Bundesverwaltungsgericht W266 2299714-1

W266 2299714-1Tribunal Administrativo Federal6 de out. de 2025

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Regest

Anspruchsverlust Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung zumutbare Beschäftigung

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Bundesverwaltungsgericht W266 2299714-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:W266.2299714.1.00

Spruch

W266 2299714-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Andreas KARWAS und Mag. Wolfgang SCHIELER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jägerstraße vom 09.07.2024 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 30.08.2024, GZ: 2024-0566-9-026004, betreffend den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für 56 Tage ab dem 25.06.2024; zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt lautet: „Gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) hat Herr XXXX den Anspruch auf Notstandshilfe für 56 Tage ab dem 25.06.2024 verloren. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des AMS Jägerstraße (AMS oder belangte Behörde) vom 09.07.2024 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer (BF) den Anspruch auf Notstandshilfe für 56 Tage ab dem 25.06.2024 verloren habe. Begründet wurde dies damit, dass der BF eine zumutbare Beschäftigung als Kassamitarbeiter bei einem näher genannten Dienstgeber abgelehnt hätte.

Gegen diesen Bescheid hat der BF Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, keine konkrete Beschäftigung erhalten und selbstverständlich kein Jobangebot abgelehnt zu haben. Weiters bringt er vor, dass ein Stellenangebot schriftlich sein müsse und auch schriftlich abgelehnt werden müsse und dass das Fehlen einer schriftlichen Ablehnung darauf hindeute, dass keine konkrete Arbeitsaufnahme abgelehnt worden wäre. Zudem wäre eine Beschäftigung als Kassamitarbeiter auf jeden Fall nicht zumutbar, da sein Profil die Anforderungen des Unternehmens nicht erfüllte. Seine Berufserfahrung in einer anderen Branche und die Tatsache, dass er auch noch keine Erfahrung als Kassamitarbeiter hat, lasse erkennen, dass das Jobangebot zufällig ausgewählt worden wäre um an das AMS geschickt zu werden. Zudem habe er bei dem genannten Dienstgeber auch nachgefragt ob man ihn einstellen würde ohne ihn jemals zu sehen, ohne Vorstellungsgespräch vor Ort und ohne Erfahrung. Der Filialleiter hätte ihm klar geschrieben, dass es sich um einen Irrtum handle.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.08.2024 wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen.

In der Folge beantragte der BF die Vorlage seiner Beschwerde.

Am 26.09.2024 langte die Beschwerde mit dazugehörigem Akt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.09.2025 eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF und zweier Zeugen durch.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Der BF stand mit kurzen Unterbrechungen seit dem 03.02.2022 in Bezug von Arbeitslosengeld und seit dem 13.09.2022 in Bezug von Notstandshilfe. Vom 12.12.2022 bis zum 22.01.2023 hat der BF schon einmal seinen Anspruch auf Notstandshilfe nach § 10 AlVG verloren.

Am 25.06.2024 nahm der BF an einem Bewerbertag bei XXXX (in der Folge I) teil und führte ein Gespräch mit Frau Mag. XXXX (Z1). Im Rahmen dieses Gespräches wurde dem BF - entgegen seinem Vorbringen - eine kollektivvertraglich entlohnte, zumutbare Beschäftigung als Kassamitarbeiter bei der Firma XXXX (Firma A) angeboten. Um Details über diese Beschäftigung in Erfahrung zu bringen, wurde von der Z1 auch Frau Mag. XXXX (Z2), ebenfalls eine Mitarbeiterin von I, in das Gespräch eingebunden. Die Firma A suchte zu diesem Zeitpunkt über I einen Kassamitarbeiter und wäre auch bereit gewesen Personen ohne Erfahrung aufzunehmen.

Eine Bewerbung bei dieser Firma durch I hat der BF abgelehnt und war ihm dabei bewusst, dass er die Beschäftigung nicht erhalten wird.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Leistungsbezug ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Bezugsverlauf.

Dass der BF am 25.06.2024 seinen Termin bei I wahrnahm, ergibt sich aus dem übereinstimmenden Angaben des BF und der Z1.

