G315 2291267-1•Bundesverwaltungsgericht G315 2291267-1
G315 2291267-1Tribunal Administrativo Federal24 de jul. de 2025
Aufenthaltstitel Ausweisung Behebung der Entscheidung Bescheid
G315 2291267-1/10E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , StA. staatenlos, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2024, Zl. XXXX , zu Recht:
A)Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion Wien, vom 07.03.2024, wurde die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.).
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass es sich bei der BF um eine lettische Staatsangehörige handle, welche bereits länger als 3 Monate in Österreich aufhältig sei. Die BF gehe keiner Erwerbstätigkeit nach, sei nicht zur Arbeitssuche eingereist und bestehe in naher Zukunft keine begründete Aussicht auf eine Arbeitsstelle. Sie sei nicht versichert und verfüge nicht über ausreichende Existenzmittel, um ihren Aufenthalt zu finanzieren. Darüber hinaus missbrauche sie ihr Freizügigkeitsrecht zu unlauteren Absichten und zu strafbraren Handlungen und stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die BF in Österreich über Angehörige oder ein schützenswertes Privatleben verfüge. Auch eine tiefergreifende Integration sei nicht erkennbar.
Mit Verfahrensanordnung vom 07.03.2024 wurde der BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.
Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden der BF am 28.03.2024 durch Hinterlegung zugestellt.
2. Mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 25.04.2024 – bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend – erhob die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde mit den Anträgen den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu, eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen und den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu gewähren, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die BF eine lettische Staatsangehörige sei, sich bereits von 1990 bis 2001 in Österreich aufgehalten und hier studiert und gearbeitet habe. Seit Mai 2023 sei sie durchgehend behördlich gemeldet und seitdem im österreichischen Bundesgebiet als arbeitssuchend beim Arbeitsmarktservice (AMS) gemeldet. Seit Februar 2024 befinde sie sich in einer Schulungsmaßnahme des AMS und dauere diese bis Juni 2024. Sie sei bemüht, einen Arbeitsplatz zu bekommen, sei Pianistin und spreche Deutsch auf zumindest B1-Niveau. Seit August 2022 lebe der geschieden Ehemann der BF und ihre gemeinsame 17-jährige Tochter (beide StA. Deutschland) in Österreich und seien diese unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt. Mit ihrer Tochter lebe sie gemeinsam in einer Mietwohnung. Auch der Vater der BF lebe seit mehreren Jahren in Österreich und bestehe zu diesem monatlicher Kontakt. Von ihrem geschiedenen Ehemann erhalte sie monatlich EUR 2.000,00, beziehe vom AMS eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes (ca. EUR 700,00) sowie einen Schulungszuschlag und verfüge über eine deutsche Krankenversicherung. Auch durch die Teilnahme an Schulungsmaßnahmen sei die BF in Österreich vollversichert.
Der Beschwerde wurden folgende Beweismittel in Kopie- bzw. Lichtbildform beigelegt:
AMS-Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 06.03.2024
Bescheidausfertigung des Arbeitsamtes XXXX vom 07.10.1994
Bescheidausfertigung des Arbeitsamtes XXXX vom 04.11.1992
Deutsche Gesundheitskarte bzw. Europäische Krankenversicherungskarte
E-Mail vom 24.042024 betreffend den Kurs „Berufliche Perspektivenentwicklung“
3. Die Beschwerde sowie die zugehörigen Verwaltungsakte legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 26.04.2024 – einlangend am 02.05.2024 – dem Bundesverwaltungsgericht vor.
4. Mit Aufforderung zur Mitwirkung vom 13.06.2024 wurden die Verfahrensparteien dazu aufgefordert binnen zwei Wochen eine Stellungnahme zur Frage des Zustellzeitpunktes des angefochtenen Bescheides abzugeben. Des Weiteren wurde der BF mitgeteilt, dass im Zentralgen Melderegister (ZMR) zum in der Beschwerde angegebenen Nachnamen lediglich eine russische Staatsbürgerin aufscheint und die in der Beschwerde genannte Beilage, ein Meldezettel, nicht im Akt erliegt. Die BF wurde aufgefordert binnen zwei Wochen einen aktuellen Meldezettel sowie eine Kopie ihres Reisepasses oder eines sonstigen nationalen Identitätsdokumentes vorzulegen sowie Belege für die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes beizubringen.
