G306 2311523-1•Bundesverwaltungsgericht G306 2311523-1
G306 2311523-1Tribunal Administrativo Federal30 de jul. de 2025
Diskriminierung Glaubwürdigkeit individuelle Verhältnisse Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen private Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse staatliche Verfolgung Verfolgungsgefahr Versorgungslage
G306 2311523-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA.: Albanien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) Gesellschaft mbH in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2025, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:
A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste gemeinsam mit seiner Mutter (BF zu G306 XXXX ) am XXXX .2024 am Luftweg in das Bundesgebiet ein und stellten beide am XXXX 2024 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes im Bundesgebiet.
2. Am 19.02.2024 Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die polizeiliche Erstbefragung des BF statt.
3. Am 05.09.2024 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.
4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF durch Hinterlegung zugestellt am 28.03.2025, wurde der Antrag des BF auf Gewährung internationalen Schutzes sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt (Spruchpunkt VI.).
5. Mit Schriftsatz vom 22.04.2025, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich Spruchpunkt II. zu beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen, in eventu festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung vorliegen und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, in eventu festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz vorliegen und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu erteilen.
6. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurde dem BVwG vom BFA am 23.04.2025 vorgelegt, wo sie am 24.04.2025 einlangten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist albanischer Staatsangehöriger, ledig und kinderlos. Seine Muttersprache ist Albanisch. Er gehört der Volksgruppe der Albaner an und bekennt sich zum islamischen Glauben, fühlt sich eigenen Angaben zu Folge jedoch mehr mit dem katholischen Glauben verbunden.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
1.1.2. Der BF wurde in Albanien geboren, wuchs dort auf und besuchte neun Jahre die Grundschule, drei Jahre eine höhere Schule und ein Jahr die Berufsschule. Er hat den Beruf des Kochs erlernt und war in diesem Bereich sowie als Förster im Herkunftsstaat erwerbstätig.
1.1.3. Der BF reiste gemeinsam mit seiner Mutter, XXXX , geb. XXXX (BF zu XXXX ) am XXXX .2024 mit dem Flugzeug von Albanien in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX .2024 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Seither hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf.
1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
1.2.1. Es war nicht feststellbar, dass der BF aufgrund von Blutrache in Albanien durch Privatpersonen bedroht oder verfolgt wurde.
1.2.2. Es wird festgestellt, dass der BF in seinem Heimatstaat keiner asylrelevanten individuellen Verfolgung ausgesetzt ist und er eine solche, im Falle einer Rückkehr, nicht zu befürchten hat.
Der BF hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.
Es wird weiters festgestellt, dass dem BF auch keine Verfolgung aus anderen Gründen, wie wegen seiner Rasse, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund seiner politischen Gesinnung droht.
1.3. Zur Rückkehrsituation des BF in seinem Herkunftsland:
1.3.1. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht dem BF kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.
Fest steht, dass der BF in Albanien keiner sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen wäre sowie im Falle seiner Rückkehr in keine existenzgefährdende Notsituation geraten würde oder als Zivilperson keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre.
1.3.2. Der BF ist arbeitsfähig, gesund, nimmt derzeit eigenen Angaben zu Folge Medikamente für seine Haut ein und kann einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Es wurden im gesamten Verfahren keine medizinischen Unterlagen in Vorlage gebracht. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des BF ausschließen, bestehen nicht.
1.3.3. Der Vater, der ältere Bruder, dessen Ehefrau und Kinder, der Onkel und die Tante ms. des BF sind in Albanien wohnhaft. Die Familie des BF betrieb in Albanien ein Call-Center und ein Computergeschäft und erwirtschaftete sich hierdurch sowie weitere Erwerbstätigkeiten des BF, seiner Eltern und seines Bruders ihren Lebensunterhalt. Die wirtschaftliche Situation der Familie ist gut, so war die Mutter des BF im Zeitpunkt der Asylantragstellung im Besitz von Barmitteln in der Höhe von beinahe € 10.000,00. Weiters lebt eine Vielzahl weiter entfernter Verwandter sowie Freunde im Herkunftsstaat. Der BF hat täglichen Kontakt zu seinem Vater und Bruder.
Der BF lebte vor seiner Ausreise mit seinen Eltern in einem 130m² großen Eigentumshaus mit Garten. Der Bruder lebt in einer eigenen Wohnung im Herkunftsstaat. Der BF kann bei seiner Rückkehr wieder im Eigentumshaus der Familie Unterkunft nehmen.
Eine Tante ms. des BF lebt mit ihrer Familie in Italien. Ein Cousin ist in England wohnhaft.
1.4. Zum (Privat-)Leben des BF in Österreich:
1.4.1. Der BF ging in Österreich bis dato keiner legalen Beschäftigung nach, ist nicht selbsterhaltungsfähig, bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist in einer Bundesbetreuungseinrichtung untergebracht.
Im Bundesgebiet lebt die mit dem BF mitgereiste Mutter des BF, XXXX , geb. XXXX , StA. Albanien. Diese stellte gemeinsam mit dem BF am XXXX .2024 einen Antrag auf internationalen Schutz welcher mit Bescheid des BFA vom 21.03.2025 vollinhaltlich negativ entschieden wurde. Mit Erkenntnis des BVwG XXXX OZ, vom heutigen Tag wurde deren Beschwerde ebenfalls als unbegründet abgewiesen.
Ansonsten leben keine Angehörigen oder Freunde des BF im Bundesgebiet.
Der BF hat keinen Deutschkurs besucht, ist weder Mitglied in einem Verein noch in einer sonstigen Organisation und nimmt nicht am gesellschaftlichen Leben in Österreich teil. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer tiefgreifenden Integration des BF in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.4.2. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.
1.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Gemäß § 1 Z 7 HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 129/2022) gilt Albanien als sicherer Herkunftsstaat.
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom BFA herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Albanien, Gesamtaktualisierung vom 05.04.2024, gekürzt wiedergegeben:
Politische Lage
Die Republik Albanien ist eine parlamentarische Demokratie. Die Verfassung überträgt die gesetzgebende Gewalt an das Einkammerparlament (die Versammlung), das sowohl den Premierminister als auch den Präsidenten wählt. Der Premierminister steht an der Spitze der Regierung, während der Präsident nur über eingeschränkte exekutive Befugnisse verfügt (USDOS 20.3.2023). Staatsoberhaupt ist seit Juli 2022 Staatspräsident Bajram Begaj (President.al o.D.).
Seit dem politischen Umbruch in den Jahren 1990/91 hat sich die Republik Albanien zu einer parlamentarischen Demokratie mit einem Mehrparteiensystem entwickelt. Infolge historischer, politischer und kultureller Ursachen leidet das demokratische System an Defiziten. Das politische Leben ist durch eine starke Polarisierung mit wiederholten Boykott und Straßendemonstrationen geprägt. Interessensgruppen üben einen starken Einfluss auf die Parteien aus, und die parteipolitische Zugehörigkeit sowie Abhängigkeiten haben tiefgreifende Auswirkungen auf das gesellschaftliche Leben (AA 7.7.2023).
2020 wurde vom albanischen Parlament eine Wahlrechtsreform beschlossen (bpb 22.4.2021). Der Einsatz moderner Technik wie die biometrische Wähleridentifizierung sollen dazu beitragen, Wahlbetrug und Stimmenkauf zurückzudrängen (WDZ 25.4.2021).
Die letzten Parlamentswahlen fanden am 25. April 2021 statt (USDOS 20.3.2023; vgl. KAS 3.2021), mit Nachwahlen für sechs Gemeinden im März 2022 (BS 19.3.2024). Premierminister Edi Rama von der Sozialistischen Partei hat diese gewonnen; die sozialistische Partei bleibt somit weiterhin stärkste Kraft (ORF 27.4.2021; vgl. Standard 25.4.2021), vor der Demokratischen Partei (PD) und der mit ihr verbündeten Sozialistische Bewegung für Integration (LSI) [Anm.: der aktuellen Freiheitspartei] (DW 27.4.2021).
Einem Bericht der internationalen Wahlbeobachter von OSCE/ODHIR zufolge waren Stimmabgabe und Auszählungsprozess nur von kleineren Versäumnissen und Zwischenfällen begleitet. Gleichzeitig stellte der Bericht jedoch auch fest, dass u.a. der Kauf von Stimmen ein ernstes Problem in Albanien bleibt (OSCE 4.2021; vgl. USDOS 20.3.2023). Das Gesetz sieht die systematische Überprüfung von Parlamentariern und Kandidaten auf eine kriminelle Vergangenheit vor. Trotz verschiedener Verbesserungen wird noch immer eine Kultur der Straflosigkeit und der fehlenden Implementierung von Regelwerken beklagt, weiters Nepotismus aufgrund der clanbasierten Gesellschaftsstrukturen (AA 7.7.2023).
Im Wesentlichen wird die Politik des Landes von folgenden drei Parteien bestimmt: der aus der (kommunistischen) Partei der Arbeit Albaniens hervorgegangenen Sozialistischen Partei von Premierminister Edi Rama; der in zwei Flügel gespaltenen Demokratischen Partei unter dem ehemaligen Premier Sali Berisha und dem auf Lulzim Basha gefolgten Enkelejd Alibea sowie der vom ehemaligen Staatspräsidenten Ilir Meta geführten Freiheitspartei (vormals: Sozialistische Bewegung für Integration LSI) (AA 7.7.2023).
Nachdem Albanien bereits im Juni 2014 als Würdigung der erzielten Fortschritte der EU-Kandidatenstatus verliehen worden war, hat der Rat der Europäischen Union auf Empfehlung der Europäischen Kommission die Aufnahme von Beitrittsgesprächen empfohlen. Die Beitrittsverhandlungen wurden dann im Juli 2022 von den Staats- und Regierungschefs aufgenommen (BKA 19.7.2022).
Albanien ist seit 1991 Mitglied der OSZE, seit 1995 Mitglied des Europarates, seit 1.4.2009 NATO-Mitglied (AA 7.7.2023).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 3.4.2024
-BKA – Bundeskanzleramt [Österreich] (19.7.2022): Startschuss für EU-Beitrittsverhandlungen mit Nordmazedonien und Albanien, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/themen/europa-aktuell/2022/startschuss-fuer-eu-beitrittsverhandlungen-mit-nordmazedonien-und-albanien.html, Zugriff 5.4.2024
BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Albania, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105800/country_report_2024_ALB.pdf, Zugriff 5.4.2024
bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (22.4.2021): Parlamentswahl in Albanien, https://www.bpb.de/politik/hintergrund-aktuell/331775/parlamentswahl-in-albanien, Zugriff 5.4.2024
DW - Deutsche Welle (27.4.2021): Wahlsieg für Sozialisten in Albanien, https://www.dw.com/de/wahlsieg-f%C3%Bcr-sozialisten-in-albanien/a-57355842, Zugriff 30.3.2024
KAS - Konrad Adenauer-Stiftung (3.2021): Länderbericht Albanien. Albanien vor den Parlamentswahlen, https://www.ecoi.net/en/file/local/2047134/Albanien+vor+den+Parlamentswahlen.pdf. Zugriff 30.3.2024
ORF Österreichischer Rundfunk (27.4.2021): Albanien-Wahl: Regierende Sozialisten weiter auf Siegeskurs, https://orf.at/stories/3210808/, Zugriff 30.3.2024
OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (4.2021): International Election Observation Mission. Republic of Albania, Parliamentary elections on 25 April 2021, https://www.osce.org/files/f/documents/2/7/484688.pdf, Zugriff 30.3.2024
President.al (o.D.): Ilir Meta - The President of the Republic of Albania, https://president.al/en/biografia/, Zugriff 28.4.2022
Standard (25.4.2021): Edi Ramas Sozialisten bei Albanien-Wahl in Führung, https://www.derstandard.at/story/2000126129584/buerger-in-albanien-waehlen-neues-parlament, Zugriff 30.3.2024
USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Albania, https://www.ecoi.net/en/document/2089105.html, Zugriff 5.4.2024
WDZ - Westdeutsche Zeitung (25.4.2021): Prognose: Opposition bei Parlamentswahl in Albanien vorne, https://www.wz.de/politik/ausland/prognose-opposition-bei-parlamentswahl-in-albanien-vorne_aid-57543855, Zugriff 30.3.2024
Sicherheitslage
Der albanische Staat hat das Gewaltmonopol auf seinem Staatsgebiet. Der Kampf des Staates gegen informelle Gruppen, die sich seiner Autorität widersetzen, insbesondere gegen mächtige Mafia- und kriminelle Netzwerke, hat sich konsolidiert (BS 19.3.2024).
