L511 2123940-4•Bundesverwaltungsgericht L511 2123940-4
L511 2123940-4Tribunal Administrativo Federal19 de mai. de 2025
amtswegige Wiederaufnahme Aufenthaltsberechtigung plus Erschleichen Identität Irreführung Kausalzusammenhang unrichtige Angaben Wiederaufnahme Wiederaufnahmegrund
L511 2123940-4/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX alias XXXX geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Oliver MATHIS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Tirol vom 25.03.2025, Zahl: XXXX zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 69 Abs. 1 Z 1 AVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Verfahrensgang:
1.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA] sprach mit im Spruch bezeichneten Bescheid gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens zum Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.12.2014 hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des Bescheides vom 08.01.2018, Zahl XXXX aus, wonach ihm gemäß § 58 Abs. 2 und 3 AsylG iVm § 55 Abs. 1 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig erklärt wurde (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [AS] 1001-1022).
1.2. Der Beschwerdeführer erhob gegen den am 17.04.2025 zugestellten Bescheid mit Schreiben vom 29.04.2025 fristgerecht Beschwerde (AZ 1037-1044).
2. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] mit Schreiben vom 15.05.2025, die Beschwerde samt durchnummerierten Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1= AZ 1-1051).
II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 09.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz unter dem Namen XXXX und gab an am XXXX .1995 geboren zu sein (AS 19, 27-29). In der Einvernahme am 20.12.2016 wiederholte er diesen Namen und das angegebene Geburtsdatum (AS 304).
Er legte im Verfahren einen irakischen Personalausweis sowie einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis im Original vor (AS 335-337). Die vorgenommene kriminaltechnische Untersuchung ergab eine Totalfälschung der Urkunden (AS 343, 409-422). In seiner Stellungnahme zum diesbezüglichen Parteiengehör erklärte der Beschwerdeführer, dass er davon ausgehe, dass es sich um Originaldokumente und keine Fälschungen handle (AS 405, 555-557).
Mit Bescheid vom 08.01.2018 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.12.2014 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) ab und erteilte auch keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III).
Mit Spruchpunkt IV stellte das BFA fest, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und erteilte eine Aufenthaltsberechtigung plus.
Begründend führte das BFA dazu aus, die berufliche und soziale Integration des Beschwerdeführers – ehrenamtliche Tätigkeiten, begonnene Lehre, sehr gute Deutschkenntnisse, Mitgliedschaft in einem Fußballverein, großer Freundes-/Bekanntenkreis – werde als außergewöhnlich erachtet (AS 836-840).
Spruchpunkt IV erwuchs in Rechtskraft. Die gegen Spruchpunkt I, II und III des Bescheides erhobene Beschwerde zog der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.04.2022 zurück (BVwG L511 2123940-2/21E).
1.2. Mit Schreiben vom 03.02.2025 beantragte der Beschwerdeführer beim Stadtmagistrat XXXX die Erteilung eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt-EU und gab an, XXXX zu heißen und am XXXX 1989 geboren zu sein. Er legte einen irakischen Reisepass im Original (gültig vom XXXX bis XXXX ) sowie beglaubigte Übersetzungen eines irakischen Personalausweises, einer irakischen Geburtsurkunde sowie eines irakischen Staatsbürgerschaftsnachweises vor (AS 1161-1163, 1169-1173).
Am 21.03.2025 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers beim BFA statt. Er gab an, während seines Asylverfahrens falsche Angaben in Bezug auf seine Identität gemacht zu haben, weil sein Zielland England gewesen sei und der Schlepper ihm gesagt habe, dass es in diesem Fall besser sei, wenn man einen anderen Namen angebe. Als er dann hiergeblieben sei, habe er nicht gewusst, wie er seinen Namen berichtigen hätte sollen. Sein Bruder (hg. GZ 2185835-2) und er seien schließlich zu einem Anwalt gegangen und er habe in der Folge den Antrag auf Datenänderung gestellt (AS 1191-1193). Der Beschwerdeführer legte im Zuge der Einvernahme einen irakischen Reisepass, Personalausweis, Staatsbürgerschaftsnachweis, Geburtsurkunde und Führerschein im Original samt Übersetzungen vor (AS 1207-1224).
