W280 2180758-2•Bundesverwaltungsgericht W280 2180758-2
W280 2180758-2Tribunal Administrativo Federal6 de out. de 2025
Behebung der Entscheidung Interessenabwägung öffentliche Interessen Rechtsanschauung des VwGH Rückkehrentscheidung
W280 2180760-2/22E
W280 2180758-2/25E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX 1982 und 2. XXXX , geb. XXXX 2007, beide StA. Russische Föderation, beide vertreten durch Mag. Wilfried EMBACHER, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .01.2022, Zln. 1. XXXX und 2. XXXX , und nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .03.2022 zu Recht:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung wie folgt abgeändert: „Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.“
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge: BF1) und ihr Sohn, der zu diesem Zeitpunkt minderjährige Zweitbeschwerdeführer (in der Folge: BF2), beide Staatsangehörige der Russischen Föderation, reisten in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am XXXX .01.2015, der BF2 vertreten durch seine Mutter, die BF1, Anträge auf internationalen Schutz.
Mit Bescheiden vom XXXX .11.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) diese Anträge sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der bzw. des Asylberechtigten als auch bezüglich des Status der bzw. des subsidiär Schutzberechtigten ab. Unter einem erteilte es ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ jeweils Rückkehrentscheidungen und stellte fest, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgelegt.
Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vom XXXX .08.2021 als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführer verblieben im Bundesgebiet und gaben am XXXX .11.2021 im Wege ihrer Rechtsvertretung per E-Mail gegenüber dem BFA die Absicht bekannt, einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 zu stellen.
Am XXXX .11.2021 gab das BFA der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer einen Termin für die persönliche Antragstellung für XXXX .12.2021 bekannt, welcher auf Ersuchen der BF verschoben wurde.
Am XXXX .01.2022 stellten die Beschwerdeführer schließlich persönlich die gegenständlichen Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 beim BFA und legten ein Konvolut an Unterlagen vor.
3. Mit den oben angeführten Bescheiden des BFA vom XXXX .01.2022 wurden diese Anträge der Beschwerdeführer gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen.
4. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer Rechtsvertretung jeweils firstgerecht Beschwerde.
5. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom XXXX .03.2022 gab das BFA den Beschwerden statt und änderte den Spruch jeweils dahingehend ab, als dieser zu lauten habe, dass die Anträge gemäß § 56 AsylG abgewiesen werden, gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen werde, ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
6. Daraufhin stellten die Beschwerdeführer im Wege ihrer Rechtsvertretung jeweils rechtzeitig einen Vorlageantrag.
7. Am XXXX .04.2022 langten die Beschwerden der Beschwerdeführer samt dazugehörigen Verwaltungsakten beim BVwG ein.
8. Mit Schriftsätzen vom XXXX .03.2022, XXXX .03.2022 und XXXX .04.2022 legte die BF1 im Wege ihrer Rechtsvertretung weitere Unterlagen vor.
9. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX .05.2022 wies das BVwG die Beschwerden als unbegründet ab und bestätigte die Beschwerdevorentscheidungen.
10. Mit Beschluss vom XXXX .06.2022 lehnte der VfGH die Behandlung der gegen diese Erkenntnis seitens der Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde ab und trat diese über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom XXXX . 07 2022 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab
11. Der daraufhin von den Beschwerdeführern im Wege ihrer Rechtsvertretung erhobenen außerordentlichen Revision gab der VwGH mit Erkenntnis vom XXXX .07.2025 statt, indem er das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob.
12. Am XXXX .08.2025 langten die vom VwGH rückübermittelten Akten beim BVwG ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführer stehen zueinander im Verhältnis der Familienangehörigen iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Es war ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG zu führen.
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und stellten nach ihrer Einreise am XXXX .01.2015, der zu diesem Zeitpunkt minderjährige BF2 vertreten durch die BF1, Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit Bescheiden vom XXXX .11.2017 wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der bzw. des Asylberechtigten als auch bezüglich des Status der bzw. des subsidiär Schutzberechtigten ab und erließ unter anderem Rückkehrentscheidungen gegen die Beschwerdeführer.
Mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom XXXX .08.2021 wurden die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer kamen den rechtskräftig gegen sie erlassenen Rückkehrentscheidungen nicht nach und verblieben im Bundesgebiet. Am XXXX .01.2022, nachdem dies bereits mit E-Mail ihrer Rechtsvertretung vom XXXX .11.2021 angekündigt worden war, stellten sie die gegenständlichen Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005. Mit Bescheiden des BFA vom XXXX .01.2022 wurden diese Anträge der Beschwerdeführer gemäß § 58 Abs. 10 zurückgewiesen.
