Bundesverwaltungsgericht G312 2309255-1

G312 2309255-1Tribunal Administrativo Federal17 de set. de 2025

Abrir fonte

Regest

Einreiseverbot Glaubwürdigkeit Herabsetzung innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Schutzfähigkeit des Staates

Texto completo

Bundesverwaltungsgericht G312 2309255-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:G312.2309255.1.01

Spruch

G312 2309255-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX zu Recht:

A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und IV. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: „Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) vom XXXX , Zl. XXXX , wurde gegen XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I.), gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.), gegen den BF gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein mit auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), eine Frist für die freiwillige Ausreise gem. § 52 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass im Falle des BF aufgrund der Schwere seines Fehlverhaltens von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen sei. So sei der BF rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Der BF habe sich durch betrügerische und gewalttätige Verbrechen seine finanzielle Lage aufbessern wollen um sich dadurch ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen. Sein gezeigtes Verhalten in Zusammenhang mit seiner strafgerichtlichen Verurteilung ließen eine tief verwurzelte negative Einstellung gegenüber rechtlich geschützten Werten der österreichischen Gesellschaft sowie eine herabgesetzte Hemmschwelle in Zusammenhang mit Gewalt erkennen. Ebenso habe der BF wenig Einsicht gegenüber seinen strafrechtlich relevanten Handlungen gezeigt und habe sein strafrechtliches Verhalten lange Zeit fortgesetzt. Bei der Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes sei sein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet sowie die Tatsache, dass es sich um die erste Verurteilung handle berücksichtigt worden. Das über den BF gegenständlich verhängte Einreiseverbot sei daher notwendig um den BF die Möglichkeit zu bieten sein Leben zu stabilisieren und unter Beweis zu stellen, dass ein entsprechender Änderungsprozess in seinem Persönlichkeitsprofil stattgefunden habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF gegen sämtliche Spruchpunkte des Bescheides durch seine Rechtsvertretung fristgerecht mit 07.03.2025 Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass er seit 2001 in Österreich lebe und im Besitz des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ sei. Im Bundesgebiet würden seine drei Kinder leben, wovon zwei noch im Kleinkindalter seien. Er sei für seine Kinder unterhaltspflichtig und leiste auch aus der Haft Zahlungen. Er sei mit kleineren Unterbrechungen während der gesamten Aufenthaltsdauer in Österreich berufstätig gewesen und könne nach seiner Haftentlassung bei seinem vormaligen Arbeitgeber wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Da sich der BF seit 24 Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte sei der Aufenthaltsverfestigungstatbestand gegeben. Es bedürfe somit einer besonders schweren Straffälligkeit iSd § 53 Abs. 3 Z 6, Z 7 bzw. Z 9 FPG um von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung auszugehen. Dies sei beim BF nicht erfüllt, ebenso sei das Kindeswohl in der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt worden.

Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 10.03.2025 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt und gleichzeitig beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 19.03.2025, G312 2309255-1/2Z, wurde die Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Mit 10.04.2025 wurde eine Therapiebestätigung über eine forensische Psychotherapie des BF in der JA XXXX sowie eine Therapiebestätigung seines Psychotherapeuten in Vorlage gebracht.

Am 16.07.2025 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der BF via Videokonferenz sowie seine Rechtsvertretung (BBU GmbH) teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht. Die geladene Zeugin XXXX war unentschuldigt nicht erschienen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist bosnischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX in XXXX geboren. Er ist in der Umgebung von XXXX aufgewachsen und hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Der BF hat die Grundschule in Bosnien absolviert und anschließend eine Ausbildung zum Zahntechniker abgeschlossen. Seine Muttersprache ist Bosnisch. Seinen Angaben nach beherrscht er die Deutsch Sprache nicht so gut, da er nicht so gut hört. Daneben spricht er etwas Englisch. Der BF ist geschieden und hat drei Kinder, wovon er für seine beiden minderjährigen Kinder unterhaltspflichtig ist. Er ist gesund und arbeitsfähig.

Der BF befand sich zuletzt in einer Lebensgemeinschaft mit XXXX , geb. XXXX . Aus dieser Beziehung stammen seine beiden minderjährigen Kinder XXXX , geb. 2019 und XXXX , geb. 2020. Er lebt von seiner Lebensgefährtin getrennt und hat derzeit keinen Kontakt zu ihr und den gemeinsamen Söhnen, jedoch ist er für die Söhne unterhaltspflichtig. Ebenso lebt sein Sohn XXXX , geb. 2005 in Österreich, zu welchem er jedoch keine Beziehung hat. Ansonsten befinden sich keine weiteren Angehörigen des BF im Bundesgebiet.

1.2. Der BF war erstmalig von XXXX bis XXXX mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Von XXXX bis XXXX scheint eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung auf. Daneben war er von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX mit Nebenwohnsitz in der JA XXXX gemeldet. Seit XXXX liegt eine Hauptwohnsitzmeldung in der JA XXXX vor.

Dem BF wurde erstmalig im Juni 2001 ein Aufenthaltstitel „Familiengemeinschaft mit Österreicher“ gültig bis XXXX erteilt, welcher in weiterer Folge bis XXXX verlängert wurde. Am XXXX wurde die Niederlassungsbewilligung mit dem Zweck begünstigter Drittstaatsangehöriger Ö § 49 Abs. 1 FrG bis XXXX verlängert. Mit XXXX wurde dem BF der Aufenthaltstitel „quotenfreie Erstniederlassungsbewilligung – erwerbstätig“ gültig bis XXXX erteilt. Seit XXXX verfügt der BF über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“, welcher in weiterer Folge bis XXXX verlängert wurde. Am XXXX stellte der BF einen weiteren Verlängerungsantrag. Eine diesbezügliche Entscheidung ist bislang jedoch nicht ergangen.

Der BF ist im Bundesgebiet seit Juli 2001 immer wieder zumeist nur für einige Tage bzw. Wochen einer Erwerbstätigkeit bei diversen Arbeitgebern nachgegangen. Daneben scheint immer wieder ein Arbeitslosengeld- und Notstandshilfebezug auf. Seit XXXX ist der BF keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mehr nachgegangen. Ein Notstandshilfebezug scheint bis XXXX .2023 auf.

1.3. Im aktuellen Strafregisterauszug scheint eine strafrechtliche Verurteilung in Österreich auf:

Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , XXXX , wegen I./A:/ des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB; I./B./ des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB; I./C./1./ der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB; I./C./2./ des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB; I./D./ des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229Abs. 1 StGB; I./E./ der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 1, 224 StGB; I./F./ der Verbrechen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241 e Abs. 1 und 2 erster Fall StGB; I./G./ des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z3, 130 Abs. 2 zweiter Fall StGB; I./H./ des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148 a Abs. 1 und 2 erster und zweiter Fall, 15 StGB; I./I./ des Verbrechens des Menschenhandels nach § 104 a Abs. 1 StGB; I./J./ des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 und 3 WaffG und II./ des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 2, 148 zweiter Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.