Die Feststellung, dass dem BF, entgegen seinem Vorbringen, die gegenständliche Beschäftigung angeboten wurde ergibt sich aus einer Zusammenschau der Angaben der Z1 und der Z2 im behördlichen Verfahren sowie in der mündlichen Verhandlung. Zu den Angaben der beiden Zeuginnen in der mündlichen Verhandlung ist zunächst festzuhalten, dass insbesondere die Z2 in der mündlichen Verhandlung keine Erinnerungen an den BF bzw. den gegenständlichen Termin hatte. Auch die Z1 konnte sich in der mündlichen Verhandlung nur noch bedingt an den gegenständlichen Termin erinnern. Soweit sie sich noch erinnern konnte, gab sie an, dass dies dadurch bedingt war, dass sie, was bei ihr nicht allzu oft vorkommt - ein Protokoll über die Ablehnung einer Stelle aufnehmen musste. Hierzu ist zunächst auszuführen, dass es für den Senat nachvollziehbar ist, dass die beiden Zeuginnen sich an den konkreten Termin nicht bzw. nur noch in Teilen erinnern können, da einerseits der Termin schon lange in der Vergangenheit liegt und andererseits die beiden Zeuginnen seitdem bereits wiederum viele Gespräche mit Stellensuchenden geführt haben. Nachvollziehbar ist jedoch auch, dass ein Gespräch, bei dem Handlungen vorgenommen werden, die nicht alltäglich sind, besser in Erinnerung bleibt.

Soweit der BF vorbringt, dass bei dem Termin am 25.06.2024 nur die Z1 anwesend war, ist auszuführen, dass sich in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, dass die Z1 mit der Formulierung: „Das Gespräch fand in Anwesenheit meiner Kollegin statt“ nicht gemeint hat, dass die Kollegin bei dem Gespräch dabei gewesen wäre, also das Gespräch zu zweit geführt worden wäre, sondern vielmehr, dass die Kollegin (die Z2) im selben Zimmer war. Der Senat konnte sich dementsprechend davon überzeugen, dass es sich hierbei um keinen Widerspruch in den Aussagen handelte, sondern vielmehr um eine sprachliche Ungenauigkeit, die sich durch das gesamte Verfahren bis in die mündliche Verhandlung durchzog. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich in der Verhandlung auch ergab, dass auch die Z2 dieser sprachlichen Ungenauigkeit unterlag. Sohin kommt der Senat zu dem Schluss, dass das Gespräch, so wie es auch der BF vorbringt, nur mit der Z1 geführt wurde. Es wurde aber, aus Sicht des Senates, seitens der Z1 die Z2 insoweit in das Gespräch eingebunden, als die Z1 von der Z2 wusste, dass der potentielle Dienstgeber einen Kassamitarbeiter suchte und die Z2 zu den entsprechenden Details der Beschäftigung gefragt wurde. Hierzu ist nochmals darauf einzugehen, dass sich die Z1 nur mehr wenig und die Z2 gar nicht an das Gespräch mit dem BF erinnern, wobei beide unabhängig voneinander in der mündlichen Verhandlung angegeben haben, dass eine solche Beiziehung passiert sein kann. Da das Protokoll über die Ablehnung des Stellenangebotes sowohl von der Z1 als auch von der Z2 unterschrieben wurde und die Z2 in der mündlichen Verhandlung bestätigte, dass sie von der freien Stelle beim potentiellen Dienstgeber wusste, kommt der Senat zur Feststellung, dass dem BF die gegenständliche Beschäftigung im Rahmen eines Gespräches mit der Z1 angeboten wurde und die Z2 wegen der Auskunft über Details der Beschäftigung an dem Gespräch beteiligt war. Da die Z2 angab den Dienstgeber zu kennen, geht der Senat davon aus, dass sie, auch wenn sie sich in der Verhandlung nicht mehr an die Details der gegenständlichen Beschäftigung erinnert, diese zum damaligen Zeitpunkt wusste und folgt der Senat sohin den früheren Angaben zu den Details der Stelle. Überdies ist die Angabe der Z1 über das gesamte Verfahren hinweg stringent, so wurde bereits im Protokoll über die Ablehnung der gegenständlichen Beschäftigung festgehalten um welche Stelle es sich handelt und dass der BF diese ablehnt und dies in einer Stellungnahme gegenüber dem AMS und schließlich auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Auch kann seitens des Senates kein Grund erblickt werden, aus dem insbesondere die Z1 aber auch die Z2 für den BF nachteilige Aussagen tätigen sollten.

