G308 2319016-1•Bundesverwaltungsgericht G308 2319016-1
G308 2319016-1Tribunal Administrativo Federal5 de mar. de 2025
Behebung der Entscheidung Einreiseverbot Interessenabwägung Kassation mangelnde Beschwer öffentliche Interessen Privat- und Familienleben real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung
G308 2319016-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Stefan Errath, Mariahilfer Straße 89a/34, 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Traiskirchen, vom XXXX 2025, Zl. XXXX , nach einer am 20.02.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) wurde am 20.12.2024 einer polizeilichen Personenkontrolle unterzogen, wobei im Zuge dessen festgestellt wurde, dass sich der BF seit seiner letzten legalen Einreise am 19.11.2023 im österreichischen Bundesgebiet aufhält und seither nicht mehr ausgereist ist. Die letzte Ausreise erfolgte am 12.08.2023.
2. Aufgrund der Überschreitung der 90-tägigen visumsfreien Dauer (Overstay von 308 Tagen) wurde Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet und dem BF mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 20.12.2024 die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot mitgeteilt. Der BF wurde im Zuge dessen aufgefordert, binnen 14 Tagen eine Stellungnahme zu dem Konvolut an gestellten Fragen zu übermitteln, um den Sachverhalt im Lichte seiner persönlichen Verhältnisse beurteilen zu können.
3. Mit Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des BF vom 30.01.2025 wurde angeführt, dass die Mutter des BF über die ungarische Staatsbürgerschaft verfüge und sie sich als Unionsbürgerin auf ihr Freizügigkeitsrecht in Österreich berufen könne. Vor seiner Einreise nach Österreich sei der BF von seiner Mutter finanziell unterstützt worden, wodurch auch der BF sich auf die Freizügigkeitsrichtlinie berufen könne und als begünstigter Drittstaatsangehöriger sich stets rechtmäßig in Österreich aufgehalten habe. Richtig sei, dass sich der BF dieser Rechtmäßigkeit nicht bewusst gewesen sei. Es werde nun aber umgehend ein Antrag auf Ausstellung der Aufenthaltskarte eingebracht und würden die entsprechenden Nachweise nachgereicht werden.
4. Am 31.03.2025 stellte der BF bei der zuständigen NAG-Behörde, nämlich der Abteilung MA 35 des Amtes der Wiener Landesregierung, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Konkret beantragte er die Ausstellung einer „Aufenthaltskarte“ und begründete dies mit seiner Stellung als Familienangehöriger seiner ungarischen Mutter.
5. Mit Strafverfügung vom 11.06.2025 wurde über den BF wegen des rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet gem. § 120 Abs 1a iVm § 31 Abs 1 FPG eine Geldstrafe von EUR 500,00 verhängt. Da vom BF bereits EUR 300,00 als vorläufige Sicherheit eingehoben wurden, beläuft sich der zu zahlende Gesamtbetrag nach Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlung auf EUR 200,00.
6. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 25.07.2025 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Ziffer 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) sowie einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
Die belangte Behörde begründete das Einreiseverbot im Wesentlichen damit, dass der BF sich deutlich über die erlaubte visafreie Zeit im Schengen- und EU-Raum und somit rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten habe, dass diese Übertretung auch zur Anzeige gebracht sowie eine entsprechende Strafverfügung über den BF verhängt worden sei.
Der Bescheid wurde dem BF nachweislich am 29.07.2025 zugestellt.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 25.08.2025, beim BFA per E-Mail eingelangt am 26.08.2025, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Neben der Anregung auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und in der Sache selbst zu entscheiden und den bekämpften Bescheid zu beheben bzw. die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
Zusammengefasst wird in der Beschwerde ausgeführt, dass die Mutter des BF ungarische Staatsangehörige sei und den BF während seines Aufenthaltes in Serbien finanziell erhalten habe, wodurch auch der BF sich auf die Freizügigkeitsrichtlinie berufen könne und als begünstigter Drittstaatsangehöriger sich stets rechtmäßig in Österreich aufgehalten habe. Am 31.03.2025 sei beim Landeshauptmann von Wien, MA 35, der Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte eingebracht worden. Der Umstand, dass dem BF die Aufenthaltskarte noch nicht ausgestellt worden sei, ändere nichts an der Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes. Die beantragte Dokumentation sei eine bloße Bestätigung, aber nicht Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt. Aufgrund des rechtmäßigen Aufenthaltes liegen die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung bzw. eine Einreiseverbot nicht vor. Aufgrund des rechtmäßigen Aufenthaltes sei die Aberkennung einer aufschiebenden Wirkung gegenständlich unzulässig und hätte die belangte Behörde bei richtiger rechtlicher Würdigung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen gehabt; tatsächlich sei der Beschwerde daher die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen.
8. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG), einlangend am 05.09.2025, vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
9. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 10.09.2025, GZ: G308 2319016-1/4Z, wurde der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen, der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben und Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
Die Zurückweisung des Antrages nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass dieser weder notwendig noch zulässig war, da § 18 Abs 5 BFA-VG die amtswegige Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG anordnet.
Zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich dem Bescheid keine Begründung entnehmen lässt, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort zu erfolgen habe; die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird vielmehr mit dem illegalen Aufenthalt des BF verknüpft, doch gibt es laut Beschwerde Anhaltspunkte dafür, dass ein solche illegaler Aufenthalt nicht vorliegt. Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids war daher ersatzlos zu beheben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
10. Am 20.02.2026 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, die mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF, einer Dolmetscherin für die serbische Sprache sowie der beiden geladenen Zeugen XXXX und XXXX – den Eltern des BF – statt. Die Rechtsvertretung des BF blieb entschuldigt fern; die belangte Behörde gab mit Schreiben vom 11.12.2025 einen Teilnahmeverzicht ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der am 15.06.1987 geborene BF ist serbischer Staatsbürger und spricht Serbisch. Er verfügt über einen bis zum 10.07.2033 gültigen serbischen Reisepass (vgl. im Akt aufliegende Kopie des serbischen Reisepasses).
1.2. Die Mutter des BF ist ungarische Staatsangehörige und macht in Österreich von ihrem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht Gebrauch; sie geht einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach, wodurch sie über ausreichend Existenzmittel zur Erhaltung des Lebensunterhalts für sich und ihre Familie (insbesondere ihren Ehemann und den BF) verfügt. Sie weist seit 26.06.2017 eine ununterbrochene Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.
1.3. Der BF stellte am 31.03.2025 beim Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) als zuständige NAG-Behörde einen Antrag auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers“ gem. § 54 NAG zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes und begründete diesen mit seiner Stellung als Familienangehöriger seiner ungarischen Mutter. Zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ist das Verfahren hierzu bei der NAG-Behörde noch anhängig (vgl. im Akt aufliegende Kopie des Antrages vom 31.03.2025; Kopie des Reisepasses sowie Sozialversicherungsdatenauszug der Mutter des BF; ZMR-Auszug der Mutter vom 03.03.2026; IZR-Auszug vom 02.03.2026; E-Mail der NAG-Behörde vom 20.11.2025).
1.2. Zum Aufenthalt und Verhalten des Beschwerdeführers:
1.2.1. Der BF ist am 19.11.2023 legal nach Österreich eingereist und hält sich seither im Bundesgebiet auf.
1.2.2. Der BF weist folgende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 02.03.2026):
17.07.2017 bis 22.09.2018Nebenwohnsitz
26.02.2020 bis laufend Nebenwohnsitz
1.2.3. Der BF ist in Österreich bis dato keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und erhält keine Sozialleistungen. Er verfügt über eine Einstellungszusage, die an die Voraussetzung der Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltsbescheinigung geknüpft ist (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 02.03.2026; Erklärung über die Beschäftigungsabsicht vom 20.02.2026).
1.2.4. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (vgl. Strafregisterauszug der Republik Österreich vom 02.03.2026).