Der BF wurde dabei schuldig gesprochen er hat I./A./ am XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer abgesondert verfolgten Person als Mittäter seinem Opfer (M.M.) eine schwere Körperverletzung absichtlich zugefügt, indem die abgesondert verfolgte Person das Auge der M.M. offen hielt und der BF ihr Salzsäure hineintropfte, wodurch M.M. eine Verätzung des linken Auges, sohin eine an sich schwere Körperverletzung mit einer länger als vierundzwanzig Tage dauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit erlitt; B./ im Sommer 2017 M.M. am Körper verletzt und dadurch eine schwere Körperverletzung herbeizuführen versucht, indem er ihr einen Faustschlag gegen das Gesicht versetzte, wodurch diese eine Schwellung samt Hämatomen im Gesichtsbereich erlitt und einen Zahn verlor: C./ M.M. durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper 1./ genötigt, und zwar im Sommer 2017 durch die Äußerung, dass er sie umbringen werde, wenn sie so viele Fragen stelle, zur Unterlassung der weiteren Fragestellung an ihn; 2./ zu nötigen versucht, und zwar i./ Anfang November 2018 durch die Äußerung, dass er sie erledigen werde, wenn sie ihm keine Vollmacht ausstelle, zu einer Handlung, nämlich dem Unterschreiben einer Vollmacht; ii./ am 24.01.2019 durch die Äußerung, dass er sie umbringen werden, wenn sie jemandem erzähle, war er getan habe, zur Unterlassung der Anzeigeerstattung wegen der durch den BF begangenen und in der Anklageschrift angeführten Vergehen und Verbrechen; D./ in jeweils nicht mehr feststellbaren Zeiträumen zwischen April 2017 und XXXX Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehrt zum Beweis eines Rechts, Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, unterdrückt, indem er diese den Berechtigten wegnahm; E./ falsche öffentliche Urkunden mit dem Vorsatz hergestellt, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, indem er drei totalgefälschte Vollmachten mit der notariellen Beglaubigung des Dr. E.F. versah; F./ sich zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten zwischen Frühjahr 2017 und Mitte des Jahres 2020 gewerbsmäßig unbare Zahlungsmittel, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz verschaffte, dass er durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde, nämlich jeweils zumindest eine Bankomatkarte von 47 genannten Personen; G./ gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in noch festzustellender Höhe, den bankomatbetreibenden Geldinstituten durch Einbruch, nämlich durch Öffnen einer Sperrvorrichtung mit einer widerrechtlich erlangten Bankomatkarte und dem dazugehörigen Zugangscode, indem er in mehreren Angriffen mit entfremdeten Bankomatkarten unter Eingabe eines PIN-Codes Bargeld von Bankomaten behob, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern; H./ gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte dadurch, dass er an einer Datenverarbeitungsanlage das Ergebnis einer automationsunterstützen Datenverarbeitung beeinflusste oder zu beeinflussen versuchte, in einem insgesamt € 5.000,-- übersteigenden Schadensbetrag am Vermögen 1./ geschädigt, und zwar zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten im Jahr 2017 die IKEA Möbelvertrieb OHG, indem er mit den zuvor entfremdeten Family Pay Cards zwei nachgenannter Personen den Einkauf von Möbeln und Elektrogeräten beim Unternehmen IKEA bezahlte; ii./ indem er bei mehreren Unternehmen unter Benützung falscher Daten, und zwar den Namen von 24 Personen bzw. deren E-Mail Adressen bestellte, wobei er diese Waren nicht bezahlte; 2./ zu schädigen versucht, indem er bei zwei genannten Unternehmen Waren unter der Benützung falscher Daten, und zwar den Namen zwei genannter Personen bzw. deren E-Mail-Adressen bestellte; I./ von April 2017 bis November 2018 volljährige Personen, nämlich M.M. und M.K. sowie weiteren namentlich nicht bekannte Personen mit dem Vorsatz, dass sie zur Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen ausgebeutet werden, unter Einsatz unlauterer Mittel gegen diese Personen, nämlich durch Ausnützung ihrer wirtschaftlichen und sozialen Zwangslage, beherbergt und aufgenommen, indem er die beiden in Österreich obdachlosen Personen abholte, ihnen mehrfach eine Unterkunft verschaffte und sie zur Begehung der in den Punkten I./H. und II./ angeführten strafbaren Handlungen verwendete; J./ von einem noch festzustellenden Zeitpunkt bis XXXX , wenn auch nur fahrlässig, eine verbotene Waffe, nämlich einen Schlagring, unbefugt besessen obwohl ihm die gemäß § 12 WaffG verboten war; II./ gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, die diese oder andere in einem € 5.000,-- übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten oder schädigen sollten; A./ verleitet, und zwar 1./ unter Benützung falscher Daten, und zwar der Namen nachgenannter Personen bzw. deren E-Mail-Adressen und der Täuschung darüber, ein zahlungsfähiger- und williger Vertragspartner, nämlich die jeweils namentlich genannte Person zu sein, Verfügungsberechtigte nachgenannter Unternehmen zur Übersendung bzw. Ausfolgung von Waren, und zwar i./ der BF alleine in sechs Fällen, ii./ der BF mit einer bereits verurteilten Person im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter in 20 Fällen, 2./ durch die wahrheitswidrige Vorgabe, dass Nachgenannte durch deren Unterschriftsleistung die notwendigen Voraussetzungen zur Erlangung von Arbeit schaffen würden unter Ausnützung deren sprachlicher Barrieren wodurch diese über den tatsächlichen Inhalt der Dokumente keine Kenntnis hatten, zur Leistung der Unterschrift, wobei es sich tatsächlich i./ um Dokumente zur Anmeldung von Dritten verwendeten Kraftfahrzeugen handelte, ii./ um Mobilfunkverträge handelte, die nachgenannte Mobilfunkunternehmen veranlasste, die Sachleistung an den BF auszufolgen, 3./ am XXXX Verfügungsberechtigte nachgenannter Versicherungsunternehmen durch die wahrheitswidrige Schadensmeldung, wonach M.M. sich einen Daumen abgehackt habe, wobei er selbst mit ihr nach Ungarn fuhr und ihr dort den Daumen abtrennte, zur Überweisung von Versicherungsleistungen aus einer Unfallversicherung durch drei Versicherungsunternehmen, 4./ durch die wahrheitswidrige Vorgabe Spenden für „Donatorium Global“ – einem Verein für Katastrophenhilfe – zu sammeln, 14 Opfern zur Einzahlung von Spenden, B./ zu verleiten versucht, und zwar am XXXX Verfügungsberechtigte einer Versicherungsgesellschaft durch die wahrheitswidrige Schadensmeldung, dass er einen Ball auf die Heckscheibe des Fahrzeuges des M.K. geworfen und dieses dadurch beschädigt habe, zur Überweisung von Versicherungsleistungen iHv € 1.720,--, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil die Versicherung den Schadensfall nicht anerkannte.

