L512 2310882-1•Bundesverwaltungsgericht L512 2310882-1
L512 2310882-1Tribunal Administrativo Federal27 de out. de 2025
Asylausschlussgrund Glaubwürdigkeit individuelle Verfolgungsgefahr Integration Interessenabwägung Krieg mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Registrierung Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage staatenlos Statusrichtlinie UNRWA Unterschutzstellung Versorgungslage Zwangsrekrutierung
L512 2310882-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Marlene JUNGWIRT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Staatenlos alias Libanon, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet) stellte nach illegaler Einreise nach Österreich am 27.05.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF am 28.05.2024 zu seinen Ausreisegründen zusammengefasst vor, er habe den Libanon wegen des Krieges verlassen. Es würden bei ihnen in der Nähe Bomben eingesetzt werden. Man traue sich nicht auf die Straße zu gehen. Das Leben bezeichne er als Horror. Bei einer Rückkehr in seine Heimat würde er eingesperrt werden [Aktenseite (AS) 19].
3. Mit Schriftsatz vom 10.12.2024 erhob der BF bzw. seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörde gemäß Art. 130 Abs 1 Z 3 B-VG. Begründend wurde ausgeführt, dass seit der Antragstellung die Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG von sechs Monaten verstrichen sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) habe seinen Antrag bis dato nicht entschieden. Die belangte Behörde treffe das ausschließliche, jedenfalls aber das überwiegende, Verschulden an der Verzögerung. Es wurde daher beantragt, das Verwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Stattgebung der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und dem gestellten anhängigen Antrag stattgeben.
4. Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte der BF am 28.02.2025 im Wesentlichen vor, dass er den Libanon auf Grund des Krieges verlassen habe. Es würde im Flüchtlingslager mehrere Organisationen wie z.B.: die Hamas und den Dschihad Islami geben. Die nähere Umgebung des Camps würde von Israel bombardiert werden. Die Bewohner des Camps seien Sunniten. Außerhalb des Camps seien Schiiten der Hisbollah. Es gebe dort keine Sicherheit. Der Vater des BF habe nicht gewollt, dass der BF, wie andere Männer im Camp, von der Hamas und anderen befindlichen Organisationen rekrutiert werde (AS 321 ff.).
5. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 3 Ziffer 2 iVm § 2 Ziffer 13 und § 6 Absatz 1 AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon nicht zugesprochen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Libanon zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von vierzehn Tagen gewährt (Spruchpunkt VI.) (AS 355 ff.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF als nicht glaubwürdig.
6. Gegen den im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde, wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist vollumfänglich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wegen formeller Rechtswidrigkeit aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde erhoben (AS 493 ff.).
7. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung an und übermittelte dem BF Länderinformationen für den Libanon. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hatte der BF die Möglichkeit zu seinem Fluchtvorbringen, seiner Integration und seiner Rückkehrsituation Stellung zu nehmen.
8. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Identität des BF steht nicht fest. Der BF ist staatenlos und Angehöriger der arabisch-palästinensischen Volksgruppe. Der BF gehört dem sunnitischen Glauben an. Der BF spricht die Sprachen Arabisch und ein wenig Deutsch.
Der BF wurde im Libanon in der Gemeinde XXXX geboren. Die Gemeinde liegt etwa XXXX und geht in dessen Stadtgebiet auf. Sie befindet sich im Distrikt Tyrus. Der BF besuchte in seinem Heimatort die Volks-, Mittelschule sowie die Allgemeinbildende Höhere Schule. Es handelte sich um Schulen der UNRWA. Anschließend absolvierte der BF zwei Jahre lang eine Ausbildung als XXXX an einer Fachhochschule in XXXX . Der BF übte den erlernten Beruf für ca. ein Jahr aus. Der BF bestritt anschließend seinen Lebensunterhalt mit XXXX .
Der BF lebte vor seiner Ausreise in einem dreistöckigen Haus. Dort lebten Onkel des BF sowie seine eigene Familie, d.h.: die Eltern sowie zwei Schwestern des BF. Die beide Schwestern des BF besuchten auch Schulen von UNRWA sowie eine Universität in XXXX . Sie studierten XXXX . Derzeit unterrichten sie Kinder nach der Schule.
Der BF verfügt über bestehende familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. Die Eltern des BF und seine Schwester leben im Familienhaus des BF.
Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Er ist gesund und arbeitsfähig.
Am XXXX verließ der BF den Libanon schlepperunterstützt mit gefälschtem Reisepass per Flugzeug in XXXX . Von dort gelangte er per Flugzeug illegal in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 27.05.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Die BF hat keine Verwandten in Österreich.
Der BF bezog bis XXXX Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber und ist seit XXXX laufend als XXXX erwerbstätig.
Der BF lebt an keiner fixen Adresse. Er übernachtet bei verschiedenen Freunden.
Der BF hat keine Deutschqualifizierungsmaßnahmen besucht. Er spricht und versteht die deutsche Sprache ein wenig.
Der BF verfügt über soziale und freundschaftliche Kontakte in Österreich.
Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat Libanon
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Libanon werden folgende Feststellungen getroffen:
Politische Lage –Update
Nawaf Salam, der Präsident des Internationalen Gerichtshofs (IGH) in Den Haag, ist zum neuen Premierminister des Libanon ernannt worden.
Seine Ernennung ist ein weiterer Schlag für die Hisbollah, die Mikati wiederernennen wollte, aber am Ende keinen Kandidaten nominierte. Die vom Iran unterstützte schiitische Miliz und politische Partei ist durch ihren jüngsten Krieg mit Israel erheblich geschwächt worden.
Gebran Bassil, der Führer des größten maronitischen christlichen Blocks im Libanon, nannte ihn das "Gesicht der Reformen". Der sunnitische Abgeordnete Faisal Karami sagte unterdessen, er habe den IGH-Chef aufgrund der Forderungen nach "Wandel und Erneuerung" sowie des Versprechens internationaler Unterstützung für den Libanon nominiert.
Salam ist Mitglied einer prominenten sunnitischen Familie aus Beirut. Sein Onkel Salam verhalf dem Libanon 1943 zur Unabhängigkeit von Frankreich und war mehrere Amtszeiten als Premierminister tätig. Sein Cousin Tammam war von 2014 bis 2016 ebenfalls Premierminister.
Er promovierte in Politikwissenschaften an der Universität Sciences Po in Frankreich, promovierte in Geschichte an der Sorbonne und erwarb einen Master of Law an der Harvard Law School.
Salam arbeitete als Anwalt und Dozent an mehreren Universitäten, bevor er von 2007 bis 2017 als ständiger Vertreter des Libanon bei den Vereinten Nationen in New York tätig war.
2018 wurde er Mitglied des IGH - des obersten Gerichts der Vereinten Nationen - und im vergangenen Februar für eine dreijährige Amtszeit zum Präsidenten gewählt.
Quelle: BBC News: ICJ president Nawaf Salam named Lebanon's new prime minister, 14. Jänner 2025https://www.bbc.com/news/articles/c2eg7ge72j2o [Zugriff am 11. Februar 2025]
SICHERHEITSLAGE – Update
Nach ACLED-Daten gab es im Jahr 2022 ca. 1303 Fälle von Sicherheitsverletzungen, bei denen die Todesopfer ca. 53 Personen (Sicherheitsbeamte, Kämpfer und Zivilisten) im Jahr 2023 auf mehr als 3 000 Vorfälle, bei denen 247 Menschen getötet wurden (Sicherheitsbeamte, Kämpfer und Zivilisten), und bis Ende September 2024 war die Zahl der Vorfälle auf 7 859 gestiegen, wobei mindestens 1330 Menschen getötet wurden (Sicherheitsbeamte, Kämpfer und Zivilisten). Die überwiegende Mehrheit der Opfer wurde infolge der israelischen Militärintervention getötet.
Nach Schätzungen der Vereinten Nationen und des libanesischen Gesundheitsministeriums beträgt die Zahl der Opfer im vergangenen Jahr von Oktober 2023 bis Mitte November 2024 hingegen mehr als 3 200 Menschen, von denen die meisten aus dem Oktober 2024 stammen. Das libanesische Gesundheitsministerium unterscheidet nicht zwischen Zivilisten und Hisbollah-Kämpfern. Nach Angaben der israelischen Seite wurden Hunderte von Militanten, darunter hochrangige Führer der Bewegung, getötet.
Die Sicherheitslage im Libanon ist eine der komplexesten der Welt. Libanon hat eine Armee, deren Aufgaben die Verteidigung gegen Angriffe von außen, die Gewährleistung der Grenzsicherheit, den Schutz der Hoheitsgewässer des Landes und die Unterstützung bei Projekten der inneren Sicherheit und Entwicklung umfassen. Die libanesische Armee führt keine militärischen Operationen außerhalb des Libanon durch. Aufgrund der seit Jahren andauernden Konflikte in den Territorien der libanesischen Nachbarländer bleibt das Land jedoch in ständiger Instabilität und die libanesischen Streitkräfte sind nicht in der Lage, das gesamte Territorium allein zu kontrollieren.
Seit 1978 besetzt Israel den südlichen Teil des libanesischen Territoriums, den sogenannten Islamischen Staat. Shab’a Farm sowie der nördliche Teil des Dorfes Ghajar. Die libanesischen und israelischen Armeen sind durch die Blaue Linie getrennt, eine Demarkationslinie, die von den Vereinten Nationen im Jahr 2000 eingerichtet wurde, nachdem sich die israelischen Streitkräfte aus Teilen der von ihnen im Südlibanon besetzten Gebiete zurückgezogen hatten. Seit der Gründung der Blauen Linie haben dort periodische Zusammenstöße stattgefunden und israelische Flugzeuge dringen routinemäßig in den libanesischen Luftraum ein. Seit 1978 ist auch die UN-Interimstruppe im Libanon (UNIFIL) im Süden des Landes präsent. UNIFIL hat etwa 9.500 Militärangehörige im Land stationiert (einschließlich Soldaten aus Polen) und umfasst auch Marine-Taskforces. Es ist mit der Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, der Unterstützung der libanesischen Regierung bei der Wiederherstellung der wirksamen Macht in der Region, der Überwachung der Einstellung der Feindseligkeiten und der Bereitstellung humanitärer Hilfe für die Zivilbevölkerung und der Rückkehr von Vertriebenen beauftragt.
Darüber hinaus verfügt der Libanon über viele bewaffnete Organisationen mit unterschiedlichem Rechtsstatus, die außerhalb der offiziellen Sicherheitsstrukturen operieren und hauptsächlich auf religiösen und ethnischen Spaltungen beruhen. Dazu sollten insbesondere gehören:
✓der schiitischen Hisbollah,
✓Islamistische sunnitische Organisationen, insbesondere der Islamische Staat (IS)
✓Verschiedene Arten von palästinensischen Milizen: Hamas, al-Fatah Intifada, Volksfront für die Befreiung Palästinas Generalkommando PFLP-GC
✓zahlreiche Clanmilizen und lokale Selbstverteidigungsstrukturen, von denen die aktivsten die Zaiter-Clanmilizen sind.
Die Sicherheitslage im Libanon hat sich seit Oktober 2023 nach dem Angriff der palästinensischen Hamas-Gruppe auf Zivilisten in Israel und dem Beginn einer israelischen Vergeltungsintervention im Gazastreifen weiter verschärft. Die schiitische Hisbollah hat zur Unterstützung der Hamas-Militanten mit der israelischen Armee den Beschuss von israelischem Territorium von ihren Stützpunkten im Südlibanon aus intensiviert. Am 13. Juni 2024 veröffentlichte die Hisbollah Statistiken, aus denen hervorgeht, dass seit dem 8. Oktober 2023 2 125 Militäroperationen gegen Israel durchgeführt wurden, darunter einige bis zu 35 km tief in israelisches Hoheitsgebiet. Laut Pressemitteilungen hat die Hisbollah im Laufe eines Jahres (seit Oktober 2023) mehr als 14.000 Raketen auf Israel abgefeuert.
Die Angriffe aus dem libanesischen Gebiet zogen Israels Reaktion an. Seit Mitte September 2024 hat Israel eine Reihe von Angriffen auf Hisbollah-Personal durchgeführt und Tausende von Pagern und Walkie-Talkies gezündet, die von der Organisation zur Kommunikation verwendet wurden. 12 Menschen kamen ums Leben und etwa 3.000 wurden verletzt. Am 30. September 2024 erklärte das israelische Militär die Nordgrenze Israels zu einer geschlossenen Militärzone. Am selben Tag zog sich die libanesische Armee aus der Blauen Linie zurück. Der Sprecher der israelischen Streitkräfte, Daniel Hagari, sagte, der Zweck der Invasion sei es, die militärische Infrastruktur der Hisbollah im Südlibanon zu zerstören, die Israel bedrohen könnte. Am 1. Oktober 2024 überquerten israelische Truppen die Landgrenze zum Libanon. Es gab erste Zusammenstöße zwischen israelischen und Hisbollah-Kräften. Am 3. Oktober 2024 griff die israelische Armee in Bint Jubail einen libanesischen Militärposten an. Dies führte zum ersten Verlust der libanesischen Staatsarmee an Israel seit Beginn der Invasion. Am 6. Oktober 2024 führte das israelische Militär wahllose Luftangriffe am Stadtrand von Beirut durch, gefolgt von Angriffen auf Ziele im Zusammenhang mit der Hisbollah in den folgenden Tagen in den Provinzen: Nabatieh, Bekaa, Baalbek-Hermel und Mont Lebanon. Israel versuchte, Militante, Raketenwerfer und Munitionsdepots zu eliminieren. Am 10. Oktober 2024 verwundete der israelische Beschuss zwei UNIFIL-Mitarbeiter und 15 weitere UNIFIL-Soldaten wurden bei einem Angriff auf das Dorf Ramia verletzt.
Laut offiziellen Ankündigungen sind diplomatische Gespräche über einen möglichen Waffenstillstand zwischen Vertretern der Hisbollah und Israels durch internationale Vermittler im Gange. Presseberichten vom 25. November 2024 zufolge stehen die Parteien kurz vor einem Waffenstillstandsabkommen, und beide haben den Vorschlag akzeptiert, einschließlich des Rückzugs der vom Iran unterstützten Gruppe aus dem Süden Libanons und der Übernahme des Gebiets durch die libanesischen Streitkräfte. Der Vorschlag wird auch die internationale Aufsicht über den gesamten Prozess sowie das Recht Israels umfassen, auf mögliche zukünftige Bedrohungen seiner Sicherheit zu reagieren. Trotz fortgeschrittener Gespräche feuert Israel weiterhin auf Ziele im Libanon. Die Raketen trafen auch die dicht besiedelten Bezirke von Beirut, wo nach Angaben der israelischen Seite die Hisbollah ihr Kommandohauptquartier und Munitionsdepots hat.
Quelle: Sicherheitslage Libanon, Abteilung für Informationen über Herkunftsländer des Ausländeramtsm Polen, 26.11.2024, Zugriff über Welcome to the EUAA COI Portal | EASO COI Portal
Eine von den USA und Frankreich vermittelte Waffenruhe zwischen Israel und der Hisbollah sorgt im Libanon und international für Hoffnung.
Die Vereinbarung basiert auf der UN-Resolution 1701, die bereits den Krieg 2006 zwischen Israel und der Hisbollah beenden sollte, aber nie vollständig umgesetzt wurde. Zu den wichtigsten Punkten zählen ein Ende der Feindseligkeiten für vorerst 60 Tage, ein Rückzug der Hisbollah-Kämpfer bis zu einem Fluss rund 30 Kilometer von der israelisch-libanesischen Grenze entfernt, die Stationierung von Soldaten der libanesischen Armee im Grenzgebiet, ein schrittweiser Abzug der israelischen Bodentruppen und Maßnahmen, die verhindern, dass die Hisbollah sich wieder bewaffnet.
Quelle: Deutschlandfunk, Waffenruhe im Libanon, immerhin ein Hoffnungsschimmer, 01.12.2024, Waffenruhe im Libanon: Der Hoffnungsschimmer
Ende Januar soll die Waffenruhe zwischen Israel und der Hisbollah vollständig umgesetzt sein. Zwar wurde das Abkommen bisher von beiden Seiten nicht durchweg respektiert. So wendete Israel auf der Suche nach versteckten Waffendepots der radikalschiitischen Miliz in Ortschaften des südlichen Libanon Gewalt an. Umgekehrt sollen Medienberichten zufolge immer noch einige Hisbollah-Einheiten vor Ort sein. Allerdings hätten beide Seiten, Israel wie Hisbollah - und neben ihr gerade auch der in einer Dauerkrise befindliche libanesische Staat - prinzipiell ein Interesse, den Waffenstillstand zu halten, meint Merin Abbas, Leiter des Libanon-Projekts der Friedrich-Ebert-Stiftung in Beirut. Klar ist auch, dass viele Bürger auf beiden Seiten auf eine Fortsetzung der bisher im Großen und Ganzen haltenden Waffenruhe hoffen. "Die Hisbollah wäre derzeit auch gar nicht in der Lage, den Kampf mit Israel wieder aufzunehmen", so Abbas im DW-Gespräch: "Sie hat in den vergangenen Monaten rund 2500 Kämpfer verloren." Selbst Hisbollah-Chef Hassan Nasrallah wurde bei einem israelischen Angriff getötet.
Quelle: Deutschlandfunk, Israel und Libanon: Hoffen auf dauerhaften Waffenstillstand, 22.01.2025 Israel und Libanon: Hoffen auf dauerhaften Waffenstillstand – DW – 22.01.2025
Die ursprüngliche Frist zum Rückzug der israelischen Armee aus dem Südlibanon lief am 27.01.25 ab. Am Abend desselben Tages wurde bekannt gegeben, dass eine Einigung zwischen Libanon und Israel erzielt worden sei, dass die Rückzugsfrist bis zum 18.02.25 verlängert werde. Im Gegenzug sollen Verhandlungen über die Rückführung von durch Israel gefangengenommenen Kämpfern der Hisbollah aufgenommen werden. Beide Seiten werfen sich gegenseitig Verletzungen des Waffenstillstandsabkommens vor. Vorwürfen des zu langsamen Abzuges stehen Vorwürfe der zu langsamen Entsendung libanesischer Streitkräfte nach Südlibanon gegenüber, die das Gewaltmonopol des Staates in der Region wiederherstellen sollten. Weiterhin sei es nach israelischen Angaben zu Razzien und Luftschlägen gegen Waffendepots und andere Infrastruktur der Hisbollah gekommen, da die libanesischen Streitkräfte diese nicht vereinbarungsgemäß demilitarisiert hätten. Am 26.01.25 kam es zu den bisher folgenschwersten Zwischenfällen seit Ende der Kampfhandlungen. Nachdem die israelische Armee zuvor für etwa 60 Dörfer und Ortschaften in Grenznähe weiterhin ein Betretungsverbot verfügt hatte, kam es zumindest in den Ortschaften Houla und Kfar Kila zu Durchbruchsversuchen sowohl der israelischen als auch der libanesischen Straßenblockaden durch Ansammlungen mehrerer zivil gekleideter Personen. Videos des Geschehens in Kfar Kila zeigen auch die Präsenz von Flaggen der Hisbollah, das von der Hisbollah betriebene Al-Manar-TV übertrug die Geschehnisse live. In beiden Ortschaften eröffnete die israelische Armee das Feuer. Laut Aussagen des libanesischen Gesundheitsministeriums ist es bis zum Abend des 26.01.25 zu mindestens zu 22 Toten und 124 Verletzten gekommen. Unter den Toten befinden sich demzufolge auch ein Soldat der libanesischen Armee und sechs Frauen. Das israelische Militär kündigte eine Untersuchung bezüglich des getöteten libanesischen Soldaten an. Ebenfalls am 26.01.25 berichtete eine internationale Tageszeitung über umfangreiche Leaks libanesischer Offiziere an die Hisbollah. Demnach hätten selbst höchste Ränge der libanesischen Armee wiederholt Mitglieder der Hisbollah davor gewarnt, dass Israel im Falle einer ausbleibenden Durchsetzung des vereinbarten Waffenstillstandsabkommens durch die libanesischen Streitkräfte nach wie vor begrenzte Militärschläge gegen bekannte Stellungen und Lager der Hisbollah südlich des Litani durchführen könnte.
Quelle: BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland): Briefing Notes (KW05/2025), 27. Jänner 2025https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/EN/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2025/briefingnotes-kw05-2025.pdf?__blob=publicationFilev=3 [Zugriff am 11. Februar 2025]
Die Israelische Armee hat nach eigenen Angaben wieder mehrere Ziele der mit dem Iran verbündeten libanesischen Hisbollah-Miliz bombardiert. In der Bekaa-Ebene sei ein Tunnel für Waffenschmuggel von Syrien in den Libanon angegriffen worden. Außerdem seien weitere Einrichtungen der Hisbollah an nicht näher genannten Orten im Libanon bombardiert worden, in denen sich Munition und Raketenwerfer befunden haben sollen. Waffenschmuggel und die Lagerung von Waffen und Munition der Hisbollah im Süden des Libanon sieht Israel als eine Verletzung der Waffenruhevereinbarungen von Ende November zwischen Israel und dem Libanon an.
Die Armee halte sich an die Vereinbarungen, werde aber jeden Versuch einer Wiederbewaffnung der Hisbollah vereiteln, betonte das Militär.
Quelle: ORF News: Israel greift Ziele im Libanon an 09.02.2025, 09.02.2025 Israel greift Ziele im Libanon an - news.ORF.at [Zugriff am 11. Februar 2025]
VERSORGUNGSLAGE - Update
Luftangriffe und Beschuss haben humanitäre Helfer und das libanesische Gesundheitssystem ernsthaft belastet. Nach Angaben der libanesischen Behörden wurden zwischen dem 8. Oktober 2023 und dem 4. Oktober 2024 36 Vorfälle gemeldet, die auf Gesundheitseinrichtungen abzielten. Mindestens 96 Gesundheitszentren und drei Krankenhäuser mussten aufgrund von Feindseligkeiten schließen. Die jüngsten Angriffe haben auch den libanesischen Bildungssektor getroffen. OCHA-Daten zeigen, dass mehr als 75% der libanesischen Schulen in Unterkünfte für Vertriebene umgewandelt wurden und mehr als 80% von ihnen ihre maximale Kapazität erreicht haben. Die Eskalation der Feindseligkeiten durch Israel veranlasste die libanesischen Behörden, den Beginn des neuen Schuljahres auf November zu verschieben. Die Vereinten Nationen und ihre angeschlossenen Organisationen verteilen sicheres Trinkwasser an Tausende von Menschen in Notunterkünften für Vertriebene. Hunderttausende Libanesen haben derzeit keinen Zugang zu Nahrungsmitteln, da Zerstörungs- und Sicherheitsbedenken die landwirtschaftlichen Erträge erheblich reduziert haben. Das Landwirtschaftsministerium und der Nationale Rat für wissenschaftliche Forschung berichten, dass etwa 4.500 Hektar Ackerland, darunter 47.000 Olivenbäume, zerstört wurden. 340.000 Nutztiere wurden infolge des Konflikts getötet.
Jüngste Luftangriffe haben das solarbetriebene Wassersystem am Pumpwerk Rmeich im Bezirk Tyre des südlichen Gouvernements beschädigt und den Zugang zu Wasser für etwa 1 Jahr unterbrochen. 325 Haushalte, davon 175 vertriebene Familien in Rmeich. Darüber hinaus schnitten die Bombenanschläge die Hauptstraßen ab, was es den Bewohnern des Südens erschwerte, sich zu bewegen.
In palästinensischen Flüchtlingslagern wurden ab dem 6. November 2024 12 der 27 Gesundheitszentren des UNRWA aus Sicherheitsgründen geschlossen. Schulen bleiben auch geschlossen, aber UNWRA sagt, dass es Anstrengungen unternehmen wird, um sicherzustellen, dass 38.000 Schüler der Klassen 1-12 trotz anhaltender Störungen eingeschrieben sind.
Quelle: Sicherheitslage Libanon, Abteilung für Informationen über Herkunftsländer des Ausländeramtsm Polen, 26.11.2024, Zugriff über Welcome to the EUAA COI Portal | EASO COI Portal
Das UNHCR unternimmt in Zusammenarbeit mit humanitären Partnern und den libanesischen Behörden alle Anstrengungen, um sowohl den vertriebenen Libanesen als auch den Flüchtlingen eine sichere Unterkunft zu bieten, und beteiligt sich auf Ersuchen der Regierung an den diesbezüglichen nationalen Notfallplänen. Das UNHCR möchte auch klarstellen, dass es seit der Eskalation der Feindseligkeiten im Oktober 2023 auf die Bedürfnisse der vertriebenen libanesischen und anderen Gemeinschaften im Libanon reagiert. Unsere Teams bieten Schutzdienste, Bargeldnothilfe, wichtige Hilfsgüter, Zugang zu sicheren Unterkünften, Gesundheitsversorgung und psychosoziale Unterstützung. In dieser Notlage ist beispielsweise das UNHCR der Hauptversorger von Hilfsgütern: Seit Oktober 2023 wurden 428.326 Hilfsgüter – Matratzen, Decken, Küchensets und Solarlampen – an 229.443 Vertriebene verteilt, von denen die überwiegende Mehrheit Libanesen sind. Über 397.016 betroffene Libanesen und Flüchtlinge werden im Rahmen der Nothilfe ebenfalls mit Bargeld unterstützt. Das UNHCR führt weiterhin Modernisierungsarbeiten an kollektiven Standorten durch, die von der Regierung zugewiesen werden, einschließlich der Abtrennung, des Wetterschutzes und der Sanierung von Wasser- und Abwassereinrichtungen. Unser Ziel ist es, 450 von der Regierung ausgewiesene Gemeinschaftseinrichtungen im ganzen Land zu sanieren, in denen über 16.000 überwiegend libanesische Familien leben. Seit Oktober 2023 haben 65.353 Betroffene von der Unterstützung in Unterkünften profitiert, darunter Bargeld für Unterkünfte, Rehabilitationsmaßnahmen, verbesserter Zugang zu Wasser und mehr Privatsphäre durch geschlechtersensible Trennung.
Quelle: UNHCR Lebenon, Presseinformation, 13.11.2024 Antwort des UNHCR auf den MTV-Bericht vom 13. November 2024 | UNHCR Libanon
Die Europäische Kommission hat zusätzliche humanitäre Hilfe in Höhe von 10 Millionen Euro für den Libanon angekündigt. Das Geld soll den Menschen in dem Land helfen, die von der anhaltenden Eskalation der Feindseligkeiten zwischen der Hisbollah und Israel betroffen sind. Der Hohe Vertreter der EU für Sicherheits- und Außenpolitik Josep Borrell hat für Montagnachmittag eine informelle Videokonferenz der EU-Außenminister einberufen, um über die aktuelle Lage im Libanon zu beraten.
Soforthilfe für Grundbedürfnisse
Mit dieser Soforthilfe sollen die dringendsten Bedürfnisse wie Schutz, Nahrungsmittelhilfe, Unterkünfte und Gesundheitsversorgung gedeckt werden. Die EU ist bereit, weitere Unterstützung zu leisten, indem sie alle verfügbaren Nothilfeinstrumente mobilisiert, u. a. durch die Nutzung des Katastrophenschutzverfahrens.
Im Jahr 2024 stellte die EU 74 Millionen Euro an humanitärer Hilfe für gefährdete Bevölkerungsgruppen im Libanon zur Verfügung, darunter auch diese Zuweisung.
Mindestens 90.530 neue Vertriebene im Libanon
Der Konflikt hat im Libanon zu einer Vertreibung der Bevölkerung aus den an Israel angrenzenden Gebieten geführt, wobei die jüngsten Daten auf mindestens 90.530 neue Vertriebene im Libanon hinweisen, zusätzlich zu den fast 112.000 Vertriebenen seit Oktober 2023. Es gibt bereits Hunderte von Opfern und Verletzten unter der Zivilbevölkerung.
Quelle: Europäische Kommission, Pressemitteilung, 30. September 2024, Libanon: EU stellt 10 Millionen Euro Soforthilfe bereit - Sondertreffen der EU-Außenminister einberufen - Europäische Kommission, Zugriff 11.02.2025)
Die Kosten für physische Schäden und wirtschaftliche Verluste aufgrund des Konflikts im Libanon werden auf 8,5 Milliarden US-Dollar geschätzt, so ein neuer Bericht der Weltbank, der eine erste Bewertung der Auswirkungen des Konflikts auf die libanesische Wirtschaft und Schlüsselsektoren enthält. Das Lebanon Interim Damage and Loss Assessment (DaLA) kommt zu dem Schluss, dass sich allein die Schäden an physischen Strukturen auf 3,4 Milliarden US-Dollar belaufen und die wirtschaftlichen Verluste 5,1 Milliarden US-Dollar erreicht haben.
Was das Wirtschaftswachstum betrifft, so wird geschätzt, dass der Konflikt das reale BIP-Wachstum des Libanon im Jahr 2024 um mindestens 6,6 % verringert hat. Dies führt zu fünf Jahren anhaltend starker wirtschaftlicher Schrumpfung, die 34 % des realen BIP überschritten hat.
Der Bericht befasst sich auch mit den Auswirkungen des Konflikts auf die Menschen im Libanon. Im Libanon gibt es über 875.000 Binnenvertriebene, wobei Frauen, Kinder, ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen und Flüchtlinge am stärksten gefährdet sind. Schätzungsweise 166.000 Menschen haben ihren Arbeitsplatz verloren, was einem Einkommensverlust von 168 Millionen US-Dollar entspricht.
Der Wohnungsbau ist der am stärksten betroffene Sektor, mit fast 100.000 Wohneinheiten, die teilweise oder vollständig beschädigt wurden, was einem Schaden und Verlust von 3,2 Milliarden US-Dollar entspricht. Die Störungen im Handel belaufen sich auf fast 2 Milliarden US-Dollar, was zum Teil auf die Verdrängung von Mitarbeitern und Geschäftsinhabern zurückzuführen ist. Die Zerstörung von Ernten und Vieh und die Vertreibung von Bauern haben zu landwirtschaftlichen Verlusten und Schäden in Höhe von rund 1,2 Milliarden US-Dollar geführt.
Die vorläufige Schadens- und Verlustbewertung des Libanon stützt sich auf Remote-Datenquellen und Analysen, um physische Schäden und wirtschaftliche Verluste in sieben Schlüsselsektoren zu bewerten. Die Schadensbewertung erstreckt sich auf die sechs am stärksten von Konflikten betroffenen Gouvernements, während die wirtschaftlichen Verluste landesweit bewertet werden, wann immer die Daten dies zulassen. Die Datenerhebung wurde am 27. Oktober für vier abgedeckte Sektoren (Handel, Gesundheit, Wohnen, Tourismus/Gastgewerbe) und am 27. September für die anderen drei Sektoren (Landwirtschaft, Bildung, Umwelt) abgeschlossen.
Eine umfassende Rapid Damage and Needs Assessment (RDNA), in der die wirtschaftlichen und sozialen Verluste sowie der Finanzierungsbedarf für den Wiederaufbau und die Wiederherstellung bewertet werden, wird abgeschlossen, sobald die Situation dies zulässt. Es wird erwartet, dass die Kosten für Schäden, Verluste und Bedarf, die im Rahmen einer umfassenden RDNA geschätzt werden, deutlich höher sein werden als die dieser Zwischenbewertung.
Um auf die aktuelle Krise des Landes zu reagieren, aktiviert die Weltbank Notfallpläne, um vorhandene Ressourcen umzuleiten, um die dringenden Bedürfnisse der Menschen im Libanon zu decken.
Quelle: World Bank Gruppe, Pressemitteilung World Bank Group,14.11.2024, Neuer Bericht der Weltbank bewertet Auswirkungen des Konflikts auf die libanesische Wirtschaft und Schlüsselsektoren)
Der Exekutivdirektorium der Weltbank hat eine Finanzierung in Höhe von 257,8 Millionen US-Dollar genehmigt, um die Wasserversorgung im Großraum Beirut und im Libanongebirge zu verbessern. Das zweite Greater Beirut Water Supply Project (SGBWSP) wird die kritische Wasserinfrastruktur vervollständigen, die Wasserqualität verbessern, die Abhängigkeit von teuren privaten Wasserquellen verringern und die Umsetzung von Reformen vorantreiben, um die Effizienz und langfristige Nachhaltigkeit des Wassersektors zu verbessern.
Quelle: World Bank Gruppe Pressemitteilung World Bank Group, 15.01.2025, Neues Programm der Weltbank zur Verbesserung der Wasserversorgung und -qualität sowie zur Förderung von Reformen des Wassersektors )
Die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH unterstützt die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Libanon seit mehr als 40 Jahren.
Zurzeit sieht sich der Libanon mit einer noch nie dagewesenen wirtschaftlichen und finanziellen Krise konfrontiert. Die Armutsraten steigen schnell und das Land leidet unter den Folgen der Explosion in Beirut im August 2020 und den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie. Aus diesem Grund fehlt es der Bevölkerung an Perspektiven und Arbeitsmöglichkeiten. Dabei stellen Frauen, Jugendliche und Geflüchtete die verletzlichsten Gruppen dar. Die Firmen des Landes, insbesondere kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen (KKMUs) benötigen Unterstützung, damit sie ihre Geschäfte fortsetzen können. Der Libanon ist das Land mit dem im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung weltweit größten Anteil an Geflüchteten. Hierdurch stehen die ohnehin schon schwache Infrastruktur, aber auch öffentliche Schulen, unter erheblichem Druck. Diese Themen haben zu wachsenden sozialen Spannungen und Bedarf an psychosozialer Unterstützung geführt.
Die GIZ ist im Libanon in erster Linie im Auftrag des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) und umfassender Kofinanzierung durch die Europäische Union aktiv. Sie arbeitet in den folgenden Bereichen:
Wirtschaftliche Entwicklung und Beschäftigung
Aus- und Weiterbildung
Sicherheit, Wiederaufbau und Frieden
Aktuelle Meldungen der GIZ
Um Arbeitsplätze und bessere wirtschaftliche Aussichten für die Menschen des Landes zu schaffen, kombinieren die Vorhaben unterschiedliche Maßnahmen. Dazu gehört die Verbesserung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Arbeitsvermittlungs- und für Coaching-Angebote sowie auf Kurzeit angelegte Arbeitsmöglichkeiten für libanesische und syrische Geflüchtete. Außerdem unterstützt die GIZ insbesondere KKMUs und Start-ups aus der Landwirtschaft. Schwerpunkt dabei ist die Nahrungsmittelverarbeitung.
Um libanesischen und syrischen Schüler*innen eine bessere Schulbildung zu ermöglichen, fördern die Projekte ein nachhaltiges Facility Management und führen zurzeit E-Learning und Blended Learning Tools ein.
Darüber hinaus erhalten palästinensische Geflüchtete Unterstützung, um ihr Leben in persönlichen und strukturellen Bereichen zu verbessern. Ferner trägt Unterstützung im Hinblick auf Covid-19 dazu bei, den Druck auf palästinensische Geflüchtete und das libanesische Gesundheitssystem zu reduzieren.
Eine Reihe von Projekten fördern gegenseitiges Verstehen und den Dialog zwischen den unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen im Libanon. Ziel dabei ist es, das friedliche Zusammenleben zu verbessern, Frauen bessere Möglichkeiten zu geben und die gesellschaftliche Teilhabe junger Menschen zu fördern. Zusätzlich fördern diese Projekte zivilgesellschaftliche Akteure und Regierungsorganisationen dabei, psychologische und psychosoziale Unterstützung anzubieten und geschlechtsbasierte Gewalt zu vermeiden.