1.3. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:
1.3.1. Der BF ist geschieden. Seine Ex-Frau lebt mit der am 01.11.2018 geborenen gemeinsamen Tochter in Serbien. Seine Ex-Frau und das gemeinsame Kind kommen den BF regelmäßig in Österreich besuchen und zahlt der BF auch monatlich den vom serbischen Gericht für das Kind festgesetzten Unterhalt in Höhe von derzeit EUR 100,00 (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 20.02.2026, S. 5, 7).
1.3.2. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
1.3.3. Die Mutter des BF ist ungarische Staatsangehörige und lebt seit neun Jahren in Österreich; sie geht im Bundesgebiet seit dem Jahr 2017 einer Erwerbstätigkeit nach und ist sozialversichert. Der Vater des BF ist serbischer Staatsangehöriger und lebt seit acht Jahren in Österreich; er war im Bundesgebiet erwerbstätig, aktuell bezieht er Arbeitslosengeld (vgl. dem BVwG vorgelegte Reisepässe; Verhandlungsprotokoll vom 20.02.2026, S. 10 ff.; im Akt aufliegender Sozialversicherungsdatenauszug der Mutter).
1.3.4. Der BF war in Serbien als professioneller Fußballspieler tätig, doch kann er diesem Sport aufgrund eines Muskel- und Bänderrisses nicht mehr nachgehen. Er hat keine Berufsausbildung absolviert und ist in Serbien unterschiedlichen Erwerbstätigkeiten nachgegangen, die im Wesentlichen Hilfstätigkeiten darstellten. Da der BF hierdurch nicht ausreichend Geld ins Verdienen brachte, um sich seinen Lebensunterhalt zu finanzieren und die Unterhaltsleistungen für sein Kind zu erbringen, wurde er spätestens ab dem Jahr 2020 von seiner Mutter finanziell unterstützt; so überwies die Mutter des BF diesem regelmäßig Geldbeträge in Höhe von durchschnittlich EUR 200,00 bis 300,00, dies teilweise mehrmals monatlich nach Serbien (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 20.02.2026, S. 6, 10 ff.; im Akt aufliegende Kopien von Überweisungsbestätigungen ).
Der BF ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er lebt in Österreich mit seinen Eltern kostenfrei im gemeinsamen Haushalt und wird weiterhin von seiner Mutter finanziell unterstützt (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 20.02.2026, S. 7f.; Auszug Zentrales Melderegister vom 02.03.2026).
1.3.5. Abgesehen von seinen Eltern, verfügt der BF in Österreich über keine maßgeblichen privaten oder familiären Anknüpfungspunkte; er führt keine über das durchschnittliche Maß hinausreichenden freundschaftlichen Beziehungen im Bundesgebiet (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 20.02.2026, S. 8).
1.3.6. In Serbien lebt die Schwester des BF; außerdem hat er im Herkunftsstaat noch weitere Familienangehörige wie Cousins und Freunde, zu denen er regelmäßig Kontakt pflegt (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 20.02.2026, S. 7 f.).
1.3.7. Der BF spricht kein Deutsch; er geht auch keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach und ist nicht Mitglied in einem Verein (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 20.02.2026, S. 8).
1.3.8. Es kann insgesamt somit festgestellt werden, dass der BF über keine ausreichende sprachliche, berufliche oder gesellschaftliche Integration in Österreich verfügt.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist auch die Kopie des gültigen serbischen Reisepasses; dieser wurde dem erkennenden Gericht auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.02.2026 vorgelegt, ebenso die Reisepässe der beiden Zeugen, den Eltern, des BF.
2.2.2. Die Feststellungen zur Einreise des BF am 19.11.2023 ergeben sich aus den im Verwaltungsakt aufliegenden Unterlagen, insbesondere der Strafverfügung vom 11.06.2025.
2.2.3. Die Feststellung zu den mangelnden deutschen Sprachkenntnissen des BF konnte die erkennende Richterin aufgrund ihres persönlichen Eindruckes in der mündlichen Beschwerdeverhandlung treffen; insbesondere da für die Einvernahme des BF ein Dolmetscher für die serbische Sprache erforderlich war, woraus sich auch die Feststellungen zu den serbischen Sprachkenntnissen des BF ergeben.
