G305 2316386-1•Bundesverwaltungsgericht G305 2316386-1
G305 2316386-1Tribunal Administrativo Federal23 de set. de 2025
Aufenthaltsdauer Aufenthaltsrecht Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Lebensgemeinschaft Privat- und Familienleben Unionsrecht Voraussetzungen Wiederholungsgefahr
G305 2316386-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA.: Kroatien, vertreten durch die BBU GmbH, Reichsstraße 173, 6800 Feldkirch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX , vom XXXX , IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.09.2025 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, XXXX (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) gegen XXXX , geb. am XXXX , StA.: Kroatien (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF), ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.).
2. Gegen diesen, dem BF am XXXX .2025 um 16:00 Uhr durch persönliche Übergabe direkt zugestellten Bescheid erhob dieser im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung am XXXX 2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er mit der Erklärung verband, dass er den Bescheid in vollem Umfang anfechte und mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts durchführen, der Beschwerde stattgeben und das Aufenthaltsverbot ersatzlos beheben, in eventu die Gültigkeitsdauer des ausgesprochenen Aufenthaltsverbots entsprechend reduzieren, in eventu die angefochtene Entscheidung beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen.
In der Begründung der Beschwerde heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass Staatsangehöriger von Kroatien sei und seine Muttersprache kroatisch sei. Er spreche auch perfekt deutsch. Er sei in der Schweiz geboren und habe seit dem XXXX 2020 den Hauptwohnsitz in Österreich und sei seither durchgehend im Bundesgebiet gemeldet. A, XXXX sei er festgenommen und in die Justizanstalt eingeliefert worden. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX sei er wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 2. Fall, § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 vierter Fall, Abs. 4 Z 3 SMZ zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt worden. Er habe lediglich von XXXX bis XXXX in Kroatien gelebt. Den Rest seines Lebens habe er in der Schweiz und in Österreich verbracht. Seine Mutter sei bereits XXXX verstorben. Seine Geschwister würden sich in der Schweiz befinden. Er habe nur noch seine Tante in Kroatien, mit der er seit Jahren keinen Kontakt mehr habe. Dort habe er keine Lebensgrundlage mehr. Sein Sohn und die Ex-Gattin würden sich in der Schweiz befinden. Sein Sohn sei volljährig und hätten sie engen Kontakt miteinander. Seine Lebenspartnerin und Verlobte würde sich ebenfalls in der Schweiz befinden. Er sei immer sozial- und krankenversichert. Gerügt wurde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, da es die belangte Behörde verabsäumt habe genauer zu ermitteln. Sie habe die Entscheidung ohne Durchführung einer vorherigen Einvernahme erlasse. Dies verletze ihn in seinen Rechten. An einer anderen Stelle heißt es, dass ihm zwar die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden sei, doch ersetze dies auf keinen Fall die persönliche Einvernahme. Auch hätte die Behörde genauere Ermittlungen über das Recht auf Privat- und Familienleben des BF anstellen müssen. Auf Grund des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Einvernahme seien zahlreiche wichtige Aspekte unberücksichtigt geblieben und hätten zu einer fehlerhaften Entscheidung der Behörde geführt. Die Behörde habe nicht berücksichtigt, dass er eine eigene Firma in Liechtenstein hatte. Gerügt wurde weiter, dass sie belangte Behörde mangelhafte Feststellungen getroffen habe; diese seien nur sehr kurz, oberflächlich und kauf auf den konkreten Fall des BF bezogen gewesen und nicht geeignet gewesen, aufzuzeigen, von welchem konkreten Sachverhalt die Behörde ausgegangen sei. Die Behörde habe festgestellt, dass der BF geschieden ist und zuletzt ohne Beschäftigung gewesen sei. Dabei hätte er eine eigene Firma in Liechtenstein gehabt. Zudem sei er mit einer schweizerischen Staatsangehörigen verlobt und habe einen Sohn. Auch entbehre die Einschätzung der Behörde, dass das persönliche Verhalten des BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde, jeder Grundlage. Fundierte Feststellungen dazu seien nicht getroffen worden. Gerügt wurde weiter, dass die Beweiswürdigung mangelhaft geblieben sei und der Entscheidung eine unrichtige rechtliche Beurteilung zugrunde liege. Die Beurteilung sei deshalb unrichtig, zumal sich die Behörde bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nur auf die Straffälligkeit des BF gestützt habe. Eine strafrechtliche Verurteilung allein rechtfertige noch nicht die Verhängung eines Aufenthaltsverbots. Vielmehr bedürfe es weiterer, im persönlichen Verhalten des BF gelegener Gründe, die eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren. So habe die Behörde das Aufenthaltsverbot ausschließlich auf die Verurteilung des BF gestützt und hinsichtlich der Beurteilung der angeblichen Gefährdung nichts ausgeführt. Es mache den Anschein, als hätte die Behörde keine Gefährdungsprognose gestellt. Eine Wiederholungsgefahr sei auf Grund seines Verhaltens nicht gegeben und stelle er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Er habe aus seinen Fehlern gelernt.
