Bundesverwaltungsgericht W261 2306192-1

W261 2306192-1Tribunal Administrativo Federal12 de ago. de 2025

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Regest

Glaubhaftmachung mangelnde Asylrelevanz Miliz Minderheitenzugehörigkeit Minderjährigkeit politische Veränderung staatenlos staatliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Volksgruppenzugehörigkeit Zwangsrekrutierung

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Bundesverwaltungsgericht W261 2306192-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:W261.2306192.1.00

Spruch

W261 2306196-1/11E

W261 2306192-1/9E

W261 2306193-1/9E

W261 2306194-1/9E

W261 2306195-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerden von

  1. XXXX auch XXXX , geb. XXXX , staatenlos,

2)mj. XXXX , geb. XXXX , staatenlos, vertreten durch ihre Mutter XXXX

3)mj. XXXX , geb. XXXX , staatenlos, vertreten durch ihre Mutter XXXX

4)mj. XXXX , geb. XXXX , staatenlos, vertreten durch seine Mutter XXXX

5)mj. XXXX , geb. XXXX , staatenlos, vertreten durch ihre Mutter XXXX

alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, jeweils gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , Außenstelle XXXX vom

  1. 30.11.2024, Zl. XXXX

  2. 30.11.2024, Zl. XXXX

  3. 30.11.2024, Zl. XXXX

  4. 30.11.2024, Zl. XXXX

  5. 30.11.2024, Zl. XXXX

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.05.2025 zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen (mj.) Zweit-, der mj. Dritt-, des mj. Viert- und der mj. Fünftbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdeführer reisten spätestens am 25.08.2022 unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und stellten am selben Tag je einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 26.08.2022 fand die Erstbefragung der Erstbeschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab diese an, dass ihre vier Kinder und sie aus XXXX stammen würden. Sie sei verheiratet, ihr Ehemann würde in der Türkei leben. Ihre Eltern, zwei ihrer Brüder und drei ihrer Schwestern würden in Syrien leben, zwei Brüder würden in Österreich und eine Schwester würde in Holland leben. Sie habe Syrien verlassen, weil dort Krieg herrschen würde. Es gäbe keine Arbeit und keine Zukunft, sonst habe sie keine Gründe. Auch ihre vier mj. Kinder hätten dieselben Asylgründe. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst vor Armut.

3. Am 16.04.2024 fand die Ersteinvernahme der Erstbeschwerdeführerin bei der belangten Behörde statt. Sie gab an, dass sie nicht wegen der Armut Syrien verlassen habe, sie sei gekommen, weil in Syrien Krieg sei und ihre Kinder dort keine Zukunft hätten. Sie sei in Syrien von sieben Männern angegriffen und vergewaltigt worden. Diese hätten versucht, ihre Töchter zu entführen. Sie hätten ihren Sohn und ihren Mann entführt. Die belangte Behörde setzte die Einvernahme sodann mit einer weiblichen Einvernahmeleiterin fort.

Die Erstbeschwerdeführerin gab an, dass sie Maktumin sei, der Volksgruppe der Kurden angehören würde und staatenlos sei. Sie habe neun Jahre lang die Schule besucht. Sie habe sieben Jahre lang in Damaskus in einer Fabrik gearbeitet. Ihren Mann habe sie in XXXX kennengelernt, er sei ihr Nachbar gewesen. Dieser habe keine Probleme mit dem syrischen Regime gehabt. Er habe keinen Wehrdienst abgeleistet, Maktumin seien hierzu nicht verpflichtet. Ihre Ehe sei traditionell geschlossen worden, es sei Maktumin nicht möglich, ihre Ehe registrieren zu lassen. Ihr Mann und ihre Eltern würden in der Türkei leben. Sie habe keine Verwandten mehr in Syrien. Sie könne im Haus ihrer Schwiegereltern leben, dort würde ihr Schwager leben. Sie hätten als Familie Syrien im August 2022 verlassen, in der Türkei sei ihr Mann angehalten und nach Syrien zurückgeschickt worden.

Sie habe Syrien verlassen, weil IS-Kämpfer ihre Töchter hätten mitnehmen wollen. Sie hätten sie rekrutieren, ihnen das Kämpfen beibringen und ihnen den Umgang mit Waffen lehren wollen. Sie seien um zwei Uhr in der Nacht gekommen, um die Töchter zu entführen. Ihr Mann und sie hätten das nicht akzeptiert. Es seien sieben Männer gewesen, sie hätten ihren Mann und ihren Sohn mitgenommen und alle sieben Männer hätten die Beschwerdeführerin vergewaltigt. Nach fünf Tagen seien ihr Mann und ihr Sohn zurückgekehrt. Danach hätten sie sich entschlossen, auszureisen. Das sei zwei Monate vor ihrer Ausreise passiert. Das sei alles, sie habe keine anderen Gründe. Im Falle einer Rückkehr würden sie und ihre Töchter vom IS entführt werden.

Die Erstbeschwerdeführerin legte Kopien von Dokumenten aus Syrien vor.

4. Die Erstbeschwerdeführerin übermittelte der belangten Behörde am 17.04.2024 Kopien von Bildern ihrer Hochzeit.

5. Am 07.05.2024 fand eine weitere Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin durch die belangte Behörde statt. Sie wurde ergänzend zu ihren Fluchtgründen befragt. Die belangte Behörde hielt der Erstbeschwerdeführerin vor, dass ihr Vorbringen nicht glaubhaft sei und auch der Ausreisezeitpunkt nicht stimmen könne, weil im Jahr 2022 die Daesh (IS) nicht mehr in der Region um XXXX tätig gewesen sei. Sie sei auch in Österreich von einem Mann vergewaltigt worden und habe auch dies nicht gemeldet. Die Erstbeschwerdeführerin schilderte die näheren Umstände dieser Vergewaltigung. Sie sei gefilmt worden und befürchte, dass der Vergewaltiger dieses Video an ihren Ehemann senden werde, welcher sich dann scheiden lassen würde.

6. Die belangte Behörde erstattete am 08.05.2024 eine Sachverhaltsmitteilung an die Landespolizeidirektion XXXX .

7. Die belangte Behörde erhielt am 05.07.2024 den Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX , wonach beide Verdächtige angegeben hätten, die Tat nicht begangen zu haben. Diesem Abschlussbericht ist ein Chatverlauf der Erstbeschwerdeführerin mit den von ihr angeschuldigten Vergewaltigern angeschlossen.

8. Am 25.10.2024 fand eine weitere Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin statt. Sie legt eine Reihe von Kopien von syrischen Dokumenten vor, aus welchen unter anderem hervorgeht, dass ihre Mutter die syrische Staatsbürgerschaft habe. Ihre Eltern würden wieder in XXXX leben, sie würden von ihrem Bruder finanziell unterstützt werden. Die belangte Behörde hielt der Erstbeschwerdeführerin Auszüge aus Chatprotokollen mit einem namentlich genannten Mann, welcher die Erstbeschwerdeführerin vergewaltigt haben soll, vor. Darin habe dieser Mann behauptet, dass die Erstbeschwerdeführerin Türkin sei. Es folgen weitere Vorhalte aus den Chatprotokollen.

9. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 30.11.2024 wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen und des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen (jeweils Spruchpunkt I.). Den Beschwerdeführern und Beschwerdeführerinnen wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 AslyG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ihnen wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG je eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).

Zu den Gründen des Verlassens des Herkunftsstaates führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdeführer nie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge taxativ aufgezählten Gründen der Rasse, Religion, der Nationalität, der politischen Gesinnung und der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden seien. Es sei nicht glaubhaft, dass sie in Syrien Opfer von sexueller Gewalt (sexueller Übergriff durch Angehörige des IS), persönlich bedroht oder in sonst einer Form unter Druck gesetzt worden sei. Eine gezielte, gegen die Beschwerdeführerinnen und den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung aufgrund ihrer angeblichen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Maktumin habe nicht festgestellt werden können. Es seien keine Gründe dargelegt worden, aus denen hervorgehen würde, dass die Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdeführer und deren wieder in Syrien lebenden Familienangehörigen ein vorrangiges Ziel für die syrische Regierung oder sonstige bewaffnete Einheiten, insbesondere des IS, seien.

Im Falle einer Rückkehr würde den Beschwerdeführerinnen und dem Beschwerdeführer als Zivilpersonen jedoch eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge der derzeitigen Situation in Syrien drohen. Die Sicherheitslage sei in Syrien, auch in seiner Herkunftsregion, noch volatil. Eine Ansiedlung in anderen Teilen Syrien sei auch derzeit nicht zumutbar, weswegen den Beschwerdeführerinnen und dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz im Rahmen eines Familienverfahrens nach § 34 AsylG zu gewähren gewesen sei.

10. Die Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdeführer erhoben fristgerecht, bevollmächtigt vertreten durch die BBU GmbH, Beschwerden jeweils gegen die Spruchpunkte I. der genannten Bescheide. Darin brachten die Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdeführer bzw. deren Rechtsvertretung vor, dass diese als Maktumine staatenlos seien und aus einem Gebiet stammen würden, welches unter der Herrschaft der kurdischen Streitkräfte stehen würde. Die aktuelle Entwicklung in Syrien sei nach dem Sturz des Assad Regimes aktuell nicht absehbar. Es gäbe viele Unsicherheitsfaktoren.

Es würde Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorliegen, das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft geführt worden, die Länderinformationen seien mangelhaft, die Beweiswürdigung sei mangelhaft geblieben und es würde inhaltliche Rechtswidrigkeit vorliegen. Die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass die Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdeführer als Maktumin staatenlos seien, weil ihnen die syrische Staatsbürgerschaft verweigert werde. Es werde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverfahren beantragt und den Spruchpunkt I. zu beheben und den Beschwerdeführerinnen und dem Beschwerdeführer den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

11. Die belangte Behörde legte die Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 07.01.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo diese am 20.01.2025 einlangten.

12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.05.2025 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Erstbeschwerdeführerin samt deren bevollmächtigte Vertreterin teilnahmen. Die minderjährigen vier Kinder der Erstbeschwerdeführerin und die belangte Behörde nahmen entschuldigt nicht an der Verhandlung teil. Die Erstbeschwerdeführerin wurde zu deren persönlichen Umständen, deren Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Die Niederschrift wurden der belangten Behörde nach der Verhandlung übermittelt.

13. Nachdem aktuelle EUAA-Länderinformationen vorliegen, räumte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien des Verfahrens mit Schreiben vom 25.07.2025 die Möglichkeit ein, hierzu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

14. Weder die Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde gaben eine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zu Spruchpunkt A)

1.1. Zu den Beschwerdeführerinnen und dem Beschwerdeführer:

Die Erstbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX und wurde am XXXX in der Stadt XXXX , im Bezirk XXXX , im Distrikt XXXX im Gouvernement Hasaka in Syrien geboren. Sie gehört der Minderheit der Maktumin an, sie ist eine staatenlose Kurdin und sunnitische Muslima. Ihr Herkunftsland bzw. das Land ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes ist Syrien. Ihre Muttersprache ist Kurdisch (Kurmanchi), sie spricht Arabisch.

Die Erstbeschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig. Sie ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Der Vater der Erstbeschwerdeführerin heißen XXXX , er ist ca. 66 Jahre alt und gehört der Minderheit der Maktumin an. Er arbeite am Gemüsemarkt als Verkäufer. Ihre Mutter heißt XXXX , sie ist ca. 57 Jahre alt, sie ist syrische Staatsbürgerin. Sie ist Hausfrau. Die Eltern der Erstbeschwerdeführerin leben in der Stadt XXXX . Die Beschwerdeführerin hat drei Brüder und fünf Schwestern. Ein Bruder, XXXX , er ist ca. 24 Jahre alt und eine Schwester, XXXX , sie ist 41 Jahre alt, leben als Asylberechtigte in Österreich. Die Erstbeschwerdeführerin hat Kontakt zu ihrer Familie in Syrien und ihren Geschwistern in Österreich. Die Erstbeschwerdeführerin hat noch weitere Verwandte, Onkel und Tanten, in Syrien.

Die Erstbeschwerdeführerin besuchte neun Jahre lang die Schule in der Stadt XXXX . Sie zog dann nach Damaskus, um dort ca. sieben Jahre lang in einer Fabrik, in welcher Kartoffelchips erzeugt wurden, zu arbeiten. Sie kehrte zu Beginn der Unruhen in Syrien wieder in Ihre Herkunftsstadt XXXX zurück.

Die Erstbeschwerdeführerin ist seit XXXX 2011 traditionell mit XXXX , verheiratet. Er war ihr Nachbar und gehört auch Minderheit der Maktumin an und ist am XXXX geboren. Er lebt aktuell gemeinsam mit seinem Bruder im Haus seiner Eltern in der Stadt XXXX . Er arbeitet als Tischler. Die Ehe ist nicht offiziell registriert.

Dieser Beziehung entstammen vier Kinder, die mj. Zweit-, die mj. Dritt, der mj. Viert- und die mj. Fünftbeschwerdeführerin.

Die mj. Zeitbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX , sie ist am XXXX in der Stadt XXXX im Gouvernement Haska geboren.

Die mj. Drittbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX , sie ist am XXXX in der Stadt XXXX im Gouvernement Haska geboren.

Der mj. Viertbeschwerdeführer führt den Namen XXXX , er ist am XXXX in der Stadt XXXX im Gouvernement Haska geboren.

Die mj. Fünftbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX , sie ist am XXXX in der Stadt XXXX im Gouvernement Haska geboren.

Die mj. Zweit-, die mj. Dritt-, der mj. Viert- und die mj. Fünftbeschwerdeführerin sind gesund und allesamt in Österreich noch nicht strafmündig. Auch die Kinder der Erstbeschwerdeführerin sind staatenlose Maktumin, deren Herkunftsland bzw. deren Land ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes Syrien ist.

Das Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerinnen und des Beschwerdeführers, die Stadt XXXX im Gouvernement Hasaka, befindet sich unter Kontrolle der kurdisch geführten PYD (Partei der Demokratischen Union), welche auch ihren militärischen Ableger YPG (Volksverteidigungseinheiten) umfasst, der wiederum die militärische Dachorganisation SDF (Syrian Democratic Forces - Syrische Demokratischen Kräfte) der selbsternannten Demokratischen Autonomen Verwaltung in Nord- und Ostsyrien (auch Democratic Autonomous Administration of North and East Syria – DAANES) kontrolliert.

Die Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdeführer reisten im Sommer 2022 gemeinsam aus Syrien in Richtung Türkei aus. Sie kamen schlepperunterstützt über Griechenland, Serbien und Ungarn nach Österreich, wo sie spätestens am 25.08.2022 einreisten und einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet stellten.1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer:

1.2.1. Die Erstbeschwerdeführerin wurde im Sommer 2022 nicht Opfer von sexuellen Übergriffen durch IS-Männer. Die mj. Zweit- und die mj. Drittbeschwerdeführerin sollten nicht von IS-Männern entführt werden. Der mj. Viertbeschwerdeführer wurde nicht gemeinsam mit seinem Vater von IS-Männern entführt und für einige Tage festgehalten, bis diese wieder freigelassen wurden.

1.2.2. Die Beschwerdeführerinnen und die Beschwerdeführerinnen sind in ihrer Herkunftsregion wegen ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der Maktumin keiner physischen oder psychischen Gewalt ausgesetzt.

1.2.3. Der mj. Zweit-, der mj. Dritt- und dem mj. Viertbeschwerdeführer droht in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Entführung oder Zwangsrekrutierung durch oder für die SDF bzw. deren Jungendorganisation, die Revolutionäre Jugendbewegung Syriens.

Es ist auch nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass die SDF bzw. deren Jungendorganisation, die Revolutionäre Jugendbewegung Syriens, die mj. Zweit-, die mj. Dritt- und den mj. Viertbeschwerdeführer aus einem Konventionsgrund bedrohen würden.

1.2.4. Die Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdeführer haben Syrien wegen des damals herrschenden Bürgerkrieges, aus Angst vor Krieg und Armut und wegen des Umstandes, dass die mj. Beschwerdeführerinnen und der mj. Beschwerdeführer dort keine Zukunft haben, verlassen.

1.2.5. Auch sonst sind die Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdeführer persönlich und konkret nicht der Gefahr ausgesetzt, im Falle ihrer Rückkehr aufgrund deren Rasse, Religion, Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.

1.3. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:

Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen:

-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 12, veröffentlicht am 08.05.2025 (LIB);

-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 11, veröffentlicht am 24.03.2024 (LIB 1)

-EUAA, Country Focus Syria, Juli 2025 (EUAA);

-EUAA, Interim Country Guidance: Syria, Juni 2025 (EUAA 1)

-UNHCR, Position on returns to the Syrian Arab Republic, Dezember 2024 (UNHCR);

-ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen vom 21.03.2025 (ACCORD).

-ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Zwangsrekrutierung von Kindern und der Einsatz von Kindersoldat·innen in der Autonomieverwaltung von Nordostsyrien, 12.10.2023 (ACCORD 1)

-ECOI.net - Themendossier: Wehrdienst Syrien, 24.09.2024 (ECOI)

1.3.1. Politische Lage - Regierungsführung unter der neuen syrischen Regierung

1.3.1.1. Politischer Übergang

Nach dem Sturz der Regierung von Baschar al-Assad am 8. Dezember 2024 wurde eine Übergangsregierung eingesetzt. Der ehemalige Premierminister Mohammed al-Jalali übergab die Macht formell an Mohammed al-Bashir, den neu ernannten Übergangspremierminister, um die Fortführung der staatlichen Funktionen, wie Al-Jalali erklärte, einschließlich der Zahlung der Gehälter im öffentlichen Dienst, sicherzustellen. Al-Sharaa erklärte, die Organisation nationaler Wahlen könne aufgrund des notwendigen Wiederaufbaus der Wahlinfrastruktur bis zu fünf Jahre dauern. Er bekräftigte ferner, dass Syrien als „Republik mit einem Parlament und einer Exekutive“ strukturiert sein werde. Am 29. Dezember skizzierte Ahmad al-Sharaa einen mehrjährigen Fahrplan, der die Ausarbeitung einer neuen Verfassung innerhalb von drei Jahren und anschließende Wahlen sowie Pläne für eine Nationale Dialogkonferenz zur Förderung von Versöhnung und Inklusivität vorsieht. Als Teil des Übergangsprozesses betonte Al-Sharaa die Bedeutung der Wahrung der nationalen Einheit und lehnte den Föderalismus ab. Erste Verhandlungen fanden mit den SDF und dem Kurdischen Nationalrat (KNC) statt, um kurdische Fraktionen in den politischen Prozess einzubeziehen. Die ursprünglich für Anfang Januar geplante Nationale Dialogkonferenz wurde jedoch später verschoben, um ein breiter angelegtes Vorbereitungskomitee einzurichten, das alle Teile der syrischen Gesellschaft repräsentierte. Sie fand schließlich am 25. Februar 2025 statt, nachdem vorbereitende Workshops auf lokaler Ebene eingeleitet worden waren. Sie tagte mit rund 600 Teilnehmern in Damaskus. In ihrer Abschlusserklärung betonte sie die territoriale Integrität Syriens, verurteilte die israelischen Einfälle und forderte einen Rückzug. Sie sah außerdem die Verabschiedung einer vorläufigen Verfassungserklärung, die Bildung eines vorläufigen Legislativrates und die Ausarbeitung eines Entwurfs für eine dauerhafte Verfassung mit Schwerpunkt auf Menschenrechten und Freiheit vor. In der Abschlusserklärung wurde ferner die Bedeutung der Teilhabe von Frauen, der friedlichen Koexistenz und der Einrichtung kontinuierlicher nationaler Dialogmechanismen erwähnt. Die Konferenz wurde jedoch wegen ihrer übereilten Organisation und mangelnden Repräsentativität kritisiert. Ende Januar erklärte die Übergangsregierung die syrische Verfassung von 2012 für ungültig und löste das Parlament, das Militär und die Sicherheitsbehörden der ehemaligen Regierung auf. Al-Sharaa erklärte, er werde einen Übergangsgesetzgebungsrat einrichten, der die Regierung bis zur Verabschiedung einer neuen Verfassung unterstützen soll. (EUAA)

