Bundesverwaltungsgericht W611 2295972-1

W611 2295972-1Tribunal Administrativo Federal17 de out. de 2025

Abrir fonte

Regest

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Christentum ersatzlose Teilbehebung Fluchtgründe Flüchtlingseigenschaft geschlechtsspezifische Diskriminierung Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit inländische Schutzalternative innerstaatliche Fluchtalternative Kassation Minderheitenzugehörigkeit mündliche Verhandlung Religion Religionsausübung Religionsfreiheit religiöse Gründe Rückkehrentscheidung behoben Schutzunfähigkeit des Staates soziale Gruppe Spruchpunktbehebung staatlicher Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht

Texto completo

Bundesverwaltungsgericht W611 2295972-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:W611.2295972.1.00

Spruch

W611 2295972-1/25EW611 2295974-1/20EW611 2295976-1/21E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RESCH als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geboren am XXXX 2.) XXXX , geboren am XXXX , sowie 3.) XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2024, Zahlen: 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.07.2025, zu Recht:

A)

I. Den Beschwerden wird stattgegeben und es wird XXXX gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

III Die Spruchpunkte II. bis VI. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden auch: BP1 bis BP3). Sie reisten im August 2023 legal mit vorhandenen Visa im Familienverband in das Bundesgebiet ein und stellten am 19.09.2023 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

2. am 19.09.2023 fand jeweils die niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch statt.

3. Sodann fanden vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, die niederschriftlichen Einvernahmen der Beschwerdeführer im Asylverfahren unter Beziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch statt.

4. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes vom 11.06.2024, zugestellt am 24.06.2024, wurden die Asylanträge der Beschwerdeführer vom 19.09.2023 sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten (jeweils Spruchpunkt I.), als hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (jeweils Spruchpunkt II.) abgewiesen, ihnen eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (jeweils Spruchpunkt III.), Rückkehrentscheidungen erlassen (jeweils Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass die Abschiebung nach Syrien zulässig sei (jeweils Spruchpunkt V.) sowie eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise eingeräumt (jeweils Spruchpunkt VI.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, den Beschwerdeführern drohe in Syrien keine Verfolgung aufgrund ihrer Ausreise. Die Erstbeschwerdeführerin und ihre beiden Kinder seien legal mit einem Visum ausgereist. Im Falle ihrer Rückkehr bestehe keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit von Repression oder Menschenrechtsverletzungen. Sie verfüge durch den Ehemann und eine weitere Tochter über Angehörige in Syrien, verfüge weiters über eine Ausbildung als Lehrerin und eine aktuelle Anstellung. Sie sei wirtschaftlich genügend abgesichert und könnte für ihren Unterhalt sorgen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sie im Fall einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Die Sicherheitslage in der Provinz Hama beruhige sich laufend und werde von der syrischen Regierung kontrolliert. Im Bescheid betreffend den Zweitbeschwerdeführer wurde im Wesentlichen die gleiche Begründung wie im Bescheid der Mutter angeführt und zudem ausgeführt, es läge keine reale Gefahr des Einzugs zum Militärdienst in Syrien vor, da er der einzige Sohn der Familie sei. Auch im Bescheid betreffend die Drittbeschwerdeführerin wurde im Wesentlichen die gleiche Begründung wie im Bescheid der Mutter angeführt.

5. Mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung der Beschwerdeführer vom 08.07.2024, beim Bundesamt am 09.07.2024 eingelangt, erhoben alle drei Beschwerdeführer gemeinsam und fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen diese Bescheide. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den Beschwerdeführern den Status von Asylberechtigten oder allenfalls subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen und die Rückkehrentscheidung samt den übrigen Aussprüchen ersatzlos aufheben; in eventu die angefochtenen Bescheide aufheben und die Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, der Erstbeschwerdeführerin würde vorgeworfen werden, nach Österreich gereist zu sein, um ihren Bruder bei dessen Spionagetätigkeit zu unterstützen. Der Zweitbeschwerdeführer sei 17 Jahre alt und erreiche bald das wehrpflichtige Alter. Bei einer Rückkehr müsse er mit dem Einzug zum syrischen Militär rechnen. Die Drittbeschwerdeführerin sei eine erwachsene junge Frau, die bei einer Rückkehr unterschiedlichen Gefahren ausgesetzt wäre. Frauen und Mädchen wären am stärksten vom innerstaatlichen Konflikt in Syrien betroffen und würden von allen Konfliktparteien direkt und gezielt verfolgt werden. Verschiedene Arten sexueller Gewalt gegenüber Frauen sei in jeder Provinz Syriens dokumentiert worden. Die Familie sei sehr bemüht, sich in Österreich zu integrieren. Der Zweitbeschwerdeführer besuche eine HTL, die Drittbeschwerdeführerin ein Gymnasium. Alle Beschwerdeführer würden mittlerweile gut Deutsch sprechen. Die Beschwerdeführer würden im Falle einer Rückkehr vor allem eine Inhaftierung durch das syrische Regime fürchten. Eine Rückkehr wäre auch nur durch vom Regime kontrollierte Gebiete möglich. Durch die Asylantragstellung im Ausland würde den Beschwerdeführern zudem eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden. Dem Zweitbeschwerdeführer drohe weiters Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime, sobald er das wehrpflichtige Alter erreicht habe. Auch aufgrund der Familienangehörigkeit zum in Österreich lebenden Bruder, der bereits der Spionage beschuldigt worden sei, sei eine asylrelevante Reflexverfolgung gegeben. Es wäre jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren.

6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 19.07.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

7. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 13.08.2024 wurde das Verfahren der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung am 02.09.2024 neu zugewiesen.

8. Am 19.09.2024 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht die Übersetzung der vorgelegten Dokumente, welche am 05.11.2024 einlangte.

9. Mit Stellungnahme vom 02.12.2024 legte die Erstbeschwerdeführerin Kopien der österreichischen Aufenthaltsberechtigungskarten ihres Bruders vor.

10. Infolge des Sturzes des Assad-Regimes in Syrien im Dezember 2024 wurden die Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zur Stellungnahme betreffend die Aufrechterhaltung ihrer Beschwerde mit Schreiben vom 16.04.2025 aufgefordert und ihnen zugleich ein Konvolut aktueller Länderinformationen in Syrien zum Parteiengehör übermittelt.

11. Mit Stellungnahme vom 30.04.2025 wurde vorgebracht, die Beschwerdeführer würden ihre Beschwerde aufrechterhalten, da sie der christlichen Minderheit in Syrien angehören würden. Schon vor dem Sturz des Assad-Regime habe die Erstbeschwerdeführerin in ständiger Angst vor religiös motivierten Übergriffen gelebt. Zwar habe sich die politische Führung im Land verändert, jedoch sei die aktuelle Lage in Syrien nach wie vor instabil. Es herrsche keine klare und gesicherte Ordnung und viele Regionen würden nicht effektiv von der neuen Regierung kontrolliert werden.

12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.07.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die drei Beschwerdeführer, die Rechtsvertretung sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Arabisch teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung. In der Verhandlung wurden die Beschwerdeführer zu ihren Fluchtgründen, zur Herkunft und den persönlichen Lebensumständen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt.

Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.

13. Am 23.07.2025 langte eine schriftliche Stellungnahme der Rechtsvertretung zu den in der Verhandlung ins Verfahren eingebrachten aktuellen Länderinformationen ein. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, die Situation von Christ:innen habe sich in Syrien stark verschlechtert und die Beschwerdeführer seien als Angehörige einer religiösen Minderheit in Syrien aufgrund ihrer Religion der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Die letzten Monate hätten gezeigt, dass es regelmäßig zu gewalttägigen Angriffen auf religiöse Minderheiten durch extremistische und bewaffnete Gruppen und Einzelpersonen gekommen sei und in vielen Fällen Personen getötet wurden.

14. Die Beschwerdeführer legten im Verfahren folgende Dokumente vor:

-Bestätigung vom 07.07.2025 der XXXX , wonach die Erstbeschwerdeführerin aktives Mitglied der Kirchengemeinde ist (vgl. Seite 24 des Verhandlungsprotokolls vom 09.07.2025 in OZ/20)

-Bestätigung der antiochenisch-orthodoxen Kirche in Österreich vom 05.07.2025, wonach alle drei Beschwerdeführer aktive Mitglieder der Kirchengemeinde in XXXX sind (vgl. Seite 24 des Verhandlungsprotokolls vom 09.07.2025 in OZ/20)

-Spielerpass des Zweitbeschwerdeführers (BP1 OZ 22)

-Heiratsdokument (BP1 OZ 9)

-Auszug aus dem syrischen Zivilregister Erstbeschwerdeführerin (BP1 OZ 9)

-Geburtsurkunde Syrien Erstbeschwerdeführerin (BP1 OZ 9)

-Syrischer Reisepass Erstbeschwerdeführerin (BP1 OZ 9)

-Syrischer Reisepass Zweitbeschwerdeführer (BP1 OZ 9)

-Syrischer Reisepass Drittbeschwerdeführerin (BP1 OZ 9)

-Geburtsurkunde Erstbeschwerdeführerin (BP1 OZ 9)

-Übersetzte Niederschrift des syrischen Innenministeriums Polizeikommando der Provinz Hama vom 13.12.2021 zur Vorführung von Inhaftierten (BP1 OZ 10)

-Zeugnis der Erstbeschwerdeführerin zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2 vom 24.10.2024 (BP1 OZ 11)

-Teilnahmebescheinigung des Zweitbeschwerdeführer Deutsch B1- Teil 1 und Teil 2, A2 Teil 1 und Teil 2 Unterrichts (BP1 OZ 19)

-Schulbesuchsbestätigungen des Zweitbeschwerdeführers von den Schuljahren 2024/2025 (BP1 OZ 19)

-Teilnahmebestätigung eines human rights Kurses des Zweitbeschwerdeführers (BP1 OZ 19)

-Teilnahmebescheinigung der Erstbeschwerdeführerin Deutsch B2 Teil 1 und Teil 2 und Deutsch A2 Teil 1 und Teil 2 Unterrichts (BP1 OZ 19)

-Bestätigung über Freiwilligenarbeit der Erstbeschwerdeführerin im Lerncafe der Caritas (BP1 OZ 19)

-Bestätigung des Besuchs des Sprachcafe durch die Erstbeschwerdeführerin (BP1 OZ 19)

-Nachweis über freiwillige Tätigkeit der Erstbeschwerdeführerin bei der Caritas (BP1 OZ 19)

-Kopie Taufschein der Erstbeschwerdeführerin (BP1 AS 83)

-Anmeldebestätigung Mama lernt Deutsch (BP1 AS 113)

-Kursbesuchsbestätigung ÖIF der Erstbeschwerdeführerin (BP1 AS 115)

-Teilnahmebestätigung Sprachcafe Erstbeschwerdeführerin (BP1 AS 117ff)

-Konvolut E-Mail-Verkehr betreffend die Verhaftung des Bruders der Erstbeschwerdeführerin in Syrien (BP1 AS 121ff)

-Kursabschlussbestätigung ÖIF Deutsch A1 der Erstbeschwerdeführerin (BP1 AS 233)

-Geburtsurkunde Syrien Erstbeschwerdeführerin (BP2 AS 33 59ff)

-Personenstandsregierauszug Syrien BP2 (BP2 AS 33 51ff)

-Glaubensbekenntnis Zweitbeschwerdeführer (BP2 AS 33 65ff)

-Kursbestätigung A1 Zweitbeschwerdeführer (BP2 AS 33 41ff)

-Teilnahmebestätigung Sprachcafe Zweitbeschwerdeführer (BP2 AS 33 39)

-Teilnahmebestätigung Basketballverein Zweitbeschwerdeführer (BP2 AS 33 45)

-Anmeldebestätigung Volkshochschule Zweitbeschwerdeführer (BP2 AS 33 47)

-Aufnahmebestätigung Fachschule für Elektrotechnik als ao. Schüler Zweitbeschwerdeführer (BP2 AS 77)

-Geburtsurkunde Syrien Drittbeschwerdeführerin (BP3 AS 33 57ff)

-Personenstandsregierauszug Syrien BP3 (BP3 AS 33 53ff 65)

-Glaubensbekenntnis Drittbeschwerdeführerin (BP3 AS 33 67ff)

-Kursbestätigung A1 Drittbeschwerdeführerin (BP3 AS 33 41ff)

-Teilnahmebestätigung Sprachcafe Drittbeschwerdeführerin (BP3 AS 33 41ff)

-Anmeldebestätigung Mama lernt Deutsch (BP3 AS 33 39, 47)

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführer führen die oben im Spruch angeführte Identität. Die Erstbeschwerdeführerin ist leibliche Mutter des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin, wobei der Zweitbeschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylantragstellung noch minderjährig, die Drittbeschwerdeführerin hingegen bereits volljährig gewesen ist (vgl. BP1 AS 1 ff, BP1 AS 71 ff; Bp2 und 3 AS 1 ff, AS 32 ff; Seite 8f. des Verhandlungsprotokolls vom 09.07.2025 in OZ/20).

Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Araber, ihre Muttersprache ist Arabisch. Sie sprechen alle drei etwas Englisch und verfügen bereits über sehr gute Deutschkenntnisse. Sie konnten den Großteil der Verhandlung verstehen und haben zeitweise auf Deutsch geantwortet. Die Beschwerdeführer gehören seit ihrer Geburt der Religionsgemeinschaft der orthodoxen Christen an (vgl. BP1 AS 1 ff, BP1 AS 71 ff; Seite 3 und 9f. und 18 des Verhandlungsprotokolls vom 09.07.2025 in OZ/20).

Die Erstbeschwerdeführerin absolvierte in Syrien zwölf Jahre lang die Schule und schloss diese mit Matura ab, danach studierte sie vier Jahre am Kolleg bzw. der Universität Homs Lehramt. Sie verfügt über eine Berufsausbildung zum Lehramt und arbeitete von 2004 bis zur letzten Ausreise 2023 als Lehrerin (vgl. Erstbefragung BP1 19.09.2023, AS 1; Niederschrift Bundesamt BP1 12.04.2024, AS 74; Seite 8 und 12 des Verhandlungsprotokolls vom 09.07.2025 in OZ/20).

Die Erstbeschwerdeführerin ist seit 2004 verheiratet, sie hat zwei Töchter und einen Sohn, wobei sich die ältere Tochter (Drittbeschwerdeführerin) und der Sohn (Zweitbeschwerdeführer) mit ihr in Österreich befinden und die jüngste Tochter (geboren 2012) mit dem Ehemann in Syrien in XXXX aufhältig ist. Es besteht gemeinsame Obsorge für die minderjährigen Kinder. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführer ist angestellt und arbeitet als Agraringenieur. Die Familie hat regelmäßig Kontakt miteinander. Die Familie hat zwei Häuser, zwei Geschäftslokale und verfügte über eine Landwirtschaft jeweils in XXXX . Die Landwirtschaft hat die Familie verloren. Der Vater der Erstbeschwerdeführerin ist bereits verstorben, in Syrien leben weiters eine Schwester und ihre Mutter sowie zwei Halbbrüder und zwei Halbschwestern. Die Familie lebt in XXXX . Es besteht täglicher Kontakt zur Familie über WhatsApp. Der Bruder der Erstbeschwerdeführerin, XXXX , geboren am XXXX , lebt ebenfalls in Österreich, er verfügte über einen Daueraufenthalt-EU, inzwischen verfügt er über die österreichische Staatsbürgerschaft (vgl. Erstbefragung BP1 19.09.2023, AS 7; Niederschrift Bundesamt BP1 12.04.2024, AS 74; Seite 10f. und 14 des Verhandlungsprotokolls vom 09.07.2025 in OZ/20).

Der Zweitbeschwerdeführer besuchte zehn Jahre lang die Grundschule und Reifeschule in XXXX , er verfügt über keine Berufsausbildung und lebte bis zur Ausreise als Schüler in Syrien (vgl. Erstbefragung BP2 19.09.2023, AS 3; Niederschrift Bundesamt BP2 12.04.2024, AS 34). Er ist ledig, hat keine Kinder und keine Sorgepflichten (vgl. Erstbefragung BP2 19.09.2023, AS 3; Niederschrift Bundesamt BP2 12.04.2024, AS 33, Seite 12 des Verhandlungsprotokolls vom 09.07.2025 in OZ/20).

Die Drittbeschwerdeführerin besuchte elf Jahre die Grundschule und Reifeschule in XXXX , sie verfügt über keine Berufsausbildung und lebte bis zur Ausreise als Schülerin in Syrien. Zwei Monate arbeitete sie in Syrien als Visagistin (vgl. Erstbefragung BP3 19.09.2023, AS 3; Niederschrift Bundesamt BP3 12.04.2024, AS 34). Sie ist ledig, hat keine Kinder und keine Sorgepflichten (vgl. Erstbefragung BP3 19.09.2023, AS 3; Niederschrift Bundesamt BP3 12.04.2024, AS 33, Seite 12 des Verhandlungsprotokolls vom 09.07.2025 in OZ/20).