Am 14.06.2024 langte die Stellungnahme der belangten Behörde zur Frage der Zustellung des angefochtenen Bescheides ein.
Nach gewährter Fristerstreckung langte am 02.07.2024 die Stellungnahme der BF ein. Es wurde unter anderem ausgeführt, dass es sich bei der im ZMR aufscheinenden russischen Staatsangehörigen um die BF handeln könne. Des Weiteren, dass sich die uneinheitliche Schreibweise des Namens der BF auch aus ihren (lettischen) Fremdenpässen ergebe, aufgrund welcher Zweifel hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der BF angebracht seien. Die BF sei in der damaligen lettisch-sozialistischen Sowjetrepublik geboren worden, sei hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit immer wieder unsicher gewesen, gehe jedoch infolge aufenthaltsrechtlicher Verfahren in Deutschland davon aus, Unionsbürgerin zu sein. Zur Thematik von Staatsangehörigkeiten nach dem Zerfall der Sowjetunion habe man eine ACCORD-Anfrage gestellt. Im Übrigen wurde ergänzendes Vorbringen zur Arbeitssuche und dem Privat- und Familienleben in Österreich erstattet.
Es wurden ergänzend folgende Beweismittel als Lichtbilder bzw. Screenshots vorgelegt:
Lettischer Fremdenpass („NEPILSONA PASE“) aus 2014
Lettischer Fremdenpass („NEPILSONA PASE“) aus 2024
Deutsche Bescheinigung gemäß § 5 FreizügG/EU vom 09.12.2009
eAMS-Konto
AMS-Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 03.05.2024
5. Mit schriftlichem Parteiengehör vom 15.07.2025 wurde die belangte Behörde über die vorläufige Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Staatsangehörigkeit der BF und den Rechtsfolgen in Kenntnis gesetzt und ihr zur Stellungnahme eine Frist von einer Woche eingeräumt.
6. Fristgerecht teilte die Behörde im Wesentlichen mit, dass irrtümlich von einer lettischen Staatsbürgerschaft ausgegangen, zumal die Fremde selbst angab, die lettische Staatsbürgerschaft zu besitzen.
7. Von Seiten der BF sind keine weiteren Mitteilungen bei Gericht eingegangen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die BF wurde als Tochter russischer Staatsangehöriger am 28.11.1967 in XXXX in der damaligen Lettisch Sozialistischen Sowjetrepublik (nunmehrige Republik Lettland) geboren.
Die BF verfügt über keine Staatsangehörigkeit. Ihr kommt in Lettland der Status einer „Nichtbürgerin“ zu, was sie zum dauerhaften Aufenthalt in Lettland berechtigt.
1.2. Die BF war bereits von 1990 bis 2001 in Österreich aufhältig und spricht Deutsch (vgl. Beschwerde, AS 44; ZMR-Auszug vom 02.05.2024, OZ 2; Bescheidausfertigungen des „Arbeitsamtes“ aus 1992 und 1994, AS 36 und 38).
Seit dem 05.05.2023 hält sich die BF wieder im Bundesgebiet auf (vgl. Beschwerde, AS 44; ZMR-Auszug vom 11.07.2025). Gemeinsam mit ihrer Tochter XXXX , geb. XXXX , StA. Deutschland, wohnt sie an der Adresse XXXX (vgl. Stellungnahme vom 02.07.2024, OZ 7 iVm ZMR-Adressabfrage vom 26.06.2025 sowie im ZMR dokumentiertem Reisepass der Tochter). Ihre Tochter besucht die XXXX in Wien (vgl. Stellungnahme vom 11.07.2025, OZ 7) und geht keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 11.07.2025).
Von 1997 bis 2018 war die BF mit XXXX , geb. XXXX , StA. Deutschland verheiratet. Dieser ist seit 18.08.2023 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet (vgl. Stellungnahme vom 02.07.2024, OZ 7 iVm ZMR-Auszug vom 26.06.2025 sowie im ZMR dokumentiertem Personalausweis) und wird die BF vor allem durch ihn finanziert (vgl. Beschwerdevorbringen, AS 44).
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die belangte Behörde brachte in ihrer Stellungnahme vom 14.06.2024 (OZ 4) selbst vor, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid am 28.03.2024 rechtsgültig durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Durch den vorangegangenen öffentlichen Aushang sei keine Zustellung bewirkt worden, da zuvor bereits eine Abgabestelle bekanntgegeben worden sei.
