): Ответы на вопросы журналистов [Antworten auf Fragen von Journalisten], http://kremlin.ru/events/president/news/69730, Zugriff 22.12.2023;

Landinfo – Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (10/8/2023): Russland: Militærtjeneste og mobilisering til krigen i Ukraina [Russland: Militärdienst und Mobilisierung für den Krieg in der Ukraine], https://www.ecoi.net/en/file/local/2095753/Russland-temanotat-Militaertjeneste-og-mobilisering-til-krigen-i-Ukraina-10082023.pdf, Zugriff 8.2.2024;

MBZ – Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (31/3/2023): Country of origin information report Russian Federation, https://www.government.nl/binaries/government/documenten/directives/2023/06/31/country-of-origin-information-report-russian-federation/EN+COI+Report+Netherlands+on+Russian+Federation+March+2023.pdf, Zugriff 13.2.2024;

MoD@DefenceHQ – Ministry of Defence – @DefenceHQ [United Kingdom] (30/10/2023): Defence Intelligence Update on Ukraine [benutzergenerierter Inhalt], https://twitter.com/DefenceHQ/status/1718912487213637907/photo/1, Zugriff 23.1.2024;

MoD@DefenceHQ – Ministry of Defence – @DefenceHQ [United Kingdom] (3/9/2023): Defence Intelligence Update on Ukraine [benutzergenerierter Inhalt], https://twitter.com/DefenceHQ/status/1698212159715459238/photo/1, Zugriff 9.1.2024;

MoD@DefenceHQ – Ministry of Defence – @DefenceHQ [United Kingdom] (29/8/2023): Defence Intelligence Update on Ukraine [benutzergenerierter Inhalt], https://twitter.com/DefenceHQ/status/1696394754865455170/photo/1, Zugriff 9.1.2024;

NGE – Nowaja gaseta Ewropa (3/8/2023): Гонки на гробовых [Sarg-Wettrennen], https://novaya gazeta.eu/articles/2023/08/03/gonki-na-grobovykh, Zugriff 28.12.2023;

NGE – Nowaja gaseta Ewropa (22/9/2022): Источник: засекреченный пункт указа о мобилизации позволяет Минобороны призвать один миллион человек [Quelle: Geheim gehaltener Punkt des Mobilisierungserlasses erlaubt Verteidigungsministerium, 1 Million Personen einzuberufen], https://novayagazeta.eu/articles/2022/09/22/istochnik-zasekrechennyi-punkt-ukaza-o-mobilizatsii-pozvoliaet-minoborony-prizvat-odin-million-chelovek-news, Zugriff 22.12.2023;

RBK – RBK (28/9/2022): Власти заявили, что срочников могут мобилизовать после увольнения в запас [Behörden erklärten, dass Grundwehrdiener nach Entlassung in Reserve mobilisiert werden können], https://www.rbc.ru/politics/28/09/2022/633442a19a79471d6c7b7a7b, Zugriff 2.2.2024;

RG – Rossijskaja gaseta [Russland] (21/9/2022): Шойгу: В рамках мобилизации будут призваны 300 тысяч резервистов [Schojgu: Im Rahmen der Mobilisierung werden 300.000 Reservisten einberufen werden], https://rg.ru/2022/09/21/shojgu-v-ramkah-mobilizacii-budut-prizvany-300-tysiach-rezervistov.html, Zugriff 22.12.2023;

RIA Nowosti – RIA Nowosti [Russland] (20/11/2023): В Подмосковье создадут элитный полк для отправки в зону СВО [In Moskauer Region wird Eliteregiment für Entsendung in Zone der speziellen Militäroperation gegründet], https://ria.ru/20231115/svo-1909628049.html, Zugriff 27.12.2023;

RIA Nowosti – RIA Nowosti [Russland] (19/10/2022): Мобилизация женщин: подлежат ли призыву из запаса в 2022 году [Mobilisierung von Frauen: ob sie Einberufung aus Reserve im Jahr 2022 unterliegen], https://ria.ru/20221019/mobilizatsiya-1825087089.html, Zugriff 23.2.2024;

Rat der EU – Rat der EU (22/7/2022): Pressemitteilung: Aggression Russlands gegen die Ukraine: EU verhängt Sanktionen gegen weitere 54 Personen und 10 Organisationen, https://www.consiliu m.europa.eu/de/press/press-releases/2022/07/22/russia-s-aggression-against-ukraine-the-eu-targets-additional-54-individuals-and-10-entities, Zugriff 1.2.2024;

Standard – Standard, Der (28/9/2022): Widerstand gegen Rekrutierung in russischer Republik Dagestan, https://www.derstandard.at/story/2000139477516/widerstand-gegen-rekrutierung-in-dagestan, Zugriff 27.12.2023;

TASS – TASS [Russland] (28/10/2022): Частичная мобилизация в России: 300 тыс. за 37 дней. Шойгу доложил Путину о завершении частичной мобилизации [Teilmobilmachung in Russland: 300.000 in 37 Tagen: Schojgu vermeldete an Putin Teilmobilisierungsende], https://tass.ru/armiya-i-opk/16189289, Zugriff 22.12.2023;

TASS – TASS [Russland] (21/9/2022): Картаполов: мобилизация касается в первую очередь военнообязанных первого разряда [Kartapolow: Mobilisierung betrifft vor allem Wehrpflichtige der ersten Kategorie], https://tass.ru/armiya-i-opk/15818735?utm_source=novayagazeta.euutm_medium=referralutm_campaign=novayagazeta.euutm_referrer=novayagazeta.eu, Zugriff 23.2.2024;

UN News – United Nations News (27/9/2022b): Russia: Alarm over arrests of military mobilization protesters, https://news.un.org/en/story/2022/09/1128091, Zugriff 27.12.2023;

WG – Wichtige Geschichten (2/11/2023): „Добровольцы“ на войну: мигранты, банкроты, должники и безработные [„Freiwillige“ in den Krieg: Migranten, Zahlungsunfähige, Schuldner und Arbeitslose], https://istories.media/stories/2023/11/02/dobrovoltsi-na-voinu-migranti-bankroti-dolzhniki-i-bezrabotnie, Zugriff 17.1.2024;

WG – Wichtige Geschichten (23/10/2023): „Созданы не только для супов и детей“. Российских женщин начали вербовать на боевые специальности для участия в войне, выяснили „Важные истории“ [„Geschaffen nicht nur für Suppen und Kinder“. Russische Frauen begann man, als Kämpfer für Kriegsteilnahme anzuwerben, fand „Wichtige Geschichten“ heraus], https://storage.go ogleapis.com/istories/news/2023/10/23/sozdani-ne-tolko-dlya-supov-i-detei-rossiiskii-zhenshchin-nachali-verbovat-na-boevie-spetsialnosti-dlya-uchastiya-v-voine-viyasnili-vazhnie-istorii/index.html, Zugriff 23.1.2024;

Wedomosti – Wedomosti (7/3/2023): Шойгу назвал число участвующих в СВО женщин- военнослужащих [Schojgu nannte Anzahl weiblicher Teilnehmer an spezieller Militäroperation], https://www.vedomosti.ru/politics/news/2023/03/07/965566-shoigu-nazval-chislo-uchastvuyuschih-v-svo-zhenschin-voennosluzhaschih, Zugriff 23.1.2024;

ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30/6/2023): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098380/RUSS_%C3%96B-Bericht_2023_06.pdf, Zugriff 27.12.2023 [Login erforderlich];

Situation von Grundwehrdienern (Rekruten)

Rechtliche Ausgangssituation

Gemäß einem präsidentiellen Erlass müssen Wehrpflichtige einen mindestens viermonatigen Militärdienst und eine militärische Ausbildung absolviert haben, um zu Kampfeinsätzen entsandt werden zu können (EPMD RUSS 26.2.2024). Wird jedoch das Kriegsrecht ausgerufen, dürfen Wehrpflichtige bereits früher und nicht erst nach vier Monaten herangezogen werden (ISW 30.10.2022). Gemäß dem föderalen Gesetz „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ dürfen Militärbedienstete ab Ableistung des Militäreids, welche spätestens zwei Monate nach Beginn der militärischen Ausbildung erfolgt, an Kampfhandlungen teilnehmen (FGWW RUSS 25.12.2023). Laut dem föderalen Aus- und Einreisegesetz kann das Ausreiserecht russischer Staatsbürger, die zum Wehrdienst einberufen wurden, vorübergehend eingeschränkt werden. Diese Beschränkung gilt bis zur Beendigung des Wehrdiensts. Die betreffende Person hat für den Zeitraum der Ausreisebeschränkung ihren Reisepass bei der Behörde, die den Reisepass ausgestellt hat, abzugeben bzw. in Verwahrung zu geben (FGAE RUSS 4.8.2023). Ein Reisepass, der ohne stichhaltige Gründe innerhalb der vorgegebenen Frist nicht in Verwahrung gegeben wird, verliert seine Gültigkeit und kann an der Grenze beschlagnahmt werden (RS 11.12.2023).

Situation von Grundwehrdienern in der Praxis

Aktuell gibt es keine Hinweise auf eine Teilnahme russischer Grundwehrdiener an Kampfhandlungen in der Ukraine (ISW 29.12.2023; vgl. ÖB Moskau 21.2.2024, VQ RUSS1 4.12.2023). Immer wieder beteuern die Behörden, dass russische Grundwehrdiener nicht in den Ukraine-Krieg geschickt werden (ISW 29.12.2023; vgl. AP 1.12.2023, ISW 3.10.2023, BBC 5.8.2023, NYT 1.8.2023, Wedomosti 2.11.2022). Grundwehrdiener werden auf der von Russland besetzten ukrainischen Halbinsel Krim (EUAA 16.12.2022a) sowie für Grenzsicherungszwecke entlang der russisch-ukrainischen Grenze eingesetzt (BBC 5.8.2023; vgl. ISW 8.12.2023, EUAA 16.12.2022a, VQ RUSS1 4.12.2023). Auf Grundwehrdiener wird Druck ausgeübt, einen Vertrag mit dem Militär zu unterzeichnen (WG 29.11.2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen russische Staatsbürger und auch Bürger anderer Staaten ab einem Alter von 18 Jahren einen Vertrag mit dem russischen Militär abschließen (FGWW RUSS 25.12.2023).

Nichtregierungsorganisationen (NGOs) bieten juristische Beratung für Grundwehrdiener an (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. KK 12.10.2022).

Quellen:

AP – Associated Press (1/12/2023): Putin orders the Russian military to add 170,000 troops for a total of 1.32 million, https://apnews.com/article/russia-ukraine-putin-army-expansion-a2bf0b035aabab20c8b120a1c86c9e38, Zugriff 29.2.2024;

BBC – British Broadcasting Corporation (5/8/2023): Russia conscription laws change, leaving some fearful of Ukraine war call-up, https://www.bbc.com/news/world-europe-66388422, Zugriff 21.12.2023;

EPMD RUSS – Erlass des Präsidenten: Militärdienstableistung [Russland] (26/2/2024): Указ Президента Российской Федерации (№ 1237): Вопросы прохождения военной службы [Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation: Fragen der Militärdienstableistung], https://base.garant.ru/180912, Zugriff 7.3.2024;

EUAA – European Union Agency for Asylum (16/12/2022a): The Russian Federation – Military service, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Russia_Military_Service.pdf, Zugriff 9.11.2023;

FGAE RUSS – Föderales Gesetz zur Aus- und Einreise [Russland] (4/8/2023): Федеральный закон (N 114-ФЗ): О порядке выезда из Российской Федерации и въезда в Российскую Федерацию [Föderales Gesetz: Über den Ablauf der Ausreise aus der Russischen Föderation und der Einreise in die Russische Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_11376, Zugriff 4.3.2024;

FGWW RUSS – Föderales Gesetz zu Wehrpflicht und Wehrdienst [Russland] (25/12/2023): Федеральный закон (N 53-ФЗ): О воинской обязанности и военной службе [Föderales Gesetz: Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_18260, Zugriff 4.3.2024;

ISW – Institute for the Study of War (29/12/2023): Russian Offensive Campaign Assessment, https://www.understandingwar.org/sites/default/files/Russian%20Offensive%20Campaign%20Assessment%2C%20December%2029%2C%202023%20%28PDF%29.pdf, Zugriff 16.1.2024;

ISW – Institute for the Study of War (8/12/2023): Russian Offensive Campaign Assessment, https://www.understandingwar.org/sites/default/files/2023-12-08-Ukraine%20Assessment%20PDF_0. pdf, Zugriff 2.1.2024;

ISW – Institute for the Study of War (3/10/2023): Russian Offensive Campaign Assessment, https://understandingwar.org/sites/default/files/Oct%203%20Russian%20Offensive%20Campaign%20Assessment%20PDF.pdf, Zugriff 21.12.2023;

ISW – Institute for the Study of War (30/10/2022): Russian Offensive Campaign Assessment, https://www.understandingwar.org/sites/default/files/Russian%20Offensive%20Campaign%20Assessment%2C%20October%2030%20PDF.pdf, Zugriff 6.2.2024;

KK – Kaukasischer Knoten (12/10/2022): Правозащитники о мобилизации: куда обратиться [Menschenrechtsverteidiger über Mobilisierung: wohin man sich wenden kann], https://www.caucasianknot.com/articles/381622, Zugriff 8.1.2024;

NYT – New York Times, The (1/8/2023): Russia-Ukraine War: Russia Moves to Expand Conscription, Bolstering Its Army, https://www.nytimes.com/live/2023/07/25/world/russia-ukraine-news, Zugriff 21.12.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich];

RS – Radio Swoboda (11/12/2023): С 11 декабря россияне обязаны сдавать загранпаспорт при запрете на выезд [Ab 11. Dezember sind Russen verpflichtet, bei Ausreiseverbot Reisepass abzugeben], https://www.svoboda.org/a/s-11-dekabrya-rossiyane-obyazany-sdavatj-zagranpasport-pri-zaprete-na-vyezd/32725351.html, Zugriff 5.1.2024;

VQ RUSS1 – Vertrauliche Quelle 1 (4/12/2023): Informationen, die einem Vortrag der vertraulichen Quelle entnommen wurden;

WG – Wichtige Geschichten (29/11/2023): На что россияне жалуются Путину [Worüber sich Russen bei Putin beschweren], https://istories.media/stories/2023/11/29/na-chto-rossiyane-zhalu yutsya-putinu, Zugriff 4.1.2024;Wedomosti - Wedomosti (2/11/2022): Срочников смогут посылать в приграничные с Украиной регионы [Grundwehrdiener werden in Ukraine-Grenzregionen geschickt werden können], https://www.vedomosti.ru/politics/articles/2022/11/02/948477-srochnikov-smogut-posilat-v-prigranichnie-s-ukrainoi-regioni, Zugriff 21.12.2023;

ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (21/2/2024): Auskunft der Botschaft, per E-Mail;

ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30/6/2023): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098380/RUSS_%C3%96B-Bericht_2023_06.pdf, Zugriff 27.12.2023 [Login erforderlich];

Situation ethnischer Minderheiten

Innerhalb der russischen Gesellschaft und der Streitkräfte kommt es vermehrt zu interethnischen Spannungen (ISW 8.10.2023). Ethnische Minderheiten aus ärmeren Regionen Russlands waren überproportional von der Mobilisierungswelle betroffen (Standard 28.9.2022; vgl. ISW 17.10.2022, USDOS 20.3.2023). Die Mobilisierungsanstrengungen konzentrierten sich auf abgelegene und von Armut gezeichnete Regionen in Russlands Fernem Osten, Sibirien und dem Kaukasus (DIS 9.12.2022). Für viele russische Männer stellt ein Kriegseinsatz die einzige Möglichkeit dar, der Armut zu entfliehen. Bewohner armer Regionen zieht es besonders zur Armee. Vertragssoldaten verdienen durchschnittlich viel mehr Geld als andere Berufsgruppen (NGE 3.8.2023). In den wirtschaftlich erfolgreicheren ethnischen Republiken ist der Militärdienst ein weniger attraktiver Karriereweg für junge Männer, und dementsprechend ist die Zahl der militärischen Todesfälle pro Kopf der Bevölkerung viel niedriger. Der Begriff ethnische Republiken bezieht sich auf diejenigen russischen Regionen, welche einen höheren Autonomiestatus besitzen und in denen ethnische Minderheiten in der Regel die Mehrheit der regionalen Bevölkerung darstellen. Das Risiko, im Krieg in der Ukraine zu fallen, ist für Soldaten einiger ethnischer Minderheiten höher als für ethnische Russen (Russland-Analysen/Bessudnow 21.12.2022).

Migranten und kürzlich eingebürgerte russische Staatsbürger sind Zwangseinberufungen im Rahmen der aktuell durchgeführten sogenannten verdeckten Mobilmachung ausgesetzt (ISW 23.12.2023). So Betroffene sich weigern, Verträge mit dem Militär abzuschließen, wird seitens der Behörden mit Abschiebung gedroht. Migranten ohne russische Staatsbürgerschaft wird im Falle eines Kriegseinsatzes in der Ukraine der Erwerb der russischen Staatsbürgerschaft in Aussicht gestellt (ISW 28.11.2023). Russische Behörden führen verstärkt Massenverhaftungen von Migranten durch, im Zuge derer sie Migranten mit russischer Staatsbürgerschaft Einberufungsbefehle aushändigen und eingebürgerten russischen Staatsbürgern die Entziehung der russischen Staatsbürgerschaft androhen (ISW 11.12.2023). Auch die Beschneidung der Arbeitsmöglichkeiten in Russland zwingt Migranten zur Militärdienstableistung (ISW 24.1.2024).

Dem Moskauer Bürgermeister ist es gelungen, die relativ gut situierte Bevölkerung Moskaus von den direkten Auswirkungen des Ukraine-Konflikts fernzuhalten. Die Mehrheit russischer Verluste in der Ukraine entstammt ärmeren, an der Peripherie gelegenen Regionen (MoD@DefenceHQ 4.1.2024).

Quellen:

DIS – Danish Immigration Service [Denmark] (9/12/2022): Russia - An update on military service since July 2022, https://us.dk/media/10558/update-on-military-service-in-russia_tilgaengelig.pdf, Zugriff 12.2.2024;

ISW – Institute for the Study of War (24/1/2024): Russian Offensive Campaign Assessment, https://understandingwar.org/sites/default/files/Russian%20Offensive%20Campaign%20Assessment%2C%20January%2024%2C%202024%20PDF.pdf, Zugriff 26.1.2024;

ISW – Institute for the Study of War (23/12/2023): Russian Offensive Campaign Assessment, https://www.understandingwar.org/sites/default/files/Russian%20Offensive%20Campaign%20Assessment%2C%20December%2023%2C%202023%20%28PDF%29.pdf, Zugriff 27.12.2023;

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Russland-Analysen/Bessudnow – Russland-Analysen (Herausgeber), Bessudnow, Alexej (Autor) (21/12/2022): Sterblichkeit russischer Soldaten in der Ukraine: Sterben Angehörige ethnischer Minderheiten wirklich häufiger? (Russland-Analysen Nr. 429), https://laender-analysen.de/russland-analysen/429/RusslandAnalysen429.pdf, Zugriff 19.1.2024;

Standard – Standard, Der (28/9/2022): Widerstand gegen Rekrutierung in russischer Republik Dagestan, https://www.derstandard.at/story/2000139477516/widerstand-gegen-rekrutierung-in-dagestan, Zugriff 27.12.2023;

USDOS – United States Department of State [USA] (20/3/2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 7.12.2023;

Situation in Tschetschenien

Tschetschenische Gruppierungen kämpfen in der Ukraine seit Kriegsbeginn (EUAA 16.12.2022a). Die von Putin am 21.9.2022 verkündete Teilmobilmachung (EPVT RUSS 21.9.2022) wurde in Tschetschenien nicht durchgeführt. Ramsan Kadyrow, das Oberhaupt der Republik Tschetschenien, begründete dies damit, dass Tschetschenien bereits überproportional viele Kämpfer in die Ukraine entsandt und somit die Quote übererfüllt hatte (KK 23.9.2022). Nach Verkündung der Teilmobilmachung durch Putin wandte sich Kadyrow an Kampfunwillige und nannte diese Feiglinge, Verräter und Menschen zweiter Klasse (KK 11.10.2023). Im Herbst 2022 befahl Kadyrow, Einberufungsbefehle an diejenigen Bevölkerungsteile zu versenden, welche sich der Einberufung zu entziehen versuchen (KR 11.10.2023). Die Bevölkerung Tschetscheniens unterstützt den Krieg größtenteils nicht (SOS-NK 8.6.2023).

Rekrutierungsmethoden und Zielgruppen der Rekrutierung

In Tschetschenien finden Rekrutierungen von Kämpfern in einer allgemeinen Atmosphäre des Zwanges und unter Verletzung von Menschenrechtsstandards statt. In vielen Fällen erfolgen Zwangsrekrutierungen (EUAA 16.12.2022a; vgl. KR 8.6.2023). Auf Einzelpersonen in Tschetschenien wird Druck ausgeübt (ÖB Moskau 25.1.2023). Kadyrow betreibt in Bezug auf den Ukraine-Krieg eine intensive mediale Propaganda (VQ RUSS2 23.1.2024). Oft ruft er die Bewohner Tschetscheniens zur Teilnahme am Ukraine-Krieg auf (KK 14.12.2023). Kadyrow drohte Kampfunwilligen mit der „Hölle“ (KK 17.7.2022) und ordnete die Streichung von Sozialleistungen für Familien von Kriegsdienstverweigerern an (KK 25.8.2022). Kadyrow und Beamte beleidigen offen Personen, die nicht an die Front wollen (KR 19.2.2023).

Beamten, Imamen und Kommandanten in Tschetschenien sind Rekrutierungsquoten für den Ukraine-Krieg auferlegt. Um diese normativen Vorgaben erfüllen zu können, werden Tschetschenen in Geheimgefängnissen rechtswidrig festgehalten. So sie einen Kriegseinsatz ablehnen, werden Repressalien gegen ihre Verwandten angedroht (KR 7.8.2023). Häufig werden Einwohner Tschetscheniens von Behördenmitarbeitern (Silowiki) entführt, um ihre Kriegsteilnahme zu erzwingen (KR 7.8.2023; vgl. EUAA 17.2.2023). Einige der Entführten werden vor die Wahl gestellt, entweder in den Krieg zu ziehen (KR 7.8.2023; vgl. AI 28.3.2023, EUAA 17.2.2023) oder Lösegeld zu bezahlen (EUAA 17.2.2023), Folter über sich ergehen zu lassen und wegen fingierter Straftaten gerichtlich verurteilt zu werden (KR 7.8.2023; vgl. AI 28.3.2023, EUAA 17.2.2023). Gedroht wird außerdem mit der Entführung von Familienmitgliedern sowie der Demütigung weiblicher Verwandter. Die Entführten sind meistens junge Männer, welche bereits zuvor im Visier der Behörden waren (EUAA 17.2.2023).

Die meisten tschetschenischen Kriegsteilnehmer entstammen dem ländlichen Raum und leben mit ihren Familien in bescheidenen Verhältnissen. Die versprochenen hohen Geldsummen verleiten sie zu einem Kriegseinsatz. Weiters nehmen am Ukraine-Krieg tschetschenische Berufs- bzw. Vertragssoldaten teil. Diesen machte Kadyrow ein schlechtes Gewissen und erklärte ihnen, es sei nun an der Zeit, ihren in Friedenszeiten empfangenen „hohen“ Sold abzuarbeiten. Außerdem nehmen (noch nicht gerichtlich verurteilte) Gesetzesbrecher am Krieg teil, welchen man einen Kriegseinsatz als „Freiwillige“ nahelegt. Besonders betroffen davon sind Personen, welche sich des Drogenmissbrauchs und Alkoholismus schuldig machten, sowie Diebe (VQ RUSS2 23.1.2024). Ebenfalls unter den unfreiwillig Rekrutierten befinden sich Strafgefangene (EUAA 16.12.2022a). Gemäß Berichten kommt es im Zuge von Verkehrskontrollen und Streitigkeiten zwischen Verkehrspolizisten und Autofahrern zur Aushändigung von Einberufungsbefehlen (KK 24.11.2023). Tschetschenen, welchen eine homosexuelle Orientierung unterstellt wird, sind ebenfalls Zielgruppe von Kriegsentsendungen. Gleich ergeht es Personen, die spezielle politische Ansichten vertreten (VQ RUSS2 23.1.2024). Rekrutiert werden hauptsächlich Menschen, welche ihre Unzufriedenheit mit der tschetschenischen Führung oder dem Ukraine- Krieg ausdrückten, und auch Personen, die auf irgendeine Art und Weise in Ungnade gefallen sind (DIS 9.12.2022). In der Praxis kommt es zur Kriegsentsendung von Familienangehörigen illoyaler Tschetschenen (KR 9.8.2023). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Es wird über tschetschenische Frauen berichtet, welche als medizinisches Personal in die Ukraine entsandt werden (OFPRA 25.8.2023).

Tschetschenische Kampfeinheiten in der Ukraine

Seit Beginn des Ukraine-Kriegs wurden in Tschetschenien mehrere Bataillone und Regimenter auf Linie des russischen Verteidigungsministeriums gebildet. Zusätzlich entstanden gemäß Kadyrow mehrere der Nationalgarde untergeordnete Einheiten (KK 18.9.2023). Im November 2022 forderte Kadyrow die tschetschenischen Sufismus-Vertreter auf, Kampfeinheiten nach dem Prinzip der Zugehörigkeit zu religiösen Bruderschaften zu bilden (KK 18.11.2022). Die sogenannten Kadyrowzy nahmen seit 2014 an Kampfhandlungen im ukrainischen Donbas-Gebiet teil (KK 16.5.2023). Die Objektivität und Richtigkeit der von der tschetschenischen Führung angegebenen Zahlen tschetschenischer Kämpfer in der Ukraine werden von Experten angezweifelt (KR 4.8.2023).