2.2.4. Dass der BF von seiner Mutter finanziell unterstütz wird, ergibt sich sowohl aus den Angaben des BF vor dem erkennenden Gericht als auch aus den übereinstimmenden Aussagen der beiden Zeugen, welche am 20.02.2026 persönlich vor dem BVwG einvernommen wurden. Weiters belegen auch die im Akt aufliegenden Kopien der Geldüberweisungsbestätigungen, dass der BF ab dem Jahr 2020, als er noch in Serbien lebte, regelmäßige Geldleistungen von seiner Mutter erhalten hat. Hierzu führte die Mutter des BF in ihrer Zeugeneinvernahme vor dem BVwG am 20.02.2026 auch glaubhaft an, dass der BF aufgrund der schlecht bezahlten Arbeit in Serbien nicht genügend Geld für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes und der Unterhaltsverpflichtung für sein Kind aufbringen konnte. So überwies die Mutter des BF diesem teilweise mehrmals monatlich Geldbeträge; auszugsweise seien hier folgende Überweisungen angeführt:
11.11.2021: EUR 200,00Absender: Mutter des BFEmpfänger: BF
17.11.2021: EUR 290,00Absender: Mutter des BFEmpfänger: BF
24.11.2021: EUR 100,00Absender: Mutter des BFEmpfänger: BF
30.11.2021: EUR 100,00Absender: Mutter des BFEmpfänger: BF
22.02.2022: EUR 400,00Absender: Vater des BFEmpfänger: BF
24.02.2022: EUR 200,00Absender: Mutter des BFEmpfänger: BF
21.03.2022: EUR 200,00Absender: Vater des BFEmpfänger: BF
11.04.2022: EUR 300,00Absender: Mutter des BFEmpfänger: BF
21.04.2022: EUR 250,00Absender: Mutter des BFEmpfänger: BF
Da der BF in Österreich nicht erwerbstätig ist und im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern lebt, ist nachvollziehbar, dass er auch in Österreich nach wie vor von seinen Eltern, insbesondere von seiner im Bundesgebiet arbeitenden Mutter, finanzielle Unterstützungsleistungen erhält. Dass der BF auf die (finanzielle) Unterstützung seiner Eltern angewiesen ist, geht auch aus der Zeugenaussage des Vaters des BF vor dem erkennenden Gericht hervor, wenn dieser glaubhaft angibt, dass er und seine Ehefrau die beiden Kinder (nämlich den BF und dessen Schwester) unterstützt und Geld nach Serbien geschickt haben. Insgesamt decken sich die Aussagen des BF und der beiden Zeugen, sind plausibel und nachvollziehbar.
2.2.5. Die Feststellungen, wonach die Mutter des BF von ihrem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht Gebrauch macht, ergeben sich aus der Tatsache, dass diese als ungarische Staatsangehörige in Österreich einer legalen Erwerbstätigkeit nachgeht, was durch den Reisepass der Mutter, deren Angaben als Zeugin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.02.2026 sowie dem im Akt aufliegenden Sozialversicherungsdatenauszug belegt ist. Sowohl hieraus als auch aus den Angaben der Mutter des BF als Zeugin vor dem BVwG geht hervor, dass diese über die nötigen Existenzmittel zur Bestreitung der Lebenserhaltung für sich und ihre Familie verfügt.
2.2.6. Das BVwG nahm weiters Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein.
2.2.7. Die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des BF ergeben sich schlüssig aus dessen Angaben vor dem BVwG, wo er auch anführt, in Österreich arbeiten zu wollen sowie der im Akt aufliegenden Erklärung über die Beschäftigungsabsicht vom 20.02.2026, wonach der BF als Fahrer in einem Kleintransportunternehmen eingestellt werden kann, sobald er die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Arbeitserlaubnis in Österreich erfüllt.
2.2.8. Die übrigen Feststellungen zu den Lebensumständen im österreichischen Bundesgebiet sowie im Herkunftsstaat und den privaten Bindungen des BF ergeben sich aus den in den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten einliegenden Beweismitteln, dem Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 20.02.2026 und insbesondere den im gesamten Verfahren vom BF gemachten eigenen Angaben und vorgelegten Unterlagen, welche jeweils in Klammer zitiert und weder vom BF noch vom BFA bestritten wurden und damit der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Auf die bei den Feststellungen genannten Beweismittel wird ausdrücklich hingewiesen.
