G305 2308256-1•Bundesverwaltungsgericht G305 2308256-1
G305 2308256-1Tribunal Administrativo Federal25 de jun. de 2025
Aufenthaltsverbot Herabsetzung
G305 2308256-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA: Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2025, Zl.: XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.05.2025 zu Recht:
A)Der ausschließlich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids erhobenen Beschwerde wird mit der Maßgabe teilweise stattgegeben, als es in Spruchpunkt I. korrekt zu lauten hat:
„Gegen den Beschwerdeführer wird gemäß § 67 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 5 (fünf) Jahren erlassen“.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge so oder: BF) wurde am XXXX vom Landesgericht XXXX zu einer teils bedingt nachgesehenen Freiheitstrafe von 18 Monaten verurteilt.
Nach seiner strafgerichtlichen Verurteilung forderte ihn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) mit Schreiben vom XXXX .2025 dazu auf, sich schriftlich zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu äußern. Auf das ihm noch am selben Tag in Strafhaft übergebene Schreiben erfolgte keine Reaktion.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gemäß § 67 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 8 Jahren gegen den BF (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass ein Durchsetzungsaufschub nach § 70 Abs. 3 FPG nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.).
Begründet wurde dies im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF. Er sei bereits in Großbritannien wegen Diebstahls verurteilt worden und habe nach seiner Entlassung aus der Haft ein Sinneswandel nicht festgestellt werden können. Er sei im Bundesgebiet nicht aufenthaltsverfestigt und auch nicht berufstätig. Er habe keinerlei persönliche oder private Bindungen in Österreich und habe mit seinem Verhalten gezeigt, nicht willig zu sein, sich an die Gesetze Österreichs zu halten. Er habe die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv verletzt und könne aufgrund seines Charakterbildes eine Tatwiederholung nicht ausgeschlossen werden. Ein achtjähriges Aufenthaltsverbot sei notwendig und gerechtfertigt, um die von ihm ausgehende Gefährdung hintanzuhalten. Seine zielgerichtete Einreise zur Begehung von Diebstählen rechtfertige zudem, dass ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werde.
Der bezogene Bescheid wurde dem BF am XXXX .2025 persönlich zugestellt.
3. Ausschließlich gegen das in Spruchpunkt I. des Bescheids erlassene Aufenthaltsverbot erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, die er auf die Beschwerdegründe „inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtige rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften“ stützte und mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und das Aufenthaltsverbot ersatzlos beheben, in eventu, dessen Gültigkeitsdauer reduzieren. Hilfsweise stellt der BF einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Seine Beschwerde begründete er im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass sich die Behörde keinen persönlichen Eindruck von ihm verschafft habe. Als Fahrer von Klein-LKW könne es sein, dass er Lieferungen nach Österreich durchführe oder zum Zweck des Transits durchfahre, er habe daher ein erhöhtes privates Interesse daran, nach Österreich einreisen zu können. Aufgrund seines Verhaltens könne nicht davon gesprochen werden, dass von ihm künftig eine Gefahr ausgehe, zudem lasse der Bescheid eine nachvollziehbare Gefährlichkeitsprognose vermissen. Er bereue seine Taten und sei eine Wiederholungsgefahr aufgrund seines Verhaltens nicht gegeben. Das mit acht Jahren befristete Aufenthaltsverbot stehe in keiner Relation zu der gegen ihn ausgesprochenen Freiheitsstrafe und werde daher in eventu dessen Herabsetzung beantragt.
4. Am XXXX .2025 wurden die Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens samt einer Stellungnahme des BFA dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Vorlage gebracht.
5. Am 07.05.2025 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der Rechtsvertreter des BF anwesend war. Der BF befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Rumänien. Ein Vertreter der belangten Behörde erschien nach übermitteltem Teilnahmeverzicht nicht zur Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in XXXX (Rumänien) geboren und ist Staatsangehöriger von Rumänien. Neben seiner rumänischen Muttersprache verfügt der BF über grundlegende Deutschkenntnisse.
Er ist ledig und frei von Sorgepflichten.