Der Herkunftsort der Beschwerdeführer ist XXXX in der Provinz Hama, dieses befindet sich nordwestlich von Hama, in Syrien. In diesem Ort sind alle Beschwerdeführer geboren, aufgewachsen und haben bis zu ihrer Ausreise gelebt (vgl. Erstbefragung BP1 und BP2 sowie BP3 19.09.2023, AS 1 7; Niederschrift Bundesamt BP1 12.04.2024, AS 73f, BP2 AS 34; BP2 AS 7, 33; BP3 AS 1 und 7, 33ff; Seite 8 und 13 des Verhandlungsprotokolls vom 09.07.2025 in OZ/20). Dieser liegt unter der Kontrolle der neuen Regierung (ehemals HTS).

Die Erstbeschwerdeführerin nimmt Medikamente wegen einer Schilddrüsenunterfunktion und muss alle sechs Monate zu einer Kontrolluntersuchung, ansonsten ist sie gesund (vgl. Erstbefragung BP1 19.09.2023, AS 7; Niederschrift Bundesamt BP1 12.04.2024, AS 73). Der Zweitbeschwerdeführer ist gesund und nimmt keine Medikamente (BP2 Erstbefragung BP2 19.09.2023, AS 7; Niederschrift Bundesamt BP2 12.04.2024, AS 33). Die Drittbeschwerdeführerin ist gesund, sie nimmt keine Medikamente (vgl. Erstbefragung BP3 19.09.2023, AS 7; Niederschrift Bundesamt BP3 12.04.2024, AS 33).

Alle Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten (vgl. Strafregisterauszüge, jeweils OZ 2).

Die Beschwerdeführer reisten mit Reisepass und erteilten Visa, gültig von 30.01.2023 bis 16.09.2023, nach Österreich, um den Bruder der Erstbeschwerdeführerin zu besuchen. Es wurde Es wurde kein konkreter Entschluss zur dauerhaften Ausreise aus Syrien gefasst. Die Abreise aus dem Wohnort erfolgte am 31.08.2023 nach Beirut und die legale Einreise nach Österreich mit dem Visum. Seither erfolgte keine Rückkehr nach Syrien. Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin befinden sich das erste Mal in Österreich. Hingegen reiste die Erstbeschwerdeführerin in der Vergangenheit (2018 und 2022, zuletzt 2023) bereits mehrmals mit einem Visum nach Österreich, um ihren hier lebenden Bruder zu besuchen, kehrte aber dann wieder nach Syrien zurück (vgl. Erstbefragung BP1 19.09.2023, AS 1ff; Niederschrift Bundesamt BP1 12.04.2024, AS 74f, Seite 14 des Verhandlungsprotokolls vom 09.07.2025 in OZ/20).

1.2. Zu den relevanten Fluchtgründen der Beschwerdeführer:

1.2.1. Die Beschwerdeführer sind alle drei seit ihrer Geburt orthodoxe Christen (vgl. BP1 AS 1 ff, BP1 AS 71 ff; Seite 3 und 9f. des Verhandlungsprotokolls vom 09.07.2025 in OZ/20, Taufschein BP1 AS 83, Glaubensbekenntnis BP2 AS 33 65ff, Glaubensbekenntnis BP3 AS 33 67ff).

Sie sind aus innerer Überzeugung orthodoxe Christen und verstehen ihre Religion als identitätsstiftendes Merkmal, das sie auch bei einer Rückkehr in den Heimatstaat Syrien weiterleben werden. Ihre Religionszugehörigkeit ist nach außen sichtbar und wird von den Beschwerdeführern ausgelebt.

Die Beschwerdeführer haben in Syrien regelmäßig die christlich orthodoxe Kirche sowie den Religionsunterricht besucht und die Erstbeschwerdeführerin war aktives Mitglied der Kirchengemeinde.

Auch in Österreich sind alle drei Beschwerdeführer aktive Mitglieder der Kirchengemeinde der orthodoxen Kirche und besuchen diese regelmäßig.

Die Herkunftsstadt der Beschwerdeführer, XXXX , in der Provinz Hama ist eine christliche Stadt, welche hauptsächlich von Christen bewohnt wird. Es ist bekannt, dass die Familie christlichen Glaubens ist.

Der Familie wurde eine Landwirtschaft von Gruppierungen bzw. bewaffneten Milizen aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit weggenommen, weil sie Christen sind.

Die Erstbeschwerdeführerin wurde inzwischen als Lehrerin in Syrien gekündigt, weil sie Mitglied der Baath-Partei war und weil sie Christin ist.

Für die Erstbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin ergibt sich als christliche Frauen eine erhöhte Gefahrensituation.

Nach dem Machtwechsel steht die Heimatregion der Beschwerdeführer unter der Kontrolle der HTS bzw. der aktuellen Regierung. Die Situation in Syrien ist weiterhin volatil, zumal es zu mehreren Übergriffen gegenüber verschiedenen zivilen Bevölkerungsgruppen durch bewaffnete Gruppierungen gekommen ist. Seit der Machtübernahme haben sich viele Bedrohungen gegenüber Christen in der nun von der HTS kontrollierten Herkunftsregion der Beschwerdeführer zugetragen. Die derzeitige neu ernannte Regierung kann Christen keinen ausreichenden staatlichen Schutz gegenüber Übergriffen von bewaffneten Gruppierungen gewährleisten.

Die im Heimatdorf verbliebene Familie der Beschwerdeführer, der verbliebene Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und die weitere Tochter, werden seit der Machtübernahme durch die HTS als Christen diskriminiert und bedroht, sie gehen aufgrund der Drohungen gegenüber Christen nicht mehr aus dem Haus.

Aufgrund der aktuellen volatilen Verhältnisse und aufgrund des Fehlens einer ausreichenden funktionierenden Staatsgewalt droht den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund ihrer christlichen Religion durch bewaffnete Gruppierungen.

Bei einer Rückkehr in die Heimatprovinz Hama in Syrien laufen die Beschwerdeführer Gefahr, Gewalthandlungen, erheblichen Eingriffen in ihre Unversehrtheit und/oder gravierenden Bedrohungen durch verschiedene Gruppierungen bzw. bewaffnete Milizen, und die Erstbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin sexuellen Übergriffen ausgesetzt zu sein. Der syrische Staat ist derzeit nicht in der Lage und nicht gewillt, die Beschwerdeführer vor Bedrohungen zu schützen.

Die diesbezüglichen Bedrohungen der Beschwerdeführer sind aktuell.

1.2.2. Das syrische Regime unter Bashar al-Assad wurde gestürzt und übt in Syrien seit Dezember 2024 weitestgehend keine territoriale Kontrolle und keine staatliche Macht mehr aus, sodass eine Gefährdung durch die früheren Machthaber nicht mehr besteht.

1.3. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:

Im Verfahren wurden folgende Quellen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer herangezogen:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Syrien, Version 12, 08.05.2025

Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Syrien, Version 11, 27.03.2024

EUAA Leitlinien zu Syrien: „Interim Country Guidance Syria“ vom Juni 2025

EUAA Syria: Country Focus – Juli 2025

EUAA Syria: Country Focus – März 2025

UNHCR Regional Flash Update 22 – Syria situation crisis

Die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen - 6. aktualisierte Fassung, März 2021

Linkliste mit aktuellen Länderinformationen zu Syrien: Der Standard vom 22.06.2025: „Mindestens 22 Tote bei Anschlag auf christliche Kirche in Damaskus“ https://www.derstandard.at/story/3000000274936/mindestens-15-tote-bei-anschlag-auf-kirche-in-damaskus [abgerufen am 01.07.2025]

1.3.1. Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Syrien, Version 12 vom 08.05.2025:

1.3.1.1. Religionsfreiheit

Letzte Änderung 2025-04-24 08:48

Im Jahr 2023 war die Lage der Religionsfreiheit in Syrien nach wie vor schlecht, wobei viele der schlimmsten Verstöße in Gebieten unter der Kontrolle nicht staatlicher Einheiten stattfanden (USCIRF 1.5.2024). Das ganze Jahr 2023 über wurde immer wieder über sektiererische Gewalt aufgrund von Spannungen zwischen religiösen Gruppen, kulturellen Rivalitäten und provokativer Rhetorik berichtet. Berichten zufolge waren Christen weiterhin Diskriminierung und Gewalt durch gewalttätige extremistische Gruppen ausgesetzt (USDOS 30.6.2024).

Interessengruppen berichteten, dass gesellschaftliche Konventionen und religiöse Verbote Konversionen weiterhin relativ selten machten, insbesondere Konversionen vom Islam zum Christentum, die gesetzlich verboten sind. Die Gruppen berichteten auch, dass gesellschaftlicher Druck Konvertiten vom Islam zum Christentum weiterhin dazu zwang, innerhalb des Landes umzuziehen oder auszuwandern, um ihre neue Religion offen ausüben zu können (USDOS 30.6.2024). (…)

Gebiete unter der Kontrolle der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS)

Kurdische Medien berichteten 2022, dass die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) das Eigentum von Christen beschlagnahmte, Kirchen schloss und es Christen verwehrte, ihren religiösen Riten nachzugehen (NPA 5.3.2022). Später gab die HTS bekannt, dass sie die erste christliche Liturgie seit über einem Jahrzehnt in Idlib toleriere, und versprach, das von Christen und Drusen beschlagnahmte Eigentum neu zu verteilen. Sie setzte jedoch weiterhin ihre Auslegung des sunnitischen Islam sowohl bei muslimischen als auch bei nicht muslimischen Bewohnern von Idlib durch, beispielsweise indem sie ihre Interpretation der Scharia in Schulen durchsetzte. Weiterhin werden Personen, die ihrer religiösen Doktrin kritisch gegenüberstehen verhaftet und eingesperrt (USCIRF 1.5.2024).

1.3.1.2. Ethnische und religiöse Minderheiten - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024):

Letzte Änderung 2025-05-08 22:36

Die sunnitischen Muslime machen die Mehrheit der Bevölkerung des Landes aus. Obwohl die offiziellen Bevölkerungsstatistiken keine Angaben zu Religion oder ethnischer Zugehörigkeit enthalten, sind laut dem Bericht des US-Außenministeriums über Religionsfreiheit aus dem Jahr 2022 74 % der Bevölkerung Sunniten, mit einer vielfältigen ethnischen Mischung aus mehrheitlich Arabern, Kurden, Tscherkessen, Tschetschenen und einigen Turkmenen. Sunniten sind in den meisten syrischen Städten und Dörfern vertreten, mit bemerkenswerten Konzentrationen in Damaskus, Aleppo und Homs. Neben den Sunniten gibt es weitere islamische Gruppen, darunter Alawiten, Ismailiten und andere schiitische Sekten, die nach Schätzungen des US-Außenministeriums zusammen 13 % der Bevölkerung ausmachen. Die Vielfalt Syriens beschränkt sich nicht auf die konfessionelle Dimension, sondern erstreckt sich auf zahlreiche ethnische Gruppen wie Kurden, Armenier, Turkmenen, Tscherkessen und andere. Araber sind die überwältigende Mehrheit in Syrien, gefolgt von Kurden (BBC 12.12.2024). Die Übergangsregierung in Syrien will sich nach Aussagen ihres Außenministers ash-Shaybani für die Inklusion aller Bevölkerungsgruppen im Land einsetzen. Niemand sollte aufgrund seiner Herkunft, seines sozialen oder religiösen Hintergrunds oder einer Zugehörigkeit zu bestimmten Bevölkerungsgruppen bestraft werden, sagte er beim Weltwirtschaftsforum in Davos (Zeit Online 23.1.2025). Demografische Daten für Syrien sind unzuverlässig, und die derzeitigen Standorte von Minderheitengemeinschaften sind aufgrund der erheblichen Umwälzungen, die das Land unter der Herrschaft von Bashar al-Assad erlebte, ähnlich schwer zu ermitteln (MRG 1.2025).

Auf folgender Karte von France 24 ist die ethnische und religiöse Zusammensetzung Syriens dargestellt:

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20251017_W611_2295972_1_00/hauptdokument.img1is.png

Das Bild zeigt die ethnische und religiöse Zusammensetzung Syriens auf einer Karte FR24 26.12.2024a

Obwohl die Zahlen nicht überprüft werden können, wird geschätzt, dass weit über 500.000 Menschen getötet wurden und über zwölf Millionen innerhalb Syriens oder ins Ausland vertrieben wurden, darunter Alawiten, Christen (einschließlich Armenier und Assyrer), Drusen, Ismailiten, Kurden, Turkmenen, Zwölfer-Schiiten, Jesiden und andere. Al-Assads zynische Mobilisierung von Ängsten innerhalb der Gemeinschaft vor dem Hintergrund des wachsenden Einflusses extremistischer Elemente innerhalb der syrischen Oppositionskräfte führte zu einer zunehmend konfessionell geprägten Landschaft – beschleunigt durch die Vertreibung von Minderheiten durch militante Gruppen in Gebieten, die unter ihrer Kontrolle standen. Infolgedessen hat sich die Demografie des Landes neu geordnet, wobei sich die religiösen Minderheiten in den von der Regierung kontrollierten Gebieten in Zentral- und Südsyrien konzentrieren, während die Bevölkerung im Norden nun größtenteils sunnitisch ist (MRG 1.2025).

Tatsächlich kam es bei dem rasanten Vormarsch auf Damaskus Berichten zufolge nicht zu Racheakten oder Gewalttaten. In seiner ersten Rede in Damaskus trat ash-Shara' ebenfalls mäßigend auf und mahnte den Übergang vom Kampf zum Aufbau der Institutionen an (Rosa Lux 17.12.2024). Insbesondere Alawiten und Christen sind besorgt, dass die Zukunft des neuen Syriens für ihre Gemeinschaften, von denen viele die Revolution im Jahr 2011 und den anschließenden 13-jährigen Bürgerkrieg ablehnten, nicht tolerant sein könnte (Independent 12.12.2024). Von Anfang an zeigten die neuen Behörden bewusst die Absicht, eine Abkehr von den spaltenden Praktiken ihrer Vorgänger zu signalisieren. In Aleppo nahm Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) Kontakt zu prominenten christlichen Führern und Geistlichen verschiedener Konfessionen auf, um die angespannten Beziehungen zu verbessern und ein Gefühl der Sicherheit zu fördern. Diese Treffen waren nicht oberflächlich, sondern beinhalteten Diskussionen über konkrete Missstände, wie die Ungerechtigkeiten, mit denen Christen in Jisr ash-Shughur ein Jahr zuvor konfrontiert waren. Einige dieser Missstände wurden inzwischen angegangen, hauptsächlich durch Rechenschaftspflicht und die Rückgabe von Eigentum an die rechtmäßigen Eigentümer. Dies ist ein beispielloser Schritt, der das Verständnis der Führung für die Notwendigkeit von Inklusion unterstreicht, wenn auch sorgfältig gesteuert (AC 20.12.2024). Anderen Berichten zufolge gab es durchaus gewaltsame Übergriffe, Morde und andere Racheakte von HTS-Kämpfern gegen Andersgläubige (National 6.1.2025). Einem libanesischen Zeitungsbericht zufolge, der Betroffene zitiert, sollen vor allem Nachbarn und Bekannte Racheakte an Andersgläubigen verübt haben. Viele Angehörige verschiedener religiöser Minderheiten sind in den Libanon geflohen (Nahar 1.1.2025).

Ash-Shara' hat Befehle erlassen, Kreuze an Kirchen zu lassen und Weihnachtsdekoration zu schützen und die schiitischen Schreine zu respektieren sowie Bars und Lokale in Ruhe zu lassen, in denen Frauen und Männer miteinander tanzten. Das ist anders als in Idlib, wo solcher vermeintlicher Verderbtheit Schuldige, getötet, bekehrt oder vertrieben und ihre Räumlichkeiten, einschließlich Kirchen, geschlossen würden (Economist 14.1.2025). HTS-Beamte haben umfangreiche Kontaktkampagnen mit Vertretern aller religiösen Glaubensgemeinschaften gestartet, und die christlichen und drusischen Gemeinschaften in ganz Westsyrien scheinen überwiegend in Frieden zu leben. Nur in den alawitischen Gemeinden hat die Jagd nach Kriminellen zu wiederholten Verstößen gegen Zivilisten geführt. Diese werden als Einzelfälle deklariert (MEI 21.1.2025). Als christliche Führer von Problemen berichteten - wie dem Auftauchen einiger islamistischer Prediger, die versuchten, Christen in der Altstadt von Damaskus zu bekehren - habe die neue Regierung schnell gehandelt, um die Ruhe wiederherzustellen (Arabi21 3.2.2025).

Ash-Shara' hat erklärt, dass weder die Kurden noch die Drusen unter dem Vorwand der Angst vor der islamischen Mehrheit Syriens auf Autonomie hinarbeiten dürfen. Er verlangt von ihnen, sich in der neuen Ordnung einzugliedern und ihre Waffen niederzulegen. Die Kurden sollen keine unabhängigen oder individuellen Beziehungen zu ausländischen Akteuren unterhalten (Akhbar 31.12.2024).