Quelle: Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit () GmbH, Libanon - giz.de (Zugriff am 11.02.2025)
Schon vor dem aktuellen Konflikt hatte das BMZ seine Projekte auf die Bewältigung von zahlreichen vorangegangenen Krisen ausgerichtet. Hierzu zählen die Wirtschaftskrise 2019, die Hafenexplosion in Beirut 2020, die Ernährungskrise wegen des Beginns des Angriffskriegs gegen die Ukraine 2022, aber auch die seit Beginn des Bürgerkriegs in Syrien 2011 andauernde Flüchtlingskrise mit etwa 1,5 Millionen syrischen Geflüchteten im Land.
Das BMZ arbeitet mit dem Libanon über zahlreiche Partnerschaften mit zivilgesellschaftlichen und UN-Organisationen zusammen, um vulnerablen (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) Libanesinnen und Libanesen und Geflüchteten vor Ort zu helfen. Es ist deshalb einfach, über diese Projekte auch die zahlreichen Binnenvertriebenen (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) – darunter auch wieder viele syrische und palästinensische Geflüchtete – zu erreichen. Ohne internationale Unterstützung ist die Versorgung dieser Binnenvertrieben nicht zu stemmen, da der geschwächte Staat das nicht leisten kann.
Am 17.10.2024 hat der Bundestag insgesamt 60 Millionen Euro für die Bewältigung der neuen Fluchtkrise im Libanon und in Syrien genehmigt. Damit werden bestehende Projekte des BMZ aufgestockt. Der Libanon erhält davon 38 Millionen Euro. Damit können wir folgende Maßnahmen schnell und wirksam umsetzen:
Schulangebote für binnenvertriebene Kinder sowie psychosoziale Unterstützung traumatisierter Kinder
Kurzfristige Arbeitseinsätze für Binnenvertriebene und Menschen aus Aufnahmeregionen, die zur Versorgung Binnenvertriebener eingesetzt werden, zum Beispiel bei der Einrichtung und dem Betrieb von Notunterkünften und Sanitäreinrichtungen, bei der Müllentsorgung, Reinigung oder bei der Herstellung von Schlafsäcken, Decken oder Kleidung für Binnenvertriebene Betrieb von Gemeindeküchen, damit Binnenvertriebene und Menschen in Aufnahmegemeinden sich ernähren können sowie Schulkinder mit Mahlzeiten versorgt werden, die sie nicht mehr in den Schulen erhalten
Ausweitung der Gesundheitsversorgung für BinnenvertriebeneUnterstützung von Frauen in Krisensituationen
(Dt. Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Libanon | BMZ, Zugriff am 11.02.2025)
BEWEGUNGSFREIHEIT -Update
Der Libanon ist ein stark urbanisiertes Land, in dem fast 90% der Bevölkerung in städtischen Gebieten leben. Die meisten Menschen leben an der Mittelmeerküste. Die größte Stadt ist Beirut mit 2,5 Millionen Einwohnern, von denen ein großer Teil Flüchtlinge sind: Palästinenser und Syrer. Die aufeinanderfolgenden Krisen, von denen der Libanon seit Jahren heimgesucht wird und von denen insbesondere die Bewohner libanesischer Städte betroffen sind, haben die städtische Infrastruktur und den Zugang zu Wohnraum, Wasser, sanitären Einrichtungen und anderen wesentlichen Dienstleistungen und Ressourcen zunehmend unter Druck gesetzt.
Das Gesetz gibt den Bürgern die Freiheit, sich innerhalb des Landes zu bewegen, sich niederzulassen, ins Ausland zu reisen, auszuwandern und zurückzukehren. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen, schränkt jedoch die Rechte von Flüchtlingen und Asylbewerbern erheblich ein, von denen die meisten Palästinenser, Syrer oder Iraker sind.
Israel erteilt im Allgemeinen Befehle an Zivilisten, ihre Häuser in den Gebieten zu verlassen, die angegriffen werden. Dennoch werden solche Anordnungen nicht systematisch erlassen, was die Unsicherheit unter der Zivilbevölkerung erhöht. Vor kurzem wurden die Bewohner der Gouvernements Baalbek, Nabatieh, Tyrus und der südlichen Vororte von Beirut über die Notwendigkeit informiert, ihre Häuser kurz vor dem geplanten Bombenanschlag zu verlassen. Die Evakuierung von Baalbek verursachte weit verbreitete Panik und die Bevölkerung zog auf die Straßen, die nach Zahle und Akkar führten. Tausende von Menschen, darunter vertriebene Flüchtlinge und Libanesen, wurden gezwungen, die Nacht in offenen Räumen und Autos zu verbringen.
Wiederholte Evakuierungsbefehle brachten mehr als 58.890 Menschen aus dem Südlibanon in die nördlichen Regionen. Schiitische Flüchtlinge aus dem Südlibanon sehen sich sehr oft einer Weigerung gegenüber, Unterstützung von Bewohnern der Region zu leisten, die anderen Glaubensrichtungen angehören. Beamte der Stadt Hasbayya verweigerten schiitischen Familien, die aus benachbarten Dörfern vertrieben wurden, Schutz, weil sie befürchteten, dass Hisbollah-Kämpfer unter den Familien sein könnten, was sie - und damit die Stadt - zum Ziel israelischer Angriffe machen könnte. Solche Situationen führen oft zu einer Zunahme religiöser Spannungen zwischen verschiedenen Glaubensgruppen, was wiederum die Gefahr von Vergeltungsmaßnahmen durch die Hisbollah birgt.
Ein palästinensisches Flüchtlingslager in Rashidieh sowie zehn weitere Dörfer im Südlibanon wurden evakuiert. Gleichzeitig wurden zwei weitere palästinensische Lager im Oktober 2024 ohne vorherige Warnung oder Information über die Notwendigkeit, das Lager zu verlassen, beschossen.
Auch syrische Flüchtlinge, die nach Beginn des syrischen Bürgerkriegs 2011 im Libanon Zuflucht gefunden haben, befinden sich in einer schwierigen Lage. Syrer leben immer noch an den Orten, die am anfälligsten für Bombenangriffe sind, und mehr als 100.000 Menschen mussten wieder aus ihren Zufluchtsorten fliehen.
Die Zivilbevölkerung ist von weitverbreiteter Gewalt bedroht. Die israelische Armee erzwingt Massenvertreibungen, von denen etwa 20% der libanesischen Bevölkerung betroffen sind, einschließlich palästinensischer und syrischer Flüchtlinge. Am stärksten bedroht ist die schiitische Bevölkerung in den Gouvernements des Südens, Al Nabatieh, Baalbek Hermel. Auch schiitische Distrikte in Beirut werden bombardiert.
Quelle: Sicherheitslage Libanon, Abteilung für Informationen über Herkunftsländer des Ausländeramts Polen, 26.11.2024, Zugriff über Welcome to the EUAA COI Portal | EASO COI Portal
UPDATE
Am 29.08.25 übergab die Fatah drei weitere Wagenladungen mit Waffen an die libanesische Armee. Damit sei laut Auskunft der PLO, deren größte Fraktion die Fatah ist, die Entwaffnung ihrer Milizen in Libanon weitgehend abgeschlossen. Andere palästinensische Organisationen gaben ebenfalls Waffen an die libanesische Armee ab, allerdings betrifft das nach derzeitigem Kenntnisstand weder die Hamas noch den palästinensischen lslamischen Dschihad oder andere Gruppen, die nicht Teil der PLO sind. Der libanesische Staat hat auf elf der zwölf palästinensischen Flüchtlingslager kaum bis keinen Einfluss. Seit einem Abkommen im Mai 2025 zwischen Mahmud Abbas, dem Präsidenten der PLO, und Joseph Aoun, dem Präsidenten des Libanon, wurde die Übergabe der Waffen im Kontext der grundlegenden Pläne zur Entwaffnung nichtstaatlicher Milizen in Libanon vorbereitet. Der Plan zur Entwaffnung v.a. der Hisbollah, den die Armeeführung ausarbeiten sollte, sollte ursprünglich am 31.08.25 dem Kabinett vorgelegt werden. Derzeit laufen intensive Konsultationen zwischen den verschiedenen politischen Fraktionen in Libanon, deren Frist zuletzt auf den 05.09.25 verschoben worden ist. Nach wie vor kommt es zu israelischen Militärschlägen gegen Kämpfer und Stellungen der Hisbollah in Südlibanon. Nach dem Waffenstillstandsabkommen dürfte es keine Präsenz der Hisbollah südlich des Flusses Litani mehr geben. Aufgrund dieser Situation beschuldigen sich Libanon und lsrael gegenseitig des Bruches der Waffenruhe.
(Quelle: BAMF - Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland): Briefing Notes (KW3612025), 1,. September 2OZ5 htt*s:l/wwrnr mf. delSha redDocslAn lasenl ENlBehoerde/l nformati onszentru mlBriefineNot - t'J. - esl2025lbriefinsn otes-kw36-2A25.odf? blob=pu licationFilev=3 [Zugriff am 9. Oktober
202s1)
Der Libanon ist eine parlamentarische Demokratie nach konfessionellem Proporzsystem. Das politische System basiert auf der Verfassung von 1926, dem ungeschriebenen Nationalpakt von 1943 und dem im Gefolge der Ta’if-Verhandlungen am 30. September 1989 verabschiedeten „Dokument der Nationalen Versöhnung“ (AA 5.12.2022). Der Nationalpakt verteilt die Regierungsgewalt auf einen maronitischen christlichen Präsidenten, einen schiitischen Sprecher der Abgeordnetenkammer (Parlament) und einen sunnitischen Premierminister (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, AA 5.12.2023). Bei der im Abkommen von Ta’if vorgesehenen allmählichen Entkonfessionalisierung des politischen Systems gibt es keine Fortschritte (AA 5.12.2022). Die libanesische Elite ist nicht bereit, ein System abzuschaffen, das ihre Macht garantiert, oder sich der Kontrolle durch ein neues, demokratischeres und rechenschaftspflichtiges Parlament zu stellen (CH 11.8.2021).
Die 128 Abgeordnetensitze im Parlament werden nach einem detaillierten Schlüssel für die 18 anerkannten Religionsgemeinschaften je zur Hälfte von Christen (zwölf anerkannte christlicheKonfessionen) bzw. Muslimen (Sunniten, Schiiten, Drusen, Alawiten und Ismailiten) besetzt.Das libanesische System wird von der Zusammenarbeit der verschiedenen religiösen Gruppen getragen; daneben spielen Familien- und regionale Interessen eine große Rolle (AA 5.12.2023). Das komplizierte konfessionelle Proporzsystem, das Christen, Schiiten und Sunniten gleichermaßen Zugang zu Macht und Ämtern sichern soll, hat in den vergangenen Jahren zu einer vollständigen Blockade des politischen Prozesses geführt (WZ 15.1.2023). In der libanesischen Politik bestehen formelle und informelle Allianzen, allerdings häufig auch über die religiöse Kluft hinweg. Die „Allianz des 8. März“ ist eine Koalition, deren zwei führende Parteien schiitische Muslime (Hizbollah) und Christen (Freie Patriotische Bewegung) sind, die durch eine pro-syrische Agenda vereint sind. Ihnen gegenüber steht die „Allianz des 14. März“, eine anti-syrische Gruppe, die von sunnitischen Muslimen und christlichen Maroniten dominiert wird. Die ungewöhnliche und mangelhafte politische Struktur des Libanon ermöglicht es der Hizbollah, über die Allianz des 8. März enorme Macht und parlamentarische Kontrolle auszuüben, ohne selbst über eine hohe Anzahl von Sitzen im Parlament zu verfügen (CH 11.8.2021). Außerdem hat die Hizbollah im Laufe der Jahre eine mehrdimensionale Strategie verfolgt, die neben ihrem Militärapparat auch mehrere politische Mittel umfasst. Neben der Bildung eines politischen Gürtels aus nicht-schiitischen Verbündeten (Christen, Alawiten, Drusen und Sunniten) gehörte auch die massive Unterwanderung der öffentlichen Verwaltung und anderer Einrichtungen wie der allgemeinen Gewerkschaft und der Verkehrsgewerkschaft dazu (USIP 8.6.2022). Zumindest in ihren Hochburgen (Teile der Bekaa-Ebene, südliche Beiruter Vororte, Teilgebiete des Südens) stellt die Hizbollah auch weiterhin eine Art Staat im Staat dar und übernimmt dort die sozialen und politischen Aufgaben (AA 5.12.2022). In der Europäischen Union wird bislang lediglich der „militärische Arm“ der Hizbollah als Terrororganisation gelistet. Diese künstliche Unterscheidung zwischen einem militärischen und dem politischen Arm, die von der Hizbollah selbst negiert wird, ist international umstritten (ELNET 5.5.2021; vgl. ST 12.5.2021). Neben Deutschland, den USA, Kanada und den Niederlanden hat auch Großbritannien die Hizbollah als Ganzes verboten. In Österreich gilt für die Hizbollah – also auch für den politischen Arm – ein Symbole-Verwendungsverbot (ST 12.5.2021).
Die jüngsten Parlamentswahlen im Libanon fanden am 15.5.2022 statt (AA 5.12.2023). Die Wahlen waren die ersten seit einem landesweiten Aufstand im Jahr 2019 gegen eine politische Elite, die weithin als korrupt und ineffektiv gilt. Die Hizbollah und ihre verbündete Allianz gewannen 62 der 128 Sitze, und haben damit ihre Mehrheit im libanesischen Parlament verloren. Die Hizbollah behielt zwar ihre eigenen Sitze, aber die christliche Freie Patriotische Bewegung von Präsident Michel Aoun verlor an Unterstützung. Die „Lebanese Forces“, eine rivalisierende christliche Partei mit engen Beziehungen zu Saudi-Arabien, gewann 19 Sitze und damit 15 Sitze mehr als bei den letzten Wahlen im Jahr 2018 (BBC 17.5.2022). Kandidaten, die als Opposition zum Establishment gelten, haben 13 Sitze im Parlament gewonnen (OT 17.5.2022). Das zersplitterte Parlament war allerdings nicht in der Lage, einen neuen Präsidenten zu wählen, sodass nach dem Ende der Amtszeit von Michel Aoun im Oktober 2022 ein Vakuum entsteht. Michel Moawad, ein Anti-Hizbollah-Kandidat, hat in mehreren Wahlgängen die meisten Stimmen erhalten, aber keine Mehrheit. Die Abstimmung wird so lange fortgesetzt, bis jemand die Pattsituation durchbrechen kann. Da es keinen Präsidenten gibt, ist die Regierung von Premierminister Najib Mikati nur geschäftsführend tätig, was die anhaltende Wirtschaftskrise im Libanon noch verschärft, da die Währung einen neuen Rekordtiefstand erreicht hat (21Vote 21.2.2023).
Die Hizbollah und ihr wichtigster Verbündeter, die Amal-Bewegung von Nabih Berri, setzen sich für eine ausschließliche Vertretung der schiitischen Gemeinschaft ein, indem sie alle ihrer Gemeinschaft zugewiesenen Parlamentssitze und den gesamten Quotenanteil der Schiiten in jeder Regierung kontrollieren. Im System der Machtteilung im Libanon bedeutet dies, dass sie gegen jede Entscheidung ein Veto einlegen oder jede Sitzung des Parlaments oder der Regierung für ungültig erklären können, indem sie alle schiitischen Mitglieder auffordern, nicht teilzunehmen oder dagegen zu stimmen. Letztlich kann die Partei außerdem immer noch auf Einschüchterung und direkte Aktionen zurückgreifen und ihre bewaffneten Mitglieder mobilisieren, wenn die politischen Mittel nicht ausreichen (USIP 8.6.2022). Die wachsende wirtschaftliche Not und die Frustration über das politische System lösen im ganzen Land häufig weit verbreitete Proteste und zivile Unruhen aus, bei denen konkrete finanzielle und wirtschaftliche Maßnahmen zur Eindämmung der Krise gefordert werden (REACH 6.4.2022). Mehr als 200 Menschen protestierten Ende Januar 2023 vor dem libanesischen Justizpalast gegen die Versuche, die Ermittlungen im Zusammenhang mit der tödlichen Explosion im Beiruter Hafen im Jahr 2020 zu stoppen. Richter Tarek Bitar kündigte an, dass er die Ermittlungen zu der Explosion, bei der mehr als 220 Menschen ums Leben kamen, wieder aufnehmen werde, nachdem sie aufgrund von juristischen Auseinandersetzungen und politischem Druck auf höchster Ebene 13 Monate lang ausgesetzt worden waren (Reuters 26.1.2023). Im Oktober 2021 wurden bei einer Demonstration, zu der die Schiitische Amal und Hizbollah aufgerufen hatten, um die Absetzung des Richters Bitar zu fordern, sieben Menschen getötet und Dutzende verwundet (ToI 16.10.2021).
Quellen:
-21Vote (21.2.2023): Ongoing Middle East Elections - Lebanon Indirect Presidential Election (by parliament): Continuing, https://21votes.com/middle-east-110/, Zugriff 1.3.2023
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),
-BBC - British Broadcasting Corporation (17.5.2022): Lebanon election: Hezbollah and allies lose parliamentary majority, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-61463884, Zugriff 1.3.2023
-CH - Chatham House (11.8.2021): Lebanon’s politics and politicians, https://www.chathamhouse.org/2021/08/lebanons-politics, Zugriff 28.2.2023
-ELNET (5.5.2021): Gemeinsam gegen Hisbollah – eine Bestandsaufnahme für Deutschland, Österreich und die Schweiz, https://elnet-deutschland.de/themen/politik/gemeinsam-gegen-hisbollah-eine-bestandsaufnahme-fuer-deutschland-oesterreich-und-die-schweiz/, Zugriff 1.3.2023
-FH - Freedom House (3.6.2022): Freedom on the Net 2022 – Lebanon, https://freedomhouse.org/country/lebanon/freedom-net/2022, Zugriff 8.2.2023
-OT - L’Orient Today (17.5.2022): Lebanon elects a new Parliament: A breakdown of divisions, winners and losers, https://today.lorientlejour.com/article/1299886/lebanon-elects-a-new-parliament.html, Zugriff 1.3.2023
-REACH - REACH Initiative (6.4.2022): Lebanon: 2021 Multi-Sector Needs Assessment - April 2022, https://reliefweb.int/report/lebanon/lebanon-2021-multi-sector-needs-assessment-april-2022, Zugriff 23.1.2023
-Reuters (26.1.2023): Lebanese protest as fate of blast probe hangs in balance, https://www.reuters.com/world/middle-east/lebanese-protest-anger-over-efforts-hamstring-blast-probe-2023-01-26/, Zugriff 1.3.2023
-ST - Der Standard (12.5.2021): Österreich verbietet sämtliche Hisbollah-Symbole, https://www.derstandard.at/story/2000126602629/oesterreich-verbietet-saemtliche-hisbollah-symbole, Zugriff 1.3.2023
-ToI - The Times of Israel (16.10.2021): A who’s who of the groups involved in Beirut violence that left 7 dead, https://www.timesofisrael.com/the-groups-involved-in-deadly-beirut-violence-that-left-7-dead/, Zugriff 1.3.2023
-USIP - United States Institute of Peace (8.6.2022): Lebanon’s Election Offers Lessons for Now and the Future, https://www.usip.org/publications/2022/06/lebanons-election-offers-lessons-now-and-future, Zugriff 1.3.2023
-WZ - Wiener Zeitung (15.1.2023): Krisenstaat ohne Exit-Strategie, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2134289-Krisenstaat-ohne-Exit-Strategie.html, Zugriff 23.1.2023
[Anm.: Für Informationen bzgl. der Sicherheitslage in den palästinensischen Flüchtlingslagern siehe Kapitel 20.2 „Palästinensische Flüchtlinge“]
Die allgemeine Sicherheitslage ist durch die Proteste und den wirtschaftlichen Abschwung unübersichtlicher geworden (AA 12.5.2022). Es kommt zu Demonstrationen, Straßenblockaden, Streiks und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Gruppierungen sowie zwischen Demonstrierenden und Sicherheitskräften. Dabei werden vereinzelt auch Schusswaffen eingesetzt (EDA 14.2.2023). Diebstähle, Schießereien und Zusammenstöße nehmen zu, da immer mehr Menschen verzweifelt versuchen, über die Runden zu kommen, was manchmal zu tödlichen Auseinandersetzungen führt. Die von den Banken eingeführten informellen Kapitalverkehrskontrollen für Einlagen haben dazu geführt, dass einige Menschen in verschiedenen Bankfilialen im ganzen Land Geiseln genommen haben, um an ihr Geld zu kommen. Die sich verschlechternde Sicherheitslage stellt eine besondere Herausforderung für die libanesischen Sicherheitskräfte dar, die ohnehin schon mit der Wirtschaftskrise zu kämpfen haben, durch die ihre Ressourcen schrumpfen und die Gehälter ihrer Mitarbeiter gekürzt werden (NL 27.9.2022).
Die libanesische schiitische Miliz Hizbollah kontrolliert den Zugang zu Teilen des Libanon und operiert innerhalb des Landes relativ ungestraft (CRS 11.1.2023). Ihr „militärischer Arm“ ist von der EU seit 2013 als terroristische Vereinigung gelistet. Die Hizbollah übernimmt zumindest in ihren Hochburgen (Teile der Bekaa-Ebene, südliche Beiruter Vororte, Teilgebiete des Südens) faktisch auch die Funktion einer Sicherheitsbehörde (AA 5.12.2023). Im Libanon präsent sind neben der Hizbollah auch andere Terrorgruppen wie die Abdallah Azzam Brigades, al-Aqsa Martyrs Brigade, Asbat al-Ansar, Hamas, an-Nusrah Front (Hay'at Tahrir ash-Sham), Palestine Liberation Front, Islamic Revolutionary Guard Corps/Qods Force, Islamic State of Iraq and ash-Sham (ISIS); PFLP-General Command; Popular Front for the Liberation of Palestine (CIA 14.2.2023).
Südlibanon
Viele Gebiete (Zonen) im gesamten Südlibanon gelten als Militärgelände der Hizbollah. Der Zugang zu diesen Gebieten ist untersagt. Die örtliche Zivilbevölkerung, die United Nations Interim Force in Lebanon (UNIFIL)-Truppen und sogar die libanesische Armee haben keinen Zugang zu diesen Gebieten. Einige der Gebiete befinden sich in unmittelbarer Nähe von Dörfern (Alma 16.6.2022). Entlang der Blauen Linie im Südlibanon kommt es immer wieder zu Spannungen zwischen dem Libanon und Israel. Bei den grenzüberschreitenden Streitigkeiten zwischen beiden Seiten werfen die Libanesen Israel wiederholt vor, den libanesischen Luftraum und die Hoheitsgewässer zu verletzen. Im Oktober 2022 legten Libanon und Israel unter Vermittlung der USA nach zwei Jahren indirekter Verhandlungen ihre Seegrenze fest. Die beiden Länder befinden sich technisch gesehen immer noch im Kriegszustand und unterhalten keine diplomatischen Beziehungen, was jede Art von Kontakt zwischen libanesischen und israelischen Bürgern verbietet (AlM 23.1.2023).
Am 29.8.2022 nahmen Beamte des libanesischen Generaldirektorats für Sicherheit in Bint Jbeil mehrere Männer fest, die verdächtigt wurden, ISIS-Terroristen zu sein. Ihnen wurde vorgeworfen, in den Reihen von ISIS in Syrien zu kämpfen, illegal in den Libanon einzudringen und mit Drogen und Falschgeld zu handeln (ITIC 6.9.2022).
Nordlibanon
Es bestehen große Spannungen in der Region, die sich durch den Konflikt in Syrien und die Anwesenheit zahlreicher Flüchtlinge verschärft haben. Es sind bewaffnete Gruppierungen aktiv, und Grenzüberschreitungen durch Kämpfer sind häufig. Es kommt immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen der Armee und militanten Gruppierungen oder zwischen verschiedenen politisch-religiösen Gruppierungen, vor allem in und um Ersal, Ra’s Baalbek und Qaa. Die Gefahr von weiteren Anschlägen und einer Eskalation ist groß (EDA 14.2.2023). Die Schwächung der Streitkräfte hat ihre Fähigkeit eingeschränkt, schnell auf Notsituationen zu reagieren, einschließlich Zusammenstößen zwischen bewaffneten Gruppen im Nordlibanon. Einige Gemeinden und politische Parteien in Gebieten wie Keserwane und Matn (Gouvernement Berg-Libanon), die nördlich der Hauptstadt Beirut (Gouvernement Beirut) liegen, führen lokale Maßnahmen durch, um die steigende Kriminalität zu bekämpfen, wobei die Einwohner als Wächter fungieren und abwechselnde Schichten übernehmen. Ähnliche Maßnahmen gibt es bereits in den von der schiitischen Bewegung Hizbollah kontrollierten Gebieten in den Vororten der Hauptstadt (CR 18.10.2022).
Grenzgebiet zu Syrien
Der Konflikt in Syrien wirkt sich auf die Sicherheitslage entlang der Grenze aus. In der Nähe der syrischen Grenze ereigneten sich in der Vergangenheit wiederholt Kämpfe zwischen extremistischen Gruppierungen und den libanesischen Streitkräften (EDA 14.2.2023).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.1.2023): Libanon: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/libanon-node/libanonsicherheit/204048, Zugriff 16.2.2023
-AlM - Al-Monitor (23.1.2023): Lebanon's army 'on alert' following border tension with Israel, https://www.al-monitor.com/originals/2023/01/lebanons-army-alert-following-border-tension-israel, Zugriff 16.2.2023
-Alma (16.6.2022): The Mapping of Hezbollah’s Military Areas in South Lebanon, https://israel-alma.org/2022/06/16/the-mapping-of-hezbollahs-military-areas-in-south-lebanon/, Zugriff 16.2.2023
-CIA - Central Intelligence Agency [USA] (14.2.2023): The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/lebanon/#people-and-society, Zugriff 16.2.2023
-CR - Control Risks (18.10.2022): Economic crisis to continue to negatively affect Lebanon's security environment, https://www.controlrisks.com/our-thinking/insights/big-picture-series-economic-crisis-to-continue-to-negatively-affect-security-environment, Zugriff 16.2.2023
-CRS - Congressional Research Service (11.1.2023): Lebanese Hezbollah, https://crsreports.congress.gov/product/pdf/IF/IF10703, Zugriff 16.2.2023
-EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (14.2.2023): Reisehinweise für Libanon, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/libanon/reisehinweise-libanon.html#edafd977b, Zugriff 16.2.2023
-ITIC - Meir Amit Intelligence and Terrorism Information Center (6.9.2022): Spotlight on Terrorism: Hezbollah, Lebanon and Spotlight on Terrorism: Hezbollah, Lebanon and Syria (August 21 – September 5, 2022), https://www.terrorism-info.org.il/en/spotlight-on-terrorism-hezbollah-lebanon-and-spotlight-on-terrorism-hezbollah-lebanon-and-syria-august-21-september-5-2022/, Zugriff 16.2.2023
-NL - Now Lebanon (27.9.2022): Security situation in Lebanon worsens as economic crisis continues, https://nowlebanon.com/security-situation-in-lebanon-worsens-as-economic-crisis-continues/, Zugriff 16.2.2023
Die Verfassungsinstitutionen, insbesondere Parlament, Regierung und Justizwesen, funktionieren im Prinzip nach rechtsstaatlichen Grundsätzen, sind aber in ihrer tatsächlichen Arbeit nicht- verfassungsgemäßen politischen Einflussnahmen ausgesetzt. Neben den in mehrere Instanzen gegliederten und strukturell dem französischen Justizwesen angeglichenen Zivilgerichten existieren in Libanon konfessionelle Gerichtsbarkeiten, in deren Zuständigkeit die familienrechtlichen, bei den islamischen Religionsgemeinschaften auch die erbrechtlichen Verfahren, fallen (AA 5.12.2022). Nach der libanesischen Verfassung werden die Personenstandsgesetze von jeder einzelnen Glaubensgemeinschaft erlassen, wobei das Gewohnheitsrecht mit religiösen Grundsätzen kombiniert wird (AN 26.8.2022). Frauen werden nach wie vor durch 15 verschiedene glaubensbasierte Personenstandsgesetze diskriminiert. Zu den Diskriminierungen gehört die Ungleichbehandlung beim Zugang zu Scheidung, Sorgerecht, Erbschaft und Eigentumsrechten (HRW 12.1.2023). Im Libanon gibt es außerdem keine zivile Ehe (HRW 7.2.2023). Jede der großen Glaubensgemeinschaften hat ein anderes gesetzliches Heiratsalter (AN 26.8.2022). Eine Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis, die nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität diskriminiert, ist in Libanon nicht zu erkennen. Allgemeine kriminelle Delikte werden im Rahmen feststehender straf- bzw. strafprozessrechtlicher Vorschriften nach insgesamt weitgehend rechtsstaatlichen Prinzipien verfolgt und geahndet (AA 5.12.2022).
Die Rechtsprechung ist gemäß Verfassung unabhängig. Es kommt jedoch zu politischerEinflussnahme. Die Einhaltung der in der Verfassung garantierten richterlichen Unabhängigkeit ist in der praktischen Durchführung durch verbreitete Korruption, chronischen Richtermangel und politische Einflussnahme eingeschränkt. Auch die Gewaltenteilung wird in der Praxis nur eingeschränkt respektiert; insbesondere in politisch brisanten Ermittlungsverfahren kommt es zur Einflussnahme auf die Justiz (AA 5.12.2022). Diverse Angriffe auf die Unabhängigkeit der Justiz haben die laufenden Ermittlungen in einigen hochkarätigen Strafsachen der letzten Zeit beeinträchtigt, wie z.B. die Untersuchung der Explosion im Hafen von Beirut und die Untersuchung der Rolle des Gouverneurs der libanesischen Zentralbank beim finanziellen Zusammenbruch des Landes. Diese Einmischung hat einmal mehr gezeigt, wie anfällig die libanesische Justiz für willkürliche, unzulässige oder ungerechtfertigte politische Einmischungen ist, was ihre anhaltenden Mängel und die insgesamt fehlende Unabhängigkeit des libanesischen Justizsystems widerspiegelt (ICJ 12.2022).
Das Rechtssystem unterscheidet im Strafrechtsbereich zwischen ordentlichen undMilitärgerichten. Delikte gegen die Staatssicherheit, gegen das Militär oder deren Angehörige unterliegen dem Militärstrafrecht (AA 5.12.2022). Das Militärgericht ist außerdem zuständig für Fälle, in denen Zivilpersonen des Waffenbesitzes und der Wehrdienstverweigerung beschuldigt werden (USDOS 12.4.2022). Dabei werden die Zuständigkeiten der Militärgerichtsbarkeit oft extensiv ausgelegt, vor allem beim Vorwurf des Terrorismus. Militärgerichte verurteilen auch zivile Angeklagte wegen terroristischer Delikte mit islamistischem Hintergrund in Schnellverfahren ohne ausreichenden Rechtsbeistand. Seit Jahren (allerdings ohne greifbare Fortschritte) wird erwogen, alle Militärverfahren, wenngleich unter Beibehaltung der prozeduralen Besonderheiten, ordentlichen Gerichten zu übertragen. Gegen Urteile des sogenannten Justizrates („Conseil de Justice“) kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Dieses mit fünf Richtern des Kassationsgerichtshofs besetzte Gericht urteilt auf Beschluss des Ministerrates in Strafverfahren, die die nationale Sicherheit betreffen (AA 5.12.2022). Andersrum können zwar auch zivile Gerichte gegen Militärangehörige vorgehen, doch werden diese Fälle häufig vom Militärgericht verhandelt, auch wenn es sich um Anklagen handelt, die nichts mit dem offiziellen Militärdienst zu tun haben. Menschenrechtsaktivisten äußern die Befürchtung, dass solche Verfahren zu Straffreiheit führen könnten (USDOS 12.4.2022).
Verwaltung und Justiz in den palästinensischen Flüchtlingslagern sind sehr unterschiedlich, wobei die meisten Lager unter der Kontrolle gemeinsamer palästinensischer Sicherheitskräfte stehen, die mehrere Fraktionen repräsentieren. Die palästinensischen Gruppen in den Flüchtlingslagern verfügen über ein autonomes Justizsystem, das für Außenstehende meist nicht transparent ist und sich der Kontrolle des Staates entzieht. So versuchen beispielsweise lokale Volkskomitees in den Lagern, Streitigkeiten durch informelle Vermittlungsmethoden zu lösen, übergeben aber gelegentlich Personen, die schwerwiegenderer Vergehen (z. B. Mord und Terrorismus) beschuldigt werden, den staatlichen Behörden zur Verhandlung (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),
-AN - Arab News (26.8.2022): Early marriage blights lives of young girls in Lebanon’s marginalized communities, https://www.arabnews.com/node/2030696/middle-east, Zugriff 7.2.2023
-HRW - Human Rights Watch (7.2.2023): Lebanon Rejects Civil Marriages, Puts Children at Risk, https://www.hrw.org/news/2023/02/07/lebanon-rejects-civil-marriages-puts-children-risk, Zugriff 7.2.2023
-HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 – Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085471.html, Zugriff 3.2.2023
-ICJ - International Commission of Jurists (12.2022): Lebanon: Upholding Judicial Independence Discussion and Recommendations on the Draft Law on the Independence of the Judiciary - An Advocacy Paper, https://icj2.wpenginepowered.com/wp-content/uploads/2022/12/LEBANON-Judicial-Independens-ENG-full.pdf, Zugriff 7.2.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html, Zugriff 3.2.2023
Im Libanon gibt es drei große Sicherheitsbehörden: die Internal Security Forces (ISF), die General Security (GS) und die Generaldirektion für Staatssicherheit (GDSS). Diese Behörden haben unterschiedliche, sich jedoch manchmal überschneidende Aufgaben. Die ISF stellen die größte Sicherheitskraft (ISPI 2.8.2022). Sie sind die allgemein zuständige Polizei des Staates und gleichzeitig Hilfsorgan der Justiz (z.B. zum Führen des Kriminalregisters), sie werden durch einen sunnitischen General geleitet (AA 5.12.2022) und unterstehen dem (ebenfalls sunnitischen) Innenminister (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 5.12.2022). Sie sind für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit und Stabilität zuständig, einschließlich des Schutzes von Eigentum und Personen sowie der Durchsetzung von Gesetzen und Vorschriften (ISPI 2.8.2022). Die demgegenüber schiitisch geprägte GS hat neben Fragen der Ein- und Ausreisekontrollen auch eine nachrichtendienstliche Funktion inne (AA 5.12.2022; vgl. ISPI 2.8.2022). Die GS untersteht ebenfalls dem Innenministerium (USDOS 12.4.2022). Die GDSS ist die kleinste Sicherheitsbehörde (ISPI 2.8.2022). Sie ist über den Obersten Verteidigungsrat dem Premierminister unterstellt und ist für die Untersuchung von Spionage und anderen Angelegenheiten der nationalen Sicherheit zuständig. Die parlamentarische Polizeitruppe (PPF) ist dem Parlamentspräsidenten unterstellt und hat die Aufgabe, die Räumlichkeiten des Parlaments und die Residenz des Parlamentspräsidenten zu schützen. Sowohl die ISF als auch die libanesischen Streitkräfte (LAF) stellen Einheiten für die PPF bereit (USDOS 12.4.2022). Die LAF, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die äußere Sicherheit zuständig, dürfen aber aus Gründen der nationalen Sicherheit Verdächtige festnehmen und inhaftieren (USDOS 12.4.2022). Anders als die anderen Sicherheitsinstitutionen gilt die Armee als parteipolitisch und konfessionell weitgehend neutral (trotz eines stets christlichen Oberbefehlshabers und zahlreicher christlicher Generäle) und genießt grundsätzlich hohes Ansehen in allen Bevölkerungsteilen (AA 5.12.2022).