Als erschwerend wurde dabei der lange Tatzeitraum sowie das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen mit mehreren Vergehen und als mildernd, dass der BF bisher als in Österreich unbescholten gilt, er teilweise geständig war, es zum Teil beim Versuch geblieben ist und das gegen den BF geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger vertretenen Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat. Ohne Bedachtnahme auf den Milderungsgrund der überlangen Verfahrensdauer wäre die Verhängung einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 4 Jahren und 3 Monaten angemessen gewesen.

Mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom XXXX zu XXXX wurde das angefochtene Urteil, welches im Übrigen unberührt blieb, in den Schuldsprüchen zu I/A, I/D, I/E und II/A/2 sowie in der zu Punkt II gebildeten Subsumtionseinheit, demgemäß auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) und in der Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche aufgehoben, im Umfang der Aufhebung eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache an das Landesgericht für Strafsachen Wien verweisen.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX zu XXXX wurde der BF schuldig befunden das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB, sowie in Ansehung der mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom XXXX in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruches vom XXXX des Landesgerichts für Strafsachen XXXX , XXXX betreffend die Anklagefakten II./A.1/, 3./, 4./ und II./B./: das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 2, 148 zweiter Fall, 15 StGB begangen zu haben und wurde hierfür unter Einbeziehung des mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 25.10.2022 in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruches vom 29.03.2022 des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ 41 Hv 69/2x wegen der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach den §§ 15, 84 Abs. 4 StGB, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach dem § 241 e Abs. 1 und 2 erster Fall StGB, des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs. 1 Z3, 130 Abs. 2 zweiter Fall StGB, des Menschenhandels nach § 104 a Abs. 1 StGB, sowie der Vergehen der Nötigung nach dem § 105 Abs. 1 StGB, der Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach den §§ 148 a Abs. 1 und 2 erster und zweiter Fall, 15 StGB und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 und 3 WaffG, unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach § 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Als erschwerend wurde die Tatbegehung über einen langen Tatzeitraum, das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen mit mehreren Vergehen, als mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel, das teilweise Geständnis, der teilweise Versuch sowie die überlange Verfahrensdauer gewertet.

Eine dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom XXXX , GZ XXXX , zurückgewiesen.

Mit Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom XXXX zu XXXX wurde dessen Berufung wegen Strafe und des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche keine Folge gegeben und die verhängte Freiheitsstrafe auf 5 Jahre und 3 Monate erhöht. Begründend wurde ausgeführt, dass vielmehr aus den zahlreichen Verbrechen und Vergehen sowohl gegen die körperliche Integrität anderer als auch gegen fremdes Vermögen, die der BF über einen Zeitraum von rund fünf Jahren beging, sehr klar erkennbar sei, dass sein sich steigernder Handlungs- und Gesinnungsunwert aber auch der Erfolgsunwert eine solche Unwerthöhe erreicht hat, dass mit der über den BF ursprünglich verhängten Dauer der Freiheitsstrafe nicht das Auslangen zu finden sei und sei somit die verhängt Freiheitsstrafe auf das im Spruch dieser Entscheidung ersichtliche Maß zu erhöhen gewesen. Die strafrechtliche Verurteilung des BF erwuchs somit mit XXXX in Rechtskraft.

Der BF wurde mit XXXX in Untersuchungshaft genommen, wo er bis XXXX verblieb. Der BF wurde am XXXX festgenommen und befindet sich seither durchgehend in Haft, davon seit XXXX in Strafhaft. Das errechnete Strafende ist der XXXX . Termine für eine allfällige bedingte Entlassung sind der XXXX und der XXXX .

Bereits zuvor musste der BF in Österreich erstmals mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX rechtskräftig wegen §§ 15, 105, 107 Abs. 1, 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt werden.

Der BF befand sich von XXXX bis XXXX in der JA XXXX -Josefstadt.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der BF rechtskräftig wegen § 107 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde über den BF wegen des Verdachts des Vergehens der versuchten Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StG, der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB sowie des Vergehens nach § 43 Abs. 1 Z 2 Sprengmittelgesetz 2010 die Untersuchungshaft verhängt. Der BF befand sich von XXXX bis XXXX in der JA XXXX .

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der BF rechtskräftig wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Er wurde dabei schuldig gesprochen eine andere Person vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, und zwar durch einen Schlag, wodurch dieser eine Prellung der Nase erlitt. Hinsichtlich der weiteren Anklagepunkte wurde der BF freigesprochen.

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX wurde der BF rechtskräftig wegen § 198 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Wochen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Die vier Verurteilungen vom XXXX , vom XXXX , vom XXXX und vom XXXX scheinen nicht mehr im eingeholten Strafregisterauszug auf und sind demnach bereits getilgt.

Gegen den BF scheinen desweiteren drei verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf:

1. ) XXXX vom 13.05.2021 wegen § 44 Abs. 4 KFG, Geldstrafe € 250,00, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage 2 Stunden

2. ) XXXX vom 13.05.2021 wegen § 103 Abs 1 KFG iVm § 36 lit d KFG, Geldstrafe € 250,00, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage 2 Stunden

3. ) XXXX vom 14.07.2021 wegen § 103 Abs. 1 Z 1 iVm 36 lit. e und § 57 a Abs. 5 KFG, Geldstrafe € 112,00, Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden

Desweiteren wurde der BF am XXXX wegen des Verdachts auf Nötigung angezeigt. Ihm wurde dabei vorgeworfen, er habe sein Opfer M.M. auf der Straße angehalten und sie mit erheblicher Gewalt („ich werde dich erledigen“) dazu genötigt, dass sie auf eine Zeugenaussage gegen ihn in Bezug auf das Strafverfahren verzichten solle.

Ebenso wurde der BF wegen versuchten Diebstahls am XXXX angezeigt. Dabei wurde ihm vorgeworfen er habe in einem Supermarkt versucht Lebensmittel zu stehlen.

1.4. Der BF wurde seitens der belangten Behörde am 19.11.2024 persönlich in der JA XXXX niederschriftlich einvernommen.

1.5. Laut Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung lebt noch seine Mutter in einem gemieteten Haus in Bosnien, mit welcher er in regelmäßigem Kontakt steht. Desweiteren leben noch sein Bruder sowie seine Schwester mit deren Familien im Heimatland.

