Bundesverwaltungsgericht G314 2314157-1

G314 2314157-1Tribunal Administrativo Federal31 de out. de 2025

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Regest

Aufenthaltsverbot Herabsetzung

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Bundesverwaltungsgericht G314 2314157-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:G314.2314157.1.01

Spruch

G314 2314157-1/18E

ENDERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des ungarischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2025, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots samt Nebenentscheidungen zu Recht:

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in Spruchpunkt I. (Spruchpunkt II. bleibt unverändert) richtig zu lauten hat: „Gemäß § 67 Abs 1 und Abs 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein mit vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) hält sich seit XXXX (mit Unterbrechungen) im Bundesgebiet auf.

Nachdem im Jahr XXXX ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingestellt worden war, wurde er in Österreich insgesamt drei Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, in erster Linie wegen Straftaten zum Nachteil seiner Ex-Ehefrau.

Nach der Verurteilung zu einer Geldstrafe im XXXX wurde er im XXXX durch das BFA über die geplante Erlassung eines Aufenthaltsverbots informiert und aufgefordert, eine Stellungnahme zu seinem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet abzugeben. Auf diese Aufforderung reagierte er nicht.

Die Ex-Ehefrau des BF wurde am XXXX vor dem BFA als Zeugin einvernommen.

Im XXXX wurde der BF zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.

Am XXXX wurde der BF verhaftet; am XXXX wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Im Rahmen der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am XXXX wurde er darüber informiert, dass beabsichtigt sei, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, und im Auftrag des BFA dazu befragt. Seine Ex-Ehefrau wurde in diesem Zusammenhang erneut als Zeugin vor dem BFA vernommen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF – ausgehend von den strafgerichtlichen Verurteilungen vom XXXX und XXXX – gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Da er sich XXXX mehr als sechs Monate nicht im Bundesgebiet aufgehalten habe, sei die Kontinuität seines Aufenthalts unterbrochen, sodass der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 zweiter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden sei. Er habe sich gegenüber seiner Ex-Ehefrau und den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern gewalttätig verhalten. Aufgrund der Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen sei von einer sehr hohen Wiederholungsgefahr auszugehen. Er habe Alkohol und Suchtgift konsumiert und sei in Deutschland wegen eines Suchtgiftdelikts vorbestraft. Ein mit zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot stelle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF dar und sei notwendig, um der von ihm ausgehenden Gefährdung zu begegnen und die Sicherheit seiner Ex-Ehefrau und der Kinder zu gewährleisten.

Dieser Bescheid wurde dem BF am XXXX .2025 durch persönliche Übergabe zugestellt.

Am XXXX wurde der BF zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die er aktuell in der Justizanstalt XXXX verbüßt.

Vertreten durch die BBU GmbH erhob der BF eine Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX , mit der er neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung die ersatzlose Behebung des Aufenthaltsverbots, hilfsweise die Reduktion von dessen Dauer, beantragt und eventualiter auch einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag stellt. Vertreten durch den Rechtsanwalt XXXX brachte er eine weitere Beschwerde ein, mit der er die ersatzlose „Aufhebung“ (gemeint offenbar: Behebung) des angefochtenen Bescheids sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Beide Beschwerden werden im Wesentlichen damit begründet, dass für den BF infolge des mittlerweile eingetretenen Gesinnungswandels eine positive Zukunftsprognose zu erstellen sei, zumal er inzwischen bereit sei, Hilfe und Therapien anzunehmen. Er halte sich schon seit mehr als zehn Jahren (mit einer sechsmonatigen Unterbrechung XXXX ) in Österreich auf und sei hier integriert; aufgrund seiner privaten und familiären Kontakte, insbesondere zu seinen in Österreich lebenden Kindern, die ihm sehr wichtig seien, würden seine persönlichen Interessen an einem Verbleib das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung überwiegen. Er habe sich gegenüber seinen Kindern nicht aggressiv erhalten; seine Verurteilungen seien auf Auseinandersetzungen mit seiner Ex-Ehefrau im Zusammenhang mit der Trennung zurückzuführen.

Das BFA legte die Beschwerden samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, erstattete eine ausführliche Gegenäußerung und beantragte, sie als unbegründet abzuweisen.

In der Folge wurde dem BVwG das zuletzt gegen den BF ergangene Strafurteil nachgereicht. In einer ergänzenden Stellungnahme vom XXXX wies er darauf hin, dass das Strafgericht mit einer Freiheitsstrafe im unteren Drittel des Strafrahmens das Auslangen gefunden habe.

Mit Teilerkenntnis vom 23.06.2025, G314 2314157-1/6Z, wies das BVwG den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurück, die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) dagegen als unbegründet ab und sprach aus, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuzuerkennen.

Am XXXX 2025 übermittelte das Polizeikooperationszentrum Schaanwald dem BVwG auftragsgemäß Informationen zum Aufenthalt des BF in der Schweiz.

Mit dem Schreiben vom XXXX .2025 teilte der Rechtsanwalt XXXX die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zum BF mit.