1.3.1.2. Regierungsbildung

Nach der Machtübernahme in Damaskus setzte die HTS eine Übergangsregierung ein, die sich hauptsächlich aus Beamten der ehemaligen syrischen Heilsregierung (SSG) in Idlib zusammensetzte. Al-Sharaa bezeichnete dies als vorübergehende Maßnahme zur Wahrung der Stabilität und Wiederherstellung der Grundversorgung. Zunächst übernahmen Minister der SSG nationale Ministerposten, während einige Beamte und Staatsbedienstete der ehemaligen Regierung in ihren Positionen blieben, um die Kontinuität zu gewährleisten. Am 10. Dezember 2024 wurde Mohammed Al-Bashir, ein Ingenieur aus dem Gouvernement Idlib und ehemaliger Vorsitzender der SSG im Nordwesten Syriens, die zusammen mit der HTS gebildet wurde, zum Interimspremierminister ernannt. Seine Amtszeit und die der Übergangsregierung sollten am 1. März 2025 enden, doch Ende Januar 2025 gab es noch keinen Termin für Wahlen in Syrien. Inzwischen etablierte sich Ahmad Al-Sharaa, Vorsitzender der HTS, als De-facto-Führer Syriens. Am 29. Januar 2025 wurde Al-Sharaa für die Übergangszeit zum Präsidenten ernannt. Am 21. Dezember ernannte die Übergangsregierung Asaad Hassan Al-Shibani zum Außenminister und Murhaf Abu Qasra zum Verteidigungsminister. Beide waren bekannte Verbündete Al-Sharaas. Weitere Ernennungen umfassten Mohamed Abdel Rahman zum Innenminister, Mohammed Yaqoub Al-Omar zum Informationsminister, Mohamed Taha Al-Ahmad zum Minister für Landwirtschaft und Bewässerung, Nazir Mohammed Al-Qadri zum Bildungsminister und Shadi Mohammed Al-Waisi zum Justizminister. Alle drei hatten zuvor Positionen in der Heilsregierung innegehabt. Darüber hinaus übernahmen Fadi Al-Qassem, Mohamed Abdel Rahman Muslim, Hossam Hussein und Basil Abdul Aziz ihre jeweiligen Ämter als Entwicklungsminister, Minister für lokale Verwaltung und Dienstleistungen, Minister für Stiftungen und Wirtschaftsminister. Anas Khattab (auch bekannt unter seinem Kampfnamen Abu Ahmad Hudood), ein ehemaliger Anführer der Nusra-Front, wurde zum Chef des Allgemeinen Geheimdienstes ernannt. Die Ernennung von Maher Al-Sharaa zum Gesundheitsminister löste Kontroversen aus, da er der Bruder von Al-Sharaa ist. Zur neuen Regierung gehörte auch eine Frau, Aisha Al-Debs, als Direktorin des Büros für Frauenangelegenheiten. Im Januar nahm die Übergangsregierung ihre erste größere Kabinettsumbildung vor und ersetzte Mohammad Abdul Rahman durch Ali Kidda als Innenminister. Kidda war Berichten zufolge ein enger Vertrauter von Al-Sharaa. Laut BBC News gab es keinen transparenten Mechanismus für die Auswahl von Ministern, und es blieb unklar, ob diese Ernennungen im Rahmen einer Konsultation oder allein durch Al-Sharaa erfolgten. Diese Ungewissheit schürte Diskussionen über eine mögliche Erweiterung der Regierung um ausländische Oppositionsmitglieder und inländische Experten. (EUAA)

Die Regierung hat keinen Zeitplan für die Durchführung von Wahlen festgelegt. Ash-Shara' stellte am 16.12.2024 fest, dass Syrien nicht bereit für Wahlen sei. Die Amtszeit der Übergangsregierung wurde bis März 2025 festgesetzt. Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit. Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin. Keiner davon erhielt ein wichtiges Ressort. Syrien-Experte Fabrice Balanche erklärte, dass wichtige Ressorts an „ehemalige Mitstreiter vergeben wurden, die bereits Teil der Syrischen Heilsregierung in der Provinz Idlib“ im Nordwesten Syriens waren. Der Verteidigungsminister und der Außenminister der Übergangsregierung behielten ihre Ämter. Innenminister Khattab war zuvor Leiter des Geheimdienstes. Auch Außenminister ash-Shaibani behielt sein Amt. Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig. Zu den ehemaligen Assad-Beamten gehören Yarab Badr, der neue Verkehrsminister, und Nidal ash-Sha'r, der zum Wirtschaftsminister ernannt wurde. Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt. Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird. Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara's Stellvertreter, Außenminister ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (LIB).

Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara' die angekündigte Verfassungserklärung. Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln. Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor. Nach dieser Übergangsphase soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden. Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert. Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein. Für die Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung keine Möglichkeit eingeräumt. Der Erklärung zufolge wird ash-Shara' neben dem Präsidenten der Republik die folgenden Ämter bekleiden: Premierminister, Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. In Artikel 41 räumt die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen. Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Shara'-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister As'ad ash-Shaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab. Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche nach ist der Nationale Sicherheitsrat „die eigentliche Regierung“. Die Erklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden. Die Verpflichtung zur Gewährleistung der Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit ist mit einigen Ausnahmen verbunden, darunter die Verherrlichung des Assad-Regimes. Auch die Symbole des Assad-Regimes sind unter Strafe gestellt sowie seine Verbrechen zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder zu verharmlosen. Die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden. Aussagen eines Mitglieds des Ausschusses für die Verfassungserklärung zufolge werde eine neue Volksversammlung die volle Verantwortung für die Gesetzgebung tragen. Zwei Drittel ihrer Mitglieder würden von einem vom Präsidenten ausgewählten Ausschuss ernannt, ein Drittel vom Präsidenten selbst. Außerdem werde ein Ausschuss gebildet, der eine neue dauerhafte Verfassung ausarbeiten solle. Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten. So werden dem Präsidenten die Exekutivgewalt und die Befugnis, den Ausnahmezustand zu erklären, gewährt. Das Parlament ist nicht befugt, den Präsidenten anzuklagen, Minister zu ernennen oder zu entlassen oder die Exekutive zu kontrollieren. Immerhin spricht die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Befugnis ab, allgemeine Amnestiegesetze zu erlassen, die al-Assad zuvor für sich monopolisiert hatte. In der Verfassung ist Syrien als „arabische“ Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache. Sie löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen. Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der kurdisch geführten Kräfte, die den Nordosten Syriens kontrollieren, erklärte, das neue Dokument sei „eine neue Form des Autoritarismus“ und kritisierte die seiner Meinung nach unkontrollierten Exekutivbefugnisse. Das International Centre for Dialogue Initiatives schreibt, dass diese Reformen einseitig von einem ebenfalls vom Präsidenten ernannten Verfassungsausschuss ausgearbeitet wurden, der dann behauptete, ihre Legitimität stamme aus einem Dialogprozess. Die sogenannte Nationale Dialogkonferenz wurde so zu einem politischen Deckmantel für vorab festgelegte Verfassungsänderungen, die unter dem Deckmantel der Reform die autoritäre Herrschaft festigten. Trotz der weitverbreiteten Kritik an der aktuellen Verfassung ist keine kurzfristige Überarbeitung vorgesehen. Die vorliegende Fassung ist das Ergebnis eines beschleunigten Verfahrens, das unmittelbar nach der Nationalen Dialogkonferenz im Februar 2025 in Gang gesetzt wurde. Ein siebenköpfiges Gremium erarbeitete die Verfassung in kürzester Zeit und wird in ihrer aktuellen Form noch nicht ihren Ansprüchen für einen pluralistischen, freien und gerechten Staat gerecht (LIB).

Als Reaktion auf die neue Verfassung gründeten 34 verschiedene syrische Parteien und Organisationen am 22.3.2025 eine Allianz, die Allianz für gleiche Staatsbürgerschaft in Syrien (Syrian Equal Citizenship Alliance bzw. Tamasuk). Zu den Organisationen der Allianz gehört der Syrische Demokratische Rat, die Partei des Volkswillens, die Demokratische Ba'ath-Partei und die Kommunistische Arbeiterpartei sowie andere kurdische, christliche und drusische Gruppierungen. Das Bündnis bezeichnet sich selbst nicht als Opposition und verlangt eine dezentrale Machtverteilung (LIB).

Im Juni 2025 wurde in einem Präsidialerlass die Ernennung des Obersten Ausschusses für die Wahlen zur Volksversammlung angekündigt, der die Aufgabe hat, die indirekte Wahl von 100 der 150 Mitglieder der Volksversammlung (Parlament) durch Wahlkollegien zu überwachen. Der Ausschuss wird auch den Zeitplan für die Wahlen festlegen und Kriterien für die Wählbarkeit sowohl der Wähler als auch der Kandidaten aufstellen (EUAA).

1.3.1.3. Wirtschaftliche Reformen und Sanktionen

Die Übergangsverwaltung begann mit der Einleitung wirtschaftlicher Reformen, wobei HTS seine Absicht ankündigte, ein System der freien Marktwirtschaft umzusetzen. Institutionelle Reformen umfassten die Entlassungen von Staatsangestellten zur Verkleinerung staatlicher Institutionen, mit Plänen, ein Drittel aller Mitarbeiter im öffentlichen Sektor - einschließlich sogenannter "Gespenstermitarbeiter" - zu entlassen und zu einer Marktwirtschaft überzugehen. Maysaa Sabrine wurde zur Gouverneurin der Zentralbank ernannt, und der Übergangsfinanzminister Mohammed Abazeed stellte Pläne zur Umstrukturierung der Regierungsministerien für verbesserte Effizienz und Verantwortlichkeit vor, obwohl spezifische Modernisierungsmaßnahmen unklar blieben. Abazeed schlug auch eine Überarbeitung des Steuersystems vor. Um potenziellen Engpässen bei Gütern entgegenzuwirken, öffnete die Regierung den Grenzübergang Nasib zu Jordanien, eine wichtige Handelsroute, und wies die staatliche Syrische Petroleumgesellschaft an, den Betrieb wiederaufzunehmen. In der Zwischenzeit signalisierte die Türkei ihre Bereitschaft, in Syriens Wirtschaft zu investieren. Anfang Januar erließ die Vereinigten Staaten eine sechsmonatige Ausnahme von den Sanktionen, die bis zum 7. Juli wirksam ist, um humanitäre Hilfe nach dem Abgang Assads zu erleichtern. Die Ausnahme erlaubte spezifische Transaktionen mit Regierungsinstitutionen auf allen Ebenen, einschließlich Krankenhäusern, Schulen und Versorgungsunternehmen sowie Einrichtungen, die mit HTS in ganz Syrien verbunden sind. Während die Sanktionen selbst in Kraft blieben, erlaubte die Ausnahme Aktivitäten in Bezug auf den Verkauf, die Lieferung und die Lagerung von Energie, einschließlich Erdöl und Elektrizität, und ermöglichte persönliche Überweisungen sowie bestimmte energienahe Transaktionen zur Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung. Am 24. Februar beschloss der Rat der EU, verschiedene restriktive Maßnahmen, einschließlich solcher, die die Energie- und Transportsektoren betreffen, aufzuheben. Außerdem wurden vier Banken und die Syrische Arabische Fluggesellschaft von der Liste der vom Vermögenseinfrieren betroffenen Unternehmen ausgeschlossen und der Syrischen Zentralbank der Zugang zu finanziellen Ressourcen erlaubt. Darüber hinaus wurden Ausnahmen gemacht, um Bankbeziehungen zwischen syrischen Banken und Finanzinstitutionen innerhalb der Mitgliedstaaten zuzulassen. Die bestehende humanitäre Ausnahme wurde unbegrenzt verlängert, und eine neue Ausnahme wurde für den persönlichen Gebrauch hinsichtlich des Exportverbots für Luxusgüter nach Syrien eingeführt (EUAA).

1.3.2. Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes seit 08.12.2024 (Letzte Änderung: 08.05.2025)

Trotz des Sturzes der 54-jährigen Diktatur der Familie al-Assad ist der Bürgerkrieg noch lange nicht vorbei. Trotz der Bemühungen der neuen syrischen Regierung bleibt die Sicherheitslage fragil, und die Zukunft Syriens ist von zahlreichen Unsicherheiten geprägt. Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Grandi, beschreibt die Lage vor Ort als "fluid". Sie könne sich nach derzeitigem Stand in alle Richtungen entwickeln. Die neue syrische Übergangsregierung ist nicht in der Lage, das gesamte syrische Staatsgebiet zu kontrollieren. Seit Jahresbeginn 2025 hat sich die Sicherheitslage in Syrien nach dem Sturz von Bashar al-Assad weiterhin als instabil erwiesen. Die neuen Machthaber, dominiert von islamistischen Gruppierungen, bemühen sich um die Etablierung von Ordnung und Sicherheit, stoßen jedoch auf erhebliche Herausforderungen. Außenminister ash-Shaybani gibt Sicherheitsprobleme in Teilen Syriens zu, bezeichnete sie aber als Einzelvorfälle: Offenbar hat die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), die offiziell aufgelöst wurde, Schwierigkeiten, ihre teils sehr radikalen islamistischen Untergruppen in den Griff zu bekommen. Zwischen Verfolgung von Regimestraftätern und Racheakten vor allem gegen die Volksgruppe der Alawiten, aus der die al-Assads stammen, ist nicht immer leicht zu unterscheiden. Die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung sind bei ihrem Versuch, das Land zu stabilisieren, mit zunehmenden Bedrohungen konfrontiert, darunter gewalttätige Überreste des Regimes, sektiererische Gewalt und Entführungen. Im Nordosten sind die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) gezielten Angriffen von Zellen des Islamischen Staates (IS) und anhaltenden Feindseligkeiten mit der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) ausgesetzt. Die fragile Sicherheitslage bedroht weiterhin den politischen Fortschritt, warnte der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für Syrien, Geir Pedersen, und verwies auf die anhaltenden Feindseligkeiten im Nordosten, einschließlich täglicher Zusammenstöße, Artilleriebeschuss und Luftangriffe, die Zivilisten und die Infrastruktur treffen (LIB).

In den Gouvernements Syriens kam es weiterhin zu einer Zunahme von Entführungen. Die Civil Peace Group dokumentierte seit dem Sturz des Regimes 64 Entführungsfälle – 19 Opfer wurden später hingerichtet aufgefunden, nur drei führten zu Lösegeldforderungen. Auch Vorfälle sektiererischer Gewalt, die sich hauptsächlich gegen schiitische und alawitische Gemeinschaften richten, sind weit verbreitet. Eines der drängendsten Probleme sind nicht sektiererisch motivierte Angriffe, sondern vielmehr der undurchsichtige Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben (von denen die meisten aufgrund der Natur des Regimes Alawiten sind) Die Kriminalität ist dramatisch gestiegen, nicht zuletzt auch aufgrund der Freilassung nicht nur politischer Gefangener aus den Gefängnissen. Kriminelle Banden und Einzelpersonen suchen weiterhin nach Sicherheits- und Autoritätslücken, die sie in dieser neuen Ära ausnutzen können. Die schwereren Verbrechen ereignen sich in der Regel auf dem Land, wo die Sicherheitspräsenz geringer ist und sich eine höhere Konzentration von Ex-Shabiha (Shabiha sind die irregulären, bewaffneten pro-Assad-Gruppierungen) befindet (LIB).

Seit islamistische Rebellen im Dezember den langjährigen repressiven Machthaber Bashar al-Assad stürzten, kam es in mehreren Gebieten zu Zusammenstößen und Schießereien, wobei Sicherheitsbeamte bewaffnete Anhänger der vorherigen Regierung beschuldigten. In mehreren Gebieten in Syrien kommt es weiterhin zu Zwischenfällen mit verirrten Kugeln. Im Februar sind bei solchen Vorfällen 18 Menschen, darunter drei Frauen und vier Kinder, getötet und vier weitere, darunter zwei Kinder, verwundet worden. Die Opfer verteilen sich auf die von der Regierung in Damaskus, der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) und der Syrischen Nationalen Armee (SNA) kontrollierten Gebiete. Unbekannte bewaffnete Männer in einem Auto warfen am 10.3.2025 Granaten und eröffneten das Feuer mit Maschinengewehren auf das Hauptquartier der allgemeinen Sicherheitskräfte im Stadtteil al-Mezzeh in Damaskus. Es kam zu Zusammenstößen zwischen den Angreifern und den Sicherheitskräften. Diese Zwischenfälle werden durch die Verbreitung von Waffen unter der Zivilbevölkerung verschärft (LIB).

Die Internationale Koalition hat zwölf Sicherheitsoperationen gegen Zellen des Islamischen Staates (IS) durchgeführt, einige mit Beteiligung der SDF in verschiedenen Gebieten Syriens, wo diese Operationen zur Tötung von 14 Mitgliedern des IS führten, darunter zwei Anführer, sowie die Verhaftung von neun Personen, die beschuldigt werden, dem IS anzugehören und mit ihm zu kooperieren, darunter ein Ölinvestor. Die von den USA geführten internationalen Koalitionstruppen haben in Zusammenarbeit mit den SDF ein intensives militärisches Training mit schweren Waffen auf der Basis des Ölfeldes al-'Omar im Osten der Provinz Deir ez-Zour im Osten Syriens durchgeführt. Die Übungen sind Teil einer Reihe von Militärmanövern, die die Koalitionstruppen auf ihren Militärstützpunkten in den Provinzen Deir ez-Zour und al-Hasaka im Nordosten des Landes durchführen, um die Kampfbereitschaft und die operative Koordination mit den lokalen Partnern zu verbessern (LIB).

Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Grandi, sieht den Schlüssel, um die Voraussetzungen für ausreichende Lebensbedingungen und eine stabile Sicherheitslage zu schaffen, in der Elektrizität. Ohne diese gäbe es nicht nur extreme Unsicherheit. Die Lebensbedingungen, wie Kochen, Heizen, Transport usw. sind an Strom gekoppelt. Auch der Betrieb von Krankenhäusern und Schulen bedingt eine funktionierende Energieversorgung. Dauere der Zustand an, in dem nachts ganze Gegenden in völliger Dunkelheit lägen, sei ein "collapse of law and order" praktisch unvermeidlich. Die radikalen militanten Gruppierungen würden nur darauf warten, das Vakuum zu füllen (LIB).

Die Sicherheitslage in den verschiedenen Regionen Syriens variiert.

1.3.2.1. Sicherheitslage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF – Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) (Letzte Änderung: 07.05.2025)

Die von den USA unterstützten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) werden von der Türkei als „Terroristen“ betrachtet und als eine existenzielle Bedrohung für ihre nationale Sicherheit. Die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), die sich aus ehemaligen Rebellengruppierungen zusammensetzt, liefert sich entlang des Euphrat einen erbitterten Kampf mit den SDF. Trotz türkischer Luft- und Artillerieunterstützung scheint die SNA die größten Verluste zu erleiden. Es ist erwähnenswert, dass viele der kurdischen Kämpfer der SDF von den USA ausgebildet und bewaffnet wurden. Nach dem Sturz der Assad-Regierung und der Machtübernahme islamistischer Gruppierungen bleibt auch der Nordosten Syriens eine umkämpfte und hochgradig instabile Region. Im Nordosten (al-Hasaka, ar-Raqqa, Deir ez-Zour) ist das Risiko aktiver Konflikte größer als anderswo. Während islamistische Gruppierungen in anderen Teilen Syriens ihre Kontrolle gefestigt haben, ist al-Hasaka weiterhin eine umstrittene Zone, in der die SDF, türkische Streitkräfte und islamistische Milizen um Einfluss kämpfen. Die SDF, dominiert von den kurdischen Volkverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG), hält weiterhin große Teile der Region, insbesondere Städte wie al-Hasaka und Qamishli. Islamistische Gruppierungen, die nach dem Sturz al-Assads in anderen Teilen des Landes an die Macht gelangt sind, versuchen, ihren Einfluss im Nordosten auszudehnen und liefern sich Gefechte mit den kurdischen Einheiten der SDF. Die türkischen Streitkräfte und ihre Verbündeten syrischen Milizen nutzen den Zusammenbruch der Assad-Regierung, um ihre Angriffe auf SDF-kontrollierte Gebiete zu intensivieren. Es kommt regelmäßig zu türkischen Luftschlägen, Artilleriebeschuss und Bodengefechten entlang der Grenze. Zellen des Islamischen Staats (IS) sind weiterhin aktiv und nutzen die chaotische Lage, um ihre Angriffe zu intensivieren. Die Gebiete al-Hasaka, ar-Raqqa und Deir ez-Zour sind Angriffen des IS ausgesetzt. Immer wieder kommt es zu Anschlägen auf kurdische Sicherheitskräfte, Gefängnisaufständen und Sabotageakten. Die Schwäche der neuen islamistischen Machthaber gegenüber dem IS in der Region führt dazu, dass sich lokale Stämme teils eigenständig bewaffnen, was zu einem weiteren Fragmentierungsprozess beiträgt. Die anhaltenden Kämpfe und türkischen Offensiven haben Tausende Binnenvertriebene zur Flucht gezwungen. Viele Flüchtlingslager, die ehemals unter al-Assad verwaltet wurden, sind in eine ungewisse Lage geraten, da humanitäre Organisationen nur noch eingeschränkt Zugang haben. Die Wasserversorgung ist durch türkische Angriffe auf Infrastruktur beeinträchtigt, und Nahrungsmittelknappheit sowie medizinische Engpässe verschärfen die humanitäre Krise. In den von den SDF kontrollierten Gebieten kam es im Februar zu Angriffen von IS-Zellen, die SDF-Elemente und Sicherheitspositionen aus dem Hinterhalt und mit Maschinengewehren angriffen. Dabei wurden bei zehn Operationen, die sich auf Deir ez-Zour, ar-Raqqa und al-Hasaka verteilten, mehrere Personen getötet und verwundet, darunter zwei IS-Kämpfer (LIB).