Kadyrow hat sich sehr darum bemüht, die Tschetschenen nicht zum Kanonenfutter werden zu lassen, und hat für seine Kämpfer ein relativ sicheres Umfeld inmitten der Kriegshandlungen geschaffen (Nowaja gaseta/Milaschina 29.9.2022; vgl. VQ RUSS2 23.1.2024). Im Jahr 2023 gelang es Kadyrow nicht mehr, seine Kämpfer von der Front fernzuhalten. Dies vor dem Hintergrund, dass die frühere Wagner-Gruppe bzw. deren mittlerweile verstorbener Anführer Ewgenij Prigoschin damals den Wunsch äußerte, sich von der Front zurückzuziehen. Immer wieder nun ist Kadyrow gezwungen, der Verwendung seiner Truppen für Kampfhandlungen an der Frontlinie zuzustimmen. Verluste unter den in der Ukraine kämpfenden Tschetschenen stellen eine potenzielle Bedrohung der Stabilität des von Kadyrow in Tschetschenien etablierten Regimes dar (VQ RUSS2 23.1.2024). Kadyrow verschweigt die Anzahl der im Ukraine-Krieg gefallenen Tschetschenen (KR 18.2.2023).

Militärische Organisation (Ausbildung, Sold)

Eines der Ausbildungszentren für Ukraine-Kämpfer ist die sogenannte Russische Universität für Spezialkräfte (Rossijskij uniwersitet speznasa) in der tschetschenischen Stadt Gudermes (KK 1.7.2023), welche nach Kriegsbeginn zum größten Ausbildungszentrum für Söldner aus dem ganzen Land wurde (KR 29.6.2023). Die Zulassung zu dieser Ausbildungsstätte gestaltet sich zu Kriegszeiten nicht schwierig (WG 29.6.2023). Es ist ausreichend, sich beim Bürgermeisteramt in Grosnyj mit folgenden Worten zu melden: „Ich bin ein Freiwilliger.“ (KK 1.7.2023; vgl. RUSK o.D.). Die Ausbildung ist kostenlos (KR 15.10.2023) und nicht anspruchsvoll (WG 29.6.2023). Nach einer Ausbildungsdauer von in etwa zehn Tagen werden die als Freiwillige bezeichneten Kämpfer in die Ukraine entsandt (KK 1.7.2023).

Die regionale Einmalzahlung, welche in Tschetschenien Ukraine-Kriegsteilnehmern zuteil wird, beträgt RUB 300.000 [ca. EUR 3.040] und zählt zu den höchsten Geldsummen im Land (KR 4.8.2023). In Tschetschenien werden Kämpfern eine Versicherung sowie drei Millionen Rubel [ca. EUR 30.334] im Falle einer Kriegsverwundung versprochen (KR 23.11.2023). Gemäß Berichten werden die Versprechen nicht immer erfüllt (EUAA 16.12.2022a).

Bewegungsfreiheit / Formen der Kriegsdienstverweigerung

Die Furcht vor dem Erhalt eines Einberufungsbefehls fördert Migrationstendenzen junger Männer. Seit Beginn des Ukraine-Kriegs ist die Anzahl derjenigen Personen, welche Tschetschenien verlassen haben, beträchtlich gestiegen (DIS 9.12.2022; vgl. KR 15.2.2023). Die Bewegungsfreiheit der Tschetschenen wird verstärkt kontrolliert (SOS-NK 8.6.2023). Einwohner Tschetscheniens treffen auf Probleme beim Erhalt von Reisepässen (KR 19.7.2023; vgl. VQ RUSS2 23.1.2024). Gemäß Angaben von Menschenrechtsverteidigern begann die örtliche Bevölkerung, „massenhaft“ Anträge auf Reisepässe zu stellen, und mehrere der Antragsteller wurden angeblich entführt (KR 11.12.2023). Es wurde damit begonnen, Personen zu Militärübungen einzuberufen, die kürzlich einen Antrag auf einen Reisepass gestellt oder versucht hatten, ihre Meldeanschrift zu ändern (KR 11.10.2023). Wollen Männer im wehrpflichtigen Alter einen Reisepass erhalten, müssen sie mittlerweile über einen Bürgen verfügen und seit Kriegsbeginn außerdem eine Bescheinigung des Militärkommissariats vorlegen. Die Ausstellung einer solchen Bescheinigung zieht sich ohne Angabe von Gründen häufig in die Länge (KR 11.12.2023). Jedoch ist es gemäß Angaben einer vertraulichen Quelle möglich, diese Hürden durch Bestechung zu umgehen (VQ RUSS2 23.1.2024). In Tschetschenien wurden Listen aller ins Ausland ausgereisten Männer erstellt (KR 11.12.2023). Das tschetschenische Republiksoberhaupt hat damit gedroht, Ausgereisten eine spätere Rückkehr nach Tschetschenien zu verbieten (KR 19.2.2023).

Die Führung Tschetscheniens leugnet Fälle tschetschenischer Soldaten, die den Kriegseinsatz in der Ukraine verweigern (KR 31.12.2022). 2023 bearbeitete das Militärgericht in Grosnyj 78 strafrechtliche Fälle, wovon 47 Fälle Kriegsdienstverweigerung, darunter Desertion, betrafen (KR 22.1.2024).

Unterstützungsmöglichkeiten durch NGOs

In Tschetschenien gibt es keine NGOs, welche eingezogene Personen unterstützen (EUAA 16.12.2022a; vgl. VQ RUSS2 23.1.2024).

Quellen:

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DIS – Danish Immigration Service [Denmark] (9/12/2022): Russia - An update on military service since July 2022, https://us.dk/media/10558/update-on-military-service-in-russia_tilgaengelig.pdf, Zugriff 12.2.2024;

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KR – Kawkas.Realii (22/1/2024): Большинство дел в отношении военных из Чечни в 2023 году – о побегах со службы [Mehrheit der Fälle von Soldaten aus Tschetschenien 2023 - betrifft Dienstverweigerung], https://www.kavkazr.com/a/boljshinstvo-del-v-otnoshenii-voennyh-iz-chechni-v-2023-godu-o-pobegah-so-sluzhby/32786771.html, Zugriff 26.1.2024;

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KR – Kawkas.Realii (23/11/2023): Волгоградка попросила министра обороны РФ отпустить ее раненого мужа с войны на операцию [Wolgograderin bat Verteidigungsminister der RF, ihren verwundeten Ehemann für Operation aus Krieg zu entlassen], https://www.kavkazr.com/a/volgogradka-poprosila-ministra-oborony-rf-otpustitj-ee-ranenogo-muzha-s-voyny-na-operatsiyu/32697072.html, Zugriff 11.1.2024;

KR – Kawkas.Realii (15/10/2023): „Госуслуги“ призывают россиян записываться в „университет спецназа“ в Гудермесе [„Gosuslugi“ fordert Russen auf, sich an „Universität für Spezialkräfte“ in Gudermes anzumelden], https://www.kavkazr.com/a/gosuslugi-prizyvayut-rossiyan-zapisyvatjsya-v-universitet-spetsnaza-v-gudermese/32638077.html, Zugriff 9.11.2023;

KR – Kawkas.Realii (11/10/2023): Кадыров призвал жителей Чечни отправлять сыновей на войну. Он назвал это „проверкой“ [Kadyrow rief Bürger Tschetscheniens dazu auf, Söhne in den Krieg zu schicken. Er nannte das „Prüfung“], https://www.kavkazr.com/a/ramzan-kadyrov-prizval-zhiteley-chechni-otpravlyatj-synovey-na-voynu-protiv-ukrainy-on-nazval-eto-proverkoy-/32633073.html, Zugriff 9.11.2023;

KR – Kawkas.Realii (9/8/2023): Урок всем несогласным? Родственников критиков Кадырова насильно отправляют на войну в Украину [Lektion für alle Nichteinverstandenen? Verwandte von Kadyrows Kritikern werden gewaltsam in Ukraine-Krieg verbracht], https://www.kavkazr.com/a/urok-vsem-nesoglasnym-rodstvennikov-kritikov-kadyrova-nasiljno-otpravlyayut-na-voynu-v-ukrainu-/32541042.html, Zugriff 9.11.2023;

KR – Kawkas.Realii (7/8/2023): В Чечне принудительно отправили на войну родственников оппозиционеров Янгулбаевых [In Tschetschenien schickte man zwangsweise in den Krieg Verwandte von Oppositionellen der Familie Jangulbaew], https://www.kavkazr.com/a/v-chechne-prinuditeljno-otpravili-na-voynu-rodstvennikov-oppozitsionerov-yangulbaevyh/32538036.html, Zugriff 9.11.2023;

KR – Kawkas.Realii (4/8/2023): Разовая выплата в Чечне участникам войны в Украине – одна из самых высоких в стране [Einmalzahlung in Tschetschenien an Ukraine-Kriegsteilnehmer – eine der höchsten im Land], https://www.kavkazr.com/a/razovaya-vyplata-v-chechne-uchastnikam-voyny-v-ukraine-odna-iz-samyh-vysokih-v-strane/32534520.html, Zugriff 10.11.2023;

KR – Kawkas.Realii (19/7/2023): Реклама армии на узбекском языке в Волгограде и наемники ЧВК „Вагнер“ в Анапе [Armee-Werbung in usbekischer Sprache in Wolgograd und Söldner des privaten Militärunternehmens „Wagner“ in Anapa], https://www.kavkazr.com/a/reklama-armii-na-uzbekskom-yazyke-v-volgograde-i-naemniki-chvk-vagner-v-anape/32510689.html, Zugriff 13.11.2023;

KR – Kawkas.Realii (29/6/2023): Половина средств „университета спецназа“ в Чечне поступает от структур приближенного к Кадырову бизнесмена [Hälfte der Mittel der „Universität für Spezialkräfte“ kommt von Strukturen eines Kadyrow nahestehenden Geschäftsmannes], https://www.kavkazr.com/a/polovina-sredstv-universiteta-spetsnaza-v-chechne-postupaet-ot-struktur-priblizhe nnogo-k-kadyrovu-biznesmena/32482593.html, Zugriff 9.11.2023;

KR – Kawkas.Realii (8/6/2023): Правозащитники рассказали о принудительной отправке чеченцев на войну против Украины [Menschenrechtsverteidiger erzählten über Zwangsverschickung von Tschetschenen in den Krieg gegen Ukraine], https://www.kavkazr.com/a/pravozaschit niki-rasskazali-o-prinuditeljnoy-otpravke-chechentsev-na-voynu-protiv-ukrainy-/32450297.html, Zugriff 13.11.2023;

KR – Kawkas.Realii (2/3/2023): Кадыров призвал ввести военное положение и „привлечь к ответу семьи“ после событий на Брянщине [Kadyrow rief dazu auf, Kriegsrecht einzuführen und nach Ereignissen in Brjansk „die Familien zur Verantwortung zu ziehen‘], https://www.kavkazr.co m/a/kadyrov-prizval-vvesti-voennoe-polozhenie-posle-sobytiy-v-bryanskoy-oblasti-i-privlechj-k-otvetu-semji-/32296290.html, Zugriff 9.11.2023;

KR – Kawkas.Realii (19/2/2023): „Так называемые мужчины“. Как власти Чечни манипулируют земляками [„Sogenannte Männer“. Wie Behörden Tschetscheniens Landsleute manipulieren], https://www.kavkazr.com/a/tak-nazyvaemye-muzhchiny-kak-vlasti-chechni-pytayutsya-vystavitj-nezhelayuschih-voevatj-vtorosortnymi-lyudjmi-/32265900.html, Zugriff 10.11.2023;

KR – Kawkas.Realii (18/2/2023): Задержание гея из Чечни и бизнес кадыровцев на войне. Итоги недели [Festnahme eines Homosexuellen aus Tschetschenien und Kriegsgewerbe der Kadyrowzy. Wochenbilanz], https://www.kavkazr.com/a/zaderzhanie-geya-iz-chechni-i-biznes-kadyrovtsev-na-voyne-itogi-nedeli/32274237.html, Zugriff 13.11.2023;

KR – Kawkas.Realii (15/2/2023): Миграция из республик Северного Кавказа в 2022 году выросла в три раза [Migration aus den nordkaukasischen Republiken verdreifachte sich im Jahr 2022], https://www.kavkazr.com/a/migratsiya-iz-respublik-severnogo-kavkaza-v-2022-godu-vyrosla-v-tri-raza/32272738.html, Zugriff 5.6.2023;

KR – Kawkas.Realii (31/12/2022): Сбежавшего из воинской части контрактника в Чечне осудили на полгода [Halbes Jahr Freiheitsstrafe durch Gericht in Tschetschenien für Vertragssoldat, der aus Militäreinheit davonlief], https://www.kavkazr.com/a/sbezhavshiy-iz-voinskoy-chasti-kontraktnik-v-chechne-poluchil-polgoda/32202186.html, Zugriff 17.1.2024;

Nowaja gaseta/Milaschina – Nowaja gaseta (Herausgeber), Milaschina, Elena (Autor) (29/9/2022): „Не хочу, чтобы враг разрушил Грозный“ [„Ich will nicht, dass Feind Grosnyj zerstört“], https://novayagazeta.ru/articles/2022/09/29/ne-khochu-chtoby-vrag-razrushil-groznyi-media, Zugriff 8.2.2024;

OFPRA – Amt zum Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen [Frankreich] (25/8/2023): Fédération de Russie: Le recrutement de femmes en Tchétchénie en lien avec la guerre en Ukraine [Russische Föderation: Rekrutierung von Frauen in Tschetschenien in Verbindung mit dem Ukraine-Krieg], https://ofpra.gouv.fr/libraries/pdf.js/web/viewer.html?file=/sites/default/files/ofpra_flora/2308_rus_femme_mobilisationtchetchenie_160226_web.pdf, Zugriff 23.2.2024;

RUSK – Russische Universität für Spezialkräfte (n.d): ИНФОРМАЦИЯ ДЛЯ ДОБРОВОЛЬЦЕВ [Informationen für Freiwillige], http://ruspetsnaz.ru/informacziya-dlya-dobrovolczev, Zugriff 9.11.2023;

SOS-NK – SOS Nordkaukasus (8/6/2023): „Людей просто ставили перед выбором: или огромный срок, или езжай в Украину“. Как Кадыров отправляет чеченцев на войну [„Leute wurden einfach vor Wahl gestellt: entweder gewaltige Haftstrafe, oder fahre in die Ukraine“. Wie Kadyrow Tschetschenen in den Krieg schickt], https://sksos.org/chechentsy-na-voyne-v-ukraine, Zugriff 10.11.2023;

VQ RUSS2 – Vertrauliche Quelle 2 (23/1/2024): Informationen, die einem schriftlichen Bericht der vertraulichen Quelle entnommen wurden;

WG – Wichtige Geschichten (29/6/2023): Российских добровольцев для войны в Украине готовят на деньги чеченского олигарха Мовсади Альвиева [Russische Freiwillige für den Ukraine-Krieg werden mit dem Geld des tschetschenischen Oligarchen Mowsadi Alwiew ausgebildet], https://istories.media/news/2023/06/29/rossiiskikh-dobrovoltsev-dlya-voini-v-ukraine-gotovyat-na-den gi-chechenskogo-oligarkha-movsadi-alvieva, Zugriff 9.11.2023;

ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (25/1/2023): Auskunft der Botschaft, per E-Mail;

Wehrersatzdienst/Zivildienst

Das Recht auf einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) aus Gewissens-, religiösen oder anderen Gründen wird durch die Verfassung garantiert (Verfassung RUSS 6.10.2022). Ein alternativer Zivildienst kann abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche (politische, pazifistische) Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person spricht (ÖB Moskau 30.6.2023) oder diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditionelle Lebensweise dem Wehrdienst widerspricht (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. FGZD RUSS 4.8.2023). Die Zivildienstzeit beträgt 18 Monate als ziviles Personal bei den russischen Streitkräften, hingegen 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen (VMR RUSS o.D.b; vgl. FGZD RUSS 4.8.2023). Jährlich wird eine Liste von Tätigkeiten, Berufen und Organisationen erstellt, in welchen die Ableistung eines alternativen Zivildiensts möglich ist (FAAB o.D.).

Anträge auf Zivildienstableistung sind beim örtlichen Militärkommissariat spätestens sechs Monate vor den jährlichen Einberufungsterminen zu stellen und müssen eine Begründung enthalten. Die Anträge werden von der Einberufungskommission geprüft (FGZD RUSS 4.8.2023). Wer bereits den Wehrdienst ableistet, darf keinen Antrag auf Wehrersatzdienst mehr stellen (EUAA 16.12.2022a). Gemäß dem föderalen Gesetz „Über den alternativen Zivildienst“ kommen für den alternativen Zivildienst nur männliche Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren infrage, welche nicht der Reserve angehören (FGZD RUSS 4.8.2023). Mit Stand August 2023 absolvierten laut Angaben des Föderalen Amts für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) 1.199 russische Staatsbürger einen alternativen Zivildienst. In Tschetschenien und Dagestan absolvierte gemäß dieser Statistik niemand den alternativen Zivildienst (FAAB 1.8.2023). Von Verletzungen des Rechts auf Wehrdienstverweigerung ist die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas betroffen (EBCO 12.5.2023; vgl. WHJW 21.3.2022). Lehnt die Einberufungskommission den Antrag einer Person auf Ableistung des Zivildiensts ab, kann diese Entscheidung gerichtlich angefochten werden. Eine solche Anfechtung (Beschwerde) entfaltet bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Klärung eine aufschiebende Wirkung (FGZD RUSS 4.8.2023). Gerichtsverfahren mangelt es an Transparenz (EBCO 12.5.2023).

Das Recht Zivildienstleistender auf Ausreise aus der Russischen Föderation darf gesetzlich vorübergehend beschränkt werden. Diese Beschränkung gilt bis zur Beendigung des Wehrersatzdiensts. Die betreffende Person hat für den Zeitraum der Ausreisebeschränkung ihren Reisepass bei der Behörde, die den Reisepass ausgestellt hat, abzugeben bzw. in Verwahrung zu geben (FGAE RUSS 4.8.2023). Ein Reisepass, welcher ohne stichhaltige Gründe innerhalb der vorgegebenen Frist nicht in Verwahrung gegeben wird, verliert seine Gültigkeit und kann an der Grenze beschlagnahmt werden (RS 11.12.2023).

Die Verweigerung der Zivildienstableistung zieht gemäß dem Strafgesetzbuch folgende Strafen nach sich: Geldstrafen von bis zu RUB 80.000 [ca. EUR 811] oder in der Höhe von bis zu sechs Monatseinkommen, bis zu 480 Stunden Pflichtarbeiten oder Arrest von bis zu sechs Monaten (StGB RUSS 14.2.2024).

Wehrersatzdienst in Verbindung mit Mobilmachung

Wer den alternativen Zivildienst abgeleistet hat, zählt zur Reserve (FGWW RUSS 25.12.2023) und darf somit mobilisiert werden, so kein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub besteht. Gemäß dem Mobilisierungsgesetz ist bei Verkündung einer Mobilmachung die Fortsetzung des zivilen Ersatzdienstes in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen gestattet. Staatsbürger, welche zu Zeiten einer Mobilmachung den zivilen Ersatzdienst in nichtmilitärischen Einrichtungen absolvieren, können als ziviles Personal in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen zum Einsatz kommen (FGMB RUSS 25.12.2023). Militärkommissariate und Gerichte lehnen Anträge von Personen, die für einen Ukraine-Einsatz eingezogen worden sind und stattdessen Zivildienst leisten wollen, routinemäßig ab. Zur Begründung heißt es (AI 28.3.2023; vgl. Forum 9.10.2023), dass es keine spezifischen gesetzlichen Zivildienstregelungen in Zeiten einer Teilmobilmachung gibt (AI 28.3.2023; vgl. FH 24.5.2023, Forum 9.10.2023). Gemäß Medienberichten vom November 2023 hat der Oberste Gerichtshof einem Mobilisierten das Recht auf Ableistung eines alternativen Zivildienstes zugesprochen. Der Betreffende hatte sich auf seinen Glauben berufen (BAMF 27.11.2023; vgl. Meduza 23.11.2023).

Quellen:

AI – Amnesty International (28/3/2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Russland 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089408.html, Zugriff 13.11.2023;

BAMF– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (27/11/2023): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw48-2023.pdf? blob=publicationFilev=3, Zugriff 26.2.2024;

EBCO – European Bureau for Conscientious Objection (12/5/2023): Annual Report on Conscientious Objection to Military Service in Europe 2022/23, https://ebco-beoc.org/sites/ebco-beoc.org/files/attachments/2023-05-12-EBCO_Annual_Report_2022-23.pdf, Zugriff 29.9.2023;

EUAA – European Union Agency for Asylum (16/12/2022a): The Russian Federation - Military service, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Russia_Military_Service.pdf, Zugriff 9.11.2023;

FAAB – Föderales Amt für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) [Russland] (n.d): Альтернативная гражданская служба [Alternativer Zivildienst], https://rostrud.gov.ru/rostrud/deyatelnost/?CAT_ID=4580, Zugriff 9.2.2024;

FAAB – Föderales Amt für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) [Russland] (1/8/2023): Численность граждан, проходящих альтернативную гражданскую службу (по состоянию на 01.08.2023г.) [Anzahl von Bürgern, die alternativen Zivildienst leisten], https://rostrud.gov.ru/upload/iblock/36d/chislennost-na-01.08.2023-g.pdf, Zugriff 5.3.2024;

FGAE RUSS – Föderales Gesetz zur Aus- und Einreise [Russland] (4/8/2023): Федеральный закон (N 114-ФЗ): О порядке выезда из Российской Федерации и въезда в Российскую Федерацию [Föderales Gesetz: Über den Ablauf der Ausreise aus der Russischen Föderation und der Einreise in die Russische Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_11376, Zugriff 4.3.2024;

FGMB RUSS – Föderales Gesetz zur Mobilisierung [Russland] (25/12/2023): Федеральный закон (N 31-ФЗ): О мобилизационной подготовке и мобилизации в Российской Федерации [Föderales Gesetz: Über die Mobilisierungsvorbereitung und Mobilisierung in der Russischen Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_13454, Zugriff 4.3.2024;

FGWW RUSS – Föderales Gesetz zu Wehrpflicht und Wehrdienst [Russland] (25/12/2023): Федеральный закон (N 53-ФЗ): О воинской обязанности и военной службе [Föderales Gesetz: Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_18260, Zugriff 4.3.2024;

FGZD RUSS – Föderales Gesetz zum Zivildienst [Russland] (4/8/2023): Федеральный закон (N 113-ФЗ): Об альтернативной гражданской службе [Föderales Gesetz: Über den alternativen Zivildienst], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_37866, Zugriff 4.3.2024;

FH – Freedom House (24/5/2023): Nations in Transit 2023 – Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2092879.html, Zugriff 2.1.2024;

Forum – Forum 18 (9/10/2023): RUSSIA: Four now jailed for refusing to fight in Ukraine on religious grounds, https://www.forum18.org/archive.php?article_id=2865, Zugriff 22.2.2024;

Meduza – Meduza (23/11/2023): Верховный суд РФ подтвердил право мобилизованного жителя Ленинградской области на альтернативную гражданскую службу [Oberster Gerichtshof der RF bestätigte Recht eines mobilisierten Bewohners der Region Leningrad auf alternativen Zivildienst], https://meduza.io/news/2023/11/23/verhovnyy-sud-rf-podtverdil-pravo-mobilizovannogo-zhitelya-leningradskoy-oblasti-na-alternativnuyu-grazhdanskuyu-sluzhbu, Zugriff 26.2.2024;

RS – Radio Swoboda (11/12/2023): С 11 декабря россияне обязаны сдавать загранпаспорт при запрете на выезд [Ab 11. Dezember sind Russen verpflichtet, bei Ausreiseverbot Reisepass abzugeben], https://www.svoboda.org/a/s-11-dekabrya-rossiyane-obyazany-sdavatj-zagranpasport-pri-zaprete-na-vyezd/32725351.html, Zugriff 5.1.2024;

StGB RUSS – Strafgesetzbuch [Russland] (14/2/2024): Уголовный кодекс Российской Федерации (N 63-ФЗ) [Strafgesetzbuch der Russischen Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_10699, Zugriff 4.3.2024;

VMR RUSS – Verteidigungsministerium [Russland] (n.db): Альтернативная служба в Вооруженных Силах Российской Федерации [Alternativer Dienst in den Streitkräften der Russischen Föderation], https://recrut.mil.ru/career/alternative.htm, Zugriff 9.2.2024;

Verfassung RUSS – Verfassung [Russland] (6/10/2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446, Zugriff 27.2.2024;

WHJW – World Headquarters of Jehovah´s Witnesses (21/3/2022): INFORMATION ON CONSCI- ENTIOUS OBJECTION TO MILITARY SERVICE INVOLVING JEHOVAH´S WITNESSES: CONTRIBUTION FOR THE OHCHR QUADRENNIAL ANALYTICAL REPORT ON CONSCIENTIOUS OBJECTION TO MILITARY SERVICE, https://www.ohchr.org/sites/default/files/2022-05/OPIJW-H RC50.pdf, Zugriff 18.12.2023;

ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30/6/2023): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098380/RUSS_%C3%96B-Bericht_2023_06.pdf, Zugriff 27.12.2023 [Login erforderlich];

Bewegungsfreiheit und Meldewesen

Gemäß Artikel 27 der Verfassung der Russischen Föderation haben alle Personen, welche sich rechtmäßig auf dem Territorium der Russischen Föderation aufhalten, das Recht auf Bewegungsfreiheit sowie Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts. Alle Personen sind laut der Verfassung berechtigt, aus der Russischen Föderation auszureisen. Bürger der Russischen Föderation haben das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren. Gemäß Artikel 61 der Verfassung dürfen Bürger der Russischen Föderation nicht aus der Russischen Föderation ausgewiesen werden (Duma 6.10.2022). Gemäß § 1 des Gesetzes „Über das Recht der Bürger auf Bewegungsfreiheit“ sind Einschränkungen des Rechts auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsorts nur auf gesetzlicher Grundlage möglich. Gemäß § 8 kann dieses Recht unter anderem dann eingeschränkt werden, wenn in den betreffenden Regionen der Ausnahmezustand oder das Kriegsrecht herrscht. Entscheidungen in Bezug auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsortes können von den Bürgern gerichtlich angefochten werden (§ 9) (RF 27.1.2023).