1.6. Der BF stellt durch sein Gesamtverhalten eine tatsächliche und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.1. Die im Spruch angeführte Identität des BF ergibt sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt, den im Akt befindlichen Strafurteilen sowie der aktenkundigen Kopie seines bis XXXX sowie seines bis XXXX gültigen bosnischen Reisepasses. Desweiteren befinde sich eine Kopie seines österreichischen Führerscheines gültig bis 01.05.2033 im Akt. Aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) geht ein bosnischer Reisepass gültig bis XXXX hervor.

Die Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen, seinem Gesundheitszustand sowie seinen Sprachkenntnissen basieren auf seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung. In dieser hat der BF angeben nicht so gut Deutsch zu sprechen. Er verstehe schon und könne die Verhandlung auf Deutsch führen (vgl. Verhandlungsniederschrift, S 2)

Dass er sich zuletzt in einer Lebensgemeinschaft mit XXXX befunden hat und aus dieser Beziehung seine beiden minderjährigen Söhne entstammen, geht aus seinen Angaben im Verfahren hervor. Es war jedenfalls festzustellen, dass der BF von seiner Lebensgefährtin getrennt ist. In der Beschwerdeverhandlung führte der BF diesbezüglich aus, dass er bis vor 8 Monaten mit seiner Lebensgefährtin liiert gewesen sei. Sie komme ihn nicht im Gefängnis besuchen. (vgl. Verhandlungsniederschrift, S 5) Weiters ist auch anzumerken, dass die Lebensgefährtin des BF zur Beschwerdeverhandlung geladen wurde, dieser jedoch unentschuldigt fern geblieben ist und auch der BF den Grund dafür nicht kannte. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der BF derzeit in Kontakt mit seiner Ex-Lebensgefährtin und den beiden minderjährigen Söhnen steht. Desweiteren hat der BF angegeben einen bereits erwachsenen Sohn im Bundesgebiet zu haben. Befragt zu der Beziehung zu seinem volljährigen Sohn führte der BF aus, dass er ihn 5 Mal in 3 Jahren gesehen habe und er nicht wisse, was sein Sohn gerade mache (vgl. Verhandlungsniederschrift, S 9 f.). Somit ist auch keine relevante Beziehung zu diesem Sohn zu erblicken.

2.2. Seine Haupt- und Nebenwohnsitzmeldungen ergeben sich aus dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), wonach er erstmalig mit XXXX im Bundesgebiet mit Nebenwohnsitz gemeldet war. Aktuell scheint seit XXXX eine Hauptwohnsitzmeldung in der JA XXXX auf.

Die dem BF erteilten Aufenthaltstitel von Juni 2001, Juni 2002, Mai 2003 sowie August 2003 sind der entsprechenden aktenkundigen Fremdinformation der Bundespolizeidirektion Wien zu entnehmen. Aus dem IZR ergibt sich, dass dem BF erstmals mit XXXX der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“, welcher in weiterer Folge bis XXXX verlängert wurde. Aus dem IZR ergibt sich ebenso, dass der BF am XXXX einen weiteren Verlängerungsantrag gestellt hat. Aus der aktenkundigen Korrespondenz zwischen der MA 35 und der belangten Behörde sowie dem IZR ergibt sich, dass eine diesbezügliche Entscheidung bislang nicht ergangen ist.

Die Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet sowie sein Arbeitslosengeld- und Notstandshilfebezug ist dem eingeholten Versicherungsdatenauszug zu entnehmen.

2.3. Der aktuelle Strafregisterauszug des BF ist aktenkundig. Daraus ergibt sich eine rechtskräftige Verurteilung. Diese geht ebenso aus dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX zu XXXX , der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom XXXX zu XXXX , dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX zu XXXX sowie Entscheidung des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX zu XXXX . Aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien ergibt sich auch eine Nichtigkeitsbeschwerde des BF an den Obersten Gerichtshof sowie die Zurückweisung dieser.

Aus der einliegenden Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX ergibt, sich, dass der BF mit XXXX in Untersuchungshaft genommen wurde. Dass er sich bis 28.12.2020 in Untersuchungshaft befunden hat ist der aktenkundigen Verständigung der Fremdenbehörde vom Strafantritt eines Fremden vom XXXX zu entnehmen. Ebenso ist dieser die weitere Inhaftierung des BF mit XXXX sowie das errechnete Strafende und die Termine für eine allfällig bedingte Entlassung zu entnehmen. Aus dem Anlassbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX geht die Festnahme des BF mit selben Tag hervor.

Die früheren Verurteilungen des BF von XXXX , XXXX , XXXX und XXXX ist den jeweiligen im Akt einliegenden Strafkarten zu entnehmen. Darüberhinaus befindet sich das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX im Akt.

Desweiteren ist ein Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX aktenkundig, aus welchem hervorgeht, dass über den BF die Untersuchungshaft verhängt wurde.

Dass sich der BF XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX in der JA XXXX befunden hat ist dem ZMR-Auszug zu entnehmen.

Die ersten vier Verurteilungen scheinen jedoch nicht mehr im aktuellen Strafregisterauszug auf und sind somit getilgt.

Die drei verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des BF basieren auf der entsprechenden Anfragebeantwortung der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX .

Desweiteren ist der Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 24.05.2023 aus welcher der Verdacht auf Nötigung der Zeugin M.M hervorgeht, sowie der Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX aus welcher sich der Verdacht auf Diebstahlt von Lebensmittel in einem Supermarkt am XXXX ergibt aktenkundig.

2.4. Dass der BF am 19.11.2024 seitens der belangten Behörde in der JA XXXX persönlich einvernommen wurde ist der diesbezüglichen einliegenden Niederschrift des BFA zu entnehmen. Der BF gab dabei sinngemäß an, dass er mit der über ihn verhängten Freiheitsstrafe nicht zufrieden sei. Er habe diese Strafe nicht verdient. Sein Komplize sei freigesprochen worden, er sei jedoch verurteilt worden. Er lebe seit dem Jahr 2000/2001 in Österreich, sei gelernter Zahntechniker und habe in Österreich als Zimmerer, Maurer und Facharbeitern auf einer Baustelle gearbeitet. Er habe eine Lebensgefährtin, von welcher er aber getrennt sei. Er habe drei Kinder und zahle für seine beiden minderjährigen Kinder Alimente. In Österreich habe er ansonsten keine weiteren Angehörigen mehr. In Bosnien lebe noch seine Mutter. Sie sei in Pension und habe ein Haus. Er habe lediglich den Betrug begangen, jedoch nicht die weiteren ihm vorgeworfenen Straftaten. Er habe einen Obdachlosen Verein – Donatorium Global. Desweiteren führte er aus, dass es ihm egal sei wie die Entscheidung ausfalle. Er könne seine Kinder auch von Bosnien aus unterstützen.