Laut Beobachtern hat Iran nach dem Sturz des Regimes eine groß angelegte Desinformationskampagne gestartet, die primär darauf abzielt, religiöse Konflikte in Syrien zu schüren und damit die fragile Lage in dem Land zu destabilisieren. Dabei werden in den sozialen Netzwerken massenhaft falsche oder irreführende Berichte von Gewalttaten gegen Schiiten, Alawiten und Christen verbreitet, die angeblich von Kämpfern der islamistischen Miliz Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) verübt wurden. Dass es tatsächlich iranische Akteure sind, die diese Berichte streuen, lässt sich in den wenigsten Fällen nachweisen. Doch die schiere Anzahl von Postings lässt darauf schließen, dass es sich um eine organisierte Kampagne handelt (NZZ 8.1.2025). Auch Enab Baladi berichtet von irreführenden Videos, die in sozialen Medien verbreitet werden, um Zwietracht zu säen und die Sicherheitslage zu gefährden (Enab 10.1.2025).

Obwohl der Rebellenführer mit dem Versprechen angetreten ist, das gesamte syrische Volk zu vertreten, sitzt in der Interimsregierung weder ein Alawit noch ein Schiit, noch ein Druse oder ein Christ (NZZ 24.1.2025). Zudem gab es in den Wochen nach dem Umsturz immer wieder Berichte von Übergriffen gegen diese Minderheiten (ORF 27.1.2025). In einem Interview mit dem Economist versprach ash-Shara', dass nach Ablauf einer dreimonatigen Frist, Anfang März, eine breitere und vielfältigere Regierung etabliert werde, an der alle Teile der Gesellschaft teilhaben werden. Das Auswahlverfahren wird auf Kompetenz und nicht auf ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit basieren (Economist 3.2.2025).

Religiöse Minderheiten

Christen

Syrien war ein wichtiges kulturelles Zentrum für das Christentum, mit Dutzenden von Kirchen und Klöstern. Vor 2011 lebten 2,2 Millionen Christen (ca. 10 % der syrischen Bevölkerung) in Syrien (BBC 12.12.2024). Viele haben al-Assad unterstützt oder sind aus Angst vor islamistischen Aufständischen geflohen (AP 15.12.2024a). Die amerikanische Nichtregierungsorganisation Open Doors schätzt, dass nur noch 3 %, also etwa 638.000, übrig geblieben sind (BBC 12.12.2024). Der Patriarch der syrischen orthodoxen Kirche schätzt, dass noch ca. 500.000 Christen im Land leben (OrthoPatSYR 22.9.2024). Die meisten Christen leben noch in den Städten Damaskus, Aleppo, Homs, Hama, Latakia und den umliegenden Gebieten sowie in der Provinz al-Hasaka im Nordosten des Landes. Sie sind auf mehrere Konfessionen verteilt, darunter orthodoxe, katholische und protestantische (BBC 12.12.2024). Die Christen in Syrien werden oft beschuldigt, das frühere Regime unterstützt zu haben. Tatsächlich betrachteten viele von ihnen al-Assad als das kleinere Übel, nachdem radikale islamistische Gruppen in der bewaffneten Revolte die Oberhand gewonnen hatten. Aber es gab auch viele Christen, die sich dem Aufstand anschlossen und später getötet oder ins Exil gezwungen wurden (Spectator 2.2.2025). Christen konnten sich aufgrund ihrer Präsenz in städtischen Zentren, in denen schwere Kämpfe stattfanden, und in den vom Islamischen Staat (IS) überrannten Regionen im Nordosten des Landes weniger gut aus dem Konflikt heraushalten. In von der Opposition kontrollierten Gebieten verbargen Christen ihre religiöse Identität und kleideten sich muslimisch, um nicht aufzufallen. Die Angst vor extremistischen Gruppen war ein zentraler Faktor für die Auswanderung von Christen aus Syrien (MRG 1.2025).

Ash-Shara' selbst, sagte, dass die Übergangsregierung gute Kontakte zu Christen und Drusen unterhalten würde, die mit ihnen gemeinsam gegen die Syrische Arabische Armee (Syrian Arab Army - SAA) gekämpft hatten (MEMRI 16.12.2024). Christliche Autoritäten sagten am 16.12.2024 in einem Interview, dass sie bisher, abgesehen von den medialen Versprechungen der HTS, wenig in der Umsetzung beobachten konnten. Bisher hatten sie nur mit einem Militärkommandanten gesprochen, sonst mit keinem offiziellen Vertreter der Interimsregierung bzw. der führenden Gruppierungen (AAA 16.12.2024). Am 31.12.2024 traf sich ash-Shara' schließlich mit hochrangigen christlichen katholischen, orthodoxen und anglikanischen Geistlichen in Damaskus (AJ 31.12.2024a; vgl. Croix 2.1.2025). Dabei sicherte er den Christen zu, dass sie unbehelligt im Land bleiben und ihre Religion frei ausüben können (VN 2.1.2025). Christen, die bereits unter der HTS-Regierung gelebt haben, geben an, dass sie zu Beginn der Herrschaft der Gruppierung diskriminiert wurden, beispielsweise durch Beschlagnahmung ihres Eigentums und durch Verbote ihre religiösen Rituale zu praktizieren. Erst in den letzten zwei Jahren vor al-Assads Sturz hat die HTS sich geändert und der christlichen Gemeinschaft mehr Freiheiten gegeben (BBC 18.12.2024).

Die Zusicherung der neuen Regierung, die Religionsfreiheit zu respektieren, betrachten viele Christen mit Skepsis, wobei regional große Unterschiede bestehen. Aus manchen syrischen Regionen werden vereinzelte Einschränkungen der Religionsfreiheit für Christen durch Islamisten gemeldet. In einigen Orten hätten radikale Gruppen zum Beispiel getrennte Sitzplätze für Frauen und Männer in öffentlichen Verkehrsmitteln oder die Pflicht zur Verschleierung für Frauen durchsetzen können. Den Erfolg dieser Maßnahmen führen die Beobachter bisher noch auf das Fehlen einer einheitlichen Verwaltung nach dem Machtwechsel zurück (ACN 3.2.2025). Nach dem Sturz von al-Assad schossen unbekannte Bewaffnete auf die griechisch-orthodoxe Erzdiözese in Hama und versuchten Kultstätten zu zerstören (SOHR 19.12.2024; vgl. SNHR 19.12.2024). Kurz vor Weihnachten wurde ein Christbaum in einer mehrheitlich von Christen bewohnten Stadt in Zentralsyrien von maskierten Männern angezündet. Es kam zu Protesten in mehreren Landesteilen. Die HTS gab bekannt, dass ausländische Kämpfer wegen des Vorfalls festgenommen worden seien und versicherte, dass der Baum wiederhergestellt werden würde (BBC 24.12.2024). Die HTS hat versucht in den von ihr kontrollierten Gebieten ein gewisses Maß an Toleranz gegenüber bestimmten Minderheiten, insbesondere Christen, zu zeigen, im Vergleich zu der mit al-Qaida verbundenen Gruppierung, aus der sie hervorgegangen ist. Seit der Machtübernahme in Damaskus und weiten Teilen Syriens im Dezember 2024 hat die Gruppe im Allgemeinen Zurückhaltung bei der Behandlung christlicher und schiitischer bzw. alawitischer Denkmäler und Gemeinden gezeigt (FR24 13.12.2024). [Weitere Informationen über den Umgang mit Minderheiten, wie Christen, finden sich in den Kapiteln Allgemeine Menschenrechtslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes (seit 8.12.2024) und Rechtsschutz / Justizwesen - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).]

In Damaskus haben sich lokale christliche Freiwillige zum Schutz christlicher Viertel bewaffnet und an Straßenecken aufgestellt (Spectator 2.2.2025).

1.3.2. Auszug aus dem Bericht der EUAA, Country Focus Syria vom März 2025 (Originalsprache Englisch, durch KI übersetzt und Plausibilität der Übersetzung durch das erkennende Gericht überprüft):

„Andere religiöse und ethnische Minderheiten

Die neue syrische Führung hat zugesagt, die Rechte von Minderheiten zu wahren und die nationale Einheit zu fördern, in Anbetracht der Befürchtung, unter der islamistischen Herrschaft marginalisiert zu werden.

Im Rahmen seiner Bemühungen, die Minderheitengemeinschaften zu beruhigen, traf Ahmad Al-Sharaa am 22. Dezember mit dem libanesischen Drusenführer Walid Jumblatt zusammen. Später kam er nach einer Reihe von Angriffen auf religiöse Minderheiten mit christlichen Führern zusammen, darunter katholische, orthodoxe und anglikanische Geistliche. Dieses Treffen fand nach Protesten statt, die durch die Verbrennung eines Weihnachtsbaums durch mit der HTS verbundene ausländische Kämpfer am 23. Dezember in einer überwiegend christlichen Stadt in Hama ausgelöst worden waren, sowie nach weiteren Berichten über Schikanen. Nach dem Anschlag auf den Weihnachtsbaum nahm die Übergangsregierung die ausländischen Kämpfer fest, die sie für diesen als Einzelfall bezeichneten Vorfall verantwortlich machte. Darüber hinaus blieben die Regierungsbüros an den Weihnachtsfeiertagen und am folgenden Tag, dem 23. Dezember, geschlossen. Unterdessen berichtete France24, dass in Damaskus zwar Weihnachtsfeiern stattfanden, die christlichen Einwohner sich jedoch zurückhielten und einige aus Angst und Unsicherheit keinen Alkohol kauften.

Berichten zufolge kam es vermehrt zu gezielten Übergriffen auf christliche Gemeinschaften, darunter ein Angriff unbekannter Bewaffneter auf eine griechisch-orthodoxe Kirche in Hama am 18. Dezember, sowie zu verstärkten Spannungen in christlichen Vierteln von Damaskus aufgrund von Drohungen wie öffentlich gesungenen dschihadistischen Liedern und einer Drohbotschaft auf einem gepanzerten Fahrzeug.

Menschenrechtsorganisationen haben verschiedene Einschränkungen der religiösen Freiheiten dokumentiert. Richard Ghazal, Geschäftsführer von In Defense of Christians, wies auf Maßnahmen wie Alkoholverbote und die Präsenz von Flaggen des Islamischen Staates in Gebieten nahe Damaskus hin. In ähnlicher Weise dokumentierte Nadine Maenza vom in Washington ansässigen Sekretariat für internationale Religionsfreiheit Ende Dezember mindestens ein Dutzend Augenzeugenberichte über Angriffe gegen religiöse und ethnische Minderheiten in der Region Shehba in der Nähe von Aleppo. Rafif Jouejati, Wissenschaftler am Middle East Institute, vertrat jedoch die Ansicht, dass diese Vorfälle als Einzelfälle und nicht als Beweis für ein breiteres Muster systematischer Intoleranz betrachtet werden sollten.

Im Stadtteil Al-Qassaa, Damaskus, verteilten bewaffnete Personen Flugblätter, in denen sie Beschränkungen für die Kleidung von Frauen, das Rauchen und soziale Interaktionen forderten. Die HTS entsandte daraufhin Patrouillen, schrieb die Vorfälle nicht identifizierten Personen zu und lehnte eine Befürwortung ab. Die Häufigkeit solcher Aktionen gibt jedoch weiterhin Anlass zur Sorge.

Die neue Regierung unterstrich ihr Bekenntnis zur Inklusivität durch das Versprechen der Nationalen Dialogkonferenz, die darauf abzielte, verschiedene Gemeinschaften, darunter Christen, Kurden, Künstler und Intellektuelle, in die Gestaltung der Zukunft Syriens einzubeziehen. Als die Nationale Dialogkonferenz stattfand, konnte sie die Bedenken hinsichtlich der Inklusivität nicht zerstreuen. Von den sieben Personen, die in das Vorbereitungskomitee berufen wurden, gehörte nur eine einer religiösen Minderheit an, die christliche syrische Aktivistin Hind Kabawat, während die anderen sunnitische Muslime waren, von denen einige enge Verbindungen zu Sharaa oder HTS hatten. Kurdisch geführte Behörden aus dem Nordosten waren von der Konferenz gänzlich ausgeschlossen. Einige Christen erklärten, sie hielten ihr Urteil zurück, bis eine neue Verfassung ausgearbeitet sei und allgemeine Wahlen stattfänden. In der Übergangsregierung sind die Christen nicht vertreten, und sie setzt sich hauptsächlich aus Ministern zusammen, die zuvor in der Regierung von Idlib tätig waren.

Vor allem nach der einseitigen Reform des nationalen Lehrplans hat sich die Skepsis fortgesetzt. Der neue Bildungsminister, Nazir Mohammad Al-Qadri, versicherte, dass sowohl der Islam als auch das Christentum als Unterrichtsfächer Teil des Lehrplans bleiben würden. Anfang Januar kündigte das Bildungsministerium der Übergangsregierung jedoch Lehrplanänderungen an, die eine stärker islamische Perspektive widerspiegeln und gleichzeitig Bezüge zur Assad-Ära beseitigen sollen. Zu den vorgeschlagenen Änderungen gehören die Streichung der Evolution und der Urknalltheorie aus dem naturwissenschaftlichen Unterricht, die Streichung vorislamischer Gottheiten und ihrer Statuen aus dem Geschichtsunterricht und eine geringere Betonung der Königin Zenobia von Palmyra. Aktivisten der Zivilgesellschaft haben ihre Besorgnis darüber geäußert, dass diese Änderungen auf eine Missachtung unterschiedlicher Perspektiven hindeuten und das erklärte Engagement der Verwaltung für Inklusivität untergraben könnten. Das Ministerium wies jedoch diese Interpretationen der Änderungen zurück und betonte, dass die einzigen Änderungen „die Entfernung von Symbolen des früheren Regimes und dessen Verherrlichung sowie die Einführung von Bildern der neuen syrischen Flagge (der Flagge der Revolution) anstelle der früheren Flagge in allen Schulbüchern“ beträfen. Der Minister erläuterte, dass zu den Anpassungen auch die Korrektur „falscher“ Informationen gehörte, auf die sich die Vorgängerregierung bei der Erklärung einiger Koranverse gestützt hatte, und dass die in den Exegesebüchern für alle Bildungsstufen enthaltenen Informationen übernommen wurden.“

1.3.3. Aus den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen - 6. aktualisierte Fassung, März 2021:

1.3.3.1. „Umgang mit Mitgliedern religiöser und ethnischer Minderheiten in Gebieten, die de facto von HTS und bewaffneten oppositionellen Gruppen kontrolliert werden:

Es gibt nur begrenzte aktuelle Informationen zu den Übergriffen auf die verbleibenden Mitglieder religiöser Minderheiten, einschließlich Christen, Drusen und Alawiten, in Gebieten, die von HTS und anderen extremistischen und radikal-islamistischen Gruppen kontrolliert werden. Berichte haben jedoch bestätigt, dass Mitglieder der Minderheiten weiterhin zur strengen Einhaltung islamischen Rechts gezwungen werden, Diskriminierungen erleben und gezielt individuell angegriffen werden. Ferner wurde gemeldet, dass HTS, HAD und TIP Wohnungen, Geschäfte, Lagerhallen und landwirtschaftliche Anbauflächen, die vertriebenen Christen und Drusen gehören, rechtswidrig beschlagnahmt haben. Die einzige Kirche in der Stadt Idlib wurde Berichten zufolge 2017 von HTS beschlagnahmt und in ein privatwirtschaftliches Unternehmen umgewandelt. SNHR meldete, dass Christen angewiesen wurden, eine Steuer für ihren „Schutz“ als nicht-muslimische Bürger eines islamischen Staats zu zahlen („jiziya“).

(…)

UNHCR ist der Auffassung, dass Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten, die aus Gebieten stammen, die de facto unter der Kontrolle von HTS, bewaffneten SNA-nahen Gruppen und anderen bewaffneten oppositionellen Gruppen stehen, wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund ihrer Religion, ethnischen Zugehörigkeit und/oder tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung. UNHCR ist der Auffassung, dass Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten in Gebieten, in denen ISIS weiterhin präsent ist oder Einfluss nimmt, wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund ihrer Religion, ethnischen Zugehörigkeit und/oder tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung.