Den gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden der Beschwerdeführer gab das BFA mit Beschwerdevorentscheidungen vom XXXX .03.2022 statt und änderte den Spruch jeweils dahingehend ab, als dieser zu lauten habe, dass die Anträge gemäß § 56 AsylG abgewiesen werden, gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen werde, ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Die Feststellungen zu den Verfahren betreffend die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowie zur Stellung der gegenständlichen Anträge und der diesbezüglich erlassenen Bescheide und Beschwerdevorentscheidungen des BFA ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt der vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.
Zu A)
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß dem mit „Prüfungsumfang“ betitelten § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegen findet, den angefochtenen Bescheid [...] auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist im Falle der Beschwerde gegen einen den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückweisenden Bescheid nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beschränkt (VwGH XXXX .07.2025 Ra 2022/17/0174 bis 0175; VwGH 6.6.2023, Ra 2023/17/0083; 21.6.2023, Ra 2023/17/0001, jeweils mwN). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115).
Dementsprechend überschritten bereits die Beschwerdevorentscheidungen (und in weiterer Folge auch das zwischenzeitlich durch den VwGH behobene Erkenntnis) den durch die Ausgangsbescheide abgegrenzten Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, soweit sie die Anträge auf Erteilung Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 in der Sache erledigten und weitere über den Ausgangsbescheid hinausgehende Aussprüche trafen.
Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens ist folglich lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungen der Anträge auf Erteilung Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005, sohin die Bescheide vom XXXX .01.2022 und die gegen diese erhobenen Beschwerden.
Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten (auszugsweise):
Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
§ 56. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.
(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
Antragstellung und amtswegiges Verfahren
§ 58. (1) – (7) ...
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) ...
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
§ 60. (1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Der VwGH hat ausgesprochen, dass „– als Nachfolgeregelung des § 44b Abs. 1 Z 1 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011“ – nunmehr § 58 Abs. 10 AsylG 2005 bestimmt, dass Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Dies bezieht sich hierzu auch in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1803 der Beilagen 24. GP) nur wie auch der vormalige § 44b NAG im Grunde nur auf den § 55 iVm § 58 Abs. 10 Satz 1 AsylG 2005, wonach Anträge als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 iVm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sacherhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Nach dieser Judikatur liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr läge ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine – der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (§ 68 AVG) nachgebildete – Zurückweisung (nunmehr) gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Folglich ist nach der Judikatur des VwGH die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben – nochmals – zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 05.09.2008, Zl. 2005/12/0078). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum verwaltungsbehördlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444).
Weiters ist zu berücksichtigen, dass der genannte § 44b NAG auf die Anträge gemäß §§ 43 Abs. 2 und 44 Abs. 3 NAG Bezug nahm und es sich hierbei um Anträge auf Niederlassungsbewilligungen handelte, welche jedoch in Zusammenhang mit dem Privat- und Familienleben des Art. 8 EMRK geboten waren und daher gerade nicht mit den Anträgen im Sinne des § 56 AsylG 2005 in der derzeitigen Fassung, welche sich ausschließlich auf die Integration im Bundesgebiet stützen.
Es ist daher zu prüfen, ob die rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer vom XXXX .08.2021 im Rahmen der vorangegangenen Verfahren betreffend ihre Anträge auf internationalen Schutz als „rechtskräftige Vorentscheidung“ für die Prüfung der Identität der Sache im vorliegenden Verfahren aufgrund des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 herangezogen werden kann.
Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass die Beschwerdeführer die gegenständlichen Anträge nur wenige Monate nach dem Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses betreffend ihre Anträge auf internationalen Schutz einbrachten und das damals bestehende Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer iSd Art 8 EMRK gewürdigt wurde.
Gemäß der Rechtsprechung des VwGH zu den Regelungen im 7. Hauptstück des AsylG 2005 (§ 54 ff) werden für den § 56 AsylG 2005 im Vergleich zu § 55 AsylG 2005 indes gerade nicht idente Prüfungsmaßstäbe vorausgesetzt. So führte der Verwaltungsgerichtshof wiederholt aus, dass im Unterschied zum Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 („Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“), dessen Erteilung jedenfalls voraussetzt, dass „dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist“, der § 56 AsylG 2005 unter dort näher genannten zeitlichen und inhaltlichen (insbesondere den Grad der Integration betreffenden) Voraussetzungen die Erteilung eines „Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ vorsieht. Von dieser Bestimmung sollen jene Konstellationen erfasst sein, in denen die höhere Schwelle des Art. 8 EMRK, sodass gemäß § 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wären, noch nicht erreicht wird (vgl. VwGH vom 21.12.2022, Ro 2020/21/001; 22.03.2021, Ra 2020/21/0448 bis 0450).