2.5. Die Feststellungen hinsichtlich seiner Angehörigen im Heimatland basieren auf den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung.

2.6. Die festgestellte Gefahr des BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ergibt sich insbesondere aufgrund des Gesamtverhaltes des BF, welches sich durch sein strafrechtlich relevantes Verhalten in den letzten Jahren und in den zahlreichen Verurteilungen, vor allem in der letzten Verurteilung, äußert und worin sich eindeutig eine generell hohe Bereitschaft zur Negierung von österreichischen Gesetzen ergab. Der BF wurde auch bereits in der Vergangenheit verurteilt. Diese Verurteilungen sind mittlerweile zwar getilgt, jedoch lässt sich eine massive Steigerung seines kriminellen Verhaltens insbesondere zur letzten Verurteilung erkennen. Der BF wurde dabei wegen zahlreicher Straftaten zu einer ursprünglichen Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Aufgrund der Entscheidung des Oberlandesgerichts XXXX wurde die Freiheitsstrafe auf fünf Jahre und drei Monate angehoben. Das Berufungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass der BF eine Vielzahl an Verbrechen und Vergehen gegen die körperliche Integrität anderer als auch gegen fremdes Vermögen gesetzt und seine Taten über einen Zeitraum von fünf Jahren hinweg begangen habe und aufgrund des sich steigernden Handlungs- und Gesinnungsunwert aber auch hinsichtlich der Höhe des Erfolgsunwertes mit der ursprünglich verhängten Freiheitsstrafe spezialpräventiv nicht das Auslangen gefunden hätte werden können (vgl. OLG XXXX XXXX GZ XXXX ). Der BF zeigte hinsichtlich der von ihm begangenen schweren Straftaten keinerlei glaubhafte Reue. So hat er das gesamte Verfahren über angegeben, die zahlreichen Straftaten, für welche er rechtskräftig verurteilt wurde, nicht begangen zu haben, lediglich den Betrug habe er begangen. Desweiteren führte er vor dem BFA aus, dass er mit der über ihn verhängten Freiheitsstrafe nicht zufrieden sei und er diese Strafe nicht verdient habe (vgl. Niederschrift BFA vom 19.11.2023, AS 49). Ebenso führte er in der Beschwerdeverhandlung aus, dass er lediglich den Betrug begangen habe, jedoch nicht die weiteren Straftaten, für die er rechtskräftig verurteilt wurde. Weiters führte er befragt zum Grund seiner Straftaten aus, dass er keine Ahnung habe und jeder Fehler mache (vgl. Verhandlungsniederschrift, S 9). Auch war seine abschließende Aussage in der Beschwerdeverhandlung, wonach er seine Taten bereue und so etwas nie mehr vorkommen werde, als nicht glaubhaft zu werten. Der BF hat diese von einem vorbereiteten Schreiben abgelesen (vgl. Verhandlungsschrift, S 10). In der mündlichen Verhandlung war daher vielmehr der Eindruck zu gewinnen, dass beim BF bisher kein positiver Gesinnungswandel eingetreten ist und von ihm somit weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Dem BF kann daher keine positive Zukunftsprognose attestiert werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03.2025 wurde bereits rechtskräftig der Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides) Folge gegeben.

Gegenstand dieses Erkenntnisses sind somit die Spruchpunkte I.-IV. des angefochtenen Bescheides.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Zu den Rechtsgrundlagen:

Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet (auszugsweise):

§ 52. (5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

§ 31 Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 lautet (auszugswiese):

(1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;

2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;

3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;

4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;

5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;

6. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;

7. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;

8. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind, oder

9. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.

(1a) Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Artikel 8 EMRK lautet wie folgt:

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

3.2.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:

Der BF ist als bosnischer Staatsangehöriger Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Seit XXXX ist er im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“.

Da er über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, kommt ihm nach § 20 Abs 3 NAG in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokuments - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist daher am Maßstab des § 52 Abs 5 FPG zu prüfen, wobei sich Einschränkungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auch noch aus § 9 BFA-VG ergeben (siehe VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067).

Gemäß § 52 Abs. 5 FPG 2005 ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen bestimmte Drittstaatsangehörige nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG 2005 die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Dabei muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden, wobei im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen ist (vgl. VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194 unter Hinweis auf VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).

Bei der im Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose gemäß § 52 Abs. 5 FPG 2005 ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109 unter Hinweis auf VwGH 24.03.2015, Ra 2014/21/0049, und 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).

Der Verwaltungsgerichthof hat zum Gefährdungsmaßstab des § 52 Abs. 5 FPG ausgesprochen, dass er dem Art. 12 Abs. 1 der Daueraufenthalts-RL (Richtlinie 2003/109/EG) entspricht. Die Tatbestände des § 53 Abs. 3 FPG, die per se allerdings nur das Vorliegen eines geringeren Gefährdungsmaßstabs annehmen lassen, können eine derartige höhere Gefährdungsannahme zwar auch indizieren, es ist aber in jedem Einzelfall zu prüfen, ob tatsächlich eine „gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“ iSd Richtlinie vorliegt. Bei einer Verurteilung zu einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe wird das – auch wenn dadurch § 53 Abs. 3 Z 1 FPG verwirklicht ist – in der Regel nicht der Fall sein (VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0363). Umgekehrt wird allerdings das Vorliegen einer Gefährdung im Sinne des § 52 Abs. 5 FPG durch die Verwirklichung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 3 Z 5 FPG indiziert (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, Rn. 11).

Aufgrund der Verurteilung des BF zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe (in weiterer Folge vom OLG XXXX auf fünf Jahre und drei Monate angehoben) wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 15 StGB, § 84 Abs. 4 StGB, des Menschenhandels nach § 104 a Abs. 1 StGB, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach dem § 241e Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB, des Vergehens der Nötigung nach § 15 StGB, § 105 Abs. 1 StGB, des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach den §§ 148 a Abs. 1 und Abs. 2 erster und zweiter Fall, § 15 StGB, , des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs. 1 Z 3, 130 Abs. 2 zweiter Fall StGB, des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 2, 148 zweiter Fall StGB, § 15 StGB, des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 und Z 3 WaffG, sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots nach § 53 Abs. 3 Z 5 FPG und für eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 5 FPG erfüllt.

Da die Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des BF eingreift, ist sie gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (das sind nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral oder Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit seinen gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (siehe VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).