UNHCR ist der Auffassung, dass Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten aus anderen als den oben genannten Gebieten je nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund ihrer Religion, ethnischen Zugehörigkeit und/oder ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung möglicherweise internationalen Flüchtlingsschutz benötigen.“ (…)

1.3.3.2. Frauen und Mädchen mit bestimmten Profilen oder in speziellen Situationen

„Während des gesamten Konflikts sind Frauen Opfer einer Vielzahl von Menschenrechtsverletzungen geworden. Frauen wurden gezielt Opfer von Übergriffen in Form von willkürlichen Festnahmen, Entführungen, Verschwindenlassen, Folter, Vergewaltigung und anderen Formen sexueller Gewalt sowie außergerichtlicher Hinrichtung aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Unterstützung von oder Verbindung zu einer Kriegspartei, einschließlich aufgrund ihrer eigenen politischen Meinungen oder Aktivitäten, familiären Verbindungen, ihres Wohn- oder Heimatorts oder ihrer religiösen oder ethnischen Identität. Laut Meldungen haben die Konfliktparteien Frauen auch als Faustpfand für den Austausch von Geiseln benutzt. Frauen und Mädchen werden außerdem gesellschaftlich und gesetzlich diskriminiert, u. a. in Bezug auf Bürgerrechte und familienrechtliche Angelegenheiten, wie beispielsweise Erbfolge, Heirat, Scheidung und Sorgerecht für Kinder.795 Darüber hinaus sind Frauen geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt, einschließlich Vergewaltigung und anderer Formen sexueller Gewalt, Zwangs- und Kinderehe, häuslicher Gewalt, Gewalt in Form von „Ehrendelikten“, Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und Zwangsprostitution sowie Strafen für vermeintliche Verstöße gegen die strenge Auslegung des Islam und islamischen Rechts durch Hardliner-Gruppen.

Berichten zufolge haben alle Formen sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt seit 2011 zugenommen; dennoch werden in ganz Syrien Fälle nicht gemeldet, und Frauen suchen oft keinen Rechtsschutz, u. a. weil sie den Rechtsdiensten misstrauen und Angst vor Stigmatisierung und Vergeltungsmaßnahmen haben, weil sie in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt sind und durch gesetzliche und finanzielle Hürden ausgeschlossen werden, weil es an polizeilichem und gerichtlichem Personal fehlt, das für den Umgang mit Fällen sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt geschult ist, und weil spezialisierte Dienste nur beschränkt verfügbar sind. Frauen und Mädchen mit bestimmten Profilen oder in bestimmten Situationen haben ein erhöhtes Risiko, Gewalt zu erfahren, wie in den folgenden Unterkapiteln näher beschrieben:

Sexuelle Gewalt

Sexuelle Gewalt, die durch staatliche und nichtstaatliche Akteure ausgeübt wird, ist Berichten zufolge weitverbreitet und ereignet sich in den unterschiedlichsten Situationen, einschließlich an Kontrollstellen und bei Entführungen und Festnahmen, in Vertriebenenlagern, Zwangs- und Kinderehen sowie in Situationen, in denen Frauen zur Prostitution gezwungen werden und Opfer von Menschenhandel zwecks sexueller Ausbeutung werden. Der Einsatz sexueller Gewalt bei Festnahmen und in Haftanstalten der Regierung ist laut Berichten so weitverbreitet und systematisch, dass weibliche Gefangene nach ihrer Freilassung häufig von ihrer Gemeinschaft und Familie stigmatisiert werden, da unabhängig vom tatsächlichen Geschehen angenommen wird, dass sie Opfer von sexueller Gewalt wurden. Ehemalige Gefangene sind oft traumatisiert, und Meldungen zufolge haben einige deshalb Suizid begangen.

Berichten zufolge hat ISIS schwere Menschenrechtsverletzungen sowie Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und – im Fall der Jesiden – Völkermord begangen, und Frauen und Mädchen wurden gezielt Opfer von Vergewaltigungen, Zwangsheirat, sexueller Versklavung und anderer Formen sexueller Gewalt. Frauen und Mädchen, die aufgrund einer Vergewaltigung ein Kind zur Welt gebracht haben, sind besonders gefährdet, diskriminiert und marginalisiert zu werden, und unterliegen dem Risiko, einem „Ehrenmord“ zum Opfer zu fallen.

Zwar stellt das Strafgesetzbuch sowohl Vergewaltigung als auch sexuelle Nötigung außerhalb der Ehe unter Strafe, doch in der Praxis werden die Strafen für außereheliche Vergewaltigung und sexuelle Nötigung nicht effektiv durchgesetzt. Die Strafe für außereheliche Vergewaltigung kann herabgesetzt werden, wenn sich der Täter bereit erklärt, das Opfer zu heiraten. Abtreibung ist gesetzlich verboten, auch im Fall von Vergewaltigung, es sei denn, das Leben der Frau ist gefährdet. Obwohl sexuelle Gewalt weitverbreitet ist, sind Programme zur Bekämpfung sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt nur eingeschränkt möglich.817 Weibliche Überlebende von sexueller Gewalt und Vergewaltigung werden stigmatisiert und diskriminiert. Scham und Traumatisierung infolge von Vergewaltigung und sexueller Gewalt haben einige Überlebende in den Suizid getrieben. Das Risiko bzw. vermutete Risiko sexueller Gewalt führt zu einer höheren Anzahl von Zwangs- und Kinderehen, beschränkt die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen und ist ein treibender Faktor für Flucht und Migration.“

[…]

1.3.4. Auszug aus dem Bericht der EUAA Syria: Country Focus – Juli 2025 (Originalsprache Englisch, durch KI übersetzt und Plausibilität der Übersetzung durch das erkennende Gericht überprüft):

„Behandlung bestimmter Personengruppen und Bevölkerungsgruppen

Ethnisch- religiöse Minderheiten

Christen

Vor Ausbruch des syrischen Bürgerkriegs im Jahr 2011 machten christliche Gemeinschaften etwa 10 % der Bevölkerung des Landes aus. Der Bürgerkrieg führte zu einer weit verbreiteten Vertreibung und Auswanderung christlicher Gemeinschaften, von denen viele in den Libanon oder in westliche Länder, insbesondere nach Europa flohen. Es gibt keine offiziellen Daten über die aktuelle Zahl der in Syrien verbliebenen Christen, wobei einige Schätzungen von einem Rückgang auf 2 % oder etwa 300 000 ausgehen.

Die syrischen christlichen Konfessionen umfassen mehrere Kirchen, darunter die griechisch-orthodoxe, griechisch-katholische, syrisch-orthodoxe, armenisch-katholische, armenisch-apostolische, syrischkatholische, maronitische, protestantische, nestorianische, lateinische und chaldäische Kirche. Vor dem Krieg lebten griechisch-orthodoxe Christen und griechisch-katholische Christen überwiegend in und um Damaskus sowie in Latakia und der Küstenregion. Syrisch-orthodoxe Christen lebten vor allem in der Region Jazira, in Homs, Aleppo und Damaskus, während syrische Katholiken kleine Gemeinden hatten, insbesondere in Aleppo, Hasaka und Damaskus. Armenische Christen verschiedener Konfessionen lebten größtenteils in Aleppo, einige Gemeinden gab es auch in Damaskus und in der Region Jazira.

Nach dem Sturz der Assad-Regierung äußerten christliche Gemeinschaften Bedenken hinsichtlich der Religionsfreiheit, der Sicherheit und der Möglichkeit, ihren Glauben offen auszuüben. Weitere Bedenken wurden im Zusammenhang mit der begrenzten Beteiligung an der Ausarbeitung der neuen Verfassung und möglichen Einschränkungen der gesellschaftlichen Freiheiten geäußert, wie beispielsweise die Entscheidung der Übergangsregierung im März 2025, Bars in Damaskus zu schließen, die innerhalb einer Woche wieder rückgngig gemacht wurden.

In der neuen Regierung wurde Hind Kabawat, Christin und Frau, zur Ministerin für Soziales und Arbeit ernannt.

Im Dezember 2024 wurden mehrere Vorfälle gemeldet, bei denen christliche Symbole angegriffen wurden. Die neue Regierung verurteilte diese Angriffe und schrieb sie „unbekannten Personen” zu. Während der Osterfeierlichkeiten 2025 wurden keine gewalttätigen Vorfälle gemeldet. In Damaskus sorgten Berichten zufolge Regierungstruppen für die Sicherheit während der Feierlichkeiten. Wie jedoch der Vorsitzende eines Gemeindekomitees der armenischen Kirche gegenüber der New York Times erklärte, war unklar, ob Christen in ganz Syrien die gleiche Freiheit hatten, Ostern zu feiern, wie diejenigen in Damaskus, wo die Unterstützung der neuen Regierung für die Osterfeierlichkeiten möglicherweise darauf abzielte, gegenüber Journalisten und Besuchern ein Bild der Toleranz zu vermitteln.

Ende März 2025 berichtete der Syrian Observer über verstärkte religiöse Bekehrungsversuche im öffentlichen Raum, die oft als „Aufrufe zum Islam“ bezeichnet wurden. Dazu gehörten Plakate und Straßenpredigten, die zu zurückhaltender Kleidung aufforderten, sowie die Verbreitung religiöser Botschaften über Lautsprecher. Berichten zufolge fuhren Fahrzeuge, die für den Islam warben, durch christlich geprägte Stadtteile von Damaskus wie Bab Touma, Bab Sharqi, Qassa und Dweila. Auf die Beschwerde eines christlichen Geistlichen hin verurteilten die Behörden die Aktionen als „inoffiziell” und „individuell”, behaupteten, es seien Festnahmen vorgenommen worden, und forderten zu weiteren Meldungen auf – allerdings wurde einige Tage später erneut ein Auto in Dweilaa gesichtet.

In Interviews mit Medien betonten verschiedene christliche Persönlichkeiten ein Gefühl der Unsicherheit und Angst. Im März 2025 äußerte der syrisch-orthodoxe Theologe Assad Elias Kattan gegenüber der Deutschen Welle seine Befürchtungen hinsichtlich einer Islamisierung und beschrieb den politischen Übergang als chaotisch und die Sicherheitslage außerhalb von Damaskus als „nicht immer stabil”. Im selben Monat erklärte der Schriftsteller und Forscher Roger Asfar gegenüber dem Syrian Observer, dass die Bedrohung der christlichen Präsenz in Syrien unter der neuen Regierung zunehme, da Christen „schwindenden Freiheiten und wachsendem religiösem und gesellschaftlichem Druck” ausgesetzt seien und keine Anzeichen für eine Verbesserung ihrer Lage zu erkennen seien. Wieder Vorsitzende des Exekutivkomitees der armenischen Kirche in einem Interview mit der New York Times berichteten viele Armenier, dass sie aus Angst um die Zukunft erwähten, Syrien zu verlassen.

Ähnlich äußerte sich im Mai 2025 ein katholischer Priester in Aleppo gegenüber Vatican News, dass Christen weiterhin vorsichtig seien und sicherstellen wollten, dass das Recht jeder Gemeinschaft „in Würde zu leben“ respektiert werde.

Sicherheitsvorfälle mit Christen

Im März 2025 gerieten Christen bei Angriffen auf Alawiten in der Küstenregion zwischen die Fronten. AFP Journalisten konnten mindestens sieben Todesanzeigen in den sozialen Medien bestätigen, darunter die eines Mannes und seines Sohnes, die Berichten zufolge auf dem Weg nach Latakia erschossen wurden, vier Familienmitglieder, die in ihrem Haus „in einem mehrheitlich von Alawiten bewohnten Stadtteil“ getötet wurden, und der Vater eines Priesters, der in Baniyas getötet wurde. Nach den Angriffen auf Alawiten soll die Angst der Bevölkerung vor den neuen Behörden, die nicht in der Lage sind, für Schutz zu sorgen, zugenommen haben. Wie mehrere Quellen berichten, haben Christen in überwiegend christlichen Vierteln von Damaskus nach den Angriffen Freiwilligengruppen gebildet, um ihre Viertel vor Plünderungen zu schützen und christliche religiöse Stätten vor möglichen Angriffen zu bewahren.

Anfang Mai 2025 griff eine Gruppe unbekannter Männer einen Spirituosengeschäft in der überwiegend christlichen Stadt Rablah im Bezirk Al-Qusayr in Homs an, griff einen jungen Mann an, plünderte das Geschäft und beleidigte und bedrohte die christlichen Einwohner der Stadt. Mitte Mai 2025 berichtete das Medienunternehmen Syriac Press über zwei Vorfälle mit Christen in der Provinz Hama. Am 15. Mai wurde in der Stadt Hemto ein Auto einer christlichen Familie in Brand gesetzt, wobei Flugblätter mit Drohungen und Beleidigungen gegen Christen am Tatort zurückgelassen wurden. Drei Tage später marschierte in der überwiegend christlichen Stadt Maharda nordwestlich von Hemto eine bewaffnete Gruppe durch die Straßen und skandierte „Unser ewiger Führer ist der Prophet Mohammed“, was von vielen christlichen Einwohnern als bewusste Einschüchterungsmaßnahme interpretiert wurde.

Am 22. Juni 2025 eröffnete ein mutmaßlich dem ISIL angehörender Mann während eines Sonntagsgottesdienstes in der griechisch-orthodoxen Kirche des Propheten Elias (Mar Elias Church) im Damaszener Stadtteil Dweila das Feuer und zündete eine Sprengstoffweste, wobei 25 Menschen getötet und 60 verletzt wurden.

[…]”

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismittel, denen insofern nicht entgegengetreten wurde, wobei sich die in den Klammern genannten Aktenseiten (AS) und Ordnungszahlen (OZ) auf den jeweiligen Akt der ebenfalls in Klammer genannten Erstbeschwerdeführerin (BP1), des Zweitbeschwerdeführers (BP2) oder der Drittbeschwerdeführerin (BP3) beziehen, und im Übrigen auf die nachfolgenden beweiswürdigenden Erwägungen:

2.1. Zur Person der Beschwerdeführer:

Die unter Pkt. 1.1. getroffenen Feststellungen beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften und gleichlautenden Angaben der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Kinder, dem Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin im gesamten Verfahren. Diese machten über das Verfahren hinweg gleichlautende und übereinstimmende Angaben zu ihren Identitäten, der Familiensituation, ihrer Herkunft und den persönlichen Lebensumständen (vgl. BP1 AS 1 ff, BP1 AS 71 ff; BP2 und 3 AS 1 ff, AS 32 ff; Seite 8f. des Verhandlungsprotokolls vom 09.07.2025 in OZ/20).

Die Feststellungen zu den Familienangehörigen im Herkunftsland und in Österreich basieren auf den übereinstimmenden und gleichlautenden Angaben aller drei Beschwerdeführer im Verfahren (vgl. Erstbefragung BP1 19.09.2023, AS 7; Niederschrift Bundesamt BP1 12.04.2024, AS 74; Erstbefragung BP2 19.09.2023, AS 7; Niederschrift Bundesamt BP2 12.04.2024, AS 33ff; Erstbefragung BP3 19.09.2023, AS 7; Niederschrift Bundesamt BP3 12.04.2024, AS 34).

Die Beschwerdeführer legten im Verfahren zahlreiche Dokumente vor, darunter ein Heiratsdokument (BP1 OZ 9), einen Auszug aus dem syrischen Zivilregister zur Erstbeschwerdeführerin (BP1 OZ 9), die Geburtsurkunde aus Syrien der Erstbeschwerdeführerin (BP1 OZ 9), sowie die syrischen Reisepässe aller Beschwerdeführer (BP1 OZ 9). Bereits das BFA stellte die Identität der Beschwerdeführer fest (vgl. BP1 AS 137ff.).

Die Angehörigkeit zur Volksgruppe der Araber, ihre Muttersprache Arabisch, die Staatsbürgerschaft sowie das Bekenntnis zum christlich orthodoxen Glauben ergeben sich aus den von den Beschwerdeführern im Verfahren gemachten, gleichlautenden Angaben (vgl. BP1 AS 1 ff, BP1 AS 71 ff; Seite 3 und 9f. und 18 des Verhandlungsprotokolls vom 09.07.2025 in OZ/20).

Auch zur Lebenssituation, der Schulbildung, der Berufserfahrung und ihrem Leben bei der Familie in Syrien, machten die Beschwerdeführer glaubhafte und gleichlautende Angaben (vgl. Erstbefragung BP1 19.09.2023, AS 1; Niederschrift Bundesamt BP1 12.04.2024, AS 74; Seite 8 und 12 des Verhandlungsprotokolls vom 09.07.2025 in OZ/20, sowie. Erstbefragung BP2 19.09.2023, AS 3; Niederschrift Bundesamt BP2 12.04.2024, AS 33, Seite 12 des Verhandlungsprotokolls vom 09.07.2025 in OZ/20 und Erstbefragung BP3 19.09.2023, AS 3; Niederschrift Bundesamt BP3 12.04.2024, AS 33, Seite 12 des Verhandlungsprotokolls vom 09.07.2025 in OZ/20).

Die Feststellungen zu den in Syrien verbliebenen Familienangehörigen, dem Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und der weiteren Tochter, sowie den weiteren Familienangehörigen und deren Aufenthalt ergeben sich aus den glaubhaften Angaben die über das Verfahren hinweg gleichlautend vorgebracht wurden (vgl. Erstbefragung BP1 19.09.2023, AS 7; Niederschrift Bundesamt BP1 12.04.2024, AS 74; Seite 10f. und 14 des Verhandlungsprotokolls vom 09.07.2025 in OZ/20).