Ein Polizeigesetz im engeren Sinne gibt es nicht. Dass die Institutionen einer bestimmten Konfession und ihrem politischen Lager zuzuordnen sind, beeinflusst teilweise spürbar die Zusammenarbeit untereinander (AA 5.12.2022). Berichten zufolge zwingt die anhaltende wirtschaftliche, politische und soziale Krise im Libanon die Bewohner dazu, ihre Sicherheit selbst in die Hand zu nehmen, und es bilden sich Nachbarschaftswachen, die dort einspringen, wo die staatliche Sicherheit versagt hat (AlM 17.12.2022; vgl. Haaretz 29.11.2022). Die Auswirkungen der wirtschaftlichen Probleme des Landes auf die Sicherheitskräfte sind besonders besorgniserregend, da die grassierende Inflation die operativen Budgets der libanesischen Sicherheitsbehörden und die Gehälter ihrer Mitarbeiter entwertet hat. Die Moral hat sich verschlechtert, viele Mitarbeiter gehen einer Schwarzarbeit nach und eine wachsende Zahl desertiert. Die Fähigkeit des Staates, die Straßen zu kontrollieren, wird immer schwächer, vor allem in den Randgebieten, während die Kriminalitätsrate drastisch ansteigt. Immer mehr Bürger kaufen Schusswaffen auf dem Schwarzmarkt, um ihre Familien und ihr Eigentum zu schützen. Es bildet sich ein Mosaik lokaler Sicherheitsvorkehrungen, bei dem sich Gemeindepolizisten und Aktivisten politischer Parteien mit kommerziellen Anbietern und Freiwilligen aus der Bevölkerung zusammentun, um die Sicherheit in den Vierteln und Dörfern zu gewährleisten (ICG 27.1.2022). Dennoch erhalten die zivilen Behörden die Kontrolle über die Streitkräfte der Regierung und andere Sicherheitskräfte, obwohl palästinensische Sicherheits- und Milizkräfte, die Hizbollah und andere extremistische Elemente außerhalb der Leitung oder Kontrolle der Regierungsbeamten operieren. Die Sicherheitskräfte der Regierung sowie bewaffnete nichtstaatliche Akteure wie die Hizbollah setzen die Praxis der außergerichtlichen Verhaftung und Inhaftierung fort, einschließlich der Inhaftierung in Isolationshaft. NGOs berichten, dass Straflosigkeit ein erhebliches Problem bei den Sicherheitskräften, einschließlich der ISF, der LAF und der PPF, darstellt. Straflosigkeit ist auch ein Problem in Bezug auf die Handlungen bewaffneter nichtstaatlicher Akteure wie der Hizbollah. Auf Fotos und Videos wurden Personen, die der PPF angehören sollen, dabei gefilmt, wie sie während der Proteste im August 2020 mit scharfer Munition auf Demonstranten schossen (USDOS 12.4.2022).
Die staatlichen Institutionen haben in Teilen des Landes keinen uneingeschränkten Zugriff, bspw. in den palästinensischen Flüchtlingslagern (AA 5.12.2022). Die Flüchtlingslager waren für die libanesischen Behörden bekanntermaßen tabu (T961 19.1.2023). Auch in anderen Landesteilen schränkt die Existenz nicht-staatlicher Akteure die Zugriffsmöglichkeiten der Staatsorgane ein. Dies gilt insbesondere für die südlichen Vororte Beiruts und die schiitischen Siedlungsgebiete in der Bekaa-Ebene und im Süden des Landes, in denen die Hizbollah präsent ist und Druck auf staatliche Institutionen ausübt. So sind z.B. in diesen Gebieten polizeiliche Ermittlungen oder auch die Präsenz der libanesischen Armee nur eingeschränkt möglich (AA 5.12.2022).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),
-AlM - Al Monitor (17.12.2022): As Lebanon unravels, Beirut neighborhood takes security into its own hands, https://www.al-monitor.com/originals/2022/12/lebanon-unravels-beirut-neighborhood-takes-security-its-own-hands, Zugriff 7.2.2023
-Haaretz (29.11.2022): Beirut ‘Neighborhood Watch’ Echoes Lebanon’s Troubled Past, https://www.haaretz.com/middle-east-news/2022-11-27/ty-article/beirut-neighborhood-watch-echoes-lebanons-troubled-past/00000184-b86c-db6f-a9ac-feed96bf0000, Zugriff 7.2.2023
-ICG - International Crisis Group (27.1.2022): Lebanon: Fending Off Threats from Within and Without, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/east-mediterranean-mena/lebanon/lebanon-fending-threats-within-and-without, Zugriff 7.2.2023
-ISPI - Italian Institute for International Political Policy (2.8.2022): Lebanon: New Challenges to the Delivery of Security Assistance, http://www.ispionline.it/en/publication/lebanon-new-challenges-delivery-security-assistance-35928, Zugriff 7.2.2023
-T961 - The 961 (19.1.2023): Murderer Who Escaped From Sweden Was Just Caught In Palestinian Refugee Camp In Lebanon, https://www.the961.com/murderer-escaped-sweden-caught-palestinian-refugee-camp-lebanon/, Zugriff 9.2.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html, Zugriff 7.2.2023
5. Folter und unmenschliche Behandlung
Das Gesetz verbietet die Anwendung von Gewalt, um ein Geständnis oder Informationen über eine Straftat zu erlangen, aber die Justiz hat Foltervorwürfe nur selten untersucht oder verfolgt (USDOS 12.4.2022). Die Anwendung von Folter durch Angehörige der Strafverfolgungsbehörden, des Militärs und der staatlichen Sicherheitskräfte hält trotz der Verabschiedung von Antifoltergesetzen und der Schaffung von institutionellen Mechanismen zur Unterbindung dieser Praxis an (FH 24.2.2022). Obwohl zivilgesellschaftliche Organisationen seit langem dokumentieren, dass es immer wieder zu Folterungen und einer verfestigten Praxis von Gewalt, Demütigung und Misshandlung in der Haft kommt, haben die Behörden keine nennenswerten Schritte unternommen, um gegen diese Verstöße vorzugehen (Alkamara 15.1.2023). Die Regierung bestreitet die systematische Anwendung von Folter (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 5.12.2022), obwohl die Behörden einräumten, dass es während der Untersuchungshaft auf Polizeistationen oder in Militäreinrichtungen, wo Beamte Verdächtige ohne die Anwesenheit eines Anwalts verhörten, manchmal zu gewaltsamen Misshandlungen kam (USDOS 12.4.2022). Ermittlungs- oder Strafverfahren wegen Foltervorwürfen sind bisher nur in Einzelfällen bekannt geworden. Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland berichtet, dass es sich laut libanesischer Regierung um „Exzesse Einzelner“ handelt, gegen die man noch stärker auf strafrechtlicher Grundlage vorgehen werde (AA 5.12.2022). Beschwerden über Folter, die von Demonstranten im Jahr 2020 eingereicht wurden, wurden von den Gerichten nicht weiterverfolgt (HRW 12.1.2023). Zwischen dem 25. und 31.1.2021 wurden 35 Personen im Zusammenhang mit Protesten in Isolationshaft genommen. Nach seiner Freilassung wies ein Festgenommener Anzeichen schwerer Schläge am ganzen Körper auf, mit erheblichen Verletzungen an Kopf, Schultern und Hals, und berichtete, dass er gefoltert oder anderweitig misshandelt worden sei (AI 29.3.2022).
Obwohl das Parlament 2017 ein Anti-Folter-Gesetz verabschiedet hat, wird die Folter durch Sicherheitskräfte fortgesetzt, die Justizbehörden ignorieren weiterhin die Bestimmungen des Gesetzes, und die Rechenschaftspflicht für Foltervorwürfe bleibt schwer zu erreichen (HRW 12.1.2023). Die Untersuchungsabteilung der libanesischen Streitkräfte (LAF) leitete im Mai 2020 eine interne Untersuchung über die angebliche Folterung von Gefangenen in LAF-Gefängnissen in Sidon und Tripolis ein, nachdem es in diesen Städten zu Protesten gekommen war. Die Untersuchung wurde ausgesetzt, da keine formellen Anschuldigungen von den Opfern vorlagen und der ursprüngliche Untersuchungsrichter von seinem Posten zurücktrat (USDOS 12.4.2022). Im Jahr 2019 hat der libanesische Ministerrat die fünf Mitglieder des nationalen Präventionsmechanismus gegen Folter ernannt, aber noch keine Mittel für den Mechanismus bereitgestellt (HRW 12.1.2023). Menschenrechtsorganisationen haben, anders als das Internationale Komitee des Roten Kreuzes, seit 2007 keinen Zutritt zu den Militärgefängnissen und zum Verhörzentrum im Verteidigungsministerium (AA 5.12.2022). NGOs und ehemalige Gefangene berichten weiterhin, dass Drogenkonsumenten, Prostituierte und LGBTI-Personen durch Beamte der Internal Security Force (ISF) - unter anderem durch Androhung längerer Haft und Preisgabe ihrer Identität gegenüber Familie oder Freunden - misshandelt wurden, insbesondere in Haftanstalten außerhalb Beiruts. Erzwungene Analuntersuchungen von Männern, die der gleichgeschlechtlichen sexuellen Aktivität verdächtigt werden, sind in den Polizeidienststellen Beiruts zwar verboten, werden aber in Tripoli und anderen Städten außerhalb der Hauptstadt weiterhin durchgeführt (USDOS 12.4.2022). Im September 2022 starb ein syrischer Flüchtling im Gewahrsam der Staatssicherheit an den Folgen von Folter. Mehrere Beamte wurden verhaftet und stehen vor Militärgerichten, denen es an Unabhängigkeit mangelt (HRW 12.1.2023). Das Access Center for Human Rights (ACHR) berichtete über Fälle von Folter, ungerechten Gerichtsverfahren und „unmenschlichen“ Bedingungen während der Inhaftierung von syrischen Flüchtlingen durch die libanesischen Behörden (OT 14.3.2022; vgl. AI 23.3.2021).
Die LAF, die ISF und die Direktion für allgemeine Sicherheit (DGS) verfügen über neue Verhaltenskodizes, die sie mit Unterstützung des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte entwickelt und 2020 umgesetzt haben, um die Achtung und den Schutz der Menschenrechte zu fördern und Elemente der Rechenschaftspflicht einzuführen. Die Gendarmerieeinheit der ISF hat mit Unterstützung der Geberländer ein Schulungsprogramm eingeführt, das auch Menschenrechtsschulungen umfasst (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),
-AI - Amnesty International (29.3.2022): Lebanon 2021, https://www.amnesty.org/en/location/middle-east-and-north-africa/lebanon/report-lebanon/, Zugriff 3.2.2023
-AI - Amnesty International (23.3.2022): Lebanon: ‘I Wished I Would Die’ - Syrian refugees arbitrarily detained on terrorism-related charges and tortured in Lebanon, https://www.amnesty.org/en/documents/mde18/3671/2021/en/?utm_source=annual_reportutm_medium=epubutm_campaign=2021utm_term=english, Zugriff 3.2.2023
-Alkamara (15.1.2023): Lebanon : Alkarama joins lebanese civil society in a common call to adress the situation in Roumieh and other detention centers, https://www.alkarama.org/en/articles/lebanon-lack-means-no-excuse-lack-will, Zugriff 2.3.2023
-FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 – Lebanon, https://www.ecoi.net/en/document/2071882.html, Zugriff 3.2.2023
-HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 – Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085471.html, Zugriff 3.2.2023
-OT - L’Orient Today (14.3.2022): Rights group alleges refugees arbitrarily detained, held in 'inhumane' conditions in Lebanon, https://today.lorientlejour.com/article/1293607/rights-group-alleges-refugees-arbitrarily-detained-held-in-inhumane-conditions-in-lebanon.html, Zugriff 3.2.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html, Zugriff 3.2.2023
Libanon leidet unter endemischer Korruption (USDOS 12.4.2022). Die politische und wirtschaftliche Elite betrachtet den Staat mehr oder weniger als Selbstbedienungsladen für sich und ihre Klientel (WZ 15.1.2023). Die Korruption durchdringt alle Ebenen und Zweige der Regierung, da die Auswahl für öffentliche Ämter auf ethnischen und parteilichen Loyalitäten und Klientelismus beruht, was zu einem aufgeblähten, ineffizienten und korrupten öffentlichen Dienst führt (U4 8.9.2022). Der Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen hängt oft von Schmiergeldzahlungen oder persönlichen Beziehungen (wasta) ab (TI 19.9.2022; vgl. U4 8.9.2022). Gemäß Transparency International’s Corruption Perceptions Index liegt der Libanon im Jahr 2022 in Bezug auf Korruption auf Platz 150 von insgesamt 180 Staaten (TI o.D.). Die Korruption hat im Libanon einen historischen Höchststand erreicht und verschärft dadurch die Wirtschaftskrise weiter, die zu einer noch nie dagewesenen Armut und Ungleichheit geführt hat (TI 19.9.2022).
Zu den häufigsten Korruptionsarten gehören im Allgemeinen politische Klientelwirtschaft, Versäumnisse der Justiz, insbesondere bei der Untersuchung von Amtsmissbrauch und Bestechung auf mehreren Ebenen innerhalb der nationalen und kommunalen Regierung. Am 7.4.2021 erhob ein Staatsanwalt Anklage gegen den Gouverneur der Zentralbank, Riad Salameh, den Vorsitzenden der Societe General Banque du Liban, Antoun Sehnaoui, Michel Mecattaf von der Firma Mecattaf und die Vorsitzende der Bankenkontrollkommission der Zentralbank, Maya Dabbagh wegen des Verdachts, dass die Bank große Summen überwiesen hat, was zu einer Abwertung des Pfunds führte. Der Fall wurde an einen Ermittlungsrichter verwiesen (USDOS 12.4.2022). Darüber hinaus ermitteln derzeit fünf europäische Länder gegen Riad Salameh wegen des Vorwurfs, öffentliche Gelder in Europa gewaschen zu haben (AP 11.1.2023).
Seit der Explosion im Beiruter Hafen im August 2020 fordern die Angehörigen eine transparente Untersuchung der Ursachen dieser verheerenden Tragödie (OT 9.12.2022). Die Richter, die für die Untersuchung der Explosion verantwortlich waren, haben die Ermittlungen mehrfach unter politischem Druck unterbrochen, nachdem Anklage gegen mehrere derzeitige und frühere hochrangige Beamte erhoben wurde (USDOS 12.4.2022). Libanons oberster Staatsanwalt hat im Januar 2023 Anklage gegen Richter Tarek Bitar erhoben, der die tödliche Explosion im Hafen von Beirut untersuchte, und die Freilassung aller im Zusammenhang mit dem Fall inhaftierten Verdächtigen angeordnet, wie aus Justizkreisen verlautete. Diese Entscheidung spiegelt den zunehmenden Widerstand der libanesischen Regierungsklasse gegen die Bemühungen von Richter Bitar wider, seine Ermittlungen zu der verheerenden Explosion wieder aufzunehmen (AJ 25.1.2023). Die jüngsten Korruptionsskandale, in die hochrangige Beamte verwickelt waren, haben das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Institutionen des Landes erschüttert und zu zivilen Unruhen geführt (TI 19.9.2022; vgl. U4 8.9.2022).
Die libanesische Regierung hat Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung eingeleitet. Der Libanon hat das UN-Übereinkommen gegen Korruption ratifiziert, und die Regierung hat den Prioritäten des Rahmens für Reform, Erholung und Wiederaufbau (3RF) zugestimmt. Darüber hinaus wird in der 2020 verabschiedeten Nationalen Korruptionsbekämpfungsstrategie des Libanon der Fahrplan der Regierung zur Korruptionsbekämpfung beschrieben. Die Nationale Antikorruptionskommission, die mit der Umsetzung dieser Strategie betraut ist, verfügt jedoch nach wie vor nicht über die für die Erfüllung ihres Mandats erforderlichen Statuten und Ressourcen (OT 6.12.2022). Die Zentrale Aufsichtsbehörde (Central Inspection Board - CIB), ein Aufsichtsgremium innerhalb des Amtes des Premierministers, ist für die Überwachung von Verwaltungsabteilungen, einschließlich Beschaffungs- und Finanzmaßnahmen zuständig und ist weitgehend unabhängig von politischer Einflussnahme. Die CIB kann Bedienstete der nationalen und kommunalen Verwaltung inspizieren und ist befugt, ihre Entlassung zu beantragen oder Fälle zur Strafverfolgung weiterzuleiten. Die Befugnisse der CIB erstrecken sich nicht auf Kabinettsminister oder Kommunalbeamte. Auch der Sozialversicherungsfond, der Rat für Entwicklung und Wiederaufbau, und öffentliche Einrichtungen, die umfangreiche Finanzströme verwalten, fallen nicht in die Zuständigkeit der CIB. Berichten zufolge haben Beamte im Jahr 2021 in großem Umfang ungestraft korrupte Praktiken angewandt. Regierungs- und Sicherheitsbeamte, Zollbeamte und Mitglieder der Justiz unterliegen den Gesetzen gegen Bestechung und Erpressung, aber das Fehlen einer strengen Durchsetzung schränkt die Wirksamkeit der Gesetze ein (USDOS 12.4.2022). In den letzten fünf Jahren wurden mehrere Gesetze zur Korruptionsbekämpfung verabschiedet, doch ihre Umsetzung bleibt problematisch (TI 19.9.2022), was zum Teil auf einen Mangel an politischem Willen zurückzuführen ist (U4 8.9.2022). Unter anderem verabschiedete das Parlament ein Gesetz über das Recht auf Zugang zu Informationen und ein Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen, das darauf abzielt, Schlupflöcher zu schließen, die Veruntreuungen im öffentlichen Sektor ermöglichen. Im Oktober 2022 verabschiedete das Parlament außerdem ein Gesetz über das Bankgeheimnis, das Teil der zwischen Libanon und dem IWF vereinbarten Maßnahmen ist. Ebenso wird an der Fertigstellung eines Gesetzentwurfs über die Unabhängigkeit der Justiz gearbeitet (OT 6.12.2022).
Quellen:
-AJ - Al Jazeera (25.1.2023): Lebanon’s top prosecutor charges Beirut blast Judge Tarek Bitar, https://www.aljazeera.com/news/2023/1/25/lebanon-top-prosecutor-files-charges-against-judge-tarek-bitar, Zugriff 3.2.2023
-AP - Associated Press, The (11.1.2023): European legal team arriving in Lebanon in corruption probe, https://apnews.com/article/lebanon-france-germany-riad-salameh-business-35980e85bb487c3aaf681a10ee3fb7cd, Zugriff 3.2.2023
-OT - L’Orient Today (6.12.2022): Anti-corruption: Lebanon stands at a crossroads, https://today.lorientlejour.com/article/1321009/anti-corruption-lebanon-stands-at-a-crossroads.html, Zugriff 3.2.2023
-TI - Transparency International (19.9.2022): Lebanon: Overview of corruption and anti-corruption, https://knowledgehub.transparency.org/helpdesk/lebanon-overview-of-corruption-and-anti-corruption, Zugriff 19.9.2022
-TI - Transparency International (o.D.): Our Work in Lebanon – Country Data, https://www.transparency.org/en/countries/lebanon, Zugriff 3.2.2023
-U4 - U4 Anti-Corruption Resource Centre (8.9.2022): Lebanon: Overview of corruption and anti-corruption, https://www.u4.no/publications/lebanon-overview-of-corruption-and-anti-corruption.pdf, Zugriff 3.2.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html, Zugriff 3.2.2023
-WZ - Wiener Zeitung (15.1.2023): Krisenstaat ohne Exit-Strategie, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2134289-Krisenstaat-ohne-Exit-Strategie.html, Zugriff 23.1.2023
7. Wehrdienst und Rekrutierungen
Die allgemeine Wehrpflicht wurde 2006 abgeschafft und die Armee in eine Berufsarmee umgewandelt. Der Zugang zum Militärdienst ist nicht an ethnische oder religiöse Kriterien gebunden (AA 5.12.2022). Im Alter von 17 bis 25 Jahre können Männer und Frauen im Libanon den freiwilligen Militärdienst ableisten (CIA 11.1.2023). Laut dem US-Ministerium für Arbeit beträgt das Mindestalter für den Eintritt in den freiwilligen Wehrdienst 18 Jahre (UDOL 28.9.2022). Fahnenflüchtigen drohen nach Art. 107 ff. des Militärstrafgesetzbuches Haftstrafen. Für Offiziere bzw. in Spannungszeiten erhöht sich das Strafmaß empfindlich. Auf Fahnenflucht mit Überlaufen zum Feind steht die Todesstrafe (Art. 110 lib. MilitärStGB). Dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland ist allerdings kein Fall bekannt, in der diese vollstreckt wurde (AA 5.12.2022).
Die Vereinten Nationen (UN) bestätigen für das Jahr 2021 die Rekrutierung und den Einsatz von 32 Jungen im Alter von 11 bis 17 Jahren durch nicht identifizierte bewaffnete Gruppen (24), Fath al-Islam (3), Hizbollah (2), Jund Ansar Allah (1), Saraya al-Muqawama7 (1) und Da'esh (1) (UNGA UNSC 23.6.2022).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),
-CIA - Central Intelligence Agency [USA] (11.1.2023): The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/lebanon/#people-and-society, Zugriff 1.2.2023
-UDOL - United States Department of Labor [USA] (28.9.2022): 2021 Findings on the Worst Forms of Child Labor: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2082757.html, Zugriff 1.2.2023
-UNGA - United Nations General Assembly UNSC - United Nations Security Council (23.6.2022): Children and armed conflict - Report of the Secretary-General (A/76/871-S/2022/493), https://childrenandarmedconflict.un.org/wp-content/uploads/2022/07/Secretary-General-Annual-Report-on-children-and-armed-conflict.pdf, Zugriff 1.2.2023
8. Allgemeine Menschenrechtslage
Libanon ist eines der 51 Gründungsmitglieder der Vereinten Nationen (UN), die am 26.6.1945 die UN-Charta unterzeichnet haben (UN o.D.). Die Präambel der libanesischen Verfassung hält ausdrücklich fest, dass der Libanon die Allgemeine Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen beachtet. Der Staat ist Vertragsstaat wichtiger internationaler Menschenrechtsabkommen, jedoch wurden die meisten der Fakultativprotokolle zu den Menschenrechtsabkommen nicht ratifiziert, so beispielsweise auch das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (OP2-ICCPR) von 1991. Der Libanon ist bislang keinem internationalen Übereinkommen zum Status von Flüchtlingen beigetreten (AA 5.12.2022).
Die Libanesen haben eine starke Vorstellung von sich selbst als Mitglieder eines repräsentativen und demokratischen Systems (IACL 18.10.2022). Der Libanon verfügt über eine starke und lebendige Zivilgesellschaft mit den vielfältigsten und aktivsten NGOs der Region (RDPP 12.12.2022). Allerdings bringt die tiefgreifende Wirtschaftskrise katastrophale Folgen für die Menschenrechte im Land mit sich (HRW 12.1.2023). Laut eines UN Sonderberichts über extreme Armut und Menschenrechte im Libanon, ist der libanesische Staat, einschließlich seiner Zentralbank, für grundlegende Menschenrechtsverletzungen, einschließlich der unnötigen Verarmung der Bevölkerung, verantwortlich, die sich aus der von Menschen verursachten Wirtschafts- und Finanzkrise ergeben haben (OHCHR 11.4.2022). Die Reaktion der Behörden auf die sich verschärfende Wirtschaftskrise im Libanon hat das Recht der Einwohner auf Gesundheit und sogar ihr Recht auf Leben in den akutesten Momenten der Treibstoff- und Medikamentenknappheit nicht gewährleistet (AI 29.3.2022). Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören zudem glaubwürdige Berichte über: schwerwiegende politische Eingriffe in die Justiz; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit, einschließlich Gewalt, Gewaltandrohung oder ungerechtfertigter Verhaftungen oder strafrechtlicher Verfolgung von Journalisten, sowie Zensur; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; Abschiebung von Flüchtlingen in ein Land, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit bedroht sind; schwerwiegende und weit verbreitete Korruption auf hoher Ebene; das Bestehen oder die Anwendung von Gesetzen, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen kriminalisieren; Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegen Homosexuelle, Bisexuelle, Transgender-Personen und Intersexuelle (LGBTI) und das Bestehen der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 12.4.2022).
Im Januar 2021 wurde die Menschenrechtslage in Libanon zum dritten Mal im Rahmen des allgemeinen Überprüfungsverfahrens des UN-Menschenrechtsrats („Universal Periodic Review“, UPR) überprüft. Die Antworten der Regierung in diesem Rahmen wurden von Menschenrechtsgruppen negativ aufgenommen; insbesondere seien die Zuständigkeit von Militärstrafgerichten über Zivilisten aufrechterhalten und UPR-Empfehlungen betreffend der Gleichbehandlung der Geschlechter nicht umgesetzt worden (AA 5.12.2022). Obwohl die Rechtsstruktur die strafrechtliche Verfolgung und Bestrafung von Beamten vorsieht, die Menschenrechtsverletzungen und Korruption begangen haben, bleibt die Durchsetzung ein Problem. Regierungsbeamte genießen ein gewisses Maß an Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen, einschließlich der Umgehung oder Beeinflussung von Gerichtsverfahren. Das Nationale Menschenrechtsinstitut (NHRI) soll die Menschenrechtslage im Libanon überwachen, Beschwerden über Verstöße entgegennehmen und regelmäßig Berichte und Empfehlungen abgeben. Mit Stand Dezember 2021 hatte das NHRI die ihm zugewiesenen Aufgaben noch nicht aufgenommen (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),
-AI - Amnesty International (29.3.2022): Lebanon 2021, https://www.amnesty.org/en/location/middle-east-and-north-africa/lebanon/report-lebanon/, Zugriff 1.2.2023
-HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 – Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085471.html, Zugriff 1.2.2023
-IACL - The International Association of Constitutional Law (18.10.2022): Lebanon: A Century of a Constitutional Contradiction, https://blog-iacl-aidc.org/new-blog-3/2022/10/18/lebanon-a-century-of-a-constitutional-contradiction, Zugriff 1.2.2023
-OHCHR - United Nations High Commissioner for Human Rights (11.4.2022): Visit to Lebanon Report of the Special Rapporteur on extreme poverty and humanrights, Olivier De Schutter, (A/HRC/50/38/Add.1), https://lebanon.un.org/sites/default/files/2022-05/FINAL%20SR%20Report%20on%20his%20Visit%20to%20Lebanon-ENG-Published%20May2022.pdf, Zugriff 1.2.2023
-RDPP - Region Development Protection Programme [Lone Bildsøe Lassen, Ayla-Kristina Olesen Yurtaslan Maisa Shquier (authors)] (12.12.2022): Localization of Aid in Jordan and Lebanon. A longitudinal qualitative study, https://rdpp-me.org/assets/RDPP%20Localization%20Study.pdf, Zugriff 1.2.2023
-UN - United Nations (o.D.): About the United Nations in Lebanon, https://lebanon.un.org/en/about/about-the-un, Zugriff 1.2.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html, Zugriff 1.2.2023
9. Meinungs- und Pressefreiheit
Die Verfassung sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, auch für Pressevertreter, und legt fest, dass Einschränkungen nur unter außergewöhnlichen Umständen vorgenommen werden dürfen. Die Regierung respektierte dieses Recht im Allgemeinen. Einzelpersonen steht es im Grunde frei, die Regierung zu kritisieren und Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu diskutieren (USDOS 12.4.2022). Allerdings wies eine Koalition von NGOs im Juli 2020 auf eine zunehmende Einschränkung des Rechts auf freie Meinungsäußerung hin, insbesondere in den sozialen Medien, vor allem bei politischen und sozialen Themen (USDOS 12.4.2022; vgl. SMEX 13.7.2020). Im Pressefreiheitsindex von Reporter ohne Grenzen (RSF) belegt der Libanon im Jahr 2022 Rang 130 von 180 Ländern (RSF 23.1.2023). Im Jahr 2021 lag der Libanon noch auf Platz 107 von 180 Ländern, was bedeutet, dass der Libanon im vergangenen Jahr um 23 Plätze abgerutscht ist, obwohl Vergleiche dadurch erschwert werden, dass die RSF ihre Methodik in diesem Jahr geändert hat, um neue Indikatoren zu berücksichtigen (OT 4.5.2022).
Die Rundfunk- und Fernsehszene des Libanon ist vielfältig und lebendig und spiegelt den Pluralismus des Landes und seine Spaltung wider. Es war das erste arabische Land, das private Radio- und Fernsehsender zuließ, und hat sich zu einem regionalen Medienzentrum entwickelt (BBC 17.5.2022). Obwohl die Medien des Landes zu den offensten und vielfältigsten in der Region gehören, sind fast alle Medien von der Schirmherrschaft politischer Parteien, wohlhabender Einzelpersonen oder ausländischer Mächte abhängig und üben folglich ein gewisses Maß an Selbstzensur aus (FH 24.2.2022). Laut RSF herrscht in den libanesischen Medien zwar echte Meinungsfreiheit, doch wird der Sektor in der Praxis von einer Handvoll Personen kontrolliert, die direkt mit politischen Parteien verbunden sind oder lokalen Dynastien angehören. Die einflussreichsten Fernsehsender sind: LBCI, Al Jadeed und MTV, die jeweils den Familien Daher-Saad, Khayat und Murr gehören. Al Manar ist der offizielle Fernsehsender der Hizbollah. Die Presse ist ein Ausdruck des politischen und kommunalen Separatismus im Land, einschließlich der religiösen Überwachung der Medien (RSF 23.1.2023). Hinzu kommt, dass die Finanzkrise und die Auswirkungen der Explosion im Beiruter Hafen im Jahr 2020 viele Medien gezwungen haben, ihr Personal und ihre Budgets zu kürzen (BBC 17.5.2022; vgl. RSF 23.1.2023).
Es ist eine Straftat, den Präsidenten oder die Sicherheitsdienste zu kritisieren oder zu verleumden. Die Behörden nutzen diese Gesetze mitunter, um Journalisten zu schikanieren und zu inhaftieren (FH 24.2.2022). Journalisten, Social Media-Aktivisten und Blogger können für ihre Tätigkeit nach dem Strafgesetzbuch (insb. wegen Verleumdung) bestraft werden; zunehmend werden sie zu Befragungen der Sicherheitsbehörden vorgeladen. Immer wieder werden Journalisten durch nicht-staatliche Gruppen, insbesondere durch die Hizbollah, bedroht oder eingeschüchtert (AA 5.12.2022).Trotz der rechtlichen und praktischen Hindernisse, mit denen sie konfrontiert sind, können viele Journalisten über heikle Themen wie staatliche Korruption, Fehlverhalten der Eliten und das Verhalten bewaffneter Gruppen wie der Hizbollah berichten und diese kommentieren (FH 24.2.2022).
Es herrscht Unklarheit darüber, welcher rechtliche Rahmen für Online-Nachrichtenseiten im Land gilt. Es gibt kein spezielles Gesetz, das die Online-Rede regelt (USDOS 12.4.2022). Politiker und Journalisten werden durch ausgeklügelte Spionagesoftware ins Visier genommen, und mehrere Online-Journalisten und Nutzer sozialer Medien wurden vom Büro für Cyberkriminalität vorgeladen (FH 3.6.2022). Online-Hass- und Desinformationskampagnen, die von Netzwerken von Hizbollah-Anhängern betrieben werden, zielen auf Kritiker und Gegner der Partei ab, um sie zu verleumden und zu diffamieren (NL 16.3.2022; vgl. FH 3.6.2022).
Quellen:
-BBC - British Broadcasting Corporation (17.5.2022): Lebanon profile – Media, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-14648683, Zugriff 8.2.2023
-FH - Freedom House (3.6.2022): Freedom on the Net 2022 – Lebanon, https://freedomhouse.org/country/lebanon/freedom-net/2022, Zugriff 8.2.2023
-FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 – Lebanon, https://www.ecoi.net/en/document/2071882.html, Zugriff 8.2.2023
-NL - Now Lebanon (16.3.2022): Suppressors and freedom of expression, https://nowlebanon.com/suppressors-and-freedom-of-expression/, Zugriff 8.2.2023
-OT - L’Orient Today (4.5.2022): Lebanon falls 23 places in Reporters Without Borders' annual press freedom ranking, https://today.lorientlejour.com/article/1298372/lebanon-falls-23-places-in-reporters-without-borders-annual-press-freedom-ranking.html, Zugriff 8.2.2023
-RSF - Reporters Sans Frontières (23.1.2023): Lebanon, https://rsf.org/en/country/lebanon, Zugriff 8.2.2023
-SMEX - Social Media Exchange (13.7.2020): Lebanon: New Coalition to Defend Free Speech, https://smex.org/lebanon-new-coalition-to-defend-free-speech/, Zugriff 8.2.2022
-USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html, Zugriff 8.2.2023
10. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Die Behörden respektieren im Allgemeinen das von der Verfassung geschützte Versammlungsrecht (FH 24.2.2022; vgl. AA 5.12.2022, USDOS 12.4.2022), und in der Praxis versammeln sich die Menschen regelmäßig ohne Genehmigung oder Abstimmung mit den Sicherheitsdiensten (FH 24.2.2022). Offiziell müssen die Organisatoren drei Tage vor einer Demonstration eine Genehmigung beim Innenministerium einholen (USDOS 12.4.2022). Gelegentlich werden Demonstrationen – insbesondere aus dem salafistischen Spektrum – aus Sicherheitsgründen untersagt (AA 5.12.2022). In den letzten Jahren konnten Demonstranten gegen die schlechte Funktionsweise der Regierung und den Mangel an Dienstleistungen protestieren, doch kam es bei diesen Veranstaltungen häufig zu Gewalt seitens der Behörden, politischer Parteien, Milizen und ziviler Teilnehmer (FH 24.2.2022). Die Sicherheitskräfte griffen gelegentlich ein, um Demonstrationen aufzulösen, in der Regel, wenn Demonstranten Sachschäden verursachten, oder es zu Zusammenstößen zwischen gegnerischen Demonstranten kam (USDOS 12.4.2022). Durch ein während des Pride Month 2022 vom Innenministerium erlassenes Verbot von LGBTI-Versammlungen wurde die Versammlungsfreiheit eingeschränkt (AA 5.12.2022; vgl. AlM 1.12.2022). Rechtsgruppen haben gegen die Entscheidung Berufung eingelegt (HRW 12.1.2023; vgl. AlM 1.12.2022). Seit der Libanon im Mai 2017 als erstes arabisches Land die Pride Week feierte, hatten libanesische NGOs die Möglichkeit, trotz des Drucks von religiösen Persönlichkeiten Versammlungen zu organisieren (AlM 1.12.2022).