Zu Spruchteil A): Aufhebung des angefochtenen Bescheides:
Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:
„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte § 52 NAG lautet:
„§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;
2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder
5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
a)die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
b)die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
c)bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.“
Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ betitelte § 54 NAG lautet:
„§ 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.
(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
2. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.
(4) Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.
(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und
1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
(6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“
Der mit „Nichtbestehend, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet:
„§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“
Der erste Absatz des mit „Ausweisung“ betitelten § 66 FPG lautet:
„§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.“
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.
3.2. Fallbezogen ergibt sich daraus:
Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Seine Mutter ist ungarische Staatsangehörige und im Bundesgebiet sozialversichert erwerbstätig; sie nimmt somit ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht iSd. § 51 Abs 1 Z 1 NAG wahr.
Der Tatbestand des § 52 Abs 1 Z 2 NAG setzt voraus, dass es sich beim Angehörigen des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers um einen Verwandten in gerade absteigender Linie handeln muss, dem von diesem „Unterhalt tatsächlich gewährt wird“. Zum Erfordernis der tatsächlichen Unterhaltsgewährung ist der Rechtsprechung des EuGH zu entnehmen, dass sich die Eigenschaft als Familienangehöriger, dem der aufenthaltsberechtigte Unionsbürger „Unterhalt gewährt", aus einer tatsächlichen Situation ergibt, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Familienangehörige vom Aufenthaltsberechtigten materiell unterstützt wird (VwGH vom 12.12.2017, Ra 2015/22/0149).
In der „Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat Hilfestellung bei der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten / KOM/2009/0313 endg.“ findet sich zu „Familienangehörigen, denen Unterhalt gewährt wird“:
„Nach der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich die Eigenschaft als Familienangehöriger, dem „Unterhalt gewährt“ wird, aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der erforderliche Unterhalt des Familienangehörigen vom Gemeinschaftsangehörigen, der von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, oder seinem Ehegatten materiell sichergestellt wird. Die Eigenschaft als Familienangehöriger, dem Unterhalt gewährt wird, setzt keinen Unterhaltsanspruch voraus. Es braucht nicht geprüft zu werden, ob der Betroffene theoretisch in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt durch Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit zu bestreiten.
Um zu ermitteln, ob einem Familienangehörigen Unterhalt gewährt wird, muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Person in Anbetracht ihrer wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht in der Lage ist, ihre Grundbedürfnisse im Heimatstaat oder in dem Staat, von dem aus sie den Antrag auf Zusammenführung mit dem EU-Bürger gestellt hat (d. h. nicht im Aufnahmemitgliedstaat, in dem der EU-Bürger wohnt), selbst zu decken. In seinen Urteilen zum Begriff des Unterhaltsbedarfs nahm der EuGH zur Bestimmung des Bedarfs an finanzieller Unterstützung durch den Unionsbürger nicht auf einen bestimmten Lebensstandard Bezug.
Die Richtlinie schreibt weder eine Mindestdauer für die Gewährung des Unterhalts noch eine Mindesthöhe für die geleistete materielle Unterstützung vor. Es muss sich lediglich um einen echten, strukturbedingten Unterstützungsbedarf handeln.“
Der EuGH hat im Urteil vom 09.01.2007, C-1/05, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung von Art. 2 Nr. 2 lit d Unionsbürger-RL festgehalten, dass diese Bestimmung nur auf diejenigen Verwandten in aufsteigender Linie des Ehegatten eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen hat, um dort eine selbständige Tätigkeit auszuüben, anzuwenden ist, denen er „Unterhalt gewähr[t]“. Unter „Unterhalt gewähren“ ist zu verstehen, dass das Familienmitglied eines in einem anderen Mitgliedstaat im Sinne des Art. 43 EG niedergelassenen Gemeinschaftsangehörigen der materiellen Unterstützung durch diesen Gemeinschaftsangehörigen oder dessen Ehegatten bedarf, um seine Grundbedürfnisse in seinem Herkunftsstaat in dem Zeitpunkt zu decken, in dem er beantragt, dem Gemeinschaftsangehörigen zu folgen. Der EuGH sprach in dieser Entscheidung aus, dass der Aufnahmemitgliedstaat, um zu ermitteln, ob den Verwandten in aufsteigender Linie des Ehegatten eines Gemeinschaftsangehörigen von diesem der erforderliche Unterhalt gewährt wird, prüfen muss, ob sie in Anbetracht ihrer wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse selbst zu decken. Der Unterhaltsbedarf muss im Herkunftsland dieser Verwandten in dem Zeitpunkt bestehen, in dem sie beantragen, dem Gemeinschaftsangehörigen zu folgen.