Zum Herkunftsgebiet der Beschwerdeführer machten sie über das Verfahren hinweg gleichlautende und glaubhafte Angaben, weshalb die Feststellung zum Herkunftsgebiet getroffen werden konnte (vgl. Erstbefragung BP1 und BP2 sowie BP3 19.09.2023, AS 1 7; Niederschrift Bundesamt BP1 12.04.2024, AS 73f, BP2 AS 34; BP2 AS 7, 33; BP3 AS 1 und 7, 33ff; Seite 8 des Verhandlungsprotokolls vom 09.07.2025 in OZ/20). Die Beschwerdeführer konnten in der mündlichen Verhandlung ihren Geburtsort auf einer Landkarte zeigen, wobei sie in der Lage waren, diesen unabhängig voneinander und einzeln mit einem Kreis auf den ihnen vorgelegten Kartenausdruck anzuzeigen (vgl. Seite 13 des Verhandlungsprotokolls vom 09.07.2025 in OZ/20).

Die Feststellung, dass sich der Heimatort der Beschwerdeführer, XXXX , in der Provinz Hama unter der Kontrolle der neuen (Übergangs-) Regierung (ehemals HTS) befindet, ergibt sich aus den herangezogenen Länderberichten sowie einer aktuellen Nachschau unter https://syria.liveuamap.com [https://syria.liveuamap.com, Zugriff am 07.10.2025] und den damit übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführer.

Die Feststellungen über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergibt sich aus dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung (vgl. Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 09.07.2025 in OZ/20).

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister (Strafregisterauszüge jeweils vom 08.07.2025).

Die Beschwerdeführer machten im gesamten Verfahren übereinstimmende Angaben zu ihrer Ausreise aus Syrien und den bereits mit gültigen Visa ergangenen Reisen nach Österreich um den Bruder der BP1 zu besuchen. Dass die Familie zuletzt am 31.08.2023 legal nach Österreich mit einem Visum eingereist ist, ergibt sich aus dem gleichlautenden Vorbringen (vgl. Erstbefragung BP1 19.09.2023, AS 1ff; Niederschrift Bundesamt BP1 12.04.2024, AS 74f, Seite 14 des Verhandlungsprotokolls vom 09.07.2025 in OZ/20).

2.2. Zu den relevanten Fluchtgründen der Beschwerdeführer:

2.2.1. Die Feststellungen zu den – gegenständlich relevanten - Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates der Beschwerdeführer und zu ihrer Situation im Fall ihrer Rückkehr beruhen auf ihren jeweiligen Angaben in der Erstbefragung, der niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt, den Ausführungen in der Beschwerde, den schriftlichen Stellungnahmen sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Erstbefragung der Beschwerdeführer fand am jeweils 19.09.2023 statt. Dabei brachte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen vor, ihre Familie werde genauso wie ihr Bruder zuvor aufgrund unterstellter Spionagetätigkeit bedroht. Ihr in Syrien verbliebener Ehemann und ihre Tochter seien aufgrund dessen bedroht worden (vgl. Erstbefragung BP1, 19.09.2023, AS 13). Zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen befragt, verwies der Zweitbeschwerdeführer auf die Angaben seiner Mutter. Ergänzend brachte er vor, dass er im Falle seiner Rückkehr wegen der Spionagevorwürfe die Zwangsrekrutierung zum Wehrdienst fürchte (vgl. Erstbefragung BP2, 19.09.2023, AS 13). Auch die Drittbeschwerdeführerin verwies auf die Angaben ihrer Mutter (vgl. Erstbefragung BP3, 19.09.2023, AS 11f).

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt brachte die Erstbeschwerdeführerin erneut vor, die Familie werde bedroht, weil ihr in Österreich lebender Bruder als Spion bzw. Verräter gegen das syrische Regime gelte und bei einem beruflichen Besuch im Jahr 2021 in Syrien schon einmal verhaftet worden sei. Da er österreichischer Staatsbürger sei, hätte sich die österreichische Botschaft für ihn eingesetzt und er sei entlassen worden (vgl. Niederschrift Bundesamt BP1, 12.04.2024, AS 71ff). Der Zweitbeschwerdeführer brachte vor, ein Militärbuch habe er sich noch nicht ausstellen lassen. Er würde den Wehrdienst lieber nicht leisten. Er sei der einzige Sohn der Familie, deshalb müsse er den Dienst nicht leisten (vgl. Niederschrift Bundesamt BP2, 12.04.2024, AS 34ff). Die Drittbeschwerdeführerin brachte vor, es gebe keine Sicherheit in Syrien und sie könnten auch durch den Ehemann der Tante Probleme bekommen (vgl. Niederschrift Bundesamt BP3 12.04.2024, AS 31ff).

Im angefochtenen Bescheid vom 11.06.2024 (vgl. BP1 AS 137ff.), argumentiert das Bundesamt, der Erstbeschwerdeführerin drohe in Syrien keine Verfolgung. Im Falle ihrer Rückkehr bestehe keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit von Repression oder Menschenrechtsverletzungen. Sie sei in Syrien weder vorbestraft noch inhaftiert worden und habe auch sonst keine Probleme mit den Behörden gehabt. Sie sei auch nicht politisch tätig gewesen, sei aber Mitglied der Baath-Partei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Erstbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Syrien Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung ausgesetzt sei. Eine tatsächliche Verfolgungsgefahr in Syrien habe die Erstbeschwerdeführerin nicht glaubhaft machen können. Auch wenn die Erstbeschwerdeführerin die Probleme mit dem Schwager detailreich und übereinstimmend geschildert habe, seien daraus keine konkreten Probleme durch das syrische Regime abzuleiten, da sie bis zu ihrer Ausreise als Lehrerin gearbeitet habe, bisher keine Probleme gehabt habe und auch Mitglied der Baath-Partei sei. Auch wenn der Bruder 2021 vom Geheimdienst festgenommen worden sei, zeige seine Freilassung, dass bei unbestätigten Anschuldigungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung drohe. Würde auch der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin ernsthaft der Spionage verdächtigt werden, hätte man diesen längst festgenommen. Die geschilderten Drohungen und Einschüchterungen würden von unbekannten Personen stammen. Es liege in ihrem Fall keine Gefährdungslage im Sinne einer Verletzung gem. Art 2 und 3 EMRK vor. Die Familienangehörigen würden nach wie vor in Syrien leben, insbesondere der Ehemann und die jüngere Tochter. Die Erstbeschwerdeführerin verfüge nach wie vor über eine Anstellung als Lehrerin und könne bei einer Rückkehr auch wieder ihrer Erwerbstätigkeit wie bisher aufnehmen. Der Zugang zu Wasser, Elektrizität, Bildung und gesundheitlicher Versorgung sei grundlegend gewährleistet. Die Sicherheitslage in der Provinz Hama beruhige sich laufend und werde von der syrischen Regierung kontrolliert (vgl. BP1 AS 137ff.).

In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Erstbeschwerdeführerin würde vorgeworfen werden, nach Österreich gereist zu sein, um ihren Bruder bei dessen Spionagetätigkeit zu unterstützen. Der Zweitbeschwerdeführer sei 17 Jahre alt und erreiche bald das wehrpflichtige Alter. Bei einer Rückkehr müsse er mit dem Einzug zum syrischen Militär rechnen. Die Drittbeschwerdeführerin sei eine erwachsene junge Frau, die bei einer Rückkehr unterschiedlichen Gefahren ausgesetzt wäre. Frauen und Mädchen wären am stärksten vom innerstaatlichen Konflikt in Syrien betroffen und würden von allen Konfliktparteien direkt und gezielt verfolgt werden. Verschiedene Arten sexueller Gewalt gegenüber Frauen sei in jeder Provinz Syriens dokumentiert worden. Die Beschwerdeführer würden im Falle einer Rückkehr vor allem eine Inhaftierung durch das syrische Regime fürchten. Eine Rückkehr wäre auch nur durch vom Regime kontrollierte Gebiete möglich. Durch die Asylantragstellung im Ausland würde den Beschwerdeführern zudem eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden. Dem Zweitbeschwerdeführer drohe weiters Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime, sobald er das wehrpflichtige Alter erreicht habe. Auch aufgrund der Familienangehörigkeit zum in Österreich lebenden Bruder, der bereits der Spionage beschuldigt worden sei, sei eine asylrelevante Reflexverfolgung gegeben. Es wäre jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren (vgl. BP1 AS 251ff).

Infolge des zwischenzeitlichen Sturzes des syrischen Assad-Regimes am 08.12.2024 und der damit einhergehenden, wesentlichen Änderung der allgemeinen Lage in Syrien wurde seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer nach entsprechender Aufforderung durch das Gericht mit Stellungnahm vom 30.04.2025 nunmehr vorgebracht, die Beschwerdeführer würden der christlichen Minderheit in Syrien angehören. Schon vor dem Sturz des Assad-Regimes habe die Erstbeschwerdeführerin in ständiger Angst vor religiös motivierten Übergriffen gelebt. Zwar habe sich die politische Führung im Land verändert, jedoch sei die aktuelle Lage in Syrien nach wie vor instabil. Es herrsche keine klare und gesicherte Ordnung und viele Regionen würden nicht effektiv von der neuen Regierung kontrolliert werden. Es würden nach wie vor viele bewaffnete und teils radikale Gruppen agieren, die teilweise über eigene Machtbereiche verfügen würden. Diese Gruppen wären nicht vollständig unter Kontrolle der neuen Regierung, wenn auch Angriffe auf religiöse Minderheiten nicht regelmäßig erfolgen würden, so käme es immer wieder zu Bedrohungen, Diskriminierungen oder tätlichen Übergriffen. Die christliche Bevölkerung sei nach wie vor besonders gefährdet. Die neue Regierung sei nicht in der Lage, verlässlichen und flächendeckenden Schutz für solche Minderheiten zu gewähren. Gerade für Frauen solcher Minderheiten bestehe eine doppelte Gefährdung. Die Beschwerdeführer würden daher weiterhin konkret um ihre Sicherheit im Fall der Rückkehr nach Syrien fürchten (vgl. Stellungnahme vom 30.04.2025, OZ 16 BP1).

2.2.2. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, dem vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Verfahren und im Besonderen der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer im Ergebnis objektiv geeignet ist, eine maßgebliche Verfolgung zu begründen. Die Beschwerdeführer brachten im Verfahren gleichlautend vor, in Syrien eine Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Christen zu befürchten.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer seit ihrer Geburt Christen sind, ergibt sich aus den gleichbleibenden glaubwürdigen Schilderungen der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung (vgl. BP1 AS 1 ff, BP1 AS 71 ff; Seite 3 und 9f. des Verhandlungsprotokolls vom 09.07.2025 in OZ/20). Auch das Bundesamt stellte den christlich orthodoxen Glauben der Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid bereits fest (vgl. BP1 AS 137ff.). Zudem wurden im Verfahren die Kopie des Taufscheines der BP1 (BP1 AS 83), das Glaubensbekenntnis des BP2 (BP2 AS 33 65ff), sowie das Glaubensbekenntnis der BP3 (BP3 AS 33 67ff) vorgelegt.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung orthodoxe Christen sind und ihre Religion als innere Überzeugung und identitätsstiftendes Merkmal verstehen, die sie auch bei einer Rückkehr in den Heimatstaat weiterleben werden, ergibt sich daraus, dass sie alle drei bereits als Christen geboren wurden, die gesamte Familie der christlichen Religion angehört und sie in Syrien sowie in Österreich in der christlichen Gemeinde aktiv sind. Zudem wurde in der Verhandlung glaubhaft vorgebracht, dass die Familie auch in Österreich regelmäßig in die Kirche geht. Hierzu wurde eine Bestätigung vom 07.07.2025 der XXXX in der Verhandlung vorgelegt, wonach die BP1 aktives Mitglied der Kirchengemeinde ist und eine Bestätigung der antiochenisch-orthodoxen Kirche in Österreich vom 05.07.2025 vorgelegt, wonach alle drei Beschwerdeführer aktive Mitglieder der Kirchengemeinde in XXXX sind (vgl. Seite 24 des Verhandlungsprotokolls vom 09.07.2025 in OZ/20).

Die Erstbeschwerdeführerin war in Syrien freiwilliges Mitglied in der Kirche und der Zweitbeschwerdeführer sowie die Drittbeschwerdeführerin besuchten jeden Sonntag zum Gottesdienst die Kirche gemeinsam mit Freunden und Freundinnen (vgl. Seite 23 des Verhandlungsprotokolls vom 09.07.2025 in OZ/20). Zudem brachte der Zweitbeschwerdeführer glaubhaft vor, in ihrer Stadt gebe es vier Kirchen, die Familie habe immer die Kirche in der Stadt besucht. Es gebe auch eine Kirche in der Nähe des Hauses der Familie. Bei einer anderen Kirche habe die Familie die Aktivitäten nach dem Gebet ausgeübt, wie den Religionsunterricht (vgl. Seite 23 des Verhandlungsprotokolls vom 09.07.2025 in OZ/20).

Es ist bekannt, dass die Familie christlichen Glaubens ist. Die Beschwerdeführer sind alle drei in einer Stadt aufgewachsen, in der hauptsächlich Christen leben und die Beschwerdeführer sind auch seit der Ausreise aus Syrien nicht zu einem anderen Glauben konvertiert (vgl. Seite 24 des Verhandlungsprotokolls vom 09.07.2025 in OZ/20). Zudem ist, wie sie selbst vorgebracht hat, am Vornamen der BP Erstbeschwerdeführerin „ XXXX “ leicht erkennbar, dass diese Christin ist, zudem trägt sie ein Kreuz (vgl. Seite 24 des Verhandlungsprotokolls vom 09.07.2025 in OZ/20). Auch der Zweitbeschwerdeführer trug in der mündlichen Verhandlung ein Kreuz (vgl. Seite 22 des Verhandlungsprotokolls vom 09.07.2025 in OZ/20). Es ist somit sehr wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführer in Syrien durch ihre Vornamen und durch ihre Herkunft aus einer christlichen Stadt als Christen erkannt werden. Daraus ergibt sich insgesamt, dass die Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführer nach außen sichtbar ist und von den Beschwerdeführern ausgelebt wird.

In der Verhandlung brachte die Erstbeschwerdeführerin zunächst vor, das Leben in Syrien sei schwer, sie hätten ein bisschen Einkommen von einem Landstück gehabt, dieses sei ihnen aber weggenommen worden, weil sie Christen seien. Sie wisse nicht ob die vermummten Personen, die ihren Mann bedroht haben und ihm gesagt haben, das Grundstück gehöre jetzt ihnen, von der HTS oder dem IS seien (vgl. Seite 11 des Verhandlungsprotokolls vom 09.07.2025 in OZ/20).

Die Erstbeschwerdeführerin brachte zudem vor, es sei ihr unmöglich bei einer Rückkehr wieder als Lehrerin zu arbeiten, weil sie Christin und außer Landes sei und weil sie um arbeiten zu dürfen, Mitglied der Baath Partei gewesen sei (vgl. Seite 14 des Verhandlungsprotokolls vom 09.07.2025 in OZ/20). In der Verhandlung schilderte die Erstbeschwerdeführerin weiters, ihrer Familie drohe Verfolgung durch ihren Schwager, weil dieser für den Geheimdienst arbeite und der Erstbeschwerdeführerin und ihrem Bruder Spionagetätigkeit vorgeworfen werde. Zudem brachte sie auch vor, bei einer Rückkehr als Christin würde sie niemand beschützen. Die religiösen Minderheiten würden in Syrien unterdrückt werden (vgl. Seite 19 des Verhandlungsprotokolls vom 09.07.2025 in OZ/20).

Die Erstbeschwerdeführerin schilderte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft, was sie als Christin bei einer Rückkehr nach Syrien befürchtet:

„Wer würde mich als Christin, wenn ich nach Syrien zurückkehre, beschützen? (…) Auf der anderen Seite gibt es für mich keinen Staat, der mich als Christin beschützen kann. Die religiösen Minderheiten in Syrien, auch darunter die Christen, werden unterdrückt. Ich kann mir nicht vorstellen, dass ich nach Syrien zurückkehre. (…) Es gibt Attentate an Kirchen, wie Sie ja schon wissen. Es gab zuletzt eine Explosion an einer Kirche.“ (Seite 19f. des Verhandlungsprotokolls vom 09.07.2025 in OZ/20).

Die Erstbeschwerdeführerin brachte weiters vor, welche Gefahren sie als Christin ausgehend von den muslimischen Männern in Syrien befürchtet: „Bis zum Tode glaube ich, dass wir dort Probleme haben. Die christlichen Frauen werden dort von muslimischen Männern beschimpft. (auf Deutsch) Wir werden als Geschenk für muslimische Männer betrachtet.“ (Seite 21 des Verhandlungsprotokolls vom 09.07.2025 in OZ/20). Und weiter führte sie ihre Bedenken aus: „Ich als christliche Frau mit dem aktuell in Syrien verbreiteten Denken werde eine unterdrückte Frau sein.“ (Seite 22 des Verhandlungsprotokolls vom 09.07.2025 in OZ/20). Insgesamt konnte die Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung glaubhaft darlegen, dass sie bei einer Rückkehr Angst davor habe umgebracht zu werden oder sexuelle Gewalt durch muslimische Männer, aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit zu erleben (vgl. Seite 23 des Verhandlungsprotokolls vom 09.07.2025 in OZ/20).