Die Verfassung sieht die Vereinigungsfreiheit vor, wobei einige Bedingungen gesetzlich festgelegt sind, und die Regierung hat das Gesetz im Allgemeinen respektiert (USDOS 12.4.2022). Für die Gründung einer Vereinigung ist keine vorherige Genehmigung erforderlich, aber die Organisatoren müssen das Innenministerium benachrichtigen, um eine rechtliche Anerkennung zu erhalten, und das Ministerium muss überprüfen, ob die Organisation die „öffentliche Ordnung, die öffentliche Moral und die staatliche Sicherheit“ respektiert. In einigen Fällen hat das Ministerium die Anmeldeunterlagen einer NGO an die Sicherheitskräfte geschickt, um Nachforschungen über die Gründungsmitglieder einer Organisation anzustellen (USDOS 12.4.2022; vgl. OHCHR 11.2021). Das Innenministerium ist in die Kritik geraten, weil es Vereinigungen, insbesondere solchen, die sich mit sensiblen Themen wie den Rechten von LGBTI befassen, lange nach der Anmeldung keine Bescheinigungen ausstellt. Dazu gehört auch die libanesische LGBTI-Vereinigung Helem, die seit 2004, als sie dem libanesischen Innenministerium ihre Vereinigungsmeldung vorlegte, auf eine offizielle Bestätigung ihrer Gründung wartet. In der Praxis kann eine Vereinigung jedoch auch ohne die Eintragung durch das Innenministerium tätig werden - die fehlende Rechtspersönlichkeit hat jedoch praktische Auswirkungen, da sie beispielsweise kein Bankkonto eröffnen oder keine Räumlichkeiten mieten kann (OHCHR 11.2021). Organisationen müssen darüber hinaus Vertreter des Ministeriums zu jeder Generalversammlung einladen, bei der die Mitglieder über Satzungen, Änderungen oder Sitze im Vorstand abstimmen. Das Ministerium muss dann die Abstimmung oder Wahl validieren. Geschieht dies nicht, kann die Organisation durch einen Erlass des Ministerrats aufgelöst werden (USDOS 12.4.2022).
Das Kabinett muss alle politischen Parteien zulassen (USDOS 12.4.2022). In den letzten Jahren hat die Zahl der politischen Gruppen, die das Establishment im Libanon herausfordern wollen, zugenommen (TPI 4.2022).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),
-AlM - Al Monitor (1.12.2022): Lebanon's Shura Council suspends ban on LGBTQ event, https://www.al-monitor.com/originals/2022/11/lebanons-shura-council-suspends-ban-lgbtq-event, Zugriff 8.2.2023
-FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 – Lebanon, https://www.ecoi.net/en/document/2071882.html, Zugriff 8.2.2023
-OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (11.2021): Freedom of Association in the Middle East and North Africa Region, https://romena.ohchr.org/sites/default/files/2022-04/Freedom-of-Association-EN.pdf, Zugriff 8.2.2023
-TPI - The Policy Initiative (4.2022): Lebanon’s Political Alternatives: Mapping the Opposition, https://api.thepolicyinitiative.org/content/uploads/files/Lebanon%E2%80%99s-Political-Alternatives-Report.pdf, Zugriff 8.2.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html, Zugriff 8.2.2023
Die sozioökonomische Krise im Libanon hat auch die ohnehin schon schlechten Haftbedingungen in den libanesischen Gefängnissen weiter verschärft. Die schlechten Bedingungen und die mangelnde medizinische Versorgung führen regelmäßig zu Aufständen und Unruhen in den Gefängnissen (AlM 7.8.2022). Die Haftbedingungen in den 18 regulären libanesischen Haftanstalten entsprechen nicht den internationalen Mindestanforderungen. Es herrscht ein eklatanter Mangel an hygienischen Standards, medizinischer Versorgung, Bewegungsmöglichkeiten, Versorgung mit Nahrungsmitteln, Beschäftigungsmöglichkeiten in Haft (etwa: Berufsausbildung) und an geschultem Gefängnispersonal (AA 5.12.2022).
Aufgrund von Rückständen in der Justiz bleiben die Gefangenen in vielen Fällen monatelang, manchmal sogar jahrelang, ohne Gerichtsverfahren inhaftiert (OT 26.9.2022; vgl. PI 19.5.2022, USDOS 12.4.2022). Die Regierung selbst gab im September 2022 an, dass mit über 8.200 Gefangenen eine Belegung von 323 % (Strafgefangene) bzw. 222 % (Untersuchungshäftlinge) herrsche (AA 5.12.2022). Nach Angaben des geschäftsführenden Innenministers Bassam Mawlawi befinden sich 79,1 % der Häftlinge in Untersuchungshaft und warten auf ihren Prozess (OT 31.8.2022). Untersuchungshäftlinge werden von den Behörden oftmals zusammen mit verurteilten Häftlingen festgehalten. Laut Statistiken der Internal Security Forces (ISF) waren im Jahr 2021 110 Minderjährige und 207 Frauen inhaftiert. Die ISF halten Frauen in vier speziellen Frauengefängnissen (Baabda, Beirut, Zahle und Tripoli) gefangen. Das ISF berichtete außerdem, dass im Laufe des Jahres 2021 19 Personen in Haftanstalten gestorben sind. 18 Gefangene starben an medizinischen Problemen, darunter Herzinfarkt, Krebs und COVID-19, und ein Gefangener verübte Selbstmord. Einige NGOs kritisieren die Nachlässigkeit der Behörden und das Versäumnis, den Gefangenen eine angemessene medizinische Versorgung zukommen zu lassen, was zu einigen Todesfällen beigetragen haben könnte (USDOS 12.4.2022). Da der Zugang zu Nahrungsmitteln, sauberem Wasser und minimaler medizinischer Versorgung für die Gefängnisinsassen im ganzen Land immer schwieriger wird, hat dies erhebliche Auswirkungen auf diejenigen, die ohnehin schon am meisten gefährdet sind, darunter auch Migranten und Flüchtlinge (Alkarama 15.1.2023). Seit August 2016 verfügt die General Security über eine neue Haftanstalt, sodass sich die Haftbedingungen für Ausländer, die abgeschoben oder ausgeliefert werden sollen, relativ verbessert haben; die Möglichkeiten medizinischer Versorgung sind allerdings, wie im gesamten Land, eingeschränkt (AA 5.12.2022).
Es gibt in den Justizvollzugsanstalten eine elektronische Datenbank zur Nachverfolgung vonVerbleib, Haftdauer und medizinischer Betreuung von Gefangenen (AA 5.12.2022). Im August 2022 wurden dem Parlament zwei Gesetzesentwürfe vorgelegt (OT 26.9.2022), mit denen die Überbelegung der libanesischen Gefängnisse verringert werden soll. Die Gesetzentwürfe waren eine Reaktion auf die Drohung von Catering-Unternehmen, ab dem 1.9.2022 kein Essen mehr an Häftlinge zu liefern, wenn der Staat sie nicht bezahlt (OT 31.8.2022). Die Regierung ließ eine unabhängige Überwachung der Haftbedingungen durch lokale und internationale Menschenrechtsgruppen und das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) zu, und diese Überwachung fand auch statt. Außerdem können Gefangene und Häftlinge Misshandlungen direkt bei der Menschenrechtsabteilung der ISF melden. Nach Angaben der ISF-Menschenrechtsabteilung ergriff die ISF Disziplinarmaßnahmen gegen Offiziere, die sie für Missbrauch oder Misshandlung verantwortlich machte, einschließlich Entlassungen, doch wurden diese Informationen nicht veröffentlicht. Die ISF berichtete, dass fünf ISF-Offiziere bestraft wurden, weil sie Verdächtige nicht über ihre Rechte bei der Festnahme gemäß Artikel 47 der Strafprozessordnung informiert hatten (USDOS 12.4.2022). Nichtregierungsorganisationen kritisieren allerdings, dass das libanesische Recht zwar vorsieht, dass die Aufsicht über die Gefängnisse von der Gefängnisabteilung des Justizministeriums wahrgenommen wird, die Haftanstalten jedoch weiterhin der Generaldirektion der Sicherheitskräfte unterstehen. Dies führt dazu, dass die Gefangenen ihre Beschwerden über Folterungen oder Misshandlungen bei denselben Behörden einreichen müssen, die diese Handlungen durchgeführt oder zugelassen haben (Alkarama 15.1.2023).
Auch nichtstaatliche Organisationen wie die Hizbollah und palästinensische Milizen betreiben Berichten zufolge inoffizielle Gefängnisse (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),
-Alkamara (15.1.2023): Lebanon : Alkarama joins lebanese civil society in a common call to adress the situation in Roumieh and other detention centers, https://www.alkarama.org/en/articles/lebanon-lack-means-no-excuse-lack-will, Zugriff 1.2.2023
-AlM - Al Monitor (7.8.2022): Thirty inmates saw out of Lebanon jail, escape: authorities, https://www.al-monitor.com/originals/2022/08/thirty-inmates-saw-out-lebanon-jail-escape-authorities, Zugriff 1.2.2023
-OT - L’Orient Today (26.9.2022): Is reducing the prison year to six months the solution to prison overcrowding? https://today.lorientlejour.com/article/1312733/is-reducing-the-prison-year-to-six-months-the-solution-to-prison-overcrowding.html, Zugriff 1.2.2023
-OT - L’Orient Today (31.8.2022): Mawlawi to introduce bill that would reduce prison sentences, https://today.lorientlejour.com/article/1310010/mawlawi-to-introduce-bill-that-would-reduce-prison-sentences.html, Zugriff 1.2.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html, Zugriff 1.2.2023
Die Justiz verhängt weiterhin Todesurteile. Der Libanon hat allerdings seit 2004 keinen verurteilten Straftäter mehr hingerichtet, da seit 18 Jahren de facto ein Vollstreckungsmoratorium besteht (OT 18.4.2022; vgl. AA 5.12.2022). 81 Verurteilte, libanesische und ausländische, warten derzeit in der Todeszelle, hauptsächlich im Zentralgefängnis Roumieh. Die Justiz wartet noch immer auf einen nationalen Konsens zur Abschaffung der Todesstrafe (OT 18.4.2022). Offiziell droht im Libanon laut Gesetz die Todesstrafe noch für eine Reihe Delikte des allgemeinen Strafrechts (lib. StGB), darunter u.a. Hochverrat, militärischer Umsturz und Spionage, Verbrechen gegen die Verkehrssicherheit mit Todesfolge und Terrorismus in besonders schweren Fällen (AA 5.12.2022).
Im Jahr 2021 wurde mindestens zwölf mal die Todesstrafe verhängt, während es im Jahr zuvor zwei Urteile gab. Am 5.10.2021 verurteilte das Ständige Militärgericht des Landes vier Männer zum Tode, weil sie an einem Angriff der in Syrien ansässigen bewaffneten Gruppe Jabhat an-Nusra auf libanesische und syrische Soldaten in Arsal, Libanon, im Jahr 2014 beteiligt waren, bei dem mehrere Soldaten beider Armeen ums Leben kamen (AI 24.5.2022). Im Libanon sind keine extralegalen Tötungen durch libanesische Staatsorgane bekannt geworden. Extralegale Hinrichtungen können aber für militärische Kampfhandlungen in Gebieten außerhalb staatlicher Kontrolle nicht ausgeschlossen werden. Bei einem Antiterroreinsatz der libanesischen Armee in der Gegend von Arsal am 30. Juni 2017 wurden 350 Personen vorübergehend festgenommen, mindestens vier starben im Gewahrsam der Armee, nach Armeeangaben infolge bereits bestehender gesundheitlicher Probleme. Menschenrechtsgruppen fordern seither erfolglos eine Veröffentlichung der Untersuchungsergebnisse (AA 5.12.2022).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),
-AI - Amnesty International (24.5.2022): Death sentences and executions 2021, https://www.amnesty.org/en/documents/act50/5418/2022/en/, Zugriff 30.1.2023
-OT - L’Orient Today (18.4.2022): Ansar’s quadruple femicide revives the debate on the death penalty in a Lebanon in crisis, https://today.lorientlejour.com/article/1297086/ansars-quadruple-femicide-revives-the-debate-on-the-death-penalty-in-a-lebanon-in-crisis.html, Zugriff 30.1.2023
Die Verfassung sieht „absolute Glaubensfreiheit“ vor und erklärt, dass der Staat alle religiösen Gruppen und Konfessionen sowie den Personenstand und die religiösen Interessen von Personen jeder religiösen Gruppe respektiert. Die Verfassung garantiert die freie Ausübung religiöser Riten, sofern sie die öffentliche Ordnung nicht stören, und erklärt die Gleichheit der Rechte und Pflichten für alle Bürger ohne Diskriminierung oder Bevorzugung (USDOS 2.6.2022). Es gibt 18 staatlich anerkannte Religionsgemeinschaften, davon sind zwölf christlich und fünf muslimisch (AA 5.12.2022; vgl. USDOS 2.6.2022, CIA 11.1.2023). Eine kleine jüdische Gemeinde kommt hinzu (FAZ 18.8.2020). Christen wie Muslime üben ihre Religion offen und ohne Einschränkung aus. Die kleine Anzahl an Juden und Jüdinnen geben sich meist nicht öffentlich zu erkennen (AA 5.12.2022). Zu den Gruppen, die die Regierung nicht anerkennt, gehören die Baha'is, Buddhisten, Hindus und mehrere protestantische Gruppen (USDOS 2.6.2022).
Nach Schätzungen von Statistics Lebanon sind 64,9 % der Bevölkerung Muslime (32 % Sunniten, 31,3 % Schiiten und 1,6 % Alawiten und Ismailiten zusammen). Statistics Lebanon schätzt außerdem, dass 32 % der Bevölkerung Christen sind. Die größte christliche Gruppe sind die maronitischen Katholiken (mit 52,5 % der christlichen Bevölkerung), gefolgt von den griechisch-orthodoxen Christen (25 % der christlichen Bevölkerung) (USDOS 2.6.2022). Der Anteil der Drusen beläuft sich auf lediglich 4,5 % der Bevölkerung (CIA 11.1.2023). In der Verfassung heißt es, dass bei der Verteilung von Kabinettsposten und hochrangigen Posten im öffentlichen Dienst ein „gerechtes und ausgewogenes Verhältnis“ zwischen den großen Religionsgemeinschaften herrschen soll (USDOS 2.6.2022). Von den 64 Sitzen für Muslime im libanesischen Parlament entfallen 27 auf die Schiiten und 27 auf die Sunniten, acht auf die Drusen und zwei auf die Alawiten. Von den 64 Sitzen für Christen entfallen 34 auf Maroniten, 14 auf Orthodoxe, 8 auf Mitglieder der griechischen Kirche, 5 auf Armenier und 3 auf andere christliche Minderheiten (AB 25.1.2022).
Laut Gesetz gestattet die Regierung anerkannten Religionsgemeinschaften die Anwendung ihrer eigenen Regeln für Familien- und Personenstandsangelegenheiten, einschließlich Heirat, Scheidung, Sorgerecht für Kinder und Erbschaft. Schiiten, Sunniten, anerkannte Christen und Drusen verfügen über staatlich ernannte subventionierte klerikale Gerichte, die das Familien- und Personenstandsrecht gemäß den Überzeugungen der jeweiligen Religionsgemeinschaft verwalten. Während die religiösen Gerichte und die religiösen Gesetze rechtlich an die Bestimmungen der Verfassung gebunden sind, hat der Kassationsgerichtshof, das höchste Zivilgericht im Justizsystem, nur eine sehr begrenzte Aufsicht über die Verfahren und Entscheidungen der religiösen Gerichte. Gemäß der Verfassung können anerkannte Religionsgemeinschaften ihre eigenen Schulen betreiben, sofern sie die allgemeinen Vorschriften für öffentliche Schulen einhalten, die besagen, dass die Schulen nicht zu konfessionellem Zwist anstiften oder die nationale Sicherheit gefährden dürfen. Die Regierung erlaubt den Religionsunterricht an öffentlichen Schulen, schreibt ihn aber nicht vor. Sowohl christliche als auch muslimische Vertreter lokaler Religionen veranstalten gelegentlich Aufklärungsveranstaltungen in öffentlichen Schulen (USDOS 2.6.2022).
Die Ehe kann nur durch anerkannte Religionsgemeinschaften und in religiöser Formgeschlossen werden (AA 5.12.2022). Einige christliche und muslimische Religionsbehörden führen interreligiöse Eheschließungen durch (USDOS 2.6.2022). Diese waren allerdings nur in wenigen Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, die letztlich darauf abzielen, dass ein Ehepartner zum Glauben des anderen konvertiert. Die vor einer anerkannten religiösen Instanz geschlossenen Ehen müssen anschließend in das libanesische Personenstandsregister eingetragen werden, damit die Eheurkunde rechtliche Beweiskraft erlangen kann. Eine zivile Eheschließung in Libanon ist weiterhin nicht möglich (AA 5.12.2022).
Konversion
Die Konversion ist im Libanon nicht ohne Stigma oder Schwierigkeiten, aber sie ist rechtlich zulässig, und das Kräfteverhältnis zwischen Islam und Christentum ist annähernd ausgeglichen (FT 1.2023). Laut Gesetz steht es einer Person frei, zu einer anderen Religion zu konvertieren, wenn ein örtlicher leitender Beamter der Religionsgemeinschaft, der die Person beitreten möchte, dem Wechsel zustimmt. Die Religionsgemeinschaft stellt ein Dokument aus, in dem die neue Religion des Konvertiten bestätigt wird, sodass der Konvertit seine neue Religion bei der Direktion für den Personenstand des Innenministeriums eintragen lassen kann. Die neue Religion wird anschließend in die von der Regierung ausgestellten Personenstandsurkunden eingetragen. Die Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, die übliche Angabe ihrer Religion aus den von der Regierung ausgestellten Personenstandsurkunden zu entfernen oder die Art der Angabe zu ändern. Für die Änderung der Dokumente ist keine Genehmigung der religiösen Beamten erforderlich, und die Eintragung der Person bei der Direktion für den Personenstand wird nicht geändert oder aufgehoben (USDOS 2.6.2022). In der Praxis kommen Konversionen nur in Ausnahmefällen vor, zumal Konvertiten nur eingeschränkt mit Verständnis ihres familiären oder gesellschaftlichen Umfelds rechnen können und allenfalls auch der Gefahr physischer Bedrohung ausgesetzt sind. Staatlichen Repressionen sind Konvertiten nicht ausgesetzt (AA 5.12.2022).
Blasphemie
Das Strafgesetzbuch sieht eine Höchststrafe von einem Jahr Gefängnis für jeden vor, der wegen „öffentlicher Gotteslästerung“ verurteilt wird (USDOS 2.6.2022; vgl. HRF 26.11.2022). Es wird nicht definiert, was dies bedeutet. Gesetzliche Bestimmungen sehen mögliche Geld- oder Gefängnisstrafen für sektiererische Provokationen vor und der Presse ist die Veröffentlichung von blasphemischen Inhalten in Bezug auf die offiziell anerkannten Religionen des Landes oder von Inhalten, die sektiererische Fehden provozieren könnten, untersagt (USDOS 2.6.2022).
Quellen:
-AB - Al Bawaba (25.1.2022): Religious and Ethnic Groups in Lebanon, https://www.albawaba.com/opinion/religious-and-ethnic-groups-lebanon-1463785, Zugriff 30.1.2023
-CIA - Central Intelligence Agency [USA] (11.1.2023): The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/lebanon/#people-and-society, Zugriff 30.1.2023
-FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (18.8.2020): Religionsführer im Libanon : Moralische Autoritäten, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/welche-rolle-religionsfuehrer-im-libanon-spielen-16909146.html, Zugriff 6.3.2023
-FT - First Things (1.2023): From Mecca to Rome, https://www.firstthings.com/article/2023/01/from-mecca-to-rome, Zugriff 31.1.2023
-HRF - Human Rights First (26.11.2022): Compendium Blasphemy Laws – Lenbanon, https://humanrightsfirst.org/wp-content/uploads/2022/11/Compendium-Blasphemy-Laws.pdf, Zugriff 31.1.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074032.html, Zugriff 30.1.2023
Die Bevölkerung des Libanon von geschätzten 5.296.814 Menschen besteht zu 95 % aus Arabern, zu 4 % aus Armeniern und zu 1 % aus sonstigen Ethnizitäten (CIA 11.1.2023). Die demografischen Daten sind umstritten, und seit 1932 hat es keine Volkszählung mehr gegeben. Einige Minderheitengruppen werden in erster Linie durch ihre Religion definiert, andere durch ihre ethnische Zugehörigkeit (MR 5.2020). Es besteht im Grundsatz keine ethnisch diskriminierende Gesetzgebung für libanesische Staatsangehörige oder die 18 anerkannten konfessionellen Gruppen. Die armenisch-stämmige Bevölkerung, eine bedeutende ethnische Minderheit, ist in Staat und Gesellschaft integriert. Die ca. 100.000 Personen umfassende kurdisch-stämmige Bevölkerung türkischen, syrischen oder irakischen Ursprungs wird nicht als Minderheit anerkannt, unterliegt aber keiner Repression wegen ihrer Volkszugehörigkeit; nach wie vor ist ein kleiner Teil dieser Bevölkerungsgruppe (ca. 1.000 - 1.500 Personen) aber staatenlos und hat damit keinen Zugang zu staatlichen Sozialleistungen (AA 5.12.2022). [Anm.: Zur Lage von palästinensischen und syrischen Flüchtlingen siehe Kapitel 21.1 und 21.1.]
Einen Sonderfall stellen in Libanon lebende ausländische Hausangestellte dar. Es handelt sich überwiegend um Frauen aus Süd- und Südostasien sowie aus Afrika. Medien und Menschenrechtsorganisationen berichten glaubhaft von weit verbreiteten Fällen schwerer Misshandlung, sexuellen Missbrauchs, wirtschaftlicher Ausbeutung und Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch Passentzug seitens der Arbeitgeber. In einer im Oktober 2022 veröffentlichten Studie der NGO Egna Legna Besidet in Zusammenarbeit mit der Lebanese American University, bei der 913 Interviews mit ausländischen Hausangestellten durchgeführt wurden, gaben 68 % der Befragten an, während ihres Aufenthalts im Libanon mindestens eine Erfahrung von sexueller Belästigung gemacht zu haben. Für ausländische Hausangestellte gelten die Schutzbestimmungen des libanesischen Arbeitsrechts nicht, sondern das sogenannte Kafala System. Die Erfordernis eines persönlichen „Sponsors“ für die Aufenthaltsgenehmigung unterwirft die Betroffenen faktischer und rechtlicher Abhängigkeit. Die Regierung hat 2020 einen neuen Mustervertrag mit Mindestanforderungen an Arbeitsbedingungen verordnet. Dieser Vertrag ist allerdings aufgrund von Klagen von Vermittlungsagenturen vor Gericht derzeit ausgesetzt. Im Übrigen blieben staatliche Bemühungen für eine signifikante Verbesserung der Lage von Hausangestellten unzureichend (AA 5.12.2022).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),
-CIA - Central Intelligence Agency [USA] (11.1.2023): The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/lebanon/#people-and-society, Zugriff 30.1.2023
-MR - Minority Rights (5.2020): Lebanon, https://minorityrights.org/country/lebanon/, Zugriff 30.1.2023
Das Gesetz gewährt Bewegungsfreiheit in Bezug auf Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, und die Regierung respektierte grundsätzlich diese Rechte. Einschränkungen gibt es nur für Flüchtlinge und Asylsuchende, von denen die meisten aus Palästina, Syrien und dem Irak stammen (USDOS 12.4.2022) [Anm.: Für detaillierte Informationen wird auf das entsprechenden Kapitel 20 „IDPs und Flüchtlinge“ verwiesen]. Berichten zufolge werden im Libanon diskriminierende Ausgangssperren verhängt, die sich gegen ausländische oder syrische Staatsangehörige richten (MRG 31.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Während die Gemeinden ursprünglich Sicherheitsbedenken als Rechtfertigung für die Verhängung von Ausgangssperren für syrische Bürger anführten, insbesondere im Zusammenhang mit dem syrischen Bürgerkrieg und seinen Folgen im Libanon, lieferte die Ausbreitung der Covid-19-Pandemie eine zusätzliche Rechtfertigung für die Einschränkung der Bewegungsfreiheit syrischer Bürger. Während der Pandemie wurde berichtet, dass mindestens 21 libanesische Gemeinden Beschränkungen für syrische Flüchtlinge eingeführt hatten, die nicht für libanesische Bürger gelten (MRG 31.1.2022).
Kontrollpunkte sind im Libanon weit verbreitet (AA 5.12.2022). Bewaffnete nichtstaatliche Akteure behindern oder verhindern die Bewegungsfreiheit in den von ihnen kontrollierten Gebieten. Bspw. kontrollieren Bewaffnete Hizbollah-Mitglieder den Zugang zu einigen von der Hizbollah kontrollierten Gebieten (USDOS 12.4.2022).
Libanon kann auf dem Landweg derzeit nur in Richtung Syrien verlassen werden. Aufgrund des besonderen Charakters der Beziehungen zwischen den beiden Staaten können libanesische Staatsangehörige mit Personalausweis über einen der sechs offiziellen Grenzübergänge problemlos nach Syrien ein- und ausreisen. Auch die „grüne Grenze“ zwischen Libanon und Syrien ist trotz einer gewissen Verbesserung der Grenzüberwachung nach wie vor durchlässig; die Grenze wurde allerdings seit Mitte 2011 in Teilbereichen auf syrischer Seite vermint. Die Demarkationslinie (Blaue Linie) zu Israel ist für den Grenzverkehr geschlossen und wird durch einen durchgehenden Grenzzaun/-mauer auf israelischer Seite befestigt (AA 5.12.2022).
Innerhalb der Familien übten die Männer mitunter eine beträchtliche Kontrolle über weibliche Verwandte aus, indem sie deren Aktivitäten außerhalb des Hauses oder deren Kontakt zu Freunden und Verwandten einschränkten (USDOS 12.4.2022). Verheiratete Frauen benötigen für die Ausstellung eines Reisepasses die Zustimmung des Ehemannes (AA 5.12.2022).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),
-MRG - MENA Rights Group (31.1.2022): Joint report on the erosion of the non-refoulement principle in Lebanon since 2018, https://menarights.org/en/documents/joint-report-erosion-non-refoulement-principle-lebanon-2018, Zugriff 27.1.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html, Zugriff 27.1.2023
Rückkehr
Der Libanon hat sich zwar wiederholt zum Prinzip des Non-Refoulement [Anm.: Ein im Völkerrecht verankerter Grundsatz, die Rückführung von Personen in Staaten, in denen ihnen Folter oder andere schwere Menschenrechtsverletzungen drohen, zu unterlassen] bekannt (AA 5.12.2022; vgl. USDOS 12.4.2022), rechtliche Garantien gibt es jedoch weiterhin keine. Die Regierung drängt auf internationale Unterstützung bei der Rückführung der Flüchtlinge nach Syrien (AA 5.12.2022). Am 14.7.2020 verabschiedete die libanesische Regierung einen Plan für die Rückkehr von Flüchtlingen (AA 5.12.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Darin verpflichtete sie sich, Hindernisse zu beseitigen, die eine Rückkehr behindern, und die Ausreiseverfahren zu erleichtern, einschließlich des Verzichts auf Gebühren, die ausreisende Flüchtlinge andernfalls als Bedingung für ihre Ausreise zu entrichten hätten. Berichten zufolge spielt die libanesische Regierung die Schutzrisiken und den Mangel an grundlegenden Dienstleistungen herunter, mit denen die Rückkehrer in Syrien konfrontiert sind. Erhebliche finanzielle und personelle Hürden erschwert es der Regierung allerdings, die neue Politik umzusetzen (USDOS 12.4.2022). Dennoch sieht die libanesische Regierung, unter Verweis auf die sukzessive Rückerlangung der Territorialkontrolle durch das syrische Regime, die Bedingungen für eine sichere und freiwillige Rückkehr von Flüchtlingen nach Syrien als gegeben an. UNHCR widerspricht dieser Einschätzung (AA 5.12.2022). Die Commission of Inquiry des UN-Menschenrechtsrats zur Lage in Syrien stellte in ihrem Bericht vom 17.8.2022 (A/HRC/51/45) ebenfalls fest, dass die Arabische Republik Syrien noch immer kein sicherer Ort für eine Rückkehr ist (OHCHR 17.8.2022; vgl. AA 5.12.2022).
Gleichwohl wurden von der General Security Ende Oktober 2022 unterstützte Rückführungen von ca. 500 Personen, die mutmaßlich auf Freiwilligkeit beruhten, durchgeführt (AA 5.12.2022; vgl. TNA 26.10.2022, TIMEP 8.12.2022). Am 5.11.2022 wurde eine zweite unterstützte Rückführung von 350 Personen durchgeführt (TIMEP 8.12.2022). UNHCR dokumentierte im Jahr 2022 5.192 freiwillige Rückführungen aus dem Libanon (SD 19.10.2022). Der Plan von 15.000 Rückführungen pro Monat, stieß nicht nur international auf Ablehnung, sondern führte auch innerhalb des geschäftsführenden Kabinetts zu Diskussionen (TIMEP 23.1.2023). Im Rahmen des derzeitigen Rückkehrverfahrens sammelt die libanesische Sicherheitsbehörde die Namen der Syrer, die sich für eine Rückkehr registrieren lassen, und übermittelt diese Informationen an die syrischen Behörden, die die Sicherheitsgenehmigung erteilen oder verweigern. Menschenrechtsaktivisten zu Folge ist der Rückführungsprozess undurchsichtig und entspricht nicht den Sicherheitsvorkehrungen, die notwendig sind, um eine freiwillige, sichere und würdige Rückkehr zu gewährleisten (SD 19.10.2022; vgl. AI 14.10.2022). Obwohl die libanesischen Behörden betonen, keine gewaltsamen Abschiebungen durchzuführen, dokumentierte das Access Center for Human Rights, eine libanesische Nichtregierungsorganisation, im Jahr 2021 59 Abschiebefälle (SD 19.10.2022). Bei der überwiegenden Mehrheit, 51, handelte es sich um Syrer, die versuchten, auf dem Seeweg nach Europa zu gelangen, und nach ihrer Rückkehr in den Libanon nach Syrien abgeschoben wurden (SD 19.10.2022; vgl. AA 5.12.2022). Darüber hinaus erlaubte ein Beschluss des Obersten Verteidigungsrates aus dem Jahr 2019 den libanesischen Behörden, Syrer abzuschieben, die nach April 2019 illegal in das Land eingereist sind (SD 19.10.2022; vgl. USDOS 12.4.022). Diese Rückführungen wurden zu einem Verwaltungsverfahren, für das kein Gerichtsbeschluss erforderlich ist. Bis September 2021 wurden 6.345 Syrer auf der Grundlage des Ratsbeschlusses zwangsweise rückgeführt (SD 19.10.2022). Libanon führt zudem mitunter aus Syrien einreisende Personen an die syrische Grenze zurück, wenn sich im Laufe ihres Aufenthalts im Land herausstellt, dass die Einreise in den Libanon mit gefälschten Dokumenten erfolgte. Außerdem werden über den internationalen Flughafen Beirut einreisende Syrer in der Regel an den Ausgangsflughafen zurückgeschickt, wenn sie nicht über einen Aufenthaltstitel für den Libanon verfügen (AA 5.12.2022).
Am 28.8.2021 nahm der militärische Geheimdienst sechs syrische Männer vor der syrischen Botschaft im Bezirk Baabda fest, denen die Botschaft zuvor telefonisch mitgeteilt hatte, sie könnten ihre Pässe abholen. Die Männer wurden beschuldigt, ohne gültige Papiere eingereist zu sein, und dem allgemeinen Geheimdienst übergeben, der am 5.9.2021 ihre Abschiebung anordnete. Die sechs Männer wurden 46 Tage lang ohne Kontakt zur Außenwelt in Haft gehalten. Nachdem Forderungen laut wurden, sie freizulassen, hob der Geheimdienst die Ausweisungsbefehle am 8.9.2021 auf und ließ alle Männer am 12.10.2021 frei (AI 29.3.2022). Aufgrund der Rechtsunsicherheit ist jeder Flüchtling oder jeder sich illegal im Land aufhaltende Ausländer von Abschiebehaft und Abschiebung bedroht (Ausnahme: Palästinenser). Syrische Flüchtlinge ohne libanesische Aufenthaltsgenehmigung erhalten im Rahmen von Personenkontrollen regelmäßig schriftliche Aufforderungen zur Ausreise. Diese werden nun zunehmend auch vollstreckt, insbesondere bei Syrer, die nach April 2019 irregulär eingereist sind (AA 5.12.2022).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),
-AI - Amnesty International (14.10.2022): Lebanon: Stop the so-called voluntary returns of Syrian refugees, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2022/10/lebanon-stop-the-so-called-voluntary-returns-of-syrian-refugees/, Zugriff 26.1.2023
-AI - Amnesty International (29.3.2022): Lebanon 2021, https://www.amnesty.org/en/location/middle-east-and-north-africa/lebanon/report-lebanon/, Zugriff 26.1.2023
-AI - Amnesty International (23.3.2022): Lebanon: ‘I Wished I Would Die’ - Syrian refugees arbitrarily detained on terrorism-related charges and tortured in Lebanon, https://www.amnesty.org/en/documents/mde18/3671/2021/en/?utm_source=annual_reportutm_medium=epubutm_campaign=2021utm_term=english, Zugriff 26.1.2023
-SACD - Syrian Association for Citizens’ Dignity (7.11.2022): The Myth of “Voluntary” Return from Lebanon: Despite Facing Horrendous Conditions, Syrians Reject Premature Return, https://syacd.org/wp-content/uploads/2022/11/Lebanon-Report-En.pdf, Zugriff 25.1.2023
-SD - Syria Direct (19.10.2022): Facing a dead end in Lebanon, 1,600 Syrian families sign up for ‘voluntary return’, https://syriadirect.org/facing-a-dead-end-in-lebanon-1600-syrian-families-sign-up-for-voluntary-return/, Zugriff 26.1.2023
-TIMEP - The Tahir Institute for Middle East Policy (8.12.2022): Lebanon’s Refugee and Asylum Legal Framework, https://timep.org/explainers/lebanons-refugee-and-asylum-legal-framework/, Zugriff 26.1.2023
-TIMEP - The Tahir Institute for Middle East Policy (23.1.2023): The Selective Return of Syrian Refugees, https://timep.org/commentary/analysis/the-selective-return-of-syrian-refugees/, Zugriff 26.1.2023
-TNA - Tasnim News Agency (26.10.2022): First Phase of Voluntary Return of Syrian Refugees Kicks Off in Lebanon, https://www.tasnimnews.com/en/news/2022/10/26/2794116/first-phase-of-voluntary-return-of-syrian-refugees-kicks-off-in-lebanon, Zugriff 26.1.2023
-OHCHR - United Nations Office of the High Commissioner for Human Rights (17.8.2022): Report of the Independent International Commission on Inquiry on the Syrian Arab Republic, https://documents-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/G22/463/09/PDF/G2246309.pdf?OpenElement, Zugriff 26.1.2023
-UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (31.12.2022): Operational Data Portal – Syrian Regional Refugee Response, https://data.unhcr.org/en/situations/syria/location/71, Zugriff 26.1.2023
-UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees / UNICEF - United Nations Children’s Fund / WFP - World Food Programme (25.1.2022): VASYR 2021 - Vulnerability Assessment of Syrian Refugees in Lebanon, https://reliefweb.int/report/lebanon/vasyr-2021-vulnerability-assessment-syrian-refugees-lebanon, Zugriff 26.1.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html, Zugriff 26.1.2023
16. Grundversorgung und Wirtschaft
Der Libanon befindet sich seit drei Jahren in einer Wirtschafts- und Finanzkrise, die zu den schlimmsten der Welt zählt (WB 14.4.2022; vgl. NPR 5.6.2022). Die wirtschaftliche Situation hat sich seit Oktober 2019 immer weiter verschlechtert (EUI 12.1.2022; vgl. AA 5.12.2022). Mitten in dieser Krise forderte die Explosion im August 2021 im Hafen von Beirut mehr als 200 Tote, mehr als 6.500 Verletzte und 300.000 Obdachlose. Dieses verheerende Ereignis verschlimmerte die ohnehin schon katastrophale sozioökonomische Lage im Land (EUI 12.1.2022).