1.3. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 08.03.2019 XXXX , wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich des Gebrauchs einer verfälschten Urkunde, nämlich eines irakischen Staatsbürgerschaftsnachweises, wegen des Vergehens der Urkundenfälschung gemäß § 223 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (insgesamt EUR 360,00) verurteilt. Gemäß § 43a Abs. 1 StGB wurde der Vollzug der Hälfte der Geldstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Von der gegen ihn erhobenen Anklage, er habe am 18.01.2017 in Innsbruck beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, eine verfälschte Urkunde, nämlich den Personalausweis mit der Nummer XXXX , gebraucht und hierdurch das Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB begangen, wurde er hingegen gemäß § 259 Z 3 StPO mangels Schuldnachweis freigesprochen (AS 1111-1114).
Die Beweisaufnahme erfolgt durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1) beinhaltend insbesondere: Erstbefragung (AS 5-15) und Einvernahme (AS 193-202) zum Antrag auf internationalen Schutz, E-Mail Stadtmagistrat XXXX 07.02.2025 (AS 1157), Antrag auf Daueraufenthalt EU samt Zusatzantrag auf Namensberichtigung an die Landeshauptstadt XXXX 03.02.2025 (AS 1161-1167), irakischer Reisepass, Personalausweis, Staatsbürgerschaftsnachweis, irakische Geburtsurkunde und irakischer Führerschein des Beschwerdeführers samt beglaubigter Übersetzungen (AS 1169-1173, 1207-1224), Urteil Bezirksgericht XXXX 08.03.2019, XXXX (AS 1111-1114), Einvernahme zum Wiederaufnahmeverfahren (AS 1189-1197), Bescheide 25.03.2025 (AS 1251-1267) und 08.01.2018 (AS 639-841), Beschwerde 29.04.2025 (AS 1289-1295)
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus den vorliegenden zitierten Aktenteilen und sind im Verfahren unstrittig.
3.1. Die Zuständigkeit des BVwG und die Entscheidung durch eine Einzelrichterin ergibt sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm §7 BFA-VG und dem AsylG 2005. Das Verfahren des BVwG ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das BFA im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 VwGVG).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Wiederaufnahme (gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG) des mit 08.01.2018 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens hinsichtlich der Feststellung der dauernden Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der damit verbundenen Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus an den Beschwerdeführer.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Gemäß § 69 Abs. 1 Z1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist. Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 wiederaufgenommen werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheids kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
Die amtswegige Wiederaufnahme auf der Grundlage des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ist an keine Frist gebunden, sie kann zeitlich unbegrenzt verfügt werden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz77 mit Judikaturhinweisen). Die Behörde muss die Wiederaufnahme auch nicht binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem sie vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, einleiten. § 69 Abs. 3 AVG bindet nämlich die Behörde ausdrücklich nur an die Bedingungen des Abs. 1, sodass klar ist, dass die im Abs. 2 gesetzte Fallfrist nur für die Parteien gilt, welche einen Wiederaufnahmeabspruch geltend machen wollen (VwGH 12.01.2023, Ra2022/22/0135 mwN).
3.3. Ein „Erschleichen“ im Sinn von § 69 Abs. 1 Z 1 AVG liegt vor, wenn die betreffende Entscheidung in einer Art zustande gekommen ist, dass die Partei gegenüber der Behörde objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat oder maßgebliche Angaben unterlassen hat und der so festgestellte Sachverhalt dann der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, sofern die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen ist und ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Erhebungen durchzuführen. Von einem "Erschleichen" kann daher nicht gesprochen werden, wenn die Behörde es verabsäumt hat, von den ihr ohne besondere Schwierigkeiten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen (für viele VwGH 17.11.2025, Ra 2025/20/0506 mwN).