3. Am XXXX .2025 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX .2025, die dagegen am XXXX .2025 erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
4. Mit hg. Verfügung vom 21.08.2025 wurde der BF im Wege seiner Rechtsvertretung (in der Folge so oder kurz: RV) zu einer für den 08.09.2925 vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen.
5. Am 08.09.2025 wurde in Anwesenheit des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, der, wie sein Rechtsvertreter über eine Videokonferenz aus der Justizanstalt der Verhandlung zugeschaltet wurde. Für die belangte Behörde erschien nach erklärtem Teilnahmeverzicht niemand.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der am XXXX in XXXX (Schweiz) geborene Beschwerdeführer ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Kroatien. Er ist somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
Seine Muttersprache ist kroatisch. Er spricht auch deutsch.
Er ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig [PV des BF in VH-Niederschrift vom 08.09.2025, S. 2 unten; S. 4 oben]. Er hat den Beruf eines Polymechaniker (d.i. eine Tätigkeit, die das Drehen und Fräsen von Aluminium und sonstigen Metallen umfasst) erlernt [PV des BF in VH-Niederschrift vom 08.09.2025, S. 6 unten]
1.2. Der BF ist seit einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX von seiner Ex-Gattin XXXX , einer ungarischen Staatsangehörigen, die er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX in XXXX (Schweiz) geehelicht hatte, geschieden [PV des BF in VH-Niederschrift vom 08.09.2025, S. 4 unten].
Aus dieser Ehe ist der am XXXX geborene XXXX , der die Staatsangehörigkeit von Kroatien und Ungarn besitzt, hervorgegangen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 08.09.2025, S. 5 oben].
Er ist gegenwärtig mit der am XXXX geborenen XXXX verlobt, die, wie der BF die serbische Staatsangehörigkeit besitzt und in XXXX (Schweiz) lebt. Diese Frau, die in der Schweiz einer Beschäftigung nachgeht, kennt der BF seit einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX . Aus dieser Verbindung sind keine Kinder hervorgegangen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 08.09.2025, S. 5 oben].
1.3. Der BF ist nach eigenen Angaben zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im XXXX nach Österreich gekommen, weil die Schweiz, in der er zuvor gelebt hatte, eine fünfjährige „Einreisesperre“ gegen ihn verhängt hatte [PV des BF in VH-Niederschrift vom 08.09.2025, S. 4 Mitte].
Bei ihm scheint im Bundesgebiet erst seit dem XXXX eine Hauptwohnsitzmeldung an der Anschrift XXXX . An dieser Anschrift bestand die Hauptwohnsitzmeldung bis XXXX . Seit dem XXXX bis laufend ist er an der Anschrift XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seit dem XXXX bis laufend scheint bei ihm eine Nebenwohnsitzmeldung an der Anschrift der JA XXXX in XXXX auf [ZMR-Abfrage].
1.4. Der BF hat weder Verwandte, noch nahe Angehörige im Bundesgebiet. Im Bundesgebiet hat er keine sozialen Kontakte von nennenswertem emotionalen Tiefgang.
Er hat eine Tante und drei Cousins in seinem Herkunftsstaat Kroatien, gab in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, nicht zu wissen, wo diese genau lebten. In der Folge gab er an, dass einer seiner Cousins in Deutschland und der andere in Kroatien lebe. Wo der dritte Cousin aufhältig sei, könne er nicht angeben [PV des BF in VH-Niederschrift vom 08.09.2025, S. 5 unten].