Soweit im Folgenden nicht näher ausgeführt, basieren die Feststellungen auf den jeweils in Klammer angeführten im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden unbedenklichen Beweismitteln, die zu keinem Zeitpunkt bestritten wurden. Insbesondere dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 02.07.2024 sowie der Beschwerde. Des Weiteren auf diesbezüglich getätigten Registerabfragen.
Die Identität der BF ergibt sich ohne jeden Zweifel aus den vorgelegten jeweils unbedenklichen Lichtbildern ihres aktuellen sowie bereits abgelaufenen lettischen Fremdenpasses (OZ 7). In den Pässen der BF finden sich die im Spruch angeführten unterschiedlichen Schreibweisen ihres Vor- und Nachnamens.
Die Feststellungen zur Geburt der BF und ihrer (fehlenden) Staatsangehörigkeit basieren auf ihrer Stellungnahme vom 02.07.2024 sowie den bereits erwähnten Fremdenpässen. Im bis XXXX .2024 gültigen Fremdenpass mit der Nr. XXXX ist keine Staatsangehörigkeit vermerkt. Im bis XXXX .2034 gültigen Fremdenpass mit der Nr. XXXX ist die Staatsangehörigkeit mit „XXX“ vermerkt. Die BF verfügt somit über einen lettischen Fremdenpass und kann aufgrund dessen nicht von einer lettischen Staatsangehörigkeit ausgegangen werden. In diesem Sinne wird auch in der Stellungnahme vom 02.07.2024 ausgeführt, dass aufgrund der vorgelegten Reisedokumente jedenfalls Zweifel im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit vorliegen müssen. Des Weiteren wird nachvollziehbar ausgeführt, dass die BF als Tochter russischer Staatsangehöriger in der Lettischen Sozialistischen Sowjetrepublik geboren worden sei und sich in Folge des Austritts Lettlands aus der UdSSR immer wieder unsicher gewesen sei, welche Staatsangehörigkeit sie nun habe.
In der Stellungnahme vom 02.07.2024 wird des Weiteren ausgeführt, dass die BF aufgrund in Deutschland geführter aufenthaltsrechtlicher Verfahren davon ausgehe, Unionsbürgerin zu sein. Eine vom Oberbürgermeister der Landeshauptstadt XXXX am 09.12.2009 ausgestellte „Bescheinigung gemäß § 5 FreizügG/EU“ wurde gegenständlich in Vorlage gebracht (OZ 7). Mit dieser wird bescheinigt, dass die BF lettische Staatsangehörige bzw. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sei und nach Maßgabe des Freizügigkeitsgesetzes/EU zur Einreise und zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt sei. Die in der Bescheinigung getätigten Ausführungen beruhen jedoch offenkundig auf von der BF vorgelegten Fremdenpässen, da vermerkt ist, dass die Bescheinigung nur in Verbindung mit dem Nationalpass/Reisepass XXXX (am 22.09.2017 amtlich geändert in XXXX ) gelte. Zwar ist Erstgenannter gegenständlich nicht aktenkundig, doch geht aus Zweitgenanntem – wie bereits ausgeführt – keine Staatsangehörigkeit hervor, weshalb durch die Bescheinigung der deutschen Behörden keine lettische Staatsangehörigkeit dargetan wird.
Im Zentralen Melderegister (ZMR) ist zu „ XXXX , geb. XXXX “ eine lettische Staatsangehörigkeit eingetragen, jedoch stützt sich auch der ZMR-Eintrag auf den aktuellen lettischen Fremdenpass der BF. Auch im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) ist lediglich ein Fremdenpass dokumentiert (OZ 2).