Die von der Türkei unterstützten syrischen Gruppierungen starteten im November eine Offensive gegen die SDF und vertrieben sie trotz der Bemühungen der USA, einen Waffenstillstand zu vermitteln, aus mehreren Gebieten im Norden. Sie eroberten strategische Orte in der Umgebung von Manbij und Tall Rif'at. Die Kämpfe intensivierten sich in der Nähe des Tishrin-Staudamms am Euphrat in der Region Manbij im Osten Aleppos, der für die von den SDF kontrollierten Gebiete nach wie vor eine wichtige Wasser- und Stromquelle darstellt. Die Türkei hat Berichten zufolge Luftangriffe in der Region durchgeführt, was Bedenken hinsichtlich möglicher Schäden am Damm aufkommen lässt. Darüber hinaus wurden auch mehrere Orte in der Region Kobane und im Osten Aleppos angegriffen. Washington vermittelte Anfang Dezember, nachdem die Kämpfe ausgebrochen waren, einen ersten Waffenstillstand. Dennoch kam es weiterhin zu Kampfhandlungen zwischen den beiden Parteien. Auf mehreren Achsen im östlichen Aleppo und im Nordosten Syriens kam es zu einer Reihe von gegenseitigen Angriffen zwischen den SDF einerseits und den türkischen Streitkräften und pro-türkischen Gruppierungen andererseits. In der Nähe des Tishrin-Damms beschossen die türkischen Streitkräfte Stellungen der SDF intensiv mit Artillerie, während gleichzeitig ein Drohnenangriff auf Stellungen der SDF stattfindet, was zu Zusammenstößen zwischen beiden Seiten führte. Der Tishrin-Staudamm am Euphrat in Syrien ist zu einem zentralen Konfliktpunkt in der Zeit nach Assad geworden. Seit dem Sturz des Regimes von Diktator Bashar al-Assad am 8.12.2024 wird der Damm von den SDF und der SNA umkämpft. Trotz heftiger Kämpfe über mehrere Wochen hinweg hatte sich die lokale Konfliktkarte rund um den Tishrin-Staudamm nicht verändert. An den Frontlinien zwischen der von der Türkei unterstützten SNA und den SDF kam es auf beiden Seiten des Euphrat in der Nähe des Tishrin-Staudamms und der Qara-Qozak-Brücke zu anhaltenden, heftigen Gefechten. Diese sollen dem Direktor der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge Mitte April 2025 eingestellt worden sein, nachdem die SDF sich aus dem Gebiet zurückgezogen haben. Die Kontrolle über den Staudamm soll die syrische Regierung übernehmen. Anfang Februar kam es mehrmals zu tödlichen Anschlägen mit Autobomben in Gebieten, die von Türkei-nahen Milizen kontrolliert werden. Die türkischen Streitkräfte setzen ihre Operationen in Syrien unter dem Vorwand fort, die türkische Grenze zu Syrien zu sichern, der Kurdischen Arbeiterpartei (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK) entgegenzuwirken und Vereinbarungen zu garantieren. Am 27.2.2025 rief Abdullah Öcalan, der in der Türkei inhaftierte Anführer der PKK, dazu auf, die Waffen niederzulegen und die PKK aufzulösen. In einer mit Spannung erwarteten Erklärung, von der sich viele erhoffen, dass sie den Weg für ein Ende des seit mehr als vier Jahrzehnten andauernden Konflikts zwischen der Türkei und den Kurden ebnet, forderte der inhaftierte Kurdenführer Abdullah Öcalan seine Anhänger auf, die Waffen niederzulegen und die Rebellenorganisation aufzulösen. Mazloum 'Abdi, Anführer der SDF, stellte klar, dass dieser Aufruf nur für die PKK gelte und nichts mit Syrien zu tun habe. Er sagte, dass seine Kämpfer die Waffen nicht niederlegen werden. Die Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf Syrien waren ein wesentliches Hindernis bei den Friedensgesprächen zwischen Ankara und Öcalan, weil die Türkei darauf bestand, dass sie den Nordosten Syriens einschließen, wo türkische Streitkräfte und verbündete sunnitische Fraktionen seit neun Jahren einen erbitterten Feldzug führen, um die selbsternannte Demokratische Autonome Administration Nord- und Ostsyriens (DAANES) wegen ihrer Verbindungen zur PKK zu zerstören. Doch Ankara scheint ihre Haltung etwas abgemildert zu haben, da mehrere arabische Nationen dem wachsenden Einfluss der Türkei in Syrien entgegenwirken. In Washington besteht die Hoffnung, dass die Entscheidung Öcalans die Spannungen mit Ankara abbauen und die Bemühungen zur Bekämpfung der Überreste der Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) erleichtern könnte. Die SDF schloss sich dem Optimismus Washingtons an. 'Abdi stellte fest, dass es mit dem Frieden zwischen der PKK und der Türkei, keinen Grund und keine Entschuldigung mehr für die Türkei gäbe, Nordsyrien mehr unter dem Vorwand der PKK anzugreifen. Der syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) zufolge sind die Entwicklungen im Jahr 2024 ein unwiderlegbarer Beweis dafür, dass die türkische Intervention in Syrien eine Hauptursache für Blutvergießen ist. Seit Anfang 2024 hat SOHR den Tod von 88 syrischen Zivilisten dokumentiert: 17 Kinder, sechs Frauen und 65 junge und erwachsene Männer, die durch Schüsse türkischer Grenzsoldaten (Jandarma) und Luft- und Bodenangriffe türkischer Streitkräfte, darunter Luftangriffe von Kampfflugzeugen und Drohnen, getötet wurden. Zusammenstöße zwischen der SNA und der SDF sind nichts Neues, ebenso wenig wie Kämpfe zwischen der Türkei und der SDF. Ankara hat in den letzten zehn Jahren mehrere Operationen in Syrien gestartet, darunter die Operationen Euphrates Shield (2016), Olive Branch (2018) und Peace Spring (2019), die alle darauf abzielten, die SDF oder die Volksverteidigungseinheiten (YPG), die größte Fraktion innerhalb der SDF, zu bekämpfen. Vor dem Sturz des Assad-Regimes, der Ende November mit einer Offensive der HTS in der Nähe von Aleppo begann, waren die Fronten in Syrien zwischen den SDF und SNA mehrere Jahre lang unverändert geblieben. Der Zusammenbruch des Regimes führte jedoch zu raschen Veränderungen (LIB).

In den Gebieten in Nord- und Ostsyrien kam es im Februar aufgrund von alten Streitigkeiten und Racheakten zu einer Eskalation von Familien- und Stammeszusammenstößen, bei denen fünf Menschen getötet und sieben weitere verletzt wurden, darunter eine Frau. Diese Zusammenstöße konzentrierten sich auf die Gouvernements ar-Raqqa, Dei ez-Zour und al-Hasaka, wo leichte und mittelschwere Waffen zum Einsatz kamen. Inmitten dieser Unsicherheit haben Berichte über willkürliche Verhaftungen im Nordosten Syriens die Spannungen zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen verschärft (LIB).

1.3.2.2. Sicherheitslage im Gouvernement Haska

Verwaltungsgliederung und Bevölkerungsschätzungen

Das Gouvernement Hasaka ist in vier Verwaltungsbezirke unterteilt, nämlich Al-Hasaka (oder Al-Hasakeh), Al-Malikeyyeh, Qamishli und Ras Al-Ain, die wiederum in insgesamt 16 Unterbezirke unterteilt sind. Seine Hauptstadt ist die Stadt Hasaka. Im März 2025 schätzte die IOM die Bevölkerung des Gouvernements auf 1.329.876 Einwohner, darunter Einwohner, Binnenvertriebene und Rückkehrer von im Ausland. Die WHO schätzte die Bevölkerung im März 2025 auf 1.447.069. (EUAA)

Territoriale Kontrolle und wichtigste bewaffnete Akteure

Ende Mai 2025 wurde das Gouvernement Hasaka von ISW und CTP so kartiert, dass es fast vollständig unter der Kontrolle der SDF stand. Es gab jedoch ein Gebiet im Nordwesten des Gouvernements an der Grenze zur Türkei, in dem die SNA, die zusammen mit anderen bewaffneten Gruppierungen formell unter die Kontrolle des Verteidigungsministeriums gekommen ist, anscheinend die Kontrolle über hatte und in dem mehrere türkische Militärposten vorhanden waren. Im März 2025 berichtete die GPC, dass die Übergangsregierung und die SNA-Gruppen den größten Teil des Nordens Syriens beherrschten, während die SDF Teile des Nordostens des Landes behielten. Am 10. März 2025 unterzeichneten die SDF und die Übergangsregierung ein Abkommen über die Integration der SDF in die neue syrische Armee. Anfang Juni war die Integration der SDF in das syrische Staatsmilitär jedoch noch immer ungelöst. Je nach der befragten Quelle unterhielt das US-Militär im Berichtszeitraum vier bis sieben Stützpunkte im Gouvernement. Quellen berichteten, dass die US-Streitkräfte im April 2025 militärische Fahrzeuge und Truppen aus anderen Gouvernements in das Gouvernement Hasaka verlegten. Darüber hinaus begannen die USA Ende April mit dem Abzug von Infrastruktur und Ausrüstung aus dem Stützpunkt Al-Shaddadi im Gouvernement Hasaka. Einem Artikel von Enab Baladi zufolge wurden Ende April militärische Fahrzeuge und Ausrüstung der USA aus dem Gouvernement Hasaka in Richtung Irak verlegt. (EUAA)

Während des Berichtszeitraums wurde über die Existenz von ISIL-Zellen im Gouvernement berichtet, darunter auch in von den SDF gehaltenen Gefangenenlagern im Gouvernement wie Al-Hol, wo Tausende von Familien von ISIL-Kämpfern leben. Zu den anderen nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen, über deren Entstehen im Berichtszeitraum im Gouvernement berichtet wurde, gehören die Free Hasaka Force und die Ahrar Al-Jazeera Brigade. Diese neu entstandenen lokalen Gruppen hatten Berichten zufolge das Ziel, die SDF im Gouvernement Hasaka zu untergraben. (EUAA)

Unter Berufung auf syrische Medien berichteten ISW und CTP Mitte April 2025, dass russische Streitkräfte weiterhin auf drei syrischen Militärstützpunkten stationiert seien, darunter „ein wahrscheinlich kleines Kontingent“, das auf einem Stützpunkt in Qamischli verblieben sei. (EUAA)

Sicherheitsentwicklungen

Quellen berichteten von Verhaftungskampagnen der SDF im Gouvernement Hasaka gegen Zivilisten im Bezugszeitraum. Während der Grund für die Verhaftungskampagnen in den ersten Märztagen 2025 und Mitte Mai 2025 unklar geblieben sein soll, fand eine weitere Verhaftungskampagne Mitte März inmitten der eskalierenden Spannungen in Ostsyrien nach der Unterzeichnung des Abkommens vom März 2025 statt. Diese Kampagne richtete sich Berichten zufolge gegen Personen, die die Übergangsregierung unterstützten. (EUAA)

Das SOHR berichtete von Vorfällen, bei denen Zivilisten von nicht identifizierten bewaffneten Männern im Berichtszeitraum erschossen wurden. Quellen berichteten ferner, dass die Türkiye und die von der Türkei unterstützte SNA trotz des oben erwähnten Waffenstillstandsabkommens vom März 2025 erneut Angriffe auf SDF-Stellungen im Nordosten Syriens, unter anderem im Gouvernement Hasaka, durchgeführt haben. Mitte März 2025 führte die Türkei seit Dezember 2024 fast täglich Luftangriffe auf SDF-Stellungen in mehreren syrischen Gouvernements durch, darunter auch im Gouvernement Hasaka. In einem Bericht vom März 2025 stellte die GPC fest, dass das aktive Konfliktrisiko im Nordosten Syriens, darunter auch im Gouvernement Hasaka, aufgrund der Zusammenstöße zwischen den SDF und der HTS/SNA weiterhin „stärker als anderswo“ im Lande sei. (EUAA)

Quellen berichteten, dass das Gouvernement Hasaka im Berichtszeitraum von aufständischen ISIL-Aktivitäten betroffen war, einschließlich Angriffen auf SDF-Ziele im April 2025. Anfang April 2025 hatten die SDF vor einem möglichen Wiederaufleben des ISIL in den Lagern Al-Hol und Roj gewarnt, in denen sich Familienmitglieder von ISIL-Kämpfern aufhielten. Einem Artikel von Hawar News zufolge bestätigten nachrichtendienstliche Informationen ISIL-Bewegungen und die Aktivität von Schläferzellen im Lager Al-Hol und in dessen Umgebung. Als Reaktion auf die ISIL-Aktivitäten führten die SDF mit Unterstützung der von den USA geführten internationalen Koalitionstruppen im Berichtszeitraum Razzien gegen ISIL-Zellen und Festnahmen von mutmaßlichen ISIL-Mitgliedern in Nordostsyrien durch, unter anderem im Gouvernement Hasaka. Bei einer Razzia im Lager Roj Anfang April wurden Berichten zufolge 16 ISIL-Mitglieder verhaftet, die mit der Rekrutierung und dem Schmuggel von Familien aus dem Lager beauftragt waren. (EUAA).

Sicherheitsvorfälle

Zwischen dem 9. Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 verzeichnete ACLED 453 sicherheitsrelevante Vorfälle im Gouvernement Hasaka. Für den Zeitraum zwischen dem 1. März 2025 und dem 31. Mai 2025 verzeichnete ACLED 113 sicherheitsrelevante Vorfälle (definiert als Kämpfe, Explosionen/entfernte Gewalt, Gewalt gegen Zivilisten) im Gouvernorat Hasaka. Davon wurden 69 als Vorfälle von Gewalt gegen Zivilisten, 28 als Explosionen/entfernte Gewalt und 16 als Kämpfe kodiert. Die meisten dieser Vorfälle ereigneten sich im März 2025. (EUAA)

Während des Berichtszeitraums wurden von ACLED Sicherheitsvorfälle in allen vier Bezirken des Gouvernements erfasst, wobei die höchste Zahl im Bezirk Al-Hasaka (71 Vorfälle) dokumentiert wurde, gefolgt von Qamishli (19 Vorfälle). Im Vergleich dazu wurden die wenigsten Vorfälle im Bezirk Ras Al-Ain (8 Vorfälle) registriert. Den ACLED-Daten zufolge waren die SDF der wichtigste Akteur, der während des Berichtszeitraums an rund 55 % aller erfassten sicherheitsrelevanten Vorfälle beteiligt war, insbesondere an Vorfällen, die als Gewalt gegen Zivilisten kodiert wurden und bei denen Zivilisten festgenommen wurden. Nicht identifizierte bewaffnete Gruppen waren in 18 % aller sicherheitsrelevanten Vorfälle verwickelt, insbesondere in Vorfälle, die als Explosionen/entfernte Gewalt durch Landminen oder IEDs kodiert wurden und Zivilisten betrafen, oder als Gewalt gegen Zivilisten, die Schießereien mit Todesopfern beinhaltete. Die Streitkräfte der Türkei waren an rund 13 % aller sicherheitsrelevanten Vorfälle beteiligt, insbesondere an Vorfällen, die als Explosionen/entfernte Gewalt durch Beschuss, Artillerieangriffe oder Raketenangriffe kodiert wurden. Die meisten dieser Vorfälle ereigneten sich am 17. März 2025. Militärische Kräfte Syriens waren an 7 % aller Sicherheitsvorfälle beteiligt, die entweder als Explosionen/entfernte Gewalt oder als Kämpfe kodiert wurden, während ISIL an etwa vier Prozent aller Sicherheitsvorfälle beteiligt war, von denen alle (fünf Vorfälle) als Kämpfe mit Beteiligung der SDF kodiert wurden. (EUAA)

Zivile Todesopfer

Im März 2025 verzeichnete das SNHR keine zivilen Todesopfer im Gouvernement Hasaka. Im April und Mai 2025 verzeichnete das SNHR in jedem Monat ein ziviles Todesopfer. Für den Zeitraum zwischen März und Mai 2025 verzeichnete die UCDP 12 zivile Todesopfer im Gouvernement Hasaka. (EUAA)

Konfliktbedingte Infrastrukturschäden und explosive Kriegsmunitionsrückstände

Die Alouk-Wasserstation, die sich östlich der Stadt Ras Al-Ain befindet und die einzige Trinkwasserquelle für die Stadt Hasaka und ihre Umgebung darstellt, war seit Juni 2023 außer Betrieb. Berichten zufolge war sie im Mai 2025 weiterhin außer Betrieb. (EUAA)

Einem Bericht des GPC vom März 2025 zufolge waren Binnenvertriebene, die in die nordostsyrischen Gouvernements zurückkehrten, darunter auch Hasaka, mit einer umfangreichen Kontaminierung durch explosive Kampfmittel konfrontiert. UNOCHA berichtete im Mai 2025, dass Blindgänger, ERWs, Minen und IEDs „Berichten zufolge weit verbreitet sind und Wohngebiete, Ackerland, Infrastruktur und wichtige Zugangswege betreffen“, insbesondere in einer Handvoll syrischer Gouvernements, darunter in Hasaka. Detonationen nicht explodierter Kampfmittel verursachten zivile Tote und Verletzte im nordöstlichen Hasaka, im nördlichen Hasaka, im zentralen Hasaka und im südlichen ländlichen Hasaka. Die GPC stellte fest, dass sich die meisten Unfälle mit nicht explodierten Kampfmitteln seit Dezember 2024 in mehreren Gouvernements, darunter auch in Hasaka, „in landwirtschaftlichen Gebieten ereigneten, als die Menschen versuchten, Land zu bestellen oder Tiere zu weiden“. (EUAA)

Konfliktbedingte Vertreibung und Rückkehr

Nach Schätzungen des UNHCR lebten am 12. Juni 2025 352.763 Binnenvertriebene im Gouvernement und 1.795 Personen, die seit dem 27. November 2024 in Gebiete des Gouvernements aus der internen Vertreibung zurückgekehrt waren. Das UNHCR schätzte ferner, dass am 15. Mai 2025 insgesamt 7.093 Rückkehrer im Gouvernement lebten, die seit Anfang 2024 aus dem Ausland zurückgekehrt waren, wobei die große Mehrheit (5.160) in den Bezirk Hasaka zurückkehrte, gefolgt von Qamishli (1.520). Seit dem 8. Dezember 2024 waren 5.206 Personen aus dem Ausland in das Gouvernement Hasaka zurückgekehrt. (EUAA)

1.3.3. Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, etc. - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes seit 08.12.2024 (Letzte Änderung: 08.05.2025)

Vor dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 berichteten die UN über Folter und Hinrichtungen von Gefangenen, die von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) im Nordwesten festgehalten werden. Sie und einige Fraktionen der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) im Norden wenden in ihren Haftanstalten dieselben brutalen Foltermethoden an wie die Regierung (LIB).

Im Jänner 2025 führte die Übergangsregierung Sicherheitskampagnen durch, wie Razzien und Festnahmen. Im Fokus standen dabei die Gouvernements Latakia, Homs und Damaskus. Gerichtet waren diese Kampagnen gegen Personen, denen Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen unter dem Assad-Regime vorgeworfen werden, insbesondere gegen ehemalige Militärangehörige und Regierungsangestellte. Ob diese Kampagnen auf gerichtlichen Anordnungen basierten, ist unklar. Das Syrian Network for Human Rights dokumentierte im Jänner 2025 229 Fälle von willkürlichen Verhaftungen, darunter drei Kinder und acht Frauen. Die Übergangsregierung war für 129 Verhaftungen verantwortlich, wobei 36 wieder entlassen wurden. Im Allgemeinen richten sich die Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Männer, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben (unabhängig davon, ob dies bewiesen ist oder nicht), und nicht gegen Alawiten, denen Soldaten begegnen. Die HTS weigert sich, einem transparenten Rechtsverfahren zu folgen, bei dem diese Opfer eindeutig identifiziert und vor Gericht gestellt werden. Hawar News, einer kurdischen Zeitung zufolge, haben vier Personen in einer Haftanstalt in Damaskus durch Folter ihr Leben verloren, nachdem sie bei Razzien in Homs festgenommen worden waren. Ende Jänner verstarb ein Mann, der wegen Unterstützung des Assad-Regimes verhaftet worden war, in Haft. Die syrischen Behörden kündigten an, eine Untersuchung wegen Misshandlung durch Sicherheitskräfte einzuleiten. Die Verantwortlichen wurden verhaftet und der Militärjustiz übergeben (LIB).

Alle bewaffneten oppositionellen Gruppierungen und Gruppierungen der SNA führten willkürliche Festnahmen durch. Zu den Opfern gehörten Personen, die aus den von den kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebieten kommen, darunter auch Frauen. Die Festnahmen fanden ohne gerichtliche Anordnung oder Beteiligung der Polizei statt. Den Festgenommenen wurden keine klaren Angaben zu den gegen sie vorgebrachten Vorwürfen gemacht. Die SNA bzw. andere bewaffnete Gruppierungen waren für 41 willkürliche Verhaftungen verantwortlich, darunter sechs Frauen. Zwölf Personen wurden wieder freigelassen (LIB).