Der Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG hat absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich eine anderslautende Entscheidung ergangen wäre oder ob die Behörde oder das Verwaltungsgericht im neuen Verfahren voraussichtlich zu einer anderslautenden Entscheidung gelangen wird. Ermittlungen zur Frage der Relevanz des als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Verhaltens sind daher grundsätzlich entbehrlich. Den zu beurteilenden unrichtigen Angaben muss jedoch wesentliche Bedeutung zukommen. Das die Wiederaufnahme auslösende Verhalten der Partei muss auf die Erlassung eines konkreten Bescheides bzw. Erkenntnisses zielgerichtet sein bzw. das Verhalten denknotwendig der Erlassung des Bescheides bzw. Erkenntnisses vorangehen (vgl. VwGH 14.02.2024, Ra 2023/17/0153 mwN). Zudem muss ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen, damit das verpönte Handeln als ein die Wiederaufnahme rechtfertigendes „Erschleichen“ qualifiziert werden kann (VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298 mwN).
3.4. Im Hinblick auf – wie auch gegenständlich der Fall – unrichtige Identitätsangaben im Asyl- und Niederlassungsverfahren führt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung aus, dass die Angabe der wahren Identität in diesen Verfahren von wesentlicher Bedeutung sind, und dass der Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben eines Fremden bezüglich seiner Identität und der Erteilung des Aufenthaltstitels nicht in Zweifel gezogen werden kann, da es in diesen Verfahren darum geht einer ganz bestimmten, durch ihren Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Nationalität identifizierbaren Person einen Aufenthaltstitel zu erteilen und dadurch ihren rechtlichen Status zu gestalten (siehe dazu exemplarisch VwGH 08.06.2006, 2004/01/0471 zur Wiederaufnahme des Staatsbürgerschaftsverleihungsverfahrens bei unrichtiger Angabe des Vornamens; sowie VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298 zur Wiederaufnahme des Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG bei unrichtigen Angaben zur Identität samt Staatsangehörigkeit).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist dem Beschwerdevorbringen, das Alter des Beschwerdeführers sei für die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung plus“ nicht ausschlaggebend gewesen, daher kein Erfolg beschieden.
Ebenso ist zum Vorbringen, es sei keine Irreführungsabsicht vorgelegen, da ein Schlepper dem Beschwerdeführer empfohlen habe, seine Identität nicht preiszugeben, auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es der Annahme einer Irreführungsabsicht nicht entgegensteht, wenn ein Fremder seine bewusst wahrheitswidrigen Angaben infolge des Einflusses eines Dritten – etwa eines Schleppers – macht (VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298 mwN).
Fallbezogen hat die Behörde es auch nicht verabsäumt, von den ihr ohne besondere Schwierigkeiten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen (vgl. VwGH 17.11.2025, Ra 2025/20/0506 mwN), da das BFA die im abgeschlossenen Verfahren vorgelegten Personenstandsurkunden einer Dokumentenüberprüfung unterzogen hat, welche für beide jeweils eine Totalfälschung ergab, und dem Beschwerdeführer auch die Möglichkeit gewährt hat, dazu Stellung zu beziehen.
Zusammenfassend liegen die nach der Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen zur amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens somit vor.
3.5. Zumal nach der oben dargestellten Rechtslage bei der Beurteilung, ob ein Wiederaufnahmegrund gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG vorliegt, weder zu prüfen ist, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich eine anderslautende Entscheidung ergangen wäre, oder ob es im neuen Verfahren voraussichtlich zu einer anderslautenden Entscheidung kommen wird (vgl. VwGH 14.02.2024, Ra 2023/17/0153), ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
4. zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry/S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).
Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den den Verfahrensparteien bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts der einheitlichen im Zuge der rechtlichen Ausführungen wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 69 Abs. 1 Z 1 keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage.
Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich aus dem Gesetz und steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.
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