Er hat einen Bruder und eine Schwester, sowie vier Neffen, die in der Schweiz leben [PV des BF in VH-Niederschrift vom 08.09.2025, S. 6 oben].
Sein Vater lebt in Serbien ist in Pension. Die Mutter des BF ist zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX verstorben [PV des BF in VH-Niederschrift vom 08.09.2025, S. 6 oben].
1.5. Der BF ist mittellos und vermögenslos.
Er besitzt weder Immobilien noch Ersparnisse in nennenswerter Höhe in Österreich, in der Schweiz, in Kroatien oder in Serbien [PV des BF in VH-Niederschrift vom 08.09.2025, S. 6 Mitte].
Zum Bundesgebiet bestehen keine wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte bzw. ist er hier nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen [ZMR-Abfrage].
1.6. Während seines Aufenthalts in Österreich betrieb er während eines nicht festgestellten Zeitraums ein auf den CBD-Handel und die CBD-Produktion spezialisiertes Unternehmen; im Rahmen dieses Unternehmens, das gegenwärtig seit einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt geschlossen ist, handelte er mit CBD-Hanfblüten, die er auch produzierte [PV des BF in VH-Niederschrift vom 08.09.2025, S. 6f].
1.7.1. In der Schweiz wurde der BF nach seinen Angaben nur einmal von einem schweizerischen Strafgericht an einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX wegen Freiheitsberaubung, Entführung und Suchtgiftdelikten zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Jahren verurteilt, wovon er drei Jahre und 10 Monate in einem Gefängnis verbüßte [PV des BF in VH-Niederschrift vom 08.09.2025, S. 7 unten].
1.7.2.1. Tatsächlich wurde er mit Urteil des Kantonsgerichts XXXX vom XXXX zu XXXX neben Straßenverkehrsdelikten wegen des Delikts des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sowie des Raufhandels zu 8 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe in Höhe von CHF 800,00 verurteilt.
1.7.2.2. Mit Urteil vom XXXX erkannte ihn das Kantonsgericht XXXX wegen des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Freiheitsberaubung der Entführung, des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten schuldig und verhängte unter Bedachtnahme auf das Urteil des Kantonsgerichts XXXX vom XXXX eine unbedingte Zusatzfreiheitsstrafe von 4 Jahren über ihn [Urteil des LG XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , S. 4 oben unter Bezugnahme auf eine vom Strafgericht eingeholte ECRIS-Auskunft].
1.8.1. Mit Urteil vom XXXX , erkannte ihn das Landesgericht XXXX schuldig, er habe in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einer weiteren, abgesondert verfolgten, im Urteil näher bezeichneten Person,
I. im Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX abgesondert verfolgte Drogenkuriere dazu bestimmt, vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge aus- und einzuführen, indem sie mit den Drogenkurieren den Suchtgiftschmuggel vereinbarten und diese beauftragten, die Suchtgifte in regemäßigen Transporten grenzüberschreitend zu verbringen, wobei die zweite Person teilweise als unmitelbarer Täter handelte, nämlich
insgesamt zumindest 57,5 Kilogramm Kokain (mit einem Reingehalt zwischen 66,62% und 70,53% an Kokainbase) von den Niederlanden über Deutschland nach XXXX ;
vom zu I. 1) genannten Suchtgift insgesamt zumindest 29,5 Kilogramm Kokain (mit einem Reingehalt zwischen 66,62% und 70,53% an Kokainbase) weiter von XXXX in die Schweiz;
insgesamt zumindest 6 Kilogramm Kokain (mit einem Reingehalt von zumindest 66,62%) von den Niederlanden über Deutschland in die Schweiz;