Gemäß § 15 des Gesetzes „Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation“ darf das Recht der Staatsbürger auf Ausreise aus der Russischen Föderation vorübergehend beschränkt werden. Von solchen Beschränkungen sind Personen betroffen, die zum Wehrdienst einberufen oder zum Wehrersatzdienst entsandt wurden (bis zur Beendigung des Wehrdiensts oder Wehrersatzdiensts); Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder unter Anklage stehen; Personen, die wegen Begehung einer Straftat verurteilt wurden (bis die Strafe verbüßt oder eine Strafbefreiung eingetreten ist); Personen, die gegen gerichtlich auferlegte Verpflichtungen verstoßen; Mitarbeiter des Föderalen Sicherheitsdiensts (FSB); sowie Personen, die zahlungsunfähig bzw. insolvent sind (RF 14.4.2023). Bürger, welche im Militärregister aufscheinen, dürfen ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (§ 21 des Gesetzes „Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung“) (RF 4.11.2022). Die Regierung beschränkt Auslandsreisen ihrer Mitarbeiter, darunter Generalstaatsanwaltschaft, Innen- und Verteidigungsministerium usw. (USDOS 20.3.2023; vgl. Bell 7.4.2023). Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden entsprechen in der Regel internationalem Standard (AA 28.9.2022). Im Zuge von Grenzkontrollen kommt es zu Befragungen Ausreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen (AA 28.9.2022).

Auf Grundlage eines EU-Ratsbeschlusses ist seit 12.9.2022 das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt. Dies bedeutet nun unter anderem höhere Gebühren für einen Visumsantrag, Vorlage zusätzlicher Dokumente und längere Bearbeitungszeiten für Visa (Rat 12.5.2023). Auch die USA verhängten Visabeschränkungen, diese gelten für ca. 900 russische Amtsträger, darunter Mitglieder des Föderationsrats und des russischen Militärs (USDOS 2.8.2022). Weitere Länder (die baltischen Staaten, Tschechien, Niederlande) haben die Visavergabe an russische Staatsbürger eingeschränkt (DW 22.8.2022).

Meldewesen

Die Bürger der Russischen Föderation sind verpflichtet, ihren Aufenthalts- und Wohnort innerhalb des Landes registrieren zu lassen. Die Registrierung ist kostenlos (§ 3) (RF 27.1.2023). Die örtlichen Stellen des Innenministeriums sind gemäß § 4 die Meldebehörden (RF 27.1.2023; vgl. AA 28.9.2022). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. Wer über Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Mieter benötigen eine Bescheinigung des Vermieters und werden damit vorläufig ohne Eintragung im Inlandspass registriert (AA 28.9.2022). Das staatliche Melderegister der Russischen Föderation ist nicht öffentlich zugänglich. Informationen werden natürlichen und nicht staatlichen juristischen Personen auf deren Anfrage nur bei Vorhandensein der Zustimmung derjenigen Person, deren Daten angefragt werden, erteilt; staatlichen Organen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist (ÖB 1.2.2023).

Die Registrierung des Aufenthaltsortes hat binnen 90 Tagen nach Wohnungsnahme zu erfolgen. Von der Registrierung des Aufenthaltsortes bleibt die Wohnsitzregistrierung unberührt. Aufenthalte bis zu einer Dauer von 90 Tagen bedürfen keiner Registrierung (§ 5 des Gesetzes „Über das Recht der Bürger auf Bewegungsfreiheit“). Beispiele für Aufenthaltsorte sind Hotels, Sanatorien, Campingplätze, medizinische Einrichtungen, Haftanstalten usw. (§ 2) (RF 27.1.2023). Die Aufenthaltsregistrierung (temporäre Registrierung) wird durch eine Bescheinigung in elektronischer oder in Papierform bestätigt (Gosuslugi o.D.). Temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notfallversorgung (ÖB 30.6.2022).

Bürger, welche ihren Wohnort wechseln, haben binnen sieben Tagen nach Wohnungsnahme die Registrierung zu veranlassen. Dabei ist ein Pass oder ein anderes Identitätsdokument vorzulegen. Anträge können auch elektronisch eingebracht werden, beispielsweise über das Portal Gosuslugi. Die Meldebehörde hat spätestens drei Tage nach Antragstellung die Registrierung vorzunehmen (§ 6) (RF 27.1.2023). Die Wohnsitzregistrierung (Propiska) wird im Pass vermerkt. Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren erhalten eine Registrierungsbescheinigung (Gosuslugi o.D.). Eine permanente Registrierung ist Voraussetzung für stationäre medizinische Versorgung, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Pensionszahlungen (ÖB 30.6.2022).

Kaukasus

Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich in andere Teile Russlands reisen (AA 28.9.2022). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung bei ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 2023).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023

Bell, The (7.4.2023): Мишустин закрыл свободный выезд из страны высокопоставленным чиновникам правительства. В Кремле таких ограничений нет [Mischustin schob freier Ausreise aus dem Land den Riegel vor - davon betroffen hohe Regierungsbeamte. Im Kreml gibt es solche Einschränkungen nicht], https://thebell.global.ssl.fastly.net/mishustin-zakryl-svobodnyy-vyezd-iz-strany-vysokopostavlennym-chinovnikam-pravitelstva-v-kremle-takikh-ogranicheniy-net, Zugriff 5.6.2023

Duma [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446/, Zugriff 16.5.2023

DW – Deutsche Welle (22.8.2022): Folgen des Ukraine-Kriegs: Keine EU-Visa mehr für russische Touristen?, https://www.dw.com/de/keine-eu-visa-mehr-f%C3%BCr-russische-touristen/a-62890 546, Zugriff 5.6.2023

FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088552.html, Zugriff 16.5.2023

Gosuslugi [Staatliche Dienstleistungen] [Russland] (o.D.): Как оформить прописку и временную регистрацию [Wie eine Propiska und eine temporäre Registrierung vorgenommen wird], https://www.gosuslugi.ru/help/faq/temporary_registration/2637, Zugriff 5.6.2023

ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (1.2.2023): Auskunft der Botschaft, per E-Mail

ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023

ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (4.4.2022): Auskunft der Botschaft, per E-Mail

Rat – Europäischer Rat (12.5.2023): Russische Invasion in die Ukraine: Reaktion der EU, https://www.consilium.europa.eu/de/policies/eu-response-ukraine-invasion/, Zugriff 30.5.2023

RF – Russische Föderation [Russland] (14.4.2023): Федеральный закон „О порядке выезда из Российской Федерации и въезда в Российскую Федерацию“ от 15.08.1996 N 114-ФЗ (последняя редакция) [Föderales Gesetz „Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation“ vom 15.08.1996 N 114-ФЗ (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_11376/, Zugriff 16.5.2023

RF – Russische Föderation [Russland] (27.1.2023): Закон РФ „О праве граждан Российской Федерации на свободу передвижения, выбор места пребывания и жительства в пределах Российской Федерации“ от 25.06.1993 N 5242-1 (последняя редакция) [Gesetz der RF „Über das Recht der Bürger der Russischen Föderation auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts innerhalb der Russischen Föderation“ vom 25.06.1993 N 5242-1 (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_2255/, Zugriff 5.6.2023

RF – Russische Föderation [Russland] (4.11.2022): Федеральный закон „О мобилизационной подготовке и мобилизации в Российской Федерации“ от 26.02.1997 N 31-ФЗ (последняя редакция) [Föderales Gesetz „Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung in der Russischen Föderation“ vom 26.02.1997 N 31-ФЗ (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/ document/cons_doc_LAW_13454/, Zugriff 5.6.2023

USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023

USDOS – US Department of State [USA] (2.8.2022): Imposing Additional Costs on Russia for Its Continued War Against Ukraine, https://www.state.gov/imposing-additional-costs-on-russia-for-its-continued-war-against-ukraine/, Zugriff 5.6.2023

Tschetschenen innerhalb und außerhalb der Russischen Föderation

Die Bevölkerungszahl Tschetscheniens beträgt mit Stand 2023 in etwa 1,5 Millionen (FR o.D.). Laut Aussage des Republiksoberhaupts Kadyrow leben rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region, die eine Hälfte davon in Russland, die andere Hälfte im Ausland (ÖB 30.6.2021). Zwischen Jänner und November 2022 reisten aus Tschetschenien um ca. 4.000 Personen mehr aus, als sich in Tschetschenien niedergelassen haben, ungefähr doppelt so viele wie im Jahr zuvor. Die Binnenmigration in der Republik Tschetschenien ist angestiegen. Die Anzahl derjenigen Tschetschenen, welche in andere Regionen Russlands reisen, ist merklich höher als die Anzahl der Rückkehrer (KR 15.2.2023). Die tschetschenische Diaspora ist in allen russischen Großstädten stark angewachsen (200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben). Sie treffen auf antikaukasische Stimmungen (AA 28.9.2022). Die Migration ins Ausland hat ebenfalls stark zugenommen (KR 15.2.2023). Im Jahr 2022 verließen 1.300 Bewohner Tschetscheniens die Russische Föderation, ein Anstieg um das Vierfache im Vergleich zum Jahr zuvor. Hauptziel der Ausreisen waren Länder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) (KR 1.3.2023). Die tschetschenische Diaspora in Europa zählt nach verschiedenen Einschätzungen zwischen 150.000 und 300.000 Personen. Eine der größten tschetschenischen Gemeinschaften Europas befindet sich in Frankreich, wo um die 60.000 Tschetschenen leben. In Deutschland, Österreich und Belgien leben nach offiziellen Angaben jeweils zwischen 30.000 und 45.000 Tschetschenen (KU 16.5.2023).

Die „Ständige Vertretung Tschetscheniens beim russischen Präsidenten“ vertritt laut Eigendarstellung die Interessen Tschetscheniens in den Bereichen Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Technik, Kultur und humanitäre Zusammenarbeit. Außerdem pflegt die Ständige Vertretung Kontakte mit Organisationen der tschetschenischen Diaspora (SVTR o.D.a). Um Belange der tschetschenischen Diaspora kümmern sich beispielsweise folgende Organisationen: der Wiener Rat der Tschetschenen und Inguschen (ZO 29.4.2022), der Weltkongress des tschetschenischen Volks (PTR o.D.), die Vereinigung der Tschetschenen Europas (VTE o.D.) und die Versammlung der Tschetschenen Europas (ACE o.D.). Generalsekretär des Weltkongresses des tschetschenischen Volks ist das tschetschenische Republiksoberhaupt Kadyrow (PTR o.D.).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023

ACE – The Assembly of Chechens of Europe (o.D.): О нас [Über uns], https://chechenassembly.com/%d0%be-%d0%bd%d0%b0%d1%81-2/, Zugriff 5.6.2023

FR – Föderationsrat [Russland] (o.D.): Энциклопедический справочник: ЧЕЧЕНСКАЯ РЕСПУБЛИКА [Enzyklopädisches Nachschlagewerk: Republik Tschetschenien], http://council.gov.ru/services/reference/10305/, Zugriff 5.6.2023

KR – Kawkas.Realii (1.3.2023): В 2022 году число уехавших из России уроженцев Чечни выросло в четыре раза [Im Jahr 2022 stieg die Anzahl der aus Russland ausreisenden Tschetschenen um das Vierfache], https://www.kavkazr.com/a/v-2022-godu-chislo-vyehavshih-iz-rossii-urozhentsev-chechni-vyroslo-v-chetyre-raza/32294724.html, Zugriff 5.6.2023

KR – Kawkas.Realii (15.2.2023): Миграция из республик Северного Кавказа в 2022 году выросла в три раза [Migration aus den nordkaukasischen Republiken des Nordkaukasus verdreifachte sich im Jahr 2022], https://www.kavkazr.com/a/migratsiya-iz-respublik-severnogo-kavkaza-v-2022-godu-vyrosla-v-tri-raza/32272738.html, Zugriff 5.6.2023

KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (16.5.2023): Убийства критиков Кадырова в странах Евросоюза [Ermordungen von Kadyrow-Kritikern in EU-Ländern], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/345591/, Zugriff 5.6.2023

ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 5.6.2023

PTR – Parlament der Tschetschenischen Republik [Russland] (o.D.): Всемирный конгресс чеченского народа – Генеральный Совет [Weltkongress des tschetschenischen Volks – Hauptrat], https://parlamentchr.ru/uncategorised/vsemirnyj-kongress-chechenskogo-naroda.html, Zugriff 5.6.2023

SVTR – Ständige Vertretung der Tschetschenischen Republik beim Präsidenten der Russischen Föderation [Russland] (o.D.a): Задачи [Aufgaben], http://ppchr.ru/%d0%b7%d0%b0%d0%b4% d0%b0%d1%87%d0%b8/, Zugriff 24.2.2023 [Webseite nicht mehr abrufbar, aber im Archiv der Staatendokumentation vorhanden]

VTE – Vereinigung der Tschetschenen Europas (o.D.): О нас [Über uns], https://ate-europe.eu/o-nas/, Zugriff 24.2.2023 [Webseite nicht mehr abrufbar, aber im Archiv der Staatendokumentation vorhanden]

ZO – Zeit Online (29.4.2022): Das Déjà-vu von Grosny, https://www.zeit.de/2022/18/fluechtlingshi lfe-oesterreich-tschetschenien/komplettansicht, Zugriff 5.6.2023

Grundversorgung und Wirtschaft

Wirtschaft

Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, um die wirtschaftliche Basis Russlands zu schwächen. Der Zugang Russlands zu den Kapital- und Finanzmärkten der EU wurde beschränkt. Für alle russischen Flugzeuge ist der Luftraum der EU geschlossen. Ebenso sind EU-Häfen für alle russischen Schiffe geschlossen. Transaktionen mit der russischen Zentralbank sind verboten. Mehrere russische Banken wurden aus dem SWIFT-System ausgeschlossen. Neue Investitionen in den russischen Energiesektor wurden verboten. Es gilt ein Einfuhrverbot für Eisen und Stahl aus Russland in die EU sowie ein Einfuhrverbot für Kohle, Holz, Zement, Gold, Rohöl, raffinierte Erdölerzeugnisse usw. (Rat der EU 18.4.2024). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem die USA, Kanada, das Vereinigte Königreich, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt. Der Sanktionsdruck ist in Russland in allen Bereichen spürbar. Die Isolation Russlands zwingt verstärkt zu einer Eigenproduktion kritischer Waren, darunter Medikamente, Anlagen und Computertechnik (WKO 4.2024). Aufgrund der Emigration verliert Russland qualifizierte Arbeitskräfte (EBRD 21.11.2023). Eine Einschätzung der wirtschaftlichen Situation in Russland gestaltet sich schwierig, da der öffentliche Zugang zu Wirtschaftsstatistiken eingeschränkt wurde (FH 2024).

Die Industrie wurde teilweise auf Kriegswirtschaft umgestellt (WKO 4.2024). 2023 ist das Bruttoinlandsprodukt (BIP) vor allem aufgrund der steigenden Militärproduktion um 3,6 % gewachsen, was sich auf viele Wirtschaftsbereiche positiv ausgewirkt hat. Andererseits kam es zu einer Überhitzung der Wirtschaft (WIIW o.D.). Gemäß vorläufigen Daten des Föderalen Amts für Staatliche Statistik (Rosstat) ist das Bruttoinlandsprodukt im 1. Quartal 2024 gegenüber dem Vorjahr um 5,4 % gestiegen (Lenta 17.5.2024). Die Inflation betrug mit Stand 20.5.2024 nach Angaben des Wirtschaftsministeriums 8,03 % (Interfax 22.5.2024). Es herrscht eine Geldwertinstabilität (HF 10.2023). Um den starken Verfall des Rubels aufzuhalten, führte die Regierung strenge Devisenbeschränkungen sowie weitere einschränkende Maßnahmen zur Stabilisierung der russischen Währung und der Wirtschaft ein. Der schwache Rubel lässt Preise für importierte Waren steigen und treibt somit die Inflation weiter an (WKO 4.2024). Die öffentliche Verschuldung betrug im Jahr 2023 14,9 % des Bruttoinlandsprodukts (WIIW o.D.). Die russischen Staatsausgaben steigen im Zusammenhang mit den Kriegshandlungen Russlands in der Ukraine stark an. Die Auslandsverschuldung Russlands ist im internationalen Vergleich sehr niedrig (WKO 4.2024). Das Budgetdefizit ist im Allgemeinen unter Kontrolle (WIIW 2.2024). Der Privatsektor wird durch extensive staatliche Einmischung gehemmt (HF 10.2023).

Innerhalb der letzten beiden Jahrzehnte ist Russland vom Importeur zum größten Weizenexporteur der Welt aufgestiegen (ZOiS/Götz 9.3.2023; vgl. Statista 2.1.2024). Die russische Wirtschaft ist wenig diversifiziert und von Rohstoffexporten stark abhängig (EBRD 21.11.2023). Russland gehört historisch zu den größten Erdölproduzenten weltweit. Öl- und Gasexporte machen traditionell mehr als zwei Drittel der russischen Ausfuhren aus. Es erfolgte eine Neuorientierung des Außenhandels auf China, Indien, die Türkei (WKO 4.2024) und die GUS-Staaten (WIIW 2.2024). Besonders der Handel mit China wurde nach Verhängung westlicher Sanktionen zur wichtigen Stütze für die russische Wirtschaft (WKO 4.2024). Die sozioökonomische Entwicklung wird durch die weitverbreitete Korruption und die ausgedehnte Schattenwirtschaft behindert (BS 2024).

Grundversorgung

Ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung ist armutsgefährdet (BS 2024). Im Jahr 2023 betrug der Anteil der russischen Bevölkerung mit Einkommen unter der Armutsgrenze – nach offiziellen Angaben – 9,3 % (13,5 Millionen Personen) (Rosstat o.D.a). Seit 2021 wird die Armutsgrenze neu berechnet. Die neue Berechnungsmethode wird als willkürliche Verschleierung der wahren Zustände kritisiert (AA 28.9.2022). Als besonders armutsgefährdet gelten Familien mit Kindern (vor allem Großfamilien), Alleinerziehende, Pensionisten und Menschen mit Beeinträchtigungen. Weiters gibt es regionale Unterschiede. In den wirtschaftlichen Zentren Moskau und St. Petersburg ist die Armutsquote halb so hoch wie im Landesdurchschnitt. Prinzipiell ist die Armutsgefährdung auf dem Land höher als in den Städten (Russland-Analysen/Brand 21.2.2020). Spezielle Regierungsprogramme, die sich dem Kampf gegen Armut im ländlichen Raum widmen, sind aufgrund der sich darstellenden massiven Probleme nur begrenzt erfolgreich (BS 2024).

Gemäß der Weltbank hatten im Jahr 2022 76 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu sicher verwalteten Trinkwasserdiensten (WB o.D.a). Nach staatlichen Angaben werden 88,6 % der Bevölkerung des Landes mit hochwertigem Trinkwasser versorgt. Der dementsprechende Anteil für die Stadtbevölkerung beträgt 94,9 % (NPRU o.D.a). Gemäß dem Welthunger-Index 2023 belegt die Russische Föderation Platz 26 von 125 Ländern. Mit einem Wert von 5,8 fällt die Russische Föderation in die Schweregradkategorie niedrig. Weniger als 2,5 % der Bevölkerung sind laut dem Welthunger-Index unterernährt (GHI o.D.). Laut der Weltbank hatten im Jahr 2022 89 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu einer (zumindest) Basisversorgung im Bereich Hygiene (WB o.D.b). Ein Problem stellt die Versorgung mit angemessenem Wohnraum dar. Bezahlbare Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für Teile der Bevölkerung unerschwinglich (AA 28.9.2022). Mietkosten variieren je nach Region (IOM 12.2022). Russlands öffentliche Heizinfrastruktur ist zunehmend marode. Mangelhaft gewartete Heizkraftwerke fallen regelmäßig aus (Standard 19.1.2024).

Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 12.2022). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben darf der Mindestlohn das Existenzminimum nicht unterschreiten (FGML RUSS 27.11.2023). Die Höhe des Mindestlohns wird von der Regierung jährlich angepasst (RBK 14.12.2023) und beträgt für das Jahr 2024 RUB 19.242 [ca. EUR 198] (monatlicher Mindestlohn) (Duma 1.1.2024; vgl. Lenta 24.12.2023). Der Mindestlohn kann in jeder Region durch regionale Abkommen individuell festgelegt werden. Jedoch darf die Höhe des regionalen Mindestlohns nicht niedriger als der national festgelegte Mindestlohn sein (ARBGB RUSS 6.4.2024). In der Stadt Moskau beträgt der Mindestlohn RUB 29.389 [ca. EUR 302] (Lenta 24.12.2023). Im Jahr 2024 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung RUB 16.844 [ca. EUR 173], für Kinder RUB 14.989 [ca. EUR 154] und für Pensionisten RUB 13.290 [ca. EUR 137] (Rosstat 22.12.2023). Die primäre Versorgungsquelle der russischen Bevölkerung bleibt ihr Einkommen (AA 28.9.2022). Weitverbreitet ist die Praxis, Löhne gar nicht oder verspätet auszuzahlen (USDOS 22.4.2024). Nach staatlichen Angaben betrug die Arbeitslosenrate im März 2024 2,7 % (Rosstat o.D.b). Die Arbeitslosenrate ist von Region zu Region verschieden (IOM 12.2022). Die versteckte Arbeitslosigkeit ist schwer einzuschätzen. Schwer am Arbeitsmarkt haben es ältere Arbeitnehmer. Besonders schwierig bis prekär ist die Lage für viele Migranten, welche überwiegend gering qualifiziert sind. Sie verdienen oft (wenn überhaupt) nur den Mindestlohn (AA 28.9.2022).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28/9/2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10. September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 8.3.2024 [Login erforderlich];

ARBGB RUSS – Arbeitsgesetzbuch [Russland] (6/4/2024): Трудовой кодекс Российской Федерации (N 197-ФЗ) [Arbeitsgesetzbuch der Russischen Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_34683, Zugriff 24.5.2024;

BS – Bertelsmann Stiftung (2024): BTI (Bertelsmann Stiftung´s Transformation Index) 2024 Country Report — Russia, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_RUS.pdf, Zugriff 2.4.2024;

Duma – Duma [Russland] (1/1/2024): Каким будет МРОТ в 2024 году [Wie hoch Mindestlohn im Jahr 2024 sein wird], http://duma.gov.ru/news/58602, Zugriff 19.4.2024;

EBRD – European Bank for Reconstruction and Development (21/11/2023): Transition Report 2023-24 – Country Assessments – Russia, https://www.ebrd.com/publications/transition-report-202324-russia, Zugriff 22.4.2024;

FGML RUSS – Föderales Gesetz zum Mindestlohn [Russland] (27/11/2023): Федеральный закон (N 82-ФЗ): О минимальном размере оплаты труда [Föderales Gesetz: Über den Mindestlohn], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_27572, Zugriff 24.5.2024;

FH – Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 – Russia, https://freedomhouse.org/country/russia/freedom-world/2024, Zugriff 3.4.2024;

GHI – Global Hunger Index (n.d): Welthunger-Index 2023 – Russische Föderation, https://www.globalhungerindex.org/de/russia.html, Zugriff 23.5.2024;

HF – Heritage Foundation, The (10.2023): 2024 Index of Economic Freedom – Russia, https://www.heritage.org/index/pages/country-pages/russia, Zugriff 19.4.2024;

IOM – International Organization for Migration (12.2022): Russian Federation – Country Fact Sheet 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Russia_EN.pdf, Zugriff 10.5.2024;

Interfax – Interfax (22/5/2024): Инфляция в РФ с 14 по 20 мая составила 0,11%, в годовом выражении ускорилась до 8,1% [Inflation in RF betrug zwischen 14. und 20. Mai 0,11 %, auf Jahresbasis beschleunigte sie auf 8,1 %], https://www.interfax.ru/business/961835, Zugriff 24.5.2024;

Lenta – Lenta (17/5/2024): Рост ВВП России резко ускорился [BIP-Wachstum Russlands scharf beschleunigt], https://lenta.ru/news/2024/05/17/rost-vvp-rossii-rezko-uskorilsya, Zugriff 24.5.2024;

Lenta – Lenta (24/12/2023): Как изменится МРОТ в России в 2024 году? Таблица по регионам [Wie ändert sich Mindestlohn in Russland im Jahr 2024? Tabelle nach Regionen], https://lenta.ru/articles/2023/12/24/kak-izmenitsya-mrot-v-rossii-v-2024-godu, Zugriff 19.4.2024;

NPRU – Nationale Projekte Russlands [Russland] (n.da): Проекты – Чистая вода [Projekte – sauberes Wasser], https://национальныепроекты.рф/projects/zhile-i-gorodskaya-sreda/chistaya_voda, Zugriff 23.5.2024;

RBK – RBK (14/12/2023): МРОТ в 2024 году повысят. Каким будет минимальный размер оплаты труда. На что влияет показатель и что делать, если зарплата меньше [Mindestlohn wird im Jahr 2024 erhöht werden. Wie hoch Mindestlohn sein wird. Was dieser Wert beeinflusst, und was tun, wenn Entlohnung niedriger ist], https://www.rbc.ru/life/news/643d440b9a7947b22e15f7f6, Zugriff 19.4.2024;

Rat der EU – Rat der EU (18/4/2024): Die Reaktion der EU auf Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine, https://www.consilium.europa.eu/de/policies/eu-response-ukraine-invasion, Zugriff 3.5.2024;

Rosstat – Föderales Statistikamt [Russland] (n.da): О ЗНАЧЕНИИ ГРАНИЦ БЕДНОСТИ И ЧИСЛЕННОСТИ НАСЕЛЕНИЯ С ДЕНЕЖНЫМИ ДОХОДАМИ НИЖЕ ГРАНИЦЫ БЕДНОСТИ В IV КВАРТАЛЕ 2023 ГОДА В ЦЕЛОМ ПО РОССИЙСКОЙ ФЕДЕРАЦИИ [Über den Wert der Armutsgrenze und die Bevölkerungsanzahl mit Einkommen unter der Armutsgrenze im Quartal IV des Jahres 2023 insgesamt in der Russischen Föderation], https://rosstat.gov.ru/storage/mediaba nk/33_06-03-2024.html, Zugriff 19.4.2024;