Die Währung des krisengeschüttelten Libanon, die einst einen Wert von 1.500 pro USD hatte, ist seit Ende 2019 auf Talfahrt und hat seitdem über 90 % ihres Wertes verloren (ABCNEWS 19.1.2023; vgl. TNN 19.1.2023, KAKE 20.1.2023). Die Finanzkrise hat drei Viertel der Bevölkerung in die Armut gestürzt, und Millionen von Menschen haben mit einer der höchsten Inflationsraten der Welt zu kämpfen (ABCNews 19.1.2023). Der drastische Verfall der Währung treibt die Inflation weiter in die Höhe, die sich seit Juli 2020 im dreistelligen Bereich bewegt. Die Inflation lag im Jahr 2021 bei durchschnittlich 150 % und in der ersten Hälfte des Jahres 2022 bei durchschnittlich 218 % und erreichte im Januar 2022 einen Höchststand von 240 % (im Vergleich zum Vorjahr). Der Inflationsdruck wurde durch den Anstieg der weltweiten Lebensmittelpreise seit Beginn des Ukraine-Kriegs noch verschärft. Die Inflation wirkt wie eine höchst regressive Steuer, die die Armen und Schwachen der libanesischen Gesellschaft unverhältnismäßig stark trifft, zumal Grunderzeugnisse, darunter Lebensmittel, die Haupttreiber der Gesamtinflation sind (WB 23.11.2022). Im Juni 2022 lag die Inflation bei Lebensmitteln bei 332 % (WB 23.11.2022; vgl. HRW 12.1.2023). Der Libanon zählt zu den weltweit am stärksten verschuldeten Staaten (WZ 4.11.2022). Die wirtschaftliche Schrumpfung und die Währungsabwertung tragen zu einer ohnehin schon unhaltbaren Schuldendynamik bei. Die öffentliche Verschuldung im Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt erreicht den Prognosen zufolge im Jahr 2021 172,5 % und im Jahr 2022 180,7 % (WB 23.11.2022). Im Jahr 2020 trugen Auslandsüberweisungen in der Höhe von 6,63 Mrd. USD zu ungefähr 25,6 % des BIP im Libanon bei. Für Familien, die Gelder aus dem Ausland erhalten, machen die Überweisungen im Durchschnitt 40 % des gesamten Haushaltseinkommens aus und ermöglichen dadurch den Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung, die sonst nur schwer leistbar wären (WKO 10.2022).
Am 4.4.2022 gab der stellvertretende Premierminister die Illiquidität des Libanon und der Libanesischen Zentralbank (Banque de Liban, BDL) bekannt, nachdem der Staat seine Schulden nicht begleichen konnte (WKO 10.2022). Der Zusammenbruch der Banken, der durch ausbleibende Investoren und nicht gedeckte Schulden ausgelöst wurde, hat für einen Großteil der Menschen gravierende Auswirkungen. Die Staatsanwaltschaft fror kurzerhand über Nacht sämtliche Guthaben von 20 Banken ein. Betroffen sind auch Fremdwährungen. Es werden im Höchstfall an Sparer nur wenige hundert Dollar pro Monat ausgezahlt. Die nie per Gesetz legalisierte Kapitalkontrolle betrifft alle Bürger, sofern diese noch nicht in die Armut abgerutscht sind (WZ 4.11.2022). Inmitten der sich verschärfenden und ausweitenden Bankenkrise im Libanon, hat die Frustration bei einigen Anlegern zu radikalen Maßnahmen geführt, als die Landeswährung auf dem Schwarzmarkt einen neuen Tiefstand gegenüber dem Dollar erreichte (WKO 10.2022). So kam es zu vermehrten Banküberfällen von verzweifelten Kunden, die ihre Geldeinlagen einforderten um ihre Ersparnisse gegen den Kursverfall zu retten (WKO 10.2022; vgl. WZ 4.11.2022; PC 27.12.2022). Infolgedessen erklärten die libanesischen Banken Mitte September 2022 einen Generalstreik und verlangten staatliche Maßnahmen, um ein sicheres Arbeitsumfeld zu gewährleisten. Nachdem für eine Woche sämtliche Banken geschlossen waren, hat der libanesische Bankenverband erklärt, dass die Banken in begrenzten Umfang für Unternehmen, Bildungseinrichtungen und Krankenhäusern wieder geöffnet sind (WKO 10.2022). Manche Banken haben Betonmauern und Stacheldraht um ihre Gebäude gezogen, damit aufgebrachte Bürger sie nicht mehr stürmen können (WZ 9.1.2023).
Laut einer von der Staatendokumentation des BFA in Auftrag gegebenen Umfrage des Instituts Statistics Lebanon sind lediglich 34,84 % der in der Studie befragten Libanesen durchgehend erwerbstätig, während 17,74 % einer Gelegenheitsarbeit nachgehen (SL 2022). Steigende Arbeitslosigkeit, eine abwertende Landeswährung, eine explodierende Inflation und die Streichung von Subventionen haben es vielen Menschen erschwert, ihre Grundbedürfnisse zu decken (HRW 12.12.2022). Inzwischen wurden fast alle Subventionen auf Treibstoff, Nahrungsmittel und medizinische Güter abgebaut (AA 5.12.2022). Die Preise für Strom, Wasser und Gas sind in die Höhe geschnallt und stiegen zwischen Juni 2021 und Juni 2022 um 595 % (HRW 12.1.2023). Immer mehr Erwachsene lassen Mahlzeiten ausfallen oder können sich keine Medikamente leisten, gleichzeitig müssen immer mehr Kinder arbeiten gehen, um ihre Familien zu unterstützen. Erschwerend kommt hinzu, dass der anhaltende Krieg in der Ukraine die Preise für Grundnahrungsmittel und Energie weiter in die Höhe treibt. Vor dem Krieg bezog der Libanon 80 % der gesamten Weizeneinfuhren aus der Ukraine und 15 % aus Russland, wie aus libanesischen Zollangaben hervorgeht. Niedrige Einkommen und dreistellige Inflationsraten führen dazu, dass sich viele Menschen lebenswichtige Güter und Dienstleistungen nicht mehr leisten können (HRW 12.12.2022). Dreiviertel der Bevölkerung, insb. im Nord-Libanon (Region Akkar), in der nördlichen Bekaa-Ebene (insb. Region Hermel) sowie in Süd-Libanon, leben an oder unter der Armutsgrenze von ca. 4 USD pro Tag (AA 5.12.2022; vgl. ACAP 31.5.2022). 82 % der Bevölkerung leben in mehrdimensionaler Armut in Bezug auf das Einkommen und verschiedene Aspekte der Lebensbedingungen (ACAP 31.5.2022; vgl. UNESCWA 3.9.2021). Gefährdete Bevölkerungsgruppen, darunter vertriebene Syrer, palästinensische Flüchtlinge aus Syrien (PRS) und palästinensische Flüchtlinge im Libanon (PRL), sind besonders von einem starken Anstieg der Armut, Lücken in wichtigen Versorgungsketten und Einschränkungen beim Zugang zu Nahrungsmitteln, Gesundheitsversorgung, Bildung und anderen grundlegenden Dienstleistungen betroffen (GoL UN 1.2022; vgl. HRW 12.1.2023).
Rund zwei Millionen Menschen im Libanon, darunter 1,29 Millionen Libanesen und 700.000 syrische Flüchtlinge, sind derzeit von Ernährungsunsicherheit betroffen (UN 19.1.2023; vgl. KAKE 20.1.2023). Die erste integrierte Analyse der akuten Ernährungsunsicherheit im Libanon (Integrated Food Security Phase Classification, IPC) prognostiziert, dass sich die Situation zwischen Januar und April 2023 weiter verschlechtern wird. Der Analyse zufolge ist die akute Ernährungsunsicherheit der libanesischen Bevölkerung im Bezirk Akkar am höchsten, gefolgt von Baabda, Baalbek und Tripoli (UN 19.1.2023). Laut Human Rights Watch hat die Ernährungsunsicherheit ein alarmierendes Ausmaß erreicht, was dazu führt, dass viele Familien, darunter auch Kinder, regelmäßig hungern müssen (HRW 12.12.2022). Laut der Umfrage von Statistics Lebanon schaffen es lediglich 13,55 % der Befragten, ihre Familien ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. Eine Mehrheit von 71,94 % der Befragten kann ihren Haushalt gerade noch mit ausreichend Lebensmitteln versorgen (36,13 %) oder kann dies kaum noch tun (35,81 %) (SL 2022).
Auch die Elektrizitätsversorgung im Libanon ist weiterhin unzureichend. Fast 34 % des Stroms geht durch „technische Verluste“ wie Netzausfälle und „nichttechnische Verluste“, einschließlich Diebstahl, verloren. Seit der Explosion am Beiruter Hafen hat sich im ganzen Land die Stromversorgung, allem voran durch die immer schlimmer werdende finanzielle Situation, extrem verschlechtert. Zuletzt führte der Mangel an Treibstoff in den wichtigsten Kraftwerken des Landes zu einem flächendeckenden Zusammenbruch des Stromnetzes (WKO 10.2022). Des Weiteren kann sich die libanesische Regierung den Brennstoff für die lokalen Kraftwerke nicht leisten. Somit kommt es zu Stromausfällen, welche bis zu 22 Stunden pro Tag dauern (WKO 10.2022; vgl. HRW 12.1.2023). Die meisten Haushalte besitzen trotz der nahezu täglichen Stromausfälle noch immer keinen Generator, bzw. kann die Hausgemeinschaft sich den Treibstoff für den Betrieb der Aggregate nicht mehr leisten (WZ 15.1.2023). Während die weit verbreiteten Stromausfälle alle Libanesen betreffen, hat die Krise die Ungleichheit im Land noch verschärft (HRW 12.1.2023).
Die Gespräche zwischen der libanesischen Regierung und dem Internationalen Währungsfonds (IWF) haben zu einer Einigung über ein Unterstützungsprogramm im Wert von rund 3 Mrd. USD für die nächsten 46 Monate geführt. Ein finanzieller Sanierungsplan zum Schutz der schwächsten Mitglieder der Gesellschaft wurde jedoch nicht aufgenommen (DW 19.1.2023). Der Libanon muss außerdem noch entscheidende Struktur- und Finanzreformen durchführen, die erforderlich sind, um 3 Mrd. USD an IWF-Hilfe freizusetzen (TNN 17.1.2023).
Versicherungsdienstleistungen
Das libanesische Sozialschutzsystem ist ein zweigeteiltes Modell, das eine Sozialversicherung für die Bessergestellten und Sozialhilfe für die extrem Armen vorsieht, während ein großer Teil der Menschen mit mittlerem oder niedrigem Einkommen ausgeschlossen ist. Die Sozialversicherung umfasst eine Reihe von beitragsabhängigen Programmen über den Nationalen Sozialversicherungsfonds (NSSF), die an eine formelle Beschäftigung in einem Arbeitsmarkt gebunden sind, der überwiegend informell ist, sodass viele keinen Anspruch auf das Programm haben (HRW 12.12.2022). Laut einer Studie der Internationale Arbeitsorganisation (ILO) können lediglich 22,2 % der Beschäftigungsverhältnisse in der Stichprobe als formell bezeichnet werden, während 67,4 % aller Beschäftigten im informellen Sektor tätig sind. Syrer und Palästinenser weisen mit 95 % bzw. 93,9 % einen extrem hohen Anteil an informeller Beschäftigung auf (ILO 12.8.2021). Für arme Libanesen besteht bislang nur ein rudimentäres System der sozialen Sicherung in Form des nationalen Armutsprogramms (NPTP) (AA 5.12.2022). Trotz des alarmierenden Ausmaßes der Ernährungsunsicherheit ist die Abdeckung gering: Nach eigenen Angaben des Programms profitieren 3,5 % der Bevölkerung von dem Programm (HRW 12.12.2022). Anderen Angaben zufolge erhalten derzeit lediglich 63.993 Familien Nahrungsmittelhilfe in Höhe von 20 USD pro Kopf/pro Monat im Rahmen des NPTP. Die Unterstützung macht ca. 2/3 Drittel des im August 2022 festgelegten Survival Minimum Expenditure Basket (SMEB) aus. Die Anzahl der Haushalte soll bis Januar 2023 auf 75.000 erhöht werden (AA 5.12.2022). Während der Covid-19-Pandemie initiierte die Regierung außerdem das Programm Emergency Social Safety Net (ESSN), das mit einem Weltbankdarlehen in Höhe von 246 Millionen USD für drei Jahre finanziert wurde, um den Schutz und die Bereitstellung von Sozialleistungen für extrem arme Haushalte auszuweiten. Die Einführung des Programms begann im März 2022 mit dem Ziel, bis 2025 786.000 Personen, etwa 11,6 % der Bevölkerung, mit Bargeld zu unterstützen (HRW 12.12.2022). Die Einführung eines weiteren sozialen Sicherungsprogramms „ratio card“-System der Regierung für etwa 500.000 Haushalte wurde 2021 angekündigt, aber bislang nicht umgesetzt. Es existiert zudem weder eine allgemeine Arbeitslosen- noch eine Rentenversicherung. Wesentliches Element sozialer Sicherung ist die Familie, daneben karitative und religiöse Einrichtungen (immer nur für die jeweilige Religionsgruppe) (AA 5.12.2022).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),
-ABCNews (19.1.2023): Lebanese pound hits new low as political deadlock persists, https://abcnews.go.com/International/wireStory/lebanese-pound-hits-time-low-deadlock-persists-96527522, Zugriff 20.1.2023
-ACAP - The Assessment Capacities Project (31.5.2022): https://www.acaps.org/sites/acaps/files/products/files/20220531_acaps_briefing_note_lebanon_impact_of_crisis_on_children.pdf, Zugriff 20.1.2023
-DW - Deutsche Welle (19.1.2023): Lebanon's middle class vanishes as economy collapses, https://www.dw.com/en/lebanons-middle-class-vanishes-as-economy-collapses/a-64442064, Zugriff 23.1.2023
-EUI - European Union Institute (12.1.2022): Lebanon: How the Post War’s Political Economy Led to the Current Economic and Social Crisis, https://cadmus.eui.eu/bitstream/handle/1814/73856/QM-01-22-031-EN-N.pdf, Zugriff 20.1.2023
-GoL UN - Government of Lebanon and the United Nations [Lebanon] (1.2022): Lebanon Crisis Response Plan 2022-2023, https://www.3rpsyriacrisis.org/wp-content/uploads/2022/06/LCRP-2022_FINAL.pdf, Zugriff 23.1.2023
-HRW - Human Rights Watch (12.12.2022): Lebanon: Rising Poverty, Hunger Amid Economic Crisis, https://www.hrw.org/news/2022/12/12/lebanon-rising-poverty-hunger-amid-economic-crisis, Zugriff 23.1.2023
-ILO - International Labour Organization (12.8.2021): Assessing Informality and Vulnerability among Disadvantaged Groups in Lebanon: A Survey of Lebanese, and Syrian and Palestinian Refugees, https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---arabstates/---ro-beirut/documents/publication/wcms_816649.pdf, Zugriff 23.1.2023
-KAKE (20.1.2023): Lebanon to restore UN payments 'immediately' after losing voting rights in General Assembly, https://www.kake.com/story/48197739/lebanon-to-restore-un-payments-immediately-after-losing-voting-rights-in-general-assembly, Zugriff 23.1.2023
-NPR - National Public Radio (5.6.2022): Lebanon's hospitals are running out of medicine and staff in ongoing economic crisis, https://www.npr.org/sections/goatsandsoda/2022/06/05/1102214169/lebanons-hospitals-are-running-out-of-medicine-and-staff-in-ongoing-economic-cri, Zugriff 20.1.2023
-PC - Purlitzer Center (27.12.2022): My Money or Your Life: The Bank Robbers of Beirut, https://pulitzercenter.org/stories/my-money-or-your-life-bank-robbers-beirut, Zugriff 23.1.2023
-SL - Statistics Lebanon Ltd, Hrsg.: Country of Origin Information Unit (Staatendokumentation), BFA (2022): Lebanon. Socio-economic survey 2022
-TNN - The National News (19.1.2023): Workers hopeless as Lebanese pound plummets to 50,000 to the dollar, https://www.thenationalnews.com/mena/lebanon/2023/01/19/workers-hopeless-as-lebanese-pound-plummets-to-50000-to-the-dollar/, Zugriff 23.1.2023
-TNN - The National News (17.1.2023): Lebanon’s tax revenue more than halved from 2019-2021, IMF says, https://www.thenationalnews.com/business/economy/2023/01/17/lebanons-tax-revenue-more-than-halved-from-2019-2021-imf-says/, Zugriff 23.1.2023
-UN - United Nations (19.1.2023): Around 2 million facing food insecurity across Lebanon, https://news.un.org/en/story/2023/01/1132642, Zugriff 23.1.2023
-UNESCWA - United Nations Economic and Social Commission for Western Asia (3.9.2021): Multidimensional poverty in Lebanon (2019-2021) - Painful reality and uncertain prospects, https://www.unescwa.org/sites/default/files/news/docs/21-00634-_multidimentional_poverty_in_lebanon_-policy_brief_-_en.pdf, Zugriff 23.1.2023
-WB - World Bank (23.11.2022): LEBANON ECONOMIC MONITOR: Time for an Equitable Banking Resolution, https://documents1.worldbank.org/curated/en/099927411232237649/pdf/IDU08288b3490ed820409e0886a08ea1efef93be.pdf, Zugriff 23.1.2023
-WB - World Bank (14.4.2022): Lebanon's Economic Update — April 2022, https://www.worldbank.org/en/country/lebanon/publication/economic-update-april-2022, Zugriff 20.1.2023
-WKO – Wirtschatskammer Österreich [Österreich] (10.2022): Außenwritschaft – Wirtschaftsbericht Libanon, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/libanon-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 23.1.2023
-WZ - Wiener Zeitung (15.1.2023): Krisenstaat ohne Exit-Strategie, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2134289-Krisenstaat-ohne-Exit-Strategie.html, Zugriff 23.1.2023
-WZ - Wiener Zeitung (9.1.2023): "Wir haben hier nur noch Zombiebanken", https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2173684-Wir-haben-hier-nur-noch-Zombiebanken.html, Zugriff 23.1.2023
Staatliche Krankenhäuser gibt es in allen größeren Städten. Auch sehr spezielle Behandlungen (Operationen am offenen Herzen, Krebstherapien) können im Land grundsätzlich durchgeführt werden. Die Nachversorgung kriegsbedingter Behinderungen ist möglich (inkl. Transplantationen). Lediglich Patienten mit sehr seltenen oder schwersten Erkrankungen müssen zwingend ins Ausland überwiesen werden, etwa schwerste Brandverletzungen (AA 5.12.2023). Die Wirtschaftskrise im Libanon hat allerdings auch Folgen für den Betrieb von Krankenhäusern und Gesundheitseinrichtungen. Es mangelt an Intensivstationen, Dialyseeinheiten und Kühlketten, was Sterilisations- und Diagnoseverfahren beeinträchtigt (ACAPS 31.5.2022). Aufgrund von Personalmangel und Engpässen bei der Versorgung mit Medikamenten, Treibstoff, Strom und Wasser müssen libanesische Krankenhäuser die Bereitstellung von Gesundheitsleistungen rationieren und Prioritäten setzen (ACAPS 31.5.2022; vgl. NPR 5.6.2022). Dies beeinträchtigt vor allem die Qualität der Gesundheitsversorgung von Frauen und Kindern erheblich (UNICEF 21.4.2022; vgl. NPR 5.6.2022).
Die Abwanderung tausender Ärzte und Krankenpflegepersonal aus dem Libanon, der Mangel an Medikamenten und medizinischem Material sowie Stromausfälle haben das Gesundheitswesen in eine Krise gestürzt (HRW 12.1.2023). Seit 2019 haben fast 40 % der Ärzte und 30 % des registrierten Krankenpflegepersonal den Libanon aufgrund der Wirtschaftskrise dauerhaft oder vorübergehend verlassen. Der daraus resultierende Personalmangel hat dazu geführt, dass Krankenhäuser Stationen geschlossen haben, was ihre Fähigkeit, Gesundheitsdienstleistungen zu erbringen, beeinträchtigt (ACAPS 31.5.2022). Fast alle privaten Krankenhäuser schlossen einige ihrer Abteilungen. Seit Sommer 2021 haben viele Abteilungen wieder geöffnet und die Honorare für Ärzte und für das Krankenpflegepersonal wurden in libanesischen Pfund minimal angepasst. 18 der 163 privaten Krankenhäuser sind aufgrund der finanziellen Situation von der Schließung bedroht (MedCOI 17.6.2022).
Angesichts der explodierenden Inflation haben einige private Krankenhäuser die Behandlungspreise mindestens verdoppelt und zahlreiche Mitarbeiter entlassen (AA 5.12.2022). Die meisten Krankenhäuser haben etwa 40 % ihrer Kapazitäten abgebaut. Bspw. mussten einige der Abteilungen für offene Herzchirurgie im Libanon geschlossen werden, weil das Fachpersonal und die Chirurgen für offene Herzchirurgie das Land aufgrund der Wirtschaftskrise verlassen hatten (MedCOI 17.6.2022). Die Versorgung mit Medikamenten hat sich in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 rapide verschlechtert; selbst einfache Schmerzmittel sind oft schwer zu bekommen; seit November 2021 sind die Subventionen für Medikamente praktisch abgeschafft, so dass viele Medikamente nicht mehr erschwinglich sind (AA 5.12.2022; vgl. MedCOI 17.6.2022).
Eine im September 2021 veröffentlichte UN-Studie stellte fest, dass der Prozentsatz der Haushalte, die keine medizinische Versorgung erhielten, von 9 % im Jahr 2019 auf 33 % im Jahr 2021 gestiegen war. Die Zahl der Menschen, die keine Medikamente mehr bekommen konnten, hatte sich innerhalb von zwei Jahren sogar verdoppelt (AI 29.3.2022). Neben dem Medikamentenmangel führt der Mangel an Treibstoff dazu, dass die libanesischen Krankenhäuser nur mit 50 % ihrer Kapazität arbeiten können. Als Folge der staatlichen Stromrationierung, die die Verfügbarkeit von Strom auf zwei bis drei Stunden pro Tag beschränkt, kommt es in den Krankenhäusern weiterhin zu Stromausfällen. Aufgrund des Treibstoffmangels sind die Krankenhäuser nicht in der Lage, Ersatzgeneratoren zu betreiben. Dieses anhaltende Problem bedroht die Bereitstellung von Gesundheitsdiensten im Land und wird dies wahrscheinlich auch weiterhin tun, da die Treibstofflieferanten Schwierigkeiten haben, die für die Aufrechterhaltung der Kette erforderlichen Devisen zu beschaffen (ACAPS 31.5.2022).
Der Libanon ist eines von 30 Ländern, die im Jahr 2022 Cholera Ausbrüche gemeldet haben (BMJ 19.1.2023). Der Ausbruch hat sich über die acht Gouvernorate des Libanon (20 der 26 Bezirke) ausgebreitet. Bis zum 17.1.2023 wurden insgesamt 6.158 mögliche und bestätigte Cholerafälle und 23 damit verbundene Todesfälle gemeldet, was einer Sterblichkeitsrate von 0,37 % entspricht. Die Zahl der Cholerafälle ist in den letzten Wochen deutlich zurückgegangen, wobei die meisten Fälle seit Anfang 2023 aus der Bekaa-Region und in geringerem Maße aus Akkar und dem Berg Libanon gemeldet wurden. Seit dem 9.12.2022 wurden keine neuen Todesfälle mehr registriert (OCHA et al. 18.1.2023).
Versicherungsdienstleistungen
Der Nationale Sozialversicherungsfonds (NSSF) [auch: Caisse Nationale de la Sécurité Sociale (CSSN)], der größte beschäftigungsbasierte Anbieter von Sozialleistungen, ist nahezu zahlungsunfähig und hat den Versicherten ihre Arztrechnungen nicht erstattet (HRW 12.1.2023; vgl. TPS 22.3.2022). Der NSSF bietet seit seiner Gründung im Jahr 1965 einen völlig unzureichenden Versicherungsschutz. Ausgeschlossen sind dabei bspw. informell Beschäftigte und Arbeitslose. Sobald ein NSSF-Versicherter seinen Arbeitsplatz verliert, hat er keinen Anspruch mehr auf Krankenversicherungsschutz. Sie bietet keine Versicherung gegen Arbeitsunfälle oder Berufsrisiken, obwohl dies im Gründungsgesetz vorgesehen war. Trotz seiner erheblichen Defizite bot der NSSF dennoch einem beträchtlichen Teil der Bevölkerung – c.a. 1.2 Millionen Menschen (Xinhua 21.12.2021) – ein Mindestmaß an sozialem Schutz (TPS 22.3.2022).
Neben privater wie staatlicher Krankenversicherung können Behandlung und Medikation für mittellose und/oder aus dem Ausland zurückkehrende Libanesen durch eine Überweisung des Gesundheitsministeriums an dessen Vertragskrankenhäuser (darunter auch renommierte Kliniken wie das American University Hospital oder das Hôtel Dieu in Beirut) und Vertragsärzte erfolgen. Die Vertragskrankenhäuser des Gesundheitsministeriums sind verpflichtet, vom Gesundheitsministerium zugewiesene Patienten im Rahmen einer monatlichen Quote aufzunehmen. Sie wehren sich gelegentlich – soweit diese Quote überschritten wird oder besonders „teure“ Fälle darunter sind – mit juristischen oder bürokratischen Maßnahmen gegen die Überweisung oder versuchen, Einzelpersonen an eine karitative Organisation „weiterzureichen“. Parallel existiert ein vom Gesundheits- und Sozialministerium gefördertes Netzwerk von „Erstversorgungseinrichtungen“, die häufig von Nichtregierungsorganisationen betrieben werden. Diese nehmen einfache Behandlungen (Impfungen/Gabe von Generika/Röntgen etc.) gegen eine Gebühr vor. Rückkehrende können grundsätzlich auch eine – allerdings kostspielige – private Krankenversicherung abschließen. Bei UNRWA registrierte palästinensische Flüchtlinge werden grundsätzlich vom Gesundheitsdienst der UNRWA versorgt, doch deckt diese Versorgung Leistungen der Nachsorge (qualifizierte Krankenhausversorgung) nur unzureichend ab. Andere Flüchtlinge und Ausländer haben keinen Zugang zur staatlichen Krankenversorgung und müssen ihre Behandlungskosten selbst tragen oder eine private Krankenversicherung abschließen. Für ältere Personen oder bei Vorerkrankungen kann es ausgeschlossen oder prohibitiv teuer sein, eine private Krankenversicherung abzuschließen (AA 5.12.2022). Die steigende Nachfrage nach öffentlichen Gesundheitsdiensten verschärft das Problem, da immer mehr Libanesen, die ihre Gesundheitsversorgung in erster Linie über den privaten Sektor in Anspruch nahmen, sich die Kosten aber nicht mehr leisten konnten, Zugang zu öffentlichen Gesundheitsdiensten suchen. Dem öffentlichen Gesundheitssektor fehlt es an Kapazitäten, um die gestiegene Nachfrage zu bewältigen (ACAPS 31.5.2022).
Der Libanon ist darüber hinaus das einzige Land in der MENA-Region ohne ein offizielles Rentensystem für Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft (TPS 22.3.2022).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.1.2023): Libanon: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/libanonsicherheit/204048, Zugriff 19.1.2023
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),
-ACAPS - The Assessment Capacities Project (31.5.2022): https://www.acaps.org/sites/acaps/files/products/files/20220531_acaps_briefing_note_lebanon_impact_of_crisis_on_children.pdf, Zugriff 19.1.2022
-AI - Amnesty International (29.3.2022): Libanon 2021, https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/libanon-2021, Zugriff 19.1.2023
-BMJ - British Medical Journal Health Care Informatics (19.1.2023): Cholera is back but the world is looking away, https://www.bmj.com/content/380/bmj.p141, Zugriff 20.1.2023
-HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 – Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085471.html, Zugriff 19.1.2023
-Local Doctor via EUAA MedCOI (17.6.2022): AVA 15758, Zugriff 19.1.2023
-NPR - National Public Radio (5.6.2022): Lebanon's hospitals are running out of medicine and staff in ongoing economic crisis, https://www.npr.org/sections/goatsandsoda/2022/06/05/1102214169/lebanons-hospitals-are-running-out-of-medicine-and-staff-in-ongoing-economic-cri, Zugriff 19.1.2023
-OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs / UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees / UNICEF - United Nations Children’s Fund WHO - Wolrd Health Organization (18.1.2023): Lebanon Cholera Outbreack Situation Report No 8, 18 January 2023, https://reliefweb.int/report/lebanon/lebanon-cholera-outbreak-situation-report-no-8-18-january-2023, Zugriff 20.1.2023
-TPS - The Public Source (22.3.2022): The Full Story Behind the Looming Collapse of the National Social Security Fund, https://thepublicsource.org/social-security-lebanon, Zugriff 20.1.2023
-UNICEF - United Nations Children’s Fund (21.4.2022): Die Krise im Libanon bedroht die Gesundheit der Kinder, https://unicef.at/news/einzelansicht/die-krise-im-libanon-bedroht-die-gesundheit-der-kinder/, Zugriff 19.1.2023
-Xinhua (21.12.2021): Lebanese losing end of service benefits to local currency devaluation, http://www.news.cn/english/2021-12/21/c_1310386538.htm, Zugriff 20.1.2023
Die Einreisekontrollen an den Grenzübergängen und am internationalen Flughafen Beirut sind strikt. Reise- und Dokumentendaten werden seit 1995 an allen Einreisestellen erfasst und sind durch die General Security zentral abrufbar. Es ist möglich, sich gegen eine geringe Gebühr die Ein- und Ausreisebewegungen aus dem Libanon bescheinigen zu lassen. Personen ohne gültige Dokumente werden erfasst und an der Einreise gehindert. Der Libanon erkennt keine von EU-Staaten für libanesische Staatsangehörige oder Staatenlose ausgestellten Heimreisepapiere an (AA 5.12.2022; vgl. DIS 9.2022). Libanesische Staatsbürger können nicht ohne Vorlage eines Reisepasses bzw. eines von der zuständigen libanesischen Auslandsvertretung ausgestellten Heimreisedokuments (z. B. Laissez-Passer) einreisen (AA 5.12.2022).
Es sind keine Fälle bekannt, in denen libanesische Staatsbürger, die, beispielsweise aus Deutschland, abgeschoben wurden, aus diesem Grund eine diskriminierende Behandlung im Libanon erfahren haben. Sie werden wie alle Einreisenden von den Sicherheitsbehörden überprüft. Ein besonderes staatliches Interesse an dieser Personengruppe ist nicht erkennbar. In Abwesenheit verurteilte Personen werden bei der Einreise in Strafhaft genommen und verbüßen die verhängte Haftstrafe. Sie haben unmittelbar nach Haftantritt die Möglichkeit, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren wird vollständig neu durchgeführt, und es gilt das Verbot der „reformatio in peius“ [Verschlechterungsverbot]. In solchen Fällen sind keine Vorwürfe von Folter oder Misshandlung bekannt (AA 5.12.2022).
Laut Bericht des Danish Immigration Service (DIS) sträuben sich die libanesischen Behörden seit Mai 2018 den staatenlosen palästinensischen Flüchtlingen aus dem Libanon (PRLs), die sich im Ausland aufhalten, die Rückkehr in den Libanon zu gestatten, wenn sie keine Aufenthaltsgenehmigung in dem Land haben, in dem sie sich derzeit aufhalten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückkehr freiwillig oder zwangsweise erfolgen soll. Die Zahl der erfolgreichen Rückführungen innerhalb dieses Zeitraums ist sehr begrenzt. Anträge für neue oder zu verlängernde palästinensische Reisedokumente sowie die Ausstellung von Laissez-passer für PRLs werden vom libanesischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und Emigranten auf Eis gelegt. Es begründet dies damit, dass der Libanon bereits genug Flüchtlinge beherbergt und von der internationalen Gemeinschaft angesichts der großen Anzahl von Flüchtlingen im Libanon keine ausreichende Unterstützung erhält (DIS 9.3.2020). Laut offiziellen Angaben der libanesischer Botschaft Berlin ist für die Ausstellung eines Reisedokuments [DDV – Document de Voyage] für Palästinensische Volkszugehörige aus dem Libanon ein Aufenthaltstitel für Deutschland bzw. eine Bescheinigung der zuständigen Ausländerbehörde, dass ein Aufenthaltstitel vorliegt bzw. erteilt werden kann, notwendig (BL 11.2021). Ausländische Staatsangehörige, vor allem Syrer und Palästinenser, bei denen der Verdacht einer irregulären Einreise nach Deutschland besteht, müssen damit rechnen, dass ihnen die Einreise in den Libanon verweigert wird. Dies kann auch trotz einer aktuell gültigen Aufenthaltserlaubnis für Deutschland der Fall sein (AA 19.1.2023). Besteht bei der Einreise in den Libanon der Verdacht, dass ein Drittausländer vormals illegal nach Europa gelangt ist, verweigern libanesische Grenzbehörden die Einreise. Luftfahrtunternehmen sind dann in der Pflicht, den Passagier zurück zu befördern und pro Passagier wird ein Bußgeld in Höhe von derzeit 2.000 USD erhoben (AA 5.12.2022).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.1.2023): Libanon: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/libanonsicherheit/204048, Zugriff 19.1.2023
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),
-BL - Botschaft des Libanon in der Bundesrepublik Deutschland [Libanon] (11.2021): Erforderliche Dokumente zur Beantragung eines elektronisch lesbaren Reisedokuments (DDV) für palästinensische Volkszugehörige aus dem Libanon (gültig ab November 2021), http://www.libanesische-botschaft.info/images/forms/info-ddv-de-Nov2021.pdf, Zugriff 19.1.2023
-DIS - Danish Immigration Service (9.3.2020): Lebanon, Report on stateless Palestinian refugees from Lebanon and their possibility to reenter Lebanon from a third country (Report based on a Fact Finding Mission to Beirut, Lebanon, from 7 to 10 January 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2026439/Landerapport+Lebanon+Marts+2020.pdf, Zugriff 19.1.2023
Individuell
BAMF Briefing Notes Gruppe 62 – Informationszentrum Asyl und Migration
Kämpfe an der syrisch-libanesischen Grenze
An der Grenze zwischen dem libanesischen Distrikt Hermel und dem syrischen Distrikt Qusair kam es seit dem 07.02.25 wiederholt zu Kämpfen zwischen mit der neuen syrischen Regierung assoziierten Kämpfern und Mitgliedern verschiedener bewaffneter schiitischer Familien der Region. Speziell große Teile der Großfamilien Jaafar, Zaiter und mehrerer anderer, mit der Hizbollah assoziierten Familien wie den Noun, Jamal und Rachini leben in mehreren Siedlungen entlang der Grenze, die teilweise zwischen den Staaten umstritten ist. Entlang der Grenze gibt es mehrheitlich von Libanesinnen und Libanesen bewohnte Dörfer auf syrischem Territorium und mehrheitlich von Syrerinnen und Syrern bewohnte Dörfer auf libanesischem Territorium. Mitglieder der benannten Familien sind Berichten zufolge seit vielen Jahren in den Drogen- und Waffenschmuggel der Region involviert und stehen dabei teilweise trotz der grundlegenden Loyalität Hizbollah gegenüber in Konkurrenz zueinander.