1.3.4. Rekrutierung Minderjähriger für den Militärdienst (Stand Oktober 2024) - Letzte Änderung 08.05.2025

Die Rekrutierung von Kindern für Streitkräfte oder bewaffnete Gruppen verstößt gegen das humanitäre Völkerrecht, das die Rekrutierung oder den Einsatz von Kindern unter 15 Jahren in Konflikten verbietet. Eine solche Rekrutierung oder der Einsatz von Kindern in Konflikten ist ein Kriegsverbrechen gemäß dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs. Darüber hinaus verbietet das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen unter allen Umständen die Rekrutierung von Kindern unter 18 Jahren. Die Rekrutierung von Kindern in bewaffneten Konflikten fügt Gemeinschaften und Familien erheblichen Schaden zu. Wenn Kinder in bewaffnete Gruppen gezwungen werden, setzen sie sich nicht nur Gefahren aus und untergraben die Bemühungen um Friedenskonsolidierung. Familien leiden unter der Not, wenn ihre Kinder Gewalt ausgesetzt sind, was zu Angst und Instabilität führt. Die anhaltenden Folgen der Rekrutierung von Kindern tragen zu einem Kreislauf von Traumata bei, der sich auf die allgemeine Entwicklung und das Wohlergehen der Gemeinschaft auswirkt. In den Jahren des Konflikts und Bürgerkriegs in Syrien haben bewaffnete Gruppen Kinder rekrutiert. Die Zahl der Rekrutierungen Minderjähriger nahm dabei bis 2023 kontinuierlich zu. In einigen Fällen wurden Kinder zwangsrekrutiert, in anderen Fällen melden sich Minderjährige, weil sie oder ihre Familien das Gehalt benötigen. Einige schlossen sich aus ideologischen Gründen oder aufgrund von Familien- und Stammesloyalitäten an. In einigen Fällen wurden Kinder aus Syrien geschickt, um als Söldner in anderen Konflikten zu kämpfen. Unter den 25 Parteien, die Berichten zufolge an der Rekrutierung von Kindern beteiligt waren, darunter die Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG), die Fraueneinheiten (Yekîneyên Parastina Jin - YPJ), die Freie Syrische Armee (Free Syrian Army - FSA), Ahrar ash-Sham und andere bewaffnete Gruppen unter der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA), stach die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) durch ihr umfangreiches Engagement bei der Rekrutierung und Ausbildung von Kindern hervor. Die SNA und die HTS rekrutierten Minderjährige. Die UN verifizierten 231 Fälle von Rekrutierungen Minderjähriger durch die SDF und den mit ihnen verbundenen Kräften im Jahr 2023 (LIB).

Die oppositionelle Syrische Nationalarmee (Syrian National Army - SNA), darunter Ahrar ash-Sham und die Armee des Islam, sowie die mit ihnen verbündeten Gruppierungen und Fraktionen unterzeichneten am 3.6.2024 einen Aktionsplan mit den Vereinten Nationen, um die Rekrutierung und den Einsatz sowie die Tötung und Verstümmelung von Kindern gemäß der Resolution 1539 (2004) des Sicherheitsrats und nachfolgender Resolutionen zu beenden und zu verhindern. Der Aktionsplan gilt auch für alle neuen Gruppierungen, die sich der oppositionellen SNA und den ihr angeschlossenen Gruppierungen nach seiner Unterzeichnung anschließen oder sie verlassen (LIB).

1.3.4.1. Rekrutierung Minderjähriger in den Gebieten der Demokratischen Autonomen Administration Nord- und Ostsyrien (DAANES) - Letzte Änderung 08.05.2025

2019 haben die von Kurden geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) ein Abkommen mit den UN unterzeichnet, in dem sie versprachen, die Rekrutierung von Kindern unter 18 Jahren zu beenden und in ihrem Gebiet eine Reihe von Kinderschutzbüros einzurichten. Im Jahr 2020 entließen die SDF 150 Kinder aus ihren Reihen, was einen erheblichen Einsatz bei der Umsetzung des Aktionsplans von 2019 zeigt. Diese Zahl der Demobilisierungen stieg 2021 leicht auf 182 an, was auf weitere Fortschritte hindeutet. Im Jahr 2022 stieg die Zahl der SDF-Rekrutierungen von Kindern auf 637 bestätigte Fälle an. In diesem Jahr gingen die SDF-Demobilisierungen laut UN auch stark zurück, auf nur 33 Kinder, was einen besorgniserregenden Rückgang der Korrekturmaßnahmen widerspiegelt, obwohl die Rekrutierung von Kindern stark anstieg. Personen unter 18 Jahren werden dem Danish Immigraton Service (DIS) zufolge nicht zum Selbstverteidigungspflichtdienst einberufen, und die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht in Bezug auf das Einberufungsalter werden von den DAANES-Behörden generell eingehalten und konsequent durchgesetzt. Dennoch gab es Berichte über die Rekrutierung von Personen unter 18 Jahren in die SDF. Die genauen Zahlen und das Ausmaß, in dem diese Rekrutierung unter Anwendung physischer Gewalt (z. B. Entführungen) durchgeführt wurde, sind unklar. Die SDF haben dem Syrian Human Rights Committee zufolge die Entführungen und Zwangsrekrutierungen von Kindern in ihren Gebieten im August 2024 wieder erhöht. Ein Drittel der rekrutierten Minderjährigen ging im Jahr 2022 zulasten der SDF. Befürworter der SDF und der DAANES neigen dazu, dieses Problem herunterzuspielen, indem sie behaupten, dass diese Rekrutierungspraktiken nicht stattfinden oder dass sich die Situation verbessert hat. Umgekehrt neigen diejenigen, die der SDF und der DAANES kritisch gegenüberstehen, dazu, die Zahl dieser Fälle zu übertreiben. Innerhalb der SDF ist es hauptsächlich die Revolutionäre Jugendbewegung Syriens, Tevgera Ciwanên Şoreşger, die Mädchen und Jungen im Alter von 12 Jahren rekrutiert, sie aus ihren Schulen und Häusern entfernt, ihren Familien den Kontakt zu ihnen verweigert und die verzweifelten Bemühungen der Familien, sie zu finden, abweisen. Trotz der Zusagen der Behörden, diese Praxis zu beenden, scheint die Gruppe offen und ungestraft Kinder im Auftrag bewaffneter Gruppen ideologisch zu indoktrinieren. Diese Jugendgruppe ist zwar selbst keine bewaffnete Gruppe, scheint aber tief in die politischen und militärischen Strukturen der kurdisch geführten Autonomieverwaltung für Nord- und Ostsyrien und der von den USA unterstützten, kurdisch geführten SDF, ihrem militärischen Flügel, verstrickt zu sein. Untersuchungen unabhängiger syrischer Menschenrechtsgruppen zeigen, dass die Revolutionäre Jugendbewegung Kinder an die beiden Hauptkomponenten der SDF, die Volksverteidigungseinheit (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) und ihren Frauenverband, die (Yekîneyên Parastina Jin - YPJ), überstellt hat, beides bewaffnete Gruppen, die selbst direkt in die Rekrutierung von Kindersoldaten verwickelt waren. Berichte von Organisationen, die sich mit den Menschenrechten in Syrien befassen, weisen auf die Beteiligung der Revolutionären Jugend an der Entführung und Rekrutierung von Kindern in Gebieten im Nordosten Syriens sowie in Teilen der Stadt Aleppo und der Region Manbij hin, die unter der Kontrolle der kurdischen DAANES stehen. Obwohl ihre Zahl zurückgegangen ist, gibt es derzeit sechs funktionierende Kinderschutzbüros, die sich in at-Tabqa, Kobane, Jazira, ar-Raqqa, Deir ez-Zour und Manbij befinden. Das Kinderschutzbüro ist für Fälle zuständig, die die Rekrutierung von Minderjährigen durch die SDF betreffen. Die Rekrutierung von Minderjährigen durch andere Gruppen, einschließlich der Revolutionäre Jugendbewegung, fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Büros. Eltern von rekrutierten Minderjährigen können sich an das Kinderschutzbüro ihres Gebiets wenden, um eine Beschwerde über die Rekrutierung ihres Kindes einzureichen. Die Beschwerden und die von den Eltern eingereichten erforderlichen Unterlagen werden dann von dem betreffenden Büro in physischer und elektronischer Form an das zuständige SDF-Büro weitergeleitet. Die Bearbeitungszeit für diese Art von Beschwerden beträgt 15 bis 30 Tage (LIB).

Das Danish Immigration Service (DIS) veröffentlicht im Juni 2022 einen Bericht über militärische Rekrutierungen in der Provinz Hasaka, für den eine Reihe von Expert·innen im Jänner und Februar 2022 unter anderem über die Rekrutierung von Minderjährigen befragt wurden. Laut einem/r Kinderschutzbeauftragten der AANES rekrutiere die SDF keine Minderjährigen unter Zwang, indem sie sie entführe oder aus ihren Häusern verschleppe. Die Minderjährigen, die sich der SDF angeschlossen hätten, hätten dies freiwillig getan. Gründe inkludierten familiäre Probleme, den Wunsch, die Familie finanziell zu unterstützen sowie den Wunsch, Teil einer Streitkraft zu sein. Einige Minderjährige würden beim Beitritt falsche Dokumente vorlegen. Andere würden angeben, keine Ausweispapiere zu besitzen. In letzterem Fall stütze sich die SDF auf das äußere Erscheinungsbild der Person, um ihr Alter zu bestimmen. In den meisten Fällen sei es schwierig zu erkennen, ob die Person minderjährig oder volljährig sei. Es gebe Beispiele von Minderjährigen, die nach ein bis zwei Tagen Aufenthalt bei der SDF zu ihren Familien zurückgebracht worden seien, weil sie als unter 18 Jahre alt eingeschätzt worden seien. Die Minderjährigen, die sich der SDF anschließen würden, seien überwiegend zwischen 15 und 18 Jahre alt. Sollten Minderjährige in der SDF entdeckt werden, würden sie sofort entlassen. Einige 17-jährige, die ein oder zwei Monate später 18 Jahre alt werden, würden sich weigern, die SDF zu verlassen. Sie würden bis zu ihrem 18. Lebensjahr zivile Arbeiten verrichten. Der/Die Kinderschutzbeauftragte wisse von Familien, die sich darüber beschwert hätten, dass ihre Kinder der Revolutionären Jugend beigetreten seien. Das Büro könne jedoch erst eingreifen, wenn sich das Kind einer SDF-Truppe anschließe. Fabrice Balanche, Associate Professor und Forschungsdirektor an der Universität Lyon 2, erklärt im Interview mit DIS, dass er nicht glaube, dass die Behörden der SDF und AANES Minderjährige zum Zweck der Rekrutierung entführen würden, da es viele Freiwillig gebe, die daran interessiert seien, der SDF beizutreten. Balanche gehe jedoch davon aus, dass die Revolutionäre Jugend versuche, Minderjährige politisch und ideologisch zu ermutigen und sie darauf vorzubereiten, sich der PKK anzuschließen. Ein/e internationale/r humanitäre/r Koordinator·in („international humanitarian coordinator“) sagt gegenüber DIS aus, dass er/sie weiterhin Berichte über die Rekrutierung von Minderjährigen erhalte. Es handle sie dabei um die Revolutionäre Jugend, die mit der SDF verbündet sei, jedoch den Aktionsplan [gegen Kinderrekrutierung, Anmerkung ACCORD] nicht unterzeichnet habe. Fälle von Zwangsrekrutierung seien selten und es sei unmöglich den Schluss zu ziehen, dass ein Kind gewaltsam in eine bewaffnete Gruppe entführt worden sei, da die Informationen von den Eltern stammen würden. Die Eltern würden in der Regel erklären, dass der/die Minderjährige plötzlich verschwunden sei und sie später von Freund·innen erfahren hätten, dass der/die Minderjährige von einer bestimmten Gruppierung entführt worden sei. Es gebe auch Berichte von Familien darüber, dass die SDF Kinder zwangsrekrutiert habe. Diese Berichte seien jedoch nicht verifizierbar. Die Informationen würden ausschließlich auf den Berichten der Familien basieren und kämen nicht von den Minderjährigen selbst. Laut dem/der Koordinator·in könnten die Familien ein Interesse daran haben, eine veränderte Geschichte zu erzählen, und die Minderjährigen könnten sich freiwillig dazu entschieden haben, den bewaffneten Truppen beizutreten. Einige Minderjährige würden der SDF aus wirtschaftlichen Gründen beitreten. Es würden sich monatlich mindestens 500 Minderjährige an die SDF wenden. Die Quelle gehe jedoch davon aus, dass die SDF die meisten der Kinder ablehne. Laut einem Universitätsprofessor aus Erbil gebe es im Allgemeinen keine Zwangsrekrutierung junger Menschen, indem sie auf der Straße entführt würden. Es könne Einzelfälle dieser Art geben, aber im Allgemeinen sei die Vorgehensweise von Gruppen, wie der Revolutionären Jugend, eine andere. Eine Kombination sozialer und psychologischer Faktoren (wie niedriges Bildungsniveau, soziale Probleme und ideologische Propaganda) führe dazu, dass junge Menschen sich den Gruppierungen freiwillig anschließen. In Trainingslagern würden junge Menschen ideologisch so beeinflusst werden, dass sie nicht mehr zu ihrer Gemeinschaft und ihren Familien zurückkehren möchten. Diejenigen, die sich der Revolutionären Jugend anschließen, würden schließlich der PKK und nicht der SDF beitreten. Unter den Pro-PKK-Gruppen rekrutiere nur die Revolutionäre Jugend Minderjährige. Laut dem Professor rekrutiere die SDF zum Zeitpunkt des Interviews keine Minderjährigen. Laut Wladimir van Wilgenburg, ein in der Autonomen Region Kurdistan ansässiger, auf kurdische Angelegenheiten spezialisierter Reporter und Analyst, gebe es Fälle von Minderjährigen, die sich ohne Zustimmung ihrer Eltern der SDF anschließen wollten. Während die Minderjährigen sich freiwillig der SDF anschließen würden, würden die Eltern die Rekrutierung ihrer Kinder als Entführung betrachten (ACCORD 1).

Enab Baladi veröffentlicht im März 2022 einen Artikel über die gewaltsame Entführung von Kindern aus Aleppo durch die Revolutionäre Jugend. Laut einem lokalen Informanten würden Mitglieder der PYD (Democratic Union Party) zusammen mit der Revolutionären Jugend versuchen, Teenager im Alter zwischen 14 und 18 Jahren davon zu überzeugen, der Revolutionären Jugend beizutreten. Jugendliche würden durch monetäre Anreize und ideologische Diskussionen dazu bewegt, sich der Revolutionären Jugend anzuschließen. Die Jugendlichen würden auch gegen den Willen ihrer Eltern rekrutiert werden. Sollten sich die Jugendlichen weigern, sich der Revolutionären Jugend anzuschließen, käme es zu Entführungen. Manchmal würden die Entführungen bei Tag stattfinden. Es wage niemand darüber zu sprechen, aus Angst verhaftet zu werden (ACCORD 1).

1.3.5. Allgemeine Menschenrechtslage – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 08.12.2024) – Letzte Änderung: 08.05.2025

Human Rights Watch konstatiert, dass nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen in Syrien, darunter Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und Gruppierungen der Syrischen Nationalarmee (Syrian National Army - SNA), die am 27.11.2024 die Offensive starteten, die nach zwölf Tagen die syrische Regierung stürzte, im Jahr 2024 für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich waren. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) befürchtet eine Rückkehr zu einer "dunklen Ära", weil die Verhaftungen und Hinrichtungen angesichts der sich verschlechternden Sicherheitslage zunehmen. Das Syrian Network for Human Rights (SNHR) dokumentierte im Jänner 2025 129 Fälle von willkürlichen Verhaftungen durch die Übergangsregierung und im Februar 2025 21 Fälle (LIB).

Der Übergang von dem Regime unter Bashar al-Assad zur Interimsregierung unter der Führung der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) soll relativ reibungslos verlaufen sein. Berichte über Vergeltungsmaßnahmen, Rachemorde und religiös motivierte Gewalttaten waren minimal. Plünderungen und Zerstörungen konnten schnell unter Kontrolle gebracht werden, die aufständischen Kämpfer wurden diszipliniert. Es gab keine größeren Massaker oder Rachekampagnen (LIB).

Die syrische Übergangsregierung unter ash-Shara' hat zugesagt, dass die Verantwortlichen für Gewalttaten gegen Syrer durch das gestürzte Assad-Regime zur Rechenschaft gezogen werden. Der Weg dorthin ist jedoch schwierig, da die Zahl der Opfer nicht genau bekannt ist und die Täter noch nicht identifiziert werden konnten. Die HTS möchte die an staatlicher Folter beteiligten Ex-Offiziere auflisten und sie als Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen. Dafür setzte sie sogar eine Belohnung aus, für Informationen über ranghohe Offiziere von Armee und Sicherheitsbehörden, die an Kriegsverbrechen beteiligt waren (LIB).

Die von der Türkei unterstützten Gruppierungen plünderten nach der Eroberung von Manbij das Eigentum von kurdischen Bürgern und führten identitätsbezogene Tötungen durch. Sie führten Racheaktionen durch, brannten Häuser nieder und demütigten Kurden. Eine Mitarbeiterin von Human Rights Watch erklärte, dass die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA) und die türkischen Streitkräfte ein klares und beunruhigendes Muster rechtswidriger Angriffe auf Zivilisten und zivile Objekte gezeigt haben und diese sogar zu feiern scheinen. Die türkischen Streitkräfte und die SNA haben eine schlechte Menschenrechtsbilanz in den von der Türkei besetzten Gebieten Nordsyriens. Human Rights Watch hat festgestellt, dass SNA-Gruppierungen und andere Gruppierungen, darunter Mitglieder der türkischen Streitkräfte und Geheimdienste, Menschen, darunter auch Kinder, entführt, rechtswidrig festgenommen und inhaftiert haben, sexuelle Gewalt und Folter mit geringer Rechenschaftspflicht begangen haben und sich an Plünderungen, Diebstahl von Land und Wohnraum sowie Erpressung beteiligt haben. In den letzten Jahren sollen SNA-Kämpfer schwere Menschenrechtsverletzungen gegen kurdische Gemeinden in 'Afrin und im Umland von Aleppo begangen haben. Sie wurden beschuldigt, willkürliche Verhaftungen, Inhaftierungen ohne Kontakt zur Außenwelt, Entführungen und Folter begangen zu haben. Während der Offensive "Abschreckung der Aggression" hat HTS mehrere Kämpfer von SNA-Gruppen nördlich von Aleppo im Stadtviertel Sheikh Maqsoud festgenommen und sie beschuldigt, kurdische Zivilisten ausgeraubt und verletzt zu haben, so ein Experte. Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic berichtete weiterhin von Verhaftungen, Gewalt und finanzieller Erpressung durch die Militärpolizei der Syrischen Nationalarmee (SNA) und bestimmter Gruppierungen, insbesondere der Sultan-Suleiman-Shah Division und der Sultan-Murad-Division SNHR dokumentierte im Jänner 2025 41 Fälle von willkürlichen Verhaftungen durch Gruppierungen der SNA und im Februar 2025 34 Fälle, darunter eine Frau. Menschenrechtsberichten zufolge waren es auch zwei von der Türkei unterstütze Gruppierungen, die Anfang März 2025 an „systematischen ethnischen Säuberungsaktionen“ und groß angelegten „Massakern“ gegen Zivilisten in Banyas, Tartus und Latakia beteiligt waren, bei denen Hunderte von Menschen, darunter auch Frauen und Kinder, getötet wurden (LIB).

Nach al-Assads Sturz am 8.12.2024 sind einem französisch-syrischen Schriftsteller sowie syrischen Künstlern zufolge neue Formen der Zensur entstanden. Die Äußerung von nicht-islamischen Überzeugungen ist in Syrien zu einer ernsthaften Herausforderung geworden. Die syrischen Behörden haben ein neues Gesetz erlassen, das eine einjährige Gefängnisstrafe für jeden vorsieht, der das „Verbrechen der Gotteslästerung“ begeht. Die Angst vor Meinungsäußerung ist im öffentlichen Raum immer noch spürbar. Wenn Themen wie romantische Beziehungen, Säkularismus, Meinungsfreiheit und vor allem Religion diskutiert werden, vergewissern sich die Sprecher, ob kein HTS-Mitglied in der Nähe ist. Am 26.12.2024 erließ das Informationsministerium ein Verbot der Veröffentlichung oder Verbreitung „jeglicher Inhalte oder Informationen mit sektiererischem Charakter, die darauf abzielen, Spaltung und Diskriminierung zu fördern“ (LIB).

1.3.5.1. Allgemeine Menschenrechtslage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF – Demokratische Autonome Region Nord- und Ostsyrien (DAANES) – Letzte Änderung: 08.05.2025

Teile der Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) sollen sich an Menschenrechtsverletzungen beteiligt haben, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlung, ungerechtfertigte Inhaftierungen, Rekrutierung oder Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF untersuchten einige Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte und verhängten Strafen gegen einige Mitglieder wegen Menschenrechtsverletzungen, aber es lagen keine Statistiken vor. Die SDF und andere Oppositionsgruppen belegten Menschenrechtsorganisationen gelegentlich mit Einschränkungen oder schikanierten einzelne Aktivisten. In einigen Fällen wurden sie sogar inhaftiert. Die inneren Sicherheitskräfte (Assayish) und die Anti-Terror-Einheiten (Yekîneyên Antî Teror - YAT), die beide der DAANES angehören, haben an zahlreichen Orten im Nordosten willkürliche Verhaftungen vorgenommen (LIB).

