Bundesverwaltungsgericht G310 2313449-1

G310 2313449-1Tribunal Administrativo Federal5 de jun. de 2025

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Regest

Aufenthaltsverbot Herabsetzung

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Bundesverwaltungsgericht G310 2313449-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:G310.2313449.1.00

Spruch

G310 2313449-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des slowakischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2025, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu Recht erkannt:

A)Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es lautet:

„I. Gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein mit sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX .2024 aufgrund einer Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX .2024 im Bundesgebiet festgenommen, nachdem er sich aus eigenem stellte, und wurde in weiterer Folge die Untersuchungshaft über ihn verhängt.

Am 15.10.2024 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots, zu seinem Aufenthalt in Österreich und zu seinen privaten und familiären Verhältnissen niederschriftlich befragt.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .2025, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten verurteilt, wobei zwanzig Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

Im Berufungsverfahren wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX .2025, XXXX die Strafe auf drei Jahre erhöht.

Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein neunjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Das Aufenthaltsverbot wurde mit der oben genannten Verurteilung des BF und dem Fehlen privater, familiärer und beruflicher Bindungen in Österreich begründet.

Gegen den oben angeführten Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF mit den Anträgen, das Aufenthaltsverbot zur Gänze zu beheben und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Hilfsweise wird die Herabsetzung des Aufenthaltsverbots, die Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs von einem Monat, die Behebung der Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. die Zurückverweisung an die erste Instanz beantragt. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er seine Straftaten zutiefst bereue. Aufgrund von Geldschwierigkeiten habe er sich dazu hinreißen lassen. Das Aufenthaltsverbot würde in sein Privat- und Familienleben eingreifen, da die Mutter und die Großmutter seiner Lebensgefährtin in XXXX leben.

Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragte, sie als unbegründet abzuweisen.

Feststellungen:

Der BF ist ein am XXXX geborener slowakischer Staatsangehöriger. Er besitzt einen gültigen slowakischen Personalausweis. Seine Muttersprache ist slowakisch, daneben verfügt er noch über Kenntnisse der englischen Sprache. Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten.

Nach neun Jahren Volksschule absolvierte der BF vier Jahre Mittelschule, welche er mit Matura abschloss. Es folgte ein Studium der Rechtswissenschaften in der Dauer von vier Jahren. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Zuletzt verdiente er als Selbstständiger EUR 2.000,00 netto. Der BF hat Schulden in der Höhe von EUR 100.000,00. Im Strafverfahren brachte er vor, suchtgiftabhängig zu sein.

Sein Lebensmittelpunkt befindet sich in der Slowakei, wobei er zuletzt in XXXX gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und seinen Eltern wohnhaft war. Die Mutter seiner Lebensgefährtin wie auch deren Großmutter leben in XXXX . Beide Ortschaften sind ungefähr fünfzehn Fahrminuten mit dem Auto voneinander entfernt.

Der BF weist abgesehen von seinem Aufenthalt in österreichischen Justizanstalten keine Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. Bislang wurde dem BF keine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Auch ging der BF in Österreich bislang keiner Beschäftigung nach.

Mit dem oben angeführten Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .2025 wurde der BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG, 12 zweiter Fall StGB und des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG – ausgehend von einem Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren - zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten verurteilt, wobei 20 Monate für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurden.

Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF mit anderen Mittätern als Mitglied einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift (nämlich Kokain, enthaltend zumindest 60% Cocainbase) in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, und zwar

A./ in einer das fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge nach Österreich ein- bzw. aus Österreich ausgeführt hat (3./) bzw. einen anderen dazu bestimmt hat (1./, 2./), nämlich indem er

1. / im Sommer 2020 dadurch, dass er bei ER 1 kg Kokain, von dem er wusste, dass dieses in Österreich ( XXXX ) bei MC gelagert wurde, bestellt, welches ihm in der Folge von AR im Auftrag des ER aus Österreich in die Slowakei gebracht wurde;