II. im Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich insgesamt zumindest 38,7 Kilogramm Kokain (mit einem Reingehalt zwischen 64,83% und 70,53% an Kokainbase), dem abgesondert verfolgten XXXX , dem abgesondert verfolgten XXXX sowie weiteren unbekannten Personen durch Verkäufe und Übergaben überlassen zu haben, wobei der BF und die weitere namentlich im Urteil näher bezeichnete Person teils als unmittelbare Täter handelten, teils als unbekannte Drogenkuriere dazu bestimmten, das Suchtgift zu übergeben,
III. vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen zum Kauf angeboten zu haben, nämlich
im Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX insgesamt 750 Gramm Kokain (mit einem Reingehalt von zumindest 70,53% an Kokainbase) unbekannten Personen zu einem Grammpreis von EUR 45,00,
im Zeitraum von XXXX bis XXXX insgesamt zumindest 5 Kilogramm Kokain (mit einem Reingehalt von zumindest 70,53% Kokainbase ) dem mit einem Reingehalt von zumindest 70,53% an Kokainbase XXXX zu einem Preis zwischen EUR 38.000,00 und EUR 41.000,00;
im Zeitraum vom XXXX bis XXXX 20 Kilogramm Cannabis (mit einem Reingehalt von zumindest 13,85% an THCA) einer unbekannten Person zu einem Kilopreis von zumindest EUR 4.600,00;
am XXXX . und XXXX 27.000 Stück Ecstasy-Tabletten (mit einem Reingehalt von zumindest 44,08% an MDMA) jeweils dem XXXX sowie dem XXXX zu einem Stückpreis von CHF 2,00
und habe er dadurch begangen
zu I) das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 12 2. Fall StGB, § 28a Abs. 1 2. und 3. Fall und Abs. 4 Z 3 SMG,
zu II) das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall und Abs. 4 Z 3 SMG; § 12 2. Fall StGB,
zu III) das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 4. Fall und Abs. 4 Z 3 SMG
wofür er in Anwendung des § 28 StGB nach § 28a Abs. 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 11 Jahren verurteilt wurde.
Mit dem bezogenen Urteil erklärte das Landesgericht XXXX einen Betrag in Höhe von EUR 628.082,60 zzgl. zu den mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX zur Zl. XXXX beschlagnahmten Bargeldbeträgen von EUR 107.217,40 für verfallen [Urteil des LG XXXX vom XXXX , S. 3 oben].
In der Urteilsbegründung heißt es, dass der BF seit XXXX über Krypto-Messenger-Dienste mit diversen abgesondert verfolgten Personen kommunizierte und das es in einer Vielzahl der Nachrichten um den Erwerb von Suchtgift gegangen ist [Urteil des LG XXXX vom XXXX Zl. XXXX , S. 4 unten]. Weiter heißt es im Urteil, dass sich die Tathandlungen zweifelsfrei aus den Chatprotokollen ergeben und dass daraus die detailliert geplanten Schmuggelfahrten, Mengen, Einkaufspreise, teilweise Verkaufspreise und Verkaufsmodalitäten mit Abnehmern etc. explizit hervorgehen [Ebda., S. 9 Mitte]. Das Gericht nahm beim BF an, dass dieser aus Gewinnsucht handelte; das machte das Gericht einerseits am festgestellten lukrierten Gewinn und der exorbitant hohen Menge an Suchtgift fest [Ebda. S. 10 oben]. Bei der Strafzumessung, bei der es immerhin um eine fünfzehn Jahre umfassende Freiheitsstrafe ging, wertete das Gericht in erster Linie das reumütige Geständnis des BF und die teilweise Sicherstellung des tatverfangenen Suchtgifts als mildernd, als erschwerend hingegen die einschlägige Vorstrafenbelastung sowie das Zusammentreffen von 3 Verbrechen, den langen Tatzeitraum hinsichtlich I. und II. und die Verwirklichung beider Tatbegehungsformen (Ein- und Ausfuhr unter I.), die Handlung aus Gewinnsucht und die massive Überschreitung der Grenzmenge sowie die Tatbegehung mit einem Mittäter und erachtete das LG XXXX die über den BF verhängte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 11 Jahren als schuld- und tatangemessen [Ebda., S. 12f].