Im Oktober 2023 begann die Türkei mit über Monate anhaltenden Luftangriffen in Nord-Ostsyrien als Vergeltung für einen Terroranschlag in Ankara, der durch die Kurdische Arbeiterpartei (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK) begangen worden sein soll. Dabei wurde zivile Infrastruktur zerstört und Zivilisten getötet. Mehr als eine Million Menschen waren in der Folge ohne Wasserzugang (LIB).

1.3.6. Todesstrafe – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 08.12.2024) – Letzte Änderung: 08.05.2025

Die syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) dokumentierte seit 8.12.2024 60 Morde, darunter Hinrichtungen vor Ort, bei denen 112 Menschen, darunter Frauen und Kinder getötet wurden. Berichten und unbestätigten Videos zufolge sollen die neuen Sicherheitskräfte einen Informanten des gestürzten Präsidenten öffentlich durch einen Schuss in den Kopf erschossen haben (LIB).

1.3.6.1. Todesstrafe in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF – Demokratische Autonome Region Nord- und Ostsyrien (DAANES) – Letzte Änderung: 08.05.2025

Im Gesellschaftsvertrag der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) von 2023 ist im Artikel 38 das Recht auf Leben festgehalten, sowie dass die Todesstrafe verboten ist. In der Charta des Sozialjustizsystems 2019 der Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens erkannten die autonomen Behörden bereits die Anwendbarkeit des Völkerrechts an, verpflichteten sich, an die Menschenrechtsgesetze gebunden zu sein, und schafften die Todesstrafe ab (LIB).

1.3.7. Frauen - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 08.12.2024) Letzte Änderung: 08.05.2025

Der anhaltende Konflikt in Syrien hat zu erheblichen demografischen Verschiebungen geführt: Unzählige Männer wurden getötet, vertrieben oder durch militärische Einberufung, wirtschaftliche Not oder Beteiligung an Kämpfen ins Exil gezwungen. Infolgedessen tragen Frauen nun eine große Verantwortung für die Versorgung der Haushalte, die Arbeit in verschiedenen Sektoren und die Bewältigung der täglichen wirtschaftlichen Aktivitäten. Der Konflikt in Syrien hat die Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern verschärft und Frauen und Mädchen verstärkt Gewalt, Vertreibung und diskriminierenden Gesetzen ausgesetzt, die ihre Rechte einschränken. Viele weibliche Haushaltsvorstände haben Schwierigkeiten, die Geburt ihrer Kinder zu registrieren, was das Risiko der Staatenlosigkeit erhöht und den Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung einschränkt. Vertriebene Frauen sind ständig der Gefahr sexueller Übergriffe und anderer Formen von Missbrauch ausgesetzt, insbesondere, wenn sie Kontrollpunkte passieren, die von bewaffneten Gruppen kontrolliert werden. Frauen, die versuchen, das Land mit Hilfe von Schmugglern zu verlassen, sind auch der Gefahr der Ausbeutung ausgesetzt, in einigen Fällen sogar dem sexuellen Menschenhandel. In Syrien gibt es auch Hinweise darauf, dass sexuelle Gewalt in den Hafteinrichtungen der ehemaligen Regierung bewusst eingesetzt wurde, um Frauen einzuschüchtern und zu bestrafen, die direkt oder indirekt mit der Opposition in Verbindung gebracht wurden. Frauen, die in der Haft vergewaltigt wurden oder bei denen eine Vergewaltigung vermutet wird, laufen Gefahr, von ihren Familienmitgliedern verstoßen zu werden oder nach ihrer Entlassung sogar einem Ehrenmord zum Opfer zu fallen, da sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt kulturell stigmatisiert sind. Eine vom Central Bureau of Statistics (CBS), einer staatlichen Einrichtung, in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen durchgeführte Mehrzweck-Demografieerhebung ergab, dass 518.000 Frauen ihre Ehemänner während des Krieges verloren haben. Aus einem internationalen Bericht des UNHCR geht hervor, dass mehr als 145.000 syrische Flüchtlingsfamilien im Libanon, in Jordanien, im Irak und in Ägypten sowie Zehntausende in der Türkei von Frauen geführt werden, die allein um ihr Überleben kämpfen, was etwa 22 % der Gesamtzahl syrischer Familien entspricht. Familien, die von verwitweten Frauen geführt werden, leiden oft unter fehlenden Ressourcen, hohen Schulden, fehlendem Zugang zu angemessenen Nahrungsmitteln, ein Großteil ihrer Kinder ist gezwungen, in der Schattenwirtschaft zu arbeiten, und einige von ihnen sind in unterschiedlichem Maße verschiedenen Formen von Gewalt ausgesetzt. Die Armutsquote von Frauen ist mit der zunehmenden Zahl von Witwen in der Gesellschaft auf ein noch nie da gewesenes Ausmaß angestiegen (LIB).

Frauen haben unverhältnismäßig selten Rechtssicherheit. Dies hängt mit der Armut von Frauen, ihrer Anfälligkeit für Gewalt, diskriminierenden Praktiken lokaler Gemeinschaften, die oft durch Traditionen und eine enge Auslegung der Religion hervorgerufen werden, und anderen Faktoren zusammen, die zur allgemeinen Ungleichheit von Frauen beitragen. Einige Gruppen von Frauen werden auch aufgrund ihrer Klasse, ethnischen Zugehörigkeit, sexuellen Orientierung, ihres Alters, Einkommens, Familienstandes oder anderer Faktoren diskriminiert. Die Zahl der Frauen, die Wohneigentum besitzen, wird auf nur 2–5 % geschätzt. Darüber hinaus sind Frauen mit Behinderungen zusätzlichen Risiken ausgesetzt, wodurch ihr Recht auf angemessenen Wohnraum noch weiter in die Ferne rückt. Eine Mitarbeiterin der feministischen Organisation Syrian Women's Political Movement betont, dass erhebliche Gesetzesreformen erforderlich sind, um die Frauenrechte in Syrien zu verbessern. Wesentlich ist die Arbeit an der Verfassung, um sicherzustellen, dass die Rechte der Frauen in Bezug auf Religion, Politik sowie Landrechte und Eigentum geschützt sind (LIB)

Bis 2017 machten Frauen 30 % des Justizkorps aus. Der Anstieg der weiblichen Vertretung war größtenteils auf den Verlust männlicher Richter durch Tod, Inhaftierung oder Vertreibung während des Bürgerkriegs zurückzuführen (LIB).

Präsident ash-Shara' sagte in einem Interview mit The Economist, dass Frauen der Arbeitsmarkt offen stünde und jede Frau, die arbeiten möchte, arbeiten kann (LIB).

Frauen berichteten von Problemen mit Kämpfern der Rebellen. Beispielsweise gaben Richterinnen an, dass Kämpfer ihnen gesagt hätten, dass sie nicht mehr dienen dürften. Dabei dürfte es sich um Einzelpersonen handeln. Internationale Medien, die berichtet hatten, dass es zukünftig keine Richterinnen mehr geben würde, korrigierten eine entsprechende Meldung später. Eine Erklärung von Ali al-Maghraby, dem ersten Inspektor des Justizministeriums in der von der HTS geführten Syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG), schien auf das Treffen im Justizpalast in Homs einzugehen, dementierte aber Gerüchte, dass Frauen aus dem Justizwesen entfernt werden könnten, und sagte, dass die "Herrschaft der Richterinnen intakt" sei, aber andere Details wurden weder dementiert noch bestätigt. Der Sprecher der HTS fiel außerdem mit Äußerungen über die zukünftige Rolle der Frau in der syrischen Justiz auf. In einem Interview mit einem libanesischen Fernsehsender soll er es in Zweifel gezogen haben, ob Frauen richterliche Befugnisse übernehmen sollten. Die aktuelle Situation ist für Richterinnen im ganzen Land zunehmend prekär geworden. Zwar hat das Übergangskabinett Syriens keine formellen Anweisungen zur Entlassung von Richterinnen herausgegeben, doch Quellen aus dem Justizpalast des Gouvernements Homs berichten, dass sie mündliche Anweisungen erhalten haben, Frauen aus Justizpositionen zu entfernen. Weiters soll die HTS ein Verbot erlassen haben, sich hinsichtlich der Kleidung von Frauen einzumischen oder Forderungen in Bezug auf ihre Kleidung oder ihr Aussehen zu machen, einschließlich der Forderung nach Bescheidenheit. Aleppo Today zitierte jedoch Mohammad al-Asmar, den Kommunikationsbeauftragten des Informationsministeriums der SSG der bestritt, dass diese Erklärungen von einer offiziellen Stelle abgegeben wurden, und darauf hinwies, dass die Quelle dieser Behauptungen Medienseiten waren, die bekanntermaßen pro-Assad sind. An Laternenpfählen wurden Aushänge angebracht, die Frauen befehlen, den Schleier zu tragen. Kinder, die aus der Schule nach Hause kommen, fragen ihre Mütter, warum sie nicht verhüllt sind. Ash-Shara' hat eine Frau zur Leiterin der Zentralbank ernannt, aber in einigen Regierungsbüros müssen Frauen und Männer jetzt durch getrennte Eingänge gehen. Die deutsche Bundesaußenministerin will Hilfen für Syrien von der Achtung von Frauenrechten abhängig machen. Für islamistische Strukturen werde es keine EU-Gelder geben. In städtischen Zentren und ländlichen Gebieten sind Frauen aktiv im öffentlichen Raum präsent. Es wurden keine weitverbreiteten Versuche unternommen, restriktive Kleidervorschriften einzuführen oder die Mobilität von Frauen einzuschränken, was in krassem Gegensatz zu den Befürchtungen steht, die viele hegten, als HTS erstmals an Bedeutung gewann. Frauen nehmen in Städten und Dörfern frei an öffentlichen Feiern teil, was die relative Leichtigkeit unterstreicht, mit der sie sich unter der neuen Führung im öffentlichen Raum bewegen können. HTS-Chef Ahmed ash-Shara', der derzeit an der Spitze Syriens steht, versprach, dass Syrien nicht zu einem „zweiten Afghanistan“ werden würde, und verwies dabei auf die Bilanz der Provinz Idlib unter der HTS-Herrschaft, wo fast 60 % der Hochschulabsolventen Frauen sind (LIB).

Zwar sind Frauen in der Übergangsregierung in mittleren Verwaltungsfunktionen sichtbar, doch es wurden noch keine Anstrengungen unternommen, sie in Führungspositionen oder Ministerien zu berufen. Dies spiegelt einen breiteren Trend in konservativen Regierungsstrukturen wider, in denen die Beteiligung von Frauen oft auf symbolische Rollen beschränkt ist. Das Versäumnis der neuen Regierung, Frauen in die Entscheidungsfindung einzubeziehen, birgt die Gefahr, einen kritischen Teil der Bevölkerung zu entfremden und ihren Anspruch auf Inklusivität zu untergraben. Die einzige Frau in der Interimsregierung ist 'Aisha ad-Dabis, eine Menschen- und Frauenrechtsaktivistin, die in den letzten Jahren an humanitären Projekten in Flüchtlingslagern gearbeitet hat, wie lokale Medien berichten. Ihre Ernennung zur Direktorin des Büros für Frauenangelegenheiten erfolgte, nachdem der Sprecher der neuen Regierung, eine Kontroverse ausgelöst hatte, mit seiner Aussage, dass die Ernennung von Frauen in Minister- und Parlamentsämter verfrüht sei, weil die „biologische und psychologische Natur“ von Frauen sie daran hindere, bestimmte Rollen zu erfüllen. Ad-Dabis selbst erklärte öffentlich, die Übergangsregierung habe ihr eigenes Modell für Frauen entworfen und wolle es umsetzen. Dieses Modell beschränkt Frauen im Wesentlichen auf den privaten Bereich und stützt sich auf die Scharia. Gleichzeitig versprach sie, syrische Frauen in soziale, kulturelle und politische Institutionen einzubinden, und kündigte eine umfassende Initiative an, die sich mit den Bedürfnissen weiblicher Gefangener befasst, die unter dem vorherigen Regime gelitten haben. Der Außenminister zeigte sich als Reaktion auf Empörung in der Öffentlichkeit zuversichtlich, was die aktive Rolle der Frauen in der Gesellschaft angeht, und erklärte: „Wir glauben an die aktive Rolle der Frauen in der Gesellschaft und vertrauen auf ihre Fähigkeiten“. Die von Islamisten dominierte Übergangsregierung hat zwei Frauen in Ämter gehoben, die bisher Männern vorbehalten waren: Maysaa' Sabrin ist geschäftsführende Direktorin der syrischen Zentralbank und Muhsina al-Mahithawi die erste Gouverneurin in Syrien. Sie wurde zur Gouverneurin von Suweida ernannt. Die Drusin leitet damit ihre Heimatprovinz (LIB).

1.3.7.1. Frauen in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) Letzte Änderung: 08.05.2025

Der Gesellschaftsvertrag von 2023 regelt in der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES), dass niemand aufgrund von Unterschieden in Hautfarbe, Geschlecht, Rasse, Religion, Glauben oder Sekte diskriminiert, beleidigt oder ausgeschlossen werden darf (Artikel 49). Gemäß Artikel 50 des Gesellschaftsvertrags von 2023 ist jede Art von Gewalt gegen Frauen, ihre Ausbeutung oder ihre Benachteiligung ein Verbrechen, das gesetzlich geahndet wird. Frauen haben laut Artikel 51 das Recht auf gleichberechtigte Teilhabe an allen Lebensbereichen und bei Entscheidungen, die ihre Angelegenheiten betreffen. Die autonome Verwaltung hat zwar Gesetze verabschiedet, die im Einklang mit den Menschen- und Frauenrechten stehen, doch werden diese nicht wirklich umgesetzt und oft von denselben Behörden, die sie erlassen haben, oder von Personen, die nicht von der Gleichstellung der Geschlechter überzeugt sind, umgangen. Das 2014 verabschiedete Frauengesetz verbietet weibliche Genitalverstümmelung, Polygamie und Kinderehen (LIB).

Im Rahmen der Agenda der Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat - PYD) zur Errichtung eines demokratischen Konföderalismus wurden Reformen eingeführt, die darauf abzielen, Frauen in die Politik einzubeziehen und eine (geschlechter-)gerechtere Gesellschaft zu erreichen. In der Theorie des demokratischen Konföderalismus beginnt die Selbstverwaltung mit Kommunen auf Nachbarschafts- und Dorfebene, die sich schließlich zu höheren Ebenen zusammenschließen, wobei die Autonomie und Entscheidungsbefugnis auf lokaler Ebene gewahrt bleib. Die PYD hat sich häufig Familienbesuche zunutze gemacht, um die Öffentlichkeit zu mobilisieren und das Bewusstsein zu schärfen. Sie hatte solche Besuche bereits vor Beginn des Krieges im Jahr 2011 unter dem Assad-Regime durchgeführt, um ihre politische Agenda zu fördern, zu der auch die Gleichstellung der Geschlechter gehört. Viele der neu eingeführten Gesetze und Reformen in Nordostsyrien zielen darauf ab, die Beziehung zwischen Frauen und Männern gleichzustellen, einschließlich der Gewährung des Scheidungs- und Erbrechts für Frauen. Die Selbstverwaltung hat die Rechte der Frauen in der Verfassung verankert, indem sie eine Frauenquote von 50 % in allen Institutionen eingeführt hat und spezielle Frauenausschüsse wie die „Frauenhäuser“ eingerichtet hat, die sich mit Fragen der häuslichen Gewalt, des Eherechts und Familienstreitigkeiten befassen, in die Frauen involviert sind. Diese Rechtsreformen werden jedoch weder national noch international anerkannt. Laut der der PKK nahestehenden Firat News Agency werden in Nord- und Ostsyrien die Grundrechte von Frauen anerkannt und spezifisch durch Gesetze garantiert. Neben grundlegenden Rechten, wie dem Recht auf freie Meinungsäußerung, haben Frauen eine aktive Beteiligung am politischen und öffentlichen Leben erlangt. Sie nehmen nicht nur in allen Bereichen des öffentlichen Lebens teil, sondern übernehmen hierin auch Führungsrollen, einschließlich der Bereiche Wirtschaft, Bildung, Kultur und Politik. Im Bereich der Familie und des Familienrechts erzielten die Frauen in Nord- und Ostsyrien bedeutende Fortschritte: Es wurden Gesetze und Verordnungen erlassen, die die Rechte der Frauen schützen und jegliche Formen von Missbrauch wie häusliche Gewalt und sexualisierte Übergriffe bekämpfen. Die Stellung der Frauen in der kurdischen Gesellschaft sowie in der syrischen Gesellschaft im Allgemeinen wurde gestärkt, und es wurde die notwendige Unterstützung bereitgestellt, um die Rolle der Frauen in den Bereichen Bildung, Kultur, Soziales und Wirtschaft auszubauen. Trotz der Behauptungen von AANES, dass der Fortschritt allein auf die Einrichtung der Selbstverwaltung zurückzuführen ist, war eine Veränderung der Geschlechterverhältnisse bereits vor Ausbruch des Krieges im Gange. Die Machtübernahme durch die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) schärfte das Bewusstsein für die Rechte und den Schutz von Frauen und ermutigte Frauen, sich in politischen und Führungspositionen zu engagieren. Inmitten von Unsicherheit und einem unbeständigen Umfeld schlossen sich von Frauen geführte Organisationen zusammen, um sich für die Rechte der Frauen einzusetzen, mehr politischen Raum zu fordern und die Friedenskonsolidierung voranzutreiben. Durch Kongreya Star, die Dachorganisation der Frauenbewegung in Rojava, übernahmen Frauen koordinierende Aufgaben in den Bereichen Bildung, öffentliche Gesundheit, Wirtschaft, Streitbeilegung in der Gemeinschaft und Bürgerverteidigung. Es wurden auch Gesetze verabschiedet, die strenge Strafen für Polygamie und Eheschließungen mit Minderjährigen vorsehen. Viele kurdische Frauen betrachten die Stärkung der Rolle der Frau als untrennbar mit dem größeren Befreiungskampf gegen den repressiven Islamischen Staat (IS), andere extremistische Gruppen und die Politik des Assad-Regimes. Die Einrichtung von Institutionen wie den rein weiblichen Ausschüssen und Frauenhäusern schafft neue Anlaufstellen für den Umgang mit geschlechtsspezifischer Diskriminierung. Frauen haben die Möglichkeit, Einrichtungen für Bildung und Ausbildung zu gründen sowie Frauenzentren, die auf die Stärkung von Frauen und die Verbesserung ihrer technischen und beruflichen Aussichten und Fähigkeiten in der Gesellschaft abzielen. Auch Frauengruppen, die sich mit humanitärer Hilfe und Entwicklungsarbeit befassen, und Initiativen zur Förderung der Frauengesundheit sowie der Rechte von Müttern wurden ins Leben gerufen. In der zivilen Regierungsbehörde, die als Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) bekannt ist, wird jede Führungsposition gemeinsam von einer Frau und einem Mann besetzt. In einer Umfrage bei der Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) stellte Dr. Amy Austin Holmes fest, dass „die Idee der Gleichstellung der Geschlechter zwar von weiblichen Kadern innerhalb der Kurdischen Arbeiterpartei (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK) entwickelt wurde, ... das Engagement für die Gleichstellung der Geschlechter jedoch nicht mehr nur in einem kleinen Kreis von Kadern zu finden ist, sondern von der gesamten Basis geteilt wird.“ Ergebnisse des Wilson Center deuten auf ähnliche Trends in der zivilen Regierungsführung hin: Frauen mit unterschiedlichem ethnischem und politischem Hintergrund haben die feministischen Theorien der kurdischen Bewegung aufgegriffen und sich das System in der Praxis zu eigen gemacht. Die Ko-Vorsitzenden sind der Meinung, dass das System in der Praxis weitgehend respektiert wird, auch wenn es noch Fortschritte zu erzielen gilt. 35 % der Ko-Vorsitzenden gaben an, dass ihre Wähler sie und ihren männlichen Ko-Vorsitzenden völlig gleich behandelten, während weitere 26 % angaben, dass ihre Wähler sie und ihren männlichen Ko-Vorsitzenden eher oder größtenteils gleich behandelten. 16 % gaben an, dass sie von ihren Wählern nicht gleichbehandelt wurden. Einige der von den weiblichen Ko-Vorsitzenden genannten Ungleichheiten waren traditionelle sexistische Einstellungen. Reformen wie die Einführung des Ko-Vorsitzes haben zwar die politische Beteiligung von Frauen zweifellos erhöht haben, andere Maßnahmen wie die Familienbesuche jedoch auch zu neuen Formen der Kontrolle über die Bevölkerung geführt haben, argumentiert Julia Wartmann im Almanach der Schweizerischen Gesellschaft Mittlerer Osten und Islamische Kulturen. Maßnahmen wie die Ko-Präsidentschaft haben zu einer stärkeren politischen Beteiligung und Entscheidungsfindung von Frauen geführt (LIB).