Rosstat – Föderales Statistikamt [Russland] (n.db): Оперативные показатели [Operative Kennziffern], https://rosstat.gov.ru/, Zugriff 23.5.2024;

Rosstat – Föderales Statistikamt [Russland] (22/12/2023): ВЕЛИЧИНА ПРОЖИТОЧНОГО МИНИМУМА В ЦЕЛОМ ПО РОССИЙСКОЙ ФЕДЕРАЦИИ [Höhe des Existenzminimums insgesamt in der Russischen Föderation], https://rosstat.gov.ru/storage/mediabank/VPM-643.doc, Zugriff 19.4.2024;

Russland-Analysen/Brand – Russland-Analysen (Herausgeber), Brand, Martin (Autor) (21/2/2020): Armutsbekämpfung in Russland (Russland-Analysen Nr. 382), https://laender-analysen.de/russland-analysen/382/russlandanalysen382.pdf, Zugriff 19.4.2024;

Standard – Standard, Der (19/1/2024): Russland hat mit maroden Fernwärmeleitungen zu kämpfen – mit gefährlichen Folgen, https://www.derstandard.at/story/3000000203712/russland-hat-mit-maroden-fernwaermeleitungen-zu-kaempfen-mit-gefaehrlichen-folgen, Zugriff 21.5.2024;

Statista – Statista (2/1/2024): Exportmenge der führenden Exportländer von Weizen weltweit bis 2023/2024, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/262309/umfrage/groesste-weizenexporteure-weltweit, Zugriff 19.4.2024;

USDOS – United States Department of State [USA] (22/4/2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices: Russia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2024/03/528267_RUSSIA-2023-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 8.5.2024;

WB – Weltbank (n.da): People using safely managed drinking water services (% of population) – Russian Federation, https://data.worldbank.org/indicator/SH.H2O.SMDW.ZS?locations=RU, Zugriff 23.5.2024;

WB – Weltbank (n.db): People using at least basic sanitation services (% of population) – Russian Federation, https://data.worldbank.org/indicator/SH.STA.BASS.ZS?locations=RU, Zugriff 23.5.2023;

WIIW – Wiener Institut für Internationale Wirtschaftsvergleiche (n.d): Russia – Overview, https://wiiw.ac.at/russia-overview-ce-10.html, Zugriff 23.5.2024;

WIIW – Wiener Institut für Internationale Wirtschaftsvergleiche (2.2024): Russia´s Economy on the Eve of the Second Anniversary of the War (Russia Monitor 4), https://wiiw.ac.at/russia-s-economy-on-the-eve-of-the-second-anniversary-of-the-war-dlp-6811.pdf, Zugriff 24.5.2024;

WKO – Wirtschaftskammer Österreich (4.2024): Wirtschaftsbericht – Russische Föderation, https://www.wko.at/oe/aussenwirtschaft/russische-foederation-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 3.5.2024;

ZOiS/Götz – Götz, Linde (Autor), Zentrum für Osteuropa- und internationale Studien (Herausgeber) (9/3/2023): Getreidehandel im Krieg (ZOiS Spotlight 5/2023), https://www.zois-berlin.de/publikati onen/zois-spotlight/getreidehandel-im-krieg, Zugriff 19.4.2024;

Sozialbeihilfen

Die russische Verfassung definiert die Russische Föderation als Sozialstaat und garantiert Bürgern soziale Unterstützung sowie eine obligatorische Sozialversicherung (Verfassung RUSS 6.10.2022). Es ist ein System der sozialen Sicherheit und sozialen Fürsorge in Russland vorhanden, welches Pensionen auszahlt und die vulnerabelsten Bürger unterstützt. Zum Kreis vulnerabler Gruppen zählen Familien mit mindestens drei Kindern, Menschen mit Behinderungen sowie ältere Menschen (IOM 12.2022). Der Staat bietet verschiedene Sozialleistungen an, wovon unter anderem folgende Personengruppen profitieren: Veteranen, Waisenkinder, ältere Personen, Alleinerziehende, Erwerbslose, Landbewohner (AÜSU o.D.), Menschen mit Behinderungen, Familien, Pensionisten (SFR o.D.a), Bewohner des hohen Nordens sowie Familienangehörige Militärbediensteter und von infolge der Ausübung ihrer Dienstpflichten verstorbenen Bediensteten des Innenressorts (Regierung RUSS o.D.b). Das föderale Pensionsversorgungsgesetz zählt folgende staatliche Pensionsleistungen auf:

Pensionen für langjährige Dienste;

Alters-; Invaliditäts-; Hinterbliebenen- und Sozialpensionen (FGSP RUSS 29.5.2024).

Gemäß dem russischen Sozialfonds erhalten alle Pensionisten, welche keiner Arbeit nachgehen, und deren finanzielle Mittel unter dem Existenzminimum für Pensionisten liegen, einen Sozialzuschlag zur Pension. Dadurch erfolgt eine Anhebung bis zur Höhe des Existenzminimums (SFR o.D.b).

Mit 1.1.2023 wurden der Pensions- und der Sozialversicherungsfonds zum neu geschaffenen „Fonds für Pensions- und Sozialversicherung der Russischen Föderation“ (kurz „Sozialfonds“) verschmolzen (SFR o.D.c). Zu den Aufgaben des neu geschaffenen Sozialfonds gehört die Auszahlung von Pensionen und staatlicher finanzieller Hilfen. In den einzelnen Subjekten der Russischen Föderation gibt es territoriale Abteilungen des Sozialfonds (SFR 18.4.2024).

Quellen:

AÜSU – Alles über die soziale Unterstützung (n.d): Меры социальной поддержки граждан в 2024 году [Soziale Unterstützungsmaßnahmen für Bürger im Jahr 2024], https://socialnaya-podderzhka.ru/mery_socialnoj_podderzhki, Zugriff 13.5.2024;

FGSP RUSS – Föderales Gesetz zur staatlichen Pensionsversorgung [Russland] (29/5/2024): Федеральный закон (N 166-ФЗ): О государственном пенсионном обеспечении в Российской Федерации [Föderales Gesetz: Über die staatliche Pensionsversorgung], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_34419, Zugriff 3.6.2024;

IOM – International Organization for Migration (12.2022): Russian Federation – Country Fact Sheet 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Russia_EN.pdf, Zugriff 10.5.2024;

Regierung RUSS – Regierung [Russland] (n.db): Социальная поддержка отдельных категорий граждан [Soziale Unterstützung einzelner Bürgergruppen], http://government.ru/rugovclassifier/510/events, Zugriff 13.5.2024;

SFR – Sozialfonds Russlands [Russland] (n.da): Электронные сервисы и информация: Гражданам [Elektronische Dienstleistungen und Information für Bürger], https://sfr.gov.ru, Zugriff 13.5.2024;

SFR – Sozialfonds Russlands [Russland] (n.db): Социальная доплата до уровня прожиточного минимума пенсионера [Sozialzuschlag bis zur Höhe des Existenzminimums von Pensionisten], https://sfr.gov.ru/grazhdanam/pensionres/soc_doplata, Zugriff 16.5.2024;

SFR – Sozialfonds Russlands [Russland] (n.dc): История Социального фонда России [Geschichte des Sozialfonds Russlands], https://sfr.gov.ru/about/history, Zugriff 13.5.2024;

SFR – Sozialfonds Russlands [Russland] (18/4/2024): О Фонде [Über den Fonds], https://sfr.gov.ru/about/about, Zugriff 13.5.2024;

Verfassung RUSS – Verfassung [Russland] (6/10/2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446, Zugriff 27.2.2024;

Arbeitslosenunterstützung

Personen können sich bei den örtlichen Arbeitsämtern des Föderalen Amts für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Sollte es dem Arbeitsamt nicht gelingen, der arbeitssuchenden Person binnen zehn Tagen einen Arbeitsplatz zu beschaffen, wird der betreffenden Person der Arbeitslosenstatus und somit eine monatliche Arbeitslosenunterstützung zuerkannt (IOM 12.2022). Während der ersten drei Monate erhält die arbeitslose Person 75 % des Durchschnittseinkommens des letzten Beschäftigungsverhältnisses, jedoch höchstens RUB 12.792 [ca. EUR 132]. Während der folgenden drei Monate beträgt die Höhe der Arbeitslosenunterstützung 60 % des Einkommens bzw. höchstens RUB 5.000 [ca. EUR 51]. Die Mindesthöhe der Arbeitslosenunterstützung beträgt RUB 1.500 [ca. EUR 15] (RG 23.11.2022; vgl. FGBB RUSS 12.12.2023). Um den Anspruch auf monatliche Arbeitslosenunterstützung geltend machen zu können, haben sich die Arbeitslosengeldbezieher alle zwei Wochen im Arbeitsamt einzufinden. Außerdem dürfen sie beispielsweise nicht in eine andere Region umziehen und keine Pensionsbezieher sein. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Sie stellen verschiedene Dienstleistungen zur Verfügung. Arbeitssuchende, die beim Arbeitsamt registriert sind, dürfen an kostenlosen Fortbildungskursen teilnehmen, um so ihre Qualifikationen zu verbessern (IOM 12.2022).

Quellen:

FGBB RUSS – Föderales Gesetz zur Beschäftigung der Bevölkerung [Russland] (12/12/2023): Федеральный закон (N 565-ФЗ): О занятости населения в Российской Федерации [Föderales Gesetz: Über die Beschäftigung der Bevölkerung in der Russischen Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_464093, Zugriff 14.5.2024;

IOM – International Organization for Migration (12.2022): Russian Federation – Country Fact Sheet 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Russia_EN.pdf, Zugriff 10.5.2024;

RG – Rossijskaja gaseta [Russland] (23/11/2022): Установлен размер пособия по безработице на 2023 год [Höhe der Arbeitslosenunterstützung für Jahr 2023 wurde festgelegt], https://rg.ru/20 22/11/23/ustanovlen-razmer-posobiia-po-bezrabotice-na-2023-god.html, Zugriff 14.5.2024;

Wohnmöglichkeiten, Sozialwohnungen

Die russische Verfassung garantiert das Recht auf Wohnraum. Laut der Verfassung wird bedürftigen Personen Wohnraum kostenlos oder zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung gestellt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Bürger ohne Unterkunft oder mit einer Substandard-Unterkunft und sehr geringem Einkommen dürfen kostenfreie Wohnungen beantragen. Jedoch kann die Wartezeit bei einigen Jahren oder Jahrzehnten liegen. Ein Anrecht auf eine kostenlose Unterkunft haben Waisenkinder und Personen mit schwerwiegenden chronischen Erkrankungen (Tuberkulose etc.). Es gibt Schutzunterkünfte für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt, für alleinerziehende Mütter und andere vulnerable Gruppen. Für gewöhnlich werden diese Unterkünfte von örtlichen NGOs verwaltet. Es gibt keine Zuschüsse für Wohnungen. Einige Banken bieten jedoch für einen Wohnungskauf niedrige Kredite an (IOM 12.2022). Die Versorgung mit angemessenem Wohnraum stellt ein Problem dar. Bezahlbare Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für Teile der Bevölkerung unerschwinglich (AA 28.9.2022). Wohnungskosten sind regional unterschiedlich (WW 17.3.2023; vgl. Rosrealt o.D.). Es mangelt an ausreichendem Wohnraum für Familien (AA 28.9.2022).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28/9/2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10. September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 8.3.2024 [Login erforderlich];

IOM – International Organization for Migration (12.2022): Russian Federation – Country Fact Sheet 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Russia_EN.pdf, Zugriff 10.5.2024;

Rosrealt – Rosrealt (n.d): Цены на аренду квартир и домов в России [Mietpreise für Wohnungen und Häuser in Russland], https://rosrealt.ru/cena/?t=arenda, Zugriff 15.5.2024;

Verfassung RUSS – Verfassung [Russland] (6/10/2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446, Zugriff 27.2.2024;

WW – Welt der Wohnungen (17/3/2023): В каких городах выгоднее покупать новостройку для сдачи в аренду? [In welchen Städten ist es günstiger, einen Neubau für Vermietung zu kaufen?], https://www.mirkvartir.ru/journal/analytics/2023/03/17/v-kakih-gorodah, Zugriff 15.5.2024;

Alterspension

Seit 2018 wird das Pensionsalter für Männer und Frauen allmählich angehoben. Im Jahr 2018 betrug das Pensionseintrittsalter 55 Jahre für Frauen und 60 Jahre für Männer. 2028 soll das Pensionsalter auf 60 Jahre für Frauen und 65 Jahre für Männer angehoben sein. Für bestimmte Personengruppen ist keine Erhöhung des Pensionsalters vorgesehen, beispielsweise für Schwerarbeiter und Personen in gefährlichen Berufsbereichen. Ebenfalls nicht betroffen von der Erhöhung des Pensionsalters sind Invaliditätspensionen und Hinterbliebenenpensionen. Im Jahr 2022 waren für den Anspruch auf eine Alterspension Beschäftigungsverhältnisse von mindestens 13 Jahren erforderlich (SFR 15.1.2021).

Für das Jahr 2024 beträgt die Höhe des Existenzminimums für Pensionisten in Russland RUB 13.290 [ca. EUR 137]. Die Höhe des Existenzminimums für Pensionisten in einzelnen Landesteilen stellt sich wie folgt dar (SFR 22.1.2024):

Moskau: RUB 16.964 [ca. EUR 175]

Moskauer Gebiet: RUB 15.735 [ca. EUR 162]

St. Petersburg: RUB 14.220 [ca. EUR 146]

Tschetschenien: RUB 12.758 [ca. EUR 131]

Dagestan: RUB 12.093 [ca. EUR 124]

Quellen:

SFR – Sozialfonds Russlands [Russland] (22/1/2024): Прожиточный минимум в субъекте РФ на 2024 год [Existenzminimum im Subjekt der RF für das Jahr 2024], https://sfr.gov.ru/grazhdanam/pensionres/soc_doplata/~{}10041, Zugriff 16.5.2024;

SFR – Sozialfonds Russlands [Russland] (15/1/2021): Что нужно знать о пенсионной системе [Was man über das Pensionssystem wissen muss], https://sfr.gov.ru/grazhdanam/zakon, Zugriff 16.5.2024;

Medizinische Versorgung

Artikel 41 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert russischen Staatsbürgern das Recht auf kostenlose medizinische Versorgung in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (Duma 6.10.2022). Eine gesetzliche Grundlage stellt das föderale Gesetz „Über die Grundlagen des Gesundheitsschutzes der Bürger in der Russischen Föderation“ dar (RF 28.4.2023d). Es existiert eine durch präsidentiellen Erlass festgelegte Strategie der Entwicklung des Gesundheitswesens in der Russischen Föderation für den Zeitraum bis 2025 (Präsident 27.3.2023).

Das Basisprogramm der obligatorischen Krankenversicherung gewährleistet die kostenlose medizinische Versorgung für Bürger in allen Regionen Russlands. Das entsprechende Territorialprogramm umfasst Programme auf der Ebene der Subjekte der Russischen Föderation (§ 3 des föderalen Gesetzes „Über die obligatorische Krankenversicherung“) (RF 19.12.2022). Der föderale Fonds der obligatorischen Krankenversicherung ist für die Umsetzung der staatlichen Politik zuständig (Regierung o.D.). Es besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Krankenversicherung, welche eine medizinische Versorgung auf höherem Niveau erlaubt (Sber Bank o.D.). Im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung oder gegen direkte Bezahlung können entgeltliche medizinische Dienstleistungen in staatlichen und privaten Krankenhäusern in Anspruch genommen werden. Die Webseiten der einzelnen medizinischen Einrichtungen enthalten für gewöhnlich Preislisten, so zum Beispiel die Webseite der Poliklinik in Grosnyj/Tschetschenien: http://gr-polik6.ru/uslugi (IOM 12.2022). Für Leistungen privater Krankenhäuser müssen die Kosten selbst getragen werden.

Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie bei Notallbehandlungen kostenlos (ÖB 30.6.2022). Bestimmte Patientengruppen erhalten kostenlose oder preisreduzierte Medikamente. Befreit von Medikamentengebühren sind Kinder bis zu einem Alter von drei Jahren; Menschen mit Behinderungen; Veteranen; Patienten mit spezifischen Erkrankungen wie HIV/Aids, onkologischen Erkrankungen, Diabetes, psychiatrischen Erkrankungen usw. (EUAA 9.2022). Regionale Behörden dürfen kostenlose Medikamente für zusätzliche Patientengruppen zur Verfügung stellen (IOM 12.2022). Die Verfügbarkeit von Medikamenten schwankt. Die Beschaffung und Verteilung medizinischer Vorräte ist unzuverlässig, was zu Medikamentenknappheit und starken Preisschwankungen führt. Ursachen dafür sind unter anderem politische Sanktionen, welche Importe begrenzen, und der damit verbundene Umstieg auf einheimische Arzneimittel (EUAA 9.2022). Die vom Staat vorgegebenen Wartezeiten auf eine Behandlung werden um das Mehrfache überschritten und können mehrere Monate betragen. Die Notfallversorgung ist nicht mehr überall gewährleistet. Durch Sparmaßnahmen sind in vielen russischen Verwaltungseinheiten die Notfall-Krankenwagen nur mit einer Person besetzt, welche die notwendigen Behandlungen nicht alleine leisten kann. Besonders angespannt ist die medizinische Versorgung für Kinder, es fehlen Physiotherapeuten und Psychologen (AA 28.9.2022). Mitunter gibt es Probleme bei der Diagnose und Behandlung von Patienten mit besonders seltenen Krankheiten, da meist die finanziellen Mittel für die teuren Medikamente und Behandlungen in den Regionen nicht ausreichen (ÖB 30.6.2022).

In der Praxis müssen viele Leistungen von Patienten selbst bezahlt werden, obwohl die medizinische Versorgung für russische Staatsangehörige kostenfrei sein sollte (AA 28.9.2022). Patienten dürfen Beschwerden einreichen, wenn öffentliche medizinische Einrichtungen Gebühren für eigentlich kostenfreie Dienstleistungen einzuheben versuchen. Patientengebühren tragen zu steigender Ungleichheit bei. Zuzahlungen werden entweder von unversicherten Personen geleistet oder dienen dazu, die Leistungsdeckung der obligatorischen oder freiwilligen/privaten Krankenversicherung zu erhöhen. Beispiele für Zuzahlungen sind offizielle Zahlungen im öffentlichen oder Privatsektor oder informelle Zahlungen im öffentlichen Sektor, um beispielsweise eine spezielle Behandlung zu erhalten. Personen mit höherem Einkommen sowie Bewohner wohlhabenderer Städte wie Moskau und St. Petersburg leisten höhere Zuzahlungen, vor allem betreffend stationäre Behandlungen. Allerdings steigt die Höhe der Zuzahlungen gemäß einer Quelle aus dem Jahr 2018 für ambulante Leistungen für ärmere Bevölkerungsschichten rascher an (EUAA 9.2022). 27,76 % der Ausgaben im Gesundheitssektor entfielen im Jahr 2020 auf Zuzahlungen (WB o.D.c.).

Das Gesundheitssystem ist zentralisiert. Öffentliche Gesundheitsdienstleistungen gliedern sich in drei Ebenen: Die Primärversorgung umfasst allgemeine medizinische Leistungen, Notfallversorgung sowie einige spezielle Dienstleistungen. Die Sekundärversorgung beinhaltet eine größere Bandbreite spezieller medizinischer Leistungen, und die Tertiärversorgung bietet medizinische Leistungen auf Hightechniveau an. Wegen Personalmangels sind Mitarbeiter auf der Primärversorgungsebene oft überlastet. Es fehlt an Koordination zwischen den Ebenen Primär- und Sekundärversorgung. Dem öffentlichen Gesundheitssystem mangelt es an finanziellen Mitteln, Patientenorientierung sowie an Personal, vor allem in ländlichen Gebieten. Das medizinische Personal weist Ausbildungsdefizite auf. Viele Bedienstete im medizinischen Bereich sind wenig motiviert, was teilweise auf niedrige Gehälter zurückzuführen ist. Hinsichtlich verfügbarer Ressourcen und Dienstleistungen herrschen beträchtliche regionale Unterschiede (EUAA 9.2022). Der Staat hat viele Finanzierungspflichten auf die Regionen abgewälzt, die in manchen Fällen nicht ausreichend Budget haben (ÖB 30.6.2022). Die medizinische Versorgung ist außerhalb der Großstädte in vielen Regionen auf einfachem Niveau und in ländlichen Gebieten nicht überall ausreichend. Ein Drittel der Ortschaften in ländlichen Gebieten verfügt über keinen direkten Zugang zu medizinischer Versorgung. Der Weg zum nächsten Arzt kann in manchen Fällen bis zu 400 Kilometer betragen (AA 28.9.2022). Einrichtungen, die hochmoderne Diagnostik sowie Behandlungen anbieten, sind vorwiegend in den Großstädten Moskau und St. Petersburg zu finden (EUAA 9.2022).

Zurückgekehrte Staatsbürger haben ein Anrecht auf eine kostenlose medizinische Versorgung im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung. Jeder Bürger der Russischen Föderation kann dementsprechend gegen Vorlage eines gültigen russischen Reisepasses oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis zu einem Alter von 13 Jahren) eine Krankenversicherungskarte erhalten. Diese wird von der nächstgelegenen Krankenversicherungszweigstelle am Wohnsitzort ausgestellt (IOM 12.2022). Personen ohne Dokumente haben das Recht auf eine kostenlose medizinische Notfallversorgung (EUAA 9.2022).

Die folgende Webseite enthält eine Auflistung medizinischer Einrichtungen in der Russischen Föderation mitsamt Kontaktdetails: https://gogov.ru/clinics (IOM 12.2022).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023

Duma [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446/, Zugriff 16.5.2023

EUAA – European Union Agency for Asylum (9.2022): Russian Federation: Medical Country of Origin Information Report, https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2022_09_EUAA_MedCOI_Country_Report_Russian_Federation.pdf, Zugriff 16.6.2023

IOM – International Organization for Migration (12.2022): Russian Federation: Country Fact Sheet 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Russia_EN.pdf, Zugriff 16.5.2023

ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023

Präsident [Russland] (27.3.2023): Указ Президента РФ от 06.06.2019 N 254 (ред. от 27.03.2023)

Стратегии развития здравоохранения в Российской Федерации на период до 2025 года“ [Erlass des Präsidenten der RF vom 06.06.2019 N 254 (Fassung vom 27.03.2023) „Über die Strategie der Entwicklung des Gesundheitswesens in der Russischen Föderation für den Zeitraum bis 2025“], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_326419/, Zugriff 19.6.2023

Regierung [Russland] (o.D.): Федеральный фонд обязательного медицинского страхования: Описание [Föderaler Fonds der obligatorischen Krankenversicherung: Beschreibung], http://government.ru/department/191/about/, Zugriff 19.6.2023

RF – Russische Föderation [Russland] (28.4.2023d): Федеральный закон „Об основах охраны здоровья граждан в Российской Федерации“ от 21.11.2011 N 323-ФЗ (последняя редакция) [Föderales Gesetz „Über die Grundlagen des Gesundheitsschutzes der Bürger in der Russischen Föderation“ vom 21.11.2011 N 323-ФЗ (aktuelle Fassung)], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_121895/, Zugriff 19.6.2023

RF – Russische Föderation [Russland] (19.12.2022): Федеральный закон „Об обязательном медицинском страховании в Российской Федерации“ от 29.11.2010 N 326-ФЗ (последняя редакция) [Föderales Gesetz „Über die obligatorische Krankenversicherung in der Russischen Föderation“ vom 29.11.2010 N 326-ФЗ (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_107289/, Zugriff 19.6.2023

Sber Bank (o.D.): Ваш ДМС [Ihre freiwillige Krankenversicherung], http://www.sberbank.ru/ru/per son/bank_inshure/insuranceprogram/dms, Zugriff 19.6.2023

WB – World Bank (o.D.c): Out-of-pocket expenditure (% of current health expenditure) - Russian Federation, https://data.worldbank.org/indicator/SH.XPD.OOPC.CH.ZS?end=2020locations=RUstart=2000view=chart, Zugriff 21.6.2023

Rückkehr

Gemäß der russischen Verfassung (Verfassung RUSS 6.10.2022) und im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben haben russische Staatsbürger das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren (FGAE RUSS 4.8.2023). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 8.5.2024). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments nach Russland einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen beim Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 28.9.2022). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. EGRÜ 17.5.2007). Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 30.6.2023).

Rückkehrende haben – wie alle anderen russischen Staatsbürger – Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen (IOM 7.2022). Sozialleistungen hängen vom spezifischen Fall des Rückkehrers ab. Zurückkehrende Staatsbürger haben ein Anrecht auf eine kostenlose medizinische Versorgung im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung. Jeder Bürger der Russischen Föderation kann dementsprechend gegen Vorlage eines gültigen russischen Reisepasses oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis zu einem Alter von 13 Jahren) eine Krankenversicherungskarte erhalten. Diese wird von der nächstgelegenen Krankenversicherungszweigstelle am Wohnsitzort ausgestellt (IOM 12.2022). Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können nicht als spezifische Probleme von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (ÖB Moskau 30.6.2023).

Es sind keine Fälle bekannt, in welchen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten (AA 28.9.2022). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB Moskau 30.6.2023). Der Kontrolldruck der Sicherheitsbehörden gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. NGOs berichten von willkürlichem Vorgehen der Polizei bei Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen. Letztere finden vor allem in Tschetschenien auch ohne Durchsuchungsbefehle statt (AA 28.9.2022).