Die Sicherheitslage kann insgesamt als relativ stabil bezeichnet werden. Dennoch kann es in Tirana und anderen großen Städten zu Proteste und Kundgebungen kommen (EDA 23.11.2023), die vereinzelt auch von Gewalttätigkeiten und Ausschreitungen begleitet sein können (BMEIA 26.2.2024). Das Risiko von Terroranschlägen kann nicht ausgeschlossen werden (EDA 23.11.2023).
Quellen:
BMEIA – Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (26.2.2024), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/albanien#:~:text=Sicherheit%20%26%20Kriminalit%C3%A4ttext=Die%20Sicherheitssituation%20in%20Albanien%20ist,Demonstrationen%20und%20Menschenansammlungen%20zu%20meiden, Zugriff 5.4.2024
BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Albania, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105800/country_report_2024_ALB.pdf, Zugriff 5.4.2024
EDA - Eidgenössisches Department für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (23.11.2023): Reisehinweise für Albanien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/albanien/reisehinweise-fueralbanien.html, Zugriff 5.4.2024
Rechtsschutz / Justizwesen
Die Unabhängigkeit der Justiz ist ein wesentliches Merkmal der Verfassung. Gleichzeitig hindern politischer Druck, Einschüchterung, Korruption und begrenzte Ressourcen die Justiz daran, vollständig, unabhängig und effizient zu arbeiten (USDOS 20.3.2023). Gerichtsentscheidungen werden de facto häufig durch unzulässige externe Einflussnahme und Korruption beeinträchtigt (BS 19.3.2024). Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz ist gering (FH 2023).
Seit 2016 experimentiert Albanien mit einer umfassenden Justizreform, die von der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten in Zusammenarbeit mit anderen internationalen Institutionen unterstützt und beaufsichtigt wird (FH 2023; vgl. BS 19.3.2024).
Hauptbestandteil dieser Reform ist die Professionalisierung der Justiz inklusive Korruptionsbekämpfung durch Überprüfung aller Richter und Staatsanwälte (Vetting) (AA 7.7.2023) und somit von rund 800 Mitgliedern des Justizwesens auf ungerechtfertigtes Vermögen, Professionalität und Verbindungen zu kriminellen Organisationen (BS 19.3.2024).
Im Rahmen dieses international überwachten Verfahrens entlässt die Regierung jene Richter und Staatsanwälte, die über unerklärlichen Reichtum verfügen oder Verbindungen zur organisierten Kriminalität haben. Nach Angaben der Überprüfungsinstitutionen haben von den 556 Richtern, Staatsanwälten und anderen Beamten, die seit 2016 überprüft wurden, 37 % das Verfahren bestanden, 43 % wurden entlassen und 18 % traten zurück oder gingen in den Ruhestand (USDOS 20.3.2023).
Die Überprüfung der Mitglieder des Justizwesens sollte eigentlich im Juni 2022 abgeschlossen sein, ging aber langsamer voran als geplant (BS 19.3.2024) und soll nun bis Ende 2024 finalisiert werden (AA 7.7.2023).
Infolge der zahlreichen Entlassungen bewirkte die Justizreform im gesamten System einen Mangel an Richtern und somit auch einen Rückstau an Fällen (BS 19.3.2024). Positiv ist zu vermerken, dass das Mandat der für die Überprüfung von Richtern und Staatsanwälten zuständigen Gremien vom Parlament verlängert wurde (FH 2023; vgl. BS 19.3.2024). Weiters wurde die Sonderstruktur zur Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität (SPAK), zu der die Sonderstaatsanwaltschaft (SPO) und das National Bureau of Investigations (NBI) gehören, mit neuen Mitarbeitern aufgestockt (BS 19.3.2024). Auch das Verfassungsgericht und der Oberste Gerichtshof wurden durch neue Ernennungen verstärkt (BS 19.3.2024). Hierdurch konnten die in Folge des Vettings entstandenen Vakanzen ausgeglichen (AA 7.7.2023) und der Oberste Gerichtshof wieder in die Lage versetzt werden, seine Aufgaben entsprechend zu erfüllen (USDOS 20.3.2023). Die Vakanzen betreffen nunmehr die Berufungsgerichte und die einfachen Gerichte. Eine Neuorganisation der Gerichtslandschaft (Zusammenlegen von Gerichten) soll in einer Transitionsphase alle Lücken schließen und Abhilfe schaffen. Bestandteil der Justizreform sind u.a. auch eine neue Strafprozessordnung und das Jugendstrafrecht (AA 7.7.2023).
Laut der Europäischen Kommission habe die Justizreform insgesamt einen zufriedenstellenden rechtlichen und institutionellen Rahmen geschaffen, aber trotz einiger Fortschritte und fortgesetzter Bemühungen bei der Korruptionsbekämpfung sei die Korruption in Albanien nach wie vor besorgniserregend (EC 8.11.2023).
Verfassung und Gesetz sehen das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ohne unangemessene Verzögerungen vor. Angeklagte gelten bis zum Beweis ihrer Schuld als unschuldig. Sie sind unverzüglich und ausführlich über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zu informieren. Zudem haben sie das Recht auf anwaltliche Vertretung; bei Bedarf wird auf öffentliche Kosten ein Anwalt zur Verfügung gestellt. Die Angeklagten haben das Recht, Zeugen und Beweise zu präsentieren sowie Berufung einzulegen und bei Bedarf kostenlos einen Dolmetscher beizuziehen. Im Allgemeinen wurden diese Rechte respektiert, auch wenn die Verfahren nicht immer öffentlich waren und sich der Zugang zu einem Anwalt bisweilen als problematisch erwiesen hat (USDOS 20.3.2023).
Das Strafgesetzbuch wird kontinuierlich überarbeitet und an westliche Standards angepasst. Viele Rechtsverstöße werden aufgrund der schwachen staatlichen Institutionen nicht oder zumindest nicht in ausreichendem Maße verfolgt. Untersuchungshäftlinge müssen teilweise sehr lange auf ihren Prozess warten und Verfahren können mitunter mehrere Jahre lang dauern. Mangelnde Qualifikation und Anfälligkeit der Richter für Korruption können zu rechtsstaatlich zweifelhaften Ergebnissen führen (AA 7.7.2023).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 2.4.2024
BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Albania, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105800/country_report_2024_ALB.pdf, Zugriff 5.4.2024
EC - European Commission (8.11.2023): Albania 2023 Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2101210/SWD_2023_690+Albania+report.pdf, Zugriff 5.4.2024
FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2097689.html, Zugriff 3.4.2024
USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Albania, https://www.ecoi.net/en/document/2089105.html, Zugriff 5.4.2024
Sicherheitsbehörden
Dem Innenministerium unterstehen die republikanische Garde und die Staatspolizei, zu der auch die Grenz- und Migrationspolizei zählen. Die Staatspolizei ist für die innere Sicherheit verantwortlich. Die republikanische Garde schützt hochrangige Staatsbedienstete, ausländische Würdenträger und bestimmte Grundstücke im Staatsbesitz. Die Streitkräfte unterstehen dem Verteidigungsministerium, der Geheimdienst dem Premierminister. Die zivilen Behörden üben effektive Kontrolle über alle Sicherheitskräfte aus (USDOS 20.3.2023).
Die albanische Staatspolizei ist stark hierarchisch ausgerichtet und unterliegt einer ausgeprägten politischen Steuerung. In Folge werden polizeiliche Aktivitäten oft von der jeweiligen politischen Interessenlage beeinflusst. Die Regierung unternimmt Anstrengungen, die Professionalisierung der Polizei voranzutreiben. Auch für die Polizei hat ein Durchleuchtungsprozess ähnlich dem Vetting der Richter und Staatsanwälte begonnen. Personelle Veränderungen haben zu einem effizienteren Agieren der Polizei geführt. Die Staatspolizei ist in vier Abteilungen unterteilt: die Generaldirektion zur Bekämpfung der Schweren und Organisierten Kriminalität (Kriminalpolizei), die Generaldirektion Migration und Grenze (Grenzpolizei), die Generaldirektion Öffentliche Sicherheit (uniformierte Polizei) sowie seit 2015 eine Direktion zur Bekämpfung des Terrorismus. 2018 wurde eine Special Task Force zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Organisierten Kriminalität eingerichtet, BKA/LKAs unterstützen sie personell und materiell in großem Umfang. Polizei und Staatsschutz sind vollständig getrennt: Während die Polizei dem Innenminister untersteht, ist der Leiter des Staatsschutzes eigenständiges Kabinettsmitglied (AA 7.7.2023).
Im Zuge einer Organisationsreform der Staatspolizei soll eine Stärkung der Bereiche Cyber-Kriminalität, Bekämpfung der Organisierten Kriminalität und Bekämpfung des Terrorismus erfolgen. Des Weiteren wird die Grenzpolizei ihre Ermittlungskompetenz zurückerhalten, die zuvor durch die Kriminalpolizei wahrgenommen wurde (AA 7.7.2023).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.6.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053949/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_14.06.2021.pdf, Zugriff 28.4.2022
USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Albania, https://www.ecoi.net/en/document/2089105.html, Zugriff 5.4.2024
Folter und unmenschliche Behandlung
Verfassung und Gesetz verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Bestrafungen (USDOS 20.3.2023).
In Albanien findet keine systematische staatliche Repression wegen Rasse, Geschlecht, Religionszugehörigkeit, Nationalität oder politischer Überzeugung statt (AA 7.7.2023).
Das Büro des Ombudsmanns, das als Wächter über die Regierung fungiert, stellte insgesamt eine allgemeine Verbesserung der Polizeipraxis fest, wobei die Regierung größere Anstrengungen unternahm, um gegen die Straflosigkeit der Polizei vorzugehen. Im Februar 2022 wurde eine neue, von der albanischen Staatspolizei (ASP) völlig unabhängige Polizeiaufsichtsbehörde eingerichtet, die die Strafverfolgung auf allen Ebenen untersuchen soll. Sie führte unabhängige Untersuchungen durch und nahm Beschwerden über Polizeimissbrauch und Korruption entgegen, die zu 385 Einzeluntersuchungen, 106 Verhaftungen und 61 Suspendierungen von Polizeibeamten vom Dienst führten (USDOS 20.3.2023).
Albanien hat die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder herabwürdigende Bestrafungen samt Fakultativprotokoll ebenso wie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ratifiziert. Art. 25 der Verfassung verbietet explizit Folter und jedwede grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Nach übereinstimmenden Erkenntnissen nationaler und internationaler Menschenrechtsorganisationen wird in Albanien in Polizeigewahrsam und in den Haftanstalten nicht auf staatliche Anweisung gefoltert. Es gibt jedoch immer wieder Fälle von Gewalt und Misshandlungen, insbesondere seitens oder im Verantwortungsbereich der Polizei, vorrangig während sich Personen in Polizeigewahrsam befinden (AA 7.7.2023).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 2.4.2024
USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Albania, https://www.ecoi.net/en/document/2089105.html, Zugriff 5.4.2024
Korruption
Auch wenn Albanien bei der Bekämpfung der Korruption einige Fortschritte gemacht hat, gibt diese weiterhin Anlass zu ernster Sorge. Korruption ist in vielen Bereichen des öffentlichen und geschäftlichen Lebens weit verbreitet. Präventivmaßnahmen zeigen weiterhin nur begrenzte Wirkung. Die spezialisierten Strukturen zur Korruptionsbekämpfung (SPAK) haben in mehreren Fällen auf höchster Ebene Ermittlungen durchgeführt und Verhaftungen angeordnet. Diese nunmehr höhere Zahl rechtskräftiger Verurteilungen ist wesentlich, um die Kultur der Straflosigkeit weiter zu bekämpfen. Zusätzlich fordert die Europäische Kommission (EK) in ihrem Jahresbericht zu Albanien zusätzliche Anstrengungen, um eine ordnungsgemäße gerichtliche Weiterverfolgung aufgedeckter Fälle zu gewährleisten sowie eine weitere Stärkung der institutionellen Kapazität der Generaldirektion für Korruptionsbekämpfung im Justizministerium sowie eine Überarbeitung der Zusammensetzung der Ethikkommission. Bezüglich der korruptionsanfälligsten Sektoren sollten laut EK gezielte Risikobewertungen und Maßnahmen unternommen werden (EC 8.11.2023).