Aus dieser Judikatur des EuGH– die sinngemäß auch für Verwandte in absteigender Linie gelten muss – geht daher klar hervor, dass die Unterhaltsgewährung schon vor Einreise des Drittstaatsangehörigen bestehen muss und dass dieser aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation auf diese Unterhaltsgewährung auch angewiesen sein muss.
Im gegenständlichen Fall wurde – wie oben festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – dem BF als Sohn einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten ungarischen Staatsangehörigen und somit Verwandten in gerade absteigender Linie von dieser während ihres Aufenthaltes in Serbien und somit vor seiner Einreise in das Bundesgebiet bereits Unterhalt in Form von materieller Unterstützung im Sinne der vorzitierten Judikatur gewährt; dies durch regelmäßige Geldüberweisungen in einer Höhe, die geeignet ist den Unterhalt zu decken.
Auch derzeit besteht – wie ebenfalls oben beweiswürdigend festgestellt – beim BF ein echter strukturbedingter Unterstützungsbedarf. So verfügt er über kein eigenes Einkommen und werden seine Unterhaltsbedürfnisse derzeit durch seine Mutter gedeckt; hierdurch ist er auch in der Lage, seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinem in Serbien lebenden Kind nachzukommen.
Dem BF kommt daher jedenfalls seit 19.11.2023 die Eigenschaft eines begünstigten Drittstaatsangehörigen gem. § 2 Abs 4 Z 11 FPG zu und hat der BF die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht iSd § 52 Abs 1 Z 2 iVm § 54 NAG erbracht.
An dieser Stelle ist auch anzuführen, dass eine Aufenthaltskarte nach § 54 NAG zu den Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gehört. In diesen Fällen ergibt sich das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht nicht aus einer nationalen gesetzlichen Berechtigung, sondern Kraft unmittelbar anwendbaren Unionsrechts. Diese Bescheinigung hat bloß deklaratorische Wirkung. Ein das Aufenthaltsrecht konstitutiv begründender Aufenthaltstitel liegt mit der Aufenthaltskarte damit nicht vor (vgl. VwGH vom 26.04.2016, Ra 2015/09/0137).
Die im angefochtenen Bescheid erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG (und in weiterer Folge auch des darauf aufbauenden Einreiseverbotes gemäß § 53 FPG) erweist sich im gegenständlichen Fall somit im Ergebnis als verfehlt.
Da es sich beim BF – wie soeben ausgeführt – um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen handelt, käme diesbezüglich nur eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nach den §§ 66 ff FPG in Form einer Ausweisung bzw. eines Aufenthaltsverbotes in Betracht. Diesem Umstand hat das BFA im gegenständlichen Bescheid jedoch keine Rechnung getragen.
3.3. Unter einem ist darauf hinzuweisen, dass das BVwG im gegenständlichen Fall nicht gehalten ist, im Falle der Rechtswidrigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot stattdessen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG zu prüfen. Eine Entscheidung durch das Gericht würde die Sache des Verfahrens und damit den Prüfungsmaßstab des Gerichtes überschreiten (vgl. dazu VwGH vom 16.04.2021, Ra 2020/21/0462, Rn. 11 ff).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass über Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides bereits mit Teilerkenntnis des BVwG vom 10.09.2025 abgesprochen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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