Sollte ein Einberufungsbefehl ergangen sein, ist diesem bei Rückkehr Folge zu leisten. Nach Rückkehr in die Russische Föderation werden, bei Vorliegen eines Einberufungsbefehls, russische Staatsangehörige aus Tschetschenien - wie auch andere Bürger eingezogen und nach einer Ausbildung auch im Ukraine-Krieg eingesetzt. In Bezug auf Zwangsrekrutierungen von Tschetschenen können, aufgrund des willkürlichen Charakters von Zwangsrekrutierungen, keine Aussagen dazu getroffen werden, ob sich das Vorgehen analog jenem bei Einberufungsbefehlen gestaltet (ÖB Moskau 8.5.2024).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28/9/2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10. September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 8.3.2024 [Login erforderlich];

EGRÜ – EG-Russland-Rückübernahmeabkommen (17/5/2007): Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme – Gemeinsame Erklärungen, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.L_.2007.129.01.0040.01.DEUtoc=OJ%3AL%3A2007%3A129%3ATOC, Zugriff 10.5.2024;

FGAE RUSS – Föderales Gesetz zur Aus- und Einreise [Russland] (4/8/2023): Федеральный закон (N 114-ФЗ): О порядке выезда из Российской Федерации и въезда в Российскую Федерацию [Föderales Gesetz: Über den Ablauf der Ausreise aus der Russischen Föderation und der Einreise in die Russische Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_11376, Zugriff 4.3.2024;

IOM – International Organization for Migration (12.2022): Russian Federation - Country Fact Sheet 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Russia_EN.pdf, Zugriff 10.5.2024;

IOM – International Organization for Migration (7.2022): Russische Föderation - Länderinformationsblatt 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Russia_DE.pdf, Zugriff 10.5.2024;

Verfassung RUSS – Verfassung [Russland] (6/10/2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446, Zugriff 27.2.2024;

ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (8/5/2024): Auskunft der Botschaft, per E-Mail;

ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30/6/2023): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098380/RUSS_%C3%96B-Bericht_2023_06.pdf, Zugriff 27.12.2023 [Login erforderlich];

Anhang

Reservisten: Kategorisierung / Altersgrenzen

Militärische Ränge / Altersgrenzen je nach Reservekategorie (sapas)

militärische Ränge

Kategorie 1

Kategorie 2

Kategorie 3

Soldat, Matrose, Unteroffizier (serschanty), Maat (starschiny), Fähnrich (praporschtschiki, mitschmany)

40 Jahre

50 Jahre

55 Jahre

Nachwuchsoffizier (mladschie ofizery)

50 Jahre

55 Jahre

60 Jahre

Major, Korvettenkapitän (kapitany 3 ranga), Oberstleutnant (podpolkowniki), Fregattenkapitän (kapitany 2 ranga)

55 Jahre

60 Jahre

65 Jahre

Oberst (polkowniki), Kapitän zur See (kapitany 1 ranga)

60 Jahre

65 Jahre

höherer Offizier

65 Jahre

70 Jahre

militärische Ränge

Kategorie 1

Kategorie 2

Kategorie 3

Quelle: FGWW RUSS 25.12.2023

Zur Reserve zählende Frauen gehören der Kategorie 3 an. Für weibliche Offiziere gilt eine Altersgrenze von 50 Jahren, für alle anderen militärischen Ränge gilt in Bezug auf weibliche Militärbedienstete eine Altersgrenze von 45 Jahren (FGWW RUSS 25.12.2023).

Für Staatsbürger, welche Teil der sogenannten reserw sind, gelten je nach Dienstgrad bzw. militärischem Rang folgende Altersgrenzen (FGWW RUSS 25.12.2023):

höherer Offizier: 70 Jahre

Stabsoffizier (starschij ofizer): 65 Jahre

Nachwuchsoffizier (mladschie ofizery): 60 Jahre

andere Dienstgrade: 55 Jahre

Wer die Altersgrenze erreicht, scheidet aus der Reserve aus und wird aus dem Militärregister entfernt (FGWW RUSS 25.12.2023).

Quelle

FGWW RUSS – Föderales Gesetz zu Wehrpflicht und Wehrdienst [Russland] (25/12/2023): Федеральный закон (N 53-ФЗ): О воинской обязанности и военной службе [Föderales Gesetz: Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_18260, Zugriff 4.3.2024;

2. Beweiswürdigung

2.2.1. Zum Verfahren

Die Identität der Beschwerdeführer steht auf Grund ihrer im Verfahren vorgelegten Reisepässe fest, die mit den von der RUSSISCHEN FÖDERATION ausgestellten Heimreisezertifikaten in Einklang stehen. Dass die Beschwerdeführer weiterhin russische Staatsangehörige sind, gründet auf ihren Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung, ebenso, dass sie weiterhin Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und muslimischen Glaubens sind.

Die Feststellungen zu den Visa und Reisepässen der Beschwerdeführer gründen auf den beigeschafften HRZ-Akten, die Feststellungen zur Einreise der Beschwerdeführer auf den in den Pässen enthaltenen Einreisestempeln, die Feststellungen zu den Visa-Versagungen auf den CVIS-Auszügen, die in den HRZ-Akten erliegen.

Die Feststellungen zum Aufenthalt der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich 2016 gründen auf den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung, die mit der im HRZ-Akt erliegenden Passkopie in Einklang stehen. Dass die Viert- und Fünftbeschwerdeführerin während des Aufenthalts der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich 2016 bei ihren Verwandten mütterlicherseits waren, steht auf Grund der glaubhaften Angaben der Zweitbeschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung fest.

Die Feststellungen zu den Asylverfahren der Beschwerdeführer gründen auf den beigeschafften Gerichts- und Verwaltungsakten. Die Feststellungen zu den Verfahren über die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gründen auf den beigeschafften Verwaltungsakten und dem hg. Akt.

Dass die Beschwerdeführer bisher der Ausreiseverpflichtung nicht nachkamen und sich seit ihrer Einreise 2015 bzw. 2017 in Österreich aufhalten, steht auf Grund ihrer Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest und mit den gegen sie erlassenen Verwaltungsstrafen sowie dem durchgehenden Bezug von Grundversorgung durch die Beschwerdeführer in Einklang.

Dass der Drittbeschwerdeführer zu einem unbekannten Zeitpunkt nach TSCHECHIEN ausreiste und von dort am 23.10.2023 bei WULLOWITZ wieder nach Österreich einreiste, steht auf Grund der Strafverfügung vom 11.01.2024 fest. Dass er nicht nur über das „Deutsche Eck“ nach INNSBRUCK fuhr, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung angab, steht fest, weil WULLOWITZ an der österreichisch-TSCHECHISCHEN und nicht österreichisch-deutschen Grenze liegt. Dass er sich an keine Ausreise aus Österreich (außer der über das „Deutsche Eck“) erinnere, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung ebenfalls angab, ist nicht glaubhaft, weil die Rückkehr von TSCHECHIEN eine Verwaltungsstrafe zur Folge hatte und diese erst dieses Jahr gegen ihn verhängt wurde. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, wie lange sich der Drittbeschwerdeführer in TSCHECHIEN aufhielt. Dass er das Gebiet der Mitgliedstaaten verließ, brachte der Drittbeschwerdeführer nicht vor; dafür gibt es auch keine Anhaltspunkte. Betreffend die übrigen Beschwerdeführer kann nicht festgestellt werden, dass sie das Bundesgebiet seit 2015 bzw. 2017 verließen.

Dass die Beschwerdeführer nicht rückkehrwillig sind, steht auf Grund der Rückkehrberatungsprotokolle fest und mit ihren Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung in Einklang.

Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung von Heimreisezertifikaten für die Beschwerdeführer sowie zu den Heimreisezertifikaten gründen auf den beigeschafften HRZ-Akten. Die Feststellungen zu den Versuchen, die Rückkehrentscheidung zu effektuieren, gründen auf den Angaben des Vertreters des Bundesamtes in der hg. mündlichen Verhandlung, die in den HRZ-Akten Deckung finden.

Dass keiner der Beschwerdeführer während des Verfahrens über ihren Antrag auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß §§ 55, 56 AsylG 2005 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, steht auf Grund der vorliegenden Verwaltungsakte sowie der Auszüge aus dem IZR fest. Dass insbesondere auch der Drittbeschwerdeführer mit dem Vorbringen, in der RUSSISCHEN FÖDERATION werden einfach Leute in die UKRAINE geschickt, ohne Erfahrung, ohne gar nichts, sohin mit einem Vorbringen betreffend UKRAINE-Krieg und Wehrpflicht keinen Antrag auf internationalen Schutz stellen wollte (s. § 51 Abs. 2 FPG), steht auf Grund der Angaben des rechtsfreundlichen Vertreters in der hg. mündlichen Verhandlung fest.

Die Feststellungen zu den Verwaltungsstrafen der Beschwerdeführer gründen auf den beigeschafften Verwaltungsstraferkenntnissen und den bezughabenden Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichts sowie der von der Landespolizeidirektion XXXX übermittelten Liste der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen der Beschwerdeführer.

Die Feststellungen zur Vorlage der Reisepässe gründet betreffend den Drittbeschwerdeführer auf der hg. mündlichen Verhandlung, betreffend die übrigen Beschwerdeführer auf den Verwaltungsakten.

Die Feststellungen zu den Führerscheinen der Beschwerdeführer gründen auf den beigeschafften Führerscheinakten.

Dass für keinen der Beschwerdeführer eine Patenschaftserklärung abgegeben wurde, steht auf Grund der Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten fest und mit den Angaben der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung in Einklang.

Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in der RUSSISCHEN FÖDERATION gründen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 14, Stand 12.06.2024.

Die Beschwerdeführer legten ein „Mietvorvertrag“ betiteltes Schreiben vor. Dass es sich dabei um keinen bindenden Mietvorvertrag handelt, sondern um ein Gefälligkeitsschreiben, das der Drittbeschwerdeführer von einem seiner Freunde besorgte, „in Vorbereitung der Verhandlung“, wie der Drittbeschwerdeführer angab, bzw. das der Freund ihm ausstellte, weil der Drittbeschwerdeführer ihn angesprochen hatte, wegen dem Verhandlungstermin, weil da einige Punkte erfüllt werden müsse, damit alles positiv laufe, weil der dafür einen Mietvorvertrag brauche, wie der Zeuge angab, steht auf Grund der Befragung des „Vermieters“ als Zeuge in der hg. mündlichen Verhandlung vor dem Hintergrund des Akteninhaltes fest:

Der Drittbeschwerdeführer und die Mutter des „Vermieters“ schlossen bereits 2022 für dieses Verfahren einen „Mietvertrag“ (und nicht nur einen „Mietvorvertrag“), der aber nie umgesetzt aber ebenso nie gekündigt wurde: Weder sind die Beschwerdeführer eingezogen, noch haben sie jemals Miete bezahlt. Damit in Einklang steht, dass das potentielle Mietobjekt bewohnt ist: Der „Vermieter“ und seine Verlobte wohnen im oberen Stock des Hauses in einer 82m² großen Wohnung, im Erdgeschoss in der in etwa gleichgroßen Wohnung seine Mutter und Grundstückseignerin. Dass er das untere Stockwerk vermieten wolle, weil seine Schwester ausgezogen sei, ist vor dem Hintergrund, dass seine Schwester bereits vor drei Jahren ausgezogen ist, das untere Stockwerk aber bis dato nicht vermietet wurde, sondern vielmehr seine Mutter im Erdgeschoss lebt und der potentielle Mietgegenstand daher nicht frei ist, weder der „Vermieter“ noch seine Mutter als Grundstückseignerin und „Vermieterin“ ausweislich des „Mietvertrages“ 2022 jemals die Miete auf Grund des „Mietvertrages“ 2022 betrieben, noch den „Mietvertrag“ 2022 kündigten, nicht glaubhaft, insbesondere weil vor diesem Hintergrund nicht plausibel wäre, dass der „Mietvorvertrag“ der zu keinen Mietzahlungen führt, bis 2027 gilt, ohne dass der „Vermieter“ das Objekt anderwärtig vermieten könnte.

Die vorgelegte, mit 16.06.2021 datierte Wohnrechtsvereinbarung mit XXXX „iSd § 11 Abs. 2 Z 2 NAG“, war bis 01.07.2022 befristet und wurde ebensowenig umgesetzt: Die Beschwerdeführer lebten durchgehend in einem Grundversorgungsquartier. Daher kann auch diesbezüglich nicht festgestellt werden, dass es sich um mehr als ein Gefälligkeitsschreiben handelte. Dies trifft umso mehr zu, als die Beschwerdeführer bereits zwei Tage zuvor, am 14.06.2021 eine Wohnrechtsvereinbarung „iSd § 11 Abs. 2 Z 2 NAG“ mit XXXX geschlossen hatten, obwohl dieser und seine Gattin selbst in der Wohnung lebten. Dieses Wohnrecht war bis JULI 2024 befristet, wurde aber ebensowenig umgesetzt, vielmehr schlossen die Beschwerdeführer währenddessen ihrem Vorbringen zufolge einen Mietvertrag und einen Mietvorvertrag betreffend ein anderes Wohnobjekt. Vor diesem Hintergrund steht fest, dass es sich bei all diesen Vorlagen um Gefälligkeitsschreiben handelt und weder die Beschwerdeführer, noch ihre „Vertragspartner“ diesen Schreiben Verbindlichkeit beimessen.

Da die Beschwerdeführer keinen bindenden Mietvertrag o.ä. betreffend eine andere Wohnung vorlegten, steht fest, dass die Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft haben, ohne dass darauf einzugehen ist, ob eine Wohnung mit max. 82 m² für vier Erwachsene und eine Minderjährige eine ortsübliche Unterkunft darstellt.

2.2.2. Zum Erstbeschwerdeführer

Dass der Erstbeschwerdeführer mit dem Drittbeschwerdeführer von MOSKAU nach TSCHETSCHENIEN zurückkehrte, bevor die beiden nach Österreich ausreisten, steht auf Grund der Angaben des Drittbeschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung fest: Da der Erstbeschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung angab, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, wie lange er mit dem Drittbeschwerdeführer in MOSKAU gewesen sei, folgt das Bundesverwaltungsgericht nicht seiner Aussage, er sei mit dem Drittbeschwerdeführer direkt von MOSKAU nach Österreich gekommen, sondern der Aussage seines Sohnes, der sich seinen Angaben zufolge daran erinnern kann, sie seien von MOSKAU erst nach TSCHETSCHENIEN gereist und von dort erst ausgereist.

Im Übrigen gründen die Feststellungen zu den Aufenthaltsorten des Erstbeschwerdeführers vor seiner Einreise nach Österreich auf seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung. Auf diesen gründen auch die Feststellungen zu seiner Ausbildung in der RUSSISCHEN FÖDERATION und seiner Erwerbstätigkeit dort sowie zu seinem Aufenthalt in der ehem. DDR im Rahmen eines Militärdienstes und dazu, dass er weder in der DDR noch in der RUSSISCHEN FÖDERATION jemals an Kampfhandlungen beteiligt war. Dass er mit XXXX Jahren als einfacher Soldat nicht mehr der aktiven Reserve angehört, steht auf Grund der Länderberichte fest. Daher steht fest, dass er im Falle der Rückkehr auch nicht mehr mobilisiert werden könnte.

Dass der Erstbeschwerdeführer russisch und tschetschenisch spricht, deutsch aber nur auf Anfängerniveau, gründet auf den Angaben des Erstbeschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung, betreffend russisch und deutsch auch auf dem persönlichen Eindruck, den er dabei vermittelte, und deutsch betreffend auch auf der Integrationsprüfung Deutsch auf dem Niveau A2 und seiner Selbsteinschätzung in der hg. mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zur standesamtlichen Ehe mit der Zweitbeschwerdeführerin gründen auf der vorgelegten Heiratsurkunde. Dass die Ehe weiterhin aufrecht ist, steht auf Grund der Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin fest, ebenso, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin die Eltern der übrigen Beschwerdeführer sind; dies steht auch mit der Geburtsurkunde der Fünftbeschwerdeführerin in Einklang.

Die Feststellungen zur Ausreisemotivation 2015 gründen auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts im Asylverfahren, ebenso, dass das im Asylverfahren erstattete Vorbringen nicht glaubhaft war und der Erstbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer vor der Ausreise aus der RUSSISCHEN FÖDERATION keiner Verfolgung ausgesetzt waren. Auf Grund der Angaben des Erstbeschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung steht fest, dass er in Österreich weder exilpolitisch noch journalistisch tätig war, weder Blogger noch Menschenrechtsverteidiger. Sonstige Gründe, warum er in Österreich ins Blickfeld der RUSSISCHEN Behörden gerückt wäre, brachte er nicht vor. Vielmehr steht auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest, dass er bei der Passausstellung keinen Problemen ausgesetzt war.

Die Feststellungen zu den Familienangehörigen in der RUSSISCHEN FÖDERATION, zum Kontakt mit diesen, zum Haus in TSCHETSCHENIEN und zur Möbelfabrik gründen auf seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zu den in Österreich lebenden Neffen und der Beziehung des Erstbeschwerdeführers zu diesen gründen auf seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zur Wohnsituation der Beschwerdeführer im Grundversorgungsquartier gründen auf den Angaben des Erstbeschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung, ebenso dazu, dass er seinen Sohn jetzt wie einen Nachbarn sieht. Damit in Einklang steht, dass er ausweislich der hg. mündlichen Verhandlung keine Kenntnis von den Drogenexperimenten des Drittbeschwerdeführers hat. Ein Abhängigkeitsverhältnis, sei es aus finanziellen Gründen, sei es zu Zwecken der Pflege, wurde in der hg. mündlichen Verhandlung von und zu keinem der erwachsenen Beschwerdeführer vorgebracht und kann auch nicht festgestellt werden.

Die Feststellungen zur Integrationsprüfung Deutsch auf dem Niveau A2 2019 gründen auf dem vorgelegten Zertifikat. Dass der Erstbeschwerdeführer während seines Aufenthalts im Bundesgebiet abgesehen von Deutschkursen keine weiteren Kurse und abgesehen von der Umschreibung seines Führerscheins keine Ausbildungen machte, steht auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest. Dass er keine weiteren Deutschkurse mehr machen habe können, weil er keine Dokumente gehabt habe, trifft schon aus dem Grund nicht zu, dass seine Gattin, die Zweitbeschwerdeführerin, bei gleichem Verfahrensstatus zahlreiche weitere Deutschkurse und –prüfungen absolvierte.

Dass der Erstbeschwerdeführer bis 2020 beim Sozialmarkt SOMA arbeitete, steht auf Grund der vorgelegten Bestätigung fest; da der Sozialmarkt SOMA 2024 mitteilte, dass der Erstbeschwerdeführer den Mitarbeitern des Sozialmarktes unbekannt sei und auch keine Unterlagen zu ihm vorliegen, steht jedenfalls fest, dass er seit 2020 nicht mehr dort tätig ist. Dass der Erstbeschwerdeführer 15 Stunden lang für die CARITAS und zwei Monate lang für den SAMARITER-Bund bei „ESSEN auf RÄDERN“ arbeitete, steht auf Grund der vorgelegten Unterlagen in Einklang mit den Angaben des Erstbeschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung fest. Dass der Erstbeschwerdeführer seit 2020 – dem Ende seines rechtmäßigen Aufenthalts und „Wegnehmen der weißen Karte“, wie er es in der hg. mündlichen Verhandlung ausdrückte – abgesehen von den beiden Monaten für denSAMARITER-Bund und die 15 Stunden für die CARITAS nicht mehr ehrenamtlich tätig ist, steht auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest. Daher kann nicht festgestellt werden, dass es sich beim Lebensmittelretten im Rahmen des Projekts OTELO um ehrenamtliche Tätigkeit handelt (es geht bei OTELO FAIRschenkt ausweislich der vorgelegten Bestätigung um den kostenlosen Bezug von Lebensmitteln). Dass er davon abgesehen in keinem Verein tätig ist, steht auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest.

Dass der Erstbeschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, steht auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest, ebenso, dass er in Österreich nie sozialversichert erwerbstätig war; dies steht mit dem SVA-Auszug und dem Bezug von Grundversorgung ausweislich des GVS-Auszuges in Einklang. Die Feststellungen zum Bezug von Grundversorgung gründen auf dem GVS-Auszug.

Der Erstbeschwerdeführer legte mehrere „Arbeitsvorverträge“ vor; dabei handelt es sich um Gefälligkeitsschreiben von – ausweislich der Angaben des Erstbeschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung – Freunden seines Sohnes, sowohl betreffend XXXX und den Vorvertrag vom 15.02.2021 für das XXXX , als auch betreffend XXXX ; dieses Unternehmen kann ihn schon auf Grund der Insolvenz nicht mehr beschäftigen, wie XXXX dem Gericht gegenüber nach Zustellung der Ladung an ihn schriftlich mitteilte; der Aussteller dieses Vorvertrages kam auch der Ladung zur hg. mündlichen Verhandlung nicht nach. Abgesehen davon, dass der Vertrag mit der XXXX nur mit „X“ unterschreiben ist, steht bereits auf Grund des Umstandes, dass der Erstbeschwerdeführer als LKW-Fahrer eingestellt werden sollte, in Österreich aber nur den Führerschein der Klasse „B“ hat, fest, dass er diese Arbeit nicht antreten hätte können. Dass der Vorvertrag vom 10.10.2022, den ihm ausweislich seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung ein Bekannter von ihm ausstellte, – wiewohl zeitlich nicht befristet – noch aufrecht ist, brachte der Erstbeschwerdeführer auch selbst nicht vor; davon abgesehen bestehen auch diesbezüglich erhebliche Bedenken daran, dass dieser Vertrag mehr als nur ein Gefälligkeitsschreiben war (es wurden vier verschiedene Schreibmittel verwendet, der anzuwendende Kollektivvertrag wurde ebensowenig ausgefüllt, wie der Name der Mitarbeitervorsorgekasse („?“). Selbst die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführer bezeichnete die auf Grund der von deren Kanzlei zur Verfügung gestellten Formulare abgegebenen „Arbeitsvorverträge“ im Übrigen von sich aus als „Einstellungszusagen“, wie auf Grund der fortgesetzten mündlichen Verhandlung feststeht. Dies unterstreicht, dass es sich dabei um keine verbindlichen Arbeitsvorverträge handelt.

Einen Arbeitsvorvertrag oder eine Einstellungszusage, die kein Gefälligkeitsschreiben darstellt und betreffend eine Arbeit, die der Erstbeschwerdeführer antreten könnte, legte dieser nicht vor.

Dass der Erstbeschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, steht auf Grund seiner Angaben fest. Er steht sechs Jahre vor dem gesetzlichen Pensionsantrittsalter, weist in Österreich aber keine Versicherungszeiten auf; daher steht fest, dass sein Aufenthalt in Österreich zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaften führen wird.

Dass der Erstbeschwerdeführer unbescholten ist, steht auf Grund des Strafregisterauszuges fest; die Feststellungen zur Verwaltungsstrafe gründen auf dem von der Landespolizeidirektion XXXX übermittelten Straferkenntnis und der Aufhebung des Straferkenntnisses 2023 durch das Landesverwaltungsgericht. Dass er weitere Verwaltungsstrafen habe, gab auch der Erstbeschwerdeführer nicht an; auf dessen Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung gründet die Feststellung zum Verbüßen der Ersatzfreiheitsstrafe.

2.2.3. Zur Zweitbeschwerdeführerin

Dass die Zweitbeschwerdeführerin russisch und tschetschenisch spricht und fortgeschrittene Kenntnisse in Deutsch als Fremdsprache hat, gründet auf den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung, betreffend russisch und deutsch auch auf dem persönlichen Eindruck, den sie dabei vermittelte, und deutsch betreffend auch auf der Integrationsprüfung Deutsch auf dem Niveau B1; dies steht auch mit dem fortlaufenden Deutschkursbesuch der Zweitbeschwerdeführerin in Einklang.

Die Feststellungen zur standesamtlichen Ehe mit dem Erstbeschwerdeführer gründen auf der vorgelegten Heiratsurkunde. Dass die Ehe weiterhin aufrecht ist, steht auf Grund der Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin fest, ebenso, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin die Eltern der übrigen Beschwerdeführer sind; dies steht auch mit der Geburtsurkunde der Fünftbeschwerdeführerin in Einklang.

Die Feststellungen zu ihrer Ausbildung und Erwerbstätigkeit in der RUSSISCHEN FÖDERATION sowie ihren dort lebenden Angehörigen und dem Kontakt zu diesen gründen auf ihren Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zur Ausreisemotivation 2017 (Familienzusammenführung) gründen auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts im Asylverfahren, ebenso, dass das im Asylverfahren erstattete Vorbringen nicht glaubhaft war und die Zweitbeschwerdeführerin vor der Ausreise aus der RUSSISCHEN FÖDERATION keiner Verfolgung ausgesetzt war; damit in Einklang steht, dass sie nach ihrem ersten Österreichaufenthalt 2016 in die RUSSISCHE FÖDERATION zurückkehrte. Auf Grund der Angaben der Zweitbeschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung steht fest, dass sie in Österreich weder exilpolitisch noch journalistisch tätig war, weder Bloggerin noch Menschenrechtsverteidigerin. Sonstige Gründe, warum sie in Österreich ins Blickfeld der RUSSISCHEN Behörden gerückt wäre, brachte sie nicht vor. Vielmehr steht auf Grund ihrer Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest, dass sie bei der Passausstellung keinen Problemen ausgesetzt war. Dass ihr keine Einziehung zum UKRAINE-Krieg droht, steht auf Grund der Länderberichte fest, weil sie ihren Angaben zufolge nie im Militärdienst war und ausweislich der Länderinformationen die Teilmobilisierung beendet ist. Andere Gründe, auf Grund derer sie in der RUSSISCHEN FÖDERATION Verfolgung ausgesetzt wäre, brachte sie nicht vor und können auch nicht festgestellt werden.

Die Feststellungen zu den in Österreich lebenden Neffen des Erstbeschwerdeführers und der Beziehung der Zweitbeschwerdeführerin zu diesen gründen auf ihren Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zu den von der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich absolvierten Deutschkursen und Fortbildungen gründen auf den vorgelegten Zertifikaten und Besuchsbestätigungen. Dass sie ihre Ausbildung in Österreich nicht nostrifizieren ließ, steht auf Grund ihrer Angaben fest, dass sie ihr Diplom übersetzen ließ, steht auf Grund der glaubhaften Zeugenaussage fest.