Mit Eingabe vom XXXX .2025 übermittelte der BF dem BVwG eine Bestätigung über die Teilnahme an einem psychologischen Behandlungsprogramm für Gewalttäter.

Am 09.10.2025 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an der der BF, sein Rechtsvertreter und ein Vertreter des BFA teilnahmen und bei der der BF als Partei vernommen wurde. Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs 3 VwGVG.

Feststellungen:

Der BF ist ein am XXXX in der ungarischen Stadt XXXX geborener ungarischer Staatsangehöriger. Er beherrscht neben seiner ungarischen Erstsprache auch die deutsche Sprache auf gutem Niveau.

Der BF wuchs in Ungarn bei seinen Großeltern auf und absolvierte dort die Pflichtschule. Danach machte er Ausbildungen zum XXXX und zum XXXX und war in Ungarn unselbständig erwerbstätig.

Ab XXXX ging der BF in Österreich immer wieder einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach. Konkret war er im Bundesgebiet von XXXX , von XXXX , von XXXX , von XXXX , von XXXX , von XXXX , von XXXX , von XXXX , von XXXX , von XXXX , von XXXX , von XXXX , von XXXX , von XXXX , von XXXX , von XXXX , von XXXX , von XXXX , von XXXX , von XXXX , am XXXX bis XXXX , von XXXX und von XXXX vollversichert erwerbstätig; am XXXX , von XXXX und von XXXX war er geringfügig beschäftigt. Zwischenzeitig bezog er immer wieder Arbeitslosengeld, und zwar von XXXX , von XXXX , von XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX , von XXXX , von XXXX und von XXXX . Zuletzt war er im Bundesgebiet von XXXX bis zu seiner Festnahme am XXXX wieder vollversichert erwerbstätig.

Am XXXX wurde dem BF eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt.

Der BF war im Bundesgebiet im XXXX und XXXX zunächst nur mit Nebenwohnsitz gemeldet. Von XXXX bis XXXX bestand erstmals eine Hauptwohnsitzmeldung. Von XXXX und von XXXX bestanden wiederum Nebenwohnsitzmeldungen. Von XXXX bestanden durchgehend Hauptwohnsitzmeldungen, danach liegt erst wieder ab XXXX eine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich vor.

Der BF hielt sich von XXXX nicht in Österreich auf, ohne dass dafür wichtige Gründe vorgelegen wären. Danach hielt er sich mehr als fünf Jahre lang kontinuierlich, also stets mehr als sechs Monate im Jahr, im Inland auf. Nach diesem Zeitraum war er nie mehr als zwei aufeinander folgende Jahre aus Österreich abwesend. Im Zeitraum XXXX hielt er sich (abgesehen von einigen kurzen Besuchen) nicht in Österreich auf. In den Monaten XXXX hielt er sich hauptsächlich in der Schweiz auf, wo er ohne die erforderliche Registrierung einer Erwerbstätigkeit nachging. Deshalb wurde dort gegen ihn eine von XXXX gültige Einreisesperre wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung verhängt. Ab XXXX hielt er sich vorwiegend in Ungarn auf. Seit XXXX hält er sich wieder durchgehend in Österreich auf.

Der BF war von XXXX mit der in Österreich lebenden ungarischen Staatsangehörigen XXXX , die mit ihm gemeinsam in das Bundesgebiet gezogen war, verheiratet. Der Ehe entstammen die am XXXX geborene XXXX und der am XXXX geborene XXXX ; beide sind ungarische Staatsangehörige. Nach der Scheidung lebte die Familie noch bis XXXX in einem gemeinsamen Haushalt zusammen. Seither lebt XXXX , die mittlerweile alleine mit der Obsorge für die beiden Kinder betraut ist, mit ihnen ohne den BF in einer Wohnung in XXXX . Der BF hatte vor seiner nunmehrigen Inhaftierung regelmäßig persönliche (Besuchs-)Kontakte zu seinen Kindern, die er allerdings teilweise nur eingeschränkt im Rahmen institutioneller Begleitung ausüben durfte. Seit er in Haft ist, hat er zu den Kindern weder persönlich noch telefonisch Kontakt.

Am XXXX hatte der BF mit dem Bruder von XXXX , der damals in Österreich zu Besuch war, eine Auseinandersetzung, bei der er ihm mit dem Handrücken ins Gesicht schlug. Das BFA prüfte nach diesem Vorfall die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF, sah aber die Voraussetzungen dafür mangels Erfüllung des als relevant angesehenen Gefährdungsmaßstabs des § 66 Abs 1 letzter Satzteil FPG nicht als erfüllt an, sodass das Verfahren mit Aktenvermerk vom XXXX eingestellt wurde.

Vor der nunmehrigen Haft war der BF häufig alkoholisiert; er konsumierte auch Suchtgift (Kokain und Cannabisprodukte) sowie Testosteron, das er ohne ärztliche Verschreibung im Internet bezog. Im XXXX wurde er in Deutschland wegen unerlaubtem Besitz von (nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmten) Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe verurteilt, weil im XXXX bei einer Polizeikontrolle in seinem Auto Kokain gefunden worden war.