Umfassende institutionelle Reformen durch die Regierung sollen dazu beitragen, die tiefgreifende Korruption zu bekämpfen, die die Legitimität der demokratischen Institutionen untergräbt (BS 19.3.2024).
Albaniens Regierungen benutzten den Staat lange als Eigentum, den sie unter Familienmitgliedern und politischen Kumpanen verteilten, um ihre Macht zu festigen. Das Land erlebte mehr als zwei Jahrzehnte lang einen Boom an illegalen Aktivitäten wie etwa Stromdiebstahl, Besetzung öffentlicher Räume, illegale Bauvorhaben, Korruption, Missbrauch des Steuersystems und auch des Justizsystems. Die Sozialistische Partei (2013 bis heute) kam mit dem Versprechen an die Macht, das tief verwurzelte System der Korruption aufzubrechen und die Autorität des Staates und seiner wichtigsten Institutionen gegen dominante Privatinteressen und klientelistische Netzwerke zu stärken (BS 19.3.2024).
Korruption gibt es in allen Bereichen und auf allen Ebenen der Regierung, auch bei der öffentlichen Auftragsvergabe und bei öffentlich-privaten Partnerschaften, obwohl die Behörden auch Fortschritte bei deren Bekämpfung und der Beendigung der Straffreiheit verzeichnen konnten. Im August 2022 erreichte die Sonderstaatsanwaltschaft gegen Korruption und organisierte Kriminalität (SPAK) die endgültige Verurteilung hochrangiger Personen wie etwa des ehemaligen Innenministers Saimir Tahiri, der ehemaligen stellvertetenden Innenministerin, weiters von einzelnen Richtern, Staatsanwälten und eines Bürgermeisters. SPAK untersuchte auch öffentlich-private Verträge für Müllverbrennungsanlagen in den Städten Tirana, Elbasan und Fier, bei denen angeblich umgerechnet 271,5 Mio. USD unrechtmäßig an Regierungsbeamte und Auftragnehmer geflossen sind. Die Ermittlungen führten zur Verhaftung des ehemaligen Umweltministers Lefter Koka im Dezember 2021 und des ehemaligen Parlamentsmitglieds Alqi Bllako im März. Weitere hochrangige Beamte und Staatsvertreter wurden angeklagt (USDOS 20.3.2023).
Auch bei der Polizei stellt Korruption nach wie vor ein Problem dar. Bis August 2022 gingen bei der Polizeiaufsichtsbehörde 1.707 Beschwerden oder Anschuldigungen wegen Korruption ein (USDOS 20.3.2023).
Im aktuellen Transparency International Corruption Perceptions Index (2023) rangiert Albanien unter 180 Ländern und Territorien mit einer Punktezahl von 37 (von 100) an 98. Stelle und hat sich damit seit 2021 um 12 Plätze verbessert (TI 2024).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 2.4.2024
BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Albania, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105800/country_report_2024_ALB.pdf, Zugriff 5.4.2024
EC - European Commission (8.11.2023): Albania 2023 Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2101210/SWD_2023_690+Albania+report.pdf, Zugriff 5.4.2024
TI - Transparency International (2024): Corruption Perceptions Index 2023, https://www.transparency.org/en/cpi/2023/index/alb, Zugriff 5.4.2024
USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Albania, https://www.ecoi.net/en/document/2089105.html, Zugriff 5.4.2024
Allgemeine Menschenrechtslage
Die albanische Verfassung vom 21.10.1998 enthält - auf Grundlage der Garantien der Europäischen Konvention für Menschenrechte - in ihren Artikeln 15 bis 58 einen ausführlichen Grundrechtskatalog, der neben persönlichen und politischen auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und Freiheiten enthält. Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe wurden von Albanien ratifiziert, ebenso die Mehrzahl der UN-Übereinkommen zu den Menschenrechten. In Albanien findet keine systematische staatliche Repression wegen Rasse, Geschlecht, Religionszugehörigkeit, Nationalität oder politischer Überzeugung statt (AA 7.7.2023).
Albanien kann auf eine Reihe von kompetitiven Wahlen zurückblicken, obwohl die politischen Parteien stark polarisiert sind und sich oft um führende Persönlichkeiten herum organisieren. Religions- und Versammlungsfreiheit werden im Allgemeinen geachtet. Korruption und Bestechung sind nach wie vor ein großes Problem, auch wenn sich die Regierung bemüht hat, die Korruption im Justizwesen zu bekämpfen (FH 2023).
Meinungs- und Pressefreiheit werden durch die Verfassung garantiert (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023) und üblicherweise gewahrt. Unabhängige Medien sind aktiv und bringen eine große Vielfalt an Meinungen zum Ausdruck (USDOS 20.3.2023).
Die Verflechtung von mächtigen Geschäfts-, Politik- und Medieninteressen hemmt die Entwicklung unabhängiger Nachrichtensender; die meisten gelten als parteiisch gegenüber politischen Parteien. Reporter haben wenig Arbeitsplatzsicherheit und sind Klagen, Einschüchterungen und gelegentlichen physischen Angriffen seitens derjenigen ausgesetzt, die von den Medien überwacht werden (FH 2023).
Beleidigungen, Todesdrohungen und Strafverfahren mit hohen Entschädigungsforderungen schaffen in Albanien ein Klima der Einschüchterung und Selbstzensur, insbesondere für investigative Journalisten. Spitzenpolitiker verunglimpfen Journalisten regelmäßig als „Mülleimer“ oder „gekauft“. Die wichtigsten Nachrichtenmedien sind in den Händen weniger Unternehmerfamilien konzentriert, die meist politische Interessen verfolgen. Die Behörden verweigern oder verschleppen oft Auskünfte und bevorzugen - zum Beispiel beim Zugang zu Pressekonferenzen - regierungstreue Medien (RoG o.D.).
Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch die Verfassung garantiert und in der Praxis gewahrt (USDOS 20.3.2023).
Die politische Opposition kann sich frei betätigen und macht davon ausgiebig Gebrauch, u.a. durch Demonstrationen und Blockadeaktionen. Es gibt eine Vielzahl offiziell registrierter Parteien verschiedener Ausrichtung (AA 7.7.2023). Im albanischen Mehrparteiensystem haben die Oppositionsparteien die Möglichkeit, sich am politischen Prozess zu beteiligen und über Wahlen die Macht zu übernehmen (FH 2023).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 3.4.2024
FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2097689.html, Zugriff 3.4.2024
RoG - Reporter ohne Grenzen (o.D.): Albanien, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/albanien, Zugriff 3.4.2023 5.5.2022
USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089105.html, Zugriff 3.4.2023
Religionsfreiheit
Die freie Religionsausübung wird verfassungsmäßig garantiert (FH 2023; vgl. AA 7.7.2023, USDOS 15.5.2023) und wird im Allgemeinen auch in der Praxis eingehalten (FH 2023). Keine Religionsgemeinschaft wird durch staatliche Maßnahmen bevorzugt oder diskriminiert (AA 7.7.2023; vgl. USDOS 15.5.2023). Es gibt keine Staatsreligion und der Staat hat in Glaubensfragen neutral zu sein. Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung und sieht die Gleichberechtigung und Unabhängigkeit religiöser Gruppen vor; die öffentlichen Schulen sind säkular ausgerichtet (USDOS 15.5.2023).
In Albanien sind folgende Religionsgemeinschaften vertreten (Zensus 2011): Muslimische 56,7%, Römisch-katholische 10 %, Orthodoxe 6,8 %, Bektashi (eine sufische Glaubensrichtung) 2,1 %, nicht spezifizierte Religionsgemeinschaften 16,2 %, Atheisten 2,5 %, andere 5,7 % (CIA 26.3.2024). Zu letzteren gehören protestantische Konfessionen, Baha'is, Zeugen Jehovas, die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage und eine kleine jüdische Gemeinschaft (USDOS 15.5.2023).
Eine große Anzahl in- und ausländischer Religionsgemeinschaften ist ungehindert, auch missionarisch, in Albanien tätig. Es gibt keine religiös motivierten Konflikte und die wichtigsten religiösen Gruppen leben in beispielhafter Harmonie und Toleranz miteinander (AA 7.7.2023).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 3.4.2024
CIA - The World Factbook [USA] (26.3.2024): Albania, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/albania/, Zugriff 3.4.2023
FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2097689.html, Zugriff 3.4.2024
USDOS - US Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091858.html, Zugriff 3.4.2023
Bewegungsfreiheit
Verfassung und Gesetze gewährleisten die interne Bewegungsfreiheit, Reisefreiheit ins Ausland, die Freiheit zu emigrieren sowie das Recht auf Wiedereinbürgerung, und diese Rechte werden von der Regierung auch grundsätzlich respektiert (USDOS 20.3.2023). Albaner genießen im Allgemeinen Freizügigkeit, obwohl kriminelle Aktivitäten und Praktiken im Zusammenhang mit historisch vorherrschenden Ehrenkodizes diese Rechte in einigen Gebieten einschränken. Es steht den Menschen im Allgemeinen frei, ihren Wohn- oder Arbeitsort zu wechseln (FH 2023).
Um staatliche Dienstleistungen in Anspruch nehmen zu können, müssen Bürger, die ihren Wohnsitz innerhalb des Landes wechseln, ihre zivilrechtliche Registrierung auf die neue Gemeinde übertragen und die Rechtmäßigkeit ihres neuen Wohnsitzes durch Immobilienbesitz, einen Mietvertrag oder Rechnungen für Versorgungsleistungen nachweisen. Viele Personen konnten keine Dokumente vorlegen und hatten daher auch keinen Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen. Insbesondere Roma und Balkan-Ägypter sind in den Gemeinden, in denen sie wohnen, oftmals nicht offiziell registriert. Das Gesetz verbietet ihre Registrierung zwar nicht, aber es ist schwierig, diese durchzuführen, da den betreffenden Personen häufig die finanziellen Mittel oder notwendige Informationen für eine Registrierung fehlen (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2097689.html, Zugriff 3.4.2024
USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089105.html, Zugriff 3.4.2023
Grundversorgung / Wirtschaft
Albanien gehört zu den ärmsten Ländern Europas. Das Pro-Kopf BIP für 2022 lag mit 6.516 US-Dollar bei etwa 30 % des EU-Durchschnitts. In „absoluter Armut“ (Pro-Kopf Einkommen unter 60 US-Dollar) leben 2 % der Bevölkerung. Der monatliche Durchschnittslohn liegt bei ca. 550 EUR brutto. Die Arbeitslosenquote lag 2022 offiziell bei rund 11 %, dürfte nach Schätzungen tatsächlich jedoch erheblich höher sein (AA 7.7.2023).