Der VwGH führte auch aus, dass der in § 56 AsylG 2005 geregelte Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, der nicht auf die Asylwerbereigenschaft des Antragstellers abstellt und neben weiteren Bedingungen einen zumindest fünfjährigen durchgängigen Aufenthalt in Österreich verlangt, nicht an die Voraussetzungen anknüpft, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme aus Gründen des Art. 8 EMRK (auf Dauer) unzulässig ist. Das ist aber der im Verfahren betreffend Ausweisung zu beachtende (höhere) Maßstab (vgl. VwGH 26.07.2022, Ra 2021/21/0361; 16.07.2020, Ra 2020/21/0133).
So ist der Gesetzeszweck des § 56 AsylG 2005 die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen "Altfällen" unter isolierter Bewertung allein des faktischen – notwendigerweise mindestens zur Hälfte rechtmäßigen – Aufenthalts sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Art. 8 EMRK, sodass gemäß § 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (vgl. VwGH 22.03.2021, Ra 2020/21/0448; 29.04.2010, 2009/21/0255; 26.06.2019, Ra 2019/21/0032, 0033).
Außerdem führte der VwGH wiederholt aus, es möge rechtspolitisch als Manko empfunden werden, dass der Gesetzgeber für derartige Fälle einer gelungenen Integration mit kurzer Aufenthaltsdauer (hier noch nicht ganz vier Jahre) kein humanitäres Aufenthaltsrecht vorgesehen hat. Das kann aber nicht dazu führen, dass die – im Vergleich zum „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ nach § 56 AsylG 2005 – strengeren Voraussetzungen für die nach § 9 Abs. 3 BFA-VG vorzunehmende Feststellung der dauernden Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und die inhaltsgleichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 unterlaufen werden (vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0195; 27.08.2020, Ra 2020/21/0156 u.a.).
So ist hier erkennbar, dass die Prüfung des § 56 AsylG 2005 nicht ident mit der Prüfung des § 55 AsylG 2005 in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG ist, da der Prüfungsmaßstab unterschiedlich ist.
In einem anderen Erkenntnis führte der VwGH weiter aus, dass das Ergebnis in jenem Fall dadurch abgemildert wird, dass der Mitbeteiligte die Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG 2005 in zeitlicher Hinsicht bereits Ende Oktober 2020 (kurz nach der Erlassung des VwGH-Erkenntnis) erfüllen wird und hierfür – bei unverändertem Sachverhalt – auch die übrigen Bedingungen voraussichtlich gegeben sein werden (VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0133-4), sodass auch hier erkennbar ist, dass der VwGH nicht davon ausgeht, dass nach einer für den Mitbeteiligten negativen Entscheidung über die Rückkehrentscheidung, es ihm verwehrt wäre unmittelbar danach einen Antrag nach § 56 AsylG 2005 zu stellen, und dieser nicht wegen unverändertem Sachverhalt nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückzuweisen wäre.
Die unterschiedlichen Schwellen der Prüfung zeigen sich auch in den Vorgängerbestimmungen des NAG idF BGBL I Nr. 112/2011. Da nach einer Aufenthaltsberechtigung gemäß §§ 55, 56 AsylG 2005 eine Niederlassungsbewilligung nach dem NAG erteilt werden kann, ist hierzu entsprechend der Rechtsprechung des VwGH anzuführen, dass die Beurteilung des Integrationsgrades gemäß § 41a Abs. 10 NAG 2005 („Rot-Weiß-Rot-Karte plus“) nicht in einer gesamtheitlichen Prüfung der Kriterien des Art. 8 EMRK besteht, sondern lediglich in einer isolierten Bewertung des Integrationsgrades. In § 11 Abs. 3 NAG 2005 genannte Gesichtspunkte können in dem Maße einfließen, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkungen haben (VwGH 03.10.2013, 2012/22/0062). § 43 Abs. 4 NAG 2005 greift gerade dann, wenn kein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen iSd Art. 8 EMRK erfolgreich geltend gemacht werden kann. Aus der Tatsache, dass eine Ausweisung nach Interessenabwägung zulässig ist, darf nicht gefolgert werden, dass kein besonders berücksichtigungswürdiger Fall iSd § 43 Abs. 4 NAG 2005 vorliegt (VwGH 11.11.2013, 2012/22/0109; 26.02.2013, 2011/22/0320).
Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung bereits darauf hingewiesen, dass zwar bei der Prüfung, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall iSd NAG 2005 vorliegt, auch die in § 11 Abs. 3 NAG 2005 genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte in die Beantwortung der Frage einfließen können, ob ein „besonders berücksichtigungswürdiger Fall“ vorliegt. Dies aber nur in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkungen haben. Daran kann schon deshalb kein Zweifel bestehen, weil § 41a Abs. 10 NAG 2005 (ebenso wie § 43 Abs. 4 NAG 2005) erkennbar vor allem jene Konstellationen erfassen soll, in denen die Schwelle des Art. 8 EMRK, sodass gemäß § 11 Abs. 3 NAG ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (VwGH 18.03.2014, 2013/22/0191).