1.2. Im Bundesgebiet verfügte er lediglich von XXXX .2019 bis XXXX .2019 über einen Hauptwohnsitz außerhalb einer Haftanstalt. Von XXXX bis zum Zeitpunkt seiner bedingten Entlassung am XXXX wurde er in der Justizanstalt (JA) XXXX in Strafhaft angehalten.
1.3. Der BF ist im Besitz eines am XXXX abgelaufenen rumänischen Personalausweises zur Nummer XXXX , sowie eines noch bis XXXX gültigen rumänischen Führerscheins zur Nummer XXXX .
Er hat zu keinem Zeitpunkt die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für das Bundesgebiet beantragt.
1.4. Der BF ist außerhalb Österreichs insgesamt neun Mal strafgerichtlich verurteilt worden und bereits in Haft gewesen, wobei es sich in mehreren Fällen um Taten gehandelt hat, die in Österreich strafgerichtlich nicht verfolgt werden.
Im XXXX wurde er von einem Gericht des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland wegen Diebstahls zu einer Schadensgutmachung an sein Opfer in Höhe von 15 GBP und einer Freiheitsstrafe von 42 Tagen sowie 120 Tagen gemeinnütziger Arbeit verurteilt, Die Freiheitsstrafe wurde für 12 Monate bedingt nachgesehen.
Im XXXX folgte im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland eine weitere Verurteilung wegen Straftaten gegen die Staatsgewalt, öffentliche Ordnung sowie Behinderung der Justiz, sowie wegen Diebstahls zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 42 Tagen, einer Geldstrafe und gemeinnütziger Arbeit sowie einer Schadensgutmachung an das Diebstahlsopfer.
Mit Urteil des Landgerichts XXXX vom XXXX , wurde er wegen Beihilfe zum Diebstahl in neun Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Wegen dieser Verurteilung befand er sich ab dem XXXX bis zum XXXX in der Justizvollzugsanstalt XXXX in Haft.
Am XXXX wurde ihm mit Verfügung der Stadt XXXX für die Dauer von zwei Jahren die Freizügigkeit für das Bundesgebiet der Bundesrepublik Deutschland entzogen, weshalb er aus der Haft heraus mittels Flugzeugs nach Bukarest abgeschoben wurde.
Zudem liegen in der Bundesrepublik Deutschland 19 kriminalpolizeiliche Vormerkungen gegen ihn vor.
Im XXXX wurde er von der Rechtbank XXXX wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von EUR 200 verurteilt.
Im Jahr XXXX wurde er in Belgien wegen versuchten bzw. vorbereiteten Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 20 Monaten verurteilt.
Im Frühjahr XXXX verurteilte ihn ein Gericht in Italien zu einer weiteren Freiheitsstrafe wegen versuchten Diebstahls und unerlaubten Besitzes von Waffen, Schusswaffen, ihren Teilen und Komponenten, Munition und Sprengstoffen, die unter Bestimmung einer fünfjährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Die beim BF gefundenen Gegenstände wurden konfisziert.
Jahr XXXX wurde er durch das Judecatoria XXXX wegen Störung der öffentlichen Ordnung und des öffentlichen Friedens zu einer Geldstrafe verurteilt.
Im selben Jahr wurde er durch ein Gericht in XXXX wegen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung zu mehrfachen Geldstrafen und Fahrverboten verurteilt
1.5. In Österreich wurde er am XXXX festgenommen und mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , unter Bezugnahme auf das Urteil der XXXX , zu Zl. XXXX vom XXXX , schuldig erkannt, das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (§§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und Z 2, 130 Abs. 1 zweiter Fall, Abs. 2 zweiter Fall StGB) begangen zu haben und deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, von der ein Strafteil von 12 Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Den unbedingten Teil der Strafe, im Ausmaß von sechs Monaten, verbüßte der BF unter Anrechnung der Vorhaft in der JA XXXX .
Bei der Strafzumessung wertete das Gericht das umfassende und reumütige Geständnis in der Hauptverhandlung und die untergeordnete Rolle bei insgesamt vier unmittelbaren Taten als mildernd, als erschwerend hingegen eine einschlägige Vorstrafe in Großbritannien aus dem Jahr XXXX wegen Diebstahls und die brutale, mit hohem Sachschaden verbundene Vorgehensweise in zwei Fällen.