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Grundnahrungsmittel werden subventioniert. Bedürftigen erhalten vom Staat finanzielle Unterstützung. Der Sozialhilfesatz beläuft sich monatlich auf 3.600 ALL (ca. 27 €) und – für Familienoberhäupter – 8.000 ALL (ca. 57 €). Gegebenenfalls wird Invalidengeld in Höhe von 9.900 ALL (ca. 70 €) und ein gleich hoher Betrag für Betreuung ausbezahlt, sowie Sozialdienstleistungen durch soziale Pflegedienste gewährt. Das Gesetz Nr. 9355 über Sozialhilfe und Sozialdienstleistungen bestimmt als Empfänger von Geldleistungen Familien mit keinem oder geringem Einkommen, Waisen ohne Einkommen, Familien mit Mehrlingsgeburten, Opfer von Menschenhandel oder Gewalt in der eigenen Familie und – als Empfänger von Invalidengeld – Menschen mit Behinderung. Staatliche Unterkunft ist auf kommunaler Ebene möglich, allerdings gibt es Wartelisten. Im Ausland lebende Albaner, Asylsuchende, Opfer von Naturkatastrophen oder Kriegen, Insassen von Gefängnissen und Bewohner stationärer Pflegeeinrichtungen sind von Sozialhilfe ausgeschlossen (AA 7.7.2023).
Im sozialen Bereich ist eine Vielzahl von lokalen und internationalen Nichtregierungs¬organisationen engagiert. Besonders in ländlichen Gebieten kommt der Großfamilie nach wie vor die Rolle zu, Familienmitglieder in Notlagen aufzufangen (AA 7.7.2023).
Albanien führt derzeit wichtige Strukturreformen durch, die das Ziel verfolgen, ein gerechtes Wachstum zu fördern, die Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft zu steigern, mehr Arbeitsplätze zu schaffen und die Staatsführung und die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen zu verbessern. Eine verbesserte regionale Konnektivität und der Zugang zu regionalen und globalen Märkten sowie die Diversifizierung der Exporte und Märkte können ebenfalls zu einem schnelleren Wachstum beitragen. Im Jahr 2022 erreichte das Wachstum 4,8 %, da der private Verbrauch, die Exporte und die Investitionen trotz steigender Energie- und Lebensmittelpreise zunahmen. Und trotz eines weiteren Jahres mit außergewöhnlichem Wachstum im Tourismus wird sich die Wirtschaftstätigkeit 2023 wahrscheinlich abschwächen. Die Armut wird voraussichtlich weiter zurückgehen, da Beschäftigung und Löhne steigen. Die mittelfristigen Aussichten hängen von der globalen Erholung, von Strukturreformen und der Haushaltskonsolidierung ab (WB 10.10.2023).
Die albanische Wirtschaft wuchs 2023 um 3,5 %. Damit liegt das Wirtschaftswachstum deutlich über dem europäischen Durchschnitt. Die Eintrübung der Weltwirtschaft ging jedoch nicht spurlos an Albanien vorbei. In wichtige Exportdestinationen wie Italien und Deutschland konnte weniger geliefert werden. Positiv wirkten jedoch öffentliche Investitionen, die auch aufgrund von Hilfsgeldern aus der Europäischen Union fließen. Darüber hinaus hat eine Rekord-Tourismussaison sehr positive Impulse gesetzt. Die Wirtschaftsforscher erwarten daher auch für das Jahr 2024 ein Wachstum zwischen 3,4 %. und 3,6 % und für die Jahre danach jeweils deutlich über 3 % (WKO 27.3.2024).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 3.4.2024
WB - The World Bank (10.10.2023 18.4.2022): The World Bank in Albania. Overview, https://www.worldbank.org/en/country/albania/overview, Zugriff 4.4.2024 9.5.2022
WKO - Wirtschaftskammer Österreich (8.2021): Albanien: Wirtschaftslage https://www.wko.at/aussenwirtschaft/albanien-wirtschaftslage, Zugriff 4.4.2024
Rückkehr
Verfassung und Gesetze erlauben freies Reisen im Inland und ins Ausland, weiters Auswanderung sowie Wiedereinbürgerung, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023).
Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, unterliegen keiner Form der Diskriminierung und haben auch nicht mit staatlichen Maßnahmen zu rechnen. Es sind keine Fälle von Misshandlungen bekannt. Zu einer Festnahme kommt es nur dann, wenn gegen die betreffender Person aufgrund anderer Delikte ermittelt wird. Am 1.5.2006 trat ein Rückübernahmeabkommen mit der EU in Kraft. Staatliche Reintegrationshilfen werden angeboten, oftmals aber aufgrund Unkenntnis, Misstrauens und ggf. auch schlechtem Service nicht in Anspruch genommen. Die Einreisekontrollen gestalten sich unproblematisch. Albanische Staatsangehörige, die wegen nicht ordnungsgemäßer Reisedokumente durch die Bundespolizei zurückgewiesen wurden, können nach routinemäßiger Vorankündigung durch die Fluggesellschaft und kurzer Befragung durch die albanische Grenzpolizei auch ohne Vorlage regulärer Reisedokumente wieder einreisen. Als Heimreisepapiere werden EU-Laissez-Passer anerkannt (AA 7.7.2023).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 3.4.2024
USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089105.html, Zugriff 3.4.2023
Blutrache
Die schwierige Transformation Albaniens nach dem Ende der kommunistischen Herrschaft hatte in geringem Ausmaß zu einem Wiederaufleben der Blutrache geführt. Grundlage war eine Vermischung von traditionellen Wertvorstellungen sowie kriminellen oder politischen Motiven. Die sozialen Folgen von Blutrache können für Betroffene beträchtlich sein: Sie müssen sich isolieren; Familienangehörige können keiner Erwerbstätigkeit nachgehen; Kinder, insbesondere Söhne, haben häufig eingeschränkte Möglichkeiten, eine Schule zu besuchen. Dies alles trifft jedoch nur noch in besonderen Einzelfällen zu. Im US-Menschenrechtsbericht von 2022 wird Blutrache nicht mehr erwähnt (AA 7.7.2023).
Der Staat lehnt die Blutrache ab, bekämpft sie und kann Schutz vor ihr gewähren, aufgrund seiner begrenzten Kapazitäten jedoch nicht überall. Es gibt einige Nichtregierungsorganisationen, die sich um die Schlichtung von Blutrachefehden bemühen. Vereinzelt wurden auch Fälle bekannt, in denen beispielsweise Blutrachebescheinigungen verkauft wurden mit dem Ziel, eine Asylgewährung im Ausland zu ermöglichen. Von staatlicher Seite ist es keiner dieser Organisationen gestattet, Bescheinigungen über Blutrache auszustellen. Auch die Polizei stellt keine solchen Bescheinigungen mehr aus. Angaben in vorgelegten Bescheinigungen können über das Generaldirektorat der albanischen Staatspolizei in Tirana überprüft werden (AA 7.7.2023).
Aufgrund einer fehlenden einheitlichen Definition des Begriffs Blutrache ist es schwierig, die Anzahl betroffener Personen festzustellen. Offizielle Zahlen sind derzeit nicht erhältlich. Das Nationale Komitee für Versöhnung hat 2022 eine Studie mit Zahlen veröffentlicht: Als „Täter im Bereich Rache, Blutfehde und Ehre“ werden dort zuletzt für 2021 69 Fälle angegeben. Ob dies originäre Fälle von Blutrache betrifft, oder auch andere (kriminelle oder politische) Motive zumindest teilweise eine Rolle spielen, lässt sich nicht verifizieren. Bereits 2014 führte die Staatsanwaltschaft Shkodra eine Untersuchung im besonders betroffenen Norden des Landes durch und kontaktierte ca. 200 von Blutrache betroffene Familien. Davon lebten lediglich 21 „eingeschlossen“. Diese Familien gaben auf Befragung übereinstimmend an, niemand habe sie bedroht oder gezwungen, eingeschlossen zu leben. Sie täten dies vielmehr aus freiem Willen aus Tradition und Respekt vor den Familien der Opfer sowie aus einer unbestimmten Angst, die jedoch nicht aus einer konkreten Bedrohung herrühre (AA 7.7.2023).
Für potentielle Blutracheopfer bzw. Individuen, die von Gruppen des organisierten Verbrechens bedroht werden, sind die inländischen Fluchtalternativen begrenzt. Zwar bieten die Hauptstadt Tirana und andere urbane Zentren eine gewisse Anonymität, die wegen der geringen Größe des Landes und seiner Bevölkerung jedoch nur beschränkte Sicherheit bietet. Bei hartnäckiger Verfolgung bietet die Flucht an einen anderen Ort im Inland wenig Schutz (AA 7.7.2023).
Das UK Home-Office schätzt die Lage zur Blutrache wie folgt ein: Blutfehden gibt es nach wie vor - obwohl nicht klar ist, wie viele davon bestehende oder neue Fehden sind -, wobei das Phänomen auf das Kanun (Gewohnheitsrecht) zurückgeht. Am weitesten verbreitet sind sie in den nördlichen Gebieten Albaniens, insbesondere in Shkodra (Shkodër), Lezha, Kukes und Diber. In Gebieten, in denen Blutfehden nicht kulturell verankert sind, sind sie wahrscheinlich darauf zurückzuführen, dass Familien in diese Gebiete gezogen sind und die Blutfehde mit sich brachten; Blutfehden betreffen im Allgemeinen eher die männlichen Blutlinien der verfeindeten Familien als einzelne Zielpersonen. Es ist unwahrscheinlich, dass Frauen und Mädchen direkt von einer Blutfehde betroffen sind, obwohl sie von Familien, die sich selbst isolieren, betroffen sein können. Die Zahl der Blutfehden ist jedoch absolut und relativ gering und zudem rückläufig (UKHO 1.2023).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 3.4.2024
UKHO - UK Home Office (1.2023): Country Policy and Information Note - Albania: Blood feuds, https://www.ecoi.net/en/file/local/2086245/ALB_CPIN_Blood_feuds.pdf, Zugriff 4.4.2024
Die oben getroffenen Feststellungen erschließen sich im Allgemeinen aus der Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt des gegenständlichen Verfahrens sowie den im Verfahren vorgelegten Bescheinigungen einschließlich ständiger Beobachtung der aktuellen Berichterstattung zum Herkunftsstaat.
Weiters wurde Einsicht in das hg. Beschwerdeverfahren der Mutter des BF zu GZ XXXX genommen.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des BF:
2.1.1. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Sprachkenntnissen, Gesundheitszustand, Religion- und Volksgruppenzugehörigkeit sowie Aufwachsen und Leben des BF in Albanien ergeben sich aus seinen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde und in der Beschwerde (AS 29, 60, 62f) sowie insbesondere den im Akt einliegenden Kopien der albanischen Geburtsurkunde (AS 147 zu XXXX ) und des albanischen Reisepasses und Personalausweises, an deren Echtheit und Richtigkeit jeweils keine Zweifel aufgekommen sind (AS 45f, 47f).
2.1.2. Die Feststellungen zur Einreise und zum Aufenthalt des BF in das Bundesgebiet ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben (AS 35, 63) und dem im Reisepass ersichtlichen Einreisestempel (AS 45f) sowie den damit übereinstimmenden Angaben seiner mitgereisten Mutter (AS 65 zu XXXX ).
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des BF:
Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und dessen Situation im Fall der Rückkehr in diesen, beruht auf den Angaben desselben bei dessen Erstbefragung, in der Einvernahme vor der belangten Behörde sowie auf den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde.
Wie sich aus den bisher gebotenen Möglichkeiten zur Stellungnahme in der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurde dieser von der belangten Behörde auch zur umfassenden und detaillierten Angabe von Fluchtgründen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.
2.2.1. In seiner Erstbefragung gab der BF an, den Entschluss zur Ausreise vor etwa zwei Wochen gefasst zu haben. Sein Zielland sei Österreich gewesen, da ihm das Land auch wirtschaftlich gut gefalle. Er sei am XXXX .2024 legal, unter Verwendung seines albanischen Reisepasses und Personalausweises mittels Flugzeug von Albanien in das Bundesgebiet gelangt (AS 34f). Zu seinen Fluchtgründe befragt, führte er aus, sich in Albanien bedroht zu fühlen. Sein Onkel sei ermordet worden als er noch nicht geboren worden sei. Im Jahr 2013 sei ein Bombenanschlag auf das Auto der Familie im Innenhof des Hauses der Familie verübt worden. Bei einer Rückkehr wäre sein Leben in Gefahr (AS 37).