Gerade die höhere Schwelle des Art. 8 EMRK – sodass gemäß § 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre – die auch im gegenständlichen Fall in den vorangegangenen Verfahren betreffend die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer im Rahmen der rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen vom XXXX .08.2021 geprüft wurde, muss laut Rechtsprechung bei der Prüfung gemäß § 56 AsylG 2005 nicht erreicht werden.
So geht der erkennende Richter nicht davon aus, dass mit der vorangegangen Rückkehrentscheidung der gleiche Prüfungsmaßstab vorliegt, um von einer Identität der Sache und in weiterer Folge von einer entschiedenen Sache ausgehen zu können, da schlichtweg ein geeigneter Vergleichsbescheid bzw. eine geeignetes rechtskräftiges „Vergleichserkenntnis“ fehlt. So prüfte das BVwG im vorangegangenen rechtskräftigen Erkenntnis vom XXXX .08.2021 eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer gemäß § 52 FPG im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK. Eine rechtskräftige Entscheidung über einen Antrag gemäß § 56 AsylG 2005 liegt gegenständlich nicht vor und kann – aufgrund der vorangehend ausgeführten Rechtsprechung und nicht identen Prüfungsmaßstäbe – sohin nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. So ist es auch ständige Judikatur des VwGH, dass die Bindung zum Heimatstaat des Fremden und die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren (§ 9 Abs. 2 Z 5 und Z 8 BFA-VG), nicht Gegenstand der Prüfung im Sinne des § 56 AsylG 2005 (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0032), jedoch schon Gegenstand der Prüfung bei der Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG sind.
Somit erfolgte in Anbetracht der Rechtsprechung des VwGH die Zurückweisung des Antrags der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 58 Abs. 10 Satz 2 AsylG 2005 zu Unrecht. Im Fall der Beschwerdeführer wurde die Frage, ob eine Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK eingreift und verletzt, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX .08.2021 geprüft und verneint. Eine rechtskräftige Entscheidung zum § 56 AsylG 2005 und somit ein geeigneter Vergleichsmaßstab für die Prüfung eines maßgeblich geänderten Sachverhalts ist damit jedoch nicht gegeben, weil die höhere Schwelle des Art. 8 EMRK bei der Prüfung des § 56 AsylG 2005 gerade nicht erreicht werden muss. So ist der Gesetzeszweck des § 56 AsylG 2005 die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen „Altfällen“ unter isolierter Bewertung des faktischen Aufenthalts sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration und sind im Unterschied hierzu bei der Interessensabwägung im Rahmen einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG und Art. 8 EMRK neben der Integration in Österreich auch noch vorhandene Bindungen zum Herkunftsstaat und der unsichere Aufenthalt als Asylwerber ins Ermessen mit einzubeziehen.
Des Weiteren liegen im gegenständlichen Fall eben keine bereits ergangene inhaltlichen Entscheidungen über Anträge der Beschwerdeführer gemäß § 56 AsylG 2005 vor, welche eine res iudicata bilden würde.
Somit wären die Anträge der BF auf einen Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen inhaltlich zu prüfen gewesen.
Erkennt das BVwG eine Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG für rechtswidrig, kann es nur mit einer Behebung vorgehen, nicht etwa in einem (im Sinne einer inhaltlichen Entscheidung) den Titel zuerkennen. Bei einer inhaltlichen Entscheidung hätte daher das BVwG, wie eingangs bereits ausgeführt, den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschritten.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Formulierung des § 56 AsylG 2005 (arg: „…kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag…“) davon auszugehen ist, dass es sich um eine Ermessensentscheidung des Bundesamtes handelt. Als unbedingte Erteilungsvoraussetzungen für eine „Aufenthaltsberechtigung“ sieht § 56 AsylG 2005 einen durchgängig fünfjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet, davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, des festgestellten durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet rechtmäßig, sowie die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis Z 3 AsylG 2005 vor. Darüber hinaus hat sich das Bundesamt hinsichtlich des Vorliegens eines besonders berücksichtigungswürdigen Falls gemäß § 56 Abs. 3 AsylG 2005 am Grad der Integration des Antragstellers zu orientieren (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar Stand 15.01.2016, S 981).
Somit hat die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen zu Unrecht gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen und wird das Bundesamt in weiterer Folge eine inhaltliche Prüfung der vorliegenden Anträge vorzunehmen sowie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen eine Ermessensentscheidung zu treffen haben.
In einer Gesamtschau war der Beschwerde daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Dies war gegenständlich der Fall.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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