Dass die Zweitbeschwerdeführerin im Jahr 2021 Mitglied bei MAIZ war, steht auf Grund ihrer Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest; dass es sich dabei um einen Unterstützungsverein für Migrantinnen handelt, steht auf Grund von dessen Internetauftritt fest. Dass die Zweitbeschwerdeführerin im Seniorenzentrum ehrenamtlich tätig war, steht auf Grund dessen Bestätigung fest, dass sie diese Tätigkeit auf Grund ihrer BRUSTKREBSERKRANKUNG aufgeben musste, auf Grund der zeitlichen Übereinstimmung mit den von ihr vorgelegten Befunde und ihrer nachvollziehbaren Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung – auf den Befunden und ihren nachvollziehbaren Angaben gründen auch die Feststellungen zur Behandlung aus diesem Grund. Dass sie trotz der adjuvanten Chemotherapie arbeitsfähig und nicht pflegebedürftig ist, steht auf Grund ihrer glaubhaften Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest.

Die Feststellungen zur Tätigkeit für den SAMARITERBUND gründen auf ihren glaubhaften Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung und der vorgelegten Bestätigung.

Dass die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich noch nie erwerbstätig war, steht auf Grund des SVA-Auszuges fest; Gegenteiliges hat sie auch nicht behauptet. Dass sie seit ihrer Einreise Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und nicht selbsterhaltungsfähig ist, steht auf Grund des GVS-Auszuges fest.

Die Feststellungen zur Wohnsituation der Zweitbeschwerdeführerin gründen auf den Angaben des Erstbeschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung und dem GVS-Auszug.

Dass die Zweitbeschwerdeführerin über einen bedingten Arbeitsvorvertrag als Helferin in der Wahlarztpraxis einer Zahnärztin hat, steht auf Grund des vorliegenden Vertrages und der glaubhaften Aussage der künftigen Arbeitgeberin fest.

Nicht glaubhaft ist hingegen, dass sie auch einen bedingten Arbeitsvorvertrag als Reinigungskraft im Büro eines Baumeisters und Sachverständigen hat – dies bereits ungeachtet dessen, dass sie mit beiden Verträgen gleichzeitig die höchstzulässige Arbeitszeit überschreiten würde, sohin rechtmäßigerweise beide Verträge gar nicht erfüllen könnte:

Der Sachverständige stellte nicht nur den „Arbeitsvorvertrag“ vom 22.03.2024 aus, sondern auch die „Arbeitsvorverträge“ vom 11.06.2021 – wobei der eine der beiden am 11.06.2021 ausgestellten „Arbeitsvorverträge“ ein Beschäftigungsausmaß von 40 Stunden pro Monat vorsah, der andere am 11.06.2021 ausgestellte 80 Stunden pro Monat. Es ist nicht glaubhaft, dass ein Dienstgeber am selben Tag zwei Verträge über unterschiedliches Beschäftigungsausmaß ausstellt, weil ihm bewusst sein muss, wieviel Reinigungsbedarf bei ihm besteht. Dies vermochte er mit der Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung, bei der Beschäftigung im Ausmaß von 40 Stunden pro Monat hätte es einer zweiten Reinigungskraft bedurft, nicht zu plausibilisieren, da er andererseits in der hg. mündlichen Verhandlung angab, dass die Tätigkeit in seinem Büro derart sensibel sei, dass nur die Zweitbeschwerdeführerin sie ausführen könne, nach dem Ende der Beschäftigung der Bekannten der Zweitbeschwerdeführerin, die diese weiterempfohlen habe, 2021, werde diese Arbeit von seiner Gattin und der seines Compagnons erledigt. Weder ist zudem glaubhaft, dass nur die Zweitbeschwerdeführerin wegen ihrer Ausbildung als Laborantin diese Reinigungstätigkeiten ausüben kann, weil Baubüros notorischerweise nicht steril gereinigt werden, noch, dass nur die Zweitbeschwerdeführerin wegen ihrer Vertrauenswürdigkeit diese Tätigkeit ausüben könnte, da außer einer losen Bekanntschaft keine Verbindung zwischen der Zweitbeschwerdeführerin und dem Sachverständigen besteht und Baugutachten und den diesen zugrunde liegenden Akten ebenso notorischerweise keine Geheimhaltungsstufe zukommt, auf Grund derer nur spezielles Personal in diesen Räumen arbeiten dürfte – ungeachtet dessen, dass nicht ersichtlich ist, weshalb gerade die Zweitbeschwerdeführerin als unrechtmäßig aufhältige Fremde diese besondere Vertrauenswürdigkeit genießen sollte. Vielmehr ist nicht glaubhaft, dass sie die – körperlich anstrengenden – Reinigungstätigkeiten mit der laut den von ihr vorgelegten Befunden damals diagnostizierten „frozen sholder“ hätte ausüben können.

Hinzu kommt, dass der Sachverständige der Auskunft des AMS zufolge weder im vollen noch halben Beschäftigungsausmaß nach einer Reinigungskraft sucht oder suchte. Weiters ist unplausibel, dass die „Arbeitsvorverträge“ 2021 und 2024 ungeachtet der dazwischen erfolgten hohen Gehaltsabschlüsse infolge Inflation für jeweils 80 Stunden/Monat dasselbe Gehalt vorsehen, obwohl beide „Arbeitsvorverträge“ diesen zufolge dem Kollektivvertrag entsprechen. Vielmehr steht auf Grund des in der hg. mündlichen Verhandlung vorgelegten „Rohlings“ fest, dass ein Blanko-„Arbeitvorvertrag“ existiert, der die Unterschrift des Sachverständigen, aber kein Datum trägt, was die Verwendung der unterschiedlichen Schreibmittel auf jedem „Arbeitsvorvertrag“ erklärt.

Dementsprechend nannte der Sachverständige den mit der Zweitbeschwerdeführerin abgeschlossenen „Arbeitsvorvertrag“ auch „präventiv“ bzw. „fiktiv“, bevor er sich auf „bedingt“ ausbesserte. Hinzu kommt, dass der Sachverständige der Ladung zur hg. mündlichen Verhandlung nicht nachkam und erst auf Grund eines Ladungsbeschlusses unter Vorführandrohung an der hg. mündlichen Verhandlung teilnahm. Dass er die Ladung – zugestellt an seiner Büroadresse – wegen einer Übersiedlung übersehen habe, ist bei einem Sachverständigen nicht glaubhaft; hinzukommt, dass Ladung und Ladungsbeschluss an dieselbe (nunmehr alte Büro-)Adresse zugestellt wurden. Dass er die Ladung nicht rechtzeitig erhalten habe, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung vorbrachte, hätte ihn überdies nicht daran gehindert, dies dem Gericht mitzuteilen.

Daher steht fest, dass es sich bei den vorgelegten „Arbeitsvorverträgen“ mit dem Sachverständigen um Gefälligkeitsschreiben handelt, aber keine bindenden Verträge oder Arbeitsvorverträge oder Einstellungszusagen.

Dass die Zweitbeschwerdeführerin unbescholten ist, steht auf Grund des Strafregisterauszuges fest; die Feststellungen zur Verwaltungsstrafe gründen auf dem von der Landespolizeidirektion XXXX übermittelten Straferkenntnis und der Aufhebung des Straferkenntnisses 2023 durch das Landesverwaltungsgericht. Dass sie weitere Verwaltungsstrafen habe, gab die Zweitbeschwerdeführerin auch nicht an.

2.2.4. Zum Drittbeschwerdeführer

Dass der Erstbeschwerdeführer russisch, tschetschenisch und deutsch spricht, gründet auf den Angaben des Drittbeschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung, betreffend russisch und deutsch auch auf dem persönlichen Eindruck, den er dabei vermittelte, und deutsch betreffend auch auf der Integrationsprüfung Deutsch auf dem Niveau B1 und seiner Selbsteinschätzung in der hg. mündlichen Verhandlung, wobei der Drittbeschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung – im Gegensatz zu seinen Schwestern – zahlreiche Fragen auf Deutsch nicht verstand und ihm diese vereinfachend erklärt werden mussten.

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen gründen abgesehen vom Fluchtvorbringen, das bereits im Asylverfahren als nicht glaubhaft festgestellt wurde, auf den Angaben des Drittbeschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung; auf Grund dieser steht auch fest, dass er mit einem Freund aus der RUSSISCHEN FÖDERATION bis heute in Kontakt steht.

Die Feststellungen zur Ausreisemotivation gründen auf dem Erkenntnis im Asylverfahren. Dass der Erstbeschwerdeführer mit dem Drittbeschwerdeführer von MOSKAU nach TSCHETSCHENIEN zurückkehrte, bevor die beiden nach Österreich ausreisten, steht auf Grund der Angaben des Drittbeschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung fest: Da der Erstbeschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung angab, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, wie lange er mit dem Drittbeschwerdeführer in MOSKAU gewesen sei, folgt das Bundesverwaltungsgericht nicht seiner Aussage, er sei mit dem Drittbeschwerdeführer direkt von MOSKAU nach Österreich gekommen, sondern der Aussage des Drittbeschwerdeführers, der sich seinen Angaben zufolge daran erinnern kann, sie seien von MOSKAU erst nach TSCHETSCHENIEN gereist und von dort erst ausgereist, wobei auf Grund des Asylverfahrens – und der zeitnäheren Angaben – feststeht, dass sich der Erst- und Drittbeschwerdeführer jedenfalls drei Monate lang in MOSKAU aufhielten. Dass sie damals eine Mietwohnung in MOSKAU bewohnten steht auf Grund der Angaben des Erstbeschwerdeführers fest.

Dass der Drittbeschwerdeführer zuletzt 2017 Behandlung mehr auf Grund seiner stattgehabten Krebserkrankung bedurfte, seit 2018 aber nur noch jährlicher Kontrolluntersuchungen, gründet auf seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung sowie dem Erkenntnis im Asylverfahren und dem dort vorgelegten Befundkonvolut, ebenso, dass er nicht pflegebedürftig und uneingeschränkt arbeitsfähig ist; damit in Einklang steht auch, dass er in einem RINGER-Verein trainiert.

Die Feststellungen zum Führerschein des Drittbeschwerdeführers gründen auf dem beigeschafften Führerscheinakt, die Feststellungen zur Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 auf dem vorgelegten Zertifikat. Dass er vom Verein RESPECT unterstützt wurde, steht auf Grund der vorgelegten Bestätigung fest, die Feststellungen zur Tätigkeit dieses Vereins gründen auf deren Internetauftritt. Dass der Drittbeschwerdeführer in Österreich keine Berufs-, Schul- oder Fortbildung in Österreich machte, insbesondere nicht den Hauptschulabschlusskurs wie etwa seine Schwester, die Viertbeschwerdeführerin, steht auf Grund der Angaben des Drittbeschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung fest. Dass der Drittbeschwerdeführer wegen seiner KREBSERKRANKUNG keine Lehre habe machen können, ist nicht glaubhaft, da er seit 2018 keiner Therapie mehr bedarf und er bis HERBST 2018 eine Lehre hätte beginnen können und er für ab JÄNNER 2019 eine Einstellungszusage vorlegte, er bis 2019 ca. 1,5 Jahre lang ehrenamtlich beim SOMA-Sozialmarkt arbeitete und er im FEBRUAR 2019 die Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 ablegte, er sohin offenkundig arbeits- und lernfähig war. Dass der Drittbeschwerdeführer mangels Aufenthaltsrechts seit 2020 keine Deutschkurse mehr absolvieren habe können, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung angab, trifft schon deshalb nicht zu, weil seine Schwester, die Viertbeschwerdeführerin, und seine Mutter bei gleichem Aufenthaltsstatus zahlreiche Deutschkurse absolvierten. Dass der Drittbeschwerdeführer bis ca. 2019 1,5 Jahre lang ehrenamtlich beim SOMA-Sozialmarkt arbeitete, steht auf Grund der vorgelegten Bestätigung und der Aussage des Drittbeschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung fest, dass er seit 2020 nicht mehr ehrenamtlich tätig ist, steht auf Grund der Angaben des Drittbeschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung fest.

Anderes ergibt sich auch nicht aus der „Bestätigung freiwillige Mitarbeit“ des Roten Kreuzes vom 06.08.2024: Diese bestätigt keine aktuelle ehrenamtliche Tätigkeit, sondern dass der Drittbeschwerdeführer sich künftig als Rettungssanitäter als freiwilliger Mitarbeiter engagieren wolle; dies will er seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung zufolge allerdings bereits seit Jahren. Weiters bestätigt dieses Schreiben nur, dass er eine Rettungssanitäterausbildung im SEPTEMBER 2024 beginnen werde; Teilnahmebestätigungen oder das Ergebnis der ersten Zwischenprüfung legte er hingegen nicht vor.

Die Feststellungen zur Wohnsituation des Drittbeschwerdeführers gründen auf den Aussagen des Erstbeschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung und dem GVS-Auszug. Ein Abhängigkeitsverhältnis des Drittbeschwerdeführers von den übrigen Beschwerdeführern wurde nicht vorgebracht und kann auch nicht festgestellt werden. Dass die übrigen Beschwerdeführer nichts von den Drogenexperimenten des Drittbeschwerdeführers wissen, steht auf Grund ihrer Aussagen, insbesondere aber den Angaben des Drittbeschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung fest. Daher kann, wie sich auch aus der Aussage des Erstbeschwerdeführers, der Drittbeschwerdeführer sei nunmehr wie ein Nachbar für ihn, nicht festgestellt werden, dass eine intensive Nahebeziehung zwischen dem erwachsenen Drittbeschwerdeführer und seinen Eltern und Geschwistern mehr besteht.

Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des Drittbeschwerdeführers in der RUSSISCHEN FÖDERATION und dem Kontakt zu ihnen sowie zu den beiden Cousins in Österreich und dem Kontakt zu ihnen gründen auf den Angaben des Drittbeschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung.

Dass die Beziehung zwischen dem Drittbeschwerdeführer mit den Beschwerdeführerinnen 2015 bis 2017 per Telefon aufrechterhalten wurde, steht auf Grund der Angaben der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung fest. Daher steht auch fest, dass die Beziehung nunmehr auf gleiche Weise aufrecht erhalten werden kann.

Dass der Drittbeschwerdeführer ledig und kinderlos ist, steht auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest, ebenso, dass er weder eine Lebensgefährtin noch einen Lebensgefährten hat.

Die Feststellungen zur Mitgliedschaft des Drittbeschwerdeführers in einem RINGER-Verein stehen auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung und der vorgelegten Bestätigung fest und mit dem Umstand in Einklang, dass er auch in der RUSSISCHEN FÖDERATION in einem RINGER-Verein war.

Die Feststellungen zur ehrenamtlichen Tätigkeit gründen auf den Angaben des Drittbeschwerdeführers und der vorgelegten Bestätigung des Sozialmarktes.

Dass der Drittbeschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist und Grundversorgung bezieht, steht auf Grund des GVS-Auszuges fest, dass der Drittbeschwerdeführer in Österreich nie erwerbstätig war, steht auf Grund des SVA-Auszuges und seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest.

Dass die vom Drittbeschwerdeführer vorgelegten und auch für seinen Vater und seine Schwester, die Viertbeschwerdeführerin, „organisierten“ „Arbeitsvorverträge“ keine bindenden Vorverträge, sondern – wie der von ihm organisierte „Mietvertrag“ und „Mietvorvertrag“ (s. 2.2.1.) – Gefälligkeitsschreiben sind, steht aus folgenden Gründen fest:

Bereits 2021 legte der Drittbeschwerdeführer zwei „Arbeitsvorverträge“ vor: Am 16.02.2021 schloss er bei Vorliegen eines „Arbeitsvorvertrages“ mit einer Pizzeria im Ausmaß von 30 Stunden pro Woche einen „Arbeitsvorvertrag“ mit einem Callshop im Ausmaß von 38 Stunden pro Woche: Er hätte die Verpflichtungen aus den beiden Verträge wegen Überschreitens der höchstzulässigen Wochenarbeitszeit gar nicht erfüllen können. Bereits darin zeigt sich, dass es sich um keine verbindlichen Vorverträge handelt, sondern Gefälligkeitsschreiben. Dies zeigt sich weiters darin, dass beide Verträge dem Drittbeschwerdeführer die Stelle ein Jahr lang freigehalten hätten; dies ist jedoch bei Arbeitskräftebedarf, wie der Drittbeschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung angab, nicht plausibel. Dass ihm diese „Arbeitsvorverträge“ durch Freunde und Bekannte ausgestellt wurden, gab der Drittbeschwerdeführer selbst an, er habe sich „für Gericht vorbereitet, er hat mir geholfen, mein Freund.“

Vor diesem Hintergrund ist auch der „Arbeitsvorvertrag“ des Drittbeschwerdeführers vom 26.07.2022 von der Firma XXXX (über einen Freund des Drittbeschwerdeführers, der dort arbeitete) als Gefälligkeitsschreiben zu werten, insbesondere auch deshalb, weil dieser „Arbeitsvorvertrag“ der Wiener Firma XXXX aus WIEN XXXX mit derselben Schrift ausgefüllt wurde, wie der „Arbeitsvorvertrag“ der Viertbeschwerdeführerin aus LINZ. Dass er nicht angeben könne, wer den Vertrag ausgefüllt habe, vielleicht der Firmenchef von XXXX , ist vor diesem Hintergrund nicht plausibel und auch nicht lebensnah, wenn man sich bei einem Unternehmen vorstellt und ein Bewerbungsverfahren führt. Hinzu kommt, dass der Vertrag nicht sinnvoll ausgefüllt ist: So wurden als Aufgaben des FAHRERS – MONTAGE HELFERS [sic] „Deutschkenntnisse, Belastbar, Präzision, Handwerkliches geschick, Team arbeit“ angegeben, als anzuwendender Kollektivvertrag „Fahrer und Helfer“ [den es nicht gibt] und als Abfertigungskasse die „österreichische gesundheits Kassa“ [die eine Krankenversicherung, keine Abfertigungskassa ist]. Diesen „Arbeitsvorvertrag“ legte er mit 10.10.2022 datiert ein zweites Mal vor, ohne dass er angab, dass der mit derselben Firma geschlossene „Arbeitsvorvertrag“ vom 26.07.2022 aufgelöst worden sei. In dieser Version sind keine Aufgaben, die mit der Arbeitsstelle verbunden sind, mehr angegeben, ebensowenig eine Abfertigungskasse; der Kollektivvertrag hieß nunmehr „Fahrer“, auch diesen gibt es nicht.

Den letzten „Arbeitsvorvertrag“ vom 22.03.2024 von der XXXX GmbH stellte ihm ein weiterer Freund aus, „er hat das für mich gemacht.“ Auch dieser „Arbeitsvorvertrag“ ist ein Gefälligkeitsschreiben: Während der Drittbeschwerdeführer diesem zufolge als Servicekraft eingestellt werden sollte, suchte die XXXX GmbH dem AMS zufolge jedoch keine Servicekraft, sondern einen Hilfskoch und dies nicht im MÄRZ 2024, sondern im OKTOBER 2023. Die Aussage des Geschäftsführers der XXXX als Zeuge, dem zufolge der Drittbeschwerdeführer Teilzeit oder Vollzeit, teils, teils arbeite, im Sommer sei mehr Geschäft, findet im vorgelegten „Arbeitsvorvertrag“ ebensowenig Deckung, demzufolge der Drittbeschwerdeführer Vollzeit beschäftigt wäre, wie die Aussage, der Drittbeschwerdeführer arbeite am Wochenende: 40 Stunden pro Wochenende sind mit den gesetzlichen Höchstarbetiszeiten nicht vereinbar. Dass es sich um ein Gefälligkeitsschreiben eines Freundes und keinen bindenden Vertrag handelt, steht auch deswegen fest, weil das Unternehmen ausweislich des Zeugen sonst keine „Arbeitsvorverträge“ ausstellt und der Drittbeschwerdeführer keinerlei Ausbildung in der Gastronomie hat. Dies vermochte der Zeuge mit der Aussage, er verkaufe einfache Speisen, keine Cocktails, betreffend die Tätigkeit eines Kellners nicht zu erklären. Auch die unbefristete Vertragserteilung bei einer Person ohne Arbeitserfahrung in diesem Bereich ohne Probemonat oder ähnliches ist nicht lebensnahe.

Da der Drittbeschwerdeführer keinen unbedenklichen Arbeitsvorvertrag, keine unbedenkliche Einstellungszusage o.ä. vorlegte, steht fest, dass der Drittbeschwerdeführer über keinen Arbeitsvorvertrag und keine Einstellungszusage hat.

Die Feststellungen zu den Verwaltungsstrafen des Drittbeschwerdeführers gründen betreffend den unrechtmäßigen Aufenthalt auf dem von der Landespolizeidirektion XXXX übermittelten Straferkenntnis 2020 und der Aufhebung des Straferkenntnisses 2023 durch das Landesverwaltungsgericht sowie auf dem Straferkenntnis 2024. Die Feststellungen zur Verwaltungsstrafe gemäß § 99 Abs. 1b StVO gründen auf dem von der Landespolizeidirektion XXXX vorgelegten Straferkenntnis, die zur Abnahme des Führerscheins auf den Angaben des Drittbeschwerdeführers. Die Feststellungen zu dem gemäß § 35 Abs. 8, § 38 Abs. 3 SMG eingestellten Strafverfahren gründen auf dem Abschlussbericht der Polizei sowie den vorgelegten Beschlüssen der Staatsanwaltschaft; auf dem Beschluss der Staatsanwaltschaft gründen auch die Feststellungen zur Einstellung des Strafverfahrens wegen Suchtmittelhandel mit XXXX . Daher ist der Drittbeschwerdeführer unbescholten.

Dass der Drittbeschwerdeführer nicht nur einmalig, sondern seit NOVEMBER 2022 das Opiod TRAMADOL, das ihm nicht verschrieben wurde, sondern er von einem Freund bekam, konsumierte steht auf Grund des Abschlussberichts und des im Verwaltungsstrafverfahren strafmildernd berücksichtigten Geständnisses fest.

Die Feststellungen zur Passausstellung gründen auf dem vom Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung vorgelegten Reisepass. Dass er den Pass rechtzeitig, noch während des Verwaltungsverfahrens vorlegen hätte können, steht fest, weil er über einen Inlandsreisepass verfügte und mit einem mittlerweile abgelaufenen RUSSISCHEN Reisepass nach Österreich einreiste, wie auf Grund des HRZ-Aktes feststeht, und er sich seit 2020 der Ausreiseverpflichtung und nach der Zurückweisung seines ersten Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels 2021 bewusst sein hätte müssen, dass er zur Erlangung eines Aufenthaltstitels eines Reisepasses bedurft hätte.

Dass der Drittbeschwerdeführer den Militärdienst in der RUSSISCHEN FÖDERATION nicht abgeleistet hat, steht auf Grund seiner Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung fest und ist auf Grund seines Alters plausibel. Dass er daher nicht der aktiven Reserve angehört, steht auf Grund der Länderberichte fest.

Dass der Drittbeschwerdeführer im wehrpflichtigen Alter ist, steht auf Grund der Länderberichte fest. Dass er in der RUSSISCHEN FÖDERATION nicht bei der Musterung war und sohin nicht im Wehrregister aufscheint und keinen Wehrpflichtstempel im Inlandsreisepass hat, steht auf Grund seiner Angaben fest und ist auf Grund seiner Ausreise im Alter von 15 Jahren plausibel.

Dass dem Drittbeschwerdeführer jedenfalls außerhalb TSCHETSCHENIENS keine Zwangsrekrutierung zu Freiwilligenbataillonen droht, steht auf Grund der Länderberichte fest. Dass sich der Drittbeschwerdeführer auch außerhalb TSCHETSCHENIENS ansiedeln kann, steht fest, da er auch 2015 mit seinem Vater in MOSKAU wohnte und sich wie damals mit seinem Vater in MOSKAU eine Mietwohnung nehmen kann. Dass TSCHETSCHENEN überall in der RUSSISCHEN FÖDERATION leben und leben können steht auch deshalb fest, weil sein Vater an verschiedenen Orten in der RUSSISCHEN FÖDERATION lebte und arbeitete. Auf Grund der Länderberichte steht fest, dass sich der Drittbeschwerdeführer in MOSKAU anmelden kann und dadurch Zugang zu Krankenversicherung und staatlichen Leistungen hat. Er spricht neben tschetschenisch auch russisch und hat die Grundschule in der RUSSISCHEN FÖDERATION abgeschlossen. Er ist mitterweile gesund und arbeitsfähig und kann daher seinen Lebensunterhalt in der RUSSISCHEN FÖDERATION durch Erwerbsarbeit sichern. Zudem können ihn seine Verwandten in der RUSSISCHEN FÖDERATION unterstützen.

Dass dem Drittbeschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION keine Verfolgung droht, steht fest, weil sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft war und sein Asylantrag daher abgewiesen wurde, wie auf Grund des Erkenntnisses in diesem Verfahren feststeht. Auch seither können keine Gründe erkannt werden, weswegen ihm im Falle der Rückkehr Verfolgung drohen würde, weil er in Österreich, wie auf Grund seiner Angaben feststeht, weder exilpolitisch noch journalistisch tätig ist, er weder Blogger noch Menschenrechtsverteidiger oder aus sonstigen Gründen ins Blickfeld der Behörden gerückt ist. Ihm droht daher weiterhin keine Verfolgung bei einer Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION, was sich auch daran zeigt, dass er seit 2020 keinen Asylantrag stellte und auch in der hg. mündlichen Verhandlung nicht stellen wollte.

2.2.5. Zur Viertbeschwerdeführerin

Dass die Vierbeschwerdeführerin russisch und tschetschenisch spricht und sehr gut Deutsch und Englisch, gründet auf den Angaben der Viertbeschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung, betreffend russisch und deutsch auch auf dem persönlichen Eindruck, den sie dabei vermittelte, und deutsch betreffend auch auf dem Pflichtschulabschluss und dem Umstand, dass sie schon in zwei Fächern im Abendgymnasium maturiert hat.

Die Feststellungen zu ihrer Ausbildung in der RUSSISCHEN FÖDERATION sowie ihren dort lebenden Angehörigen und dem Kontakt zu diesen gründen auf ihren Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zu den in Österreich lebenden Cousins und der Beziehung der Viertbeschwerdeführerin zu diesen gründen auf ihren Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung. Auf diesen gründet auch die Feststellung, dass kein Abhängigkeitsverhältnis der volljährigen Viertbeschwerdeführerin von oder zu in Österreich lebenden Verwandten besteht.