Grund für die Verurteilung war, dass er im Zusammenwirken mit abgesondert verurteilten Komplizen Gegenstände in einem EUR 5.000, nicht aber EUR 300.000 übersteigenden Betrag in Höhe von EUR 29.516,40 durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Er hat seine Taten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung ausgeführt, um sich durch die wiederkehrende Begehung eine längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen. Zwei dieser Taten beging er zudem teils unter Einsatz besonderer Mittel, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen, indem er diese unter Einsatz von Winkelschleifern mit Flexscheiben, spezieller Arbeitskleidung und Funkgeräten beging. Der BF und seine Komplizen versuchten in einem Zeitraum von XXXX vergeblich drei Gebäudetüren und ein Fenster aufzubrechen, schlugen ein WC-Fenster ein und schnitten, nachdem sie in das Innere eines Gebäudes gelangten, mit einem Winkelschleifer zwei Tresore auf. In einem Fall handelte es sich um den Tresor eines Lebensmittelmarktes und entnahmen sie hier Zigaretten im Gesamtwert von etwa EUR 5.500, Bargeld in Höhe von EUR 5.863,03 sowie 500 Rubbellose und in einem anderen Fall erbeuteten sie EUR 16.385,37 aus dem Tresor einer Postfiliale. Von XXXX bis XXXX schlugen sie in einem Ort in XXXX Auslagenscheiben ein und brachen Schließfächer, Kinderspielfahrzeuge, Getränkeautomaten und Kassen im Freigelände einer Freizeitanlage auf und nahmen so einerseits einer Gemeinde einen Bargeldbetrag in unbekannter Höhe und einem weiteren Opfer Bargeld in Höhe von EUR 80 sowie Souvenir-Waren im Gesamtwert von EUR 1.008 ab.
Der BF wurde am XXXX unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit aus der Freiheitsstrafe entlassen und ist in der Folge freiwillig in seine Heimat zurückgekehrt.
1.6. Er ist grundsätzlich arbeitsfähig, war im Bundesgebiet bisher jedoch nicht erwerbstätig. Zuletzt hat er als Lkw-Fahrer und Fahrer von Klein-Lkw gearbeitet.
1.7. Der BF hat keinerlei Bezugspunkte im Bundesgebiet und ist hier nicht nachhaltig integriert. Er befindet sich seit seiner Haftentlassung in Rumänien.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Widersprüche bestehen nicht.
Die zu seiner Identität getroffenen Konstatierungen beruhen auf der eingeholten ZMR-Abfrage, auf den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des BFA und auf den Ausführungen in der Beschwerde, die auch mit der festgestellten Identität des BF im vorliegenden Strafurteil übereinstimmen. Die getroffenen Feststellungen gründen überdies auf den Ausführungen der Rechtsvertretung des BF vor dem BVwG am 07.05.2025. Die persönlichen Daten des BF stimmen zudem mit den vorliegenden Ausweisdokumenten überein.
Die Feststellungen zu seiner Sprachkompetenz waren auf Grund seiner Herkunft und den hierzu ersichtlichen Eintragungen im EKIS-Auszug des BF zu treffen.
Im gesamten Verfahren sind keine familiären oder tiefergehenden beruflichen oder sozialen Bindungen des BF in Österreich hervorgekommen. Hiermit steht auch gut im Einklang, dass laut ZMR lediglich für das Jahr XXXX ein nur wenige Monate andauernder Wohnsitz aufscheint und für ihn keinerlei Versicherungsdaten im Bundesgebiet vorliegen. Zudem wurde auch seitens der Rechtsvertretung erklärt, dass der BF keine nennenswerten Bindungen in und zu Österreich habe.
Eine dem BF erteilte Anmeldebescheinigung ist im IZR nicht dokumentiert und wurde im weiteren Verfahren auch zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, dass er eine solche jemals beantragt hätte.