Zu den, vom BF ins Treffen geführten Punkten, die aus seiner Sicht gegen die Darstellung der Zeugen sprechen ist auszuführen:

Wenn der BF vorbringt, den Begriff Einzelhandel nicht zu verwenden, ist aus der mündlichen Verhandlung bzw. der dortigen Angabe der Z1, die diesen Begriff in ihrer Stellungnahme verwendete, ersichtlich, dass die Z1 einen Sportartikelverkäufer dem Einzelhandel zuordnet, was auch dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht. Dass die Z1 in ihrer Stellungnahme nicht den genauen Wortlaut wiedergibt, ist für den Senat ebenfalls nachvollziehbar. Dasselbe gilt für die von der Z1 unterschiedlich verwendete Bezeichnung der angebotenen Beschäftigung. Dass sie diese im sogenannten „Protokoll Stellenangebot“ als Kassamitarbeiter benennt und in der Stellungnahme vom 26.07.2024 von einem Verkaufsmitarbeiter spricht, ist für den Senat per se auch nicht ausreichend um gegen die Glaubwürdigkeit der Z1 zu sprechen. Dazu ist zu sagen, dass zwischen Mitarbeitern mit und ohne Inkassobefugnis unterschieden werden kann, wobei man von beiden als Verkaufsmitarbeitern sprechen kann. Aus Sicht des Senates handelt es sich beim Verkaufsmitarbeiter um den „weiteren“ Begriff und inkludiert dieser den Kassamitarbeiter. Dem entspricht auch die Aussage der Z1 in der mündlichen Verhandlung, die zu der Differenz zwischen den von ihr verwendeten Begriffen Kassamitarbeiter und Verkaufsmitarbeiter ausführt, dass diese Begriffe Synonym verwendet werden.

Auch das Vorbringen des BF, dass es widersprüchlich wäre, wenn er laut der Z1 zunächst angibt bei I nicht mitmachen zu wollen um dann nach der Adresse des potentiellen Dienstgebers zu fragen, ist für den Senat nicht ausreichend um Zweifel an den Angaben der Z1 zu hegen. Dazu ist auszuführen, dass I neben der Vermittlung von (Transit-)Arbeitsverhältnissen auch diverse (Vorbereitungs-)Maßnahmen anbietet. Dass der BF diese ablehnt, jedoch ein (Transit-)Arbeitsverhältnis zumindest noch in Betracht zieht, scheint auch im Hinblick auf ein im Raum stehendes mögliches anderes Dienstverhältnis nicht ausgeschlossen. Zudem gab die Z1 in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar an, dass sie in einer Situation, in der eine Person vom AMS „zugebucht“ wird, davon ausgeht, dass diese Person auf Jobsuche ist. Die Z1 gab dazu weiters an, dass ihr bewusst ist, dass das AMS auch eine schriftliche Einstellungszusage nicht mit einem Dienstantritt gleichstellt und sie daher davon ausgeht, dass sie dem BF mit dem Angebot der gegenständlichen Beschäftigung eine Alternative zu der in Aussicht stehenden Beschäftigung anbieten wollte. Dies ist für den erkennenden Senat nachvollziehbar und konnte die Z1 sohin den möglichen Widerspruch auflösen.