Der BF verhielt sich gegenüber XXXX , die er schon XXXX kennengelernt hatte, von Anfang an eifersüchtig und besitzergreifend. Es kam schon in Ungarn immer wieder zu Streitigkeiten, Drohungen, Beschimpfungen und Übergriffen. Nach der gemeinsamen Übersiedlung nach Österreich übte er weiterhin physische und psychische Gewalt gegen sie aus, die er nach der Scheidung verstärkt fortsetzte, sodass sie mehrmals Verletzungen erlitt. Er verhielt sich auch gegenüber seinen Kindern aggressiv, beschimpfte sie und setzt Schläge auf das Gesäß und Ohrfeigen als Erziehungsmittel ein. Gegen ihn wurden deshalb mehrmals polizeiliche Betretungs- und Annäherungsverbote zum Schutz vor Gewalt sowie einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt erlassen.

Am XXXX , als die Familie kurz nach der Scheidung noch in einer Wohnung zusammenlebte, provozierte der BF einen Streit mit XXXX , beschimpfte sie und packte sie vor den Augen der gemeinsamen Kinder von hinten im Würgegriff, fiel mit ihr gemeinsam auf das Bett und schlug ihr danach mehrmals mit der Faust ins Gesicht. Sie erlitt dadurch Prellungen im Bereich des Kinns und der Stirn. Aufgrund dieses Vorfalls wurde der BF mit dem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , wegen des Vergehens der Körperverletzung (§ 83 Abs 1 StGB) rechtskräftig zu einer Geldstrafe (140 Tagessätze á EUR 8) verurteilt. Bei der Strafbemessung wurden sein bisher ordentlicher Lebenswandel und der Widerspruch der Tat zu seinem sonstigen Verhalten als mildernd berücksichtigt, als erschwerend hingegen die Tatbegehung gegenüber seiner Ex-Ehefrau in Anwesenheit der minderjährigen Kinder.

Nach dieser Tat zog XXXX mit den Kindern vorübergehend in ein Frauenhaus. Sie haben seither nicht mehr mit dem BF zusammengelebt. Er suchte danach weiterhin immer wieder die Nähe zu ihr, um den Kontakt aufrechtzuerhalten und die Kinder zu besuchen, aber auch, weil er nicht wollte, dass sie eine andere (Liebes-)Beziehung eingeht.

Am XXXX versetzte der BF XXXX in Anwesenheit der Kinder im Zuge eines Streits aus Eifersucht mehrere Bisse in den linken Arm, wodurch sie Hämatome erlitt. Gegen ihn wurden deshalb ein Betretungs- und Annäherungsverbot sowie ein Waffenverbot ausgesprochen. Es wurde eine einstweilige Verfügung erlassen, nach der er sich dem Wohnort von XXXX und der Schule der gemeinsamen Kinder nicht nähern durfte und Treffen mit den Kindern nur mit institutioneller Begleitung erlaubt waren.

Im XXXX versuchte der BF, XXXX durch eine gefährliche Drohung zur (Wieder-)Aufnahme einer Liebesbeziehung mit ihm zu nötigen, indem er zu ihr sagte, sie werde niemandem gehören, er werde ihr Gesicht aufschneiden, es mit Säure verletzen und sie hässlich machen, damit niemand sie brauche. Im Zeitraum XXXX beging er überdies vier Ladendiebstähle in Bekleidungs- und Elektronikgeschäften, wobei der Gesamtwert der Beute mehr als EUR 1.500 betrug.

Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde der BF aufgrund der zwischen XXXX und XXXX begangenen Taten wegen der Vergehen der Körperverletzung, der Nötigung und des Diebstahls (§§ 83 Abs 1; 15, 105 Abs 1; 127 StGB) rechtskräftig zu einer fünfmonatigen, für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe und zur Zahlung von EUR 933,98 an das bestohlene Bekleidungsgeschäft verurteilt. Bei der Strafbemessung wertete das Gericht das umfassende und reumütige Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung durch Rückgabe von Diebesgut und den teilweisen Versuch als mildernd, den raschen Rückfall, das Zusammentreffen von Vergehen, die einschlägige Vorstrafe und die Tatbegehung während eines anhängigen Strafverfahrens dagegen als erschwerend.

Im XXXX zeigte XXXX weitere gegen sie gerichtete Straftaten des BF bei der Polizei an. Am XXXX wurde gegen ihn deshalb ein Betretungs- und Annäherungsverbot in Bezug auf ihre Wohnung und im XXXX eine einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt erlassen. Da der BF in der Folge mehreren polizeilichen Vernehmungsterminen nicht Folge leistete und trotz mehrmaliger Versuche nicht in seiner Wohnung angetroffen wurde, vor der jedoch an ihn adressierte behördliche Schriftstücke zerrissen vorgefunden wurden, wurde er am XXXX aufgrund einer Festnahmeanordnung wegen Flucht- und Tatbegehungsgefahr verhaftet. In seiner Wohnung wurden Suchtgift (Haschisch zum Eigenbedarf), Testosteron, das er ohne ärztliche Verschreibung konsumiert hatte, sowie ein Messer mit 14 cm Klingenlänge sichergestellt. Das gegen den BF wegen der verbotenen Substanzen geführte Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 192 Abs 1 Z 1 StPO eingestellt, weil ein allfälliger, deshalb gefällter Schuldspruch keine wesentliche Änderung der Strafe bewirkt hätte.