In Bescheidausfertigungen des Arbeitsamtes Salzburg aus den Jahren 1992 und 1994 (AS 36 und 38), welche in die Zeit nach dem Austritt Lettlands aus der UdSSR fallen, wurde die Staatsangehörigkeit der BF mit „Sowjetunion“ und „Russland“ vermerkt. Im Zentralen Melderegister (ZMR) findet sich zu „ XXXX “ eine von 1994 bis 2001 bestehende Hauptwohnsitzmeldung und ist die Staatsangehörigkeit ebenfalls mit „Russische Föderation“ eingetragen (OZ 2). Weder aus den genannten Bescheidausfertigungen noch dem ZMR-Eintrag geht jedoch hervor, auf welcher Grundlage die Annahme zur Staatsangehörigkeit basiert, weshalb angenommen werden muss, dass es sich um die damaligen Angaben der BF gegenüber den Behörden handelte. Da aus der Stellungnahme vom 02.07.2024 hervorgeht, dass die BF nach dem Austritt Lettland aus der UdSSR im Hinblick auf ihre Staatsangehörigkeit immer wieder unsicher gewesen sei und keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche russische Staatsangehörigkeit vorliegen, konnte nicht von einer solchen ausgegangen werden.
Im angefochtenen Bescheid wird zwar davon ausgegangen, dass die BF Lettin ist. Beweiswürdigend wurde hierzu jedoch lediglich ausgeführt, dass sich die BF gegenüber einschreitenden Beamten der Landespolizeidirektion (LPD) mit Personaldokumenten legitimieren bzw. durch diese mittels deren Datenbanken identifiziert werden habe können. Hierzu liegt lediglich eine Kriminalpolizeiliche Aktenindex Auskunft vom 07.03.2024 vor (AS 8f), welcher keine Personaldokumente entnommen werden können. In der Stellungnahme vom 23.07.2025 teilte die Behörde dann auch mit, dass die lettische Staatsbürgerschaft irrtümlich angenommen worden sei.
Aufgrund der dargelegten Erwägungen war davon auszugehen, dass die BF über keine Staatsangehörigkeit verfügt und staatenlos ist.
Wie bereits ausgeführt geht aus den von der BF vorgelegten lettischen Pässen keine Staatsangehörigkeit hervor, jedoch sind beide Pässe mit „ XXXX “ betitelt, was auf den lettischen Status einer sog. „Nichtbürgerin“ im Sinne des lettischen Gesetzes „Über den Status der ehemaligen UdSSR-Bürger, die nicht die Staatsbürgerschaft Lettlands oder eines anderen Staates besitzen“ hinweist (vgl. Office of Citzienship and Migration Affairs Republic of Latvia: https://www.pmlp.gov.lv/en/acquisition-status-non-citizen mit Link zu genanntem Gesetz, abgefragt am 14.07.2025). Nach Abschnitt 1 Absatz 1 dieses Gesetztes – übersetzt mit Hilfe des Übersetzungsdienstes der Europäischen Kommission („e-Translation“) – sind Nichtbürger bzw. Nichtstaatsbürger Bürger der ehemaligen UdSSR, die in der Republik Lettland wohnen sowie sich in vorübergehender Abwesenheit befinden, und ihre Kinder, die gleichzeitig die folgenden Bedingungen erfüllen: 1) am 1. Juli 1992 im Hoheitsgebiet Lettlands registriert waren, unabhängig vom Status des in der Registrierung des Wohnsitzes angegebenen Wohnraums, oder bis zum 1. Juli 1992 ihren letzten eingetragenen Wohnsitz in der Republik Lettland hatten, oder durch ein Gerichtsurteil festgestellt wurde, dass sie sich zehn Jahre in Folge bis zu dem genannten Zeitpunkt im Hoheitsgebiet Lettlands aufgehalten haben; 2) sie sind keine Bürger Lettlands; und 3) sie sind und waren nicht Bürger eines anderen Staates. Vor dem Hintergrund der Geburt der BF in XXXX in der damaligen Lettisch Sozialistischen Sowjetrepublik und den vorliegenden lettischen Nichtbürger- bzw. Fremdenpässen muss davon ausgegangen werden, dass der BF der Status einer lettischen „Nichtbürgerin“ zukommt. Abschnitt 2 des genannten Gesetzes normiert, dass Nichtbürgern grundsätzlich das Recht zukommt, nicht aus Lettland ausgewiesen zu werden, weshalb festzustellen war, dass sie zum dauerhaften Aufenthalt in Lettland berechtigt ist.
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung):
3.1.1. Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:
„(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. (…)“
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“
Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet auszugsweise:
„(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. (…)“
Der mit „Begriffsbestimmungen“ betitelte § 2 Abs. 4 FPG lautet auszugsweise:
„1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt; (…)
8. EWR-Bürger: ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist; (…)
10. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;
11. begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht; (…)“
3.1.2. Im Hinblick auf den gegenständlichen Fall ergibt sich:
Die belangte Behörde erließ gegen die BF mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides eine Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FPG. Voraussetzung hierfür wäre, dass die BF Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) und somit EWR-Bürgerin im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG ist.