Soweit der BF sich auf das Email des Filialleiters der Firma A beruft, ist zunächst festzuhalten, dass dieser schreibt: „[…] Es handelt sich hierbei um ein Missverständnis, ich kenne Sie nicht, hatte mit Ihnen kein Kontakt, ich habe ebenfalls keine Daten vom AMS bekommen. Mir wurden keine Dokumente geschickt und mir wurde nichts weitergeleitet. Das AMS hat von mir auch keine Informationen bekommen! Wenden Sie sich bitte zum AMS, da es sich hierbei um ein Irrtum handelt.“ Aus dieser Email lässt sich jedoch für den BF nichts gewinnen. Da es sich gegenständlich um keinen Vermittlungsvorschlag des AMS handelte und der BF eine Bewerbung durch I beim potentiellen Dienstgeber verweigerte, konnte dieser naturgemäß den BF nicht kennen und keine Daten von diesem haben. Auch kommt aus diesem Email nicht hervor, dass der potentielle Dienstgeber nur Personen mit Erfahrung gesucht hätte. Wenn der BF in der mündlichen Verhandlung ausführt, dass er mit einer Mitarbeiterin des potentiellen Dienstgebers gesprochen habe und diese meinte, dass sie keine Personen ohne Erfahrung nehmen würden, so steht dies im Wiederspruch zu den Angaben von I im behördlichen Verfahren und hat der BF erstmals in der mündlichen Verhandlung von einem Telefonat mit dem potentiellen Dienstgeber gesprochen. Auch wenn der potentielle Dienstgeber, wie der BF vorbringt, auf seiner Homepage zwischen Mitarbeitern im Verkauf und an der Kassa unterscheidet, so ändert dies aus Sicht des Senates nichts am Ergebnis, dass dem BF eine Stelle als Kassamitarbeiter angeboten wurde. Zu den Unterschieden in der Bezeichnung im Laufe des Verfahrens wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Aus den genannten Gründen kommt der Senat schließlich auch zu dem Schluss, dass der BF es abgelehnt hat, für die gegenständliche Stelle beworben zu werden.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 56 Abs. 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.

Zu A)

Anzuwendendes Recht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

„§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.

(4) Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).

(5) Die arbeitslose Person ist zum Ersatz eines allfälligen Schadens, der aus der Nichterfüllung der Einstellungsvereinbarung wegen Antritt einer anderen Beschäftigung entstanden ist, nicht verpflichtet. Sie soll jedoch dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt geben. Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis, auf die die arbeitslose Person anlässlich der Beendigung nur wegen der erteilten Wiedereinstellungszusage oder nur wegen der geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung verzichtet hat, leben wieder auf, wenn sie dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt gibt.

(6) Wenn in Folge eines Wiedereinstellungsvertrages oder einer Wiedereinstellungszusage Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht oder nicht zur Gänze erfüllt worden sind, so werden diese spätestens zu jenem Zeitpunkt fällig, zu dem die arbeitslose Person ihre Beschäftigung gemäß dem Wiedereinstellungsvertrag (der Wiedereinstellungszusage) hätte aufnehmen müssen, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Verjährungs- und Verfallfristen verlängern sich um den Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem vereinbarten Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung.

(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.

(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.

§ 10 Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

so verliert sie gemäß § 10 Abs. 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.Gemäß § 38 AlVG sind soweit im dritten Abschnitt des Arbeitslosenversicherungsgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

§ 58. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.“

Daraus folgt:

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039).

Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265).

Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.

Gemäß § 9 Abs. 3 gelten während des Bezuges von Arbeitslosengeld zeitlich abgestufte Kriterien für die Zumutbarkeit einer Tätigkeit. Diese gelten jedoch nicht mehr während des Bezuges von Notstandshilfe. Dies hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 19.9.2017, 2006/08/0252, bestätigt, in dem er ausführt: „Durch die Novelle des AlVG BGBl. I Nr. 77/2004 wurde der Berufs- bzw. Entgeltschutz im § 9 Abs. 3 AlVG für die Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld neu geregelt. Diese Bestimmung kann nicht von der allgemeinen Verweisung in § 38 AlVG erfasst und die in ihr genannten Fristen können nicht sinngemäß auch auf die Notstandshilfe anzuwenden sein. Sonst käme es nämlich zu einem unsachlichen Wertungswiderspruch, wenn nach dem Durchlaufen des abgestuften Entgelts- bzw. Berufsschutzes nach § 9 Abs. 3 AlVG mit dem Beginn des Bezuges von Notstandshilfe nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld dieser Berufs- bzw. Entgeltschutz von neuem zu laufen begänne. Somit besteht beim Bezug von Notstandshilfe kein Berufs- bzw. Entgeltschutz nach § 9 Abs. 3 AlVG mehr.“

Als Notstandshilfeempfänger war der BF daher verpflichtet, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, um möglichst rasch wieder aus dem Leistungsbezug auszuscheiden.