Am XXXX wurde der BF in die Justizanstalt XXXX eingeliefert und am XXXX in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde er wegen der Vergehen der Körperverletzung (§ 83 Abs 1) und der fortgesetzten Gewaltausübung (§ 107b StGB) sowie des Verbrechens der schweren Nötigung (§§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB) rechtskräftig zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe sowie zur Zahlung eines Teilschadenersatzbetrags von EUR 500 an seine Ex-Ehefrau verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er von XXXX bis XXXX fortgesetzt Gewalt gegen sie ausgeübt hatte, indem er ihr zumindest zwei Mal im Monat Schläge mit der flachen Hand oder mit der Faust auf ihren Kopf oder Oberkörper versetzt und sie gefährlich mit einer Verletzung am Körper bedroht hatte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen und dazu zu nötigen, es zu unterlassen, sich von ihm zu trennen bzw. den Kontakt abzubrechen. Insbesondere hatte er ihr damit gedroht, sie umzubringen und im Wald zu vergraben, und mehrfach geäußert, dass er sie umbringen werde, sollte sie einen neuen Partner haben oder ihn verlassen. Am XXXX hatte er sie geschlagen, sodass sie bei einer Abwehrhandlung eine Verletzung des proximalen Interphalangealgelenks des linken Ringfingers und einen Abrissbruch beim mittleren Glied des kleinen linken Fingers erlitten hatte. Am XXXX hatte er ihr gegenüber geäußert, dass er ihr ein Messer in den Kopf rammen werde. Außerdem hatte er sie XXXX durch eine gefährliche Drohung mit dem Tod zur Unterlassung der Trennung oder des Kontaktabbruchs genötigt, indem er eine Waffe in die Richtung ihrer Brust richtete und sagte: „Willst du noch bei mir sein, oder ich schieße dich ab“, bevor er mit der Waffe in die Luft schoss. Im Sommer XXXX hatte er seine unmündige Tochter durch Schläge auf den Rücken, die eine Verletzung in Form von Rötungen zur Folge hatten, verletzt. Bei der Strafbemessung als mildernd wurde das umfassende und reumütige Geständnis gewertet, als erschwerend dagegen die Tatbegehung während offener Probezeit, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen mit einem Verbrechen und die einschlägigen Vorstrafen. Gleichzeitig wurde die XXXX festgelegte Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

Der BF verbüßt die Freiheitsstrafe in der Justizanstalt XXXX . Unter Berücksichtigung der angerechneten Vorhaft ist das urteilsmäßige Strafende am XXXX . Er arbeitet während der Haft bei hausordnungsgemäßem Verhalten in der Küche der Justizanstalt und nimmt seit XXXX an einem mehrmonatigen psychologischen Behandlungsprogramm für Gewalttäter teil.

Abgesehen von seinen Kindern und seiner Ex-Ehefrau hat er in Österreich keine Familienangehörigen, aber einen Freundes- und Bekanntenkreis. Sein Vater lebt in Ungarn, zu anderen Verwandten (z.B. Mutter und Bruder) hat er keinen Kontakt. Er ist (abgesehen von medikamentös behandeltem Bluthochdruck) gesund und arbeitsfähig.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und des Verfahrens vor dem BVwG.

Die Feststellungen werden anhand des Akteninhalts, insbesondere der Angaben des BF und seiner Sozialversicherungsdaten, der Polizeiberichte und Strafurteile, der Angaben von XXXX vor dem BFA sowie anhand von Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) getroffen.

Für den BF liegt kein Ausweisdokument vor. Sein Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit werden anhand seiner konsistenten Angaben, die mit den Feststellungen zu seiner Person in den Strafurteilen und den Informationen aus Datenbanken (ZMR, IZR) übereinstimmen, festgestellt, zumal er sich laut ZMR bei der Meldebehörde zuletzt offenbar mit einem XXXX ausgestellten ungarischen Personalausweis ausgewiesen hat.

Ungarischkenntnisse des BF sind angesichts seiner Herkunft und der in seinem Herkunftsstaat absolvierten Ausbildung plausibel. Die Verhandlung vor dem BVwG konnte ohne Dolmetscher durchgeführt werden, weshalb gute Deutschkenntnisse festgestellt werden können.

Der BF schilderte das Aufwachsen in Ungarn und die dort absolvierte Schul- und Berufsausbildung bei der Beschuldigtenvernehmung am XXXX . Die Feststellungen zu den Zeiten der Erwerbstätigkeit und des Bezugs von Arbeitslosengeld in Österreich basieren auf seinen Sozialversicherungsdaten. Die Anmeldebescheinigung ist im IZR dokumentiert.