Julia Wartmann im Almanach der Schweizerischen Gesellschaft Mittlerer Osten und Islamische Kulturen meint, dass die Verhängung von Strafen gegen diejenigen, die sich dem Frauengesetz widersetzen, die Symptome der geschlechtsspezifischen Ungleichheiten bekämpfen mag, die Ursachen, wie wirtschaftliche und physische Unsicherheit, aber bestehen bleiben und durch den anhaltenden Konflikt noch verschärft werden. Die Kriminalisierung derjenigen, die sich dem neuen normativen Rahmen widersetzen, ist eine besorgniserregende Entwicklung und nicht unbedingt förderlich für den sozialen Wandel (LIB).

1.3.8. Kinder - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 08.12.2024) Letzte Änderung: 08.05.2025

UNICEF zufolge benötigen 7,5 Millionen Kinder humanitäre Hilfe, 6,4 Millionen benötigen dringend Schutz, weil Unsicherheit und wirtschaftliche Not die Verletzung von Kinderrechten, Angst und Not vertiefen. 3,7 Millionen Kinder benötigen Ernährungshilfe. Mehr als 2,4 Millionen Kinder gehen nicht zur Schule und eine Million weitere Kinder laufen Gefahr, die Schule abzubrechen. Dadurch sind sie einem höheren Risiko von Kinderarbeit, Kinderheirat, Menschenhandel sowie Rekrutierung und Einsatz durch Konfliktparteien ausgesetzt. Mehr als 650.000 Kinder zeigen Anzeichen von Wachstumsstörungen aufgrund schwerer Unterernährung (LIB).

Nach dem Sturz des Assad-Regimes ist das Schicksal von Hunderten von Kindern, die nach der Verhaftung ihrer Eltern verhaftet oder in Waisenhäuser gebracht wurden, weiterhin unklar. Das Medienbüro des syrischen Ministeriums für Soziales und Arbeit teilte mit, dass es mehrere geheime Bücher gefunden habe, die von den Sicherheitsbehörden während der Herrschaft al-Assads verschickt wurden und die die Überführung einer Reihe von Kindern in Waisenhäuser betreffen. Einige Mitarbeiter von Waisenhäusern haben zugegeben, dass eine Reihe von Kindern zu ihnen gebracht wurde und dass die Kinder manchmal aufgefordert wurden, die Namen ihrer Eltern zu ändern oder sie als verstorben zu registrieren (LIB).

Kinder sind der Gefahr von Landminen und Blindgängern in besonderem Maße ausgesetzt. Oft werden Blindgänger mit Spielzeug verwechselt oder stellen Gegenstände dar, die Kinder neugierig machen. Seit 2020 sind mehr als 1.260 Kinder durch Kampfmittelreste getötet worden. In den letzten neun Jahren passierten 422.000 Zwischenfälle mit Blindgängern, bei der Hälfte davon waren Kinder involviert. 2024 wurden 116 Kinder durch nicht explodierte Munition oder Minen getötet oder verletzt. Blindgänger sind die Hauptursache für Opfer unter Kindern. Schätzungen zufolge sind fünf Millionen Kinder im ganzen Land gefährdet (LIB).

Bildung und Schulen

Über zwei Millionen Kinder gehen nicht zur Schule, und viele Schulen wurden zerstört oder beschädigt. Der Bildungssektor steht aufgrund der Zerstörung der Infrastruktur und des wirtschaftlichen Drucks vor erheblichen Hindernissen, was zu hohen Abbrecherquoten führt, insbesondere bei Mädchen. Viele Familien ziehen es vor, anstatt ihre Kinder zur Schule zu schicken, sie arbeiten zu lassen, um mit der wirtschaftlichen Not fertig zu werden. 35 % der Kinder im schulpflichtigen Alter besuchen keine Schule, was durch die Zerstörung der Infrastruktur und den wirtschaftlichen Druck noch verschärft wird. Das bedeutet, dass mehr als 2,4 Millionen Kinder keine Bildungschancen haben, während mehr als eine Million Kinder einem ähnlichen Risiko ausgesetzt sind (LIB).

Flüchtlingskinder sehen sich großen Hindernissen für den Schulbesuch gegenüber, darunter überfüllte Lager, unzureichende Ressourcen und begrenzter Zugang zu Schulmöglichkeiten. Die Mehrheit der Lager in Nordwestsyrien, in den Gouvernements Aleppo und Idlib haben keine Schule. Meistens aufgrund einer niederen Anzahl an Lagerbewohnern in einigen Lagern gibt es möglicherweise alternative Bildungsprogramme oder die Kinder pendeln zur Schule in nahe gelegene Städte. Nur 40 % der Schulen verfügen über ausreichend Trinkwasser. Andererseits verfügen nur 35 % über ausreichend Toilettenwasser. Die Studie ergab eine vielfältige Bildungslandschaft in Lagerschulen, wobei die meisten den ersten und zweiten Zyklus der Grundbildung anbieten und nur sehr wenige bis zur Sekundarstufe reichen, was dazu führt, dass viele Schüler im Sekundarschulalter Schulen außerhalb der Lager besuchen(LIB).

Das Bildungsministerium unter der Leitung des neu ernannten Ministers al-Qadri kündigte am 1.1.2025 umfassende Reformen des nationalen Lehrplans an, die eine breite Debatte ausgelöst haben. Die vorgeschlagenen Reformen, die alle Bildungsstufen betreffen, beinhalten erhebliche Überarbeitungen, wie die Streichung von Inhalten, die mit dem gestürzten Assad-Regime in Verbindung stehen, die Umformulierung von Passagen über Götter in Geschichte- und Philosophiebüchern, die Umschreibung oder Streichung des Fachs Englisch, das Ersetzen des Fachs "Nationale Bildung" durch das Fach "Islamische oder Christliche Religionslehre". Die abgeänderten Lehrpläne sollen bestehen bleiben, bis Fachausschüsse gebildet werden, um die Lehrpläne zu überarbeiten. Im Gouvernement Suweida wurde daraufhin zu Protesten aufgerufen (LIB).

Im Nordosten Syriens in den von den Kurden kontrollierten Gebieten haben über 50.000 Kinder, darunter auch Kinder mit Behinderungen, immer noch keinen Zugang zu Bildung, da ihre Schulen als Notunterkünfte genutzt werden (LIB).

1.3.9. Bewegungsfreiheit – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 08.12.2024) – Letzte Änderung: 08.05.2025

Die Interimsregierung installiert Checkpoints, an denen Autos durchsucht werden. Es wird überprüft, wer unterwegs ist, beispielsweise um Menschen zu verhaften, die für Verbrechen gegen das syrische Volk in der Zeit des Regimes verantwortlich sind. Die Kontaminierung durch explosive Kampfmittel stellt nach wie vor eine große Bedrohung für Zivilisten, die sich zwischen ehemaligen Kontrollgebieten bewegen, dar (LIB).

Laut Aussage des syrischen Verkehrsministers bei einem Interview mit der kurdischen Zeitung Rudaw haben die neuen syrischen Machthaber vom ersten Tag der Befreiung an damit begonnen, die Bedürfnisse der Menschen zu erfüllen, insbesondere durch die Sicherstellung der Grundversorgung, z. B. mit Brot und Treibstoff, zusätzlich zur Sicherung des Transportsektors, damit sich die Menschen zwischen den Provinzen bewegen können. Sie haben damit begonnen, Treibstoff für Fahrzeuge zu sichern, damit sie in Abstimmung mit dem Ölministerium eingesetzt werden können, und Fahrten zwischen Damaskus und den restlichen Provinzen, zwischen Idlib und den restlichen Provinzen und zwischen Aleppo und restlichen Provinzen zu organisieren, zusätzlich zum internen Transport innerhalb jeder Provinz. Sie haben mit der Umsetzung eines Plans zur Festlegung spezifischer Preise, die für Fahrzeugbesitzer und für Menschen mit sehr begrenztem Einkommen angemessen sind, begonnen. Etwa 70 bis 80 % der Preis- bzw. Transporttarifstruktur wurden fertiggestellt und umgesetzt. Was die Versorgung der Öffentlichkeit betrifft, so wurden etwa 50 bis 60 % der Strecken, ob intern oder extern, gesichert (LIB).

Bezüglich Verkehr und Handel mit den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) gibt es laut Aussage des syrischen Verkehrsministers in einem Interview mit der kurdischen Zeitung Rudaw Sicherheitsprobleme und Risiken für die Bewegungsfreiheit der Menschen. Er hoffe auf eine schnelle Lösung des Problems, damit die Menschen in al-Hasaka und Deir ez-Zour Damaskus und ihre anderen Verwandten in den anderen Provinzen besuchen können (LIB).

In Syrien gibt es fünf zivile Flughäfen, von denen nur Damaskus und Aleppo in Betrieb sind. Die beiden Flughäfen funktionieren gut. Der Flughafen Hmeimim in Latakia könnte laut syrischem Verkehrsminister bald in Betrieb genommen werden. Der Flughafen funktioniert, aber aufgrund der Präsenz der russischen Basis wird erst ein Plan entwickelt, um dieses Problem bezüglich ihrer Anwesenheit zu lösen. Daneben gibt es noch den zivilen Flughafen Deir ez-Zour, der jedoch stark beschädigt ist und Wartungskosten erfordert. Am 8.1.2025 landete der erste internationale kommerzielle Flug seit dem Sturz des ehemaligen syrischen Präsidenten Bashar al-Assad auf dem Flughafen von Damaskus. Der Internationale Flughafen von Damaskus wurde in der Nacht vom 7. auf den 8.12.2024 geplündert, nachdem die Flughafenwachen geflohen waren, als Oppositionskräfte die Hauptstadt einnahmen. Der Großteil der technischen und ingenieurwissenschaftlichen Ausrüstung und des Zubehörs wurde gestohlen. Am 18.12.2024 wurde der Flughafen teilweise wiedereröffnet, als ein Inlandsflug in die nördliche Stadt Aleppo startete. Beamte des Flughafens gaben damals an, dass die Wiedereröffnung aufgrund von Vandalismus und Diebstählen nur teilweise erfolgte. Der Hauptflughafen Syriens in der Hauptstadt Damaskus nahm seinen vollen Betrieb am 8.1.2025 wieder auf. Es gibt nur sehr wenige syrische Flugzeuge. Der Staat besitzt nur zwei einsatzfähige Flugzeuge und es gibt einige Flugzeuge, die gewartet werden müssen, was vielleicht so teuer ist wie der Wert des Flugzeugs selbst. Zusätzlich gibt es ein unabhängiges syrisches Unternehmen, das vielleicht fünf oder sechs einsatzfähige Flugzeuge hat, und es gibt Verträge mit vielen Unternehmen. Das Problem liegt nicht in der Verfügbarkeit syrischer Flugzeuge, sondern in den Beschränkungen des Regimes für Verträge, in die der Luftfahrtsektor investieren könnte. In der nächsten Phase sollen die Flughäfen von Damaskus und Aleppo eine gute Anzahl von Flugzeugen erhalten. Nur wenige Fluggesellschaften fliegen Syrien wieder an oder haben angekündigt, ihre Flüge ins Land wieder aufzunehmen. Die Zahl der Flüge nach Damaskus nehme laut syrischem Verkehrsminister jeden Tag zu. Der Flughafen in Qamishli wurde drei Tage nach der Befreiung Syriens vom Assad-Regime von den SDF übernommen. Sie unterbrachen die Kommunikation mit Damaskus. Nach der Befreiung des Gebiets von den SDF, wird der Flughafen Qamishli aktiviert werden, so der Verkehrsminister (LIB).

Dem syrischen Verkehrsminister zufolge sind 60 bis 70 % der Eisenbahnstrecken außer Betrieb und 30 bis 40 % der bestehenden Strecken müssen dringend gewartet werden. Züge und Lokomotiven und alle Bahnhöfe müssen gewartet werden, und es werden Ersatzteile gebraucht. Der Zugbetrieb wurde für den Transport von Grundstoffen wie Treibstoff und anderen Materialien von der Küste nach Aleppo und Damaskus wieder aufgenommen, und die Eisenbahn funktioniert, aber alle Gleise sind alt, und wenn der Transport zunimmt, müssen sie neu und kostspielig gewartet werden. Es gibt Gleise, die nicht mehr gewartet werden können, sondern komplett ausgetauscht werden müssen. Einige Strecken, die den Irak und Syrien verbinden und durch al-Hasaka führen, sind außer Betrieb, andere haben einige ihrer Bestandteile verloren und wieder andere funktionieren, aber aus Sicherheitsgründen wurden diese Strecken gesperrt. Es werden die Möglichkeiten für eine Hochbahn oder eine U-Bahn in Damaskus geprüft. Derzeit ist der Plan für ein U-Bahnnetz nur für Damaskus vorgesehen, da es in Damaskus zu viele Staus gibt. Wenn der Plan durch internationale Unternehmen erfolgreich ist, wird die Übergangsregierung vielleicht mit der Umsetzung beginnen (LIB).

Grenzübergänge

Am 16.12.2024 kündigte die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) an, alle Grenzübergänge zu den Nachbarländern auf syrischer Seite zu schließen, bis es ihnen gelungen sei, eine Art Organisation aufzubauen, um die Grenzen wieder zu besetzen und um wieder über Visastempel zu verfügen. Mit Stand 1.2.2025 gibt es elf aktive Grenzübergänge, die der Generalbehörde für Land- und Seegrenzen gehören. Der Direktor für lokale und internationale Beziehungen bei der Generalbehörde für Land- und Seegrenzen, erklärte gegenüber Al Jazeera, dass die Grenzübergänge seit der Befreiung Syriens vom gestürzten Regime nicht nur Syrer empfangen, die ihr Land besuchen wollen, ob als Einwohner oder Besucher, sondern auch arabische und ausländische „Brüder und Freunde“, die Syrien nach der Befreiung besuchen wollen. Die Grenzübergänge seien stark belastet worden, sagte er. Die meistbenützten Übergänge sind: Jdaydat Yabous/ Masna' zum Libanon, an dem in den letzten zwei Monaten mehr als 630.000 Bürger ein- und ausgereist sind, Nassib/ al-Jaber zu Jordanien, der mehr als 175.000 Bürger empfangen hat, davon 110.000 bei der Einreise und 65.000 bei der Ausreise, Bab al-Hawa/ Reyhanlı zur Türkei, wo mehr als 75.000 Bürger empfangen wurden, darunter 63.000 Ankünfte und 12.000 Ausreisen, al-Bu Kamal/ al-Qa'im zum Irak, der etwa 5.500 Bürger aufnahm. Daneben gab es Einreisen von Zehntausenden an den übrigen Grenzübergängen zur Türkei, wie Kassab/ Yayladağı, al-Hamam/ Hatay Hammami, Bab as-Salama/ Öncüpınar und Jarabulus/ Karkamış (LIB).

1.3.9.1. Bewegungsfreiheit in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF – Demokratische Autonome Region Nord- und Ostsyrien (DAANES) – Letzte Änderung: 08.05.2025

Nachdem ein interner Grenzübergang zu Manbij und 'Ain al-'Arab geschlossen wurde, ist der Personen- und Warenverkehr seit Mitte Dezember 2024 behindert. Der andauernde Beschuss und gewalttätige Zwischenfälle in der Nähe der Qaraqozak-Brücke blockieren auch den Zugang zwischen Manbij und Gebieten östlich des Euphrat, einschließlich des Gouvernements ar-Raqqa (LIB).

1.3.10. Ethnische Minderheiten (Stand 08.05.2025)

Die sunnitischen Muslime machen die Mehrheit der Bevölkerung des Landes aus. Obwohl die offiziellen Bevölkerungsstatistiken keine Angaben zu Religion oder ethnischer Zugehörigkeit enthalten, sind laut dem Bericht des US-Außenministeriums über Religionsfreiheit aus dem Jahr 2022 74 % der Bevölkerung Sunniten, mit einer vielfältigen ethnischen Mischung aus mehrheitlich Arabern, Kurden, Tscherkessen, Tschetschenen und einigen Turkmenen. Sunniten sind in den meisten syrischen Städten und Dörfern vertreten, mit bemerkenswerten Konzentrationen in Damaskus, Aleppo und Homs. Neben den Sunniten gibt es weitere islamische Gruppen, darunter Alawiten, Ismailiten und andere schiitische Sekten, die nach Schätzungen des US-Außenministeriums zusammen 13 % der Bevölkerung ausmachen. Die Vielfalt Syriens beschränkt sich nicht auf die konfessionelle Dimension, sondern erstreckt sich auf zahlreiche ethnische Gruppen wie Kurden, Armenier, Turkmenen, Tscherkessen und andere. Araber sind die überwältigende Mehrheit in Syrien, gefolgt von Kurden. Die Übergangsregierung in Syrien will sich nach Aussagen ihres Außenministers ash-Shaybani für die Inklusion aller Bevölkerungsgruppen im Land einsetzen. Niemand sollte aufgrund seiner Herkunft, seines sozialen oder religiösen Hintergrunds oder einer Zugehörigkeit zu bestimmten Bevölkerungsgruppen bestraft werden, sagte er beim Weltwirtschaftsforum in Davos. Demografische Daten für Syrien sind unzuverlässig, und die derzeitigen Standorte von Minderheitengemeinschaften sind aufgrund der erheblichen Umwälzungen, die das Land unter der Herrschaft von Bashar al-Assad erlebte, ähnlich schwer zu ermitteln (LIB).

Während der Verhandlungen mit der Übergangsregierung betonten die kurdischen politischen Parteien den Schutz der kurdischen Bürger und ihrer Rechte durch die Regierung als zentrale Forderung. Auf einer „Konferenz der Einheit“, die am 26. April 2025 in Qamischli stattfand, forderten die Kurdischen Nationalen Einheitsparteien (PYNK) und der Kurdische Nationalrat (ENKS/KNC) gemeinsam die Anerkennung Syriens als „multiethnischer, multikultureller und multireligiöser“ Staat und sprachen sich für Föderalismus, die Anerkennung von Kurdisch als Amtssprache und die Wiederherstellung der Staatsbürgerschaft für Kurden aus, denen diese nach der Volkszählung von 1962 entzogen worden war. Als Reaktion darauf lehnte die neue Regierung am 27. April 2025 den Vorschlag zum Föderalismus als „Bedrohung der nationalen Einheit“ und als Verstoß gegen die mit den SDF unterzeichnete Vereinbarung ab (EUAA).

Nach einer Volkszählung im Jahr 1962 wurde rund 120.000 Kurden die syrische Staatsangehörigkeit aberkannt. Sie und ihre Nachfahren galten den syrischen Behörden seither als geduldete Staatenlose. Die Zahl dieser Ausgebürgerten, die wiederum in registrierte (Ajanib) und unregistrierte (Maktumin) Staatenlose unterteilt wurden, dürfte 2011 bei über 300.000 gelegen haben. Im Jahr 2011 verfügte der damalige Präsident Assad, dass staatenlose Kurden in Hassakah, die als "Ausländer" registriert waren, die Staatsbürgerschaft beantragen können. Es ist jedoch unklar, wie viele Kurden von dem Dekret profitierten. Laut UNHCR konnten etwa 40.000 dieser Kurden nach wie vor nicht die Staatsbürgerschaft erhalten. Ebenso erstreckte sich der Erlass nicht auf die etwa 160.000 unregistrierten, staatenlosen Kurden. Ajanib erhalten standesamtliche Identitätsdokumente, Maktumin nur in Ausnahmefällen. Maktumin konnten bisher keine Pässe beantragen, ihre Kinder nicht registrieren und einschulen lassen und nicht legal heiraten. Außerdem ist ihnen der Zugang zu Wahlen und staatlichen Arbeitsplätzen verwehrt. Ca. 50.000 Maktumin sollen ihren Rechtsstatus legalisiert haben, und in der Folge dann als Ajanib die syrische Staatsangehörigkeit erhalten haben. Da die Stellung des Staatsbürgerschaftsantrags auch einen Gesprächstermin beim Staatssicherheitsapparat sowie Wehrdienst bei Erhalt der Staatsbürgerschaft umfasste, sahen viele KurdInnen von dem Antrag ab. Betroffenen, die sich nicht mehr in Syrien aufhalten, ist die Möglichkeit der Erlangung der syrischen Staatsangehörigkeit verwehrt. Weitergehende Urkunden kann dieser Personenkreis nicht erlangen. Die kurdische sog. „Selbstverwaltung“ nimmt hingegen keine rechtliche Unterscheidung zwischen Maktumin und Ajanib vor (LIB 1).

Wie das European Network on Statelessnes (ENS) feststellte, könnte der Regierungswechsel in Syrien eine Gelegenheit bieten, das Problem der Staatenlosigkeit, von dem ein Teil der kurdischen Bevölkerung betroffen ist, anzugehen. Über den rechtlichen Status der staatenlosen Kurden unter der Übergangsregierung wurden keine Informationen gefunden (EUAA).