Die Mutter des BF führte in ihrer Erstbefragung aus, sie habe den Entschluss zur Ausreise vor zwei Wochen gefasst. Österreich sei ihr Zielland gewesen, da es ein sozialer Staat sei. Sie sei am XXXX .2024 legal, unter Verwendung ihres albanischen Reisepasses und Personalausweises mittels Flugzeug von Albanien in das Bundesgebiet gelangt (AS 35 zu XXXX ). Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab sie an, ihre Familie und ihr Leben seien in Albanien in Gefahr. Im Jahr 2014 sei ein Bombenanschlag auf ihr Auto verübt worden. Das Auto habe sich im Innenhof des Hauses der Familie befunden. Auch das Haus sei dabei beschädigt worden. Die Medien hätten darüber berichtet. Die Polizei habe den Grund oder den Täter des Anschlages nie ermitteln können. Im Jahr 1985 sei der Bruder ihres Ehemannes ermordet worden. Der Täter sei nur zu fünf Jahren Haft verurteilt worden. Seit diesem Vorfall bestehe zwischen den Familien des Täters und ihrer Familie eine Blutfehde. Ihre Familie habe sich nie gerächt. Der Täter sei im Ausland gewesen und sei jetzt wieder in Albanien. Sie habe Angst, in Albanien zu leben und mache sich Sorgen um sich und ihre Kinder (AS 39 zu XXXX ).
Vor dem BFA gab der BF an, die Familie habe sich vor vielen Jahren überlegt bzw. entschieden, Albanien zu verlassen (AS 62). Sein Vater und sein Bruder würden sich in Albanien auch bedroht fühlen und sei zu erwarten, dass auch sie Albanien verlassen. Der Vater habe nur die Beerdigung seines Vaters abgewartet. Die Frau seines Bruders habe eine komplizierte Schwangerschaft gehabt. Das Kind sei jedoch gesund und nunmehr fünf Monate alt (AS 63). Er habe keine Ergänzung zu den vorgebrachten Fluchtgründen. Die beiden geschilderten Vorfälle, nämlich die Ermordung seines Onkels und der Bombenanschlag, seien fluchtkausal. Der Mörder seines Onkels sei zur Todesstrafe verurteilt worden. Dies sei danach auf eine 25-jährige Haftstrafe geändert worden. Er habe davon nur fünf oder sechs Jahren abgesessen, da er das Gericht bezahlt habe. Die Polizei sei mit der Kriminalität verstrickt. Am Tag des Bombenanschlages sei die Polizei gekommen. Sie hätten nichts gemacht und der Täter sei bis heute nicht gefasst. Er sei persönlich nie bedroht worden, aber fühle sich durch die Bedrohung der Mutter sehr beängstigt. Sein Vater, sein Bruder und er seien aufgrund der Situation der Mutter verängstigte Menschen. In Albanien werde der Hass nie erloschen sein, diesen werde es immer geben. Auch nach so vielen Jahren hätten sie Angst, dass der Kriminelle dies wiederholen könne. Bei einer Rückkehr hätten sie Angst, dass „sie“ sie umbringen (AS 64f).
Die Mutter des BF gab vor dem BFA an, sie habe ein sehr gutes Verhältnis zu allen Angehörigen in Albanien. Sie würden alle in Frieden leben. Sie habe nur den Allernächsten erzählt, dass sie in Österreich sei. Sie würden sich alle sehr um sie sorgen (AS 66 zu XXXX ). Sie ergänzte ihr Fluchtvorbringen dahingehend, dass der Vater ihres Mannes die sozialistische Partei im Herkunftsort der BF gegründet habe. Er sei auch Abgeordneter des ersten Parlaments und Bürgermeister in Albanien gewesen. Er habe auch wirtschaftlich sehr viele leitende Positionen. Darum könne die Mutter des BF auch nicht sagen, warum der Familie diese Verbrechen widerfahren seien. Ob das parteipolitisch motiviert gewesen sei oder nicht, wisse die Familie nicht. Deswegen könne es auch sein, dass ihr Sohn bei der Erstbefragung was von Parteipolitik gesagt habe. Er sei einfach verängstigt gewesen, weil sie noch nie bei der Polizei gewesen sein. Auch Vorhalt des Einvernahmeleiters des BFA, wonach die geschilderten Vorfälle bereits 30 und 10 Jahre zurückliegen würden und sie seither unbehelligt in Albanien gelebt habe und ihr Ehemann auch derzeit noch dort lebe, führte die Mutter des BF aus, dass die Drohungen ständig gekommen seien. Albanien sei kein sicherer Ort, dort würden täglich zehn Morde passieren. Sie hätten mit der Angst gelebt, dass nichts passieren werde (AS 67 zu XXXX ). Der Hass werde nie erlöschen. Die Bedrohung habe sie jetzt bekommen, nach über zehn Jahren. Der Kriminelle, der die Bombe an ihrem Auto angebracht habe, bewege sich noch frei. Sie sei die Frau ihres Mannes. Sie hätten ihren Mann umbringen wollen. Den Bruder des Mannes hätten sie ja schon getötet. Auch Nachfrage, wer konkret den Bruder des Mannes getötet habe und nun sie und vielleicht auch ihren Mann töten wolle, gab die Mutter des BF an, dies sei „ein Krimineller“. Die Staatsanwaltschaft habe ihn noch nicht gefunden (AS 68 zu XXXX ). Der Ehemann sei in Albanien geblieben, da sein Vater gestorben sei und er ihn beerdigen habe wollen (AS 65 zu XXXX ). Der ältere Sohn sei nicht mit nach Österreich gekommen, da seine Frau mit Komplikationen schwanger gewesen sei. Die Zeit habe nichts damit zu tun, dass es ständige Bedrohungen gebe. Die Sachen, die passiert seien, seien in der Dokumentation. Die Bedrohungen seien indirekt, etwa, dass sie einen spektakulären Tod haben werde. Auf die Frage, ob nur sie persönlich eine Bedrohung durch den Zettel am Auto erhalten habe, oder auch andere Familienmitglieder, führte die Mutter des BF aus, dass sie das bekommen habe. Das gelte aber auch für ihre Kinder. Sie habe nur einen Zettel bekommen. Die Kinder und der Ehemann hätten keine Drohungen erhalten. Sie glaube, es ist der gleiche Täter, der damals die Bombe am Auto angebracht habe. Seit dem Jahr 2014 sei sie einmal bedroht worden. In Albanien seien die Bedrohungen so, dass sie Handlungen setzen würden. Die Bedrohung sei nicht der Zettel an sich, sondern die Gefahr, dass etwas passiere (AS 69 zu XXXX ).
In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass das BFA ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren zur Frage des konkreten Fluchtgrundes aus Albanien durchgeführt habe. Das BFA habe zwar das aktuelle LIB zitiert, dieses jedoch sehr selektiv und tendenziös ausgewertet. Aus dem LIB sei abzuleiten, dass Blutrache in Albanien noch vorkomme, der Staat aufgrund der begrenzten Kapazitäten nicht in der Lage sei, ausreichend Schutz davor zu bieten, zwar eher, aber nicht ausschließlich männliche Blutlinien Ziel der Blutrache seien, die Blutrache in den nördlichen Gebieten am weitesten verbreitet sei, sich aber nicht auf diese Gebiete beschränke und eine IFA bei hartnäckiger Verfolgung praktisch nicht in Betracht komme. Insoweit das BFA ausführe, dass die geschilderten Vorfälle schon weit in der Vergangenheit liegen würden, wurde ausgeführt, dass Blutfehden in Albanien über Generationen und Jahrzehnte gehen könnten. Der Vater und der ältere Bruder des BF hätten triftige Gründe, noch in Albanien zu bleiben. Den Zettel mit der Drohung habe die Mutter des BF nicht vorlegen können, da sie ihn nicht mehr habe. Daraus abzuleiten, dass dieser nie existiert habe, sei unschlüssig. Auch eine auf die Familienangehörigkeit bezugnehmende Verfolgung sei als Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe zu werten. Für den BF bestehe im Fall einer Rückkehr nach Albanien aufgrund der Blutrache eine asylrelevante Verfolgungsgefahr wegen seiner Familienzugehörigkeit – sohin aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe.
Aus dem vorgelegten Urteil des albanischen Bezirksgerichts XXXX vom XXXX .1984 betreffend die Ermordung des Onkels des BF am XXXX .1984 geht hervor, dass der Täter zunächst zur Todesstrafe („Life Sentence, Execution“) verurteilt wurde, welche im Berufungsverfahren zu einer 25-jährigen Haftstrafe geändert wurde (AS 81ff zu XXXX 1).
Auch legte die Mutter des BF laut den vom BFA im Bescheid aufgezählten Beweismitteln augenscheinlich eine Bestätigung der Staatsanwaltschaft in XXXX vom XXXX , betreffend die Beschädigung/Zerstörung eines KFZ durch eine Explosion im Anwesen des Vaters des BF. Dieses liegt nicht im Akt ein.
Im Zuge der Unterlagenvorlage wurde betreffend die beiden Vorfälle ausgeführt, dass der Mörder des Onkels des BF nur fünf oder sechs Jahre im Gefängnis verbracht habe, nachdem er die Gerichte mit Geld bezahlt habe. Der Täter lebe in der gleichen Stadt wie die Familie des BF. Sie würden sich ständig in Lebensgefahr fühlen. Die Explosion des Autos sei nach wie vor nicht aufgeklärt worden. Am Auto der Mutter des BF sei ein Zettel befestigt worden, auf dem geschrieben gewesen sei, dass „ihr bald ein spektakulärer Tod bevorstehe“. Die Mutter des BF habe diesen Fall nicht der Polizei gemeldet, da der Direktor und Polizeichef in Albanien im Zusammenhang mit kriminellen Banden festgenommen worden seien (AS 75f zu XXXX
2.2.2. Was die Fluchtgründe des BF betrifft, schließt sich das BVwG den Feststellungen und der Beweiswürdigung des BFA an. Das BFA hat zu Recht festgehalten, dass der BF keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte. So hat das BFA das Fluchtvorbringen des BF in der Beweiswürdigung des Bescheides wie folgt gewürdigt:
„Im Rahmen Ihrer Erstbefragung am 19.02.2024 sagten Sie, konkret nach Ihren Gründen befragt, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen hätten, aus, sich in Albanien bedroht gefühlt zu haben: Ihr Onkel sei – bereits vor Ihrer Geburt – ermordet worden, und 2013 sei im Innenhof Ihres Familienhauses ein Bombenanschlag auf das Auto Ihrer Familie verübt worden. Dies seien alle Ihre Fluchtgründe. Als Rückkehrbefürchtung gaben Sie Angst davor an, dass Ihr Leben in Gefahr wäre. Die Frage, ob es konkrete Hinweise gäbe, dass Ihnen bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafen oder die Todesstrafen drohen würden, oder ob Sie im Rückkehrfall im Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätten, verneinten Sie.
Im Rahmen Ihrer Einvernahme am 05.09.2024 brachten Sie neuerlich jene beiden o. a. Ereignisse – laut den Angaben Ihrer Mutter aus den Jahren 1984 oder 1985 (die Ermordung Ihres Onkels) sowie 2014 (der Bombenanschlag) – als Grund Ihrer Furcht vor einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat vor. Sie selbst seien aber nie bedroht worden. Weitere Fluchtgründe brachten Sie auch im Rahmen Ihrer Einvernahme nicht vor. Als Rückkehrbefürchtung sagten Sie die Furcht davor aus, umgebracht zu werden.
Sie konnten keine konkret gegen Ihre Person gerichteten Verfolgungshandlungen glaubhaft machen, wie im Folgenden auszuführen ist.