Die Wohnsitzmeldungen ergeben sich aus dem ZMR, wobei die Meldungen nur ein Indiz für den tatsächlichen Aufenthalt des BF bilden und er sich nicht immer, wenn eine Wohnsitzmeldung vorlag, an der Meldeadresse bzw. im Inland aufhielt. So wurde der am XXXX angemeldete Wohnsitz in XXXX am XXXX amtlich abgemeldet, sodass davon auszugehen ist, dass er sich auch schon vor diesem Datum nicht mehr dort aufgehalten hatte. Der BF konnte vor dem BVwG keine Begründung für die Unterbrechungen im Meldeverlauf angeben. Da er zwischen XXXX und XXXX in Österreich nicht sozialversichert war und im Zeitraum zwischen der amtlichen Abmeldung im XXXX und der Nebenwohnsitzmeldung ab XXXX auch keine Wohnsitzmeldung vorliegt, geht das BVwG davon aus, dass er sich während dieser Zeit nicht in Österreich aufgehalten hat. Eine konkreten Grund dafür hat er nicht angegeben. Ab XXXX ist demgegenüber ein kontinuierlicher Inlandsaufenthalt iSd § 53a Abs 1 und 2 NAG nachvollziehbar, was auch das BFA im Aktenvermerk vom XXXX festgehalten hat.

Die Unterbrechung des Inlandsaufenthalts zwischen XXXX und XXXX hat der BF zugestanden; dies wurde von XXXX bestätigt. Er hat sich während dieser Zeit mehrmals kurz im Inland aufgehalten, weil er von XXXX laut den Versicherungsdaten hier erwerbstätig war und zwischen XXXX und XXXX mehrere Straftaten beging, was sich aus den Polizeiberichten und dem Strafurteil vom XXXX ergibt. Er und XXXX schildern übereinstimmend, dass er die Kinder während dieses Zeitraums mehrmals für einen oder zwei Tage besucht hat.

Die Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit des BF in der Schweiz ab XXXX ergeben sich aus seinen Angaben, der Aussage von XXXX sowie aus der Anfragebeantwortung des PKZ Schaanwald, aus der auch die gegen den BF dort erlassene Einreisesperre hervorgeht. Er hat bei der polizeilichen Einvernahme am XXXX einen Hauptwohnsitz und eine Abgabestelle in der Schweiz ( XXXX ) angegeben, sodass davon auszugehen ist, dass er sich auch nach dem in der Anfragebeantwortung des PKZ Schaanwald angegebenen Ausreisezeitpunkt ( XXXX ) noch zumindest bis Ende XXXX in der Schweiz aufgehalten hat. Den Grund für die in der Schweiz erlassene Einreisesperre (unerlaubte Erwerbstätigkeit) hat der BF vor dem BVwG glaubhaft dargelegt.

Gegenüber dem BVwG hat der BF behauptet, er habe sich zuletzt XXXX in Ungarn aufgehalten. XXXX schildert demgegenüber XXXX und XXXX weitere Aufenthalte des BF in Ungarn. Bei der polizeilichen Vernehmung am XXXX gab er einen Hauptwohnsitz und eine Abgabestelle in Ungarn ( XXXX ) an, sodass davon auszugehen ist, dass er sich nach dem Aufenthalt in der Schweiz vorwiegend dort aufgehalten hat, zumal zu dieser Zeit im Inland laut ZMR keine Wohnsitzmeldung bestand. Der erneute Inlandsaufenthalt ab XXXX zeigt sich insbesondere an den Sozialversicherungsdaten des BF.

Die Feststellungen zur familiären Situation des BF basieren auf seinen (teilweise beschönigenden) Angaben, insbesondere aber auf der überzeugenden Darstellung von XXXX . Für die Kinder liegen jeweils Auszüge aus dem Geburtenregister vor. Aus der Aussage von XXXX werden insbesondere die Beendigung der Lebensgemeinschaft nach dem Übergriff des BF am XXXX und ihre Betrauung mit der alleinigen Obsorge festgestellt. Ersteres wird auch durch die Wohnsitzmeldung in einem Frauenhaus ab XXXX laut ZMR untermauert. Persönliche Kontakte zwischen dem BF und seinen Kindern nach der Trennung wurden von ihm glaubhaft angegeben, ebenso die zeitweilige Ausübung mit institutioneller Begleitung. Vor dem BVwG schilderte der BF, dass er seit der Inhaftierung keinen Kontakt mehr zu den Kindern hat.

Die Anzeige betreffend den Vorfall vom XXXX und der Aktenvermerk des BFA vom XXXX liegen vor.