2. / kurz vor dem bzw. am XXXX .2021 einen unbekannten Kurier damit beauftragte, 2 kg Kokain aus der Slowakei nach Österreich zu bringen und in XXXX dem BI zu übergeben, was der unbekannte Kurier auch am XXXX .2021 machte;

3. / am XXXX .2023 in XXXX in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem noch unbekannten Mittäter 3 kg Kokain – das sie zuvor in XXXX von VF übernommen hatten – in die Slowakei brachte;

B./ in einer das 25fache der Grenzmenge übersteigenden Menge einem anderen überlassen hat, nämlich das zu A./1./ und 2./ bezeichnete Suchtgift an unbekannte Abnehmer in der Slowakei, bzw. dem BI verschafft hat, nämlich durch die zu A./2./ genannte Tathandlung.

Bei der Strafbemessung wurden das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, der lange Tatzeitraum und die mehrfache Qualifikation als erschwerend gewertet. Der bisher ordentliche Lebenswandel und das Geständnis wirkten sich mildernd aus.

Nach einer Berufung der Staatsanwaltschaft dagegen, wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX .2025, XXXX , die Strafe auf drei Jahre erhöht. Den Entscheidungsgründen ist zu entnehmen, dass der vom BF angeführte Selbststellung am 23.09.2024 nur untergeordnete Bedeutung zukommt, erfolgte diese doch während eines aufrechten Europäischen Haftbefehls und unter dem Eindruck seiner von den slowakischen Behörden zuvor erfolgten zwischenzeitigen Festnahme. Auch die vom BF angesprochene Suchtgiftabhängigkeit wird von der Rechtsprechung nicht als Milderungsgrund anerkannt. Hingegen ist das Handeln aus Gewinnstreben erschwerend zu berücksichtigen, weil ein solches kein Tatbestandsmerkmal der in Rede stehenden strafbaren Handlungen des SMG sind. Weiters sind die Strafbemessungsgründe dahin zu konkretisieren, dass das Zusammentreffen von zwei Verbrechen als erschwerend zu werten ist.

Der BF verbüßt die Strafhaft derzeit in der Justizanstalt XXXX . Das errechnete Strafende ist am XXXX .2027; eine bedingte Entlassung ist frühestens am XXXX .2026 möglich.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG, insbesondere aus den Angaben des BF und den von ihm vorgelegten Urkunden, dem Strafurteil sowie aus den Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister, dem Versicherungsdatenauszug und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und der im Gerichtsakt erliegenden Kopie des Personalausweises des BF.

Die Feststellungen zu seinen privaten und familiären Anknüpfungen in der Slowakei und Österreich beruhen auf den entsprechenden Angaben, vor dem BFA, im Strafurteil und der Beschwerde. Seine Sprachkenntnisse können aufgrund seiner Herkunft festgestellt werden.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen darauf, dass keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme hervorgekommen sind. Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit des BF beruhen darauf, dass er in einem erwerbsfähigen Alter ist und bereits erwerbstätig war.

Das Fehlen einer Anmeldebescheinigung ergibt sich daraus, dass kein entsprechender Eintrag im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) festgestellt werden konnte. Im Zentralen Melderegister (ZMR) scheinen keine Wohnsitzmeldungen des BF vor seiner Verhaftung auf. Im Versicherungsdatenauszug sind keine Beschäftigungszeiten dokumentiert.

Seine Festnahme und die Verhängung der Untersuchungshaft ergeben sich aus der Vollzugsinformation.

Die Feststellungen zu den vom BF in Österreich begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung und den Strafbemessungsgründen basieren auf dem Strafregister, dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX und dem Berufungsurteil des Oberlandesgerichts XXXX , in welchem sich auch die Suchtmittelabhängigkeit des BF angeführt ist.

Es sind keine Anhaltspunkte für eine Integration des BF in Österreich zutage getreten, die über die Feststellungen hinausgeht, sodass dazu keine weiteren Feststellungen getroffen werden.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:

Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs 1 erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger wie den BF, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts in Österreich aufhält, erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Für Unionsbürger, die - gemäß § 53a Abs 1 NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots der in § 66 Abs 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“) heranzuziehen (siehe VwGH 19.05.2022, Ra 2019/21/0396). Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

Gemäß § 67 Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs 3 FPG auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (§ 67 Abs 3 Z 1 FPG). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbots ist gemäß § 67 Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

Der BF hält sich weder seit zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf noch hat er mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in § 67 Abs 1 Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich.

Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) berührt.

Der BF wurde wegen des grenzüberschreitenden und arbeitsteilig ausgeführten Handels mit einer übergroßen Menge eines äußerst gefährlichen Suchtgifts strafgerichtlich verurteilt, wobei gegen ihn als Ersttäter eine zur Gänze unbedingt ausgesprochene mehrjährige Freiheitsstrafe verhängt wurde. Der BF handelte als Mitglied einer professionell agierenden kriminellen Vereinigung mit Kokain. Durch den Handel mit einem der gefährlichsten Suchtgifte wollte sich der BF finanziell bereichern und nahm dafür die Schädigung der Gesundheit anderer Personen in Kauf. Auch die im Falle einer Verhaftung zu befürchtende Trennung von seiner Familie konnte ihn nicht davon abhalten. Da er über einen längeren Zeitraum Suchtgifthandel betrieben hat, stellt sein Gesamtverhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) berührt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118).

Aufgrund der professionell organisierten Suchtmitteldelinquenz, an der der BF beteiligt war, ist eine erhebliche Wiederholungsgefahr anzunehmen. Es kann auch noch nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der von ihm ausgehenden, durch die strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit ausgegangen werden. Dazu bedarf es grundsätzlich eines längeren Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (VwGH 27.04.2017, Ra 2016/22/0094).

Da sich der BF in Strafhaft befindet, kann von einem Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit keine Rede sein.

Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Gemäß § 9 BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF muss verhältnismäßig sein. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG iVm Art 8 EMRK zu seinen Lasten aus. Der BF kann die Kontakte zu den Angehörigen seiner Lebensgefährtin, welche in unmittelbarer Grenznähe zur Slowakei wohnen, nach der Ausreise durch Besuche in anderen Staaten sowie durch diverse Kommunikationsmittel (z.B. Telefonate, Internet, soziale Medien) pflegen. Es bestehen vielmehr starke Bindungen zur Slowakei, wo seine Familie und seine Lebensgefährtin leben, sodass es ihm zumutbar ist, dorthin zurückzukehren.

Das Aufenthaltsverbot wurde somit dem Grunde nach zu Recht erlassen.

Es ist aber zu berücksichtigten, dass das Strafgericht den Strafrahmen nicht einmal zur Hälfte ausschöpfte. Ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von neun Jahren steht außer Relation zu der über den BF verhängten Freiheitsstrafe, dem Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Taten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe und seiner privaten und familiären Situation. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der BF zum ersten Mal straffällig wurde und ein Geständnis ablegte. Demgemäß ist die Dauer des Aufenthaltsverbots auf sechs Jahre zu reduzieren. Ein Aufenthaltsverbot in dieser Dauer ist notwendig, aber auch ausreichend, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Eine weitere Reduktion scheitert an der Schwere der von ihm begangenen Straftaten. Immerhin verschaffte sich der BF durch Suchtgifthandel über einen langen Zeitraum hinweg eine wesentliche Einnahmequelle. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist in diesem Sinn abzuändern.

Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Angesichts der Schwere seiner Straftaten ist die sofortige Ausreise des BF nach der Haftentlassung im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, sodass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (trotz der insoweit nur kursorischen Begründung im angefochtenen Bescheid) nicht zu beanstanden ist. Aus diesem Grund ist auch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs gemäß § 70 Abs 3 FPG rechtskonform. Die Beschwerde ist somit in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids unbegründet.

Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt ist, dem BF in Bezug auf seine privaten und familiären Anknüpfungen gefolgt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck von ihm bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung der Dauer oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, zumal aufgrund der qualifizierten Suchtmitteldelinquenz ein besonders großes öffentliches Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme besteht, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, von deren Durchführung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist.

Zu Spruchteil C):

Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte.

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