Im Falle anderer Kurden sollte die mögliche Staatenlosigkeit des Antragstellers berücksichtigt werden. Insbesondere werden staatenlose Kurden je nach Heimatgebiet unterschiedlich behandelt. Vor dem Sturz des Assad-Regimes unterschied die kurdisch geführte DAANES Berichten zufolge nicht zwischen staatenlosen Kurden und Kurden mit syrischer Staatsbürgerschaft, und Staatenlose hatten gleichen Zugang zu Dienstleistungen, Institutionen und Bildung. In den Gebieten unter der Kontrolle der Übergangsverwaltung liegen zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts keine Informationen vor, die darauf hindeuten, dass staatenlose Kurden eingebürgert wurden, was ihnen die gleichen Rechte wie der syrischen Staatsbürgerschaft einräumen würde (EUAA 1).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Beschwerdeführerinnen und dem Beschwerdeführer:

Die Feststellungen zur Identität der Erst-, der mj. Zweit-, der mj. Dritt-, des mj. Viert- und der mj. Fünftbeschwerdeführerin ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben der Erstbeschwerdeführerin vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zu den Namen und zu den Geburtsdaten der Beschwerdeführerinnen und des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung im Asylverfahren.

Die Feststellungen zur Staatenlosigkeit der Beschwerdeführerinnen und des Beschwerdeführers, zu deren Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, deren Muttersprache und weiteren Sprachen, deren Familienangehörigen, deren Familienstand, deren Leben in Syrien, deren Schulbildung und der Berufserfahrung gründen sich auf die diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben vor der belangten Behörde und in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin und der von ihr bei der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen (vgl. AS 135f und Übersetzung AS 253), ist in Zusammenschau mit den zitierten Länderinformationen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdeführer der Minderheit der staatenlosen Maktumin angehört, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.

Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren in etwa gleich gebliebenen bzw. nachvollziehbar aktualisierten Aussagen der Erstbeschwerdeführerin zu zweifeln.

Die Feststellung, dass als Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerinnen und des Beschwerdeführers das die Stadt XXXX im Gouvernement Haska anzusehen ist, ergibt sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 19.05.2025 (vgl. Niederschrift 19.05.2025, S 6).

Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerinnen und des Beschwerdeführer von der kurdisch geführten PYD (Partei der Demokratischen Union), welche auch ihren militärischen Ableger YPG (Volksverteidigungseinheiten) umfasst, der wiederum die militärische Dachorganisation SDF (Syrian Democratic Forces - Syrische Demokratischen Kräfte) der selbsternannten Demokratischen Autonomen Verwaltung in Nord- und Ostsyrien (auch Democratic Autonomous Administration of North and East Syria – DAANES) kontrolliert, kontrolliert wird, ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Länderberichten und einer Einsichtnahme in die Syria-livemap (vgl. Niederschrift vom 19.05.2025, S. 6 - https://syria.liveuamap.com/ - Einsichtnahme am 08.08.2025).

Die Feststellung zu den Gesundheitszuständen der Beschwerdeführerinnen und des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 19.05.2025 (vgl. Niederschrift vom 19.05.2025, S. 4). Die Arbeitsfähigkeit der Erstbeschwerdeführerin folgt aus ihrem Alter und ihrem Gesundheitszustand. Die vier Kinder der Erstbeschwerdeführerin sind noch zu jung, um in Österreich legal einer Arbeit nachgehen zu können. Diese sind in Österreich auch noch nicht strafmündig, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.

Der Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerinnen und des Beschwerdeführers aus Syrien bzw. der Türkei und die Feststellungen zum Reiseweg beruhen auf den Aussagen der Erstbeschwerdeführerin in der Erstbefragung am 26.08.2022 (vgl. Akt der Erstbeschwerdeführerin, AS 9). Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt.

2.2. Zu den Feststellungen zu den Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerinnen und des Beschwerdeführers:

2.2.1. Allgemeines

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es auch an den Beschwerdeführern, entsprechend glaubhaft zu machen, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (vgl. VwGH 29.05.2006, Zl. 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.

Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen: Das Vorbringen des Asylwerbers muss – unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten –genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

2.2.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerinnen und des Beschwerdeführers

2.2.2.1. Zu den behaupteten sexuellen Übergriffen durch IS-Männer auf die Erstbeschwerdeführerin, die drohende Entführung der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin durch die IS und die behauptete Entführung des Viertbeschwerdeführers durch die IS

Die Erstbeschwerdeführerin gab bei ihrer Erstbefragung am 26.08.2022 vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag nach ihrer Asylantragstellung zu ihren Fluchtgründen befragt Folgendes an:

„In Syrien herrscht Krieg. Es gibt keine Arbeit und keine Zukunft. Sonst habe ich keine Gründe.“ (vgl. AS 12, Akt der Erstbeschwerdeführerin).

Befragt, was sie im Falle ihrer Rückkehr in die Heimat befürchte, führte die Erstbeschwerdeführerin aus:

„Ich habe Angst vor Armut.“ (vgl. ebd.)

Ihre Kinder haben dieselben Asylgründe. (vgl. ebd.)

Die Niederschrift der Erstbefragung wurde der Erstbeschwerdeführerin rückübersetzt (vgl. AS 13, Akt der Erstbeschwerdeführerin).

Ca. zwei Jahre nach dieser Erstbefragung fand am 16.04.2024 die Ersteinvernahme der Erstbeschwerdeführerin bei der belangten Behörde statt. Dabei gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass bei der Erstbefragung etwas falsch protokolliert worden sei, sie sei nicht wegen der Armut in Syrien nach Österreich gekommen, sondern weil in Syrien Krieg ist und ihre Kinder dort keine Zukunft haben. Sie sei auch von sieben Männern angegriffen und vergewaltigt worden. Diese hätten auch versucht, ihre Töchter zu entführen. Sie hätten ihren Sohn und ihren Mann mitgenommen (vgl. AS 61, Akt der Erstbeschwerdeführerin). Es sei anders protokolliert worden, sie habe das damals nicht bemerkt und hätte es aber korrigiert (vgl. ebd.).

Die Dolmetscherin habe Mitleid mit ihr gehabt und habe ihr nicht alles rückübersetzt (vgl. AS 63, Akt der Erstbeschwerdeführerin).

Im Detail schilderte die Erstbeschwerdeführerin bei der Einvernahme am 16.04.2024 die Gründe, weswegen sie Syrien verlassen hat, wie folgt:

„F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)!

A: Die IS-Kämpfer wollten meine Töchter mitnehmen. Sie wollten sie rekrutieren, ihnen das Kämpfen beibringen und ihnen den Umgang mit Waffen lernen. Sie kamen um zwei Uhr in der Nacht um sie zu entführen. Ich und mein Mann haben das aber nicht akzeptiert, dass diese Kämpfer unsere Töchter mitnehmen. Mein Mann wurde geschlagen und ich wurde auch geschlagen. Sie kamen zu siebt. Sie haben meinen Sohn und meinen Mann mitgenommen und sie in ein anderes Zimmer gebracht. Ich blieb in meinem Zimmer. Dann kamen diese sieben Männer und haben mich vergewaltig. Nachdem mich die IS-Kämpfer „von hinten und von vorne“ vergewaltigt haben, haben diese meinen Mann und meinen Sohn mitgenommen und das Haus verlassen. Nach fünf Tagen kamen mein Mann und mein Sohn zurück. Danach haben wir uns entschlossen auszureisen, weil es dort keine Sicherheit mehr gibt. Das ist alles – ich habe keine anderen Gründe. Deshalb habe ich Syrien verlassen. Das Leben meiner Töchter und von mir ist in Gefahr. Mein Mann ist jetzt in der Türkei in Gefahr, weil Erdogan die Syrer abschiebt.

F: Wann war dieser Vorfall?

A: Das war im Jahr 2022. Zwei Monate bevor ich nach Österreich gekommen bin.“

Dieses Vorbringen ist per se vage und oberflächlich und auch in keiner Weise plausibel. Es ist nicht nachvollziehbar, weswegen es sieben Männern, welche einen erwachsenen Mann und den Sohn entführen können und eine Frau vergewaltigt haben sollen, es nicht möglich sein soll, zwei Mädchen (die Zeitbeschwerdeführerin war damals 10 Jahre alt, die Drittbeschwerdeführerin war damals sieben Jahre alt) mitzunehmen. Unglaubhaft ist auch, dass die Männer dies aus dem Grund nicht getan hätten, weil die Erstbeschwerdeführerin und ihr Mann „dies nicht akzeptiert“ haben.

Nach ihren eigenen Angaben vor der belangten Behörde soll sich der Überfall durch IS-Männer ca. zwei Monate vor ihrer Ausreise aus Syrien, welche im Sommer 2022 stattgefunden haben soll, ereignet haben. Es ist für die erkennende Richterin mehr als ungewöhnlich, dass ein so einschneidendes und traumatisches Erlebnis, wie die mehrfache Vergewaltigung durch IS-Männer und die Entführung des damals sechsjährigen Sohnes und ihres Ehemannes durch IS-Kämpfer, welche sie zur Flucht veranlasst haben sollen, von der Erstbeschwerdeführerin bei der Erstbefragung am 26.08.2022 mit keinem Wort erwähnt wird.

Bei der zweiten Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin bei der belangten Behörde am 07.05.2024 führte diese zur ihren Fluchtgründen befragt Folgendes aus:

F: Sie haben angegeben in XXXX vom IS angegriffen worden zu sein. Wie lange vor der Ausreise war das?

A: Zwei Monate vor der Ausreise.

F: Sind Sie sicher, dass das der IS war?

A: Ja.

F: Woran haben Sie das erkannt? Haben Sie das gesagt? Am Äußeren?

A: Sie waren maskiert und schwarz gekleidet. Ich habe gefragt wer sie sind und sie haben gesagt DAESH.

F: Sie sind in Ihr Haus gekommen oder waren Sie im Hof?

A: Ich weiß nicht wie sie hereingekommen sind, sie waren plötzlich im Haus. Es war draußen dunkel und ich habe nicht gesehen wie sie hereingekommen sind.

F: Wissen Sie, ist das in der Nachbarschaft auch schon einmal passiert?

A: Ja, aber weil es eine Sache der Ehre ist, redet keiner darüber und außerdem sind es DAESH-Kämpfer, wir wissen nicht wo die hergekommen sind. Es gab Entführungen und Vergewaltigungen.

F: Haben Sie Geld erpresst? Oder Geld mitgenommen?

A: Sie wollten kein Geld, sie wollten meine Töchter XXXX und XXXX .

F: Wo waren denn Ihre Töchter bei dem Vorfall?

A: Als die Männer hereingekommen sind, war ich mit einem Mann und den Kindern in einem Zimmer. Wir haben sie gefragt, wer sie sind und sie haben gesagt, sie sind Daesh. Die Männer haben meinen Mann und die Kinder ins andere Zimmer gebracht. Es waren 7 Männer. Einer der Männer hat meinen Mann mit der Waffe an den Kopf geschlagen und hat ihn und meine Kinder ins andere Zimmer gebracht. Er kam zurück ins Zimmer, wo ich mit den anderen Männern war und dann haben mich alle vergewaltigt.

F: Was wollten sie denn von Ihren Töchtern? Wissen Sie das?

A: Sie wollten meinen Töchtern alles beibringen und an Waffen ausbilden. Beibringen wie sie andere Menschen umbringen können. Danach haben Sie meinen Mann und meinen Sohn entführt. Sie waren bei Ihnen 5 Tage lang.

F: Haben Sie Ihren Mann dann einfach wieder freigelassen oder Lösegeld gefordert.

A: Sie haben mich wieder vergewaltigt. Ich habe meine Kinder zu meinem Schwiegervater nach Hause gebracht. Ich wusste, sie werden nochmal kommen. Ich wusste, sie werden nochmal kommen, um meine Töchter zu holen und meinen Mann und meinen Sohn freilassen. Bevor sie gekommen sind, habe ich meine Töchter zu meinem Schwiegervater nach Hause gebracht und bin zurück nach Hause. Ich habe gewusst, sie werden nochmal kommen mit meinem Mann und meinem Sohn. Sie kamen dann auch wieder nach zwei Tagen mit meinem Mann und meinem Sohn und haben mich nach meinen Töchtern gefragt. Und weil die Mädls nicht da waren, haben sie mich vor meinem Mann vergewaltigt. Nachdem sie mich vergewaltigt haben, haben Sie gesagt sie werden nochmal kommen, um die Mädchen mitzunehmen. Weil sie das gesagt haben, bin ich mit meinem Mann zu meinem Schwiegervater nach Hause gegangen und wir blieben dort, bis wir unsere Ausreise organisiert haben.

F: Wie viele Männer waren das beim zweiten Mal?

A: 5 Männer, beim ersten Mal waren es 7 Männer.

F: Warum haben Sie keine Hilfe geholt, wenn Sie wussten, dass die wiederkommen?

A: Meine Eltern waren krank und ich wollte ihnen nicht sagen, dass ich vergewaltigt wurde. Der einzige der das wusste war mein Mann. Weil ich es gewusst habe, dass sie nochmal kommen, habe ich die Mädchen zu meinem Schwiegervater gebracht und dort alleine gewartet. Mir war es wichtig, dass sie meine Töchter nicht mitnehmen, aber nachdem sie mich vergewaltigt haben, ging es mir gesundheitlich schlecht. Ich habe Hämorriden bekommen und überall Schmerzen im Unterleib.

F: Warum haben die Daesh die Mädchen nicht schon beim ersten Mal mitgenommen, sondern Ihren Mann?

A: Ich habe es verhindert. Gemeinsam mit meinem Mann habe ich die Männer angegriffen und verhindert, dass sie die Mädchen mitnehmen.

F: Aber Ihren Mann und Ihren Sohn konnten sie mitnehmen?

A: Ich habe mir gedacht, es ist halb so schlimm, wenn sie meinen Mann mitnehmen, aber meine Töchter sollten sie nicht mitnehmen. Mein Mann hat die Männer so beschimpft, deswegen haben die Männer ihn mitgenommen.

F: Warum haben sie Ihren Sohn mitgenommen?

A: Ich weiß nicht, warum sie ihn auch mitgenommen haben. Aber wir sind am Ende alle geflüchtet und sie wollten uns alle mitnehmen.“

Auch dieses Vorbringen ist oberflächlich und vage. Die Erklärungen der Erstbeschwerdeführerin, weswegen die sieben – ganz offensichtlich bewaffneten – IS Männer nicht gleich die beiden Mädchen mitgenommen haben und stattdessen den Ehemann und den Sohn der Erstbeschwerdeführerin entführt haben sollen, ist weder schlüssig noch nachvollziehbar. Es entspricht nicht der Lebensrealität, dass sich sieben bewaffnete IS Kämpfer durch „Angriffe der Erstbeschwerdeführerin und ihres Ehemannes“ von ihrem Vorhaben abhalten lassen.

Wie die belangte Behörde bei dieser Befragung richtig ausführte, war XXXX im Jahr 2022, als sich dieser Vorfall vermeintlich ereignet haben soll, bereits unter der Kontrolle der Kurden und der IS war dort nicht mehr an der Macht (vgl. dazu ttps://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html – eingesehen am 30.07.2025). (vgl. AS 129, Akt der Erstbeschwerdeführerin). Aus den Länderinformationen ist auch nicht zu entnehmen, dass es in XXXX vermehrt zu Übergriffen und Entführungen von Mädchen durch IS gekommen ist.

All dies spricht dafür, dass es sich bei diesem Vorbringen um ein Konstrukt handelt.

Bei der dritten Einvernahme vor der belangten Behörde am 25.10.2024 wurde die Erstbeschwerdeführerin nicht mehr zu ihrem Fluchtvorbringen befragt.

Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.05.2025 schilderte die Beschwerdeführerin ihre Fluchtgründe wie folgt:

„RI: Nennen Sie jetzt bitte abschließend und möglichst umfassend in freier Erzählung alle Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe). Sie haben dafür nun ausreichend Zeit, und ich werde Sie bei Ihrer Erzählung nicht unterbrechen. Ich werde erst im Anschluss an Ihre Schilderung die eine oder andere Frage an Sie richten.

BF: Ich habe Ihnen ja vorhin erzählt, dass der IS präsent war bei uns in der Region und dass sie versucht haben meine Töchter mitzunehmen. Die sind ja zu uns nach Hause gekommen und haben gefordert, dass die Töchter mitgehen. Ich habe das abgelehnt. Sie waren eine Gruppe aus sechs bis sieben Männern. Das war in der Nacht und ich habe so laut geschrien, wie ich nur konnte, deswegen haben sie mich in ein Zimmer gesperrt und wie gesagt, haben mich sechs Männer im Anschluss dann vergewaltigt. Der siebte Mann hat mich nicht vergewaltigt. Meinen Mann und meine Kinder haben die Männer in ein anderes Zimmer gesperrt. Dann sind sie rausgegangen vom Zimmer zum anderen Zimmer, wo mein Mann und die Kinder eingesperrt waren. Sie wollten mein Mann und die zwei Söhnen mitnehmen und auch die Töchter. Ich bin nachgegangen und habe wieder so laut geschrien, wie ich konnte. Sie sind aber trotzdem mit meinem Mann und den zwei Söhnen weggegangen und haben uns alleine gelassen. Danach bin ich mit den drei Töchtern zu den Großeltern gegangen und habe ihnen auch die ganze Geschichte erzählt, was vorgefallen ist und dass der IS bei uns gewesen ist und meinen Mann und die Kinder mitgenommen haben, und dass sie auf die Töchter aufpassen sollen, bis mein Mann und ich zurückkommen und sie abholen. Die Großeltern waren in der Nähe sie wohnten in einer Ortschaft namens XXXX . Das ist ein Stadtteil von XXXX . Dann bin ich wieder nach Hause gegangen und zwei Tage später kamen sie wieder und haben meinen Mann und die Kinder zurückgebracht und haben das Haus durchsucht und haben mich wieder vergewaltigt und sagten auch zu mir: „Sie werden das weiterhin tun, bis sie meine Töchter mitnehmen können“. Der Grund warum ich damals nach Hause gegangen bin war, dass ich wollte, dass sie wissen, dass ich zu Hause bin und mir die Kinder irgendwann wieder zurückgeben. Das wir das Land verlassen war schon früher geplant. Dieser Vorfall hat das in die Wege geleitet. Nach diesem Vorfall mussten wir das tun. Wir haben das Haus verkauft und sind ausgereist. Sie haben ja immer wieder gesagt, dass sie zurückkommen werden, bis sie die Töchter mitnehmen können. Zwei Wochen und ein Monat später haben wir die Ausreise organisiert, natürlich schlepperunterstützt. Vorgeschlagen wurde, dass wir in den Irak reisen. Wir haben das abgelehnt und wir haben uns für die Türkei entschieden, weil es nicht weit weg von unserer Region ist, ca. 10 Minuten zu Fuß. Die Flucht hat uns damals ca. € 7.000 gekostet. Das war für uns nicht günstig, aber wir mussten weggehen und deshalb haben wir das Geld bezahlt. Zwei Tage haben wir an der Grenze verbracht und dann sind wir in die Türkei eingereist.“ (vgl. Niederschrift vom 19.05.2025, S 8f)

Auch dieses Vorbringen bleibt vage und oberflächlich und ohne Details. Auffällig ist, dass die Erstbeschwerdeführerin erstmals angab, nicht von sieben, sondern nur von sechs Männern vergewaltigt worden zu sein.

Auch bei der ergänzenden Befragung durch die erkennende Richterin vermochte die Erstbeschwerdeführerin nicht plausibel zu erklären, aus welchen Gründen die sieben bewaffneten Männer nicht sofort die beiden Mädchen mitgenommen haben, wenn das deren Ziel gewesen sein soll. Stattdessen erzählte die Erstbeschwerdeführerin Folgendes:

„RI: Können Sie mir bitte erklären, wie es möglich ist, dass sieben IS-Männer es nicht schaffen einer Frau und einem Mann die Kinder wegzunehmen?

BF: Sie wollten es geheim halten und wollten nicht, dass die Leute oder die Nachbarn mitbekommen, dass sie bei uns gewesen sind. Als sie mitbekommen haben, dass ich versuche zu schreien, haben sie mir den Mund zugehalten und mich ein Zimmer gesperrt, weil sie vermeiden wollten, dass die Leute mich hören, zur Unterstützung kommen und SDF-Männer auch verständigen.

RI: Es waren trotzdem sieben Männer. Es war nur Ihr Mann und Sie auf der anderen Seite. Die sind ja Ihnen körperlich überlegen.

BF: Mein Mann und ich haben geschrien und deswegen haben sie Angst gehabt und uns auch in das Zimmer gesperrt. Sie haben ja auch Waffen mitgehabt, sie könnten uns auch ermorden. Sie wollten nicht, dass das die Leute mitbekommen und uns helfen kommen.

RI: Wenn Sie theoretisch Ihren Mann und Sie erschossen hätten, dann wäre es ein leichtes gewesen Ihre Kinder mitzunehmen.