1.8.2. Der gegen das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , erhobenen Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe gab das Oberlandesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX , keine Folge und führte dazu im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die Strafzumessungsgründe des Erstgerichts zuträfen und vollständig seien. Das längere Zurückliegen der einschlägigen Vorstrafen stelle keinen besonderen Milderungsgrund dar, nehme jedoch dem angezogenen Erschwerungsgrund des § 33 Abs. 1 Z 2 StGB einiges an Gewicht. Der Kritik, dass der lange Tatzeitraum vom Landesgericht XXXX zu Unrecht herangezogen worden sei, begegnete das Oberlandesgericht XXXX mit dem Argument, dass dieser Einwand mit Blick auf die rund 17 Monate währende Delinquenz nicht berechtigt sei, sondern zu Recht aggravierend in Anschlag gebracht worden sei und erweise sich die über ihn verhängte Freiheitsstrafe von 11 Jahren der Berufung zuwider als nicht zu streng, sondern vielmehr als schuld- und tatangemessene Sanktion, weshalb sie einer Herabsetzung nicht zugänglich sei [Urteil des OLG XXXX vom XXXX , S. 5 oben].
1.9. Mit Schreiben vom XXXX teilte die belangte Behörde dem BF mit, dass gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden sei und gab ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit, sich innert festgesetzter dazu zu äußern und ihm gestellte Fragen zu beantworten.
Die ihm zur Äußerung gewährte Frist ließ der BF reaktionslos verstreichen.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu dessen Vorbringen:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum) und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, ergeben sich die entsprechenden Grundlagen aus dem unstrittigen Akteninhalt.
Die Feststellung, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, beruht auf dem Fehlen von Anhaltspunkten auf etwaige gesundheitliche Probleme und auf seinen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemachten Angaben, dass er gesund. Diese Erklärung deutet auch auf das Vorliegen einer grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit des BF hin.
Die Konstatierungen zu seinen Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet sind auf der Grundlage der eingeholten Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) zu treffen.
Die Konstatierungen zu seiner Ex-Gattin, zum Faktum der Scheidung, sowie zum Umstand, dass aus der Ehe ein Sohn hervorgegangen ist, sowie zu seiner neuen Lebensgefährtin, die in St. Gallen aufhältig sein soll, gründen auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auf derselben Quelle beruhen auch die Konstatierungen zu den im Herkunftsstaat wohnhaften Verwandten des BF, zum Kontakt zu diesen und zu seinem in Serbien aufhältigen Vater.
Auf seinen vor dem Bundesverwaltungsgericht gemachten Angaben beruhen auch die Feststellungen zu seiner Mittellosigkeit und dazu, dass er weder über einen Immobilienbesitz noch über Ersparnisse in nennenswerter Höhe in Österreich, in der Schweiz, in Kroatien und/oder in Serbien verfügt.
Die Konstatierung, dass er ausgehend von der Schweiz wegen einer dort gegen ihn erlassenen fünfjährigen Einreisesperre zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX nach Österreich eingereist ist, gründen ebenfalls auf den Angaben des BF in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen dazu, dass er in Liechtenstein ein Unternehmen betrieb, das sich der CBD-Hanfproduktion und dem CBD-Hanfhandel verschrieben hatte und dazu, dass dieses Unternehmen zwischenzeitig geschlossen ist, gründen ebenfalls auf den Angaben des BF.
Die zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF getroffenen Feststellungen in der Schweiz und in Österreich beruhen auf dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX und den darin getroffenen Feststellungen zu seinen teils einschlägigen Vorverurteilungen durch das Kantonsgericht XXXX im Jahr XXXX und im Jahr XXXX . Auf dieser Quelle und auf seinen Angaben beruhen auch die Feststellungen zum Ausmaß der vom Kantonsgericht XXXX über ihn verhängten unbedingten Freiheitsstrafen und zu den verbüßten Freiheitsstrafen in der Schweiz.
Es waren daher die getroffenen Konstatierungen zu treffen, deren Grundlagen im Anschluss an die Feststellungen wiedergegeben wurden.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I.:
Gemäß § 2 Abs. 4 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit).
Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner kroatischen Staatangehörigkeit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
3.1.1. Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften (FPG) lauten - auszugsweise - wie folgt:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm. 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Beschwerde als unbegründet:
Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd. § 53a NAG und Art 16 Freizügigkeitsrichtlinie (§ 2 Abs. 4 Z 18 FPG) erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots der in Art 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen (VwGH vom 19.05.2015, Zl. Ra 2014/21/0057). Ein gegen Personen gerichtetes Aufenthaltsverbot, denen das Recht auf einen Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach auch voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres geeignet sind, ein Aufenthaltsverbot zu begründen (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).