Der BF hat durch seine drei in Österreich lebenden Kinder, wovon die beiden jüngeren noch minderjährig sind, zweifelsfrei familiäre Anbindungen im Bundesgebiet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind daher die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung auch dann berücksichtigt werden, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt (vgl. VwGH 23.02.2024, Ra 2022/17/0101). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Kinder grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen haben (siehe VwGH 29.12.2023, Ra 2023/19/0243). Allerdings ist dem Kindeswohl im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen (siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125).

Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. wiederum VwGH Ra 2023/20/0125 bis 0130; weiters etwa VwGH 9.3.2023, Ra 2022/20/0382, jeweils mwN).

Ebenso fällt eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29.03.2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Im Falle des BF ist somit ein tatsächliches Bestehen eines Familienlebens sowie die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens gem. § 9 Abs. 2 Z 2 und Z 3 BFA-VG zu prüfen.

Der BF befindet sich seit April 2001 im Bundesgebiet und wurde ihm erstmalig im Juni 2001 ein Aufenthaltstitel erteilt. Seither ist er durchgehend im Besitz eines Aufenthaltstitels – seit Juli 2013 eines unbefristeten Aufenthaltsrechts – für Österreich und war von März 2002 bis Dezember 2023 ohne Unterbrechung mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seit April 2024 liegt eine Hauptwohnsitzmeldung in einer JA vor.

Der BF ging im Bundesgebiet seit Juli 2001 immer wieder zumeist nur für einige Tage bzw. Wochen einer Erwerbstätigkeit bei diversen Arbeitgebern nach. Seit Oktober 2021 übt er jedoch keine Erwerbstätigkeit mehr aus. Somit ist seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung, dass er die ganze Zeit nur gearbeitet habe, nicht zu folgen und weist der BF keine entscheidungsrelevanten beruflichen Anbindungen in Österreich auf.

Der BF hat drei Kinder, welche im Bundesgebiet leben und wovon die beiden jüngeren noch minderjährig sind. Weiters hat der BF angegeben sich bis vor einigen Monaten in einer Lebensgemeinschaft befunden zu haben, derzeit aber getrennt zu sein. Er versuchte in der Beschwerdeverhandlung dies so darzustellen, dass er nach Verbüßung seiner Haftstrafe diese Beziehung wieder aufnehmen wolle. Seine diesbezüglichen Ausführungen waren jedoch wenig glaubhaft. So führte er in der Beschwerdeverhandlung aus, dass seine Lebensgefährtin ihn nicht im Gefängnis besuche, da sie die Kinder nicht dorthin bringen wolle. Sie seien nicht getrennt, sondern hätten nur Abstand voneinander wegen der Kinder und dem Gefängnis (vgl. Verhandlungsniederschrift, S 5). Seine ehemalige Lebensgefährtin war zur Beschwerdeverhandlung geladen, blieb dieser jedoch unentschuldigt fern. Auf diesbezüglichen Vorhalt hin führte der BF aus, dass sie vielleicht Probleme mit den Kindern habe bzw. krank geworden sei (vgl. Verhandlungsniederschrift, S 8). Desweiteren führte er aus, dass diese eine eigene Wohnung in Wien gemietet habe (vgl. Verhandlungsniederschrift, S 6). Es ist somit davon auszugehen, dass der BF und seine Lebensgefährtin getrennt sind und derzeit nicht in persönlichem Kontakt miteinander stehen. Die Beziehung zu seinen beiden minderjährigen Kindern beschrieb der BF so, dass diese seine beiden Prinzen wären und er nur für seine Familie lebe und die ganze Zeit arbeite (vgl. Verhandlungsniederschrift, S 8). Konkretere Ausführungen tätigte der BF jedoch nicht dazu. Der BF hat vielmehr bestätigt, dass er im Gefängnis keinen Kontakt zu seinen minderjährigen Kindern hat. Derzeit ist somit von keiner Nahebeziehung zu seinen beiden minderjährigen Söhnen auszugehen, zumal auch anzumerken ist, dass sich der BF seit März 2023 durchgehend in Haft befindet und das errechnete Haftende der XXXX ist. Das Verhältnis zu seinen beiden minderjährigen Kindern wird somit durch die mehrjährige Haftstrafe des BF stark relativiert.

Befragt hinsichtlich des Verhältnisses zu seinem bereits erwachsenen Sohn führte der BF in der Beschwerdeverhandlung aus, dass er diesen 5 Mal in 3 Jahren gesehen habe und er nicht wisse, was dieser gerade mache. Er habe von seiner Ex-Frau nicht die Telefonnummer seines Sohnes bekommen. Er habe die ganze Zeit auf der Baustelle gearbeitet und nur das Geld für seinen Sohn hergegeben (vgl. Verhandlungsniederschrift, S 9 f.). Eine finanzielle Abhängigkeit seines erwachsenen Sohnes zum BF ist nicht zu erkennen, da sich der BF bereits seit März 2023 in Haft befindet, er seit Oktober 2021 keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mehr nachgegangen ist und bis Jänner 2023 noch Notstandshilfe bezogen hat. Somit ist von keiner relevanten Beziehung zu seinem erwachsenen Sohn auszugehen.

Im Gegensatz dazu ist der BF in seinem Heimatland aufgewachsen, hat seine gesamten Schul- und Berufsausbildung dort absolviert sowie eine Ausbildung zum Zahntechniker abgeschlossen. Er spricht die Landessprache, ist somit sprachkundig, und ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut. Er ist gesund und arbeitsfähig und wäre es ihm daher zumutbar seinen Lebensunterhalt durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Heimatland zu bestreiten. Seine Mutter, mit welcher er in regelmäßigen Kontakt steht lebt in Bosnien. Daneben befinden sich auch noch sein Bruder und seine Schwester mit deren Familien im Heimatland. Weiters hat der BF angegeben vor seiner Verhaftung zuletzt in Bosnien gewesen zu sein um dort seine Mutter zu besuchen (vgl. Verhandlungsniederschrift, S 5). Seine Angaben in der Beschwerdeverhandlung, wonach er niemanden in Bosnien habe, wo er wohnen könne sind nicht glaubhaft, zumal er vor dem BFA ausgeführt hatte, dass seine Mutter ein Eigentumshaus besitze. Dies versuchte er dann in der Beschwerdeverhandlung zu relativieren, indem er angab, seine Mutter wohne in einem Haus zur Miete (vgl. Verhandlungsniederschrift, S 4). Ebenso hat der BF vor dem BFA angegeben, dass wie die Entscheidung ausfalle es für ihn ok sei und er seine Kinder auch von Bosnien aus unterstützen könne (vgl. Niederschrift BFA vom 19.11.2024, AS 53). Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass der BF starke Bindungen zu seinem Heimatland hat und er bei einer Rückkehr dorthin auch eine Unterkunft vorfinden wird.