Am 06.02.25 kam es im Rahmen einer koordinierten Aktion der syrischen Streitkräfte zu Gefechten mit libanesischen Staatsangehörigen. Gekämpft wurde rund um die mehrheitlich von Libanesen bewohnte syrische Kleinstadt Hawik. Angeblich forderten Kämpfer der syrischen Hayat Tahrir al-Sham (HTS) die Übergabe eines Beobachtungspostens der Hizbollah, der zum Drogenschmuggel genutzt worden sei. Im Zuge der Kämpfe soll es mindestens vier Tote und zehn Verwundete gegeben haben, zwei Kämpfer der HTS sollen von bewaffneten Libanesen gefangen genommen worden sein. Bei den Auseinandersetzungen sollen auch schwere Waffen zum Einsatz gekommen sein. 16 Mädchen, die den genannten libanesischen Familien entstammen, sollen von syrischen Sicherheitskräften gefangen genommen worden sein. Anderen Berichten zufolge wurden vor allem der Dorfvorsteher (Mukhtar) und andere Honoratioren verhaftet.
Auch aus dem Grenzdorf Jirmash wurden Gefechte gemeldet. Geschosse sollen dabei auf der libanesischen Seite der Grenze in der Nähe der Ortschaft al-Qasr eingeschlagen sein. Die libanesische Armee kündigte an, Verstärkung in die Region zu schicken.
Medienberichten zufolge kam es am Morgen des 07.02.25 zu einem Gefangenenaustausch, bei dem beidseitig alle zuvor festgesetzten Personen freigelassen wurden. Der libanesische Staatspräsident Aoun telefonierte demnach mit dem syrischen Präsidenten al-Sharaa, um die Lage in der Grenzregion zu besprechen.
Am 08.02.25 soll es zu Artilleriebeschuss mehrerer libanesischer Dörfer, darunter Jarmach und Qanafez durch, durch syrische Stellungen gekommen sein, bei denen angeblich 50 Artilleriegranaten auf libanesischem Gebiet einschlugen. Einwohner gaben an, eine syrische Drohne des Typs „Shaheen“ abgeschossen zu haben. In der Nacht zum 08.02.25 soll laut Aussagen der beteiligten Großfamilien ein syrischer Panzer versucht haben, die Grenze zu überqueren, und dabei mittels einer Panzerabwehrlenkwaffe zerstört worden. Die libanesische Armee gab bekannt, dass inzwischen die Anweisung bestünde, Beschuss von syrischer Seite mit angemessenen Mitteln zu erwidern.
Am 09.02.25 soll es zum Abschuss zweier weiterer syrischer Drohnen durch die libanesische Armee gekommen sein, die inzwischen substanzielle Kräfte vor Ort hat.
Entwicklungen in Südlibanon
Der israelische Abzug aus Südlibanon schreitet weiter voran. Zuletzt verließen israelische Truppen die Kleinstadt Aitaroun, nachdem die Übernahme durch die libanesische Armee gesichert war. Erneut kam es am 02.02.25 zu einem „Marsch der Rückkehr“ von Einwohnerinnen und Einwohnern bisher nicht geräumter Siedlungen, bei denen es diesmal aber keine Todesopfer gegeben haben soll. Ebenso kam es zu einzelnen Verhaftungen von libanesischen Staatsangehörigen durch die israelische Armee.
Weiterhin kommt es zu gegenseitigen Beschuldigungen des Bruchs der Waffenruhe. Am 30.01.25 flog eine der Hizbollah zugeschriebene Aufklärungsdrohne in den israelischen Luftraum ein und wurde abgefangen. Im Gegenzug kam es zu einem israelischen Militärschlag in der Bekaa-Ebene, bei dem zwei Menschen starben
Entwicklungen in Südlibanon
Die ursprüngliche Frist zum Rückzug der israelischen Armee aus dem Südlibanon lief am 27.01.25 ab. Am Abend desselben Tages wurde bekannt gegeben, dass eine Einigung zwischen Libanon und Israel erzielt worden sei, dass die Rückzugsfrist bis zum 18.02.25 verlängert werde. Im Gegenzug sollen Verhandlungen über die Rückführung von durch Israel gefangengenommenen Kämpfern der Hizbollah aufgenommen werden.
Beide Seiten werfen sich gegenseitig Verletzungen des Waffenstillstandsabkommens vor. Vorwürfen des zu langsamen Abzuges stehen Vorwürfe der zu langsamen Entsendung libanesischer Streitkräfte nach Südlibanon gegenüber, die das Gewaltmonopol des Staates in der Region wiederherstellen sollten. Weiterhin sei es nach israelischen Angaben zu Razzien und Luftschlägen gegen Waffendepots und andere Infrastruktur der Hizbollah gekommen, da die libanesischen Streitkräfte diese nicht vereinbarungsgemäß demilitarisiert hätten.
Am 26.01.25 kam es zu den bisher folgenschwersten Zwischenfällen seit Ende der Kampfhandlungen. Nachdem die israelische Armee zuvor für etwa 60 Dörfer und Ortschaften in Grenznähe weiterhin ein Betretungsverbot verfügt hatte, kam es zumindest in den Ortschaften Houla und Kfar Kila zu Durchbruchsversuchen sowohl der israelischen als auch der libanesischen Straßenblockaden durch Ansammlungen mehrerer zivil gekleideter Personen. Videos des Geschehens in Kfar Kila zeigen auch die Präsenz von Flaggen der Hizbollah, das von der Hizbollah betriebene Al-Manar-TV übertrug die Geschehnisse live. In beiden Ortschaften eröffnete die israelische Armee das Feuer. Laut Aussagen des libanesischen Gesundheitsministeriums ist es bis zum Abend des 26.01.25 zu mindestens zu 22 Toten und 124 Verletzten gekommen. Unter den Toten befinden sich demzufolge auch ein Soldat der libanesischen Armee und sechs Frauen. Das israelische Militär kündigte eine Untersuchung bezüglich des getöteten libanesischen Soldaten an.
Ebenfalls am 26.01.25 berichtete eine internationale Tageszeitung über umfangreiche Leaks libanesischer Offiziere an die Hizbollah. Demnach hätten selbst höchste Ränge der libanesischen Armee wiederholt Mitglieder der Hizbollah davor gewarnt, dass Israel im Falle einer ausbleibenden Durchsetzung des vereinbarten Waffenstillstandsabkommens durch die libanesischen Streitkräfte nach wie vor begrenzte Militärschläge gegen bekannte Stellungen und Lager der Hizbollah südlich des Litani durchführen könnte.
UNHCR - Libanon Emergency Flash Update Nr 22, 10.02.2025
https://reporting.unhcr.org/lebanon-emergency-flash-update-22
Situationsübersicht
In der Bekaa werden die täglichen Überfahrten am offiziellen Grenzübergang Masnaa (OCP) mit einer niedrigen, aber stetigen Rate fortgesetzt, die im Durchschnitt 1.000 Ein- und Ausstiegsbewegungen pro Tag beträgt. Aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage entlang der Grenzen von Qaa und Hermel wurden jedoch keine Grenzübertritte von Qaa OCP gemeldet. Im Nordlibanon ist der offizielle Grenzübergang Arida (OCP) seit dem 3. Februar geschlossen, da die öffentlichen Arbeiten noch nicht abgeschlossen sind. Darüber hinaus finden weiterhin grenzüberschreitende Bewegungen über inoffizielle Grenzübergangsstellen statt.
Am 8. Februar meldete das Katastrophenrisikomanagement der Regierung rund 94.000 Ankünfte aus Syrien im Gouvernement Baalbek, darunter schätzungsweise 20.000 libanesische Rückkehrer. Als Reaktion auf grenzüberschreitende Vertreibungen stimmt sich das UNHCR eng mit den Behörden ab, um sich in erster Linie auf Maßnahmen zur Verbesserung der materiellen Hilfe zu konzentrieren.
Familien sind bei der sicheren Rückkehr in ihre Herkunftsgebiete im Südlibanon weiterhin mit Hindernissen konfrontiert, die auf beschädigte Wohnungen und Infrastruktur, Beschränkungen der Rückkehr in bestimmte Gemeinden und andere Einschränkungen der Bewegungsfreiheit syrischer Flüchtlinge zurückzuführen sind.
Die israelischen Luftangriffe im Südlibanon und in der Bekaa dauerten an und verursachten Verluste und Verletzungen. Das Südgouvernement sah sich mit der Zerstörung von Häusern und Infrastruktur in Grenzgebieten durch die israelische Armee konfrontiert.
Die vom UNHCR im Januar 2025 durchgeführte Umfrage zur Wahrnehmung und Absicht von Flüchtlingen (Refugee Perceptions and Intentions Survey – RPIS) zeigt, dass ein zunehmender Anteil der Flüchtlingsbevölkerung die klare Absicht bekundet, nach Syrien zurückzukehren. Die Flüchtlinge im Libanon legen großen Wert darauf, ihren Lebensunterhalt zu sichern, Zugang zu ihren Immobilien oder alternativen Unterkünften zu erhalten und die Sicherheit zu verbessern, bevor sie eine endgültige Entscheidung über die Rückkehr treffen.
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation LIBANON Sicherheitslage für Zivilisten, 23.12.2024 (Stand 30.12.2024)
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die israelischen Streitkräfte (IDF) ihre Angriffe insbesondere ab Mitte September 2024 deutlich intensiviert haben. Neben Luftangriffen und dem Einsatz von Sprengsätzen in Kommunikationsmitteln der Hizbollah, der Israel zugeschrieben wird, umfasste dies ab 1.10. auch eine begrenzte Bodenoperation im Süden des Libanon. Ende November wurde ein Waffenstillstandsabkommen zwischen der Hizbollah und Israel vereinbart, wobei seitdem weitere Angriffe beider Seiten stattgefunden haben, bei denen ACLED bis zum 20.12. [letztverfügbare Daten] insgesamt 39 Todesopfer verzeichnete.
ACLED zählte im September, Oktober und November 2024 im Libanon so viele Luftangriffe, wie in keinem anderen Monat oder Konflikt in der Region seit Beginn der Aufzeichnungen im Jahr 2017. Nach Angaben des libanesischen Gesundheitsministeriums starben seit Beginn der Eskalation [nach dem Angriff der Hamas auf Israel am 8.10.2023] bis Anfang Dezember 2024 insgesamt 4.047 Personen im Libanon im Zusammenhang mit den israelischen Angriffen und 16.638 wurden verletzt, wobei mit 3.402 Toten und 14.655 Verletzten deutlich mehr Opfer nach dem 15.9.2024 zu verzeichnen waren, als davor. Das libanesische Gesundheitsministerium differenziert bei seinen Angaben nicht zwischen Zivilisten und Kombattanten, und auch die Hizbollah veröffentlicht keine Daten zu ihren getöteten Kämpfern, jedoch befanden sich unter den Opfern 316 tote und 1.456 verletzte Kinder sowie 790 tote und 2.567 verletzte Frauen [Gesamtzeitraum seit 8.10.2023].
Es wurden einzelne Angriffe dokumentiert, die Amnesty International als gezielte, oder zumindest wahllose Angriffe auf Zivilisten einstuft, da sich in der Nähe der Ziele keine militärischen Einrichtungen befunden hätten. Andere Quellen attestierten den IDF zumindest eine „hohe Toleranz“ beim Inkaufnehmen von zivilen Opfern. Zwar haben die IDF im Rahmen ihrer derzeitigen Operationen im Libanon keine Flächenbombardements wie in Gaza durchgeführt und Infrastruktur, wie den internationalen Flughafen, Seehäfen, Kraftwerke und Brücken nicht ins Visier genommen, allerdings fanden Angriffe auf dicht besiedelte Wohngebiete statt. Im September 2024 explodierten rund 5.000 von der Hizbollah verwendete, mutmaßlich von israelischer Seite mit Sprengstoff präparierte Pager, am darauffolgenden Tag auch Funkgeräte. Die Pager wurden vermutlich vor allem an Hizbollah-Funktionäre ausgegeben, jedoch explodierten viele an belebten, zivilen Orten. Während eine Quelle zu dem Schluss kommt, dass die Sprengladungen so klein waren, dass sie hauptsächlich zu Verletzungen führten und es keine Berichte über Schäden von unbeteiligten Dritten gäbe, befinden sich unter den Todesopfern der Explosionen auch mindestens zwei Kinder. Mindestens 2.800 Personen wurden verletzt, wobei der Anteil an Zivilisten nicht bekannt ist. Hinzu kommt, dass die IDF Angriffsziele gemäß einem Grundsatz definiert, der Personen als „an einer bewaffneten Gruppe beteiligt“ ansieht, anstelle strikt zwischen Kombattanten und Nichtkombattanten zu unterscheiden. Da die Hizbollah auch Schulen, Krankenhäuser und Wohltätigkeitsorganisationen betreibt, kann dies mit Risiken für die Zivilbevölkerung einhergehen. Das libanesische Gesundheitsministerium hat bis Anfang Dezember 2024 67 Angriffe auf Krankenhäuser verzeichnet. Bei den Explosionen der präparierten Kommunikationsgeräte wurden u.a. auch zwei Gesundheitsmitarbeiter getötet und der iranische Botschafter im Libanon verletzt [Anm.: die iranische Botschaft bzw. der Botschafter spielen bei der iranischen Unterstützung der Hizbollah eine wichtige Rolle, grundsätzlich handelt es sich hierbei jedoch um eine zivile Einrichtung bzw. Zivilperson].
Der Schwerpunkt der Luftangriffe lag auf den Hochburgen der Hizbollah im Süden, dem Bekaa-Tal im Osten und den Vororten von Beirut [Anm.: d.h. auf den Orten, an denen die Gruppierung Stützpunkte betreibt], allerdings haben die IDF auch weit entfernt von den Hochburgen der Hizbollah Luftangriffe durchgeführt, beispielsweise auf eine christliche Gemeinde in der Nähe der Stadt Tripoli im Norden des Landes. Bei dem Angriff wurden mindestens 20 Menschen getötet, darunter 12 Frauen und zwei Kinder, während sich ein Hizbollah-Mitglied unter den Toten befunden haben soll. Aufgrund des Konfliktes wurden zeitweise bis zu 1,5 Mio. Menschen im Libanon vertrieben. Nachdem Schiiten aus den angegriffenen Gebieten in sunnitische, drusische und christliche Landesteile flohen, wurde befürchtet, dass sich unter den Vertriebenen auch Hizbollah-Funktionäre befinden und diese Gebiete nun ebenfalls Angriffsziele werden könnten. Der israelische Premier Benjamin Netanjahu hatte angekündigt, dass die Hizbollah im gesamten Libanon angegriffen werden würde [Anm.: den Einzelquellen können Karten zur geographischen Verteilung der Angriffsziele entnommen werden].
Es gibt im Libanon kein Luftabwehrsystem ähnlich dem israelischen „Iron Dome“ und auch keine Sirenen oder Schutzräume. Die IDF warnen die libanesische Bevölkerung mitunter vor Angriffen, indem beispielsweise via Handynetz Aufforderungen zum Verlassen bestimmter Gebiete verschickt werden, oder indem ein Sprecher der IDF auf X Angriffe ankündigt. Diese Warnungen werden allerdings nicht immer verschickt und treffen mitunter auch nachts oder zu spät ein. Der Zivilschutz, der nach Luftangriffen Verletzte birgt, ist vor allem auf zivilgesellschaftliche Zuwendungen angewiesen. Das libanesische Gesundheitsministerium verzeichnete bis Anfang Dezember 2024 238 Todesopfer unter Angehörigen der Rettungsgesellschaften, was einen Großteil aller konfliktbedingten Opfer im Gesundheitswesen ausmacht.
Einzelquellen:
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Einer am 12.12.2024 veröffentlichten Analyse von ACLED ist zu entnehmen, dass das Jahr 2024 für den Nahen Osten eine der intensivsten Konfliktperioden seit Jahrzehnten war. Die Auswirkungen des Angriffs der Hamas im Oktober 2023 prägten weiterhin die Ereignisse in der Region, wobei Israel eine klare Bereitschaft zeigte, den Konflikt an mehreren Fronten zu eskalieren. In dem Bestreben, den Nahen Osten neu zu gestalten und eine neue Ordnung durchzusetzen, startete Israel eine Großoffensive gegen die Hizbollah im Libanon. Fast ein Jahr nach dem Versuch der Hizbollah, Israel unter Druck zu setzen, den Krieg in Gaza zu beenden, eskalierten Mitte September die Scharmützel zwischen der Hizbollah und der israelischen Armee. Das Kommunikationsnetzwerk der schiitischen Gruppe wurde durch eine Reihe von Angriffen auf Pager und Walkie-Talkies beschädigt, während ihre oberste Führung, darunter Generalsekretär Hassan Nasrallah, getötet wurde. Die israelische Armee bombardierte den Libanon mit einer beispiellosen Luftangriffskampagne und führte zwischen Mitte September und November 2024 über 5.700 Luftangriffe durch, wodurch sich die Gesamtzahl der israelischen Angriffe im Libanon in den ersten elf Monaten des Jahres 2024 auf über 12.650 erhöhte. Die Zahl der Luftangriffe im Libanon war in den Monaten September, Oktober und November höher als in jedem anderen Monat, der seit 2017 von ACLED in der Region verzeichnet wurde. Während sich die meisten Angriffe der israelischen Streitkräfte zuvor auf den Südlibanon konzentrierten, griff Israel ab Mitte September auch andere Hochburgen der Hizbollah im östlichen Bekaa-Tal sowie die Hauptstadt Beirut an. Trotz des großen Umfangs seiner Luftangriffe verzichtete Israel darauf, Infrastruktur wie den einzigen internationalen Flughafen des Landes, Seehäfen, Treibstofflager, Kraftwerke und Brücken anzugreifen. Am 1.10. startete die IDF eine begrenzte Bodenoffensive im Südlibanon, die in mindestens 34 Städten und Dörfern entlang der libanesischen Grenze operierte. Bis zum 27.11., als Israel und der Libanon einen Waffenstillstand geschlossen hatten, waren die IDF-Truppen bis zum Litani-Fluss im östlichen Sektor und bis zum Wadi-Saluki-Gebiet, etwa vier bzw. zehn Kilometer nördlich der Grenze, vorgedrungen.
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Gemäß einer Analyse von ACLED, die am 1.11.2024 veröffentlicht wurde, haben sich die seit fast einem Jahr stattfindenden wechselseitigen Angriffe zwischen der Hizbollah und Israel seit Mitte September 2024 zu einem faktischen Krieg hochgeschraubt. Israel hat den Libanon mit einer beispiellosen Luftangriffskampagne bombardiert [Anm.: s. auch die Grafik „Monthly air/drone strikes in the Middle East“ in der Originalquelle] und eine begrenzte Bodenoffensive im Südlibanon gestartet. Zweifellos hat die Hizbollah in dieser Zeit große Verluste erlitten, aber wie so oft bei solch intensiven Militäraktionen tragen die Zivilisten die Hauptlast der Gewalt.
Bisher scheint Israel trotz der sehr intensiven Luftangriffe in einigen Teilen des Libanon keine Flächenbombardements wie im Gazastreifen durchgeführt zu haben. Der Schwerpunkt der Luftangriffe lag auf den Hochburgen der Hizbollah im Süden, dem Bekaa-Tal im Osten und den Vororten von Beirut [Anm.: siehe die Karten „IDF airstrikes in Lebanon“ in der Originalquelle]. Aber die israelische Armee hat auch weit entfernt von den Hochburgen der Hizbollah Luftangriffe durchgeführt. So wurden beispielsweise am 14.10. bei einem Angriff auf eine christliche Gemeinde in der Nähe der Stadt Tripoli im Norden des Landes über 20 Menschen getötet, darunter 12 Frauen und zwei Kinder. Es ist zwar unwahrscheinlich, dass Israel diese Zivilisten ins Visier nehmen wollte, aber es soll sich unter den vertriebenen Familienmitgliedern in dem Haus, das angegriffen wurde, nur ein einziges Hizbollah-Mitglied befunden haben. Nachdem der israelische Premierminister Benjamin Netanjahu erklärte, Israel würde „die Hizbollah überall im Libanon gnadenlos angreifen“, ist es möglich, dass derartige Luftangriffe fortgesetzt werden, da immer mehr Schiiten, darunter auch potenzielle Hizbollah-Mitglieder, in anderen Teilen des Landes Zuflucht suchen.
Wie im Gaza-Streifen zeigt Israel eine hohe Toleranz dafür, bei der Verfolgung militärischer Ziele erhebliche zivile Opfer zu verursachen. Da die Hizbollah keine getöteten Kämpfer mehr meldet, ist nicht klar, wie viele Kämpfer und wie viele Zivilisten getötet wurden. Aus Berichten des libanesischen Gesundheitsministeriums geht jedoch hervor, dass viele der Getöteten Frauen und Kinder sind. So wurden beispielsweise am 23.9. – dem tödlichsten Tag im Libanon seit Jahrzehnten – mehr als 550 Menschen getötet, darunter über ein Viertel Frauen und Kinder.
Ein weiteres damit zusammenhängendes Problem ist Israels Ansatz, Personen auf der Grundlage dessen, was es als „Beteiligung“ an einer bewaffneten Gruppe ansieht, zu kategorisieren und ins Visier zu nehmen, anstatt strikt zwischen Kombattanten und Nichtkombattanten zu unterscheiden. Im Kontext des Libanon, wo die Hizbollah nicht nur eine bewaffnete Gruppe, sondern auch eine politische und soziale Organisation ist, die Schulen, Krankenhäuser und Wohltätigkeitsorganisationen betreibt, kann dies zu erheblichen Risiken für die Zivilbevölkerung führen.
Ein Beispiel hierfür sind die Angriffe auf den Gesundheitssektor im Libanon. Seit Oktober 2023 hat ACLED über 90 Vorfälle registriert, bei denen Gesundheits- und Rettungskräfte oder Gesundheitseinrichtungen, von denen viele mit der Hizbollah oder der Amal-Bewegung in Verbindung stehen, von israelischen Angriffen getroffen wurden. Etwa 70 % dieser Vorfälle ereigneten sich seit dem 17.9. [Anm.: s. Karte „IDF attacks on health workers“] und reichten von Angriffen Israels auf Rettungskräfte, die Bergungs- und Rettungseinsätze durchführten, bis hin zu Angriffen auf Krankenhäuser, medizinische Zentren und Krankenwagen.
Informationen und Berichte über die Bodenoffensive Israels sind nach wie vor relativ begrenzt, insbesondere von israelischer Seite. Die vorliegenden Berichte deuten jedoch darauf hin, dass sich die Operation in erster Linie auf die Distrikte Bint Jubayl und Marjayun im Gouvernement Nabatieh im zentralen Teil des Südlibanon entlang der Grenze konzentriert hat. Sie erstreckt sich auch südwestlich in den Distrikt Tyre im Gouvernement Süd/South. Diese Gebiete entlang der Grenze, in denen derzeit israelische Truppen im Einsatz sind, waren im vergangenen Jahr schweren Luftangriffen und Beschuss ausgesetzt, die bis in den Oktober hinein andauerten [Anm.: s. Karten „IDF activity in Marjayoun, Tyre, and Bint Jubayl“ in der Originalquelle]. Israel hatte also bereits die Grundlagen dafür geschaffen, dass seine Truppen in das Gebiet einrücken und es vollständig räumen konnten, sowohl über als auch unter der Erde, wahrscheinlich mit dem Ziel, eine Pufferzone in der Nähe der Grenze zu schaffen. Während israelische Medien berichten, dass die IDF bisher nur auf begrenzten Widerstand gestoßen sind, verzeichnete ACLED in den ersten vier Wochen der Bodenoffensive über 50 bewaffnete Zusammenstöße.
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Amnesty International (AI) veröffentlichte im Dezember 2024 einen Bericht, dem vier beispielhafte Fälle zu entnehmen sind, bei denen laut AI unrechtmäßige israelische Luftschläge mindestens 49 Zivilisten töteten. Israelische Streitkräfte griffen demnach drei Wohngebäude an und dezimierten ganze Familien, und zwar am 29.9. im Dorf al-Ain in der nördlichen Bekaa-Ebene, am 14.10. im Dorf Aitou im Nordlibanon und am 21.10. in der Stadt Baalbek. Darüber hinaus griffen israelische Streitkräfte am 16.10. das Rathaus von Nabatieh im Südlibanon an. Das israelische Militär hat vor keinem dieser Angriffe eine Warnung herausgegeben. AI kam zu dem Schluss, dass es sich bei den israelischen Angriffen auf al-Ain, die Stadt Baalbek und die Gemeinde Nabatieh wahrscheinlich um direkte Angriffe auf Zivilisten oder zivile Objekte handelte, da AI zum Zeitpunkt der Angriffe an keinem dieser Orte Beweise für militärische Ziele fand. Doch selbst wenn die israelischen Streitkräfte beabsichtigten, Ziele anzugreifen, die sie für legitime militärische Ziele hielten, würden die eingesetzten Mittel und Methoden die Angriffe wahrscheinlich zu wahllosen Angriffen und damit rechtswidrig machen, da hierbei große Bomben auf bewohnte zivile Gebäude zu Tageszeiten eingesetzt wurden, zu denen sich bekanntermaßen viele Zivilisten dort aufhielten, und ohne dass eine vorherige Warnung ausgesprochen wurde. Der Angriff auf ein Wohngebäude in Aitou, bei dem neben 23 Zivilisten auch eine Person getötet wurde, bei der es sich um einen Hizbollah-Agenten handeln könnte, war wahrscheinlich ein wahlloser, und möglicherweise unverhältnismäßiger Angriff.
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Dem US-amerikanischen Magazin The Drift ist eine Reportage eines im Libanon lebenden Schriftstellers und Lektors an der Amerikanischen Universität in Beirut zu entnehmen, in dem die Auswirkungen der israelischen Luftangriffe auf die Zivilbevölkerung im Libanon beschrieben werden. Israelische Streitkräfte und die Hizbollah bekämpften sich gegenseitig, seit letztere am 8.10.2023 eine „Unterstützungsfront“ eröffnet hatte – einen Tag nachdem die Hamas die militärische Blockade Israels im Gazastreifen durchbrochen und ihren Angriff „Al-Aqsa-Flut“ gestartet hatte. Fast ein Jahr lang beschränkte sich der Krieg entlang der libanesischen Grenze hauptsächlich auf grenzüberschreitenden Beschuss, bei dem etwa sechshundert Libanesen und vierzig Israelis ums Leben kamen. Mitte September 2024 setzte Israel dann seine volle militärische Macht ein und griff Städte, Dörfer und Gemeinden im gesamten Libanon an, die als Hochburgen der Hizbollah galten. Am 17. und 18.9. zündeten israelische Geheimdienste Sprengsätze in Tausenden Kommunikationsgeräten, die angeblich von einfachen Mitgliedern der Hizbollah getragen wurden. Bei den Explosionen, von denen viele in belebten zivilen Bereichen stattfanden, wurden Dutzende Menschen getötet und Tausende weitere verletzt. Zwei Tage lang waren in der ganzen Stadt heulende Krankenwagen zu hören.
Auf die Angriffe mittels der Pager und Walkie-Talkies folgte ein anhaltender Beschuss auf Beirut und die umliegenden Gebiete, begleitet von Angriffen an anderen Orten im Libanon. Am Abend des 27.9. zerstörten israelische Kampfflugzeuge sechs Wohngebäude in den südlichen Vororten von Beirut, angeblich als gezielter Versuch, den Hizbollah-Führer Hassan Nasrallah zu töten. Sie töteten dabei schätzungsweise dreihundert Menschen auf einmal. Israelische Regierungsvertreter warnten libanesische Sanitäter, dass jeder Krankenwagen, der sich auf den Weg zum Einschlagsort machen würde, ebenfalls angegriffen werden würde. Als am 26.11. ein Waffenstillstand zwischen Israel und der Hizbollah verkündet wurde – ein Abkommen, das Israel laut der UN-Friedenstruppe im Libanon bis zum 2.12. „ungefähr 100 Mal“ gebrochen hat – hatte die militärische Eskalation fast viertausend Menschen getötet, 1,5 Millionen vertrieben und ein Land, das bereits seit vielen Jahren unter finanziellen und politischen Krisen leidet, unwiderruflich traumatisiert und geschädigt.
Anfragebeantwortung zum Libanon: Rückkehr und Aufenthalt von Palästinenser·innen (Staatsbürger·innen/Staatenlose); Bewegungseinschränkungen für Palästinenser·innen innerhalb des Landes [a-11598-1]
Es konnten keine Informationen speziell zu Einreisemöglichkeiten libanesischer Staatsbürger·innen palästinensischer Abstammung gefunden werden beziehungsweise Quellen, die darauf hindeuten würden, dass für sie andere Bestimmungen als für libanesische Staatsbürger·innen gelten. Gesucht wurde mittels ecoi.net, Factiva und Google nach einer Kombination aus folgenden Suchbegriffen: lebanese, palestinian, citizen, passport, entry
Laut einem Bericht des niederländischen Außenministeriums zu Palästinenser·innen im Libanon vom Jänner 2021 benötige man für die Ein- und Ausreise in den Libanon einen Pass, ein Reisedokument oder Laissez-Passer. Palästinenser·innen im Libanon könnten mit einem Reisedokument, das durch die libanesischen Behörden über das Generaldirektorat für Allgemeine Sicherheit (General Directorate of General Security, GDGS oder GS) ausgestellt werde, im Libanon ein- und ausreisen. (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Jänner 2021, S. 29)
Auf der Webseite des libanesischen Generaldirektorats für Allgemeine Sicherheit (General Directorate of General Security, GDGS oder GS) finden sich undatierte Angaben zu Bedingungen für die Ausstellung eines Reisedokumentes für im Libanon ansässige Palästinenser·innen. Wenn der betreffende palästinensische Flüchtling bei UNRWA (Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten) und beim Büro für palästinensische Flüchtlinge registriert sei und er über eine Genehmigung des GDGS verfüge, dann bekomme er ein Reisedokument ausgestellt. Wenn der betreffende palästinensische Flüchtling nur beim Büro für palästinensische Flüchtlinge und nicht bei UNRWA registriert sei, bekomme er ebenfalls ein Reisedokument ausgestellt. Wenn der betreffende Palästinenser weder beim Büro für palästinensische Flüchtlinge noch bei UNRWA registriert sei, aber für ihn beim GDGS eine Akte angelegt sei, dann werde sein Antrag wie ein Fall behandelt, der „geprüft werde“ („under consideration“). (GDGS, ohne Datum (a))
In einer undatierten Übersicht zählt das GDGS die notwendigen Dokumente auf, die Palästinenser·innen vorlegen müssten, um ein libanesisches Reisedokument zu erhalten:
ein Flüchtlingspersonalausweis (ID card) für im Libanon ansässige Palästinenser·innen im Original und in beglaubigter Kopie
ein Auszug aus dem Zivilstandsregister ausgestellt von GDGS
vier Passfotos beglaubigt vom Bürgermeister
ein vom zuständigen Bürgermeister ausgestelltes Dokument, das den betreffenden Flüchtling und dessen Wohnsitz bestätige, hierbei sei die Anwesenheit von zwei Zeug·innen erforderlich
ein Nachweis, dass die betreffende Person nicht bei UNRWA registriert sei oder im umgekehrten Fall ein Nachweis der UNRWA-Registrierung (GDGS, ohne Datum (b))
Die dänische Einwanderungsbehörde (Danish Immigration Service, DIS) schreibt in einem Bericht vom März 2020, dass seit den Wahlen im Mai 2018 die libanesischen Behörden zögern würden, im Ausland lebenden staatenlosen palästinensischen Flüchtlingen aus dem Libanon (PRL) die Rückkehr in den Libanon zu gestatten, wenn sie keine Aufenthaltserlaubnis in dem Land hätten, in dem sie sich derzeit aufhalten würden. Dies gelte unabhängig davon, ob es sich um eine freiwillige Rückkehr oder eine Abschiebung handle. Die Anzahl erfolgreicher Rücksendungen innerhalb dieses Zeitraums sei stark begrenzt gewesen. Anträge auf Neuausstellung oder Verlängerung palästinensischer Reisedokumente aus dem Libanon sowie die Ausstellung von Laissez-Passer für solche PRL würden vom libanesischen Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Auswanderer (Ministry of Foreign Affairs and Emigrants, MFA) aufgeschoben. Die derzeitige Praxis basiere auf einer politischen Entscheidung des libanesischen Außenministeriums. (DIS, 9. März 2020, S. 6)
Auf der Webseite der libanesischen Botschaft in Berlin findet sich eine Auflistung der erforderlichen Dokumente zur Beantragung eines Reisedokumentes für Palästinenser·innen aus dem Libanon beziehungsweise für ein Laissez-Passer. Die Bestimmungen würden seit Mai 2020 gelten. Unter anderem wird ein gültiger Aufenthaltstitel für Deutschland verlangt:
„A) Beantragung bei Ablauf der Gültigkeit des aktuellen Reisedokumentes
3 aktuelle farbige Passbilder des Antragstellers (Kopien oder Scans werden nicht akzeptiert.) -weißer Hintergrund mit den Maßen: 35 mmx 43 mm.
Aktuelles Document de Voyage, sowie 2 Kopien der Seiten 1-5 des DDV.
Gültiger Aufenthaltstitel für Deutschland bzw. Bescheinigung der zuständigen Ausländerbehörde, dass ein Aufenthaltstitel vorliegt bzw. erteilt werden kann, sowie 2 Kopien davon. […]
Aktueller blauer Personalausweis für palästinensische Volkszugehörige aus dem Libanon oder aktueller Einzelauszug aus dem Standesregister, Originaldokument sowie 2 Kopien davon. -Inhaber eines biometrischen DDV: Einzelauszug aus dem Standesregister, nicht älter als 3 Monate.
UNRWA-Karte bzw. Nachweis über die Registrierung bei der UNRWA oder Bestätigung über die Nicht-Registrierung bei der UNRWA, sowie 2 Kopien davon.
Genaue und vollständige Anschrift (Ort, Provinz, Straße, Gebäude, Etage etc.) einer Kontaktperson im Libanon mit Angabe des Namens und der Telefonnummer der Kontaktperson.