Die zu seiner Verurteilung getroffenen Feststellungen ergeben sich einerseits aus den Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich, andererseits aus dem im Verwaltungsakt einliegenden strafgerichtlichen Urteil des Landesgerichts XXXX . Daraus ergeben sich auch die Konstatierungen zu den Strafbemessungsgründen und zu seiner Vorverurteilung in den Niederlanden. Die weiteren Verurteilungen des BF im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, Italien, Deutschland und Belgien konnten anhand des ECRIS-Auszuges des BF festgestellt werden.
Die Verfügung der Stadt XXXX , aus der hervorgeht, dass er das Recht zum Aufenthalt für die Dauer von zwei Jahren verloren hat, liegt dem Verfahrensakt ebenso ein, wie eine Mitteilung des Polizeikooperationszentrums XXXX , in der auf die kriminalpolizeilichen Vormerkungen hingewiesen wurde.
Weitere integrative Merkmale sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Die weitestgehende Arbeitsfähigkeit des BF ergibt sich aus der Tatsache, dass er laut Beschwerde als Fahrer von Lkw und Klein-Lkw tätig ist und dies als Grund für einen möglichen Aufenthalt in Österreich (auch als Transitland) angegeben hat. Hiermit steht auch gut im Einklang, dass der BF das Bundesgebiet nach seiner Haftentlassung freiwillig verlassen hat und seither nicht zurückgekehrt ist.
Das BVwG hat sich nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH an die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu halten (vgl. VwGH vom 27.07.2017, Ra 2016/22/0066).
Die Vorgangsweise des BFA, den BF nicht persönlich zu den Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu vernehmen, sondern ihn aufgefordert zu haben, sich schriftlich zu äußern und konkrete, entscheidungswesentliche Fragen zu beantworten, ist - trotz bestehender Sprachbarrieren - nicht zu beanstanden. Parteiengehör kann von der Behörde grundsätzlich auch in schriftlicher Form gewährt werden. Außerdem hatte der BF die Möglichkeit, in der Beschwerde ein zulässiges Neuvorbringen zu erstatten.
Zu Spruchteil A):
Die Beschwere richtet sich ausschließlich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, weshalb die darauf aufbauenden Spruchpunkte II. und III. in Rechtskraft erwachsen und daher nicht Prüfumfang des Beschwerdeverfahrens sind.
Zu Spruchpunkt I.
3.1.1. Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene (für die Dauer von acht Jahren befristete) Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Bestimmung des § 67 Abs. 1 und 2 FPG und begründete dies im Kern mit der rechtskräftigen Verurteilung des BF.
3.1.2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit).
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Rumänien und gilt, weil Rumänien Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
3.1.3. Zur teilweisen Stattgabe der Beschwerde:
3.1.3.1. Die Bestimmung des § 67 FPG hat nachstehenden Wortlaut:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
[…]
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“
§ 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262).
Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Z 1]), kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 3 FPG auch unbefristet erlassen werden.
Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).
Die Bestimmung des § 53a Abs. 1 und Abs. 2 NAG hat nachstehenden Wortlaut:
„(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung."
§ 51 Abs. 1 NAG lautet:
„(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.“
Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd § 53a NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Z 1 und der Z 2 des § 51 Abs. 1 NAG 2005 kumulativ erfüllt sind.
Die Bestimmung des Art. 16 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt:
„Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen
(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.
(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.
(3) Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.
(4) Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.“
Die in Art. 28 Abs. 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:
„[…]
(2) Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
(3) Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht aufzwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
a) ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
b) minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“
Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten, wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen gemäß Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (vgl. EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff).
Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und in Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).
Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 9 BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Anlassbezogen bedeutet dies:
Der Beschwerdeführer hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf und hat in Ermangelung eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht für einen Daueraufenthalt erworben, zumal er nach seiner Einreise im Jahr XXXX Handlungen setzte, wegen denen er strafgerichtlich verurteilt wurde. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in § 67 Abs. 1 Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich.
Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine solche Gefahr dar, die die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs. 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt.