Vor diesem Hintergrund ist die mit der Rückkehrentscheidung verbundene weitgehende Trennung des BF von seinen (minderjährigen) Söhnen unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK zulässig, weil angesichts seiner massiven Delinquenz besonders gravierende öffentliche Interessen eine Aufenthaltsbeendigung erfordern (siehe dazu etwa auch VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0299). Der BF hat – wie bereits ausgeführt – seit März 2023 aufgrund seiner Haftstrafe keinen Kontakt zu den beiden Söhnen und hat auch in der Vergangenheit billigend in Kauf genommen aufgrund der über ihn bisher verhängten Untersuchungshaftstrafen von seinen Kindern getrennt zu werden. Desweiteren hat der BF ausgeführt, keine maßgebliche Beziehung zu seinem erwachsenen Sohn zu haben. Die Trennung von seinen in Österreich lebenden Kindern ist daher als verhältnismäßig anzusehen und kann der BF in weiterer Folge den Kontakt über Telefon bzw. über andere modernen Kommunikationsmittel sowie bei Besuchen dieser in Bosnien aufrechterhalten. Desweiteren kann er seine Kinder – wie er auch in der Einvernahme vor dem BFA angegeben hat – von Bosnien aus finanziell unterstützen.

Selbst aufgrund der langen Aufenthaltsdauer in Entsprechung des ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs 4 Z 1 BFA-VG lässt sich für den vorliegenden Fall ebenfalls nichts gewinnen: Angesichts der Begehung des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 15 StGB, § 84 Abs. 4 StGB, des Menschenhandels nach § 104 a Abs. 1 StGB, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach dem § 241e Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB, des Vergehens der Nötigung nach § 15 StGB, § 105 Abs. 1 StGB, des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach den §§ 148 a Abs. 1 und Abs. 2 erster und zweiter Fall, § 15 StGB, , des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs. 1 Z 3, 130 Abs. 2 zweiter Fall StGB, des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 2, 148 zweiter Fall StGB, § 15 StGB; des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 und Z 3 WaffG, das zunächst mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren sanktioniert wurde, jedoch in weiterer Folge die Dauer der Freiheitsstrafe vom OLG Wien auf fünf Jahre und drei Monate angehoben wurde, liegt gegenständlich ein Fall von besonders gravierender bzw. schwerer Straffälligkeit vor. Aufgrund des sehr langen Tatzeitraumes und der Vielzahl der vom BF verübten Straftaten, bei welchen sich der Handlungs- und Gesinnungsunwert bis zuletzt erheblich gesteigert hat, ist sein Verhalten als besonders verwerflich anzusehen und lässt sich dadurch eine spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen ableiten. Weiters ist auszuführen, dass mangels konkreten diesbezüglichen Vorbringens des BF nicht davon auszugehen ist, dass ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG verliehen hätte werden können und zumal er auch bereits in der Vergangenheit rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen im Bundesgebiet aufgewiesen hat, was einen Versagungsgrund nach § 10 Abs. 1 Z 1 StbG darstellt.

Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. etwa VwGH 23.07.2021, Ra 2018/22/0282; VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0249 mwN).

So ist auch aufgrund des mehr als zehnjährigen durchgehenden Aufenthalts des BF im Bundesgebiet – aufgrund er obigen Ausführungen zur Schwere der von ihm begangenen Straftaten – zu keinem anderen Ergebnis zu gelangen.

Angesichts dessen, dass der BF eine Vielzahl von strafbaren Handlungen vorwiegend gegen die körperliche Integrität anderer Personen sowie gegen fremdes Eigentum über fünf Jahre hinweg begangen hat und bis zuletzt hin eine klare Steigerung des Unwerts seiner Taten zu erblicken war ist das Bundesverwaltungsgericht in Ansehung der soeben dargelegten höchstgerichtlichen Judikatur der Ansicht, dass im konkret vorliegenden Fall des BF so gravierende Straffälligkeiten vorliegen und auch ein Gesinnungswandel nicht erkennbar ist, welche die Erlassung einer Rückkehrentscheidung trotz seines langjährigen Aufenthalts und seiner familiären Anbindungen gerechtfertigt erscheinen lässt.

Bei der gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmenden Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung gegen das gegenläufige persönliche Interesse des BF am Maßstab des Art. 8 EMRK ist das Ergebnis der von der belangten Behörde vorgenommenen Interessenabwägung, wonach Ersteres überwiegt, nicht zu beanstanden. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art. 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Dazu ist auszuführen, dass Bosnien ein sicherer Herkunftsstaat gemäß § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG iVm § 1 Z 1 Herkunftsstaaten-Verordnung ist. Diese Einstufung als sicherer Herkunftsstaat spricht für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).

Dass er in seinem Heimatland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Folter, der Todesstrafe oder einer sonstigen Gefahr für sein Leben ausgesetzt wäre, war nicht feststellbar. Auch ansonsten war eine Gefährdung des BF im Falle der Rückkehr nach Bosnien nicht ersichtlich.

Weder aus dem Vorbringen des BF noch aus dem sonstigen Akteninhalt sind konkrete Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass seine Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre. Vielmehr hat der BF auch angegeben vor seiner Verhaftung auf Urlaub in Bosnien gewesen zu sein.

Durch eine Abschiebung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK verletzt werden.

Die Beschwerde ist daher auch zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

3.4. 1 Zu den Rechtsgrundlagen:

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) (…)

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; (…)

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(…)

3.4.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:

Gemäß § 53 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn dieser die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und insbesondere damit begründet, dass der BF aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von letztendlich fünf Jahren und drei Monaten der Sachverhalt des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt sei und sein Aufenthalt auf jeden Fall eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Der BF verfüge zwar über familiären Kontakt, nicht jedoch über soziale und berufliche Bindungen zum Bundesgebiet. Aufgrund der Schwere seines Fehlverhaltens sei davon auszugehen, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Seine familiären und privaten Anbindungen in Österreich seien nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib des BF im Bundesgebiet rechtfertigen würden und habe die von der Behörde vorgenommene Abwägung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei um die vom BF ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern und sei daher zur Erreichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

Aus diesem Grund wäre das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG zu stützen gewesen.

In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; 30.07.2014, 2013/22/0281).

In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit") gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 15.09.2022, Ra 2022/21/0068, mwN).