Festzuhalten ist, dass dem BF gegenständlich keine Stelle vom AMS angeboten wurde, sondern es sich um eine sich sonst bietende Arbeitsmöglichkeit handelte.

In § 10 AlVG ist die sich "sonst bietende Arbeitsmöglichkeit" zwar nicht explizit angeführt, sie wird nur in § 9 Abs. 1 AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in § 10 AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" in Frage kommen (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom 7. Mai 2008, Zl. 2007/08/0163).

In seinem Erkenntnis vom 19.10.2011, 2009/08/0047, hat der VwGH den Anruf eines Mitarbeiters eines potentiellen Dienstgebers, der dem Arbeitslosen ein Stellenangebot unterbreiten wollte, als sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit gewertet. Aus Sicht des Senates handelt es sich auch beim gegenständlichen Sachverhalt und eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit, da I dem BF ein Stellenangebot unterbreitet hat und dies für den potentiellen Dienstgeber tat. In diesem Zusammenhang ist auch auszuführen, dass – entgegen dem Vorbringen des BF – weder das Stellenangebot, insbesondere nicht bei der sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit, noch dessen Ablehnung schriftlich zu erfolgen haben.

Die gegenständliche Stelle erfüllt jedenfalls, wie festgestellt die Kriterien für die Zumutbarkeit des § 9 Abs. 2 AlVG. Weder hat der BF Gründe dafür vorgebracht, dass er die Stelle als unzumutbar betrachtet noch sind solche im Verfahren zutage getreten. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Stelle den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers nicht angemessen wäre oder seine Gesundheit oder Sittlichkeit gefährden würde. Wie festgestellt ist die Stelle zumindest kollektivvertraglich entlohnt und auch in angemessener Zeit erreichbar. Der Annahme der Stelle stehen auch keine Betreuungspflichten der BF entgegen.

Der BF erfüllt auch alle persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Beschäftigung, zumal der potentielle DG bereit war, auch nicht erfahrene Mitarbeiter aufzunehmen und auszubilden.

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2011/08/0082).

Da der BF keine Bewerbung durch I beim potentiellen Dienstgeber wollte, hat er zumindest die Chancen für das Zustandekommen einer Beschäftigung verringert, was ihm auch bewusst war.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb des Beobachtungszeitraumes von acht Wochen nach Beginn der Ausschlussfrist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 01.06.2001, 2000/19/0136). Berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter treffe, als dies sonst allgemein der Fall ist. Auf persönliche Umstände kommt es dabei nicht an (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201). Im Verfahren sind keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht vorgebracht worden und sind auch keine zu Tage getreten.

Zur Neufassung des Spruches:

Im angefochtenen Bescheid hat das AMS neben dem Verlust der Notstandshilfe noch ausgesprochen,

-dass sich das angeführte Ausmaß um die in ihm liegenden Zeiträume verlängert, während derer Krankengeld bezogen wird,

-dass die Ausschlussfrist unterbrochen wird, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses gemäß §§ 10 oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch besteht und

-dass während eines Ausschlusses gemäß § 10 AlVG weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten etc.) gelten.

Während der unter 1. genannte Ausspruch in § 10 AlVG Deckung findet, so findet der Ausspruch zu 2. aus Sicht des erkennenden Senates im Gesetzestext keine Deckung und hatte daher zu entfallen. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass Zeiträume des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) generell den Verlustzeitraum verlängern sollen, hätte er einen Verweis auf § 16 Abs. 1 AlVG und nicht (nur) auf den Bezug von Krankengeld vorgenommen. Der unter 3. genannte Ausspruch findet aus Sicht des Senates zwar im Gesetzestext Deckung, jedoch entbehrt dieser jeder Notwendigkeit, da sich diese Verpflichtungen bereits aus dem Gesetz ergeben. Der Spruch des Bescheides bietet aus Sicht des Senates – auch der Verständlichkeit wegen - weder Raum für den Hinweis auf ex lege bestehende (allgemeine) Verpflichtungen des Arbeitslosen gegenüber dem AMS noch vermag er Pflichten zu begründen, die dem Gesetz nicht zu entnehmen sind. Daher hatte auch dieser Satz zu entfallen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der oben zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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