Es steht unstrittig fest, dass der BF von einem inländischen Gericht wegen des Verbrechens wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 2. Fall StGB, § 28a Abs. 1 2. Und 3. Fall und Abs. 4 Z 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall und Abs. 4 Z 3 SMG; 12 2. Fall StGB und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 4. Fall und Abs. 4 Z 3 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 11 Jahren verurteilt wurde. Bei der Begehung der von ihm seit XXXX vorbereiteten und ab dem XXXX begangenen Straftaten bediente sich der BF einer Ablauforganisation, die mit Hilfe von vom Strafgericht abgesondert verfolgten Mittelspersonen Suchtgift in großen Mengen nach Österreich importierte und teils exportierte und über Mittelspersonen an weitere Abnehmer überließ. Dabei ging es dem BF um ein Gewinnstreben, das das Strafgericht als Gewinnsucht wertete. Mit dem bezogenen Urteil vom XXXX erklärte das Landesgericht XXXX einen Betrag in Höhe von EUR 628.082,60 zzgl. zu den mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX zur Zl. XXXX beschlagnahmten Bargeldbeträgen von EUR 107.217,40 für verfallen [Urteil des LG XXXX vom XXXX , S. 3 oben]. Dass es dem BF gelang, derart hohe - vom Strafgericht für verfallen erklärten - Beträge zu erwirtschaften, spricht für eine überaus hohe kriminelle Energie dieser vom BF initiierten Ablauforganisation. Darin und in der Angabe des BF, mittellos zu sein, und der stattgehabten einschlägigen Verurteilung durch das Kantonsgericht XXXX vom XXXX insbesondere wegen Vergehen und Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, beruht eine besondere, vom BF ausgehend Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
Bei den von ihm (und seinen Komplizen) begangenen Delikten handelt es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten (vgl. unter vielen VwGH vom 12.09.2012, Zl. 2011/23/0311), welches auf eine hohe Bereitschaft zur Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist. Hinzu kommt, dass ihm schon wegen der einschlägigen Vorverurteilung bekannt war, dass der Handel mit Suchtgift (bzw. mit Betäubungsmitteln) verboten und mit strafrechtlicher Sanktion belegt ist.
Beim BF ist überdies eine hohe Gefahr des Rückfalls zu beobachten, wenn man berücksichtigt, dass das Kantonsgericht XXXX am XXXX eine unbedingte Zusatzfreiheitsstrafe von 4 Jahren über ihn verhängte. Zieht man seine Verurteilung durch das Landesgericht XXXX vom XXXX heran, weswegen er insbesondere wegen seit dem XXXX in Österreich (sohin in Freiheit begangenen) Suchtgiftdelikten (neuerlich) strafgerichtlich verurteilt wurde und vergleicht dies mit seinen Angaben, dass er von der vierjährigen Zusatzfreiheitsstrafe drei Jahre und 10 Monate in Schweizer Gefängnissen verbüßte, so ergibt sich daraus, dass er in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu seiner Entlassung aus der schweizerischen Strafhaft erneut mit dem Handel und Verkauf von Betäubungsmitteln bzw. Suchtgift in Österreich begonnen hat, sodass ein Wohlverhaltenszeitraum in seinem Fall nicht erkennbar ist. Daraus resultiert eine besonders hohe Gefahr des Rückfalls des BF in Hinblick auf eine einschlägige Suchtmitteldelinquenz.
Die Tathandlungen hat der BF offenbar gesetzt, weil er mittellos war bzw. ist und sich mit der Begehung dieser Straftat bereichern wollte. Ihm attestierte das Landesgericht XXXX als Strafgericht sogar ein besonders ausgeprägtes Gewinnsuchtstreben und lässt sich dieses an den überaus hohen von ihm erwirtschafteten Bargeldbeträgen erkennen. Wenn in der Beschwerde eingewandt wird, dass er beruflich integriert wäre, da er ein Unternehmen in Liechtenstein betrieben habe, muss diese berufliche Integration, die einer solchen im Bundesgebiet nicht gleichgehalten werden kann, eine starke Relativierung hinnehmen. In seinem Fall bestehen sogar Zweifel daran, dass er mit diesem Unternehmen ein ehrbares Geschäft initiieren wollte, zumal seine Suchtmitteldelinquenz über einen sehr langen Zeitraum und die hohen, dabei erzielten Gewinne, ein ehrbares Unternehmerleben überlagen und in Zweifel ziehen.