Ungeachtet der Glaubhaftigkeit der beiden von Ihnen – wie auch von Ihrer Mutter – vorgebrachten, angeblich fluchtbegründenden Ereignisse in den Jahren 1984/1985 und 2014, entbehren diese so weit der Aktualität, dass sie schon deshalb nicht als fluchtkausal in Betracht kommen:
Die ausgesagte Ermordung Ihres Onkels 1984 oder 1985 – den konkreten Zeitpunkt betreffend konnte aufgrund widersprüchlicher Angaben seitens Ihrer Mutter insofern keine Feststellung getroffen werden, als diese einerseits in dem von ihr vorgelegten, unter Punkt „B) Beweismittel“ angeführten Schreiben („Briefing“) angab, der Bruder ihres Ehemannes sei am XXXX getötet worden, während sie dessen Ermordung andererseits im Rahmen ihrer Erstbefragung mit 1985 datierte (vgl. Pkt. 11 der Niederschrift der Erstbefragung Ihrer Mutter vom 19.02.2024) – liegt aktuell rund vierzig Jahre zurück und kommt als tatsächlich GFK-relevante Bedrohung oder Verfolgung Ihrer Person schon allein deshalb nicht in Betracht, als es Ihrer Familie diesenfalls kaum möglich gewesen wäre bzw. sie jedenfalls nicht riskiert hätte, noch vierzig Jahre im Herkunftsort zu leben.
Blutfehden – eine solche führte Ihre Mutter als Folge der Ermordung des Bruders ihres Ehemannes ja an – finden in den Länderinformationen, insbesondere auch im aktuellen, zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundes, insofern kaum Entsprechung, als dort festgestellt wird, dass die auf altem Gewohnheitsrecht basierende Blutrache in Albanien zwar noch in geringem Ausmaß in Form einer Vermischung von traditionellen Wertvorstellungen sowie kriminellen oder politischen Motiven existiert, allerdings nur noch in besonderen Einzelfällen: Im US-Menschenrechtsbericht von 2022 etwa wird Blutrache gar nicht mehr erwähnt, die Zahl der Blutfehden ist jedenfalls absolut und relativ gering und zudem rückläufig und beschränkt sich im Wesentlichen auf die nördlichen Bezirke Albaniens (deutlich entfernt von Ihrer in der Südhälfte Albaniens gelegenen Heimatstadt Peqin im Bezirk Elbasan) und dort vor allem in ländlichen Gebieten außerhalb der urbanen Zentren.
Dass aus jenem Mord dennoch eine Blutfehde zwischen der Familie Ihres Vaters und der des Täters erwachsen wäre, ist daher zwar sehr unwahrscheinlich, aber theoretisch nicht mit völliger Gewissheit auszuschließen, doch auch zutreffendenfalls würde diese aktuell jedenfalls ruhen und insofern keine Gefahr für Ihren Vater und seine Herkunftsfamilie in sich bergen, als diese jetzt am Zug wäre, sich aber, wie Ihre Mutter im Rahmen ihrer Erstbefragung ausgesagt hatte, niemals gerächt habe.
Zudem wird auch mit der Information, dass der Staat die Blutrache ablehne, sie bekämpfe und – wenn auch nicht überall – Schutz vor ihr gewähren könne, deutlich staatliche Schutzwilligkeit und -fähigkeit konstatiert. Einen Versuch, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, haben indes Sie selbst wie auch Ihre Mutter gar nicht ausgesagt.
Darüber hinaus hätte Sie diese Blutfehde auch selbst im hypothetisch unterstellten Wahrheitsfall keineswegs persönlich betroffen, da zum einen zum Zeitpunkt jener Tat (1984 oder 1985) Ihre Eltern noch nicht verheiratet und Sie selbst noch lange nicht auf der Welt waren: Sie wurden erwiesenermaßen erst dreizehn bis vierzehn Jahre später geboren.
Auch hinsichtlich des zweiten, Ihren und Ihrer Mutter Angaben zufolge fluchtbegründenden Ereignisses, einem Sprengstoffanschlag auf ein Kraftfahrzeug Ihrer Familie im Jahre 2014, ist insbesondere angesichts des Umstandes, dass Ihre Familie sich, wie Ihre Mutter und auch Sie selbst aussagten, danach noch rund zehn Jahre weitestgehend unbehelligt in Ihrer Heimatstadt aufhielt, keineswegs von einem Kausalzusammenhang mit Ihrer Ausreise auszugehen.
Ebensowenig vermag diesbezüglich glaubhaft ein kausaler Zusammenhang mit der Ermordung Ihres Onkels rund dreißig Jahre zuvor hergestellt zu werden, zumal Ihre Mutter auch selbst im Kontext jenes Anschlags nicht von einer Blutrache, sondern vielmehr von einem Kriminellen sprach – Opfer einer Straftat zu werden erlangt indessen erst dann Asylrelevanz, wenn seitens der staatlichen Behörden und Institutionen keine Schutzfähigkeit und/oder -willigkeit besteht, wofür den Länderinformationen in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat jedoch keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind.
Die Absenz einer tatsächlich vorliegenden asylrelevanten Gefährdung Ihrer Familie wird auch durch den Verbleib Ihres Vaters und Ihres Bruders deutlich indiziert. Die diesbezüglichen Erklärungsversuche Ihrer Mutter – hinblicklich Ihres Vaters der Verbleib bei dessen sterbendem Vater, hinblicklich Ihres Bruders die Schwangerschaft von dessen Ehefrau – entbehren zwar keineswegs grundsätzlich per se der Plausibilität, jedoch insofern dennoch der Nachvollziehbarkeit, als im Falle einer tatsächlich aktuell drohenden Gefährdung an Leib und Leben der ehestmöglichen Flucht trotzdem die höhere persönliche Priorität zukäme, zumal Ihr Vater und Ihr Bruder im Falle rein hypothetischer Wahrunterstellung Ihres Vorbringens keinesfalls weniger gefährdet wären als Sie und Ihre Mutter, und gar im Falle der von Ihrer Mutter behaupteten Blutfehde aufgrund der Blutlinie noch einer erheblich höheren Gefährdung unterlägen.
Die von Ihnen angedeutete und von Ihrer Mutter näher ausgeführte Bedrohung, ein an ihrem KFZ angebrachter Zettel, mit welchem ihr angedroht worden sei, es würde ihr ein (cit.) „spektakulärer Tod bevorstehen“, entbehrt schließlich an sich der Glaubhaftigkeit. Zunächst ist vor dem Hintergrund, dass Ihre Mutter Ihr vermeintliches Fluchtvorbringen vergleichsweise umfangreich dokumentierte, auffällig, dass sie gerade jenes Schriftstück nicht in Vorlage brachte, auch nicht wenigstens als Handyfoto oder dergleichen, was schon an sich dessen Existenz in Frage stellt. Es entbehrt aber zudem auch der Plausibilität, dass gerade Ihre Mutter als einziges weibliches Mitglied Ihrer Kernfamilie – und auch das aussagekonform nur ein einziges Mal – bedroht worden wäre, während weder Ihr Vater noch Ihr Bruder und Sie jemals bedroht worden seien, wie Sie und Ihre Mutter, diesbezüglich im Rahmen Ihrer Einvernahme konkret befragt, angaben. Dies insbesondere auch deshalb, da Ihr Vater und Ihr älterer Bruder, wie bereits oben ausgeführt, keineswegs in geringerem Ausmaß als Ihre Mutter gefährdet wären bzw. in Hinblick auf eine Blutfehde – auf eine solche führt sie ja die als fluchtbegründend ausgesagten Ereignisse zurück – aufgrund der Blutlinie noch in erheblich höherem Ausmaß. Insofern entsteht der deutliche Eindruck der Wahrheitswidrigkeit dieses „Drohbriefes“ mit der Absicht, den zuvor genannten, lange zurückliegenden und an sich der Asylrelevanz entbehrenden Ereignissen eine vermeintlich logische Fortsetzung zu geben und sohin einen aktuellen Gegenwartsbezug zu insinuieren.
Weitere Gründe, die zu einer Asylgewährung führen könnten, sind im Zuge Ihres Verfahrens weder von Ihnen vorgebracht worden noch im Rahmen der Ermittlungen hervorgekommen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357, uva.). Neben den bereits zuvor ausgeführten Mangel an GFK-Relevanz wie auch zum Teil an Glaubhaftigkeit Ihres Vorbringens tritt insgesamt der Eindruck, dass Sie andere als asylrelevante Gründe für das Verlassen Ihres Herkunftsstaates hatten, etwa das – per se nachvollziehbare, aber der GFK-Relevanz entbehrende – Bedürfnis nach besseren Lebens- bzw. wirtschaftlichen Bedingungen, und daher versuchten, auf der Grundlage an sich teils nicht glaubhafter und teils nicht GFK-relevanter, aber als asylrelevant vermuteter Ereignisse bzw. Umstände ein Ausreisevorbringen zu konstruieren, um eine vermeintlich als Fluchtgrund geeignete Verfolgung zu implizieren.
Eine (allenfalls) prekäre Sicherheitslage vermag an sich noch keineswegs die Gravität einer GFK-relevanten Verfolgung zu erreichen, zumal Sie eine solche auch nicht aussagten.
Des Weiteren sind Sie ethnischer Albaner sowie formal Muslim, aber eher dem katholischen Glauben zugeneigt, woraus sich ebenfalls keine asylrelevante Gefährdung ergibt, da keiner Quelle (einschl. des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation des Bundes) eine Bedrohung oder Gruppenverfolgung für eine dieser Gruppen zu entnehmen ist. Eine solche Bedrohung sagten Sie auch nicht aus.
Auch eine politische Verfolgung Ihrer Person ist auszuschließen, da Sie sowohl die Frage nach einer politischen Betätigung Ihrer Person im Herkunftsstaat als auch nach einer Verfolgung wegen einer tatsächlichen oder auch Ihnen unterstellten politischen Gesinnung glaubhaft verneinten.
Zusammenfassend kommt die Behörde daher zu dem deutlichen Entschluss, dass eine reale Verfolgung im Herkunftsstaat für Sie nicht bestanden hat und auch aktuell nicht besteht. Zusammengefasst geht das Bundesamt aufgrund Ihrer Angaben davon aus, dass Ihr Vorbringen keinen Fluchtgrund im Sinne der GFK beinhaltet und lediglich den Versuch darstellt, einen Fluchtgrund zu konstruieren.
Ihre ausgesagten Ausreisegründe ergeben somit keinen glaubhaften GFK-relevanten Hintergrund, der eine Asylgewährung rechtfertigen würde, noch sind andere asylrelevante Aspekte im Verfahrensverlauf glaubhaft hervorgekommen.“
2.2.3. Das BVwG schließt sich den Feststellungen und der Beweiswürdigung des BFA an. Dem BF gelang es nicht, eine Verfolgung in Albanien zu substantiieren.
Zunächst ist auf die jüngste Rechtsprechung des EuGH vom 27.03.2025, C-217/23, zu verweisen, welche die Definition einer sozialen Gruppe im Hinblick auf die Auslegung der Wendung „die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird“, betrifft. Der Urteilstenor lautet:
„Art 10 Abs 1 Buchst d der Richtlinie 2011/95/EU (StatusRL) ist dahin auszulegen, dass eine internationalen Schutz beantragende Person, der in ihrem Herkunftsland Blutrache droht, weil sie einer Familie angehört, die in einen Streit vermögensrechtlicher Natur verwickelt ist, nicht allein aus diesem Grund als einer „bestimmten sozialen Gruppe“ im Sinne dieser Bestimmung zugehörig betrachtet werden kann“.
Siehe dazu auch die damit verbundene Entscheidung des VwGH vom 12.05.2025, Ra 2022/20/0289, wonach der Umstand, dass einer Person, die internationalen Schutz beantragt, in ihrem Herkunftsland wegen einer auf einem Streit vermögensrechtlicher Natur beruhenden Blutfehde gegen alle oder manche Mitglieder ihrer Familie physische Gewalt bis hin zur Tötung droht, nicht zu begründen vermag, dass dieser Antragsteller einer "bestimmten sozialen Gruppe" im Sinn des Art. 10 Abs. 1 lit. d Statusrichtlinie angehört. Einer solchen Person kann folglich auf dieser Grundlage nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden.