Adressierter und ausreichend frankierter Rückumschlag sowie Telefonnummer des Antragstellers zur Benachrichtigung, sobald das neue DDV vorliegt.“ Botschaft des Libanon in der Bundesrepublik Deutschland, gültig seit Mai 2020)
Der Bericht des niederländischen Außenministeriums bezieht sich ebenfalls auf den oben angeführten Bericht des DIS und fügt darüber hinausgehend hinzu, dass eine Quelle bestätigt habe, dass bei freiwilliger Rückkehr aus Drittländern keine eindeutige Politik seitens der libanesischen Behörden existiere und dass diese Fälle individuell behandelt würden. Seit den Wahlen im Libanon im Mai 2018 könnten PRL, die ohne Aufenthaltsrecht im Ausland wohnen würden, von den libanesischen Behörden keine Reisedokumente erhalten. Als Folge eines Beschlusses des damaligen Außenministers sei laut Angaben einer vertraulichen Quelle ihre Rückkehr festgefahren. Es gebe wenige erfolgreiche Rückkehrfälle. Das DIS (Danish Immigration Service) nenne einige Dutzend Fälle freiwilliger Rückkehr aus europäischen Ländern im Zeitraum 2018-2019. Dieses Bild sei durch eine andere Quelle bestätigt worden. Einer vertraulichen Quelle zufolge würden libanesische Behörden versuchen, die Rückkehr von PRL zu verweigern. Europäische Länder könnten wohl beim Thema Rückkehr Druck ausüben. Besagte Quelle habe erwähnt, dass ein europäisches Land mehrere PRL mittels erzwungener Rückkehr in den Libanon zurückschicken habe können. (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Jänner 2021, S. 43)
Des Weiteren äußert sich der Bericht zu Rückkehrmodalitäten und nimmt dabei Bezug auf den DIS-Bericht vom März 2020 sowie auf Angaben einer vertraulichen Quelle vom Oktober 2020. Ein PRL mit einer Aufenthaltserlaubnis in einem Drittland könne mit einem Reisedokument der libanesischen Behörden in den Libanon oder aber mit dem Pass eines anderen Landes und einem libanesischen Visum, sofern erforderlich, einreisen. PRL mit abgelaufenem Reisedokument könnten dieses an der libanesischen Botschaft erneuern. Verfüge die Person nicht über die entsprechenden Dokumente zur Beantragung eines neuen Reisedokuments, könnten deren Familienmitglieder im Libanon diese Dokumente beantragen, z.B. im Falle einer UNRWA-Registrierung oder einer ID–Karte. Wolle ein PRL aus einem Land, in dem diese Person keine Aufenthaltserlaubnis habe, in den Libanon mit einem gültigen von den libanesischen Behörden ausgestellten palästinensischen Reisedokument in den Libanon zurückkehren, müsse zuerst beim Außenministerium und beim Generaldirektorat für Allgemeine Sicherheit (General Directorate of General Security, GDGS oder GS) ein gesonderter Antrag gestellt werden. Im Falle der Rückkehr eines PRL ohne Aufenthaltsgenehmigung in einem Drittland und ohne ein Reisedokument libanesischer Behörden könne über ein besonderes Verfahren bei der libanesischen Botschaft ein neues Reisedokument oder Laissez-Passer beantragt werden. Dieser Vorgang dauere einige Tage, während derer die Botschaft die Registrierung und die Reisehistorie bei der Ausländerabteilung des libanesischen Außenministeriums überprüfen lasse. Wenn die Reise über ein anderes Land erfolgt sei und sich die Person dort lange aufgehalten habe, dann würden die libanesischen Behörden von dieser Person erwarten, dass sie in dieses Land zurückkehre. Einer Quelle zufolge gebe es keine Information darüber, dass libanesische Behörden Flüchtlingen bei der Rückkehr in den Libanon oder in ein anderes Transitland behilflich sein würden. Dieser Vorgang erfolge meistens über die in Frage kommenden Botschaften und das Land des Aufenthalts. Wenn der Fall bewilligt werde, folge eine Untersuchung seitens des GDGS bezüglich der Identität und der Registrierung des PRL im Libanon. Laut Information des DIS kommt es nahezu nie vor, dass das GDGS gegen ein Urteil des Außenministeriums vorgehe. Die Untersuchung durch das GDGS dauere höchstens einen Monat. Komme es doch zu einem Einspruch seitens des GDGS, erhalte der Antragssteller ein Dokument, aus dem hervorgehe, wann das GDGS den Antrag abgewiesen habe. Wird der Antragsteller vom libanesischen Ministerium abgewiesen, so erhalte ein PRL kein Dokument darüber, dass sein Antrag abgewiesen wurde. (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Jänner 2021, S. 43-44)
InfoMigrants[1] berichtet im Mai 2020 über einen Vorfall, bei dem ein Palästinenser aus dem Libanon an der Rückreise in den Libanon gehindert worden sei. Im Zuge der Corona-Pandemie seien Rückführungsflüge aus Dubai in den Libanon organisiert worden. Tareq Abu Taha, ein aus dem Libanon stammender Palästinenser, der in Dubai Arbeit gesucht habe, sei, als er das Flugzeug habe betreten wollen, von einem Mitarbeiter des libanesischen Generaldirektorats für Allgemeine Sicherheit (GDGS), der sich an Bord des Flugzeugs befunden habe, zurückgehalten worden. Ihm sei gesagt worden, dass der Flug nur für libanesische Staatsbürger·innen sei. Abu Taha habe zuvor um eine Rückkehr in den Libanon bei der libanesischen Botschaft angesucht, die auch gestattet worden sei. Er sei im Besitz eines von den libanesischen Behörden für im Libanon ansässige Palästinenser·innen ausgestellten Reisedokuments. Abu Taha habe trotzdem in Dubai verbleiben müssen. (InfoMigrants, 4. Mai 2020)
Bewegungseinschränkungen für Palästinenser·innen innerhalb des Landes; Notwendigkeit der Erlaubnis der libanesischen Behörden für einen Umzug
Laut dem Bericht es USDOS zur Menschenrechtslage im Jahr 2020 sehe das Gesetz die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes vor. Die Regierung habe generell dieses Recht für Bürger·innen respektiert, aber den Flüchtlingsgemeinschaften, von denen die meisten aus den Palästinensischen Gebieten, Syrien und Irak stammen würden, diesbezüglich weitgehende Restriktionen auferlegt. Innerhalb des Landes hätten während des Berichtszeitraums bewaffnete nichtstaatliche Akteure die Bewegungsfreiheit innerhalb der Gebiete, die sie kontrollieren würden, behindert oder verhindert. Bewaffnete Mitglieder der Hisbollah hätten den Zugang zu manchen Gebieten unter Kontrolle der Hisbollah überwacht und die Volksfront zur Befreiung Palästinas (Popular Front for the Liberation of Palestine, PFLP) habe, den Sicherheitsbehörden zufolge, den Zugang zu einem Grenzgebiet unter ihrer Kontrolle verhindert. (USDOS, 30. März 2021, Section 2d)
Der Bericht des niederländischen Außenministeriums vom Jänner 2021 merkt an, dass es keine Beschränkungen speziell für Palästinenser·innen gebe, die innerhalb des Libanon reisen wollen. Alle Ausländer·innen im Libanon, darunter Palästinenser·innen, würden vorab die Zustimmung des libanesischen militärischen Nachrichtendienstes für die Einreise in ein Gebiet benötigen, das sich bis 40 Kilometer von der südlichen Landesgrenze erstrecke. Laut dem Bericht des US-Außenministeriums würden bewaffnete Milizen, die mit Parteien wie Hisbollah und der Volksfront für die Befreiung Palästinas (PLFP) verbunden seien, den Zugang zu bestimmten Gebieten, die sie selbst kontrollieren würden, einschränken. Das niederländische Außenministerium fügt unter Bezugnahme auf eine vertrauliche Quelle hinzu, dass es dabei um Zugangsrestriktionen für bestimmte palästinensische Flüchtlingslager wie Ein El-Hilweh gehe. Palästinenser·innen selbst hätten in den meisten Fällen freien Zugang zu den Flüchtlingslagern. Libanesische Bürger·innen könnten prinzipiell mit einem Personalausweis Zugang erhalten, andere Ausländer·innen müssten darum bei libanesischen Behörden oder der Organisation (Regierungsbehörde oder NGO), mit der sie arbeiten oder über die sie den Zugang erhalten wollen, ansuchen. Ein Palästinenser, der sich im Libanon aufhalte (PRL), müsse auf die Bearbeitung seines Antrags in der Regel nicht lange warten, in den meisten Fällen erhalte ein PRL innerhalb eines Tages den Zugang. (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Jänner 2021, S. 29)
Mit der Registrierung eines PRL durch das Amt für Politische Angelegenheiten und Flüchtlinge (Directorate of Political Affairs and Refugees, DPAR) erhalte dieser praktisch ein Aufenthaltsrecht im Libanon auf unbestimmte Zeit. Dieses fuße auf dem Aufenthaltsrecht als palästinensischer Flüchtling, jedoch erhalte er von den libanesischen Behörden kein Dokument, das die Aufenthaltserlaubnis bescheinige. Die Registrierung müsse nicht erneuert werden und gebe das Recht, sich im Land aufzuhalten und darin zu reisen.“ (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Jänner 2021, S. 31)
Laut Angaben von Freedom House vom März 2021 würden Einwohner·innen ohne Staatsbürgerschaft Bewegungseinschränkungen auferlegt. Viele als Flüchtlinge eingestufte Palästinenser·innen würden in ausgewiesenen Lagern leben und der Zugang zu diesen Gegenden werde von den libanesischen Sicherheitskräften kontrolliert und häufig eingeschränkt. (Freedom House, 3. März 2021, G1)
In einer gemeinsamen Stellungnahme palästinensischer NGOs an die Arbeitsgruppe für die allgemeine regelmäßige Überprüfung zu Förderung und Schutz der Menschenrechte des UNO-Menschenrechtsrats von 2020 wird erwähnt, dass der libanesische Staat fast täglich den Bewohner·innen von Flüchtlingslagern und deren Besucher·innen strenge Auflagen auferlege und die Bewegungsfreiheit in und aus den Flüchtlingslagern kontrolliere. (HRC, 2020, S. 11)
Es konnten keine Informationen zu einer Notwendigkeit der Erlaubnis der libanesischen Behörden für einen Umzug zwischen den Lagern oder von den Flüchtlingslagern in palästinensische Siedlungen gefunden werden. Dies bedeutet nicht notwendigerweise, dass es solche Auflagen nicht gibt. Gesucht wurde mittels ecoi.net, Factiva und Google nach einer Kombination aus folgenden Suchbegriffen: palestinian camps, settlements, move, relocation, register, mukhtar, permit, authorization, lebanese authorities
1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat
Der BF hat den Libanon nicht aufgrund individueller Verfolgung durch Organisationen verlassen, die ihn rekrutieren wollten. Es bestehen daher auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass er bei einer Rückkehr in den Libanon einer solchen ausgesetzt wäre.
Es war sohin auch nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Libanon als staatenloser palästinensischer Flüchtling nicht den Beistand der UNRWA vor Ort in Anspruch nehmen könnte. Dem BF ist es unter Einhaltung eines administrativen Vorganges möglich in den Libanon einzuweisen.
2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt.
Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie der Beschwerdeverhandlung ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
2.2. Die Feststellungen zur Person des BF (Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, familiäre und private Verhältnisse des BF) ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie seinen Sprach- und Ortskenntnissen.
Seitens der BF liegen keine Personenstandsurkunden vor, es kann somit dessen Identität nicht festgestellt werden. Es wird nicht verkannt, dass der BF im Verfahren eine Bestätigung der Familienregistrierung von UNRWA, Nr. XXXX sowie einen Sonderausweis für palästinensische Flüchtlinge im Libanon, Nr. XXXX vorlegte. Diese Ausweise beinhalten zwar individuelle Informationen bezüglich Familienmitglieder wie Geburtsdatum, Bezug zur Familie, Familienstand, etc.. Diese Dokumente sind jedoch nicht geeignet die Identität des BF zu belegen.
Soweit jedoch die Echtheit der oben angeführten Dokumente zu prüfen war, wurde zur Klärung der Echtheit der Familienregistrierung von UNRWA im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung eine Validierung wie von UNRWA in dessen Kurzanleitung beschriebenen Vorgehensweise durchgeführt. Dabei konnte die Authentizität des Dokumentes festgestellt werden. Aufgrund dieser Ergebnisse bestehen seitens des Gerichtes auch keine Bedenken hinsichtlich der Echtheit des Sonderausweis für palästinensische Flüchtlinge im Libanon.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des BF, konkret, dass der BF an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet, ergibt sich aus den Angaben des BF vor dem BFA (AS 309), wonach er an keinen Krankheiten, Gebrechen oder sonstigen gesundheitlichen Einschränkungen leide. Er nehme auch keine Medikamente. Auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bestätigte der BF, dass er gesund sei, sich in keiner Behandlung befinde sowie keine Medikamente nehme (VS 4). Im Übrigen ist der BF aktuell erwerbstätig, was die Arbeitsfähigkeit bestätigt.
Die Ausreise aus seinem Heimatland, seine Weiterreise, die illegale Einreise in das österreichische Bundesgebiet, die Aufenthaltsdauer sowie die Asylantragstellung des BF in Österreich ergeben sich aus Anfragen aus dem zentralen Melderegister, dem Fremdeninformationssystem, dem Betreuungsinformationssystem sowie den damit übereinstimmenden Angaben des BF.
Die Feststellungen, dass der BF in Österreich keine Familienangehörigen ergibt sich aus den Aussagen des BF.
Dass der BF Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber bezog, geht aus dem Fremdeninformationssystem hervor. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF geht aus der eingeholten Auskunft des Sozialversicherungsträgers hervor.
Die Wohnsituation des BF leitet sich anhand der unwiderlegten Angaben des BF ab.
Die Feststellungen zu Deutschkenntnissen beruhen auf den dahingehend plausiblen Angaben des BF.
Dass der BF sich über einen Freundeskreis verfügt, lässt sich daraus ableiten, dass er bei verschiedenen Freunden übernachtet.
Dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ist dem Strafregister der Republik Österreich zu entnehmen.
2.3. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Libanon, basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Die Länderfeststellungen beinhalten eine Vielzahl unbedenklicher, seriöser und aktueller Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist. Die in das Verfahren integrierten Länderinformationen wurden schließlich von der Staatendokumentation des BFA zusammengestellt, deren Qualität ob der gesetzlichen Verpflichtung zur wissenschaftlichen Aufarbeitung der gesammelten Tatsachen nach objektiven Kriterien (vgl. § 5 Abs. 2 BFA-G) nicht in Zweifel gezogen wird.
Zudem wurden für die Entscheidungsfindung diverse Länderberichte bzw. Quellen zur aktuellen Sicherheitslage und zur Einreise im Libanon herangezogen. Dadurch liegt aus Sicht des erkennenden Gerichtes eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen - sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges – vor, welche es ermöglicht, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen.
Die von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht herangezogenen länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat können zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben, sind jedoch als so umfassend zu qualifizieren, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann.
Soweit seitens der rechtsfreundlichen Vertretung des BF auf die prekäre Sicherheitslage in der Herkunftsregion des BF - insbesondere in Bezug auf Luftangriffe durch israelische Streitkräfte im Land - verwiesen wird, kann entgegengesetzt werden, dass sich entsprechend den jüngsten Erkenntnissen und dem aktuellen Update-Bericht die Sicherheitslage im ganzen Staatsgebiet Libanons merklich entspannt und verbessert hat. Seit dem Angriff der palästinensischen Hamas-Gruppe auf Zivilisten in Israel im Oktober 2023 und dem Beginn der Unterstützung der Hamas-Militanten durch die Hisbollah in Form von Beschuss von israelischem Territorium, führte Israel eine Reihe von Angriffen auf Hisbollah-Personal und Luftangriffen im Libanon durch. Ende November trat ein Waffenstillstandsabkommen zwischen Israel und Libanon in Kraft. Diese Vereinbarung führte zu einer nachhaltigen Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage. Zwar wurde das Abkommen bisher von beiden Seiten nicht durchwegs respektiert. So wendete Israel auf der Suche nach versteckten Waffendepots der radikalschiitischen Miliz in Ortschaften des südlichen Libanon Gewalt an. Umgekehrt sollen Medienberichten zufolge immer noch einige Hisbollah-Einheiten vor Ort sein. Die zuvor bestehenden Risiken und Gefährdungen haben sich insgesamt spürbar verringert, sodass die Region im Südlibanon gegenwärtig nicht mehr durch dieselben Sicherheitsbedenken geprägt ist wie noch in früheren Berichtsperioden. Diese Entwicklung zeigt eine Stabilisierung auf, die bei der Einschätzung der aktuellen Lage angemessen zu berücksichtigen ist.
Auf Grundlage dieser Länderberichte kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in ganz Libanon gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich im Libanon aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Sicherheitsvorfälle betreffen vor allem Hisbollah-Einheiten.
Zur Versorgungslage durch UNRWA gegenüber palästinensischen Flüchtlingen ist anzumerken, dass palästinensische Flüchtlinge im Libanon überwiegend in prekären Bedingungen leben. Im Libanon leben rund 210.000 Palästinensische Flüchtlinge. Dazu zählen 180.000 Palästina-Flüchtlinge aus dem Libanon (PRL) und 30.000 Palästina-Flüchtlinge aus Syrien (PRS). Es gibt vier Gruppen von palästinensischen Flüchtlingen im Libanon. Beim BF handelt es sich um einen „Registrierten“ Flüchtling („Palestinensischen Flüchtling) (PRL), welcher beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) und den libanesischen Behörden registriert ist. Nach Angaben von UNRWA ist der Zugang zum Arbeitsmarkt, Eigentum und grundlegenden Sozialleistungen stark eingeschränkt. Die medizinische Versorgung sowie die Gewährleistung einer schulischen Bildung erfolgt ausschließlich vom UNRWA-Hilfswerk bzw. Hilfsleistungen anderer NGOs (z.B. des Palästinensischen Roten Halbmondes). Die Sicherheitslage in mehreren Flüchtlingslagern ist durch wiederkehrende bewaffnete Auseinandersetzungen angespannt.
Dass der BF durch individuelle Umstände in diesen Bereichen direkt betroffen ist, brachte er nicht bzw. nicht glaubwürdig vor. Er führte zwar aus, dass seine Familie arm ist. Zu bedenken ist aber ebenso in diesem Zusammenhang, dass seine Familie im Libanon in einem dreistöckigen Haus mit Onkeln des BF lebte bzw. lebt. Der BF sowie seine beiden Schwestern hatten die Möglichkeit eine mehrjährige Schulausbildung in Schulen der UNRWA zu absolvieren. Der BF besuchte anschließend eine Fachhochschule von UNRWA, die außerhalb seines Heimatortes in einer anderen Stadt war. Auch seine beiden Schwestern stand eine weitergehende Ausbildung offen. Beide besuchten – laut Angaben des BF – eine staatliche Universität außerhalb der Heimatstadt des BF. Die behauptete Mittellosigkeit seiner Familie erscheint unter diesen Umständen kaum glaubwürdig, wenn der BF und seine beiden Schwestern trotz angeblich schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse eine Fachhochschul- bzw. ein Universitätsstudium außerhalb ihres Heimatortes absolvierten konnten.
Es gibt keinerlei Hinweise, dass UNRWA im Libanon Unterstützungsleistungen für palästinensische Flüchtlinge gänzlich einstellte bzw. einstellen musste. In palästinensischen Flüchtlingslagern wurden ab dem 6. November 2024 12 der 27 Gesundheitszentren des UNRWA aus Sicherheitsgründen geschlossen. Schulen blieben auch geschlossen, aber UNWRA sagte zu, dass es Anstrengungen unternimmt, um sicherzustellen, dass 38.000 Schüler der Klassen 1-12 trotz anhaltender Störungen eingeschrieben sind. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass sämtliche Hilfeleistungen eingestellt wurden. Im Libanon war bzw. ist UNRWA, durchaus in der Lage trotz bestehender schwieriger wirtschaftlicher Lage sowie aufgrund der Sicherheitsvorfälle in der Vergangenheit, staatenlose palästinensische Flüchtlinge Schutz und Beistand, insbesondere durch medizinische Versorgung, Ausbildung und finanzielle Unterstützung zu gewähren bzw. in der Vergangenheit gewährte.
Zu bedenken ist ebenso in diesem Zusammenhang, dass einzelfallbezogen zu den schlechten humanitären Verhältnissen keine ganz außerordentlichen individuellen Umstände hinzutreten, die ein Rückkehrhindernis darstellen würden. Beim BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen Mann mit mehrjähriger Schul- und Berufsausbildung. Der BF verfügt zudem über Berufserfahrung als XXXX und XXXX . Der BF könnte bei seiner Rückkehr wenn auch zumindest vorübergehend seinen Lebensunterhalt mit Gelegenheitsarbeiten bestreiten kann. Zudem könnte der BF erneut Unterstützung von UNRWA in Anspruch nehmen. So gab der BF an, dass seine Familie vor seiner Ausreise, welche im XXXX stattfand, von UNRWA alle 3 Monate $ 50,00 pro Person erhielt. Der BF lebte zudem mit seiner Familie in einem Haus, in dem auch seine Onkel und deren Familienmitglieder lebten.
Die Einschätzung des BF bzw. seiner rechtsfreundlichen Vertretung, dass in Bezug den Libanon von keiner zuverlässigen Aufnahme ausgegangen werden kann, da dem BF die Möglichkeit zur Einreise verwehrt wird, kann nicht geteilt werden. Anhand den Länderberichten ist eine Einreise durch einen staatenlosen Palästinenser in den Libanon nicht schlichtweg unmöglich, vielmehr muss für eine Einreise ein administrativer Ablauf eingehalten werden.
Laut einem Bericht vom Danish Immigration Service (DIS), welcher am 9. März 2020 veröffentlicht wurde bzw. der im Bericht des UK Home Office im Jahr 2024 erwähnt wird, stellt sich die Lage folgendermaßen dar: Bei einem palästinensischen Flüchtling, der weder ein Reisedokument noch einen Aufenthaltstitel aus einem Drittstaat hat - wie im gegenständlichen Fall bei einer negativen Entscheidung im Asylverfahren -, wird über einen bei einer libanesischen Botschaft eingereichter Antrag auf Ausstellung eines Reisedokuments oder eines Laissez-Passer, unabhängig davon, ob es sich um eine freiwillige oder eine erzwungene Rückkehr handelt, (in der Regel innerhalb weniger Tage) von einem Ausschuss der MFA-Ausländergruppe im Libanon entschieden. Zu den Faktoren, die zu berücksichtigen sind, gehören, ob die Einreise in das derzeitige Wohnsitzland illegal war und ob dieser auf dem Weg aus dem Libanon durch weitere Länder ging, in die er voraussichtlich zurückkehren würde, anstatt in den Libanon zurückzukehren (aber nicht, ob der palästinensische Flüchtling freiwillig oder zwangsweise in den Libanon zurückkehren soll). Genehmigt die Makrofinanzhilfe einen Antrag auf Ausstellung eines Reisedokuments, muss die GDGS die Identität und Registrierung des PRL im Libanon überprüfen, bevor das Dokument ausgestellt wird (in der Regel innerhalb eines Monats). Die GDGS lehnt nur rund 1 % aller von der Makrofinanzhilfe genehmigten Fälle ab. Während die GDGS Papiere herausgibt, die eine Ablehnung durch sie dokumentieren, ist dies bei der Makrofinanzhilfe nicht so. Das Gericht verkennt nicht, dass Quellen bekannt gaben, dass die Ausstellung von Reisedokumenten für palästinensische Flüchtlinge im Ausland nach den Wahlen im Mai 2018 durch die Makrofinanzhilfe gestoppt worden seien, außer in humanitären Fällen sowie, dass libanesischen Behörden sehr zögerlich waren, palästinensische Flüchtlingen die Rückkehr in den Libanon zu gestatten, wenn sie in ihrem derzeitigen Wohnsitzland keine Aufenthaltserlaubnis hatten (z. B. abgelehnte Asylbewerber oder Personen, deren Aufenthaltserlaubnis widerrufen wurde)“. Es muss aber ebenso berücksichtigt werden, dass ebenso diese Quelle sich dahingehend äußersten, dass bis zu 23 abgelehnten Asylbewerbern aus mehreren europäischen Ländern freiwillig in den Libanon zurückkehrten. Es wurde zudem darauf hingewiesen, dass die Makrofinanzhilfe wahrscheinlich die von palästinensischen Flüchtlingen selbst gestellten Anträge auf Reisedokumente genehmigen würden (ohne Beteiligung ausländischer Behörden), jedoch dazu neigen würden, Anträge abzulehnen, wenn die ausländischen Behörden an der Rückkehr beteiligt sind.
Dass diese Darstellung augenscheinlich den Tatsachen entspricht lässt sich anhand einer Accord Anfragebeantwortung bestätigen.
Laut einem Bericht des niederländischen Außenministeriums zu Palästinenser·innen im Libanon vom Jänner 2021 benötige man für die Ein- und Ausreise in den Libanon einen Pass, ein Reisedokument oder Laissez-Passer. Palästinenser/innen im Libanon könnten mit einem Reisedokument, das durch die libanesischen Behörden über das Generaldirektorat für Allgemeine Sicherheit (General Directorate of General Security, GDGS oder GS) ausgestellt werde, im Libanon ein- und ausreisen. (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Jänner 2021, S. 29)
Auf der Webseite des libanesischen Generaldirektorats für Allgemeine Sicherheit (General Directorate of General Security, GDGS oder GS) finden sich undatierte Angaben zu Bedingungen für die Ausstellung eines Reisedokumentes für im Libanon ansässige Palästinenser/innen. Wenn der betreffende palästinensische Flüchtling bei UNRWA (Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten) und beim Büro für palästinensische Flüchtlinge registriert sei und er über eine Genehmigung des GDGS verfüge, dann bekomme er ein Reisedokument ausgestellt. Wenn der betreffende palästinensische Flüchtling nur beim Büro für palästinensische Flüchtlinge und nicht bei UNRWA registriert sei, bekomme er ebenfalls ein Reisedokument ausgestellt. Wenn der betreffende Palästinenser weder beim Büro für palästinensische Flüchtlinge noch bei UNRWA registriert sei, aber für ihn beim GDGS eine Akte angelegt sei, dann werde sein Antrag wie ein Fall behandelt, der „geprüft werde“ („under consideration“). (GDGS, ohne Datum (a))
In einer undatierten Übersicht zählt das GDGS die notwendigen Dokumente auf, die Palästinenser·innen vorlegen müssten, um ein libanesisches Reisedokument zu erhalten:
ein Flüchtlingspersonalausweis (ID card) für im Libanon ansässige Palästinenser·innen im Original und in beglaubigter Kopie
ein Auszug aus dem Zivilstandsregister ausgestellt von GDGS
vier Passfotos beglaubigt vom Bürgermeister
ein vom zuständigen Bürgermeister ausgestelltes Dokument, das den betreffenden Flüchtling und dessen Wohnsitz bestätige, hierbei sei die Anwesenheit von zwei Zeug·innen erforderlich
ein Nachweis, dass die betreffende Person nicht bei UNRWA registriert sei oder im umgekehrten Fall ein Nachweis der UNRWA-Registrierung (GDGS, ohne Datum (b))
Der Bericht des niederländischen Außenministeriums bezieht sich ebenfalls auf den oben angeführten Bericht des DIS und fügt darüber hinausgehend hinzu, dass eine Quelle bestätigt habe, dass bei freiwilliger Rückkehr aus Drittländern keine eindeutige Politik seitens der libanesischen Behörden existiere und dass diese Fälle individuell behandelt würden.
Eine faktische Unmöglichkeit der Rückführung staatenloser Palästinenser allgemein oder eine Rückführung speziell den BF vermag das Gericht im gegenständlichen Verfahren daher nicht zu erkennen. Der BF muss darauf verwiesen werden, dass er die Möglichkeit hat Österreich freiwillig zu verlassen. Es steht im zudem auch frei eigeninitiativ einen Reisepass bzw. ein Reisedokument zu beantragen. Sollten libanesische Behörden ihm tatsächlich die Einreise verweigern, müsste dieser Umstand in einem Folgeantrag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geltend gemacht werden.
Zur Befürchtung des BF, dass er verhaftet werde, da er das Land mittels eines Schleppers verlassen hat, ist anzuführen, dass laut Berichtslage keine Fälle bekannt sind, in denen libanesische Staatsbürger, die, beispielsweise aus Deutschland, abgeschoben wurden, aus diesem Grund eine diskriminierende Behandlung im Libanon erfahren haben.
Überdies gibt es keinerlei Hinweise, dass die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Araber/Palästinenser im Libanon ohne Hinzukommen weiterer persönlicher Gefährdungsmerkmale asylrelevant ist.
2.4. Das erkennende Gericht hat anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten – zB gehäufte und eklatante Widersprüche oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden.
Weiters ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § § 3 AsylG bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen.
Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.
Der BF wurde im Rahmen des Asylverfahrens darauf hingewiesen, dass seine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren darstellen. Der BF wurde zudem aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und sie wurde darauf aufmerksam gemacht, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen haben.
Der BF konnte ein individuelles Verfolgungsschicksal nicht substantiiert und glaubhaft geltend machen.
2.5. Im Rahmen der Erstbefragung erklärte der BF, er habe den Libanon wegen des Krieges verlassen. Es würde in unmittelbarer Nähe bei ihnen Bomben eingesetzt werden. Man traue sich nicht mehr auf die Straße zu gehen. Das Leben würde er als Horror bezeichnen.
In der Einvernahme vor dem BFA am 28.02.2025 führte der BF übereinstimmend mit seinen Aussagen in seiner Erstbefragung aus, dass der Krieg sein Ausreisegrund war. Ergänzend führte er zudem an, dass es im Flüchtlingslager mehrere Organisationen, wie z.B.: die Hamas, den Dschihad Islami geben würde, die Männer rekrutieren. Sein Vater wollte aber nicht, dass sich der BF diesen anschließe. Außerhalb des Camps würde es die Hisbollah geben und würde Israel bombardieren. Es würde daher keine Sicherheit geben.
Nach entsprechender Befragung durch den zuständigen Referenten des BFA gab der BF unmissverständlich an, es sei zu keinen Übergriffen gegen seine Person durch die Hamas oder den Dschihad Islami gekommen. Diese Gruppierungen seien nie an ihn herangetreten.
Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte der BF erstmals vor, dass er von der Hamas kontaktiert worden sei. Es sei ihm gesagt worden, dass er sich ihnen anschließen und Waffen tragen müsse. Dieser Vorfall hätte XXXX vor seiner Ausreise innerhalb des Flüchtlingslagers stattgefunden.
Der Erklärungsversuch des BF, wonach seine Aussagen bei der Befragung vor dem BFA am 28.02.2025 nicht vollständig protokolliert wurden, ist aus mehreren Gründen als unglaubwürdig einzustufen. Zum einen finden sich im Einvernahmeprotokoll erstens keinerlei Hinweise darauf, dass der BF nicht die Möglichkeit hatte, sich umfassend zu seinen Fluchtgründen zu äußern. Der BF wurde aufgefordert jene Gründe anzugeben, warum er seine Heimat verlassen hat. Im Rahmen seiner freien Fluchtgrundschilderung (AS 322 ff.) erwähnte der BF keinerlei Rekrutierungsversuche durch die Hamas. Anschließend wurde der BF von der zuständigen Referentin darauf hingewiesen, ob er in Bezug auf seine Rückkehr in den Libanon und seine Fluchtgründe etwas angeben oder ergänzen möchte. Der BF verneinte dies. Es gibt bei Durchsicht des Einvernahmeprotokolls beim BFA keine Hinweise, dass bestimmte Umstände durch den BF nicht vorgebracht werden konnten.
Auch die Vermutung des BF, der Dolmetscher könnte den BF nicht einwandfrei verstanden haben, mag nicht zu überzeugen. Der BF gab an Beginn der Befragung an, dass er der Dolmetscher einwandfrei verstehen würde. Sprachliche Probleme oder Verständigungsschwierigkeiten würden keine vorliegen. Zudem würde er keine Einwände gegen den Dolmetscher haben. Der BF wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er im Falle von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit beim Dolmetscher rückfragen könne. Am Ende der Befragung bzw. nach Rückübersetzung der protokollierten Angaben gab der BF auf die Fragen, ob er Einwendungen gegen die Niederschrift habe bzw. ob die Einvernahme richtig und vollständig protokolliert wurde, an, es sei alles korrekt gewesen. Es habe alles gepasst. Er habe nichts mehr hinzuzufügen. Am Ende der mündlichen Beschwerdeverhandlung widerlegte der BF seine eigene Vermutung. Er gab an, dass er sowohl den Dolmetscher in der Beschwerdeverhandlung als auch dem Dolmetscher vor dem BFA zu 100 Prozent verstanden habe.
Die im Laufe der mündlichen Beschwerdeverhandlung ebenfalls getätigte Ausführung des BF, es sei zu keiner Rückübersetzung gekommen, steht völlig konträr zu den protokollierten Angaben vor dem BFA. Hier wurde ausdrücklich erwähnt, dass sämtliche Angaben des BF vom anwesenden Dolmetscher rückübersetzt wurden.
Zum anderen ist bemerkenswert, dass der BF vor dem Gericht darlegte, es sei – offenbar nur ein Mal – durch die Hamas zu einem Rekrutierungsversuch gekommen. Der BF erwähnte zwar auch, dass er es für möglich halte, dass er von anderen Gruppierungen außer der Hamas rekrutiert werde, über etwaige in diesem Zusammenhang tatsächlich stattgefundene Vorfälle erwähnte der BF nichts. Im Beschwerdeschreiben vom 07.04.2025 wird hingegen lediglich angeführt, dass mehrere Organisationen wie die Hamas Männer im Camp rekrutieren wollten. Dass der BF rekrutiert wurde, wurde nicht einmal ansatzweise dargelegt.
Die Nichterwähnung von Ausreisegründen vor dem BFA - wie hier der Rekrutierungsversuch XXXX vor der Ausreise des BF - ist nicht nachvollziehbar und legt den Verdacht nahe, dass der BF seine eigenen Angaben bewusst infrage stellt, um Zweifel zu säen oder zusätzliche Fluchtgründe glaubwürdig erscheinen zu lassen. Es ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Bestreben Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte, die ihn persönlich betrifft, unverzüglich möglichst umfassend zu schildern, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei. Das oben angeführte Aussageverhalten des BF führt dazu, dass der Eindruck entstand, dass der BF zur Situation deshalb nicht mehr sagen konnte oder wollte, weil es sich um kein reales Erlebnis handelte.
Konkret zu den gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen in Bezug auf die Hamas äußerste sich der BF vor dem Gericht folgendermaßen:
„RI: Hatten Sie jemals persönlich mit Personen der Hamas, anderen islamistischen Gruppierungen, Kontakt?
P: Ja, ich wurde durch die Hamas kontaktiert. Ich bin aber nicht der einzige. Sie kontaktieren jeden um die Leute zu rekrutieren
RI: Was ist konkret damals passiert?
P: Es wurde mir gesagt, dass ich mich der Hamas anschließen muss und Waffen tragen muss.
RI: Wann und wo war das?
P: XXXX vor der Ausreise und innerhalb des Flüchtlingslagers.“
Den Angaben des BF folgend habe es einen Vorfall gegeben. Die bloß vagen, nicht näher konkretisierten Angaben des BF sind nicht geeignet, einen glaubwürdige Verfolgungsbehauptung zu begründen. Wäre der BF tatsächlich von der Hamas rekrutiert worden, wäre es naheliegend gewesen, dass der BF vor dem Gericht die Gelegenheit nutzt, um die Bedrohungssituation detailliert, lebensnah und konkret darzulegen. Der BF stellte jedoch eine Rahmengeschichte in den Raum ohne Einzelheiten, wie Angaben zum konkreten Inhalt des Gespräches, der beteiligten Personen, konkrete zeitliche Angaben, dem damaligen konkreten Aufenthaltsort des BF, seine Gefühle, etc. darzulegen.
Es sind zudem keine sonstigen Umstände ersichtlich geworden, die eine Gefährdung des BF durch islamischen Gruppierungen bei einer Rückkehr indizieren würden.
2.6. Zur Möglichkeit des BF in den Libanon zurückzukehren, ohne der realen Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein:
Die allgemeine Sicherheitslage im Libanon ist derzeit nicht derart einzuschätzen, dass schon mit der bloßen Anwesenheit für jeden Zurückkehrenden im gesamten Staatsgebiet des Libanon das reale Risiko verbunden wäre, Opfer eines israelischen Angriffes, eines Terroranschlags oder sonstiger gewaltsamer Auseinandersetzungen zu werden.