Vielmehr ist auf Grund seiner Mittellosigkeit und der kundgetanen Negierung der österreichischen Rechtsordnung mit einer neuerlichen Delinquenz des BF zu rechnen und ist die Zeit eines Wohlverhaltens des Beschwerdeführers als nicht existent anzusehen, um den Wegfall oder eine entscheidungserhebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr annehmen zu können.
Gemäß § 9 BFA-VG ist eine Ausweisung gemäß § 66 FPG, die in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF ist verhältnismäßig, da er in Österreich weder soziale noch wirtschaftliche Anknüpfungspunkte aufweist. Anlassbezogen wird nicht übersehen, dass er in der Beschwerdeschrift vorgebracht hat, dass seine Ex-Gattin und der Sohn, sowie seine Lebensgefährtin in der Schweiz leben und er sich deshalb gegen das wider ihn erlassene Aufenthaltsverbot wende. Dazu ist ihm zu entgegnen, dass ihn das Aufenthaltsverbot nicht daran hindert, nach seiner Entlassung aus der österreichischen Strafhaft wieder in die Schweiz zurückzukehren. Im Bundesgebiet liegen tatsächlich, wie die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat, keine Merkmale einer nennenswerten Integration des BF vor.
Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen einzelner, dienlicher Strafrechtsnormen im Bereich der Vermögensdelikte (vgl. VwGH vom 12.09.2012, Zl. 2011/23/0311 und vom 18.10.2012, Zl. 2011/23/0318) einem gedeihlichen gesellschaftlichen Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF mit seinem Verhalten - und der damit zu verbindenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen nachhaltige und schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Aufenthaltsverbots als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.
Was die Dauer des von der belangten Behörde angeordneten unbefristeten Aufenthaltsverbotes betrifft, so ist zu berücksichtigen, dass dieses bei Berücksichtigung des bei den von ihm begangenen Straftaten möglichen Strafmaßes von 15 Jahren Freiheitsstrafe und im Vergleich des von ihm über einen langen Zeitraum gezeigten Gesamtfehlverhaltens und der vorzunehmen gewesenen Gefährdungsprognose in angemessener Relation steht.
Eine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes kommt für das erkennende Gericht nicht in Betracht. Vielmehr war und ist die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots gerade zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen in Österreich geboten, zumal das persönliche Fehlverhalten des BF nicht etwa in einem einmaligen „Fehltritt“ bestand, sondern die weitere Begehung von strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen unmittelbar befürchten lässt.
Da sich das angeordnete Aufenthaltsverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Die Bestimmung des § 70 Abs. 3 FPG hat folgenden Wortlaut:
„Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub
§ 70. (1) […]
[…]
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
[…]“
3.2.2. Wie schon oben ausgeführt, ist beim BF aus den genannten Gründen schon wegen seines Persönlichkeitsbildes ein rascher Rückfall in die Suchtmitteldelinquenz zu erwarten.
Mit seinem Verhalten hat er die Grundinteressen der Gesellschaft auf Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv verletzt und stellt dieses eine erhebliche bzw. schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
Wenn die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides vermeint hat, dass sein weiterer Aufenthalt in Österreich eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, und die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots im Interesse der Bevölkerung geboten sei, weshalb ein amtswegiger Durchsetzungsaufschub nicht erteilt werden könne, begegnet diese Auffassung in Anbetracht des vom Beschwerdeführer vermittelten Gesamtbildes keinen Bedenken.
3.3. Zu Spruchpunkt III. Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
3.3.1. Die Bestimmung des § 18 Abs. 3 BFA-VG hat nachstehenden Wortlaut:
„§ 18
(1) […]
[…]
(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
[…]“
3.3.2. Auf Grund der besonders hohen, vom BF ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, auf die bereits oben sehr ausführlich eingegangen wurde, erweist sich die sofortige Ausreise bzw. die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit für notwendig. Anlassbezogen sind keine Gründe hervorgekommen, die wegen der hohen, vom BF ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und des völligen Fehlens eines Wohlverhaltenszeitraums der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden.
3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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