Die Feststellungen zu den von der Viertbeschwerdeführerin in Österreich absolvierten Deutschkursen und sonstigen Kursen sowie zum Pflichtschulabschluss und Gymnasiumsbesuch gründen auf den von ihr vorgelegten Bestätigungen.

Die Feststellungen zu ihren ehrenamtlichen Tätigkeiten gründen auf den von ihr vorgelegten Bestätigungen und ihren Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung; auf diesen gründen auch die Feststellungen zu ihrem Freundeskreis im Bundesgebiet.

Dass die Viertbeschwerdeführerin in Österreich noch nie erwerbstätig war, steht auf Grund des SVA-Auszuges fest; Gegenteiliges hat sie auch nicht behauptet. Dass sie seit ihrer Einreise Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und nicht selbsterhaltungsfähig ist, steht auf Grund des GVS-Auszuges fest.

Dass auch sie keinen bindenden Arbeitsvorvertrag, sondern ein Gefälligkeitsschreiben von Freunden des Drittbeschwerdeführers vorlegte, steht auf Grund der Aussage der Viertbeschwerdeführerin und der Zeugenbefragung in der hg. mündlichen Verhandlung fest, derzufolge die TANKSTELLENPÄCHTERIN im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung aus gesundheitlichen Gründen im Ausland war und den Vertrag nicht selbst unterschrieben hat. Allerdings machte die TANKSTELLENPÄCHTERIN als Zeugin glaubhaft, dass sie die Viertbeschwerdeführerin künftig im Ausmaß von drei Vormittagsschichten pro Woche in ihrem Unternehmen, der XXXX GmbH, in einer ihrer beiden 24 Stunden Stationen beschäftigen wird: Einerseits ist dies von Seiten der künftigen Dienstgeberin glaubhaft, die bereits früher in einer ähnlichen Situation einen Arbeitsvorvertrag ausstellte und die betroffene Person danach tatsächlich anstellte und eine zusätzliche Mitarbeiterin sucht, andererseits ist von Seiten der Drittbeschwerdeführerin glaubhaft, dass sie diese nahe ihrem Wohnort gelegene Arbeit neben dem Besuch des Abendgymnasiums tatsächlich ausüben kann (Kassa, Regalbetreuung, Reinigung) und wird.

Dass sie gesund und arbeitsfähig ist und keiner Behandlung bedarf, steht auf Grund ihrer Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest.

Die Feststellungen zur Wohnsituation der Fünftbeschwerdeführerin gründen auf den Angaben des Erstbeschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung und dem GVS-Auszug.

Dass die Viertbeschwerdeführerin unbescholten ist, steht auf Grund des Strafregisterauszuges fest; die Feststellungen zur Verwaltungsstrafe gründen auf dem von der Landespolizeidirektion XXXX übermittelten Straferkenntnis und der Aufhebung des Straferkenntnisses 2023 durch das Landesverwaltungsgericht. Dass sie weitere Verwaltungsstrafen habe, gab die Viertbeschwerdeführerin auch nicht an.

2.2.6. Zur Fünftbeschwerdeführerin

Dass die Fünftbeschwerdeführerin russisch und tschetschenisch spricht und sehr gut Deutsch, gründet auf den Angaben der Fünftbeschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung, betreffend russisch und deutsch auch auf dem persönlichen Eindruck, den sie dabei vermittelte, und deutsch betreffend auch auf den vorgelegten Zeugnissen.

Die Feststellungen zu ihrer Ausbildung in der RUSSISCHEN FÖDERATION sowie ihren dort lebenden Angehörigen und dem Kontakt zu diesen gründen auf ihren Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zu den in Österreich lebenden Cousins und der Beziehung der Fünftbeschwerdeführerin zu diesen gründen auf ihren Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Bruder wurde ebensowenig vorgebracht, noch kann es festgestellt werden, zumal sie 2015 – 2017 auch getrennt voneinenander lebten und die Fünftbeschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung angab, sie würde auch ohne ihre Geschwister in Österreich bleiben.

Die Feststellungen zum Schulbesuch der Fünftbeschwerdeführerin in Österreich gründen auf den von ihr vorgelegten Bestätigungen.

Die Feststellungen zu ihrem Freundeskreis im Bundesgebiet gründen auf ihren Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung.

Dass die Fünftbeschwerdeführerin in Österreich noch nie erwerbstätig war, steht auf Grund des SVA-Auszuges fest und ist auf Grund ihres Alters und Schulbesuchs plausibel. Dass sie seit ihrer Einreise Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und nicht selbsterhaltungsfähig ist, steht auf Grund des GVS-Auszuges fest.

Dass sie gesund und arbeitsfähig ist und keiner Behandlung bedarf, steht auf Grund ihrer Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest.

Die Feststellungen zur Wohnsituation der Fünftbeschwerdeführerin gründen auf den Angaben des Erstbeschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung und dem GVS-Auszug.

Dass die Fünftbeschwerdeführerin unbescholten ist, steht auf Grund des Strafregisterauszuges fest und ist auch auf Grund ihres Alters plausibel. Dass ihr auch keine Verwaltungsstrafen zur Last liegen, steht fest, da die Landespolizeidirektion XXXX sie betreffend keine Verwaltungsstrafen vorlegte; auch dies ist auf Grund ihres Alters plausibel.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Zu A)

3.1. Zu den Beschwerden der Zweit-, Viert- und Fünftbeschwerdeführerin

3.1.1. Gemäß § 55 Abs 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Gemäß § 55 Abs 2 AsylG 2005 ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs 1 Z 1 vorliegt.

Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt gemäß § 58 Abs. 8 AsylG 2005 darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 bis 57 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht und stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

Gemäß § 60 Abs. 1 AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht (Z 1) oder gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht (Z 2).

Gemäß Abs. 3 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dann dem öffentlichen Interesse, wenn dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Bereits in einer Änderung des Sachverhaltes, die einer Neubewertung nach Art. 8 MRK zu unterziehen ist (und nicht erst darin, dass der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste), ist eine maßgebliche Änderung zu sehen. Ein maßgeblicher geänderter Sachverhalt liegt dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK gebietet (VwGH 22.7.2011, 2011/22/0127).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Die Beurteilung, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125-0130).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und Verfassungsgerichtshofs auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff).

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Art 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32; 12.1.2010, 47486/06, A.W. Khan; 10.7.2003, 53441/99, Benhebba Rn 36). Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit, an.

Der Begriff des „Familienlebens“ in Art 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235).

§ 138 ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts (vgl. die Gesetzesmaterialien zu BGBl. I Nr. 15/2013, RV 2004 BlgNR 24. GP, S 16, wonach das „Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts“ ist und dort „in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist.“). Im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des § 138 ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 14.12.2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines „Orientierungsmaßstabs“ für die Behörde bzw. das VwG zu. Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. zu allem VwGH 17.05.2021, Ra 2021/01/0150 mwN).

Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0199; 23.02.2017, Ra 2016/21/0235).

Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8), die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).

3.1.2. Dies bedeutet für die Fünftbeschwerdeführerin Folgendes:

3.1.2.1. Die Fünftbeschwerdeführerin ist XXXX Jahre alt und somit minderjährig. Sie war während der Gültigkeit des Schengenvisums 2016 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, danach war ihr Aufenthalt nur im Rahmen des Asylverfahrens gemäß § 13 AsylG 2005 rechtmäßig, sohin nur auf vorläufiger Basis. Seither ist sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig. Dies ist ihr als Minderjähriger jedoch nicht in jenem Maße zuzurechnen, wie ihren Obsorgeberechtigten (VfSlg. 19.086/2010; VfGH 10.03.2011, B 1565-1567/10).

Sie ist unbescholten und ihr liegen auch keine Verwaltungsstrafen zur Last.

Die Beschwerdeführer stellten seit der Erlassung von Rückkehrentscheidungen im Asylverfahren 2020 nunmehr das zweite Mal Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln. Die Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 begründen gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 kein Aufenthaltsrecht und stehen der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen und entfalten keine aufschiebende Wirkung. Dies trifft im Übrigen auch auf die Anträge gemäß § 56 AsylG 2005 des Erst- und Drittbeschwerdeführers zu, da das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht erst nach der Antragstellung eingeleitet wurde (§ 58 Abs. 13 Z 1 AsylG 2005). Die Beschwerdeführer, betreffend die – abgesehen vom Drittbeschwerdeführer, für den jedoch ein abgelaufenes Heimreisezertifikat und ein abgelaufener RUSSISCHER Reisepass vorlagen – auch RUSSISCHE Reisepässe vorliegen, wurden jedoch abgesehen vom 2021 stornierten Abschiebeversuch weder während der Gültigkeit der Heimreisezertifikate, noch danach zur Ausreise verhalten: Seit 2021 können keine Versuche des Bundesamtes festgestellt werden, die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu vollstrecken. Mit dem Verweis auf Weisungen vermochte das Bundesamt auf Grund der klaren Gesetzeslage keine Unmöglichkeit aufzuzeigen, die Beschwerdeführer seit 2021 abzuschieben.

Die Fünftbeschwerdeführerin war bei der ersten Erlassung einer Rückkehrentscheidung elf Jahre alt, bei der zweiten 13. Die bald XXXX jährige Fünftbeschwerdeführerin nutzte diese drei Jahre Zeit, um sich in Österreich zu integrieren:

Die Fünftbeschwerdeführerin verbrachte die ersten neun Jahre ihres Lebens in der RUSSISCHEN FÖDERATION, nunmehr sieben Jahre in Österreich. Ihr Aufenthalt war in beiden Staaten sohin annähernd gleich lang, allerdings reiste sie noch im anpassungsfähigen Alter (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070) nach Österreich ein und verbrachte die prägenden Jahre der Adoleszenz in Österreich (vgl. VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0029).

Die Fünftbeschwerdeführerin besuchte die Grundschule in der RUSSISCHEN FÖDERATION bis zur DRITTEN Klasse. In Österreich besuchte sie die Volksschule, Mittelschule, in der sie sehr gute Noten am Niveau der AHS hatte, und nunmehr das Gymnasium. Sie absolvierte ihre Schullaufbahn daher großteils in Österreich (vgl. VfSlg. 19.612/2011).

Auch wenn sie in der RUSSISCHEN FÖDERATION geboren ist und sowohl RUSSISCH als auch Deutsch spricht und sowohl mit dem kulturellen und sprachlichen Umfeld in Österreich als auch dem in der RUSSISCHEN FÖDERATION vertraut ist, überwiegen daher ihre Interessen an der Aufrechterhaltung ihres Privatlebens in Österreich und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist vor dem Hintergrund der behördlichen Untätigkeit trotz Vorliegens zunächst eines Heimreisezertifikates, danach des Reisepasses seit 2021 unverhältnismäßig.

3.1.2.2. Nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, wie oben angeführt, Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ unter anderem dann zu erteilen, wenn das zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat. Hat er das nicht, dann gebührt gemäß Abs. 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“.

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt (Z 1), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 UG 2002 (Z 3), oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 4), einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z 5) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen (Z 6). Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.

Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 10 Abs. 2 IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt (Z 1), minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat (Z 3), minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist (Z 4), einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz nachweist (Z 5), einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist (Z 6), über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt (Z 7) oder mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt (Z 8).

Da die die Fünftbeschwerdeführerin die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm §§ 10 Abs. 2 Z 4 IntG erfüllt, ist ihr eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 sind solche Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

3.1.2.3. Da der Fünftbeschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel zu erteilen und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu beheben.

Da die Spruchpunkte III. und IV. betreffend die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG und der Einräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 FPG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung voraussetzen, ist der angefochtene Bescheid auch in diesem Umfang zu beheben.

3.1.3. Dies bedeutet für die Viertbeschwerdeführerin Folgendes:

3.1.3.1. Die Viertbeschwerdeführerin ist XXXX Jahre alt und somit volljährig. Sie war während der Gültigkeit des Schengenvisums 2016 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, danach war ihr Aufenthalt nur im Rahmen des Asylverfahrens gemäß § 13 AsylG 2005 rechtmäßig, sohin nur auf vorläufiger Basis. Seither ist sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig, allerdings wurde die Rückkehrentscheidung im Asylverfahren zu einem Zeitpunkt erlassen, als sie noch minderjährig war. Dass sie nach der Rückkehrentscheidung 2020 im Bundesgebiet blieb, ist ihr daher nicht in dem Maße zuzurechnen, wie das Verbleiben im Bundesgebiet auf Grund der Rückkehrentscheidung 2021, die erlassen wurde, als sie bereits volljährig war.

Sie ist unbescholten. Allerdings liegt ihr wegen Verletzung der Ausreiseverpflichtung eine Verwaltungsstrafe iHv € 1000 zur Last, dies allerdings betreffend die Rückkehrentscheidung, die 2020 erlassen wurde, als sie noch minderjährig war.

Die Beschwerdeführer stellten seit der Erlassung von Rückkehrentscheidungen nunmehr zwei Mal Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln. Diese begründen gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 kein Aufenthaltsrecht. Seit 2021 können keine Versuche des Bundesamtes festgestellt werden, die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu vollstrecken.

Auch die Viertbeschwerdeführerin nutzte die Zeit seit der letzten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und dem stornierten Abschiebeversuch 2021, um sich in Österreich zu integrieren:

Die Viertbeschwerdeführerin verbrachte die ersten 15 Jahre ihres Lebens in der RUSSISCHEN FÖDERATION und nunmehr sieben Jahre in Österreich. Sie verbrachte sohin den Großteil ihres Lebens in der RUSSISCHEN FÖDERATION und nur halbsolange in Österreich, auch die Pubertät verbrachte sie sowohl in der RUSSISCHEN FÖDERATION, als auch in Österreich.

Sie absolvierte sowohl die Grundschule in der RUSSISCHEN FÖDERATION, als auch den „vertieften“ Pflichtschulabschluss in Österreich. Zudem besucht sie aber in Österreich das Abendgymnasium und hat bereits in zwei Fächern maturiert. Sie spricht sowohl RUSSISCH und TSCHETSCHENISCH, als auch DEUTSCH und ENGLISCH. Sie hat Verwandte sowohl in der RUSSISCHEN FÖDERATION, als auch in Österreich und zu diesen Kontakt per Telefon bzw. nur selten. Sie ist mit dem kulturellen und sprachlichen Umfeld sowohl in Österreich, als auch in der RUSSISCHEN FÖDERATION vertraut.

Die erwachsene Viertbeschwerdeführerin ist nicht selbsterhaltungsfähig und bestreitet ihren Lebensunterhalt durch die Grundversorgung. Allerdings ist sie neben dem Besuch des Gymnasiums seit langem und in erheblichem Ausmaß ehrenamtlich tätig, sowohl als Dolmetscherin für UKRAINISCHE Flüchtlinge, als auch für den SAMARITERBUND. Zudem hat sie sich einen Freundeskreis in Österreich aufgebaut und kann bei einer Tankstelle drei Vormittagsschichten pro Woche zu arbeiten beginnen.

Auch wenn sie in der RUSSISCHEN FÖDERATION geboren ist und die ersten 15 Jahre, sohin den Großteil ihres Lebens, in der RUSSISHCEN FÖDERATION lebte und ihr eine Verwaltungsstrafe wegen unrechtmäßigen Aufenthalts aus 2020 zur Last liegt, überwiegen daher auf Grund ihres schulischen und ehrenamtlichen Engagements ihre Interessen an der Aufrechterhaltung ihres Privatlebens in Österreich und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist vor dem Hintergrund der behördlichen Untätigkeit seit 2021 trotz Vorliegens eines Heimreisezertifikates unverhältnismäßig.

3.1.3.2. Da die die Viertbeschwerdeführerin die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm §§ 10 Abs. 2 Z 5 IntG erfüllt, ist ihr eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 sind solche Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

3.1.3.3. Da der Viertbeschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel zu erteilen und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu beheben.

Da die Spruchpunkte III. und IV. betreffend die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG und der Einräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 FPG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung voraussetzen, ist der angefochtene Bescheid auch in diesem Umfang zu beheben.

3.1.4. Dies bedeutet für die Zweitbeschwerdeführerin Folgendes:

3.1.4.1. Die Zweitbeschwerdeführerin ist XXXX Jahre alt und somit volljährig. Sie war während der Gültigkeit des Schengenvisums 2016 zunächst 2 Wochen, dann 90 Tage lang rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, danach war ihr Aufenthalt nur im Rahmen des Asylverfahrens gemäß § 13 AsylG 2005 rechtmäßig, sohin nur auf vorläufiger Basis. Seither ist sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig. Dass sie entgegen der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen 2020 und 2021 im Bundesgebiet verblieb, ist ihr zuzurechnen. Sie war sich des zunächst unsicheren, dann unrechtmäßigen Aufenthalts bewusst.

Sie ist unbescholten. Allerdings liegt ihr wegen Verletzung der Ausreiseverpflichtung eine Verwaltungsstrafe iHv € 1000 zur Last.

Die Zweitbeschwerdeführerin verbrachte die ersten XXXX Jahre ihres Lebens in der RUSSISCHEN FÖDERATION und nunmehr sieben Jahre in Österreich. Sie verbrachte sohin den Großteil ihres Lebens in der RUSSISCHEN FÖDERATION, darunter auch die prägenden Jahre ihrer Adoleszenz. Sie ist mit der Kultur und den Gepflogenheiten ihres Herkunftsstaates vertraut und spricht die Landessprachen RUSSISCH und TSCHETSCHENISCH. Weiters hat sie zahlreiche Verwandte in der RUSSISCHEN FÖDERATION und mit ihrem Gatten weiterhin ein Haus in TSCHETSCHENIEN.

Zu den beiden Neffen ihres Gatten in Österreich gibt es hingegen kaum Kontakt. In Österreich absolvierte sie die Sprachprüfungen auf den Sprachniveaus A1 bis B1 und macht den Sprachkurs auf dem Niveau B2. Sie absolvierte Kurse zur Integration am österreichischen Arbeitsmarkt (Orientierung für Gesundheits- und Pflegeberufe, Zertifikat zur Vorqualifizierung zum Einstieg in den Gesundheits- und Pflegeberuf für Migranten). Hingegen absolvierte sowohl die Grundschule als auch die Berufsbildung in der RUSSISCHEN FÖDERATION. Sie spricht sowohl RUSSISCH als auch TSCHETSCHENISCH. In der RUSSISCHEN FÖDERATION war sie über zwanzig Jahre lang in einem Spital als Laborantin tätig. In Österreich war sie noch nie erwerbstätig und bestreitet ihren Lebensunterhalt seit sieben Jahren durch die Grundversorgung. Allerdings hat sie einen bindenden, mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels bedingten Arbeitsvorvertrag in einem ihrer Ausbildung nahen Bereich, mit einer befreundeten Zahnärztin als Arzthelferin bzw. Sprechstundenhilfe in ihrer Wahlarztpraxis und ist langfristig ehrenamtlich tätig, früher in einem Seniorenzentrum in LINZ, nun für den SAMARITERBUND im Besuchsdienst.

Allerdings ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Viert- und Fünftbeschwerdeführerin, wobei die Fünftbeschwerdeführerin minderjährig ist, unzulässig. Mit diesen lebte sie, als diese noch minderjährig waren, während sich der Erst- und Drittbeschwerdeführer wegen dessen Krebsbehandlung in MOSKAU und WIEN befanden 2015/2016 alleine im Familienverband. Diesen hält sie bis dato aufrecht.

Auch wenn sie den Großteil ihres Lebens in der RUSSISCHEN FÖDERATION lebte und ihr eine Verwaltungsstrafe wegen unrechtmäßigen Aufenthalts zur Last liegt und sie sich des zunächst unsicheren, dann unrechtmäßigen Aufenthalts bewusst war und ist, überwiegen daher auf Grund der Bindung zur minderjährigen Fünftbeschwerdeführerin, ihres ehrenamtlichen Engagements und des vorliegenden Arbeitsvertrages sowie vor dem Hintergrund ihrer laufenden adjuvanten Chemotherapie zur Behandlung von Brustkrebs ihre Interessen an der Aufrechterhaltung ihres Familienlebens in Österreich und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist vor dem Hintergrund der behördlichen Untätigkeit seit 2021 trotz Vorliegens eines Heimreisezertifikates unverhältnismäßig.

3.1.4.2. Da die Zweitbeschwerdeführerin die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm §§ 10 Abs. 2 Z 1 IntG erfüllt, ist ihr eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 sind solche Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

3.1.4.3. Da der Zweitbeschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel zu erteilen und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu beheben.

Da die Spruchpunkte III. und IV. betreffend die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG und der Einräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 FPG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung voraussetzen, ist der angefochtene Bescheid auch in diesem Umfang zu beheben.

3.2. Zur Beschwerde des Drittbeschwerdeführers gegen die Zurückweisung seines Antrages gemäß § 56 AsylG 2005

3.2.1. Mit dem Bescheid vom 20.01.2023 wies das Bundesamt den Antrag des Drittbeschwerdeführers auf Mängelheilung vom 28.02.2022 gemäß § 4 Abs. 1 iVm § 8 AsylG-DV 2005 ab (Spruchpunkt I.) und den Antrag auf Erteilung eines Aufenhtaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 zurück (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG erließ es eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG (Spruchpunkt III.), stellte fest, dass seine Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION gemäß § 52 Abs. 9 FPG zulässig ist und räumte ihm 14 Tage Frist für die freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt IV.).

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV ist dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) ein gültiges Reisedokument gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG beizubringen oder amzuschließen.

Die Behörde kann gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls (Z 1), zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (Z 2) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Z 3). Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber gemäß § 4 Abs. 2 AsylG-DV im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Der Drittbeschwerdeführer ist volljährig. Die Beschaffung des Reisepasses war ihm zumutbar, mittlerweile legte er ihn vor. Es wäre ihm, da der Bescheid 2023 erlassen wurde und er seit 2020 zur Ausreise verpflichtet ist, insbesondere nachdem sein erster Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mangels Mitwirkung zurückgewiesen wurde, er über einen Inlandsreisepass und einen abgelaufenen Reisepass verfügte, möglich und zumutbar gewesen, bereits früher und sohin rechtzeitig einen Reisepass zu beantragen.

Die Heilung des Mangels war auch nicht aus den Gründen des Art. 8 EMRK erforderlich:

Der Drittbeschwerdeführer war damals XXXX Jahre alt und somit volljährig. Er reiste als Minderjähriger mit seinem Vater ins Bundesgebiet ein und hielt sich seit 2015 als Asylwerber im Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Mit Erlassung des Erkenntnisses vom 27.01.2020, das gegenüber dem Drittbeschwerdeführer bereits als Volljährigem erging, war er rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig. Als Erwachsenem war ihm dieser rechtswidrige Aufenthalt entgegen der beiden Rückkehrentscheidungen auch zuzurechnen. Er war sich seines rechtswidrigen Aufenthalts bewusst. Der Beschwerdeführer war unbescholten, jedoch wurde bereits eine Verwaltungsstrafen iHv € 1000 gegen den Drittbeschwerdeführer erlassen.

Hinzu kam, dass sich der Drittbeschwerdeführer damals seit siebeneinhalb Jahren im Bundesgebiet aufhältig war, er hingegen mit XXXX Jahren aber den Großteil seines Lebens in der RUSSISCHEN FÖDERATION verbrachte. Der Drittbeschwerdeführer spricht DEUTSCH, aber auch RUSSISCH und TSCHETSCHENISCH. Er ist mit den Sitten und Gebräuchen in Österreich, aber auch in der RUSSISCHEN FÖDERATION vertraut. Er hat zwei Cousins in Österreich, mit denen kaum Kontakt besteht, aber andererseits auch Tanten, Onkel und die Großmutter, die im Herkunftsstaat leben und mit denen er telefonisch Kontakt hält, ebenso hält er weiterhin mit einem Freund aus der RUSSISCHEN FÖDERATION Kontakt per Telefon.

Der Drittbeschwerdeführer absolvierte die Grundschule in der RUSSISCHEN FÖDERATION und hat dort den Grundschulabschluss; in Österreich machte er abgesehen von der B1-Integrationsprüfung und dem Führerschein keine Aus- oder Fortbildung. Seit er erwachsen und unrechtmäßig aufhältig ist, seit 2020, ist er auch nicht mehr ehrenamtlich tätig. Er hat einen Freundeskreis in Österreich, war aber auch in der RUSSISCHEN FÖDERATION sozial integriert, beim Fussball und in einem RINGER-Verein; mit einem Freund hält er auch von Österreich aus Kontakt. Seine KREBSERKRANKUNG, die bei Einreise bestand, ist kuriert, abgesehen von jährlichen Kontrollterminen bedarf er keiner Behandlung. Er ist gesund und arbeitsfähig, war in Österreich aber noch nie erwerbstätig. Er wohnt im selben Grundversorgungsquartier wie seine Eltern und Schwestern, aber in einer eigenen Einheit. Er war und ist ledig und hat keine Kinder. Er war im selben Ausmaß wie seine Eltern und Geschwister von der Rückkehrentscheidung betroffen.

Vor diesem Hintergrund und auf Grund des Umstandes, dass seit Erlassung der letzten Rückkehrentscheidung damals weniger als zwei Jahre vergangen waren, die der Drittbeschwerdeführer auch nicht zur Integration genutzt hatte, und alle Beschwerdeführer im selben Umfang von Rückkehrentscheidungen betroffen waren, war die Heilung des Mangels war auch nicht aus den Gründen des Art. 8 EMRK erforderlich.

Das Bundesamt wies den Antrag auf Mängelheilung daher zutreffend ab.

3.2.2. Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückzuweisen.

Mangels Vorlage eines Reisepasses gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV und wegen Abweisung des Antrages auf Mängelheilung wies das Bundesamt den Antrag des Drittbeschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthatlstitels gemäß § 56 AsylG 2005 zutreffend zurück.

Darüberhinaus ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht auf Grund des Beschwerdegegenstandes – der Zurückweisung des Antrages – im Übrigen auch nicht dazu zuständig gewesen wäre, über den Antrag gemäß § 56 AsylG 2005 in der Sache zu entscheiden.

3.2.3. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.