Der Terrorangriff der Hamas auf Israel am 07.10.2023 hatte zur Konsequenz, dass sich die libanesische Miliz Hisbollah und die israelischen Streitkräfte verstärkt gegenseitig unter Beschuss nahmen. Die Feindseligkeiten beschränkten sich bis September 2024 auf ein geographisch vergleichsweise begrenztes Gebiet entlang der Grenze zwischen Nordisrael und dem Südlibanon. Seit September 2024 intensivierten sich die israelischen Angriffe und waren Einrichtungen der Hisbollah in ganz Libanon Ziel der Einsätze. So waren die Provinzen Nabatieh, Bekaa, Baalbek-Hermel und Mont Lebanon sowie der Stadtrand von Beirut Ziele der Angriffe. Israel versuchte damit Militante, Raketenwerfer und Munitionsdepots zu eliminieren.
Israel warnte im Allgemeinen Zivilisten, ihre Häuser in den Gebieten zu verlassen, sofern Angriffe bevorstanden. Dennoch wurden solche Anordnungen nicht systematisch erlassen, was die Unsicherheit unter der Zivilbevölkerung erhöhte.
Aktuell ist festzuhalten, dass es in diesem Zusammenhang zu keiner Eskalation des Konflikts gekommen ist. Vielmehr kam es im November 2024 zu einem Waffenstillstand zwischen Israel und der Hisbollah. Die Vereinbarung basiert auf der UN-Resolution 1701, die bereits den Krieg 2006 zwischen Israel und der Hisbollah beenden sollte, aber nie vollständig umgesetzt wurde. Zu den wichtigsten Punkten zählen ein Ende der Feindseligkeiten für vorerst 60 Tage, ein Rückzug der Hisbollah-Kämpfer bis zu einem Fluss rund 30 Kilometer von der israelisch-libanesischen Grenze entfernt, die Stationierung von Soldaten der libanesischen Armee im Grenzgebiet, ein schrittweiser Abzug der israelischen Bodentruppen und Maßnahmen, die verhindern, dass die Hisbollah sich wiederbewaffnet. Ende Januar sollte die Waffenruhe zwischen Israel und der Hisbollah vollständig umgesetzt sein. Zwar wurde das Abkommen bisher von beiden Seiten nicht durchweg respektiert. So wendete Israel auf der Suche nach versteckten Waffendepots der radikalschiitischen Miliz in Ortschaften des südlichen Libanon Gewalt an. Umgekehrt sollen Medienberichten zufolge immer noch einige Hisbollah-Einheiten vor Ort sein. Die ursprüngliche Frist zum Rückzug der israelischen Armee aus dem Südlibanon lief am 27.01.25 ab. Am Abend desselben Tages wurde bekannt gegeben, dass eine Einigung zwischen Libanon und Israel erzielt worden sei, dass die Rückzugsfrist bis zum 18.02.2025 verlängert werde. Im Gegenzug sollen Verhandlungen über die Rückführung von durch Israel gefangengenommenen Kämpfern der Hisbollah aufgenommen werden. Beide Seiten werfen sich gegenseitig Verletzungen des Waffenstillstandsabkommens vor. Vorwürfen des zu langsamen Abzuges stehen Vorwürfe der zu langsamen Entsendung libanesischer Streitkräfte nach Südlibanon gegenüber, die das Gewaltmonopol des Staates in der Region wiederherstellen sollten. Weiterhin sei es nach israelischen Angaben zu Razzien und Luftschlägen gegen Waffendepots und anderer Infrastruktur der Hisbollah gekommen, da die libanesischen Streitkräfte diese nicht vereinbarungsgemäß demilitarisiert hätten.
Zwar kommt es momentan nach wie vor vereinzelt zu israelischen Angriffen, jedoch beschränken sich diese auf den Süden des Libanon und auf Ziele der Hisbollah und haben sich zudem die israelischen Einsätze aufgrund des im November 2024 geschlossenen Waffenstillstandes erheblich reduziert.
Der BF stammt aus dem Distrikt Tyrus, wo nach wie vor seine beiden Schwestern und seine Eltern leben. Im Südlibanon besteht zum jetzigen Zeitpunkt weder eine erkennbare Eskalationsdynamik noch Hinweise auf bevorstehende militärische Aktionen oder Luftangriffe.
Zusammengefasst kann aus den einschlägigen Berichten nach Ansicht des BVwG ungeachtet der zweifellos problematischen Sicherheitslage daher nicht abgeleitet werden, dass bereits jedwede Rückverbringung in den Libanon zu einer maßgeblichen Gefährdung von Leib und Leben führt.
Die allgemeine wirtschaftliche Lage und Versorgungslage im Libanon ist derzeit prekär. Der Libanon befindet sich seit Jahren in einer Wirtschafts- und Finanzkrise, die zu den schlimmsten der Welt zählt. Die wirtschaftliche Situation hat sich seit Oktober 2019 immer weiter verschlechtert. Die Währung des krisengeschüttelten Libanon, die einst einen Wert von 1.500 pro USD hatte, ist seit Ende 2019 auf Talfahrt und hat seitdem über 90 % ihres Wertes verloren (ABCNEWS 19.1.2023; vgl. TNN 19.1.2023, KAKE 20.1.2023). Laut einer von der Staatendokumentation des BFA in Auftrag gegebenen Umfrage des Instituts Statistics Lebanon sind lediglich 34,84 % der in der Studie befragten Libanesen durchgehend erwerbstätig, während 17,74 % einer Gelegenheitsarbeit nachgehen (SL 2022). Steigende Arbeitslosigkeit, eine abwertende Landeswährung, eine explodierende Inflation und die Streichung von Subventionen haben es vielen Menschen erschwert, ihre Grundbedürfnisse zu decken (HRW 12.12.2022). Jedoch ist ebenso darauf hinzuweisen, dass es keine Hinweise gibt, dass eine Hungersnot im Libanon herrscht.
Vor diesem Hintergrund lässt sich allerdings nicht pauschal feststellen, dass bei einer Rückkehr in den Libanon stets eine fehlende Existenzsicherung vorliegt.
Trotz der derzeit schwierigen wirtschaftlichen und finanziellen Krise im Libanon, die durch die Auswirkungen der Explosion in Beirut, die Covid-19-Pandemie und die Flüchtlingssituation verschärft wurde, gibt es Projekte und Initiativen, die aktiv an der Verbesserung der Lage arbeiten. Die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) und andere internationale Partner unterstützen mit umfangreichen Programmen die wirtschaftliche Entwicklung, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Ausbildung von Fachkräften.
Die GIZ, die seit über 40 Jahren im Libanon tätig ist, arbeitet an verschiedenen Projekten zur wirtschaftlichen Entwicklung und Beschäftigung sowie zur Aus- und Weiterbildung der Bevölkerung. Diese Projekte sind besonders darauf ausgerichtet, den arbeitsmarktlichen Druck zu verringern und sowohl libanesischen als auch syrischen Geflüchteten neue berufliche Chancen zu bieten. Ein Schwerpunkt liegt auf der Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMUs), die durch die Krise stark belastet sind. Diese Unternehmen sind ein zentraler Bestandteil der libanesischen Wirtschaft und benötigen dringend Unterstützung, um ihre Tätigkeiten aufrechtzuerhalten.
Besonders hervorzuheben ist, dass der Libanon trotz der anhaltenden Krise durch Projekte wie diese perspektivische Arbeitsmöglichkeiten für junge Menschen und Geflüchtete schafft. Diese Initiativen richten sich nicht nur auf kurzfristige Lösungen, sondern fördern auch langfristige Maßnahmen zur Integration und wirtschaftlichen Teilhabe. Der BF, als junger, gesunder Mann mit familiärer Unterstützung, hat daher gute Voraussetzungen, um von diesen Programmen zu profitieren, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der BF trotz der wirtschaftlichen und finanziellen Krise im Libanon durch die Unterstützung internationaler Projekte, wie sie von der GIZ und anderen Organisationen angeboten werden, reale Chancen hat, sich auf dem Arbeitsmarkt des Landes zu etablieren. Diese Projekte zielen nicht nur darauf ab, die akuten Krisenfolgen zu bewältigen, sondern auch nachhaltige Lösungen für den Wiederaufbau, die wirtschaftliche Entwicklung und die Schaffung von Arbeitsplätzen. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF als arbeitsfähiger junger Mann, seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Ein Abschiebungshindernis aufgrund der wirtschaftlichen Lage kann folglich nicht erkannt werden.
Es gibt daher keine Angaben oder Hinweise darauf, dass der BF im Libanon keiner Arbeit nachgehen könnte, auch wenn es sich um Gelegenheitsarbeiten handelt. Der BF geht auch in Österreich einer beruflichen Tätigkeit nach.
Zusätzlich spricht nichts dagegen, dass die Eltern und die Schwestern des BF ihn – zumindest in der Angangszeit - finanziell unterstützten oder ihm auch Wohnraum zur Verfügung stellen können.
Seitens des BVwG bestehen daher keine Zweifel daran, dass der BF – auch mit der finanziellen Hilfe seiner Verwandten – im Libanon Fuß wird fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten führen wird können.
Es bestehen jedenfalls keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der BF bei einer Rückkehr in den Libanon in eine existenzielle Notlage geraten würde.
Zu A)
3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, solange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der GFK genießt. Gemäß Abs. 2 kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden, wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt. § 8 gilt.
Nach Art. 1 Abschnitt D GFK findet die GFK keine Anwendung auf Personen die zurzeit den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge genießen.
Eine solche Organisation ist die u.a. in den Palästinensischen Gebieten (auch im Libanon) tätige Organisation „United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East“ (UNRWA; vgl. EuGH, Urteile vom 19.12.2012 - C-364/11 - und vom 25.07.2018 - C-585/16). Die Aufgabe von UNRWA besteht im Wesentlichen darin, durch die Bereitstellung von Nothilfe, Schutz und menschlicher Entwicklung dem Wohlergehen der Palästinaflüchtlinge zu dienen (vgl. UN-GV Resolution 77/123 vom 12.12.2022 - A/RES/77/123).
Eine Registrierung bei dieser ist ein ausreichender Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme der Hilfe der UNRWA (vgl. VfGH 29.06.2013, U 706/2012 mit Hinweis aus EuGH 17.06.2010, Nawras Bolbol, C-31/09, Rz. 52).
Der BF belegte durch die vorgelegte Bestätigung der Familienregistrierung von UNRWA, dass er bei UNRWA registriert ist.
Der BF fällt daher in den Anwendungsbereich des Art. 1 Abschnitt D. der GFK bzw. Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL.
Nach Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status-RL) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.
Zu § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 01.03.2018, Ra 2017/19/0273, unter Hinweis auf die Rsp des EuGH (vgl. die E des EuGH vom 19.12.2012, El Kott, C-364/11) zu Art 12 Abs. 1 lit. a der Statusrichtlinie, festgehalten, dass mit Art. 1 Abschnitt D GFK, auf den Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL verweist, in Anbetracht der besonderen Situation der palästinensischen Flüchtlinge, für diese gezielt eine privilegierte Rechtsstellung geschaffen wurde. Asylwerber, welche unter dem Schutz einer von Art. 1 Abschnitt D GFK erfassten Organisation oder Institution stehen, sind im Gegensatz zu anderen Asylwerbern gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, genießen jedoch bei Wegfall ebendieses Schutzes oder Beistands "aus irgendeinem Grund" "ipso facto" den Schutz der Status-RL (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 80). Dabei bezieht sich die Wendung "genießt (...) den Schutz dieser Richtlinie" in Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz der Status-RL als Verweis allein auf die Flüchtlingseigenschaft und nicht auf die Eigenschaft eines subsidiär Schutzberechtigten (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 66 ff); eine Verfolgung im Sinne des Art. 2 lit. c Status-RL muss in diesem Fall gerade nicht dargetan werden. Voraussetzungen für den ipso-facto Schutz sind lediglich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung durch die Asylbehörden, ob der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL vorliegt.
Für die erforderliche Feststellung, ob der Beistand oder der Schutz von UNRWA im Sinne der Status-RL bzw. des Art. 1 Abschnitt D GFK tatsächlich nicht länger gewährt wird, haben die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen, ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebietes zwingen und somit daran hindern den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen (vgl. VwGH, 01.03.2018, Ra 2017/19/0273 mit Hinweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 61; siehe auch VfGH 29.06.2013, U 706/2012).
Ein Zwang, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, und somit ein Wegfall des Schutzes von UNRWA, hängt nicht vom Vorliegen individueller Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A GFK ab, sondern ist vielmehr auch gegeben, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es von UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274 mit Hinweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 63, 65).
Beispielsweise steht die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz an den Fremden und damit die Bejahung der Voraussetzungen zur Zuerkennung dieses Schutzstatus durch das BFA der Annahme, der Fremde könne weiterhin den Schutz durch UNRWA genießen, entgegen (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274 mit Hinweis auf VfGH 22.9.2017, E 1965/2017).
Mit Urteil vom 5. Oktober 2023 führte der EuGH in der Rechtssache C-294/22 aus, dass für die Feststellung, ob der Schutz des UNRWA nicht länger gewährt wird, weil eine Person gezwungen war, das UNRWA-Einsatzgebiet zu verlassen, nicht nachgewiesen werden muss, dass das UNRWA oder der Staat, in dem es tätig ist, die Absicht hatte, dieser Person Schaden zuzufügen oder ihr den Beistand zu entziehen. Es genügt vielmehr der Nachweis, „dass UNRWA aus objektiven oder mit der persönlichen Situation der besagten Person zusammenhängenden Gründen nicht länger in der Lage ist, ihr die Lebensbedingungen zu gewährleisten, die mit seiner Aufgabe im Einklang stehen.“ Die Unterstützung des UNRWA umfasst auch gesundheitliche Angelegenheiten (vgl. Rn 39), wobei die Aufgabe darin besteht, eine gesundheitliche Versorgung sowie Arzneimittel bereitzustellen, die den grundlegenden Bedürfnissen entspricht.
Zur Feststellung, ob der Schutz oder Beistand des UNRWA nicht länger gewährt wird, sind im Rahmen einer individuellen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände des fraglichen Sachverhalts alle Operationsgebiete des Einsatzgebietes des UNRWA zu berücksichtigen, in die ein Staatenloser palästinensischer Herkunft, der dieses Einsatzgebiet verlassen hat, eine konkrete Möglichkeit hat, einzureisen und sich dort in Sicherheit aufzuhalten (EuGH 13.1.2021, C-507/19, Bundesrepublik Deutschland, Rz 67).
3.1.2. Der BF ist als palästinensischer Flüchtling bei der UNRWA registriert, was zum Bezug der Leistungen der UNRWA berechtigt. UNRWA ist nach wie vor im Libanon tätig ist.
Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95 ist laut dahin auszulegen, dass der Schutz oder Beistand des Hilfswerks der Vereinten Nationen (für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten) (UNRWA), den ein Staatenloser palästinensischer Herkunft, der internationalen Schutz beantragt, genießt, im Sinne dieser Bestimmung als nicht länger gewährt gilt, wenn zum einen diese Organisation aus irgendeinem Grund, auch aufgrund der allgemeinen Lage, die in dem Operationsgebiet des Einsatzgebiets dieser Organisation herrscht, in dem dieser Staatenlose seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, nicht in der Lage ist, diesem Staatenlosen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung seiner Schutzbedürftigkeit, gemäß ihrem Auftrag menschenwürdige Lebensbedingungen zu gewährleisten, ohne dass er nachweisen müsste, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen von dieser allgemeinen Lage spezifisch betroffen ist, und wenn sich zum anderen der betroffene Staatenlose palästinensischer Herkunft im Fall seiner Rückkehr in dieses Operationsgebiet in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet, gegebenenfalls unter Berücksichtigung seiner Schutzbedürftigkeit, wobei die Verwaltungsbehörden und die Gerichte verpflichtet sind, eine individuelle Prüfung jedes auf diese Bestimmung gestützten Antrags auf internationalen Schutz vorzunehmen, in deren Rahmen das Alter der betreffenden Person relevant sein kann. Der Beistand oder Schutz des UNRWA ist insbesondere dann als gegenüber dem Antragsteller nicht länger gewährt anzusehen, wenn diese Organisation aus irgendeinem Grund keinem Staatenlosen palästinensischer Herkunft, der sich in dem Operationsgebiet ihres Einsatzgebiets aufhält, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, menschenwürdige Lebensverhältnisse und ein Mindestmaß an Sicherheit mehr gewährleisten kann. Die Frage, ob der Beistand oder Schutz des UNRWA als nicht länger gewährt gilt, ist im Hinblick auf den Zeitpunkt zu beurteilen, zu dem der Staatenlose das Operationsgebiet des Einsatzgebiets des UNRWA, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, verlassen hat, auf den Zeitpunkt, zu dem die zuständigen Verwaltungsbehörden über seinen Antrag auf internationalen Schutz entscheiden, oder auf den Zeitpunkt, zu dem das zuständige Gericht über einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, mit der dieser Antrag abgelehnt wird, entscheidet (vgl. EuGH 13.06.2024, El Kott, C-563/22, Rn. 90)
Der BF gab zur Begründung seines Schutzbegehrens an, er sei zum Verlassen seiner Herkunftsregion und somit des Schutzbereiches der UNRWA gezwungen gewesen, weil er dort aufgrund der militärischen Angriffe durch Israel, von islamistischen Organisationen nicht sicher sei und er aufgrund der wirtschaftlichen Lage seine Existenz nicht sichern könne. Diese Bedrohungen würden auch weiterhin bestehen. Aus in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen war diesem Vorbringen in der Gesamtheit jedoch mangels glaubhafter Angaben dazu nicht zu folgen und damit schon diesbezüglich das Vorliegen von „nicht (vom Beschwerdeführer) zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Gründen" nicht festzustellen.
Nach dem Terrorangriff der Hamas auf Israel am 07.10.2023 hat sich die Sicherheitslage im Libanon verschärft. Die schiitische Hisbollah begann zur Unterstützung der Hamas-Militanten den Beschuss von israelischem Territorium von ihren Stützpunkten im Südlibanon. Die Angriffe aus dem libanesischen Gebiet zogen Israels Reaktion an. Seit Mitte September 2024 führte Israel eine Reihe von Angriffen auf Hisbollah-Personal durch. Am 1. Oktober 2024 überquerten israelische Truppen die Landgrenze zum Libanon. Es gab erste Zusammenstöße zwischen israelischen und Hisbollah-Kräften. Anschließend führte das israelische Militär wahllose Luftangriffe am Stadtrand von Beirut durch, gefolgt von Angriffen auf Ziele im Zusammenhang mit der Hisbollah in den folgenden Tagen in den Provinzen: Nabatieh, Bekaa, Baalbek-Hermel und Mont Lebanon. Israel versuchte, Militante, Raketenwerfer und Munitionsdepots zu eliminieren. Entsprechend den jüngsten Erkenntnissen und dem aktuellen Update-Bericht hat die Sicherheitslage im ganzen Staatsgebiet Libanons merklich entspannt und verbessert hat. Ende November trat ein Waffenstillstandsabkommen zwischen Israel und Libanon in Kraft. Diese Vereinbarung führte zu einer nachhaltigen Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage. Zwar wurde das Abkommen bisher von beiden Seiten nicht durchwegs respektiert. So wendete Israel auf der Suche nach versteckten Waffendepots der radikalschiitischen Miliz in Ortschaften des südlichen Libanon Gewalt an. Umgekehrt sollen Medienberichten zufolge immer noch einige Hisbollah-Einheiten vor Ort sein. Die zuvor bestehenden Risiken und Gefährdungen haben sich insgesamt spürbar verringert, sodass die Region im Südlibanon gegenwärtig nicht mehr durch dieselben Sicherheitsbedenken geprägt ist wie noch in früheren Berichtsperioden. Diese Entwicklung zeigt eine Stabilisierung auf, die bei der Einschätzung der aktuellen Lage angemessen zu berücksichtigen ist.
Zur Versorgungslage durch UNRWA gegenüber palästinensischen Flüchtlingen ist anzumerken, dass palästinensische Flüchtlinge im Libanon überwiegend in prekären Bedingungen leben. Die medizinische Versorgung sowie die Gewährleistung einer schulischen Bildung erfolgt ausschließlich vom UNRWA-Hilfswerk bzw. Hilfsleistungen anderer NGOs (z.B. des Palästinensischen Roten Halbmondes). Dass die Eltern sowie beide Schwestern des BF weiterhin vor Ort im eigenen Haus der Familie verblieben, die beiden Schwestern Nachhilfeunterricht gaben, war jedoch ebenso als wesentliches Indiz dafür zu werten, dass der BF nicht gezwungen war, den Libanon aus solchen Gründen zu verlassen und ist somit auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Libanon völlig auf sich allein gestellt und ohne jede soziale Unterstützung wäre. Es sind zudem keine Gründe ersichtlich, warum der BF als junger erwachsener Mann nicht selbst im Libanon einer Erwerbstätigkeit nachgehen können sollte, auch wenn es sich anfänglich um Gelegenheitsarbeiten handelt. Er ist im Libanon aufgewachsen, hat dort die überwiegende Zeit seines Lebens verbracht, hat dort eine mehrjährige Schulausbildung sowie eine Berufsausbildung erfolgreich absolviert, ging nachher beruflichen Tätigkeiten nach, wurde dort sozialisiert und es kam nicht hervor, dass er im Libanon keine familiären und privaten Anknüpfungspunkte mehr hat. Da eine Wohnmöglichkeit bei der Familie im eigenen Haus besteht, ist jedenfalls von einer Deckung der Grundbedürfnisse auszugehen. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
Auch aus den vom BVwG getroffenen Feststellungen zur aktuellen allgemeinen Lage im Libanon ergaben sich keine stichhaltigen Hinweise darauf, dass der BF seine Grundbedürfnisse nicht decken könne. Auch angesichts dessen sowie einer teils schwierigen allgemeinen Versorgungslage stellt sich die Lage im Libanon jedoch nicht dergestalt dar, dass jeder dort Lebende etwa mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Zwar ist den herangezogenen länderkundlichen Informationen zu entnehmen, dass eine Einreise von staatenlosen Palästinensern in den Libanon Auflagen durch die Behörden unterliegen. Bei Einhaltung der administrativen Vorschriften zeigt sich hiermit, dass eine Einreise für den BF nicht schlichtweg unmöglich ist, nicht zuletzt da freiwillige Ausreisen von staatenlosen Palästinensern in den Libanon dokumentiert sind. Dass der BF durch individuelle Umstände in diesen Bereichen direkt betroffen ist, brachte er nicht bzw. nicht glaubwürdig vor.
Anderweitige außerhalb des Einflussbereiches des BF liegende Gründe für die Unmöglichkeit einer Inanspruchnahme des Beistands der UNRWA wurden weder substantiiert behauptet noch waren sie von Amts wegen festzustellen, zumal auch die Länderberichte nicht aufzeigten, dass eine Ausreise dorthin grundsätzlich unmöglich wäre oder die UNRWA ihre Aufgaben im Libanon wegen eines aktuellen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nicht mehr (ausreichend) wahrnehmen kann oder aus sonstigen Gründen nicht (mehr) vor Ort agieren würde und dort ihre Aktivitäten eingestellt hätte.
Anderweitige außerhalb des Einflussbereiches des BF liegende Gründe für die Unmöglichkeit einer Inanspruchnahme des Beistands der UNRWA wurden weder substantiiert behauptet noch waren sie von Amts wegen festzustellen, zumal auch die länderkundlichen Informationen zur Herkunftsregion des BF nicht aufzeigten, dass eine Ausreise dorthin grundsätzlich unmöglich wäre oder die UNRWA ihre Aufgaben im Libanon wegen eines aktuellen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nicht mehr (ausreichend) wahrnehmen kann oder aus sonstigen Gründen nicht (mehr) vor Ort agieren würde und dort ihre Aktivitäten eingestellt hätte.
Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde sohin zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.2. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat
3.2.1. Im Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 19.12.2012, C-364/11 (Mostafa Abed El Karem El Kott u.a.), wurde u.a. klargestellt, dass die sogen. Status- oder Qualifikations-Richtlinie 2004/83 - im Gegensatz zur Genfer Konvention, die nur die Flüchtlingseigenschaft regelt - zwei unterschiedliche Schutzregelungen vorsieht, nämlich zum einen die Flüchtlingseigenschaft und zum anderen den durch den subsidiären Schutz gewährten Status. Daher sei die Wendung „genießt … den Schutz dieser Richtlinie“ in Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83 als Verweis allein auf die Flüchtlingseigenschaft aufzufassen, da sonst dieser Unterschied zwischen dem durch die Genfer Konvention und dem durch diese Richtlinie gewährten Schutz verkannt würde; diese Bestimmung geht nämlich auf Art. 1 Abschnitt D der Genfer Konvention zurück, in deren Licht diese Richtlinie auszulegen ist. Jedenfalls schließt Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/83 dadurch, dass er sich allein auf die Flüchtlingseigenschaft bezieht, niemanden vom subsidiären Schutz im Sinne von Art. 2 Buchst. e dieser Richtlinie aus, und deren Art. 17, der die Gründe für den Ausschluss vom subsidiären Schutz aufführt, nimmt in keiner Weise auf die Gewährung des Schutzes oder Beistands einer Organisation wie der UNRWA Bezug (Rn 66 – 68). Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass vom europäischen Gesetzgeber eine Vermengung der einzelnen Schutzformen (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutzstatus) beabsichtigt war und sind daher Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes gesondert zu prüfen. Bei einer Interpretation des Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/83 in dem Sinne, dass eine Situation, die die Gewährung von subsidiären Schutz erfordert, auch „als irgendein Grund“ im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren wäre, würde dies im Übrigen im Ergebnis dazu führen, dass es zu einer Asylgewährung aus Gründen kommt, die aber in Wahrheit lediglich die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen.
Durch die Neufassung der Richtlinie 2004/83 in Form der Richtlinie 2011/95/EU v. 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz …, welche an die Stelle der Richtlinie aus 2004 trat, ergab sich diesbezüglich keine Änderung in der Rechtslage.
3.2.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:
„§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.[…]“
Gemäß § 6 Abs. 2 2. Satz AsylG ist der § 8 AsylG auch auf jene Fälle anzuwenden, in denen es zur Abweisung des Asylbegehrens wegen des Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 AsylG gekommen ist.
Somit ist zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Gemäß der Judikatur des EGMR muss ein BF die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) nicht damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.
3.2.3. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Stichhaltige Hinweise darauf, dass der BF im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, kamen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervor.
Die allgemeine Sicherheitslage im Libanon ist – auch angesichts des Terrorangriffs der Hamas auf Israel am 07.10.2023 und den damit einhergehenden Auswirkungen auf den Libanon - als angespannt zu werten. Ebenso ist festzuhalten, dass sich am 04.08.2020 im Hafen von Beirut eine verheerende Explosion mit 218 Toten und rund 7.000 Verletzten ereignete. 300.000 Menschen wurden obdachlos und große Teile der Stadt wurden stark beschädigt. Tausende zogen in der Folge zu Protesten auf die Straßen und forderten eine umfassendere Aufklärung der Hintergründe der Explosion. Der Libanon leidet daher unter einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise. Es kommt zu Demonstrationen, Straßenblockaden, Streiks und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Gruppierungen sowie zwischen Demonstrierenden und Sicherheitskräften. Dabei werden vereinzelt auch Schusswaffen eingesetzt (EDA 14.2.2023). Diebstähle, Schießereien und Zusammenstöße nehmen zu, da immer mehr Menschen verzweifelt versuchen, über die Runden zu kommen, was manchmal zu tödlichen Auseinandersetzungen führt. Die sich verschlechternde Sicherheitslage stellt eine besondere Herausforderung für die libanesischen Sicherheitskräfte dar, die ohnehin schon mit der Wirtschaftskrise zu kämpfen haben, durch die ihre Ressourcen schrumpfen und die Gehälter ihrer Mitarbeiter gekürzt werden (NL 27.9.2022).
Im Hinblick auf den Terrorangriff der Hamas auf Israel am 07.10.2023 und die daraus resultierenden Folgen für den Libanon ist Folgendes anzumerken:
Aktuell ist festzuhalten, dass es in diesem Zusammenhang zu keiner Eskalation des Konflikts gekommen ist und es aufgrund des Waffenstillstandes zu einer erheblichen Verringerung von israelischen Angriffen kam, die sich vor allem auf Ziele der Hisbollah beschränken.
Der BF kann in seine Heimatregion zurückkehren und hat dort auch die Möglichkeit finanzielle Unterstützung durch seine Schwestern und seine Eltern zu erhalten bzw. bei diesen zu wohnen.
Soweit es zwischenzeitig vor dem Hintergrund der allgemein bekannten Ereignisse im Libanon zu punktuellen Veränderungen der Lage im Libanon gekommen ist, war als notorisch festzustellen, dass sich diese als Einzelereignisse und regional begrenzt darstellen. Für die Heimatregion des BF können aktuell keine gravierenden Auswirkungen der Ereignisse im Libanon aus den länderkundlichen Feststellungen abgeleitet werden, welche für die Gewährung von subsidiären Schutz relevant wären. Aus diesen Feststellungen resultiert folgerichtig auch, dass das reale Risiko einer gravierenden Verletzung der Rechtssphäre des BF aufgrund der aktuellen Ereignisse in der Region als nicht wahrscheinlich anzusehen ist.
Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137-14, zur Frage der Zuerkennung von subsidiärem Schutz, in welchem sich der VwGH mit der Frage einer Rückkehrgefährdung iSd Art. 3 EMRK aufgrund der bloßen allgemeinen Lage (hier: Irak), insbesondere wegen wiederkehrenden Anschlägen und zum anderen einer solchen wegen – kumulativ mit der allgemeinen Lage – zu berücksichtigenden individuellen Faktoren, befasst hat und die Revision gegen das Erkenntnis des BVwG als unbegründet abgewiesen wurde.
Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen liegen im gegenständlichen Fall auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte für die Annahme einer die physische Existenz des BF nur unzureichend sichernden Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), vor. Dies angesichts seiner eigenen Selbsterhaltungsfähigkeit, die aus seiner Arbeitsfähigkeit sowie der Schulbildung und Berufserfahrung im Herkunftsstaat resultiert und in Anbetracht seiner familiären Anknüpfungspunkte im Libanon, wobei die Eltern und die beiden Schwestern nach wie vor im Libanon leben und wohin der BF zurückkehren kann.
Zur individuellen Versorgungssituation des BF wird festgestellt, dass dieser im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Beim BF handelt es sich um einen mobilen, gesunden, arbeitsfähigen Mann, welcher über eine mehrjährige Schulausbildung, eine Ausbildung als XXXX . Der BF hat Berufserfahrung als XXXX . Er geht in Österreich einer beruflichen Tätigkeit nach. Eine Arbeitsunfähigkeit des BF konnte – wie oben näher dargelegt – nicht festgestellt werden. Es steht dem BF frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Der BF verfügt im Herkunftsstaat sohin über eine hinreichende Existenzgrundlage. Die Schwestern und die Eltern und ist aufgrund dieser familiären Anknüpfungspunkte davon auszugehen, dass der BF bei seiner Schwester Unterkunft und Unterstützung finden kann oder ihn diese auch bei einer Wohnsitznahme finanziell unterstützen kann.
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet im Übrigen nicht aus, um die Verletzung des nach Art 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 25.07.2023, Ra 2023/20/0289).
Dass der BF an allfälligen gravierenden Erkrankungen leiden würden, wurde von ihm nicht ins Treffen geführt und ist auch sonst nicht hervorgekommen.
Weitere, in den Personen des BF begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine allfällige, Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
3.3. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung
3.3.1. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 57 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die gegenständlichen, nach unrechtmäßiger Einreise in Österreich gestellten, Anträge auf internationalen Schutz waren abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fallen die BF nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
Der Aufenthalt des BF ist nicht geduldet. Der BF ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt im obigen Sinn.
Es liegen folglich keine Umstände vor, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
3.3.2. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 3 FPG ist unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen. Die Erlassung der Entscheidung ist zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 AsylG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
3.3.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie hier der Rückkehrentscheidung, kann folglich ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Vom Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.
Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig.
Artikel 8 EMRK schützt das Privatleben umfassend und sichert dem Einzelnen einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten kann.
3.3.4. Der BF reiste im Mai 2024 nach Österreich ein. Die BF hat keine Verwandten in Österreich. Der BF bezog bis XXXX Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber und ist seit XXXX laufend als XXXX erwerbstätig. Der BF lebt an keiner fixen Adresse. Er übernachtet bei verschiedenen Freunden. Der BF hat keine Deutschqualifizierungsmaßnahmen besucht. Er spricht und versteht die deutsche Sprache nur wenig. Der BF verfügt über soziale und freundschaftliche Kontakte in Österreich. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
3.3.5. Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens der BF1-3 im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.
3.3. 6 Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:
Der BF verfügt über keine familiären Bindungen in Österreich. Da somit im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers zu verneinen ist, bleibt zu prüfen, ob mit der Ausweisung ein Eingriff in deren Privatleben einhergeht.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Der BF hält sich erst seit Mai 2024 in Österreich auf und war sein Aufenthalt nach der gegenständlichen Antragstellung auch bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigungen als Asylwerber rechtmäßig. Dies musste dem BF bewusst gewesen sein.
Der BF verfügt über geringe Deutschkenntnisse und pflegt soziale und freundschaftliche Kontakte, wobei selbst dann, wenn ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
Der BF ist seit XXXX als XXXX erwerbstätig. Was die Erwerbstätigkeit betrifft so ist festzuhalten, dass daraus nicht auf eine hinreichende berufliche Integration geschlossen werden kann. Zwar kommt dieser Tätigkeit des BF im Rahmen der Interessensabwägung eine gewisse Bedeutung zu, wobei es zu bedenken gilt, dass der BF sich während der Aufnahme dieser Tätigkeit seines unsicheren Aufenthaltes in Österreich bewusst sein musste. Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612 und VwGH 29.06.2010, 2010/18/0195 jeweils mit weiteren Nachweisen).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva). Die illegale Weiterreise nach Deutschland stellt
Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF stellt der Judikatur folgend weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420).
Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene BF den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbrachte, dort sozialisiert wurde, zur Schule ging, hingegen die Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet im Vergleich zu seinem Lebensalter als kurz zu bezeichnen ist, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal sie dort familiäre Anknüpfungspunkte in Form von seiner Schwestern und seinen Eltern hat und er die Sprache des Herkunftsstaates beherrscht.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt. Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. VwGH 5.6.2019, Ra 2019/18/0078, mwN).
Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allerdings regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 10.4.2019 Ra 2019/18/0049, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN; dort auch zur Bedeutung einer Lehre iZm Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK).
Ungeachtet der Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers ist im gegenständlichen Fall nicht zu erkennen, dass die Interessenabwägung insbesondere betreffend die Berufstätigkeit des Beschwerdeführers miteinbezogen, zu einem Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen führt (vgl. zB VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0049 und Ra 2019/18/0058; 18.9.2019, Ra 2019/18/0212; 23.10.2019, Ra 2019/19/0289; 20.11.2019, Ra 2019/20/0269).
Es ist davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12.06.2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007).
In Anbetracht der sprachlichen, beruflichen sowie sozialen Integration betreffenden Rechtsposition des BF im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Es liegt ein erst seit Juli 2022 dauernder faktischer Aufenthalt des BF in Österreich vor, während dessen dem BF die Ungewissheit seines weiteren Verbleibes im Bundesgebiet bewusst sein musste.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.
Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
3.4. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Im gegenständlichen Fall liegen im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die Abschiebung in den Libanon unzulässig wäre.
3.5. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Die in Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides festgelegte Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 1 bis 3 FPG und war daher nicht zu beanstanden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Schutz oder Beistand des UNRWA, Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und der Auslegung des Begriffs der Glaubhaftmachung, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. Entsprechende einschlägige Judikatur wurde bereits zitiert.
Ebenso wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.
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