Der festgestellte Alkohol- und Suchtmittelkonsum des BF ergibt sich aus der Darstellung von XXXX , der Verurteilung wegen eines Suchtgiftdelikts in Deutschland laut dem ECRIS-Auszug, der anlässlich der Verhaftung am XXXX sichergestellten Substanzen sowie daraus, dass er laut den vorliegenden Polizeiberichten im Zeitraum zwischen Ende XXXX und Anfang XXXX bei telefonischen Kontaktaufnahmen stets deutlich alkoholisiert war. Der BF hat vor dem BVwG den Konsum vom Kokain und Marihuana zumindest in den Jahren XXXX und XXXX zugegeben und auch eingeräumt, dass diesbezüglich Therapiebedarf besteht. Vor diesem Hintergrund kann seiner nicht näher substantiierten Verantwortung, das am XXXX bei ihm sichergestellte Haschisch gehöre nicht ihm, sondern einem Freund, nicht gefolgt werden.

Die Gründe für die Festnahme des BF am XXXX gehen aus dem entsprechenden Polizeibericht und der aktenkundigen Festnahmeanordnung hervor.

Die Feststellungen zu der vom BF vor, während und nach der Ehe ausgeübten häuslichen Gewalt basieren auf den glaubhaften Angaben von XXXX . Für die Zeit nach der Scheidung wird ihre Darstellung durch die strafgerichtlichen Verurteilungen und die zugrundeliegenden Taten eindrücklich untermauert. Die gegen den BF ausgesprochenen Betretungs- und Annäherungsverbote und einstweiligen Verfügungen sind in den Polizeiberichten dokumentiert und werden auch von XXXX geschildert. Der BF stellt insbesondere in Abrede, Gewalt gegen seine Kinder ausgeübt zu haben. Dies wird jedoch durch die Verurteilung wegen der Verletzung seiner Tochter in Sommer XXXX und durch sein Zugeständnis, Schläge als Erziehungsmittel eingesetzt zu haben, widerlegt. Das Gericht folgt daher auch in diesem Punkt der Darstellung von XXXX .

Wenn der BF – etwa bei der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG – von einem sehr guten Verhältnis zu seinen Kindern und seiner Ex-Ehefrau (die er teilweise weiterhin als „seine Frau“ bezeichnete, was auf ein gewisses Besitzdenken schließen lässt) ausgeht und die auch in den Beschwerden vorgebrachte Reue in den Vordergrund stellt, so steht dies in einem deutlichen Widerspruch zu den abgeurteilten Aggressionstaten im sozialen Nahebereich, aber auch dem Umstand, dass wiederholt Maßnahmen (Betretungs- und Annäherungsverbote, einstweilige Verfügungen) zum Schutz seiner Familienangehörigen erlassen werden mussten und er seine Kinder zeitweise nur mit institutioneller Begleitung sehen durfte. Die Angaben des BF vor dem BVwG über den Einsatz von Schlägen als Erziehungsmittel und den Konsum von gewaltverherrlichen Medieninhalten lassen auf eine besorgniserregend gewaltbereite Erziehungshaltung schließen. Die durch das Verhalten des BF bei seiner Ex-Ehefrau und den Kindern hervorgerufene Traumatisierung zeigt sich nicht zuletzt daran, dass diese von einem Gewaltschutzzentrum bzw. einem Kinderschutzzentrum („Delfi“) betreut werden und laut ZMR im XXXX und XXXX wieder eine Wohnsitzmeldung in einem Frauenhaus bestand. Die vom BF geschilderte Zuneigung seiner Kinder zu ihn widerspricht dem nicht. Gerade Kinder, die Opfer bzw. Zeugen häuslicher Gewalt wurden, nehmen häufig eine ambivalente Haltung gegenüber dem Gewalt ausübenden Elternteil ein (siehe z.B. https://www.gewaltinfo.at/themen/gewalt-an-kindern/kontaktrecht-und-kindeswohlgefaehrdung.html, Zugriff am 31.10.2025).

Dass der BF abgesehen von seiner Arbeit und den Kindern keine tiefergehenden Bindungen im Bundesgebiet hat, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben vor dem BVwG. Es ist aber angesichts des langen Inlandsaufenthalts davon auszugehen, dass er hier jedenfalls einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut hat.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF, die zugrundeliegenden Taten und die Strafbemessungsgründe werden anhand der vorliegenden Strafurteile und polizeilichen Abschlussberichte sowie anhand des Strafregisters bzw. des ECRIS-Auszugs festgestellt.

Die Feststellungen zum Strafvollzug basieren auf der aktenkundigen Vollzugsinformation, die mit der Wohnsitzmeldung des BF in der Justizanstalt XXXX laut ZMR korrespondiert. Eine Bestätigung über das vom BF während der Haft besuchte Therapieprogramm wurde vorgelegt. Er schilderte die Arbeit während des Strafvollzugs glaubhaft vor dem BVwG, ebenso seinen Gesundheitszustand und den Kontakt zu seinem Vater in Ungarn.

Rechtliche Beurteilung:

Das BVwG hat sich nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH an die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu halten (vgl. VwGH vom 27.07.2017, Ra 2016/22/0066). Daher ist hier auch die nach der Erlassung des angefochtenen Bescheids ergangene weitere strafgerichtliche Verurteilung des BF vom XXXX zu berücksichtigen.