Wie den Feststellungen entnommen werden kann und in der Beweiswürdigung näher ausgeführt wurde, verfügt die BF über keine Staatsangehörigkeit. Ihr kommt der Status einer lettischen „Nichtbürgerin“ zu, was lediglich zum dauerhaften Aufenthalt in Lettland berechtigt. Ein Inhaber eines lettischen „Nichtbürgerpasses“ besitzt jedoch nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union bzw. einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und kann folgerichtig nicht als EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG qualifiziert werden.
Hinsichtlich der unionsrechtlichen Einordnung des lettischen Nichtbürger-Status kann ergänzend auf die Anfragebeantwortung der Europäischen Kommission vom 15.11.2004, E-2192/04EN – übersetzt mit Hilfe des Übersetzungsdienstes der Europäischen Kommission („eTranslation“) – verwiesen werden (https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/E-6-2004-2192-ASW_EN.html abgefragt am 14.07.2025):
Nach den der Kommission vorliegenden Informationen handelt es sich bei „Nichtstaatsbürgerpässen“ um Identitätsdokumente, die Lettland Personen ausstellt („Ausländerpässe werden in Estland ausgestellt“), die nicht die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzen – und daher als Staatenlose gelten können – und ihren ständigen Wohnsitz in Lettland haben.
Der „Nichtstaatsbürgerpass“ ist ein international anerkanntes Reisedokument, das es den Inhabern ermöglicht, ins Ausland zu reisen und nach Lettland zurückzukehren. Sie befreit den Inhaber jedoch nicht automatisch von der Visumpflicht sowohl für Kurzaufenthalte als auch für langfristige Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten. Was Kurzaufenthalte betrifft, so können die Mitgliedstaaten beschließen, die Inhaber solcher Pässe von der Visumpflicht zu befreien (oder nicht). Derzeit sind Estland, Litauen und Dänemark die einzigen Mitgliedstaaten, die Inhaber von „Nichtstaatsbürgerpässen“ von der Visumpflicht für einen Kurzaufenthalt befreien.
Ein Inhaber eines lettischen „Nichtstaatsbürgerpasses“ besitzt nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats und ist daher kein Unionsbürger. Folglich kann er die Gemeinschaftsvorschriften über die Freizügigkeit und den freien Aufenthalt nur in Anspruch nehmen, wenn er Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist und ihn bei seinem Umzug in einen anderen Mitgliedstaat begleitet. Im Beispiel des Herrn Abgeordneten kann ein „Nichtstaatsangehöriger“, der mit einem lettischen Staatsangehörigen verheiratet ist, der Unionsbürger ist, diesen als seinen Ehegatten in einen Mitgliedstaat wie Irland begleiten und hat das Recht, dort zu arbeiten, da Irland keine vorübergehenden Ausnahmen von der Freizügigkeit der Arbeitnehmer aus den neuen Mitgliedstaaten anwendet.
Ein Inhaber eines lettischen „Nichtstaatsbürgerpasses“, der sich mit seinem Ehegatten, der Unionsbürger ist, in Irland aufhält, ist, wie oben erläutert, Begünstigter des Gemeinschaftsrechts und hat das Recht, in Irland zu arbeiten. Würde dieselbe Person allein in Irland wohnen, würde sie nicht unter die oben genannten Rechtsvorschriften fallen. In diesem Fall gelten die nationalen Rechtsvorschriften. Es ist daher legitim, dass in jedem Fall eine unterschiedliche Behandlung erfolgt.
Die Kommission misst der Frage der Integration russischsprachiger Minderheiten in den baltischen Ländern unter uneingeschränkter Einhaltung der europäischen und internationalen Standards für die Rechte nationaler Minderheiten große Bedeutung bei. Die Kommission stellt fest, dass bei der Integration große Fortschritte erzielt wurden, und fordert die nationalen Behörden auf, ihre Bemühungen zur Förderung der Einbürgerung fortzusetzen, die es diesen Personen ermöglichen würde, die Union zu erwerben.