Auch der Zweitbeschwerdeführer schilderte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft, was er als Christ bei einer Rückkehr nach Syrien befürchtet und was er bereits erlebt hat:

„Meine Gründe sind dieselben wie bei meiner Mutter, wobei im Falle einer Rückkehr, habe ich dort keine Freiheit. Ich kann z.B. mit meinen christlichen Freunden nicht ausgehen. Es gab zwei darunter, die mit Mädchen ausgegangen sind. Diese wurden geschlagen und als Demütigung wurden ihnen die Haare abrasiert.“ (Seite 20 des Verhandlungsprotokolls vom 09.07.2025 in OZ/20).

Hierzu führte die Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung glaubhaft ihre Befürchtungen betreffend ihren Sohn aus: „Mein Sohn hatte keine Wehrpflicht, weil er als einziger Sohn von der Wehrpflicht befreit war. Aber jetzt wissen wir nicht, was ihm passieren kann, wenn er z.B. wie jetzt das Kreuz trägt. Er könnte deswegen abgeschlachtet werden.“ (Seite 22 des Verhandlungsprotokolls vom 09.07.2025 in OZ/20).

Die Erstbeschwerdeführerin schilderte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft, dass sich ihre jüngste Tochter nach wie vor bei dem Ehemann in Syrien aufhält. Diesbezüglich brachte sie vor, ihre Tochter könne sich in Syrien nicht frei bewegen, sie halte sich immer nur entweder zuhause oder im Haus der Großmutter auf (vgl. Seite 19f. des Verhandlungsprotokolls vom 09.07.2025 in OZ/20).

Auch die Drittbeschwerdeführerin brachte in der Verhandlung glaubhaft vor, sie befürchte bei einer Rückkehr Verfolgung als Christin: „Bei mir sind es auch dieselben Gründe, wobei ich als Christin dort wie meine Schwester nicht hinausgehen kann. Es kann jederzeit passieren, dass man dort auf dem Weg zur Schule entführt wird. Auch wenn man mit seinen Freunden ausgeht, gibt es auch diese Gefahr. Wenn ich z.B. die Kirche besuchen möchte, habe ich Angst vor Explosionen, denn es gibt immer wieder Explosionen in den Kirchen. Meine Schwester tut mir auch sehr leid, weil sie dort nicht rausgehen kann und keine Aktivitäten machen kann und nicht zur Kirche gehen kann wie wir.“ (vgl. Seite 20 des Verhandlungsprotokolls vom 09.07.2025 in OZ/20).

Die Beschwerdeführer brachten im Verfahren vor, sie würden nach der Machtübernahme durch die HTS nicht in Syrien leben können. Minderheiten wie die Christen würden diskriminiert werden. Um unter der jetzigen Regierung überleben zu können, würden sie deren Traditionen und Gewohnheiten ausüben, zum Islam konvertieren und das Kopftuch tragen müssen. Die Drittbeschwerdeführerin brachte vor, sie würden ihre Religion nicht ausüben können, wenn es schon Drohungen mit Explosionen an den Kirchen gebe (vgl. Seite 24 des Verhandlungsprotokolls vom 09.07.2025 in OZ/20).

In der Verhandlung schilderten die Beschwerdeführer glaubhaft, es hätten sich seit der Machtübernahme viele Bedrohungen gegenüber Christen in der nun von HTS kontrollierten Herkunftsregion der Beschwerdeführer zugetragen. Auch die Situation des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin und der in Syrien verbliebenen weiteren Tochter habe sich verschlechtert. Aufgrund der Bedrohungen gegen Christen würden sie das Haus nicht mehr verlassen: „Sie gehen gar nicht raus. Es gab schon Flugblätter mit Drohungen „Ihr seid bald dran Ihr Kreuzanbeter“. Sie brauchen nicht in die Kirche gehen. Mein Mann geht nur arbeiten und nach Hause.“ (Seite 25 des Verhandlungsprotokolls vom 09.07.2025 in OZ/20).

Aus dem aktuellsten Bericht der EUAA Syria: Country Focus – Juli 2025 (vgl. II.1.3.4.) ergibt sich, dass nach dem Sturz der Assad-Regierung christliche Gemeinschaften Bedenken hinsichtlich der Religionsfreiheit, der Sicherheit und der Möglichkeit, ihren Glauben offen auszuüben äußerten. Weitere Bedenken wurden im Zusammenhang mit der begrenzten Beteiligung an der Ausarbeitung der neuen Verfassung und möglichen Einschränkungen der gesellschaftlichen Freiheiten geäußert. Im Dezember 2024 wurden mehrere Vorfälle gemeldet, bei denen christliche Symbole angegriffen wurden. Die neue Regierung verurteilte diese Angriffe und schrieb sie „unbekannten Personen” zu. In Damaskus sorgten Berichten zufolge Regierungstruppen für die Sicherheit während der Osterfeierlichkeiten. Wie jedoch der Vorsitzende eines Gemeindekomitees der armenischen Kirche gegenüber der New York Times erklärte, war unklar, ob Christen in ganz Syrien die gleiche Freiheit hatten, Ostern zu feiern, wie diejenigen in Damaskus, wo die Unterstützung der neuen Regierung für die Osterfeierlichkeiten möglicherweise darauf abzielte, gegenüber Journalisten und Besuchern ein Bild der Toleranz zu vermitteln.

Ende März 2025 berichtete der Syrian Observer über verstärkte religiöse Bekehrungsversuche im öffentlichen Raum, die oft als „Aufrufe zum Islam“ bezeichnet wurden. Dazu gehörten Plakate und Straßenpredigten, die zu zurückhaltender Kleidung aufforderten, sowie die Verbreitung religiöser Botschaften über Lautsprecher. In Interviews mit Medien betonten verschiedene christliche Persönlichkeiten ein Gefühl der Unsicherheit und Angst. Im März 2025 äußerte der syrisch-orthodoxe Theologe Assad Elias Kattan gegenüber der Deutschen Welle seine Befürchtungen hinsichtlich einer Islamisierung und beschrieb den politischen Übergang als chaotisch und die Sicherheitslage außerhalb von Damaskus als „nicht immer stabil”. Im selben Monat erklärte der Schriftsteller und Forscher Roger Asfar gegenüber dem Syrian Observer, dass die Bedrohung der christlichen Präsenz in Syrien unter der neuen Regierung zunehme, da Christen „schwindenden Freiheiten und wachsendem religiösem und gesellschaftlichem Druck” ausgesetzt seien und keine Anzeichen für eine Verbesserung ihrer Lage zu erkennen seien (vgl. II.1.3.4. EUAA Juli 2025).

Seit der Machtübernahme der neuen Regierung (ehemalige HTS) kam es zu vermehrten Angriffen auf Christen in Syrien und es kam auch zu Einschüchterungsmaßnahmen in der Herkunftsstadt der Beschwerdeführer. Im März 2025 gerieten Christen bei Angriffen auf Alawiten in der Küstenregion zwischen die Fronten. Wie mehrere Quellen berichten, haben Christen in überwiegend christlichen Vierteln von Damaskus nach den Angriffen Freiwilligengruppen gebildet, um ihre Viertel vor Plünderungen zu schützen und christliche religiöse Stätten vor möglichen Angriffen zu bewahren. Anfang Mai 2025 griff eine Gruppe unbekannter Männer einen Spirituosengeschäft in der überwiegend christlichen Stadt Rablah im Bezirk Al-Qusayr in Homs an, griff einen jungen Mann an, plünderte das Geschäft und beleidigte und bedrohte die christlichen Einwohner der Stadt. Am 15. Mai wurde in der Stadt Hemto ein Auto einer christlichen Familie in Brand gesetzt, wobei Flugblätter mit Drohungen und Beleidigungen gegen Christen am Tatort zurückgelassen wurden. Drei Tage später marschierte in der überwiegend christlichen Stadt XXXX , der Herkunftsstadt der Beschwerdeführer, eine bewaffnete Gruppe durch die Straßen und skandierte „Unser ewiger Führer ist der Prophet Mohammed“, was von vielen christlichen Einwohnern als bewusste Einschüchterungsmaßnahme interpretiert wurde. Am 22. Juni 2025 eröffnete ein mutmaßlich dem ISIL angehörender Mann während eines Sonntagsgottesdienstes in der griechisch-orthodoxen Kirche des Propheten Elias (Mar Elias Church) im Damaszener Stadtteil Dweila das Feuer und zündete eine Sprengstoffweste, wobei 25 Menschen getötet und 60 verletzt wurden (vgl. II.1.3.4. EUAA Juli 2025).

Es ergibt sich daher, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aufgrund ihrer Religion droht. Insgesamt stellt sich das Fluchtvorbingen für das erkennende Gericht als glaubhaft dar. Der Fluchtgrund wurde schlüssig, detailreich, lebensnah sowie widerspruchsfrei geschildert und im Verfahren von allen drei Beschwerdeführern gleichlautend vorgebracht. Insgesamt entstand bei der erkennenden Richterin nicht der Eindruck, es könnte sich bei den vorgebrachten Ereignissen und der Religion der Beschwerdeführer um eine einstudierte Fluchtgeschichte handeln. Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer deckt sich auch mit den ins Verfahren eingebrachten aktuellen Länderinformationen zur Situation der Christen in Syrien.

Syrien war ein wichtiges kulturelles Zentrum für das Christentum, mit Dutzenden von Kirchen und Klöstern. Vor 2011 lebten 2,2 Millionen Christen (ca. 10 % der syrischen Bevölkerung) in Syrien (BBC 12.12.2024). Viele haben al-Assad unterstützt oder sind aus Angst vor islamistischen Aufständischen geflohen. Die amerikanische Nichtregierungsorganisation Open Doors schätzt, dass nur noch 3 %, also etwa 638.000, übrig geblieben sind. Der Patriarch der syrischen orthodoxen Kirche schätzt, dass noch ca. 500.000 Christen im Land leben. Die meisten Christen leben noch in den Städten Damaskus, Aleppo, Homs, Hama, Latakia und den umliegenden Gebieten sowie in der Provinz al-Hasaka im Nordosten des Landes. Sie sind auf mehrere Konfessionen verteilt, darunter orthodoxe, katholische und protestantische. Die Christen in Syrien werden oft beschuldigt, das frühere Regime unterstützt zu haben. Die Angst vor extremistischen Gruppen war ein zentraler Faktor für die Auswanderung von Christen aus Syrien (vgl. LIB Syrien, Version 12 vom 08.05.2025, Ethnische und religiöse Minderheiten).

Anhand der eingeführten Länderberichte ergibt sich, dass es im Dezember 2024 zu einem Machtwechsel in Syrien gekommen ist. Die Assad-Regierung Syriens ist seit Dezember 2024 gestürzt und übt in Syrien keine Gebietshoheit bzw. Herrschaftsgewalt mehr aus. Der Herkunftsort der Beschwerdeführer in Hama steht, wie auch der Großteil Syriens, seither unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung unter HTS (Hay'at Tahrir al-Sham)-Führung, Übergangspräsident der neuen syrischen Regierung ist Ahmed Al-Scharaa, der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnahmen Al-Jolani (al-Dscholani) bekannt war.

Dem EUAA Country Focus vom März 2025 ist zu entnehmen, dass Berichte auf eine Zunahme gezielter Übergriffe gegen christliche Gemeinschaften hindeuten, darunter ein Angriff auf eine griechisch-orthodoxe Kirche in Hama am 18.12.2024. Auch zunehmende Spannungen in christlichen Gebieten von Damaskus aufgrund von Drohgebärden wie öffentlich verbreiteten dschihadistischen Liedern und einer Drohbotschaft auf einem gepanzerten Fahrzeug sind diesen Berichten zu entnehmen (vgl. EUAA Country Focus, März 2025, unter Punkt 1.3.4 „Andere religiöse und ethnische Minderheiten“, S. 32 ff).

Menschenrechtsorganisationen haben verschiedene Einschränkungen der religiösen Freiheiten dokumentiert. Quellen zufolge wird auf Maßnahmen wie Alkoholverbot und die Präsenz von Flaggen des Islamischen Staates in Gebieten nahe Damaskus hingewiesen und diesen zufolge gibt es mindestens ein Dutzend Augenzeugenberichte über Angriffe gegen religiöse und ethnische Minderheiten in der Region Shehba in der Nähe von Aleppo Ende Dezember. Eine andere Quelle hingegen meint, dass diese Vorfälle eher als Einzelfälle zu betrachten und nicht als Beweis für ein breiteres Muster systematischer Intoleranz angesehen werden kann (vgl. EUAA Country Focus, März 2025, unter Punkt 1.3.4 „Andere religiöse und ethnische Minderheiten“, S. 32 ff).

Ebenso geht aus der EUAA Country Focus vom März 2025 hervor, dass im Damaszener Stadtteil Al-Qassaa bewaffnete Personen Flugblätter, die Einschränkungen für Kleidung von Frauen, Rauchen und soziale Interaktionen beinhalten, verteilten. Die HTS entsandte daraufhin Patrouillen und schrieb die Vorfälle nicht identifizierten Personen zu und lehnte eine Billigung ab. Es bestehen jedoch weiterhin Bedenken über die Häufigkeit solcher Aktionen. Die neue Regierung unterstrich ihr Engagement für Inklusion durch das Versprechen der Nationalen Dialogkonferenz, die darauf abzielte, verschiedene Gemeinschaften, darunter Christen, Kurden, Künstler und Intellektuelle, in die Gestaltung der Zukunft Syriens einzubeziehen. Als die Nationale Dialogkonferenz stattfand, konnte sie die Bedenken hinsichtlich der Inklusivität nicht zerstreuen. Von den sieben Personen, die in das Vorbereitungskomitee berufen wurden, gehörte nur eine Person, die christliche syrische Aktivistin Hind Kabawat, einer religiösen Minderheit an, während die anderen sunnitische Muslime waren, von denen einige enge Verbindungen zu Sharaa oder HTS hatten. Die kurdisch geführten Behörden aus dem Nordosten wurden von der Konferenz gänzlich ausgelassen. Einige Christen erklärten, sie hielten ihr Urteil zurück, bis eine neue Verfassung ausgearbeitet ist und allgemeine Wahlen stattgefunden haben (vgl. EUAA Country Focus, März 2025, unter Punkt 1.3.4 „Andere religiöse und ethnische Minderheiten“, S. 32 ff).

Am 29.03.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara’s. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit. Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin. Keiner davon erhielt ein wichtiges Ressort (vgl. LIB Syrien, Version 12 vom 08.05.2025, S 14).

Die Besetzung weiterer Führungspositionen sei ähnlich homogen, nur drei Christen und ein Druse würden sich unter den 154 analysierten Beamt·innen finden. Diese eingeschränkte Vertretung Syriens werfe Fragen hinsichtlich der Fähigkeit der Übergangsregierung auf, alle Gruppen bei der Regierung des Landes zu repräsentieren (vgl. ACCORD -Anfragebeantwortung zu Syrien: Strukturen und wichtige Akteur·innen der interimistischen Regierung sowie der neuen Übergangsregierung 03.04.2025).

Kurdische Medien berichteten 2022, dass die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) das Eigentum von Christen beschlagnahmte, Kirchen schloss und es Christen verwehrte, ihren religiösen Riten nachzugehen. Später gab die HTS bekannt, dass sie die erste christliche Liturgie seit über einem Jahrzehnt in Idlib toleriere, und versprach, das von Christen und Drusen beschlagnahmte Eigentum neu zu verteilen. Sie setzte jedoch weiterhin ihre Auslegung des sunnitischen Islam sowohl bei muslimischen als auch bei nicht muslimischen Bewohnern von Idlib durch, beispielsweise indem sie ihre Interpretation der Scharia in Schulen durchsetzte. Weiterhin werden Personen, die ihrer religiösen Doktrin kritisch gegenüberstehen, verhaftet und eingesperrt (vgl. LIB Syrien, Version 12 vom 08.05.2025, Religionsfreiheit).

Kritiker:innen würden in den Änderungen und der Art ihrer Anordnung beunruhigende Anzeichen dafür erkennen, wie die neue Regierung ein vielfältiges Land regieren wolle. Eine weitere Änderung betreffe die Übersetzung eines Verses aus dem Koran. Der letzte Vers im ersten Kapitel des Koran beziehe sich auf „die, die in die Irre gehen“. Im vorhergehenden Lehrbuch für Islamkunde sei der Ausdruck als „die, die vom rechten Weg abgekommen seien“ definiert. Nach den Änderungen werde der Ausdruck nun als „Christen und Juden“ definiert (vgl. ACCORD -Anfragebeantwortung zu Syrien: Strukturen und wichtige Akteur·innen der interimistischen Regierung sowie der neuen Übergangsregierung 03.04.2025).