Zu Spruchteil A):

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:

Als Staatsangehöriger Ungarns ist der BF Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG. Gegen ihn kann daher gemäß § 67 Abs 1 FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist.

Durch den kontinuierlichen und (aufgrund der Erwerbstätigkeit bzw. des Bezugs von Arbeitslosengeld) rechtmäßigen Inlandsaufenthalt ab XXXX hat der BF im Oktober XXXX gemäß § 53a Abs 1 NAG das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben. Er hat dieses Recht auch nicht dadurch verloren, dass er sich zwischen XXXX und XXXX überwiegend nicht in Österreich aufgehalten hat. Wenn nämlich einmal das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt gemäß Art 16 Abs 4 der Freizügigkeitsrichtlinie (der mit § 10 Abs 3 Z 5 NAG in das innerstaatliche Recht umgesetzt wurde) nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust. Der BF war nach dem Erwerb des unionsrechtlichen Rechts auf Daueraufenthalt nicht mehr als zwei aufeinander folgende Jahre vom Bundesgebiet abwesend.

Hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, ist auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots der in § 66 Abs 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab heranzuziehen, der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten bis vierten Satz des § 67 Abs 1 FPG, jedoch unter jenem nach dem fünften Satz des § 67 Abs 1 FPG liegt. Gegen den BF darf demnach nur bei Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ein Aufenthaltsverbot erlassen werden (siehe VwGH 24.10.2024, Ra 2022/21/0161).

Die Anwendung des Gefährdungsmaßstabs nach § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG setzt voraus, dass sich der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufgehalten hat. Dieser Aufenthaltszeitraum muss grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein und ist vom Zeitpunkt der Verfügung der Aufenthaltsbeendigung an zurückzurechnen (vgl. VwGH 28.08.2025, Ra 2025/21/0078). Dieser Maßstab ist hier nicht anzuwenden, weil der BF ab XXXX schwerwiegende Straftaten, ab XXXX wiederholt gegen seine Ex-Ehefrau, begangen hat, sodass sein Aufenthalt ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als rechtmäßig angesehen werden kann. Dazu kommt, dass die Aufenthaltsdauer durch seine Abwesenheiten zwischen XXXX und XXXX unterbrochen war. Im Ergebnis bleibt es dabei bei der Anwendung des Gefährdungsmaßstabs nach § 66 Abs 1 letzter Satzteil FPG.

Dieser Maßstab ist erfüllt, obwohl der BF aktuell zum ersten Mal eine Freiheitsstrafe verbüßt, weil er persistent und mit zunehmender Gewaltintensität Straftaten gegen seine Ex-Ehefrau (und in einem Fall sogar gegen seine damals achtjährige Tochter) begangen hat, sodass zuletzt eine zehnmonatige unbedingte Freiheitsstrafe verhängt werden musste. Berücksichtigt man ergänzend die völlige Wirkungslosigkeit von zwei Geldstrafen und einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, den Konsum verbotener Substanzen (Kokain, Cannabisprodukte, Testosteron) auch nach einer Verurteilung wegen eines Suchtmitteldelikts und die Begehung von Ladendiebstählen, zeigt sich, dass vom BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Nachteilig wirkt sich bei der Gefährdungsprognose neben dem Alkohol- und Suchtmittelkonsum auch aus, dass er Waffen (Messer, Schusswaffe) einsetzte, seine Ex-Ehefrau gefährlich zu bedrohen, und bei der Festnahme ein Messer mit 14 cm Klingenlänge besaß, ebenso die in Bezug auf Gewalt problematische Erziehungshaltung gegenüber seinen Kindern.

Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots setzt neben der Erfüllung des maßgeblichen Gefährdungsmaßstabs auch voraus, dass die Maßnahme verhältnismäßig iSd Art 8 EMRK ist. Nach § 9 Abs 1 BFA-VG ist nämlich die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, das in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).

Dabei ist hier zugunsten des BF zu berücksichtigen, dass er sich jahrelang rechtmäßig in Österreich aufgehalten hat und hier lange Zeit berufstätig war. Dazu kommt das Privatleben im Inland, das sich etwa an seinem Freundeskreis zeigt, und die Integration, die durch die Berufserfahrung und die Deutschkenntnisse belegt wird. Die Aufenthalte des BF in der Schweiz und in Ungarn zwischen XXXX und XXXX zeigen aber, dass es ihm auch zumutbar ist, sich außerhalb des Bundesgebiets niederzulassen und dort eine Existenz aufzubauen. Mit seinem Vater hat er in Ungarn auch eine familiäre Bezugsperson.

Der BF hat im Bundesgebiet mit seinen beiden hier lebenden minderjährigen Kindern gemäß § 9 Abs 2 Z 2 BFA-VG relevante familiäre Anknüpfungen. Diese werden jedoch dadurch maßgeblich relativiert, dass sich sein strafbares gewalttätiges Verhalten gegen die Mutter und primäre Bezugsperson der Kinder (auch in deren Gegenwart) bzw. einmal sogar gegen seine Tochter gerichtet und er Gewalt als Erziehungsmittel angewendet hat (siehe zur Relativierung eines im Bundesgebiet bestehenden Familienlebens durch Straftaten zum Nachteil der nahen Angehörigen VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332 und zuletzt 17.10.2025, Ra 2025/14/0235).

Bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung ist der Aspekt des Kindeswohls gebührend zu berücksichtigen, wobei Kinder grundsätzlich Anspruch auf verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen haben. Werden sie durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Vater gezwungen, zeitweilig ohne ihn aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung, was etwa bei der Begehung von (gravierenden) Straftaten der Fall ist (siehe VwGH 30.07.2025, Ra 2025/21/0012). Hier ist einerseits die Voraussetzung der Begehung gravierender Straftaten durch den BF erfüllt, andererseits aufgrund der Gewalt im soziale Nahebereich eine relevante Beeinträchtigung des Kindeswohls durch das Aufenthaltsverbot zu verneinen.

Dem Kindeswohl dienen nämlich - wie der in diesem Zusammenhang als Orientierungsmaßstab heranzuziehende § 138 ABGB zeigt - nicht nur verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen, sondern u.a. auch eine sorgfältige Erziehung (§ 138 Z 1 ABGB), der Schutz der körperlichen und seelischen Integrität (§ 138 Z 2 ABGB) sowie insbesondere die Vermeidung der Gefahr, Übergriffe oder Gewalt zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben (§ 138 Z 7 ABGB) und die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen (§ 138 Z 10 ABGB). Unter Zugrundelegung dieser Kriterien zeigt sich, dass die mit dem befristeten Aufenthaltsverbot verbundene Einschränkung des Kontakts zwischen dem BF und seinen Kindern deren Wohl nicht widerspricht, zumal sich die Lebenssituation der Kinder, die im gewohnten Umfeld bei ihrer Mutter verbleiben können, durch das Aufenthaltsverbot nicht grundlegend ändert.

Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich seine Gefährlichkeit - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (siehe z.B. VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491). Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276).

Der BF ist noch in Haft und hat erst vor Kurzem mit einem psychologischen Behandlungsprogramm begonnen, sodass noch kein insoweit beachtlicher Beobachtungszeitraum vorliegt. Dieser ist aufgrund der raschen Rückfälle (zuletzt auch innerhalb offener Probezeit) entsprechend lange anzusetzen.

Angesichts der wiederkehrenden Straftaten des BF und der Anwendung von Gewalt gegen seine unmündige Tochter bzw. für seine unmündigen Kinder wahrnehmbar gegen deren Mutter (was den Erschwerungsgrund des § 33 Abs 2 Z 1 StGB verwirklicht), des Einsatzes von Waffen, des Suchtmittelkonsums und der Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots dem Grunde nach nicht zu beanstanden, obwohl der BF das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben hat.

Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids im XXXX konnte die dritte und schwerwiegendste strafgerichtliche Verurteilung des BF noch nicht berücksichtigt werden, sodass damals mit einem zweijährigen Aufenthaltsverbot das Auslangen gefunden wurde. Ob der nunmehr durch drei rasch aufeinanderfolgende Verurteilungen manifestierten massiven Gewaltanwendung im Familienumfeld und der daraus resultierenden besonders großen Wiederholungsgefahr ist die Dauer des Aufenthaltsverbots auf vier Jahre zu verlängern, zumal im vorliegenden Beschwerdeverfahren das Verbot der reformatio in peius nicht gilt (siehe VwGH 25.09.2023, Ra 2023/19/0297). Dieser Zeitraum ist erforderlich, um der schwerwiegenden, vom BF ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und für die Rechte und Freiheiten seiner Angehörigen wirksam zu begegnen und zu verhindern, dass er nach dem Strafvollzug umgehend in das Umfeld seiner durch seine Taten schon jetzt belasteten Opfer (Ex-Ehefrau und Kinder) zurückkehrt. Den erheblichen privaten und familiären Interessen des BF an einem Aufenthalt im Bundesgebiet wird dadurch Rechnung getragen, dass die zehnjährige Maximaldauer eines befristeten Aufenthaltsverbots damit immer noch deutlich unterschritten wird. Dazu kommt, dass er den Kontakt zu seinen Kindern während dieser Zeit in eingeschränktem Ausmaß mit modernen Kommunikationsmitteln aufrecht halten kann, was altersentsprechend durchaus schon möglich ist.

Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher in diesem Sinn abzuändern.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit geboten.

Aufgrund der einschlägigen Vorstrafen des BF, der Wirkungslosigkeit bisheriger Sanktionen und der persistenten Gewaltausübung im engsten Familienkreis ist seine sofortige Ausreise nach dem Strafvollzug im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten. Er kann die restliche Haftzeit zur Vorbereitung seines Umzugs aus dem Bundesgebiet nutzen, sodass auch aus diesem Grund die Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs nicht geboten ist.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids wird daher als unbegründet abgewiesen.

Zu Spruchteil B):

Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen, zumal sich das BVwG an bestehender Rechtsprechung des VwGH orientieren konnte.

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