3.3. Zur Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gegen die Abweisung seines Antrages gemäß § 56 AsylG 2005

3.3.1. Gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 kann einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist (Z 1), davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist (Z 2) und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 3). Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (§ 56 Abs. 2 AsylG).

Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand (§ 56 Abs. 3 AsylG).

Nach § 60 Abs. 1 AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht (Z 1), oder gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht (Z 2).

Aufenthaltstitel gemäß § 56 AsylG 2005 dürfen nach § 60 Abs. 2 AsylG 2005 einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird (Z 1), der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist (Z 2), der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte (Z 3), und durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Z 4).

Gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 AsylG-DV 2005 gelten als Nachweis des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise.

Als Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes gelten gemäß § 8 Abs. 2 Z 3 AsylG-DV 2005 insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung.

Der Aufenthalt eines Fremden führt nach § 11 Abs. 5 NAG zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a EO übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

Nach § 60 Abs. 3 AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt (Z 1) oder im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (Z 2).

3.3.2. Den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 stellte der Erstbeschwerdeführer am 12.07.2021. Er reiste im Juli 2015 in das Bundesgebiet ein und verließ es bis zur Antragstellung nicht. Sohin war er zum Zeitpunkt der Antragstellung, wie auch vom Bundesamt festgestellt, unbestritten seit neun Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet war mindestens ab der Zulassung seines Asylverfahrens am 06.07.2015 bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes am 30.01.2020 im Rahmen des Asylverfahrens gemäß § 13 AsylG 2005 rechtmäßig. Daraus ergibt sich ein rechtmäßiger Aufenthalt von ungefähr viereinhalb Jahren, womit der Erstbeschwerdeführer die Voraussetzung des § 56 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005 erfüllt.

Der Erstbeschwerdeführer verfügt über ein Zeugnis betreffend die Integrationsprüfung A2, ausgestellt am 14.02.2019. Er erfüllt somit auch die Erteilungsvoraussetzung des § 56 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005.

Da gegen den Erstbeschwerdeführer kein Einreiseverbot besteht und keine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der SCHWEIZ besteht, erfüllt der Erstbeschwerdeführer die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AsylG 2005.

Allerdings darf gemäß § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG 2005 nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte.

Zur Voraussetzung des § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 iVm § 11 Abs. 5 NAG ist vorweg anzumerken, dass der Judikatur zufolge die Prüfung, ob der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, durch eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen hat. Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Es genügt für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine konkretisierte Erwerbstätigkeit aufgenommen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaftet werden könnte. (vgl. VwGH 27.02.2020, Ra 2019/22/0203)

Gemäß § 11 Abs. 5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprechen.

Der Fremde hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Aufenthaltsdauer gesichert erscheint (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0284).

Im vorliegenden Fall ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, weil es sich bei den vorgelegten bedingten Arbeitsvorverträgen um Gefälligkeitsschreiben handelt. Der Erstbeschwerdeführer legte keine Patenschaftserklärung vor. Der Erstbeschwerdeführer war in Österreich zu keinem Zeitpunkt erwerbstätig und hat auch keinen Arbeitsplatz für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels. Er hat trotz der langen Aufenthaltsdauer nur Sprachkenntnisse auf Anfängerniveau, obwohl er bereits vor der Einreise nach Österreich zwei Jahre lang in der DDR gelebt hatte, und abgesehen vom Führerschein Klasse B keinerlei Aus- oder Fortbildung in ÖStrreich gemacht. Er ist abgesehen von zwei Monaten seit 2020 auch nicht ehrenamtlich tätig, hat seine Ausbildung im Herkunftsstaat in Österreich nicht nostrifizieren lassen und übt seinen Beruf als TISCHLER seit zehn Jahren nicht mehr aus. Er verfügt über keine finanziellen Mittel und bestreitet seinen Lebensunterhalt seit JULI 2015, sohin seit neuneinhalb Jahren durch die Grundversorgung. Daher und auch vor dem Hintergrund seines Alters und der fehlenden Versicherungszeiten steht fest, dass sein Aufenthalt eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft darstellen wird. Er verfügt ebensowenig über eine alle Risiken abdeckende Krankenversicherung, noch über einen Rechtsanspruch auf eine angemessene Unterkunft, da auch der vorgelegte „Mietvorvertrag“ ein Gefälligkeitsschreiben ist. Die Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 AsylG 2005 liegen daher nicht vor.

Dem Erstbeschwerdeführer war sowohl der unsichere Aufenthalt, als auch der unrechtmäßige Aufenthalt seit 2020 bewusst und ihm liegt eine Verwaltungsstrafe von € 1000 aus diesem Grund zur Last, was gemäß § 53 Abs. 2 Z 2 FPG einen Grund darstellt anzunehmen, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (§ 53 Abs. 3 Z 2 FPG).

3.3.3. Da die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 somit nicht vorliegt, kommt die Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ im vorliegenden Fall bereits aus diesem Grund nicht in Betracht.

Neben den drei zwingenden Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AsylG 2005 ist Zweck des § 56 AsylG 2005, bei Vorliegen eines besonders hohen Integrationsgrades „Altfälle“ mit einer fünf Jahren übersteigenden Aufenthaltsdauer zu „bereinigen“. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthaltes durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Art. 8 EMRK, sodass gemäß § 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (vgl. VwGH 29.04.2010, 2009/21/0255, 26.06.2019, Ra 2019/21/0032). Trotzdem ist der Grad der Integration zu berücksichtigen (vgl VwGH 11.06.2014, 2013/22/0356). Aber gerade der Erstbeschwerdeführer weisen keine besonders hohen Integrationsgrad auf:

Das Asylverfahren des Erstbeschwerdeführers dauerte – auch infolge der gemeinsamen Verfahrensführung mit den Beschwerdeführerinnen, die zwei Jahre nach ihm einreisten – viereinhalb Jahre. Seither ist der Erstbeschwerdeführer unrechtmäßig aufhältig, sein erster Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde mit Bescheid vom 07.05.2021 mangels Mitwirkung zurückgewiesen. Der Erstbeschwerdeführer ist sohin kein „Altfall“ im Sinne dieser Rechtsprechung. Er nützte die Zeit, die sich durch die Nichtvollstreckung der Rückkehrentscheidung seither ergab, im Gegensatz zu den Beschwerdeführerinnen auch nicht zur Integration.

3.3.4. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheide ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zur Beschwerde des Erstbeschwerdeführers und des Drittbeschwerdeführers gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abgewiesen wurde, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

Gemäß § 58 Abs. 9 AsylG 2005 ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet (Z 1), bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt (Z 2) oder gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist (Z 3).

Da kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegt, prüfte das Bundesamt im Fall des Erst- und Drittbeschwerdeführers zutreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung.

3.4.2. Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß Abs. 2 leg.cit. insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8), die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG verfügen, unzulässig wäre.

Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch gilt.

Da der Erst- und Drittbeschwerdeführer in Österreich nie niedergelassen waren, sind § 9 Abs. 4 und 6 BFA-VG nicht anzuwenden.

3.4.3. Ob eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dabei obliegt es dem Fremden integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, geltend zu machen (vgl. etwa VwGH 22.01.2014, 2012/22/0245).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wurde – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Vom Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammenleben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellt, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554).

3.4.4. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen sind (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; 23.06.2015, Ra 2015/22/0026).

Der Erst- und Drittbeschwerdeführer halten sich seit mehr als fünf Jahren, aber kürzer als zehn Jahren im Bundesgebiet auf.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 26.03.2015, 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, 2013/22/0242).

Bei der Beurteilung des Grades der Integration des Fremden sind insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung, Vorhandensein einer Einstellungszusage, familiäre Bindungen in Österreich, Freundes und Bekanntenkreis in Österreich, aktive Teilnahme am Vereinsleben, Vorlage von Empfehlungsschreiben, Erwerb eines Führerscheines und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen (vgl. dazu etwa VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/22/0023 und VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (vgl. VwGH 26.11.2009, 2008/18/0720). Es ist aber auch noch die Verbundenheit zum Heimatstaat zu berücksichtigen.

3.4.5. Dies bedeutet betreffend den Erstbeschwerdeführer Folgendes:

3.4.5.1. Der Erstbeschwerdeführer ist XXXX Jahre alt und somit volljährig. Sein Aufenthalt war von JULI 2015 bis JÄNNER 2020 nur im Rahmen des Asylverfahrens gemäß § 13 AsylG 2005 rechtmäßig, sohin nur auf vorläufiger Basis. Seither ist er rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig. Dass er entgegen der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen 2020 und 2021 im Bundesgebiet verblieb, ist ihm zuzurechnen. Er war sich des zunächst unsicheren, dann unrechtmäßigen Aufenthalts bewusst.

Er ist unbescholten. Allerdings liegen ihm wegen Verletzung der Ausreiseverpflichtung eine Verwaltungsstrafe iHv € 1000 zur Last, seit 2021 liegen ihm jedoch keine weiteren Verwaltungsstrafen zur Last.

Der Erstbeschwerdeführer verbrachte abgesehen von zwei Jahren als Panzerfahrer der Armee der UdSSR in der DDR die ersten 50 Jahre seines Lebens in der RUSSISCHEN FÖDERATION und nunmehr neuneinhalb Jahre in Österreich. Er verbrachte sohin den Großteil seines Lebens in der RUSSISCHEN FÖDERATION, darunter auch die prägenden Jahre seiner Adoleszenz. Er ist mit der Kultur und den Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut und spricht die Landessprachen RUSSISCH und TSCHETSCHENISCH. Weiters hat er zahlreiche Verwandte in der RUSSISCHEN FÖDERATION und mit seiner Gattin weiterhin ein Haus in TSCHETSCHENIEN. Zu den beiden Neffen in Österreich gibt es hingegen kaum Kontakt und kein Abhängigkeitsverhältnis.

In Österreich absolvierte er 2019 die Sprachprüfung auf dem Niveau A2 und hat trotz der Aufenthaltsdauer nur geringe Kenntnisse der deutschen Sprache. Seither machte er keine Deutschkurse mehr. Er ließ sich den Führerschein in Österreich umschreiben; weitere Aus- oder Fortbildungen in Österreich machte er nicht. Hingegen absolvierte sowohl die Grundschule als auch die Berufsbildung in der RUSSISCHEN FÖDERATION, wo er HISTORIKER und TISCHLER lernte und den Beruf des TISCHLERS auch ausübte und eine kleine MÖBELFABRIK hatte, auch wenn es diese nicht mehr gibt. Er spricht sowohl RUSSISCH als auch TSCHETSCHENISCH und ist mit der Kultur und den Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut. In Österreich war er noch nie erwerbstätig und bestreitet seinen Lebensunterhalt seit neuneinhalb Jahren durch die Grundversorgung. Abgesehen von insgesamt weniger als zwei Monaten bei CARITAS und SAMARITER-Bund war und ist er seit 2020 in Österreich auch nicht ehrenamtlich tätig. Er ist auch nicht in Vereinen oder sonst zivilgesellschaftlich engagiert.

Vor diesem Hintergrund ist der Eingriff in sein Privatleben durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung verhältnismäßig.

Allerdings werden der Gattin und den beiden Töchtern in Österreich Aufenthaltstitel erteilt; mit diesen lebt er nach einer Trennung ab 2015 durch den Aufenthalt der Gattin und der Töchter in der RUSSISCHEN FÖDERATION bis 2017 seit 2017 bis aktuell (sohin seit sieben Jahren) in einer Einheit im Grundversorgungsquartier zusammen und führt ein Familienleben mit ihnen. Der Eingriff in das Familienleben des Erstbeschwerdeführers mit seiner Gattin und seiner minderjährigen Tochter, der Fünftbeschwerdeführerin, ist jedoch unverhältnismäßig, da der Erstbeschwerdeführer unbescholten ist und ihm seit 2020 auch keine Verwaltungsstrafen mehr zur Last liegen.

Da die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären ist, ist gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 leg.cit. von Amts wegen zu prüfen.

3.4.5.2. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt.

Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird gemäß § 11 IntG bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt. Die Prüfung umfasst gemäß Abs. 2 Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.

Da der Erstbeschwerdeführer das Zertifikat zur Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 vorlegte, ist die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 4 Z 1 iVm § 11 IntG erfüllt. Daher ist ihm eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 sind solche Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

3.4.5.3. Da dem Erstbeschwerdeführer ein Aufenthaltstitel zu erteilen und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu beheben.

Da die Spruchpunkte III. und IV. betreffend die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG und der Einräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 FPG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung voraussetzen, ist der angefochtene Bescheid auch in diesem Umfang zu beheben.

3.4.6. Dies bedeutet betreffend den Drittbeschwerdeführer Folgendes:

3.4.6.1. Der Drittbeschwerdeführer ist XXXX Jahre alt und somit volljährig. Er reiste als Minderjähriger mit seinem Vater ins Bundesgebiet ein und hielt sich seit 2015 als Asylwerber im Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Mit Erlassung des Erkenntnisses vom 27.01.2020, das gegenüber dem Drittbeschwerdeführer bereits als Volljähriger erging, ist er rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig. Als Erwachsenem ist ihm dieser rechtswidrige Aufenthalt entgegen der beiden Rückkehrentscheidungen auch zuzurechnen. Er war und ist sich seines rechtswidrigen Aufenthalts bewusst. Gegen den Drittbeschwerdeführer wurde nicht nur aus diesem Grund 2020 eine Verwaltungsstrafe iHv € 1000 verhängt, sondern auch 2024, nachdem er 2023 von TSCHECHIEN kommend unrechtmäßig nach Österreich einreiste.

Hinzu kommt, dass der Drittbeschwerdeführer anders als seine Schwestern die Zeit des Aufenthalts in Österreich seit 2021 auch nicht zur Integration nutzte:

Der Drittbeschwerdeführer, der sich seit neuneinhalb Jahre im Bundesgebiet aufhält, verbrachte mit XXXX Jahren den Großteil seines Lebens in der RUSSISCHEN FÖDERATION, wo er auch einen Teil der prägenden Jahre seiner Adoleszenz verbrachte. Der Drittbeschwerdeführer spricht DEUTSCH, aber auch RUSSISCH und TSCHETSCHENISCH. Er ist mit den Sitten und Gebräuchen in Österreich, aber auch in der RUSSISCHEN FÖDERATION vertraut. Er hat zwei Cousins in Österreich, mit denen kaum Kontakt besteht, aber andererseits auch Tanten, Onkel und die Großmutter, die im Herkunftsstaat leben und mit denen er telefonisch Kontakt hält.

Der Drittbeschwerdeführer absolvierte die Grundschule in der RUSSISCHEN FÖDERATION und hat dort den Grundschulabschluss; in Österreich machte er abgesehen von der B1-Integrationsprüfung und dem Führerschein keine Aus- oder Fortbildung. Er machte keine Lehre, auch nicht den Pflichtschulabschluss und seit 2020 auch keine Deutschkurse mehr.

Seit er erwachsen und unrechtmäßig aufhältig ist, seit 2020, ist er nach 1,5 Jahren ehrenamtlicher Tätigkeit auch nicht mehr ehrenamtlich tätig. Daran ändert auch nichts, dass er in der hg. mündlichen Verhandlung mitteilte, er werde nach der hg. Verhandlung beginnen, eine Rettungssanitäterausbildung zu machen und dass er künftig Rettungssanitäter sein wolle: Er hatte dies seinem Vorbringen zufolge bereits lange Zeit vor, ehrenamtlich engagiert er sich aber seit 2020 nicht mehr; soweit er vorbrachte, dass er damals nicht genommen worden sei, weil seine Deutschkenntnisse nicht hinreichten, ist darauf zu verweisen, dass er im Gegensatz zu seiner Mutter und seiner Schwester seit 2019 auch keine Sprachkurse mehr besuchte.

Er hat einen Freundeskreis in Österreich und ist seit einem Jahr RINGER in einem Verein, hat aber auch noch Kontakt mit einem Freund aus der RUSSISCHEN FÖDERATION und war auch dort RINGER in einem Verein, zudem spielte er dort Fussball.

Seine KREBSERKRANKUNG, die bei Einreise bestand, ist kuriert, abgesehen von jährlichen Kontrollterminen bedarf er keiner Behandlung. Er ist gesund und arbeitsfähig, war in Österreich aber noch nie erwerbstätig.

Der Drittbeschwerdeführer hat auch keinen bindenden Arbeitsvorvertrag, sondern legte Gefälligkeitsschreiben vor, auch für seinen Vater organisierte er in Vorbereitung der Verhandlung diesbezügliche Gefälligkeitsschreiben über seine Freunde. Er organisierte auch das Gefälligkeitsschreiben betreffend die behauptete Wohnmöglichkeit.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Drittbeschwerdeführer greift allerdings in seine Beziehung mit seinen Eltern und Schwestern ein, da diesen Aufenthaltstitel erteilt werden: Diese Beziehung stellt jedoch kein Familienleben dar:

Zwischen dem 25jährigen Drittbeschwerdeführer und seinen Eltern und Schwestern besteht kein Abhängigkeitsverhältnis, weder aus finanziellen, noch aus anderen Gründen. Er lebt im selben Grundversorgungsquartier wie seine Eltern und Schwestern, aber in einer eigenen Einheit. Er ist für seinen Vater wie ein Nachbar, ein intensives persönliches Naheverhältnis konnte nicht festgestellt werden. Vielmehr ergab die hg. mündliche Verhandlung, dass auch insofern kein Vertrauensverhältnis zwischen dem erwachsenen Drittbeschwerdeführer und den Beschwerdeführerinnen besteht, als diese von den Drogenexperimenten des Drittbeschwerdeführers nicht Bescheid wussten.

Der Drittbeschwerdeführer lebte während seiner Behandlung in MOSKAU 2015, ebenso vor der Einreise der Beschwerdeführerinnen zwei Jahre nach seiner Einreise von den Beschwerdeführerinnen getrennt und hielt in dieser Zeit die Beziehung zu ihnen per Telefon und soziale Medien aufrecht. Gleichermaßen kann er künftig den Kontakt zu ihnen und seinem Vater ebenfalls per Telefon und soziale Medien aufrechterhalten.

Es ist weiters darauf hinzuweisen, dass es dem Drittbeschwerdeführer unbenommen bleibt, von der RUSSISCHEN FÖDERATION aus einen Aufenthaltstitel für Österreich zu beantragen und den Kontakt zu den Beschwerdeführerinnen durch wechselseitige Besuche aufrecht zu erhalten, wie dies umgekehrt 2016 der Fall war.

Der Drittbeschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er hat aktuell weder Lebensparter noch Lebenspartnerin.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung greift daher auch nicht in sein Familienleben ein.

Der Eingriff in das Privatleben des Drittbeschwerdeführers ist verhältnismäßig:

Vor dem Hintergrund, dass der Drittbeschwerdeführer den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat verbrachte und seine gesamte Schulbildung dort absolvierte, in Österreich weder erwerbstätig, noch in Ausbildung oder aktuell ehrenamtlich engagiert ist, er im Gegensatz zu seinen Schwestern den Aufenthalt in Österreich durch die Nichtdurchsetzung der Rückkehrentscheidung durch das Bundesamt, die in seinem Fall aber im Gegensatz zu den anderen Beschwerdeführern der Ausstellung eines neuen Heimreisezertifikates bedurft hätte, nicht zur nachhaltigen Integration nützte, er sich der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthalts als Erwachsener bewusst war und ihm vielmehr sogar mehrere Tatbestände zur Last liegen, auf Grund derer anzunehmen ist, dass sein Aufenthalt in Österreich die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, auch wenn er unbescholten ist, überwiegt sein Interesse an der Aufrechterhaltung des Privatlebens in Österreich das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht:

Bereits seit 2022 konsumierte der Beschwerdeführer das Opiat TRAMADOL, das er von einem Freund bezog und ihm nicht verschrieben wurde. Er lenkte in durch Suchtmittel – KOKAIN und TRAMADOL – beeinträchtigtem Zustand ein Kraftfahrzeug. Die Landespolizei XXXX verhängte daher mit Straferkenntnis vom 06.03.2023, weniger als zwei Monate nach Erlassung des angefochtenen Bescheides, gemäß § 99 Abs. 1b StVO eine Verwaltungsstrafe iHv € 800 gegen ihn, die nur wegen des mildernd berücksichtigten Geständnisses und deshalb so gering ausfiel, weil er als monatliches Einkommen € 250 angab. Der Führerschein war ihm bis SEPTEMBER 2023 entzogen. Nachdem er wieder im Besitz des Führerscheins war, fuhr er damit im OKTOBER 2023 mit einem PKW unrechtmäßig nach TSCHECHIEN und wieder retour; mit Straferkenntnis vom 11.01.2024 verhängte die Landespolizeidirektion XXXX deswegen eine Verwaltungsstrafe iHv € 100 wegen unrechtmäßigen Aufenthalts.

Von der Verfolgung wegen Besitzes und Konsums von Suchtgift im Zeitraum bis zumindest Jänner 2023 trat die Staatsanwaltschaft gemäß § 35 Abs. 8 SMG unter Setzung einer Probezeit zurück, am 22.05.2024 trat die Staatsanwaltschaft gemäß § 38 Abs. 3 SMG endgültig von der Verfolgung zurück. Die Wohlverhaltensperiode nach Ende der Probezeit ist daher kurz.

Der Drittbeschwerdeführer ist sohin unbescholten, allerdings liegt ihm aus dem Vorjahr eine Verwaltungsstrafe gemäß § 99 Abs. 1b StVO wegen Fahrens unter Drogeneinfluss zur Last und der Führerschein wurde ihm ein halbes Jahr entzogen. Wegen der Gelstrafe für eine Verwaltungsübertretungen von mindestens € 1000 (§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG), die schon aus 2020 datiert, der aber 11.01.2024 eine weitere Strafe aus diesem Grund nachfolgte, und wegen der Erlassung einer Verwaltungsstrafe gemäß § 99 Abs. 1b StVO (§ 53 Abs. 2 Z 1 FPG) ist anzunehmen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet (§ 53 Abs. 2 FPG); dies ist umso mehr der Fall, als diese letzten beiden Verwaltungsstrafen aus 2023 und 2024 datieren und die Staatsanwaltschaft nach einer Probezeit erst am 22.05.2024 von der Verfolgung des Besitzes und Konsum von Suchtgift im Zeitraum beginnend vor einigen Jahren bis zumindest JÄNNER 2023 zurücktrat, die Verfolgungshandlungen sohin rezent sind und die Wohlverhaltensperiode kurz ist.

3.4.6.2. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Drittbeschwerdeführer ist daher zulässig. Die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.

3.5. Zur Beschwerde des Drittbeschwerdeführers gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung

3.5.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.5.2. Gegen den Drittbeschwerdeführer wurde bereits Erkenntnis vom 30.01.2020 und mit Bescheid vom 07.05.2021 eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig ist. Seither hat der Drittbeschwerdeführer keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Antrag des Drittbeschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis vom 30.01.2020 abgewiesen; in diesem Erkenntnis wurde festgestellt, dass er aus dem Herkunftsstaat ausreiste, um eine besssere Behandlung zu bekommen.

Der Drittbeschwerdeführer war im Herkunftsstaat keiner Verfolgung ausgesetzt und ist dies auch nun bei einer Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION nicht: Der Vater des Drittbeschwerdeführers nahm an keiner der TSCHETSCHENIENKRIEGE teil. Der Drittbeschwerdeführer war altersbedingt in der RUSSISCHEN FÖDERATION nicht bei der Stellung und hat keinen Wehrpflichtstempel in seinem Inlandsreisepass. Da er den Wehrdienst nicht geleistet hat, ist er nicht Teil der aktiven Reserve und kann schon aus diesem Grund nicht mobilisiert werden. Selbst wenn er nach seiner Rückkehr zur Stellung geladen und zum Grundwehrdienst eingezogen würde, da er sich noch im wehrpflichtigen Alter befindet, läuft er nicht in Gefahr, als Grundwerdiener in der UKRAINE zu Kampfhandlungen herangezogen zu werden. Zudem gibt es die Möglichkeit des Zivildienstes. Ihm droht jedenfalls ausserhalb TSCHETSCHENIENS keine Zwangsrekrutierung zu einem Freiwilligenbataillon.

Gründe, auf Grund derer der Drittbeschwerdeführer bei seiner Rückkehr asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre, lagen nicht vor und liegen weiterhin nicht vor; bei der Ausstellung seines RUSSISCHEN Reisepasses war er im Übrigen keinen Problemen ausgesetzt.

3.5.3. Dem Drittbeschwerdeführer ist es möglich, sich wie während der KREBSBEHANDLUNG 2015 in MOSKAU niederzulassen, oder in ROSTOV oder ASTRACHAN, wo der Erstbeschwerdeführer bereits früher gelebt und gearbeitet hat. Er spricht die Landessprachen RUSSISCH und TSCHETSCHENISCH und hat die Grundschulbildung in der RUSSISCHEN FÖDERATION abgeschlossen. Er ist mit der Kultur und den Gepflogenheiten des Herkunftsstaates vertraut und kann sich dort wieder integrieren. Er hat Dokumente und kann sich damit anmelden, auch außerhalb TSCHETSCHENIENS. Er hat dadurch Zugang zur Krankenversicherung und zu sozialen Leistung. Die medizinische Versorgung ist in der RUSSISCHEN FÖDERATION gewährleistet, der Drittbeschwerdeführer benötigt nur jährliche Kontrollen. Der Drittbeschwerdeführer hat Zugang zum Arbeitsmarkt; er ist gesund und arbeitsfähig und kann in der RUSSISCHEN FÖDERATION seinen Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit sichern. Er droht daher weiterhin nicht in eine aussichtslose Lage zu geraten.

3.5.4. Es besteht auch weiterhin keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte gemäß § 50 Abs. 3 FPG betreffend die RUSSISCHE FÖDERATION.

3.5.5. Die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers ist daher abzuweisen, soweit sie sich gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wendet.

3.6. Zur Beschwerde des Drittbeschwerdeführers gegen die Einräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Gründe für die Einräumung einer längeren Frist für die freiwillige Ausreise brachte der Dritteschwerdeführer nicht vor und sind auch nicht ersichtlich.

Daher ist auch die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers gegen die Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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