Obwohl die Zahlen nicht überprüft werden können, wird geschätzt, dass weit über 500.000 Menschen getötet wurden und über zwölf Millionen innerhalb Syriens oder ins Ausland vertrieben wurden, darunter Christen. Berichten zufolge gab es durchaus gewaltsame Übergriffe, Morde und andere Racheakte von HTS-Kämpfern gegen Andersgläubige. Einem libanesischen Zeitungsbericht zufolge, der Betroffene zitiert, sollen vor allem Nachbarn und Bekannte Racheakte an Andersgläubigen verübt haben. Viele Angehörige verschiedener religiöser Minderheiten sind in den Libanon geflohen. Obwohl der Rebellenführer mit dem Versprechen angetreten ist, das gesamte syrische Volk zu vertreten, saß in der Interimsregierung weder ein Alawit noch ein Schiit, noch ein Druse oder ein Christ. Zudem gab es in den Wochen nach dem Umsturz immer wieder Berichte von Übergriffen gegen diese Minderheiten (vgl. LIB Syrien, Version 12 vom 08.05.2025, Ethnische und religiöse Minderheiten).

Die Zusicherung der neuen Regierung, die Religionsfreiheit zu respektieren, betrachten viele Christen mit Skepsis, wobei regional große Unterschiede bestehen. Aus manchen syrischen Regionen werden vereinzelte Einschränkungen der Religionsfreiheit für Christen durch Islamisten gemeldet. In einigen Orten hätten radikale Gruppen zum Beispiel getrennte Sitzplätze für Frauen und Männer in öffentlichen Verkehrsmitteln oder die Pflicht zur Verschleierung für Frauen durchsetzen können. Nach dem Sturz von al-Assad schossen unbekannte Bewaffnete auf die griechisch-orthodoxe Erzdiözese in Hama und versuchten Kultstätten zu zerstören. Kurz vor Weihnachten wurde ein Christbaum in einer mehrheitlich von Christen bewohnten Stadt in Zentralsyrien von maskierten Männern angezündet. Es kam zu Protesten in mehreren Landesteilen. In Damaskus haben sich lokale christliche Freiwillige zum Schutz christlicher Viertel bewaffnet und an Straßenecken aufgestellt (vgl. LIB Syrien, Version 12 vom 08.05.2025, Ethnische und religiöse Minderheiten).

Die Darstellung der Beschwerdeführer über die Lage von Christen in Syrien in der mündlichen Verhandlung stimmt somit mit den eingeführten Länderinformationen überein und ergaben ein in sich stimmiges, nachvollziehbares und glaubwürdiges Gesamtbild über die aktuelle Lage von Christen im von der HTS kontrollierten Gebiet in Syrien. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Lage der Christen in Syrien geändert hätte, sind auch dem EUAA Country Focus Country of Origin Information Report zu Syrien vom Juli 2025 nicht zu entnehmen.

Auch die von den Beschwerdeführern in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Vorfälle finden in aktuellen Medienberichten Deckung: Bei einem Selbstmordanschlag in einer christlichen Kirche in der syrischen Hauptstadt Damaskus sind mindestens 22 Gläubige ums Leben gekommen. Weitere 59 Menschen erlitten bei der Explosion in der Mar-Elias-Kirche Verletzungen, berichtete die Nachrichtenagentur Sana unter Berufung auf das syrische Gesundheitsministerium. Nach Darstellung des syrischen Innenministeriums drang der Attentäter unter Abgabe von Schüssen in die Kirche im Christenviertel Al-Duwaila ein. Dann habe er sich während der Sonntagsmesse selbst in die Luft gesprengt. Das Ministerium rechnet den Attentäter der islamistischen Terrororganisation "Islamischer Staat" (IS) zu (vgl. Der Standard vom 22.06.2025: „Mindestens 22 Tote bei Anschlag auf christliche Kirche in Damaskus“ https://www.derstandard.at/story/3000000274936/mindestens-15-tote-bei-anschlag-auf-kirche-in-damaskus [abgerufen am 01.07.2025]).

In Zusammenschau mit den eingeführten Länderinformationen ist glaubhaft, dass die Situation in Syrien weiterhin volatil ist und vor Übergriffen auf die christliche Minderheit ein staatlicher Schutz seitens der neuen Regierung nicht ausreichend gegeben ist. Schutzmaßnahmen, die die neue Regierung gegen Übergriffe auf die christliche Minderheit veranlassen wird, gehen aus den eingeführten Länderberichten und eingeführten aktuellen Medienberichten nicht hervor.

Zur allgemeinen Gefahrensituation für Christen in Syrien haben die Beschwerdeführer zudem eine konkrete, individuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft vorgebracht, zumal sie als christliche Familie im Herkunftsort bekannt sind und die BP1 und die BP3 als christliche Frauen einem erhöhten Risiko unterliegen von muslimischen Männern und bewaffneten Gruppierungen asylrelevant bedroht zu werden. Während des gesamten Konflikts sind Frauen Opfer einer Vielzahl von Menschenrechtsverletzungen geworden. Frauen wurden gezielt Opfer von Übergriffen in Form von willkürlichen Festnahmen, Entführungen, Verschwindenlassen, Folter, Vergewaltigung und anderen Formen sexueller Gewalt aufgrund ihrer religiösen oder ethnischen Identität. Frauen und Mädchen werden außerdem gesellschaftlich und gesetzlich diskriminiert, u. a. in Bezug auf Bürgerrechte und familienrechtliche Angelegenheiten. Berichten zufolge haben alle Formen sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt seit 2011 zugenommen; dennoch werden in ganz Syrien Fälle nicht gemeldet, und Frauen suchen oft keinen Rechtsschutz. Sexuelle Gewalt, die durch staatliche und nichtstaatliche Akteure ausgeübt wird, ist Berichten zufolge weitverbreitet und ereignet sich in den unterschiedlichsten Situationen (vgl. II.1.3.3.2. Frauen und Mädchen UNHCR).

Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer war daher aus den soeben angestellten Erwägungen insgesamt ausreichend substantiiert und schlüssig und hat sich auch vor dem Hintergrund der in den Länderfeststellungen zu Syrien enthaltenen Ausführungen als plausibel erwiesen.

Zusammenfassend war daher festzustellen, dass den Beschwerdeführern mit maßgebender Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund ihrer Religion droht.

2.2.3. Die Beschwerdeführer erstatteten im Verfahren mehrere verschiedene Fluchtgründe. Zum einen wurde eine drohende Verfolgung durch das syrische Regime, genauer eine Reflexverfolgung der Familie vorgebracht. Hierzu wurde geschildert, der Bruder der Erstbeschwerdeführerin sei österreichischer Staatsbürger und gelte aufgrund von Verleumdungen durch den Schwager der Erstbeschwerdeführerin als Verräter bzw. Spion gegen das syrische Regime. Die Beschwerdeführer befürchten aufgrund der Familienzugehörigkeit Reflexverfolgung durch das syrische Regime. Zudem drohe ihnen eine unterstellte oppositionelle Gesinnung wegen ihrer Ausreise. Im Fall einer Rückkehr müsse die Familie, aufgrund ihrer Ausreise und Asylantragstellung im Ausland Verfolgung auf Grund einer unterstellten oppositionellen Gesinnung befürchten. Des Weiteren drohe eine Zwangsrekrutierung bzw. Strafe bei Wehrpflichtverweigerung des Zweitbeschwerdeführers durch das syrische Regime. Als weiteren Fluchtgrund wurde eine drohende Verfolgung als Frau vorgebracht. Die Erstbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin machten frauenspezifische Fluchtgründe wie allgemein verbreitete sexuelle Gewalt gegen Frauen in Syrien geltend; bei Einreise in syrisches Gebiet wären sie der Gefahr sexueller Gewalt ausgesetzt, die vom Staat nicht bekämpft oder untersagt werde. Die Beschwerdeführerinnen würden ohne männlichen Schutz in Syrien einreisen. Außerdem wurde vorgebracht, dem Zweitbeschwerdeführer drohe asylrelevante Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Kinder in Syrien; er wäre dem realen Risiko von Rekrutierung, Zwangsarbeit und Menschenhandel ausgesetzt; ebenso wie dem Risiko, Opfer von Gewalt zu werden; Staatlicher Schutz sei nicht verfügbar. Es drohe zu allerletzt zudem eine Verfolgung aufgrund der Baath-Mitgliedschaft der Erstbeschwerdeführerin. Um als Lehrerin tätig zu sein, habe sie der Partei beitreten müssen, sie sei nie aktiv für die Partei tätig gewesen und nur Mitglied gewesen, um eine Anstellung zu erhalten.

Da den Beschwerdeführern bereits wegen der maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgung aufgrund ihrer christlichen Glaubensgesinnung der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen ist, können zusätzliche Ausführungen zum weiteren Fluchtvorbringen, welches sich darüber hinaus vor dem Hintergrund des Sturzes des Assad-Regimes in weiten Teilen als nicht mehr aktuell und obsolet erweist, jedoch unterbleiben.

2.3. Zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:

Das Bundesverwaltungsgericht brachte für den konkreten Fall maßgebliche und zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle Länderberichte bereits zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in das gegenständliche Verfahren ein. Die Richtigkeit dieser Berichte wurde von den Beschwerdeführern nicht bestritten.

Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die ihn ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der im vorliegenden Fall relevanten Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen (vgl. oben II.1.3.), insbesondere auf das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, aus dem Country of Origin - Content Management System (COI-CMS) – Syrien, Version 12 vom 08.05.2025 und dem EUAA Country Focus von März 2025, sowie auf die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen - 6. aktualisierte Fassung, März 2021. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Auch aus dem EUAA Country of Origin Report zu Syrien vom Juli 2025 ergibt sich keine verbesserte Situation für Christen in Syrien.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A.I. und II.) Stattgabe der Beschwerden:

3.1.1. Zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten:

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU] verweist.).

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Gemäß § 3 Abs 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art 1 Abs 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).

Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kommt einer von einer Privatperson bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf einem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 10.04.2020, Ra 2019/19/0415, mwN).

Zur Feststellung, ob ein solcher ausreichender Schutz vorliegt – wie ganz allgemein bei der Prüfung des Vorliegens wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung – ist nach der Rechtsprechung des VwGH ein „Wahrscheinlichkeitskalkül“ heranzuziehen (etwa VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Es ist daher zu prüfen, ob es dem Asylwerber möglich ist, angesichts des ihn betreffenden Sicherheitsrisikos ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen bzw. ob der Eintritt des zu befürchteten Risikos wahrscheinlich ist.

Zudem hat der VwGH ausgesprochen, dass die Schutzfähigkeit und –willigkeit der staatlichen Behörden grundsätzlich daran zu messen ist, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob die betreffende Person unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0126, mwN).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.06.2000, 99/20/0597; 01.09.2005, 2005/20/0357). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei vor Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sogenannte „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen musst (vgl. etwa VwGH 08.09.1999, 98/01/0503; 09.11.2004, 2003/01/0534; 17.03.2009, 2007/19/0459; 19.10.2006, 2006/19/0297 mwN; und 08.08.2017, Ra 2017/19/0118).

Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer „internen Flucht- oder Schutzalternative“ (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist eine „Verfolgung“ im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörden bzw. das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387 mwN).

Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).

Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN).

Die Beurteilung des Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage der positiv getroffenen Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichts vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden (vgl. VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN).

3.1. 2 Zur vorgebrachten Bedrohung:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts ergibt sich aus den oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen (vgl. Pkt. II.2.2.), dass die behauptete Furcht der Beschwerdeführer, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:

Im Fall der Beschwerdeführer ist die Stadt XXXX in der Provinz Hama, nordwestlich von Hama, in Syrien, als Herkunftsregion anzusehen, weil alle drei dort geboren wurden und bis zu ihrer Ausreise gelebt haben (zur Bestimmung der Herkunftsregion vgl. VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442; 25.05.2020, Ra 2019/19/0192, jeweils mwN).

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt vor dem Hintergrund der oben festgestellten Berichtslage zur Situation für Zugehörige der Religionsgemeinschaft der Christen in Syrien, dass die Beschwerdeführer Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sind. Sie haben im Verfahren – sofern hier relevant - geltend gemacht, sie befürchten bei einer Rückkehr aufgrund ihrer Religion durch Gruppierungen bzw. bewaffnete Milizen verfolgt zu werden. Der im Beschwerdefall festgestellte Sachverhalt lässt erkennen, dass die behauptete Furcht begründet ist. Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei der gegenüber den Beschwerdeführern bestehenden Verfolgungsgefahr um eine solche aufgrund der Religion.

In seinem Urteil vom 4. Oktober 2018, Bahtiyar Fathi, C-56/17, hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) präzisiert, dass eine "schwerwiegende Verletzung" der Religionsfreiheit vorliegen muss, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt, damit die betreffenden Handlungen als Verfolgung im asylrechtlichen Sinne (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 2 der Statusrichtlinie) gelten können. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn die Person, die internationalen Schutz beantragt, aufgrund der Ausübung dieser Freiheit in ihrem Herkunftsland tatsächlich Gefahr läuft, durch einen der in Art. 6 der Richtlinie genannten Akteure verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden.

Die Verfolgung aus Gründen der Religion, wozu auch atheistische Glaubensüberzeugungen zählen, kann entsprechend dem VwGH (vgl. zuletzt 22.11.2021, Ra 2020/19/0207) zur Gewährung von Asyl führen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Asylwerber aufgrund seiner atheistischen Lebensweise im Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr läuft, verfolgt zu werden. Dies setzt allerdings voraus, dass der Asylwerber seine Konfessionslosigkeit als innere Überzeugung und identitätsstiftendes Merkmal versteht, die er auch im Herkunftsstaat leben wird. Die Tatsache, dass einem Asylwerber im Herkunftsstaat etwa aufgrund eines Gesetzes über Apostasie eine Todes- oder Freiheitsstrafe droht, kann für sich genommen eine asylrelevante Verfolgung darstellen, sofern eine solche Strafe in dem Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird (vgl. etwa VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395, mwN).

Aus der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH vom 22.03.2021, Ra 2020/01/0296) geht hervor, dass Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgung wegen Apostasie (der Abwendung vom Islam) ist, dass der Revisionswerber seine Konfessionslosigkeit als innere Überzeugung und identitätsstiftendes Merkmal versteht, die er auch in seinem Heimatstaat leben wird (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395, Rn. 15, mit Verweis auf EuGH 4.10.2018, Bahtiyar Fathi, C-56/17, Rn. 88).

Gegenständlich haben sich die Beschwerdeführer nicht vom Islam abgewandt, sondern sind alle drei seit der Geburt Angehöriger der in Syrien als Minderheit lebenden Religionsgemeinschaft der orthodoxen Christen. Sie sind aus innerer Überzeugung orthodoxe Christen und verstehen ihre Religion als identitätsstiftendes Merkmal, das sie auch bei einer Rückkehr in den Heimatstaat Syrien weiterleben werden. Ihre Religionszugehörigkeit ist nach außen sichtbar und wird von den Beschwerdeführern ausgelebt. Zum in Syrien mehrheitlich gelebten Islam wollen die Beschwerdeführer nicht konvertieren. Dies kann ihnen auch nicht zugemutet werden.

Der VwGH hat festgelegt, dass es, um feststellen zu können, ob die in (staatlichen oder religiösen) Normen festgelegten Sanktionen wegen eines auf einer bestimmten Überzeugung beruhenden Verhaltens auf eine Verfolgung im Sinne der GFK hinauslaufen, entscheidend nicht nur auf die geltenden Rechtsvorschriften (und die Verhältnismäßigkeit der potentiellen Strafe) ankommt, sondern auch auf die „tatsächlichen Umstände ihrer Anwendung“ (VwGH 27.5.2015, Ra 2014/18/0133; 20.12.2016, Ra 2016/01/0126; VfGH 25.6.2014, U 433/2013). Dass sich - über das Bestehen entsprechender Normen hinaus - diese tatsächlichen Umstände im Heimatland des Beschwerdeführers so darstellten, dass eine Person mit den Eigenschaften des Beschwerdeführers mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung wegen des Glaubens ausgesetzt wäre, ist im Einzelfall zu betrachten (vgl. VwGH vom 18.03.2021, Ra 2019/20/0564, Rz 12).

Die Herkunftsstadt der Beschwerdeführer, XXXX in der Provinz Hama, ist eine christliche Stadt, welche hauptsächlich von Christen bewohnt wird. Es ist bekannt, dass die Familie christlichen Glaubens ist.

Die Beschwerdeführer haben in Syrien regelmäßig die christlich orthodoxe Kirche sowie den Religionsunterricht besucht und die Erstbeschwerdeführerin war aktives Mitglied der Kirchengemeinde. Auch in Österreich sind alle drei Beschwerdeführer aktive Mitglieder der Kirchengemeinde der orthodoxen Kirche und besuchen regelmäßig die Kirche.

Besonders zu beachten sind die Länderfeststellungen, aus denen hervorgeht, dass Christen in Syrien der Gewalt verschiedenster Gruppierungen ausgesetzt sind (vgl. II.1.3.).