Gegen ihn, der zuvor mehrfach in mehreren Mitgliedstaaten (unter „Mitgliedstaaten“ sind hier und im Folgenden jene Staaten zu verstehen, für die die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG gilt, also alle Mitgliedstaaten der EU außer Irland sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein; vgl. VwGH 22.5.2013, 2013/18/0021) zu teilweise bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen, Geldstrafen und einer unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wurde wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (§§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und Z 2, 130 Abs. 1 zweiter Fall, Abs. 2 zweiter Fall StGB) unter Bedachtnahme auf eine Vorverurteilung eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten, von der ein Teil im Ausmaß von 12 Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde, verhängt. Als Reaktion auf eine in der Bundesrepublik Deutschland verhängte Freiheitsstrafe wurde ihm von der Stadt XXXX bereits im Jahr XXXX für die Dauer von zwei Jahren die Freizügigkeit im deutschen Bundesgebiet entzogen.
Dieser, teilweise einschlägigen, Vorstrafenbelastung und dem in Deutschland ausgesprochenen Entzug der Freizügigkeit zum Trotz reiste er im Jahr XXXX ins österreichische Bundesgebiet ein, um hier erneut straffällig zu werden.
Wenn nun in der Beschwerde vorgebracht wird, dass er in diesem Zeitraum in Österreich eine Einstellungszusage gehabt hätte, vermag ihn dies ob der von ihm verübten Taten nicht zu exkulpieren, hat er doch just in diesem Zeitraum Straftaten verübt, in welchem er vorgibt, dass er am österreichischen Arbeitsmarkt Fuß fassen wollte. Nach seiner Verhaftung im Herbst XXXX und der bedingten Entlassung ist er zwar freiwillig in seinen Herkunftsstaat ausgereist, jedoch lässt sich daran noch kein Wegfall der durch seine Taten indizierten Gefährlichkeit erkennen.
Der BF war im Bundesgebiet bisher nicht erwerbstätig und liegt daher eine nachhaltige Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt und die österreichische Gesellschaft nicht vor.
Hinweise auf eine tiefgehende persönliche emotionale Verbindung, welche eine Anwesenheit des BF im Bundesgebiet notwendig machen würde, sind anlassbezogen nicht hervorgekommen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit ist somit in erster Linie das Verhalten des Fremden in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat.
Der BF befand sich für knapp sechs Monate in Strafhaft und wurde im XXXX aus dieser entlassen. Der von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung geforderte Wohlverhaltenszeitraum ist daher noch nicht gegeben und konnte sich der BF bisher nicht bewähren. Ein solcher Zeitraum kann erst dann als valide bewertet werden, wenn sämtliche Lasten einer strafgerichtlichen Verurteilung, als solche ist auch die bestimmte Probezeit von drei Jahren zu werten, vom BF abgefallen sein werden und er diesen Zeitraum tatsächlich ohne Konflikte mit dem Gesetz beendet haben wird. Ein dementsprechender Zeitraum des Wohlverhaltens muss daher in einer angepassten Dauer gelegen sein. Aus diesen Gründen ist eine positive Zukunftsprognose derzeit nicht möglich.
Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben ist als verhältnismäßig anzusehen, zumal er keine Bindungen im Bundesgebiet aufzuweisen hat. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach er als Lkw- und Klein-Lkw Fahrer Lieferungen nach Österreich durchführen oder im Rahmen des Warentransits durch Österreich fahren muss, ist hier dem öffentlichen Interesse an einer Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hintanzuhalten und dem BF zuzumuten, das Bundesgebiet bei möglichen Transportfahren zu meiden.
Kontakte zu etwaigen in Österreich lebenden Freunden und Bekannten kann er mittels elektronischer Kommunikationsmittel oder auch Besuchen außerhalb des Bundesgebietes aufrechterhalten.
Ob seiner strafgerichtlichen Verurteilungen (im Bundesgebiet und außerhalb davon), der daraus ableitbaren Wiederholungsgefahr und der derzeit daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots grundsätzlich nicht zu beanstanden. In Zusammenschau mit den bisher gegen den ihn ausgesprochenen Strafen und der im Zusammenhang mit der bedingten Entlassung bestimmten Probezeit, ist die Dauer des gegen ihn ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes auf fünf Jahre zu reduzieren.
Der gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids erhobenen Beschwerde war daher teilweise stattzugeben und die Dauer des Aufenthaltsverbots auf fünf Jahre zu reduzieren.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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