Im gegenständlichen Fall scheidet sohin bereits, unter Berücksichtigung dieser aktuellen Judikatur des EuGH und VwGH, die in der Beschwerde vorgebrachte Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe aus. Dem vorgebrachten Sachverhalt ist folglich keine Asylrelevanz beizumessen. Darüber hinaus ist auch nochmals festzuhalten, dass von einer Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie schon in Anbetracht dessen, dass der Großteil der Familie des BF, nach wie vor unbehelligt in Albanien lebt, nicht ausgegangen werden.
Weiters hat das BFA zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei Albanien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt und sich weder aus den Angaben des BF noch den Länderinformationen ergibt, dass Albanien schutzunfähig oder schutzunwillig wäre, seine Staatsbürger gegen eine allfällige Verfolgung durch Privatpersonen zu schützen.
Dem im oben angeführten Länderinformationsblatt als Quelle herangezogenen Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland vom 07.07.2023 ist zu entnehmen, dass die schwierige Transformation, die Albanien nach dem Ende der kommunistischen Herrschaft durchlaufen hat, zu einem Wiederaufleben der Blutrache geführt hatte. Sie stellt eine Form der Selbstjustiz dar und basiert auf klaren Regelungen des traditionellen albanischen Rechtsverständnisses (niedergeschrieben im „Kanun“ von Leke Dukagjin). Insbesondere in den ländlichen Gebieten des Nordens, in denen der Staat faktisch nicht präsent war, hat der Kanun bis in die Mitte des 20. Jahrhunderts die staatliche Rechtsordnung ersetzt. Obwohl die Fälle, in denen Blutrache angewandt werden kann, vom Kanun eng umgrenzt sind, ist seit den 1990er Jahren eine Vermischung zwischen traditionellen Wertvorstellungen und kriminellen oder politischen Motiven festzustellen. Die sozialen Folgen dieses Phänomens können für die Betroffenen beträchtlich sein: Betroffene isolieren sich, Familienangehörige können keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Kinder, insbesondere Söhne, haben häufig keine Möglichkeit zur Schulausbildung - dies trifft jedoch nur noch in besonderen Einzelfällen zu. Im US-Menschenrechtsbericht von 2022 wird Blutrache nicht mehr erwähnt. Der Staat lehnt die Blutrache ab, bekämpft sie und kann Schutz vor ihr gewähren, aufgrund seiner begrenzten Kapazitäten jedoch nicht überall. Vorsätzlicher Mord im Kontext von Blutrache wird mit mindestens dreißig Jahren oder lebenslanger Haft bestraft. Die ernsthafte Androhung von oder die Anstiftung zu Blutrache, die zur Isolation der Betroffenen führt, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft. Es gibt einige Nichtregierungsorganisationen wie das Nationale Komitee für Versöhnung, die sich um die Schlichtung von Blutrachefehden bemühen. Andere haben daraus ein Geschäft entwickelt (Verkauf von Blutrachebescheinigungen, die dann Asyl im Ausland ermöglichen sollen). Von staatlicher Seite ist keine dieser Organisationen berechtigt, Bescheinigungen über Blutrache auszustellen. Die Polizei stellt ebenfalls keine solchen Bescheinigungen mehr aus. Angaben in vorgelegten Bescheinigungen lassen sich über das Generaldirektorat der albanischen Staatspolizei in Tirana überprüfen. Die Anzahl der Personen, die der Blutrache zum Opfer fallen, ist aufgrund einer diesbezüglich fehlenden einheitlichen Definition schwierig festzustellen. Offizielle Zahlen sind derzeit nicht erhältlich. Das Nationale Komitee für Versöhnung hat 2022 eine Studie mit Zahlen veröffentlicht. Als „Täter im Bereich Rache, Blutfehde und Ehre“ werden dort zuletzt für 2021 69 Fälle angegeben. Ob dies originäre Fälle von Blutrache betrifft, oder auch andere (kriminelle oder politische) Motive zumindest teilweise eine Rolle spielen, lässt sich nicht verifizieren. Bereits 2014 führte die Staatsanwaltschaft Shkodra eine Untersuchung im besonders betroffenen Norden des Landes durch und kontaktierte ca. 200 von Blutrache betroffene Familien. Davon lebten lediglich 21 „eingeschlossen“. Diese Familien gaben auf Befragung übereinstimmend an, niemand habe sie bedroht oder gezwungen, eingeschlossen zu leben. Sie täten dies vielmehr aus freiem Willen aus Tradition und Respekt vor den Familien der Opfer sowie aus einer unbestimmten Angst, die jedoch nicht aus einer konkreten Bedrohung herrühre. Für potentielle Blutracheopfer bzw. Individuen, die von Gruppen des organisierten Verbrechens bedroht werden, sind die inländischen Fluchtalternativen begrenzt. Zwar bieten die Hauptstadt Tirana und andere urbane Zentren eine gewisse Anonymität, die wegen der geringen Größe des Landes und seiner Bevölkerung jedoch nur beschränkte Sicherheit bietet. Bei hartnäckiger Verfolgung bietet die Flucht an einen anderen Ort im Inland wenig Schutz. Das UK Home-Office schätzt die Lage zur Blutrache wie folgt ein: Blutfehden gibt es nach wie vor - obwohl nicht klar ist, wie viele davon bestehende oder neue Fehden sind -, wobei das Phänomen auf das Kanun (Gewohnheitsrecht) zurückgeht. Am weitesten verbreitet sind sie in den nördlichen Gebieten Albaniens, insbesondere in Shkodra (Shkodër), Lezha, Kukes und Diber. In Gebieten, in denen Blutfehden nicht kulturell verankert sind, sind sie wahrscheinlich darauf zurückzuführen, dass Familien in diese Gebiete gezogen sind und die Blutfehde mit sich brachten; Blutfehden betreffen im Allgemeinen eher die männlichen Blutlinien der verfeindeten Familien als einzelne Zielpersonen. Es ist unwahrscheinlich, dass Frauen und Mädchen direkt von einer Blutfehde betroffen sind, obwohl sie von Familien, die sich selbst isolieren, betroffen sein können. Die Zahl der Blutfehden ist jedoch absolut und relativ gering und zudem rückläufig.
Auch bei Zugrundelegung des Vorbringens des BF ergibt sich aus den getroffenen Länderfeststellungen, dass er vor einer Bedrohung der behaupteten Art wirksamen Schutz der Behörden Albaniens in Anspruch nehmen kann. In Albanien ist ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr und Strafverfolgung eingerichtet. Eine systematische Toleranz von Blutrache oder einer nicht ernsthaft versuchten Verfolgung derselben durch Albanien wurde vom BF nicht substantiiert vorgebracht. Er hat keine fallbezogenen Umstände aufgezeigt, die albanische Behörden speziell ihm bzw. seiner Familie gegenüber als nicht schutzfähig oder nicht schutzwillig erscheinen lassen.
2.2.4. Mit seinem Vorbringen ist es dem BF insgesamt nicht gelungen, nachhaltig wahrscheinliche Defizite der Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der Behörden in Albanien aufzuzeigen.
Die vorgebrachten Vorfälle liegen bereits Jahrzehnte zurück. Betreffend die Bedrohung der Mutter des BF durch einen Zettel an ihrem Auto wurde keine Nachweise vorgelegt. Die Familie lebt seit Jahrzehnten unbehelligt im Herkunftsstaat. Der BF und sein Bruder wurden nach dem Mord an ihrem Onkel vs. geboren. Blutrache betrifft nach den Länderinformationen insbesondere die männlichen Blutlinien der verfeindeten Familien als einzelne Zielpersonen. Es ist unwahrscheinlich, dass Frauen und Mädchen direkt von einer Blutfehde betroffen sind. Der BF, sein Bruder und sein Vater wurden im Herkunftsstaat nie persönlich bedroht. Sämtlichen Familienangehörigen war es unbehelligt möglich, in Albanien zur Schule zu gehen, zu studieren und zu arbeiten. Auch konnte der BF bzw. seine Mutter nicht zweifelsfrei angeben, aufgrund welcher Motive – Blutfehde oder andere Beweggründe – das Auto der Familie gesprengt worden sei.
Weiters hat das BFA zu Recht darauf hingewiesen, dass bereits das Vorliegen einer Blutrache bereits aus dem Grund, dass sich die Familie des BF nie wegen des Mordes am Onkel gerächt hat, fraglich ist. Es ist nicht nachvollziehbar weshalb sich die „Täterfamilie“ von damals an der „Opferfamilie“ (Anm.: der Familie des BF) rächen sollte.
Auch bei Wahrunterstellung der Angaben, erscheint es für das BVwG nicht nachvollziehbar, weshalb der BF (und seine Familie) nicht bereits nach dem Mord am Onkel vs. bzw. spätestens nach dem Anschlag auf das Auto der Mutter vor über zehn Jahren aus Albanien ausreiste und untermauert auch dies das Fehlen einer tatsächlichen Bedrohung in der Heimat. Weiters erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb der Vater und Bruder des BF mit seiner Familie nach wie vor im Herkunftsort leben sollten, sollte diesen dort tatsächlich asylrelevante Verfolgung drohen. Sowohl die Beerdigung des Großvaters des BF als auch die Geburt des Kindes des älteren Bruders, welche als „Ausreisehindernisse“ genannt wurden, liegen nunmehr ein Jahr zurück. So widerspricht es der Logik – aber auch der menschlichen Natur – im Gefahrenbereich zu verbleiben, gerade dann, wenn – wie vom BF behauptet – damit Lebensgefahr einherginge. Das gezeigte Verhalten des BF und seiner Familie legt das mangelnde Vorliegen einer tatsächlichen Gefahr im Herkunftsstaat nahe, bzw. untermauert die begründete Unglaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens des BF. Nach Ansicht des BVwG sind keine konkreten Anhaltspunkte für eine drohende Verfolgung aufgrund der vorgebrachten Blutrache hervorgekommen. Auch der Umstand, dass der BF gezielt, geplant und legal unter Verwendung seines Reisepasses Albanien verlassen hat, spricht gegen eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat. Bei einer tatsächlich stattgefundenen asylrelevanten Verfolgung erscheint es naheliegend, den Herkunftsstaat unverzüglich zu verlassen.
Aus einer Gesamtschau der Angaben des BF ergibt sich sohin, dass dieser im gesamten Verfahren trotz der zahlreichen Gelegenheiten – im Lichte der Länderfeststellungen – nicht imstande war, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende, aktuelle – dem Herkunftsstaat zurechenbare – Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.
Abschließend ist festzuhalten, dass der BF im Verfahren vor dem BFA eine Verfolgung aufgrund seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit explizit verneinte (AS 64).
In Zusammenschau des konkreten Vorbringens und der dargestellten Länderfeststellungen haben sich insgesamt keine Anhaltspunkte für ein mögliches Schutzdefizit bei einer Bedrohung durch Privatpersonen – auch im konkreten Fall – ergeben. In diesem Zusammenhang ist weiters darauf zu verweisen, dass in keinem Staat der Welt ein möglicher präventiver Schutz absolut und lückenlos sein kann.
2.2.5. Im Ergebnis vermochte es der BF nicht, eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat darzulegen.
2.3. Zu den Feststellungen zur Rückkehrsituation des BF in den Herkunftsstaat:
2.3.1. Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des BF in sein Herkunftsland ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten.
2.3.2. Es wurden im gesamten Verfahren keinerlei medizinische Unterlagen vorgelegt, aus denen eine lebensbedrohliche Erkrankung des BF hervorgehen würde, sodass für den erkennenden Richter hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF kein Sachverhalt ersichtlich ist, welcher geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.
Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die gegen eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit oder gegen eine Arbeitsfähigkeit des BF sprechen. Es liegen keine Hinweise vor, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in seine Heimat nicht in der Lage wäre, seinen Unterhalt durch berufliche Tätigkeiten sowie durch Familienangehörige (erneut) zu bestreiten.