Der belangten Behörde ist dahingehend beizupflichten, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die ein Einreiseverbot erforderlich macht:

Dem generellen Unwillen des BF, die geltende Rechtsordnung zu respektieren sowie die von ihm ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen hat der BF dadurch deutlich gezeigt, indem er rechtskräftig wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 15 StGB, § 84 Abs. 4 StGB, des Menschenhandels nach § 104 a Abs. 1 StGB, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach dem § 241e Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB, des Vergehens der Nötigung nach § 15 StGB, § 105 Abs. 1 StGB, des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach den §§ 148 a Abs. 1 und Abs. 2 erster und zweiter Fall, § 15 StGB, , des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs. 1 Z 3, 130 Abs. 2 zweiter Fall StGB, des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 2, 148 zweiter Fall StGB, § 15 StGB; des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 und Z 3 WaffG verurteilt wurde. Der BF hat über fünf Jahre hinweg seine Straftaten begangen und war auch im Laufe der Zeit eine deutliche Steigerung seiner kriminellen Energie zu verzeichnen.

So lässt sich aus der Entscheidung des OLG XXXX entnehmen, dass im Falle des BF als erschwerend der lange Tatzeitraum sowie das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen mit mehreren Vergehen gewertet wurde. Demnach habe der BF eine Vielzahl von großteils massiven Straftaten begangen und seine Opfer über Jahre hinweg regelrecht missbraucht, ihre Notlage sowie ihre mangelnden Sprachkenntnisse und einfachen Gemüter schamlos ausgenützt und keine Hemmungen gehabt, einem seiner Opfer schwere Verletzungen zuzufügen, um auf ihre Kosten Versicherungsleistungen zu erschleichen. Vom OLG XXXX wurde daher dem BF überdies der Erschwerungsgrund des § 33 abs. 1 Z 7 StGB angelastet, da der BF die Wehr- und Hilflosigkeit seiner Opfer ausgenützt habe und diese ihm gleichsam ausgeliefert gewesen seien und er auch nicht davor zurückgeschreckt habe an einem seiner Opfer eine schwere Körperverletzung zu begehen, indem er ihm einen Daumen abgehackt habe um betrügerisch Versicherungsleistungen zu lukrieren. Desweiteren wurde vom OLG ein sich steigernder Handlungs- und Gesinnungsunwert festgestellt.

Weiters ist auszuführen, dass der BF bereits im Jahr 2004, im Jahr 2005, im Jahr 2013 sowie im Jahr 2015 von österreichischen Gerichten rechtskräftig verurteilt wurde. Zwar sind diese Verurteilungen bereits getilgt, jedoch ist der BF abermals rückfällig geworden und hat beginnend mit Frühjahr 2017 sein strafrechtswidriges Verhalten fortgesetzt. Die massive Straffälligkeit des BF steht daher einer positiven Beurteilung seines Familien- und Privatlebens diametral entgegen.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung der Straffälligkeit bzw. des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine schwerwiegende Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, aber auch an der Nichtbegehung von Straftaten, als gegeben angenommen werden.

Der BF führte zwar am Ende der mündlichen Verhandlung aus, dass er die Taten bereue, jedoch erscheint dies nicht glaubwürdig, zumal er zuvor angab, die Delikte, für welche er verurteilt worden war nicht begangen zu haben, lediglich den Betrug habe er verübt. Weiters hat er seine Angaben am Schluss von einem zuvor verfassten Schreiben abgelesen. Vor dem BFA hat der BF noch ausgeführt, dass er mit der über ihn verhängten Freiheitsstrafe nicht zufrieden sei und er diese Strafe nicht verdient habe. So vermögen auch die vom BF in Vorlage gebrachten Therapiebestätigungen keinen merklichen Gesinnungswandel beim BF zu belegen.

Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184).

So ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher die Gefährlichkeit eines Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Der BF befindet sich seit März 2023 in Haft und ist der errechnete Termin seiner Entlassung der 09.11.2027. Auch zum Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Strafhaft ist jedenfalls noch von einer vom BF ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen. Im Falle des BF wird eine glaubhafte Wesensänderung erst durch einen ausreichend langen Wohlverhaltenszeitraumes nach seiner Haftentlassung belegt werden müssen, um glaubhaft angenommen zu werden.

Bei der Erlassung eines Einreiseverbots iSd § 53 FPG ist unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, ist es nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, zumal in § 53 Abs 2 und 3 FPG in Bezug auf die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots die Abwägung nach Art 8 EMRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).

Da ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Straftaten in Österreich besteht, ist aufgrund des vom BF aufgezeigten Verhaltens und der daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten. Bezüglich der auch für die Erlassung eines Einreiseverbotes geforderten Interessenabwägung wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. verwiesen.

Insgesamt ist dem BF vorzuhalten, dass er es durch seine massive Straffälligkeit jedenfalls bewusst in Kauf genommen hat, von seinen Kindern getrennt zu werden, zumal er letztlich durch die Begehung der von ihm verübten Vorsatztaten, eine Trennung von diesen bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen hat. Es liegt eine dahingehende Einschränkung demnach in seiner eigenen Verantwortung, ganz abgesehen davon, dass ihm damit überdies klar sein musste, dass seine strafrechtswidrige Delinquenz auch die Verhängung eines Einreiseverbotes nach sich ziehen kann.

Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten ist und somit den Interessen des BF überwiegen.

Daher ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten als erforderlich, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.

Auch die mit 10 Jahren festgelegte Dauer des Einreiseverbotes erwies sich als angemessen. Schon aufgrund der vorherigen Ausführungen zu den vom BF gesetzten strafrechtlich relevanten Verhalten und des sich daraus ergeben Persönlichkeitsbildes des BF sowie der fehlenden glaubwürdigen Reue bzw. Schuldeinsicht hinsichtlich seiner Straftaten kam eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nicht in Betracht. Desweiteren wurde die über den BF ursprünglich verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren vom OLG XXXX auf letztendlich fünf Jahre und drei Monate angehoben. Dies wurde mit dem sich steigernden Handlungs- und Gesinnungsunwert sowie der Höhe des Erfolgsunwertes argumentiert. Ein mit 10 Jahren befristetes Einreiseverbot ist jedenfalls notwendig, um der von ihm ausgehenden nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich wirksam begegnen zu können, und erscheint dieser Zeitraum letztlich auch erforderlich, damit der BF die Zeit zur nachhaltigen Besserung seines Verhaltens nützen kann.

Eine Reduktion der Befristung des Einreiseverbotes würde sich, gemessen am konkreten Verhalten des BF und dessen negativen Zukunftsprognose, als nicht angemessen und verhältnismäßig erweisen und somit war Spruchgemäß zu entscheiden.

3.5. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen, die grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides (bzw. des Erkenntnisses) beträgt, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen (§ 55 Abs. 2 FPG).

Gemäß § 55 Abs. 4 FPG ist von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 BFA-BVG aberkannt wurde.

Über Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 19.03.2025, G312 2309255-1/2Z, entschieden. Da der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, war auch gem. § 55 Abs. 4 FPG von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen.

Die Beschwerde ist somit auch in Bezug auf Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B)

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.