Neben der strukturellen Gewalt gegenüber den Christen in Syrien und der Diskriminierung, wurden die Beschwerdeführer bzw. ihre Familienmitglieder bereits persönlich und konkret aufgrund der Religionszugehörigkeit bedroht und diskriminiert. Die Landwirtschaft der Familie wurde von Gruppierungen bzw. bewaffneten Milizen aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit, daher weil sie Christen sind, besetzt und enteignet. Die Erstbeschwerdeführerin wurde als Lehrerin in Syrien gekündigt, weil sie Mitglied der Baath-Partei war und weil sie Christin ist.

Es kann vor dem Hintergrund des glaubhaften Fluchtvorbringens in Kombination mit den Länderfeststellungen nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführer Opfer aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit werden könnten. Es ist aus alledem für das Bundesverwaltungsgericht im Lichte der herangezogenen Länderberichte prognostisch nicht unwahrscheinlich, dass konkret die Beschwerdeführer in Syrien bei einer Rückkehr in die Heimatregion von Mitgliedern der HTS oder bewaffneten Milizen oder anderen Gruppierungen bedroht werden könnten.

Für die Erstbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin ergibt sich als christliche Frauen eine erhöhte Gefahrensituation.

Es ist den Beschwerdeführer somit gelungen, eine ihnen drohende Verfolgung glaubhaft zu machen. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass sie als orthodoxe Christen in Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit sozialen Diskriminierungen, Belästigungen und Gewalt ausgesetzt sind, wovon die Erstbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin als Frauen im besonderen Maße gefährdet sind. Aufgrund dieser religiös motivierten Übergriffe fallen die Beschwerdeführer als Angehörige einer religiösen Minderheit in eine von UNHCR angeführte Risikogruppe. UNHCR ist der Auffassung, dass Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten, die aus Gebieten stammen, die de facto unter der Kontrolle von HTS, bewaffneten SNA-nahen Gruppen und anderen bewaffneten oppositionellen Gruppen stehen, wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund ihrer Religion, ethnischen Zugehörigkeit und/oder tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung (vgl. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen - 6. aktualisierte Fassung, März 2021 sowie VwGH vom 16.1.2008, 2006/19/0182; VwGH 2006/19/0182; VwGH 2006/19/0182).

Den Richtlinien des UNHCR und der EUAA (früher: EASO) ist besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“ VwGH 18.4.2023, Ra 2022/18/0219, mwH). Auch nach ständiger Rechtsprechung des VfGH ist den Länderberichten des UNHCR sowie der EUAA bei der Beurteilung von Anträgen auf internationalen Schutz besondere Beachtung zu schenken (VfGH 19.09.2023, E 1668/2022 ua.).

Auch den aktuellsten EUAA Country Focus vom März und Juli 2025 ist zu entnehmen, dass Berichte auf eine Zunahme gezielter Übergriffe gegen christliche Gemeinschaften hindeuten. Menschenrechtsorganisationen haben verschiedene Einschränkungen der religiösen Freiheiten dokumentiert. Aus dem EUAA Country Focus vom Juli 2025 ergibt sich keine Verbesserung der Situation religiöser Minderheiten in Syrien.

Somit müssten die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien wegen ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der orthodoxen Christen unter massiven Einschränkungen leben und würden aus religiösen Gründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret und persönlich verfolgt werden, wobei diese Verfolgung in seiner Intention einer Verfolgung iSd GFK entspricht.

Nach dem Machtwechsel steht die Heimatregion der Beschwerdeführer unter der Kontrolle der HTS bzw. der aktuellen Regierung. Die Situation in Syrien ist weiterhin volatil, zumal es zu mehreren Übergriffen gegenüber verschiedenen zivilen Bevölkerungsgruppen durch bewaffnete Gruppierungen gekommen ist. Seit der Machtübernahme haben sich viele Bedrohungen gegenüber Christen in der nun von der HTS kontrollierten Herkunftsregion der Beschwerdeführer zugetragen. Die derzeitige neu ernannte Regierung kann Christen keinen ausreichenden staatlichen Schutz gegenüber Übergriffen von bewaffneten Gruppierungen gewährleisten.

Die im Heimatdorf verbliebene Familie der Beschwerdeführer, der verbliebene Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und die weitere Tochter, werden seit der Machtübernahme durch die HTS als Christen diskriminiert und bedroht, sie gehen aufgrund der Drohungen gegenüber Christen nicht mehr hinaus.

Seit der Ausreise der Beschwerdeführer haben sich mehrere Vorfälle auch in ihrer Herkunftsstadt ereignet. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass das Leben der Beschwerdeführer aufgrund ihrer Religion, bei einer Rückkehr maßgeblich wahrscheinlich bedroht wird. Das Bundesverwaltungsgericht ist insofern nicht der Überzeugung, dass lediglich eine entfernte Möglichkeit einer aktuell drohenden individuellen Verfolgung der Beschwerdeführer vorliegt, sondern dass diese Bedrohung aktuell sehr wahrscheinlich ist.

Unter Bedachtnahme der Länderberichte in Verbindung mit den konkreten Umständen des Beschwerdefalls muss somit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern aufgrund ihrer im Verfahren glaubhaft dargelegten Fluchtgründe in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung wegen der Religionszugehörigkeit droht. Es muss weiters angenommen werden, dass die Beschwerdeführer aus Furcht vor einer Verfolgung nicht gewillt sind, ins Heimatland zurückzukehren, von dem sie – wie der Berichtslage zu entnehmen ist – keinen effektiven Schutz erwarten können. Den Beschwerdeführern ist es angesichts dessen auch nicht zumutbar, sich des Schutzes ihres Heimatlandes zu bedienen.

3.1.3. Zur mangelnden Schutzfähigkeit des Staates:

Aufgrund der aktuellen volatilen Verhältnisse und aufgrund des Fehlens einer ausreichenden funktionierenden Staatsgewalt droht den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine Verfolgung aufgrund ihrer christlichen Religion durch bewaffnete Gruppierungen. Aus den aktuellen Länderberichten geht hervor, dass es Übergriffe auf religiöse und ethnische Minderheiten gegeben hat und dass verschiedene Einschränkungen der religiösen Freiheiten dokumentiert wurden. Zwar geht aus den Länderberichten ebenso hervor, dass die neue Regierung der HTS bestrebt ist, diese Vorfälle zu verfolgen und zu unterbinden, aber konkrete Vorhaben bzw. Umsetzungen von Schutzmaßnahmen oder eine strafrechtliche Verfolgung bzw. Sanktionierung von Verantwortlichen gehen aus den oben genannten Berichten nicht hervor.

Ebenso gewährt eine christliche Vertreterin in der neuen Regierung noch keinen ausreichenden staatlichen Schutz der christlichen Minderheit vor Übergriffen. Nachdem die neue Regierung erst kurze Zeit im Amt ist, ist ein diesbezüglich ausreichendes Funktionieren der Staatsgewalt nicht erkennbar. Daher können Übergriffe gegen Christen seitens einer staatlichen Machtausübung nicht effektiv abgewendet werden. Im Gesamtbild ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, dass die neue Regierung derzeit fähig ist, einen ausreichenden staatlichen Schutz für die christliche Minderheit zu gewährleisten.

Aufgrund der grundlegenden politischen Veränderungen und der neuen Machtverhältnisse, ist nicht zu prognostizieren, ob die neue Regierung eine ausreichende staatliche Machtausübung hat, welche die christliche Minderheit vor Übergriffen schützt. Auch in Zusammenschau mit den Länderberichten und aktuellen Medienberichten ist ein ausreichendes Funktionieren der Staatsgewalt in Syrien, die Übergriffe gegen die christliche Minderheit abwendet und staatlichen Schutz gewährleistet, nicht ersichtlich.

Dabei ist festzuhalten, dass die Verfolgung teilweise von der HTS bzw. ihr verbündeter bewaffneter operierender Gruppierungen ausgeht, welche nach der Machtübernahme hauptsächlich die derzeitige Staatsgewalt ausübt. Es ist nicht auszuschließen, dass sich die Lage in Syrien wieder ändert und es geht aus den Länderberichten und aktuellen Medienberichten auch nicht hervor, wie sich die Lage in Syrien entwickeln wird. Sohin ist sie weiterhin volatil.

Selbst bei Unterstellung einer Schutzwilligkeit des syrischen Staates, ist eine Schutzfähigkeit keinesfalls gegeben. Zu dieser Schlussfolgerung kommt auch die EUAA in ihren aktuellen Leitlinien vom Juni 2025 (S. 64 f).

Bei einer Rückkehr in die Heimatprovinz Hama in Syrien laufen die Beschwerdeführer Gefahr, Gewalthandlungen, erheblichen Eingriffen in ihre Unversehrtheit und/oder gravierenden Bedrohungen durch verschiedene Gruppierungen bzw. bewaffnete Milizen, und die BP1 und die BP3 sexuellen Übergriffen ausgesetzt zu sein. Der syrische Staat ist derzeit nicht in der Lage und nicht gewillt, die Beschwerdeführer vor Bedrohungen zu schützen.

3.1.4. Zum Nichtbestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative:

Fallgegenständlich wurde den Beschwerdeführern seitens des Bundesamtes kein subsidiärer Schutz zuerkannt.

Im Verfahren hat sich aufgrund der festgestellten aktuellen Länderinformationen ergeben, dass sich die Bedrohungssituation für orthodoxe Christen, wie die Beschwerdeführer, im gesamten syrischen Staatsgebiet gleichermaßen darstellt, da der Großteil des Gebietes von der neuen Regierung (ehemalige HTS) kontrolliert wird und diese, wie dargelegt keinen Schutz vor Übergriffen auf die Religionsgemeinschaft bieten kann.

Eine drohende Verfolgung von Christen ist im gesamten Land gegeben.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für die Beschwerdeführer somit nicht, da nicht angenommen werden kann, dass sie in bestimmten Landesteilen Syriens sicher wären. Vielmehr muss aufgrund der dargestellten Berichtslage davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern die aufgezeigten Bedrohungen in allen Landesteilen unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung drohen, da sie in ganz Syrien aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit verfolgt werden könnten. Angesichts dieser Umstände kann im Beschwerdefall nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführer in Syrien den Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus der befürchteten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten haben. Dass der syrische Staat derzeit landesweit nicht in der Lage ist, die Beschwerdeführer vor der Bedrohung als Christen hinreichend zu schützen, lässt sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation ableiten, da ihnen selbst in ihrer christlichen Herkunftsstadt die genannte Verfolgung droht, und eine Bedrohung außerhalb einer überwiegend christlichen Stadt noch größer wäre.

Da die Beschwerdeführer überdies immer im ehemaligen Regimegebiet lebten, der Volksgruppe der Araber angehören und keinerlei familiäre oder soziale Bezüge im Gebiet der kurdischen Selbstverwaltung haben, scheint ihnen auch dort eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zumutbar.

3.1.4. Ergebnis:

Im Beschwerdefall ist es somit insgesamt glaubhaft, dass den Beschwerdeführern aktuell in Syrien Verfolgung im Sinne der GFK droht (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005). Im Verfahren hat sich gezeigt, dass sich die Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, aufgrund ihrer Religion verfolgt zu werden, außerhalb des Heimatlandes befinden und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK).

Angesichts dieses Ergebnisses kann dahin gestellt bleiben, ob den Beschwerdeführern auch Verfolgung aus anderen in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Gründen droht.

Im Falle einer Rückkehr droht den Beschwerdeführer Verfolgung durch die regierende HTS oder durch verschiedene Gruppierungen bzw. bewaffnete Milizen aufgrund ihres christlich orthodoxen Glaubens. Eine Inanspruchnahme des staatlichen Schutzes ist derzeit aufgrund der volatilen Verhältnisse und aufgrund einer diesbezüglich nicht ausreichend funktionierenden Staatsgewalt, nicht gewährleistet.

Gemäß § 3 Abs 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat. Ein Abweisungsgrund gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 liegt im konkreten Fall nicht vor, da den Beschwerdeführern – wie gezeigt – keine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht und diese keinen Asylausschlussgrund gesetzt haben.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

Diese Entscheidung war gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.1.5. Zum Zweitbeschwerdeführer und zum Familienverfahren:

Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als „Antrag auf Gewährung desselben Schutzes“. Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind „unter einem“ zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist „Familienangehöriger“:

„a. der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten;

b. der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat;

c. ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und

d. der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.“

Aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005, Familienverfahren seien „unter einem“ zu führen, ist abzuleiten, dass diese – jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation – von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG 2005 sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle „dieser allen anderen Familienmitgliedern – im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde – zuerkannt werden“ (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII.GP; vgl. zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 – bezogen auf die Frage der Zulassung – auch VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402).

Gemäß § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 sind die Sonderbestimmungen des Familienverfahrens nicht auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens zuerkannt wurde, anzuwenden, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

Für das Verhältnis von Eltern und Kindern betreffend die Konstellation des § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, in der sämtliche Fremde den Antrag zur selben Zeit gestellt haben und zu dieser Zeit das Kind, welches den Status der Asylberechtigen zugesprochen bekommen hat, noch minderjährig war, sind die Vorschriften für das Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung zu bringen, unabhängig davon, ob dieses Kind im Zeitpunkt der Zuerkennung des Asylstatus bereits die Volljährigkeit erreicht hat (vgl. VwGH 24.10.2018, 2018/14/0040).

Für das Verhältnis von Eltern und Kindern betreffend die Konstellation des § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, in der sämtliche Fremde den Antrag zur selben Zeit gestellt haben und zu dieser Zeit das Kind, welches den Status der Asylberechtigen zugesprochen bekommen hat, noch minderjährig war, sind die Vorschriften für das Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung zu bringen, unabhängig davon, ob dieses Kind im Zeitpunkt der Zuerkennung des Asylstatus bereits die Volljährigkeit erreicht hat (vgl. VwGH 24.10.2018, 2018/14/0040).

Es liegt gegenständlich nur hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin und ihrem Sohn, dem Zweitbeschwerdeführer, ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor, weil dieser zum Zeitpunkt der Asylantragstellung der minderjährige und ledige Sohn der Erstbeschwerdeführerin war (mittlerweile ist er bereits volljährig).

Der Erstbeschwerdeführerin war gegenständlich der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Dem Zweitbeschwerdeführer kommt als (bei der Asylantragstellung) minderjährigem und ledigem Sohn der Erstbeschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 34 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 22 lit c. AsylG 2005 zu. Beim Zweitbeschwerdeführer kamen keine Asylendigungsgründe bzw. Asylausschlussgründe hervor.

Diese Entscheidung war gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 mit den Feststellungen zu verbinden, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.1.6. Zur Drittbeschwerdeführerin und zur originären Asylzuerkennung:

Die Drittbeschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Asylantragstellung bereits volljährig, weshalb ihr Verfahren nicht mit jenem ihrer Mutter als Familienverfahren geführt wurde. Aus verfahrensökonomischen Gründen wurde aber die Verhandlung für alle Familienmitglieder gemeinsam durchgeführt und wird der Drittbeschwerdeführerin mit diesem Erkenntnis, gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Bruder, aus Asyl zuerkannt.

Im Beschwerdefall ist es glaubhaft, dass auch der Drittbeschwerdeführerin aktuell in Syrien Verfolgung im Sinne der GFK droht (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005). Im Verfahren hat sich gezeigt, dass sich die Drittbeschwerdeführerin aus wohlbegründeter Furcht, aufgrund ihrer Religion verfolgt zu werden, außerhalb des Heimatlandes befinden und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK).

Im Falle einer Rückkehr droht der Drittbeschwerdeführerin Verfolgung durch die regierenden HTS oder durch verschiedene Gruppierungen bzw. bewaffnete Milizen aufgrund ihres christlich orthodoxen Glaubens. Eine Inanspruchnahme des staatlichen Schutzes ist derzeit aufgrund der volatilen Verhältnisse und aufgrund einer diesbezüglich nicht ausreichenden funktionierenden Staatsgewalt, nicht gewährleistet. Im Genaueren wird hierzu auf die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung zur Erstbeschwerdeführerin verwiesen.

Gemäß § 3 Abs 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat. Ein Abweisungsgrund gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 liegt im konkreten Fall nicht vor, da der Drittbeschwerdeführerin – wie gezeigt – keine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht und diese keinen Asylausschlussgrund gesetzt hat.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und der Drittbeschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

Diese Entscheidung war gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass der Drittbeschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuwiesen, dass gem. § 3 Abs. 4 AsylG den Beschwerdeführern eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte zukommt und diese drei Jahre gilt. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetztes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird.

3.2. Zu A.III.) Behebung der übrigen Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide:

Da den Beschwerdeführern mit der gegenständlichen Entscheidung jeweils der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde und damit ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verbunden ist, lagen die rechtlichen Voraussetzungen für die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten (jeweils Spruchpunkt II.), die Nichterteilung von Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 57 AsylG (jeweils Spruchpunkt III.), die Erlassung von Rückkehrentscheidungen (jeweils Spruchpunkt IV.), die Feststellungen, dass die Abschiebung zulässig ist (jeweils Spruchpunkt V.) sowie die Festlegung einer Frist zur freiwilligen Ausreise (jeweils Spruchpunkt VI.) nicht mehr vor, weshalb diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben waren.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.