Da die BF weder EWR-Bürgerin noch Schweizer Bürgerin ist, ist sie Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Dennoch könnte gegen sie mit einer Ausweisung nach § 66 FPG vorgegangen werden, wenn ihr der Status einer begünstigten Drittstaatsangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zukommen würde.
Die volljährige Tochter der BF ist deutsche Staatsangehörige und lebt in Österreich. Begünstigte Drittstaatsangehörige sind unter anderem eigene Verwandte (eines EWR-Bürgers) in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht. Die Eigenschaft des begünstigten Drittstaatsangehörigen liegt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 4 Z 11 FrPolG 2005 bei jenen Verwandten in gerader aufsteigender Linie, die Unterhalt gewährt bekommen (vgl. VwGH 26.02.2015, 2013/22/0302). Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei der Tochter der BF – eine EWR-Bürgerin – um eine 18 Jahre alte Schülerin ohne eigenes Einkommen. Dass der BF von ihrer Tochter Unterhalt tatsächlich gewährt werden würde, kann weder der Stellungnahme vom 02.07.2024 noch der Beschwerde entnommen werden. Vielmehr wird die BF durch ihren geschiedenen Ehemann finanziert. Ein von ihrer Tochter abgeleiteter Status als begünstigte Drittstaatsangehörige liegt somit nicht vor.
Die BF wäre des Weiteren als begünstigte Drittstaatsangehörige anzusehen, wenn sie Ehegattin eines EWR-Bürgers wäre, der sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat. Somit kommt es auf das formell aufrechte Bestehen der Ehe an (vgl. VwGH 14.04.2016, Ro 2016/21/0005). Die BF wurde von ihrem Ex-Ehemann, einem nunmehr in Österreich lebenden deutschen Staatsangehörigen, bereits im Jahr 2018 – somit vor ihrem seit 2023 bestehenden Aufenthalt in Österreich – geschieden, weshalb sie auch von ihm keine Stellung als begünstigte Drittstaatsangehörige ableiten kann.
Da es sich bei der BF weder um eine EWR-Bürgern noch begünstigte Drittstaatsangehörige handelt, hätte gegen sie nicht mit einer Ausweisung nach § 66 FPG vorgegangen werden dürfen. Gegen die BF als Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG könnte – soweit die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind – lediglich mit einer Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG vorgegangen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall nicht gehalten ist, im Falle der Rechtswidrigkeit der Erlassung einer Ausweisung stattdessen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (allenfalls in Verbindung mit einem Einreiseverbot) nach den §§ 52 ff. FPG zu prüfen. Eine derartige Entscheidung würde die Sache des Verfahrens und damit den Prüfungsmaßstab des Gerichtes überschreiten. (vgl. dazu VwGH vom 16.04.2021, Ra 2020/21/0462, Rn. 11 ff). In der zitierten Entscheidung führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass Rückkehrentscheidung bzw. Einreiseverbot und Ausweisung bzw. Aufenthaltsverbot an unterschiedlichen Voraussetzungen anknüpfen, die Maßnahmen einen unterschiedlichen normativen Gehalt haben, nicht austauschbar sind und nicht von „Sachidentiät“ ausgegangen werden kann.
Da sich die erlassene Ausweisung gegenständlichen als verfehlt erweist, war spruchgemäß zu entscheiden und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufzuheben. Dies steht jedoch der Einleitung eines Verfahrens auf Basis der richten Rechtsgrundlage nicht entgegen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichtgewährung Durchsetzungsaufschub):
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Da Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides an die Erlassung einer Ausweisung anknüpft, diese jedoch ersatzlos zu beheben war, ist Spruchpunkt II. die Grundlage entzogen und war der angefochtene Bescheid im Ergebnis ersatzlos aufzuheben.
3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).
Gegenständlich konnte der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden. In der Stellungnahme der BF vom 02.07.2024 wurde von Zweifeln im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit der BF gesprochen und ist den in Vorlage gebrachten Lichtbildern des aktuellen sowie bereits abgelaufenen Fremdenpasses der BF eindeutig zu entnehmen, dass sie staatenlos ist. Somit stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist.
Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der BF nur für den Fall beantragt, dass der angefochtene Bescheid nicht ersatzlos zu beheben ist.
Im Ergebnis war von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung keine weitere Klärung des Sachverhaltes zu erwarten und konnte eine solche unterbleiben.
Zu B)
3.4. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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