2.3.3. Die Feststellungen zum Aufenthaltsort von Angehörigen in Albanien und im Schengenraum und dem Kontakt zu diesen ergeben sich aus den Angaben des BF (AS 31, 62f) und seiner Mutter (AS 33, 64, 65, 66 zu XXXX ) sowie den vorgelegten Unterlagen (AS 101ff, 106f, 151f zu XXXX ).
2.4. Zu den Feststellungen zum (Privat-)Leben des BF in Österreich:
2.4.1. Die Feststellungen zum Leben des BF in Österreich, insbesondere zur finanziellen Situation, Aufenthaltsdauer, Anknüpfungspunkten und Integration in Österreich, stützen sich auf die Angaben des BF (AS 65f), der Einsichtnahme in das ZMR, das GVS und auf den auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges.
Der BF führte aus, in der Unterkunft zu putzen und zu kochen. Er müsse immer etwas zu tun haben. Er wolle arbeiten und sich engagieren und wolle nicht von Steuern profitieren. Er würde gerne in der Gastronomie arbeiten (AS 65f)
In Ermangelung der Vorlage entsprechender Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen und/oder die Absolvierung von Deutschprüfungen konnten beim BF weder Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus noch nachweisliches Bemühen die deutsche Sprache zu erlernen festgestellt werden.
2.4.2. Die Feststellung betreffend die Mutter des BF erschließt sich aus dem Akteninhalt und der Einsichtnahme in den Akt ihres Beschwerdeverfahrens.
2.4.3. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit folgt dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich.
2.5. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
2.5.1. Aus § 1 Z 7 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ergibt sich die Einstufung Albaniens als sicherer Herkunftsstaat.
2.5.2. Die – von der belangten Behörde ins Verfahren eingebrachten – obigen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in oben genannten Länderinformationen angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Es wurden im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit und inhaltlichen Detailliertheit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.):
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m. w. N.; VwGH 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevanten Gründe gestützte, Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (vgl. VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041). Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560).
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerde nicht begründet ist:
Umstände, die individuell und konkret den BF betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des BF hindeuten könnten, konnten – aus den Gründen, die bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurden – nicht festgestellt werden.
Im gegenständlichen Fall gelangte das BVwG aus den oben im Rahmen der Beweiswürdigung erörterten Gründen zum Ergebnis, dass der BF keiner individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war oder im Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre, sodass internationaler Schutz nicht zu gewähren ist.
Insoweit der BF, zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorbrachte, von Privatpersonen bedroht zu werden, ist festzuhalten, dass die behauptete Furcht vor Verfolgung selbst bei Wahrhaftunterstellung nicht von staatlichen Organen ausginge oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde.
Unbeschadet dessen sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Institutionen in Albanien im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde noch aus den Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Es wurde nicht substantiiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht in der Lage oder nicht willens wären, vor den behaupteten Bedrohungen angemessenen Schutz zu bieten.
Aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Lage in Albanien geht vielmehr hervor, dass dort ein System der polizeilichen Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung und einer unabhängigen Gerichtsbarkeit eingerichtet ist. Die, die Sicherheitsbehörden in Albanien repräsentierenden, Einrichtungen sind grundsätzlich willens und in der Lage, Menschen - Männern wie Frauen und unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit - vor allfälligen rechtswidrigen Übergriffen durch Dritte auf ihre Person ausreichenden Schutz zu gewähren. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehenden Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne. Davon kann aber im gegenständlichen Fall - vor dem Hintergrund der vorliegenden, oben genannten Länderberichte und dem festgestellten Sachverhalt - nicht ausgegangen werden.
Sohin kann nicht erkannt werden, dass dem BF aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen in Albanien asylrelevante Verfolgung droht.
3.1.3. Da insgesamt weder eine individuell-konkrete Verfolgung, eine Gruppenverfolgung oder Verfolgungsgefahr noch eine begründete Furcht festgestellt wurden, liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG nicht vor.
Aufgrund der Situation in Albanien ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.):
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden im Falle der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
3.2.2. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass eine Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes das Drohen einer realen Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung ist (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137). Um von der realen Gefahr ("real risk") im Falle der Rückkehr ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird.
Zum AsylG 2005 hat der VwGH betreffend die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz – entsprechend dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 – (insbesondere) auf den Maßstab des Art. 3 MRK abgestellt (vgl. VwGH 21.05.2019, Ra 2019/19/0006; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, Rn. 14 f, mwN). Nach dieser Rechtsprechung kann die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat etwa auch dann eine Verletzung von Art. 3 MRK bedeuten und daher die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründen, wenn – wobei eine solche Situation allerdings nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist – der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also seine Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können (vgl. näher zu den Voraussetzungen einer solchen Annahme etwa VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0200; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016). Ebenso ist in der Rechtsprechung des VwGH in Hinblick auf den anzuwendenden Prüfungsmaßstab des Art. 3 MRK (weiterhin) anerkannt, dass es unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR Ausnahmefälle geben kann, in denen durch eine schwere Erkrankung bzw. einen fehlenden tatsächlichen Zugang zur erforderlichen Behandlung im Herkunftsstaat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird (vgl. jüngst VwGH 21.03.2018, Ra 2018/18/0021).
3.2.3. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 123, mwN).
3.2.4. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht. Dies ist gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerberin zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG 2005).
Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Art. 3 EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung daher dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (§ 11 AsylG 2005). Die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative muss dem Fremden - im Sinne eines zusätzlichen Kriteriums - zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort); für die Frage der Zumutbarkeit (im engeren Sinn) muss daher ein geringerer Maßstab als für die Zuerkennung subsidiären Schutzes als maßgeblich angesehen werden (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 11 AsylG 2005, K15).
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (vgl. VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068).
3.2.5. Im konkreten Fall des BF ist nicht ersichtlich, dass derart exzeptionelle Umstände vorlägen, die eine Außerlandesschaffung des BF im Hinblick auf die Gegebenheiten in Albanien hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage gemäß Art. 3 EMRK unzulässig scheinen lassen.
Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es maßgeblich wahrscheinlich wäre, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Albanien im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wäre.
3.2.6. Der BF ist im albanischen Umfeld sozialisiert worden, mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut und spricht Albanisch als Muttersprache. Er verfügt auch über Schulbildung und entsprechende Arbeitserfahrung. Der BF hat den Großteils seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht und verfügt über die notwendigen Kenntnisse der infrastrukturellen Gegebenheiten und wird sich nach seiner Rückkehr problemlos im Herkunftsstaat zurechtfinden können. Zudem verfügt er dort über familiäre Anknüpfungspunkte. Anhaltspunkte, dass der BF keinen ausreichenden Zugang zum albanischen Arbeitsmarkt hätte, waren nicht greifbar. Überdies kann der BF durch seine Angehörigen im Herkunftsstaat unterstützt werden und wieder im Eigentumshaus der Familie Unterkunft nehmen, sodass auch seine Wohnsituation gesichert ist. Gegenteiliges wurde nicht behauptet.
3.2.7. Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des BF ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung nach Albanien in eine ausweglose Lebenssituation geraten und Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Der BF hat gegenüber der Behörde nicht detailliert und konkret dargelegt, dass exzeptionelle Umstände vorliegen, die ein reales Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten.
Im Ergebnis war daher die Beschwerde auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3.3. Zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkte III.-V.):
3.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht zu erteilen ist.
3.3.2. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).
3.3.3. Der BF befindet sich seit Februar 2024 im Bundesgebiet. Am XXXX stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationale Schutz. Der Aufenthalt des BF ist im Bundesgebiet nicht im Sinne dieser Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Er ist aktuell weder Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen noch Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor.
3.3.4. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der BF ist als Staatsangehöriger Albaniens kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, weil mit der erfolgten Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Daher liegen die Voraussetzungen für die Prüfung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG vor.
3.3.5. Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.
Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG: Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
3.3.6. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet war (Z 9).
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff. NAG) verfügten, unzulässig wäre.
3.3.7. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangte eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn darf eine Ausweisung nicht erlassen werden, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
3.3.8. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wurde – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
3.3.9. Vom Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammenleben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellt, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
3.3.10. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 25.4.2018, Ra 2018/18/0187; 6.9.2017, Ra 2017/20/0209; 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 20.6.2017, Ra 2017/22/0037, jeweils mwN).
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH).
3.3.11. Die Mutter des BF lebt im Bundesgebiet. Mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag wurde deren Beschwerde gegen den negativen Asylbescheid des BFA ebenfalls als unbegründet abgewiesen, sodass der BF gemeinsam mit seiner Mutter im Familienverband nach Albanien zurückkehren wird. Ansonsten leben keine Angehörigen des BF im Bundesgebiet. Im Schengenraum lebt eine Tante des BF und deren Familie. Ein Abhängigkeitsverhältnis ist nicht hervorgekommen. Demzufolge ist der BF ein berücksichtigungswürdiges Privat- nicht jedoch Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zuzuerkennen (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 857f).
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0349 unter anderem erwogen, dass die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten "in den Blick" zu nehmen ist. Das folge unzweifelhaft daraus, dass diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A/2011). Familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist daher dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236; VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007).
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Weder geht der BF Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach noch hat er Bemühungen zum Erlernen der deutschen Sprache nachzuweisen vermocht. Zudem kann der BF auch nicht auf einen längeren Aufenthalt in Österreich zurückblicken und hat er den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht, wo er auch nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt.
Der Aufenthalt des BF in Österreich ist ausschließlich auf seinen Antrag auf internationalen Schutz gestützt, wodurch er nie über ein Aufenthaltsrecht abgesehen des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts aufgrund seines Antrags auf internationalen Schutz, verfügt hat.
Das Interesse des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet ist jedenfalls dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten eines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste.
Die Dauer des Verfahrens übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg. 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Butt gegen Norwegen, Appl. 47017/09).
Der BF kann zum Entscheidungszeitpunkt keine außergewöhnliche Integration vorweisen. Im Ergebnis kann auch keine außergewöhnliche Konstellation erkannt werden, die trotz des erst kurzen Aufenthaltes in Österreich dennoch ein Aufenthaltsrecht im Sinne des Art. 8 EMRK geböte (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0165).
3.3.12. Es ist nach wie vor von einer engen Bindung des BF nach Albanien auszugehen, zumal er im albanischen Umfeld sozialisiert wurde, albanisch als Muttersprache spricht und über Familienangehörige im Herkunftsstaat verfügt. Es kann sohin nicht gesagt werden, dass der BF seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre, sodass sich der BF in Albanien auch mit Unterstützung von Verwandten wieder eingliedern kann.
Dass der BF strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen.
3.3.13. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde, unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) (vgl. VwGH 09.03.2003, 2002/18/0293), ein hoher Stellenwert zuzukommen habe, und der bestehenden Anknüpfungspunkte des BF im Herkunftsstaat, dessen ebendortigen Sozialisation, und dessen Arbeitsfähigkeit, sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse dieses am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG 2005 stellt sohin keine Verletzung des Rechts des BF auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher nicht geboten.
Daher ist die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Erlassung der Rückkehrentscheidung wendet, abzuweisen.
3.3.14. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entgegensteht.
Im gegenständlichen Fall ist die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Albanien gegeben, weil nach den die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 Abs. 1 und 2 FPG ergeben würde, und auch keine entsprechende Empfehlung des EGMR für Albanien besteht. Vielmehr handelt es sich Albanien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 1 Z 7 HStV.
3.4. Zur Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.):
3.4.1. Der mit „Frist für die freiwillige Ausreise“ betitelte § 55 FPG lautet:
„§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.“
3.4.2. Die belangte Behörde hat gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Besondere Umstände, welche einen längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage zu Ausreise erforderlich gemacht hätten, wurden vom BF im Verlauf des gesamten Verfahrens weder vorgebracht noch nachgewiesen und sind auch sonst nicht hervorgekommen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war daher ebenso als unbegründet abzuweisen.
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim BVwG gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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