BF: Den IS-Männern war es sehr wichtig, dass alles geheim bleibt und das niemand mitbekommt, was vorgefallen ist und deswegen konnten sie uns nicht erschießen und sie wollten das auch nicht.“ (vgl. Niederschrift vom 19.05.2025, S 10f).

Es ist weder plausibel noch nachvollziehbar, wie es geheim hätte bleiben sollen, wenn die Erstbeschwerdeführerin und ihr Mann laut geschrien hätten, wie dies die Erstbeschwerdeführerin ausführte. Dass sieben bewaffnete IS-Männer „Angst“ vor einer schreienden Frau und einem schreienden Mann, welche beide unbewaffnet gewesen sind, haben sollen, erschließt sich der erkennenden Richterin nicht.

Dass es sich bei diesem Vorbringen um ein Konstrukt handelt ergibt sich für die erkennende Richterin auch daraus, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht zu erklären vermochte, wie es ihrem Mann und ihrem Sohn bei der vorgeblichen Entführung bei den IS-Männern ergangen ist. Sie führte dazu Folgendes aus:

„RI: Was hat Ihnen Ihr Mann über die Zeit erzählt, als er und Ihr Sohn bei den IS-Männern gewesen sind?

BF: Ich konnte meinen Mann nicht treffen. Nachdem sie weggegangen sind, bin ich mit den Töchtern zu den Großeltern gegangen. Erst nach fünf Tagen ist er zurückgekommen.

RI: Was hat Ihr Mann Ihnen erzählt, was dort passiert ist?

BF: Also wie gesagt nach fünf Tagen ist er zurückgekommen, wieder begleitet von IS-Männern. Sie konnten unsere Sprache nicht sprechen. Sie konnten nicht auf Französisch, Deutsch oder Kurdisch sprechen. Was sollte er mir erzählt haben? Er hat gemeint nach allem, was wir erlebt haben, ist es das Beste, wenn wir das Land verlassen.

RI: Wenn mein Mann und mein Sohn entführt werden und dann wieder zurückkommen, dann möchte ich wissen, was mit Ihnen passiert ist und wo sie gewesen sind.

BF: Die Männer haben mir mitgeteilt, dass sie zurückkommen würden und deswegen bin ich ja damals mit den Töchtern zu den Großeltern gegangen und alleine nach Hause gekommen. Wir gehören zu Maktumin. Wir haben keine Rechte. Ich konnte mit meiner Geschichte nicht zur Polizei gehen, auch keine Anzeige machen oder irgendjemandem Bescheid geben.

RI wiederholt die Frage.

BF: Er hat mir erzählt, dass sie irgendwo am Berg waren und das die Männer sie nicht schlecht behandelt haben und das Ziel der Männer war die Töchter mitzunehmen“ (vgl. Niederschrift vom 19.05.2025, S 10f).

Nachdem die Erstbeschwerdeführerin diese Fragen der erkennenden Richterin zuerst sehr ausweichend und in weiterer Folge dann noch vager und oberflächlicher beantwortete, ist davon auszugehen, dass sie dieses Vorbringen erst im Zuge der mündlichen Befragung für sich selbst konstruierte. Dafür spricht auch, dass ihr diese Fragen erstmals vor dem Bundesverwaltungsgericht gestellt wurden, und sie keine Zeit hatte, in diesem Punkt ein schlüssiges und nachvollziehbares Vorbringen zu konstruieren.

Zusammenfassend ergibt sich daher im Lichte der obigen Ausführungen für die erkennende Richterin, dass das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin in keinem einzigen der geschilderten Punkte glaubhaft ist. Dieses Vorbringen deckt sich auch nicht mit den Länderinformationen zum üblichen Vorgehen der IS. Daesh sind nach den notorischen Länderinformationen nicht dafür bekannt, sich von schreienden Eltern von ihrem Vorhaben abhalten zu lassen. Die Erstbeschwerdeführerin vermochte auch nicht zu erklären, aus welchem Grund die IS ausgerechnet ein 10 und ein 7-jähriges Mädchen entführen wollen.

Aus den zitierten Länderinformationen ist auch nicht zu entnehmen, dass der IS in Syrien kleine Mädchen rekrutieren würde. Sohin ist das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin im Lichte der Länderinformationen auch nicht plausibel.

Ganz maßgeblich ist jedoch der Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin bei ihrer Erstbefragung am 26.08.2022, somit nach ihren eigenen Angaben ca. zwei Monate nach diesen vermeintlichen Vorfällen, mit keinem Wort erwähnte, dass sie bzw. ihre beiden Töchter vom IS bedroht werden würden und der mj. Viertbeschwerdeführer gar von diesen entführt worden sein soll. Wie die belangte Behörde bereits richtig ausführte, hat auch er VwGH festgehalten, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in zeitlich geringem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (vgl. VwGH 11.11.1998, 98/01/0356).

Bei der Erstbefragung gab die Erstbeschwerdeführerin glaubhaft an, wegen dem Krieg in Syrien, der dort herrschenden Armut und aufgrund des Umstandes, dass es dort keine Zukunft geben würde, ihren Herkunftsstaat verlassen zu haben (vgl. AS 12, Akt der Erstbeschwerdeführerin). „Sonst habe ich keine Gründe“ (vgl. ebd.)

Die erkennende Richterin schließt sich daher der belangten Behörde an, welche das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin auch schon für nicht glaubhaft erachtete, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.

2.2.2.2. Zur allfälligen Bedrohung aufgrund der Zugehörigkeit zur Minderheit der Maktumin

In der Beschwerde führte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen und des Beschwerdeführers aus, dass die belangte Behörde sich nicht hinreichend mit dem Umstand auseinandergesetzt hat, dass es sich bei diesen um Maktumin, dh um staatenlose Kurdinnen und Kurden handelt.

Aus den zitierten Länderinformationen ist zu entnehmen, dass es im Jahr 1962 eine Volkszählung gab und 120.000 Kurden die syrische Staatsangehörigkeit aberkannt wurde. Bei Maktumin handelt es sich nach den zitierten Länderinformationen um unregistrierte Staatenlose. Maktumin konnten bisher keine Pässe beantragen, ihre Kinder nicht registrieren und einschulen lassen und nicht legal heiraten. Außerdem ist ihnen der Zugang zu Wahlen und staatlichen Arbeitsplätzen verwehrt (vgl. 1.3.10.).

Die Herkunftsregion der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer befindet sich im Gebiet der sogenannten kurdischen Selbstverwaltung, und in diesem Gebiet wird keine Unterscheidung zwischen registrierten Staatenlosen (Ajanab) und unregistrierten Staatenlosen (Maktumin) vorgenommen (vgl. 1.3.10.).

Das diesbezügliche Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, was den Umstand ihrer Benachteiligungen in ihrem Herkunftsstaat betrifft, ist daher im Lichte der zitierten Länderinformationen glaubhaft und nachvollziehbar.

Jedoch gab die Erstbeschwerdeführerin mehrfach an, dass sie in ihrem Herkunftsstaat nie Probleme mit staatlichen Behörden hatte, weder wegen ihrer politischen Gesinnung, noch wegen ihrer Rasse oder Religion, auch nicht wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit. Daraus folgt für die erkennende Richterin, dass die Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdeführer wegen der Zugehörigkeit zur Minderheit der Maktumin in ihrem Herkunftsstaat nicht mit psychischer oder physischer Gewalt konfrontiert gewesen sind. Es ist auch nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass diese im theoretischen Fall ihrer Rückkehr unter der neuen syrischen Regierung aus diesem Grund eine Bedrohung zu befürchten haben werden, daher wird die entsprechende Feststellung getroffen.

2.2.2.3. Zur allfällig drohenden Zwangsrekrutierung der mj. Zweit-, der mj. Dritt- und des mj. Viertbeschwerdeführers

Aus den zitierten Länderinformationen ist zu entnehmen, dass es im DAANES Gebiet zu Zwangsrekrutierungen von Minderjährigen durch die SDG bzw. deren Jugendbewegung kommt, weswegen im Einzelfall zu prüfen ist, ob die mj. Zweit-, die mj. Dritt- und der mj. Viertbeschwerdeführer hiervon bedroht sein könnten. Die genauen Zahlen und das Ausmaß, in dem diese Rekrutierung unter Anwendung physischer Gewalt (z. B. Entführungen) durchgeführt wurde, sind laut den zitierten Länderinformationen unklar.

Aus den zitierten Länderinformationen im Zusammenhang mit der Rekrutierung von Minderjährigen (vgl. 1.3.4.1.) ist zusammenfassend zu entnehmen, dass die Minderjährigen, die sich der SDF angeschlossen hätten, dies zumeist freiwillig getan haben. Gründe hierfür sind familiäre Probleme, den Wunsch, die Familie finanziell zu unterstützen sowie den Wunsch, Teil einer Streitkraft zu sein. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Revolutionäre Jugend versucht, Minderjährige politisch und ideologisch zu ermutigen und sie darauf vorzubereiten, sich der PKK anzuschließen. Eine Kombination sozialer und psychologischer Faktoren (wie niedriges Bildungsniveau, soziale Probleme und ideologische Propaganda) führe dazu, dass junge Menschen sich den Gruppierungen freiwillig anschließen. In Trainingslagern würden junge Menschen ideologisch so beeinflusst werden, dass sie nicht mehr zu ihrer Gemeinschaft und ihren Familien zurückkehren möchten. Diejenigen, die sich der Revolutionären Jugend anschließen, würden schließlich der PKK und nicht der SDF beitreten. Es wird vor allem versucht, Teenager im Alter zwischen 14 und 18 Jahren davon zu überzeugen, der Revolutionären Jugend beizutreten. Jugendliche werden dabei durch monetäre Anreize und ideologische Diskussionen dazu bewegt, sich der Revolutionären Jugend anzuschließen. Die Jugendlichen werden dabei auch gegen den Willen ihrer Eltern rekrutiert. Sollten sich die Jugendlichen weigern, sich der Revolutionären Jugend anzuschließen, kommt es zu Entführungen. (vgl. 1.3.4.1.).

Zwar stammen diese Länderinformationen aus dem Jahr 2023 (ACCORD 1), es wird jedoch in der aktuellen ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen vom 21.03.2025 (ACCORD) nach wie vor darauf Bezug genommen. Diese Länderinformationen sind sowohl der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen als auch der belangten Behörde bekannt.

Laut EUAA sind bei der individuellen Prüfung des Risikos einer Verfolgung aufgrund einer Rekrutierung von Kindern die risikobeeinflussenden Umstände wie Geschlecht, Alter, ethisch-religiöser Hintergrund, die sozioökonomischen Verhältnisse zu prüfen.

Die mj. Zweit-, die mj. Dritt- und der mj. Viertbeschwerdeführer verließen Syrien spätestens im Jahr 2022 im Alter von zehn, sieben, sechs bzw. drei Jahren. Die mj. Zweitbeschwerdeführerin ist aktuell 13 Jahre alt, die mj. Drittbeschwerdeführerin ist aktuell zehn Jahre alt und der mj. Viertbeschwerdeführer ist aktuell neun Jahre alt. Eine Bedrohung der mj. Fünftbeschwerdeführerin kann zum Entscheidungszeitpunkt ausgeschlossen werden, zumal diese aktuell noch nicht einmal vier Jahre alt ist.

Dies bedeutet, dass die mj. Zweit-, die mj. Dritt- und vor allem der mj. Viertbeschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt grundsätzlich zu jung sind, um in die Zielgruppe für die YPG bzw. deren Jugendorganisation zu fallen.

Nachdem Mädchen nach den zitierten Länderinformationen eher selten rekrutiert werden, ist das Risiko für einen Rekrutierungsversuch bei der mj. Zweit- und bei der mj. Drittbeschwerdeführerin ganz grundsätzlich eher gering einzuschätzen. Der mj. Viertbeschwerdeführer ist mit seinen neun Jahren das jüngste dieser drei Kinder, daher wird auch dessen Risiko zwangsrekrutiert zu werden, als eher gering eingeschätzt.

Die Kinder wachsen in durchaus geordneten Verhältnissen auf. Die Familienverhältnisse in Syrien sind so, dass zumindest die Eltern der Erstbeschwerdeführerin noch leben und ebenfalls in deren Herkunftsregion leben. Zwar ist die finanzielle Lage Familie nicht besonders gut, weil die Familie aus Angst vor Armut Syrien verlassen hat. Die Erstbeschwerdeführerin ist nicht politisch aktiv. Die Familie läuft auch nicht Gefahr im theoretischen Falle ihrer Rückkehr in einem Lager für Binnenvertriebene unterkommen zu müssen, weil der Vater der Kinder nach wie vor im Haus seiner Eltern in der Stadt XXXX lebt. Es ist daher unter Berücksichtigung aller dieser Umstände nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass die mj. Zweit-, die mj. Dritt- und der mj. Viertbeschwerdeführer, aufgrund ihrer familiären und sozioökonomischen Verhältnisse Gefahr laufen würden, sich durch Vertreter der Revolutionäre Jugend politisch und ideologisch indoktrinieren zu lassen.

Laut den zitierten Länderinformationen finden Rekrutierungen von Minderjährigen vornehmlich in Gebieten im Nordosten Syriens sowie in Teilen der Stadt Aleppo und der Region Manbij statt, die unter der Kontrolle der kurdischen DAANES stehen. Die Herkunftsregion der Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen liegt im Norden Syriens im Gouvernement Al Hasaka, sodass auch aus diesem Grund nicht davon auszugehen ist, dass eine Rekrutierung der mj. Zweit-, der mj. Dritt- und des mj. Viertbeschwerdeführer maßgeblich wahrscheinlich ist.

Zusammenfassend ist es nach Abwägung der die drei Kinder treffenden Risikofaktoren aus Sicht der erkennenden Richterin nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass die mj. Zweit-, die mj. Dritt- und der mj. Viertbeschwerdeführer im Falle deren theoretischen Rückkehr in ihre Heimatregion der Gefahr einer Anwerbung bzw. Zwangsrekrutierung durch die SDF oder die Revolutionären Jugend ausgesetzt sein werden.

Es ist den zitierten Länderinformationen auch nicht zu entnehmen, dass eine Weigerung sich der SDF oder der Revolutionären Jugend anzuschließen zur Folge hätte, dass eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werden würde, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.

2.2.2.6. Zum Grund des Verlassens des Herkunftsstaates

Die Erstbeschwerdeführerin gab bei ihrer Erstbefragung am 26.08.2022 glaubhaft an, sie und ihre Familie ihren Herkunftsstaat aus Angst vor Krieg und Armut und aufgrund des Umstandes, dass die mj. Beschwerdeführerinnen und der mj. Beschwerdeführer dort keine Zukunft haben, verlassen haben, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.

2.2.2.7. Weitere Fluchtgründe

Weitere Fluchtgründe brachte die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre vier Kinder nicht vor, auch ergab eine Einsicht in die aktuellen Länderinformationen keinen Hinweis darauf, dass diesen im Falle einer Rückkehr in deren Herkunftsstaat eine maßgebliche Bedrohung für Leib und Leben drohen könnte, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.

Jenen Gründen, weswegen die Familie Syrien verlassen hat, die unsichere Sicherheits- und Versorgungslagen, der Situation von Frauen in Syrien, der besonderen Vulnerabilität der vier mj. Kinder und der Benachteiligung aufgrund der Zugehörigkeit zur Minderheit der staatenlosen Matkumin wurde durch die Gewährung von subsidiären Schutz bereits durch die belangte Behörde berücksichtigt.

2.4. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien aktuell und sind sowohl der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen als auch der belangten Behörde bekannt.

Die aktuellen Länderinformationen wurden den Beschwerdeführerinnen und dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde nachweislich im Rahmen des Parteiengehörs zugestellt. Keine der Parteien gab dazu eine Stellungnahme ab.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:

3.1.1. Allgemeines

§ 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:

„Status des Asylberechtigten

§ 3 (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn1.dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder2.der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

…“

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es an den Beschwerdeführern, entsprechend glaubhaft zu machen, dass diesen im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

3.1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerinnen und des Beschwerdeführers

Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer sind staatenlose Maktumin, deren Herkunftsstaat bzw. der Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes unbestritten die Arabische Republik Syrien ist. Daher waren allfällige Asylgründe im Zusammenhang mit deren Herkunftsstaat zu prüfen.

3.1.2. 1 Es ist der Erstbeschwerdeführerin nicht gelungen, einen Übergriff auf sie und ihre Familie durch IS-Kämpfer zwei Monate vor deren Ausreise aus Syrien im Sommer 2022 glaubhaft zu machen. Es droht den Beschwerdeführerinnen und dem Beschwerdeführer seitens der IS keine asylrelevante Verfolgung.

3.1.2.2. Die Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdeführer sind in ihrem Herkunftsstaat als staatenlose Maktumin einigen Benachteiligungen ausgesetzt, diese werden jedoch weder von staatlicher Seite, dh seitens der neuen syrischen Regierung, noch von den herrschenden kurdischen Kräften in ihrem Herkunftsgebiet aufgrund des Umstandes, dass sie dieser Minderheit angehören, asylrelevant verfolgt.

3.1.2.3. Eine individuelle Risikoabwägung ergab, dass der mj. Zweit-, der mj. Dritt- und dem mj. Viertbeschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in deren Herkunftsgebiet keine Entführung oder Zwangsrekrutierung durch oder für die SDF bzw. deren Jungendorganisation, die Revolutionäre Jugendbewegung Syriens, droht. Somit kann schon eine Verfolgungshandlung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

Es ist nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass selbst bei Wahrunterstellung der Zweit-, der mj. Dritt- und dem mj. Viertbeschwerdeführer seitens der SDF oder deren revolutionären Jugendbewegung eine oppositionelle politische Gesinnung gegenüber den kurdischen Kräften unterstellt werden würde. Somit fehlt ein Bezug zu den Gründen der GFK und droht der Zweit-, der mj. Dritt- und dem mj. Viertbeschwerdeführer aus diesem Grund keine asylrelevante Verfolgung.

3.1.2.4. Die Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdeführer haben Syrien wegen des Krieges und der drohenden Armut und aufgrund des Umstandes, dass es dort für die Kinder keine Zukunft gibt, verlassen. Diese – für eine Familie durchaus nachvollziehbaren Gründe – haben keinen Bezug zur GFK, weswegen diesen keine Asylrelevanz zukommen kann. Der nach wie vor unsicheren Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsstaat, der Situation von Frauen in Syrien, der besonderen Vulnerabilität der vier mj. Kinder und dem Umstand, dass es sich bei den Beschwerdeführerinnen und dem Beschwerdeführer um Angehörige der Minderheit der Maktumin handelt, wurde seitens der belangten Behörde mit der Gewährung von subsidiären Schutz Rechnung getragen.

3.1.2.5. Die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion der Beschwerdeführerinnen und des Beschwerdeführers erlaubt es auch nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen.

3.1.3. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die veröffentlichte Position des UNHCR zur Rückkehr nach Syrien („UNHCR Position on Returns to the Syrian Arab Republic“) der vorliegenden Entscheidung nicht entgegensteht:

UNHCR thematisiert die freiwillige Rückkehr („Voluntary Returns“), sowie das Moratorium zwangsweiser Rückführungen („Moratorium on Forced Returns“) und plädiert außerdem dafür, dass vorerst keine negativen Entscheidungen über Asylanträge von syrischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, erlassen werden. Zutreffend weist UNHCR zunächst darauf hin, dass das Risiko einer Verfolgung durch das ehemalige Assad-Regime, geendet ist.

Diese Ausführungen stehen im Einklang mit den restlichen Länderinformationen, auf die sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung stützt. Soweit UNHCR allerdings ausführt, dass andere Risiken fortbestehen oder zunehmen könnten, ist zu betonen, dass grundlegende Informationen zu den nunmehrigen kontrollierenden oppositionellen Gruppierungen bereits den vor dem Sturz des Assad-Regimes bestehenden Länderberichten und sonstigen Entscheidungsgrundlagen zu entnehmen waren.

Im Falle des Entstehens neuer Asylgründe infolge der Lageänderung in Syrien ab Ende November/Anfang Dezember 2024 wäre eine entsprechende Glaubhaftmachung bei den Beschwerdeführerinnen und dem Beschwerdeführer gelegen. Die Erstbeschwerdeführerin brachte jedoch weder für sich noch für ihre minderjährigen Kinder neue Asylgründe vor, noch substantiierte sie ihre bereits vorgebrachten Gründe. Zum für die Beurteilung und Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt ist jedenfalls von keiner asylrelevanten Verfolgung auszugehen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch UNHCR keine konkreten neuen Verfolgungsrisiken ins Treffen führt, sondern sich bloß allgemein auf die in Syrien vorherrschende Unsicherheit und Instabilität bezieht. Vor diesem Hintergrund sei abschließend noch einmal daran erinnert, dass die Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdeführer ohnedies bereits den Status des subsidiär Schutzberechtigten innehaben.

3.1.4. Im Ergebnis droht den Beschwerdeführerinnen und dem Beschwerdeführer aus den von der Erstbeschwerdeführerin ins Treffen geführten oder sonstigen Gründen im Land ihres gewöhnlichen Aufenthaltes keine asylrelevante Verfolgung.

3.1.5. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I der angefochtenen Bescheide waren daher spruchgemäß abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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